Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ BEGRÜNDUNG Entwurf

Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bebauungsplan Nr. 71.47
„Franklin Mitte“
in Mannheim – Käfertal
BEGRÜNDUNG
Entwurf
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Übersichtslageplan
Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Öffentliche Bekanntmachung
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Billigungs-/Auslegungsbeschluss
Öffentliche Bekanntmachung
Planauslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Erneute Planauslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Öffentliche Bekanntmachung
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB)
Inkrafttreten
08.04.2014
20.11.2014
24.11.2014 - 05.01.2015
24.11.2014 - 11.02.2015
19.01.2016
28.01.2016
Bearbeitung
Projektleitung Stadt Mannheim:
Johanna Doepner, 0621/293-5604, [email protected]
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Inhaltsverzeichnis
TEIL
1.
1.1
1.2
1.3
I:
ZIELE,
ZWECKE
BEBAUUNGSPLANS
UND
WESENTLICHE
AUSWIRKUNGEN
ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes
Erfordernis der Planaufstellung
Ziele der Planung
DES
9
9
11
11
12
2.
BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1 Gegenwärtige Nutzungen im Plangebiet und in den benachbarten Gebieten
2.2 Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie rechtliche Belastungen
15
15
15
3.
PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET
3.1 Übergeordnete Planungen
3.1.1 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020
3.1.2 Flächennutzungsplan 2015/2020
3.2 Bestehende Planungen
3.2.1 Modell räumlicher Ordnung (MRO)
3.2.2 Rahmenplan Benjamin Franklin Village
3.2.3 Sanierungsgebiet und Städtebauförderung
3.2.4 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 2015/2020
3.2.5 Radverkehrskonzept 2011
3.3 Rechtliche Planungsvorgaben
3.3.1 Naturschutzgebiete
3.3.2 Wasserschutzgebiete
3.3.3 Denkmalschutz
3.3.4 Planfestgestellte Vorhaben
16
16
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18
19
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19
19
20
21
21
21
22
23
23
4.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
4.1 Städtebau und Architektur
4.2 Freiraumstruktur
4.3 Verkehrskonzept
4.3.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
4.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
4.3.3 Radverkehr
4.3.4 Fußverkehr
4.3.5 Ruhender Verkehr
4.3.6 Mobilitätsmanagement Benjamin Franklin Village
4.3.7 Nutzung alternativer Technologien
4.4 Entwässerung
4.5 Nutzungsverteilung
4.6 Flächenbilanz
24
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
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5.
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
42
5.1 Art der baulichen Nutzung
42
5.2 Maß der baulichen Nutzung
50
5.3 Bauweise
53
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen
53
5.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
54
5.6 Flächen für Stellplätze und Garagen
55
5.7 Flächen für Nebenanlagen
55
5.8 Flächen für den Gemeinbedarf
55
5.9 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
56
5.10 Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen
56
5.11 Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlage)
56
5.12 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
58
5.13 Flächen für Geh- und Leitungsrechte
58
5.14 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
59
5.15 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
61
5.16 Artenauswahllisten
63
6.
BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
6.1 Gestaltung der Dächer (Dachneigung, Dachformen, Dacheindeckung,
Dachaufbauten)
6.2 Fassadengestaltung
6.3 Werbeanlagen und Automaten
6.4 Einfriedungen
6.5 Mülltonnenstandorte
65
65
65
66
66
KENNZEICHNUNGEN
7.1 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
67
67
7.
8.
9.
8.1
8.2
65
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Denkmalschutz
Wasserschutzgebiet
67
67
67
HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER
67
10. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
10.1 Umweltbelange
10.2 Kinderfreundlichkeits- und Sozialverträglichkeitsprüfung
10.3 Verkehr
10.4 Einzelhandel / Zentrale Versorgungsbereiche
67
67
68
68
72
11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG, KOSTEN
11.1 Vertragliche Regelungen
11.2 Realisierung
11.3 Bodenordnung
11.4 Kosten
73
73
73
74
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
TEIL II: UMWELTBERICHT
75
12.
KURZDARSTELLUNG DES INHALTS UND DER WICHTIGSTEN ZIELE DES
BAULEITPLANS
75
12.1 Erfordernis der Planaufstellung
75
12.2 Plangebiet
75
12.3 Art des Vorhabens
75
12.4 Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden
75
12.5 Beschreibung der wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
76
13.
IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
78
14. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
79
14.1 Allgemeines
79
14.2 Umweltaspekt Tiere und Pflanzen
80
14.2.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
80
14.2.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
80
14.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
97
14.2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
102
14.2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
102
14.3 Umweltaspekt Boden
104
14.3.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
104
14.3.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
104
14.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
106
14.3.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null Variante)
108
14.3.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
108
14.4 Umweltaspekt Wasser
109
14.4.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
109
14.4.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
109
14.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
113
14.4.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
114
14.4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
114
14.5 Umweltaspekt Klima
115
14.5.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
115
14.5.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
115
14.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
117
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
14.5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
119
14.5.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
119
14.6 Umweltaspekt Landschaft
120
14.6.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
120
14.6.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
120
14.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
121
14.6.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
122
14.6.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
122
14.7 Umweltaspekt Mensch
123
14.7.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
123
14.7.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
123
14.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
125
14.7.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
128
14.7.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
128
14.8 Umweltaspekt Kultur- und Sachgüter
129
14.8.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
129
14.8.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
129
14.8.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
130
14.8.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
130
14.8.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
130
14.9 Weitere Umweltbelange
130
14.9.1 Wechselwirkungen
130
15.
EINGRIFFSREGELUNG NACH DEM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (GEMÄß §
1A ABS. 3 BAUGB)
131
16.
MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN
(MONITORING)
133
17.
BESCHREIBUNG DER TECHNISCHEN VERFAHREN UND HINWEISE AUF
AUFGETRETENE SCHWIERIGKEITEN
134
18. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
18.1 Einleitung
18.2 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
18.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
135
135
136
136
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
18.4 Eingriff-, Ausgleichbilanzierung
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
144
19.
VERZEICHNIS DER GUTACHTEN
145
20.
QUELLENVERZEICHNIS
148
21.
ANHANG
151
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Darstellung der einzelnen Teilgebiete (Stand Oktober 2015) .........................10
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ ...................11
Abbildung 3: Auszug Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020 .................................17
Abbildung 4: Auszug Flächennutzungsplan 2015/2020 ......................................................18
Abbildung 5: Auszug Landschaftsplan ................................................................................20
Abbildung 6: Auszug Radverkehrskonzept Stadt Mannheim...............................................21
Abbildung 7: Auszug Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete ..............................................................................................................22
Abbildung 8: Auszug Wasserschutzgebiet „Mannheim Käfertal“ .........................................23
Abbildung 9: Darstellung der Lage des Planweges 1 (Europaachse)..................................26
Abbildung 10: Darstellung der Grün- und Freiflächen .........................................................27
Abbildung 11: Darstellung der unterschiedlichen Freiraumtypologien .................................28
Abbildung 12: MIV-Konzept Benjamin Franklin Village .......................................................31
Abbildung 13: Verkehrsbelastungen im Straßennetz - Planfall 1a (2030) ...........................32
Abbildung 14: ÖPNV-Anbindung von Franklin Mitte ...........................................................34
Abbildung 15: ÖPNV-Erschließung Bus .............................................................................34
Abbildung 16: Radverkehrskonzept ....................................................................................36
Abbildung 17: Fußläufige Erreichbarkeit des Versorgungszentrums Franklin Mitte .............37
Abbildung 18: Parkraumangebot öffentlicher Straßenraum BFV-Mitte ................................38
Abbildung 19: Darstellung Planfall 1a .................................................................................68
Abbildung 20: Qualitätsstufen im Verkehrsablauf ...............................................................69
Abbildung 21: Verortung der Zauneidechsennachweise im Teilgebiet 3 .............................95
Tabelle 1: Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden
Grundstücke.......................................................................................................16
Tabelle 2 Flächenbilanzierung Plangebiet Franklin Mitte ..................................................41
Tabelle 3: LEK GE3a und GE3b tags und nachts in dB(A)/m² .............................................45
Tabelle 4: Richtungswinkel der Sektoren (GE3a/ GE3b) ....................................................46
Tabelle 5: LEK SO tags und nachts in dB(A)/m² ..................................................................49
Tabelle 6: Richtungswinkel der Sektoren (A/B) ..................................................................49
Tabelle 7 Bedarf an Grund und Boden ..............................................................................76
Tabelle 8: Übersicht der in Teilfläche 3 vertretenen Biotoptypen ........................................81
Tabelle 9: Wertgebende Pflanzenarten in der Teilfläche 3 des BFV...................................84
Tabelle 10: Während der Detektorkartierungen erfassten Arten und Anzahl an erfassten
Rufsequenzen ....................................................................................................86
Tabelle 11: Während des 14-tägigen Aufnahmeblocks erfasste Rufsequenzen ...................86
Tabelle 12: Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten ...........88
Tabelle 13: Nachgewiesene Vogelarten Teilgebiet 3 ...........................................................88
Tabelle 14: Mehlschwalbennester im Teilgebiet 3 ................................................................90
Tabelle 15: Nachgewiesene Heuschreckenarten in Teilgebiet 3 „Franklin Mitte“ ..................91
Tabelle 16: Kartiertermine und Kartierbedingungen Tagfalter ..............................................92
Tabelle 17: Im Untersuchungsgebiet vorkommende Tagfalter mit Häufigkeiten ...................93
Tabelle 18: Schutz- und Gefährdungsstatus der vorkommenden Reptilienart. .....................94
Tabelle 19: Zuordnung von Bewertungsklassen je Bodenfunktion .....................................106
Tabelle 20: Klassifizierung des Grundwasserflurabstandes zur Beurteilung der
Grundwasserschutzfunktion .............................................................................111
Tabelle 21: Klassifizierung der Grundwasserneubildung in mm/a ......................................111
Tabelle 22: Bewertung des Rückhaltevermögens in Abhängigkeit von der
Bodenbedeckung .............................................................................................112
Tabelle 23: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die
Kaltluftproduktion .............................................................................................116
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 24: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die
Lufthygiene ......................................................................................................117
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
TEIL I: ZIELE, ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DES
BEBAUUNGSPLANS
1. ANLASS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Infolge des bis 2015 geplanten vollständigen Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus
Mannheim sind umfangreiche, bisher militärisch genutzte Liegenschaften frei geworden. So
auch die im Stadtteil Käfertal liegenden Kasernenareale Benjamin Franklin Village, Funari
Barracks und Sullivan Barracks mit einer Gesamtfläche von ca. 143 ha. Das Benjamin
Franklin Village (einschl. Offizierssiedlung) und die Sullivan Barracks wurden bereits in den
Jahren 2012 und 2013 freigezogen und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
übergeben. Für die Funari Barracks ist die Aufgabe der militärischen Nutzung und die
Übergabe an die BImA im Herbst 2014 erfolgt.
Die frei werdenden Militärflächen stehen in den kommenden Jahren für eine zivile
Nachnutzung zur Verfügung. Mit der Räumung dieser Flächen setzt ein
Transformationsprozess ein, der bedeutende Spielräume für neue zukunftsweisende
Entwicklungsstrategien und -ziele für die Stadt Mannheim eröffnet. Vor dem Hintergrund
eines ressourcen- und flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft stellen sie ein
großes Potenzial zur Innenentwicklung dar, da durch ihre Entwicklung eine
Inanspruchnahme von bisher unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden kann.
Im Rahmen einer Strukturplanung in 2013 wurden alle frei werdenden militärischen
Konversionsflächen vor dem Hintergrund ihrer kleinräumigen sowie gesamtstädtischen
Eignung in Bezug auf ihre künftige Nutzung hin untersucht und bewertet. Ergebnis war unter
anderem, dass die bereits von den Amerikanern als Wohnanlage genutzte Kaserne
Benjamin Franklin Village den künftigen Wohnungsbauschwerpunkt der Mannheimer
Siedlungsentwicklung bilden wird. In einem iterativen Planungsprozess wurden im Anschluss
unterschiedliche Siedlungsmodelle erarbeitet und diskutiert. Das favorisierte Modell wurde in
einen Rahmenplan überführt und schließlich am 13.05.2014 vom Gemeinderat der Stadt
Mannheim beschlossen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wurde parallel zum
Rahmenplan Benjamin Franklin Village die Aufstellung eines Bebauungsplans vorbereitet.
Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Stadt Mannheim hat am 08.04.2014 die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ mit Funari Baracks
und Sullivan Barracks für das gesamte Kasernenareal beschlossen.
Bereits zu einem frühen Planungsstand während der Erstellung des Rahmenplans Benjamin
Franklin Village wurde deutlich, dass aufgrund der Größe des Gebietes sowie der
unterschiedlichen inhaltlichen und zeitlichen Entwicklung des Gesamtareals von der
Aufstellung mehrerer Teilbebauungspläne auszugehen ist.
Gleichzeitig soll auf dem Areal ein zusammengehörendes neues Stadtquartier geschaffen
werden, was ein integriertes Vorgehen und Denken im Sinne des Gesamtareals notwendig
macht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte daher zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die grundlegende Planungsstrategie und um möglichst
frühzeitig Informationen im Hinblick auf den erforderlichen Umgang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung zu bekommen für das Gesamtareal. In der Vorbereitung wurden bereits
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
sinnvolle Entwicklungsabschnitte diskutiert und in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellt
sowie auf die Trennung des Verfahrens hingewiesen. Die in Abbildung 1 dargestellte
Aufteilung der Teilbebauungspläne zeigt den Sachstand zur frühzeitigen Beteiligung. Sowohl
Anzahl als auch Abgrenzung der Teilbebauungspläne bilden nur eine erste Überlegung und
können sich im weiteren Aufstellungsverfahren aufgrund der Erfordernisse im Einzelfall
ändern.
Abbildung 1: Darstellung der einzelnen Teilgebiete (Stand Oktober 2015)
Quelle: Eigene Darstellung FIRU mbH
Der ursprünglich für das gesamte Kasernenareal begonnene Bebauungsplan Nr. 71.47 wird
nun unter dem Titel „Franklin Mitte“ für den mittig liegenden Teil der ehemaligen HousingArea fortgeführt. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans bezieht sich
dementsprechend ausschließlich auf das zentrale Teilgebiet (vgl. Abbildung 2).
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
Quelle: Eigene Darstellung FIRU mbH
1.1
Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes
Der vorliegende Entwurf des Teilbebauungsplans Nr. 71.74 „Franklin Mitte“ stellt einen
Teilbereich des gesamten Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses vom 08.04.2014
dar und umfasst eine Fläche von ca. 68 ha. Der Geltungsbereich dieses Teilbebauungsplans
wird im Norden durch die Siedlung „Beim Teufelsberg“ und die sogenannte
„Offizierssiedlung“, im Osten durch den Geltungsbereich des noch aufzustellenden
Teilbebauungsplans für die ehemaligen Sullivan Barracks und im Süden durch die
Birkenauer Straße begrenzt. Im Westen des Geltungsbereichs sind die Areale der
ehemaligen Funari Barracks vom Geltungsbereich des vorliegenden Teilbebauungsplans
exkludiert. Für diese Bereiche besteht derzeit noch kein städtebauliches Konzept. Um die
leistungsfähige Erschließung der Areale zu gewährleisten, wurde die durch das
Kasernenareal der ehemaligen Funari Barracks verlaufende Erschließungsstraße in den
aktuellen Geltungsbereich aufgenommen.
Demnach beziehen sich nachfolgende Ausführungen zum Bebauungsplanverfahren
ausschließlich auf den ca. 68 ha großen Geltungsbereich „Franklin Mitte“ (siehe
Abbildung 2).
1.2
Erfordernis der Planaufstellung
Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde erforderlich ist. Die Aufstellung
des Bebauungsplans ist erforderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Entwicklung und Ordnung zu sichern sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende,
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Für das Gebiet der ehemaligen
Kasernenareale wurde im Januar 2012 die Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung
beschlossen. Hierbei wurden städtebauliche Missstände in den Bereichen Stadtraum bzw.
Stadtbild, Bausubstanz, Erschließung und Zugänglichkeit, Nutzung, Einwirkungen,
verkehrliche Erschließung und technische Infrastruktur sowie im Bereich der Ausstattung
identifiziert.
Die vorliegende Planung ist erforderlich, um das brachgefallene, mit städtebaulichen
Missständen belegte Areal zu reaktivieren und einer sinnvollen Nachnutzung zuzuführen.
Vor dem Hintergrund eines ressourcen- und flächenschonenden Umgangs mit Natur und
Landschaft leistet die Aufstellung dieses Bebauungsplans einen wichtigen Beitrag zum Ziel
der Stadt Mannheim, die städtebauliche Entwicklung vorrangig auf Maßnahmen der
Innenentwicklung zu konzentrieren. Damit kann die Inanspruchnahme von bisher
unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Größe des Plangebietes für eine sachgerechte und
nachhaltige städtebauliche Entwicklung ein besonderer Koordinierungsbedarf.
1.3
Ziele der Planung
Ziel für die Entwicklung des Gesamtareals Benjamin Franklin Village mit Funari Barracks und
Sullivan Barracks ist die Etablierung eines eigenständigen, modellhaften und ökologischen
Stadtquartiers unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie.
Das Quartier soll den zukünftigen Wohnungsbauschwerpunkt der Stadt Mannheim bilden.
Dabei soll nicht nur im Hinblick auf die vorhandenen Wohngebäude, sondern auch
hinsichtlich der vorhandenen Bildungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ein Augenmerk auf
die Erhaltung und Qualifizierung der Bestandsstrukturen gelegt werden. Gleichzeitig bedarf
es neuer baulicher und freiraumplanerischer Akzente sowie im Sinne einer nachhaltigen
Stadtentwicklung einer Strategie zur künftigen Energieversorgung, um den Anforderungen
eines modernen Stadtquartiers gerecht zu werden. Trotz der angestrebten Selbständigkeit
soll das Stadtquartier räumlich-funktionell mit den Nachbarstadtteilen verflochten werden und
gleichzeitig innovative Ansätze aus den Bereichen Ökologie, Mobilität und Energie im
räumlichen Programm aufweisen.
Diese allgemeinen Entwicklungsziele für das Gesamtareal wurden für den
Teilbebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ konkretisiert. Demnach sind insbesondere die
nachfolgenden Oberziele anzuführen:
Bestandserhalt und neue bauliche Akzente
Ziel der Planung ist es, die bestehenden baulichen Strukturen in die städtebauliche
Konzeption einzubeziehen, die monotonen Bestandsstrukturen jedoch gleichzeitig durch
neue Kubaturen und Typologien zu ergänzen. Damit soll zum einen schnell verfügbarer und
günstiger Wohnraum realisierbar sein sowie ein respektvoller Umgang mit dem historischen
Erbe des Standortes und seiner amerikanischen Identität und Geschichte erreicht werden.
Zum anderen soll ein sozial bunt gemischtes Quartier entstehen, das eine bauliche
Ergänzung von Haus- und Wohnungstypologien erfordert, die den unterschiedlichen
Nutzungsgruppen entsprechen. Durch den Erhalt und die gezielte bauliche Ergänzung soll
der „genius loci“ weiterentwickelt werden und die Geschichte des Standortes ablesbar
bleiben. Die Bestandsbauten sollen als kompakte Einheiten in die Neubaustruktur
eingewoben werden. Der teilweise Erhalt von Baustrukturen erfolgt hierbei nicht willkürlich,
sondern wird hinsichtlich der Lage und des jeweiligen Investors differenziert.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Kompakte Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen
Im Sinne eines flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft ist es Ziel der
Planung, im Zusammenspiel von Bestandserhalt und Neubebauung eine kompakte
Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen zu schaffen. Vor dem Hintergrund der demografischen
Entwicklung, die mit einer Veränderung der Altersstruktur und einer Zunahme älterer und
mobilitätseingeschränkter Einwohner einhergeht, sollen kurze Wege darüber hinaus eine
nachhaltige Stadtentwicklung bewirken.
Entwicklung der Mitte und des Quartierzentrums
Franklin Mitte bildet nicht nur geographisch die Mitte des neuen Stadtquartiers, sondern soll
auch aus funktionaler Sicht das Quartierszentrum ausbilden. Als Nahversorgungszentrum
soll es die umliegende Wohnbevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs in fußläufiger
Erreichbarkeit versorgen. In Kombination mit ergänzenden Dienstleistungsbetrieben sowie
kulturellen und sozialen Angeboten, einer entsprechenden Gestaltung des öffentlichen
Raums und einer guten ÖPNV-Anbindung soll hier der künftige Dreh- und Angelpunkt des
öffentlichen Lebens des Stadtquartiers entstehen. Der zentrale Bereich soll durch ein
vielschichtiges, lebhaftes und städtebaulich dichtes Zentrum gekennzeichnet sein, das als
qualitätsvoller Treffpunkt den kollektiven Zusammenhalt im Quartier fördern und den
unterschiedlichen Bedürfnissen der Bewohner und Besucher des Quartiers gerecht werden
soll.
Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse)
Die Struktur der Bestandsbauten in Franklin Mitte folgt gemäß der ehemaligen Nutzung als
militärische Wohnsiedlung einem rationalen Muster gleichförmig angeordneter Zeilenbauten.
Durch den gezielten Bestandserhalt bleibt diese Struktur auch weiterhin erfahrbar und gibt
den neuen baulichen Strukturen den strukturellen Rahmen und ihre orthogonale
Grundausrichtung vor. Die Neuausrichtung der Kaserne zu einem vielfältigen und
aufgeschlossenen Stadtquartier erfordert jedoch auch ein Nachdenken und einen
zeichenhaften neuen Umgang mit diesen Strukturen. Ziel ist es, mit Hilfe des Planweges 1,
eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen herbeizuführen
und dabei einen differenzierten Ausweg aus der bestehenden Monotonie zu generieren. Der
Planweg 1 quert, abgesehen von der Kirche, alle wesentlichen Quartiersstrukturen an jeweils
exemplarischer Stelle und schafft dabei neue spannungsvolle Schnittstellen und
Berührungspunkte, welche ein neues Alleinstellungsmerkmal Franklins darstellen sollen.
Entwicklung städtebaulich wahrnehmbarer Hochpunkte
Aufgrund der durch eine strenge, sich wiederholende Zeilenbebauung dominierten
Bestandsstruktur, fehlt es dem Stadtquartier sowohl in seiner inneren als auch in seiner
äußeren Wahrnehmung an räumlicher Orientierung. Ziel ist daher, über Hochpunkte als
städtebauliche Dominanten das Zentrum zu markieren und der bisherigen Gleichförmigkeit
des Ortes ein notwendiges Maß an räumlicher Differenzierung, neuer Zeichenhaftigkeit,
übergreifender Orientierung und Fernwirkung gegenüberzustellen sowie zur Sicherung des
Quartierszentrums für eine ausreichende Dichte zu sorgen. Im Sinne der typologischen
Vielfalt und sozialen Kohäsion stellen die Hochpunkte eine sinnvolle Erweiterung des Wohnund Nutzungsspektrums Franklins dar und sollen durch ihre programmatische
Differenzierung als Impulsgeber für Franklin wirken.
Klimaschutz
Abgeleitet aus der Klimaschutzkonzeption sowie den Konzepten Blue Village Mannheim und
blue_village_franklin wurden im Rahmenplan Benjamin Franklin Village energetische und
mobilitätsspezifische Konzeptionen konkretisiert, um Franklin zu einem Modellquartier für
Energieeffizienz, Energieerzeugung, klimaneutrale Mobilität und Smart Grids zu machen.
Diese Zielsetzung liegt auch dem Bebauungsplan zugrunde, der die planungsrechtlichen
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Voraussetzungen schafft, diese sowohl flächendeckend als auch in Form von besonders
innovativen Leuchtturmprojekten umzusetzen.
Förderung einer emissionsarmen Mobilität
Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine emissionsarme bzw. möglichst
klimaneutrale Mobilität zu schaffen, um den gebietsspezifischen CO²-Fußabdruck möglichst
gering zu gestalten. Im neuen Stadtquartier sollen daher kompakte Siedlungsstrukturen und
entsprechend optimierte Verkehrsinfrastrukturen dafür sorgen, dass zurückzulegende Wege
minimiert und Verkehre so möglichst vermieden werden können. Ein wichtiger Gesichtspunkt
besteht darüber hinaus in der Stärkung des Umweltverbundes sowie der Schaffung
attraktiver Wegeverbindungen und eines attraktiven ÖPNV-Angebots. Ziel ist es, eine
sparsame Erschließung und möglichst verkehrsreduzierte Lösungsansätze und
Erschließungssysteme zu konzipieren.
Qualifizierung einer gesamtstädtischen kleinräumigen Freiraumstruktur
Das Benjamin Franklin Village ist auf Grund seiner strategisch wichtigen Lage im
großräumigen Grünzug Nord der Stadt Mannheim aus stadtökologischer und klimatischer
Sicht sowohl für die Stadt Mannheim als auch für das gesamte Quartier (hierunter auch
Franklin Mitte) von besonderer Bedeutung. Deshalb ist der Freiraumplanung nicht nur aus
funktionaler sondern auch aus konzeptioneller Sicht ein hoher Stellenwert beizumessen, um
zum einen die Funktion des gesamtstädtisch wichtigen Grünzuges Nord zu stützen und zum
anderen für das entstehende Stadtquartier Franklin Mitte einen attraktiven und
erholungswirksamen, funktional vielfältigen Freiraum zu schaffen. Um das neue Stadtquartier
vor allem aus stadtökologischer und freiraumstruktureller Sicht in die Konversionsstrategie den Grünzug Rhein-Neckar - zu integrieren, werden für den Freiraum und die
Freiraumplanung unterschiedliche Ziele definiert. Der Freiraum muss vor diesem Hintergrund
differenzierten Anforderungen auf unterschiedlichen Maßstabsebenen gerecht werden. Er ist
so zu entwickeln und zu gestalten, dass er als privater Rückzugsraum, als öffentliches bzw.
halböffentliches Quartiersgrün im Wohnumfeld und als quartiersübergreifender Park genutzt
werden kann. Parallel hierzu ist er als Teil des übergeordneten Grünzugs Rhein-Neckar
funktional als Klima- und Biotopverbund in den gesamtstädtischen Kontext einzufügen.
Um die strategischen, funktionalen und konzeptionellen Ziele einerseits vor dem Hintergrund
einer gesamtstädtisch klimatischen Bedeutung des Freiraumes und andererseits vor dem
Hintergrund der stadtökologischen und naherholungsrelevanten Bedeutung des Freiraumes
für das Quartier zu sichern und umzusetzen sind verschiedene entwicklungsrelevante
Leitthesen formuliert, um den unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Somit liegen
dem Freiraumkonzept unterschiedliche Maxime zugrunde. Der Freiraum Benjamin Franklin
ist als Teil der Stadt, als Teil des Grünzuges Rhein-Neckar und nicht als Insel zu verstehen.
Demnach ist der Vernetzung, Verzahnung und Randausbildung ein hoher Stellenwert
beizumessen. Freiräumliche Identität und Prägung beziehen sich auf den die Baufelder
umfließenden Raum, müssen aber bis auf die Ebene des Quartiers, der Blöcke und der
Einzelhäuser durchdekliniert werden, um Identität, Atmosphäre und Prägung zu schaffen.
Der Rahmenplan „Freiraum“ beschreibt und schafft ein stabiles landschaftliches Grundgerüst
und darin Orte, Flächen und Funktionen unterschiedlicher Zeiten. Ob dauerhaft, temporär,
langfristig, kurzfristig, mittelfristig, sofort, morgen, kontinuierlich oder episodisch, auf Franklin
entsteht ein Freiraum, Zeitlichkeit und Phasierung. Ferner stehen die Geschichte der
Landschaft und die Erinnerung im Vordergrund der konzeptionellen Überlegungen. Der
Freiraum Benjamin Franklin wird zu einem Ort der Historizität. Darüber hinaus wird der
Gedanke der sozialen Stadt, des sozialen Quartiers auch auf das Freiraumkonzept
reflektiert. Vor dem Hintergrund der Fragen, wem die Stadt gehört und wie gemeinsam auf
Benjamin Franklin gelebt werden soll, sind Selfmade-Parks, Gemeinschaftsflächen und
Nachbarschafträume Teil des freiräumlichen Entwicklungsprozesses. Letztlich stellt das
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freiraumprägende und verbindende Element des Sports die inhaltlich-emotionale Klammer
zwischen Gesamtstadt und Benjamin Franklin dar.
Soziale Ziele in Franklin Mitte
Gemäß der Strategie zum Wohnraum-Portfolio soll Franklin Mitte als ein durchmischtes,
sozial stabiles Stadtquartier mit einem attraktiven Angebot entwickelt werden. Um eine
soziale Mischung zu gewährleisten, werden unterschiedliche Wohnraumangebote bzw.
Wohnraumsegmente entwickelt. Dementsprechend stehen Wohneigentum und Mietobjekte
in einem Verhältnis von 60 zu 40 Prozent zueinander. Insgesamt werden rund 40 Prozent
der Wohnraumangebote unabhängig von Eigentum und Miete als preisgünstiges Wohnen
entwickelt und angeboten, um den Zielen eines durchmischten Stadtquartiers adäquat
Rechnung zu tragen.
2. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Gegenwärtige Nutzungen im Plangebiet und in den benachbarten Gebieten
Als Hauptnutzungen im Plangebiet liegen aus der Zeit der militärischen Nutzung im
Wesentlichen vor:

Unterkunftsgebäude und Wohnhäuser,

Büro- und Verwaltungsgebäude,

Hallen- und Funktionsgebäude,

Wartungs- und Instandsetzungseinrichtungen,

Technische Einrichtungen der Infrastruktur zur Gebietsversorgung,

Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen, Sportanlagen und hallen,

Infrastruktur- und
Leitungsnetze).

