Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ in Mannheim – Käfertal BEGRÜNDUNG Entwurf Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Übersichtslageplan Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) Billigungs-/Auslegungsbeschluss Öffentliche Bekanntmachung Planauslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) Erneute Planauslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB) Öffentliche Bekanntmachung Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) Inkrafttreten 08.04.2014 20.11.2014 24.11.2014 - 05.01.2015 24.11.2014 - 11.02.2015 19.01.2016 28.01.2016 Bearbeitung Projektleitung Stadt Mannheim: Johanna Doepner, 0621/293-5604, [email protected] Seite 1 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Inhaltsverzeichnis TEIL 1. 1.1 1.2 1.3 I: ZIELE, ZWECKE BEBAUUNGSPLANS UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes Erfordernis der Planaufstellung Ziele der Planung DES 9 9 11 11 12 2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Gegenwärtige Nutzungen im Plangebiet und in den benachbarten Gebieten 2.2 Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie rechtliche Belastungen 15 15 15 3. PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET 3.1 Übergeordnete Planungen 3.1.1 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020 3.1.2 Flächennutzungsplan 2015/2020 3.2 Bestehende Planungen 3.2.1 Modell räumlicher Ordnung (MRO) 3.2.2 Rahmenplan Benjamin Franklin Village 3.2.3 Sanierungsgebiet und Städtebauförderung 3.2.4 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 2015/2020 3.2.5 Radverkehrskonzept 2011 3.3 Rechtliche Planungsvorgaben 3.3.1 Naturschutzgebiete 3.3.2 Wasserschutzgebiete 3.3.3 Denkmalschutz 3.3.4 Planfestgestellte Vorhaben 16 16 16 18 19 19 19 19 20 21 21 21 22 23 23 4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT 4.1 Städtebau und Architektur 4.2 Freiraumstruktur 4.3 Verkehrskonzept 4.3.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 4.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 4.3.3 Radverkehr 4.3.4 Fußverkehr 4.3.5 Ruhender Verkehr 4.3.6 Mobilitätsmanagement Benjamin Franklin Village 4.3.7 Nutzung alternativer Technologien 4.4 Entwässerung 4.5 Nutzungsverteilung 4.6 Flächenbilanz 24 24 27 30 30 33 35 36 37 39 39 39 40 40 Seite 2 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 5. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 42 5.1 Art der baulichen Nutzung 42 5.2 Maß der baulichen Nutzung 50 5.3 Bauweise 53 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen 53 5.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 54 5.6 Flächen für Stellplätze und Garagen 55 5.7 Flächen für Nebenanlagen 55 5.8 Flächen für den Gemeinbedarf 55 5.9 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 56 5.10 Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen 56 5.11 Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlage) 56 5.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 58 5.13 Flächen für Geh- und Leitungsrechte 58 5.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 59 5.15 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen 61 5.16 Artenauswahllisten 63 6. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN 6.1 Gestaltung der Dächer (Dachneigung, Dachformen, Dacheindeckung, Dachaufbauten) 6.2 Fassadengestaltung 6.3 Werbeanlagen und Automaten 6.4 Einfriedungen 6.5 Mülltonnenstandorte 65 65 65 66 66 KENNZEICHNUNGEN 7.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 67 67 7. 8. 9. 8.1 8.2 65 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Denkmalschutz Wasserschutzgebiet 67 67 67 HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER 67 10. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 10.1 Umweltbelange 10.2 Kinderfreundlichkeits- und Sozialverträglichkeitsprüfung 10.3 Verkehr 10.4 Einzelhandel / Zentrale Versorgungsbereiche 67 67 68 68 72 11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG, KOSTEN 11.1 Vertragliche Regelungen 11.2 Realisierung 11.3 Bodenordnung 11.4 Kosten 73 73 73 74 74 Seite 3 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung TEIL II: UMWELTBERICHT 75 12. KURZDARSTELLUNG DES INHALTS UND DER WICHTIGSTEN ZIELE DES BAULEITPLANS 75 12.1 Erfordernis der Planaufstellung 75 12.2 Plangebiet 75 12.3 Art des Vorhabens 75 12.4 Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden 75 12.5 Beschreibung der wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 76 13. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 78 14. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 79 14.1 Allgemeines 79 14.2 Umweltaspekt Tiere und Pflanzen 80 14.2.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 80 14.2.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 80 14.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 97 14.2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 102 14.2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 102 14.3 Umweltaspekt Boden 104 14.3.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 104 14.3.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 104 14.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 106 14.3.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null Variante) 108 14.3.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 108 14.4 Umweltaspekt Wasser 109 14.4.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 109 14.4.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 109 14.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 113 14.4.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 114 14.4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 114 14.5 Umweltaspekt Klima 115 14.5.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 115 14.5.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 115 14.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 117 Seite 4 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 14.5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 119 14.5.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 119 14.6 Umweltaspekt Landschaft 120 14.6.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 120 14.6.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 120 14.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 121 14.6.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 122 14.6.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 122 14.7 Umweltaspekt Mensch 123 14.7.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 123 14.7.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 123 14.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 125 14.7.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 128 14.7.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 128 14.8 Umweltaspekt Kultur- und Sachgüter 129 14.8.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 129 14.8.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) 129 14.8.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 130 14.8.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) 130 14.8.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 130 14.9 Weitere Umweltbelange 130 14.9.1 Wechselwirkungen 130 15. EINGRIFFSREGELUNG NACH DEM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (GEMÄß § 1A ABS. 3 BAUGB) 131 16. MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN (MONITORING) 133 17. BESCHREIBUNG DER TECHNISCHEN VERFAHREN UND HINWEISE AUF AUFGETRETENE SCHWIERIGKEITEN 134 18. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 18.1 Einleitung 18.2 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 18.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 135 135 136 136 Seite 5 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 18.4 Eingriff-, Ausgleichbilanzierung Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 144 19. VERZEICHNIS DER GUTACHTEN 145 20. QUELLENVERZEICHNIS 148 21. ANHANG 151 Seite 6 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1: Darstellung der einzelnen Teilgebiete (Stand Oktober 2015) .........................10 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ ...................11 Abbildung 3: Auszug Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020 .................................17 Abbildung 4: Auszug Flächennutzungsplan 2015/2020 ......................................................18 Abbildung 5: Auszug Landschaftsplan ................................................................................20 Abbildung 6: Auszug Radverkehrskonzept Stadt Mannheim...............................................21 Abbildung 7: Auszug Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete ..............................................................................................................22 Abbildung 8: Auszug Wasserschutzgebiet „Mannheim Käfertal“ .........................................23 Abbildung 9: Darstellung der Lage des Planweges 1 (Europaachse)..................................26 Abbildung 10: Darstellung der Grün- und Freiflächen .........................................................27 Abbildung 11: Darstellung der unterschiedlichen Freiraumtypologien .................................28 Abbildung 12: MIV-Konzept Benjamin Franklin Village .......................................................31 Abbildung 13: Verkehrsbelastungen im Straßennetz - Planfall 1a (2030) ...........................32 Abbildung 14: ÖPNV-Anbindung von Franklin Mitte ...........................................................34 Abbildung 15: ÖPNV-Erschließung Bus .............................................................................34 Abbildung 16: Radverkehrskonzept ....................................................................................36 Abbildung 17: Fußläufige Erreichbarkeit des Versorgungszentrums Franklin Mitte .............37 Abbildung 18: Parkraumangebot öffentlicher Straßenraum BFV-Mitte ................................38 Abbildung 19: Darstellung Planfall 1a .................................................................................68 Abbildung 20: Qualitätsstufen im Verkehrsablauf ...............................................................69 Abbildung 21: Verortung der Zauneidechsennachweise im Teilgebiet 3 .............................95 Tabelle 1: Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke.......................................................................................................16 Tabelle 2 Flächenbilanzierung Plangebiet Franklin Mitte ..................................................41 Tabelle 3: LEK GE3a und GE3b tags und nachts in dB(A)/m² .............................................45 Tabelle 4: Richtungswinkel der Sektoren (GE3a/ GE3b) ....................................................46 Tabelle 5: LEK SO tags und nachts in dB(A)/m² ..................................................................49 Tabelle 6: Richtungswinkel der Sektoren (A/B) ..................................................................49 Tabelle 7 Bedarf an Grund und Boden ..............................................................................76 Tabelle 8: Übersicht der in Teilfläche 3 vertretenen Biotoptypen ........................................81 Tabelle 9: Wertgebende Pflanzenarten in der Teilfläche 3 des BFV...................................84 Tabelle 10: Während der Detektorkartierungen erfassten Arten und Anzahl an erfassten Rufsequenzen ....................................................................................................86 Tabelle 11: Während des 14-tägigen Aufnahmeblocks erfasste Rufsequenzen ...................86 Tabelle 12: Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten ...........88 Tabelle 13: Nachgewiesene Vogelarten Teilgebiet 3 ...........................................................88 Tabelle 14: Mehlschwalbennester im Teilgebiet 3 ................................................................90 Tabelle 15: Nachgewiesene Heuschreckenarten in Teilgebiet 3 „Franklin Mitte“ ..................91 Tabelle 16: Kartiertermine und Kartierbedingungen Tagfalter ..............................................92 Tabelle 17: Im Untersuchungsgebiet vorkommende Tagfalter mit Häufigkeiten ...................93 Tabelle 18: Schutz- und Gefährdungsstatus der vorkommenden Reptilienart. .....................94 Tabelle 19: Zuordnung von Bewertungsklassen je Bodenfunktion .....................................106 Tabelle 20: Klassifizierung des Grundwasserflurabstandes zur Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion .............................................................................111 Tabelle 21: Klassifizierung der Grundwasserneubildung in mm/a ......................................111 Tabelle 22: Bewertung des Rückhaltevermögens in Abhängigkeit von der Bodenbedeckung .............................................................................................112 Tabelle 23: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Kaltluftproduktion .............................................................................................116 Seite 7 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 24: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Lufthygiene ......................................................................................................117 Seite 8 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung TEIL I: ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 1. ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Infolge des bis 2015 geplanten vollständigen Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus Mannheim sind umfangreiche, bisher militärisch genutzte Liegenschaften frei geworden. So auch die im Stadtteil Käfertal liegenden Kasernenareale Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks mit einer Gesamtfläche von ca. 143 ha. Das Benjamin Franklin Village (einschl. Offizierssiedlung) und die Sullivan Barracks wurden bereits in den Jahren 2012 und 2013 freigezogen und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Für die Funari Barracks ist die Aufgabe der militärischen Nutzung und die Übergabe an die BImA im Herbst 2014 erfolgt. Die frei werdenden Militärflächen stehen in den kommenden Jahren für eine zivile Nachnutzung zur Verfügung. Mit der Räumung dieser Flächen setzt ein Transformationsprozess ein, der bedeutende Spielräume für neue zukunftsweisende Entwicklungsstrategien und -ziele für die Stadt Mannheim eröffnet. Vor dem Hintergrund eines ressourcen- und flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft stellen sie ein großes Potenzial zur Innenentwicklung dar, da durch ihre Entwicklung eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden kann. Im Rahmen einer Strukturplanung in 2013 wurden alle frei werdenden militärischen Konversionsflächen vor dem Hintergrund ihrer kleinräumigen sowie gesamtstädtischen Eignung in Bezug auf ihre künftige Nutzung hin untersucht und bewertet. Ergebnis war unter anderem, dass die bereits von den Amerikanern als Wohnanlage genutzte Kaserne Benjamin Franklin Village den künftigen Wohnungsbauschwerpunkt der Mannheimer Siedlungsentwicklung bilden wird. In einem iterativen Planungsprozess wurden im Anschluss unterschiedliche Siedlungsmodelle erarbeitet und diskutiert. Das favorisierte Modell wurde in einen Rahmenplan überführt und schließlich am 13.05.2014 vom Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurde parallel zum Rahmenplan Benjamin Franklin Village die Aufstellung eines Bebauungsplans vorbereitet. Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Stadt Mannheim hat am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ mit Funari Baracks und Sullivan Barracks für das gesamte Kasernenareal beschlossen. Bereits zu einem frühen Planungsstand während der Erstellung des Rahmenplans Benjamin Franklin Village wurde deutlich, dass aufgrund der Größe des Gebietes sowie der unterschiedlichen inhaltlichen und zeitlichen Entwicklung des Gesamtareals von der Aufstellung mehrerer Teilbebauungspläne auszugehen ist. Gleichzeitig soll auf dem Areal ein zusammengehörendes neues Stadtquartier geschaffen werden, was ein integriertes Vorgehen und Denken im Sinne des Gesamtareals notwendig macht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte daher zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die grundlegende Planungsstrategie und um möglichst frühzeitig Informationen im Hinblick auf den erforderlichen Umgang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu bekommen für das Gesamtareal. In der Vorbereitung wurden bereits Seite 9 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung sinnvolle Entwicklungsabschnitte diskutiert und in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellt sowie auf die Trennung des Verfahrens hingewiesen. Die in Abbildung 1 dargestellte Aufteilung der Teilbebauungspläne zeigt den Sachstand zur frühzeitigen Beteiligung. Sowohl Anzahl als auch Abgrenzung der Teilbebauungspläne bilden nur eine erste Überlegung und können sich im weiteren Aufstellungsverfahren aufgrund der Erfordernisse im Einzelfall ändern. Abbildung 1: Darstellung der einzelnen Teilgebiete (Stand Oktober 2015) Quelle: Eigene Darstellung FIRU mbH Der ursprünglich für das gesamte Kasernenareal begonnene Bebauungsplan Nr. 71.47 wird nun unter dem Titel „Franklin Mitte“ für den mittig liegenden Teil der ehemaligen HousingArea fortgeführt. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf das zentrale Teilgebiet (vgl. Abbildung 2). Seite 10 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ Quelle: Eigene Darstellung FIRU mbH 1.1 Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes Der vorliegende Entwurf des Teilbebauungsplans Nr. 71.74 „Franklin Mitte“ stellt einen Teilbereich des gesamten Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses vom 08.04.2014 dar und umfasst eine Fläche von ca. 68 ha. Der Geltungsbereich dieses Teilbebauungsplans wird im Norden durch die Siedlung „Beim Teufelsberg“ und die sogenannte „Offizierssiedlung“, im Osten durch den Geltungsbereich des noch aufzustellenden Teilbebauungsplans für die ehemaligen Sullivan Barracks und im Süden durch die Birkenauer Straße begrenzt. Im Westen des Geltungsbereichs sind die Areale der ehemaligen Funari Barracks vom Geltungsbereich des vorliegenden Teilbebauungsplans exkludiert. Für diese Bereiche besteht derzeit noch kein städtebauliches Konzept. Um die leistungsfähige Erschließung der Areale zu gewährleisten, wurde die durch das Kasernenareal der ehemaligen Funari Barracks verlaufende Erschließungsstraße in den aktuellen Geltungsbereich aufgenommen. Demnach beziehen sich nachfolgende Ausführungen zum Bebauungsplanverfahren ausschließlich auf den ca. 68 ha großen Geltungsbereich „Franklin Mitte“ (siehe Abbildung 2). 1.2 Erfordernis der Planaufstellung Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde erforderlich ist. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Seite 11 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Entwicklung und Ordnung zu sichern sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Für das Gebiet der ehemaligen Kasernenareale wurde im Januar 2012 die Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung beschlossen. Hierbei wurden städtebauliche Missstände in den Bereichen Stadtraum bzw. Stadtbild, Bausubstanz, Erschließung und Zugänglichkeit, Nutzung, Einwirkungen, verkehrliche Erschließung und technische Infrastruktur sowie im Bereich der Ausstattung identifiziert. Die vorliegende Planung ist erforderlich, um das brachgefallene, mit städtebaulichen Missständen belegte Areal zu reaktivieren und einer sinnvollen Nachnutzung zuzuführen. Vor dem Hintergrund eines ressourcen- und flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft leistet die Aufstellung dieses Bebauungsplans einen wichtigen Beitrag zum Ziel der Stadt Mannheim, die städtebauliche Entwicklung vorrangig auf Maßnahmen der Innenentwicklung zu konzentrieren. Damit kann die Inanspruchnahme von bisher unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Größe des Plangebietes für eine sachgerechte und nachhaltige städtebauliche Entwicklung ein besonderer Koordinierungsbedarf. 1.3 Ziele der Planung Ziel für die Entwicklung des Gesamtareals Benjamin Franklin Village mit Funari Barracks und Sullivan Barracks ist die Etablierung eines eigenständigen, modellhaften und ökologischen Stadtquartiers unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie. Das Quartier soll den zukünftigen Wohnungsbauschwerpunkt der Stadt Mannheim bilden. Dabei soll nicht nur im Hinblick auf die vorhandenen Wohngebäude, sondern auch hinsichtlich der vorhandenen Bildungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ein Augenmerk auf die Erhaltung und Qualifizierung der Bestandsstrukturen gelegt werden. Gleichzeitig bedarf es neuer baulicher und freiraumplanerischer Akzente sowie im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung einer Strategie zur künftigen Energieversorgung, um den Anforderungen eines modernen Stadtquartiers gerecht zu werden. Trotz der angestrebten Selbständigkeit soll das Stadtquartier räumlich-funktionell mit den Nachbarstadtteilen verflochten werden und gleichzeitig innovative Ansätze aus den Bereichen Ökologie, Mobilität und Energie im räumlichen Programm aufweisen. Diese allgemeinen Entwicklungsziele für das Gesamtareal wurden für den Teilbebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ konkretisiert. Demnach sind insbesondere die nachfolgenden Oberziele anzuführen: Bestandserhalt und neue bauliche Akzente Ziel der Planung ist es, die bestehenden baulichen Strukturen in die städtebauliche Konzeption einzubeziehen, die monotonen Bestandsstrukturen jedoch gleichzeitig durch neue Kubaturen und Typologien zu ergänzen. Damit soll zum einen schnell verfügbarer und günstiger Wohnraum realisierbar sein sowie ein respektvoller Umgang mit dem historischen Erbe des Standortes und seiner amerikanischen Identität und Geschichte erreicht werden. Zum anderen soll ein sozial bunt gemischtes Quartier entstehen, das eine bauliche Ergänzung von Haus- und Wohnungstypologien erfordert, die den unterschiedlichen Nutzungsgruppen entsprechen. Durch den Erhalt und die gezielte bauliche Ergänzung soll der „genius loci“ weiterentwickelt werden und die Geschichte des Standortes ablesbar bleiben. Die Bestandsbauten sollen als kompakte Einheiten in die Neubaustruktur eingewoben werden. Der teilweise Erhalt von Baustrukturen erfolgt hierbei nicht willkürlich, sondern wird hinsichtlich der Lage und des jeweiligen Investors differenziert. Seite 12 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Kompakte Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen Im Sinne eines flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft ist es Ziel der Planung, im Zusammenspiel von Bestandserhalt und Neubebauung eine kompakte Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen zu schaffen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, die mit einer Veränderung der Altersstruktur und einer Zunahme älterer und mobilitätseingeschränkter Einwohner einhergeht, sollen kurze Wege darüber hinaus eine nachhaltige Stadtentwicklung bewirken. Entwicklung der Mitte und des Quartierzentrums Franklin Mitte bildet nicht nur geographisch die Mitte des neuen Stadtquartiers, sondern soll auch aus funktionaler Sicht das Quartierszentrum ausbilden. Als Nahversorgungszentrum soll es die umliegende Wohnbevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs in fußläufiger Erreichbarkeit versorgen. In Kombination mit ergänzenden Dienstleistungsbetrieben sowie kulturellen und sozialen Angeboten, einer entsprechenden Gestaltung des öffentlichen Raums und einer guten ÖPNV-Anbindung soll hier der künftige Dreh- und Angelpunkt des öffentlichen Lebens des Stadtquartiers entstehen. Der zentrale Bereich soll durch ein vielschichtiges, lebhaftes und städtebaulich dichtes Zentrum gekennzeichnet sein, das als qualitätsvoller Treffpunkt den kollektiven Zusammenhalt im Quartier fördern und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bewohner und Besucher des Quartiers gerecht werden soll. Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse) Die Struktur der Bestandsbauten in Franklin Mitte folgt gemäß der ehemaligen Nutzung als militärische Wohnsiedlung einem rationalen Muster gleichförmig angeordneter Zeilenbauten. Durch den gezielten Bestandserhalt bleibt diese Struktur auch weiterhin erfahrbar und gibt den neuen baulichen Strukturen den strukturellen Rahmen und ihre orthogonale Grundausrichtung vor. Die Neuausrichtung der Kaserne zu einem vielfältigen und aufgeschlossenen Stadtquartier erfordert jedoch auch ein Nachdenken und einen zeichenhaften neuen Umgang mit diesen Strukturen. Ziel ist es, mit Hilfe des Planweges 1, eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen herbeizuführen und dabei einen differenzierten Ausweg aus der bestehenden Monotonie zu generieren. Der Planweg 1 quert, abgesehen von der Kirche, alle wesentlichen Quartiersstrukturen an jeweils exemplarischer Stelle und schafft dabei neue spannungsvolle Schnittstellen und Berührungspunkte, welche ein neues Alleinstellungsmerkmal Franklins darstellen sollen. Entwicklung städtebaulich wahrnehmbarer Hochpunkte Aufgrund der durch eine strenge, sich wiederholende Zeilenbebauung dominierten Bestandsstruktur, fehlt es dem Stadtquartier sowohl in seiner inneren als auch in seiner äußeren Wahrnehmung an räumlicher Orientierung. Ziel ist daher, über Hochpunkte als städtebauliche Dominanten das Zentrum zu markieren und der bisherigen Gleichförmigkeit des Ortes ein notwendiges Maß an räumlicher Differenzierung, neuer Zeichenhaftigkeit, übergreifender Orientierung und Fernwirkung gegenüberzustellen sowie zur Sicherung des Quartierszentrums für eine ausreichende Dichte zu sorgen. Im Sinne der typologischen Vielfalt und sozialen Kohäsion stellen die Hochpunkte eine sinnvolle Erweiterung des Wohnund Nutzungsspektrums Franklins dar und sollen durch ihre programmatische Differenzierung als Impulsgeber für Franklin wirken. Klimaschutz Abgeleitet aus der Klimaschutzkonzeption sowie den Konzepten Blue Village Mannheim und blue_village_franklin wurden im Rahmenplan Benjamin Franklin Village energetische und mobilitätsspezifische Konzeptionen konkretisiert, um Franklin zu einem Modellquartier für Energieeffizienz, Energieerzeugung, klimaneutrale Mobilität und Smart Grids zu machen. Diese Zielsetzung liegt auch dem Bebauungsplan zugrunde, der die planungsrechtlichen Seite 13 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Voraussetzungen schafft, diese sowohl flächendeckend als auch in Form von besonders innovativen Leuchtturmprojekten umzusetzen. Förderung einer emissionsarmen Mobilität Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine emissionsarme bzw. möglichst klimaneutrale Mobilität zu schaffen, um den gebietsspezifischen CO²-Fußabdruck möglichst gering zu gestalten. Im neuen Stadtquartier sollen daher kompakte Siedlungsstrukturen und entsprechend optimierte Verkehrsinfrastrukturen dafür sorgen, dass zurückzulegende Wege minimiert und Verkehre so möglichst vermieden werden können. Ein wichtiger Gesichtspunkt besteht darüber hinaus in der Stärkung des Umweltverbundes sowie der Schaffung attraktiver Wegeverbindungen und eines attraktiven ÖPNV-Angebots. Ziel ist es, eine sparsame Erschließung und möglichst verkehrsreduzierte Lösungsansätze und Erschließungssysteme zu konzipieren. Qualifizierung einer gesamtstädtischen kleinräumigen Freiraumstruktur Das Benjamin Franklin Village ist auf Grund seiner strategisch wichtigen Lage im großräumigen Grünzug Nord der Stadt Mannheim aus stadtökologischer und klimatischer Sicht sowohl für die Stadt Mannheim als auch für das gesamte Quartier (hierunter auch Franklin Mitte) von besonderer Bedeutung. Deshalb ist der Freiraumplanung nicht nur aus funktionaler sondern auch aus konzeptioneller Sicht ein hoher Stellenwert beizumessen, um zum einen die Funktion des gesamtstädtisch wichtigen Grünzuges Nord zu stützen und zum anderen für das entstehende Stadtquartier Franklin Mitte einen attraktiven und erholungswirksamen, funktional vielfältigen Freiraum zu schaffen. Um das neue Stadtquartier vor allem aus stadtökologischer und freiraumstruktureller Sicht in die Konversionsstrategie den Grünzug Rhein-Neckar - zu integrieren, werden für den Freiraum und die Freiraumplanung unterschiedliche Ziele definiert. Der Freiraum muss vor diesem Hintergrund differenzierten Anforderungen auf unterschiedlichen Maßstabsebenen gerecht werden. Er ist so zu entwickeln und zu gestalten, dass er als privater Rückzugsraum, als öffentliches bzw. halböffentliches Quartiersgrün im Wohnumfeld und als quartiersübergreifender Park genutzt werden kann. Parallel hierzu ist er als Teil des übergeordneten Grünzugs Rhein-Neckar funktional als Klima- und Biotopverbund in den gesamtstädtischen Kontext einzufügen. Um die strategischen, funktionalen und konzeptionellen Ziele einerseits vor dem Hintergrund einer gesamtstädtisch klimatischen Bedeutung des Freiraumes und andererseits vor dem Hintergrund der stadtökologischen und naherholungsrelevanten Bedeutung des Freiraumes für das Quartier zu sichern und umzusetzen sind verschiedene entwicklungsrelevante Leitthesen formuliert, um den unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Somit liegen dem Freiraumkonzept unterschiedliche Maxime zugrunde. Der Freiraum Benjamin Franklin ist als Teil der Stadt, als Teil des Grünzuges Rhein-Neckar und nicht als Insel zu verstehen. Demnach ist der Vernetzung, Verzahnung und Randausbildung ein hoher Stellenwert beizumessen. Freiräumliche Identität und Prägung beziehen sich auf den die Baufelder umfließenden Raum, müssen aber bis auf die Ebene des Quartiers, der Blöcke und der Einzelhäuser durchdekliniert werden, um Identität, Atmosphäre und Prägung zu schaffen. Der Rahmenplan „Freiraum“ beschreibt und schafft ein stabiles landschaftliches Grundgerüst und darin Orte, Flächen und Funktionen unterschiedlicher Zeiten. Ob dauerhaft, temporär, langfristig, kurzfristig, mittelfristig, sofort, morgen, kontinuierlich oder episodisch, auf Franklin entsteht ein Freiraum, Zeitlichkeit und Phasierung. Ferner stehen die Geschichte der Landschaft und die Erinnerung im Vordergrund der konzeptionellen Überlegungen. Der Freiraum Benjamin Franklin wird zu einem Ort der Historizität. Darüber hinaus wird der Gedanke der sozialen Stadt, des sozialen Quartiers auch auf das Freiraumkonzept reflektiert. Vor dem Hintergrund der Fragen, wem die Stadt gehört und wie gemeinsam auf Benjamin Franklin gelebt werden soll, sind Selfmade-Parks, Gemeinschaftsflächen und Nachbarschafträume Teil des freiräumlichen Entwicklungsprozesses. Letztlich stellt das Seite 14 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung freiraumprägende und verbindende Element des Sports die inhaltlich-emotionale Klammer zwischen Gesamtstadt und Benjamin Franklin dar. Soziale Ziele in Franklin Mitte Gemäß der Strategie zum Wohnraum-Portfolio soll Franklin Mitte als ein durchmischtes, sozial stabiles Stadtquartier mit einem attraktiven Angebot entwickelt werden. Um eine soziale Mischung zu gewährleisten, werden unterschiedliche Wohnraumangebote bzw. Wohnraumsegmente entwickelt. Dementsprechend stehen Wohneigentum und Mietobjekte in einem Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zueinander. Insgesamt werden rund 40 Prozent der Wohnraumangebote unabhängig von Eigentum und Miete als preisgünstiges Wohnen entwickelt und angeboten, um den Zielen eines durchmischten Stadtquartiers adäquat Rechnung zu tragen. 2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Gegenwärtige Nutzungen im Plangebiet und in den benachbarten Gebieten Als Hauptnutzungen im Plangebiet liegen aus der Zeit der militärischen Nutzung im Wesentlichen vor: Unterkunftsgebäude und Wohnhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hallen- und Funktionsgebäude, Wartungs- und Instandsetzungseinrichtungen, Technische Einrichtungen der Infrastruktur zur Gebietsversorgung, Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen, Sportanlagen und hallen, Infrastruktur- und Leitungsnetze). Umgebende Nutzungen sind im Nordwesten die ehemalige Offiziers-Wohnsiedlung, die zivile Wohnsiedlung Am Teufelsberg. Östlich und westlich sowie südlich, jenseits der Birkenauer Straße bestehen weitere ehemalige Militärflächen. Erschließungsanlagen (Straßen und Wege, Grünflächen, Seit Aufgabe der militärischen Nutzung liegt das Gelände brach. 2.2 Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie rechtliche Belastungen Die Flächen des Geltungsbereichs befinden sich derzeit überwiegend im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Im Bereich der Bestandsstraßen sind darüber hinaus teilweise bereits städtische Grundstücke sowie im Bereich der Infrastrukturanlagen in der Birkenauer Straße vereinzelt Grundstücke der Infrastrukturbetriebe oder von Versorgungsträgern enthalten. Die Grundstücke der BRD wurden bereits von der MWSP Projektentwicklungsgesellschaft mbH erworben, der Besitzübergang ist noch nicht erfolgt. Es ist vorgesehen, die Baufelder anschließend an private Investoren zu veräußern. Die Grünflächen und Erschließungsanlagen sollen langfristig in das Eigentum der Stadt Mannheim übergehen. Seite 15 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ vollständig bzw. teilweise liegenden Flurstücke. Tabelle 1: Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke Flurstücke Flst.Nr.: 6460/7 Flst.Nr.:6460/12 Flst.Nr.: 6543/1 Flst.Nr.: 6543/2 Flst.Nr.: 7361 Flst.Nr.: 7500 Flst.Nr.: 7536 Flst.Nr.: 7556 Flst.Nr.: 7560/1 Flst.Nr.: 7560/8 Flst.Nr.:7560/9 Flst.Nr.:7560/13 Flst.Nr.:7560/18 Flst.Nr.:7603 Flst.Nr.: 7607/1 Flst.Nr.: 7607/2 Flst.Nr.:7607/3 Flst.Nr.: 7607/4 Flst.Nr.: 7607/5 Flst.Nr.: 7607/6 Flst.Nr.:7607/7 Flst.Nr.: 7607/8 Flst.Nr.: 7607/9 Flst.Nr.: 7608/1 Flst.Nr.: 7609/1 Im Eigentum von… Privat Stadt Mannheim Stadt Mannheim Bundesrepublik Deutschland Stadt Mannheim Stadt Mannheim Stadt Mannheim Bundesrepublik Deutschland Stadt Mannheim Privat Privat Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Stadt Mannheim Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Flurstücke Flst.Nr.: 7610/1 Flst.Nr.: 7611/1 Flst.Nr.: 7611/2 Flst.Nr.: 7611/3 Flst.Nr.: 7611/4 Flst.Nr.: 7612/2 Flst.Nr.: 7612/3 Flst.Nr.: 7612/4 Flst.Nr.: 7613/2 Flst.Nr.: 7614/1 Flst.Nr.: 7614/2 Flst.Nr.: 7615/1 Flst.Nr.: 7615/2 Flst.Nr.: 7616/1 Flst.Nr.: 7617 Flst.Nr.: 7617/2 Flst.Nr.: 7626 Flst.Nr.: 7628 Flst.Nr.: 7628/1 Flst.Nr.: 7628/2 Flst.Nr.: 7628/3 Flst.Nr.:9029/55 Flst.Nr.:9029/54 Flst.Nr.:9029/62 Im Eigentum von… Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland Stadt Mannheim Stadt Mannheim Stadt Mannheim Quelle: Eigene Darstellung, MWSP Mannheim, Stadt Mannheim 3. PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET 3.1 Übergeordnete Planungen 3.1.1 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020 Der einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist seit dem 15.12.2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich. In seiner Raumnutzungskarte ist das Plangebiet als „Entwicklungsfläche militärische Konversion“, der Bereich der Splittersiedlung Teufelsberg als „Siedlungsfläche Wohnen“ und der Bereich zwischen Birkenauer Straße, Waldeckweg, B 38 und Fürther Straße als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“ dargestellt. Seite 16 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 3: Auszug Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020 Quelle: Verband Region Rhein Neckar Zudem werden der Trassenverlauf der Stadtbahnlinie in der Birkenauer Straße und die B 38 als überregionale Straßenverbindung dargestellt. Nach den Zielen und Grundsätzen des einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar sollen militärische Konversionsflächen einer Nachnutzung gemäß der Plansätze 1.6.1.2 bis 1.6.2.4 zugeführt werden. Dabei sollen raumstrukturell verträgliche Folgenutzungen angestrebt werden, die zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion RheinNeckar beitragen. Konversionsflächen mit hoher ökologischer Qualität oder entsprechendem Potenzial sollen in den jeweils angrenzenden Freiraumverbund einbezogen bzw. renaturiert werden. Aufgrund der geringen Flächenreserven im Außenbereich ist nach Plansatz 1.6.2.2 der örtliche Wohnbauflächenbedarf vorrangig durch militärische Konversionsflächen zu decken. Dies gilt ebenso für den Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Dabei sollen für diese vorrangig interkommunale Lösungsansätze angestrebt werden. Zudem sollen Flächenbereitstellungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien geprüft werden. Aufgrund der umfänglichen Maßnahmen im Zuge der Konversion sind Zwischennutzungen für Teilflächen anzustreben. Das Vorhaben steht somit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht entgegen. Seite 17 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 3.1.2 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Flächennutzungsplan 2015/2020 In dem seit dem 15.07.2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands ist das Plangebiet als Sonderbaufläche „Militärische Einrichtung“ dargestellt. In der Birkenauer Straße sind die Stadtbahntrasse und mehrere Produktleitungen (Gas, Fernwärme) dargestellt. Der Bebauungsplan kann nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Planungsziele des aufzustellenden Bebauungsplans erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Er wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Abbildung 4: Auszug Flächennutzungsplan 2015/2020 Quelle: Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim Seite 18 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 3.2 Bestehende Planungen 3.2.1 Modell räumlicher Ordnung (MRO) Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Das Stadtentwicklungskonzept MRO, das 1992 erarbeitet und 1998 fortgeschrieben wurde, stellt das Grundmuster für einen räumlichen Entwicklungsrahmen der Stadt Mannheim unter konsequenter Ausrichtung des künftigen Siedlungsflächenwachstums auf die Innenentwicklung dar. Auf Grundlage des MRO wurde ein Freiraumsicherungskonzept beschlossen, mit dem eine naturverträgliche und damit auch nachhaltige Stadt- und Landschaftsentwicklung gewährleistet wird. Ziel ist ein zusammenhängendes Freiraumsystem, das die Innenstadt mit der Landschaft und die Ortsteile untereinander verbindet. 3.2.2 Rahmenplan Benjamin Franklin Village Um der sehr komplexen Aufgabenstellung einer schrittweisen Nachnutzung des Kasernenareals gerecht zu werden, hat der Fachbereich Stadtplanung im Sommer 2012 einen iterativen Planungsprozess als eine Zusammenarbeit von Experten, FachplanerInnen aus der Verwaltung mit insgesamt vier internationalen Planungs- und Architektenbüros ins Leben gerufen. Dieser hatte ein favorisiertes Siedlungsmodell zum Ergebnis, das durch die Empfehlungen des Expertengremiums in enger Abstimmung mit der Verwaltung ermittelt wurde. In einem nächsten Schritt sollte nun das vom dänischen Büro Tegnestuen Vandkunsten konzipierte Siedlungsmodell als Masterplan in ein Planungsinstrument umgewandelt werden. Dieses soll die verbindliche baulich-räumliche Grundlage für die Entwicklung des Areals in ein eigenständiges Stadtquartier darstellen. Neben dem klassischen Instrument der Bebauungsplanung lag es nahe, die wesentlichen Ergebnisse des iterativen Planungsprozesses mit Hilfe eines Rahmenplanes zu sichern. Der Rahmenplan wurde am 13.05.2014 vom Gemeinderat beschlossen. 3.2.3 Sanierungsgebiet und Städtebauförderung Neben den Planungsinstrumenten des allgemeinen Städtebaurechts, bietet das Baugesetzbuch die Möglichkeit zur Durchführung eines städtebaulichen Sanierungsverfahrens nach §136 ff BauGB. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen sogenannter vorbereitender Untersuchungen (VU) nach § 141 BauGB umfassende Beurteilungsunterlagen über die städtebaulichen Mängel und Missstände und damit die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen gewonnen werden. Deshalb wurden am 31.01.2012 für das Areal Benjamin-Franklin-Village, Sullivan Barracks und Funari Barracks vorbereitende Untersuchungen (VU) beschlossen. Die VU sind abgeschlossen und städtebauliche Missstände festgestellt worden. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Benjamin Franklin Village“ soll zeitnah erfolgen. Das Land hat auf Antrag der Stadt bereits die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Programmjahr 2015 in das Städtebauförderprogramm Stadtumbau West aufgenommen und mit Bescheid vom März 2015 eine erste Fördertranche i.H.v. 4,2 Mio. EUR bewilligt. Das Sanierungsverfahren soll im umfassenden Sanierungsverfahren durchgeführt werden, da im Rahmen der Sanierungsmaßnahme eine grundlegende Bodenneuordnung mit umfangreichem Grunderwerb erfolgt und erhebliche Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind. Der § 144 BauGB sowie die §§ 152 bis 156a BauGB kommen zur Anwendung. Seite 19 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 3.2.4 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bestehende Bebauungspläne Der aktuelle Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ überlagert sich zum Teil mit Geltungsbereichen älterer, bestehender Bebauungspläne. Demnach liegt der Verkehrsknotenpunkt Wasserwerkstraße, Ecke Bensheimer Straße sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ als auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/18 Teil I, BL2 Ausbau der L597 zw. Feuerwache Nord und B38 (Teil I) sowie Verbindungsstraße zwischen L597 und Oskar-von-Miller-Straße (Teil II). Materiell setzt dieser Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen und Straßenbegleitgrün fest. In Teilbereichen der nördlichen Verlängerung der Planstraße F (Lincoln Avenue) in Richtung Straße Beim Teufelsberg überlagert sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 71/10 „Bebauungsplan für die nordwestl. Verlängerung der Lincoln Street“. Materiell setzt dieser Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen und Straßenbegleitgrün fest. 3.2.5 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 2015/2020 Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als Baufläche im Siedlungsbestand dargestellt und als Konversionsfläche klassifiziert. Die das Plangebiet durchlaufenden Zonen des Wasserschutzgebietes sind nachrichtlich übernommen. Die im Plangebiet liegende Sportfläche ist als öffentliche Grünfläche bezeichnet. Der nordöstlich an das Plangebiet anschließende Käfertaler Wald ist als Fläche der naturnahen Waldwirtschaft mit teilweise naturnahen Waldbeständen gekennzeichnet und fungiert zudem als Erholungswald. Westlich schließen unmittelbar Acker- bzw. Grünflächen an, auf denen zum Teil die Entwicklung vielfältiger, naturnaher Feldgehölze in natürlicher oder gelenkter Sukzession entwickelt werden sollen. Im Südosten grenzt die Birkenauer Straße als Hauptverkehrsstraße sowie die Bauflächen des Stadtteils Vogelstang an das Plangebiet an. Abbildung 5: Auszug Landschaftsplan Seite 20 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Quelle: Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim 3.2.6 Radverkehrskonzept 2011 In der Stadt Mannheim werden die Förderung des Radverkehrs und die Steigerung des Radverkehrsanteils von 15 Prozent auf 20 Prozent angestrebt. Dies hängt unter anderem von der konsequenten Weiterentwicklung des Wegenetzes für den Radverkehr ab. Sowohl vor dem Hintergrund des Landesradwegenetzes als auch vor dem Hintergrund der innerstädtischen Hauptradwegeverbindungen kommt der Birkenauer Straße eine zentrale Bedeutung zu. Das Konzept sieht daher vor, das Radfahren entlang der Birkenauer Straße sicherer zu gestalten und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Abbildung 6: Auszug Radverkehrskonzept Stadt Mannheim Lücken Quelle: Stadt Mannheim 3.3 Rechtliche Planungsvorgaben 3.3.1 Naturschutzgebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem ausgewiesenen Schutzgebiet, grenzt allerdings im Norden und Osten an ein Landschaftsschutzgebiet und im Osten an das FFH-Gebiet 6617-341 an. Die Schutzziele des FFH-Gebiets 6617-341 „Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“ liegen in der Erhaltung aller erfassten Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten in ihrer aktuellen Größe und Qualität. Die Entwicklungsziele und Entwicklungsmaßnahmen dienen der Verbesserung bestehender Flächen eines Lebensraumtyps oder einer Lebensstätte sowie der weiteren Vermehrung entsprechender Flächen im FFH-Gebiet. In der zusammenfassenden Darstellung sind die Ziele: Erhaltung lebensraumtypischer Strukturen und der Regenerationsfähigkeit der Besenheide. Seite 21 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Erhalt der lückigen, mosaikartigen Vegetationsstrukturen einschließlich offener, nährstoffarmer Rohböden. Erhalt von Halbtrockenrasen und dessen naturraumtypischer Artenbestand durch die Verhinderung der natürlichen Sukzession und die Aufrechterhaltung typischer, nutzungsabhängiger Strukturen und Standortverhältnisse. Erhalt der charakteristischen Artenzusammensetzung der mageren FlachlandMähwiesen sowie die Aufrechterhaltung der lebensraumtypischen Ausprägung. Erhalt der typischen Baumartenzusammensetzung der Hainsimsen-Buchenwälder und Waldmeister-Buchenwälder sowie der Erhalt des derzeitigen Totholzanteils und des Habitatbaumangebots. Erhalt der Baumartenzusammensetzung der Steppen-Kiefernwälder und deren Bodenvegetation. Erhalt der derzeitigen Gewässergüte sowie Erhaltung aufgelichteter Gewässerabschnitte und sandig-kiesiger Stellen entlang der Gewässersohle. Erhalt der hochstaudenreichen Säume an Waldwegen und Waldaußenrändern als Saughabitate und Reproduktionsstätten der Spanischen Flagge Erhalt des derzeitigen Brutbaum-, Alt- und Totholzangebots zur Sicherung der Lebensstätten des Hirschkäfers und Heldbocks. Wiederherstellung geeigneter Laichgewässer für den Kammmolch. Abbildung 7: Auszug Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete Quelle: Stadt Mannheim 3.3.2 Wasserschutzgebiete Teile des Bebauungsplangebietes liegen im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes „Mannheim Käfertal“, die Fläche nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße sind als Wasserschutzgebiet der Zone III B ausgewiesen. Seite 22 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Abbildung 8: Auszug Wasserschutzgebiet „Mannheim Käfertal“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 1 Quelle: Stadt Mannheim 3.3.3 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Sports Arena als Kulturdenkmal eingestuft. Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit der Besatzung, ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbau sowie ihrer spezifischen Formgebung und Konstruktion ist sie in besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des Kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehungen zu erinnern. Neben den nicht als erhaltenswert klassifizierten Gebäuden sind weitere identitätsstiftende Gebäude/ Ensembles und Orte mit „genius loci“ bzw. einer überaus amerikanischen Prägung im Rahmen der Vorbereitung des Rahmenplanes Benjamin Franklin Village identifiziert worden. Dazu gehört die Elementary School, welche als optional erhaltenswert eingestuft ist. Sie sollen neben einigen „Landmarks“, die sich in den Grünräumen befinden, konzeptionell mit eingebunden werden. 3.3.4 Planfestgestellte Vorhaben Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich vereinzelte Flächen und Anlagen zu Bahnbetriebszwecken, die gemäß § 38 BauGB der gemeindlichen Planungshoheit entzogen bzw. nur bedingt zugänglich sind. Dies sind die Flächen der Straßenbahntrasse entlang der Birkenauer Straße. 1 Stadt Mannheim, September 2012 Seite 23 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT Bei der Entwicklung des Benjamin Franklin Village verfolgt die Stadt Mannheim seit einigen Jahren einen iterativen Planungsprozess. Ausgehend vom Rahmenplan der Stadt Mannheim, welcher von der Verknüpfung eines einzigartigen Freiraumkonzeptes mit einem vielfältigen, urbanisierten Stadtquartier ausgeht, wurden mit Unterstützung durch ein international besetztes Planerteam wesentliche Grundzüge der Entwicklung fortgeschrieben. 4.1 Städtebau und Architektur Bestandserhalt und neue bauliche Akzente Der Präambel des Rahmenplans und dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.05.2014 folgend, hat der respektvolle Bestandserhalt auf Franklin eine besondere Bedeutung. In Franklin Mitte ist er eine Ebene des Geschichtsbewusstseins und sichert dabei ein notwendiges Maß historischer Tiefe auf dem Standort. Der Erhalt bzw. die partielle Umnutzung und die damit einhergehende konzeptionelle Integration des Bestandes sollen das besondere Alleinstellungsmerkmal des Quartiers werden. Um Vielfältigkeit zu erzielen, ist dabei eine Durchmischung im Sinne eines ausgewogenen Patchwork unterschiedlicher Stadtbausteine (alt und neu) anzustreben und Bestandsballungen zu vermeiden. Durch die konzeptionelle Kombination aus Bestandsbauten und Neubauten entstehen somit vor dem Hintergrund eines flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft, kompakte Siedlungsstrukturen mit kurzen Wegen, die den Erfordernissen der sich demografisch wandelnden Gesellschaft Rechnung trägt und eine nachhaltige Stadtentwicklung forciert. Gerade im Zentrum des Plangebietes soll der Bestand erfahrbar bleiben und den Charakter des Ortes mit prägen. Diese Vorgehensweise wird auch zur Adressbildung einen positiven Beitrag leisten, da nur durch das Uminterpretieren des Bestandes Angebote geschaffen werden können, die es ausschließlich auf dem Areal Franklin Mitte gibt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Bestandsschutz eine zentrale Bedeutung zu. Der Erhalt der Kirche und der am südlichen Randbereich liegenden Sports Arena wirken nicht nur auf Grund ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbauten, sondern auch auf Grund ihrer spezifischen, erhaltenswerten Formgebung und Konstruktion identitätsstiftend. Sie sind in besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des Kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehung zu erinnern. Im Sinne der Bedeutsamkeit der Bestandsbauten für die Quartiersadresse sind hier hochwertige Sanierungsmaßnahmen notwendig. Die Qualität der Wohnungen wird hier zukünftig vor allem an Freiraumqualitäten und Außenraumbezügen (Balkone) gemessen werden. Das Schneiden der Bestandsbauten im Verlauf des Planweges 1 hat gerade im Zentrum in diesem Zusammenhang exemplarischen Charakter, um neue Bezüge und neue räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen. Darüber hinaus bieten die ehemaligen Unterkünfte der Soldatenfamilien eine nachhaltige Möglichkeit zur Schaffung schnell verfügbaren, günstigen Wohnraums. Der punktuelle Erhalt ist dabei nicht willkürlich gewählt, sondern bezüglich seiner Lage, des notwendigen Aufwands und des jeweiligen Investors differenziert. Entwicklung der Mitte und des Quartierzentrums Das Gesamtareal Benjamin Franklin Village besteht aus verschieden, separierten „Siedlungsschollen“, welche durch das übergreifende Freiraumkonzept zusammengeführt und in Bezug gesetzt werden. Franklins Mitte bildet in diesem Zusammenhang nicht nur geographisch die Mitte des neuen Stadtquartiers, sondern steht in vielfältigen Funktions- und Sichtbeziehungen zu ihrer Umgebung. Als besonderes Merkmal wird die Mitte durch den Zusammenfluss verschiedener Achsen charakterisiert, welche die freiräumliche Ebene mit der städtischen verknüpfen. Die Elemente des Urbanen, Vitalen und Gärtnerischen stoßen hier aufeinander. Diese Differenziertheit ist eingebettet in einen großen, öffentlich nutzbaren städtischen Raum, in dem Elemente amerikanischen und europäischen Städtebaus in Beziehung treten. Hier werden Menschen zusammengebracht, die aufgrund Seite 24 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung unterschiedlichster Beweggründe Franklin aufsuchen. Die zukünftige Tramanbindung entlang der Planstraße H und das großzügige räumliche Umfeld der Kirche bieten gute Voraussetzungen für die Entwicklung des zukünftigen Zentrums an dieser Stelle. Franklin braucht ein vielschichtiges, lebhaftes und dichtes Zentrum, um seine innere Vielfalt zu erhöhen und sich selbst zu versorgen. In diesem Zusammenhang steht auch die Ansiedlung der geplanten Einzelhandelsnutzungen im Bereich des Sondergebietes „Quartiersversorgung.