Ansprechpartner für Detailinformationen: Staatsanwalt Rebmann Telefon: 0681/501-5484 E-Mail: [email protected] Staatsanwaltschaft Saarbrücken Pressestelle Zähringerstraße 12 66119 Saarbrücken Telefon 0681/501-5489 Datum: 30.06.2015 Pressemitteilung Nr. 5/ 2015 Staatsanwaltschaft beantragt Einstellung eines Teils der Vorwürfe gegen Hugo Lacour – Prozessbeginn am Donnerstag Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Verfügung vom 30.06.2015 im Rahmen des beim Landgericht Saarbrücken – 4. Strafkammer – laufenden Prozesses beantragt, das Verfahren bezüglich eines Teils der Vorwürfe gegen den 71-jährigen Angeklagten Hugo Lacour und einen 40-jährigen Mitangeklagten nach § 154 Absatz 2 StPO vorläufig einzustellen. Nach § 154 StPO kann von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen einer anderen Tat eine Strafe zu erwarten hat bzw. bereits zu einer Strafe verurteilt wurde und daneben die Strafe, die er wegen der eingestellten Vorwürfe zu erwarten hätte, nicht beträchtlich ins Gewicht fiele. Beantragt wurde heute die vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Raubes gegen beide Angeklagte. Der Angeklagte Lacour muss sich weiterhin wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verantworten, der Mitangeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung. Hintergrund für den Antrag auf teilweise vorläufige Einstellung des Verfahrens ist, dass es im Rahmen der Ermittlungen auch zum Einsatz von verdeckten Ermittlern kam. Die verdeckten Ermittler wurden eingesetzt, um schnell und effektiv eine Reihe von besonders brutalen Raubüberfällen auf Bürger in ihren Häusern und Wohnungen aufklären zu können und dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Bei dem Einsatz der verdeckten Ermittler ging es den Strafverfolgungsbehörden nicht darum, den Angeklagten Lacour wegen einer fingierten Tat erneut ins Gefängnis zu bringen, sondern um die Aufklärung der brutalen Raubüberfälle. Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips sind nicht nur Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Gebote der effektiven Strafverfolgung. Die Öffentlichkeit erwartet zu Recht, dass im Bereich von Schwerstkriminalität entsprechende Ermittlungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. In diesem Bereich ist der Einsatz verdeckter Ermittler unverzichtbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.06.2015 (Aktenzeichen: 2 StR 97/14) seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angeschlossen. Demnach führt nun auch eine geringe aktive Einflussnahme – etwa wie hier durch einen „tippgebenden“ verdeckten Ermittler – zu einer erheblichen Strafmilderung. Für den Tatvorwurf des versuchten schweren Raubes ist daher für die beiden Angeklagten mit einer deutlich verringerten Strafe zu rechnen, die bei dem Angeklagten Lacour zudem mit der wegen der ebenfalls angeklagten Betäubungsmittelstraftat zu erwartenden Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen wäre. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft daher nun den Antrag gestellt, von der Verfolgung dieser Tat einstweilen abzusehen. Der Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken beginnt am Donnerstag, den 02.07.2015. Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.
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