Umgebende Nutzungen sind im Nordwesten die ehemalige Offiziers-Wohnsiedlung, die
zivile Wohnsiedlung Am Teufelsberg. Östlich und westlich sowie südlich, jenseits der
Birkenauer Straße bestehen weitere ehemalige Militärflächen.
Erschließungsanlagen
(Straßen
und
Wege,
Grünflächen,
Seit Aufgabe der militärischen Nutzung liegt das Gelände brach.
2.2
Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie rechtliche Belastungen
Die Flächen des Geltungsbereichs befinden sich derzeit überwiegend im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland (BRD). Im Bereich der Bestandsstraßen sind darüber hinaus
teilweise bereits städtische Grundstücke sowie im Bereich der Infrastrukturanlagen in der
Birkenauer Straße vereinzelt Grundstücke der Infrastrukturbetriebe oder von
Versorgungsträgern enthalten. Die Grundstücke der BRD wurden bereits von der MWSP
Projektentwicklungsgesellschaft mbH erworben, der Besitzübergang ist noch nicht erfolgt. Es
ist vorgesehen, die Baufelder anschließend an private Investoren zu veräußern. Die
Grünflächen und Erschließungsanlagen sollen langfristig in das Eigentum der Stadt
Mannheim übergehen.
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Begründung
Die Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
71.47 „Franklin Mitte“ vollständig bzw. teilweise liegenden Flurstücke.
Tabelle 1: Übersicht über die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke
Flurstücke
Flst.Nr.: 6460/7
Flst.Nr.:6460/12
Flst.Nr.: 6543/1
Flst.Nr.: 6543/2
Flst.Nr.: 7361
Flst.Nr.: 7500
Flst.Nr.: 7536
Flst.Nr.: 7556
Flst.Nr.: 7560/1
Flst.Nr.: 7560/8
Flst.Nr.:7560/9
Flst.Nr.:7560/13
Flst.Nr.:7560/18
Flst.Nr.:7603
Flst.Nr.: 7607/1
Flst.Nr.: 7607/2
Flst.Nr.:7607/3
Flst.Nr.: 7607/4
Flst.Nr.: 7607/5
Flst.Nr.: 7607/6
Flst.Nr.:7607/7
Flst.Nr.: 7607/8
Flst.Nr.: 7607/9
Flst.Nr.: 7608/1
Flst.Nr.: 7609/1
Im Eigentum von…
Privat
Stadt Mannheim
Stadt Mannheim
Bundesrepublik Deutschland
Stadt Mannheim
Stadt Mannheim
Stadt Mannheim
Bundesrepublik Deutschland
Stadt Mannheim
Privat
Privat
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Stadt Mannheim
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Flurstücke
Flst.Nr.: 7610/1
Flst.Nr.: 7611/1
Flst.Nr.: 7611/2
Flst.Nr.: 7611/3
Flst.Nr.: 7611/4
Flst.Nr.: 7612/2
Flst.Nr.: 7612/3
Flst.Nr.: 7612/4
Flst.Nr.: 7613/2
Flst.Nr.: 7614/1
Flst.Nr.: 7614/2
Flst.Nr.: 7615/1
Flst.Nr.: 7615/2
Flst.Nr.: 7616/1
Flst.Nr.: 7617
Flst.Nr.: 7617/2
Flst.Nr.: 7626
Flst.Nr.: 7628
Flst.Nr.: 7628/1
Flst.Nr.: 7628/2
Flst.Nr.: 7628/3
Flst.Nr.:9029/55
Flst.Nr.:9029/54
Flst.Nr.:9029/62
Im Eigentum von…
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Stadt Mannheim
Stadt Mannheim
Stadt Mannheim
Quelle: Eigene Darstellung, MWSP Mannheim, Stadt Mannheim
3. PLANUNGEN UND RECHTLICHE VORGABEN FÜR DAS PLANGEBIET
3.1
Übergeordnete Planungen
3.1.1
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020
Der einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar ist seit dem 15.12.2014 für den badenwürttembergischen und den rheinland-pfälzischen Teil des Verbandsgebietes verbindlich. In
seiner Raumnutzungskarte ist das Plangebiet als „Entwicklungsfläche militärische
Konversion“, der Bereich der Splittersiedlung Teufelsberg als „Siedlungsfläche Wohnen“ und
der Bereich zwischen Birkenauer Straße, Waldeckweg, B 38 und Fürther Straße als
„Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“ dargestellt.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildung 3: Auszug Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2020
Quelle: Verband Region Rhein Neckar
Zudem werden der Trassenverlauf der Stadtbahnlinie in der Birkenauer Straße und die
B 38 als überregionale Straßenverbindung dargestellt.
Nach den Zielen und Grundsätzen des einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar sollen
militärische Konversionsflächen einer Nachnutzung gemäß der Plansätze 1.6.1.2 bis 1.6.2.4
zugeführt werden. Dabei sollen raumstrukturell verträgliche Folgenutzungen angestrebt
werden, die zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung in der Metropolregion RheinNeckar beitragen.
Konversionsflächen mit hoher ökologischer Qualität oder entsprechendem Potenzial sollen in
den jeweils angrenzenden Freiraumverbund einbezogen bzw. renaturiert werden. Aufgrund
der geringen Flächenreserven im Außenbereich ist nach Plansatz 1.6.2.2 der örtliche
Wohnbauflächenbedarf vorrangig durch militärische Konversionsflächen zu decken. Dies gilt
ebenso für den Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Dabei sollen für diese vorrangig
interkommunale Lösungsansätze angestrebt werden. Zudem sollen Flächenbereitstellungen
für die Erzeugung von erneuerbaren Energien geprüft werden. Aufgrund der umfänglichen
Maßnahmen im Zuge der Konversion sind Zwischennutzungen für Teilflächen anzustreben.
Das Vorhaben steht somit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht entgegen.
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3.1.2
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Flächennutzungsplan 2015/2020
In dem seit dem 15.07.2006 rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2015/2020 des
Nachbarschaftsverbands ist das Plangebiet als Sonderbaufläche „Militärische Einrichtung“
dargestellt. In der Birkenauer Straße sind die Stadtbahntrasse und mehrere Produktleitungen
(Gas, Fernwärme) dargestellt. Der Bebauungsplan kann nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Planungsziele des aufzustellenden
Bebauungsplans erfordern eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Er wird im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert.
Abbildung 4: Auszug Flächennutzungsplan 2015/2020
Quelle: Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim
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3.2
Bestehende Planungen
3.2.1
Modell räumlicher Ordnung (MRO)
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Das Stadtentwicklungskonzept MRO, das 1992 erarbeitet und 1998 fortgeschrieben wurde,
stellt das Grundmuster für einen räumlichen Entwicklungsrahmen der Stadt Mannheim unter
konsequenter Ausrichtung des künftigen Siedlungsflächenwachstums auf die
Innenentwicklung dar. Auf Grundlage des MRO wurde ein Freiraumsicherungskonzept
beschlossen, mit dem eine naturverträgliche und damit auch nachhaltige Stadt- und
Landschaftsentwicklung gewährleistet wird. Ziel ist ein zusammenhängendes
Freiraumsystem, das die Innenstadt mit der Landschaft und die Ortsteile untereinander
verbindet.
3.2.2
Rahmenplan Benjamin Franklin Village
Um der sehr komplexen Aufgabenstellung einer schrittweisen Nachnutzung des
Kasernenareals gerecht zu werden, hat der Fachbereich Stadtplanung im Sommer 2012
einen iterativen Planungsprozess als eine Zusammenarbeit von Experten, FachplanerInnen
aus der Verwaltung mit insgesamt vier internationalen Planungs- und Architektenbüros ins
Leben gerufen. Dieser hatte ein favorisiertes Siedlungsmodell zum Ergebnis, das durch die
Empfehlungen des Expertengremiums in enger Abstimmung mit der Verwaltung ermittelt
wurde. In einem nächsten Schritt sollte nun das vom dänischen Büro Tegnestuen
Vandkunsten konzipierte Siedlungsmodell als Masterplan in ein Planungsinstrument
umgewandelt werden. Dieses soll die verbindliche baulich-räumliche Grundlage für die
Entwicklung des Areals in ein eigenständiges Stadtquartier darstellen. Neben dem
klassischen Instrument der Bebauungsplanung lag es nahe, die wesentlichen Ergebnisse
des iterativen Planungsprozesses mit Hilfe eines Rahmenplanes zu sichern. Der
Rahmenplan wurde am 13.05.2014 vom Gemeinderat beschlossen.
3.2.3
Sanierungsgebiet und Städtebauförderung
Neben den Planungsinstrumenten des allgemeinen Städtebaurechts, bietet das
Baugesetzbuch
die
Möglichkeit
zur
Durchführung
eines
städtebaulichen
Sanierungsverfahrens nach §136 ff BauGB. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen
sogenannter vorbereitender Untersuchungen (VU) nach § 141 BauGB umfassende
Beurteilungsunterlagen über die städtebaulichen Mängel und Missstände und damit die
Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse
und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit
der Sanierung im Allgemeinen gewonnen werden. Deshalb wurden am 31.01.2012 für das
Areal Benjamin-Franklin-Village, Sullivan Barracks und Funari Barracks vorbereitende
Untersuchungen (VU) beschlossen. Die VU sind abgeschlossen und städtebauliche
Missstände festgestellt worden. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Benjamin
Franklin Village“ soll zeitnah erfolgen. Das Land hat auf Antrag der Stadt bereits die
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Programmjahr 2015 in das
Städtebauförderprogramm Stadtumbau West aufgenommen und mit Bescheid vom März
2015 eine erste Fördertranche i.H.v. 4,2 Mio. EUR bewilligt.
Das Sanierungsverfahren soll im umfassenden Sanierungsverfahren durchgeführt werden,
da im Rahmen der Sanierungsmaßnahme eine grundlegende Bodenneuordnung mit
umfangreichem Grunderwerb erfolgt und erhebliche Bodenwertsteigerungen zu erwarten
sind. Der § 144 BauGB sowie die §§ 152 bis 156a BauGB kommen zur Anwendung.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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3.2.4
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bestehende Bebauungspläne
Der aktuelle Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ überlagert sich
zum Teil mit Geltungsbereichen älterer, bestehender Bebauungspläne. Demnach liegt der
Verkehrsknotenpunkt Wasserwerkstraße, Ecke Bensheimer Straße sowohl im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ als auch im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 71/18 Teil I, BL2 Ausbau der L597 zw. Feuerwache Nord und B38 (Teil
I) sowie Verbindungsstraße zwischen L597 und Oskar-von-Miller-Straße (Teil II). Materiell
setzt dieser Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen und Straßenbegleitgrün fest.
In Teilbereichen der nördlichen Verlängerung der Planstraße F (Lincoln Avenue) in Richtung
Straße Beim Teufelsberg überlagert sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin
Mitte“ mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 71/10 „Bebauungsplan für die
nordwestl. Verlängerung der Lincoln Street“. Materiell setzt dieser Bebauungsplan
Straßenverkehrsflächen und Straßenbegleitgrün fest.
3.2.5
Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 2015/2020
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als Baufläche im Siedlungsbestand dargestellt und als
Konversionsfläche klassifiziert. Die das Plangebiet durchlaufenden Zonen des
Wasserschutzgebietes sind nachrichtlich übernommen. Die im Plangebiet liegende
Sportfläche ist als öffentliche Grünfläche bezeichnet. Der nordöstlich an das Plangebiet
anschließende Käfertaler Wald ist als Fläche der naturnahen Waldwirtschaft mit teilweise
naturnahen Waldbeständen gekennzeichnet und fungiert zudem als Erholungswald. Westlich
schließen unmittelbar Acker- bzw. Grünflächen an, auf denen zum Teil die Entwicklung
vielfältiger, naturnaher Feldgehölze in natürlicher oder gelenkter Sukzession entwickelt
werden sollen. Im Südosten grenzt die Birkenauer Straße als Hauptverkehrsstraße sowie die
Bauflächen des Stadtteils Vogelstang an das Plangebiet an.
Abbildung 5: Auszug Landschaftsplan
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Quelle: Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim
3.2.6
Radverkehrskonzept 2011
In der Stadt Mannheim werden die Förderung des Radverkehrs und die Steigerung des
Radverkehrsanteils von 15 Prozent auf 20 Prozent angestrebt. Dies hängt unter anderem
von der konsequenten Weiterentwicklung des Wegenetzes für den Radverkehr ab. Sowohl
vor dem Hintergrund des Landesradwegenetzes als auch vor dem Hintergrund der
innerstädtischen Hauptradwegeverbindungen kommt der Birkenauer Straße eine zentrale
Bedeutung zu. Das Konzept sieht daher vor, das Radfahren entlang der Birkenauer Straße
sicherer zu gestalten und entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Abbildung 6: Auszug Radverkehrskonzept Stadt Mannheim
Lücken
Quelle: Stadt Mannheim
3.3
Rechtliche Planungsvorgaben
3.3.1
Naturschutzgebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht in einem ausgewiesenen Schutzgebiet,
grenzt allerdings im Norden und Osten an ein Landschaftsschutzgebiet und im Osten an das
FFH-Gebiet 6617-341 an. Die Schutzziele des FFH-Gebiets 6617-341 „Sandgebiete
zwischen Mannheim und Sandhausen“ liegen in der Erhaltung aller erfassten
Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten in ihrer aktuellen Größe und Qualität. Die
Entwicklungsziele und Entwicklungsmaßnahmen dienen der Verbesserung bestehender
Flächen eines Lebensraumtyps oder einer Lebensstätte sowie der weiteren Vermehrung
entsprechender Flächen im FFH-Gebiet. In der zusammenfassenden Darstellung sind die
Ziele:

Erhaltung lebensraumtypischer Strukturen und der Regenerationsfähigkeit der
Besenheide.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung

Erhalt der lückigen, mosaikartigen Vegetationsstrukturen einschließlich offener,
nährstoffarmer Rohböden.

Erhalt von Halbtrockenrasen und dessen naturraumtypischer Artenbestand durch die
Verhinderung der natürlichen Sukzession und die Aufrechterhaltung typischer,
nutzungsabhängiger Strukturen und Standortverhältnisse.

Erhalt der charakteristischen Artenzusammensetzung der mageren FlachlandMähwiesen sowie die Aufrechterhaltung der lebensraumtypischen Ausprägung.

Erhalt der typischen Baumartenzusammensetzung der Hainsimsen-Buchenwälder
und Waldmeister-Buchenwälder sowie der Erhalt des derzeitigen Totholzanteils und
des Habitatbaumangebots.

Erhalt der Baumartenzusammensetzung der Steppen-Kiefernwälder und deren
Bodenvegetation.

Erhalt
der
derzeitigen
Gewässergüte
sowie
Erhaltung
aufgelichteter
Gewässerabschnitte und sandig-kiesiger Stellen entlang der Gewässersohle.

Erhalt der hochstaudenreichen Säume an Waldwegen und Waldaußenrändern als
Saughabitate und Reproduktionsstätten der Spanischen Flagge

Erhalt des derzeitigen Brutbaum-, Alt- und Totholzangebots zur Sicherung der
Lebensstätten des Hirschkäfers und Heldbocks.

