WICHTIGE PRAKTISCHE HINWEISE 1. Zukünftige Änderungen von Gehalt und laufenden Renten (Stichtagsprinzip) Als ruhegeldfähige Einkommen bzw. laufende Renten sind nicht die tatsächlichen Beträge aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu melden, sondern die auf ein volles Jahr hochgerechneten Beträge, die sich nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag ergeben. Dabei sind in der Steuerbilanz zukünftige Erhöhungen zu berücksichtigen, wenn sowohl ihr Ausmaß als auch der Zeitpunkt ihres Eintritts am Bilanzstichtag feststehen (Stichtagsprinzip nach R 6a (17) EStR 2012). Bitte melden Sie uns die erhöhten Beträge auch dann explizit, wenn im Dienstvertrag oder in der Pensionszusage festgelegt ist, dass sich die Gehälter oder laufenden Renten z.B. an einer Tarifentwicklung orientieren. 2. Pensionsfähiges Einkommen/Bankentarifvertrag In vielen gehaltsabhängigen Direktzusagen wird die Höhe der betrieblichen Altersrente als Prozentsatz in Abhängigkeit eines pensionsfähigen Einkommens definiert. Für eine korrekte versicherungsmathematische Bewertung ist es entscheidend, das richtige pensionsfähige Einkommen genannt zu bekommen. Dieses Einkommen kann sich in Einzelfällen deutlich vom tatsächlichen Einkommen unterscheiden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Weihnachtsgelder, Tantiemen, etc. nicht in das pensionsfähige Gehalt mit einfließen. Vor der Aufgabe der Gehälter ist somit zu prüfen, welches Gehalt tatsächlich für die versicherungsmathematische Bewertung maßgeblich ist. Bei der Meldung zum 31.12.2015 ist gemäß dem Tarifvertrag für die Genossenschaftsbanken schon die feststehende Erhöhung um 1,20% zum 01.02.2016 - sowohl in der Steuer- wie auch in der Handelsbilanz zu berücksichtigen. 3. Versorgungsausgleich nach neuem Recht Zum 01.09.2009 trat eine grundlegende Reform in Kraft, die den Versorgungsausgleich der Ehegatten nach der Scheidung neu regelt. Sollte es zu einem Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht gekommen sein – egal ob die Teilung intern oder extern vorgenommen wurde –, so benötigen wir die Information, in welcher Höhe die Ansprüche des Ausgleichsverpflichteten zu kürzen sind und bei einer internen Teilung weiterhin die Information über die Höhe der Ansprüche des Ausgleichsberechtigten. Am sinnvollsten ist daher, uns in diesen Fällen das Urteil/den Beschluss zukommen zu lassen. 4. Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen von BilRUG mit Beschluss vom 19.06.2015 im Zusammenhang mit langfristig fälligen Rückstellungen die Bundesregierung aufgefordert • kurzfristig zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz angepasst werden müssen • dem Bundestag gegebenenfalls eine angemessene Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB vorzuschlagen. und Hintergrund ist, dass handelsrechtlich die Rückstellungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Dieser Durchschnitt aus sieben Jahren wurde damals bewusst vom deutschen Gesetzgeber gewählt, um die mit einer reinen Stichtagsbewertung verbundene Bewertungsvolatilität zu vermeiden. Aufgrund der außergewöhnlichen Marktverhältnisse und vor allem der nicht vorhersehbaren seit vielen Jahren andauernden Phase niedriger Marktzinsen sind Zweifel entstanden, ob sich der gewünschte Glättungseffekt einstellt. Denn das derzeitig – und voraussichtlich auch noch andauernd – niedrige Zinsniveau wird den Abzinsungssatz weiter senken und damit den Umfang der Rückstellungen weiter erhöhen. Ins Gespräch gebracht worden ist zuletzt die Verlängerung des Glättungszeitraumes auf zwölf Jahre. Damit würde der BilMoG-Zins für Pensionsrückstellungen zum 31.12.2015 mit wahrscheinlich 4,36 % um 0,5 Prozentpunkte höher ausfallen als beim 7-Jahres-Durchschnitt. compertis Beratungsgesellschaft mbH Stand: Oktober 2015 Seite 1 von 5 5. BAG-Urteil