“ Franklin braucht diesen Ort als qualitätsvollen Treffpunkt zur Förderung des kollektiven Zusammenhalts und Miteinanders im Quartier. Die kompakten Siedlungsstrukturen und die damit einhergehenden kurzen Wege befördern diese Maßstäbe. Das Zentrum von Franklin folgt hierbei einem menschlichen Maßstab und bildet identifizierbare sowie aufgrund der Alleinstellungsmerkmale wiedererkennbare Adressen aus. Mit der Umsetzung einer bzw. mehrerer städtebaulicher Dominanten kann die ohnehin wiedererkennbare, eigene Identität des Quartiers zusätzlich im Sinne eines Brandings verstärkt werden, um sich nach außen verstärkt zu profilieren. Diese Sondergebäude werden wesentliche gemeinschaftliche Nutzungen (Mediathek, Ärztehaus etc.) aufnehmen und auf ihren öffentlich begehbaren Oberflächen eine neue Stadtebene mit Ausblick über ganz Franklin und seine Umgebung ermöglichen. Somit werden die im Zentrum beschrieben Nutzungsvielfalt und Benutzerattraktivität zusätzlich untermauert. Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse) Die Struktur der Bestandsbauten in Franklins Mitte folgt gemäß ihrer ehemaligen Nutzung als amerikanische Kaserne einem allgemeinen, sehr rationalen Muster monoton angeordneter Zeilen. Durch den gezielten Bestandserhalt bleibt diese Struktur auch weiterhin auf Franklin erfahrbar und gibt den neuen baulichen Strukturen den strukturellen Rahmen und ihre orthogonale Grundausrichtung vor. Die bestehenden Freiraumstrukturen bilden dieser Ausrichtung folgend den nach innen gerichteten Kompass der Siedlung. Diese historische Ebene wird nicht in Frage gestellt, jedoch mit neuen Bauten bzw. neuen Impulsgebern überlagert. Die Neuausrichtung der Kaserne zu einem vielfältigen und aufgeschlossenen Wohnquartier erfordert aber auch ein Nachdenken sowie einen zeichenhaften neuen Umgang mit diesen Strukturen. Der Planweg 1 stellt eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen dar und formuliert dabei einen differenzierten Ausweg aus der bestehenden Monotonie. Er quert alle wesentlichen Quartiersstrukturen an jeweils exemplarischer Stelle und schafft dabei neue spannungsvolle Schnittstellen und Berührungspunkte, welche in ihrer Eigenart ein neues Alleinstellungsmerkmal Franklins darstellen und die Zentrumsbildung wesentlich begünstigen. Der Planweg 1 zeigt die Nutzungen Franklins in ihrem vollen Querschnitt und bietet im Gegensatz zu klassischen Verkehrsräumen einen vielfältigen Wechsel unterschiedlicher Nutzungen und Atmosphären. Dadurch schafft er neue Kontaktflächen und Begegnungsmöglichkeiten im Quartier und bekräftigt somit die wesentlichen Zielsetzungen, die dem Zentrum Franklins zugrunde liegen. Seite 25 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 9: Darstellung der Lage des Planweges 1 (Europaachse) Quelle: Machleidt GmbH Parallel zur „zentrumsinternen“ Bedeutung, kommt dem Planweg 1 vor dem Hintergrund seiner quartiersübergreifenden Bedeutung als räumliches Verbindungs- und Wegeelement auch eine zentrale städtebauliche, funktionale und gestalterische Bedeutung zu. Der Planweg 1 stellt als Teil des öffentlichen Fuß- und (Rad-)wegenetzes einerseits eine direkte räumliche Verbindung zwischen der Birkenauer Straße und dem Käfertaler Wald her und bietet andererseits innerhalb des Quartiers eine alternative Route für Fußgänger und Radfahrer. Sie ermöglicht aus funktionaler Sicht Abkürzungen quer zur Haupterschließungsrichtung. Die Ausprägung differenzierter Wegehierarchien wird durch die besondere Qualität des Planweges 1 (öffentlich und autofrei) besonders hervorgehoben: Der Planweg 1 steht durch seine klare Orientierung für die Verknüpfung von Landschaft und Urbanität. Sie dokumentiert durch ihre prägnante Ausformulierung eindrücklich das Durchbrechen bestehender, barrierewirksamer Strukturen und legt eine neue, diskrete Spur von Wald zu Grüngürtel. Entwicklung städtebaulich wahrnehmbarer Hochpunkte Franklins Mitte wird bisher durch eine strenge, sich wiederholende Zeilenbebauung dominiert. Diese Monotonie ist einerseits identitätsstiftend, andererseits durch die starke Horizontalität räumlich zu undifferenziert. Auch die Kirche als zentraler Sonderbau im Bereich des neuen Zentrums ist Teil dieser lagernden Baustruktur und in einem sehr begrenzten räumlichen Umfeld wahrnehmbar. Franklin fehlt es somit in seiner inneren sowie in seiner äußeren Wahrnehmung aufgrund seiner Gleichförmigkeit an räumlicher Orientierung. Franklin bietet durch seine freiräumliche Verwebung mit der Umgebung einen ungewöhnlich hohen Grünanteil, welcher im Bereich des neuen Zentrums im Sinne eines urbanen und vitalen Zentrums kompensiert und bezogen auf die homogene Bestandsbebauung typologisch ergänzt und baulich verdichtet werden muss. Seite 26 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die neuen Hochpunkte repräsentieren Franklin auf signifikante Art und Weise und markieren sein Zentrum. Dabei treten sie als „Ensemble“ in den inhaltlichen und räumlichen Dialog mit Franklins weiterer Umgebung, mit dem räumlichen Umfeld des Zentrums und selbst in den eigenen Dialog untereinander. Sie fügen der bisherigen strukturellen Gleichförmigkeit des Ortes ein notwendiges Maß an räumlicher Differenzierung, neuer gestalterischer Prägung, übergreifender Orientierung und Fernwirkung hinzu. Die neuen Hochpunkte schaffen das für die Quartiersautonomie notwendige Maß an relativer Nachverdichtung, ohne den hohen Grünanteil Franklins in Frage zu stellen. Dabei inszenieren diese unter anderem die übergeordnete Freiraumverbindung zwischen Vogelstang und dem neuen Quartierszentrum. Die Positionierung in der zweiten Reihe und eine Höhe mit bis zu 13 Geschossen ermöglicht es dabei, die bestandsgeprägte Maßstäblichkeit des unmittelbaren Kirchenumfelds beizubehalten und die atmosphärische Wirkung des Zentrums zu verstärken. Ihr unmittelbares räumliches Umfeld und notwendige Abstandsflächen werden dabei gärtnerisch gestaltet. Im Sinne der typologischen Vielfalt und sozialen Kohäsion stellen die Hochpunkte eine sinnvolle Erweiterung des Wohn- und Nutzungsspektrums Franklins dar und wirken durch ihre programmatische Differenzierung als Impulsgeber für Franklin. Insbesondere an der Birkenauer Straße bietet sich eine kleinteilige Struktur mit Kurzzeitwohnen für Studenten, Pendler, etc. an. Die Choreographie der Hochpunkte untereinander setzt die verschiedenen, neu entstehenden, eher lagernden Baukörper in einen interessanten, räumlichen Zusammenhang und bildet eine spannende neue Stadtsilhouette aus. Architektur und Gestaltung der Hochpunkte werden durch den Bebauungsplan nicht geregelt. Diese gestalterischen Aspekte sowie die genaue Höhe werden im Rahmen einer Machbarkeitsund Gestaltungsstudie weiter differenziert. 4.2 Freiraumstruktur Das Freiraumkonzept kann aus funktionaler und konzeptioneller Sicht sowie aufgrund seiner Vielschichtigkeit nicht isoliert für den Teilbereich Benjamin Franklin Mitte betrachtet werden, sondern ist in seiner Gesamtheit darzulegen. Die hinter dem Freiraumkonzept stehenden, strategischen Zielvorstellungen und Handlungsmaxime sind in Kapitel 1.3 beschreiben. Abbildung 10: Darstellung der Grün- und Freiflächen Seite 27 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Quelle: MWSP / Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH Die Grün- und Freiflächen auf Benjamin Franklin haben nicht nur die Aufgabe, die Siedlungseinheiten bzw. „Wohninseln“ großräumig zu umsäumen. Sie erfüllen in erster Linie die Funktion, Bezüge zum umgebenden Landschaftsraum und zu den benachbarten Stadtteilen herzustellen. Darüber hinaus sind innerhalb des Quartiers verschiedene Frei- und Grünflächen mit spezifischen Funktionen und unterschiedlichen Gestaltungsansätzen vorgesehen. Der Vernetzung kommt von allen Aufgaben und Funktionen eine besondere Bedeutung zu. Die Anbindung an den Käfertaler Wald ist dabei nicht nur für die neuen Bewohner des Quartiers wesentlich. Für dieses Ziel ist eine großräumige Grünverbindung konzipiert worden, die auch den Bewohnern des Quartiers Vogelstang sowie den Naherholungssuchenden der Region die Möglichkeit bietet. Bestandteil dieser Grünverbindung ist neben dem Käfertaler Wald auch der zukünftige Sullivan Park, der östlich des Teilbereiches Mitte unmittelbar angrenzt. Dieser wird über den zentralen Bereich Friendship Circle und die Fürther Straße auch die Vogelstang anbinden. Eine weitere Vernetzungsstrategie beinhaltet die Anbindung an die westlich gelegenen offenen Landschafträume in Käfertal und in Richtung Gartenstadt. Sie können über den Funari Park erreicht werden, der unmittelbar westlich an den Teilbereich Benjamin Franklin Mitte angrenzt. Die Grünverbindung kann optional nach Süden in die Vogelstang verlängert werden. Der Funari Park ist auch Teil eines quartiersinternen U-förmigen Verbundsystems, das den Teilbereich Mitte umlagert, alle Teilflächen über den zentral gelegenen Campus miteinander verbindet und die Anbindung an den Käfertaler Wald herstellt. Abbildung 11: Darstellung der unterschiedlichen Freiraumtypologien Quelle: Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH Die Freiraumtypologie „äußere Schale“ ist für das Benjamin Franklin Village und auch für den Teilbereich Mitte prägend. Benjamin Franklin ist Bestandteil des übergeordneten Grünzugs, lagert sich tangential am Käfertaler Wald an und prägt die Kulisse und Landschaft des Quartiers. Am nördlichen Rand der Sullivan Barracks und am westlichen Rand des Käfertaler Waldes liegen hochwertige Biotope, sodass das Freiraumkonzept mit Hilfe der differenzierten Freiraumtypologien die Frei- und Grünflächen zu einem räumlich funktionalen Biotopverbundsystem zusammenfasst und funktional mit den Baufeldern verknüpft. Der Gedanke der Vernetzung steht hierbei erneut klar im Vordergrund. Das Quartier Franklin Mitte ist mittels Grün- und Blickbeziehungen an die „äußere Schale“ angebunden und somit Teil des großräumigen Grünzugs. Über diesen wird mit Hilfe der Anbindung an das Radschnellwegenetz die Verknüpfung mit der Mannheimer Innenstadt sowie mit Hilfe der Anbindung an das bestehende Rad- und Wanderwegenetz die Anbindung an die offenen Feldlandschaften und den nahegelegenen Käfertaler Wald sichergestellt. Die Freiraumtypologie „das grüne U“ umschließt das Quartier Franklin Mitte vollständig und sichert die Anbindung an den großräumigen Grünzug mit seinen extensiven freiräumlichen Qualitäten. Die kontrastreichen Landschaftsstrukturen wirken in diese Freiraumtypologie hinein und prägen diese. Im Nordosten wird „das grüne U“ durch den dichten Käfertaler Wald Seite 28 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung dominiert, dessen Kiefern bis nach Franklin hinein wachsen. Im Westen hingegen grenzen weite, offene mit landwirtschaftlichen Nutzungen belegte Feldstrukturen an, die die Kulisse an dieser Stelle prägen. So entwickelt sich Franklin aus seiner insularen Lage zu einem mit den umgebenden Stadträumen verknüpften Stadtquartier, sodass Grün- und Freiflächen als Katalysatoren eines lebendigen Quartiers dienen. Konzeptionell ist „das grüne U“ in unterschiedliche Parkanalagen aufgeteilt, in denen die verschiedensten Angebote unterbreitet werden, mit denen ein breites Spektrum an Nutzern, unabhängig von Alter, Ethnie, sozialer Schicht oder Bildungsniveau angesprochen werden soll. Somit sind die differenzierten Parkanlagen Schmelztiegel aller Anwohner. Bereits zu Zeiten der Nutzung durch die US-Armee war der Freiraum stark durch Sportnutzungen geprägt, sodass die vorhandenen Sportangebote in vielfältiger Weise ergänzt werden und ihr Spektrum erweitert wird. Funari Park („das grüne U“) Der Funari Park grenzt westlich an Franklin Mitte an, ist als öffentliche Grünfläche deklariert und stellt die Grünverbindung zur Feldflur mit optionaler Anbindung an den Stadtteil Vogelstang dar. Als öffentliche nutzbare Grünfläche ist er durch eine offene Wiesenlandschaft und die gute Überschaubarkeit geprägt. Durch die Errichtung von Spielplätzen und kleinen Sportanlagen ist der Park vor allem für den nicht vereinsgebundenen Sport prädestiniert. Franklin-Park (Bewegungslandschaft) („das grüne U“) Der Franklin-Park (Bewegungslandschaft) stellt aus Sicht der aktiven und sportlichen Freizeitnutzung die Hauptaktionsfläche dar. Kennzeichnend sind seine vielfältigen privaten, öffentlichen und vereinsgebundenen Freizeiteinrichtungen. Bestehende Sport- und Freizeitanlagen werden nachgenutzt und um Neuplanungen sinnvoll ergänzt. Landschaftlich besticht der Campus durch seine gute Überschaubarkeit, die durch Wiesenlandschaften, ergänzt um vereinzelte Baumgruppen hervorgerufen wird. Die verzweigten Rad- und Gehwege gewährleisten in Kombination mit den öffentlichen Grünzügen den ungehinderten Zugang zu den verschiedenen Angeboten. Sullivan Park („das grüne U“) Der Sullivan Park grenzt östlich an Franklin Mitte an und stellt den direkten Übergang in die offene Landschaft als Hauptgrünverbindung in den Käfertaler Wald und die Feldflur her. Als größte zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit hoher Bedeutung für das Biotopverbundsystem, ist eine Gestaltung als extensive, wilde und natürliche Parklandschaft vorgesehen, die unter anderem auch Flächen für Urban Gardening etc. vorhält. Durch die alten Kiefernbestände, die für Franklin charakteristischen Sandböden, kombiniert mit Spuren der Geschichte wie Beläge und Bauwerke entsteht ein individuelles und quartiersprägendes Flair. Die Raumtypologie „die urbane Mitte“ ist nicht nur das Zentrum des Quartiers Franklin Mitte, sondern auch das Zentrum des gesamten Stadtquartiers. Der sogenannte Anger ist eine 50 Meter breite, umbaute, angerartige Raumfuge mit grüner Prägung. Er fungiert als Fläche zum Spielen im städtischen Flair, als Fläche zum Flanieren und Begegnen sowie als Aufenthaltsfläche im städtisch-grünen Kontext. Ferner dient er als schnelle, fußläufige Verbindung vom Quartiersboulevard in die Wohngebiete von Franklin Mitte. Durch die präzise definierten Kanten mit Geschosswohnungsbauten direkt an der Parkfläche wird das urbane Flair hervorgerufen. Landschaftlich wird der Anger als klassischer Park, bestehend aus Wiesen, Laub- und Obstbäumen, Beten mit Stauden und Aufenthaltsplätzen gestaltet. Die Freiraumtypologie „Freiraumstrukturen im Quartier“ stellt die Schnittstelle zwischen privatem und halböffentlichem Raum in den bebauten Gebieten dar. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensmillieus erfordert ein Geflecht von differenzierten Freiraumtypen, Seite 29 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung die dennoch auf das soziale Miteinander im Quartier abstellen. Durch differenzierte Zonierungen entstehen Plätze des Miteinanders und des Rückzugs, die in öffentliches Grün als Nachbarschaftsplätze, halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten, halböffentliches Grün als Dachgärten und privates Grün als Privatgärten unterteilt werden können. Die Nachbarschaftsplätze sind die sozialen Platinen der Stadt und fungieren als Flächen des gemeinsamen Austausches und der Begegnung. Das Gemeinschaftsgrün beschreibt die grüne Hülle um die Gebäude herum mit seinen Infrastrukturen (Erschließung, Durchwegung, Entsorgungseinrichtungen, überdachte Fahrradstellplätze etc.) und hat durch seine hohe Gestaltgebung das Potenzial unterschiedliche Nutzungen aufzunehmen. Somit ist das Gemeinschaftsgrün ein wesentlicher Bestandteil der Siedlung, bringt diese in ein maßvolles Verhältnis mit dem restlichen Grün und klärt den Übergang von privatem Wohnraum zu den Gemeinschaftsgärten. Die Gemeinschaftsgärten dienen als Orte der Aneignung und der andauernden Veränderung sowie als Orte der Vielfalt (Do-It-Yourself, Bewirtschaftung, Spielen). Die stationären Sportnutzungen auf den einzelnen Parkflächen des „grünen U´s“ werden durch die geplanten Wegeverbindungen unterschiedlicher Kategorien miteinander verbunden. Die hierdurch bewusst entstehenden Loops fungieren als sportlich nutzbare Schleifen und stellen eine Erweiterung der ortsgebundenen Sport- und Verweilangebote dar. Darüber hinaus sind die quartiersinternen Wege und Loops an das quartiersübergreifende Wegenetz angebunden, sodass die Wegedistanzen beliebig erweitert werden können. 4.3 Verkehrskonzept Der Konversionsprozess bietet Chancen, im Rahmen einer integrierten Verkehrsplanung Strukturen aufzubauen, welche langfristig ein Leben ohne Auto ermöglichen. Dabei sind beispielsweise der ÖPNV-Anschluss, die Radverkehrsinfrastrukturen, Car-Sharing-Systeme, die Förderung einer Funktionsmischung sowie Projekte zum autoarmen Wohnen einzubeziehen. Basis einer erfolgreichen integrierten Verkehrsplanung ist eine dichte Erschließung durch die Verkehrsmittel im Umweltverbund. 4.3.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt - wie schon im Bestand - über die Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger Straße. Das neue Stadtquartier soll als verkehrlich nachhaltiges Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Erschließung für den MIV sparsam und weitestgehend unter Verwendung des vorhandenen Erschließungsnetzes und seiner Infrastruktur. Einzige Veränderung im Netz ist die Verlegung der Bensheimer Straße im Quartier Funari um eine Blocktiefe in Richtung Franklin Mitte (Planstraße A). Damit bestehen Potenziale zur Ertüchtigung des Knotenpunktes Wasserwerkstraße / Waldstraße. Die alte Einmündung der Bensheimer Straße in die Wasserwerkstraße wird für den Kfz-Verkehr aufgegeben. Die dort liegenden Grundstücke werden durch die fortan als Stichstraße ausgeführte „Bensheimer Straße“ von der Birkenauer Straße aus erschlossen, damit die Erschließung der Anlieger in der Bensheimer Straße gewährleistet bleibt. Seite 30 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 12: MIV-Konzept Benjamin Franklin Village Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung Die Erschließung von Franklin Mitte folgt einem hierarchischen Prinzip. Die Haupterschließungsstraßen sind die Wasserwerkstraße im Westen und die Planstraße F mit dem Verteilerknoten Friendship Circle im Osten. Die Wasserwerkstraße bindet gleichzeitig die Offizierssiedlung an. Zwischen Wasserwerkstraße und Planstraße F dienen die Sammelstraßen (Planstraße G, Planstraße H und Planstraße C) der kleinteiligen Erschließung. Insbesondere die Planstraßen I und B sichern die Querverbindung zwischen der Planstraße A und der Planstraße F. Anschlüsse an das östlich angrenzende Quartier Sullivan sind über die Planstraße D im Norden und die Planstraße E im Süden der Planstraße F gesichert. Ergänzt wird das Straßennetz durch private Erschließungsstraßen und Wohnwege innerhalb der Baufelder. Grundlage für die Planung der erforderlichen Verkehrsflächen im Straßenraum sind die aus dem verkehrstechnischen Gutachten für das gesamte Konversionsareal ermittelten zukünftigen Verkehrsbelastungen, die technischen Regelwerke sowie die Straßenverkehrsordnung StVO bzw. die geplanten Geschwindigkeitsregelungen. Seite 31 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 13: Verkehrsbelastungen im Straßennetz - Planfall 1a (2030) Erschließungsstraßen Franklin Mitte Planstraße G (Jackson Street) 2.500 Kfz / 24 h Planstraße H (Jefferson Street) 3.000 Kfz / 24 h Planstraße I (Washington Street) 2.400 Kfz / 24 h Planstraße F (Lincoln Avenue) (nördl. Planstraße E) 5.400 Kfz / 24 h Wasserwerkstraße Mitte 5.100 Kfz / 24 h Planstraße B (Verlängerung Planstraße I) 1.400 Kfz / 24 h Planstraße C (Monroe Street) 1.900 Kfz / 24 h Planstraße D k.A. Erschließungsstraßen außerhalb Franklin Mitte Wasserwerkstraße Nord (nördlich Planstraße G) k.A. Hauptverkehrsstraßen innerhalb Franklin Mitte Planstraße A (neue Bensheimer Straße) 11.500 Kfz / 24 h Birkenauer Straße Stufe 1 11.600 Kfz / 24 h Hauptverkehrsstraßen außerhalb Franklin Mitte Wasserwerkstraße Süd 15.400 Kfz / 24 h Quelle: Eigene Darstellung, Ingenieurbüro Stete Planung In den Planstraßen B, C, D, G, I sowie in der Birkenauer Straße ist ein zweispuriger Querschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m ausreichend. Darin enthalten ist ein Sicherheitsabstand von jeweils 0,50 m zu den beidseits der Fahrbahn durchgehend angeordneten Parkstreifen. Dieser Abstand kommt insbesondere auch dem Radverkehr zugute. Ausnahmen von diesem Straßenquerschnitt bilden die Planstraßen A, H und J. Hier werden zum Teil Straßenbahn und Kfz im Mischverkehr geführt. Die Straßenbreite und die Anzahl der Fahrspuren variiert je nach Funktion der Straße. An allen Kreuzungen und Einmündungen wurde das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug zugrunde gelegt. Das Ein- und Ausfahren soll ohne Mitbenutzung weiterer Fahrbahnen möglich sein. Das Straßennetz in Franklin Mitte soll als Tempo 30-Zone ausgewiesen werden. Die mit Tempo 50 vorgesehenen Hauptverkehrsstraßen Wasserwerkstraße (südlicher Teil), Planstraße A und Birkenauer Straße werden mit den in den Richtlinien empfohlenen Mindestbreiten ausgebildet. Die Birkenauer Straße bleibt in einer ersten Entwicklungsstufe im Bestand und in ihrer heutigen Verkehrsführung erhalten. Mit Planung und Entwicklung des südlich der Birkenauer Straße gelegenen Columbus Quartiers sollen in einer zweiten Entwicklungsstufe nach jetzigem Kenntnisstand die Fahrbahnen in der Birkenauer Straße in zwei voneinander getrennte Richtungsfahrbahnen mit innenliegender Straßenbahntrasse geteilt werden. Auf der Nordseite verbleibt der Verkehr von Osten nach Westen, auf der Südseite wird die Gegenrichtung geführt. Der südliche Teil von Columbus mit großflächigem Einzelhandel und Gewerbe soll ausschließlich über die B38 und die auszubauende Service-Lane erschlossen werden. Möglicher Schleichverkehr soll damit bereits über das Erschließungskonzept unterbunden Seite 32 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung werden. Im Zuge des Umbaus der B38 zu einem neuen Stadtboulevard, in eine neu entstehende Stadteingangssituation wurden auch Möglichkeiten eines plangleichen Anschlusses mit entwickelt. Die Abstimmung und Weiterentwicklung hierzu steht noch aus. Aufgrund der Höhe notwendiger Investitionen sowie der umfangreichen Abstimmungs- und Planverfahren hierzu wurde die Erschließung von Franklin Mitte unabhängig in einem 2stufigen Erschließungsmodell entwickelt. 4.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Zentrales Element der ÖPNV-Erschließung für das neue Stadtquartier ist die Erschließung mit einer neuen Stadtbahnlinie, die als Verlängerung der Linie 5 ab dem Bahnhof Käfertal durch das Quartier geführt werden soll. Die Trasse soll hinter der Haltestelle Bensheimer Straße aus der Stammstrecke ausschleifen und entlang der Planstraße A sowie südöstlich an die Gemeinbedarfsfläche angrenzend auf eigenem Gleiskörper in die Planstraße H geführt werden. Ab der Planstraße H ist geplant die Straßenbahn straßenbündig im Mischverkehr zu führen. Die Flächenaufteilung im Straßenraum ist so bemessen, dass ausreichender Abstand zu den Längsparkstreifen gewährleistet ist und keine gegenseitigen Störungen auftreten. Nach Querung der Planstraße F verläuft die Trasse wieder auf separatem Gleiskörper und wird lediglich im Bereich einer konzentrierten Wendemöglichkeit mit Zufahrt zum Baufeld WA3s gequert. Die geplante Endhaltestelle mit Wendeschleife im Grünbereich liegt in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche im Übergang zum Siedlungsbereich auf den Sullivan Barracks. Die Haltestellen sind so platziert, dass die relevanten Ziele und Einrichtungen auf kurzem Weg erschlossen werden. Damit ist für Franklin Mitte eine flächenhafte Erschließung im 300 m Einzugsbereich sichergestellt. Die Offizierssiedlung liegt nicht in diesem Einzugsbereich, die Haltestellen sind aber noch immer fußläufig in akzeptabler Entfernung gut erreichbar. Im vorliegenden Bebauungsplan ist für die Straßenbahn eine Freihaltetrasse berücksichtigt, eine planungsrechtliche Festsetzung der Trasse erfolgt nicht. Dies bleibt einem gesonderten Planfeststellungsverfahren vorbehalten. An der Haltestelle Bensheimer Straße besteht direkte Umsteigemöglichkeit in die Stadtbahnlinie 5 in Richtung Weinheim mit Anschluss an die DB-Strecke Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt. In den Hauptverkehrszeiten wird die Stadtbahnlinie 5 im 10 Minuten-, in den Nebenverkehrszeiten im 20 Minuten- und in den Schwachverkehrszeiten im 30 Minutentakt bedient. Mit einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten sind die zentralen innerstädtischen Quartiere der Stadt Mannheim zu erreichen. Zusätzlich zur Stadtbahn fährt die Buslinie 54 von Käfertal Bahnhof zur Haltestelle Real Vogelstang im einstündigen Takt entlang der Birkenauer Straße. Seite 33 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 14: ÖPNV-Anbindung von Franklin Mitte Franklin Mitte Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung Bis zur Realisierung der neuen Straßenbahn ist vorgesehen Franklin Mitte durch eine Buslinie zu erschließen. Je nach Entwicklungsstand verkehrt die Buslinie über die Haltestellen Schule und Franklin Mitte entweder über die Planstraße F zur Haltestelle Käfertaler Wald (Stufe 1) oder über eine Schleife durch das Quartier Sullivan (Stufe 2). Mit der durch das Quartier geplanten Straßenbahnschleife, den im und über das Gebiet hinaus verknüpften Radwegen (vgl. Kapitel 4.3.3) und den Verbesserungen im Bereich der Fußwegeverbindungen (vgl. Kapitel 4.3.4) wird der unter den verkehrskonzeptionellen Zielen aufgeführte Umweltverbund weiter verstärkt. Durch vielfältige und effiziente Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbundes im Bereich der inneren Erschließung kann ein deutlich geringerer Anteil des MIV am Modal Split erreicht werden. Abbildung 15: ÖPNV-Erschließung Bus Franklin Mitte Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung Seite 34 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 4.3.3 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Radverkehr Mit dem Verkehrskonzept für die gesamte Konversionsfläche wird das Ziel verfolgt, die bisherige Barriere des ehemals geschlossenen Areals aufzuheben und durchgängige Verbindungen insbesondere für den Fuß- und Radverkehr zu schaffen. Die bestehenden überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier durch ein dichtes Netz an Verbindungen ergänzt. Die Hauptachsen in West-Ost-Relation verlaufen dabei in den Grünfugen, wobei auch die Erschließungsstraßen im Quartier als Verbindungen für den Radverkehr fungieren. Damit wird dem Radverkehr in Franklin Mitte die für ein nachhaltiges Quartier angemessene Bedeutung beigemessen und eine kleinteilige Erschließung mit Anbindung wichtiger Einrichtungen gewährleistet. Die Wasserwerkstraße gewinnt für den quartiersinternen Radverkehr an Bedeutung. Die Planstraße F ist regional bedeutsamer Netzschluss zwischen den Radverbindungen aus / in Richtung Gartenstadt zum geplanten Radschnellweg entlang der Birkenauer Straße (2. Entwicklungsstufe). Im Norden wird eine weitere Lücke zwischen der Gartenstadt und Viernheim geschlossen. Seite 35 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 16: Radverkehrskonzept Franklin Mitte Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung Ein besonderes Angebot für den Radverkehr stellen der Radschnellweg entlang der Birkenauer Straße (Lückenschlussprogramm Stadt Mannheim) und die Activity Lane im Zuge der Planstraße F dar. Der Radschnellweg soll die überörtlich bedeutsame Verbindung Stadt Viernheim - Innenstadt Mannheim adäquat bedienen. Im Quartier stellt die Activity Lane parallel zur Haupterschließung der Planstraße F als Bewegungsraum für alle Nichtmotorisierten (Räder, Scater, Longbord etc.) ein attraktives Angebot dar. Der neue Anschluss Wasserwerkstraße / Planstraße A hat zur Folge, dass in diesem Bereich auch die Radverkehrsbeziehungen neu geordnet werden müssen. Auf der Ostseite der Wasserwerkstraße wird ab der Einmündung Waldstraße ein Zwei-Richtungsradweg bis zur Planstraße G angelegt. Damit wird ein verkehrssicheres Angebot für Schülerinnen und Schüler aus Käfertal zum Schulgelände bereitgestellt. 4.3.4 Fußverkehr Das Fußverkehrsnetz ist das dichteste Verkehrsnetz im Quartier. Die Führung erfolgt entlang von Straßen auf Gehwegen mit einer Regelbreite von 2,50 m, die ein Überholen und Seite 36 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Begegnen auch mit Taschen und Gepäck, Kinderwagen und Rollatoren zulassen. Abseits der Straße verlaufen wichtige Verbindungen in den öffentlichen Grünflächen teilweise gemischt mit dem Radverkehr. Die fußläufigen Verbindungen zu den Nachbarquartieren im Süden (Vogelstang und Taylor Areal) werden durch den Bau von zwei neuen Brücken für den Fuß- und Radverkehr gestärkt (siehe hierzu auch Kap. 4.3.3). Besonderer Wert soll der barrierefreien Gestaltung der öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. Gestaltung von Fußwegeübergängen) zukommen. Abbildung 17: Fußläufige Erreichbarkeit des Versorgungszentrums Franklin Mitte Franklin Mitte Quelle: Ingenieurbüro Stetelanung 4.3.5 Ruhender Verkehr Die Lage des Kasernenstandortes am östlichen Stadtrand mit einer sehr guten Anbindung ans übergeordnete Straßennetz, die Größe des Quartiers sowie die Tatsache, dass ein leistungsfähiges ÖPNV-Angebot in Form einer Straßenbahn nicht zu Beginn des Bezugs zur Verfügung stehen wird, hat zur Entscheidung geführt, hinsichtlich des Parkraumangebots die gemäß Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze (1,0 St/WE) im Quartier festzusetzen. Langfristiges Ziel ist es, die Autonutzung durch ein breites Angebot an Alternativen (CarSharing, Fahrradverleihsysteme in Verbindung mit der Straßenbahn) zur reduzieren. Die privaten Stellplätze werden auf den Baufeldern überwiegend in Tiefgaragen hergestellt. Damit werden autoverkehrsfreie bzw. -arme Innenbereiche in den Wohnquartieren erreicht und gleichzeitig dem Anspruch an individuelle Mobilität angemessen entsprochen. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden in den Baufeldern / auf Privatgrundstücken hergestellt. Zusätzlich dazu werden 15% der privat herzustellenden Stellplätze als Besucherstellplätze im öffentlichen Raum sowie auf den Baufeldern für Besucher angeboten. Das Verkehrskonzept sieht vor, die Erschließungsstraßen Planstraße G bis I unter Aussparung des Grünzugs und der Grundstückszufahrten sowie der Seite 37 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Straßenbahnhaltestellen beidseitig mit Parkierungsstreifen auszustatten. Die Planstraße F soll aufgrund ihres besonderen Charakters (Haupterschließung, Activity Lane, durchgehende mittige Baumreihe) kein Parkierungsangebot erhalten. Abbildung 18: Parkraumangebot öffentlicher Straßenraum BFV-Mitte Franklin Mitte Quelle: Ingenieurbüro Steteplanung Um für die nördlichen Baufelder östlich der Planstraße F ein Stellplatzangebot für Besucher zu schaffen, soll entlang der Planstraße D Querparken angeordnet werden. Hierbei wird der vorhandene Baumbestand bei der Anordnung der Stellplätze berücksichtig, damit möglichst viele der vorhandenen Bäume in das neue Erschließungskonzept integriert werden. Entlang der Wasserwerkstraße werden im Bereich der Schule öffentliche Stellplätze als Querparker angeboten. Sie können auch von Friedhofsbesuchern genutzt werden, die den Seiteneingang in der Wasserwerkstraße nutzen. Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung ist geplant, ein flächenhaftes Konzept zur Unterbringung von Car-Sharing-Fahrzeugen und Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum zu erstellen (siehe hierzu Kapitel 4.3.6). Damit soll der Anreiz zum Umstieg vom privaten Pkw auf eine Car-Sharing-Lösung erhöht werden. Ein ausreichendes und attraktives Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten fördert die Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel und ist ein wesentlicher Baustein in einem Verkehrskonzept, das auf Nachhaltigkeit und die Stärkung des Umweltverbundes setzt. Die Schaffung eines entsprechend attraktiven Angebots an Abstellmöglichkeiten (witterungsgeschützt mit Rahmenanschlussmöglichkeit, etc.) gilt für den öffentlichen Raum ebenso wie für Abstellanlagen auf Privatgrund. Seite 38 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Weiterhin ist vorgesehen, für den öffentlichen Raum ein Konzept zum Fahrradparken zu entwickeln, das sicherstellt, dass an allen wichtigen Zielen und Infrastruktureinrichtungen ausreichend Fahrradabstellmöglichkeiten in hoher Qualität bereitgestellt werden. Die Errichtung einer ersten Mobilitätsstation sollte in direkter Nähe zur Straßenbahnhaltestelle Franklin Mitte erfolgen. Die Verknüpfung in Franklin Mitte bezieht sich vor allem auf dem Radverkehr (hochwertige Abstellanlagen, ausreichend dimensionierte Stationen des Fahrradverleihsystems, ggf. ergänzt durch ein Angebot an Fahrradboxen für Pedelecs und andere hochwertige Fahrräder). Des Weiteren sollte ein Angebot an CarSharing-Fahrzeugen bzw. E-Car-Sharing-Fahrzeugen mit Schnelllademöglichkeit vorgehalten werden. 4.3.6 Mobilitätsmanagement Benjamin Franklin Village Wesentlicher Baustein zur Umsetzung eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines quartiersbezogenen Mobilitätsmanagements. Dessen Aufgabe ist es, die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner aber auch im Vorfeld die Planer, Projektentwickler und Vermarkter für nachhaltige Mobilitätsangebote zu sensibilisieren, zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Nicht zuletzt die zu erwartende KfZVerkehrsbelastung, infolge der Gesamtentwicklung von Benjamin Franklin Village, und ihre einschränkende Wirkung auf die Leistungsfähigkeit von Anschlussknoten zeigen die Notwendigkeit, die Bewohner gezielt darin zu unterstützen, ihre Mobilität mit einem möglichst geringen Aufwand an KfZ-Verkehr zu organisieren und abzuwickeln. Als Strategie, die in den letzten Jahren mit nachweislichem Erfolg eingesetzt wird, gilt das Mobilitätsmanagement. Im Focus steht dabei kein Infrastrukturausbau, sondern sog. weiche Faktoren. Hierzu gehören Information und Beratung, Dienstleistung und Organisation, finanzielle Anreize sowie Kommunikation und Kooperation. Akteure sind hierbei sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu finden. 4.3.7 Nutzung alternativer Technologien Die Förderung von Elektromobilität, die Verknüpfung von nachhaltiger Mobilität mit intelligenten Systemlösungen sowie die Verbindung von Elektromobilität und erneuerbaren Energien sind erklärtes Ziel der Entwicklung von Benjamin Franklin Village. Zunächst als Interimssystem und ggf. auch langfristig als Ergänzung zur Stadtbahn ist ein Bussystem geplant, welches die Anbindung über den ÖPNV an die vorhandenen Stadtbahnhaltestellen in der Birkenauer Straße sicherstellt. Damit können die Quartiere Offizierssiedlung und Sullivan, die nicht im 300m-Einzugsbereich von Straßenbahnhaltestellen liegen, flächendeckend mit dem ÖPNV erschlossen werden. Als System wird ein Kleinbus mit Elektroantrieb geprüft. Inwieweit ein mittel- bis langfristiger Betrieb mit Bussen in Standardgröße ggf. mit Elektroantrieb realisiert werden kann, wird derzeit geprüft. 4.4 Entwässerung Im Zuge der Umnutzung des Konversionsgebietes Franklin Mitte wurde auch im Übergriff auf die angrenzenden Areale Sullivan Barracks und Funari Barracks ein neues Entwässerungskonzept erarbeitet. Gemäß der neuen städtebaulichen Nutzung entstehen in Franklin Mitte überwiegend neue Wohngebiete sowie Misch- und Gewerbegebiete. Gemäß dem Entwässerungskonzept werden folgende Leitlinien formuliert 2: 2 Die weiter genutzten Altbauten bleiben an der vorhandenen Mischwasserkanalisation angeschlossen. Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, Juli 2015 Seite 39 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Das Niederschlagswasser von neuen Bebauungen soll versickert werden. Die Versickerung soll als Muldenversickerung ausgeführt werden. Nur bei engstehender Bebauung soll eine Versickerung über Filtersysteme und Rigolen mit DIBt-Zulassung erfolgen. Die Durchlässigkeiten für die Versickerung wurden im Versickerungsgutachten nachgewiesen. Für konkrete Versickerungsanträge sind gemäß Gutachten ergänzende Bodenuntersuchungen erforderlich. Die Niederschlagswasser von vorhandenen Straßen bleibt ebenfalls am Mischwasserkanal angeschlossen. Im Hinblick darauf, dass nur wenige Straßenstrecken neu gebaut werden, sollen diese Strecken ebenfalls an den Kanal angeschlossen werden. Insgesamt wird eine Entlastung der vorhandenen Mischwasserkanalisation eintreten. Die vorhandene Mischwasserkanalisation ist ggf. auf den Wegfall von Niederschlagswassereinleitungen der ablagerungsfreie Betrieb bei Trockenwetter zu überprüfen. Mit dem neuen Entwässerungskonzept wird die vorhandene Mischwasserkanalisation weitergenutzt, aber auch entlastet werden. Die Ziele der Stadt Mannheim, Niederschlagswasser von neuen Bebauungen möglichst zu versickern, werden mit flächenangepassten Systemen erfüllt. 4.5 Nutzungsverteilung Die Nutzungsverteilung in Franklin Mitte folgt einer klaren Strukturierung. An den Haupterschließungsachsen (Birkenauer Straße und Planstraße F – südlicher Abschnitt) konzentrieren sich gewerbliche Nutzungen, Sport- und Gemeinschaftsanlagen sowie eine der zentralen Grün- und Freiflächen des Stadtquartiers. In Richtung Norden schließen die wohnbaulich genutzten Gebiete an, die ebenfalls in ihren Randbereichen von großflächigen Grünstrukturen umgeben sind. Durch diese räumliche Nutzungsgliederung des Stadtquartiers wird den immissionsschutzfachlichen Belangen in besonderer Weise Rechnung getragen, da Nutzungen mit einem hohen Schutzcharakter von den südlich des Plangebietes liegenden gewerblich genutzten Baugebieten und den Haupterschließungsstraßen separiert werden. Diese Gliederung ist auch in kleinteiligerem Maßstab im urbanen Zentrum des neuen Stadtquartiers zu erkennen. Entsprechend des Trennungsgrundsatzes findet so eine Abstufung sensibler Nutzungen zu den Randbereichen und zur Mitte hin planerisch Berücksichtigung. Für die geplanten künftig rund 8.000 Einwohner werden die Voraussetzungen für eine wohnortnahe Versorgung geschaffen. Das neue Zentrum befindet sich in der geographischen Mitte des neuen Stadtquartiers und liegt im Sinne kurzer Wege in direkter räumlicher Nähe zu den angrenzenden Wohnbereichen. Gleichzeitig ist es über das Straßennetz für den MIV gut erreichbar und an den ÖPNV angebunden. Kultur, Gastronomie, Versorgung, Arbeit, Wohnen und Verweilen sind die prägenden Elemente des als Sondergebiet und Mischgebiet ausgewiesenen Zentrums. Neben der Versorgung der umgebenden Wohnbevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs werden hier so die planerischen Voraussetzungen für ein vitales Quartierszentrum geschaffen. Als besonderes und strukturprägendes Element schließen an das urbane Zentrum unmittelbar kirchliche, kulturelle und soziale Nutzungen an. Seite 40 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 4.6 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Flächenbilanz Die Bilanzierung der Flächen auf Grundlage der Planzeichnung ergibt folgende Werte. Tabelle 2: Flächenbilanzierung Plangebiet Franklin Mitte Nutzung Fläche in ha Öffentliche Grünflächen 23,64 Allgemeine Wohngebiete 18,92 Straßenverkehrsflächen 9,86 Flächen für den Gemeinbedarf 6,01 Mischgebiete 4,88 Bahnanlagen 1,29 Gewerbegebiete 1,11 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 0,93 Sondergebiet „Quartierszentrum“ 0,68 Flächen für Wald 0,51 Quelle: Eigene Berechnung Seite 41 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 5. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 4,6,8,11 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (WA3b – WA3t) Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auch Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt. Neben der vorgesehen Hauptnutzung Wohnen sollen damit ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Freizeit zur Gebietsdurchmischung sowie ein gewisses Maß an Versorgungsinfrastruktur und Gastronomie ermöglicht werden, das die Ausbildung von Nachbarschaften und Identitäten im Quartier fördert. Im Sinne der Stadt der kurzen Wege sollen dadurch gleichzeitig die unterschiedlichen Lebenswelten im Stadtquartier möglichst gebündelt werden können, um damit Wegedistanzen kurz zu halten und unnötiges Verkehrsaufkommen zu vermeiden, das Entstehen einer reinen Schlafstadt zu verhindern sowie ein lebendiges Stadtquartier entstehen zu lassen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltung werden als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, um den vorgesehenen Hauptcharakter der Teilbereiche als allgemeine Wohngebiete sicherzustellen. Es ist städtebauliches Ziel, Gewerbebetriebe vorwiegend entlang der Birkenauer Straße sowie künftig südlich der Birkenauer Straße im Columbus Quartier zu konzentrieren. Dadurch sollen negative städtebauliche Auswirkungen auf den Kernbereich von Franklin Mitte vermieden werden. Die sonst im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke bzw. ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden wegen der damit verbundenen erhöhten Verkehrsbelastungen und sonstigen potenziell von ihnen ausgehenden Emissionen und Störungen bzw. ihres Platzbedarfes ausgeschlossen. Anlagen für sportliche Zwecke sollen in den dafür vorgesehenen Flächen in den Wohngebiete umgebenden Grün- und Freibereichen konzentriert werden, um zum einen Synergieeffekte der einzelnen Anlagen nutzen zu können und zum anderen die negativen Auswirkungen des Freizeitlärms auf die Wohnnutzung im Quartier zu minimieren. Die räumliche Nähe und fußläufige Erreichbarkeit aus dem Quartier heraus bleibt dabei erhalten. Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke erfolgt zum einen vor dem Hintergrund der Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohnnutzung. Zum anderen sollen dadurch in Verbindung mit der Festsetzung von entsprechenden Gebietstypen kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Bereich des Quartierszentrums konzentriert werden, um hier den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen zu fördern und das Stadtteilzentrum zu beleben. Mischgebiete (MI3a – MI3k) Gebiete, in denen der Wohnanteil eine untergeordnete Rolle einnimmt, werden als Mischgebiete festgesetzt. Der Gebietscharakter ist durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet. Seite 42 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Über die Festsetzungen als Mischgebiete soll eine urbane und lebendige Nutzungsmischungen um den zentralen Platzbereich im Quartierszentrum (vgl. hierzu Kapitel 4) geschaffen werden. Die Mischgebiete sollen sowohl dem Wohnen, als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. In den Mischgebieten MI3b, MI3c und MI3d sind Wohnungen aus städtebaulichen Gründen erst oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Durch die Lage der Mischgebiete im Quartierszentrum, das u.a. eine zentrale Versorgungsfunktion übernimmt, sind Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für die Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen Wohnnutzungen stehen. Im Mischgebiet werden aus besonderen städtebaulichen Gründen bestimmte Arten der allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen unter Anwendung der § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Im Einzelnen beinhaltet der Ausschluss Anlagen für kirchliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten, beispielsweise mit Vorführ- oder Gesellschaftsräumen, in denen sexuelle Tätigkeiten oder Handlungen dargestellt bzw. angeboten werden (Bordelle bzw. bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution), sowie Spielhallen und Wettbüros. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist städtebaulich erforderlich, um Fehlentwicklungen im Quartier vorzubeugen und die Attraktivität als urbanes mischgenutztes Stadtquartier zu forcieren. Gerade im Bereich des Quartierszentrums sollen negative städtebauliche Auswirkungen wie Trading-Down-Effekte durch den Ausschluss vermieden und ein funktionierendes und vitales Zentrum langfristig sichergestellt werden. Im Stadtgebiet der Stadt Mannheim finden sich jedoch Standorte, die für die genannten Nutzungen aus städtebaulichen Gründen geeignet sind und an denen diese entsprechend zulässig sind. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden wegen der damit verbundenen erhöhten Verkehrsbelastungen und sonstigen potenziell von ihnen ausgehenden Emissionen und Störungen sowie insbesondere wegen ihres Platzbedarfes, der mit dem städtebaulichen Ziel eines kompakten Stadtquartiers nicht einhergeht, ausgeschlossen. Zudem sind Anlagen für kirchliche Zwecke nicht zulässig. Dies erfolgt insbesondere zu dem Zweck, kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Bereich der dafür vorgesehenen Fläche im Quartierszentrum zu konzentrieren, um hier den Austausch zwischen verschiedenen Kulturen zu fördern und das Stadtteilzentrum zu beleben. Gewerbegebiete (GE3a – GE3b) Ein weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Gewerbetrieben entlang der Birkenauer Straße. Die Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetrieben. Demnach sollen vornehmlich Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sein. Als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Als nicht zulässig sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Tankstellen und Lagerplätze festgesetzt. Tankstellen und Lagerplätze gehen in der Regel mit hohen Flächenansprüchen, geringer baulicher Dichte und hohen Kfz-Anlieferungs- bzw. Kundenverkehren einher. Dies ist mit dem städtebaulichen Konzept nicht vereinbar. Die zusätzlichen Verkehre würden sowohl die bestehenden Nutzungen als auch die geplanten innergebietlichen Nutzungen beeinträchtigen. Darüber hinaus sind Lagerplätze für ein innerstädtisches, dichtes Quartier nicht geeignet, da sie sich stadtgestalterisch nicht in die geplante Struktur einfügen. Seite 43 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tankstellen und Lagerplätze sind aufgrund ihres Flächenanspruchs und der geringen baulichen Dichte nicht dazu geeignet, den Qualitätsanspruch an den Entrée-Bereiche entlang der Birkenauer Straße ins neue Stadtquartier gerecht zu werden. Die festgesetzten Gewerbegebiete dienen als Ergänzungen für Funktionen, die im Zentrum des Stadtquartiers nicht umgesetzt werden können. Darüber hinaus dienen sie im Sinne des § 50 BImSchG als Puffer zwischen den geplanten südlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen und der B 38. Zudem sind Anlagen für kirchliche Zwecke ausgeschlossen. Anlagen für kirchliche Zwecke sollen in den dafür festgesetzten Bereichen im Quartierszentrum konzentriert werden und werden deshalb in den Gewerbegebieten ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, die in Gewerbegebieten gem. BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO in den geplanten Gewerbegebieten nicht zulässig. Es handelt sich bei dem Baugebiet um einen bedeutenden Bereich im Rahmen einer städtischen Gesamtentwicklung, der eine entsprechende städtebauliche und gestalterische Qualität aufweisen soll. Die Entwicklung eines Negativimages (Trading-Down-Effekt), wie es häufig durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entsteht, soll vermieden werden. Darüber hinaus wird durch den Ausschluss der vorgenannten Vergnügungsstätten die damit verbundene Verkehrsbelastung und Verkehrsgeräuschentwicklungen insbesondere im Nachtzeitraum ausgeschlossen. Hierdurch kann eine zusätzliche Beeinträchtigung der umliegenden (Wohn-) Nutzungen vermieden werden. Geräuschkontingentierung Gewerbegebiete Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde unter anderem eine schalltechnische Untersuchung 3 zum Anlagenlärm durchgeführt. Im Ergebnis stellt der Fachgutachter fest, dass durch die vorgesehenen geräuschemittierenden Nutzungen in den Gebieten GE3a und GE3b sowie im südlich an die Birkenauer Straße angrenzenden Columbus Quartier (vgl. Abbildung 2, Teilbereich 5) eine Zusatzbelastung an den schutzwürdigen Nutzungen in Franklin Mitte hervorgerufen wird. Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung durch bestehende und künftige Nutzungen an schutzwürdigen Nutzungen die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm nicht übersteigt. Zusätzlich rufen die im geplanten Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“ vorgesehenen Einzelhandelseinrichtungen Geräuscheinwirkungen hervor, die ebenfalls als Zusatzbelastung einzustufen sind. Da das SO „Quartierszentrum“ zu den übrigen oben genannten Flächen in großer Entfernung liegt, ist eine gemeinsame Geräuschkontingentierung nicht sinnvoll möglich. Die Geräuschkontingentierung erfolgt daher in zwei Schritten: In Schritt 1 wurden die Flächen im Columbus Quartier südlich der Birkenauer Straße und die Flächen GE3a/GE3b kontingentiert. In Schritt 2 wurde die Fläche SO „Quartierszentrum“ kontingentiert, wobei die Flächen im Columbus Quartier und die Flächen GE3a/GE3b nunmehr der Vorbelastung zuzuordnen sind. Im 1. Schritt werden die geräuschemittierenden Teilflächen GE3a und GE3b im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Franklin Mitte“ sowie die Teilflächen SO1 – SO7 im Teilgebiet 5 gebildet. Für diese Flächen wurde die Zusatzbelastung, hervorgerufen durch die Teilflächen, durch Kontingente in einer angemessenen Größenordnung im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ermittelt. 3 Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH, August 2015 Seite 44 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Zudem wurden die Vorbelastungen ermittelt. Unter Berücksichtigung der in der TA Lärm /10/, Ziffer 3.2.1 genannten Regelung zur Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich für die untersuchten Immissionsorte jeweils getrennt für Tag- und Nachtzeitraum die ausgewiesenen Planwerte L PI,j, indem die Vorbelastung energetisch vom GesamtImmissionswert zu subtrahieren ist. Aufgrund des geringen Einflusses durch die Vorbelastung ergeben sich an den meisten Immissionsorten Planwerte, die annähernd so hoch sind wie die Gesamtimmissionswerte. Am Immissionspunkt (IP) 1 und IP 4, die südlich der B 38 in einem reinen Wohngebiet liegen, werden die Immissionsrichtwerte mit diesem Ansatz bereits überschritten. IP 25 liegt in einem schallemittierenden Gewerbegebiet. Daher kann die Zusatzbelastung an diesen Immissionsorten nach den Vorgaben der TA Lärm keinen relativen Beitrag zur Gesamtbelastung leisten und muss daher den Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Für die Immissionsorte ergeben sich damit die in der schalltechnischen Untersuchung dargelegten Planwerte. Im Ergebnis werden die Flächen im Columbus Quartier in die schallemittierenden Teilflächen SO1 bis SO7 unterteilt. Diesen sowie den Teilflächen GE3a/GE3b werden Emissionskontingente LEK für den Tag und die Nacht zugewiesen. Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der Immissionsorte sowie deren unterschiedlichen Schutzstandards kann die Schallabstrahlung des Plangebiets in verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten Grund-Emissionskontingente L EK. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L-EK um Zusatzkontingente L EK,zus erhöht werden können. Die Lage der Sektoren und die Werte der um die Zusatzkontingente erhöhten Emissionskontingente sind im Bebauungsplan festgesetzt. Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in den geplanten Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird damit zur Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 vorgenommen. Die Geräuschkontingentierung wird über die nachfolgende Festsetzung in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verankert. In den gem. Planzeichnung festgesetzten Teilflächen GE3a und GE3b sind nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlte Schallemissionen zusammen die für die Teilflächen festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren überschreiten. Die sektorbezogenen Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an. Tabelle 3: LEK GE3a und GE3b tags und nachts in dB(A)/m² Teilflächen GE3a GE3b A 60/45 60/45 LEK + LEK, zus tags / nachts [dB(A)/m²] In Richtung des Sektors B C D E F G 64/48 62/45 65/48 57/47 60/50 54/43 64/48 62/45 65/48 57/47 60/49 54/43 H 68/57 68/57 Seite 45 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 4: Richtungswinkel der Sektoren (GE3a/ GE3b) Sektor A B C D E F G H Richtungswinkel des Sektors A (Norden = 0°, Drehung im Uhrzeigersinn) Anfang Ende 245° 277° 277° 304° 304° 357° 357° 55° 55° 82° 82° 123° 123° 229° 229° 245° Lage des Referenzpunkts GE 3a/3b in Gauß-Krüger-Koordinaten (3 Grad breite Streifen): Rechtswert: 3466474 Hochwert: 5486735 Vorhaben sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente LIK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember 2006) nicht überschreiten. Lr : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. LIK: Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten LEK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung DL im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente LIK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents LIK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die LEK festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten LEK ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Eine erneute Inanspruchnahme dieser Eimissionskontingente ist öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). Die Festsetzung der Emissionskontingente für die geplanten Gewerbegebiete erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Somit ist abschließend sichergestellt, dass die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in den geplanten Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen ausreichend geschützt sind. Seite 46 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“ Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im SO „Quartierszentrum“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung zur Etablierung eines Quartierszentrums. Als integrale Bestandteile und Nutzungen des Quartierszentrums sind hierbei zu nennen: Versorgungszentrum mit einem Lebensmittel- und Drogeriemarkt, Wohnnutzungen, Gastronomische Betriebe und Einrichtungen, Dienstleistungs- sowie nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, Sonstige Geschäfts-, Verkaufsflächen. Verwaltungs-, Praxis- und / oder Büroräume ohne Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung dienen, in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 StGB, Wetten, Sportwetten oder Lotterie angeboten werden, sind zum Schutz der geplanten Funktionen des Sondergebiets sowie vor dem Hintergrund möglicher Trading-Down-Effekte unzulässig. In Zusammenhang damit stehen außerdem eine zunehmende Niveauabsenkung des Gebietes und ein deutliches Absinken des Wohnwertes. Eng mit den konkurrierenden Nutzungen verbunden ist des Weiteren eine zunehmende Beeinträchtigung der Wohn- und Aufenthaltsqualität durch Lärmemissionen infolge des durch diese Nutzungen bedingten Zuund Abgangsverkehrs sowie durch eine Erhöhung des Parkdrucks. Zusätzlich sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die notwendigen Stellplätze sowie die baugebietsbezogenen und betriebsbezogenen Nebenanlagen umsetzen zu können. Mit dem nunmehr vorliegenden Nutzungskanon ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht sichergestellt, dass die Schaffung eines Quartierszentrums im vorgesehenen Umfang umgesetzt werden kann. Grundlage für die Festsetzung des benannten SO bildet die städtebauliche Konzeption, die im Kernbereich des Plangebietes ein vielschichtiges, lebhaftes und dichtes Zentrum vorsieht. Dieses soll insbesondere der Quartiersversorgung dienen und als künftiges Nahversorgungszentrum die Nahversorgung der Bewohner des neuen Stadtquartiers ermöglichen. Im Rahmen der Einzelhandelsuntersuchung 4 wurde festgestellt, dass für ein künftiges Nahversorgungszentrum die im Einzelhandelskonzept der Stadt Mannheim enthaltenen Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung gelten. Im Ergebnis stellt der Fachgutachter fest, dass angesichts der Kaufkraftabflüsse im Nahrungs- und Genussmittel- sowie im Drogeriebereich im Stadtteil Käfertal und der vorhandenen räumlichen Nahversorgungslücke die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums innerhalb des neuen Stadtquartiers grundsätzlich sinnvoll ist. Entsprechend des Einzelhandelskonzeptes können in einem künftigen Nahversorgungszentrum Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt werden. Lebensmittelbetriebe können bei einer entsprechenden Mantelbevölkerung ausnahmsweise auch großflächig sein. Entsprechend der Ergebnisse des Einzelhandelsgutachtens ist festgesetzt, dass im SO „Quartierszentrum“ ein Supermarkt mit 1.550 qm Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit 600 qm Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Mannheimer Liste zulässig sind. Die im Einzelhandelsgutachten genannten Verkaufsflächengrößen von bis zu 1.750 qm für einen Lebensmittelmarkt sowie von bis zu 400 qm für einen Drogeriemarkt wurden entsprechend marktgängiger 4 Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung 17.06.2015 Seite 47 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Betriebsgrößen angepasst: Ein Drogeriemarkt ist erst ab ein Größe von 500 qm bzw. 600 qm marktüblich, für einen Vollsortimenter hingegen gelten 1.200 qm bis 1.500 qm als marktgängig. Die im Gutachten ermittelte Gesamtverkaufsfläche für die beiden Nahversorgungsbetriebe wird durch die Festsetzung nicht geändert. Auch bleibt der Drogeriemarkt durch die Festsetzung unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit. Im Sondergebiet „Quartierszentrum“ sind Wohnungen aus städtebaulichen Gründen erst oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Da das Quartierszentrum eine zentrale Versorgungsfunktion für das gesamte Stadtquartier übernimmt, sind Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für die Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen Wohnnutzungen stehen. Geräuschkontingentierung Sondergebiet Wie bereits unter Kapitel 5.1 erläutert wurde im Rahmen der Planaufstellung eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. In einem ersten Schritt hat der Gutachter die Flächen im Columbus Quartier sowie die Flächen GE3a und GE3b kontingentiert. In einem 2. Schritt wurden auch die Flächen des SO „Quartierszentrum“ kontingentiert. Hierbei wurden die Flächen im Columbus Quartier und die Flächen GE3a und GE3b der Vorbelastung zugeordnet. Im Schritt 2 wird das Sondergebiet SO „Quartierszentrum“ in zwei geräuschemittierende Teilflächen aufgeteilt. Für diese Flächen wurde zudem die Zusatzbelastung, hervorgerufen durch die Teilflächen, durch Kontingente in einer angemessenen Größenordnung ermittelt und festgelegt. Neben der bereits in Schritt 1 berücksichtigten Vorbelastung durch vorhandene gewerbliche Nutzungen sind in Schritt 2 auch die sich durch die Geräuschkontingentierung in Schritt 1 ergebenden Geräuscheinwirkungen als Vorbelastung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der in der TA Lärm /10/, Ziffer 3.2.1 genannten Regelung zur Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich für die untersuchten Immissionsorte jeweils getrennt für Tag- und Nachtzeitraum die ausgewiesenen Planwerte L PI,j , indem die Vorbelastung energetisch vom Gesamt-Immissionswert zu subtrahieren ist. Aufgrund des geringen Einflusses durch die Vorbelastung ergeben sich Planwerte, die annähernd so hoch sind wie die Gesamt-Immissionswerte. Für die Immissionsorte ergeben sich damit die in der schalltechnischen Untersuchung dargelegten Planwerte. Den Teilflächen werden Emissionskontingente L EK für den Tag zugewiesen. Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der Immissionsorte sowie deren unterschiedlicher Schutzstandards kann die Schallabstrahlung des Plangebiets in verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten Grund-Emissionskontingente L EK. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L EK um Zusatzkontingente L-EK,zus erhöht werden können. Die Lage der Sektoren und die Werte der um die Zusatzkontingente erhöhten Emissionskontingente werden im Bebauungsplan festgesetzt. Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in dem geplanten Sondergebiet zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird zur Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 vorgenommen. Seite 48 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Hierbei ist darauf zu verweisen, dass derzeit für das geplante Sondergebiet SO „Quartierszentrum“ noch kein konkretes Nutzungskonzept vorliegt. Es gibt lediglich erste Überlegungen zur Kombination von Einzelhandel im Erdgeschoss mit darüber liegenden Wohnnutzungen. Daher sind die Auswirkungen der Geräuschkontingentierung auf die Nutzungen hier nur verbal abzuschätzen. Die Teilfläche B im Osten des Sondergebiets weist aufgrund ihrer Nachbarschaft zu Allgemeinen Wohngebieten ein deutlich niedrigeres Emissionskontingent als die davon westlich gelegene Teilfläche A auf. Hier sollten ggf. Gebäude angeordnet werden, die selbst keine oder nur sehr geringe Geräusche emittieren. Ladezonen, Parkplätze oder Zufahrten von Tiefgaragen sollten eher in der Teilfläche A angesiedelt werden. Grundsätzlich ist außerdem zu beachten, dass zwischen den Wohnnutzungen und den Einzelhandelseinrichtungen eine schalltechnische Verträglichkeit nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen ist. Der Nachweis hierzu hat im Zuge der Baugenehmigung zu erfolgen. Die Geräuschkontingentierung wird über die nachfolgende Festsetzung in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verankert. In den gem. Planzeichnung festgesetzten Teilflächen A und B sind nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlte Schallemissionen zusammen die für die Teilflächen festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren überschreiten. Die sektorbezogenen Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an. Tabelle 5: LEK SO tags und nachts in dB(A)/m² Teilflächen A 60/45 56/40 SO-A SO-B LEK + LEK, zus tags / nachts [dB(A)/m²] In Richtung des Sektors B C D 54/40 62/46 65/50 50/35 56/41 61/45 E 61/46 57/41 Tabelle 6: Richtungswinkel der Sektoren (A/B) Sektor A B C D E Richtungswinkel des Sektors A (Norden = 0°, Drehung im Uhrzeigersinn) Anfang Ende 295° 348° 348° 138° 138° 180° 180° 246° 246° 295° Lage des Referenzpunkts SO A/B in Gauß-Krüger-Koordinaten (3 Grad breite Streifen): Rechtswert: 3466035 Hochwert: 5487115 Vorhaben sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente Seite 49 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung LIK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember 2006) nicht überschreiten. Lr : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. LIK: Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten LEK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung DL im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente LIK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents LIK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die LEK festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten LEK ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Eine erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente ist öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag) Mit der durchgeführten Geräuschkontingentierung des Anlagenlärms wurden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen getroffen, bei deren Beachtung eine konfliktfreie Nachbarschaft der vorgesehenen Nutzung mit den Wohngebäuden im Umfeld möglich bleibt. Eine Einschränkung für die im Geltungsbereich anzusiedelnden Nutzungen ist nicht zu erwarten. Die Einhaltung der Kontingente für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Nutzungen ist im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Höhe der Gebäude, die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) für die einzelnen Baugebiete bestimmt. Höhe der baulichen Anlagen: Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Mindest- und Höchstmaß über Normalnull (absolute Maße) gemäß Planeinschrieb festgesetzt. Den Festsetzungen liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, welches eine differenzierte Höhenentwicklung im Plangebiet vorsieht. Insbesondere im Bereich der Hochpunkte werden durch die Festsetzungen Spielräume geschaffen, welche das für die Quartiersautonomie notwendige Maß an städtebaulicher Prägnanz, Sichtbarkeit und Alleinstellung ermöglichen. Architektur und Gestaltung der Hochpunkte werden durch die Festsetzungen nicht geregelt. Diese gestalterischen Aspekte sowie die genaue Höhe werden im Rahmen einer Machbarkeitsund Gestaltungsstudie weiter differenziert. Gleichzeitig wird mit der Höhenfestsetzung eine relative Nachverdichtung ermöglicht, ohne den Grünflächenanteil Franklins zu reduzieren. Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ermöglichen es, die bestandsgeprägte Maßstäblichkeit insbesondere im Bereich des Kirchenumfelds beizubehalten und die Seite 50 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung atmosphärische Wirkung des Zentrums zu verstärken. Durch die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen fügt sich die Bebauung in die vorhandenen Umgebungsstrukturen ein und gewährleistet gleichzeitig eine Auflösung der ehemals uniformen und monotonen Höhenentwicklungen der Bestandsbebauung. Die maximalen Höhen der Gebäudeoberkanten (GOK) dürfen ausnahmsweise durch Dachaufbauten überschritten werden. Zu solchen Dachaufbauten zählen beispielsweise Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln, Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Aufzugsmaschinenhäuser oder Treppenhäuser. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass die festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlagen durch untergeordnete Aufbauten begrenzt wird. Trotz der Höhenentwicklung, der Überschreitung der Obergrenzen des städtebaulichen Kennziffern und der Festsetzung von Baulinien, ist eine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten. Das Fachgutachten zur Besonnung 5 führt hierzu aus, dass der Bebauungsplanentwurf weite Spielräume hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen ermöglicht und eine ausreichende Besonnung angrenzender Quartiere daher nicht zwingend sichergestellt ist. Jedoch ist dies vom Grundsatz her möglich. Das im Rahmen des Fachgutachtens zur Besonnung 6 untersuchte Worst-Case-Szenario, welches selbst ohne Blockinnenbebauung bei nur 10 m tiefen Gebäuden die zulässige GFZ oftmals deutlich überschreitet, ist in der Umsetzung nicht wahrscheinlich. Selbst die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien entlang ausgewählter Straßenzüge ermöglichen zwar grundsätzlich eine weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung und würden bei einer solchen gewählten Bebauung diese auch zwingend einfordern; dennoch steht es dem späteren Bauherren letztlich frei, die Gebäudestellung so zu wählen, dass eine geschlossene Straßenbebauung nicht umgesetzt wird und eine ausreichende Besonnung und Belichtung sichergestellt werden kann. Zudem gibt es im Rahmen der späteren Umsetzung der Planung bauliche Lösungen (Maisonettewohnungen oder durchgesteckte Wohnungen) die eine ausreichende Besonnung und Belichtung gewährleisten. Der Bebauungsplan trifft desbezüglich keine entgegenstehenden Festsetzungen. Zum Teilbereich MI3d stellt das Fachgutachten fest, dass das Erdgeschoss für Wohnungen nur bedingt geeignet ist. Eine ausreichende Besonnung kann nur mit durchgesteckten Wohnungen erreicht werden, eine gewerbliche Nutzung ist allerdings uneingeschränkt möglich. Gemäß textlicher Festsetzungen sind in dem benannten Teilbereich MI3d im ersten Vollgeschoss Wohnungen nicht zulässig, sodass den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprochen werden kann. Als unproblematisch stellen sich die geplanten Hochhaustandorte dar. Das Fachgutachten führt dazu aus, dass auch im Falle von Hochhäusern mit einer Höhe von bis zu 48,00 m bei gleichzeitiger Unterschreitung der Grenzabstände nach LBO außer in kleineren Teilbereichen des WA3d, WA3h und WA3n im Vergleich zu anderen Quartieren keine überdurchschnittliche Verschattungswirkung zu erwarten ist. Angesichts des Klimagutachtens 7 und aufgrund der Verschattungssimulation 8 ist grundsätzlich nicht zu befürchten, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet sind. 5 Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015 Ebenda 7 Ökoplana, 08.07.2015 8 Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015 6 Seite 51 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Grundflächenzahl (GRZ): Dem Bebauungsplan liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, das durch den Erhalt bestehender Bebauung und neuer Baustrukturen gekennzeichnet ist. Erreicht werden soll ein respektvoller Umgang mit dem historischen Erbe, sodass der Bestand im Plangebietes erfahrbar bleibt. Zugleich sollen im Zentrum des Plangebietes bauliche Hochpunkte und Dichten geschaffen werden, um eine wiedererkennbare und eigene Identität auszubilden und ein bunt gemischtes Quartier zu generieren. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts ist es daher erforderlich, die Obergrenzen der BauNVO zu überschreiten. Durch die Abstände zur umgebenden Bebauung, der Bauweise, der Ausgestaltung und Umsetzung des Freiraumkonzepts, den Festsetzungen zur Begrünung der Bauflächen sowie der Baukörper werden die Überschreitungen jedoch ausgeglichen und negative Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nachteilige Folgen für die Umwelt vermieden werden. Die Überschreitung der zulässigen GRZ bis zu einer GRZ von 0,8 durch unterirdische Anlagen ist erforderlich, um die gewünschte bauliche Dichte zu erzeugen, den notwendigen Stellplatzbedarf auf den Baufeldern unterbringen zu können und dabei gleichzeitig das städtebauliche Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen. Mit der Verlegung der Stellplätze in die Tiefgarage wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, das Plangebiet von Lärmbelastung aus dem Baugebiet selbst freizuhalten. Die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO wird insbesondere durch die Festsetzung von Dachflächen- und Tiefgaragenbegrünungen sowie einer Mindestüberdeckung von Tiefgaragendächern, die nicht überbaut werden, ausgeglichen. Geschossflächenzahl (GFZ) Die GFZ ist kleinteilig durch Planeinschrieb festgesetzt. Zur Umsetzung der städtebaulichen Konzeption und zur urbanen Prägung des Stadtquartiers ist es erforderlich, in Teilbereichen die Obergrenzen der GFZ zu überschreiten. Das städtebauliche Konzept sieht die Entwicklung eines kompakten Stadtquartiers mit einer baublockabhängig relativ hohen Baudichte vor. Der Ausgleich erfolgt durch die Ausweisung öffentlicher Grün- und Freiflächen in zentraler Lage des neuen Stadtquartiers bzw. insbesondere durch den umgebenden großzügigen Freiraum in direkter räumlicher Nähe zur Bebauung. Auch ist nicht zu befürchten, dass Wohnbaugrundstücke im Plangebiet durch die hohe Dichte derart verschattet 9, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse 10 beeinträchtigt werden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellten (vgl. hierzu Kapitel 5.5). Unter Kapitel 5.2 werden im Zusammenhang mit der Höhe der baulichen Anlagen die Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung beschrieben. Eine etwaige Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann im Rahmen der baulichen Umsetzung gewährleistet werden. Trotz der möglichen Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO kann daher davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Vielmehr wird durch die vorgesehene Dichte der Flächenverbrauch minimiert. Der hohe Grünanteil hat positive Auswirkungen auf die allgemeine Umweltsituation, auf das Stadtklima 11 und auf das Stadtbild. Mit der Umsetzung der Planung wird es möglich, den Zielen der Stadt Mannheim in Bezug auf die Sicherung und Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum für alle 9 Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015 Ökoplana, 08.07.2015 11 Ökoplana, 08.07.2015 10 Seite 52 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bevölkerungsgruppen nachzukommen, den Wegzug aus Mannheim zu begrenzen und gleichzeitig neue Einwohner zu generieren. Unter dem Motto „Wohnraum für alle“ sollen alle Bevölkerungsgruppen Berücksichtigung finden, gleichzeitig aber ein Schwerpunkt auf Wohnraum für Fachkräfte und urbane Zielgruppen gelegt werden, die sich auf dem Mannheimer Wohnungsmarkt derzeit kaum versorgen können. Insbesondere für junge Familien bietet sich der entstehende Wohnraum an, da durch den direkten Zugang zu Grünflächen bei gleichzeitig innenstadtnaher Lage und guter Verkehrsanbindung mit dem ÖPNV, den Ansprüchen dieser Bevölkerungsgruppe besonders entsprochen werden kann. In diesem Kontext kann zudem angeführt werden, dass mit der Umsetzung der Planung zur Stärkung der innerstädtischen Funktion beigetragen wird und ein Beitrag geleistet werden kann, damit auch zukünftig die Auslastung der städtischen Infrastruktur gewährleistet ist. Daneben bietet es sich an, mit der Nachnutzung einer Konversionsfläche, dem Grundsatz der Stärkung der Innenentwicklung zu entsprechen. Im Einklang mit den Zielen der Stadt Mannheim ist es durch die dichte Struktur möglich, den Umfang der Flächeninanspruchnahme zu reduzieren und dem Grundsatz der Innentwicklung vor Außenentwicklung nachzukommen. 5.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Die Festsetzungen zur Bauweise entsprechen dem zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept. Neben Baulinien und Baugrenzen ist die Festsetzung der Bauweise für die Strukturierung der Baukörper und die Qualität des öffentlichen Raums von besonderer Bedeutung, in dem ein wechselvolles Spiel zwischen geschlossener und offener Bauweise entlang der Straßenzüge eine spannungsvolle Raumfolge ermöglicht. Die festgesetzte abweichende Bauweise ermöglicht, dass auch Gebäude von über 50 Meter bis zu einer maximalen Länge von 80 Meter verwirklicht werden können. Die Festsetzung dient insbesondere der langfristigen Sicherung der Bestandsgebäude, die deutlich über 50 Meter Länge aufweisen. 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Um entlang der Straßenräume klare Raumkanten erzeugen zu können und um die Qualität des öffentlichen Raumes zu sichern, werden entlang der Planstraßen F, G, H und I neben Baugrenzen auch Baulinien festgesetzt. Hier soll eine klar ablesbare Bauflucht den städtischen Raum ordnen und die Orientierung für Bewohner und Besucher erleichtern. Vor dem Hintergrund der urbanen Prägung des Stadtquartiers ist somit die Schaffung von städtebaulich klar abgegrenzten und definierten Straßen- und Freiräumen möglich. Um den Anforderungen moderner Wohnbebauung gerecht zu werden und eine nicht beabsichtigte Härte zu vermeiden, wird festgesetzt, dass untergeordnete Bauteile wie Vordächer von Hauseingängen die Baulinien und Baugrenzen um maximal 1,50 Meter gemessen ab der Gebäudeaußenwand, überschreiten dürfen, sofern der Anteil des vortretenden Gebäudeteils 30 % der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet und eine lichte Höhe von mindestens 2,0 Metern eingehalten wird. Die dadurch geschaffene Flexibilität sichert dabei trotzdem, dass die klare Bauflucht entlang der Baulinien erfahrbar bleibt. Darüber hinaus ist geregelt, dass in den in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichneten Bereichen das Überschreiten der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone, Seite 53 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Loggien und Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,0 Meter zulässig ist, sofern der gesamte Anteil der vortretenden Gebäudeteile 30 % der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Ferner ist geregelt, dass in den in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichneten Bereichen das Überschreiten der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen ab dem ersten Obergeschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 2,0 Meter bis zu einer Tiefe von 3,0 Meter zulässig ist, sofern der gesamte Anteil der vortretenden Gebäudeteile 30% der Breite des gekennzeichneten Bereiches (Außwand) nicht überschreitet. Die gekennzeichneten Bereiche befinden sich vor Bestandsgebäuden, die erhalten werden sollen. Diesen Gebäuden soll zur Schaffung von adäquaten Wohnraumqualitäten die Möglichkeit zu baulichen Erweiterungen geben werden, ohne dabei von der Grundstruktur abzuweichen. Zusätzlich dürfen die Baulinien in den Allgemeinen Wohngebieten WA3s und WA3t entlang der Planstraße F (Lincoln Avenue) ab dem ersten Obergeschoss um 2,0 Meter überschritten werden. Das städtebauliche Konzept sieht hier zur Belebungen des geradlinigen Straßenverlaufs Vor- und Rücksprünge vor, die einheitliche Bauflucht wird dabei jedoch durch das Erdgeschoss gehalten. Grundsätzlich werden vor allem an den Baulinien und an den Baugrenzen klar definierte Raumkanten und Gebäudefluchten durch das unmittelbare Heranrücken der Gebäudeaußenwand an die Baulinien und Baugrenzen ermöglicht. Dennoch kann durch die Ausnahmen die überbaubare Grundstücksfläche aus bautechnischer und baugestalterischer Sicht optimaler ausgeschöpft werden ohne die funktionale Intention der Baulinien und Baugrenzen zu umgehen. Für die in der Planzeichnung eingetragenen Bestandsgebäude, die vor dem 08.04.2014 errichtet wurden und bei denen das Erfordernis einer energetischen Dämmung besteht, können die Baugrenzen und Baulinien um bis zu 0,25 Meter jedoch nur von den technischen Dämmpakten überschritten werden. Dies betrifft alle Bestandsgebäude, die vor dem Beginn des Bauleitplanverfahrens errichtet wurden und somit unter energetischen Aspekten nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Rahmen der Entwicklung von Franklin Mitte soll den energetischen Belangen in besonderem Maß Rechnung getragen werden. Da die Bestandsgebäude teilweise direkt auf den Baugrenzen bzw. Baulinien stehen, werden durch die Festsetzung bauliche Spielräume zur energetischen Sanierung eröffnet, um so den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. 5.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Zwei wesentliche Elemente des städtebaulichen Entwurfs sind der Planweg 1 und die Hochpunkte im Zentrum von Franklin Mitte. Zur Umsetzung dieser beiden Elemente im Zusammenhang mit der übrigen städtebaulichen Struktur, ist in Teilbereichen die Festsetzung eines von der Landesbauordnung abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen erforderlich. Der Planweges 1 soll eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen herbeiführen und einen differenzierten Ausweg aus der bestehenden Monotonie generieren. Der direkte Anbau an den Planweg 1 ist daher erwünscht. Unter Berücksichtigung der Höhenentwicklung ist es zur Umsetzung der angrenzenden Bebauung erforderlich, die Abstandsflächen auf maximal Tiefe von 5,00 m zu reduzieren. Besonnung und Belichtung wurden im Rahmen des Fachgutachtens Besonnung geprüft. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Seite 54 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Auch den Belangen der Gefahrenabwehr ist durch die ausreichende Breite des Planweges 1 von 10 Meter Rechnung getragen. Vor den Baulinien der Mischgebiete MI3a, MI3e, MI3f betragen die Abstandsflächen lediglich die Hälfte der nach Landesbauordnung erforderlichen Tiefe. Das städtebauliche Konzept sieht in diesen Bereichen Hochhäuser mit einer maximalen Höhe von rund 48 Meter vor, die an den Baulinien entlang der Straßenräume errichtet werden sollen. Durch die festgesetzten Baulinien können die nach Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Gemäß der gutachterlichen Aussagen 12 werden im Umfeld der Hochhausstandorte trotz Unterschreitung der Abstandsflächen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 5.6 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) Die Anlage von Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen erfolgt mit Blick auf die städtebauliche Ordnung und gestalterische Qualität sowie zur Reduzierung und Konzentration der Flächeninanspruchnahme ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in den dafür gesondert festgesetzten Flächen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche GB3c und der gewerblich genutzten Fläche GE3b. 5.7 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) Untergeordnete Nebenanlagen der Kleintierhaltung sind zur Wahrung der Wohnruhe und gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zulässig. Darüber hinaus sind solche Anlagen mit dem städtebauliche Konzept eines urbanen, in weiten Bereichen verdichteten Stadtquartier nicht vereinbar. Aus Gründen der Versorgung des Stadtquartiers mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwässern sind diesen Zwecken dienende Nebenanlagen innerhalb der Baufenster ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Verhältnis zur Bebauung untergeordnet und optisch nicht störend sind. 5.8 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Diese dienen insbesondere der Flächensicherung für notwendige Folgeeinrichtungen. Bei der im neuen Stadtquartier Franklin Mitte angestrebten Bevölkerungszahl kann von Betreuungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen auch vor dem Hintergrund der Nutzungsvielfalt nicht abgesehen werden. Im Bereich der Kinderbetreuung (Kindergarten und Kindergrippen) werden ca. 80 Plätze aufgeteilt auf 8 Gruppen für die unter 3-Jährigen und ca. 210 Plätze in 10,5 Gruppen für die über 3-Jährigen benötigt. Darüber hinaus sind vier Räume für Angebote der Erziehungsberatung und Jugendhilfe notwendig. Zur Verteilung der Angebote im Quartier sollen diese an verschiedenen Standorten realisiert werden. Synergien zu Schulstandorten sind dabei ebenso wichtig wie Standorte in direkter Nähe zu den Wohnstandorten, um kurze 12 Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015 Seite 55 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Wege zu den Einrichtungen zu ermöglichen. Über die Ausweisung der Gemeinbedarfsflächen ist der notwendigen Flächensicherung genüge getan. Darüber hinaus ist es planungsrechtlich möglich und fachlich sinnvoll, insbesondere die Einrichtungen der Kinderbetreuung auch in den allgemeinen Wohngebieten unterzubringen. 5.9 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsflächen werden als Straßenverkehrsflächen sowie als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Flächen für Straßenverkehrsflächen umfassen hierbei die Planstraßen A - J, die Wasserwerkstraße und die Birkenauer Straße. Die Festsetzungen der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung dienen der Umsetzung des verkehrsplanerischen und städtebaulichen Konzeptes für das Plangebiet und beinhalten den zentralen Platz in der Mitte sowie den Planweg 1. Im Bereich des Quartierszentrums sieht das städtebauliche Konzept eine Platzsituation vor, welche Teil eines vielschichtigen, lebhaften und dichten Zentrums ist, mit dem Ziel, die innere Vielfalt zu erhöhen und eine Selbstversorgung des Quartiers zu ermöglichen. Ziel der Festsetzung der Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Platz“ ist damit die Schaffung eines zentralen Quartiersplatzes, dessen Nutzung ausschließlich dem Fuß- und Radverkehr zugedacht ist. Hier soll ein urbaner Stadtplatz entstehen, dessen Ränder in den Erdgeschosszonen mit Einzelhandel und Dienstleistungen besetzt sind. Das Quartierszentrum soll damit der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, zum Verweilen einladen und dem sozialen Austausch und Miteinander der Wohnbevölkerung dienen. Die Platzsituation soll einen qualitätsvollen Treffpunkt zur Förderung des Zusammenhaltes im Quartier bilden. Der Planweg 1 (Europaachse) stellt ebenfalls eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dar. Er ist ein grundlegendes Element der städtebaulichen Konzeption und stellt eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen dar. Zudem schafft er neue spannungsvolle Schnittstellen und Berührungspunkte, welche in ihrer Radikalität ein Alleinstellungsmerkmal des Quartiers darstellen. Der Planweg 1 stellt eine direkte Verbindung zwischen der Birkenauer Straße und dem Käfertaler Wald her und bietet innerhalb des Quartiers eine alternative Route für Fußgänger und Radfahrer an. Die Ausprägung differenzierter Wegehierarchien wird durch die besondere Qualität des Planweges 1 damit hervorgehoben. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung dieser Achse erfolgt die Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. 5.10 Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Aus stadtgestalterischen Gründen wird festgesetzt, dass die Errichtung oberirdischer Freileitung nicht zulässig ist. 5.11 Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlage) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen anzulegen und sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die Seite 56 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Parkanlagen den Freiraumanspruch des Stadtquartiers, erfüllen klimaökologische und naturschutzfachliche Funktionen und führen das gesamtstädtische Freiraumkonzept fort. Darüber hinaus dienen die öffentlichen Grünflächen zugleich dem Ausgleich der geplanten Eingriffe. In ihnen sind daher folgende Pflanzbindungen festgesetzt: Rasen und Wirtschaftswiesen Mit Ausnahme der Flächen für Sport- und Spielanlagen ist auf den Grünflächen der Parks überwiegend extensive Wiesenlandschaft (Wirtschaftswiese) mit ein- bis zweischüriger Mahd anzulegen. Sport- und Spielanlagen sowie ein 2 m breiter Randsaum beidseits der Wege ist von der Extensivierung ausgeschlossen. Diese Flächen werden zusammen mit Grünflächen im Franklin Park als Scherrasen gepflegt. Für diese intensiv genutzten öffentlichen Grünflächen ist ein Scherrasen (Gebrauchsrasen-Trockenlagen, RSM 2.2) mit vier bis achtschüriger Mahd vorgesehen. Die Wirtschaftswiese ist aus standortgerechten sowie heimischen Gräsern und Kräutern zu entwickeln. Es wird empfohlen, die Begrünung mit Regiosaatgut gemäß den „Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut“ (FLL 2014) aus dem Ursprungsgebiet 09 „Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland“ durchzuführen. Sofern keine anderweitigen Regelungen zum aus naturschutzfachlicher Sicht favorisierten Abtransport getroffen werden, kann das Schnittgut zur Verminderung der Pflegekosten als Mulch auf der Fläche verbleiben. Im Bereich von Spielflächen ist bei der Artenauswahl auf die Eignung und Unbedenklichkeit der Pflanzen für Kinder zu achten. Der erste Mähschnitt ist ab Juni/Anfang Juli vorzunehmen, wenn die Samenreife der Kräuter und Gräser abgeschlossen ist. Ein zweiter Schnitt erfolgt im September. Baumhaine und Hecken Die Anlage von Baumhainen gliedert die Parklandschaft, erhöht die Landschaftsbildqualität und trägt zu ihrer charakteristischen Eigenart bei. Sie übernehmen durch ihr flächenhaftes Grünvolumen Funktionen der Lufthygiene und erhöhen das Lebensraumangebot für Tiere. Zur Erhöhung der Strukturdiversität sind bei der Anlage von Baumhainen in den Parks bzw. auf den Grünflächen vorzugsweise einheimische und standortgerechte Gehölze 2. und 1. Ordnung in einem Verhältnis 2:1 zu verwenden (siehe Artenauswahllisten A und B). Im Park geplante Einzelbäume sollten sich zur Hervorhebung der besonderen Eigenart der jeweiligen Grünflächen von den übrigen, im Plangebiet verwendeten Arten signifikant unterscheiden. Bezogen auf die Artenauswahllisten A-C sollten diese Baumgruppen in den Parklandschaften als charakteristische Arten vertreten sein. Neben den Vorgaben aus der Rahmenplanung berücksichtigt die Auswahl in den Artenauswahllisten A-C für die einheimischen Arten die eher trockenen Standortbedingungen im Geltungsbereich sowie das Bestandsinventar besonders erhaltenswerter Exemplare der quartiersgebundenen Grünflächen. Unterteilt nach Wuchshöhe sind erprobte und weitgehend stadtklimataugliche Arten und Sorten mit vergleichsweise hoher bis sehr hoher Trockenresistenz aufgeführt. Für standortfremde Arten liegt der Fokus auf der gestalterischen und identitätsstiftenden Wirkung für die Aufnahme in die Artenauswahlliste. Obstwiesen Insgesamt sind 4.760 m² der öffentlichen Grünfläche als Obstwiese anzulegen während hierbei mindestens 46 Obstbäume anzupflanzen sind. Die Anlage einer Obstwiese erfolgt mit langfristig zu kultivierenden Obstbaumsorten regionaler Herkunft. Der Abstand zum Nachbarbaum beträgt ca.10 m. Die Baumartenzusammensetzung beinhaltet Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume und Mirabelle und wird im Rahmen der Ausführungsplanung näher festgelegt. Seite 57 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Sport- und Spielanlagen, Weg Innerhalb der gem. Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche erfolgt als weitere Festsetzung die Anlage von Sport- und Spielanlagen und Wegen. Insgesamt dürfen diese Flächen in ihrer Summe nicht mehr als 63.780 m² aufweisen. 5.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen in erster Linie gleichartig wieder ausgeglichen werden. Für Tiere sind besondere vorgezogene Ersatzmaßnahmen notwendig (CEFMaßnahmen). Hierzu sind in den Grünflächen Fledermauskästen und Nisthilfen für Stare, Meisen sowie Garten- und Hausrotschwanz in der festgesetzten Anzahl vor Rodungsarbeitung zur Baufeldfreimachung aufzuhängen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahmen dienen der Kompensation von potentiellen Verlusten von Tagesquartieren bzw. Nistplätzen und damit dem Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Nach dem Ende der Bauphase sind an den Gebäuden darüber hinaus Nistkästen für Haussperlinge, Mehlschwalben und Mauersegler in der festgesetzten Anzahl zu errichten. Diese Maßnahmen dienen der Kompensation von Verlusten von Nistplätzen an Gebäuden und damit dem Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die weiteren nachgewiesenen Brutvogelarten bauen sich jährlich neue Nester und finden weiterhin ausreichende Möglichkeiten in den vorhandenen und im räumlichen Zusammenhang befindlichen Gehölz- und Gebüschbeständen. 5.13 Flächen für Geh- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Zur Sicherung von Bestandsleitungen werden im erforderlichen Umfang Flächen festgesetzt, die mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten sind. Um eine ausreichende Durchwegung das Stadtquartiers sicher zu stellen, werden darüber hinaus in den einzelnen Baufeldern der Allgemeinen Wohngebiete Flächen festgesetzt, die mit Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Die Flächen für Gehrechte sind orthogonal zum Straßennetz angeordnet und ermöglichen damit kurze Wege durch das Stadtquartier. Sie sind vor dem Hintergrund einer Erhöhung der Nahmobilität und einer Stärkung des Umweltverbundes wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Konzeption und des Verkehrskonzeptes. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des SO „Quartierszentrum“ und unter den mit „D“ bezeichneten Durchgängen (Planweg 1 Europaachse) wird zur Sicherung des Planweges 1 zudem eine Fläche, die mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt, um die Fortführung des Planweges 1 zu sichern. Seite 58 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 5.14 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die schalltechnischen Untersuchung 13 zum Verkehrslärm kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Überschreitungen der Orientierungswerte für im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehene schutzbedürftige Nutzungen geeignete Maßnahmen zur Konfliktminimierung erforderlich sind. Auch wenn die DIN 18005 nur Orientierungswerte vorgibt, die im Rahmen der städtebaulichen Planung der Abwägung unterliegen, können die im konkreten Fall zu erwartenden, großräumigen und erheblichen Orientierungswertüberschreitungen nicht gegenüber anderen städtebaulichen Belangen zurückgestellt werden. Es besteht daher das Erfordernis, geeignete Schutzvorkehrungen für die geplante Bebauung vorzusehen. Grundsätzlich ist anzustreben, schutzwürdige Nutzungen durch aktive Schallschutzmaßnahmen, d.h. durch Abschirmmaßnahmen an der relevanten Schallquelle zu schützen. Hierfür ist die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen erforderlich. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen mit dem städtebaulichen Konzept nicht vereinbar und daher aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Ein ausreichender Schallschutz wird daher durch die Festsetzung passiver Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen am Gebäude gewährleistet. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Anforderungen an die Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Räume, insbesondere an Fenster, Türen, Wände und Dächer. Die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm erfolgt hierbei in Abhängigkeit von der Raumart oder Raumnutzung und von der Raumgröße. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt basierend auf den Anforderungen der DIN 4109. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt, deren Einstufung nach dem jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegel erfolgt. Im vorliegenden Fall sollte dem erhöhten Konfliktpotenzial, aufgrund des Schienenverkehrs im Nachtzeitraum Rechnung getragen werden, indem der maßgebliche Außenlärmpegel bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, nicht anhand des Beurteilungspegels für den Tagzeitraum, sondern basierend auf dem Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum bestimmt wird. Zusätzlich wird ein Zuschlag von 10 dB(A) berücksichtigt, der die bei Verkehrslärm grundsätzlich um 10 dB(A) geringeren Anforderungswerte im Nachtzeitraum gegenüber dem Tagzeitraum berücksichtigt. In der schalltechnischen Untersuchung wurden bei der Dimensionierung des passiven Schallschutzes bereits die geplante Straßenbahntrasse und die damit einhergehenden Schallemissionen berücksichtigt. Zwar erfolgt im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans keine Trassenfestsetzung, sondern nur eine Trassensicherung, gleichwohl ist die Straßenbahn wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs und Konzeptes und zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung erforderlich. Die Realisierung ist zum jetzigen Zeitpunkt hinreichend konkret, die tatsächliche planungsrechtliche Sicherung erfolgt jedoch erst im Rahmen eines nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens, wenn beispielsweise auch sämtliche Details des Betriebsablaufes geklärt sind. Um sicherzustellen, dass auch mit Umsetzung der Straßenbahntrasse ein ausreichend dimensionierter passiver Schallschutz im Hinblick auf die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen entlang der Trasse gewährleistet ist, wird der passive Schallschutz bereits heute so dimensioniert, dass die schalltechnischen Belange bei Umsetzung der Straßenbahntrasse auf Ebene des aktuellen Planungsstandes 13 Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH, August 2015 Seite 59 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung beachtet sind. Damit sollen Planungshindernisse, die die Umsetzung der Straßenbahntrasse erschweren, vermieden werden. Für die Dimensionierung des passiven Schallschutzes werden die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Geräuscheinwirkungen bei freier Schallausbreitung herangezogen. Durch die Festsetzungen zum Schallschutz muss sichergestellt sein, dass zu jedem Stadium der Besiedlung alle Baukörper einen ausreichenden Schallschutz aufweisen, also auch dann, wenn abschirmende Baukörper in der Umgebung noch nicht errichtet sind. Da sich auf Grund tatsächlicher Baustrukturen jedoch möglicherweise geringere Geräuscheinwirkungen einstellen, erlauben die Festsetzungen Abweichungen, sofern nachgewiesen wird, dass geringe Schalldämm-Maße ausreichend sind. Nach Abschnitt 5.5.1 der DIN 4109 kann der maßgebliche Außenlärmpegel für die ruhigeren von Gebäuden ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) bzw. bei geschlossener Bebauung um 10 dB(A) vermindert werden. Bezogen auf die gemäß schalltechnischer Untersuchung wiedergegebenen Lärmpegelbereiche bedeutet dies, dass lärmabgewandte Fassaden, die z. B. im flächig dargestellten Lärmpegelbereich III liegen, ohne Nachweis mit Außenbauteilen gemäß Lärmpegelbereich II ausgestattet werden können. Zur Sicherstellung des Schutzes der vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird daher wie folgt festgesetzt: Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Tabelle aufgeführten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden resultierenden Schalldämm-Maße aufweisen: Lärmpegelbereich 1) erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R’w,res des Außenbauteils in dB Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräum e in Beherbergungsstätte n, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume und 1) ähnliches I 35 30 - II 35 30 30 III 40 35 30 IV 45 40 35 V 50 45 40 VI 2) 50 45 VII 2) 2) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Seite 60 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 2) Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.) Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass sich aufgrund der tatsächlichen Baustrukturen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen geringere Lärmpegelbereiche als in der Planzeichnung angegeben ergeben. Bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 sind die Emissionen der Stadtbahnlinie entsprechend der Eingangsdaten der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Realisierung der Stadtbahnstrecke erfolgt die Berechnung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. Für im Nachtzeitraum schutzbedürftige Räume ist bei der Ermittlung des Lärmpegelbereichs der Beurteilungspegel Nacht zu Grunde zu legen. Bei der Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels ist zusätzlich ein Zuschlag von 10 dB(A) zu berücksichtigen. In Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern dieser Räume der Verkehrslärmbeurteilungspegel 45 dB(A) oder weniger beträgt. Die Lärmpegelbereiche für den Tagzeitraum und den Nachtzeitraum sind gem. Planzeichnung gekennzeichnet. Nach Erkenntnissen aus der Lärmwirkungsforschung ist bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) in der Nacht ein ungestörter Schlaf bei geöffneten Fenstern nicht mehr möglich. Deswegen wird neben Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen das Erfordernis von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen definiert. Hierdurch wird erreicht, dass an Fassaden, die mit einem Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) beaufschlagt sind, Schlafräume angeordnet werden können. Durch den Einsatz schallgedämmter Lüftungselemente wird gewährleistet, dass in den Räumen ein weitgehend ungestörter Nachtschlaf bei einwandfreien lufthygienischen Bedingungen möglich ist. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wird festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Hinblick auf die angestrebten Nutzungen Konfliktpotenziale hinsichtlich des Verkehrslärms bestehen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen wird ein angemessener Schallschutz gewährleistet. Die Aufsiedlung des Plangebietes führt an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen in seiner Umgebung zu keiner Veränderung der Geräuschsituation, die als bedenklich oder kritisch einzustufen wäre. 5.15 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen sonstigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Seite 61 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Erhalt von Bäumen Der Erhalt von großkronigen Einzelbäumen und vitalen Baumgruppen ist sowohl aus naturschutzfachlichen Gründen als auch zur Sicherung einer frühzeitigen, qualitätsvollen Durchgrünung des Quartiers erstrebenswert. Zudem reduziert der Erhalt die landschaftsökologische Eingriff und damit auch den vorhabenbedingten Kompensationsbedarf. Im Zuge der Planung und der Maßnahmen können von den rund 100 Bäumen, die unter die Mannheimer Baumschutzsatzung fallen, circa 33 Bäume erhalten werden. Dies macht sich insbesondere bei Erhalt großkroniger und strukturreicher Exemplare bemerkbar. Die aus naturschutzfachlichen und gestalterischen Gründen besonders zu erhaltenden Bäume innerhalb des Geltungsbereiches sind über eine Pflanzbindung gemäß § 9 (1) 25 b BauGB zu erhalten. Auf Baufeld MI3k wird im Zuge der weiteren Planung aus naturschutzfachlichen und gestalterischen Gründen angestrebt, einen möglichst hohen Anteil der Bestandsbäume zu erhalten. Eine Festsetzung erfolgt hierzu nicht. Bäume im Straßenraum Die Baumpflanzung entlang von Straßen und Wegen wertet das urbane Stadtbild auf und wirkt sich positiv auf das Lokalklima (Abschattung, Verdunstungsfunktion, Temperaturregulation) und die Lufthygiene (Filterwirkung durch Grünvolumen) aus. Zudem kann mittelfristig durch eine Erhöhung des Grünflächenanteils der baubedingte Lebensraumverlust minimiert werden. Über den Bebauungsplan werden entlang von Verkehrsflächen Einzelbaumpflanzungen festgesetzt. Auf Straßen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit Hochstammbäume in Alleebaumqualität zu pflanzen. Durch die Erhöhung des Lichtraumprofils verbessert sich die Verkehrssicherheit für Fahrzeuge mit Höhen bis 4m. Entlang öffentlicher Straßenflächen sind demnach hochstämmige Bäume entsprechend der Artenauswahllisten A und B in mindestens 4 x v 20-25 Qualität (viermal verschulter Hochstamm mit 20 bis 25 cm Stammumfang) zu pflanzen und dauerhaft zu sichern. Der Mindestumfang gewährleistet eine zeitnahe ökologische Funktionserfüllung. In letzter Instanz ist ihre Verortung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit anzupassen. Auf Stellplätzen außerhalb privater Grundstücke ist nach Möglichkeit ein wasserdurchlässiger Belag (z.B. Rasengitterstein) zu verwenden. Im Umfeld der Spielplatzflächen sind schattenspendende Bäum zu pflanzen. Begrünung der privaten Grundstücke Mindestens 20% der überbaubaren Grundstücksflächen, mit Ausnahme der als Sondergebiet festgesetzten Flächen, sind als Grünfläche anzulegen. Die Maßnahme dient der Minderung von Beeinträchtigungen durch die Versiegelung auf den Bauflächen. Neben den positiven Auswirkungen der begrünten Flächen auf das Mikroklima und den Erhalt der Bodenfunktionen dient diese Maßnahme auch der Förderung eines Biotopverbunds, indem sie kleinflächige Trittsteinbiotope innerhalb des Plangebietes bilden. Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird auch eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht. Im Rahmen der Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je angefangenen 300 m² unbebaute Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum in der Qualität H 4 x v mDb 18-20 gemäß der Artenauswahlliste A anzupflanzen. Bäume sorgen für eine visuelle Aufwertung und innere Durchgrünung der Ansiedlungsflächen und unterstützen somit die Einbindung des Plangebietes in den umgebenden Siedlungsraum. Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird auch eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht. Die Maßnahme dient damit auch dem Ausgleich von Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die auf den Baufeldern festgesetzten Einzelbaumstandorte entlang der Planstraße F (Lincoln Avenue) und der Birkenauer Straße sind aus Gründen der Umsetzung der Planung auf die Pflanzverpflichtung je 300 m² unbebaute Grundstücksfläche anzurechnen. Eine Abweichung Seite 62 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung der in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte entlang der Planstraße F (Lincoln Avenue) und der Birkenauer Straße um 3 Meter ist aus Gründen der verkehrlichen Erschließung der Baugrundstücke zulässig. Zur Erhöhung des Grünflächenanteils und zur klimawirksamen Beschattung von Grünflächen wird festgesetzt, dass Stellplätze mit Einzelbäumen zu bepflanzen sind. Für die Anpflanzung von Einzelbäumen im Stellplatzbereich oberirdischer, nicht überdachter Stellplätze privater Grundstücke ist pro angefangene 5 Stellplätze ein Baum gemäß Artenauswahlliste A zu pflanzen. Die Bäume sind gegenüber Beschädigung durch Fahrzeuge fachgerecht zu sichern. Bestandsbäume können angerechnet werden, sofern sie dem festgesetzten Einzelbaumstandort entsprechen. Bei der Baumhöhenwahl sind die Grenzabstände zu benachbarten Gebäuden gemäß Nachbarrechtsgesetz - NRG § 16 (1-2) zu beachten (Bäume 1. Ordnung: 4m, Bäume 2. Ordnung: 2m in Innerortslage). Auf den gemäß Planzeichnung festgesetzten Stellplatzflächen in den Baufeldern WA3q, WA3r und WA3s entlang der Planstraße J ist ein großkroniger Laubbaum je 2 Stellplätze in der Qualität H 4 x v mDb 18-20 cm entsprechend der Artenauswahlliste A zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Mit Festsetzung eines höheren Baumanteils im oben genannten Bereich, kann eine bessere Begrünung des Straßenraumes erreicht werden. Dachbegrünung Auf 50% der Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigten Dächern ist eine Dachbegrünung festgesetzt. Begrünte Dachflächen stellen in begrenztem Maße Ersatzlebensräume für trockene Offenland liebende Pflanzen- und Tierarten bereit. Neben der ökologischen Funktion der Dachbegrünung führt sie zu einer Verbesserung des Lokalklimas durch den Ausgleich von Temperaturextremen sowie zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit im Vergleich zu einer frei bewitterten oder bekiesten Dachbedeckung. Eine solche Dachgestaltung trägt damit gleichzeitig zur Verbesserung des Landschaftsbildes bei. Durch das Einbringen von Grünelementen als gliedernde und raumbildende Gestaltungselemente erfüllt eine Dachbegrünung stadtgestalterische Funktionen. Ferner ermöglichen begrünte Dächer eine Verringerung der Beanspruchung des Dachaufbaus und insbesondere der Dachabdichtung durch den Ausgleich von Temperaturextremen sowie durch Schutz gegen Immissionen. Als weitere ökonomische Funktion verbessert die Dachbegrünung den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die in der Planzeichnung mit „oD“ gekennzeichneten Flächen in den allgemeinen Wohngebieten WA3m, WA3n, WA3o, WA3t und WA3s, da diese Dachflächen vollumfänglich zur Energiegewinnung genutzt werden sollen. Tiefgaragenbegrünung Die Tiefgaragenbegrünung soll den Eingriff in Natur und Landschaft minimieren. Sie wirkt sich positiv auf das Lokalklima (Verdunstungsfunktion, geringere Wärmespeicherung im Sommer) und die Lufthygiene (Filterwirkung für Luftschadstoffe) aus und erhöht die Strukturdiversität für Tiere. Das erhöhte Wasserrückhaltevermögen der Substratschicht trägt zudem zur Stabilisierung des Wasserhaushalts bei. Durch die Festsetzung einer Substratschicht von mindestens 80 cm soll gewährleistet werden, dass die natürliche Bodenfunktion teilweise erhalten bleibt. 5.16 Artenauswahllisten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Seite 63 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die in den Textfestsetzungen aufgeführten Artenlisten gewährleisten, dass bestimme naturschutzfachliche und gestalterische Kriterien bei der Baumneupflanzung umgesetzt werden. Die Auswahl der Baumarten gemäß Artenauswahlliste A bis C erfolgte in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden sowie dem Büro für Freiraumplanung und Projektsteuerung GmbH – Sinai. Die Auswahl der Arten gemäß Artenauswahlliste A bis C erfolgte unter Berücksichtigung der Wuchsklassen. Hierbei wurden drei Wuchsklassen zugrunde gelegt. Die Wuchsklasse eins beinhaltet große Bäume (> 20 Meter). Der Wuchsklasse zwei liegen mittelgroße Bäume (< 20 Meter) zugrunde. In der Wuchsklasse drei sind kleine Bäume (> 10 Meter) sowie Großsträucher subsumiert. Die Auswahl der verschiedenen Größenklassen sorgt unter anderem für eine diversifizierte Grünstruktur im Stadtquartier. Ferner ist die Auswahl der Arten an die Straßenbaumliste der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) angepasst, die standortheimische, stadterprobte und stadtklimawirksame Arten mit hoher Trockenheitsresistenz definiert, angepasst. Bei der Auswahl der Arten wird zudem der standortspezifische Baumbestand in die Auswahl miteinbezogen. Zusätzlich liegt den Arten gemäß Artenauswahlliste eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde. Es ist zu beachten, dass keine Gefährdungen für das benachbarte FFH-Gebiet durch die Ausbreitung invasiver Neophyten ausgehen. Die ausgewählten standortfremden Arten mit charakteristischer Herbstfärbung sind in Anlehnung an den für das Gebiet prägenden nordamerikanischen Vegetationsbestand angepasst. Seite 64 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 6. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN 6.1 Gestaltung der Dachaufbauten) Dächer (Dachneigung, Dachformen, Dacheindeckung, (§ 74 Abs. 1 Nr.1 und 4 LBO BW) Mit der Festsetzung zur Zulässigkeit von Dächern bis zu einer Dachneigung von 40 Grad ist sichergestellt, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauung umgesetzt werden kann und zugleich verhindert wird, dass eine Dachlandschaft entsteht, die den Zielen der städtebaulichen Konzept nicht entspricht. 6.2 Fassadengestaltung (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO BW) Mit der Festsetzung des Ausschlusses zur Verwendung greller, fluoreszierender und spiegelnder Oberflächen zur Gestaltung der Fassaden, ist sichergestellt, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene bauliche Fassadengestaltung umgesetzt werden kann. Es wird zugleich verhindert, dass Fassadengestaltungen entsteht, die sich aufgrund ihrer Materialverwendung negativ auf in der Nachbarschaft liegende Gebäude und Nutzungen auswirken. 6.3 Werbeanlagen und Automaten (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW) Die getroffenen Festsetzungen dienen der Gewährleistung eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes und tragen dazu bei, ein inhomogenes Erscheinungsbild mit großen Unterschieden auszuschließen. Hierzu enthalten die örtlichen Bauvorschriften differenzierte Festsetzungen zur Gestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen. Grundsätzlich sind Werbeanlagen erforderlicher Bestandteil gewerblicher Nutzungen. Unangemessene oder überdimensionierte Werbeanlagen können jedoch ganze Stadtquartiere prägen und gegebenenfalls auch die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum beeinträchtigen. Auch sind Beeinträchtigungen anderer störempfindlicher Nutzungen, z. B. durch Lichteffekte möglich. Daher ist es erforderlich, Rahmenvorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Werbeanlagen zu machen. Die Gestaltungsvorschriften beziehen sich nur auf Werbeanlagen innerhalb der Baugebiete. Bei den übrigen Flächen handelt es sich um öffentliche Flächen. Hier ergibt sich die Zulässigkeit von Werbeanlagen aus dem Sondernutzungsrecht. Die Regelungssystematik differenziert zwischen unterschiedlichen Bereichen, die in Bezug auf den Bedarf und die Verträglichkeit von Werbung unterschiedlich zu beurteilen sind. Für die allgemeinen Wohngebiete werden striktere Vorgaben gemacht. Dies liegt darin begründet, dass in diesen Baugebieten die Prägung durch gewerbliche Nutzungen geringer ist und zugleich der Anteil an empfindlicheren Nutzungen höher ist. Aus diesem Grund werden Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (u. a. Displays) sowie akustische Werbung nicht zugelassen. Diese Art von Werbeanlagen gehört zu denen mit dem stärksten Störpotential. Darüber hinaus werden im Vergleich zu den anderen Gebieten kleinere Werbeanlagen bzw. eine geringere Überdeckung der Fassadenflächen zugelassen. Innerhalb dieses Rahmens ist eine angemessene Präsentation der in den Seite 65 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung betroffenen Gebieten ansässigen gewerblichen Nutzungen möglich. Anderseits spiegelt sich der geringere Besatz mit Unternehmen wider. Für die Mischgebiete und das Sondergebiet werden die Vorgaben hinsichtlich der Werbeanlagen etwas offener gefasst, da in diesen Gebieten ein größerer gewerblicher Anteil an Nutzungen zu erwarten ist. Somit kann einerseits sichergestellt werden, dass die gewerblichen Nutzungen in den Mischgebieten und den Sondergebieten eine größere Flexibilität hinsichtlich der Werbeanlagen haben. Andererseits wird mit dem Ausschluss von Werbeanlagen mit starkem Störpotential sichergestellt, dass die störempfindlichen Nutzungen im Gebiet und in der Umgebung ausreichend geschützt sind. Die geplanten Gewerbegebiete werden den größten Anteil gewerblicher Nutzungen aufweisen. Dem Interesse einer Bewerbung der innerhalb des Baugebiets angebotenen Produkte soll daher Rechnung getragen werden. Grundsätzlich sind in allen Gebieten nur Werbeanlagen zugelassen, die mit der jeweiligen Betrieb in Zusammenhang steht. Auch werden Werbetürme und Pylone nicht zugelassen, um städtebaulich negative Auswirkungen zu verhindern. Mit Ausnahme der Gewerbegebiete und des Sondergebietes werden zudem freistehende Werbeanlagen ausgeschlossen. Ferner werden Werbeanlagen über der Traufe bzw. der Attika nicht zugelassen. Auch Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches sind nicht zulässig. 6.4 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW) Aus stadtgestalterischen Gründen und zum Schutz vor Sichtbeziehungen sind Einfriedungen als Grundstücksabgrenzungen zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen nur in Form von Laubhecken mit einer maximalen Höhe von 1,80 Meter zulässig. Aus Gründen der Stabilität sowie aus Schutzzwecken ist die Errichtung eines Zaunes, der die Wuchshöhe der Hecke nicht überschreitet, innerhalb der Hecke zulässig. 6.5 Mülltonnenstandorte (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW) Mülltonnenstandorte sind ausschließlich in von außen zugänglichen Räumen innerhalb der Gebäude oder von außen zugänglich innerhalb der Tiefgaragen bzw. nur in Form von überdachten, vom Straßenraum nicht einsehbaren Müllhäuschen zulässig. Dies trägt zu einer geordneten, ästhetischen und baugestalterischen Gliederung des Straßenraumes bei. Seite 66 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 7. KENNZEICHNUNGEN 7.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Gemäß den Aussagen des Gutachters 14 sind umweltgefährdende Bodenmassen im Baugebiet für den Nordteil (KVF 18 u. KVF 33) zu erwarten. Im Falle von kontaminierten Auffüllungen sind diese auszubauen und in Abhängigkeit vom Verunreinigungsgrad bzw. zur abfalltechnischen Einstufung gemäß den Richtlinien bzw. den technischen Regeln 15 je nach Eignung im Rahmen der Geländenivellierung wiederzuverwerten oder zu entfernen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. Für KVF 18 und KVF 33 besteht eine Kennzeichnungspflicht. Eine Kennzeichnungspflicht für verbleibende Bodenbelastungen wird im Rahmen der Bodensanierungsmaßnahmen festgelegt. 8. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 8.1 Denkmalschutz Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich ein Denkmal, die Sports Arena. Der große Klinkerbau mit gebogenem Dach und innen weiträumiger Halle mit Holzbindern ist eine der wenigen Neubauten der US-Army. Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit der Besatzung und ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbau ist sie in besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehungen zu erinnern. Mit der nachrichtlichen Übernahme wird darauf hingewiesen, dass vor baulichen Eingriffen und einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals eine Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgen und eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss. 8.2 Wasserschutzgebiet Teile des Bebauungsplangebietes liegen im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes „Mannheim Käfertal“, die Fläche nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße sind als Wasserschutzgebiet der Zone III B ausgewiesen. Mit der nachrichtlichen Übernahme wird sichergestellt, dass vor baulichen Eingriffen ein entsprechende Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu erfolgen hat. 9. HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER Die in den Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise tragen Anforderungen Rechnung, die bei der baulichen Nutzung der Flächen zu beachten sind. Mit der Aufnahme der Hinweise wird zu einer sachgerechten und angemessenen Behandlung der geschilderten Themen beigetragen. 10. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 10.1 Umweltbelange Bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ auf die Belange der Umwelt wird auf die Ausführungen zum Umweltbericht verwiesen. 14 15 RT CONSULT GmbH 2015 siehe auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA Seite 67 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 10.2 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Kinderfreundlichkeits- und Sozialverträglichkeitsprüfung Ziel der Kinderfreundlichkeitsprüfung ist es, die Sicherheit und Lebensqualität für Kinder im Rahmen des Planungsverfahrens zu sichern. Die Neustrukturierung des Plangebietes wirkt sich auf die sozialen Belange insgesamt positiv aus, da z.B. durch die Neuordnung der Infrastrukturanlagen neue Straßenräume geschaffen werden, die den heutigen Ansprüchen in Bezug auf die Verkehrssicherheit genügen (z.B.: ausreichende Breite von Gehwegen, Radwegen, Barrierefreiheit). Auch werden im Plangebiet neue Freiräume geschaffen und die bestehenden Freiräume erweitert und gestalterisch aufgewertet sowie neue Spielplätze errichtet. Dies kommt allen Bewohnern und Anliegern im neuen Quartier zugute, insbesondere den Kindern und Senioren, deren Mobilität eingeschränkt ist und die auf Erholungs- und Freizeitbereiche in direkter Umgebung angewiesen sind. Der Bebauungsplan lässt in den dafür vorgesehenen Bereichen soziale oder kirchliche Einrichtungen sowie in den definierten Bereichen Flächen für den Gemeinbedarf (Schulen und Sporteinrichtungen) zu. Damit sind weitere positive Ansätze vorhanden die insbesondere Kindern und Senioren zugutekommen. 10.3 Verkehr Die unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planung künftig entstehenden Verkehrsmengen und deren Verteilung im Straßennetz ist Gegenstand einer fachgutachterlichen Verkehrsuntersuchung 16 zum Bebauungsplan. Die Umlegung der erzeugten Verkehrsmengen erfolgte für das im Planfall 1a vorgesehene Straßennetz (vgl. Abbildung 19). Abbildung 19: Darstellung Planfall 1a Quelle: Stete Planung, T+T 16 Stete Planung T+T, September 2015 Seite 68 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Aufbauend auf diesen Ergebnissen konnten Aussagen zur erforderlichen Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen gemacht werden. Grundlage für die Beurteilung von plangleichen Knotenpunkten hinsichtlich Qualität des Verkehrsablaufs bildet folgende Einteilung in Qualitätsstufen (QSV) des HBS 2001/ 2009: Abbildung 20: Qualitätsstufen im Verkehrsablauf Quelle: Handbuch zur Bemessung von Sraßenverkehrsanlagen Bei einer Qualitätsstufe E besteht nur noch eine sehr geringe Bewegungsfreiheit. Der Verkehrszustand ist nicht mehr stabil, die Wartezeiten nehmen sehr große und dabei stark streuende Werte an. Geringfügige Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum Verkehrszusammenbruch führen. Die Kapazität des Knotenpunktes wird erreicht. Sofern Auswirkungen auf benachbarte Knoten von Bedeutung sind, werden zusätzlich die Rückstaulängen der Verkehrsströme beurteilt. Als maßgebende Ausprägung für das Kriterium Rückstau wurde neben dem mittleren der so genannte 95%-Rückstau herangezogen. Während 95% des betrachteten Zeitintervalls (also während 3 min innerhalb der hier betrachteten Spitzenstunde) stauen sich in einem Strom kleiner/ gleich (d. h. bis zu) x Fahrzeuge zurück. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass für die vorgesehenen Planungen die zukünftig zu erwartenden Verkehrsmengen ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt wurden. Für systemrelevante Knotenpunkte wurde die Leistungsfähigkeit analytisch überprüft. Die untersuchten Knotenpunkte können den zu erwartenden Verkehr rechnerisch leistungsfähig abwickeln. Bezogen auf die jeweils relevanten Knotenpunkte stellt das Gutachten fest: Knotenpunkt Waldstraße / Wasserwerkstraße Mit den Belastungen des Planfalls 1a ergibt sich mit Buseingriff in der Morgenspitze eine ungenügende (QSV F), in der Abendspitze eine mangelhafte (QSV E) Verkehrsqualität. Ohne den Buseingriff stellt sich in der Morgenspitze eine befriedigende (QSV C), in der Abendspitze eine gute (QSV B) Verkehrsqualität ein. Mit einer Wichtung der Berechnungsergebnisse ergibt sich in der Morgenspitze eine ausreichende (QSV D), in der Abendspitze eine befriedigende (QSV C) Verkehrsqualität. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen sind in der verkehrstechnischen Untersuchung 17 zu entnehmen. Der Knoten kann den zu erwartenden Verkehr leistungsfähig abwickeln. 17 Stete Planung, T+T, September 2015 Seite 69 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Knotenpunkt „Friendship Circle“– Birkenauer Str. / Lincoln Avenue / Fürther Str. Der Kreisverkehrsplatz kann mit der bestehenden Knotenpunktsgeometrie den auftretenden Verkehr in der Morgenspitze rechnerisch mit einer sehr guten (QSV A) und in der Abendspitze mit einer guten (QSV B) Verkehrsqualität abwickeln. Bei der Berechnung können die Eingriffe durch die Signalisierung der Straßenbahn und der Fußgänger nicht abgebildet werden. Für eine realitätsnahe Abbildung des Verkehrsablaufes ist eine Verkehrssimulation notwendig. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen sind in der verkehrstechnischen Untersuchung 18 zu entnehmen Knotenpunkt „Birkenauer Straße / Magdeburger Straße / K 9751 Die signaltechnisch geregelte Einmündung Birkenauer Straße / Magdeburger Straße / K 9751 verändert sich mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung des Planfalls 1a gegenüber der Bestandssituation in ihrer Qualitätsstufe nicht maßgebend. Mit einer Anpassung des Signalprogramms ergibt sich in der Morgen- und Abendspitze eine gute Verkehrsqualität (QSV B). Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen sind der verkehrstechnischen Untersuchung 19 zu entnehmen. Knotenpunkt „Magdeburger Straße / Rampe B 38 (Nord) An der signaltechnisch geregelten Einmündung Magdeburger Straße / Rampe B 38 (Nord) bleibt die gute Verkehrsqualität in der Morgenspitze bestehen (QSV B). In der Abendspitze verschlechtert sich der Verkehrsablauf auf eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D). Mit einer mittleren Wartezeit von 50,14s/Fz liegt dieser Wert allerdings an der Grenze zu einer ausreichenden Qualitätsstufe (QSV C). Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung sind der verkehrstechnischen Untersuchung20 zu entnehmen. Knotenpunkt Wasserwerkstraße / Neue Bensheimer Straße Im Planfall 1a ist die Verlegung der Bensheimer Straße in Richtung Osten zur Neuen Bensheimer Straße vorgesehen. Hier sind zwei durchgehende Fahrspuren in Fahrtrichtung Lichtsignalanlage Waldstraße / Wasserwerkstraße geplant, wodurch auch ein zweispuriges Linksabbiegen aus der neuen Bensheimer Straße möglich ist. Zudem soll entlang der südlichen Wasserwerkstraße ein Zweirichtungsradweg entstehen. Die Radfahrer sind dabei gegenüber dem PkW-Verkehr aus Sicherheitsgründen vollständig gesichert zu führen. Bei einer Umlaufzeit von 60s ergibt sich mit einer dreiphasigen Steuerung in der Morgen- und Abendspitze eine gute Verkehrsqualität (QSV B). Die Rückstaus durch Linksabbieger von der Kreuzung Waldstraße / Wasserwerkstraße kann bis zu 72m betragen. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung sind der verkehrstechnischen Untersuchung 21 zu entnehmen. Eine Abstimmung des Signalprogramms mit der Kreuzung Waldstraße / Wasserwerkstraße wäre zweckmäßig. Lincoln Avenue / Planstraße E Vor dem Hintergrund des Planfalls 1a sind für die Einmündung der Planstraße E in die Lincoln Avenue keine Aufstellflächen für Links- und Rechtsabbieger vorgesehen. In der Planstraße E wurde paralleles Aufstellen von fünf Fahrzeugen vorgesehen. In der 18 Stete Planung, T+T, September 2015 Ebenda 20 Ebenda 21 Ebenda 19 Seite 70 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Morgenspitze ergibt sich eine sehr gute (QSV A), in der Abendspitze eine gute Verkehrsqualität (QSV B). Der Abstand zum Kreisverkehrsplatz Friendship Circle beträgt nur rund 100 Meter. Speziell bei Signaleingriffen durch Straßenbahnen sind Wechselwirkungen nicht auszuschließen. Stellplatzkapazitäten Die Lage des Kasernenstandortes am östlichen Stadtrand mit einer sehr guten Anbindung ans übergeordnete Straßennetz, die Größe des Quartiers sowie die Tatsache, dass ein leistungsfähiges ÖPNV-Angebot in Form einer Straßenbahn nicht zu Beginn des Bezugs zur Verfügung stehen wird, hat zur Entscheidung geführt, hinsichtlich des Parkraumangebots die gemäß Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze (1,0 St/WE) im Quartier vorzusehen. Langfristiges Ziel ist es, die Autonutzung durch ein breites Angebot an Alternativen (CarSharing, Fahrradvermietsysteme in Verbindung mit der Straßenbahn) zur reduzieren. Die notwendigen privaten Stellplätze werden auf den Baufeldern überwiegend in Tiefgaragen hergestellt. Damit werden autoverkehrsfreie bzw. -arme Innenbereiche in den Wohnquartieren erreicht und gleichzeitig dem Anspruch an individuelle Mobilität angemessen entsprochen. Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen werden 15% der privat herzustellenden Stellplätze als Besucherstellplätze im öffentlichen Raum sowie auf den Baufeldern für Besucher angeboten. So sieht das Verkehrskonzept vor die Erschließungsstraßen Planstraße G, und Washington Street (Planstraße I) soweit möglich beidseits mit Parkierungsstreifen auszustatten. Eine Überprüfung hinsichtlich der Herstellung der zusätzlichen 15 Prozent hat gezeigt, dass eine vollständige Unterbringung dieses Angebots im öffentlichen Straßenraum nicht verträglich möglich ist. Daher sollen 5 Prozent der Stellplätze in den Baufeldern hergestellt werden. Dies wird mit den Investoren vertraglich abgesichert. Die restlichen 10 Prozent können im öffentlichen Straßenraum realisiert werden. Für Besucherparken wird entlang der Planstraße D und der Wasserwerkstraße verträgliches Querparken angeordnet. Das Stellplatzangebot der öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Stellplätze soll bewirtschaftet werden. Ziel ist es das langfristige Abstellen von Privat-PkW im öffentlichen Straßenraum zu unterbinden und sicher zu stellen, dass derartige Angebote nur für kurz- bis mittelfristig parkende Besucher zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird zudem über das Angebot an ausreichenden Fahrradabstellanlagen versucht den Umweltverbund maßgeblich zu stärken. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Bedingt durch die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers, das Platz und Lebensraum für mehrere tausend Einwohner darstellt, wird eine leistungsfähige öffentliche Personennahverkehrsverbindung benötigt, um der Stärkung des Umweltverbundes Rechnung zu tragen. Die Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen derzeit nicht im 300 Meter Einzugsbereich der vorhandenen Haltestellen und sind gemäß Qualitätsstandards im Nahverkehrsplan Mannheim nur ungenügend erschlossen. Somit besteht Handlungsbedarf im Ausbau des derzeitigen ÖPNV-Angebots durch ein leistungsfähiges Verkehrsmittel für ein Stadtquartier dieser Größenklasse. Im Zuge der ÖPNV-Ausbaustufe 1 hat sich gezeigt, dass die Erschließung des Stadtquartiers mit einer Ringbuslinie angesichts der Anzahl an zukünftigen Bewohnern nur eingeschränkt leistungsfähig ist und die angestrebte hohe Nutzung des ÖPNVs kaum erreicht werden kann. In der ÖPNV-Ausbaustufe 2 wird auf dem Streckenkurs der Ringbuslinie eine Straßenbahn, denkbar als Verlängerung der Linie 4 ab dem Bahnhof Käfertal geführt. Diese wird sowohl auf eigenen Gleiskörpern als auch im Mischverkehr durch das Stadtquartier geführt und Seite 71 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung sichert somit auch die umsteigefreie Anbindung des Stadtquartiers an die Mannheimer Innenstadt. Nicht motorisierter Verkehr (Fuß und Radverkehr) Durch die Planung des neuen Stadtquartiers wird die Rad- und Fußverkehrssituation im direkten Umfeld aber auch im gesamträumlichen Kontext wesentlich verbessert. Die bestehenden überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier ein dichtes Netz an Verbindungen geschaffen. Somit wird die bisherige Barrierewirkung des Areals aufgehoben und eine durchgängige Verbindung geschaffen. Die Wasserwerkstraße gewinnt an Bedeutung für den quartiersinternen Radverkehr und die Lincoln Avenue ist regional bedeutsamer Netzschluss zwischen den Radverbindungen aus / in Richtung Gartenstadt zum geplanten Radschnellweg entlang der Birkenauer Straße in der 2. Entwicklungsstufe. Zusätzlich verbinden zwei neue Querungen die Quartiere beidseits der B 38 auf kurzem Weg miteinander. Der Fußverkehr wird durch die Sicherung von ausreichenden Bewegungsflächen, gesicherten Querungsangeboten sowie eine gute Erreichbarkeit von Freiräumen im Wohnumfeld maßgeblich attraktiver gestaltet. Die einhergehende Anordnung von niedrigen Geschwindigkeiten im fließenden Verkehr sowie die Bereitstellung von Versorgungsangeboten im Nahbereich unterstützen den Fußverkehr maßgeblich. Durch die Verbindung der wichtigen Gemeinbedarfseinrichtungen im Stadtquartier unter der Prämisse der kurzen Wege, wird der Fußverkehr hervorgehoben und bestärkt. Auch die barrierefreie Gestaltung aller Verkehrsanlagen trägt ihren Anteil dazu bei. Das Fußverkehrsnetz ist das dichteste Netz im Quartier. Die Breite der Wege orientiert sich an den größtmöglichen Begegnungsfällen und trägt somit zur Attraktivität der Fußwegeverbindungen bei. Die fußläufige Verbindung zu den Nachbarquartieren im Süden wird durch den Bau von zwei neuen Brücken gestärkt. 10.4 Einzelhandel / Zentrale Versorgungsbereiche Vor dem Hintergrund der Bestandssituation, der Prognose und der Ziele wird die Entwicklung eines Nahversorgungszentrums auf dem Konversionsareal Benjamin Franklin Village empfohlen. Das künftige Nahversorgungszentrum soll die Nahversorgung der Bewohner des Konversionsareals sichern sowie gleichzeitig die Erhaltung der Stadtteilzentren Käfertal und Vogelstang nicht beeinträchtigen. Im Ergebnis der Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Benjamin Franklin Village in Mannheim-Käfertal kommt der Fachgutachter zu folgendem Ergebnis: Angesichts der Kaufkraftabflüsse im Nahrungs- und Genussmittelbereich sowie im Drogeriebereich im Stadtteil Käfertal und der vorhandenen räumlichen Nahversorgungslücke erscheint die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums innerhalb des Benjamin-FranklinVillage als grundsätzlich sinnvoll. Dagegen würde die Entwicklung eines Zentrums mit Versorgungsfunktion für den ganzen Stadtteil die bestehenden Stadtteilzentren im Umfeld gefährden und somit einer wohnortnahen Versorgung entgegenstehen. Entsprechend dem Einzelhandelskonzept können in einem künftigen Nahversorgungszentrum BenjaminFranklin-Village Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt werden. Lebensmittelbetriebe können bei einer entsprechenden Mantelbevölkerung ausnahmsweise auch großflächig sein. Vor diesem Hintergrund wird, wie bereits unter Kapitel 5.1 erläutert, ein Sondergebiete „Quartierszentrum“ festgesetzt, im Rahmen dessen ein Lebensmittelmarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Mannheimer Liste mit einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 1.550 m² ebenso zulässig ist wie ein Drogeriemarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. der Mannheimer Liste und einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 600 m². Die getroffenen Seite 72 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Festsetzungen ermöglichen die Etablierung des empfohlenen Nahversorgungszentrums auf dem Konversionsareal. 11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG, KOSTEN 11.1 Vertragliche Regelungen Zwischen der Stadt Mannheim und der MWSP als Projektentwicklungsgesellschaft wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der ergänzend zu den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan die Umsetzung konkreter Maßnahmen rechtlich verbindlich sicherstellt. Herstellung der Verkehrsflächen Der städtebauliche Vertrag soll sicherstellen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen hergestellt werden und dass dabei die Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim zur Ausführung kommen. Herstellung der öffentlichen Grünflächen Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage ist ein wesentlicher Bestandteil der Planung. Hier ist eine hohe gestalterische und städtebauliche Qualität bei der Durchführung der Baumaßnahme sicherzustellen. Die Herstellung erfolgt nach den Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim. Soziale Infrastruktur Der städtebauliche Vertrag soll sicherstellen, dass für die soziale Infrastruktur wie Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen etc. eine ausreichende Flächenvorsorge erfolgt, so dass die entstehenden Bedarfe in räumlicher Nähe realisiert werden können. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Bodenschutz Bei Umsetzung der Planung wird in vorhandene Strukturen eingegriffen. Die erforderlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nach den Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim umzusetzen. Alle unversiegelten öffentlichen Freiflächen im Plangebiet sind auf den Wirkungspfad Boden-Mensch zu prüfen, ggf. sind unbelastete Bodenschichten wieder aufzubringen. Maßnahmen des speziellen Artenschutzes Zur Abwendung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verpflichtet sich die MWSP zur vorgezogenen Durchführung der erforderlichen Artenschutzmaßnahmen (CEFMaßnahmen). Qualitätsteam Zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Stadtquartiers wird ein Expertengremium installiert. 11.2 Qualität des künftigen Realisierung Die Realisierung der öffentlichen Erschließungsanlagen und Grünflächen erfolgt durch die MWS Projektentwicklungsgesellschaft mbH (MWSP). Die Realisierung der Vorhaben auf den Bauflächen erfolgt nach Veräußerung durch die MWSP durch Bauträger, Maßnahmen der äußeren Erschließung erfolgen in Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Seite 73 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 11.3 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bodenordnung Nach den vorliegenden Eigentumsverhältnissen ist ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren nicht erforderlich. Die notwendigen Grundstücksneuordnungen zur Bildung der öffentlichen Flächen und der übrigen Grundstücke erfolgt durch Fortführungsnachweise. 11.4 Kosten Der Stadt Mannheim entstehen durch die Planung und Durchführung des Konversionsvorhabens keine unmittelbaren Kosten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Kosten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt und von der MWSP Projektentwicklungsgesellschaft mbH (MWSP) übernommen. Seite 74 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung TEIL II: UMWELTBERICHT 12. KURZDARSTELLUNG DES INHALTS UND DER WICHTIGSTEN ZIELE DES BAULEITPLANS 12.1 Erfordernis der Planaufstellung Auf Grund des Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus Mannheim wurde im Jahr 2013 das Kasernenareal Benjamin Franklin Village geräumt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Die frei gewordenen Flächen stehen somit einer zivilen Nachnutzung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund eines ressourcen- und flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft stellen sie ein großes Potenzial zur Innenentwicklung dar, da durch ihre Entwicklung eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden kann. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist für die städtebauliche Neuordnung erforderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgereichte Bodennutzung zu gewährleisten. Nur mittels Bebauungsplan kann die Umsetzung der erforderlichen Erschließungs- und Baumaßnahmen zur zivilen Nachnutzung unter Beachtung und Abwägung aller fachlichen, rechtlichen und sonstigen Belange koordiniert werden. 12.2 Plangebiet Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Mannheimer Stadtteils Käfertal zwischen der Waldstraße im Westen und dem Käfertaler Wald im Osten. Das Plangebiet beinhaltet Teile der ehemaligen Kasernenareale Benjamin Franklin Village, Sullivan Barracks und Funari Barracks. Es wird durch die ehemalige Offizierssiedlung sowie die Splittersiedlung „Beim Teufelsberg“ im Norden, die Wasserwerkstraße im Westen, die Sullivan Barracks im Osten sowie die Birkenauer Straße im Süden begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 66 ha. 12.3 Art des Vorhabens Der ehemalige Kasernenstandort soll als eigenständiges, modellhaftes und ökologisches Stadtquartier unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie ausgestaltet werden. Mit seiner Siedlungsrandlage zu Mannheim ist der Standort als eigenständiges Stadtquartier mit direkter Anbindung an das öffentliche Mannheimer Verkehrsnetz vorgesehen. Die allgemeine Entwicklungsziele für das Gesamtareal wurden für den Teilbebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ konkretisiert. Demnach sind insbesondere die nachfolgenden Oberziele anzuführen: Bestandserhalt und neue bauliche Akzente; Kompakte Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen; Entwicklung der Mitte und des Quartierzentrums; Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse); Entwicklung städtebaulich wahrnehmbarer Hochpunkte; Klimaschutz 12.4 Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden Aus den unterschiedlichen Nutzungsarten und Festsetzungen ergibt sich die nachfolgende Inanspruchnahme. Seite 75 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 7: Bedarf an Grund und Boden Nutzungsart überbaubare Fläche bei voller GRZAusnutzung [m²] Gewerbegebiet 8.845 Gemein48.077 bedarfsfläche Mischgebiet 38.079 Sondergebiet 6.317 Wohngebiet 132.368 Nicht überbaubare Fläche [m²] Fläche [m²] gesamt Versiegelungsgrad [%] 2.211 12.018 11.056 60.095 80 80 9.526 0 56.729 47.559 6.317 189.097 80 100 70 Quelle: Eigene Berechnung, Baader-Konzept 2015 12.5 Beschreibung der wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Wohngebiete Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe auch Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt. Neben der vorgesehen Hauptnutzung Wohnen sollen damit ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Freizeit zur Gebietsdurchmischung sowie ein gewisses Maß an Versorgungsinfrastruktur und Gastronomie ermöglicht werden, dass die Ausbildung von Nachbarschaften und Identitäten im Quartier fördert. Mischgebiete Gebiete in denen der Wohnanteil eine untergeordnete Rolle einnimmt werden als Mischgebiete festgesetzt. Die Wohnnutzung nimmt gegenüber den anderen Teilen des Plangebietes einen deutlich geringeren Anteil ein. Der Gebietscharakter ist vielmehr durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet. Über die Festsetzungen als Mischgebiete soll eine urbane und lebendige Nutzungsmischungen in den Blöcken im zentralen Bereich des Geltungsbereichs geschaffen werden. Durch die Lage der Mischgebiete im Quartierszentrum, das u.a. eine zentrale Versorgungsfunktion übernimmt, sind Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für die Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen Wohnnutzungen stehen. Gewerbegebiete Ein weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Gewerbetrieben in Teilbereichen entlang der Birkenauer Straße. Die Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetrieben. Demnach sollen vornehmlich Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sein. Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in den geplanten Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird zur Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer Seite 76 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 vorgenommen. Sondergebiete Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung zur Etablierung eines Quartierszentrums. Als integrale Bestandteile und Nutzungen des Quartierszentrums sind hierbei zu nennen: Versorgungszentrum mit einem Lebensmittel- und Drogeriemarkt, Wohnnutzungen, Gastronomische Betriebe und Einrichtungen, Dienstleistungs- sowie nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, Sonstige Geschäfts-, Verwaltung-, Praxis und / oder Büroräume ohne Verkaufsflächen. Freiraumstruktur / Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlagen) Das Freiraumkonzept sieht einen durchgehenden Grüngürtel (Grünes U) vor, der das Siedlungsgebiet Benjamin Franklin Mitte als Grüngürtel von Süden, Norden und Osten umschließt und mit dem übergeordneten Grünzug (äußere Schale) verbindet. Die öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen festgesetzt und sind dauerhaft zu erhalten. Hierzu zählen Sullivan Park, Funari Park, Franklin Park. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die Parkanlagen den Freiraumanspruch für das vorgesehene urbane Zentrum und erfüllen diverse klimaökologische und naturschutzfachliche Funktionen. Im Grüngürtel sind neben Parkanlagen mit unterschiedlichen Grünelementen (Baumhaine, Extensiv- und Intensivwiesen, Einzelbäume) diverse Sportanlagen festgesetzt. Übergeordnet bestehen über Radschnellwege Anbindungen an das Mannheimer Zentrum und Vogelstang. Neben weiteren kleinräumig verteilten öffentlichen Grünanlagen wird im urbanen Zentrum zudem eine ca. 50 m breite Raumfuge als Grünanlage festgelegt. Innerhalb der Baufelder sind Privatgärten festgesetzt. Verkehrskonzept Motorisierter Individualverkehr fließend Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt - wie schon im Bestand über die Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger Straße. Das neue Stadtquartier soll als verkehrlich nachhaltiges Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Erschließung für den MIV sparsam und weitestgehend unter Verwendung des vorhandenen Erschließungsnetzes und seiner Infrastruktur. Einzige Veränderung im Netz ist die Verlegung der Bensheimer Straße im Quartier Funari um eine Blocktiefe in Richtung Franklin Mitte (Planstraße A). Damit bestehen Potenziale zur Ertüchtigung des Knotenpunktes Wasserwerkstraße / Waldstraße. Die alte Einmündung der Bensheimer Straße in die Wasserwerkstraße wird für den Kfz-Verkehr aufgegeben, die dort liegenden Grundstücke werden durch die fortan als Stichstraße ausgeführte „Bensheimer Straße“ von der Birkenauer Straße aus erschlossen, damit die Erschließung der Anlieger in der Bensheimer Straße gewährleistet bleibt. Motorisierter Individualverkehr parkend Das Verkehrskonzept sieht vor, die Erschließungsstraßen Planstraße G/H und I unter Aussparung des Grünzugs und der Grundstückszufahrten sowie der Straßenbahnhaltestellen in der Planstraße H – beidseits mit Parkierungsstreifen Seite 77 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung auszustatten. Die Planstraße F soll aufgrund ihres besonderen Charakters (Haupterschließung, Activity Lane, durchgehende mittige Baumreihe) kein Parkierungsangebot erhalten. Radverkehr Mit dem Verkehrskonzept für die gesamte Konversionsfläche wird das Ziel verfolgt, die bisherige Barriere des ehemals geschlossenen Areals aufzuheben und durchgängige Verbindungen insbesondere für den Fuß- und Radverkehr zu schaffen. Die bestehenden überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier durch ein dichtes Netz an Verbindungen ergänzt. Fußverkehr Das Fußverkehrsnetz ist das dichteste Verkehrsnetz im Quartier. Die Führung erfolgt entlang von Straßen auf Gehwegen mit einer Regelbreite von 2,50 m, die ein Überholen und Begegnen auch mit Taschen und Gepäck, Kinderwagen und Rollatoren zulassen. Öffentlicher Nahverkehr Zentrales Element der ÖPNV-Erschließung für das neue Stadtquartier ist die Erschließung mit einer neuen Stadtbahnlinie, die als Verlängerung der Linie 5 ab dem Bahnhof Käfertal durch das Quartier geführt werden soll. Die Trasse soll hinter der Haltestelle Bensheimer Straße aus der Stammstrecke ausschleifen und entlang der Planstraße A und südöstlich angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche auf eigenem Gleiskörper in die Planstraße H geführt werden. Flächen für den Gemeinbedarf Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Diese sind zum einen notwendig um den Maximen eines lebendigen Stadtquartiers und der kurzen Wege gerecht zu werden. Zum anderen kann bei einer im neuen Stadtquartier Franklin Mitte angestrebte Bevölkerungszahl von Betreuungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen auch vor dem Hintergrund der Nutzungsvielfalt nicht abgesehen werden. In den Baufeldbereichen für Gemeinbedarfszwecke handelt es sich im Wesentlichen um bereits bestehende bauliche Anlagen die auch zukünftig einer Gemeinbedarfsnutzung zur Verfügung stehen sollen. Hierbei wären zu nennen: Flächen für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Schule“ Fläche für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen Fläche für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Kirchliche und Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Mit der Festsetzung auf Ebene des Bebauungsplanes wird der Nutzungszweck nachhaltig gesichert. 13. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs und unter Beachtung der Planungsziele geprüft werden. In einem iterativen Planungsprozess wurden für das gesamte Kasernenareal (Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks) von vier internationalen Planungs- und Architekturbüros unterschiedliche Siedlungsmodelle erarbeitet und mit einem Expertenrat Seite 78 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung diskutiert. Ziel der iterativen Vorgehensweise war es, durch stetige Rückkopplung mit den Experten, der Verwaltung, der Politik und den Bürgern die beste Planungsalternative zu generieren. Das favorisierte Modell wurde in den Rahmenplan Benjamin Franklin Village überführt und im Mai 2014 vom Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Im Anschluss wurde für den Kernbereich des Areals, Franklin Mitte, der iterativer Prozess fortgeführt. Einzelplanungen, sektoralen Fragestellungen oder Investoreninteressen wurden dementsprechend stets von einem Fachgremium im Gesamtkontext rückgekoppelt und mehrfach in Alternativen diskutiert. In Betracht kommende Planungsalternativen sind im Planungsprozess betrachtet worden. Die städtebauliche Rahmensetzungen sowie bestehende Sachzwänge im Plangebiet erlauben keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten. 14. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 14.1 Allgemeines Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind in der Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Nach Art und Umfang des Vorhabens und aufgrund der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind auf der Basis der Analyse des vorhandenen Datenmaterials voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Unter Auswertung der bestehenden Rahmenplanungen, der jeweiligen Fachgesetze und der örtlichen Situation werden in den folgenden Kapiteln für den Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Schutzgüter des UVPG zunächst übergeordnete Zielvorstellungen dargestellt sowie jeweils schutzgutbezogen die ursprünglichen Umweltzustände (Ist-Zustand) betrachtet. Daran schließt sich eine Prognose über die Entwicklung der Umweltzustände bei Durchführung und weiterhin bei Nichtdurchführung der geänderten Planung (Null-Variante) an. Abschließend werden die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt. In der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (Planfall) werden die Auswirkungen des Vorhabens getrennt nach bau-, anlage- und nutzungsbedingten Auswirkungen betrachtet. Als baubedingte Wirkfaktoren während der Bauphase sind vorwiegend folgende Wirkungen zu erwarten: Emissionen von Schall, Erschütterungen, Staub oder Abgasen durch die Bautätigkeit, durch Baustellenverkehr und Massentransport Sanierung und Abriss bestehender Gebäude (z.B. Verlust von Lebensräumen) Rodung von Gehölzbeständen im Zuge der Baufeldfreimachung Temporäre Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) Bodenbewegungen durch Umlagerung von Boden und Gesteinen während der Bauphase Allgemeine anlagenbedingte Wirkfaktoren sind durch bauliche Anlagen (Gebäude und Neben-anlagen, Straßen, Wege und Plätze) bedingt. Die Intensität und die Reichweite der Wirkungen sind wesentlich von der Bauart und den Abmessungen der baulichen Anlagen abhängig: Seite 79 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Flächeninanspruchnahme und Versiegelung im Bereich der Baufelder und der zu errichtenden Straßenverkehrsflächen Veränderung von Lebensräumen durch neu geplante Nutzungen (z.B. Anlage von Scherrasen, Extensivwiesen und Obstwiesen) Als allgemein nutzungsbedingt werden jene Wirkfaktoren bezeichnet, die mit der Nutzung und der Unterhaltung eines Siedlungsgebietes einhergehen. Im vorliegenden Fall sind dies: 14.2 Emissionen (Lärm, Schadstoffe, Licht) durch Verkehr, Gewerbe und Sportanlagen Störungen von Tieren durch menschliche Nutzung des Quartiers (Bewegungsunruhe, Schallemissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, gewerbliche Betriebe und den Sportplatz) Umweltaspekt Tiere und Pflanzen 14.2.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Schutzgüter und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten grundsätzlich folgende Zielvorgaben: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich (…) so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, (…) auf Dauer gesichert [ist]“ (§ 1 (1) BNatSchG) „wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten [sind] auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten“ (§ 1 (3) BNatSchG) Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 BNatSchG) 14.2.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Das Vorkommen von Biotoptypen, Pflanzen und Tieren wurde getrennt ermittelt und wird im Folgenden beschrieben. 