Wiederherstellung geeigneter Laichgewässer für den Kammmolch.
Abbildung 7: Auszug Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete
Quelle: Stadt Mannheim
3.3.2
Wasserschutzgebiete
Teile des Bebauungsplangebietes liegen im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes
„Mannheim Käfertal“, die Fläche nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße sind als
Wasserschutzgebiet der Zone III B ausgewiesen.
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Abbildung 8: Auszug Wasserschutzgebiet „Mannheim Käfertal“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
1
Quelle: Stadt Mannheim
3.3.3
Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Sports Arena als Kulturdenkmal eingestuft.
Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit der Besatzung, ihrer zentralen Stellung als
Gemeinschaftsbau sowie ihrer spezifischen Formgebung und Konstruktion ist sie in
besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des Kalten Krieges und damit an eines der
wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehungen zu erinnern. Neben den nicht
als erhaltenswert klassifizierten Gebäuden sind weitere identitätsstiftende Gebäude/
Ensembles und Orte mit „genius loci“ bzw. einer überaus amerikanischen Prägung im
Rahmen der Vorbereitung des Rahmenplanes Benjamin Franklin Village identifiziert worden.
Dazu gehört die Elementary School, welche als optional erhaltenswert eingestuft ist. Sie
sollen neben einigen „Landmarks“, die sich in den Grünräumen befinden, konzeptionell mit
eingebunden werden.
3.3.4
Planfestgestellte Vorhaben
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich vereinzelte Flächen und Anlagen zu
Bahnbetriebszwecken, die gemäß § 38 BauGB der gemeindlichen Planungshoheit entzogen
bzw. nur bedingt zugänglich sind. Dies sind die Flächen der Straßenbahntrasse entlang der
Birkenauer Straße.
1
Stadt Mannheim, September 2012
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Begründung
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Bei der Entwicklung des Benjamin Franklin Village verfolgt die Stadt Mannheim seit einigen
Jahren einen iterativen Planungsprozess. Ausgehend vom Rahmenplan der Stadt
Mannheim, welcher von der Verknüpfung eines einzigartigen Freiraumkonzeptes mit einem
vielfältigen, urbanisierten Stadtquartier ausgeht, wurden mit Unterstützung durch ein
international besetztes Planerteam wesentliche Grundzüge der Entwicklung fortgeschrieben.
4.1
Städtebau und Architektur
Bestandserhalt und neue bauliche Akzente
Der Präambel des Rahmenplans und dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.05.2014 folgend,
hat der respektvolle Bestandserhalt auf Franklin eine besondere Bedeutung. In Franklin Mitte
ist er eine Ebene des Geschichtsbewusstseins und sichert dabei ein notwendiges Maß
historischer Tiefe auf dem Standort. Der Erhalt bzw. die partielle Umnutzung und die damit
einhergehende konzeptionelle Integration des Bestandes sollen das besondere
Alleinstellungsmerkmal des Quartiers werden. Um Vielfältigkeit zu erzielen, ist dabei eine
Durchmischung im Sinne eines ausgewogenen Patchwork unterschiedlicher Stadtbausteine
(alt und neu) anzustreben und Bestandsballungen zu vermeiden. Durch die konzeptionelle
Kombination aus Bestandsbauten und Neubauten entstehen somit vor dem Hintergrund
eines
flächenschonenden
Umgangs
mit
Natur
und
Landschaft,
kompakte
Siedlungsstrukturen mit kurzen Wegen, die den Erfordernissen der sich demografisch
wandelnden Gesellschaft Rechnung trägt und eine nachhaltige Stadtentwicklung forciert.
Gerade im Zentrum des Plangebietes soll der Bestand erfahrbar bleiben und den Charakter
des Ortes mit prägen. Diese Vorgehensweise wird auch zur Adressbildung einen positiven
Beitrag leisten, da nur durch das Uminterpretieren des Bestandes Angebote geschaffen
werden können, die es ausschließlich auf dem Areal Franklin Mitte gibt. Vor diesem
Hintergrund kommt dem Bestandsschutz eine zentrale Bedeutung zu. Der Erhalt der Kirche
und der am südlichen Randbereich liegenden Sports Arena wirken nicht nur auf Grund ihrer
zentralen Stellung als Gemeinschaftsbauten, sondern auch auf Grund ihrer spezifischen,
erhaltenswerten Formgebung und Konstruktion identitätsstiftend. Sie sind in besonderem
Maße dazu geeignet, an die Folgen des Kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten
Kapitel der deutsch-amerikanischen Beziehung zu erinnern. Im Sinne der Bedeutsamkeit der
Bestandsbauten für die Quartiersadresse sind hier hochwertige Sanierungsmaßnahmen
notwendig. Die Qualität der Wohnungen wird hier zukünftig vor allem an Freiraumqualitäten
und Außenraumbezügen (Balkone) gemessen werden. Das Schneiden der Bestandsbauten
im Verlauf des Planweges 1 hat gerade im Zentrum in diesem Zusammenhang
exemplarischen Charakter, um neue Bezüge und neue räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen.
Darüber hinaus bieten die ehemaligen Unterkünfte der Soldatenfamilien eine nachhaltige
Möglichkeit zur Schaffung schnell verfügbaren, günstigen Wohnraums. Der punktuelle Erhalt
ist dabei nicht willkürlich gewählt, sondern bezüglich seiner Lage, des notwendigen
Aufwands und des jeweiligen Investors differenziert.
Entwicklung der Mitte und des Quartierzentrums
Das Gesamtareal Benjamin Franklin Village besteht aus verschieden, separierten
„Siedlungsschollen“, welche durch das übergreifende Freiraumkonzept zusammengeführt
und in Bezug gesetzt werden. Franklins Mitte bildet in diesem Zusammenhang nicht nur
geographisch die Mitte des neuen Stadtquartiers, sondern steht in vielfältigen Funktions- und
Sichtbeziehungen zu ihrer Umgebung. Als besonderes Merkmal wird die Mitte durch den
Zusammenfluss verschiedener Achsen charakterisiert, welche die freiräumliche Ebene mit
der städtischen verknüpfen. Die Elemente des Urbanen, Vitalen und Gärtnerischen stoßen
hier aufeinander. Diese Differenziertheit ist eingebettet in einen großen, öffentlich nutzbaren
städtischen Raum, in dem Elemente amerikanischen und europäischen Städtebaus in
Beziehung treten. Hier werden Menschen zusammengebracht, die aufgrund
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Begründung
unterschiedlichster Beweggründe Franklin aufsuchen. Die zukünftige Tramanbindung
entlang der Planstraße H und das großzügige räumliche Umfeld der Kirche bieten gute
Voraussetzungen für die Entwicklung des zukünftigen Zentrums an dieser Stelle. Franklin
braucht ein vielschichtiges, lebhaftes und dichtes Zentrum, um seine innere Vielfalt zu
erhöhen und sich selbst zu versorgen. In diesem Zusammenhang steht auch die Ansiedlung
der
geplanten
Einzelhandelsnutzungen
im
Bereich
des
Sondergebietes
„Quartiersversorgung.“ Franklin braucht diesen Ort als qualitätsvollen Treffpunkt zur
Förderung des kollektiven Zusammenhalts und Miteinanders im Quartier. Die kompakten
Siedlungsstrukturen und die damit einhergehenden kurzen Wege befördern diese Maßstäbe.
Das Zentrum von Franklin folgt hierbei einem menschlichen Maßstab und bildet
identifizierbare sowie aufgrund der Alleinstellungsmerkmale wiedererkennbare Adressen
aus. Mit der Umsetzung einer bzw. mehrerer städtebaulicher Dominanten kann die ohnehin
wiedererkennbare, eigene Identität des Quartiers zusätzlich im Sinne eines Brandings
verstärkt werden, um sich nach außen verstärkt zu profilieren. Diese Sondergebäude werden
wesentliche gemeinschaftliche Nutzungen (Mediathek, Ärztehaus etc.) aufnehmen und auf
ihren öffentlich begehbaren Oberflächen eine neue Stadtebene mit Ausblick über ganz
Franklin und seine Umgebung ermöglichen. Somit werden die im Zentrum beschrieben
Nutzungsvielfalt und Benutzerattraktivität zusätzlich untermauert.
Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse)
Die Struktur der Bestandsbauten in Franklins Mitte folgt gemäß ihrer ehemaligen Nutzung als
amerikanische Kaserne einem allgemeinen, sehr rationalen Muster monoton angeordneter
Zeilen. Durch den gezielten Bestandserhalt bleibt diese Struktur auch weiterhin auf Franklin
erfahrbar und gibt den neuen baulichen Strukturen den strukturellen Rahmen und ihre
orthogonale Grundausrichtung vor. Die bestehenden Freiraumstrukturen bilden dieser
Ausrichtung folgend den nach innen gerichteten Kompass der Siedlung. Diese historische
Ebene wird nicht in Frage gestellt, jedoch mit neuen Bauten bzw. neuen Impulsgebern
überlagert. Die Neuausrichtung der Kaserne zu einem vielfältigen und aufgeschlossenen
Wohnquartier erfordert aber auch ein Nachdenken sowie einen zeichenhaften neuen
Umgang mit diesen Strukturen.
Der Planweg 1 stellt eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen
Bestandsstrukturen dar und formuliert dabei einen differenzierten Ausweg aus der
bestehenden Monotonie. Er quert alle wesentlichen Quartiersstrukturen an jeweils
exemplarischer Stelle und schafft dabei neue spannungsvolle Schnittstellen und
Berührungspunkte, welche in ihrer Eigenart ein neues Alleinstellungsmerkmal Franklins
darstellen und die Zentrumsbildung wesentlich begünstigen. Der Planweg 1 zeigt die
Nutzungen Franklins in ihrem vollen Querschnitt und bietet im Gegensatz zu klassischen
Verkehrsräumen einen vielfältigen Wechsel unterschiedlicher Nutzungen und Atmosphären.
Dadurch schafft er neue Kontaktflächen und Begegnungsmöglichkeiten im Quartier und
bekräftigt somit die wesentlichen Zielsetzungen, die dem Zentrum Franklins zugrunde liegen.
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Begründung
Abbildung 9: Darstellung der Lage des Planweges 1 (Europaachse)
Quelle: Machleidt GmbH
Parallel zur „zentrumsinternen“ Bedeutung, kommt dem Planweg 1 vor dem Hintergrund
seiner quartiersübergreifenden Bedeutung als räumliches Verbindungs- und Wegeelement
auch eine zentrale städtebauliche, funktionale und gestalterische Bedeutung zu. Der
Planweg 1 stellt als Teil des öffentlichen Fuß- und (Rad-)wegenetzes einerseits eine direkte
räumliche Verbindung zwischen der Birkenauer Straße und dem Käfertaler Wald her und
bietet andererseits innerhalb des Quartiers eine alternative Route für Fußgänger und
Radfahrer.
Sie
ermöglicht
aus funktionaler
Sicht
Abkürzungen quer
zur
Haupterschließungsrichtung. Die Ausprägung differenzierter Wegehierarchien wird durch die
besondere Qualität des Planweges 1 (öffentlich und autofrei) besonders hervorgehoben: Der
Planweg 1 steht durch seine klare Orientierung für die Verknüpfung von Landschaft und
Urbanität. Sie dokumentiert durch ihre prägnante Ausformulierung eindrücklich das
Durchbrechen bestehender, barrierewirksamer Strukturen und legt eine neue, diskrete Spur
von Wald zu Grüngürtel.
Entwicklung städtebaulich wahrnehmbarer Hochpunkte
Franklins Mitte wird bisher durch eine strenge, sich wiederholende Zeilenbebauung
dominiert. Diese Monotonie ist einerseits identitätsstiftend, andererseits durch die starke
Horizontalität räumlich zu undifferenziert. Auch die Kirche als zentraler Sonderbau im
Bereich des neuen Zentrums ist Teil dieser lagernden Baustruktur und in einem sehr
begrenzten räumlichen Umfeld wahrnehmbar. Franklin fehlt es somit in seiner inneren sowie
in seiner äußeren Wahrnehmung aufgrund seiner Gleichförmigkeit an räumlicher
Orientierung.
Franklin bietet durch seine freiräumliche Verwebung mit der Umgebung einen ungewöhnlich
hohen Grünanteil, welcher im Bereich des neuen Zentrums im Sinne eines urbanen und
vitalen Zentrums kompensiert und bezogen auf die homogene Bestandsbebauung
typologisch ergänzt und baulich verdichtet werden muss.
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Die neuen Hochpunkte repräsentieren Franklin auf signifikante Art und Weise und markieren
sein Zentrum. Dabei treten sie als „Ensemble“ in den inhaltlichen und räumlichen Dialog mit
Franklins weiterer Umgebung, mit dem räumlichen Umfeld des Zentrums und selbst in den
eigenen Dialog untereinander. Sie fügen der bisherigen strukturellen Gleichförmigkeit des
Ortes ein notwendiges Maß an räumlicher Differenzierung, neuer gestalterischer Prägung,
übergreifender Orientierung und Fernwirkung hinzu. Die neuen Hochpunkte schaffen das für
die Quartiersautonomie notwendige Maß an relativer Nachverdichtung, ohne den hohen
Grünanteil Franklins in Frage zu stellen. Dabei inszenieren diese unter anderem die
übergeordnete Freiraumverbindung zwischen Vogelstang und dem neuen Quartierszentrum.
Die Positionierung in der zweiten Reihe und eine Höhe mit bis zu 13 Geschossen ermöglicht
es dabei, die bestandsgeprägte Maßstäblichkeit des unmittelbaren Kirchenumfelds
beizubehalten und die atmosphärische Wirkung des Zentrums zu verstärken. Ihr
unmittelbares räumliches Umfeld und notwendige Abstandsflächen werden dabei gärtnerisch
gestaltet. Im Sinne der typologischen Vielfalt und sozialen Kohäsion stellen die Hochpunkte
eine sinnvolle Erweiterung des Wohn- und Nutzungsspektrums Franklins dar und wirken
durch ihre programmatische Differenzierung als Impulsgeber für Franklin. Insbesondere an
der Birkenauer Straße bietet sich eine kleinteilige Struktur mit Kurzzeitwohnen für Studenten,
Pendler, etc. an. Die Choreographie der Hochpunkte untereinander setzt die verschiedenen,
neu entstehenden, eher lagernden Baukörper in einen interessanten, räumlichen
Zusammenhang und bildet eine spannende neue Stadtsilhouette aus. Architektur und
Gestaltung der Hochpunkte werden durch den Bebauungsplan nicht geregelt. Diese
gestalterischen Aspekte sowie die genaue Höhe werden im Rahmen einer Machbarkeitsund Gestaltungsstudie weiter differenziert.
4.2
Freiraumstruktur
Das Freiraumkonzept kann aus funktionaler und konzeptioneller Sicht sowie aufgrund seiner
Vielschichtigkeit nicht isoliert für den Teilbereich Benjamin Franklin Mitte betrachtet werden,
sondern ist in seiner Gesamtheit darzulegen. Die hinter dem Freiraumkonzept stehenden,
strategischen Zielvorstellungen und Handlungsmaxime sind in Kapitel 1.3 beschreiben.
Abbildung 10: Darstellung der Grün- und Freiflächen
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Quelle: MWSP / Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH
Die Grün- und Freiflächen auf Benjamin Franklin haben nicht nur die Aufgabe, die
Siedlungseinheiten bzw. „Wohninseln“ großräumig zu umsäumen. Sie erfüllen in erster Linie
die Funktion, Bezüge zum umgebenden Landschaftsraum und zu den benachbarten
Stadtteilen herzustellen. Darüber hinaus sind innerhalb des Quartiers verschiedene Frei- und
Grünflächen mit spezifischen Funktionen und unterschiedlichen Gestaltungsansätzen
vorgesehen. Der Vernetzung kommt von allen Aufgaben und Funktionen eine besondere
Bedeutung zu. Die Anbindung an den Käfertaler Wald ist dabei nicht nur für die neuen
Bewohner des Quartiers wesentlich. Für dieses Ziel ist eine großräumige Grünverbindung
konzipiert worden, die auch den Bewohnern des Quartiers Vogelstang sowie den
Naherholungssuchenden der Region die Möglichkeit bietet. Bestandteil dieser
Grünverbindung ist neben dem Käfertaler Wald auch der zukünftige Sullivan Park, der östlich
des Teilbereiches Mitte unmittelbar angrenzt. Dieser wird über den zentralen Bereich
Friendship Circle und die Fürther Straße auch die Vogelstang anbinden. Eine weitere
Vernetzungsstrategie beinhaltet die Anbindung an die westlich gelegenen offenen
Landschafträume in Käfertal und in Richtung Gartenstadt. Sie können über den Funari Park
erreicht werden, der unmittelbar westlich an den Teilbereich Benjamin Franklin Mitte
angrenzt. Die Grünverbindung kann optional nach Süden in die Vogelstang verlängert
werden. Der Funari Park ist auch Teil eines quartiersinternen U-förmigen Verbundsystems,
das den Teilbereich Mitte umlagert, alle Teilflächen über den zentral gelegenen Campus
miteinander verbindet und die Anbindung an den Käfertaler Wald herstellt.
Abbildung 11: Darstellung der unterschiedlichen Freiraumtypologien
Quelle: Sinai Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH
Die Freiraumtypologie „äußere Schale“ ist für das Benjamin Franklin Village und auch für den
Teilbereich Mitte prägend. Benjamin Franklin ist Bestandteil des übergeordneten Grünzugs,
lagert sich tangential am Käfertaler Wald an und prägt die Kulisse und Landschaft des
Quartiers. Am nördlichen Rand der Sullivan Barracks und am westlichen Rand des Käfertaler
Waldes liegen hochwertige Biotope, sodass das Freiraumkonzept mit Hilfe der
differenzierten Freiraumtypologien die Frei- und Grünflächen zu einem räumlich funktionalen
Biotopverbundsystem zusammenfasst und funktional mit den Baufeldern verknüpft. Der
Gedanke der Vernetzung steht hierbei erneut klar im Vordergrund. Das Quartier Franklin
Mitte ist mittels Grün- und Blickbeziehungen an die „äußere Schale“ angebunden und somit
Teil des großräumigen Grünzugs. Über diesen wird mit Hilfe der Anbindung an das
Radschnellwegenetz die Verknüpfung mit der Mannheimer Innenstadt sowie mit Hilfe der
Anbindung an das bestehende Rad- und Wanderwegenetz die Anbindung an die offenen
Feldlandschaften und den nahegelegenen Käfertaler Wald sichergestellt.
Die Freiraumtypologie „das grüne U“ umschließt das Quartier Franklin Mitte vollständig und
sichert die Anbindung an den großräumigen Grünzug mit seinen extensiven freiräumlichen
Qualitäten. Die kontrastreichen Landschaftsstrukturen wirken in diese Freiraumtypologie
hinein und prägen diese. Im Nordosten wird „das grüne U“ durch den dichten Käfertaler Wald
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dominiert, dessen Kiefern bis nach Franklin hinein wachsen. Im Westen hingegen grenzen
weite, offene mit landwirtschaftlichen Nutzungen belegte Feldstrukturen an, die die Kulisse
an dieser Stelle prägen. So entwickelt sich Franklin aus seiner insularen Lage zu einem mit
den umgebenden Stadträumen verknüpften Stadtquartier, sodass Grün- und Freiflächen als
Katalysatoren eines lebendigen Quartiers dienen. Konzeptionell ist „das grüne U“ in
unterschiedliche Parkanalagen aufgeteilt, in denen die verschiedensten Angebote
unterbreitet werden, mit denen ein breites Spektrum an Nutzern, unabhängig von Alter,
Ethnie, sozialer Schicht oder Bildungsniveau angesprochen werden soll. Somit sind die
differenzierten Parkanlagen Schmelztiegel aller Anwohner. Bereits zu Zeiten der Nutzung
durch die US-Armee war der Freiraum stark durch Sportnutzungen geprägt, sodass die
vorhandenen Sportangebote in vielfältiger Weise ergänzt werden und ihr Spektrum erweitert
wird.
Funari Park („das grüne U“)
Der Funari Park grenzt westlich an Franklin Mitte an, ist als öffentliche Grünfläche deklariert
und stellt die Grünverbindung zur Feldflur mit optionaler Anbindung an den Stadtteil
Vogelstang dar. Als öffentliche nutzbare Grünfläche ist er durch eine offene
Wiesenlandschaft und die gute Überschaubarkeit geprägt. Durch die Errichtung von
Spielplätzen und kleinen Sportanlagen ist der Park vor allem für den nicht
vereinsgebundenen Sport prädestiniert.
Franklin-Park (Bewegungslandschaft) („das grüne U“)
Der Franklin-Park (Bewegungslandschaft) stellt aus Sicht der aktiven und sportlichen
Freizeitnutzung die Hauptaktionsfläche dar. Kennzeichnend sind seine vielfältigen privaten,
öffentlichen und vereinsgebundenen Freizeiteinrichtungen. Bestehende Sport- und
Freizeitanlagen werden nachgenutzt und um Neuplanungen sinnvoll ergänzt. Landschaftlich
besticht der Campus durch seine gute Überschaubarkeit, die durch Wiesenlandschaften,
ergänzt um vereinzelte Baumgruppen hervorgerufen wird. Die verzweigten Rad- und
Gehwege gewährleisten in Kombination mit den öffentlichen Grünzügen den ungehinderten
Zugang zu den verschiedenen Angeboten.
Sullivan Park („das grüne U“)
Der Sullivan Park grenzt östlich an Franklin Mitte an und stellt den direkten Übergang in die
offene Landschaft als Hauptgrünverbindung in den Käfertaler Wald und die Feldflur her. Als
größte zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit hoher Bedeutung für das
Biotopverbundsystem, ist eine Gestaltung als extensive, wilde und natürliche Parklandschaft
vorgesehen, die unter anderem auch Flächen für Urban Gardening etc. vorhält. Durch die
alten Kiefernbestände, die für Franklin charakteristischen Sandböden, kombiniert mit Spuren
der Geschichte wie Beläge und Bauwerke entsteht ein individuelles und quartiersprägendes
Flair.
Die Raumtypologie „die urbane Mitte“ ist nicht nur das Zentrum des Quartiers Franklin Mitte,
sondern auch das Zentrum des gesamten Stadtquartiers. Der sogenannte Anger ist eine 50
Meter breite, umbaute, angerartige Raumfuge mit grüner Prägung. Er fungiert als Fläche
zum Spielen im städtischen Flair, als Fläche zum Flanieren und Begegnen sowie als
Aufenthaltsfläche im städtisch-grünen Kontext. Ferner dient er als schnelle, fußläufige
Verbindung vom Quartiersboulevard in die Wohngebiete von Franklin Mitte. Durch die
präzise definierten Kanten mit Geschosswohnungsbauten direkt an der Parkfläche wird das
urbane Flair hervorgerufen. Landschaftlich wird der Anger als klassischer Park, bestehend
aus Wiesen, Laub- und Obstbäumen, Beten mit Stauden und Aufenthaltsplätzen gestaltet.
Die Freiraumtypologie „Freiraumstrukturen im Quartier“ stellt die Schnittstelle zwischen
privatem und halböffentlichem Raum in den bebauten Gebieten dar. Die Berücksichtigung
unterschiedlicher Lebensmillieus erfordert ein Geflecht von differenzierten Freiraumtypen,
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die dennoch auf das soziale Miteinander im Quartier abstellen. Durch differenzierte
Zonierungen entstehen Plätze des Miteinanders und des Rückzugs, die in öffentliches Grün
als Nachbarschaftsplätze, halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten, halböffentliches
Grün als Dachgärten und privates Grün als Privatgärten unterteilt werden können. Die
Nachbarschaftsplätze sind die sozialen Platinen der Stadt und fungieren als Flächen des
gemeinsamen Austausches und der Begegnung. Das Gemeinschaftsgrün beschreibt die
grüne Hülle um die Gebäude herum mit seinen Infrastrukturen (Erschließung, Durchwegung,
Entsorgungseinrichtungen, überdachte Fahrradstellplätze etc.) und hat durch seine hohe
Gestaltgebung das Potenzial unterschiedliche Nutzungen aufzunehmen. Somit ist das
Gemeinschaftsgrün ein wesentlicher Bestandteil der Siedlung, bringt diese in ein maßvolles
Verhältnis mit dem restlichen Grün und klärt den Übergang von privatem Wohnraum zu den
Gemeinschaftsgärten. Die Gemeinschaftsgärten dienen als Orte der Aneignung und der
andauernden Veränderung sowie als Orte der Vielfalt (Do-It-Yourself, Bewirtschaftung,
Spielen).
Die stationären Sportnutzungen auf den einzelnen Parkflächen des „grünen U´s“ werden
durch die geplanten Wegeverbindungen unterschiedlicher Kategorien miteinander
verbunden. Die hierdurch bewusst entstehenden Loops fungieren als sportlich nutzbare
Schleifen und stellen eine Erweiterung der ortsgebundenen Sport- und Verweilangebote dar.
Darüber hinaus sind die quartiersinternen Wege und Loops an das quartiersübergreifende
Wegenetz angebunden, sodass die Wegedistanzen beliebig erweitert werden können.
4.3
Verkehrskonzept
Der Konversionsprozess bietet Chancen, im Rahmen einer integrierten Verkehrsplanung
Strukturen aufzubauen, welche langfristig ein Leben ohne Auto ermöglichen. Dabei sind
beispielsweise der ÖPNV-Anschluss, die Radverkehrsinfrastrukturen, Car-Sharing-Systeme,
die Förderung einer Funktionsmischung sowie Projekte zum autoarmen Wohnen
einzubeziehen. Basis einer erfolgreichen integrierten Verkehrsplanung ist eine dichte
Erschließung durch die Verkehrsmittel im Umweltverbund.
4.3.1
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt - wie schon im Bestand - über die
Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger Straße. Das neue Stadtquartier
soll als verkehrlich nachhaltiges Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Erschließung
für den MIV sparsam und weitestgehend unter Verwendung des vorhandenen
Erschließungsnetzes und seiner Infrastruktur. Einzige Veränderung im Netz ist die Verlegung
der Bensheimer Straße im Quartier Funari um eine Blocktiefe in Richtung Franklin Mitte
(Planstraße A). Damit bestehen Potenziale zur Ertüchtigung des Knotenpunktes
Wasserwerkstraße / Waldstraße. Die alte Einmündung der Bensheimer Straße in die
Wasserwerkstraße wird für den Kfz-Verkehr aufgegeben. Die dort liegenden Grundstücke
werden durch die fortan als Stichstraße ausgeführte „Bensheimer Straße“ von der
Birkenauer Straße aus erschlossen, damit die Erschließung der Anlieger in der Bensheimer
Straße gewährleistet bleibt.
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Begründung
Abbildung 12: MIV-Konzept Benjamin Franklin Village
Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung
Die Erschließung von Franklin Mitte folgt einem hierarchischen Prinzip. Die
Haupterschließungsstraßen sind die Wasserwerkstraße im Westen und die Planstraße F mit
dem Verteilerknoten Friendship Circle im Osten. Die Wasserwerkstraße bindet gleichzeitig
die Offizierssiedlung an. Zwischen Wasserwerkstraße und Planstraße F dienen die
Sammelstraßen (Planstraße G, Planstraße H und Planstraße C) der kleinteiligen
Erschließung. Insbesondere die Planstraßen I und B sichern die Querverbindung zwischen
der Planstraße A und der Planstraße F. Anschlüsse an das östlich angrenzende Quartier
Sullivan sind über die Planstraße D im Norden und die Planstraße E im Süden der
Planstraße F gesichert. Ergänzt wird das Straßennetz durch private Erschließungsstraßen
und Wohnwege innerhalb der Baufelder.
Grundlage für die Planung der erforderlichen Verkehrsflächen im Straßenraum sind die aus
dem verkehrstechnischen Gutachten für das gesamte Konversionsareal ermittelten
zukünftigen
Verkehrsbelastungen,
die
technischen
Regelwerke
sowie
die
Straßenverkehrsordnung StVO bzw. die geplanten Geschwindigkeitsregelungen.
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Begründung
Abbildung 13: Verkehrsbelastungen im Straßennetz - Planfall 1a (2030)
Erschließungsstraßen Franklin Mitte
Planstraße G (Jackson Street)
2.500 Kfz / 24 h
Planstraße H (Jefferson Street)
3.000 Kfz / 24 h
Planstraße I (Washington Street)
2.400 Kfz / 24 h
Planstraße F (Lincoln Avenue) (nördl. Planstraße E)
5.400 Kfz / 24 h
Wasserwerkstraße Mitte
5.100 Kfz / 24 h
Planstraße B (Verlängerung Planstraße I)
1.400 Kfz / 24 h
Planstraße C (Monroe Street)
1.900 Kfz / 24 h
Planstraße D
k.A.
Erschließungsstraßen außerhalb Franklin Mitte
Wasserwerkstraße Nord (nördlich Planstraße G)
k.A.
Hauptverkehrsstraßen innerhalb Franklin Mitte
Planstraße A (neue Bensheimer Straße)
11.500 Kfz / 24 h
Birkenauer Straße Stufe 1
11.600 Kfz / 24 h
Hauptverkehrsstraßen außerhalb Franklin Mitte
Wasserwerkstraße Süd
15.400 Kfz / 24 h
Quelle: Eigene Darstellung, Ingenieurbüro Stete Planung
In den Planstraßen B, C, D, G, I sowie in der Birkenauer Straße ist ein zweispuriger
Querschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m ausreichend. Darin enthalten ist ein
Sicherheitsabstand von jeweils 0,50 m zu den beidseits der Fahrbahn durchgehend
angeordneten Parkstreifen. Dieser Abstand kommt insbesondere auch dem Radverkehr
zugute. Ausnahmen von diesem Straßenquerschnitt bilden die Planstraßen A, H und J. Hier
werden zum Teil Straßenbahn und Kfz im Mischverkehr geführt. Die Straßenbreite und die
Anzahl der Fahrspuren variiert je nach Funktion der Straße. An allen Kreuzungen und
Einmündungen wurde das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug zugrunde
gelegt. Das Ein- und Ausfahren soll ohne Mitbenutzung weiterer Fahrbahnen möglich sein.
Das Straßennetz in Franklin Mitte soll als Tempo 30-Zone ausgewiesen werden. Die mit
Tempo 50 vorgesehenen Hauptverkehrsstraßen Wasserwerkstraße (südlicher Teil),
Planstraße A und Birkenauer Straße werden mit den in den Richtlinien empfohlenen
Mindestbreiten ausgebildet.
Die Birkenauer Straße bleibt in einer ersten Entwicklungsstufe im Bestand und in ihrer
heutigen Verkehrsführung erhalten. Mit Planung und Entwicklung des südlich der Birkenauer
Straße gelegenen Columbus Quartiers sollen in einer zweiten Entwicklungsstufe nach
jetzigem Kenntnisstand die Fahrbahnen in der Birkenauer Straße in zwei voneinander
getrennte Richtungsfahrbahnen mit innenliegender Straßenbahntrasse geteilt werden. Auf
der Nordseite verbleibt der Verkehr von Osten nach Westen, auf der Südseite wird die
Gegenrichtung geführt.
Der südliche Teil von Columbus mit großflächigem Einzelhandel und Gewerbe soll
ausschließlich über die B38 und die auszubauende Service-Lane erschlossen werden.
Möglicher Schleichverkehr soll damit bereits über das Erschließungskonzept unterbunden
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werden. Im Zuge des Umbaus der B38 zu einem neuen Stadtboulevard, in eine neu
entstehende Stadteingangssituation wurden auch Möglichkeiten eines plangleichen
Anschlusses mit entwickelt. Die Abstimmung und Weiterentwicklung hierzu steht noch aus.
Aufgrund der Höhe notwendiger Investitionen sowie der umfangreichen Abstimmungs- und
Planverfahren hierzu wurde die Erschließung von Franklin Mitte unabhängig in einem 2stufigen Erschließungsmodell entwickelt.
4.3.2
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Zentrales Element der ÖPNV-Erschließung für das neue Stadtquartier ist die Erschließung
mit einer neuen Stadtbahnlinie, die als Verlängerung der Linie 5 ab dem Bahnhof Käfertal
durch das Quartier geführt werden soll. Die Trasse soll hinter der Haltestelle Bensheimer
Straße aus der Stammstrecke ausschleifen und entlang der Planstraße A sowie südöstlich
an die Gemeinbedarfsfläche angrenzend auf eigenem Gleiskörper in die Planstraße H
geführt werden.
Ab der Planstraße H ist geplant die Straßenbahn straßenbündig im Mischverkehr zu führen.
Die Flächenaufteilung im Straßenraum ist so bemessen, dass ausreichender Abstand zu den
Längsparkstreifen gewährleistet ist und keine gegenseitigen Störungen auftreten. Nach
Querung der Planstraße F verläuft die Trasse wieder auf separatem Gleiskörper und wird
lediglich im Bereich einer konzentrierten Wendemöglichkeit mit Zufahrt zum Baufeld WA3s
gequert. Die geplante Endhaltestelle mit Wendeschleife im Grünbereich liegt in der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche im Übergang zum Siedlungsbereich auf den Sullivan
Barracks.
Die Haltestellen sind so platziert, dass die relevanten Ziele und Einrichtungen auf kurzem
Weg erschlossen werden. Damit ist für Franklin Mitte eine flächenhafte Erschließung im
300 m Einzugsbereich sichergestellt. Die Offizierssiedlung liegt nicht in diesem
Einzugsbereich, die Haltestellen sind aber noch immer fußläufig in akzeptabler Entfernung
gut erreichbar. Im vorliegenden Bebauungsplan ist für die Straßenbahn eine Freihaltetrasse
berücksichtigt, eine planungsrechtliche Festsetzung der Trasse erfolgt nicht. Dies bleibt
einem gesonderten Planfeststellungsverfahren vorbehalten.
An der Haltestelle Bensheimer Straße besteht direkte Umsteigemöglichkeit in die
Stadtbahnlinie 5 in Richtung Weinheim mit Anschluss an die DB-Strecke Heidelberg –
Darmstadt – Frankfurt. In den Hauptverkehrszeiten wird die Stadtbahnlinie 5 im 10 Minuten-,
in den Nebenverkehrszeiten im 20 Minuten- und in den Schwachverkehrszeiten im 30
Minutentakt bedient. Mit einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten sind die zentralen
innerstädtischen Quartiere der Stadt Mannheim zu erreichen. Zusätzlich zur Stadtbahn fährt
die Buslinie 54 von Käfertal Bahnhof zur Haltestelle Real Vogelstang im einstündigen Takt
entlang der Birkenauer Straße.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildung 14: ÖPNV-Anbindung von Franklin Mitte
Franklin Mitte
Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung
Bis zur Realisierung der neuen Straßenbahn ist vorgesehen Franklin Mitte durch eine
Buslinie zu erschließen. Je nach Entwicklungsstand verkehrt die Buslinie über die
Haltestellen Schule und Franklin Mitte entweder über die Planstraße F zur Haltestelle
Käfertaler Wald (Stufe 1) oder über eine Schleife durch das Quartier Sullivan (Stufe 2).
Mit der durch das Quartier geplanten Straßenbahnschleife, den im und über das Gebiet
hinaus verknüpften Radwegen (vgl. Kapitel 4.3.3) und den Verbesserungen im Bereich der
Fußwegeverbindungen (vgl. Kapitel 4.3.4) wird der unter den verkehrskonzeptionellen Zielen
aufgeführte Umweltverbund weiter verstärkt. Durch vielfältige und effiziente Maßnahmen zur
Stärkung des Umweltverbundes im Bereich der inneren Erschließung kann ein deutlich
geringerer Anteil des MIV am Modal Split erreicht werden.
Abbildung 15: ÖPNV-Erschließung Bus
Franklin Mitte
Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung
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4.3.3
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Radverkehr
Mit dem Verkehrskonzept für die gesamte Konversionsfläche wird das Ziel verfolgt, die
bisherige Barriere des ehemals geschlossenen Areals aufzuheben und durchgängige
Verbindungen insbesondere für den Fuß- und Radverkehr zu schaffen. Die bestehenden
überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier durch ein dichtes
Netz an Verbindungen ergänzt. Die Hauptachsen in West-Ost-Relation verlaufen dabei in
den Grünfugen, wobei auch die Erschließungsstraßen im Quartier als Verbindungen für den
Radverkehr fungieren. Damit wird dem Radverkehr in Franklin Mitte die für ein nachhaltiges
Quartier angemessene Bedeutung beigemessen und eine kleinteilige Erschließung mit
Anbindung wichtiger Einrichtungen gewährleistet. Die Wasserwerkstraße gewinnt für den
quartiersinternen Radverkehr an Bedeutung. Die Planstraße F ist regional bedeutsamer
Netzschluss zwischen den Radverbindungen aus / in Richtung Gartenstadt zum geplanten
Radschnellweg entlang der Birkenauer Straße (2. Entwicklungsstufe). Im Norden wird eine
weitere Lücke zwischen der Gartenstadt und Viernheim geschlossen.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildung 16: Radverkehrskonzept
Franklin Mitte
Quelle: Ingenieurbüro Stete Planung
Ein besonderes Angebot für den Radverkehr stellen der Radschnellweg entlang der
Birkenauer Straße (Lückenschlussprogramm Stadt Mannheim) und die Activity Lane im Zuge
der Planstraße F dar. Der Radschnellweg soll die überörtlich bedeutsame Verbindung Stadt
Viernheim - Innenstadt Mannheim adäquat bedienen. Im Quartier stellt die Activity Lane
parallel zur Haupterschließung der Planstraße F als Bewegungsraum für alle
Nichtmotorisierten (Räder, Scater, Longbord etc.) ein attraktives Angebot dar.
Der neue Anschluss Wasserwerkstraße / Planstraße A hat zur Folge, dass in diesem Bereich
auch die Radverkehrsbeziehungen neu geordnet werden müssen. Auf der Ostseite der
Wasserwerkstraße wird ab der Einmündung Waldstraße ein Zwei-Richtungsradweg bis zur
Planstraße G angelegt. Damit wird ein verkehrssicheres Angebot für Schülerinnen und
Schüler aus Käfertal zum Schulgelände bereitgestellt.
4.3.4
Fußverkehr
Das Fußverkehrsnetz ist das dichteste Verkehrsnetz im Quartier. Die Führung erfolgt entlang
von Straßen auf Gehwegen mit einer Regelbreite von 2,50 m, die ein Überholen und
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Begründung
Begegnen auch mit Taschen und Gepäck, Kinderwagen und Rollatoren zulassen. Abseits
der Straße verlaufen wichtige Verbindungen in den öffentlichen Grünflächen teilweise
gemischt mit dem Radverkehr. Die fußläufigen Verbindungen zu den Nachbarquartieren im
Süden (Vogelstang und Taylor Areal) werden durch den Bau von zwei neuen Brücken für
den Fuß- und Radverkehr gestärkt (siehe hierzu auch Kap. 4.3.3). Besonderer Wert soll der
barrierefreien Gestaltung der öffentlichen Verkehrsanlagen (z.B. Gestaltung von
Fußwegeübergängen) zukommen.
Abbildung 17: Fußläufige Erreichbarkeit des Versorgungszentrums Franklin Mitte
Franklin Mitte
Quelle: Ingenieurbüro Stetelanung
4.3.5
Ruhender Verkehr
Die Lage des Kasernenstandortes am östlichen Stadtrand mit einer sehr guten Anbindung
ans übergeordnete Straßennetz, die Größe des Quartiers sowie die Tatsache, dass ein
leistungsfähiges ÖPNV-Angebot in Form einer Straßenbahn nicht zu Beginn des Bezugs zur
Verfügung stehen wird, hat zur Entscheidung geführt, hinsichtlich des Parkraumangebots die
gemäß Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze (1,0 St/WE) im Quartier festzusetzen.
Langfristiges Ziel ist es, die Autonutzung durch ein breites Angebot an Alternativen (CarSharing, Fahrradverleihsysteme in Verbindung mit der Straßenbahn) zur reduzieren.
Die privaten Stellplätze werden auf den Baufeldern überwiegend in Tiefgaragen hergestellt.
Damit werden autoverkehrsfreie bzw. -arme Innenbereiche in den Wohnquartieren erreicht
und gleichzeitig dem Anspruch an individuelle Mobilität angemessen entsprochen.
Die erforderlichen privaten Stellplätze werden in den Baufeldern / auf Privatgrundstücken
hergestellt. Zusätzlich dazu werden 15% der privat herzustellenden Stellplätze als
Besucherstellplätze im öffentlichen Raum sowie auf den Baufeldern für Besucher angeboten.
Das Verkehrskonzept sieht vor, die Erschließungsstraßen Planstraße G bis I unter
Aussparung
des
Grünzugs
und
der
Grundstückszufahrten
sowie
der
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Begründung
Straßenbahnhaltestellen beidseitig mit Parkierungsstreifen auszustatten. Die Planstraße F
soll aufgrund ihres besonderen Charakters (Haupterschließung, Activity Lane, durchgehende
mittige Baumreihe) kein Parkierungsangebot erhalten.
Abbildung 18: Parkraumangebot öffentlicher Straßenraum BFV-Mitte
Franklin Mitte
Quelle: Ingenieurbüro Steteplanung
Um für die nördlichen Baufelder östlich der Planstraße F ein Stellplatzangebot für Besucher
zu schaffen, soll entlang der Planstraße D Querparken angeordnet werden. Hierbei wird der
vorhandene Baumbestand bei der Anordnung der Stellplätze berücksichtig, damit möglichst
viele der vorhandenen Bäume in das neue Erschließungskonzept integriert werden. Entlang
der Wasserwerkstraße werden im Bereich der Schule öffentliche Stellplätze als Querparker
angeboten. Sie können auch von Friedhofsbesuchern genutzt werden, die den
Seiteneingang in der Wasserwerkstraße nutzen.
Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung ist geplant, ein flächenhaftes Konzept zur
Unterbringung von Car-Sharing-Fahrzeugen und Fahrradabstellanlagen im öffentlichen
Raum zu erstellen (siehe hierzu Kapitel 4.3.6). Damit soll der Anreiz zum Umstieg vom
privaten Pkw auf eine Car-Sharing-Lösung erhöht werden.
Ein ausreichendes und attraktives Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten fördert die
Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel und ist ein wesentlicher Baustein in einem
Verkehrskonzept, das auf Nachhaltigkeit und die Stärkung des Umweltverbundes setzt. Die
Schaffung
eines
entsprechend
attraktiven
Angebots
an
Abstellmöglichkeiten
(witterungsgeschützt mit Rahmenanschlussmöglichkeit, etc.) gilt für den öffentlichen Raum
ebenso wie für Abstellanlagen auf Privatgrund.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Weiterhin ist vorgesehen, für den öffentlichen Raum ein Konzept zum Fahrradparken zu
entwickeln, das sicherstellt, dass an allen wichtigen Zielen und Infrastruktureinrichtungen
ausreichend Fahrradabstellmöglichkeiten in hoher Qualität bereitgestellt werden.
Die Errichtung einer ersten Mobilitätsstation sollte in direkter Nähe zur
Straßenbahnhaltestelle Franklin Mitte erfolgen. Die Verknüpfung in Franklin Mitte bezieht
sich vor allem auf dem Radverkehr (hochwertige Abstellanlagen, ausreichend dimensionierte
Stationen des Fahrradverleihsystems, ggf. ergänzt durch ein Angebot an Fahrradboxen für
Pedelecs und andere hochwertige Fahrräder). Des Weiteren sollte ein Angebot an CarSharing-Fahrzeugen
bzw.
E-Car-Sharing-Fahrzeugen
mit
Schnelllademöglichkeit
vorgehalten werden.
4.3.6
Mobilitätsmanagement Benjamin Franklin Village
Wesentlicher Baustein zur Umsetzung eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts ist die
Implementierung eines quartiersbezogenen Mobilitätsmanagements. Dessen Aufgabe ist es,
die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner aber auch im Vorfeld die Planer,
Projektentwickler und Vermarkter für nachhaltige Mobilitätsangebote zu sensibilisieren, zu
informieren, zu beraten und zu unterstützen. Nicht zuletzt die zu erwartende KfZVerkehrsbelastung, infolge der Gesamtentwicklung von Benjamin Franklin Village, und ihre
einschränkende Wirkung auf die Leistungsfähigkeit von Anschlussknoten zeigen die
Notwendigkeit, die Bewohner gezielt darin zu unterstützen, ihre Mobilität mit einem möglichst
geringen Aufwand an KfZ-Verkehr zu organisieren und abzuwickeln. Als Strategie, die in den
letzten Jahren mit nachweislichem Erfolg eingesetzt wird, gilt das Mobilitätsmanagement. Im
Focus steht dabei kein Infrastrukturausbau, sondern sog. weiche Faktoren. Hierzu gehören
Information und Beratung, Dienstleistung und Organisation, finanzielle Anreize sowie
Kommunikation und Kooperation. Akteure sind hierbei sowohl im öffentlichen als auch im
privaten Sektor zu finden.
4.3.7
Nutzung alternativer Technologien
Die Förderung von Elektromobilität, die Verknüpfung von nachhaltiger Mobilität mit
intelligenten Systemlösungen sowie die Verbindung von Elektromobilität und erneuerbaren
Energien sind erklärtes Ziel der Entwicklung von Benjamin Franklin Village. Zunächst als
Interimssystem und ggf. auch langfristig als Ergänzung zur Stadtbahn ist ein Bussystem
geplant, welches die Anbindung über den ÖPNV an die vorhandenen Stadtbahnhaltestellen
in der Birkenauer Straße sicherstellt. Damit können die Quartiere Offizierssiedlung und
Sullivan, die nicht im 300m-Einzugsbereich von Straßenbahnhaltestellen liegen,
flächendeckend mit dem ÖPNV erschlossen werden. Als System wird ein Kleinbus mit
Elektroantrieb geprüft. Inwieweit ein mittel- bis langfristiger Betrieb mit Bussen in
Standardgröße ggf. mit Elektroantrieb realisiert werden kann, wird derzeit geprüft.
4.4
Entwässerung
Im Zuge der Umnutzung des Konversionsgebietes Franklin Mitte wurde auch im Übergriff auf
die angrenzenden Areale Sullivan Barracks und Funari Barracks ein neues
Entwässerungskonzept erarbeitet. Gemäß der neuen städtebaulichen Nutzung entstehen in
Franklin Mitte überwiegend neue Wohngebiete sowie Misch- und Gewerbegebiete. Gemäß
dem Entwässerungskonzept werden folgende Leitlinien formuliert 2:

2
Die weiter genutzten Altbauten bleiben an der vorhandenen Mischwasserkanalisation
angeschlossen.
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH, Juli 2015
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Begründung

Das Niederschlagswasser von neuen Bebauungen soll versickert werden. Die
Versickerung soll als Muldenversickerung ausgeführt werden. Nur bei engstehender
Bebauung soll eine Versickerung über Filtersysteme und Rigolen mit DIBt-Zulassung
erfolgen.
Die
Durchlässigkeiten
für
die
Versickerung
wurden
im
Versickerungsgutachten nachgewiesen. Für konkrete Versickerungsanträge sind
gemäß Gutachten ergänzende Bodenuntersuchungen erforderlich.

Die Niederschlagswasser von vorhandenen Straßen bleibt ebenfalls am
Mischwasserkanal angeschlossen. Im Hinblick darauf, dass nur wenige
Straßenstrecken neu gebaut werden, sollen diese Strecken ebenfalls an den Kanal
angeschlossen werden.
Insgesamt wird eine Entlastung der vorhandenen Mischwasserkanalisation eintreten. Die
vorhandene
Mischwasserkanalisation
ist
ggf.
auf
den
Wegfall
von
Niederschlagswassereinleitungen der ablagerungsfreie Betrieb bei Trockenwetter zu
überprüfen.
Mit
dem
neuen
Entwässerungskonzept
wird
die
vorhandene
Mischwasserkanalisation weitergenutzt, aber auch entlastet werden. Die Ziele der Stadt
Mannheim, Niederschlagswasser von neuen Bebauungen möglichst zu versickern, werden
mit flächenangepassten Systemen erfüllt.
4.5
Nutzungsverteilung
Die Nutzungsverteilung in Franklin Mitte folgt einer klaren Strukturierung. An den
Haupterschließungsachsen (Birkenauer Straße und Planstraße F – südlicher Abschnitt)
konzentrieren sich gewerbliche Nutzungen, Sport- und Gemeinschaftsanlagen sowie eine
der zentralen Grün- und Freiflächen des Stadtquartiers. In Richtung Norden schließen die
wohnbaulich genutzten Gebiete an, die ebenfalls in ihren Randbereichen von großflächigen
Grünstrukturen umgeben sind. Durch diese räumliche Nutzungsgliederung des
Stadtquartiers wird den immissionsschutzfachlichen Belangen in besonderer Weise
Rechnung getragen, da Nutzungen mit einem hohen Schutzcharakter von den südlich des
Plangebietes
liegenden
gewerblich
genutzten
Baugebieten
und
den
Haupterschließungsstraßen separiert werden. Diese Gliederung ist auch in kleinteiligerem
Maßstab im urbanen Zentrum des neuen Stadtquartiers zu erkennen. Entsprechend des
Trennungsgrundsatzes findet so eine Abstufung sensibler Nutzungen zu den Randbereichen
und zur Mitte hin planerisch Berücksichtigung.
Für die geplanten künftig rund 8.000 Einwohner werden die Voraussetzungen für eine
wohnortnahe Versorgung geschaffen. Das neue Zentrum befindet sich in der
geographischen Mitte des neuen Stadtquartiers und liegt im Sinne kurzer Wege in direkter
räumlicher Nähe zu den angrenzenden Wohnbereichen. Gleichzeitig ist es über das
Straßennetz für den MIV gut erreichbar und an den ÖPNV angebunden. Kultur,
Gastronomie, Versorgung, Arbeit, Wohnen und Verweilen sind die prägenden Elemente des
als Sondergebiet und Mischgebiet ausgewiesenen Zentrums. Neben der Versorgung der
umgebenden Wohnbevölkerung mit den Waren des täglichen Bedarfs werden hier so die
planerischen Voraussetzungen für ein vitales Quartierszentrum geschaffen. Als besonderes
und strukturprägendes Element schließen an das urbane Zentrum unmittelbar kirchliche,
kulturelle und soziale Nutzungen an.
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4.6
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Flächenbilanz
Die Bilanzierung der Flächen auf Grundlage der Planzeichnung ergibt folgende Werte.
Tabelle 2: Flächenbilanzierung Plangebiet Franklin Mitte
Nutzung
Fläche in ha
Öffentliche Grünflächen
23,64
Allgemeine Wohngebiete
18,92
Straßenverkehrsflächen
9,86
Flächen für den Gemeinbedarf
6,01
Mischgebiete
4,88
Bahnanlagen
1,29
Gewerbegebiete
1,11
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
0,93
Sondergebiet „Quartierszentrum“
0,68
Flächen für Wald
0,51
Quelle: Eigene Berechnung
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Begründung
5. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
5.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 4,6,8,11 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete (WA3b – WA3t)
Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten
Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben
Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auch Anlagen für kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt. Neben der
vorgesehen Hauptnutzung Wohnen sollen damit ein verträgliches Nebeneinander von
Wohnen, Arbeiten und Freizeit zur Gebietsdurchmischung sowie ein gewisses Maß an
Versorgungsinfrastruktur und Gastronomie ermöglicht werden, das die Ausbildung von
Nachbarschaften und Identitäten im Quartier fördert. Im Sinne der Stadt der kurzen Wege
sollen dadurch gleichzeitig die unterschiedlichen Lebenswelten im Stadtquartier möglichst
gebündelt werden können, um damit Wegedistanzen kurz zu halten und unnötiges
Verkehrsaufkommen zu vermeiden, das Entstehen einer reinen Schlafstadt zu verhindern
sowie ein lebendiges Stadtquartier entstehen zu lassen.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltung werden als
ausnahmsweise zulässig festgesetzt, um den vorgesehenen Hauptcharakter der
Teilbereiche als allgemeine Wohngebiete sicherzustellen. Es ist städtebauliches Ziel,
Gewerbebetriebe vorwiegend entlang der Birkenauer Straße sowie künftig südlich der
Birkenauer Straße im Columbus Quartier zu konzentrieren. Dadurch sollen negative
städtebauliche Auswirkungen auf den Kernbereich von Franklin Mitte vermieden werden.
Die sonst im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke bzw.
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen werden wegen der damit verbundenen erhöhten Verkehrsbelastungen und
sonstigen potenziell von ihnen ausgehenden Emissionen und Störungen bzw. ihres
Platzbedarfes ausgeschlossen. Anlagen für sportliche Zwecke sollen in den dafür
vorgesehenen Flächen in den Wohngebiete umgebenden Grün- und Freibereichen
konzentriert werden, um zum einen Synergieeffekte der einzelnen Anlagen nutzen zu
können und zum anderen die negativen Auswirkungen des Freizeitlärms auf die
Wohnnutzung im Quartier zu minimieren. Die räumliche Nähe und fußläufige Erreichbarkeit
aus dem Quartier heraus bleibt dabei erhalten.
Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke erfolgt zum einen vor dem Hintergrund
der Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohnnutzung. Zum anderen sollen dadurch in
Verbindung mit der Festsetzung von entsprechenden Gebietstypen kirchliche und kulturelle
Einrichtungen im Bereich des Quartierszentrums konzentriert werden, um hier den
Austausch zwischen verschiedenen Kulturen zu fördern und das Stadtteilzentrum zu
beleben.
Mischgebiete (MI3a – MI3k)
Gebiete, in denen der Wohnanteil eine untergeordnete Rolle einnimmt, werden als
Mischgebiete festgesetzt. Der Gebietscharakter ist durch ein Nebeneinander von
Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet.
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Über die Festsetzungen als Mischgebiete soll eine urbane und lebendige
Nutzungsmischungen um den zentralen Platzbereich im Quartierszentrum (vgl. hierzu
Kapitel 4) geschaffen werden. Die Mischgebiete sollen sowohl dem Wohnen, als auch der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. In
den Mischgebieten MI3b, MI3c und MI3d sind Wohnungen aus städtebaulichen Gründen erst
oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Durch die Lage der Mischgebiete im
Quartierszentrum, das u.a. eine zentrale Versorgungsfunktion übernimmt, sind
Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für die
Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen Wohnnutzungen
stehen. Im Mischgebiet werden aus besonderen städtebaulichen Gründen bestimmte Arten
der allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen unter
Anwendung der § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Im
Einzelnen beinhaltet der Ausschluss Anlagen für kirchliche Zwecke, Gartenbaubetriebe,
Tankstellen, Vergnügungsstätten, beispielsweise mit Vorführ- oder Gesellschaftsräumen, in
denen sexuelle Tätigkeiten oder Handlungen dargestellt bzw. angeboten werden (Bordelle
bzw. bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution), sowie Spielhallen und
Wettbüros.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist städtebaulich erforderlich, um
Fehlentwicklungen im Quartier vorzubeugen und die Attraktivität als urbanes mischgenutztes
Stadtquartier zu forcieren. Gerade im Bereich des Quartierszentrums sollen negative
städtebauliche Auswirkungen wie Trading-Down-Effekte durch den Ausschluss vermieden
und ein funktionierendes und vitales Zentrum langfristig sichergestellt werden. Im Stadtgebiet
der Stadt Mannheim finden sich jedoch Standorte, die für die genannten Nutzungen aus
städtebaulichen Gründen geeignet sind und an denen diese entsprechend zulässig sind.
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden wegen der damit verbundenen erhöhten
Verkehrsbelastungen und sonstigen potenziell von ihnen ausgehenden Emissionen und
Störungen sowie insbesondere wegen ihres Platzbedarfes, der mit dem städtebaulichen Ziel
eines kompakten Stadtquartiers nicht einhergeht, ausgeschlossen.
Zudem sind Anlagen für kirchliche Zwecke nicht zulässig. Dies erfolgt insbesondere zu dem
Zweck, kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Bereich der dafür vorgesehenen Fläche im
Quartierszentrum zu konzentrieren, um hier den Austausch zwischen verschiedenen
Kulturen zu fördern und das Stadtteilzentrum zu beleben.
Gewerbegebiete (GE3a – GE3b)
Ein weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzung für die Errichtung von Gewerbetrieben entlang der Birkenauer Straße. Die
Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbetrieben. Demnach sollen vornehmlich Gewerbebetriebe aller Art,
Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie
Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sein.
Als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Als nicht
zulässig sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Tankstellen und Lagerplätze festgesetzt. Tankstellen
und Lagerplätze gehen in der Regel mit hohen Flächenansprüchen, geringer baulicher
Dichte und hohen Kfz-Anlieferungs- bzw. Kundenverkehren einher. Dies ist mit dem
städtebaulichen Konzept nicht vereinbar. Die zusätzlichen Verkehre würden sowohl die
bestehenden Nutzungen als auch die geplanten innergebietlichen Nutzungen
beeinträchtigen. Darüber hinaus sind Lagerplätze für ein innerstädtisches, dichtes Quartier
nicht geeignet, da sie sich stadtgestalterisch nicht in die geplante Struktur einfügen.
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Begründung
Tankstellen und Lagerplätze sind aufgrund ihres Flächenanspruchs und der geringen
baulichen Dichte nicht dazu geeignet, den Qualitätsanspruch an den Entrée-Bereiche
entlang der Birkenauer Straße ins neue Stadtquartier gerecht zu werden.
Die festgesetzten Gewerbegebiete dienen als Ergänzungen für Funktionen, die im Zentrum
des Stadtquartiers nicht umgesetzt werden können. Darüber hinaus dienen sie im Sinne des
§ 50 BImSchG als Puffer zwischen den geplanten südlich angrenzenden gewerblichen
Nutzungen und der B 38.
Zudem sind Anlagen für kirchliche Zwecke ausgeschlossen. Anlagen für kirchliche Zwecke
sollen in den dafür festgesetzten Bereichen im Quartierszentrum konzentriert werden und
werden deshalb in den Gewerbegebieten ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, die in
Gewerbegebieten gem. BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, sind gem. § 1 Abs. 5
BauNVO in den geplanten Gewerbegebieten nicht zulässig. Es handelt sich bei dem
Baugebiet um einen bedeutenden Bereich im Rahmen einer städtischen Gesamtentwicklung,
der eine entsprechende städtebauliche und gestalterische Qualität aufweisen soll. Die
Entwicklung eines Negativimages (Trading-Down-Effekt), wie es häufig durch die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten entsteht, soll vermieden werden. Darüber hinaus wird durch den
Ausschluss der vorgenannten Vergnügungsstätten die damit verbundene Verkehrsbelastung
und Verkehrsgeräuschentwicklungen insbesondere im Nachtzeitraum ausgeschlossen.
Hierdurch kann eine zusätzliche Beeinträchtigung der umliegenden (Wohn-) Nutzungen
vermieden werden.
Geräuschkontingentierung Gewerbegebiete
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde unter anderem eine
schalltechnische Untersuchung 3 zum Anlagenlärm durchgeführt. Im Ergebnis stellt der
Fachgutachter fest, dass durch die vorgesehenen geräuschemittierenden Nutzungen in den
Gebieten GE3a und GE3b sowie im südlich an die Birkenauer Straße angrenzenden
Columbus Quartier (vgl. Abbildung 2, Teilbereich 5) eine Zusatzbelastung an den
schutzwürdigen Nutzungen in Franklin Mitte hervorgerufen wird. Im Rahmen der
Bauleitplanung ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung durch bestehende und
künftige
Nutzungen
an
schutzwürdigen
Nutzungen
die
gebietsspezifischen
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm nicht übersteigt. Zusätzlich rufen die im geplanten
Sondergebiet
(SO)
„Quartierszentrum“
vorgesehenen
Einzelhandelseinrichtungen
Geräuscheinwirkungen hervor, die ebenfalls als Zusatzbelastung einzustufen sind. Da das
SO „Quartierszentrum“ zu den übrigen oben genannten Flächen in großer Entfernung liegt,
ist eine gemeinsame Geräuschkontingentierung nicht sinnvoll möglich. Die
Geräuschkontingentierung erfolgt daher in zwei Schritten:

In Schritt 1 wurden die Flächen im Columbus Quartier südlich der Birkenauer Straße
und die Flächen GE3a/GE3b kontingentiert.

In Schritt 2 wurde die Fläche SO „Quartierszentrum“ kontingentiert, wobei die Flächen
im Columbus Quartier und die Flächen GE3a/GE3b nunmehr der Vorbelastung
zuzuordnen sind.
Im 1. Schritt werden die geräuschemittierenden Teilflächen GE3a und GE3b im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Franklin Mitte“ sowie die Teilflächen SO1 – SO7 im
Teilgebiet 5 gebildet. Für diese Flächen wurde die Zusatzbelastung, hervorgerufen durch die
Teilflächen, durch Kontingente in einer angemessenen Größenordnung im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung ermittelt.
3
Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH, August 2015
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Begründung
Zudem wurden die Vorbelastungen ermittelt. Unter Berücksichtigung der in der TA Lärm /10/,
Ziffer 3.2.1 genannten Regelung zur Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich für die
untersuchten Immissionsorte jeweils getrennt für Tag- und Nachtzeitraum die
ausgewiesenen Planwerte L PI,j, indem die Vorbelastung energetisch vom GesamtImmissionswert zu subtrahieren ist. Aufgrund des geringen Einflusses durch die
Vorbelastung ergeben sich an den meisten Immissionsorten Planwerte, die annähernd so
hoch sind wie die Gesamtimmissionswerte. Am Immissionspunkt (IP) 1 und IP 4, die südlich
der B 38 in einem reinen Wohngebiet liegen, werden die Immissionsrichtwerte mit diesem
Ansatz bereits überschritten. IP 25 liegt in einem schallemittierenden Gewerbegebiet. Daher
kann die Zusatzbelastung an diesen Immissionsorten nach den Vorgaben der TA Lärm
keinen relativen Beitrag zur Gesamtbelastung leisten und muss daher den
Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Für die Immissionsorte ergeben
sich damit die in der schalltechnischen Untersuchung dargelegten Planwerte.
Im Ergebnis werden die Flächen im Columbus Quartier in die schallemittierenden Teilflächen
SO1 bis SO7 unterteilt. Diesen sowie den Teilflächen GE3a/GE3b werden
Emissionskontingente LEK für den Tag und die Nacht zugewiesen.
Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen der Immissionsorte sowie deren
unterschiedlichen Schutzstandards kann die Schallabstrahlung des Plangebiets in
verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten Grund-Emissionskontingente L
EK. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren,
in deren Richtung die Emissionskontingente L-EK um Zusatzkontingente L EK,zus erhöht
werden können. Die Lage der Sektoren und die Werte der um die Zusatzkontingente
erhöhten Emissionskontingente sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen
Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in den geplanten Gewerbegebieten
zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird damit zur
Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember
2006 vorgenommen. Die Geräuschkontingentierung wird über die nachfolgende Festsetzung
in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verankert.
In den gem. Planzeichnung festgesetzten Teilflächen GE3a und GE3b sind nur Vorhaben
zulässig, deren abgestrahlte Schallemissionen zusammen die für die Teilflächen
festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente LEK nach DIN
45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in den
in der Planzeichnung dargestellten Sektoren überschreiten. Die sektorbezogenen
Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der
Teilflächen pro Quadratmeter an.
Tabelle 3: LEK GE3a und GE3b tags und nachts in dB(A)/m²
Teilflächen
GE3a
GE3b
A
60/45
60/45
LEK + LEK, zus tags / nachts [dB(A)/m²]
In Richtung des Sektors
B
C
D
E
F
G
64/48 62/45 65/48 57/47 60/50 54/43
64/48 62/45 65/48 57/47 60/49 54/43
H
68/57
68/57
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Begründung
Tabelle 4: Richtungswinkel der Sektoren (GE3a/ GE3b)
Sektor
A
B
C
D
E
F
G
H
Richtungswinkel des Sektors A (Norden = 0°, Drehung
im Uhrzeigersinn)
Anfang
Ende
245°
277°
277°
304°
304°
357°
357°
55°
55°
82°
82°
123°
123°
229°
229°
245°
Lage des Referenzpunkts GE 3a/3b in Gauß-Krüger-Koordinaten (3 Grad breite
Streifen):
Rechtswert: 3466474
Hochwert: 5486735
Vorhaben sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche
des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente
LIK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember
2006) nicht überschreiten.
Lr : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder
des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
(TA
Lärm)
vom
26.
August
1998
unter
Berücksichtigung
der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. LIK: Das zulässige
Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten LEK unter
Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung DL im Vollraum für jede
Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente LIK der
verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen
Immissionskontingents LIK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die LEK
festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN
45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann
zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs
den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr)
und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet.
Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile
davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die
sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten LEK ergebenden insgesamt maximal
zulässigen Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
Eine erneute Inanspruchnahme dieser Eimissionskontingente ist öffentlich-rechtlich
auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).
Die Festsetzung der Emissionskontingente für die geplanten Gewerbegebiete erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Somit ist abschließend sichergestellt, dass die
nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in
den geplanten Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen ausreichend geschützt sind.
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Begründung
Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“
Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im SO „Quartierszentrum“ ist die
Schaffung
der
bauplanungsrechtlichen
Voraussetzung
zur
Etablierung
eines
Quartierszentrums. Als integrale Bestandteile und Nutzungen des Quartierszentrums sind
hierbei zu nennen:
 Versorgungszentrum mit einem Lebensmittel- und Drogeriemarkt,