vom 15. Mai 2012 Mit seinem Urteil vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung getroffen, die im Einzelfall weitreichende Auswirkungen auf die Versorgungsberechtigten aus einer betrieblichen Altersversorgung bzw. auf die Arbeitgeber haben kann. Betroffen von diesem Urteil sind nur Versorgungsordnungen, • die vor dem 01.01.2008 erstellt wurden (Einzelzusagen aus diesem Zeitraum können sich möglicherweise auch nicht der Argumentationskette des BAG entziehen), • als vertragliches Pensionsalter das vollendete 65. Lebensjahr vorsehen, und • wenn die Versorgungsberechtigten 1947 oder später geboren wurden. Pensionsverpflichtungen, welche unter diese Aufzählung fallen, sind nach Urteil des BAG regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. Erfolgte bisher keine Klarstellung, so haben wir keine Veränderungen zur bisherigen Bewertung vorgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass das versicherungsmathematische Endalter auf die verschiedensten Bewertungen einen Einfluss hat, u.a. auch auf die Bewertung der Pensionsrückstellungen, ist vor der Erstellung der Pensionsgutachten zu klären, inwieweit das Urteil Auswirkungen hat und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Bei Rückfragen steht Ihnen der Kundenbetreuer bzw. der Consultant gerne zur Verfügung. 6. Bewertung von Rückstellungen nach § 6 EStG / EStÄR 2012 Am 25.03.2013 wurden die neuen EStÄR 2012 veröffentlicht. Hierin wird unter Abschnitt 6.11 (3) EStÄR klargestellt, dass weiterhin für Rückstellungen nach § 6 EStG das Maßgeblichkeitsgebot der Handels- für die Steuerbilanz gilt. Von dieser Bewertung sind somit sämtliche versicherungsmathematischen Bewertungen betroffen, welche nicht unter § 6a EStG fallen. Relevant ist dieses Thema eventuell bei der Bewertung von Jubiläumsgeldverpflichtungen. Bei diesen Verpflichtungen kann es aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsverfahren (Teilwert in der Steuerbilanz und PUC und in der Handelsbilanz) dazu kommen, dass der handelsbilanzielle Rückstellungswert unter dem steuerlichen liegt. Neben dem Bewertungsverfahren spielen natürlich auch die weiteren Bewertungsprämissen (Gehaltstrend, BBG-Trend, Fluktuation) und die Art der Jubiläumsgeldverpflichtungen (Festbeträge, gehaltsabhängige Jubiläumsgeldzahlungen) eine entscheidende Rolle. Aus diesem Grunde kann auch nur nach einer genauen versicherungsmathematischen Untersuchung gesagt werden, welches Bewertungsverfahren in der Handelsbilanz zum Ansatz gebracht werden sollte, damit der steuerlich maximale Rückstellungswert in Ansatz gebracht werden kann. 7. IDW RS HFA 3 - Neue Vorschriften für die Bewertung von Altersteilzeitverpflichtungen Am 19.06.2013 hat der Hauptfachausschuss des IDW eine neue Stellungnahme zur Bewertung von Altersteilzeitverpflichtungen verabschiedet. Für alle ATZ-Bewertungen nach diesem Zeitpunkt ist diese neue Vorschrift sofort wirksam und maßgeblich. Eine Übergangsregelung ist in der Stellungnahme nicht genannt worden. Neben ggf. neuen Bewertungsvorschriften sieht das Rundschreiben auch eine Veränderung bei den zu buchenden Aufwänden vor. Hierbei gibt es eine zentrale Frage. Haben die gezahlten Aufstockungszahlungen eher einen Abfindungs- oder einen Entlohnungscharakter? Abhängig von der Beantwortung dieser Fragestellung ergeben sich Auswirkungen auf die Bewertung der Erfüllungsbeträge und die Buchung der Aufwände. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf das separate ATZ-Merkblatt auf unserer Homepage (www.compertis.de). 