14.2.2.1 Flora Die Kartierung der Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans fand im April/Mai 2015 statt. Dabei wurde das Gelände flächendeckend begangen und die Kartiereinheiten in ein Luftbild eingetragen. Als Kartierschlüssel wurde der Mannheimer Biotoptypenschlüssel aus dem „Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt Mannheim (2006) verwendet. Darin sind Biotoptypen-Codes und die dem jeweiligen Biotoptyp zugehörigen Wertpunkte je Quadratmeter angegeben, wobei letztere bei Abweichungen von der Standardausprägung angepasst wurden. Neben den Biotoptypen wurde bei der Kartierung 2015 auf ein mögliches Vorkommen von im Anhang I der FFHRichtlinie aufgeführten Lebensraumtypen (FFH-LRT) sowie nach § 33 NatSchG geschützten Seite 80 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Biotopen geachtet 22. Wertgebende Pflanzenarten, wie gefährdete und geschützte Arten wurden begleitend erfasst. Im Zuge einer weiteren, flächendeckenden Begehung des Plangebiets im April/Mai 2015 wurden sämtliche Bäume aufgenommen und anhand von vier Kriterien eingestuft: Standortheimischer Baum: ja oder nein Krone: klein (Kronenradius bis 2,5 m), mittel (< 4 m), groß (< 6 m), markant (> 6 m) Erhaltenswert: ja oder nein Höhlen/Quartierpotential mit artenschutzrechtlicher Relevanz Die ersten beiden Kriterien beschreiben die ökologische Wertigkeit eines Baumes gemäß Kartierschlüssel der Stadt Mannheim (2006). Diese Einstufung entscheidet demnach, wie der ggf. eintretende Verlust eines Baumes zu bilanzieren ist. Für die Baumerfassung wurde eine Baumkartierung der Firma Eiling Ingenieure GmbH, die von den amerikanischen Streitkräften beauftragt wurde, als Datengrundlage hinzugezogen. Diese Baumerfassung der Amerikaner wurde in den Jahren 1999 bis 2008 erstellt und letztmalig 2009 aktualisiert. Der Wuchsort bereits damals erfasster Bäume wurde demnach bestätigt oder als entfallen notiert, falls der Baum in der Zwischenzeit gefällt oder abgestorben ist. Tabelle 8 führt die in Teilgebiet 3 vertretenen Biotoptypen mit ihren Flächenanteilen, ihrer ökologischen Wertigkeit sowie einer kurzen textlichen Beschreibung auf. Für mehrere Biotoptypen wurde von den Bewertungsvorgaben des Biotoptypenschlüssels Mannheim abgewichen. Welche Biotoptypen dies betrifft und wie die Abweichung begründet wird, ist dem Anhang 1 des Gutachtens „Grünordnungsplan“ 23 zu entnehmen. Die erfassten typischen Pflanzarten zu den vorkommenden Biotoptypen können Anhang 2 „Dokumentation Biototypen B-Plan Nr. 71.47 Franklin „Mitte“ des Grünordnungsplans entnommen werden. Der Biotopschlüssel wurde durch den im Gebiet weit verbreiteten Typ „JA+r ruderalisierte Zierrasen“ ergänzt. Er nimmt anhand seines Arteninventars eine Zwischenstellung zwischen den reinen Zierrasen JA+ und den grasreichen ausdauernden Ruderalfluren N+ ein. Das Plangebiet ist von dem regelmäßigen Aufbau einer amerikanischen Wohnsiedlung mit ca. 100 Wohngebäuden sowie angrenzenden Infrastrukturen wie Schulen, Freizeiteinrichtungen und Nahversorgung geprägt. Für die Biotoptypenausstattung bedeutet dies, dass insbesondere versiegelte und bebaute Flächen, die keine bzw. eine sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung aufweisen, einen hohen Flächenanteil einnehmen. Wie der Übersicht in Tabelle 8 zu entnehmen ist, nimmt der entsprechende Biotoptyp (CA+) über 53 % der ca. 68 ha großen Gesamtfläche des Geltungsbereiches ein. Etwa ein Drittel des Plangebiets wird von inzwischen ruderalisierten Zierrasen (JA+r) eingenommen. Sportrasen (ruderalisiert) sind auf gut 4 % der Gesamtfläche vorhanden. Wege/ Plätze mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter (CC+), Gleisbereiche (CC), annuelle (MC+) und ausdauernde Ruderalvegetation (N+) stehen auf jeweils ca. 1-2 % der Fläche an. Alle übrigen Biotoptypen haben einen Flächenanteil je unter 1 %. Tabelle 8: Übersicht der in Teilfläche 3 vertretenen Biotoptypen Biotoptyp 22 23 Bezeichnung Beschreibung Wert Flächenanteil (%) Gemäß Kartierschlüssel LUBW 2014a Baader-Konzept GmbH 2015 Seite 81 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 CE+ Sandige Aufschüttung HE+ Weide JA+ Zierrasen/ Scherrasen JA+r 2) Ruderalisierte Zierrasen MC+ Annuelle Ruderalvegetation N+ Ausdauernde Ruderalvegetation LMu Feldgehölz LK Feldhecke LM Gebüsche einheimischer Arten LH Zierstrauchpflanzungen/ Gebüsche naturraum/standortuntypischer Arten Heckenzaun LL CA+ CB+ Versiegelte Flächen (Straßen, Wege, Plätze und Bauwerke) Versiegelte Flächen mit Ritzenvegetation CF+ Rasengitterstein CD+ Unbefestigter Weg/Platz mit fragmentarischen Trittpflanzenbeständen CC Gleisbereich Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Brachliegende Sandspielplätze mit aufkommenden Arten ruderaler Standorte. Meist nur geringe Vegetationsdeckung. Außerhalb des Kasernengeländes gelegene, extensiv beweidete Pferdekoppel. Regelmäßig gemähte Grünflächen, oft aus Ansaaten hervorgegangen Inzwischen ruderalisierte Zierrasen mit Resten der aus Ansaat hervorgegangenen Arten und Arten der (grasreichen) Ruderalfluren. Bezüglich Struktur und Artenzusammensetzung je nach Standortverhältnissen und anthropogenen Einflüssen (Tritt, Befahren etc.) sehr heterogen. Ruderale, lückige, niedrigwüchsige Pioniergesellschaft aus hauptsächlich ein- bis zwei jährigen Arten auf trockenen, sandigen, kiesigen bis grusigen Flächen. Bei festgelegten Sandböden teils starke Deckung durch Moose, im Umfeld von Kaninchenbauten mit offenen Bodenflächen. Hauptsächlich von mehrjährigen Pflanzenarten aufgebaute, unterschiedlich dichte Pflanzenbestände, z.T. mit dominierenden Gräsern; auf Brachflächen an Straßen- und Wegrändern und anderen regelmäßig gestörten oder aufgelassenen Standorten. Kleinflächiger Gehölzbestand mit einheimischen Bäumen und Sträuchern. Im Gebiet außerhalb Kasernengelände auf Verkehrsinselflächen und angrenzend an Kleingarten. Linienhafter Baumbestand, im vorliegenden Fall aus einheimischen Bäumen und Sträuchern; außerhalb Kasernengelände Gehölzbestand mit überwiegend einheimischen Straucharten Meist auf kleine Verkehrsinseln beschränkte Strauchpflanzungen mit nicht-einheimischen Arten Oft an Rasenflächen o. Gebäude angrenzende, gepflanzte Hecken oder Heckenzäune mit nicht einheimischen Gehölzen 10 <1 19 <1 14 <1 20 33 26 34 - 1,5 24 2 41 <1 29 <1 36 <1 12 <1 12 <1 0 53 Gepflasterte Fläche mit Ruderalarten und jungen Pioniergehölzen in den Ritzen 3 <1 7 <1 Niedrigwüchsige, schüttere Ruderalvegetation trockener Standorte auf wassergebundenen Decken oder schottrigen Flächen Bahntrasse mit Schotterbett und Gleisanlagen. 8 <1 6 1,4 Seite 82 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 PA Parkanlage DH+ Garten JD+r Ruderalisierte Sportrasen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Lichte Kiefernbestände mit Grasunterwuchs im Osten des Kasernengeländes. Privater Garten mit Rasenfläche; außerhalb des Kasernengeländes Großflächige, inzwischen ruderalisierte Sportrasenflächen mit Arten der Ansaaten und grasreichen, ausdauernden Ruderalfluren 45 <1 19 <1 20 4 Quelle: Baader Konzept (2015c) kartierbericht Biotoptypen / Bäume B-Plan „Franklin Mitte“ Aufgrund ihrer Ausprägung und den erfassten wertgebenden Pflanzenarten wird folgenden Biotoptypen eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugewiesen: ruderalisierte Zierrasen (JA+r), großflächig anstehend ruderalisierte Sportrasen (JD+r), kleinflächig anstehend ausdauernde Ruderalvegetation (N+), kleinflächig anstehend Feldhecke (LK), kleinflächig anstehend Aufgrund ihrer Ausprägung und den erfassten wertgebenden Pflanzenarten wird folgenden Biotoptypen eine sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugewiesen: Anuelle Ruderalvegetation (MC+), kleinflächig anstehend Feldgehölze (LMu), kleinflächig anstehend Gebüsche einheimischer Arten, kleinflächig anstehend Parkanlage (PA), kleinflächig anstehend Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie und geschützte Biotope gemäß § 33 NatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im Plangebiet wurden Fundorte des Zwerg-Schneckenklees als wertgebende Art kartiert. Der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) ist eine deutschlandweit als „gefährdet“ eingestufte und in Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste geführte Pionierart sandiger und grusiger Standorte. Er gilt gemäß OBERDORFER (1993) als Klassen-Charakterart der SedoScleranthetea, einer Pioniergesellschaft trockenwarmer Sonderstandorte wie z.B. Felsköpfe, Flugsanddünen oder sekundär auf Brachflächen, Sand- und Kiesgruben. Innerhalb des Plangebiets ist der Zwerg-Schneckenklee weit verbreitet. Er kommt innerhalb ruderaler Pioniergesellschaften (MC+) auf sandigen Brachflächen und Verkehrsinseln, an Wegrändern und anderen schütter bewachsenen Kleinflächen vor. Aufgrund der weiten Verbreitung konnte die Art nicht punktgenau erfasst werden. Seite 83 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 9: Wertgebende Pflanzenarten in der Teilfläche 3 des BFV Artname wiss. Artname dt. RL 1) D/BW 3/V Schutzstatus 2) Medicago minima Zwerg-Schneckenklee Tabellenerläuterung: 1) RL D: Korneck D. Schnittler M. & Vollmer I. (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands. RL BW: Breunig, T. & Demuth S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württemberg. 2) gemäß § 7 BNatSchG Quelle: Baader Konzept (2015c) Kartierbericht Biotoptypen / Bäume B-Plan „Franklin Mitte“ Insgesamt wurden innerhalb des Geltungsbereichs 1480 Bäume am Wuchsort erfasst und nach den oben genannten Kriterien eingestuft. (Vgl. Gutachten Grünordnungsplan) Der Anteil standortheimischer bzw. nicht standortheimischer Bäume ist in etwa gleich groß. Mit Abstand am häufigsten kommt der einheimische Spitz-Ahorn (Acer platanoides) vor, es folgt die aus Nordamerika stammende und im 17. Jahrhundert nach Europa eingeführte Robinie (Robinia pseudoacacia). Hinsichtlich des zweiten Bewertungskriteriums, der Krone, wurden 711 Bäume als kleinkronig eingestuft, 459 Bäume als mittel- und 280 Bäume als großkronig. Lediglich 30 Bäume sind aufgrund eines Kronenradius von über 6 Metern als markant zu bezeichnen. Von den 1480 Bäumen wurden 460 Bäume als erhaltenswert befunden. Darunter fallen viele Bäume mit einer markanten Krone sowie ca. ein Drittel der großkronigen Bäume, die häufig als Alleebäume entlang der im Planbereich vorhandenen Straßen stehen. Bei 118 Bäumen wurde darüber hinaus eine potentielle Eignung als Quartierbaum vermerkt, wobei zu erwarten ist, dass sich diese Zahl im Zuge einer genaueren Inspektion der Höhlen und Spalten deutlich verringern wird. Viele der aufgenommenen Quartierstrukturen werden wenig tief reichende Astlöcher, oder aufgrund anderer Eigenschaften als Quartier ungeeignet sein. Insbesondere die Robinie bietet aufgrund der bei alten Exemplaren oft tief eingerissenen Borke potentielle Spaltenquartiere für Fledermäuse. Eine Nutzung als Winterquartier ist dabei jedoch unwahrscheinlich. Es wurden aber auch einige tiefe Spechtlöcher mit voraussichtlich guter (Winter)Quartiereignung dokumentiert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch den hohen Versiegelungsgrad auf ca. zwei Drittel des Plangebiets Biotoptypen von sehr geringer Bedeutung vorliegen. Etwa ein Drittel des Geltungsbereichs wird von den hochwertigen Biotoptypen ruderalisierte Zierrasen, Ruderalvegetation und Feldhecke eingenommen. Auf ca. 2,5 % der Fläche des Plangebiets stehen die sehr hochwertigen Biotoptypen annuelle Ruderalvegetation (Pioniergesellschaften auf trockenen sandigen Flächen), Feldgehölz und Gebüsche einheimischer Arten sowie Parkanlagen mit lichten Kieferbeständen an. Hinsichtlich des Baumbestands ist festzuhalten, dass das ehemalige Kasernengelände mit 1480 erfassten Einzelbäumen stark durchgrünt ist. Ca. ein Fünftel der vorhandenen Bäume kann als alter wertgebender Baumbestand eingeordnet werden. Etwa ein Drittel der Bäume wird als erhaltenswert eingestuft. 14.2.2.2 Fauna Fledermäuse Zur Erfassung der Fledermäuse wurden insgesamt sieben Detektorbegehungen, je ca. 1,25 Stunden (07.04.2015, 13.04.2015, 23.04.2015, 05.05.2015, 18.05.2015, 29.05.2015, 09.06.2015), durchgeführt. Diese fanden bei geeigneten Witterungsbedingungen (relativ laue, windstille Nächte ohne Niederschlag) statt. Die ersten fünf Begehungen erfolgten in den Abendstunden, die restlichen zwei Erfassungen wurden als Schwärmkontrollen in den Seite 84 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Morgenstunden vorgenommen. Mittels eines Pettersson Ultrasound Detektor D240x wurden die Rufe detektiert und mit einem Aufnahmegerät archiviert. Während der Erfassungsnächte wurden regelmäßig Wettermessungen (mittels Wetterstation SkyMate Pro) durchgeführt. Zusätzlich wurde im Zeitraum vom 26.05.2015 bis 09.06.2015 ein automatischer Rufdatenlogger (batcorder 3.0 der Firma ecoObs GmbH) installiert. Hierdurch lassen sich Angaben zur Aktivitätsdichte an einem Standort machen. Die Laufzeit des batcorders ging über die gesamte Nacht. Die aufgenommenen Fledermaussequenzen (Sequenz = eine akustische Aufnahme einer Art bzw. Artengruppe mit mindestens einem Ruf) werden manuell mit den Rufanalyse-Programmen BatSound 4.0 bzw. bc Analyze 2.0 analysiert. Die Ortungsrufe von Fledermäusen passen sich der jeweiligen Flugsituation an. Dabei können manche Fledermausarten anhand ihrer Ortungsrufe sicher unterschieden werden, bei vielen anderen Arten gibt es allerdings große Überlappungsbereiche der Rufe, so dass die Fledermausart nicht exakt bestimmt werden kann. Ist es nicht möglich, die Art- bzw. das Gattungsniveau zu bestimmen, wird der Ruf einer Rufklasse (z. B. Ruftyp „Nyctaloid“) zugeordnet. Zu dem Ruftyp Nyctaloid können die Rufe der Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii), der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), der Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) sowie des Großen und des Kleinen Abendseglers (Nyctalus noctula/ Nyctalus leisleri) zählen. Fledermäuse der Gattung Myotis können anhand ihrer Rufe häufig nicht voneinander unterschieden werden, so dass ein Ruf oft nur der Gattung Myotis zugeordnet werden kann. Rufanalytisch keinesfalls zu unterscheiden sind die beiden Bartfledermausarten (Kleine und Große Bartfledermaus; Myotis mystacinus, Myotis brandtii), daher können diese nur der Artengruppe „Bartfledermaus“ zugeordnet werden. Gleiches gilt für die Gattung Plecotus: Graues und Braunes Langohr (Plecotus austriacus, Plecotus auritus) können anhand der Rufbilder ihrer Suchrufe nicht voneinander getrennt werden. Bei den akustischen Erfassungsmethoden ist zudem zu beachten, dass leise rufende Arten (z. B. die der Gattung Plecotus und die Bechsteinfledermaus, Myotis bechsteinii) seltener erfasst werden. Zudem kann durch die Anzahl an Rufsequenzen nicht auf die Anzahl an Individuen geschlossen werden. Zur Erfassung des Quartierpotentials wurden im Zuge der Biotoptypenkartierung bzw. Einzelbaumerfassung innerhalb des Teilgebiet (TG) 3, Bäume, die Höhlen oder andere quartiertaugliche Strukturen aufweisen, erfasst. Zudem wurden am 18.02.2015 stichprobenartig die Keller einiger Gebäude auf das Vorhandensein von und die Eignung als Winterquartier begutachtet. Hierbei wurde darauf geachtet, dass alle vorhandenen Gebäudetypen mehrfach begangen wurden. Die Häuser, die zum Zeitpunkt der Begehung beheizt waren, wurden von der Untersuchung ausgeschlossen, da dies eine Eignung als Winterquartier ausschließen lässt. Während der Detektorkartierungen wurde mit 27 Rufsequenzen die Zwergfledermaus innerhalb des Untersuchungsraumes am häufigsten nachgewiesen. Diese Art nutzt das Untersuchungsgebiet nur sporadisch, ein Erfassungsschwerpunkt ist im nördlichen Bereich des Plangebiets erkennbar. Die Tiere wurden hier teils bei der Jagd, teils beim Durchflug gesichtet. Weiterhin wurden während zweier Nächten (05.05.2015, 18.05.2015) zwei Rufe von Rauhautfledermäusen aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen waren ebenfalls im nördlichen Bereich des Geländes lokalisiert. Zudem konnten zwei Rufe eindeutig dem Großen Abendsegler zugeordnet werden. Ebenfalls ein Ruf wurde der Gattung Myotis zugeordnet. Auch dieser Ruf wurde im nordwestlichen Bereich des Plangebiets erfasst. Während der Detektorkartierungen wurde explizit auf das Schwärmen von Fledermäusen vor möglichen Quartieren geachtet. Ein solches Verhalten konnte innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht beobachtet werden. Allerdings kann aufgrund dieser Tatsache nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich keine Quartiere von Fledermäusen im Plangebiet befinden. Seite 85 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 10: Während der Detektorkartierungen erfassten Arten und Anzahl an erfassten Rufsequenzen Art Zwergfledermaus lateinische Bezeichnung Pipistrellus pipistrellus Anzahl der Rufsequenzen Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2 Großer Abendsegler Nyctalus noctula 2 Gattung Myotis - 1 27 Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Tabelle 11 zeigt die durch den batcorder erfassten Rufsequenzen des 14-tägigen Aufnahmeblocks. In nahezu allen Nächten wurden Rufe von Zwergfledermäusen aufgezeichnet. Während zweier Erfassungsnächte wurden Rufe der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) aufgezeichnet. Weiterhin gab es regelmäßige Erfassungen der Gattung Nyctalus oder des Ruftyps Nyctaloid. An sechs Nächten wurden auch Rufe aus der Gattung Plecotus aufgezeichnet. Anhand des Rufbildes kann nicht unterschieden werden, ob es sich um das Braune oder das Graue Langohr handelt. Das Große Mausohr und andere Arten der Gattung Myotis wurden lediglich in einer Nacht erfasst. Der batcorder zeichnete in dieser Nacht nur jeweils eine Rufsequenz eines Großen Mausohrs und eine Rufsequenz der Gattung Myotis auf, was auf eine sehr geringe Nutzung des Plangebiets schließen lässt. Tabelle 11: Während des 14-tägigen Aufnahmeblocks erfasste Rufsequenzen Aufnahmedatum Art 26./27.05.2015 Zwergfledermaus wissenschaftliche Bezeichnung Pipistrellus pipistrellus Anzahl Rufsequenzen der 26./27.05.2015 Nyctalus - 1 27./28.05.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 1 27./28.05.2015 Nyctalus - 1 28./29.05.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 4 28./29.05.2015 Nyctalus noctula 1 28./29.05.2015 Großer Abendsegler Nyctalus - 1 28./29.05.2015 Nyctaloid - 1 28./29.05.2015 Großes Mausohr Myotis myotis 1 28./29.05.2015 Myotis - 1 28./29.05.2015 Plecotus - 2 29./30.05.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 8 29./30.05.2015 Nyctaloid - 1 30./31.05.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 1 31.05./01.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 11 31.05./01.06.2015 Nyctalus noctula 31.05./01.06.2015 Großer Abendsegler Nyctalus - 12 31.05./01.06.2015 Nyctaloid - 2 31.05./01.06.2015 Plecotus - 1 01./02.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 8 01./02.06.2015 Nyctalus - 1 01./02.06.2015 Nyctaloid - 3 2 2 Seite 86 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Aufnahmedatum 02./03.06.2015 02./03.06.2015 Art Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Zwergfledermaus wissenschaftliche Bezeichnung Pipistrellus pipistrellus Anzahl Rufsequenzen der 6 3 Nyctaloid - 02./03.06.2015 Plecotus - 2 03./04.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 6 03./04.06.2015 Großer Abendsegler Nyctalus Nyctalus noctula - 1 03./04.06.2015 Nyctaloid - 18 03./04.06.2015 Plecotus - 1 04./05.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 04./05.06.2015 Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 04./05.06.2015 Nyctalus noctula 04./05.06.2015 Großer Abendsegler Nyctalus - 2 04./05.06.2015 Nyctaloid - 6 04./05.06.2015 Plecotus - 1 05./06.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 6 05./06.06.2015 Nyctalus - 14 05./06.06.2015 Nyctaloid - 9 06./07.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 6 06./07.06.2015 Nyctalus - 3 06./07.06.2015 Nyctaloid - 1 07./08.06.2015 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 6 07./08.06.2015 Nyctalus - 1 07./08.06.2015 Nyctaloid - 2 07./08.06.2015 Plecotus - 1 08./09.06.2015 - - 0 03./04.06.2015 13 11 2 12 Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Insgesamt wurden 118 Bäume innerhalb des Untersuchungsraumes erfasst, die Höhlen oder höhlenartige Strukturen aufweisen und von Fledermäusen potentiell als Quartiere genutzt werden können. Während der Kontrollbegehung wurden keine Winterquartiere von Fledermäusen nachgewiesen. Die Eignung der untersuchten Gebäude lässt sich außerdem als nahezu ungeeignet für Winterquartiere beschreiben. Die Gebäude sind stark ausgebaut, aus diesem Grund sind sie zwar gut kontrollierbar, bieten den Fledermäusen jedoch wenig Versteck- und Unterschlupfmöglichkeiten. Tabelle 12 zeigt den Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten. Seite 87 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 12: Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D EHZ BW/D Großer Abendsegler Nyctalus noctula i V u/u Großes Mausohr Myotis myotis 2 V g/g Braunes Langohr/ Graues Langohr Rauhautfledermaus Plecotus auritus/ Plecotus austriacus Pipistrellus nathusii 3 1 i V 2 * g/g u/u g/u Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 * g/g Tabellenerläuterung: RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg; RL D = Rote Liste Deutschland, EHZ = Erhaltungszustand 0 ausgestorben/verschollen i gefährdete wandernde g Erhaltungszustand günstig Art 1 vom Aussterben bedroht V Arten der Vorwarnliste u Erhaltungszustand unzureichend 2 stark gefährdet D Daten defizitär 3 gefährdet * ungefährdet G Gefährdung anzunehmen n.a. nicht angegeben Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Vögel Die vier Begehungen zur Erfassung der Brutvögel wurden am 21. April, 19. Mai, 21. Mai und 12. Juni 2015 durchgeführt. Zusätzlich erfolgte am 24.03.2015 eine nächtliche Begehung, um festzustellen, ob ggf. Eulen vorhanden sind. Die vier durchgeführten Begehungen wurden in die frühen Morgenstunden nach Sonnenaufgang gelegt, da zu diesem Zeitpunkt die Gesangsaktivitäten der Vögel am stärksten sind. Es wurden alle akustischen und visuellen Vogelnachweise registriert und dokumentiert. Insgesamt konnten bei den Begehungen im Teilgebiet 3 37 Vogelarten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 13). Tabelle 13: Nachgewiesene Vogelarten Teilgebiet 3 Status Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste BW/D Artenschutz Amsel Turdus merula - § B Bachstelze Motacilla alba - § NG Baumfalke Falco subbuteo 3/3 §§ NG Blaumeise Cyanistes caeruleus - § B Buchfink Fringilla coelebs - § B Buntspecht Picus major - § B Eichelhäher Garrulus glandarius - § BV Elster Pica pica - § BV Gartenbaumläufer Certia brachydactyla - § BV Gartengrasmücke Sylvia borin - § BV Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus V/- § BV Graureiher Ardea cinerea - § NG Grauschnäpper Muscicapa striata V/- § NG Grünfink Carduelis chloris - § B Grünspecht Picus viridis - § BV Seite 88 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Rote Liste BW/D Artenschutz Status Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Halsbandsittich Psittacula krameri - § NG Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros - § B Haussperling Passer domesticus V/V § B Jagdfasan Phasianus colchicus - - NG Kohlmeise Parus major - § B Mauersegler Apus apus V/- § BV Mäusebussard Buteo buteo - §§ NG Mehlschwalbe Delichon urbica 3/V § B Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - § B Nilgans Alopochen aegytiacus - § NG Pirol Oriolus oriolus V/V § BV Rabenkrähe Corcus corone - § NG Ringeltaube Columba palumbus - § B Rotkehlchen Erythacus rubecula - § NG Singdrossel Turdus philomelos - § BV Star Sturnus vulgaris V/- § B Stieglitz - § BV -/- - B Teichrohrsänger Carduelis carduelis Columba palumbus domestica Acrocephalus scirpaceus - § B Turmfalke Falco tinnunculus §§ BV Weißstorch Ciconia ciconia V/V § NG Zilpzalp Phylloscopus collybita - § BV Strassentaube f. Rote Liste Status: 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste; Artenschutz: § = geschützt nach § 44 BNatSchG; §§ = streng geschützt nach § 44 BNatSchG; Status: B = Brutvogel, BV = Brutverdacht, NG = Nahrungsgast Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Von den 37 nachgewiesenen Vogelarten sind 27 Arten als Brutvögel bzw. Arten mit Brutverdacht nachgewiesen. 10 Arten nutzten die Bereiche lediglich als Nahrungshabitate. Eulen wurden nicht nachgewiesen. Der Baumfalke wurde mehrfach jagend im Teilgebiet 3 angetroffen, eine Brut fand im angrenzenden Bereich (Gelände der ehemaligen Sullivan Barracks) statt. Beim Plangebiet handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate für den Baumfalken, so dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden und keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Gleiches gilt auch für die weiteren nachgewiesenen Nahrungsgäste. Von den 27 nachgewiesenen Brutvögeln bzw. Arten mit Brutverdacht ist die Mehlschwalbe in der Roten Listen Baden-Württembergs in der Kategorie 3 (gefährdet) erfasst. Vier dieser Arten sind auf der Vorwarnliste der Brutvogelarten Baden-Württembergs bzw. Deutschlands (2 Arten) gelistet. Alle europäischen Vogelarten sind nach § 44 BNatSchG besonders geschützt, Baumfalke, Turmfalke und Mäusebussard sind streng geschützt. An siebzehn der vorhandenen Gebäude wurden Mehlschwalbennester nachgewiesen, die in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind: Seite 89 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Tabelle 14: Mehlschwalbennester im Teilgebiet 3 Gebäudenummer Anzahl Mehlschwalbennester vorhandener 190 3 2 192 1 1 193 2 2 195 1 1 666 8 2 667 8 5 668 4 2 671 11 8 672 10 7 674 13 6 680 2 0 681 1 0 692 9 6 693 2 1 694 1 0 702 2 0 704 2 1 Summen 80 44 2015 besetzte Nester Da Mehlschwalben ihre Nester über mehrere Jahre nutzen, wird bei Zerstörung oder Beschädigung der belegten Nester ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ausgelöst. Zudem sind zahlreiche weitere Gebäudebruten von Staren, Haussperlingen oder Hausrotschwänzen in defekten Hausfassaden, Lüftungsöffnungen oder Dachrinnen vorhanden. So wurden insgesamt 38 Brutkolonien des Haussperlings und 17 Bruten des Stars und mindestens 14 Bruten des Hausrotschwanzes sowie eine Brut des Gartenrotschwanzes in oder an Gebäuden nachgewiesen. Mauerseglerbruten wurden nicht nachgewiesen, können aber auch nicht ausgeschlossen werden, da diese Art kein Revierverhalten zeigt und Einbzw. Ausflüge an der Brutstätte nur sehr selten stattfinden. Eine Brut in den vorhandenen höheren Gebäuden erscheint wahrscheinlich, da regelmäßig im Nahbereich der Gebäude jagende Mauersegler beobachtet wurden. Im nördlichen Bereich besteht in den vorhandenen Baumbeständen Brutverdacht für den Pirol. Heuschrecken Die Kartierung der Heuschrecken erfolgte jeweils am 03.07.2015, 16.07.2015 und am 11.08.2015 bei warmem, sonnigen Wetter (Temperaturen > 30°C) und trockenem Boden von ca. 10:00 bis 15:00 Uhr. Die Erfassung der Heuschrecken fand durch Verhören und Keschern auf dem gesamten Areal der ehemaligen Kasernenanlagen statt. Die Bestimmung der Arten erfolgte nach dem Bestimmungsschlüssel von BAUR & ROESTI (2006) sowie nach Tonaufnahmen. 24 Im Plangebiet wurden insgesamt acht Heuschreckenarten nachgewiesen, 24 Gemäß Audio CD von Bellmann 2004 Seite 90 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung davon gelten zwei Arten nach der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet und eine Art als stark gefährdet. Eine Art befindet sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands, eine gilt als gefährdet und eine als stark gefährdet. Die Artenzusammensetzung sowie die Vorkommen sind Tabelle 15 zu entnehmen. Tabelle 15: Nachgewiesene Heuschreckenarten in Teilgebiet 3 „Franklin Mitte“ Deutscher Name NachtigallGrashüpfer Brauner Grashüpfer Gemeiner Grashüpfer Roesels Beißschrecke Waldgrille Blauflügelige Ödlandschrecke Rotleibiger Grashüpfer Buntbäuchiger Grashüpfer Wissenschaftlicher Name Gefährdung/Schutz RL D RL BW FFH Schutz Chorthippus biguttulus - - - - Chorthippus brunneus - - - - Chorthippus parallelus - - - - Metrioptera roeseli - - - - Nemobius sylvestris - - - - Oedipoda caerulescens 3 3 - § Omocestus haemorrhoidalis V 2 - - Omocestus rufipes 2 3 - - Tabellenerläuterung: RL-Status Deutschland (MAAS et al. 2002) und Baden-Württemberg (DETZEL 1998): 0: ausgestorben, 1: vom Aussterben bedroht, 2: stark gefährdet, 3: gefährdet, V: Vorwarnliste (kein Gefährdungsstatus)Schutz: Schutzstatus nach BNatSchG §: besonders geschützt, §§: streng geschützt Quelle: Baader Konzept 2015 Heuschrecken besiedeln ihre Lebensräume in Abhängigkeit von (mikro-) klimatischen Standortfaktoren wie Sonnenscheindauer, Exposition und Feuchtigkeit, von der Vegetationsstruktur (Mahdhäufigkeit, Beweidungsintensität) und den Bodenverhältnissen (Substrat, Verdichtung). Einige Arten sind dabei so stark auf bestimmte Standortbedingungen angewiesen, dass sie nur auf wenigen, ähnlichen Biotoptypen vorkommen. Veränderungen eines oder mehrere Umweltfaktoren können sich schon nach kurzer Zeit in der Artenzusammensetzung oder der Häufigkeitsverteilung der Heuschreckenfauna niederschlagen. Diese Artengruppe gilt damit als hervorragender ökologischer Indikator. Der Untergrund im Untersuchungsgebiet ist durchgängig trocken-sandig. Die Offenlandbereiche bestehen hauptsächlich aus regelmäßig gemähtem Grünland, das nur mit wenigen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist. Auf diesen niedergrasigen Wiesen dominieren der Nachtigall-Grashüpfer (Chorthippus biguttulus) und der Braune Grashüpfer (Chorthippus brunneus), die zum Teil in großer Anzahl vorkommen. Standorte mit langgrasigem Bewuchs sind seltener. Sie befinden sich in Randbereichen des bestehenden Baseballfelds in Teilgebiet 3. Diese langgrasigen Bereiche werden von Roesels Beißschrecke (Metrioptera roeseli) dominiert. In Bereichen, in denen das Grünland von zahlreichen Bäumen und Sträuchern bestanden ist und somit einen parkähnlichen Charakter aufweist, ist die Waldgrille (Nemobius sylvestris) vertreten. Neben Grünland stehen insbesondere im Osten des Plangebiets Ruderal- und Brachflächen an, die zum Teil geschottert oder betoniert und nur lückig mit Vegetation bewachsen sind. Hier tritt die nach BNatSchG besonders geschützte Ödlandschrecke (Oedipoda Seite 91 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung caerulescens) in hoher Dichte auf. Zu den Begleitarten auf den Brachflächen zählen der Nachtigall-Grashüpfer (Chorthippus biguttulus) und der Braune Grashüpfer (Chorthippus brunneus). Die in Baden-Württemberg stark gefährdete Art Rotleibiger Grashüpfer (Omocestus haemorrhoidalis) kommt ebenfalls vorwiegend in den Brachflächen oder sehr kurzrasigen Randbereichen des Plangebiets, ist jedoch nicht so stark an völlig vegetationsfreie Stellen gebunden wie die Ödlandschrecke. Sie wurde in vergleichsweise geringer Individuenzahl beobachtet. Der deutschlandweit stark gefährdete buntbäuchige Grashüpfer wurde nur in Plangebiets in geringer Individuenzahl in trockenen Säumen nachgewiesen. Die Heuschreckenfauna besteht aus auffällig vielen Arten, die eine starke bis sehr starke Bindung an trocken-warme, gut besonnte Standorte mit lückiger oder zumindest kurzrasiger Vegetation haben (Ödlandschrecke, Brauner Grashüfer, Rotleibiger Grashüpfer, Buntbäuchiger Grashüpfer). Geeignete Lebensräume wurden zwar in unterschiedlichen Dichten, aber nahezu flächendeckend besiedelt. Tagfalter Die Tagfalter wurden an 4 Kartierterminen bei für Tagfaltern geeigneten Bedingungen erfasst. Das Areal wurde in Transekten begangen und die Tagfalter im Bereich des Transekts mit dem Kescher gefangen und bestimmt. Tabelle 16: Kartiertermine und Kartierbedingungen Tagfalter Termin Wetter Temperaturen 26.09.2014 sonnig bis wechselhaft, Wind ca. 22°C 07.05.2015 wechselhaft, Wind 15-18°C 05.06.2015 trocken, warm, sonnig, Wind 27-34°C 16.07.2015 schwül, leichter Wind 25-30°C Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Insgesamt wurden 11 Tagfalterarten im Untersuchungsraum dokumentiert. Bei diesen Arten handelt es sich um häufige, ubiquitäre Arten, die artenschutzrechtlich nicht relevant sind. Als Arten der Vorwarnliste sind der Kurzschwänzige Bläuling, der Kleine Feuerfalter und der Mauerfuchs zu nennen. Die Arten der Vorwarnliste wurden nur in sehr geringer Abundanz nachgewiesen. Der Kurzschwänzige Bläuling wurde mit 9 Individuen und der Kleine Feuerfalter mit 2 Individuen im Plangebiet nachgewiesen. Die Nachweise wurden im Mai 2015 erbracht. Der Mauerfuchs wurde lediglich mit einem Individuum Ende September 2014 nachgewiesen. Beim Kleinen Feuerfalter (Lycaena phlaeas) handelt es sich um eine weit verbreitete Schmetterlingsart, die überwiegend trockene und magere Standorte bevorzugt. Die Falter findet man häufig im Bereich von sandigen Gebiete, Brachen und Wegrändern. Die Falter fliegen im Zeitraum von Mai bis Juli. Die Eier werden bevorzugt an Ampfer-Arten (Rumex spec.) abgelegt. Im Plangebiet wurden keine Nachweise von geeigneten Bereichen für die Eiablage dieser Art erbracht. Der Art nutzt das Teilgebiet in geringer Anzahl zur Nahrungsaufnahme. Der Kurzschwänzige Bläuling (Cupido argiades) bevorzugt wärmebegünstigte, magere Areale und ist in Süd- und Mitteleuropa verbreitet. Die Art befindet sich seit einigen Jahren in der Ausbreitung. Die Falter können von Frühling bis Herbst beobachtet werden (3 Generationen möglich). Die Eier werden z.B. an Luzerne (Medicago spec.) und Seite 92 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung unterschiedlichen Klee-Arten (Trifolium spec.) geheftet. Im Gegensatz zum Hauhechelbläuling, der häufig bei der Eiablage angetroffen wurde, konnten im Falle des Kurzschwänzigen Bläulings keine direkte Eiablage oder Raupen beobachtet werden. Eine Reproduktion kann aber aufgrund des Vorkommens von Klee auf den Wiesen im Plangebiet nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Der Mauerfuchs (Lasiommata megera) bevorzugt sonnenexponierte Standorte, vor allem an Hängen und Böschungen, im Bereich von Sand und Kieswegen und auf Halbtrocken- und Trockenrasen. Die Falter können von Frühling bis Herbst angetroffen werden. Je nach Wärmebegünstigung des Lebensraums sind 2-4 Generationen im Jahr möglich. Die Eier werden überwiegend an Gräser geheftet, wie z.B. der Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum) oder dem Schaf-Schwingel (Festuca ovina). Die Art wurde mit einem Individuum auf einer geschotterten Fläche im Nordosten des Plangebiets nachgewiesen. Geeignete Bereiche mit Raupenfutterpflanzen konnten nicht nachgewiesen werden. Das Fehlen der Art im Jahr 2015 zeigt an, dass das Plangebiet selbst als Nahrungshabitat eine äußerst untergeordnete Rolle spielt. Tabelle 17: Im Untersuchungsgebiet vorkommende Tagfalter mit Häufigkeiten Deutscher Name Wissenschaftl. Name RL D RL BW FFH 2 FFH 4 Anzahl 26.09.2015 Anzahl 07.05.2015 Anzahl 05.06.2015 Anzahl 16.07.2015 Distelfalter Vanessa cardui * * - - - 3 3 1 Gelbling/Postillon Colias crocea * * - - - 7 - - Großer Kohlweisling Pieris brassicae * * - - - 4 4 4 Hauhechelbläuling Polyommatus icarus * * - - 5 30 1 12 Kleiner Feuerfalter Lycaena phlaeas * V - - - 2 - - Kleiner Kohlweißling Pieris rapae * * - - 2 33 - 8 Kleines Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus * * - - 1 56 33 2 Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades V V - - - 9 - - Mauerfuchs Lasiommata megera * V - - 1 - - - Tagpfauenauge Inachis io * * - - 1 - - - Waldbrettspiel Pararge aegeria * * - - 2 4 - 1 Tabellenerläuterungen: RL BW Rote Liste gefährdeter Tiere Baden-Württembergs (BRAUN, M. & DIETERLEN, F. 2003) RL D Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 3: Wirbellose (BFN 2012) Gefährdungsgrad RL: 0 Ausgestorben oder verschollen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet V Arten der Vorwarnliste G Status unbekannt, Gefährdung anzunehmen i Gefährdete wandernde Tierart: D Daten defizitär Schutzstatus (nach BNAtSchG) b besonders geschützt s streng geschützt FFH: Nr. des FFH-Richtlinien-Anhangs, in dem die Art gelistet ist Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Reptilien Seite 93 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Im Zuge der Reptilienerfassungen im Plangebiet wurden fünf Begehungen zwischen September 2014 und Juni 2015 durchgeführt. Zur Erfassung von Reptilien hat sich die Sichtbeobachtung als gängige Methode durchgesetzt. Dabei wird die zu untersuchende Fläche in Transekten langsam begangen, wodurch Doppelzählungen vermieden werden. Potenzielle Versteckmöglichkeiten, wie beispielsweise herumliegende Bretter oder Steine, wurden ebenfalls gewendet, um darunter befindliche Tiere zu erfassen. Die Geländebegehungen wurden ausschließlich bei Witterungsbedingungen durchgeführt, die für Reptilien geeignet sind, d.h. es war warm und sonnig bis leicht bewölkt. Beobachtete Reptilien wurden mittels GPS eingemessen und ihr Geschlecht (männlich, weiblich) sowie ihre Altersklasse (adult, subadult, juvenil) dokumentiert. Ergab sich die Möglichkeit, so wurden die gefundenen Tiere auch fotografisch festgehalten. Im Plangebiet wurden im Zuge der Begehungen einzelne Zauneidechsen erfasst. Weitere Reptilienarten wurden in diesem Plangebiet nicht nachgewiesen. Tabelle 18: Schutz- und Gefährdungsstatus der vorkommenden Reptilienart. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D EHZ BW/D Zauneidechse Lacerta agilis V V u/u Tabellenerläuterung: RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg; RL D = Rote Liste Deutschland, EHZ = Erhaltungszustand 0 ausgestorben/verschollen R extrem seltene g Erhaltungszustand günstig 1 vom Aussterben bedroht V Arten der Vorwarnliste u Erhaltungszustand ungünstig 2 stark gefährdet D Daten defizitär 3 gefährdet * ungefährdet G Gefährdung anzunehmen n.a. nicht angegeben Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Die Zauneidechse kommt im Plangebiet v.a. in den Randbereichen vor. Nachweise gelangen sowohl im Süden des Untersuchungsgebiets als auch im nördlichen Abschnitt (Abbildung 21). Das Zauneidechsenmännchen, das 2014 im südlichen Bereich erfasst wurde, konnte im Folgejahr nicht mehr nachgewiesen werden. Auch weitere Tiere konnten in diesem Bereich nicht beobachtet werden. Aus diesem Grund wird vermutet, dass es sich bei dem einzelnen Männchen um ein wanderndes Tier handelt und weitere Tiere im Umfeld nicht vorhanden sind. Die beiden subadulten Zauneidechsen wurden im nördlichen Randbereich des Plangebiets im Anschluss an die angrenzenden Kleingärten des Teilgebiets 2 gefunden. Kleingartenanlagen weisen aufgrund ihrer kleinräumigen Strukturvielfalt ein hohes Potenzial für Zauneidechsen auf. Aus diesem Grund ist der nordöstliche Grenzbereich des Plangebiets besonders gut für die Zauneidechse geeignet. Da der Bewuchs in dem Bereich, in dem die Tiere im Frühjahr nachgewiesen wurden, im Laufe der Saison stark zugenommen hat und die beiden Tiere bei den folgenden Begehungen nicht mehr erfasst werden konnten, wird davon ausgegangen, dass diese aufgrund der veränderten Lebensraumbedingungen vermutlich in die Kleingartenanlagen abgewandert sind. Seite 94 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Abbildung 21: Verortung der Zauneidechsennachweise im Teilgebiet 3 Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin Im östlichen Grenzbereich des Plangebiets (ehemalige Sullivan Barracks), östlich der Nachweise der subadulten Zauneidechsen, sind ebenfalls geeignete Habitatstrukturen für die Zauneidechse vorhanden. Hier konnten allerdings keine Tiere nachgewiesen werden. Dies lässt sich gegebenenfalls auf die in diesem Bereich vorkommenden Katzen zurückführen, die Prädatoren der Zauneidechse darstellen. Die Katzen wurden von den Amerikanern auf dem Gelände zurückgelassen und werden nun vom Tierheim durch aufgestellte Hütten bzw. Transportboxen notversorgt. Sollten in diesem Bereich Reptilien vorgekommen sein, so ist es möglich, dass diese nach dem Freilassen der Hauskatzen auf dem Gelände nun nicht mehr vorhanden sind. Das gleiche gilt für die Sportanlagen sowie das Umfeld der Sportanlagen. Hier ist von einem mittleren Habitatpotenzial für Zauneidechsen auszugehen. Nordöstlich der Sportanlagen im Plangebiet wurden ebenfalls Hütten bzw. Transportboxen für Katzen vorgefunden. Es gelang kein Nachweis einer Zauneidechse. Es wird angenommen, dass sich die Habitatbedingungen für Reptilien nach Umsetzung des Bebauungsplans verbessern, wenn die Gebäude wieder bewohnt sind und sich die Anwohner um die Hauskatzen kümmern. Der Ausläufer des Plangebiets in Richtung Osten weist im Umfeld des Gleisbereichs und an der Böschung zur Straße ebenfalls Potenzial als Lebensraum für die Zauneidechse auf. Hier wurden mehrere Mäuselöcher im Boden gefunden, die von Zauneidechsen als Rückzugsort genutzt werden könnten. Nachweise von Zauneidechsen gelangen allerdings keine.Die restlichen Abschnitte des Plangebiets haben eher geringes Potenzial für die Zauneidechse. Dort konnten keine Tiere nachgewiesen werden. Insgesamt kann lediglich von einzelnen, individuenarmen Vorkommen im Plangebiet ausgegangen werden. Bleibt die Fläche für längere Zeit weiter unbewohnt und der Sukzession überlassen, so ist mit einer Ausbreitung der Art in weitere Bereiche zu rechnen. Da neben adulten Zauneidechsen auch subadulte Tiere im Teilgebiet 3 erfasst wurden, wird davon ausgegangen, dass die vorhandene Population sich erfolgreich reproduziert. Seite 95 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Amphibien Das Gelände wurde am 04.06.2014 mit Einbruch der Dunkelheit bei feuchter Witterung begangen. Der einzige Amphibien-Lebensraum liegt nördlich außerhalb des Plangebiets (Bereich der ehemaligen Sullivan Barracks). Es handelt sich um angelegte Tümpel nahe des Käfertaler Waldes. Bei der Erfassung wurden die beiden Gewässer mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet und die Amphibien durch Sichtbeobachtungen und Verhören bestimmt. Die Amphibienlarven wurden mit dem Kescher gefangen, vor Ort bestimmt und fotografisch dokumentiert. Die an den beiden genannten Tümpeln vorkommenden Arten (Bergmolch, Erdkröte, Grasund Wasserfrosch) weisen eine Wanderbeziehung in Richtung des angrenzenden Waldgebiets auf. Da im Rahmen der Biotoptypenkartierung darüber hinaus keine Gewässer bzw. andere Feuchtbiotope erfasst wurden, ist nicht mit Amphibienvorkommen im Plangebiet zu rechnen. Natura 2000-Gebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nicht in einem ausgewiesenen Natura 2000-Schutzgebiet, grenzt allerdings durch den Ausläufer an der Birkenauer Straße im äußersten Osten an das FFH-Gebiet „Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“ (Nr. 6617-341) an. Bei dem 1.776 ha großen FFH-Gebiet handelt es sich um eine Binnendünenkette und Flugsandfelder auf fluviatilen Sanden der oberrheinischen Niederterrasse. Es ist überwiegend bewaldet und durch Kiefernforste geprägt; durch Überbauung und intensive Nutzungen gliedert es sich in 20 Teilgebiete. Es liegt ein „Pflegeund Entwicklungsplan [PEPl] für das FFH-Gebiet vor. 25 Im PEPl wird die naturschutzfachliche Bedeutung des Gebietes folgendermaßen beschrieben: „Vorkommen von fünf Waldlebensraumtypen, FFH-Offenlandlebensraumtypen und vier FFH- Vorkommen von sieben Arten nach Anhang II FFH-RL (eine Art ohne aktuellen Nachweis), Gebiet mit ausgeprägter Klimagunst und besonderer Entstehungs- und Nutzungsgeschichte, ausgedehnte Binnendünen und Flugsanddecken als landschaftsgeschichtliche, ökologische und geowissenschaftliche Besonderheiten, artenreiche Flora und Fauna der Sandrasengesellschaften sowohl kalkarmer als auch kalkreicher Standorte, Gebiet mit besonderer Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.“ 26 Als allgemeine Erhaltungsziele sind der Fortbestand bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I und der Lebensstätten von Arten des Anhangs II der FFH- Richtlinie zu nennen. Generell gilt für Natura 2000-Gebiete das Verschlechterungsverbot und die Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und der Lebensstätten von Arten. Die Erhaltungsziele schließen den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für sie charakteristischen, wertgebenden Arten ein. Die vorkommenden Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie sind: 25 26 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista [Dünen im Binnenland] Spang Fischer Natzschka GmbH, 2009 Ebenda, S.7 Seite 96 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis 6120* Trockene, kalkreiche Sandrasen (prioritärer Lebensraumtyp) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 91U0 Kiefernwälder der sarmatischen Steppe 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur Die vorkommenden Arten des Anhang II nach der FFH-Richtlinie sind: Bombina variegata (Gelbbauchunke) Triturus cristatus (Kammmolch) Jurinea cyanoides (Silberscharte) Cerambyx cerdo (Großer Eichenbock/ Heldbock) Lucanus cervus (Hirschkäfer) Ophiogomphus cecilia (Grüne Flussjungfer) Callimorpha quadripunctaria (Spanische Fahne) 14.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 14.2.3.1 Flora Baubedingt wird es durch Anlage von Baugruben, Baustellenzuwegungen und Baustelleneinrichtungsflächen zu einem Verlust von Vegetationsflächen kommen. Der baubedingte Verlust an Vegetationsflächen ist nur temporär, da die Bauflächen nach Bauende durch Sukzession, Gras-/Kraut-Ansaaten und Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern wieder begrünt werden. Der temporäre Verlust von gering- bis mittelwertigen Vegetationsflächen, die innerhalb eines kurzen Zeitraums (ca. 10 Jahre) wiederhergestellt werden können, ist daher nicht als erheblich einzustufen. Auf den Baustellenflächen vorhandene bzw. angrenzende hochwertige Vegetationsbestände wie annuelle sandige Ruderalfluren, Gebüsche und Feldgehölze sowie erhaltenswerter Baumbestand, sind soweit möglich, zu erhalten und durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Bauzäune, zu schützen. Zum Schutz dieser Vegetationsbestände, insbesondere der zu erhaltenden Bäume, sind die Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Bei Einhaltung der Vorgaben ist nicht von einer Beeinträchtigung der Gehölze auszugehen. Dies ist durch eine Ökologische Baubegleitung zu überwachen. Bei Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind die baubedingten Funktionsbeeinträchtigungen der Vegetation vorübergehend und nicht dauerhaft. Als wesentliche anlagebedingte Wirkung auf das Schutzgut Pflanzen sind Flächenverlust und Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung im Bereich der geplanten Baufelder sowie der neu anzulegenden Straßen zu nennen. Weiterhin kommt es auf Teilflächen zu einer Abwertung von Vegetationsflächen, z.B. wenn im Bestand extensiv genutzte annuelle Seite 97 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Ruderalvegetation oder ruderalisierte Zierrasen zukünftig intensiv als Scherrasen genutzt werden. Positive Wirkungen entstehen durch die teils großflächige geplante Entsiegelung von Flächen im Bereich des geplanten U-förmigen Grünflächenzugs, welcher die geplanten Wohnbauflächen im Teilgebiet 3 umschließt. Insgesamt wird durch den Bebauungsplanentwurf eine Neuversiegelung (vollversiegelte Flächen) auf ca. 115.350 m² (ca. 17 % des Geltungsbereichs) ermöglicht – damit gehen Vegetationsflächen in dieser Größenordnung verloren. Gleichzeitig findet eine Entsiegelung auf einer Flächengröße von ca. 108.560 m² (ca. 16 % des Geltungsbereichs) statt – damit werden Vegetationsflächen in dieser Größenordnung neu geschaffen. Insgesamt ist festzustellen, dass versiegelte Flächen im Bestand einen Flächenanteil von 53 % des Geltungsbereichs einnehmen, während sie in der Planung nur noch 52 % der Fläche ausmachen. Damit verringert sich der Anteil versiegelter Flächen um 1%. Weiterhin kommt es anlagebedingt vor allem im Bereich der Baufelder zu einem Verlust von Einzelbäumen. Diese Beeinträchtigungen sind als erheblich einzustufen. Eine detaillierte Bilanz der Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen ist dem Kapitel 15 bzw. dem Grünordnungsplan zu entnehmen. Durch den Grünordnungsplan zum vorliegenden Bebauungsplan wird innerhalb des Teilgebiets 3 die Umsetzung der landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G13 vorgeschlagen, die geeignet sind, die erheblichen Beeinträchtigungen für die Vegetation zu kompensieren. Diese landespflegerischen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen umfassen u.a. die Entwicklung von Wirtschaftswiesen, Obstwiesen und Baumhainen und sind detailliert in Kapitel 14.2.5 aufgeführt. Da im Plangebiet weder nach § 33 NatSchG besonders geschützte Biotope noch Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vorkommen, kommt es nicht zu einem Verlust dieser aus Naturschutzsicht sehr hochwertigen und geschützten Vegetationsflächen. Auch konnten im Rahmen der Biotoptypenkartierung keine nach BNatSchG oder nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten nachgewiesen werden. Eine Betroffenheit geschützter Pflanzenarten kann somit ausgeschlossen werden. Als einzige gefährdete Pflanzenart wurde der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) erfasst. Der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) ist in der Roten Liste Deutschland als „gefährdet“ eingestuft und wird in der Roten Liste Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste als Pionierart sandiger und grusiger Standorte geführt. Durch die geplante Flächeninanspruchnahme wird ein Teil der Standorte des Zwerg-Schneckenklees verloren gehen. Die Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Art innerhalb des Plangebiets auf ruderalen Pioniergesellschaften (MC+), sandigen Brachflächen und Verkehrsinseln, an Wegrändern und anderen schütter bewachsenen Kleinflächen weit verbreitet ist. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Umsetzung der Planung genügend sekundäre Standorte wie Schotterflächen, Pflasterritzen und Wegrändern für den ZwergSchneckenklee verbleiben bzw. neu entstehen, sodass der Fortbestand der Art nicht erheblich beeinträchtigt wird. Durch die Umsetzung der Planung sind keine erheblichen betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Vegetationsbestände zu erwarten. Die festgesetzten Grünflächen und Maßnahmenflächen für Natur und Landschaft sind bei Bedarf regelmäßig zu pflegen, Gehölze sind aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bei Bedarf regelmäßig zurück zu schneiden. Die Pflege der Grünflächen und der Rückschnitt von Gehölzbeständen sind nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Seite 98 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Fazit: Baubedingte Beeinträchtigungen der Biotoptypen und des Einzelbaumbestands können durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (Ökologische Baubegleitung, ggf. Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920) soweit wie möglich vermieden werden. Anlagebedingt kommt es durch Überbauung von Vegetationsflächen zu einer erheblichen Beeinträchtigung für das Schutzgut Pflanzen. Durch umfangreiche landespflegerische Maßnahmen, die im Grünordnungsplan beschrieben und im Bebauungsplan festzusetzen sind kann die erhebliche Beeinträchtigung vollständig innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden (vgl. Kapitel 14.2.5). 14.2.3.2 Fauna Fledermäuse Bezüglich der rückzubauenden Gebäude müssen Maßnahmen getroffen werden. Trotz der Begehungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort Einzelquartiere befinden. So bieten z.B. Rollladenkästen, Fassadenverkleidungen oder Dachstühle gute Möglichkeiten, einzelnen Fledermäusen (insbesondere den relativ häufig erfassten Zwergfledermäusen) als Quartier zu dienen. Das Vorhandensein von großen Wochenstubenkolonien wäre hingegen durch die Kartierungen mit großer Wahrscheinlichkeit bemerkt worden. Nichtsdestotrotz müssen sie, falls der Rückbau innerhalb der Sommermonate stattfindet, vorher auf das Vorhandensein von Fledermäusen überprüft werden, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gänzlich ausschließen zu können. Lichtemissionen an den Baustellen können sich nachteilig auswirken, da manche Arten ausgeleuchtete Bereiche weniger häufig als üblich frequentieren oder ganz meiden. Denkbar ist somit, dass ausgeleuchtete Bauabschnitte eine Barriere darstellen und Fledermäuse in der Folge auf andere Jagdrouten ausweichen müssen. Dieser Effekt ist vor allem für Arten der Gattung Myotis und der Gattung Plecotus nachgewiesen. Arten wie die Zwerg- Rauhautfledermaus oder der Große Abendsegler sind während Jagd- oder Transferflügen weitgehend unempfindlich gegenüber Lichtemissionen. Im direkten Umfeld zu Quartieren zeigen jedoch alle Arten eine erhöhte Empfindlichkeit. Da die Bautätigkeiten außerhalb der Nachtstunden stattfinden werden und keine Quartiere nachgewiesen wurden, ist nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Emissionen von Staub oder Abgasen während der Bautätigkeit spielen für Fledermäuse keine bedeutende Rolle. Lärmemissionen können allenfalls dann für Fledermäuse erheblich werden, wenn sie den Jagderfolg negativ beeinflussen. Dies kann eintreten, wenn der Lärm dazu führt, dass Arten Probleme haben, Beute vor einer Lärmkulisse zu orten („Maskierung“ der Beute). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Bautätigkeit außerhalb der Nachtstunden stattfinden wird und deshalb nicht zu Beeinträchtigungen führt. Im Rahmen anlagenbedingter Auswirkungen, durch Verdichtung der Bebauung und Verkehrswege, werden Lebensräume von Fledermäusen beeinträchtigt bzw. zerstört. Hierbei kann es vor allem aufgrund des Verlusts von Gehölzbeständen zur Zerstörung oder Beeinträchtigungen von Fledermausquartieren kommen. Hiervon können vor allem solitär lebende männliche Einzelindividuen betroffen sein. Aus diesem Grund müssen Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Bäume vor Rodung auf Besatz hin kontrolliert werden. Hinweise auf das Vorkommen von Wochenstuben innerhalb des Planungsraums wurden nicht beobachtet, sind jedoch nicht auszuschließen. Nutzungsbedingte Beeinträchtigungen auf die Fledermausvorkommen sind nicht zu erwarten. Vögel Seite 99 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Baubedingt kann es zu Verlusten von Lebensräumen und Brutstätten kommen. Darüber hinaus können temporäre Störungen durch Baubetrieb, Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auftreten. Auch können im Rahmen der Abriss- und Sanierungsarbeiten Brutmöglichkeiten der an den Gebäuden brütenden Arten beeinträchtigt oder zerstört werden. So ist damit zu rechnen, dass im Rahmen der Abriss- und Sanierungsarbeiten die vorhandenen Mehlschwalbennester an den Gebäuden (s. Tabelle 14) zerstört werden. Auch die in oder an den Gebäuden brütenden weiteren Vogelarten, wie Star, Hausrotschwanz, Haussperling und Mauersegler werden voraussichtlich ihre Brutstätten verlieren. Durch geeignete Maßnahmen, z.B. das Aufhängen von Nistkästen für die genannten Vogelarten vor Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten bzw. der Rodungsarbeiten, kann der Verlust an Nistplätzen kompensiert werden. Durch die Maßnahmen ist gewährleistet, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Bei Gehölzrodungen werden weitere Arten, wie z.B. Meisen, Finken, Grasmücken etc. Teile ihrer Bruthabitate verlieren. Diese Arten können aber in die angrenzende Umgebung ausweichen, so dass hier nicht mit langfristigen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, zumal die meisten Arten jährlich neue Nester anlegen. Anlagebedingt können Brut- und Nahrungshabitate verloren gehen, da Gebäude bzw. Gebäudeteile abgerissen oder verändert werden und Gehölzbestände entfernt werden. Betriebsbedingte Auswirkungen sind vor allem Störungen durch menschliche Aktivitäten, wie Lärm oder Licht. Diese werden sich nicht wesentlich auf die vorhandene Avifauna auswirken, da die meisten Arten als Kulturfolger einzustufen sind und von Gewöhnungseffekten auszugehen ist. Heuschrecken Baubedingte Wirkungen durch Lärm oder Immissionen spielen für Heuschrecken keine Rolle. Die temporär genutzte Flächen zur Baustelleneinrichtung (BE-Flächen) werden nach Ende der Bauphase wieder begrünt und stehen, sofern sie als Extensivgrünland entwickelt werden, wieder als Lebensraum für Heuschrecken zur Verfügung. Durch die Überbauung von Grünland, Brach- und Ruderalflächen gehen Lebensräume für Heuschrecken verloren. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage von Wirtschaftswiesen auf einer Fläche von ca. 6,98 ha vorgesehen. Die Anlage der Wirtschaftswiesen sollte mit Regiosaatgut erfolgen. Die Wirtschaftswiesen sollten extensiv durch eine maximal zweischürige Mahd im Jahr bewirtschaftet werden. (1. Schnitt ab Juni, 2. Schnitt im September) Bei der Bewirtschaftung der Flächen sollte darauf geachtet werden, möglichst heterogene Strukturen zu schaffen. Dies kann durch das Belassen von langgrasigeren Saumstrukturen oder Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. In solche Strukturen können sich zum einen Insekten bei Störung (z. B. Mahd) zurückziehen, zum anderen dienen sie Heuschrecken als Lebensraum, die höherwüchsiges Grünland bevorzugen. Zudem sollte auf Pflanzenschutzmittel verzichtet werden. Die Bodenverhältnisse im gesamten Untersuchungsgebiet sind trocken-sandig, so dass sich in den extensiv bewirtschafteten Bereichen und Saumstrukturen auch zukünftig mikroklimatisch begünstigte, trocken-warme Lebensräume ergeben werden, die von den nachgewiesenen Heuschrecken genutzt werden können. Es ist zu erwarten, dass die vorhandene Artenzusammensetzung erhalten bleibt. Gleichwohl wird es durch die Planung zu einem Flächenverlust an HeuschreckenLebensräumen kommen. Negative nutzungsbedingte Auswirkungen durch Lärm-, Licht- oder Abgasemissionen spielen für Heuschrecken keine Rolle. Die im Rahmen des Ausgleichs entstehenden Seite 100 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung extensiven Grünlandbereiche sollten durch geeignete Maßnahmen vor zu hohem Erholungsdruck (Hunde, Freizeitnutzung etc.) geschützt werden. Grundsätzlich sind Heuschrecken aber gegenüber anthropogener Störung äußerst unempfindlich. Tagfalter Im Rahmen der Anlage von BE-Flächen können Nahrungshabitate von Tagfaltern verloren gehen. Lärm und Erschütterungen während Bauarbeiten spielen für die Artengruppe keine Rolle. Betroffen sind hier lediglich häufig vorkommende Falterarten, die planungsrechtlich nicht relevant sind. Baubedingte Auswirkungen sind für die Artengruppe nicht zu erwarten. Durch die Überbauung von Grünland, Brach- und Ruderalflächen gehen zwar Lebensräume für Tagfalter verloren. Diese werden allerdings im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wieder zur Verfügung gestellt. Es wurden lediglich drei Tagfalterarten der der Roten Liste erfasst und diese nur vereinzelt. Erhebliche anlagebedingte Auswirkungen für die Artengruppe der Tagfalter werden daher nicht erwartet. Negative nutzungsbedingte Auswirkungen durch Lärm-, Licht- oder Abgasemissionen spielen für Tagfalter, ähnlich wie bei den Heuschrecken, keine Rolle. Da das Plangebiet durch die bisherige Siedlungsnutzung bereits vorbelastet war und neue extensive Grünlandbereiche geschaffen werden, ist nicht mit einer erheblichen Änderung des Nutzungsregimes für die nachgewiesenen Tagfalterarten zu rechnen. Reptilien Es wird mit keinen baubedingten Tötungen von Zauneidechsen gerechnet, da kaum Zauneidechsen nachgewiesen wurden und davon ausgegangen wird, dass die einzelnen erfassten Tiere sich mittlerweile nicht mehr im Plangebiet aufhalten (nur wenige Tiere, nur bei einer Begehung). Es ist davon auszugehen, dass nach den Bautätigkeiten lediglich sehr geringes Habitatpotenzial für die Zauneidechse vorhanden sein wird. In den Teilbereichen, in denen die Entwicklung von Extensivgrünland vorgesehen ist, wird sich das Habitatpotenzial für die Zauneidechse verbessern. Anlagebedingt kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung der Zauneidechse, da das Lebensrisiko durch die zukünftige Nutzung des Baugebietes nicht signifikant erhöht wird. Nutzungsbedingt wird mit keinen Beeinträchtigungen der Zauneidechse gerechnet, die zu einer signifikanten Erhöhung des Lebensrisikos führen. Sonstige Beeinträchtigungen werden nicht erwartet. Amphibien Da im Plangebiet keine Amphibien vorkommen, können bau-, anlage- und nutzungsbedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Natura 2000 Gebiete Aus der Analyse der anlagebedingten, nutzungsbedingten und baubedingten Wirkungen, die sich durch das Bauvorhaben zusammen mit den Wirkungen aus weiteren bekannten Planungen ergeben, geht hervor, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“ durch den Bebauungsplan abzusehen ist. Da durch bau- und anlagebedingte Wirkungen kein Flächenverlust für das FFH-Gebiet zu erwarten ist und anzunehmen ist, dass die Seite 101 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Verschattung der geplanten Hochpunkte nicht bis zu den schützenswerten Lebensraumtypen am Westrand des Käfertaler Waldes reicht, ist auch nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung für FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten der Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie zu rechnen. 14.2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Unter Annahme eines Ausbleibens jeglicher Pflegemaßnahmen ist von einer natürlichen Sukzession bis hin zur Entstehung von Wald in seinem Klimaxstadium auszugehen. Die Artenvielfalt wird aufgrund der ungestörten Entwicklungsmöglichkeit kurzfristig vorraussichtlich zunehmen. Im weiteren Verlauf der Gehölzsukzession wird sich das Artenspektrum von Offenland zu waldgeprägten Lebensgemeinschaften verschieben. Ob und in welchem Maße die Artenvielfalt abnimmt ist von der Ausprägung des sich einstellenden Biotoptypkomplexes abhängig. 14.2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Vermeidungsmaßnahmen Pflanzen Erhalt eines Teils der Einzelbäume Bauzeitlicher Schutz von Gehölzbeständen, Einzelbäumen und anderen ökologisch wertvollen Vegetationsflächen durch Errichtung eines Bauzauns Einhalten der Vorgaben gemäß der DIN 18920 „Schutz Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ Überwachung der Schutzmaßnahmen durch eine Ökologische Baubegleitung von Bäumen, Ausgleichsmaßnahmen Pflanzen Nachfolgende Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebiets vorgesehen. Entwicklung von Grünflächen, u.a. Scherrasen und Wirtschaftswiesen Die Anlage der Wirtschaftswiesen sollte mit Regionsaatgut erfolgen. Die Wirtschaftswiesen sollten extensiv durch eine maximal zweischürige Mahd im Jahr bewirtschaftet werden. (1. Schnitt ab Juni, 2. Schnitt im September) Bei der Bewirtschaftung der Wirtschaftswiesen sind heterogene Strukturen zu schaffen. Dies kann durch das Belassen von langgrasigeren Saumstrukturen oder Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. Zudem dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Bei der Anlage ist kein humoser Oberboden aufzutragen. Entwicklung von Baumhainen, Obstwiesen und Hecken Baumneupflanzungen 20% der nicht überbaubaren Gundstücksfläche sind zu begrünen Extensive Dachbegrünung auf 50 % der Dachfläche ab Mindestgröße 10 m² mit Neigungswinkel bis 15° Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen Tiefgaragen sind zu begrünen Seite 102 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Tiere Bauzeitenbeschränkung zur Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen Kontrolle von potenziellen Quartierbäumen für Fledermäuse vor Baufeldräumung auf Fledermausbesatz. Bei Nichtbesiedelung Verschluss der Höhlen. Bei Besiedlung Installieren von Ersatzquartieren und Einschränkung der Fällzeiten, vorsichtiges Fällen unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung. Kontrolle auf Fledermausquartiere bei Gebäudeabriss- bzw. umbau. Falls Gebäude in der Wochenstubenzeit (15. April bis 31. August) rück- bzw. umgebaut werden, sind diese durch die ökologische Baubegleitung auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren zu überprüfen. Ggf. vorsichtiger Rückbau unter Aufsicht und Anlage von Ersatzquartieren. Bauzeitenregelung für Sanierung und Abriss von Gebäuden mit Vogelbruten. Keine Bautätigkeiten an Gebäuden mit Vogelbruten während der Brutzeit der betroffenen Vogelarten (März bis Oktober) Ausgleichsmaßnahmen Tiere Es sind verschiedene Maßnahmen notwendig, die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vermeiden bzw. den Eingriff in die Habitate planungsrelevanten Tierarten ausgleichen. Hier sind im Einzelnen zu nennen: Für Fledermäuse und gehölzbrütende Vogelarten sind vor den Rodungsarbeiten zur Baufeldfreimachung innerhalb der öffentlichen Grünflächen bzw. innerhalb der angegebenen Baufelder in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die im Bebauungsplan festgesetzten Fledermauskästen (10 Stück) und Nisthilfen (48 Stück) fachgerecht an Bäumen aufzuhängen und dauerhaft zu erhalten. Für gebäudebrütende Vogelarten (Mehlschwalbe, Haussperling und Mauersegler) sind nach Ende der Bauphase an Gebäuden innerhalb der angegebenen Baufelder die im Bebauungsplan festgesetzten 92 Nisthilfen für Vögel (92 Stück) fachgerecht in der angegebenen Höhe aufzuhängen und dauerhaft zu erhalten. Während der Bauphase ist für gebäudebrütende Vogelarten eine Interimslösung zum vorgezogenen Funktionsausgleich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, um zu gewährleisten, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten. Heuschrecken/ Tagfalter/ Reptilien: Bei der Bewirtschaftung der Wirtschaftswiesen sind heterogene Strukturen zu schaffen. Dies kann durch das Belassen von langgrasigeren Saumstrukturen oder Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. In solche Strukturen können sich zum einen Insekten bei Störung (z.B. Mahd) zurückziehen, zum anderen dienen sie den genannten Artengruppen als Lebensraum, die teilweise höherwüchsiges Grünland bevorzugen. Zudem dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Bei der Anlage ist kein humoser Oberboden aufzutragen. Soweit Bereiche mit Altlastenverdachtsflächen betroffen sind, müssen diese davon ausgenommen werden, da hier der Oberboden in Teilen bei Erfordernis auszutauschen ist. Seite 103 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 14.3 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Umweltaspekt Boden 14.3.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der natürlich gewachsene Boden ist als Grundlage jeglicher Landnutzung sowie als prägende Basis der Lebensräume unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt ein schutzwürdiges Naturgut. Er ist in seiner Vielfalt der Bodenarten, Struktur, Aufbau, Nährstoffund Bodenwasserhaushalt nicht vermehrbar und daher grundsätzlich sparsam zu nutzen, zu erhalten und vor Funktionsverlust zu schützen. Bei allen Eingriffen sind daher grundsätzlich die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG) zu beachten und insbesondere dauerhafter Funktionsverlust wie Versiegelung, Schadstoffakkumulation und Erosion zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Weitere Ziele sind die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen. Das BauGB verpflichtet zu einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden (Bodenschutzklausel). Darüber hinaus soll eine sozialgerechte Bodennutzung gewährt werden. Gemäß BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Mit allen Naturgütern ist, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend umzugehen. 14.3.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Der Planungsraum befindet sich in der Oberrheinischen Tiefebene, deren Ausbildung auf die Absenkung des Oberrheingrabens, das Aufsteigen der Grabenflanken und die Ablagerung von Rhein und Neckar zurückzuführen ist. Die ehemalige militärische Liegenschaft ist durch eiszeitliche und nacheiszeitliche fluviatile Sedimentlagen von Rhein und Neckar gekennzeichnet. Es dominieren pleistozäne Schotterablagerungen (Terrassenschotter). Die jüngsten Ablagerungen befinden sich innerhalb der Flussterrassen (Hochgestade). Quartäre Hochflutereignisse führten zu einer Überdeckung grobkörniger Kiessandschichten durch schluffhaltige Feinsande, Tone und Lehme. Hinzu kommen Umlagerungen der Rheinsande durch Winde (Flugsande) in Form von Dünen und Sandflächen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Teilgebiet 3 ist teilweise überbaut und überwiegend stark anthropogen verändert. Eine natürliche Schichtabfolge fehlt in den oberen Bodenhorizonten weitgehend. Die Bodenart variiert im Geltungsbereich in Abhängigkeit der Zusammensetzung der anthropogenen Auffüllungen. Auf Oberflächenbefestigungen aus Asphalt und Beton sowie auf Flächen mit Mutterboden folgen durch Menschen hervorgerufene Auffüllungen mit sandig, kiesiger Matrix und durchschnittlichen Mächtigkeiten zwischen 0,4 m bis ca. 1,5 m unter Geländeoberkante also der Differenz zwischen der Gelände- und Grundwasseroberfläche. Neben den lückig angeordneten Auffüllungen sind auch jungquartäre, sandig-schluffige Deckschichten vertreten. Im Anschluss liegen bis ca. 34 m Tiefe Kiese und Sande des Oberen Kieslagers (OKL), die den Oberen Grundwasserleiter (OGWL) bilden. Darunter folgt mit einer Mächtigkeit von ca. Seite 104 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 15 m die gering durchlässige, schluffig-tonige Schicht des Oberen Zwischenhorizonts (OZH). Unter diesem folgen wiederum die sandig-kiesigen Lagen. 27 Bodenverunreinigungen Im Frühjahr und Sommer 2015 wurden durch das Büro RT CONSULT GMBH orientierende Untersuchungen (OU) zum Schutzgut Boden und Grundwasser durchgeführt. Art und Umfang der Untersuchung auf der Liegenschaft basieren auf den Ergebnissen historischer Erkundungen durch ROTH UND PARTNER 2014. Die ersten Untersuchungen erfolgten für den Hauptteil des Untersuchungsraumes 28 Von den im Rahmen der historischen Untersuchung Phase I insgesamt 23 erfassten, kontaminationsverdächtigen Flächen wurde für 8 Flächen ein weiterer Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen festgestellt. Als Ergebnis der weiteren Untersuchungen ist festzuhalten, dass in den untersuchten Bodenproben keine Überschreitungen der maßgeblichen Prüfwerte für Wohngebiete nach BBodSchV nachgewiesen werden konnten. Vielmehr wird das für Kinderspielflächen tolerierbare Schadstoffniveau eingehalten. Vier Flächen wurden demnach ausgeschieden, für die übrigen vier Flächen wurde eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Es besteht für diesen Bereich kein weiterer Handlungsbedarf. Bei einer weiteren Untersuchung im nördlichen Teil des Planungsraumes 29 am Übergang zu den Sullivan Barracks ergaben die Analyseergebnisse auf 2 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF 18; KFV 33) altlastenrelevante Konzentrationen mit Schadstoffen (MKW und AKW/BTEX), für die eine Gefährdung nach § 7 BBodSchG nicht auszuschließen ist. Eine akute Gefahrensituation besteht zwar nicht, trotzdem sind weitere Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung erforderlich. Die genannten Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen noch aus. Bezüglich des zu entsorgenden Aushubmaterials bleibt festzuhalten, dass für vier der untersuchten Flächen eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Auf weiteren zwei KVF sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer abfalltechnischen Untersuchung unterzogen werden Bewertung Die oben genannten Angaben belegen für den nördlichen Teil des Plangebietes am Übergang zu den ehemaligen Sullivan Barracks vereinzelt eine hohe Vorbelastung durch kontaminierte Bodenkörper 30. Neben den Altlastenrelevanten Flächen im Norden sind im gesamten Untersuchungsraum insgesamt neun entsorgungsrelevante KVF der Kategorie B anzutreffen. Bei ausbleibender Prüfwertüberschreitung sind solche Böden aufgrund ihres erhöhten Schadstoffgehaltes nicht "unkontrolliert" abzulagern. Die Bewertung der Bodenfunktionen erfolgt anhand des „Leitfadens zur Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ 31 Die Einteilung der Bewertungsklassen wurde modifiziert, um zu gewährleisten, dass alle in der Raumanalyse angewandten Verfahren eine 27 RT CONSULT GmbH 2015 Abgrenzung s. Gutachten RT CONSULT GMBH (2015). 29 Verortung siehe Gutachten RT CONSULT GMBH (2015b) 30 RT CONSULT GMBH (2015b) 31 LUBW 1995 28 Seite 105 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung einheitliche Form haben. Die Reihenfolge der Bewertungsstufen wurde umgekehrt und die Bewertungsklassen 4 und 5 zur Klasse 4 zusammengefasst: 1 = sehr hohe Bedeutung / 2 = hohe Bedeutung / 3 = mittlere Bedeutung / 4 = nachrangig Die Böden des Untersuchungsraumes sind anthropogen überprägt und variieren in Abhängigkeit der Auffüllungen in ihren Bodenfunktionen. Als Grundlage für die Bewertung wurde von einer durchschnittlichen Schichtabfolge der vom RT CONSULT GMBH 2015 entnommenen Bodenproben ausgegangen. Für jede Bodenfunktion wird den Böden aufgrund ihrer Klassenzeichen in der Bodenschätzungskarte (GLA 1994) eine dieser Bewertungsklassen zugeordnet. Tabelle 19: Zuordnung von Bewertungsklassen je Bodenfunktion Bodenfunktion Boden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Boden als Filter und Puffer für Schadstoffe Boden als Standort für die natürliche Vegetation Boden als Standort für Kulturpflanzen Bewertung 4 3-4 2-3 4 Quelle: Baader Konzept (2015a) in Anlehnung an LUBW (1995) Vorhaben, die zu einer Veränderung der Bodenoberfläche und zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen führen, stellen Eingriffe in das Schutzgut Boden dar. Der Planungsraum ist bereits in erheblichem Maße anthropogen überprägt und vorbelastet, so dass die Empfindlichkeit des Bodens gegenüber Schadstoffeintrag und mechanischer Belastung als nachrangig eingestuft werden kann. Gewachsener Boden mit natürlichem Bodengefüge ist nicht lokalisiert. Zudem existieren lokal erhöhte Schadstoffwerte im Bodenkörper. Die Substratabfolgen wechseln mit der Art der anthropogenen Auffüllungen. Demnach können keine flächenscharfen Aussagen zur vorhabensbedingten Beeinträchtigung einzelner Bodenfunktionen getroffen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen in Teilen bereits erheblich beeinträchtigt sind. 14.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Aufgrund der eingeschränkten Bodenfunktionen ist baubedingt für das Gesamtvorhaben nicht mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Boden zu rechnen. Kleinräumig sind Beeinträchtigungen jedoch nicht auszuschließen. Sie ergeben sich durch Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen mit möglichen Verdichtungserscheinungen für den Boden. Bei Abtrag, Lagerung und Transport von Böden können die ursprüngliche Horizontabfolge und das Bodengefüge nachteilig verändert oder zerstört werden. Zudem besteht die Gefahr möglicher Stoffeinträge über Baustellenfahrzeuge oder durch den Aushub kontaminierter Bodenmassen. Gemäß den Aussagen des Gutachters 32 sind für den Nordteil (KVF 18 u. KVF 33) altlastenrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden. Ein konkreter Handlungsbedarf für das Schutzgut Grundwasser kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Für KVF 18 und KVF33 besteht eine Kennzeichnungspflicht. Eine Kennzeichnungspflicht für verbleibende Bodenbelastungen wird im Rahmen der Bodensanierungsmaßnahmen festgelegt. Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen 32 RT CONSULT GmbH Seite 106 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung noch aus. Im Falle von kontaminierten Auffüllungen sind diese auszubauen und in Abhängigkeit vom Verunreinigungsgrad bzw. zur abfalltechnischen Einstufung gemäß den Richtlinien bzw. den technischen Regeln (siehe auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA) je nach Eignung im Rahmen der Geländenivellierung wiederzuverwerten oder zu entfernen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. So besitzen weitere Flächen (KVF 7; KVF 9; KVF 17; KVF 115-2 und KVF 117-18) besitzen abfalltechnische Relevanz und weitere 2 Böden (KVF 18; KVF 33) sind abfalltechnisch zu untersuchen. Anlagebedingte Wirkungen umfassen die Überbauung und Versiegelung des Bodens durch Gebäude und Erschließungsflächen. Aus der derzeitigen Nutzungsstruktur des Bebauungsplanentwurfes ergibt sich für den zentralen Siedlungsbereich eine Zunahme der Versiegelung durch die verdichtete Bauweise von 44% auf 56% um ca. 12%. Im äußeren Bereich resultiert durch die Anlage großer zusammenhängender Grünflächen ein Rückgang der Versiegelung um 12 %. Insgesamt reduziert sich der Versiegelungsgrad im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans 71.47 um ca. 1% Seltene, kulturhistorisch bedeutsame oder natürliche Böden sind nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung nicht betroffen. Aufgrund der gegebenen Vorbelastung des Bodens bei fachgerechtem Umgang mit kontaminierten Bodenkörpern in der Bauphase keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen durch die geplante Versiegelung zu erwarten. Abschließende Aussagen zum Auftreten von Konflikten zwischen dem Schutzgut Boden und der zukünftigen Flächennutzung sind erst nach Abschluss der laufenden Bodenuntersuchungen möglich. 33 Für KVF 18 und KVF 33 besteht gem. §9 Abs. 3 Nr. 5 BauGB eine Kennzeichnungspflicht. Für alle Standorte ohne erhebliche Beeinträchtigung des Bodens gemäß § 7 BBSchG sind nach jetzigem Kenntnisstand in Verbindung mit der geplanten Nutzung keine Konflikte zu erwarten. Nutzungsbedingte Wirkungen entstehen durch den möglichen Eintrag von Schadstoffen in den Boden nach Abschluss der Baumaßnahmen. Hiervon sind insbesondere die geplanten Gewerbegebiete und die Verkehrsachsen betroffen. Das Eintragsrisiko variiert in Abhängigkeit der Art der gewerblichen Nutzung. In der Regel nimmt der Schadstoffgehalt von Böden durch Eintrag aus Straßenverkehr innerhalb weniger Meter stark ab, so dass insbesondere die Bankette betroffen sind. Insgesamt ist die Belastung durch eine Zunahme des verkehrsbedingten Schadstoffeintrags in den Boden als gering einzustufen. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit massiv vorgenommenen Umlagerung und Durchmischung bzw. Nutzungsänderung des Bodens stellen die geplanten Bodenumwandlungen keinen erheblichen Eingriff für den Boden bzw. auf dessen natürliche Bodenfunktionen dar. Durch die Folgenutzung baulich beanspruchter Flächen wird zudem dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden entsprochen. Mit der Überführung der vormals militärischen Liegenschaft in eine zivile Nutzung geht auch die fachgerechte Entsorgung bzw. Sanierung von Bodenverunreinigungen einher. Insgesamt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden daher positiv zu bewerten. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen konnten auf der KVF 18 und KVF 33 schädliche Bodenveränderung nach § 7 BBodSchG nicht ausgeschlossen werden. Gem. § 9 Abs. 3 Nr. 5 BauGB besteht daher für eine Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan. Aussagen zum weiteren Vorgehen sind erst nach Auswertung der Analyseergebnisse möglich. Für die restlichen Flächen innerhalb der Grenze des Bebauungsplans besteht unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen nach derzeitigem Kenntnisstand kein weiterer Handlungsbedarf für das Untersuchungsgelände hinsichtlich des Schutzguts Boden. 33 Ebenda Seite 107 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 14.3.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null Variante) Laut Aussagen des Bodengutachtens sind innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans Bodenkontaminationen bzw. Altlasten nicht auszuschließen. 34 Bei ausbleibender Folgenutzung werden versiegelte Flächen durch Wurzeldruck und Frostsprengung zunehmend aufbrechen. Durch das Eindringen von Niederschlagswasser können potentiell bestehende Kontaminationsflächen bzw. Flächen mit Versorgungsrelevanz durch den Kontakt mit Wasser in tiefere grundwasserführende Schichten verfrachtet werden und eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser darstellen. Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt zudem die fachgerechte Entsorgung kontaminierter Böden bei Entsieglung aus. Bliebe eine Folgenutzung weiter aus, wäre aufgrund der zerfallenden Bestandsgebäude mit einer zunehmenden Altlastenproblematik mit besonderer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu rechnen. 14.3.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Eine wesentliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Boden ergibt sich durch die Realisierung des Wohn- und Gewerbestandortes auf einem überwiegend anthropogen veränderten und vorbelasteten Standort. Dadurch wird der Forderung des § 1a (2) BauGB nach einem sparsamen und schonenden Umgang mit der Ressource Boden durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen Rechnung getragen. Die Inanspruchnahme von natürlich gewachsenen Böden, die nicht wiederherstellbar sind, wird so weitgehend vermieden. Um Eingriffe in das Schutzgut Boden weiter zu vermeiden und zu minimieren, ist vorgesehen, die Flächeninanspruchnahme für Überbauung und Versiegelung im Bereich des Plangebietes durch eine flächensparende und flächenschonende Bauweise möglichst gering zu halten. Nach Möglichkeit werden befestigte oder versiegelte Flächen bebaut, um unbeeinträchtigte Bereiche zu erhalten. Bei der Befestigung von Flächen sollte auf einen möglichst geringen Versiegelungsgrad hingewirkt werden. Auf den Baufeldern kann eine Teilversiegelung, z.B. durch Pflaster mit breiten Fugen, Rasenpflaster, Schotterbeläge oder wasserdurchlässige Decken die Beeinträchtigung des Bodens minimieren. Die Bauarbeiten sollen gemäß DIN 18915 durchgeführt werden. Dazu gehören die Minimierung des Baufeldes und der Schutz der umgrenzenden Flächen. Der Oberboden ist von allen Auftrags- und Abtragsflächen sowie von zu befestigenden Bau- und Baubetriebsflächen abzutragen, fachgerecht in Mieten zwischenzulagern und bei Eignung nach Abschluss der Bauarbeiten aufzubringen. Auf bauzeitlich beanspruchten Böden sind ortsfremde Materialien zu entfernen und Verdichtungen des Bodens zu lockern. Die allgemeinen Vorschriften zur Vermeidung von Bodenverunreinigungen sind zu beachten. Sonstige Bodenverunreinigungen, die lediglich Entsorgungsrelevanz haben, werden im Sinne des BBodSchG gesichert, eingebaut oder entsorgt. Umfangreiche Neubegrünung im Bereich freigehaltener Grundstücke bzw. auf Grünflächen. 34 Ebenda Seite 108 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Neubewertung der KV-Flächen bei einem Rückbau von im Wirkraum der KV-Fläche liegenden Gebäude. 14.4 Umweltaspekt Wasser 14.4.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ziele des BNatSchG sind die Bewahrung der „Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen und der Erhalt ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik.; Dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“ Das Wasserhaushaltsgesetz sieht eine Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen vor. Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird. Gemäß Landeswassergesetz sind Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu bewahren und mit der Verwendung des Wassers sparsam umzugehen. Die Bewirtschaftung von Gewässern soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. 14.4.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Oberflächenwasser Im unmittelbaren Planungsraum befinden sich keine Oberflächengewässer. Lediglich im an das Plangebiet angrenzenden Bereich ehemaligen Sullivan Barracks ist ein StillgewässerRöhricht Komplex (0,4 ha) verortet, der von den Amerikanern im Rahmen einer naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahme angelegt wurde. Das großräumige Fehlen von Vorflutern im Stadtgebiet Mannheim lässt darauf schließen, dass die oberflächennahen Deckschichten der Schwemmfächer des Rheins und des Neckars sehr durchlässig sind. Im weiteren Umfeld des Planungsraumes befindet sich der Vogelstang See ca. 1,3 km südlich der Planungsraumgrenze. Rhein und Neckar verlaufen in ca. 5 km Entfernung westlich bzw. südlich des Areals. Grundwasser Das Wasserschutzgebiet WSG-039 Mannheim - Käfertal liegt hauptsächlich im nördlich angrenzenden Käfertaler Wald und dient dem Schutz des von der MVV Energie betriebenen Wasserwerkes (WW) Käfertal zur Versorgung der Stadt Mannheim mit Trinkwasser. Das Wasserwerk befindet sich ca. 1,3 km nördlich des Plangebiets. Das Wasser wird aus dem mittleren Kieslager entnommen. Der nordöstlich der Planstraße F gelegene Teil des Plangebiets liegt in der Zone IIIB des Wasserschutzgebiets. Das Plangebiet ist durch mehrere übereinanderliegende Grundwasserleiter mit unterschiedlicher vertikaler Durchlässigkeit und Wasserführung gekennzeichnet. Aufgrund der Entnahme von Trinkwasser aus dem mittleren Grundwasserleiter besteht die Gefahr des Seite 109 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Übertritts von nachteilig beeinträchtigtem Grundwasser vom Oberen Grundwasserleiter in den Mittleren Grundwasserleiter. 35 Im Planungsraum überwiegen silikatisch, karbonatische Sande und Kiese aus dem Quartär und Pliozän mit Poren als dominierende Hohlraumform und guter Versickerungsleistung. Die vorherrschende Grundwasserfließrichtung verläuft in nordwestlicher Richtung. Die Grundwasserstände liegen bei ca. 90,4 – 92,4 mNN für das südöstliche Teilgebiet und im restlichen Teilgebiet bei 88,8 – 90,6 mNN. Der mittlere Flurabstand beläuft sich auf 5,6 – 9,6 mNN für das südöstliche und 7,4 – 11,2 mNN für das nordwestliche Teilgebiet. Die Amplitudenschwankungen des Grundwassers erreichen Werte von bis zu 3,2 m. Im nördlichen Bereich existieren mehrere Brunnen mit teilweise hoher GW- Entnahme. Als Ergebnis einer vom Bundesministerium für Umwelt (BMU 2010) vorgenommenen Studie wird die Grundwasserqualität im Raum Mannheim bezüglich der zur Verfügung stehenden Grundwassermenge mit „gut“ und in Hinblick auf den chemischen Zustand mit der Kategorie „schlecht“ bewertet. Als Grundlage dienen die europaweit geltenden Qualitätsnormen für Nitrat (50mg/l), Pestizide (0,1 µg/l) sowie Schwellenwerte anderer relevanter Schadstoffe (Ammonium, Quecksilber, Blei Cadmium, Arsen, Chlorid, Sulfat, Triclorethylen, Tatrachlorethen). Die Bewertung „schlecht“ ist insbesondere auf Nitrat zurückzuführen, deren Werte im Mannheimer Raum lokal im Grundwasser überschritten werden. Aufgrund fehlender landwirtschaftlicher Nutzung ergeben sich für den Planungsraum bezüglich der Nitratbelastung vergleichsweise niedrige Hintergrundwerte. Der Sulfatgehalt variiert in Abhängigkeit vom Einfluss der belebten Bodenzone. Folgende Konzentrationen liegen im Bereich des Untersuchungsgebiets für elektrische Leitfähigkeit, Sulfat, Nitrat und Chlorid vor (HKG (1980-1998): elektr. Leitfähigkeit: 1.000 – 1.500 μS/cm Sulfat: östlicher Teil der Liegenschaft: > 100 – 150 mg/l; westlicher Teil der Liegenschaft: > 150-240 mg/l Nitrat: ≤ 25 mg/l Chlorid: ≥ 25 – 50 mg/l Überdies existieren im oberen Grundwasserleiter des Planungsraums erhöhte LHKW Konzentrationen. In den frühen 1980er Jahren wurden an einigen Trinkwasserbrunnen des Wasserwerks Mannheim-Käfertal Verunreinigungen festgestellt welche u.a. auf Schadstoffquellen innerhalb des BFV zurückzuführen sind. 36 Im Umfeld der nördlichen Planungsraumgrenze wird der Grundwasserstrom folglich auf unabsehbare Zeit durch Abpumpen und Reinfiltration in eine für den Wasserversorgungsbrunnen unkritische Richtung abgelenkt. Mit Ausnahme dieser hydraulischen Sicherungsmaßnahme existieren im Planungsraum keine Grundwasserentnahmen im oberen Grundwasserleiter. Aus den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen (vgl. Kapitel 11.3) ist eine Grundwasserbeeinträchtigung, die von den KVF 18 und KVF 33 ausgehen könnte, nicht auszuschließen. 37 Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen noch aus. Bewertung 35 CDM SMITH CONSULT 2015 CDM Smith Consult 2015 37 RT CONSULT GmbH 2015 36 Seite 110 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Analog zum Schutzgut Boden existieren in Bezug auf das Grundwasser vereinzelt hohe Hintergrundbelastungen durch LCKW, PAK und Schwermetalle. Bei der Betrachtung des Leistungsvermögens der Landschaft im Hinblick auf das Grundwasser werden insbesondere folgende Funktionen bewertet. Der Grundwasserflurabstand beeinflusst die Verweildauer von Stoffen in der wasserungesättigten Zone des Bodens und damit die Möglichkeit zur Aufnahme durch Pflanzenwurzeln und zum biologisch-chemischen Abbau bzw. der Adsorption des Stoffes an der mineralischen und organischen Bodensubstanz. Es gilt die allgemeine Regel: Je größer der Grundwasserflurabstand, desto höher ist die Grundwasserschutzfunktion zu bewerten. Die folgende Tabelle klassifiziert den Grundwasserflurabstand und ermöglicht eine Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion. Tabelle 20: Klassifizierung Grundwasserschutzfunktion des Grundwasserflurabstandes Grundwasserflurabstand in mm > 200 130 - 200 80 - 130 < 80 zur Beurteilung der Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion sehr hoch hoch mittel nachrangig Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992), Tabelle 21 Die Bewertung der Grundwasserschutzfunktion wurde auf Grundlage der Angaben der Hydrogeologischen Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung Baden Württemberg (HGK) durchgeführt. Demnach kann sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans als hoch eingestuft werden. Unter der Grundwasserneubildungsfunktion versteht man das Leistungsvermögen des Landschaftshaushalts, Grundwasservorkommen zu regenerieren. Beeinflusst wird die Neubildung von der Durchlässigkeit und dem Wasserspeichervermögen der Deckschichten, der Verdunstungsrate, der Vegetation und der Hangneigung sowie durch anthropogene Eingriffe wie Grundwasserentnahme, Gewässerausbau oder Flächenversiegelung. Die Grundwasserneubildung ergibt sich aus der vertikalen Sickerwassermenge, welche die durchwurzelte Bodenzone verlässt und damit für Verdunstungsprozesse nicht mehr zur Verfügung steht (Grundwasserzehrung). Die Klassifizierung der Grundwasserneubildung erfolgte in Anlehnung Bewertungsvorschrift in MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK (1992). an eine Tabelle 21: Klassifizierung der Grundwasserneubildung in mm/a Grundwasserneubildung (mm) > 320 mm > 240 - 320 mm > 180 - < 240 mm < 180 mm Beurteilung der Grundwasserneubildung Bewertung sehr hoch hoch mittel nachrangig Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992) Seite 111 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die Grundwasserneubildungsrate ist im gesamten Raum Mannheim als nachrangig einzustufen (Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg 2009). Die mittlere Grundwasserneubildung im Plangebiet liegt bei 100 bis 150 mm NN. Die Beurteilung der Empfindlichkeit berücksichtigt in erster Linie die Gefährdung von Grundwasserleitern durch Schadstoffeinträge sowie den Verlust von Flächen, die einen hohen Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten. Durch Grundwasserfreilegung entsteht eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffeinträge. Eine sehr hohe Empfindlichkeit besteht in Bereichen mit einer sehr hohen Bedeutung für die Grundwasserschutzfunktion (Grundwasserflurabstand >2 m). Den übrigen Bereichen wird eine vorhandene Empfindlichkeit zugewiesen. Mit Abständen >2m GOK wird die Empfindlichkeit demnach im gesamten Plangebiet als sehr hoch eingestuft. Bereiche mit einer sehr hohen und hohen Grundwasserneubildungsrate werden als hoch empfindlich eingestuft; bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate wird die Empfindlichkeit als Mittel, bei Flächen mit nachrangiger Grundwasserneubildung als vorhanden bewertet. Demnach ist im gesamten Siedlungsgebiet von einer nachrangigen Empfindlichkeit gegenüber Flächeninanspruchnahme und Überbauung auszugehen. Bewertung des Oberflächenwassers Bei der Betrachtung des Leistungsvermögens der Landschaft im Hinblick auf das Oberflächenwasser wird im vorliegenden Fall die Abflussregulationsfunktion bewertet. Die Abflussregulationsfunktion beschreibt die Fähigkeit des Naturhaushaltes, den Direktabfluss von Niederschlagswasser zu minimieren und damit zum einen dämpfend auf Hochwasserereignisse einzuwirken, zum anderen die Versickerung von Niederschlagswasser zu fördern. 38 Die Abflussregulationsfunktion wird anhand des Rückhaltevermögens betrachtet. Das Rückhaltevermögen beschreibt die Leistung des Naturhaushaltes, Niederschlagswasser zurückzuhalten, zeitlich verzögert abzugeben und somit den Direktabfluss zu verringern. Es wird im Wesentlichen durch Boden, Relief und Bodenbedeckung bestimmt. Je durchlässiger die Deckschichten, desto geringer ist der Direktabfluss bei ungefrorenen Böden. Eine geringe Reliefenergie (ebenes Gelände) verringert ebenfalls den Direktabfluss. Für die Bewertung des Rückhaltevermögens die Bodenbedeckung zurückgegriffen. Der Untersuchungsraum vernachlässigt werden, Bewertung dadurch modifiziert, dass Rückhaltevermögen aufweisen. wurde im vorliegenden Fall in erster Linie auf Beitrag des Reliefs kann im fast ebenen während die Durchlässigkeit der Böden die grundwasserferne Böden ein höheres Tabelle 22: Bewertung des Rückhaltevermögens in Abhängigkeit von der Bodenbedeckung Bodenbedeckung Wald, sonstige Gehölze, BrachSukzessionsflächen, Streuobstwiesen Bewertung und sehr hoch Grünland, Weiden hoch Ackerflächen mittel Sonstige Flächen nachrangig Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992), Tabelle 21 38 MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992 Seite 112 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die Flächen mit locker angeordneten Baumbeständen des Untersuchungsraumes besitzen ein hoch bis sehr hohes Wasserrückhaltevermögen u. demnach auch eine hohe Abflussregulationsfunktion sofern es sich beim Begleitbiotop um unversiegelte Flächen handelt. Während die rasendominierten Grünanlagen bzw. das Straßenbegleitgrün noch ein hohes Rückhaltevermögen /Abflussregulationsfunktion aufweisen sind alle sonstigen Flächen von nachrangiger Bedeutung. Durch die Versiegelung bzw. Überbauung des Bodens wird das natürliche Rückhaltevermögen der Landschaft verringert und der Abfluss von Oberflächenwasser erhöht. Bereiche mit einer sehr hohen und hohen Bedeutung für das Rückhaltevermögen müssen als hoch empfindlich bewertet werden. Alle übrigen Flächen außerhalb der Siedlungsflächen können als mittel empfindlich eingestuft werden. 14.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Bauzeitliche Wirkungen können durch Trüb-und Schadstoffeintrag in das Grundwasser auftreten. Insbesondere bei Entsiegelungsmaßnahmen über kontaminierten Bodenkörpern besteht das Risiko einer niederschlagsbedingten Verlagerung von Schadstoffen in das Grundwasser. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und den fachgerechten Umgang mit Treibstoffen, Öl- und Schmierstoffen sowie die fachgerechte Umsetzung von ggf. vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen im Zuge der Baumaßnahmen vorausgesetzt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers weitestgehend ausgeschlossen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht von einem Konflikt gegenüber den laufenden Sanierungsmaßnahmen bestehender Grundwasserkontamination innerhalb des Plangebiets auszugehen. 39 Vor dem Hintergrund der bestehenden Grundwasserbelastung des OGWL mit CKW ist nach Ansicht des Gutachters 40 ein Konfliktszenario denkbar, falls eine Bebauung mit Tiefgeschossen geplant wird, die unter den zu erwartenden Grundwasserspiegel (> 6 m) reichen könnten. Das Konfliktpotential trifft insbesondere für die geplanten Hochhäuser zu, bei denen im Regelfall schon aus baustatischen Gründen Tiefgeschosse <6m vorgesehen sind. Hierbei ist mit höheren Kosten infolge aufwendiger Bauwasshalterungsmaßnahmen zu rechnen. Das geförderte und mit CKW verunreinigte Grundwasser muss dann vor Einleitung in das öffentliche Kanalnetz gereinigt werden. Anlagebedingte Wirkungen resultieren aus dem Verlust an Grundwasserneubildungsfläche durch Neuversiegelung innerhalb des Plangebiets. Aufgrund von Rückbaumaßnahmen und der Zunahme an Grünflächen außerhalb der Baufelder kommt es in der Bilanz zu einer Abnahme der Versiegelung um ca. 1 %. innerhalb des Geltungsbereichs. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgt eine Sanierung der identifizierten Altlastenverdachtsflächen mit Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist von einer Verbesserung der Grundwasserqualität nach Bauausführung auszugehen. Von einer anlagebedingten erheblichen Veränderung der Grundwasserströmung durch Baukörper ist aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes nicht auszugehen. Bei Umsetzung der baulichen Planung ergibt sich kein erhöhtes Risiko für eine Grundwasserkontamination durch Schadstoffeintrag. Im Gutachten zur Altlastenerkundung 41 wird darauf verwiesen, dass sich einige der KV-Flächen auf heute überbautem Gelände befinden. Bei einem Rückbau sollte eine Neubewertung der KV-Fläche hinsichtlich des Untersuchungsbedarfs erfolgen. 39 CDM Smith Consult 2015 RT Consult GmbH 2015 41 Ebenda 40 Seite 113 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bezogen auf den gesamten Geltungsbereich bewirkt das Vorhaben für den Wasserkreislauf eine Verbesserung. Ursächlich hierfür sind die Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen sowie die zusätzliche Umsetzung von Dachbegrünungen die sich über Rückhaltung und Verdunstung positiv im Wasserkreislauf bemerkbar machen. Der derzeitige Gebäudebestand wird über Mischkanalisation entwässert. Bei Umsetzung des Bebauungsplans bleibt die Altbebauung an der Mischwasserkanalisation angeschlossen. Das auf der neuen Bebauung anfallende Niederschlagswasser soll versickert werden. Aus dem Versickerungsgutachten 42 geht hervor, dass bei maximal möglicher Versieglung die zur Verfügung stehenden Versickerungsflächen im Siedlungsbereich nur einen Teil der anfallenden Wässer versickern können. Um eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers zu gewährleisten, werden technische Entwässerungssysteme zur Versickerung von Niederschlagswässern notwendig. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen ist mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen für das Schutzgut Wasser zu rechnen. Für eine abschließende Beurteilung der nutzungsbedingten Auswirkungen sind die Bewertungen der in den Auffüllungen nachgewiesenen Schadstoff-Konzentrationen für den Pfad Boden-Grundwasser abzuwarten. Der Grundwasserflurabstand ist i.d.R. > 6-10 m. Selbst bei Grundwasserhochständen wäre die entsprechend ermittelte Basis der Auffüllungen nicht im Kontakt mit dem Grundwasser. Mit Ausnahme der KVF 18 und KVF 33 ist unter Berücksichtigung aller o.g. Punkte eine Grundwassergefährdung, die von der Untersuchungsfläche ausgehen könnte, nicht zu erwarten. 43 14.4.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Entsprechend der Null-Variante für das Schutzgut Boden werden versiegelte Flächen bei ausbleibender Folgenutzung durch Wurzeldruck und Frostsprengung zunehmend aufbrechen. Durch das Eindringen von Niederschlagswasser können potentiell bestehende Kontaminationsflächen bzw. Flächen mit Entsorgungsrelevanz durch den Kontakt mit Wasser von der ungesättigten in die gesättigte Zone verfrachtet werden und eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser darstellen. Bliebe eine Folgenutzung weiter aus, wäre aufgrund der zerfallenden Bestandsgebäude mit einer zunehmenden Altlastenproblematik mit besonderer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu rechnen. 14.4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 42 43 Die zum Straßenneubau und zur baubedingten Flächennutzung erforderlichen Baumaßnahmen werden unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Eine Reduzierung des Versiegelungsgrades durch versickerungsfähige Gestaltung möglichst umfangreicher Flächenanteile dient der Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser. Für Neubauten erfolgt die Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken, um die Einschränkung der Grundwasserneubildung als Folge der Versiegelung zu minimieren. Das Versickerungskonzept erfolgt unter Abstimmung mit Verantwortlichen laufender Sanierungsvorhaben. CDM Smith Consult GmbH 2015 RT Consult GmbH Seite 114 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die extensive Dachbegrünung schafft ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser sowie von klimawirksamen Verdunstungsflächen und Sekundärlebensräumen für Tiere und Pflanzen. 14.5 Umweltaspekt Klima 14.5.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grundziel für das Schutzgut Klima/Luft ist die nachhaltige Sicherung bioklimatischer Regulationsleistungen. Für den Klimaschutz sollen lokalklimatisch bedeutsame Ventilationsbahnen und Flächen mit geländeklimatischer Ausgleichswirkung sowie die klimawirksame Durchgrünung von bebauten Flächen erhalten und entwickelt werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat den Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen zum Ziel. Die TA Luft konkretisiert die Ziele im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll zudem im Rahmen der Bauleitplanung den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 14.5.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Das Stadtgebiet von Mannheim befindet sich in der warmgemäßigten Klimazone des Oberrheingrabens und ist durch eine hohe Anzahl an Sommertagen (50 d/a mit Temperaturmaximum ≥ 25°C) und eine geringe Anzahl an Frosttagen (70 d/a) gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur beträgt ca. 10°C. Der wärmste Monat ist der Juli mit einer durchschnittlichen Lufttemperatur von ca. 20°C, die mittleren Januartemperaturen liegen bei ca. 1,5 - 2,0 °C. Die mittlere Anzahl der Tage mit Wärmebelastung liegt bei 35.1 –37.5 und somit an der Spitze von Baden-Württemberg. Sie wird infolge des prognostizierten Klimawandels vermutlich weiter ansteigen 44 Der Oberrheingraben bei Mannheim (Höhe ca. 97 m ü. NN) weist durch die abschirmende Wirkung der Randhöhen auffallend geringe Niederschlagshöhen auf. Die Jahressumme des Niederschlags liegt im Raum Mannheim bei ca. 550 - 650 mm, wobei die Monate Mai - Juli die größten Niederschlagshöhen (ca. 70 - 80 mm) aufweisen. Aufgrund der hohen Einstrahlungsintensität kommt es in diesen Monaten verstärkt zu konvektionsbedingten Schauern und Gewittern 45 Die vorherrschende Windrichtung in Mannheim ist Süd bis Südwest. In Abhängigkeit der Flächennutzung können lokal bedeutende Abweichungen auftreten. Mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von ca. 2.0 m/s in der Innenstadt und ca. 3.0 m/s im Freiland nördlich von Sandhofen kann für die städtische Bebauung von insgesamt mäßiger bis schlechter Durchlüftung gesprochen werden. Besonders im Sommer führt eine Abschwächung der bodennahen Ventilation in Verbindung mit hohen Temperaturen zu vermehrten bioklimatischen Belastungen und einem gehäuften Auftreten von Inversionswetterlagen (> 225 Tage im Jahr). Bezüglich einer Belastung durch Luftschadstoffe sind in Mannheim insbesondere Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) relevant. Die um PM10 44 45 ÖKOPLANA 2010. ÖKOPLANA 2010. Seite 115 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung erweiterten Immissionsmessungen in den Jahren 2006 und 2007 ergaben in Mannheim eine Überschreitung der Tagesmittelwert für PM10 von 50 Mikrometergramm pro Kubikmeter Luft (μg/m³) an mehr als den zulässigen 35 Tagen. Die durchgeführten Immissionsmessungen an belasteten Straßenabschnitten belegen ferner, dass für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) nach wie vor die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten werden. Hauptverursacher der überhöhten Schadstoffbelastungen ist der Straßenverkehr. Als weiterer relevanter Faktor gelten die vergleichsweise hohen Hintergrundbelastungen der beiden Luftschadstoffe. Bewertung des Schutzgutes Klima/Luft Lokalklimatisch besitzt der Untersuchungsraum weniger günstige bioklimatische Verhältnisse. Durch die Lage am Übergang zum Käfertaler Wald profitiert der Konversionsstandort jedoch unmittelbar von dessen Gunsteffekten (Kalt- und Frischluftproduktion). Während sommerlicher Strahlungswetterlagen, die bioklimatisch von besonderer Bedeutung sind, herrschen nach Sonnenuntergang meist nordöstliche bis östliche Lokal-/Regionalströmungen vor. Mit der zugeführten Kaltluft wird die Ausbildung einer ausgeprägten Wärmeinsel über dem Kasernenareal unterbunden. Dennoch ergibt sich durch die derzeitig vorherrschende Gebäudeausrichtung im Planungsraum eine mittlere Barrierewirkung für die bodennahen Kaltluftbewegungen. Die klimaökologischen Leistungen des Ausgleichsraumes umfassen u.a. die die Produktion und den Transport von Kalt- und Frischluft. Diese Leistungen werden als klimatische Regenerationsfunktion beschrieben. Die Reinigungsfunktion gegenüber Luftschadstoffen wird als lufthygienische Ausgleichsfunktion definiert. Als Wirkungsraum für das Schutzgut Klima/Luft werden die bebauten Gebiete (Siedlungsflächen) bezeichnet, die durch klimatische Beeinträchtigungen und lufthygienische Belastungen gekennzeichnet sind. Die unbebauten (Freiflächen) bzw. gehölzbestandenen Gebiete werden als Ausgleichsräume definiert, die in der Lage sind, bestehende klimatische oder lufthygienische Belastungen im Wirkungsraum zu vermindern oder abzubauen. Der Untersuchungsraum umfasst somit sowohl Wirkräume (eigentliches Siedlungsgebiet) als auch Ausgleichsräume (zusammenhängende Grünflächen). Die klimatische Regenerationsfunktion wird anhand der Kaltluftproduktion im Ausgleichsraum dargestellt. Die Produktion von Kaltluft erfolgt auf klimaaktiven Flächen mit starker nächtlicher Abkühlung. Im Allgemeinen weisen vegetationsbestandene Flächen je nach Bewuchs eine mehr oder weniger starke Kaltluftbildung auf. Acker- und Grünlandflächen erzielen in den Nachtstunden die höchsten Kaltluftproduktionsraten, während Waldgebiete und Wasserflächen in der Nacht eine verminderte Ausgleichsleistung aufweisen, dafür auch tagsüber relativ kühl sind und für eine gewisse Durchlüftung benachbarter, bebauter Bereiche sorgen können. Die Bewertung der Kaltluftproduktion erfolgt auf der Grundlage der Realnutzung im Untersuchungsraum durch Baader-Konzept und orientiert sich u.a. an der Arbeit von KIESE O. (1988). Tabelle 23: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Kaltluftproduktion Realnutzung Grünlandnutzung inkl. Brachestadien Ackernutzung inkl. Brachestadien Gehölzbestände sonstige Flächen Kaltluftproduktion sehr hoch hoch mittel nachrangig Quelle: Baader Konzept (2015a) in Anlehnung an Kiese O., 1988 Seite 116 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Isoliert betrachtet, besitzt der Untersuchungsraum aufgrund seiner limitierten Flächengröße nur eine eingeschränkte Funktionserfüllung hinsichtlich seiner klimatischen Regenerationsfunktion bzw. als Kaltluftproduktionsstandort. Demnach erzielen die verbleibenden zusammenhängenden Grünlandareale wie etwa der mit Rasen bewachsene Sportanlagenkomplex und die Grünanlagen der Elementary School eine mittlere Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Die verbleibenden Nutzungsstrukturen sind als nachrangig einzustufen. Besondere Bedeutung ist jedoch den Kaltluftbahnen mit Verbindung zum benachbarten Offenland beizumessen. Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima kommt darin zum Ausdruck, dass die natürlichen Eigenschaften des Ausgleichsraumes zur Minderung von Klimaextremen im Wirkungsraum verringert werden. Gebiete, die eine hohe Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung des Klimas aufweisen (z.B. durch die Produktion von Kaltluft oder eine günstige Kalt-/Frischluftzufuhr), reagieren in der Regel empfindlich auf bauliche Eingriffe oder sonstige Nutzungsänderungen. Empfindlich gegenüber baulichen Eingriffen reagieren demnach insbesondere die Sport- und Grünanlagen der Sports Arena und Elemantary-School (Kaltluftproduktion) Unter dem Aspekt der lufthygienischen Ausgleichsfunktion wurde der Beitrag der Waldgebiete, Gehölzbestände und Freiflächen zur lufthygienischen Situation im Untersuchungsraum betrachtet. Neben der Sauerstoffproduktion können Pflanzen Luftschadstoffe ausfiltern, festhalten und durch turbulente Diffusion verdünnen 46. Die Beurteilung orientiert sich an der Realnutzungs- und Biotoptypenkartierung 47 Mit „sehr hoch“ werden Waldflächen bewertet, die als Klimaschutzwald in der Waldfunktionenkarte ausgewiesen sind. Waldflächen ohne Ausweisung in der Waldfunktionenkarte aber mit erkennbarem Siedlungsbezug werden mit „hoch“ eingestuft; Waldflächen ohne erkennbaren Siedlungsbezug und Feldgehölzen wird eine mittlere Bewertung zugeordnet. Alle sonstigen Freiflächen werden als „nachrangig“ eingestuft. Tabelle 24: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Lufthygiene Realnutzung Klimaschutzwald Wälder mit erkennbarem Siedlungsbezug Wälder ohne erkennbarem Siedlungsbezug, Feldgehölze sonstige Flächen Lufthygienische Ausgleichsfunktion sehr hoch hoch mittel nachrangig Quelle: MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992 Im Planungsraum liegt für die locker angeordneten Baumgruppen eine mittlere und für die verbleibenden Flächen eine nachrangige Bedeutung für die Lufthygiene vor. Die Funktionseinschränkung durch das Fehlen zusammenhängender Waldbestände im Geltungsbereich wird durch die unmittelbare Nähe des Käfertaler Waldes ausgeglichen. Hoch empfindlich sind Flächen im Ausgleichsraum, die nur geringfügig in der Lage sind Luftschadstoffe zu filtern und daher nur einen untergeordneten Beitrag zum lufthygienischen Ausgleich leisten. Dies trifft im Untersuchungsraum besonders für die Freiflächen mit geringer Baum- oder Gehölzbestandsdichte zu. Hierzu zählen insbesondere die Grünflächen im Umfeld der Sports Arena und der eigentliche Siedlungsbereich. 14.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Baubedingte Wirkungen ergeben sich in Form von Schadstoffemissionen durch Baumaschinen. Da die Baumaßnahmen zeitlich beschränkt sind, ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima auszugehen. Die für die Durchlüftung von 46 47 Vgl. MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992 BAADER KONZEPT 2015. Seite 117 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Siedlungsgebieten wichtige Kalt-/Frischluftzufuhr kann durch eine Veränderung der bestehenden Nutzung negativ beeinflusst werden. Durch die Errichtung von Gebäuden in Frischluftkorridoren wird der Abfluss behindert, die Bildung von Kaltluftstaus oder -seen wird gefördert. Hoch empfindlich sind daher alle Bereiche, die als Abflussbahn für Kalt-/Frischluft von Bedeutung sind und zur Versorgung des Wirkungsraumes mit Kalt-/Frischluft beitragen. In Bereich des Kasernenareals sind hier insbesondere die nordsüdlich ausgerichteten Grünflächen mit Anschluss an das Offenland bzw. den Wald zwischen den Kasernen als hoch empfindlich zu bezeichnen. Eine anlagenbedingte Auswirkungsprognose der geplanten Bebauung auf das Schutzgut Klima erfolgte durch das Büro ÖKOPLANA unter Einsatz eines numerischen Klimamodells. Berücksichtigt wurden sowohl meso- als auch mikroskalige Modellrechnungen. Zu Beginn erfolgte die Ermittlung ortsspezifischer klimaökologischer Funktionsabläufe unter Verwendung vorhandener externer und interner Daten. Ergänzende Kaltluftsimulationen dienten zur Aktualisierung und Vertiefung der Datenlage. In einem weiteren Schritt analysierten mikroskalige Modellrechnungen die kleinräumigen Strömungsverhältnisse (inkl. Windkomfort im Nahbereich der geplanten Hochhäuser) und die thermischen Umgebungsbedingungen für Bestand und Planung. Um eine Unterschätzung klimaökologischer Ungunstwirkungen zu vermeiden, wurde dem numerischen Simulationsmodell ein Worst Case Szenario zugrunde gelegt. Demnach sind in der Modellrechnung alle Baufelder mit max. Flächenausdehnung und mit max. Gebäudehöhe belegt. Durch die Festlegung auf eine durchgehend geschlossene Blockrandbebauung wird ferner von einer maximalen Barrierewirkung für Luftströmungen ausgegangen. Auf Basis des Simulationsmodells ergeben sich eine leicht reduzierte Kaltluftvolumenstromdichte (- 0.5m3/ms bis –1.0 m3/ms) im Bereich der Baufelder unter Annahme einer geschlossenen Blockrandbebauung während der ersten Nachthälfte (2h nach Sonnenuntergang). Die Verminderung des Kaltluftvolumenstroms in das Wohngebiet Vogelstang beträgt 7,7 % (1. Nachthälfte) und 6,8 % (2. Nachthälfte). Intensiv überwärmte Siedlungsgebiete sind von der resultierenden leichten Verzögerung der nächtliche Abkühlung nicht betroffen. Im Plangebiet, dem Stadtteil Käfertal, dem Wohngebiet Teufelsberg, der Offizierssiedlung und der Vogelstang werden keine großflächigen Strömungsgsgeschwindigkeitsunterschiede auf Flächen >1 ha bilanziert. Folglich sind keine bioklimatischen Zusatzbelastungen durch Modifikationen der Be- und Durchlüftung für den untersuchten Raum zu erwarten. Aus den orientierenden Modellrechnungen zum örtlichen Windkomfort lassen sich keine großflächigen Konflikte ableiten. Allenfalls an unmittelbaren Eckbereichen der Hochhausstandorte Planstraße I und Planstraße H ist bei entsprechender Wetterlage eine längere Aufenthaltsdauer unangenehm. Nutzungsbedingt ist ebenfalls mit keiner erheblichen Beeinträchtigung durch Verkehrsbelastung zu rechnen. Da nach Vorabstimmung mit den Fachbereichen keine Anhaltspunkte für erhebliche Belastungen durch verkehrsbedingten Schadstoffausstoß bestehen. Fazit Den Ergebnissen der Modellrechnungen zufolge ist im Planungsumfeld (Stadtteile Vogelstang/ Käfertal) nicht mit zusätzlichen großflächigen Wärmeinselbildungen zu rechnen. Demgegenüber ergibt sich im Bereich Franklin Mitte / Teufelsberg aufgrund der geplanten verdichteten Bauweise eine verzögerte nächtliche Abkühlung. Wird die geschlossene Blockrandbebauung als Worst-case-Szenario im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens aufgebrochen, so ist von einer weiteren Reduktion der thermischen Belastung auszugehen. Seite 118 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bezüglich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion bleibt festzuhalten, dass anlagebedingt keine größeren zusammenhängenden Gehölzbestände mit lufthygienischer Gunstwirkung (Filter und Pufferwirkung für Luftschadstoffe) verloren gehen. 14.5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Ohne Umsetzung der Planung wäre durch das Ausbleiben einer baulichen Verdichtung auch weiterhin mit keiner verzögerten nächtlichen Abkühlung zu rechnen. Der Kaltluftzustrom für den benachbarten Ortsteil Vogelstang bliebe uneingeschränkt erhalten. Die Abkühlungsrate des Ortsteil Vogelstang bliebe gegenüber dem Planfall erhalten. Für Bestandsflächen, die sich innerhalb der geplanten Grünflächen befinden ist in Bezug auf die Kaltluftbildung mit keiner wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Planungstand zu rechnen. Insgesamt ist bei derzeitiger Nutzung jedoch nicht mit erheblichen klimaökologischen Verbesserungen gegenüber dem Planfall zu rechnen. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft wäre bei Ausbleiben einer Folgenutzung auch weiterhin mit keinem nennenswerten Anstieg direkter verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen zu rechnen. Von einer erheblichen Verbesserung der lufthygienischen Situation durch die sukzessionsbedingte Zunahme der Gehölzvegetation ist nicht auszugehen. 14.5.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima sind Grünflächen vorgesehen, die einen Anteil von mind. 20 % je Baufeld einnehmen. Die Grünflächen tragen zu einer Verminderung thermischer Belastungen bzw. des Wärmeinseleffektes bei. In diesem Zusammenhang sind auch die durchgeführten Entsiegelungsmaßnahmen der ehemals mitlitärisch genutzten Flächen im Plangebiet zu nennen. Durch Pflanzungen von Bäumen entlang der Straßen im Planungsraum wird die Aufheizung des Gebietes reduziert und der Luftaustausch begünstigt. Zudem hat die Straßenraumbegrünung eine Filterwirkung gegen Immissionen. Um den lokalen Luftaustausch bzw. Ventilationsachsen und Frischluftkorridore im Siedlungsraum zu erhalten, sollte der Baumabstand zwischen den Einzelbäumen die baumartspezifische, durchschnittliche Kronenbreite nicht unterschreiten. Bei der Anlage von Spielplätzen auf Grünflächen ist die Pflanzung schattenspendender Einzelbäume beabsichtigt. Herstellung klimawirksamer Strukturen über die Dachbegrünung und Schaffung großzügiger Grünflächen im Umfeld des zentralen Siedlungsgebietes. Der umlaufende Grünzug besitzt eine klimaregulierende Wirkung für das zentral gelegene Siedlungsgebiet. Berücksichtigung von Belüftungskorridoren in der Planungsphase zur Aufstellung des Bebauungsplans. Gezielter Erhalt von Grünzonen zwischen der Bebauung im Bereich Sullivan sowie am Übergang zum Columbus Quartier. Die geschaffenen Freiraumverbindungen erhöhen die Durchlüftungsintensität und dienen als Korridor für die Kaltluftproduktion. Durch eine attraktive ÖPNV-Anbindung sowie durch effektive Ein- und Ausfahrten zu den Hauptverkehrsachsen können Schadstoffemissionen, z.B. durch Staus, vermindert werden. Seite 119 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan Karlsruhe (Teilgebiet Mannheim) zur Reduktion von Luftschadstoffen (z.B. Schadstofffilter, Umweltzonen, Verkehrsberuhigung) tragen überdies zu einem Rückgang der Hintergrundwerte bei. Bei fachgerechter Durchführung der oben genannten Maßnahmen sind in Bezug auf das Schutzgut Klima/Luft keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. 14.6 Umweltaspekt Landschaft 14.6.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Das BNatSchG zielt im Rahmen des Schutzgutes Landschaft auf den Schutz, die Pflege und die Entwicklung sowie ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft ab. Nach § 1 (1) NatSchG Baden-Württemberg ist die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Im Sinne des Gesetzes ist somit neben dem Landschaftsbild als äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft auch die Funktion der freiraumbezogenen Erholung als Schutzziel verankert. Das Landschaftsbild wird sowohl durch die einzelnen Elemente (Landschaftsbildelemente) gebildet, die den Aufbau der Landschaft bestimmen, als auch durch deren Zusammentreten zu einem räumlichen Beziehungsgefüge, den Landschaftsbildeinheiten. Gemäß BauGB sind voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermeiden bzw. auszugleichen. 14.6.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Die Landschaftsbildelemente und Landschaftsbildeinheiten werden beeinflusst bzw. gestaltet durch historisch abgelaufene Prozesse (Relief-, Bodenbildung), Reste historischer Nutzung, aktuelle Prozesse (Leistungen des Naturhaushaltes) und aktuelle Nutzungen durch den Menschen. Zusammen mit den Funari und Sullivan Baracks bildet das Plangebiet einen eigenständigen Stadtteil mit siedlungsstruktureller Anbindung an den Kernbereich Käfertal. Topografisch ist das Gelände durch eine niedrige Reliefenergie gekennzeichnet und fällt nach Nordwesten mit einem Gefälle von rund 1‰ ab. Das Erscheinungsbild von „Franklin Mitte“ wird insbesondere durch das weitläufige Kasernenareal in Zeilenbebauung. geprägt. Angrenzend zur Birkenauer Straße bilden mehrere Solitäre mit Infrastruktureinrichtungen eine Art Stadtteilzentrum aus. Bemerkenswert sind die architektonisch interessante Sporthalle, das Jugendzentrum und die Chapel. Das Siedlungsbild ist derzeit durch leerstehende, gleichartige Wohnblocks (Baujahr 1932) in monotoner Reihung und einem Zustand beginnender Verwahrlosung gekennzeichnet. Auf den Freiflächen zwischen den Geschossbauten dominiert einfacher Vielschnittrasen mit Einzelbaumbestand. Landschaftsbildrelevante Baumgruppen und Baumalleen befinden sich vereinzelt entlang randlicher Grünanlagen. Sportrasenflächen erweitern die Grünräume. Seite 120 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bewertung des Schutzgutes Landschaft Der Bewertung des Leistungsvermögens der Landschaft werden definierte Landschaftsbildeinheiten, bedeutende Landschaftsbildelemente und landschaftsprägende Strukturen des Untersuchungsraumes zugrunde gelegt. Die Betrachtung des Landschaftsbildes geht von einer hierarchischen Ordnung von Landschaftsbildeinheiten aus. Die höchste Ebene entspricht hierbei der naturräumlichen Gliederung. Das OberrheinTiefland lässt sich in die Landschaftsbildeinheiten Rheinaue und Niederterrasse unterteilen. Die unterste Ebene der Betrachtung bilden homogene, kleinräumige Landschaftsbildelemente, die aufgrund von Sichtweiten abgegrenzt werden können und in der Landschaft als relative Einheit empfunden werden. Für den Planungsraum wären hier als Landschaftsbildelemente "Locker angeordnete Baumgruppen" zu nennen. Die Vielfalt des Landschaftsbildes wird anhand der differenzierbaren und visuell unterscheidbaren Elemente ermittelt, den Landschaftsbildelementen. Eine vielgestaltige Landschaft löst beim Betrachter mehr Reize aus als eine monotone Landschaft. Die Vielfalt der Landschaft wird ferner durch den kleinräumigen Wechsel verschiedener Nutzungen, durch ungenutzte naturnahe Bereiche sowie durch kleinflächig wechselnde Standortverhältnisse erzeugt. Die genannten Landschaftsbildelemente können auch gleichzeitig als landschaftsprägende Strukturelemente definiert werden, die die Eigenart der Landschaft ausmachen. In ihnen kommt der im Laufe der Geschichte entstandene Charakter der Landschaft bzw. des Untersuchungsraumes zum Ausdruck. Die Bewertung der Landschaftsbildqualität erfolgt auf der Grundlage der definierten Landschaftsbildeinheiten. Je stärker der menschliche Einfluss in einem Untersuchungsraum zu spüren ist, umso weniger naturnah wird er erlebt. Bezüglich der Landschaftsbildqualität kann abschließend folgende Beurteilung vorgenommen werden: Im Untersuchungsraum führt die monotone Anordnung der Kasernen in Blockbebauung in Verbindung mit einer fehlenden Reliefierung des Geländes zu einer geringeren Wertigkeit hinsichtlich der Vielfalt der Landschaft. Andererseits bilden die zahlreichen Freiflächen des Untersuchungsraumes einen positiven Kontrast zu dem dichter bestandenen Käfertaler Zentrum, was durch die unmittelbare Nähe zum Käfertaler Wald im Norden und die landwirtschaftlich geprägten Flächen im Westen verstärkt wird. Zusammen mit der typisch amerikanischen Architektur zentraler Anlagen, wie der Kirche und der Sports Arena trägt dies zu einer gewissen Eigenart des Landschafsbildes bei. Seit Aufgabe der militärischen Nutzung konnte sich durch Ruderalisierung der Scherrasen und Sukzession im Initialstadium eine beginnende landschaftsprägende Naturnähe entwickeln. 14.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Als baubedingte Wirkungen sind die bauzeitliche Beeinträchtigung des Landschafsbildes und der Erholung durch Baufahrzeuge, Baueinrichtungsflächen und Baukörper im Entstehungsprozess zu nennen. Da diese Wirkungen jedoch zeitlich begrenzt sind und der Raum durch den Verlauf der B38 und A6 vorbelastet ist, sind die baubedingten Wirkungen zu vernachlässigen. Durch das geplante Stadtquartier wird sich das derzeit vorhandene Landschaftsbild ändern. Durch die vorgesehene verdichtete Bauweise gehen die Seite 121 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung siedlungsbildprägenden offenen Räume innerhalb der Kasernenlandschaft teilweise verloren. Vorhandene Sichtbeziehungen zu externen und internen Landschafts- und Stadträumen gehen verloren und können nur teilweise durch das Europaachsenkonzept und die Ausgestaltung des zentralen Angers als größte zusammenhängende Freifläche in der urbanen Mitte des Planungsraumes kompensiert werden. Gleichzeitig wird die monotone Zeilenbebauung durch die heterogene Architektur mit verschiedenartigen ergänzenden Anlagen durchbrochen. Es resultiert eine höhere Urbanisierung und Strukturdiversität für das Siedlungsbild. Dies ist durchaus planerisches Ziel und wird durch die Anlage von drei Hochhäusern im zentralen Teil des Planungsraums akzentuiert. Während der zentrale Siedlungsbereich insgesamt einen Verlust an Freiräumen erfährt, ist für den Außengürtel eine zusammenhängende, weitläufige und vielgestaltige Park- und Erholungslandschaft vorgesehen. Die Landschaftsbildqualität erfährt bei Umsetzung der Maßnahmen im Außenbereich des Wohnquartiers eine deutliche Aufwertung. Durch die freie Zugänglichkeit und die nutzbaren Freizeit- und Erholungsflächen entsteht ein erhebliches Aufwertungspotential. Durch die sehr zurückhaltende Erschließung für den Individualverkehr ergeben sich besonders günstige Verhältnisse für den Erholungssuchenden Fußgänger und Radfahrer. Grundsätzlich kann ein hohes Maß an Aktivitäten rund um den Freizeit- und Individualsport in flächenhafter Ausprägung auch als störend für die Erholung empfunden werden. Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit Extensivierungsflächen im Wechsel mit Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich jedoch in den wesentlichen Punkten Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung einstellen. 14.6.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Bei Ausbleiben jeglicher Nutzung würde sich auch die unmittelbare Bedeutung für das Landschaftsbild und die Naherholung nicht maßgeblich verbessern, da unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Flächen für die Bevölkerung weiterhin nicht zugänglich wären. Allenfalls für Anwohner im Wirkraum quartierbezogener Verkehrsbewegungen ergäbe sich durch den Erhalt des Status Quo auch ein Erhalt der Erholungsfunktion durch ausbleibende Verkehrszunahme. Innerhalb des alten Kasernengeländes kann das Szenario einer natürlichen Sukzession auf alter Bausubstanz sicherlich zur Erhöhung der Eigenart des Landschaftsbildes beitragen. Aussagen zum ästhetischen Wert bzw. die Schönheit eines solchen Landschaftsraumes bleibt dabei der subjektiven Einschätzung des Betrachters vorbehalten. Bei ausbleibender Pflege würden auf den Grünflächen nach wenigen Jahrzehnten Gehölzbestände dominieren und Sichtbeziehungen zu benachbarten Landschaftsstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches einschränken. In Verbindung mit seinem rigiden städtebauliche Muster und der hohen Zahl typengleicher Gebäude ergibt sich bei ausbleibender Folgenutzung im Vergleich zum Planfall eine geringere Vielfalt für den Landschaftsraum. 14.6.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Anbindung an die umgebenden Landschaftsräume über Grünanlagen ( z.B. Funariund Sullivan Park) unter Schaffung von Blickbeziehung und Sichtachsen. Gezielte Verknüpfung zu den umgebenden Stadträumen über Wege, Straßen und Plätze. Seite 122 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Erhalt und Ausbau des charakteristischen Erscheinungsbildes des Kasernengeländes durch Erhalt und vielfältige Ergänzung der bestehenden Sport- und Freizeiteinrichtungen mit Ausbau des Freizeit, Sport- und Erholungswegenetzes. Schaffung differenzierter Freiraumtypen: 1. öffentliches Grün als Nachbarschaftsplätze; 2. halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten; 3. halböffentliches Grün als Dachgärten; 4. privates Grün als Privatgarten. Der Planweg 1 stellt eine präzise Sektion des Quartiers dar und ermöglicht eine schnelle Rad- und Fußgängerverbindung vom Stadtzentrum in den Käfertaler Wald. Durch die achsenkreuzenden Querstraßen ergeben sich vielfältige und ungewöhnliche Raumfolgen. 14.7 Umweltaspekt Mensch 14.7.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen Dies umfasst den Erhalt gesunder Lebensverhältnisse durch Schutz der Wohnnutzung, des Wohnumfeldes sowie der dem Wohnumfeld zuzuordnenden Funktionsbeziehungen (besiedelte Gebiete und ihre direkte Umgebung). Weiterhin beinhaltet dies den Erhalt von Flächen für die Nah- und Ferienerholung sowie für sonstige Freizeitgestaltung. Zu betrachten sind hier mögliche Auswirkungen von Schall (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm), Erschütterungen, Gerüchen und Kampfmitteln im Untergrund. „... Zum Zweck der Erholung sind ... geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. ...“ (§ 1 (4) BNatSchG) Das Bundesimmissionsschutzgesetz formuliert den Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, des Klimas und der Atmosphäre sowie der Kultur – und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) als Ziel. 14.7.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Unter dem Schutzgut Mensch werden die Naherholung und Freizeitnutzung, die Immissionen, die Kampfmittelbelastung sowie die Verschattung subsummiert. Bezüglich der Klimaverhältnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel 14.5.2 verwiesen. Ebenso betreffen die Aspekte Landschaftsbild und Erholung das Schutzgut Mensch. Geräuschimmissionen Der betrachtete Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ sowie angrenzende Gebiete, in denen direkte und indirekte Einwirkungen verursacht werden und von denen für das Plangebiet relevante Emissionen ausgehen. Das Wohn- und Arbeitsumfeld genießt als Raum, in dem sich Menschen überwiegend aufhalten, besonderen Schutz. Dazu zählt auch der Freiraum im Nahbereich der Wohnung, der für regelmäßige, wohnungsnahe Freizeitaktivitäten (z. B. Spaziergänge oder Nachbarbesuche) genutzt wird. Dies gilt insbesondere für mögliche Immissionen, z. B. aus dem Straßenverkehr oder aus Gewerbegebieten. Der Grad des Immissionsschutzes richtet Seite 123 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung sich nach der Art der Siedlungsgebiete. Allgemeine Wohngebiete gelten als besonders schutzwürdige Nutzung. Für den vorliegenden Bebauungsplan 71.47 wurde eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet in der die schalltechnischen Belange im Rahmen der Bauleitplanung geprüft wurden. Die nachfolgenden Aussagen und Angaben basieren im Wesentlichen auf einer Auswertung dieser Schalltechnischen Untersuchung. Das schalltechnische Fachgutachten betrachtet die Aspekte Verkehrslärm, Anlagenlärm und Sport- und Freizeitlärm. Von den vorhandenen Straßen- und Schienenverkehrswegen in der Umgebung des Geltungsbereiches, insbesondere von der B 38 südlich des ColumbusQuartiers (Teilgebiet 5) gehen Geräuscheinwirkungen des Verkehrs auf schutzwürdige Nutzungen im Plangebiet ein. Östlich und südwestlich des Geltungsbereichs liegen in größeren Abständen vorhandene Gewerbegebiete von denen Anlagenlärm auf das Plangebiet einwirkt. Im Zuge der städtebaulichen Planung sind die vorgenannten Schallimmissionen zu berücksichtigen. Diese Lärmeinwirkungen wurden für die Ist-Situation in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelt 48. Hinsichtlich Verkehrslärm in der IstSituation stellt das Fachgutachten folgendes fest: Aufgrund der maßgeblichen Rechtsprechung ist ein Beurteilungspegel über 75 dB(A) tags /65 dB(A) nachts als kritisch einzustufen. Da diese Werte in der Bestandssituation an den repräsentativen Immissionspunkten an der B 38 nicht erreicht werden, wird die Schallimmission durch Verkehr in der Ist-Situation als unbedenklich bewertet. Die Schalltechnische Untersuchung stellt weiterhin eine geringe Vorbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet durch vorhandene gewerbliche Nutzungen in der Umgebung fest. Für diese gewerbliche Nutzung wird eine Vorbelastung als immissionswirksame flächenbezogene Schallleistung von 60/ 45 dB(A)/m² tags bzw. nachts vom Fachgutachter festgelegt. Verschattung Allgemein kann durch Gebäude und Bäume eine Abschattung entstehen, die Besonnung und Belichtung so stark beeinträchtigt, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewährleistet werden können. Nach DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen“ gelten damit nachfolgende Anforderungen für eine „ausreichende“ Besonnungsdauer von Wohnungen: in mindestens einem Wohnraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche mindestens 4 Stunden für die Wintermonate: am 17. Januar mindestens 1 Stunde. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann es z.B. bei einer Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung kommen. Es kann jedoch auch bei Unterschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO durch unvernünftige Festsetzungen, wie z.B. ungünstige Anordnung und Ausformung der Gebäude, der Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 BauGB verletzt werden. Für den Bebauungsplan „Franklin Mitte“ liegt ein Fachgutachten „Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung“ vor 49 Das Fachgutachten betrachtet auch die Verschattungswirkung bestehender Gebäude. Das Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in der Ist-Situation keine Problematik hinsichtlich Verschattung besteht. 48 49 FRITZ Beratende Ingenieure VBI GmbH SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015. Seite 124 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Kampfmittel Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde 2014 eine Luftbildauswertung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass das Untersuchungsgebiet in den Jahren 1944 und 1945 mehrfach mit Sprengbomben bombardiert wurde. Dabei wurde Gebäudebestand zerstört. Zahlreiche Bombentrichter sind im Untersuchungsgebiet erkennbar. Es wurden mehrere Blindgängerverdachtspunkte identifiziert. Weitere Bombenblindgänger können nicht ausgeschlossen werden. Erholung Das ehemalige Kasernengelände ist für die Bevölkerung nicht frei zugänglich. Eine Nutzbarkeit der im Gebiet vorhanden Grün- und Freiflächen ist somit nicht gegeben und als Faktor für die Wohnumfeldqualität und zur Erholungsnutzung der Anlieger bislang unbedeutend. Innerhalb des Plangebiets besitzen die kleinräumigen zusammenhängenden Grünflächen im Süden und Westen einen gewissen Erholungswert. Im Falle der weiteren Nutzung des Stadions wird diese als Sport und Freizeiteinrichtung für die Erholungsnutzung im Stadtgebiet Mannheim von Bedeutung sein. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind insbesondere der Käfertaler Wald im Norden, das landwirtschaftlich geprägte Offenland im Westen des Plangebietes mit seinen Wegen und Pfaden sowie der Friedhof mit seinen Grünanlagen für die Erholungsnutzung von Bedeutung. Trotz seiner Siedlungsrandlage im Stadtteil Käfertal zeichnet sich der Standort durch seine große Nähe mit guter Anbindung und Erreichbarkeit zu mehreren Stadtteilzentren von Mannheim aus, was das Potential zur Erholungsnutzung erhöht. Als wertmindernder Faktor ist die Nähe zur B38 einzustufen. Die Bundesstraße verläuft nur unweit der östlichen Planungsraumgrenze und bildet als stark frequentierte Verkehrsachse mit entsprechender Schadstoff- und Lärmbelastung eine erhebliche Trennwirkung für den ehemaligen wohnraumgeprägten Kasernenstandort. 14.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Geräuschimmissionen Für das Plangebiet wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine schalltechnsiche Untersuchung in Auftrag gegeben, in der die Gewerbelärmimmissionen, die Verkehrslärmimmissionen sowie die Lärmimmissionen von Sport- und Freizeitnutzungen untersucht wurden. In der Schalltechnischen Untersuchung 50 wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ im Planfall bei freier Schallausbreitung ein Verkehrslärm (durch Straßen, Stadtbahnlinie 5 der RNV und die neu geplante Stadtbahnlinie innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) von 52 bis 68 dB(A) am Tag prognostiziert. Für den Nachtzeitraum wird bei freier Schallausbreitung ein Verkehrslärm von 42 bis 60 dB (A) vorhergesagt. Auf Grund der prognostizierten Beurteilungspegel des Verkehrslärms (Straßen und bestehende und geplante Stadtbahnlinien der RNV) sind im Plangebiet bei freier Schallausbreitung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für den Tag- und für den Nachtzeitraum in Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten und Flächen für den Gemeinbedarf um 1 bis 15 dB(A) zu erwarten. Zugrunde gelegt wird eine freie Schallausbreitung des Verkehrslärms in 6,3 m Höhe, die abschirmende Wirkung von 50 Ebenda Seite 125 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung geplanten Gebäuden wird nicht berücksichtigt. Zur Lösung der schalltechnischen Konflikte sollen passive Schallschutzmaßnahmen in Form verbesserter Außenbauteile an schutzbedürftigen Räumen angewendet werden. Zum Schutz von Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 erfüllt werden. Die passiven Schutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Die schalltechnische Untersuchung stellt weiterhin fest, dass es im Planfall für schutzwürdige Nutzungen in der Umgebung des vorliegenden Bebauungsplans durch den prognostizierten Verkehrslärm nicht zu einer Geräuschsituation kommt, die als bedenklich oder kritisch einzustufen ist. Zur Beurteilung von Schallimmissionen durch Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Ergänzung zu der DIN 18005 die TA Lärm heranzuziehen. Die TA Lärm weist Immissionsrichtwerte für die verschiedenen Arten der baulichen Nutzung aus, welche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, sowie Gebiete und Einrichtungen für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Südlich an den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans grenzt das Teilgebiet 5 Columbusquartier an, in welchem eine gewerbliche Nutzung durch großflächigen Einzelhandel (Sondergebiete - SO 1 bis 7) geplant ist. Weiterhin sind im Bebauungsplan „Franklin Mitte“ zwei Gewerbegebiete GE 3a und GE 3b an der Birkenauer Straße vorgesehen. Von diesen Gewerbe- und Sondergebieten werden Geräuscheinwirkungen auf die schutzwürdigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ prognostiziert. 51. Um eine Verträglichkeit der geplanten gewerblichen Nutzungen mit den schutzwürdigen Nutzungen zu erreichen, wird als Maßnahme eine Geräuschkontingentierung durchgeführt. Dabei werden den Bauflächen GE 3a und GE 3b Emissionskontingente zugewiesen, die im vorliegenden Bebauungsplan „Franklin Mitte“ festzusetzen sind. Weiterhin werden den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans den Bauflächen SO 1 bis SO 7 Emissionskontingente zugewiesen, die jedoch im Bebauungsplan „Franklin Mitte“ nicht festgesetzt werden können und nachrichtlich übernommen werden. Für den Tag-Zeitraum liegen diese Emissionskontingente für die Gewerbe- bzw. Sondergebiete im Bereich von 48 bis 54 dB(A)/m². Die genauen Dezibelwerte für die jeweiligen Gewerbegebiete 3a und 3b und Sondergebiete 1 bis 7 sind den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Für den Nachtzeitraum werden für die Sondergebiete 1 bis 7 und die Gewerbegebiete 3a und 3b Emissionskontingente im Bereich von 33 bis 43 dB (A)/m² empfohlen. Für die gebietsbezogenen exakten Einzelwerte wird ebenfalls auf die Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Die Emissionskontingente werden sektorbezogen festgesetzt. Die genaue Lage der Sektoren ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. Im Zentrum des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ ist ein Sondergebiet Einzelhandel (SO) vorgesehen. Auch für diese Baufläche ist die Verträglichkeit mit den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen über eine Geräuschkontingentierung sicherzustellen. Die Geräuscheinwirkungen vorhandener Gewerbenutzungen werden hier als Vorbelastung angesetzt. Die vom schalltechnischen Fachgutachter empfohlenen ebenfalls sektorbezogenen Emissionskontingente werden im Bebauungsplan festgesetzt. Die vorhandenen Sportanlagen sollen weiter genutzt werden. Es wurde untersucht, inwieweit eine schalltechnische Verträglichkeit mit den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen gegeben ist. Die Bewertung des Sportlärms erfolgt auf Grundlage der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Da die Verordnung für die Behandlung möglicher zukünftiger Nachbarschaftskonflikte maßgebend ist, ist es sinnvoll, diese bereits 51 Ebenda Seite 126 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung im Rahmen der städtebaulichen Planung anzuwenden. Hierzu wurden verschiedene Lastfälle in der geräuschintensiven Sportart Fußball als Punktspiele mit 300 Zuschauern bzw. als Training untersucht mit folgendem Ergebnis: Die schalltechnisch verträgliche Nutzung der Sportanlage im Regelbetrieb ist im Tagzeitraum möglich. Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe sind zwischen 8.00 und 20.00 Uhr möglich. Nach 22.00 Uhr sind sie nur als seltenes Ereignis (max. an 18 Kalendertagen) möglich. Der Trainingsbetrieb ist an Werktagen ohne weitere Einschränkung bis 22.00 Uhr möglich. An Sonn- und Feiertagen sind Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe während der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr nur dann möglich, wenn sie entweder weniger als 4 Stunden dauern oder – bei längerer Zeitdauer – an höchstens 18 Kalendertagen pro Jahr stattfinden. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordung (18. BImSchV) zu seltenen Ereignisses sind dabei zu beachten. Insgesamt kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass im EG vielfach, im 1. OG noch teilweise deutliche Besonnungsdefizite erkennbar sind. Ursache ist in den betroffenen Bereichen das nicht optimale Abstand zu Höhen-Verhältnis A/H der Gebäude bzw. die ungünstige Anordnung der Gebäude zueinander sowie die Verschattung durch geplante Bäume. Insbesondere im EG können damit die Anforderungen nach DIN 5034-1 oft nicht erfüllt werden. Durch die sehr großen, bis weit an die Straßenbegrenzungslinie heranreichenden Baufelder und die Spannweite der zulässigen Gebäudehöhen entsteht ein weitgehender Planungsfreiraum in den einzelnen Baufeldern. Aussagen über die zu erwartende Besonnung und Belichtung sind deshalb im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung nur für die an die öffentliche Erschließung angrenzenden Bereiche, nicht aber für die Quartiersinnenbereiche möglich. Durch den weiten Rahmen der Festsetzungen wird eine ausreichende Besonnung angrenzender Quartiere vom Grundsatz her zwar ermöglicht, jedoch nicht zwingend in jedem Fall sichergestellt. Insbesondere sind die Mindest-Wandabstände nach LBO-BW nicht ausreichend, um eine ausreichende Besonnung sowie eine, bei vernünftigen Raumtiefen und Fensterflächen, ausreichende natürliche Belichtung sicherzustellen. Bei der Prognose des Umweltzustandes im Planfall ist zu berücksichtigen, dass die untersuchte Kombination, welche selbst ohne Blockinnenbebauung, bei nur 10 m tiefen Gebäuden die zulässige GFZ oftmals deutlich überschreitet, in der Umsetzung nicht wahrscheinlich ist. Selbst die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien entlang ausgewählter Straßenzüge ermöglichen zwar grundsätzlich eine weitgehend geschlossene Straßenrandbebauung und würden bei einer solchen gewählten Bebauung diese auch zwingend einfordern; dennoch steht es dem späteren Bauherren letztlich frei, die Gebäudestellung so zu wählen, als dass eine geschlossene Straßenbebauung nicht umgesetzt wird und eine ausreichende Besonnung und Belichtung sichergestellt werden kann. Zudem sind im Rahmen der späteren Umsetzung der Planung bauliche Lösungen (Maisonettewohnungen oder durchgesteckte Wohnungen) möglich, um eine ausreichende Besonnung und Belichtung zu gewährleisten. Für das Baufeld MI3d stellt das Fachgutachten zur Besonnung zudem fest, dass das Erdgeschoss für Wohnungen nur bedingt geeignet ist. Allgemein kann eine ausreichende Besonnung nur mit durchgesteckten Wohnungen erreicht werden. Eine gewerbliche Nutzung ist allerdings uneingeschränkt möglich. Gänzlich unproblematisch stellen sich die geplanten Hochhaustandorte dar. Gemäß des Fachgutachtens sind durch die 58 m hohen Hochhäuser selbst außer in kleineren Teilbereichen der direkt nördlich und östlich angrenzenden Bereiche, im Vergleich zu anderen Quartieren keine überdurchschnittliche Verschattungswirkung zu erwarten. In den Seite 127 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung betroffenen Bereichen kann eine ausreichende Besonnung teilweise auch durch eine geeignete Wohnungsaufteilung, welche gering verschattete Fassadenabschnitte mit einbezieht, erreicht werden. Demnach ist grundsätzlich nicht zu befürchten, dass benachbarte Grundstücke durch Vorhaben in einer Weise verschattet beziehungsweise beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellt.“ Kampfmittel Für den Geltungsbereich wurden mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen. Um bei Durchführung der Planung negative Auswirkungen auf den Menschen, z.B. durch Explosionen von Blindgängern zu vermeiden, sind daher geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen (vgl. Kapitel 14.7.5). Erholung Als baubedingte Wirkungen sind die bauzeitlichen Beeinträchtigungen der Erholung durch Baufahrzeuge, Baueinrichtungsflächen und Baukörper im Entstehungsprozess zu nennen. Da diese Wirkungen jedoch zeitlich begrenzt sind und der Raum durch den Verlauf der B38 und A6 vorbelastet ist, sind die baubedingten Wirkungen zu vernachlässigen. Als anlagebedingte Auswirkung wird sich durch das geplante Stadtquartier das derzeit vorhandene Landschaftsbild ändern. Während der zentrale Siedlungsbereich insgesamt einen Verlust an Freiräumen erfährt, ist für den Außengürtel eine zusammenhängende, weitläufige und vielgestaltige Park- und Erholungslandschaft als vorgesehen. Durch die freie Zugänglichkeit und die nutzbaren Freizeit- und Erholungsflächen entsteht ein erhebliches Aufwertungspotential. Durch die sehr zurückhaltende Erschließung für den Individualverkehr ergeben sich besonders günstige Verhältnisse für den Erholungssuchenden Fußgänger und Radfahrer. Grundsätzlich kann ein hohes Maß an Aktivitäten rund um den Freizeit- und Individualsport in flächenhafter Ausprägung auch als störend für die Erholung empfunden werden. Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit Extensivierungsflächen im Wechsel mit Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich jedoch in den wesentlichen Punkten Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung einstellen. 14.7.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung blieben würden die bestehenden Schallimmissionen für die schutzwürdigen Wohnnutzungen im Umfeld erhalten. Für Anwohner im Wirkraum ergäbe sich durch die fehlende Folgenutzung eine geringere Lärmbelastung. Hinsichtlich der Verschattung würden sich keine Beeinträchtigungen ergeben, da die geplanten Hochhäuser nicht gebaut werden würden. Für die Erholungsnutzung wäre das Plangebiet weiterhin nicht zugänglich. Die Aufwertung des Gebietes für Erholungssuchende durch Anlage des neu gestalteten Grüngürtels mit Baumpflanzungen und Sportanlagen würde entfallen. 14.7.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Um die Lärmbelastung während der Bauzeit möglichst gering zu halten, sind von den ausführenden Firmen die technischen Normen für Baumaschinen bzw. die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen" einzuhalten. Seite 128 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Durch passive Schallschutzmaßnahmen Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. können gesunde Wohn- und Zum Schutz vor Gewerbelärm ist eine Geräuschkontingentierung für die geplanten Gewerbe- und Sondergebiete festgesetzt. Für die Bauflächen GE 3a, GE 3b und SO sind im Bebauungsplan daher sektorbezogene Emissionskontingente festzusetzen. Sportlärm: Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe sind nach 22 Uhr höchstens an 18 Kalendertagen pro Jahr zulässig. Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe sind am Sonntag während der kritischen Ruhezeit 13 bis 15 Uhr nur dann möglich, wenn sie entweder weniger als 4 Stunden dauern oder – bei längerer Zeitdauer, an höchstens 18 Kalendertagen pro Jahr stattfinden. Kampfmittel Da für den Geltungsbereich mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen wurden, empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst des RP Stuttgart in den bombadierten Bereiche und Kampfmittelverdachtsflächen flächenhafte Vorortüberprüfungen durchzuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden sind die zuständigen Behörden umgehend zu informieren und die Arbeiten sind sofort einzustellen. 14.8 Umweltaspekt Kultur- und Sachgüter 14.8.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß BauGB der Schutz von Kultur- und Sachgütern zu berücksichtigen. Dies umfasst die Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern dies für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 14.8.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation) Bei den vorhandenen Gebäuden und Anlagen im Plangebiet handelt es sich um militärisch genutzte Anlagen. Neben Wohneinheiten bestehen Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, Erschließungsanlagen, Sporteinrichtungen sowie Schul- und Kindertagesstätten. An der Birkenauer Straße befindet sich zudem eine nach DSchG als Kulturdenkmal eingestufte Einzelanlage, die Sports Arena. (Absatz entfällt)Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit der Besatzung, ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbau sowie ihrer spezifischen Formgebung und Konstruktion ist sie in besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des Kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehungen zu erinnern. Als erhaltenswert wurden darüber hinaus die Benjamin Franklin Church und die Elementary School eingestuft. Im Norden des Areals befinden sich darüber hinaus Gräber der Urnenfeldkultur, im südlichen Bereich sind römische Baureste bekannt. Der überwiegende Teil der intakten bzw. sanierungsfähigen Bausubstanz kann zusammen mit der bebaubaren Grundfläche ebenfalls als Sachgut angesehen werden. Eine besondere Umweltrelevanz ergibt sich dabei jedoch nicht. Seite 129 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 14.8.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Sowohl die Sports Arena als auch die als erhaltenswert eingestuften Gebäude sollen erhalten bleiben. Ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Kulturgüter ergibt sich demnach nicht. Ein Eingriff in Sachgüter ergibt sich dadurch, dass ein Großteil der bestehenden Wohnblocks des ehemaligen Kasernengeländes abgerissen wird. Ein Teil der identitätsstiftenden Wohnbauten bleibt jedoch erhalten, wird saniert und das Bild des zukünftigen Stadtquartiers mit prägen. Der Abriss eines Teils des Gebäudebestands ist für die städtebauliche Neuordnung notwendig und hinzunehmen. 14.8.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Ohne Umsetzung der Planung würden die als Kulturdenkmal eingestufte „Sports-Arena" sowie die optional erhaltenswerten Bauwerke Benjamin Franklin Church und die Elementary School aufgrund einer fehlenden Nachnutzung verfallen. Die verbleibenden Sachgüter würden dem fortschreitenden Gebäudeverfall und damit auch einem Wertverlust unterliegen. Mittel- bis langfristig wäre eine potentielle Folgenutzung dieser Anlagen ausgeschlossen was nicht den landesplanerischen Zielvorgaben zum Ressourcenschutz entspräche. Unter Annahme eines langfristigen Ausschlusses der Öffentlichkeit auf dem Gelände wären jedoch jegliche Erhaltungsmaßnahmen auf Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Die Frage nach dem Umgang mit kulturhistorisch relevanten Funden entfällt, da Bautätigkeiten ohne Umsetzung der Planung ausgeschlossen werden. 14.8.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Denkmalschutz – Erhalt und Rücksichtnahme auf das Kulturdenkmal Sports-Arena und die identitätsstiftende Benjamin Franklin Church. Konzeptionelle Einbindung der Kulturdenkmäler und anderer erhaltenswerter Gebäude in die Umgebung. Geländeprospektionen und Beachtung möglicher Bodenfunde im Rahmen der Baumaßnahmen (ggfs. Durchführung baubegleitender Maßnahmen im Bereich von Bodendenkmalsverdachtsgebieten). 14.9 Weitere Umweltbelange Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine weiteren Umweltbelange bekannt. 14.9.1 Wechselwirkungen Direkte Einwirkungen auf ein Schutzgut rufen unter Umständen Veränderungen bei anderen Schutzgütern hervor. Der Begriff Wechselwirkung nimmt dabei Bezug auf alle behandelten Schutzgüter, sofern diese vom Vorhaben betroffen sind. Zwischen den biotischen und abiotischen Schutzgütern bestehen vielfältige und wechselseitige Funktionszusammenhänge. Wirkungsgefüge, die in relevanter Weise über die in der schutzgutbezogenen Betrachtung vorgenommen Bestandsanalyse und -bewertung hinausgehen und verstärkende Wirkung haben könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Eine Seite 130 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung gesonderte Ermittlung und Bewertung des Wirkungsgefüges im Umweltbericht ist daher nicht erforderlich. 15. EINGRIFFSREGELUNG NACH DEM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (GEMÄß § 1A ABS. 3 BAUGB) Mit der Umsetzung des Bebauungsplans kann gemäß § 14 BNatSchG die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind diese resultierenden Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermeiden, auszugleichen und/oder wiederherzustellen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 15 sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsprinzip) bzw. zu minimieren (Minimierungsprinzip). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 (2) BNatSchG). Für Eingriffe, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans ergeben, gelten grundsätzlich die Regelungen des § 1a Abs. 3 BauGB. Demnach ist der über die Eingriffsregelung ermittelte Kompensationsbedarf in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Eine vollständige Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen ist laut Gesetzgebung demnach nicht ausnahmslos erforderlich. Ferner entfällt laut BauGB die im BNatSchG vorgenommene Differenzierung in Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen. Die quantitative Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Umgestaltung des BFV erfolgt über die EingriffsAusgleichsbilanzierung. Demnach werden die ermittelten Wertpunkte aus der Biotop- und Baumkartierung als Bestandssituation (Voreingriffszustand) den prognostizierten Wertpunkten der Planung (Nacheingriffszustand) gegenübergestellt. Ergibt sich für den Planungsstand gegenüber der Bestandssituation eine Wertminderung, so resultiert ein Kompensationsdefizit. Flächenhafte Biotopkartierung Die Bestandserhebung erfolgte auf Basis des Mannheimer Biotoptypenschlüssels aus dem „Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt Mannheim (2006). Darin sind Biotoptypen-Codes und die dem jeweiligen Biotoptyp zugehörigen Wertpunkte je Quadratmeter angegeben, wobei letztere bei Abweichungen von der Standardausprägung des Biotops durch den Erfasser angepasst wurden. Neben den Biotoptypen wurde bei der Kartierung 2015 auf ein mögliches Vorkommen der im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen (FFH-LRT) sowie nach § 33 NatSchG geschützten Biotopen geachtet (gemäß Kartierschlüssel LUBW 2014a). Wertgebende Pflanzenarten, wie gefährdete und geschützte Arten wurden begleitend erfasst. Flächenbilanzierung Aus Tabelle 4, Anhang 2 geht hervor, dass in Bezug auf die ermittelten Ökopunkte für die Flächenbilanzierung durch die geplanten Maßnahmen eine Vollkompensation erreicht wird. Zudem wird ersichtlich, dass sich gegenüber dem Voreingriffszustand der Anteil der versiegelten Fläche von 53% auf 52% um ca. 1% verringert hat (Tab.2; Anhang 2). Hinsichtlich des kartierten Biotopbestands bildet der ruderalisierte Zierrasen mit ca. 33% der Gesamtfläche den mit Abstand vorherrschenden Biotoptyp. Alle weiteren Biotoptypen besitzen einen Anteil von unter 1 % der Gesamtfläche. Seite 131 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung In den allgemeinen Wohngebieten ist gem. § 16 Abs. 6 BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Flächen für Stellplätze und Garagen sowie ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen und die Geländeoberfläche dauerhaft begrünt wird. Somit wurden für Wohngebiete mit Unterbauung durch Tiefgaragen hinsichtlich der GRZ als Basiswert von 0,6 + 20% ausgegangen. Auf den begrünten Flächen mit einem Substratauftrag von 0,8m bleibt die Funktionsfähigkeit der natürlichen Schutzgüter teilweise erhalten. Aus diesem Grund erfolgte für die Bilanzierung in WA-Gebiete der Ansatz: 0,6 GRZ + 0,1. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werden neue, großflächige und teilweise zusammenhängende Biotop- und Lebensraumstrukturen geschaffen. Sie ergeben sich aus der Ausweisung von Baumhainen, Hecken, extensiver Wiesenlandschaft und Obstwiesen außerhalb der Baufelder sowie der Anlage von Privatgärten und extensiver Dachbegrünung innerhalb der Baufelder. In diesem Zusammenhang steht auch der umfangreiche Erhalt von Bestandsbäumen. Im Geltungsbereich werden ca. 17% der Fläche neuversiegelt und ca. 16% entsiegelt. Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung wurde für den Nacheingriffszustand auch die extensive Dachbegrünung flächenmäßig berücksichtigt. Die resultierenden Ökopunkte werden anhand der Formel [0,5 x GRZ x Baufeldfläche] berechnet. Dabei steht GRZ für Grundflächenzahl (stellvertretend für den Anteil der überbaubaren Fläche). Der Faktor 0,5 entspricht der Annahme, dass ca. 50% aller Dachflächen begrünt werden. Um die Grünflächenplanung flexibler gestalten zu können werden die einzelnen Grünelemente nicht flächenscharf im Bebauungsplan festgelegt, sondern über absolute Zahlen in Bezug zur vorhandenen Grünfläche des Geltungsbereichs aufgeführt (siehe Anhang 2.3). Baumbilanzierung: Neben der flächenhaften Bilanzierung erfolgte die Baumbilanzierung ebenfalls in Anlehnung an das Vorgehen gemäß Mannheimer Schlüssel. Der hierbei vergebene Flächenwert als Wertzuweisung für einen Einzelbaum entspricht der Vergabe von Ökopunkten für die flächenhafte Biotopkartierung und bildet sich aus der Multiplikation der Anzahl von Einzelbäumen mit einer vordefinierten Wertpunktezahl. Als Ergebnis der Baumbilanzierung bleibt festzuhalten, dass innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans von den 1480 kartierten Einzelbäumen 460 Bäume per Pflanzbindung (gemäß §9 (1) 25 BauGB) erhalten werden können (Anhang 1.2). Der Erhalt weiterer Bäume innerhalb der Baufelder ist beabsichtigt. Eine Quantifizierung bzw. Bilanzierung der zu erhaltenden Bäume auf den Baufeldern ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Da die Bebauungskonzepte noch nicht abschließend feststehen wird einer Flexibilität der baurechtlichen Möglichkeiten auf den Baugrundstücken Vorrang eingeräumt. Neben den zu erhaltenden Bäumen sind im Geltungsbereich 1101 Neupflanzungen vorgesehen. Davon gehen 321 Straßenbäume als Hochstammbäume in Alleebaumqualität und weitere 139 Bäume mit einem zu pflanzenden Stammumfang von 18-20 cm in die Bilanzierung ein. Der Kompensationsumfang für Obstbaumpflanzungen (46 Einzelbäume mit Stammumfang 18-20 cm) und Baumhainpflanzungen (326 Einzelbäume mit Stammumfang 18-20 cm) wird über den Flächenansatz ermittelt. Die Anzahl der Einzelbäume ist in diesem Fall nicht bilanzierungsrelevant. 52 Gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan ist je angefangene 300 m² unbebaute Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für das Plangebiet sind demnach auf den unbebauten Grundstücksflächen 269 Einzelbäume zu pflanzen. Die 52 siehe MANNHEIMER SCHLÜSSEL 2006 Seite 132 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Bäume gehen nicht in die Bilanzierung ein. Erhaltene Bestandsbäume können auf die ermittelte Zahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet werden. Fazit: Gemäß den Ergebnissen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung resultiert mit Umsetzung des Bebauungsplanes keine Verschlechterung des Biotopzustandes. Nach Addition der Ergebnisse aus Baumbilanz und Flächenbilanz geht für den Zustand nach Umsetzung des Bebauungsplans als Endergebnis ein rechnerisches Plus von aufgerundet 221.550 Ökopunkten hervor was einer Wertsteigerung von ca. 3,5% entspricht. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie in § 1a BauGB benannt sind, werden daher vollumfänglich berücksichtigt. Sämtliche kompensatorischen Maßnahmen für den vorhabensbedingten Eingriff erfolgen innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans für das Plangebiet. 16. MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN (MONITORING) Gemäß § 4 c BauGB überwacht die Gemeinde erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bauleitplans eintreten, um besondere und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Überwachung gründet nach Konzeption des Gesetzes zum einen auf der von der Gemeinde geplanten Maßnahme zur Überwachung und auf den Informationen der Behörden, die diese nach § 4 Abs. 3 BauGB auch nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens beitragen müssen. Die Informationspflicht der Behörden dient hierbei als Entlastung für die Gemeinden. Überwachungsmaßnahmen durch die Gemeinden sind auf die Bereiche zu konzentrieren, für die keine Erkenntnisse und Hinweise seitens der Fachbehörden erwartet werden können. Im Rahmen der vorzunehmenden Baumaßnahmen sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer abfalltechnischen Untersuchung unterzogen werden. Eine analytische Kontrolle der abfalltechnischen Relevanz ist im Vorfeld von künftigen Bauvorhaben zu empfehlen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Zusatzuntersuchungen konnte für den zum Plangebiet gehörenden nördlichen Geländeteil am Übergang zu den Sullivan Barracks das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung nach § 7 BBodSchG nicht ausgeschlossen werden. Daher ist diesbezüglicher Handlungsbedarf in Form von weiteren Untersuchungen für Fläche hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser erforderlich, die derzeit laut Aussage des Gutachters noch nicht abgeschlossen sind. Für das nördliche Gelände des TG3 sind durch eine externe Fachbauleitung Eingriffe in den Untergrund, die Verwertung von Aushubmaterial und die Entsorgung von Abfällen zu überwachen. Für Bebauung mit Tiefgeschossen (> 6 m) die unter den zu erwartenden Grundwasserspiegel liegen sind ggf. spezielle Wasserhalterungsmaßnahmen von fachkundigem Personal zu koordinieren und zu überwachen 53. Das Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Mannheim. Um möglichen Konflikten mit dem derzeitig noch laufenden Grundwassersanierungsprogramm Käfertaler Wald 54 vorzubeugen, sollte die Bautätigkeiten in enger Abstimmung mit den Sanierungsverantwortlichen erfolgen. Im Plangebiet vorhandene Grundwassermessstellen sind im Rahmen der Bauüberwachung dokumentationspflichtig zu erfassen und ggf. mit der Unteren Wasserbehörde Mannheim abzustimmen. 53 54 RT Consult GmbH CDM SMITH CONSULT 2015 Seite 133 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zum naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Ausgleich nach BauGB/BNatSchG bedarf es einer fachgutachterlichen Beratung und Begleitung. Die Leistungen umfassen die ökologischen bzw. fachgutachterlichen Begleitungen und Beratungen der Abbruchund Umbaumaßnahmen vorhandene Gebäude, sofern diese Arbeiten artenschutzrechtlich relevant sind. Darüber hinaus umfassen die Leistungen die Umsetzungen der festgesetzten artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahmen inkl. der Beschaffung der vorgesehenen Materialien (z.B. Nisthilfen) sowie den räumlichen Standortfestlegungen und ein mindestens dreijähriges Monitoring dieser Maßnahmen. Die ökologische Baubegleitung erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Mannheim. Die vom Fachbereich 61 der Stadt Mannheim regelmäßig durchgeführten Verkehrszählungen (strategische Lärmkartierung) können als Monitormaßnahme zur Überwachung der verkehrsbedingten Lärmentwicklung aufgeführt werden. 17. BESCHREIBUNG DER TECHNISCHEN VERFAHREN UND HINWEISE AUF AUFGETRETENE SCHWIERIGKEITEN Die Methodik der Umweltprüfung orientiert sich gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Zusätzlich wurde bei der Erstellung der Gliederung des Umweltberichtes das „Merkblatt Umweltbericht zum Bebauungsplan“ (Stand 08.04.2010) des Fachbereichs Städtebau der Stadt Mannheim berücksichtigt. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtplanung der Stadt Mannheim, der MWSP und der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Umweltprüfung wurde nach gegenwärtigem Wissensstand sowie auf Grundlage allgemein anerkannten Prüfmethoden durchgeführt (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB). Wesentliche Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten traten nicht auf. Die Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands erfolgte anhand des verfügbaren Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern. Die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen erfolgte im Wesentlichen durch in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführte Kartierungen von planungsrelevanten Tierartengruppen bzw. durch eine Biotoptypenkartierung, Einzelbaumerfassung und die Kartierung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten. Zu den abiotischen Schutzgütern und dem Schutzgut Mensch wurden die für den Bebauungsplan erstellten Fachgutachten ausgewertet (vgl Kapitel 14.6). Die Beurteilung der Auswirkungen auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanter Schutzgüter erfolgte ebenfalls auf Grundlage der Auswertungen der Kartierungen und Fachgutachten. Die Eingriffsbilanzierung erfolgte gemäß den gesetzlichen Grundlagen des § 1a Abs. 3 BauGB. Weiterhin wurde das „Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt Mannheim angewendet (Stadt Mannheim 2006). Danach wird bei der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft der Voreingriffszustand dem nach Abschluss aller Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen angenommenen Endzustand gegenübergestellt. Gemäß BNatSchG vom März 2010 wurden die Anforderungen an den Artenschutz berücksichtigt und abgearbeitet. Hierzu wurde ein „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ 55 erstellt, in dem die vorliegenden faunistischen und floristischen Kartierungen hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewertet wurden. 55 BAADER KONZEPT 2015 Seite 134 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 18. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 18.1 Einleitung Auf Grund des Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus Mannheim wurde im Jahr 2013 das Kasernenareal Benjamin Franklin Village geräumt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Die frei gewordenen Flächen stehen somit einer zivilen Nachnutzung zur Verfügung. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist für die städtebauliche Neuordnung erforderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgereichte Bodennutzung zu gewährleisten. Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Mannheimer Stadtteils Käfertal zwischen der Waldstraße im Westen und dem Käfertaler Wald im Osten. Das Plangebiet beinhaltet Teile der ehemaligen Kasernenareale Benjamin Franklin Village, Sullivan Barracks und Funari Barracks. Es wird durch die ehemalige Offizierssiedlung sowie die Splittersiedlung „Beim Teufelsberg“ im Norden, die Wasserwerkstraße im Westen, die Sullivan Barracks im Osten sowie die Birkenauer Straße im Süden begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 66 ha. Der ehemalige Kasernenstandort soll als eigenständiges, modellhaftes und ökologisches Stadtquartier unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie ausgestaltet werden. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nach Art der baulichen Nutzung wie folgt aufgeführt: Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe auch Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt. Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetrieben. Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung zur Etablierung eines Quartierszentrums. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung Flächen für den Gemeinbedarf, wie etwa Betreuungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen festgesetzt. Verkehrskonzept: Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz / B 38 erfolgt - wie schon im Bestand - über die Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger Straße (siehe hierzu Kap.5 Verkehrskonzept). Haupterschließungsachsen sind Wasserwerkstraße und die Planstraße F mit dem Verteilerknoten für den Kfz Verkehr. Weitere Erschießungsachsen mit Anschlussfunktion bzw. zur Sicherung von Querverbindungen sind Planstraße A-E, G H und I. Neben den Festsetzungen für den motorisierten Individualverkehr wird Franklin Mitte durch eine neue Straßenbahn erschlossen werden. Das Freiraumkonzept sieht einen durchgehenden Grüngürtel (Grünes U) vor, der das Siedlungsgebiet Benjamin Franklin Mitte als Grüngürtel von Süden, Norden und Osten umschließt und mit dem übergeordneten Grünzug (äußere Schale) verbindet. Die öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen festgesetzt und sind dauerhaft zu erhalten. Hierzu zählen Sullivan Park, Funari Park, Franklin Park. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die Parkanlagen den Freiraumanspruch für das vorgesehene urbane Zentrum und erfüllen diverse klimaökologische und naturschutzfachliche Funktionen. Die Festsetzungen für Verkehrsflächen weisen öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung aus. Letztere dient der Erschließung des urbanen Quartierzentrums. Seite 135 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 18.2 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs und unter Beachtung der Planungsziele geprüft werden. Zu diesem Zweck wurden für das gesamte Kasernenareal (Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks) von vier internationalen Planungs- und Architekturbüros unterschiedliche Siedlungsmodelle erarbeitet und mit einem Expertenrat diskutiert. Das favorisierte Modell wurde in den Rahmenplan Benjamin Franklin Village überführt und im Mai 2014 vom Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. 18.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Umweltaspekt Tiere und Pflanzen Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Bestand Tiere und Pflanzen Für den Arten- und Biotopschutz besitzen die untersuchten Flächen aus botanisch/vegetationskundlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung. Ruderalisierte Zierrasen, Ruderalvegetation und Feldhecken nehmen etwa ein Drittel des Geltungsbereiches an. Feldgehölze und Gebüsche einheimischer Arten sowie Parkanalagen mit lichten Kieferbeständen stehen auf ca. 2,5 % der Fläche. Das ehemalige Kasernengelände ist mit Einzelbäumen durchgrünt. Insbesondere die Robinie bietet aufgrund der bei alten Exemplaren oft tief eingerissenen Borke potentielle Spaltenquartiere für Fledermäuse. Seltene oder geschützte Biotoptypen sind nicht vorhanden. Als wertgebende Pflanzenart wurde der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima), eine Pionierart sandiger und grusiger Standorte, innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Zur Erfassung des Tierartenbestands wurden die Artengruppen Vögel, Heuschrecken, Tagfalter, Reptilien, Amphibien und Fledermäuse untersucht. Es wurden insgesamt 37 Vogelarten im Plangebiet festgestellt, von denen 27 Arten als Brutvögel bzw. Arten mit Brutverdacht nachgewiesen wurden. Zehn Arten nutzen den Bereich als Nahrungshabitat. Die als Brutvogel nachgewiesene Mehlschwalbe ist in der Roten Liste Baden-Württembergs in der Kategorie 3 (gefährdet) erfasst. Weitere Brutvogelarten sind auf der Vorwarnliste Baden-Württemberg (Haussperling, Mauersegler, Pirol, Star) bzw. Deutschlands (Haussperling, Mehlschwalbe, Pirol) gelistet. Mehlschwalbennester wurden an 17 vorhandenen Gebäuden nachgewiesen. Bei Zerstörung oder Beschädigung der belegten Nester wird ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gem. §44 (1) Nr. 3 ausgelöst. Zudem sind zahlreiche weitere Gebäudebruten von Staren (17 Brutkolonien), Haussperlingen (38 Brutkolonien) oder Hausrotschwänzen (mind. 14 Brutkolonien) in defekten Hausfassaden, Lüftungsöffnungen oder Dachrinnen vorhanden. Bei den Heuschrecken wurden insgesamt acht Arten nachgewiesen. Davon gelten zwei Arten nach der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet (Blauflügelige Ödlandschrecke, Buntbäuchiger Grashüpfer) und eine Art als stark gefährdet (Rotleibiger Grashüpfer). Eine Art befindet sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands (Rotleibiger Grashüpfer), eine gilt als gefährdet (Buntbäuchiger Grashüpfer) und eine als stark gefährdet (Blauflügelige Ödlandschrecke). Weiterhin wurden elf Tagfalterarten identifiziert. Darunter befinden sich drei Arten die sich auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs befinden (Kleiner Feuerfalter, Kurzschwänziger Bläuling, Mauerfuchs). Der Kurzschwänzige Bläuling ist zudem auf der Vorwarnliste Deutschlands zu finden. Als einzige Reptilienart wurde die Zauneidechse nachgewiesen. Die Zauneidechse wird in der Roten Liste Deutschlands und in der Roten Seite 136 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Liste Baden-Württembergs als Art der Vorwarnliste geführt. Innerhalb des Plangebietes konnten nur drei migrierende Einzelindividuen erfasst werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt daher nur eine sehr geringe Bedeutung als Zauneidechsenlebensraum. Im Rahmen der 2014 durchgeführten Amphibienerfassung konnten innerhalb des Plangebietes keine Amphibien und keine für Amphibien geeigneten Habitatstrukturen nachgewiesen werden. Durch die Fledermauserfassungen konnten im Plangebiet vier Fledermausarten (Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) und die Gattung Braunes/ Graues Langohr nachgewiesen werden. Auf der Roten Liste Baden-Württembergs werden zwei Arten als gefährdete wandernde Arten geführt (Großer Abendsegler, Rauhautfle-dermaus), zwei Arten sind gefährdet (Braunes Langohr, Zwergfledermaus), eine Art stark gefährdet (Großes Mausohr) und ein Art vom Aussterben bedroht (Graues Langohr). Aufgrund der Vornutzung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen, des hohen Versiegelungsgrades, dem Mangel an Flächen mit Bodenanschluss sowie der relativ geringen Entwicklungszeiten für die spontane Vegetationsentwicklung besteht keine besondere Relevanz für die biologische Vielfalt. Auswirkungen Planfall Tiere und Pflanzen Mit der Planung geht der vollständige Verlust der heute vorhandenen Brachestadien einher, womit entsprechende Auswirkungen auf den floristischen Artenbestand verbunden sind (Verschwinden von Pionierarten, Veränderung des derzeitigen Artenbestandes). Auf die heute vorhandenen Biotopstrukturen spezialisierte Arten fallen aus, stattdessen siedeln sich an gärtnerische Anlagen wie Hausgartenflächen bzw. Grünflächen angepasste Pflanzen an. Bei den betroffenen Arten handelt es sich jedoch hauptsächlich um an eine im Siedlungsbereich auf unbebauten Grundstücken bzw. im Rahmen von Nutzungsänderungen immer wieder auftretende Flora. Insofern ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans keine erhebliche Gefährdung einzelner Arten eintritt. Der Verlust von Brach- und Ruderalflächen führt auch für Tierarten zu einem Lebensraumverlust. Die Wiederbesiedlung und der damit einhergehenden permanenten Anwesenheit von Menschen, Hunden und Katzen bedingt zudem ein deutlich höheres Störpotenzial für empfindliche Arten. In Abhängigkeit der Mobilität einzelner Arten wird es außerdem zur Abwanderungen in benachbarte und ähnlich strukturierte Biotopstrukturen im Umfeld kommen. Gleichzeitig entstehen in größerem Umfang grüngeprägte Strukturen wie Hausgärten, Grundstücksfreiflächen und Parkanlagen neu, die von entsprechend angepassten Tierarten besiedelt werden können. Dadurch erfolgt eine Verschiebung des Artenspektrums in Verbindung mit einer möglichen Abnahme der Artenvielfalt. Eine vorhabensbedingte Gefährdung von Populationen der im Geltungsbereich nachgewiesenen und gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Arten wie auch der sonstigen Europäischen Vogelarten ist nicht zu erwarten. Im Zuge einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die in Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführten Arten und europäische Vogelarten sowie einer Überprüfung sonstiger besonders geschützter Arten wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorhaben keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Artenbestand ergeben bzw. sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht nachhaltig verschlechtert. Es ist für keine der Arten zu befürchten, dass die ökologische Funktionalität benötigter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Um individuenbezogene Verbotstatbestände einzelner Arten auszuschließen (v.a. Fledermäuse, Mehlschwalbe), werden die in Kapitel 14.2.5 beschriebenen Maßnahmen angewendet. Null Fall Tiere und Pflanzen Unter Annahme eines Ausbleibens jeglicher Pflegemaßnahmen ist von einer natürlichen Sukzession bis hin zur Entstehung von Wald in seinem Klimaxstadium auszugehen. Ob und Seite 137 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung in welchem Maße die Artenvielfalt abnimmt, ist von der Ausprägung des sich einstellenden Biotoptypkomplexes abhängig. Maßnahmen Tiere und Pflanzen Maßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung: Erhalt von Einzelbäumen; Bauzeitlicher Schutz der Vegetation; Rekultivierung bauzeitlich in Anspruch genommener Vegetationsbestände; Überwachung der Schutzmaßnahmen durch eine Ökologische Baubegleitung; angepasstes Mahdregime für Heuschrecken. Artenschutzmaßnahmen: Bauzeitenregelung für Avifauna; Aufhängen von Nist und Fledermauskästen für Vögel und Fledermäuse. Landschaftspflegerische Maßnahmen: Entwicklung von Grünflächen, u.a. Scherrasen, Baumhainen, Obstwiesen, Hecken und extensiv genutzten Wirtschaftswiesen, Baumneupflanzung; Begrünung von 20% der Grundstücksfläche; Dachbegrünung und Tiefgaragenbegrünung. Umweltaspekt Boden Der Boden ist in seiner Vielfalt der Bodenarten, Struktur, Aufbau, Nährstoff- und Bodenwasserhaushalt nicht vermehrbar und daher grundsätzlich sparsam zu nutzen, zu erhalten und vor Funktionsverlust zu schützen. Bestand Boden Der Planungsraum befindet sich in der Oberrheinischen Tiefebene und ist gekennzeichnet durch nacheiszeitliche fluviatile Sedimentlagen von Rhein und Neckar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Plangebiet ist teilweise überbaut und überwiegend stark anthropogen verändert. Eine natürliche Schichtabfolge fehlt in den oberen Bodenhorizonten weitgehend. Die Bodenart variiert im Geltungsbereich in Abhängigkeit der Zusammensetzung der anthropogenen Auffüllungen. Auf Oberflächenbefestigungen aus Asphalt und Beton sowie auf Flächen mit Mutterboden folgen durch Menschen hervorgerufene sandig, kiesige Auffüllungen mit Mächtigkeiten zwischen 0,4-1,5 m. Im Anschluss folgen bis ca. 34 m Tiefe Kiese und Sande des Oberen Kieslagers (OKL). darunter folgt mit einer Mächtigkeit von ca. 15 m die gering durchlässige, schluffig-tonige Schicht des Oberen Zwischenhorizonts (OZH). Bodenverunreinigungen: Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung zum Schutzgut Boden/Grundwasser wurden auf einer Teilfläche des Geltungsbereiches im Übergang zum Sullivan Quartier auf zwei Kontaminationsverdachtsflächen (KVF 18 und KVF33) altlastenrelevante Konzentrationen mit Schadstoffen (MKW und AKW/BTEX), für die eine Gefährdung nach § 7 BBodSchG nicht auszuschließen ist. Eine akute Gefahrensituation besteht zwar nicht, trotzdem sind weitere Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung erforderlich. Die genannten Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen noch aus. Bezüglich des zu entsorgenden Aushubmaterials bleibt festzuhalten, dass für vier der untersuchten Flächen eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Auf weiteren zwei KVF sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer abfalltechnischen Untersuchung unterzogen werden Auswirkungen Planfall Boden Seite 138 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Mit der Planung ist die Wiedernutzbarmachung einer bereits in erheblichem Umfang baulich beanspruchten Fläche verbunden, womit die Neubeanspruchung natürlicher Böden an anderer Stelle vermieden wird. Bei Bautätigkeiten, die unter den zu erwartenden Grundwasserspiegel (> 6 m) reichen, können zusätzliche Bauwasserhalterungsmaßnahmen zum Schutz von Boden und Grundwasser anfallen. Bezüglich der Kontaminationsverdachtsflächen KVF 18 und KVF 33 muss für das weitere Vorgehen die Analyseergebnisse abgewartet werden. Aufgrund der bereits eingeschränkten Bodenfunktionen im Bestand ist auf den restlichen Flächen unter Einhaltung der aufgeführten Maßnahmen (Kapitel 14.3.5) für das Gesamtvorhaben mit keinen erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Boden zu rechnen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen ist mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen für das Schutzgut Wasser zu rechnen. Null Fall Boden Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung besteht die Gefahr der Schadstoffkontamination durch fehlende fachgerechte Entsorgung der alten Bausubstanz. Eine Bodenmelioration durch Sanierungsmaßnahmen bliebe aus. Maßnahmen Boden Es wird eine flächensparende und flächenschonende Bauweise mit hohem Anteil teilversiegelter Flächen angestrebt; nach Möglichkeit werden vorzugsweise befestigte oder versiegelte Flächen bebaut um unbeeinträchtigte Bereiche zu erhalten. Zum Schutz des Bodens ist die Durchführung der Bauarbeiten gemäß DIN 18915 vorzunehmen. Im Bedarfsfall erfolgt eine Bodensanierung mit fachgerechter Entsorgung kontaminierter Bodenkörper. Flächenhafter Bodenschutz wird durch Neubegrünung im Bereich freigehaltener Grundstücke bzw. auf Grünflächen erzielt. Umweltaspekt Wasser Das Wasserhaushaltsgesetz sieht eine Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen vor. Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird. Bestand Grund- und Oberflächenwasser Der Planungsraum nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße befindet sich in der Zone IIIB des Wasserschutzgebiets und ist an die öffentliche Wasserver- und –entsorgung der Stadt Mannheim angeschlossen. Im Planungsraum überwiegen silikatisch, karbonatische Sande und Kiese mit guter Versickerungsleistung. Die vorherrschende Grundwasserfließrichtung verläuft in nordwestlicher Richtung. Die mittlere Grundwasserneubildung im Bereich „Franklin Mitte“ liegt bei 100 bis 150 mm NN und ist demnach unempfindliche gegenüber Überbauung. Mit Abständen >2m GOK wird die Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserfreilegung im gesamten Plangebiet als sehr hoch eingestuft. Der mittlere Grundwasserflurabstand liegt zwischen 5,5 – 11 m bei Amplitudenschwankungen bis 3,2 m. Die Grundwasserqualität im Raum Mannheim wird im Hinblick auf die Verfügbare Grundwassermenge mit gut und aufgrund höher Durchschnittswerte an Nitrat als schlecht bewertet. Die Nitratwerte im Siedlungsraum sind vergleichsweise niedrig jedoch liegen erhöhte Werte für LCKW und VC Werte vor. Sie resultieren aus historischen Schadstoffquellen des BFV. Im Umfeld der nördlichen Planungsraumgrenze finden auf unabsehbare Zeit Sanierungsmaßnahmen statt. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen auf den KVF ist eine Grundwasserbeeinträchtigung, die Seite 139 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung von den Untersuchungsflächen ausgehen könnte, nicht auszuschließen. 56Die Abflussregulationsfunktion für Oberflächenwasser auf versiegelten und teilversiegelten Flächen der Siedlungsgebiete als nachrangig und für alle weiteren Flächen als hoch bis sehr hoch einzustufen. Auswirkungen Planfall Wasser Für den Wasserkreislauf bewirkt das Vorhaben eine Verbesserung. Ursächlich hierfür sind die Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen, die zusätzliche Umsetzung von Dachbegrünungen die sich über Rückhaltung und Verdunstung positiv im Wasserkreislauf bemerkbar machen sowie die angestrebte Niederschlagsversickerung auf Neubauflächen unter Einsatz von Mulden. Null Fall Wasser Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung Planung besteht die Gefahr der Grundwasserkontamination durch niederschlagsbedingte Schadstoffverlagerung. Eine Bodenmelioration durch Sanierungsmaßnahmen bliebe aus. Maßnahmen Wasser Reduzierung des Versiegelungsgrades durch versickerungsfähige Gestaltung möglichst umfangreicher Flächenanteile. Für Neubauten erfolgt die Versickerung über Mulden und bei engstehender Bebauung über Filtersysteme. Eine Erhöhung des Rückhaltevolumens erfolgt durch Extensive Dachbegrünung. Entwicklung von Grünanlagen zur Schaffung klimatischer Gunsträume (Lufthygiene, Klimaregulation). Berücksichtigung von Grünzonen zwischen der Bebauung und Belüftungskorridoren in der Planungsphase zur Aufstellung des Bebauungsplans. Umweltaspekt Klima/Luft Grundziel für das Schutzgut Klima ist die nachhaltige Sicherung bioklimatischer Regulationsleistungen. Bestand Klima/Luft Das Stadtgebiet von Mannheim befindet sich in der warmgemäßigten Klimaregion des Oberrheingrabens bei Mannheim und ist durch eine hohe Anzahl an Sommertagen (50 d/a mit Temperaturmaximum ≥ 25°C) und eine geringe Anzahl an Frosttagen (70 d/a). Die Jahresmit-teltemperatur beträgt ca. 10°C. Der wärmste Monat ist der Juli mit einer durchschnittlichen Lufttemperatur von ca. 20°C, die mittleren Januartemperaturen liegen bei ca. 1,5 - 2,0 °C. Die mittlere Anzahl der Tage mit Wärmebelastung liegt bei 35.1 –37.5 und somit an der Spitze von Baden-Württemberg. Sie wird infolge des prognostizierten Klimawandels vermutlich weiter ansteigen. Die mittleren Niederschläge liegen bei ca. 550 650 mm. Die vorherrschende Windrichtung in Mannheim ist Süd bis Südwest. Die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt ca. 2.0 m/s in der Innenstadt und ca. 3.0 m/s im Freiland (mäßige bis schlechte Durchlüftung). Im Raum Mannheim kommt es zu erhöhten Inversionswetterlagen von <225 Tage im Jahr 57Mit seiner Nähe zum Käfertaler Wald profitiert der Konversionsstandort unmittelbar von dessen Kalt- und Frischluftproduktion. Dennoch ergibt sich durch die derzeitig vorherrschende Gebäudeausrichtung im Planungsraum eine mittlere Barrierewirkung für die bodennahen Kaltluftbewegungen. Grünlandareale wie der mit Rasen bewachsene Sportanlagenkomplex und die Grünanlagen der Elementary School erzielen eine mittlere Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Die 56 57 RT CONSULT GmbH 2015. ÖKOPLANA 2010. Seite 140 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung verbleibenden Nutzungsstrukturen sind als nachrangig einzustufen. Insbesondere die nordöstlich ausgerichteten Grünflächen zwischen den Kasernen sind hoch Empfindlich gegenüber einer Störung des Kalt- und Frischluftabflusses. In Bezug auf eine Empfindlichkeit gegenüber Flächeninanspruchnahme liegt eine mittlere Bedeutung vor. Hinsichtlich der Lufthygiene wird die Funktionseinschränkung durch das Fehlen zusammenhängender Waldbestände im Geltungsbereich durch die unmittelbare Nähe des Käfertaler Waldes ausgeglichen. Auswirkungen Planfall Klima/Luft Auf Basis des erstellten Klimamodells (ÖKOPLANA 2015) ergibt sich mit Umsetzung des Bebauungsplans für den Geltungsbereich und die Nachbargemeinde Vogelstang eine leicht reduzierte Kaltluftvolumenstromdichte. Insgesamt lassen sich bei Realisierung des Bebauungsplans keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima Luft ableiten. Null Fall Klima/Luft Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung ist nicht klimaökologischen Verbesserungen gegenüber dem Planfall zu rechnen. mit erheblichen Maßnahme Klima/Luft Entwicklung von Grünflächen unter Berücksichtigung von Dachflächen und Baumpflanzung zur Verminderung thermischer Belastungen sowie Förderung des Luftaustausches und der Luftfilterwirkung über das Blattgrün. Gezielte Gestaltung und Berücksichtigung von Ventilationsachsen und Belüftungskorridoren. Schaffung von Freiraumverbindungen zur Förderung der Kaltluftproduktion. Umweltaspekt Landschaft Das BNatSchG zielt im Rahmen des Schutzgutes Landschaft auf die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft ab Bestand Landschaft Das Siedlungsbild ist derzeit durch lehrstehende, gleichartige Wohnblocks (Baujahr 1932) in monotoner Reihung und einem Zustand beginnender Verwahrlosung gekennzeichnet. Auf den Freiflächen zwischen den Geschossbauten dominiert einfacher Vielschnittrasen mit Einzelbaumbestand. Landschaftsbildrelevante Baumgruppen und Baumalleen befinden sich vereinzelt entlang randlicher Grünanlagen. Sportrasenflächen erweitern die Grünräume. Im Untersuchungsraum führt die monotone Anordnung der Kasernen in Blockbebauung in Verbindung mit einer fehlender Reliefierung des Geländes zu einer geringeren Wertigkeit hinsichtlich der Vielfalt der Landschaft. Demgegenüber sind die zahlreichen Freiflächen positiv zu bewerten. Seit Aufgabe der militärischen Nutzung konnte sich durch Ruderalisierung der Scherrasen und Sukzession im Initialstadium eine beginnende landschaftsprägende Naturnähe entwickeln. Auswirkungen Planfall Landschaft Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit Extensivierungsflächen im Wechsel mit Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich jedoch in den wesentlichen Punkten Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung einstellen. Null Fall Landschaft Seite 141 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung würde sich auch die unmittelbare Bedeutung für das Landschaftsbild und die Naherholung nicht maßgeblich verbessern. (Verbuschung unter Annahme eines weiteren Pflegeverzichts, ausbleibende und ausbleibende Erholungsnutzung bei Fortbestand des Betretungsverbots) Maßnahmen zum Schutzgut Landschaft Schaffung von Blickbeziehung und Sichtachsen; Gezielte Verknüpfung zu den umgebenden Stadträumen über Wege, Straßen und Plätze; Ausbau des Freizeit, Sport- und Erholungswegenetzes; Schaffung differenzierter Freiraumtypen (1 öffentliches Grün als Nachbarschaftsplätze; 2 halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten; 3 halböffentliches Grün als Dachgärten; 4 privates Grün als Privatgarten) Entwicklung der Europaachse als schnelle Rad- und Fußgängerverbindung vom Stadtzentrum in den Käfertaler Wald und als landschaftsprägendes Bauelement. Umweltaspekt Mensch Das Bundesimmissionsschutzgesetz formuliert den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) als Ziel. Bestand Mensch Zur Erfassung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch wird die IstSituation ermittelt. Betrachtet werden hierbei die Aspekte Geräuschimmissionen, Verschattung, Kampfmittel und Erholung. Das schalltechnische Fachgutachten betrachtet die Aspekte Verkehrslärm, Anlagenlärm und Sport- und Freizeitlärm. Von den vorhandenen Straßen- und Schienenverkehrswegen in der Umgebung des Geltungsbereiches, insbesondere von der B 38 südlich des Columbus-Quartiers (Teilgebiet 5) gehen Geräuscheinwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet ein. Östlich und südwestlich des Plangebietes liegen in größeren Abständen vorhandene Gewerbegebiete von denen Anlagenlärm auf das Plangebiet einwirkt. Für die Ist-Situation bestehen somit Vorbelastungen an Schallimmissionen durch Verkehrslärm und benachbarte Gewerbegebiete. Für den Bebauungsplan „Franklin Mitte“ liegt ein Fachgutachten „Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung“ vor (SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015). Das Fachgutachten betrachtet auch die Verschattungswirkung bestehender Gebäude. Es kommt zu dem Ergebnis, dass in der IstSituation keine Problematik hinsichtlich Verschattung besteht. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde 2014 eine Luftbildauswertung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchgeführt. Es wurden mehrere Blindgängerverdachtspunkte identifiziert. Weitere Bombenblindgänger können nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb des Planungsraumes besitzen die kleinräumigen zusammenhängenden Grünflächen im Süden und Westen einen gewissen Erholungswert. Im Falle der weiteren Nutzung des Stadions wird diese als Sport und Freizeiteinrichtung für die Erholungsnutzung im Stadtgebiet Mannheim von Bedeutung sein. In der unmittelbaren Umgebung des BFV sind insbesondere der Käfertaler Wald im Norden, das landwirtschaftlich geprägte Offenland im Westen des Plangebietes mit seinen Wegen und Pfaden sowie der Friedhof mit seinen Grünanlagen für die Erholungsnutzung von Bedeutung. Als wertmindernder Faktor ist die Nähe zur B38 einzustufen. Aufgrund der bis dato nicht gegebenen Zugänglichkeit des ehemaligen Kasernengeländes besteht für die Bevölkerung keine Nutzbarkeit bezüglich der im Gebiet vorhandenen Grün- und Freiflächen. Auswirkungen Planfall Mensch Seite 142 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Trotz der durch zahlreiche unterschiedliche Nutzungen und Verkehrswege ausgehenden Lärmemissionen auf das Plangebiet bestehen bei Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Umsetzung der Bauleitplanung. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass durch die geplanten Nutzungen und den entstehenden Ziel- und Quellverkehr auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umgebung entstehen. Das vorliegende Gutachten zu Besonnung/ Verschattung 58 verwendet in der Analyse zur Erstellung von Prognosen für das Bebauungskonzept die Besonnungsdauer nach DIN 5034-1. Das Fachgutachten kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass das Erdgeschoss für Wohnen nur bedingt geeignet. Der mittlere, westliche Baukörper weist in den unteren Geschossen spürbare Besonnungsdefizite auf. Diese Defizite können aber auf Ebene der Baugenehmigung durch geeignete Maßnahmen (durchgesteckten Wohnungen, Maisonette-Wohnungen) und Einplanung von Freiraumstrukturen bzw. Anordnung der Gebäude gelöst werden. Eine Gewerbliche Nutzung ist uneingeschränkt möglich. Dadurch ist im Endergebnis eine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen beziehungsweise kann im Rahmen der baulichen Umsetzung wie beschrieben gewährleistet werden. Da für den Geltungsbereich mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen wurden, empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst des RP Stuttgart in den bombadierten Bereiche und Kampfmittelverdachtsflächen flächenhafte Vorortüberprüfungen durchzuführen. Null Fall Mensch Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die bestehenden Schallimmissionen für die schutzwürdigen Wohnnutzungen im Umfeld beibehalten bleiben. Für Anwohner im Wirkraum ergäbe sich durch die fehlende Folgenutzung eine geringere Lärmbelastung. Hinsichtlich der Verschattung würden sich keine Beeinträchtigungen ergeben, da die geplanten Vorhaben nicht gebaut werden würden. Für die Erholungsnutzung wäre das Plangebiet weiterhin nicht zugänglich. Die Aufwertung des Gebietes für Erholungssuchende durch Anlage des neu gestalteten Grüngürtels mit Baumpflanzungen und Sportanlagen würde entfallen. Maßnahmen Mensch Baulärm: Einhaltung technischer Normen für Baumaschinen; für Verkehrslärm: Schallschutz im Städtebau durch passive Schallschutzmaßnahmen; für Gewerbelärm: Geräuschkontingentierung für die geplanten gewerblich genutzten Flächen; Beschränkung von Sportlärm über Nutzungszeitenregelung. Kampfmittel: Empfehlung der Durchführung von flächenhaften Vorortüberprüfungen in den bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen. Umweltaspekt Kultur- und sonstige Sachgüter Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß BauGB der Schutz von Kultur- und Sachgütern zu berücksichtigen. Bestand Kultur- und sonstige Sachgüter Hervorzuheben ist die von der Denkmalbehörde als Kulturdenkmal eingestufte „SportsArena". Sie stellt ein wichtiges Kapitel der Nachkriegsgeschichte dar. Als optional erhaltenswert werden die "Franklin-Church" und die „Elementary School“ vorgeschlagen. Der überwiegende Teil der intakten bzw. sanierungsfähigen Bausubstanz kann zusammen mit der bebaubaren Grundfläche ebenfalls als Sachgut angesehen werden. Eine besondere Umweltrelevanz ergibt sich dabei jedoch nicht. Auswirkungen Planfall Kultur- und sonstige Sachgüter 58 SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015 Seite 143 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Durch die Erhaltung des Kulturdenkmal Sports-Arena und der als optional erhaltenswert eingestuften Benjamin Franklin Church ergibt sich kein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Kulturgüter. Der Abriss eines Teils des Gebäudebestands ist für die städtebauliche Neuordnung notwendig und hinzunehmen. Null Fall Kultur- und sonstige Sachgüter Ohne Umsetzung der Planung würden die als Kulturdenkmal eingestufte Sports-Arena sowie die optional erhaltenswerten Bauwerke Benjamin Franklin Church und die Elementary School aufgrund einer fehlenden Nachnutzung verfallen. Die verbleibenden Sachgüter würden dem fortschreitenden Gebäudeverfall und damit auch einem Wertverlust unterliegen. Die Frage nach dem Umgang mit kulturhistorisch relevanten Funden entfällt, da Bautätigkeiten ohne Umsetzung der Planung ausgeschlossen werden. Maßnahmen Denkmalschutz ist vorgesehen für die Sports-Arena, ein Erhalt der Gebäude ist vorgesehen für die Franklin Kirche. Mögliche Bodenfunde im Rahmen der Baumaßnahmen zu beachten. 18.4 Eingriff-, Ausgleichbilanzierung Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung belegt, dass mit Umsetzung der planungsrechtlich fixierten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechterung der ökologischen Wertigkeit für Biotope eintritt, bzw. die Planung vielmehr eine Aufwertung der Ökopunkte von 3,5 % (vgl. Anhang 1.1) gegenüber dem Ausgangszustand bewirkt. Sämtliche kompensatorischen Maßnahmen für den vorhabensbedingten Eingriff erfolgen innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans. Seite 144 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 19. VERZEICHNIS DER GUTACHTEN Boden und Grundwasser Ingenieurbüro Roth & Partner: Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf Bundesliegenschaften, Phase I Schädliche Bodenveränderungen / Grundwasserverunreinigungen / Altlasten (BoGwS). Stand 02.06.2014 RT Consult GmbH: Benjamin Franklin-Village Mitte, Mannheim-Altlastenerkundung Phase IIa. Stand 12.05.2015 RT Consult GmbH: Benjamin Franklin-Village Mitte, Teilgebiet Sullivan BKS, Mannheim – Altlastenerkundung Phase IIa- Ergänzungsbericht, Stand 23.07.2015. RT Consult GmbH: Bebauungsplan Nr. 71.47 Benjamin Franklin Village, Mannheim Teilbereich 3 (BFV Mitte) Fachgutachten Boden, Grundwasser – Stand 05.06.2015. Entwässerung und Versickerung Björnsen Beratende Ingenieure GmbH: Entwässerungskonzept für Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks. Stand Juli 2015. CDM Smith Consult GmbH: Benjamin Franklin Village, Versickerungsgutachten als Grundlagen für ein Entwässerungskonzept für die Teilfläche 3 des Bebauungsplans 71.47. Stand: 07.12.2015 Einzelhandel Dr. Donato Acocella: Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Benjamin-Franklin-Village in Mannheim Käfertal. Stand 17.06.2015. Verkehr T+T Verkehrsmanagement GmbH / Stete Planung: Verkehrstechnische Untersuchung Bebauungsplan Benjamin Franklin Village in Mannheim. 1. Teilbereich: Benjamin Franklin Mitte. Stand: September 2015. Richtfunk LS telcom AG: Untersuchung der Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Mitte“ der Stadt Mannheim auf das Richtfunknetz des Landes BadenWürttemberg. Stand: 30.09.2015 Seite 145 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Schall Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH: Schalltechnische Untersuchung. Vorhaben: Bebauungsplan 71.47 „Benjamin Franklin Village“ (Teilbereich 3) der Stadt Mannheim. Stand: 29.10.2015. Verschattung Solarbüro Dr.-Ing. Peter Goretzki: Stadt Mannheim, Städtebauliches Konzept und Bebauungslanentwurf Benjamin Franklin Village, Fachgutachten Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung. Stand: 07./21.09.2015 Solarbüro Dr.-Ing Peter Goretzki: Stadt Mannheim – Benjamin Fachgutachten Besonnung, Kurzfassung. Stand: 07./21.09.2015. Franklin-Village, Kampfmittel Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst): Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen / Luftbildauswertung. Stand: 14.04.2014 (ergänzte Karte vom 15.04.2014) Klima Ökoplana: Klimagutachten zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ der Stadt Mannheim –Teilgebiet 3. Stand 08.06.2015 Ökoplana: Klimaökologische Kurzstellungnahme zum Planungsgebiet „Franklin“ Stand: 14.08.2015. Naturschutz Baader Konzept: Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“, Grünordnungsplan. Stand 07.12.2015 Baader Konzept: Naturschutzfachliche Ersteinschätzung Benjamin-Franklin Village, Funari und Sullivan Barracks, Abschlussbericht. Stand: 18.08.2015 Baader Konzept: Kartierung der Biotoptypen und Baumbestände im Rahmen des B-Plans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“. Stand: 07.12.2015 Seite 146 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Artenschutz Baader-Konzept: Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ der Stadt MannheimTeilgebiet 3, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 07.12.2015 Seite 147 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 20. QUELLENVERZEICHNIS ACOCELLA D, DR. Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Benjamin-Franklin-Village in Mannheim Käfertal. ADAM, NOHL UND VALENTIN (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. Forschungsauftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen (MURL) AH BOGWS (2015): BFR Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz. Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ARCADIS (2012): Projekt: Erfassung und Erstbewertung von militärischen Liegenschaften in Mannheim – 2. Fortschreiben der Erfassung altlastverdächtiger Flächen. Abschlussbericht. BAADER KONZEPT GMBH (2014): Baumerfassung im Bereich der Offizierssiedlung des BenjaminFranklin-Village. Projektdokumentation. BAADER KONZEPT GMBH (2014): Naturschutzfachliche Ersteinschätzung Benjamin-Franklin-Village, Funari und Sullivan Barracks. Abschlussbericht. BAADER KONZEPT GMBH (2015a): Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 71.47 "Franklin Mitte" der Stadt Mannheim BAADER KONZEPT GMBH (2015b): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 " Franklin Mitte" der Stadt Mannheim BAADER KONZEPT GMBH (2015C): Kartierbericht: Kartierung der Biotoptypen und Baumbestände im Rahmen des B-Plans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ BAUR, B., BAUR, H. ROESTI, C. & D. ROESTI (2006): Die Heuschrecken der Schweiz. Haupt-Verlag, Bern. BEBAUUNGSPLAN NR. 32.40 „TURLEY-AREAL“ (2013): Turley-Areal“ in Mannheim Neckarstadt – Ost. Umweltbericht, als Auszug aus der Begründung. BELLMANN, H. (2004): Heuschrecken. Die Stimmen von 61 heimischen Arten (Audio-CD). Musikverlag Edition AMPLE. BJÖRNSEN BERATENDE INGENIEURE GMBH: Entwässerungskonzept für Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks. BREUNIG, T. & DEMUTH S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württembergs. – Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2. 3. neu bearb. Fassung., Hrsg.: Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg CDM SMITH CONSULT GMBH (2015) Versickerungsgutachten als Grundlage für ein Entwässerungskonzept für die Teilfläche 3 des Bebauungsplans 71.47 DETZEL, P. (1998): Die Heuschrecken Baden-Württembergs. Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart EUROFINS UMWELT WEST GMBH (2014): Prüfbericht zu Auftrag 01469911. Nr. 72994033. FIRU MBH (2014): Definition eines Größten anzunehmenden Planfalls (GaP). Seite 148 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung FIRU MBH (2015) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ FRITZ (2015): Schalltechnische Untersuchung, Vorhaben: Bebauungsplan 71.47 „Benjamin-Franklin-Village“, (Teilgebiet 3) der Stadt Mannheim GLA - GEOLOGISCHES LANDESAMT (1994): Bodenschätzkarte M 1:25.000 GORETZKI (2015): Fachgutachten Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung; Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung HKG (1980-1998): Hydrogeologische Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung Rhein-Neckar-Raum INGENIEURBÜRO ROTH & PARTNER GMBH (2014): Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf Bundesliegenschaften, Phase I. Benjamin-Franklin-Village Mitte. 68309 Mannheim, Birkenauer Straße. WE-Nummer 14736. INGENIEURBÜRO ROTH & PARTNER GMBH (2014): Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf Bundesliegenschaften, Phase I. Benjamin-Franklin-Village Süd, Mannheim. WE-Nummer 14331. KIESE O. (1988): Die Bedeutung verschiedenartiger Freiflächen für die Kaltluftproduktion und die Frischluftversorgung von Städten.Landschaft + Stadt 20 (2), p. 67 – 71 KORNECK D. SCHNITTLER M. & VOLLMER I. (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) Deutschlands. – Schriftenr. Vegetationskd. 28: 21187 LUBW (1995): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit; Bodenschutz 23; Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren LUBW (2014a): Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg LUBW (2014b): Kartieranleitung FFH-Lebensraumtypen und Biotoptypen BadenWürttemberg. Karlsruhe, 161 S. MANNHEIMER SCHLÜSSEL 2006 Merkblatt zur Eingriffs- Ausgleichs Regelung; Stadt Mannheim Fachbereich Städtebau MAAS, S., DETZEL, P. & A. STAUDT (2002): Gefährdungsanalyse der Heuschrecken Deutschlands. Verbreitungsatlas, Gefährdungseinstufung und Schutzkonzepte. BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag. Münster. MACHLEIDT GMBH (2014): Städtebauliches Konzept MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK (1992): Anleitung zur Bewertung des Leistungsvermögens des Naturhaushaltes.-Forschungen zur Deutschen Landeskundeband 229, Zentralausschuss für dt. Landeskunde, Selbstverlag, Trier. METROPOLREGION RHEINNECKAR (2013): Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar. Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar über die Feststellung des Einheitlichen Regionalplans. NACHBARSCHAFTSVERBAND HEIDELBERG-MANNHEIM (1999): Landschaftsplan für das Verbandsgebiet des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim. NACHBARSCHAFTSVERBAND HEIDELBERG-MANNHEIM Änderung des Flächennutzungsplans 2015/2020 BenjaminFranklin-Village in Mannheim. Parallelverfahren zur Umplanung Seite 149 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung (2014): einer Sonderbaufläche „Militärische Einrichtung“ in Wohnbau-, Gewerbe-, Gemeindebedarfs- und Grünflächen. OBERDORFER, E. (HRSG.) (1993): Süddeutsche Pflanzengesellschaften Teil II: Sand- und Trockenrasen, Heide- und Borstgrasgesellschaften, alpine Magerrasen, Saumgesellschaften, Schlag- und Hochstaudenfluren, 3. Aufl. – Fischer. Jena, Stuttgart, New York, 355. S. ÖKOPLANA (2010): Stadtklimaanalyse Mannheim 2010. ÖKOPLANA (2015): Klimagutachten zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ der Stadt Mannheim – Teilgebiet 3 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE (2006): Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe (2006): Teilplan Mannheim; auf der Grundlage der Luftqualitätsbeurteilung 2002/2003/2004 RT CONSULT GMBH (2015): Fachgutachten Boden, Grundwasser. Bebauungsplan Nr. 71.47; Benjamin-Franklin-Village, Mannheim. Teilgebiet 3 (BFV Mitte) SINAI - GESELLSCHAFT VON LANDSCHAFTSARCHITEKTEN MBH (2015): Rahmenplan Freiraum Benjamin Franklin, Funari, Sullivan, Juli 2015 SPANG FISCHER NATZSCHKA GMBH (2009): Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet 6617-341 „Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“ STADT MANNHEIM (2006): Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung. Leitfaden Bebauungspläne STADT MANNHEIM (2012): Stadt – Land – Fluss / Wasserstudie. STADT MANNHEIM (2014): Rahmenplan Benjamin-Franklin-Village. STETE PLANUNG, BÜRO FÜR STADT UND VERKEHRSPLANUNG(2015) Verkehrstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan BenjaminFranklin-Village in Mannheim, 1. Teilbericht: Benjamin-FranklinMitte, September 2015 UM B-W (1995): Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen.-Reihe Luft, Boden, Abfall. Heft 31 Seite 150 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung 21. ANHANG Seite 151 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Seite 152 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Seite 153 Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ 08.12.2015 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Begründung Seite 154
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