Merkblatt: Formvorschriften für Rechnungen

Merkblatt: Formvorschriften für Rechnungen
Für alle Rechnungen gem. §14 Abs. 4 UStG gelten die folgenden Pflichtangaben:
Steuernummer oder Ust-IdNr.
Name und Anschrift des Leistenden *
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Ausstellungsdatum *
Lieferdatum/Leistungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummer
Anzuwendender Steuersatz
Menge und handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder Art der sonstigen
Leistungen *
Entgelt netto (brutto*) und Aufschlüsselung nach
Steuersätzen und darauf entfallender
Steuerbetrag
ggf. Hinweis auf Steuerbefreiungen *
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
* Für Kleinstbetragsrechnungen, deren Bruttobetrag z. Z. 150 € nicht übersteigt, gelten die mit *
gekennzeichneten Angaben.
Bitte beachten Sie die Ergänzung des Hinweises bei Rechnungen an Privatpersonen:
„Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang
aufzubewahren.“
Merkblatt/Formvorschriften für Rechnungen/Stand 07/2015
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Lehleiter + Partner Treuhand AG
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Besonderheiten zur Beachtung
Wir haben Ihnen auf Seite 1 nur die allgemeinen Pflichtangaben aufgelistet. Es gibt aber zahlreiche
weitere Besonderheiten, welche wir Ihnen hier in einer Auswahl erläutern.
Gutschrift:
Die Ausstellung einer Gutschrift verlangt explizit die Angabe „Gutschrift“. Anderenfalls ist der
Vorsteuerabzug gefährdet. Auch die englische Bezeichnung „self-billed invoice“ wird alternativ
zugelassen.
Unterscheiden muss man hier jedoch zwischen einer „echten“ Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn
und
einer
kaufmännischen
Gutschrift.
Echte
Gutschriften
sind
beispielsweise
Vermittlerabrechnungen, Verkäuferabrechnungen, Agenturabrechnungen, Provisionsabrechnungen
oder Schrottabrechnungen. Kaufmännische Gutschriften hingegen dürfen auch weiterhin als
„Gutschrift“ bezeichnet werden, zur Klarheit empfehlen wir solche als "Rechnungskorrektur" /
“Teilstorno-Rechnung“ / “Stornorechnung“ o. ä. zu bezeichnen.
Leistungen nach § 13b UStG:
Dazu gehören z. B. Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen, Bauleistungen an
Bauunternehmen, Dienstleistungen im Ausland ansässiger Unternehmer die im Inland ausgeführt
werden.
Bei Rechnungen, die unter die Regelung des § 13b UStG fallen, sind die Worte
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ – „Reverse-Charge“ in das Dokument
aufzunehmen.
Reiseleistungen (§ 25 UStG): (im Rahmen von Reiseunternehmen)
Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme/ Travel agents“
Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):
In Fällen der Differenzbesteuerung wird je nach Sachverhalt der entsprechende Ausweis verlangt:
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ - „Margin scheme/Second-hand goods“
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ - „Margin scheme/Works of Art”
„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ - „Margin scheme/ Collectors‘ itmes and
antiques”
Fristen:
Die Fristen für die Rechnungsstellung von §13b-Leistungen und innergemeinschaftlichen
Lieferungen sind bis zum 15. des Folgemonates festgesetzt.
Spezielle Rechnungen
Für spezielle Rechnungen gelten weitere Bedingungen, welche wir Ihnen natürlich gern individuell
erläutern. Zu speziellen Rechnungen gehören unter anderen:
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Anzahlungsrechnungen
Endabrechnung nach Anzahlung
Handwerkerleistung im Inland an Privat
Handwerkerleistung im anderen Mitgliedstaat an Privat
Handwerkerleistung im Inland an Unternehmer
Bauleistung im Inland an Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt
Sonstige Leistung durch ausländischen Leistungserbringer im Inland
Inlandslieferung
Innergemeinschaftliche Lieferung
Ausfuhrlieferung
Rechnungskorrekturen
Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Merkblatt/Formvorschriften für Rechnungen//Stand 07/2015
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