8. Gutachtenservice - verschiedene Downloads Wir möchten Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass compertis im Internet verschiedene Hilfsmittel zur Anforderung der versicherungsmathematischen Gutachten anbietet. Sie finden diese unter www.compertis.de (Anklicken von „Service“, dann „Gutachtenanforderung“). compertis Beratungsgesellschaft mbH Stand: Oktober 2015 Seite 2 von 5 9. Kundeninformation compertis spezial compertis verschickt mehrmals jährlich die Information compertis spezial, um über aktuelle Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Falls Sie compertis spezial bisher nicht erhalten und gerne in den Verteiler aufgenommen werden möchten, genügt ein kurzer Hinweis an Ihren Kundenbetreuer. Die bisher erschienenen Ausgaben finden Sie auch im Internet unter www.compertis.de unter „Newsletter im Überblick“. 10. Steuerliche Fehlbeträge Bitte teilen Sie uns neu entstandene (z.B. durch Betriebsprüfung) oder uns bisher noch nicht bekannte steuerliche Fehlbeträge mit. 11. Betriebsprüfung Falls es in letzter Zeit bei Ihnen eine Betriebsprüfung gab, so wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns eine Kopie der Anmerkungen aus dem Prüfungsbericht zusenden könnten, soweit diese die betriebliche Altersversorgung betreffen. 12. Rückdeckungsversicherungen Falls Sie für die bestehenden Pensionsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen haben, sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung die Pensionsverpflichtungen weiterhin in dem gewünschten Maß abdecken. Hierfür steht Ihnen Ihr Consultant gerne zur Verfügung. 13. Veränderte Rahmenbedingungen - Vertragliche Überprüfung der Pensionsverträge Aufgrund neuer Bestimmungen seitens des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung ergeben sich für eine Zusage im Zeitablauf veränderte Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Zusagen in regelmäßigen Abständen auf arbeits- und steuerrechtliche Aktualität überprüfen zu lassen. Bitte sprechen Sie Ihren Consultant oder Kundenbetreuer hierauf an. 14. Veränderung des Endalters Im BMF-Schreiben vom 24.07.2013 i.d.F. vom 13.01.2014, Randziffer 286, wird klargestellt, dass es sich für Neuzusagen, welche nach dem 31.12.2011 erteilt werden, nur noch dann um Zusagen im Rahmen der bAV handelt, wenn als Mindestalter der Inanspruchnahme als Altersrente das 62. Lebensjahr vorgesehen ist. 15. Versicherungsgebundene Verpflichtungen und die Bewertung unter BilMoG Im § 253 Abs. 1 S. 3 HGB heißt es, dass für Verpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bestimmt, Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen sind. In der Stellungnahme IDW RS HFA 30 wird in Rz 71 ff. klargestellt, dass diese Regelung auch für versicherungsgebundene Verpflichtungen anzuwenden ist. Aufgrund der Garantien der Versicherungen kann es bei dieser Art der Zusage jedoch nie dazu kommen, dass das Vermögen geringer ist als der Minimalwert der versicherungsmathematischen Bewertung. In der Regel erfolgt in diesem Falle keine Bewertung durch die compertis. In der Bilanz ist das Vermögen der Versicherung auch auf der Passivseite anzusetzen. Bei gemischten Fällen stehen der Consultant oder der Kundenbetreuer beratend zur Seite. 16. Saldierung in der Handelsbilanz Mit den neuen Handelsbilanzvorschriften wurde in § 246 Abs. 2 S. 2 HGB auch eine Pflicht zur Saldierung ins Gesetz eingeführt. Hierbei ist die Saldierung natürlich auch an gewisse Vorgaben geknüpft, u.a. muss das Vermögen dem Zugriff sämtlicher anderer Gläubiger entzogen sein. Dies kann für eine Rückdeckungsversicherung z.B. durch eine Verpfändung gewährleistet werden. Bei Fragen hierzu bzw. bei Fragen zu den Auswirkungen einer Saldierung (z.B. Bilanzverkürzung, Veränderung der Quoten bzw. Rückstellungshöhen) steht Ihnen Ihr Consultant bzw. Kundenbetreuer gerne zur Verfügung. compertis Beratungsgesellschaft mbH Stand: Oktober 2015 Seite 3 von 5 17. Rentenverwaltung Oftmals wird die Administration von Versorgungswerken sehr komplex, so dass die Mitarbeiter in der Gehaltsabrechnung nur mit Spezialwissen den Anfragen standhalten können. Zusätzlich bedarf