Merkblatt: Formvorschriften für Rechnungen Für alle Rechnungen gem. §14 Abs. 4 UStG gelten die folgenden Pflichtangaben: Steuernummer oder Ust-IdNr. Name und Anschrift des Leistenden * Name und Anschrift des Leistungsempfängers Ausstellungsdatum * Lieferdatum/Leistungsdatum Fortlaufende Rechnungsnummer Anzuwendender Steuersatz Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art der sonstigen Leistungen * Entgelt netto (brutto*) und Aufschlüsselung nach Steuersätzen und darauf entfallender Steuerbetrag ggf. Hinweis auf Steuerbefreiungen * Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen * Für Kleinstbetragsrechnungen, deren Bruttobetrag z. Z. 150 € nicht übersteigt, gelten die mit * gekennzeichneten Angaben. Bitte beachten Sie die Ergänzung des Hinweises bei Rechnungen an Privatpersonen: „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“ Merkblatt/Formvorschriften für Rechnungen/Stand 07/2015 [email protected] | www.lehleiter.de Lehleiter + Partner Treuhand AG 1 Besonderheiten zur Beachtung Wir haben Ihnen auf Seite 1 nur die allgemeinen Pflichtangaben aufgelistet. Es gibt aber zahlreiche weitere Besonderheiten, welche wir Ihnen hier in einer Auswahl erläutern. Gutschrift: Die Ausstellung einer Gutschrift verlangt explizit die Angabe „Gutschrift“. Anderenfalls ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Auch die englische Bezeichnung „self-billed invoice“ wird alternativ zugelassen. Unterscheiden muss man hier jedoch zwischen einer „echten“ Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn und einer kaufmännischen Gutschrift. Echte Gutschriften sind beispielsweise Vermittlerabrechnungen, Verkäuferabrechnungen, Agenturabrechnungen, Provisionsabrechnungen oder Schrottabrechnungen. Kaufmännische Gutschriften hingegen dürfen auch weiterhin als „Gutschrift“ bezeichnet werden, zur Klarheit empfehlen wir solche als "Rechnungskorrektur" / “Teilstorno-Rechnung“ / “Stornorechnung“ o. ä. zu bezeichnen. Leistungen nach § 13b UStG: Dazu gehören z. B. Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen, Bauleistungen an Bauunternehmen, Dienstleistungen im Ausland ansässiger Unternehmer die im Inland ausgeführt werden. Bei Rechnungen, die unter die Regelung des § 13b UStG fallen, sind die Worte „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ – „Reverse-Charge“ in das Dokument aufzunehmen. Reiseleistungen (§ 25 UStG): (im Rahmen von Reiseunternehmen) Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme/ Travel agents“ Differenzbesteuerung (§ 25a UStG): In Fällen der Differenzbesteuerung wird je nach Sachverhalt der entsprechende Ausweis verlangt: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ - „Margin scheme/Second-hand goods“ „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ - „Margin scheme/Works of Art” „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ - „Margin scheme/ Collectors‘ itmes and antiques” Fristen: Die Fristen für die Rechnungsstellung von §13b-Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen sind bis zum 15. des Folgemonates festgesetzt. Spezielle Rechnungen Für spezielle Rechnungen gelten weitere Bedingungen, welche wir Ihnen natürlich gern individuell erläutern. Zu speziellen Rechnungen gehören unter anderen: Anzahlungsrechnungen Endabrechnung nach Anzahlung Handwerkerleistung im Inland an Privat Handwerkerleistung im anderen Mitgliedstaat an Privat Handwerkerleistung im Inland an Unternehmer Bauleistung im Inland an Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt Sonstige Leistung durch ausländischen Leistungserbringer im Inland Inlandslieferung Innergemeinschaftliche Lieferung Ausfuhrlieferung Rechnungskorrekturen Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung. Merkblatt/Formvorschriften für Rechnungen//Stand 07/2015 [email protected] | www.lehleiter.de Lehleiter + Partner Treuhand AG 2
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