Wohnnutzungen,

Gastronomische Betriebe und Einrichtungen,

Dienstleistungs- sowie nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe,

Sonstige Geschäfts-,
Verkaufsflächen.
Verwaltungs-,
Praxis-
und
/
oder
Büroräume
ohne
Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der
Bewirtung dienen, in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 StGB, Wetten, Sportwetten
oder Lotterie angeboten werden, sind zum Schutz der geplanten Funktionen des
Sondergebiets sowie vor dem Hintergrund möglicher Trading-Down-Effekte unzulässig. In
Zusammenhang damit stehen außerdem eine zunehmende Niveauabsenkung des Gebietes
und ein deutliches Absinken des Wohnwertes. Eng mit den konkurrierenden Nutzungen
verbunden ist des Weiteren eine zunehmende Beeinträchtigung der Wohn- und
Aufenthaltsqualität durch Lärmemissionen infolge des durch diese Nutzungen bedingten Zuund Abgangsverkehrs sowie durch eine Erhöhung des Parkdrucks.
Zusätzlich sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um die notwendigen Stellplätze
sowie die baugebietsbezogenen und betriebsbezogenen Nebenanlagen umsetzen zu
können. Mit dem nunmehr vorliegenden Nutzungskanon ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht
sichergestellt, dass die Schaffung eines Quartierszentrums im vorgesehenen Umfang
umgesetzt werden kann.
Grundlage für die Festsetzung des benannten SO bildet die städtebauliche Konzeption, die
im Kernbereich des Plangebietes ein vielschichtiges, lebhaftes und dichtes Zentrum vorsieht.
Dieses soll insbesondere der Quartiersversorgung dienen und als künftiges
Nahversorgungszentrum die Nahversorgung der Bewohner des neuen Stadtquartiers
ermöglichen. Im Rahmen der Einzelhandelsuntersuchung 4 wurde festgestellt, dass für ein
künftiges Nahversorgungszentrum die im Einzelhandelskonzept der Stadt Mannheim
enthaltenen Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung gelten. Im Ergebnis stellt
der Fachgutachter fest, dass angesichts der Kaufkraftabflüsse im Nahrungs- und
Genussmittel- sowie im Drogeriebereich im Stadtteil Käfertal und der vorhandenen
räumlichen Nahversorgungslücke die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums innerhalb
des
neuen
Stadtquartiers
grundsätzlich
sinnvoll
ist.
Entsprechend
des
Einzelhandelskonzeptes können in einem künftigen Nahversorgungszentrum Betriebe mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt werden.
Lebensmittelbetriebe können bei einer entsprechenden Mantelbevölkerung ausnahmsweise
auch großflächig sein. Entsprechend der Ergebnisse des Einzelhandelsgutachtens ist
festgesetzt, dass im SO „Quartierszentrum“ ein Supermarkt mit 1.550 qm Verkaufsfläche und
ein Drogeriemarkt mit 600 qm Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
entsprechend der Mannheimer Liste zulässig sind. Die im Einzelhandelsgutachten
genannten Verkaufsflächengrößen von bis zu 1.750 qm für einen Lebensmittelmarkt sowie
von bis zu 400 qm für einen Drogeriemarkt wurden entsprechend marktgängiger
4
Dr. Donato Acocella Stadt- und Regionalentwicklung 17.06.2015
Seite 47
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Begründung
Betriebsgrößen angepasst: Ein Drogeriemarkt ist erst ab ein Größe von 500 qm bzw. 600 qm
marktüblich, für einen Vollsortimenter hingegen gelten 1.200 qm bis 1.500 qm als
marktgängig. Die im Gutachten ermittelte Gesamtverkaufsfläche für die beiden
Nahversorgungsbetriebe wird durch die Festsetzung nicht geändert. Auch bleibt der
Drogeriemarkt durch die Festsetzung unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit.
Im Sondergebiet „Quartierszentrum“ sind Wohnungen aus städtebaulichen Gründen erst
oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Da das Quartierszentrum eine zentrale
Versorgungsfunktion
für
das
gesamte
Stadtquartier
übernimmt,
sind
Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für die
Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen Wohnnutzungen
stehen.
Geräuschkontingentierung Sondergebiet
Wie bereits unter Kapitel 5.1 erläutert wurde im Rahmen der Planaufstellung eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. In einem ersten Schritt hat der Gutachter die
Flächen im Columbus Quartier sowie die Flächen GE3a und GE3b kontingentiert. In einem
2. Schritt wurden auch die Flächen des SO „Quartierszentrum“ kontingentiert. Hierbei
wurden die Flächen im Columbus Quartier und die Flächen GE3a und GE3b der
Vorbelastung zugeordnet.
Im Schritt 2 wird das Sondergebiet SO „Quartierszentrum“ in zwei geräuschemittierende
Teilflächen aufgeteilt. Für diese Flächen wurde zudem die Zusatzbelastung, hervorgerufen
durch die Teilflächen, durch Kontingente in einer angemessenen Größenordnung ermittelt
und festgelegt.
Neben der bereits in Schritt 1 berücksichtigten Vorbelastung durch vorhandene gewerbliche
Nutzungen sind in Schritt 2 auch die sich durch die Geräuschkontingentierung in Schritt 1
ergebenden Geräuscheinwirkungen als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der in der TA Lärm /10/, Ziffer 3.2.1 genannten Regelung zur
Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich für die untersuchten Immissionsorte jeweils
getrennt für Tag- und Nachtzeitraum die ausgewiesenen Planwerte L PI,j , indem die
Vorbelastung energetisch vom Gesamt-Immissionswert zu subtrahieren ist. Aufgrund des
geringen Einflusses durch die Vorbelastung ergeben sich Planwerte, die annähernd so hoch
sind wie die Gesamt-Immissionswerte. Für die Immissionsorte ergeben sich damit die in der
schalltechnischen Untersuchung dargelegten Planwerte.
Den Teilflächen werden Emissionskontingente L EK für den Tag zugewiesen.
Aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen der Immissionsorte sowie deren
unterschiedlicher Schutzstandards kann die Schallabstrahlung des Plangebiets in
verschiedene Richtungen ggf. höher sein als die genannten Grund-Emissionskontingente L
EK. Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren,
in deren Richtung die Emissionskontingente L EK um Zusatzkontingente L-EK,zus erhöht
werden können. Die Lage der Sektoren und die Werte der um die Zusatzkontingente
erhöhten Emissionskontingente werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen
Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in dem geplanten Sondergebiet
zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird zur
Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember
2006 vorgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Hierbei ist darauf zu verweisen, dass derzeit für das geplante Sondergebiet SO
„Quartierszentrum“ noch kein konkretes Nutzungskonzept vorliegt. Es gibt lediglich erste
Überlegungen zur Kombination von Einzelhandel im Erdgeschoss mit darüber liegenden
Wohnnutzungen. Daher sind die Auswirkungen der Geräuschkontingentierung auf die
Nutzungen hier nur verbal abzuschätzen. Die Teilfläche B im Osten des Sondergebiets weist
aufgrund ihrer Nachbarschaft zu Allgemeinen Wohngebieten ein deutlich niedrigeres
Emissionskontingent als die davon westlich gelegene Teilfläche A auf. Hier sollten ggf.
Gebäude angeordnet werden, die selbst keine oder nur sehr geringe Geräusche emittieren.
Ladezonen, Parkplätze oder Zufahrten von Tiefgaragen sollten eher in der Teilfläche A
angesiedelt werden. Grundsätzlich ist außerdem zu beachten, dass zwischen den
Wohnnutzungen und den Einzelhandelseinrichtungen eine schalltechnische Verträglichkeit
nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen ist. Der Nachweis hierzu hat im Zuge der
Baugenehmigung zu erfolgen.
Die Geräuschkontingentierung wird über die nachfolgende Festsetzung in den textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan verankert.
In den gem. Planzeichnung festgesetzten Teilflächen A und B sind nur Vorhaben zulässig,
deren abgestrahlte Schallemissionen zusammen die für die Teilflächen festgesetzten, in der
nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Dezember
2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in den in der
Planzeichnung
dargestellten
Sektoren
überschreiten.
Die
sektorbezogenen
Emissionskontingente LEK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der
Teilflächen pro Quadratmeter an.
Tabelle 5: LEK SO tags und nachts in dB(A)/m²
Teilflächen
A
60/45
56/40
SO-A
SO-B
LEK + LEK, zus tags / nachts [dB(A)/m²]
In Richtung des Sektors
B
C
D
54/40
62/46
65/50
50/35
56/41
61/45
E
61/46
57/41
Tabelle 6: Richtungswinkel der Sektoren (A/B)
Sektor
A
B
C
D
E
Richtungswinkel des Sektors A (Norden = 0°, Drehung
im Uhrzeigersinn)
Anfang
Ende
295°
348°
348°
138°
138°
180°
180°
246°
246°
295°
Lage des Referenzpunkts SO A/B in Gauß-Krüger-Koordinaten (3 Grad breite Streifen):
Rechtswert: 3466035
Hochwert: 5487115
Vorhaben sind auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche
des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskontingente
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
LIK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 (Dezember
2006) nicht überschreiten.
Lr : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder
des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
(TA
Lärm)
vom
26.
August
1998
unter
Berücksichtigung
der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. LIK: Das zulässige
Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten LEK unter
Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung DL im Vollraum für jede
Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente LIK der
verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen
Immissionskontingents LIK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die LEK
festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN
45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann
zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs
den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr)
und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. Es ist
ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon
einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich
aus den im Bebauungsplan festgesetzten LEK ergebenden insgesamt maximal zulässigen
Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Eine erneute
Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente ist öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B.
durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag)
Mit der durchgeführten Geräuschkontingentierung des Anlagenlärms wurden auf der Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen getroffen, bei deren Beachtung eine
konfliktfreie Nachbarschaft der vorgesehenen Nutzung mit den Wohngebäuden im Umfeld
möglich bleibt. Eine Einschränkung für die im Geltungsbereich anzusiedelnden Nutzungen ist
nicht zu erwarten. Die Einhaltung der Kontingente für die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes vorgesehenen Nutzungen ist im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Höhe der Gebäude, die Grundflächenzahl
(GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) für die einzelnen Baugebiete bestimmt.
Höhe der baulichen Anlagen:
Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Mindest- und Höchstmaß über Normalnull
(absolute Maße) gemäß Planeinschrieb festgesetzt. Den Festsetzungen liegt ein
städtebauliches Konzept zugrunde, welches eine differenzierte Höhenentwicklung im
Plangebiet vorsieht. Insbesondere im Bereich der Hochpunkte werden durch die
Festsetzungen Spielräume geschaffen, welche das für die Quartiersautonomie notwendige
Maß an städtebaulicher Prägnanz, Sichtbarkeit und Alleinstellung ermöglichen. Architektur
und Gestaltung der Hochpunkte werden durch die Festsetzungen nicht geregelt. Diese
gestalterischen Aspekte sowie die genaue Höhe werden im Rahmen einer Machbarkeitsund Gestaltungsstudie weiter differenziert. Gleichzeitig wird mit der Höhenfestsetzung eine
relative Nachverdichtung ermöglicht, ohne den Grünflächenanteil Franklins zu reduzieren.
Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ermöglichen es, die bestandsgeprägte
Maßstäblichkeit insbesondere im Bereich des Kirchenumfelds beizubehalten und die
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
atmosphärische Wirkung des Zentrums zu verstärken. Durch die festgesetzten maximalen
Gebäudehöhen fügt sich die Bebauung in die vorhandenen Umgebungsstrukturen ein und
gewährleistet gleichzeitig eine Auflösung der ehemals uniformen und monotonen
Höhenentwicklungen der Bestandsbebauung.
Die maximalen Höhen der Gebäudeoberkanten (GOK) dürfen ausnahmsweise durch
Dachaufbauten überschritten werden. Zu solchen Dachaufbauten zählen beispielsweise
Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln, Ansaug- und Fortführungsöffnungen,
Aufzugsmaschinenhäuser oder Treppenhäuser. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass
die festgesetzte maximale Höhe der baulichen Anlagen durch untergeordnete Aufbauten
begrenzt wird.
Trotz der Höhenentwicklung, der Überschreitung der Obergrenzen des städtebaulichen
Kennziffern und der Festsetzung von Baulinien, ist eine Beeinträchtigung der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten. Das
Fachgutachten zur Besonnung 5 führt hierzu aus, dass der Bebauungsplanentwurf weite
Spielräume hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen ermöglicht und eine ausreichende
Besonnung angrenzender Quartiere daher nicht zwingend sichergestellt ist. Jedoch ist dies
vom Grundsatz her möglich. Das im Rahmen des Fachgutachtens zur Besonnung 6
untersuchte Worst-Case-Szenario, welches selbst ohne Blockinnenbebauung bei nur 10 m
tiefen Gebäuden die zulässige GFZ oftmals deutlich überschreitet, ist in der Umsetzung nicht
wahrscheinlich. Selbst die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien entlang ausgewählter
Straßenzüge ermöglichen zwar grundsätzlich eine weitgehend geschlossene
Straßenrandbebauung und würden bei einer solchen gewählten Bebauung diese auch
zwingend einfordern; dennoch steht es dem späteren Bauherren letztlich frei, die
Gebäudestellung so zu wählen, dass eine geschlossene Straßenbebauung nicht umgesetzt
wird und eine ausreichende Besonnung und Belichtung sichergestellt werden kann. Zudem
gibt es im Rahmen der späteren Umsetzung der Planung bauliche Lösungen
(Maisonettewohnungen oder durchgesteckte Wohnungen) die eine ausreichende Besonnung
und Belichtung gewährleisten. Der Bebauungsplan trifft desbezüglich keine
entgegenstehenden Festsetzungen.
Zum Teilbereich MI3d stellt das Fachgutachten fest, dass das Erdgeschoss für Wohnungen
nur bedingt geeignet ist. Eine ausreichende Besonnung kann nur mit durchgesteckten
Wohnungen erreicht werden, eine gewerbliche Nutzung ist allerdings uneingeschränkt
möglich. Gemäß textlicher Festsetzungen sind in dem benannten Teilbereich MI3d im ersten
Vollgeschoss Wohnungen nicht zulässig, sodass den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse entsprochen werden kann.
Als unproblematisch stellen sich die geplanten Hochhaustandorte dar. Das Fachgutachten
führt dazu aus, dass auch im Falle von Hochhäusern mit einer Höhe von bis zu 48,00 m bei
gleichzeitiger Unterschreitung der Grenzabstände nach LBO außer in kleineren
Teilbereichen des WA3d, WA3h und WA3n im Vergleich zu anderen Quartieren keine
überdurchschnittliche Verschattungswirkung zu erwarten ist.
Angesichts des Klimagutachtens 7 und aufgrund der Verschattungssimulation 8 ist
grundsätzlich nicht zu befürchten, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
gewährleistet sind.
5
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015
Ebenda
7
Ökoplana, 08.07.2015
8
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015
6
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Grundflächenzahl (GRZ):
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, das durch den Erhalt
bestehender Bebauung und neuer Baustrukturen gekennzeichnet ist. Erreicht werden soll ein
respektvoller Umgang mit dem historischen Erbe, sodass der Bestand im Plangebietes
erfahrbar bleibt. Zugleich sollen im Zentrum des Plangebietes bauliche Hochpunkte und
Dichten geschaffen werden, um eine wiedererkennbare und eigene Identität auszubilden und
ein bunt gemischtes Quartier zu generieren. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts
ist es daher erforderlich, die Obergrenzen der BauNVO zu überschreiten. Durch die
Abstände zur umgebenden Bebauung, der Bauweise, der Ausgestaltung und Umsetzung
des Freiraumkonzepts, den Festsetzungen zur Begrünung der Bauflächen sowie der
Baukörper werden die Überschreitungen jedoch ausgeglichen und negative Auswirkungen
auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nachteilige Folgen für die Umwelt
vermieden werden.
Die Überschreitung der zulässigen GRZ bis zu einer GRZ von 0,8 durch unterirdische
Anlagen ist erforderlich, um die gewünschte bauliche Dichte zu erzeugen, den notwendigen
Stellplatzbedarf auf den Baufeldern unterbringen zu können und dabei gleichzeitig das
städtebauliche Erscheinungsbild nicht zu beeinträchtigen. Mit der Verlegung der Stellplätze
in die Tiefgarage wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, das Plangebiet von Lärmbelastung
aus dem Baugebiet selbst freizuhalten. Die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO
wird insbesondere durch die Festsetzung von Dachflächen- und Tiefgaragenbegrünungen
sowie einer Mindestüberdeckung von Tiefgaragendächern, die nicht überbaut werden,
ausgeglichen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die GFZ ist kleinteilig durch Planeinschrieb festgesetzt. Zur Umsetzung der städtebaulichen
Konzeption und zur urbanen Prägung des Stadtquartiers ist es erforderlich, in Teilbereichen
die Obergrenzen der GFZ zu überschreiten. Das städtebauliche Konzept sieht die
Entwicklung eines kompakten Stadtquartiers mit einer baublockabhängig relativ hohen
Baudichte vor. Der Ausgleich erfolgt durch die Ausweisung öffentlicher Grün- und Freiflächen
in zentraler Lage des neuen Stadtquartiers bzw. insbesondere durch den umgebenden
großzügigen Freiraum in direkter räumlicher Nähe zur Bebauung. Auch ist nicht zu
befürchten, dass Wohnbaugrundstücke im Plangebiet durch die hohe Dichte derart
verschattet 9, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen
der Windverhältnisse 10 beeinträchtigt werden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos
darstellten (vgl. hierzu Kapitel 5.5). Unter Kapitel 5.2 werden im Zusammenhang mit der
Höhe der baulichen Anlagen die Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung
beschrieben. Eine etwaige Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann im Rahmen der baulichen Umsetzung gewährleistet
werden.
Trotz der möglichen Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO kann daher davon
ausgegangen werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben sowie
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Vielmehr wird durch die
vorgesehene Dichte der Flächenverbrauch minimiert. Der hohe Grünanteil hat positive
Auswirkungen auf die allgemeine Umweltsituation, auf das Stadtklima 11 und auf das
Stadtbild.
Mit der Umsetzung der Planung wird es möglich, den Zielen der Stadt Mannheim in Bezug
auf die Sicherung und Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum für alle
9
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015
Ökoplana, 08.07.2015
11
Ökoplana, 08.07.2015
10
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bevölkerungsgruppen nachzukommen, den Wegzug aus Mannheim zu begrenzen und
gleichzeitig neue Einwohner zu generieren. Unter dem Motto „Wohnraum für alle“ sollen alle
Bevölkerungsgruppen Berücksichtigung finden, gleichzeitig aber ein Schwerpunkt auf
Wohnraum für Fachkräfte und urbane Zielgruppen gelegt werden, die sich auf dem
Mannheimer Wohnungsmarkt derzeit kaum versorgen können. Insbesondere für junge
Familien bietet sich der entstehende Wohnraum an, da durch den direkten Zugang zu
Grünflächen bei gleichzeitig innenstadtnaher Lage und guter Verkehrsanbindung mit dem
ÖPNV, den Ansprüchen dieser Bevölkerungsgruppe besonders entsprochen werden kann.
In diesem Kontext kann zudem angeführt werden, dass mit der Umsetzung der Planung zur
Stärkung der innerstädtischen Funktion beigetragen wird und ein Beitrag geleistet werden
kann, damit auch zukünftig die Auslastung der städtischen Infrastruktur gewährleistet ist.
Daneben bietet es sich an, mit der Nachnutzung einer Konversionsfläche, dem Grundsatz
der Stärkung der Innenentwicklung zu entsprechen. Im Einklang mit den Zielen der Stadt
Mannheim ist es durch die dichte Struktur möglich, den Umfang der
Flächeninanspruchnahme zu reduzieren und dem Grundsatz der Innentwicklung vor
Außenentwicklung nachzukommen.
5.3
Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Die Festsetzungen zur Bauweise entsprechen dem zugrunde liegenden städtebaulichen
Konzept. Neben Baulinien und Baugrenzen ist die Festsetzung der Bauweise für die
Strukturierung der Baukörper und die Qualität des öffentlichen Raums von besonderer
Bedeutung, in dem ein wechselvolles Spiel zwischen geschlossener und offener Bauweise
entlang der Straßenzüge eine spannungsvolle Raumfolge ermöglicht. Die festgesetzte
abweichende Bauweise ermöglicht, dass auch Gebäude von über 50 Meter bis zu einer
maximalen Länge von 80 Meter verwirklicht werden können. Die Festsetzung dient
insbesondere der langfristigen Sicherung der Bestandsgebäude, die deutlich über 50 Meter
Länge aufweisen.
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Um
entlang der Straßenräume klare Raumkanten erzeugen zu können und um die Qualität des
öffentlichen Raumes zu sichern, werden entlang der Planstraßen F, G, H und I neben
Baugrenzen auch Baulinien festgesetzt. Hier soll eine klar ablesbare Bauflucht den
städtischen Raum ordnen und die Orientierung für Bewohner und Besucher erleichtern. Vor
dem Hintergrund der urbanen Prägung des Stadtquartiers ist somit die Schaffung von
städtebaulich klar abgegrenzten und definierten Straßen- und Freiräumen möglich.
Um den Anforderungen moderner Wohnbebauung gerecht zu werden und eine nicht
beabsichtigte Härte zu vermeiden, wird festgesetzt, dass untergeordnete Bauteile wie
Vordächer von Hauseingängen die Baulinien und Baugrenzen um maximal 1,50 Meter
gemessen ab der Gebäudeaußenwand, überschreiten dürfen, sofern der Anteil des
vortretenden Gebäudeteils 30 % der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet
und eine lichte Höhe von mindestens 2,0 Metern eingehalten wird. Die dadurch geschaffene
Flexibilität sichert dabei trotzdem, dass die klare Bauflucht entlang der Baulinien erfahrbar
bleibt.
Darüber hinaus ist geregelt, dass in den in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichneten
Bereichen das Überschreiten der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone,
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Loggien und Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,0 Meter zulässig ist, sofern der gesamte
Anteil der vortretenden Gebäudeteile 30 % der Breite der jeweiligen Außenwand nicht
überschreitet. Ferner ist geregelt, dass in den in der Planzeichnung mit „b“
gekennzeichneten Bereichen das Überschreiten der Baugrenzen durch Balkone und
Terrassen ab dem ersten Obergeschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 2,0 Meter bis
zu einer Tiefe von 3,0 Meter zulässig ist, sofern der gesamte Anteil der vortretenden
Gebäudeteile 30% der Breite des gekennzeichneten Bereiches (Außwand) nicht
überschreitet. Die gekennzeichneten Bereiche befinden sich vor Bestandsgebäuden, die
erhalten werden sollen. Diesen Gebäuden soll zur Schaffung von adäquaten
Wohnraumqualitäten die Möglichkeit zu baulichen Erweiterungen geben werden, ohne dabei
von der Grundstruktur abzuweichen.
Zusätzlich dürfen die Baulinien in den Allgemeinen Wohngebieten WA3s und WA3t entlang
der Planstraße F (Lincoln Avenue) ab dem ersten Obergeschoss um 2,0 Meter überschritten
werden. Das städtebauliche Konzept sieht hier zur Belebungen des geradlinigen
Straßenverlaufs Vor- und Rücksprünge vor, die einheitliche Bauflucht wird dabei jedoch
durch das Erdgeschoss gehalten.
Grundsätzlich werden vor allem an den Baulinien und an den Baugrenzen klar definierte
Raumkanten und Gebäudefluchten durch das unmittelbare Heranrücken der
Gebäudeaußenwand an die Baulinien und Baugrenzen ermöglicht. Dennoch kann durch die
Ausnahmen die überbaubare Grundstücksfläche aus bautechnischer und baugestalterischer
Sicht optimaler ausgeschöpft werden ohne die funktionale Intention der Baulinien und
Baugrenzen zu umgehen.
Für die in der Planzeichnung eingetragenen Bestandsgebäude, die vor dem 08.04.2014
errichtet wurden und bei denen das Erfordernis einer energetischen Dämmung besteht,
können die Baugrenzen und Baulinien um bis zu 0,25 Meter jedoch nur von den technischen
Dämmpakten überschritten werden. Dies betrifft alle Bestandsgebäude, die vor dem Beginn
des Bauleitplanverfahrens errichtet wurden und somit unter energetischen Aspekten nicht
dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Rahmen der Entwicklung von Franklin
Mitte soll den energetischen Belangen in besonderem Maß Rechnung getragen werden. Da
die Bestandsgebäude teilweise direkt auf den Baugrenzen bzw. Baulinien stehen, werden
durch die Festsetzung bauliche Spielräume zur energetischen Sanierung eröffnet, um so den
Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen.
5.5
Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
Zwei wesentliche Elemente des städtebaulichen Entwurfs sind der Planweg 1 und die
Hochpunkte im Zentrum von Franklin Mitte. Zur Umsetzung dieser beiden Elemente im
Zusammenhang mit der übrigen städtebaulichen Struktur, ist in Teilbereichen die
Festsetzung eines von der Landesbauordnung abweichenden Maßes der Tiefe der
Abstandsflächen erforderlich.
Der Planweges 1 soll eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen
Bestandsstrukturen herbeiführen und einen differenzierten Ausweg aus der bestehenden
Monotonie generieren. Der direkte Anbau an den Planweg 1 ist daher erwünscht. Unter
Berücksichtigung der Höhenentwicklung ist es zur Umsetzung der angrenzenden Bebauung
erforderlich, die Abstandsflächen auf maximal Tiefe von 5,00 m zu reduzieren. Besonnung
und Belichtung wurden im Rahmen des Fachgutachtens Besonnung geprüft. Eine
Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie negative Auswirkungen auf die Umwelt sind
nicht zu erwarten. Auch den Belangen der Gefahrenabwehr ist durch die ausreichende Breite
des Planweges 1 von 10 Meter Rechnung getragen.
Vor den Baulinien der Mischgebiete MI3a, MI3e, MI3f betragen die Abstandsflächen lediglich
die Hälfte der nach Landesbauordnung erforderlichen Tiefe. Das städtebauliche Konzept
sieht in diesen Bereichen Hochhäuser mit einer maximalen Höhe von rund 48 Meter vor, die
an den Baulinien entlang der Straßenräume errichtet werden sollen. Durch die festgesetzten
Baulinien können die nach Landesbauordnung geforderten Abstandsflächen nicht
eingehalten werden. Gemäß der gutachterlichen Aussagen 12 werden im Umfeld der
Hochhausstandorte trotz Unterschreitung der Abstandsflächen die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt.
5.6
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Die Anlage von Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und Nebenanlagen erfolgt mit Blick auf
die städtebauliche Ordnung und gestalterische Qualität sowie zur Reduzierung und
Konzentration der Flächeninanspruchnahme ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen oder in den dafür gesondert festgesetzten Flächen im Bereich der
Gemeinbedarfsfläche GB3c und der gewerblich genutzten Fläche GE3b.
5.7
Flächen für Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Untergeordnete Nebenanlagen der Kleintierhaltung sind zur Wahrung der Wohnruhe und
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zulässig. Darüber hinaus sind solche Anlagen
mit dem städtebauliche Konzept eines urbanen, in weiten Bereichen verdichteten
Stadtquartier nicht vereinbar.
Aus Gründen der Versorgung des Stadtquartiers mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwässern sind diesen Zwecken dienende Nebenanlagen innerhalb
der Baufenster ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Verhältnis zur Bebauung
untergeordnet und optisch nicht störend sind.
5.8
Flächen für den Gemeinbedarf
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung
Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Diese dienen insbesondere der
Flächensicherung für notwendige Folgeeinrichtungen. Bei der im neuen Stadtquartier
Franklin Mitte angestrebten Bevölkerungszahl kann von Betreuungs-, Bildungs- und
Freizeiteinrichtungen auch vor dem Hintergrund der Nutzungsvielfalt nicht abgesehen
werden. Im Bereich der Kinderbetreuung (Kindergarten und Kindergrippen) werden ca. 80
Plätze aufgeteilt auf 8 Gruppen für die unter 3-Jährigen und ca. 210 Plätze in 10,5 Gruppen
für die über 3-Jährigen benötigt. Darüber hinaus sind vier Räume für Angebote der
Erziehungsberatung und Jugendhilfe notwendig. Zur Verteilung der Angebote im Quartier
sollen diese an verschiedenen Standorten realisiert werden. Synergien zu Schulstandorten
sind dabei ebenso wichtig wie Standorte in direkter Nähe zu den Wohnstandorten, um kurze
12
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung, 07.09.2015
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Wege zu den Einrichtungen zu ermöglichen. Über die Ausweisung der
Gemeinbedarfsflächen ist der notwendigen Flächensicherung genüge getan. Darüber hinaus
ist es planungsrechtlich möglich und fachlich sinnvoll, insbesondere die Einrichtungen der
Kinderbetreuung auch in den allgemeinen Wohngebieten unterzubringen.
5.9
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Verkehrsflächen werden als Straßenverkehrsflächen sowie als öffentliche
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung
festgesetzt.
Die
Flächen
für
Straßenverkehrsflächen umfassen hierbei die Planstraßen A - J, die Wasserwerkstraße und
die Birkenauer Straße. Die Festsetzungen der Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung dienen der Umsetzung des verkehrsplanerischen und städtebaulichen
Konzeptes für das Plangebiet und beinhalten den zentralen Platz in der Mitte sowie den
Planweg 1.
Im Bereich des Quartierszentrums sieht das städtebauliche Konzept eine Platzsituation vor,
welche Teil eines vielschichtigen, lebhaften und dichten Zentrums ist, mit dem Ziel, die
innere Vielfalt zu erhöhen und eine Selbstversorgung des Quartiers zu ermöglichen. Ziel der
Festsetzung der Fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Platz“ ist damit die
Schaffung eines zentralen Quartiersplatzes, dessen Nutzung ausschließlich dem Fuß- und
Radverkehr zugedacht ist. Hier soll ein urbaner Stadtplatz entstehen, dessen Ränder in den
Erdgeschosszonen mit Einzelhandel und Dienstleistungen besetzt sind. Das
Quartierszentrum soll damit der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, zum Verweilen
einladen und dem sozialen Austausch und Miteinander der Wohnbevölkerung dienen. Die
Platzsituation soll einen qualitätsvollen Treffpunkt zur Förderung des Zusammenhaltes im
Quartier bilden.
Der Planweg 1 (Europaachse) stellt ebenfalls eine Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung dar. Er ist ein grundlegendes Element der städtebaulichen Konzeption
und stellt eine bewusste Störung und Sektion der gleichförmigen Bestandsstrukturen dar.
Zudem schafft er neue spannungsvolle Schnittstellen und Berührungspunkte, welche in ihrer
Radikalität ein Alleinstellungsmerkmal des Quartiers darstellen. Der Planweg 1 stellt eine
direkte Verbindung zwischen der Birkenauer Straße und dem Käfertaler Wald her und bietet
innerhalb des Quartiers eine alternative Route für Fußgänger und Radfahrer an. Die
Ausprägung differenzierter Wegehierarchien wird durch die besondere Qualität des
Planweges 1 damit hervorgehoben. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung dieser Achse
erfolgt die Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
5.10
Führung von oberirdischen Versorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Aus stadtgestalterischen Gründen wird festgesetzt, dass die Errichtung oberirdischer
Freileitung nicht zulässig ist.
5.11
Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlage)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen anzulegen und
sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In ihrer Gesamtheit und Vernetzung sichern die
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Parkanlagen den Freiraumanspruch des Stadtquartiers, erfüllen klimaökologische und
naturschutzfachliche Funktionen und führen das gesamtstädtische Freiraumkonzept fort.
Darüber hinaus dienen die öffentlichen Grünflächen zugleich dem Ausgleich der geplanten
Eingriffe. In ihnen sind daher folgende Pflanzbindungen festgesetzt:
Rasen und Wirtschaftswiesen
Mit Ausnahme der Flächen für Sport- und Spielanlagen ist auf den Grünflächen der Parks
überwiegend extensive Wiesenlandschaft (Wirtschaftswiese) mit ein- bis zweischüriger Mahd
anzulegen. Sport- und Spielanlagen sowie ein 2 m breiter Randsaum beidseits der Wege ist
von der Extensivierung ausgeschlossen. Diese Flächen werden zusammen mit Grünflächen
im Franklin Park als Scherrasen gepflegt. Für diese intensiv genutzten öffentlichen
Grünflächen ist ein Scherrasen (Gebrauchsrasen-Trockenlagen, RSM 2.2) mit vier bis
achtschüriger Mahd vorgesehen.
Die Wirtschaftswiese ist aus standortgerechten sowie heimischen Gräsern und Kräutern zu
entwickeln. Es wird empfohlen, die Begrünung mit Regiosaatgut gemäß den „Empfehlungen
für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut“ (FLL 2014) aus dem Ursprungsgebiet 09
„Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland“ durchzuführen. Sofern keine anderweitigen
Regelungen zum aus naturschutzfachlicher Sicht favorisierten Abtransport getroffen werden,
kann das Schnittgut zur Verminderung der Pflegekosten als Mulch auf der Fläche verbleiben.
Im Bereich von Spielflächen ist bei der Artenauswahl auf die Eignung und Unbedenklichkeit
der Pflanzen für Kinder zu achten. Der erste Mähschnitt ist ab Juni/Anfang Juli
vorzunehmen, wenn die Samenreife der Kräuter und Gräser abgeschlossen ist. Ein zweiter
Schnitt erfolgt im September.
Baumhaine und Hecken
Die Anlage von Baumhainen gliedert die Parklandschaft, erhöht die Landschaftsbildqualität
und trägt zu ihrer charakteristischen Eigenart bei. Sie übernehmen durch ihr flächenhaftes
Grünvolumen Funktionen der Lufthygiene und erhöhen das Lebensraumangebot für Tiere.
Zur Erhöhung der Strukturdiversität sind bei der Anlage von Baumhainen in den Parks bzw.
auf den Grünflächen vorzugsweise einheimische und standortgerechte Gehölze 2. und 1.
Ordnung in einem Verhältnis 2:1 zu verwenden (siehe Artenauswahllisten A und B). Im Park
geplante Einzelbäume sollten sich zur Hervorhebung der besonderen Eigenart der jeweiligen
Grünflächen von den übrigen, im Plangebiet verwendeten Arten signifikant unterscheiden.
Bezogen auf die Artenauswahllisten A-C sollten diese Baumgruppen in den
Parklandschaften als charakteristische Arten vertreten sein. Neben den Vorgaben aus der
Rahmenplanung berücksichtigt die Auswahl in den Artenauswahllisten A-C für die
einheimischen Arten die eher trockenen Standortbedingungen im Geltungsbereich sowie das
Bestandsinventar besonders erhaltenswerter Exemplare der quartiersgebundenen
Grünflächen. Unterteilt nach Wuchshöhe sind erprobte und weitgehend stadtklimataugliche
Arten und Sorten mit vergleichsweise hoher bis sehr hoher Trockenresistenz aufgeführt. Für
standortfremde Arten liegt der Fokus auf der gestalterischen und identitätsstiftenden Wirkung
für die Aufnahme in die Artenauswahlliste.
Obstwiesen
Insgesamt sind 4.760 m² der öffentlichen Grünfläche als Obstwiese anzulegen während
hierbei mindestens 46 Obstbäume anzupflanzen sind. Die Anlage einer Obstwiese erfolgt mit
langfristig zu kultivierenden Obstbaumsorten regionaler Herkunft. Der Abstand zum
Nachbarbaum beträgt ca.10 m. Die Baumartenzusammensetzung beinhaltet Apfel, Birne,
Kirsche, Pflaume und Mirabelle und wird im Rahmen der Ausführungsplanung näher
festgelegt.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Sport- und Spielanlagen, Weg
Innerhalb der gem. Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche erfolgt als weitere Festsetzung
die Anlage von Sport- und Spielanlagen und Wegen. Insgesamt dürfen diese Flächen in ihrer
Summe nicht mehr als 63.780 m² aufweisen.
5.12
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen in erster Linie gleichartig wieder ausgeglichen
werden. Für Tiere sind besondere vorgezogene Ersatzmaßnahmen notwendig (CEFMaßnahmen). Hierzu sind in den Grünflächen Fledermauskästen und Nisthilfen für Stare,
Meisen sowie Garten- und Hausrotschwanz in der festgesetzten Anzahl vor
Rodungsarbeitung zur Baufeldfreimachung aufzuhängen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Diese Maßnahmen dienen der Kompensation von potentiellen Verlusten von
Tagesquartieren bzw. Nistplätzen und damit dem Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang.
Nach dem Ende der Bauphase sind an den Gebäuden darüber hinaus Nistkästen für
Haussperlinge, Mehlschwalben und Mauersegler in der festgesetzten Anzahl zu errichten.
Diese Maßnahmen dienen der Kompensation von Verlusten von Nistplätzen an Gebäuden
und damit dem Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang.
Die weiteren nachgewiesenen Brutvogelarten bauen sich jährlich neue Nester und finden
weiterhin ausreichende Möglichkeiten in den vorhandenen und im räumlichen
Zusammenhang befindlichen Gehölz- und Gebüschbeständen.
5.13
Flächen für Geh- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Zur Sicherung von Bestandsleitungen werden im erforderlichen Umfang Flächen festgesetzt,
die mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten sind. Um eine
ausreichende Durchwegung das Stadtquartiers sicher zu stellen, werden darüber hinaus in
den einzelnen Baufeldern der Allgemeinen Wohngebiete Flächen festgesetzt, die mit
Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Die Flächen für Gehrechte sind
orthogonal zum Straßennetz angeordnet und ermöglichen damit kurze Wege durch das
Stadtquartier. Sie sind vor dem Hintergrund einer Erhöhung der Nahmobilität und einer
Stärkung des Umweltverbundes wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Konzeption
und des Verkehrskonzeptes. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des SO
„Quartierszentrum“ und unter den mit „D“ bezeichneten Durchgängen (Planweg 1
Europaachse) wird zur Sicherung des Planweges 1 zudem eine Fläche, die mit einem
Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt, um die Fortführung des
Planweges 1 zu sichern.
Seite 58
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
5.14
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die schalltechnischen Untersuchung 13 zum Verkehrslärm kommt zu dem Ergebnis, dass auf
Grund der Überschreitungen der Orientierungswerte für im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes vorgesehene schutzbedürftige Nutzungen geeignete Maßnahmen zur
Konfliktminimierung erforderlich sind. Auch wenn die DIN 18005 nur Orientierungswerte
vorgibt, die im Rahmen der städtebaulichen Planung der Abwägung unterliegen, können die
im
konkreten
Fall
zu
erwartenden,
großräumigen
und
erheblichen
Orientierungswertüberschreitungen nicht gegenüber anderen städtebaulichen Belangen
zurückgestellt werden. Es besteht daher das Erfordernis, geeignete Schutzvorkehrungen für
die geplante Bebauung vorzusehen.
Grundsätzlich
ist
anzustreben,
schutzwürdige
Nutzungen
durch
aktive
Schallschutzmaßnahmen, d.h. durch Abschirmmaßnahmen an der relevanten Schallquelle
zu schützen. Hierfür ist die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen erforderlich. Im
vorliegenden Fall ist jedoch die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen mit dem
städtebaulichen Konzept nicht vereinbar und daher aus städtebaulichen Gründen nicht
möglich. Ein ausreichender Schallschutz wird daher durch die Festsetzung passiver
Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen am Gebäude gewährleistet.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Anforderungen an die Umfassungsbauteile
schutzbedürftiger Räume, insbesondere an Fenster, Türen, Wände und Dächer. Die
Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber
Außenlärm erfolgt hierbei in Abhängigkeit von der Raumart oder Raumnutzung und von der
Raumgröße. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt basierend auf den
Anforderungen der DIN 4109. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche zu Grunde
gelegt, deren Einstufung nach dem jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegel
erfolgt. Im vorliegenden Fall sollte dem erhöhten Konfliktpotenzial, aufgrund des
Schienenverkehrs im Nachtzeitraum Rechnung getragen werden, indem der maßgebliche
Außenlärmpegel bei Räumen, die zum Schlafen genutzt werden, nicht anhand des
Beurteilungspegels für den Tagzeitraum, sondern basierend auf dem Beurteilungspegel für
den Nachtzeitraum bestimmt wird. Zusätzlich wird ein Zuschlag von 10 dB(A) berücksichtigt,
der die bei Verkehrslärm grundsätzlich um 10 dB(A) geringeren Anforderungswerte im
Nachtzeitraum gegenüber dem Tagzeitraum berücksichtigt.
In der schalltechnischen Untersuchung wurden bei der Dimensionierung des passiven
Schallschutzes bereits die geplante Straßenbahntrasse und die damit einhergehenden
Schallemissionen berücksichtigt. Zwar erfolgt im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans
keine Trassenfestsetzung, sondern nur eine Trassensicherung, gleichwohl ist die
Straßenbahn wesentliches Element des städtebaulichen Entwurfs und Konzeptes und zur
Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung erforderlich. Die Realisierung ist zum jetzigen
Zeitpunkt hinreichend konkret, die tatsächliche planungsrechtliche Sicherung erfolgt jedoch
erst im Rahmen eines nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens, wenn beispielsweise
auch sämtliche Details des Betriebsablaufes geklärt sind. Um sicherzustellen, dass auch mit
Umsetzung der Straßenbahntrasse ein ausreichend dimensionierter passiver Schallschutz
im Hinblick auf die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen entlang der Trasse gewährleistet
ist, wird der passive Schallschutz bereits heute so dimensioniert, dass die schalltechnischen
Belange bei Umsetzung der Straßenbahntrasse auf Ebene des aktuellen Planungsstandes
13
Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH, August 2015
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
beachtet sind. Damit sollen Planungshindernisse, die die Umsetzung der Straßenbahntrasse
erschweren, vermieden werden.
Für die Dimensionierung des passiven Schallschutzes werden die in der schalltechnischen
Untersuchung dargestellten Geräuscheinwirkungen bei freier Schallausbreitung
herangezogen. Durch die Festsetzungen zum Schallschutz muss sichergestellt sein, dass zu
jedem Stadium der Besiedlung alle Baukörper einen ausreichenden Schallschutz aufweisen,
also auch dann, wenn abschirmende Baukörper in der Umgebung noch nicht errichtet sind.
Da sich auf Grund tatsächlicher Baustrukturen jedoch möglicherweise geringere
Geräuscheinwirkungen einstellen, erlauben die Festsetzungen Abweichungen, sofern
nachgewiesen wird, dass geringe Schalldämm-Maße ausreichend sind. Nach Abschnitt 5.5.1
der DIN 4109 kann der maßgebliche Außenlärmpegel für die ruhigeren von Gebäuden ohne
besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) bzw. bei geschlossener Bebauung
um 10 dB(A) vermindert werden. Bezogen auf die gemäß schalltechnischer Untersuchung
wiedergegebenen Lärmpegelbereiche bedeutet dies, dass lärmabgewandte Fassaden, die
z. B. im flächig dargestellten Lärmpegelbereich III liegen, ohne Nachweis mit Außenbauteilen
gemäß Lärmpegelbereich II ausgestattet werden können. Zur Sicherstellung des Schutzes
der vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird daher wie folgt festgesetzt:
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind zum Schutz vor Außenlärm für
Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach
DIN 4109 aus den in der Tabelle aufgeführten Lärmpegelbereichen. Nach außen
abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie
die folgenden resultierenden Schalldämm-Maße aufweisen:
Lärmpegelbereich
1)
erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R’w,res
des Außenbauteils in dB
Bettenräume in
Krankenanstalten und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräum
e in
Beherbergungsstätte
n, Unterrichtsräume
und ähnliches
Büroräume und
1)
ähnliches
I
35
30
-
II
35
30
30
III
40
35
30
IV
45
40
35
V
50
45
40
VI
2)
50
45
VII
2)
2)
An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende
Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur
einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden
keine Anforderungen gestellt.
Seite 60
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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2)
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzusetzen.
Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.:
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.)
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der
gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9
der DIN 4109 zu korrigieren.
Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass sich aufgrund der tatsächlichen
Baustrukturen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen geringere
Lärmpegelbereiche als in der Planzeichnung angegeben ergeben. Bei der Berechnung
der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 sind die Emissionen der
Stadtbahnlinie entsprechend der Eingangsdaten der schalltechnischen Untersuchung
zum Bebauungsplan zu berücksichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Realisierung der
Stadtbahnstrecke erfolgt die Berechnung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten.
Für im Nachtzeitraum schutzbedürftige Räume ist bei der Ermittlung des
Lärmpegelbereichs der Beurteilungspegel Nacht zu Grunde zu legen. Bei der Bildung
des maßgeblichen Außenlärmpegels ist zusätzlich ein Zuschlag von 10 dB(A) zu
berücksichtigen.
In Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden und in schutzbedürftigen
Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von
Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen. Hiervon kann
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern
dieser Räume der Verkehrslärmbeurteilungspegel 45 dB(A) oder weniger beträgt.
Die Lärmpegelbereiche für den Tagzeitraum und den Nachtzeitraum sind gem.
Planzeichnung gekennzeichnet.
Nach Erkenntnissen aus der Lärmwirkungsforschung ist bei Beurteilungspegeln über
45 dB(A) in der Nacht ein ungestörter Schlaf bei geöffneten Fenstern nicht mehr möglich.
Deswegen wird neben Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen das
Erfordernis von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen definiert. Hierdurch wird erreicht,
dass an Fassaden, die mit einem Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) beaufschlagt
sind, Schlafräume angeordnet werden können. Durch den Einsatz schallgedämmter
Lüftungselemente wird gewährleistet, dass in den Räumen ein weitgehend ungestörter
Nachtschlaf bei einwandfreien lufthygienischen Bedingungen möglich ist.
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wird festgestellt, dass im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes im Hinblick auf die angestrebten Nutzungen Konfliktpotenziale
hinsichtlich des Verkehrslärms bestehen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zur
Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen wird ein angemessener Schallschutz
gewährleistet. Die Aufsiedlung des Plangebietes führt an vorhandenen schutzwürdigen
Nutzungen in seiner Umgebung zu keiner Veränderung der Geräuschsituation, die als
bedenklich oder kritisch einzustufen wäre.
5.15
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
sonstigen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Seite 61
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Erhalt von Bäumen
Der Erhalt von großkronigen Einzelbäumen und vitalen Baumgruppen ist sowohl aus
naturschutzfachlichen Gründen als auch zur Sicherung einer frühzeitigen, qualitätsvollen
Durchgrünung des Quartiers erstrebenswert. Zudem reduziert der Erhalt die
landschaftsökologische
Eingriff
und
damit
auch
den
vorhabenbedingten
Kompensationsbedarf. Im Zuge der Planung und der Maßnahmen können von den rund 100
Bäumen, die unter die Mannheimer Baumschutzsatzung fallen, circa 33 Bäume erhalten
werden. Dies macht sich insbesondere bei Erhalt großkroniger und strukturreicher
Exemplare bemerkbar. Die aus naturschutzfachlichen und gestalterischen Gründen
besonders zu erhaltenden Bäume innerhalb des Geltungsbereiches sind über eine
Pflanzbindung gemäß § 9 (1) 25 b BauGB zu erhalten. Auf Baufeld MI3k wird im Zuge der
weiteren Planung aus naturschutzfachlichen und gestalterischen Gründen angestrebt, einen
möglichst hohen Anteil der Bestandsbäume zu erhalten. Eine Festsetzung erfolgt hierzu
nicht.
Bäume im Straßenraum
Die Baumpflanzung entlang von Straßen und Wegen wertet das urbane Stadtbild auf und
wirkt
sich
positiv
auf
das
Lokalklima
(Abschattung,
Verdunstungsfunktion,
Temperaturregulation) und die Lufthygiene (Filterwirkung durch Grünvolumen) aus. Zudem
kann mittelfristig durch eine Erhöhung des Grünflächenanteils der baubedingte
Lebensraumverlust minimiert werden. Über den Bebauungsplan werden entlang von
Verkehrsflächen Einzelbaumpflanzungen festgesetzt. Auf Straßen sind aus Gründen der
Verkehrssicherheit Hochstammbäume in Alleebaumqualität zu pflanzen. Durch die Erhöhung
des Lichtraumprofils verbessert sich die Verkehrssicherheit für Fahrzeuge mit Höhen bis 4m.
Entlang öffentlicher Straßenflächen sind demnach hochstämmige Bäume entsprechend der
Artenauswahllisten A und B in mindestens 4 x v 20-25 Qualität (viermal verschulter
Hochstamm mit 20 bis 25 cm Stammumfang) zu pflanzen und dauerhaft zu sichern. Der
Mindestumfang gewährleistet eine zeitnahe ökologische Funktionserfüllung. In letzter Instanz
ist ihre Verortung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit anzupassen. Auf
Stellplätzen außerhalb privater Grundstücke ist nach Möglichkeit ein wasserdurchlässiger
Belag (z.B. Rasengitterstein) zu verwenden. Im Umfeld der Spielplatzflächen sind
schattenspendende Bäum zu pflanzen.
Begrünung der privaten Grundstücke
Mindestens 20% der überbaubaren Grundstücksflächen, mit Ausnahme der als Sondergebiet
festgesetzten Flächen, sind als Grünfläche anzulegen. Die Maßnahme dient der Minderung
von Beeinträchtigungen durch die Versiegelung auf den Bauflächen. Neben den positiven
Auswirkungen der begrünten Flächen auf das Mikroklima und den Erhalt der
Bodenfunktionen dient diese Maßnahme auch der Förderung eines Biotopverbunds, indem
sie kleinflächige Trittsteinbiotope innerhalb des Plangebietes bilden. Durch die allgemeine
Erhöhung des Grünanteils wird auch eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht.
Im Rahmen der Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je angefangenen
300 m² unbebaute Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum in der Qualität
H 4 x v mDb 18-20 gemäß der Artenauswahlliste A anzupflanzen. Bäume sorgen für eine
visuelle Aufwertung und innere Durchgrünung der Ansiedlungsflächen und unterstützen
somit die Einbindung des Plangebietes in den umgebenden Siedlungsraum. Durch die
allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird auch eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht.
Die Maßnahme dient damit auch dem Ausgleich von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
Die auf den Baufeldern festgesetzten Einzelbaumstandorte entlang der Planstraße F (Lincoln
Avenue) und der Birkenauer Straße sind aus Gründen der Umsetzung der Planung auf die
Pflanzverpflichtung je 300 m² unbebaute Grundstücksfläche anzurechnen. Eine Abweichung
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
der in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte entlang der Planstraße F (Lincoln
Avenue) und der Birkenauer Straße um 3 Meter ist aus Gründen der verkehrlichen
Erschließung der Baugrundstücke zulässig.
Zur Erhöhung des Grünflächenanteils und zur klimawirksamen Beschattung von Grünflächen
wird festgesetzt, dass Stellplätze mit Einzelbäumen zu bepflanzen sind. Für die Anpflanzung
von Einzelbäumen im Stellplatzbereich oberirdischer, nicht überdachter Stellplätze privater
Grundstücke ist pro angefangene 5 Stellplätze ein Baum gemäß Artenauswahlliste A zu
pflanzen. Die Bäume sind gegenüber Beschädigung durch Fahrzeuge fachgerecht zu
sichern. Bestandsbäume können angerechnet werden, sofern sie dem festgesetzten
Einzelbaumstandort entsprechen. Bei der Baumhöhenwahl sind die Grenzabstände zu
benachbarten Gebäuden gemäß Nachbarrechtsgesetz - NRG § 16 (1-2) zu beachten
(Bäume 1. Ordnung: 4m, Bäume 2. Ordnung: 2m in Innerortslage). Auf den gemäß
Planzeichnung festgesetzten Stellplatzflächen in den Baufeldern WA3q, WA3r und WA3s
entlang der Planstraße J ist ein großkroniger Laubbaum je 2 Stellplätze in der Qualität H 4 x
v mDb 18-20 cm entsprechend der Artenauswahlliste A zu pflanzen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Mit Festsetzung eines höheren Baumanteils im oben genannten
Bereich, kann eine bessere Begrünung des Straßenraumes erreicht werden.
Dachbegrünung
Auf 50% der Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigten Dächern ist eine
Dachbegrünung festgesetzt. Begrünte Dachflächen stellen in begrenztem Maße
Ersatzlebensräume für trockene Offenland liebende Pflanzen- und Tierarten bereit. Neben
der ökologischen Funktion der Dachbegrünung führt sie zu einer Verbesserung des
Lokalklimas durch den Ausgleich von Temperaturextremen sowie zu einer Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit im Vergleich zu einer frei bewitterten oder bekiesten Dachbedeckung. Eine
solche Dachgestaltung trägt damit gleichzeitig zur Verbesserung des Landschaftsbildes bei.
Durch das Einbringen von Grünelementen als gliedernde und raumbildende
Gestaltungselemente erfüllt eine Dachbegrünung stadtgestalterische Funktionen. Ferner
ermöglichen begrünte Dächer eine Verringerung der Beanspruchung des Dachaufbaus und
insbesondere der Dachabdichtung durch den Ausgleich von Temperaturextremen sowie
durch Schutz gegen Immissionen. Als weitere ökonomische Funktion verbessert die
Dachbegrünung den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die in der Planzeichnung mit „oD“
gekennzeichneten Flächen in den allgemeinen Wohngebieten WA3m, WA3n, WA3o, WA3t
und WA3s, da diese Dachflächen vollumfänglich zur Energiegewinnung genutzt werden
sollen.
Tiefgaragenbegrünung
Die Tiefgaragenbegrünung soll den Eingriff in Natur und Landschaft minimieren. Sie wirkt
sich positiv auf das Lokalklima (Verdunstungsfunktion, geringere Wärmespeicherung im
Sommer) und die Lufthygiene (Filterwirkung für Luftschadstoffe) aus und erhöht die
Strukturdiversität für Tiere. Das erhöhte Wasserrückhaltevermögen der Substratschicht trägt
zudem zur Stabilisierung des Wasserhaushalts bei. Durch die Festsetzung einer
Substratschicht von mindestens 80 cm soll gewährleistet werden, dass die natürliche
Bodenfunktion teilweise erhalten bleibt.
5.16
Artenauswahllisten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Die in den Textfestsetzungen aufgeführten Artenlisten gewährleisten, dass bestimme
naturschutzfachliche und gestalterische Kriterien bei der Baumneupflanzung umgesetzt
werden. Die Auswahl der Baumarten gemäß Artenauswahlliste A bis C erfolgte in enger
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden sowie dem Büro für Freiraumplanung und
Projektsteuerung GmbH – Sinai.
Die Auswahl der Arten gemäß Artenauswahlliste A bis C erfolgte unter Berücksichtigung der
Wuchsklassen. Hierbei wurden drei Wuchsklassen zugrunde gelegt. Die Wuchsklasse eins
beinhaltet große Bäume (> 20 Meter). Der Wuchsklasse zwei liegen mittelgroße Bäume (<
20 Meter) zugrunde. In der Wuchsklasse drei sind kleine Bäume (> 10 Meter) sowie
Großsträucher subsumiert. Die Auswahl der verschiedenen Größenklassen sorgt unter
anderem für eine diversifizierte Grünstruktur im Stadtquartier. Ferner ist die Auswahl der
Arten an die Straßenbaumliste der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.)
angepasst, die standortheimische, stadterprobte und stadtklimawirksame Arten mit hoher
Trockenheitsresistenz definiert, angepasst. Bei der Auswahl der Arten wird zudem der
standortspezifische Baumbestand in die Auswahl miteinbezogen. Zusätzlich liegt den Arten
gemäß Artenauswahlliste eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde. Es ist zu beachten, dass
keine Gefährdungen für das benachbarte FFH-Gebiet durch die Ausbreitung invasiver
Neophyten ausgehen. Die ausgewählten standortfremden Arten mit charakteristischer
Herbstfärbung sind in Anlehnung an den für das Gebiet prägenden nordamerikanischen
Vegetationsbestand angepasst.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
6. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
6.1
Gestaltung der
Dachaufbauten)
Dächer
(Dachneigung,
Dachformen,
Dacheindeckung,
(§ 74 Abs. 1 Nr.1 und 4 LBO BW)
Mit der Festsetzung zur Zulässigkeit von Dächern bis zu einer Dachneigung von 40 Grad ist
sichergestellt, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauung umgesetzt
werden kann und zugleich verhindert wird, dass eine Dachlandschaft entsteht, die den Zielen
der städtebaulichen Konzept nicht entspricht.
6.2
Fassadengestaltung
(§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO BW)
Mit der Festsetzung des Ausschlusses zur Verwendung greller, fluoreszierender und
spiegelnder Oberflächen zur Gestaltung der Fassaden, ist sichergestellt, dass die im
städtebaulichen Konzept vorgesehene bauliche Fassadengestaltung umgesetzt werden
kann. Es wird zugleich verhindert, dass Fassadengestaltungen entsteht, die sich aufgrund
ihrer Materialverwendung negativ auf in der Nachbarschaft liegende Gebäude und
Nutzungen auswirken.
6.3
Werbeanlagen und Automaten
(§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW)
Die getroffenen Festsetzungen dienen der Gewährleistung eines geordneten städtebaulichen
Erscheinungsbildes und tragen dazu bei, ein inhomogenes Erscheinungsbild mit großen
Unterschieden auszuschließen. Hierzu enthalten die örtlichen Bauvorschriften differenzierte
Festsetzungen zur Gestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen.
Grundsätzlich sind Werbeanlagen erforderlicher Bestandteil gewerblicher Nutzungen.
Unangemessene oder überdimensionierte Werbeanlagen können jedoch ganze
Stadtquartiere prägen und gegebenenfalls auch die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum
beeinträchtigen. Auch sind Beeinträchtigungen anderer störempfindlicher Nutzungen, z. B.
durch Lichteffekte möglich. Daher ist es erforderlich, Rahmenvorgaben hinsichtlich der
Gestaltung von Werbeanlagen zu machen. Die Gestaltungsvorschriften beziehen sich nur
auf Werbeanlagen innerhalb der Baugebiete. Bei den übrigen Flächen handelt es sich um
öffentliche Flächen. Hier ergibt sich die Zulässigkeit von Werbeanlagen aus dem
Sondernutzungsrecht.
Die Regelungssystematik differenziert zwischen unterschiedlichen Bereichen, die in Bezug
auf den Bedarf und die Verträglichkeit von Werbung unterschiedlich zu beurteilen sind. Für
die allgemeinen Wohngebiete werden striktere Vorgaben gemacht. Dies liegt darin