es kostspieliger Weiterbildungen der Mitarbeiter bei gesetzlichen Änderungen und Neuregelungen. Weitere Fallstricke, die im Betriebsrentenrecht oder in anderen Gesetzgebungen Einzug finden, sorgen für wiederkehrenden Aufwand. Zeitintensive Bearbeitung ist nicht nur beim Renteneintritt notwendig, sondern auch beim Versterben der leistungsberechtigten Person und der daraus möglicherweise resultierenden Berechnungen der Hinterbliebenenrentenansprüche samt der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung. Um den betriebsinternen Aufwand und die Haftungsrisiken zu minimieren, entscheiden sich Unternehmen häufig für die Abwicklung der Leistungsbezüge durch einen externen Dienstleister. Durch die Auslagerung der Rentenverwaltung wird das Unternehmen bei der Erfassung und Pflege von Personaldaten, Berechnung der Versorgungsbezüge und Abwicklung der Auszahlungen an unterschiedliche Empfängergruppen entlastet. Änderungen aufgrund neuer Rechtsprechungen fließen in die Arbeitsabläufe direkt ein. Anfragen von Mitarbeitern, Institutionen und Behörden werden mit hohem Fachwissen bearbeitet. Die administrativen Arbeitsabläufe, die für eine systematische Rentenverwaltung notwendig sind, werden strukturiert, schnell und unkompliziert durchgeführt. In Kooperation mit dem Personal Service Center der R+V Versicherung bietet compertis die Rentenverwaltung für Personenkreise mit mindestens 50 Rentnern nun auch an. 18. BMF-Schreiben vom 10. Juli 2015 über die Übertragung/Auslagerung von Verpflichtungen Mit dem neuen Schreiben wird – in teilweiser Abänderung des bisherigen BMF-Schreibens vom 26.10.2006 – insbesondere zur Berechnung des auf Antrag zu verteilenden Betriebsausgabenabzuges Stellung genommen. • Zur Ermittlung der bis zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften werden für Auslagerungen nach dem 31.12.2015 nicht mehr der steuerliche Quotient des Teilwertes zum Barwert der künftigen Pensionsleistungen, sondern ausschließlich die Regelungen des § 2 BetrAVG zugelassen. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist dabei aufgrund des Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbots der jeweilige Zeitpunkt der Zusage oder Erhöhung und nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich. • Ist infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds eine Pensionsrückstellung aufzulösen, ist bei der Ermittlung der sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen. Weicht der Übertragungszeitpunkt vom Bilanzstichtag ab, kommt eine Zugrundelegung der (fiktiven) Pensionsrückstellung, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgebend wäre, auch dann nicht in Betracht, wenn eine gebildete Rückstellung nicht aufzulösen ist. Wird der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds übertragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG nur möglich, soweit die Auflösung der Pensionsrückstellung auf der Übertragung des erdienten Teils auf den Pensionsfonds beruht. Infolge der steuerlichen Teilwertberechnung nach § 6a EStG, bei der die gesamte Anwartschaft – also auch der noch nicht erdiente Teil – zeitanteilig in jedem Jahr finanziert wird, bedeutet dies, dass immer nur eine anteilige Rückstellung bei der Bestimmung des auf 10 Jahre zu verteilenden Mehraufwands Berücksichtigung finden darf. Auch wenn diese Regelung formal durch die Bewertungsmethodik des § 6a EStG begründbar ist, lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass sie für alle noch offenen Fälle gelten soll. Zumindest wird im alten BMFSchreiben vom 26.10.2006 mit einem Zahlenbeispiel suggeriert, dass bei Auslagerung eines aktiven Beschäftigten die gesamte Pensionsrückstellung mit dem Pensionsfondsbeitrag saldiert wird. Weitergehende Information finden Sie in unserem compertis spezial 02/2015. compertis Beratungsgesellschaft mbH