Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen von

ESTV
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von
privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
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1.1. 2016
Stand: 1. Januar 2016
Neuerungen gegenüber dem
Stand per 1.3.2015 sind mit
● gekennzeichnet.
Ausländischer
Wohnsitzstaat 1)
Privatrechtliche Vorsorgeleistungen
(Säule 2)
Leistungen aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
RentenKapitalleistungen
RentenKapitalleistungen
QuellensteuerabzugRückforderungs- QuellensteuerabzugRückforderungsvornehmenmöglichkeitvornehmenmöglichkeit
ja/nein ja/neinja/nein ja/nein
Ägypten neinja neinnein
Albanien neinja neinja
Algerien neinja neinja
Argentinien 2)
neinja neinnein
Armenien neinja neinja
Aserbaidschan
neinja neinja
Australien (bis 31. 12. 2014)
neinja neinnein
3) neinja 3)nein
Australien (ab 1. 1. 2015)ja Bangladesch
neinja neinja
Belarus
neinja neinja
Belgien
neinja neinja
3)ja 3)ja 3)ja 3)
Bulgarienja Chile
ja (max.15 %)
nein
ja
nein
China (bis 31. 12. 2014)nein
ja
ja
nein
3)ja 3) neinja
China (ab 1. 1. 2015)ja Chinesisches Taipeh (Taiwan)ja
nein
nein
ja
4)ja 4)nein 4)ja 4)
Dänemark (bis 31. 12. 2010)nein Dänemark (ab 1. 1. 2011)
janein
janein
Deutschlandneinja neinja
Ecuador neinja neinja
Elfenbeinküste
neinja neinja
Estland
neinja neinja
Finnland neinja neinja
Frankreich neinja 5)neinja 5)
GB / Vereinigtes Königreich
nein
nein
nein
nein
Georgien neinja neinja
Ghana
neinja neinja
Griechenland
neinja neinja
Hongkong
janein
janein
Indien
neinja neinja
Indonesien neinja neinnein
Iran
neinja neinja
Irland
neinja neinja
Island (bis 31. 12. 2015)
neinja neinja
Island (ab 1.1.2016)
janein
janein
6)ja 6)ja 6)ja 6)
Israelja Italien
neinja neinja
Jamaika neinja neinja
Japan
neinja neinja
Kanada
ja (max.15 %)
nein
ja (max. 15 %)
nein
Kasachstanneinja neinja
Katar janein
janein
Kirgisistan neinja neinja
Kolumbien neinja neinja
Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer
stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
2) Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.
3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).
4) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen und für vor diesem Datum fällig gewordene ­
Kapitalleistungen,
sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz
nach Dänemark verlegt haben.
5) Für ab dem 1. Januar 2011 fällig gewordene Kapitalleistungen besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit,
als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis inkl. Berechnungsmodalitäten verlangen).
6) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).
1)
Ausländischer
Wohnsitzstaat
Privatrechtliche Vorsorgeleistungen
(Säule 2)
Leistungen aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
RentenKapitalleistungen
RentenKapitalleistungen
QuellensteuerabzugRückforderungs- QuellensteuerabzugRückforderungsvornehmenmöglichkeitvornehmenmöglichkeit
ja/nein ja/neinja/nein ja/nein
Kroatien neinja neinja
Kuwait
neinja neinja
Lettland neinja neinja
Liechtensteinnein ja ja
nein
Litauen
neinja neinja
Luxemburg neinja neinja
Malaysia neinja neinja
Malta
neinja neinja
Marokko neinja neinja
Mazedonienneinja neinja
Mexiko
neinja ja nein
Moldova neinja neinja
Mongolei neinja neinja
Montenegroneinja neinja
Neuseelandneinja neinnein
7)nein nein 7)nein
Niederlandenein Norwegenja (max. 15 %)ja (soweit 15 % übersteigend)nein
ja
Österreich neinja neinja
Pakistan
nein neinja nein
Peruja 8)ja 8)ja nein
Philippinen neinja ja nein
Polen
neinja neinja
Portugal neinja neinja
Rumänien neinja neinja
Russland neinja neinja
9)ja 9)nein 9)ja 9)
Schweden (bis 31. 12. 2012)nein Schweden (ab 1. 1. 2013)
janein
janein
Serbien neinja neinja
Singapur neinja ja nein
Slowakei neinja neinja
Slowenien neinja neinja
Spanien neinja neinja
Sri Lanka neinja neinja
Südafrikajanein
janein
Südkorea neinja neinja
Tadschikistan
neinja neinja
Thailand neinja ja nein
Trinidad und Tobago
nein
nein
nein
nein
Tschechische Republik
neinja neinja
Tunesien neinja neinja
Türkei
neinja neinja
Turkmenistan
neinja neinja
Ukraine
neinja neinja
Ungarn (bis 31. 12. 2014)
neinja neinja
Ungarn (ab 1. 1. 2015)
janein
janein
10)ja 10)ja 10)ja 10)
Uruguayja Usbekistan neinja neinja
Venezuela neinja neinja
Vereinigte Arabische Emirate ja
nein
ja
nein
Vereinigte Staaten (USA)
nein
ja
nein
ja
Vietnam neinja ja nein
8)ja 8) neinja
● Zypernja 7)
Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumulativer Natur.
Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag
und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden.
8) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).
9) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen und für vor diesem Datum fällige Kapitalleistungen, sofern
diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach
Schweden verlegt haben.
10)Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht nur insoweit, als diese Leistungen in Uruguay tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis verlangen).