Stand: Oktober 2015 Seite 4 von 5 19. Spätehenklauseln (BAG-Urteil vom 04.08.2015) Pensionszusagen enthalten häufig sog. „Spätehenklauseln“. Danach wird eine Witwen- bzw. Witwerrente nur gewährt, wenn die Ehe vor einem in der Zusage festgelegten Lebensalter des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 04.08.2015 (Az. 3 AZR 137/13) dazu Stellung genommen. Im entschiedenen Fall sah die Versorgungsregelung vor, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen sein musste. Der frühere Arbeitgeber verweigerte daher die Zahlung einer Rente an die Witwe. Die Klage der Witwe hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG gelangte zum Ergebnis, dass die Spätehenklausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der verstorbene Ehemann sei durch die Klausel unmittelbar wegen des Alters benachteiligt worden. Solange die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, welche Konsequenzen die Entscheidung für die Praxis letztlich hat. Da jedoch zu erwarten ist, dass sie Auswirkungen auf die Pensionsrückstellungen in der Steuer- und/oder Handelsbilanz haben wird, wollten wir es nicht versäumen, bereits darauf hinzuweisen. Spezielle Themen nur für beherrschende GesellschafterGeschäftsführer (GGF) 20. Mindestpensionsalter bei steuerlich beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern Mit seinem Urteil vom 11.09.2013 (I R 72/12) ist der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung (R 6a Abs. 8 EStR 2012) entgegengetreten, dass bei Pensionszusagen an beherrschende GesellschafterGeschäftsführer der Berechnung der steuerlichen Pensionsrückstellung ein aus der gesetzlichen Regelaltersgrenze abgeleitetes Mindestpensionsalter – abgestuft nach dem jeweiligen Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 – zugrunde zu legen ist. Eine entsprechende automatische Verknüpfung enthält laut Bundesfinanzhof das Gesetz mit § 6a EStG nicht. Maßgeblich für die Berechnung sei ausschließlich die in der jeweiligen Pensionszusage vertraglich vorgesehene Altersgrenze. In Abstimmung mit Ihrem Steuerberater sollten Sie entscheiden, ob Sie eine Neuberechnung der Pensionsrückstellungen für evtl. alle Wirtschaftsjahre mit noch offenem Steuerbescheid vornehmen lassen wollen. Dann sollten Sie aber auch bereit sein, diese Auffassung – erforderlichenfalls im Klageweg – durchzusetzen, wenn die Finanzverwaltung der Ansicht des BFH nicht folgt. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen, dann sprechen Sie uns bitte hierauf kurz an. Sofern es ihrerseits zu keiner Reaktion kommt, werden wir im versicherungsmathematischen Steuerbilanzgutachten weiterhin auf das Endalter gemäß EStR 2012 rechnen. 21. Umfirmierung, Änderung von Beteiligungsverhältnissen Bei einer Änderung des Firmennamens oder einem Wechsel der Rechtsform bitten wir um schriftliche Mitteilung. Bei Bewertungen für Gesellschafter-Geschäftsführer melden Sie uns bitte auch Änderungen des Status, etwa wegen veränderten Beteiligungsverhältnissen. 22. Handelsrechtliche Finanzierung einer Direktzusage bei einem beherrschenden GGF Über die handelsrechtliche Finanzierung von Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es verschiedene Auffassungen. Zum einen kann man den Aufwand auf die Zeit ab Diensteintritt in die GmbH – wie auch beim steuerlichen Teilwertverfahren – verteilen, zum anderen kann man den Aufwand auch nur auf die Zeit ab Zusagedatum verteilen, sofern eine entsprechende Unverfallbarkeitsregelung im Pensionsvertrag vorgesehen ist. Abhängig von dieser Wahl kann die handelsrechtliche Rückstellung stark abweichen. Welches Finanzierungsverfahren verwendet werden soll, kann mit dem Kundenbetreuer oder Consultant abgestimmt werden. compertis Beratungsgesellschaft mbH Stand: Oktober 2015 Seite 5 von 5
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