begründet, dass in diesen Baugebieten die Prägung durch gewerbliche Nutzungen geringer
ist und zugleich der Anteil an empfindlicheren Nutzungen höher ist. Aus diesem Grund
werden Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (u. a. Displays)
sowie akustische Werbung nicht zugelassen. Diese Art von Werbeanlagen gehört zu denen
mit dem stärksten Störpotential. Darüber hinaus werden im Vergleich zu den anderen
Gebieten kleinere Werbeanlagen bzw. eine geringere Überdeckung der Fassadenflächen
zugelassen. Innerhalb dieses Rahmens ist eine angemessene Präsentation der in den
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
betroffenen Gebieten ansässigen gewerblichen Nutzungen möglich. Anderseits spiegelt sich
der geringere Besatz mit Unternehmen wider.
Für die Mischgebiete und das Sondergebiet werden die Vorgaben hinsichtlich der
Werbeanlagen etwas offener gefasst, da in diesen Gebieten ein größerer gewerblicher Anteil
an Nutzungen zu erwarten ist. Somit kann einerseits sichergestellt werden, dass die
gewerblichen Nutzungen in den Mischgebieten und den Sondergebieten eine größere
Flexibilität hinsichtlich der Werbeanlagen haben. Andererseits wird mit dem Ausschluss von
Werbeanlagen mit starkem Störpotential sichergestellt, dass die störempfindlichen
Nutzungen im Gebiet und in der Umgebung ausreichend geschützt sind.
Die geplanten Gewerbegebiete werden den größten Anteil gewerblicher Nutzungen
aufweisen. Dem Interesse einer Bewerbung der innerhalb des Baugebiets angebotenen
Produkte soll daher Rechnung getragen werden. Grundsätzlich sind in allen Gebieten nur
Werbeanlagen zugelassen, die mit der jeweiligen Betrieb in Zusammenhang steht. Auch
werden Werbetürme und Pylone nicht zugelassen, um städtebaulich negative Auswirkungen
zu verhindern. Mit Ausnahme der Gewerbegebiete und des Sondergebietes werden zudem
freistehende Werbeanlagen ausgeschlossen. Ferner werden Werbeanlagen über der Traufe
bzw. der Attika nicht zugelassen. Auch Werbeanlagen mit wechselnden Motiven sowie
Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches sind nicht zulässig.
6.4
Einfriedungen
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW)
Aus stadtgestalterischen Gründen und zum Schutz vor Sichtbeziehungen sind Einfriedungen
als Grundstücksabgrenzungen zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen nur in Form von
Laubhecken mit einer maximalen Höhe von 1,80 Meter zulässig. Aus Gründen der Stabilität
sowie aus Schutzzwecken ist die Errichtung eines Zaunes, der die Wuchshöhe der Hecke
nicht überschreitet, innerhalb der Hecke zulässig.
6.5
Mülltonnenstandorte
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW)
Mülltonnenstandorte sind ausschließlich in von außen zugänglichen Räumen innerhalb der
Gebäude oder von außen zugänglich innerhalb der Tiefgaragen bzw. nur in Form von
überdachten, vom Straßenraum nicht einsehbaren Müllhäuschen zulässig. Dies trägt zu
einer geordneten, ästhetischen und baugestalterischen Gliederung des Straßenraumes bei.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
7. KENNZEICHNUNGEN
7.1
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind
Gemäß den Aussagen des Gutachters 14 sind umweltgefährdende Bodenmassen im
Baugebiet für den Nordteil (KVF 18 u. KVF 33) zu erwarten. Im Falle von kontaminierten
Auffüllungen sind diese auszubauen und in Abhängigkeit vom Verunreinigungsgrad bzw. zur
abfalltechnischen Einstufung gemäß den Richtlinien bzw. den technischen Regeln 15 je nach
Eignung im Rahmen der Geländenivellierung wiederzuverwerten oder zu entfernen bzw.
ordnungsgemäß zu entsorgen. Für KVF 18 und KVF 33 besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Eine Kennzeichnungspflicht für verbleibende Bodenbelastungen wird im Rahmen der
Bodensanierungsmaßnahmen festgelegt.
8. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
8.1
Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich ein Denkmal, die Sports Arena. Der
große Klinkerbau mit gebogenem Dach und innen weiträumiger Halle mit Holzbindern ist
eine der wenigen Neubauten der US-Army. Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit der
Besatzung und ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbau ist sie in besonderem Maße
dazu geeignet, an die Folgen des kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel
der deutsch-amerikanischen Beziehungen zu erinnern. Mit der nachrichtlichen Übernahme
wird darauf hingewiesen, dass vor baulichen Eingriffen und einer Veränderung des
Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals eine Abstimmung mit der Denkmalbehörde
erfolgen und eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss.
8.2
Wasserschutzgebiet
Teile des Bebauungsplangebietes liegen im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes
„Mannheim Käfertal“, die Fläche nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße sind als
Wasserschutzgebiet der Zone III B ausgewiesen. Mit der nachrichtlichen Übernahme wird
sichergestellt, dass vor baulichen Eingriffen ein entsprechende Abstimmung mit den
zuständigen Behörden zu erfolgen hat.
9. HINWEISE OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER
Die in den Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise tragen Anforderungen Rechnung, die
bei der baulichen Nutzung der Flächen zu beachten sind. Mit der Aufnahme der Hinweise
wird zu einer sachgerechten und angemessenen Behandlung der geschilderten Themen
beigetragen.
10. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
10.1
Umweltbelange
Bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ auf die
Belange der Umwelt wird auf die Ausführungen zum Umweltbericht verwiesen.
14
15
RT CONSULT GmbH 2015
siehe auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA
Seite 67
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
10.2
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Kinderfreundlichkeits- und Sozialverträglichkeitsprüfung
Ziel der Kinderfreundlichkeitsprüfung ist es, die Sicherheit und Lebensqualität für Kinder im
Rahmen des Planungsverfahrens zu sichern. Die Neustrukturierung des Plangebietes wirkt
sich auf die sozialen Belange insgesamt positiv aus, da z.B. durch die Neuordnung der
Infrastrukturanlagen neue Straßenräume geschaffen werden, die den heutigen Ansprüchen
in Bezug auf die Verkehrssicherheit genügen (z.B.: ausreichende Breite von Gehwegen,
Radwegen, Barrierefreiheit). Auch werden im Plangebiet neue Freiräume geschaffen und die
bestehenden Freiräume erweitert und gestalterisch aufgewertet sowie neue Spielplätze
errichtet. Dies kommt allen Bewohnern und Anliegern im neuen Quartier zugute,
insbesondere den Kindern und Senioren, deren Mobilität eingeschränkt ist und die auf
Erholungs- und Freizeitbereiche in direkter Umgebung angewiesen sind. Der Bebauungsplan
lässt in den dafür vorgesehenen Bereichen soziale oder kirchliche Einrichtungen sowie in
den definierten Bereichen Flächen für den Gemeinbedarf (Schulen und Sporteinrichtungen)
zu. Damit sind weitere positive Ansätze vorhanden die insbesondere Kindern und Senioren
zugutekommen.
10.3
Verkehr
Die unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planung künftig entstehenden
Verkehrsmengen und deren Verteilung im Straßennetz ist Gegenstand einer
fachgutachterlichen Verkehrsuntersuchung 16 zum Bebauungsplan.
Die Umlegung der erzeugten Verkehrsmengen erfolgte für das im Planfall 1a vorgesehene
Straßennetz (vgl. Abbildung 19).
Abbildung 19: Darstellung Planfall 1a
Quelle: Stete Planung, T+T
16
Stete Planung T+T, September 2015
Seite 68
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Aufbauend auf diesen Ergebnissen konnten Aussagen zur erforderlichen Leistungsfähigkeit
der Verkehrsanlagen gemacht werden.
Grundlage für die Beurteilung von plangleichen Knotenpunkten hinsichtlich Qualität des
Verkehrsablaufs bildet folgende Einteilung in Qualitätsstufen (QSV) des HBS 2001/ 2009:
Abbildung 20: Qualitätsstufen im Verkehrsablauf
Quelle: Handbuch zur Bemessung von Sraßenverkehrsanlagen
Bei einer Qualitätsstufe E besteht nur noch eine sehr geringe Bewegungsfreiheit. Der
Verkehrszustand ist nicht mehr stabil, die Wartezeiten nehmen sehr große und dabei stark
streuende Werte an. Geringfügige Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum
Verkehrszusammenbruch führen. Die Kapazität des Knotenpunktes wird erreicht. Sofern
Auswirkungen auf benachbarte Knoten von Bedeutung sind, werden zusätzlich die
Rückstaulängen der Verkehrsströme beurteilt. Als maßgebende Ausprägung für das
Kriterium Rückstau wurde neben dem mittleren der so genannte 95%-Rückstau
herangezogen. Während 95% des betrachteten Zeitintervalls (also während 3 min innerhalb
der hier betrachteten Spitzenstunde) stauen sich in einem Strom kleiner/ gleich (d. h. bis zu)
x Fahrzeuge zurück.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass für die vorgesehenen Planungen die zukünftig zu
erwartenden Verkehrsmengen ermittelt und auf das Straßennetz umgelegt wurden. Für
systemrelevante Knotenpunkte wurde die Leistungsfähigkeit analytisch überprüft. Die
untersuchten Knotenpunkte können den zu erwartenden Verkehr rechnerisch leistungsfähig
abwickeln.
Bezogen auf die jeweils relevanten Knotenpunkte stellt das Gutachten fest:
Knotenpunkt Waldstraße / Wasserwerkstraße
Mit den Belastungen des Planfalls 1a ergibt sich mit Buseingriff in der Morgenspitze eine
ungenügende (QSV F), in der Abendspitze eine mangelhafte (QSV E) Verkehrsqualität.
Ohne den Buseingriff stellt sich in der Morgenspitze eine befriedigende (QSV C), in der
Abendspitze eine gute (QSV B) Verkehrsqualität ein. Mit einer Wichtung der
Berechnungsergebnisse ergibt sich in der Morgenspitze eine ausreichende (QSV D), in der
Abendspitze eine befriedigende (QSV C) Verkehrsqualität. Die Ergebnisse der
Leistungsfähigkeitsberechnungen sind in der verkehrstechnischen Untersuchung 17 zu
entnehmen. Der Knoten kann den zu erwartenden Verkehr leistungsfähig abwickeln.
17
Stete Planung, T+T, September 2015
Seite 69
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Knotenpunkt „Friendship Circle“– Birkenauer Str. / Lincoln Avenue / Fürther Str.
Der Kreisverkehrsplatz kann mit der bestehenden Knotenpunktsgeometrie den auftretenden
Verkehr in der Morgenspitze rechnerisch mit einer sehr guten (QSV A) und in der
Abendspitze mit einer guten (QSV B) Verkehrsqualität abwickeln. Bei der Berechnung
können die Eingriffe durch die Signalisierung der Straßenbahn und der Fußgänger nicht
abgebildet werden. Für eine realitätsnahe Abbildung des Verkehrsablaufes ist eine
Verkehrssimulation notwendig. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen sind in
der verkehrstechnischen Untersuchung 18 zu entnehmen
Knotenpunkt „Birkenauer Straße / Magdeburger Straße / K 9751
Die signaltechnisch geregelte Einmündung Birkenauer Straße / Magdeburger Straße / K
9751 verändert sich mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung des Planfalls 1a gegenüber der
Bestandssituation in ihrer Qualitätsstufe nicht maßgebend. Mit einer Anpassung des
Signalprogramms ergibt sich in der Morgen- und Abendspitze eine gute Verkehrsqualität
(QSV
B).
Die
Ergebnisse
der
Leistungsfähigkeitsberechnungen
sind
der
verkehrstechnischen Untersuchung 19 zu entnehmen.
Knotenpunkt „Magdeburger Straße / Rampe B 38 (Nord)
An der signaltechnisch geregelten Einmündung Magdeburger Straße / Rampe B 38 (Nord)
bleibt die gute Verkehrsqualität in der Morgenspitze bestehen (QSV B). In der Abendspitze
verschlechtert sich der Verkehrsablauf auf eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D). Mit
einer mittleren Wartezeit von 50,14s/Fz liegt dieser Wert allerdings an der Grenze zu einer
ausreichenden Qualitätsstufe (QSV C). Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnung
sind der verkehrstechnischen Untersuchung20 zu entnehmen.
Knotenpunkt Wasserwerkstraße / Neue Bensheimer Straße
Im Planfall 1a ist die Verlegung der Bensheimer Straße in Richtung Osten zur Neuen
Bensheimer Straße vorgesehen. Hier sind zwei durchgehende Fahrspuren in Fahrtrichtung
Lichtsignalanlage Waldstraße / Wasserwerkstraße geplant, wodurch auch ein zweispuriges
Linksabbiegen aus der neuen Bensheimer Straße möglich ist. Zudem soll entlang der
südlichen Wasserwerkstraße ein Zweirichtungsradweg entstehen. Die Radfahrer sind dabei
gegenüber dem PkW-Verkehr aus Sicherheitsgründen vollständig gesichert zu führen. Bei
einer Umlaufzeit von 60s ergibt sich mit einer dreiphasigen Steuerung in der Morgen- und
Abendspitze eine gute Verkehrsqualität (QSV B). Die Rückstaus durch Linksabbieger von
der Kreuzung Waldstraße / Wasserwerkstraße kann bis zu 72m betragen. Die Ergebnisse
der Leistungsfähigkeitsberechnung sind der verkehrstechnischen Untersuchung 21 zu
entnehmen. Eine Abstimmung des Signalprogramms mit der Kreuzung Waldstraße /
Wasserwerkstraße wäre zweckmäßig.
Lincoln Avenue / Planstraße E
Vor dem Hintergrund des Planfalls 1a sind für die Einmündung der Planstraße E in die
Lincoln Avenue keine Aufstellflächen für Links- und Rechtsabbieger vorgesehen. In der
Planstraße E wurde paralleles Aufstellen von fünf Fahrzeugen vorgesehen. In der
18
Stete Planung, T+T, September 2015
Ebenda
20
Ebenda
21
Ebenda
19
Seite 70
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Morgenspitze ergibt sich eine sehr gute (QSV A), in der Abendspitze eine gute
Verkehrsqualität (QSV B). Der Abstand zum Kreisverkehrsplatz Friendship Circle beträgt nur
rund 100 Meter. Speziell bei Signaleingriffen durch Straßenbahnen sind Wechselwirkungen
nicht auszuschließen.
Stellplatzkapazitäten
Die Lage des Kasernenstandortes am östlichen Stadtrand mit einer sehr guten Anbindung
ans übergeordnete Straßennetz, die Größe des Quartiers sowie die Tatsache, dass ein
leistungsfähiges ÖPNV-Angebot in Form einer Straßenbahn nicht zu Beginn des Bezugs zur
Verfügung stehen wird, hat zur Entscheidung geführt, hinsichtlich des Parkraumangebots die
gemäß Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze (1,0 St/WE) im Quartier vorzusehen.
Langfristiges Ziel ist es, die Autonutzung durch ein breites Angebot an Alternativen (CarSharing, Fahrradvermietsysteme in Verbindung mit der Straßenbahn) zur reduzieren. Die
notwendigen privaten Stellplätze werden auf den Baufeldern überwiegend in Tiefgaragen
hergestellt. Damit werden autoverkehrsfreie bzw. -arme Innenbereiche in den
Wohnquartieren erreicht und gleichzeitig dem Anspruch an individuelle Mobilität
angemessen entsprochen. Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen werden 15% der privat
herzustellenden Stellplätze als Besucherstellplätze im öffentlichen Raum sowie auf den
Baufeldern für Besucher angeboten.
So sieht das Verkehrskonzept vor die Erschließungsstraßen Planstraße G, und Washington
Street (Planstraße I) soweit möglich beidseits mit Parkierungsstreifen auszustatten. Eine
Überprüfung hinsichtlich der Herstellung der zusätzlichen 15 Prozent hat gezeigt, dass eine
vollständige Unterbringung dieses Angebots im öffentlichen Straßenraum nicht verträglich
möglich ist. Daher sollen 5 Prozent der Stellplätze in den Baufeldern hergestellt werden. Dies
wird mit den Investoren vertraglich abgesichert. Die restlichen 10 Prozent können im
öffentlichen Straßenraum realisiert werden. Für Besucherparken wird entlang der Planstraße
D und der Wasserwerkstraße verträgliches Querparken angeordnet.
Das Stellplatzangebot der öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Stellplätze soll
bewirtschaftet werden. Ziel ist es das langfristige Abstellen von Privat-PkW im öffentlichen
Straßenraum zu unterbinden und sicher zu stellen, dass derartige Angebote nur für kurz- bis
mittelfristig parkende Besucher zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird zudem
über das Angebot an ausreichenden Fahrradabstellanlagen versucht den Umweltverbund
maßgeblich zu stärken.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Bedingt durch die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers, das Platz und Lebensraum für
mehrere tausend Einwohner darstellt, wird eine leistungsfähige öffentliche
Personennahverkehrsverbindung benötigt, um der Stärkung des Umweltverbundes
Rechnung zu tragen. Die Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen
derzeit nicht im 300 Meter Einzugsbereich der vorhandenen Haltestellen und sind gemäß
Qualitätsstandards im Nahverkehrsplan Mannheim nur ungenügend erschlossen. Somit
besteht Handlungsbedarf im Ausbau des derzeitigen ÖPNV-Angebots durch ein
leistungsfähiges Verkehrsmittel für ein Stadtquartier dieser Größenklasse. Im Zuge der
ÖPNV-Ausbaustufe 1 hat sich gezeigt, dass die Erschließung des Stadtquartiers mit einer
Ringbuslinie angesichts der Anzahl an zukünftigen Bewohnern nur eingeschränkt
leistungsfähig ist und die angestrebte hohe Nutzung des ÖPNVs kaum erreicht werden kann.
In der ÖPNV-Ausbaustufe 2 wird auf dem Streckenkurs der Ringbuslinie eine Straßenbahn,
denkbar als Verlängerung der Linie 4 ab dem Bahnhof Käfertal geführt. Diese wird sowohl
auf eigenen Gleiskörpern als auch im Mischverkehr durch das Stadtquartier geführt und
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
sichert somit auch die umsteigefreie Anbindung des Stadtquartiers an die Mannheimer
Innenstadt.
Nicht motorisierter Verkehr (Fuß und Radverkehr)
Durch die Planung des neuen Stadtquartiers wird die Rad- und Fußverkehrssituation im
direkten Umfeld aber auch im gesamträumlichen Kontext wesentlich verbessert. Die
bestehenden überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier ein
dichtes Netz an Verbindungen geschaffen. Somit wird die bisherige Barrierewirkung des
Areals aufgehoben und eine durchgängige Verbindung geschaffen. Die Wasserwerkstraße
gewinnt an Bedeutung für den quartiersinternen Radverkehr und die Lincoln Avenue ist
regional bedeutsamer Netzschluss zwischen den Radverbindungen aus / in Richtung
Gartenstadt zum geplanten Radschnellweg entlang der Birkenauer Straße in der 2.
Entwicklungsstufe. Zusätzlich verbinden zwei neue Querungen die Quartiere beidseits der B
38 auf kurzem Weg miteinander.
Der Fußverkehr wird durch die Sicherung von ausreichenden Bewegungsflächen,
gesicherten Querungsangeboten sowie eine gute Erreichbarkeit von Freiräumen im
Wohnumfeld maßgeblich attraktiver gestaltet. Die einhergehende Anordnung von niedrigen
Geschwindigkeiten
im
fließenden
Verkehr
sowie
die
Bereitstellung
von
Versorgungsangeboten im Nahbereich unterstützen den Fußverkehr maßgeblich. Durch die
Verbindung der wichtigen Gemeinbedarfseinrichtungen im Stadtquartier unter der Prämisse
der kurzen Wege, wird der Fußverkehr hervorgehoben und bestärkt. Auch die barrierefreie
Gestaltung aller Verkehrsanlagen trägt ihren Anteil dazu bei. Das Fußverkehrsnetz ist das
dichteste Netz im Quartier. Die Breite der Wege orientiert sich an den größtmöglichen
Begegnungsfällen und trägt somit zur Attraktivität der Fußwegeverbindungen bei. Die
fußläufige Verbindung zu den Nachbarquartieren im Süden wird durch den Bau von zwei
neuen Brücken gestärkt.
10.4
Einzelhandel / Zentrale Versorgungsbereiche
Vor dem Hintergrund der Bestandssituation, der Prognose und der Ziele wird die Entwicklung
eines Nahversorgungszentrums auf dem Konversionsareal Benjamin Franklin Village
empfohlen. Das künftige Nahversorgungszentrum soll die Nahversorgung der Bewohner des
Konversionsareals sichern sowie gleichzeitig die Erhaltung der Stadtteilzentren Käfertal und
Vogelstang nicht beeinträchtigen.
Im Ergebnis der Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Benjamin
Franklin Village in Mannheim-Käfertal kommt der Fachgutachter zu folgendem Ergebnis:
Angesichts der Kaufkraftabflüsse im Nahrungs- und Genussmittelbereich sowie im
Drogeriebereich im Stadtteil Käfertal und der vorhandenen räumlichen Nahversorgungslücke
erscheint die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums innerhalb des Benjamin-FranklinVillage als grundsätzlich sinnvoll. Dagegen würde die Entwicklung eines Zentrums mit
Versorgungsfunktion für den ganzen Stadtteil die bestehenden Stadtteilzentren im Umfeld
gefährden und somit einer wohnortnahen Versorgung entgegenstehen. Entsprechend dem
Einzelhandelskonzept können in einem künftigen Nahversorgungszentrum BenjaminFranklin-Village Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der
Großflächigkeit angesiedelt werden. Lebensmittelbetriebe können bei einer entsprechenden
Mantelbevölkerung ausnahmsweise auch großflächig sein. Vor diesem Hintergrund wird, wie
bereits unter Kapitel 5.1 erläutert, ein Sondergebiete „Quartierszentrum“ festgesetzt, im
Rahmen dessen ein Lebensmittelmarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß
der Mannheimer Liste mit einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 1.550 m² ebenso
zulässig ist wie ein Drogeriemarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. der
Mannheimer Liste und einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 600 m². Die getroffenen
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Festsetzungen ermöglichen die Etablierung des empfohlenen Nahversorgungszentrums auf
dem Konversionsareal.
11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG, KOSTEN
11.1
Vertragliche Regelungen
Zwischen der Stadt Mannheim und der MWSP als Projektentwicklungsgesellschaft wird ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der ergänzend zu den textlichen Festsetzungen im
Bebauungsplan die Umsetzung konkreter Maßnahmen rechtlich verbindlich sicherstellt.
Herstellung der Verkehrsflächen
Der städtebauliche Vertrag soll sicherstellen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen
hergestellt werden und dass dabei die Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim
zur Ausführung kommen.
Herstellung der öffentlichen Grünflächen
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage ist ein wesentlicher Bestandteil
der Planung. Hier ist eine hohe gestalterische und städtebauliche Qualität bei der
Durchführung der Baumaßnahme sicherzustellen. Die Herstellung erfolgt nach den
Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim.
Soziale Infrastruktur
Der städtebauliche Vertrag soll sicherstellen, dass für die soziale Infrastruktur wie
Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen etc. eine ausreichende Flächenvorsorge erfolgt,
so dass die entstehenden Bedarfe in räumlicher Nähe realisiert werden können.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Bodenschutz
Bei Umsetzung der Planung wird in vorhandene Strukturen eingegriffen. Die erforderlichen
Ausgleichsflächen und -maßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes nach den Anforderungen und Standards der Stadt Mannheim
umzusetzen. Alle unversiegelten öffentlichen Freiflächen im Plangebiet sind auf den
Wirkungspfad Boden-Mensch zu prüfen, ggf. sind unbelastete Bodenschichten wieder
aufzubringen.
Maßnahmen des speziellen Artenschutzes
Zur Abwendung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verpflichtet sich die
MWSP zur vorgezogenen Durchführung der erforderlichen Artenschutzmaßnahmen (CEFMaßnahmen).
Qualitätsteam
Zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen
Stadtquartiers wird ein Expertengremium installiert.
11.2
Qualität
des
künftigen
Realisierung
Die Realisierung der öffentlichen Erschließungsanlagen und Grünflächen erfolgt durch die
MWS Projektentwicklungsgesellschaft mbH (MWSP). Die Realisierung der Vorhaben auf den
Bauflächen erfolgt nach Veräußerung durch die MWSP durch Bauträger, Maßnahmen der
äußeren Erschließung erfolgen in Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
11.3
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bodenordnung
Nach
den
vorliegenden
Eigentumsverhältnissen
ist
ein
gesetzliches
Bodenordnungsverfahren nicht erforderlich. Die notwendigen Grundstücksneuordnungen zur
Bildung der öffentlichen Flächen und der übrigen Grundstücke erfolgt durch
Fortführungsnachweise.
11.4
Kosten
Der Stadt Mannheim entstehen durch die Planung und Durchführung des
Konversionsvorhabens keine unmittelbaren Kosten. Die mit dem Vorhaben verbundenen
Kosten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt und von der MWSP
Projektentwicklungsgesellschaft mbH (MWSP) übernommen.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
TEIL II: UMWELTBERICHT
12. KURZDARSTELLUNG DES INHALTS UND DER WICHTIGSTEN ZIELE DES
BAULEITPLANS
12.1
Erfordernis der Planaufstellung
Auf Grund des Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus Mannheim wurde im Jahr
2013 das Kasernenareal Benjamin Franklin Village geräumt und an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Die frei gewordenen Flächen stehen somit einer
zivilen Nachnutzung zur Verfügung. Vor dem Hintergrund eines ressourcen- und
flächenschonenden Umgangs mit Natur und Landschaft stellen sie ein großes Potenzial zur
Innenentwicklung dar, da durch ihre Entwicklung eine Inanspruchnahme von bisher
unbebauten Außenbereichsflächen vermieden werden kann. Die Aufstellung des
Bebauungsplans ist für die städtebauliche Neuordnung erforderlich, um im Plangebiet eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende, sozialgereichte Bodennutzung zu gewährleisten. Nur mittels
Bebauungsplan kann die Umsetzung der erforderlichen Erschließungs- und Baumaßnahmen
zur zivilen Nachnutzung unter Beachtung und Abwägung aller fachlichen, rechtlichen und
sonstigen Belange koordiniert werden.
12.2
Plangebiet
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Mannheimer Stadtteils Käfertal zwischen der
Waldstraße im Westen und dem Käfertaler Wald im Osten. Das Plangebiet beinhaltet Teile
der ehemaligen Kasernenareale Benjamin Franklin Village, Sullivan Barracks und Funari
Barracks. Es wird durch die ehemalige Offizierssiedlung sowie die Splittersiedlung „Beim
Teufelsberg“ im Norden, die Wasserwerkstraße im Westen, die Sullivan Barracks im Osten
sowie die Birkenauer Straße im Süden begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche
von rund 66 ha.
12.3
Art des Vorhabens
Der ehemalige Kasernenstandort soll als eigenständiges, modellhaftes und ökologisches
Stadtquartier unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie
ausgestaltet werden. Mit seiner Siedlungsrandlage zu Mannheim ist der Standort als
eigenständiges Stadtquartier mit direkter Anbindung an das öffentliche Mannheimer
Verkehrsnetz vorgesehen. Die allgemeine Entwicklungsziele für das Gesamtareal wurden für
den Teilbebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“ konkretisiert. Demnach sind insbesondere
die nachfolgenden Oberziele anzuführen: Bestandserhalt und neue bauliche Akzente;
Kompakte Siedlungsstruktur mit kurzen Wegen; Entwicklung der Mitte und des
Quartierzentrums; Entwicklung des Planweges 1 (Europaachse); Entwicklung städtebaulich
wahrnehmbarer Hochpunkte; Klimaschutz
12.4
Umfang des Vorhabens sowie Bedarf an Grund und Boden
Aus den unterschiedlichen Nutzungsarten und Festsetzungen ergibt sich die nachfolgende
Inanspruchnahme.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 7: Bedarf an Grund und Boden
Nutzungsart
überbaubare
Fläche bei voller
GRZAusnutzung [m²]
Gewerbegebiet 8.845
Gemein48.077
bedarfsfläche
Mischgebiet
38.079
Sondergebiet
6.317
Wohngebiet
132.368
Nicht
überbaubare
Fläche [m²]
Fläche
[m²]
gesamt Versiegelungsgrad [%]
2.211
12.018
11.056
60.095
80
80
9.526
0
56.729
47.559
6.317
189.097
80
100
70
Quelle: Eigene Berechnung, Baader-Konzept 2015
12.5
Beschreibung der wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
Wohngebiete
Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten
Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben
Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe auch Anlagen für kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt. Neben der
vorgesehen Hauptnutzung Wohnen sollen damit ein verträgliches Nebeneinander von
Wohnen, Arbeiten und Freizeit zur Gebietsdurchmischung sowie ein gewisses Maß an
Versorgungsinfrastruktur und Gastronomie ermöglicht werden, dass die Ausbildung von
Nachbarschaften und Identitäten im Quartier fördert.
Mischgebiete
Gebiete in denen der Wohnanteil eine untergeordnete Rolle einnimmt werden als
Mischgebiete festgesetzt. Die Wohnnutzung nimmt gegenüber den anderen Teilen des
Plangebietes einen deutlich geringeren Anteil ein. Der Gebietscharakter ist vielmehr durch
ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet. Über die
Festsetzungen als Mischgebiete soll eine urbane und lebendige Nutzungsmischungen in den
Blöcken im zentralen Bereich des Geltungsbereichs geschaffen werden. Durch die Lage der
Mischgebiete im Quartierszentrum, das u.a. eine zentrale Versorgungsfunktion übernimmt,
sind Versorgungseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe etc. für
die Erdgeschosszonen prädestiniert und würden in Konkurrenz zu möglichen
Wohnnutzungen stehen.
Gewerbegebiete
Ein weiteres Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzung für die Errichtung von Gewerbetrieben in Teilbereichen entlang der
Birkenauer Straße. Die Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von
nicht
erheblich
belästigenden
Gewerbetrieben.
Demnach
sollen
vornehmlich
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sein. Zur
Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der nächstgelegenen schutzbedürftigen
Nutzungen vor den Gewerbelärmeinwirkungen der in den geplanten Gewerbegebieten
zulässigen Nutzungen unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird zur
Begrenzung der Immissionen im Tag- und Nachtzeitraum die Festsetzung einer
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember
2006 vorgenommen.
Sondergebiete
Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“
ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung zur Etablierung eines
Quartierszentrums. Als integrale Bestandteile und Nutzungen des Quartierszentrums sind
hierbei zu nennen:

Versorgungszentrum mit einem Lebensmittel- und Drogeriemarkt,

Wohnnutzungen,

Gastronomische Betriebe und Einrichtungen,

Dienstleistungs- sowie nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe,

Sonstige Geschäfts-, Verwaltung-, Praxis und / oder Büroräume ohne Verkaufsflächen.
Freiraumstruktur / Flächen für öffentliche Grünflächen (Parkanlagen)
Das Freiraumkonzept sieht einen durchgehenden Grüngürtel (Grünes U) vor, der das
Siedlungsgebiet Benjamin Franklin Mitte als Grüngürtel von Süden, Norden und Osten
umschließt und mit dem übergeordneten Grünzug (äußere Schale) verbindet. Die
öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen festgesetzt und sind
dauerhaft zu erhalten. Hierzu zählen Sullivan Park, Funari Park, Franklin Park. In ihrer
Gesamtheit und Vernetzung sichern die Parkanlagen den Freiraumanspruch für das
vorgesehene
urbane
Zentrum
und
erfüllen
diverse
klimaökologische
und
naturschutzfachliche Funktionen. Im Grüngürtel sind neben Parkanlagen mit
unterschiedlichen Grünelementen (Baumhaine, Extensiv- und Intensivwiesen, Einzelbäume)
diverse Sportanlagen festgesetzt. Übergeordnet bestehen über Radschnellwege
Anbindungen an das Mannheimer Zentrum und Vogelstang. Neben weiteren kleinräumig
verteilten öffentlichen Grünanlagen wird im urbanen Zentrum zudem eine ca. 50 m breite
Raumfuge als Grünanlage festgelegt. Innerhalb der Baufelder sind Privatgärten festgesetzt.
Verkehrskonzept
Motorisierter Individualverkehr fließend
Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz erfolgt - wie schon im Bestand über die
Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger Straße. Das neue Stadtquartier
soll als verkehrlich nachhaltiges Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Erschließung
für den MIV sparsam und weitestgehend unter Verwendung des vorhandenen
Erschließungsnetzes und seiner Infrastruktur. Einzige Veränderung im Netz ist die Verlegung
der Bensheimer Straße im Quartier Funari um eine Blocktiefe in Richtung Franklin Mitte
(Planstraße A). Damit bestehen Potenziale zur Ertüchtigung des Knotenpunktes
Wasserwerkstraße / Waldstraße. Die alte Einmündung der Bensheimer Straße in die
Wasserwerkstraße wird für den Kfz-Verkehr aufgegeben, die dort liegenden Grundstücke
werden durch die fortan als Stichstraße ausgeführte „Bensheimer Straße“ von der
Birkenauer Straße aus erschlossen, damit die Erschließung der Anlieger in der Bensheimer
Straße gewährleistet bleibt.
Motorisierter Individualverkehr parkend
Das Verkehrskonzept sieht vor, die Erschließungsstraßen Planstraße G/H und I unter
Aussparung
des
Grünzugs
und
der
Grundstückszufahrten
sowie
der
Straßenbahnhaltestellen in der Planstraße H – beidseits mit Parkierungsstreifen
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
auszustatten. Die Planstraße F soll aufgrund ihres besonderen Charakters
(Haupterschließung,
Activity
Lane,
durchgehende
mittige
Baumreihe)
kein
Parkierungsangebot erhalten.
Radverkehr
Mit dem Verkehrskonzept für die gesamte Konversionsfläche wird das Ziel verfolgt, die
bisherige Barriere des ehemals geschlossenen Areals aufzuheben und durchgängige
Verbindungen insbesondere für den Fuß- und Radverkehr zu schaffen. Die bestehenden
überörtlichen Radverbindungen werden aufgenommen und im Quartier durch ein dichtes
Netz an Verbindungen ergänzt.
Fußverkehr
Das Fußverkehrsnetz ist das dichteste Verkehrsnetz im Quartier. Die Führung erfolgt entlang
von Straßen auf Gehwegen mit einer Regelbreite von 2,50 m, die ein Überholen und
Begegnen auch mit Taschen und Gepäck, Kinderwagen und Rollatoren zulassen.
Öffentlicher Nahverkehr
Zentrales Element der ÖPNV-Erschließung für das neue Stadtquartier ist die Erschließung
mit einer neuen Stadtbahnlinie, die als Verlängerung der Linie 5 ab dem Bahnhof Käfertal
durch das Quartier geführt werden soll. Die Trasse soll hinter der Haltestelle Bensheimer
Straße aus der Stammstrecke ausschleifen und entlang der Planstraße A und südöstlich
angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche auf eigenem Gleiskörper in die Planstraße H
geführt werden.
Flächen für den Gemeinbedarf
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung
Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Diese sind zum einen notwendig um den
Maximen eines lebendigen Stadtquartiers und der kurzen Wege gerecht zu werden. Zum
anderen kann bei einer im neuen Stadtquartier Franklin Mitte angestrebte Bevölkerungszahl
von Betreuungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen auch vor dem Hintergrund der
Nutzungsvielfalt
nicht
abgesehen
werden.
In
den
Baufeldbereichen
für
Gemeinbedarfszwecke handelt es sich im Wesentlichen um bereits bestehende bauliche
Anlagen die auch zukünftig einer Gemeinbedarfsnutzung zur Verfügung stehen sollen.
Hierbei wären zu nennen:

Flächen für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Schule“

Fläche für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Sportliche Zwecke
dienende Gebäude und Einrichtungen

Fläche für den Gemeinbedarf (mit der Zweckbestimmung) „Kirchliche und Kulturellen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.
Mit der Festsetzung auf Ebene des Bebauungsplanes wird der Nutzungszweck nachhaltig
gesichert.
13. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens
anderweitige
Planungsmöglichkeiten
innerhalb
des
Geltungsbereichs und unter Beachtung der Planungsziele geprüft werden. In einem
iterativen Planungsprozess wurden für das gesamte Kasernenareal (Benjamin Franklin
Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks) von vier internationalen Planungs- und
Architekturbüros unterschiedliche Siedlungsmodelle erarbeitet und mit einem Expertenrat
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
diskutiert. Ziel der iterativen Vorgehensweise war es, durch stetige Rückkopplung mit den
Experten, der Verwaltung, der Politik und den Bürgern die beste Planungsalternative zu
generieren. Das favorisierte Modell wurde in den Rahmenplan Benjamin Franklin Village
überführt und im Mai 2014 vom Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Im
Anschluss wurde für den Kernbereich des Areals, Franklin Mitte, der iterativer Prozess
fortgeführt. Einzelplanungen, sektoralen Fragestellungen oder Investoreninteressen wurden
dementsprechend stets von einem Fachgremium im Gesamtkontext rückgekoppelt und
mehrfach in Alternativen diskutiert. In Betracht kommende Planungsalternativen sind im
Planungsprozess betrachtet worden. Die städtebauliche Rahmensetzungen sowie
bestehende
Sachzwänge
im
Plangebiet
erlauben
keine
anderweitigen
Planungsmöglichkeiten.
14. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
14.1
Allgemeines
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind in der Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes
die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Nach Art und Umfang des
Vorhabens und aufgrund der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind auf der Basis
der Analyse des vorhandenen Datenmaterials voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten. Unter Auswertung der bestehenden Rahmenplanungen,
der jeweiligen Fachgesetze und der örtlichen Situation werden in den folgenden Kapiteln für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Schutzgüter des UVPG zunächst
übergeordnete Zielvorstellungen dargestellt sowie jeweils schutzgutbezogen die
ursprünglichen Umweltzustände (Ist-Zustand) betrachtet. Daran schließt sich eine Prognose
über die Entwicklung der Umweltzustände bei Durchführung und weiterhin bei
Nichtdurchführung der geänderten Planung (Null-Variante) an. Abschließend werden die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen dargestellt.
In der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
(Planfall) werden die Auswirkungen des Vorhabens getrennt nach bau-, anlage- und
nutzungsbedingten Auswirkungen betrachtet.
Als baubedingte Wirkfaktoren während der Bauphase sind vorwiegend folgende Wirkungen
zu erwarten:

Emissionen von Schall, Erschütterungen, Staub oder Abgasen durch die Bautätigkeit,
durch Baustellenverkehr und Massentransport

Sanierung und Abriss bestehender Gebäude (z.B. Verlust von Lebensräumen)

Rodung von Gehölzbeständen im Zuge der Baufeldfreimachung

Temporäre Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen)

Bodenbewegungen durch Umlagerung von Boden und Gesteinen während der
Bauphase
Allgemeine anlagenbedingte Wirkfaktoren sind durch bauliche Anlagen (Gebäude und
Neben-anlagen, Straßen, Wege und Plätze) bedingt. Die Intensität und die Reichweite der
Wirkungen sind wesentlich von der Bauart und den Abmessungen der baulichen Anlagen
abhängig:
Seite 79
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung

Flächeninanspruchnahme und Versiegelung im Bereich der Baufelder und der zu errichtenden Straßenverkehrsflächen

Veränderung von Lebensräumen durch neu geplante Nutzungen (z.B. Anlage von
Scherrasen, Extensivwiesen und Obstwiesen)
Als allgemein nutzungsbedingt werden jene Wirkfaktoren bezeichnet, die mit der Nutzung
und der Unterhaltung eines Siedlungsgebietes einhergehen. Im vorliegenden Fall sind dies:


14.2
Emissionen (Lärm, Schadstoffe, Licht) durch Verkehr, Gewerbe und Sportanlagen
Störungen von Tieren durch menschliche Nutzung des Quartiers (Bewegungsunruhe,
Schallemissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, gewerbliche Betriebe und
den Sportplatz)
Umweltaspekt Tiere und Pflanzen
14.2.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Auswirkungen auf Schutzgüter und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Nach
dem Bundesnaturschutzgesetz gelten grundsätzlich folgende Zielvorgaben:

„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für
Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich (…) so zu schützen, dass 1.
die biologische Vielfalt, (…) auf Dauer gesichert [ist]“ (§ 1 (1) BNatSchG)

„wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope
und Lebensstätten [sind] auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im
Naturhaushalt zu erhalten“ (§ 1 (3) BNatSchG)

Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald,
Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch
bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 BNatSchG)
14.2.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Das Vorkommen von Biotoptypen, Pflanzen und Tieren wurde getrennt ermittelt und wird im
Folgenden beschrieben.
14.2.2.1
Flora
Die Kartierung der Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans fand im
April/Mai 2015 statt. Dabei wurde das Gelände flächendeckend begangen und die
Kartiereinheiten in ein Luftbild eingetragen. Als Kartierschlüssel wurde der Mannheimer
Biotoptypenschlüssel aus dem „Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt
Mannheim (2006) verwendet. Darin sind Biotoptypen-Codes und die dem jeweiligen
Biotoptyp zugehörigen Wertpunkte je Quadratmeter angegeben, wobei letztere bei
Abweichungen von der Standardausprägung angepasst wurden. Neben den Biotoptypen
wurde bei der Kartierung 2015 auf ein mögliches Vorkommen von im Anhang I der FFHRichtlinie aufgeführten Lebensraumtypen (FFH-LRT) sowie nach § 33 NatSchG geschützten
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Biotopen geachtet 22. Wertgebende Pflanzenarten, wie gefährdete und geschützte Arten
wurden begleitend erfasst.
Im Zuge einer weiteren, flächendeckenden Begehung des Plangebiets im April/Mai 2015
wurden sämtliche Bäume aufgenommen und anhand von vier Kriterien eingestuft:

Standortheimischer Baum: ja oder nein

Krone: klein (Kronenradius bis 2,5 m), mittel (< 4 m), groß (< 6 m), markant (> 6 m)

Erhaltenswert: ja oder nein

Höhlen/Quartierpotential mit artenschutzrechtlicher Relevanz
Die ersten beiden Kriterien beschreiben die ökologische Wertigkeit eines Baumes gemäß
Kartierschlüssel der Stadt Mannheim (2006). Diese Einstufung entscheidet demnach, wie der
ggf. eintretende Verlust eines Baumes zu bilanzieren ist. Für die Baumerfassung wurde eine
Baumkartierung der Firma Eiling Ingenieure GmbH, die von den amerikanischen Streitkräften
beauftragt wurde, als Datengrundlage hinzugezogen. Diese Baumerfassung der Amerikaner
wurde in den Jahren 1999 bis 2008 erstellt und letztmalig 2009 aktualisiert. Der Wuchsort
bereits damals erfasster Bäume wurde demnach bestätigt oder als entfallen notiert, falls der
Baum in der Zwischenzeit gefällt oder abgestorben ist.
Tabelle 8 führt die in Teilgebiet 3 vertretenen Biotoptypen mit ihren Flächenanteilen, ihrer
ökologischen Wertigkeit sowie einer kurzen textlichen Beschreibung auf. Für mehrere
Biotoptypen wurde von den Bewertungsvorgaben des Biotoptypenschlüssels Mannheim
abgewichen. Welche Biotoptypen dies betrifft und wie die Abweichung begründet wird, ist
dem Anhang 1 des Gutachtens „Grünordnungsplan“ 23 zu entnehmen. Die erfassten
typischen Pflanzarten zu den vorkommenden Biotoptypen können Anhang 2 „Dokumentation
Biototypen B-Plan Nr. 71.47 Franklin „Mitte“ des Grünordnungsplans entnommen werden.
Der Biotopschlüssel wurde durch den im Gebiet weit verbreiteten Typ „JA+r ruderalisierte
Zierrasen“ ergänzt. Er nimmt anhand seines Arteninventars eine Zwischenstellung zwischen
den reinen Zierrasen JA+ und den grasreichen ausdauernden Ruderalfluren N+ ein.
Das Plangebiet ist von dem regelmäßigen Aufbau einer amerikanischen Wohnsiedlung mit
ca. 100 Wohngebäuden sowie angrenzenden Infrastrukturen wie Schulen,
Freizeiteinrichtungen und Nahversorgung geprägt. Für die Biotoptypenausstattung bedeutet
dies, dass insbesondere versiegelte und bebaute Flächen, die keine bzw. eine sehr geringe
naturschutzfachliche Bedeutung aufweisen, einen hohen Flächenanteil einnehmen. Wie der
Übersicht in Tabelle 8 zu entnehmen ist, nimmt der entsprechende Biotoptyp (CA+) über 53
% der ca. 68 ha großen Gesamtfläche des Geltungsbereiches ein. Etwa ein Drittel des
Plangebiets wird von inzwischen ruderalisierten Zierrasen (JA+r) eingenommen.
Sportrasen (ruderalisiert) sind auf gut 4 % der Gesamtfläche vorhanden. Wege/ Plätze mit
wassergebundener Decke, Kies oder Schotter (CC+), Gleisbereiche (CC), annuelle (MC+)
und ausdauernde Ruderalvegetation (N+) stehen auf jeweils ca. 1-2 % der Fläche an. Alle
übrigen Biotoptypen haben einen Flächenanteil je unter 1 %.
Tabelle 8: Übersicht der in Teilfläche 3 vertretenen Biotoptypen
Biotoptyp
22
23
Bezeichnung
Beschreibung
Wert
Flächenanteil (%)
Gemäß Kartierschlüssel LUBW 2014a
Baader-Konzept GmbH 2015
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CE+
Sandige Aufschüttung
HE+
Weide
JA+
Zierrasen/ Scherrasen
JA+r 2)
Ruderalisierte Zierrasen
MC+
Annuelle Ruderalvegetation
N+
Ausdauernde Ruderalvegetation
LMu
Feldgehölz
LK
Feldhecke
LM
Gebüsche einheimischer Arten
LH
Zierstrauchpflanzungen/
Gebüsche naturraum/standortuntypischer Arten
Heckenzaun
LL
CA+
CB+
Versiegelte Flächen (Straßen,
Wege, Plätze und Bauwerke)
Versiegelte Flächen mit
Ritzenvegetation
CF+
Rasengitterstein
CD+
Unbefestigter Weg/Platz mit
fragmentarischen
Trittpflanzenbeständen
CC
Gleisbereich
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Brachliegende Sandspielplätze
mit aufkommenden Arten
ruderaler Standorte. Meist nur
geringe Vegetationsdeckung.
Außerhalb des Kasernengeländes
gelegene, extensiv beweidete
Pferdekoppel.
Regelmäßig gemähte
Grünflächen, oft aus Ansaaten
hervorgegangen
Inzwischen ruderalisierte
Zierrasen mit Resten der aus
Ansaat hervorgegangenen Arten
und Arten der (grasreichen)
Ruderalfluren. Bezüglich Struktur
und Artenzusammensetzung je
nach Standortverhältnissen und
anthropogenen Einflüssen (Tritt,
Befahren etc.) sehr heterogen.
Ruderale, lückige,
niedrigwüchsige
Pioniergesellschaft aus
hauptsächlich ein- bis zwei
jährigen Arten auf trockenen,
sandigen, kiesigen bis grusigen
Flächen. Bei festgelegten
Sandböden teils starke Deckung
durch Moose, im Umfeld von
Kaninchenbauten mit offenen
Bodenflächen.
Hauptsächlich von mehrjährigen
Pflanzenarten aufgebaute,
unterschiedlich dichte
Pflanzenbestände, z.T. mit
dominierenden Gräsern; auf
Brachflächen an Straßen- und
Wegrändern und anderen
regelmäßig gestörten oder
aufgelassenen Standorten.
Kleinflächiger Gehölzbestand mit
einheimischen Bäumen und
Sträuchern. Im Gebiet außerhalb
Kasernengelände auf
Verkehrsinselflächen und
angrenzend an Kleingarten.
Linienhafter Baumbestand, im
vorliegenden Fall aus
einheimischen Bäumen und
Sträuchern; außerhalb
Kasernengelände
Gehölzbestand mit überwiegend
einheimischen Straucharten
Meist auf kleine Verkehrsinseln
beschränkte Strauchpflanzungen
mit nicht-einheimischen Arten
Oft an Rasenflächen o. Gebäude
angrenzende, gepflanzte Hecken
oder Heckenzäune mit nicht
einheimischen Gehölzen
10
<1
19
<1
14
<1
20
33
26
34
-
1,5
24
2
41
<1
29
<1
36
<1
12
<1
12
<1
0
53
Gepflasterte Fläche mit
Ruderalarten und jungen
Pioniergehölzen in den Ritzen
3
<1
7
<1
Niedrigwüchsige, schüttere
Ruderalvegetation trockener
Standorte auf wassergebundenen
Decken oder schottrigen Flächen
Bahntrasse mit Schotterbett und
Gleisanlagen.
8
<1
6
1,4
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PA
Parkanlage
DH+
Garten
JD+r
Ruderalisierte Sportrasen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Lichte Kiefernbestände mit
Grasunterwuchs im Osten des
Kasernengeländes.
Privater Garten mit Rasenfläche;
außerhalb des Kasernengeländes
Großflächige, inzwischen
ruderalisierte Sportrasenflächen
mit Arten der Ansaaten und
grasreichen, ausdauernden
Ruderalfluren
45
<1
19
<1
20
4
Quelle: Baader Konzept (2015c) kartierbericht Biotoptypen / Bäume B-Plan „Franklin Mitte“
Aufgrund ihrer Ausprägung und den erfassten wertgebenden Pflanzenarten wird folgenden
Biotoptypen eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugewiesen:

ruderalisierte Zierrasen (JA+r), großflächig anstehend

ruderalisierte Sportrasen (JD+r), kleinflächig anstehend

ausdauernde Ruderalvegetation (N+), kleinflächig anstehend

Feldhecke (LK), kleinflächig anstehend
Aufgrund ihrer Ausprägung und den erfassten wertgebenden Pflanzenarten wird folgenden
Biotoptypen eine sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugewiesen:

Anuelle Ruderalvegetation (MC+), kleinflächig anstehend

Feldgehölze (LMu), kleinflächig anstehend

Gebüsche einheimischer Arten, kleinflächig anstehend

Parkanlage (PA), kleinflächig anstehend
Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie und geschützte Biotope gemäß § 33
NatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Im Plangebiet wurden Fundorte des Zwerg-Schneckenklees als wertgebende Art kartiert. Der
Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) ist eine deutschlandweit als „gefährdet“
eingestufte und in Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste geführte Pionierart sandiger und
grusiger Standorte. Er gilt gemäß OBERDORFER (1993) als Klassen-Charakterart der SedoScleranthetea, einer Pioniergesellschaft trockenwarmer Sonderstandorte wie z.B. Felsköpfe,
Flugsanddünen oder sekundär auf Brachflächen, Sand- und Kiesgruben. Innerhalb des
Plangebiets ist der Zwerg-Schneckenklee weit verbreitet. Er kommt innerhalb ruderaler
Pioniergesellschaften (MC+) auf sandigen Brachflächen und Verkehrsinseln, an Wegrändern
und anderen schütter bewachsenen Kleinflächen vor. Aufgrund der weiten Verbreitung
konnte die Art nicht punktgenau erfasst werden.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 9: Wertgebende Pflanzenarten in der Teilfläche 3 des BFV
Artname wiss.
Artname dt.
RL
1)
D/BW
3/V
Schutzstatus
2)
Medicago minima
Zwerg-Schneckenklee
Tabellenerläuterung:
1) RL D: Korneck D. Schnittler M. & Vollmer I. (1996): Rote Liste der Farn- und
Blütenpflanzen Deutschlands.
RL BW: Breunig, T. & Demuth S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen
Baden-Württemberg.
2) gemäß § 7 BNatSchG
Quelle: Baader Konzept (2015c) Kartierbericht Biotoptypen / Bäume B-Plan „Franklin Mitte“
Insgesamt wurden innerhalb des Geltungsbereichs 1480 Bäume am Wuchsort erfasst und
nach den oben genannten Kriterien eingestuft. (Vgl. Gutachten Grünordnungsplan) Der
Anteil standortheimischer bzw. nicht standortheimischer Bäume ist in etwa gleich groß. Mit
Abstand am häufigsten kommt der einheimische Spitz-Ahorn (Acer platanoides) vor, es folgt
die aus Nordamerika stammende und im 17. Jahrhundert nach Europa eingeführte Robinie
(Robinia pseudoacacia). Hinsichtlich des zweiten Bewertungskriteriums, der Krone, wurden
711 Bäume als kleinkronig eingestuft, 459 Bäume als mittel- und 280 Bäume als großkronig.
Lediglich 30 Bäume sind aufgrund eines Kronenradius von über 6 Metern als markant zu
bezeichnen. Von den 1480 Bäumen wurden 460 Bäume als erhaltenswert befunden.
Darunter fallen viele Bäume mit einer markanten Krone sowie ca. ein Drittel der
großkronigen Bäume, die häufig als Alleebäume entlang der im Planbereich vorhandenen
Straßen stehen. Bei 118 Bäumen wurde darüber hinaus eine potentielle Eignung als
Quartierbaum vermerkt, wobei zu erwarten ist, dass sich diese Zahl im Zuge einer
genaueren Inspektion der Höhlen und Spalten deutlich verringern wird. Viele der
aufgenommenen Quartierstrukturen werden wenig tief reichende Astlöcher, oder aufgrund
anderer Eigenschaften als Quartier ungeeignet sein. Insbesondere die Robinie bietet
aufgrund der bei alten Exemplaren oft tief eingerissenen Borke potentielle Spaltenquartiere
für Fledermäuse. Eine Nutzung als Winterquartier ist dabei jedoch unwahrscheinlich. Es
wurden aber auch einige tiefe Spechtlöcher mit voraussichtlich guter (Winter)Quartiereignung dokumentiert.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch den hohen Versiegelungsgrad auf
ca. zwei Drittel des Plangebiets Biotoptypen von sehr geringer Bedeutung vorliegen. Etwa
ein Drittel des Geltungsbereichs wird von den hochwertigen Biotoptypen ruderalisierte
Zierrasen, Ruderalvegetation und Feldhecke eingenommen. Auf ca. 2,5 % der Fläche des
Plangebiets stehen die sehr hochwertigen Biotoptypen annuelle Ruderalvegetation
(Pioniergesellschaften auf trockenen sandigen Flächen), Feldgehölz und Gebüsche
einheimischer Arten sowie Parkanlagen mit lichten Kieferbeständen an. Hinsichtlich des
Baumbestands ist festzuhalten, dass das ehemalige Kasernengelände mit 1480 erfassten
Einzelbäumen stark durchgrünt ist. Ca. ein Fünftel der vorhandenen Bäume kann als alter
wertgebender Baumbestand eingeordnet werden. Etwa ein Drittel der Bäume wird als
erhaltenswert eingestuft.
14.2.2.2
Fauna
Fledermäuse
Zur Erfassung der Fledermäuse wurden insgesamt sieben Detektorbegehungen, je ca. 1,25
Stunden (07.04.2015, 13.04.2015, 23.04.2015, 05.05.2015, 18.05.2015, 29.05.2015,
09.06.2015), durchgeführt. Diese fanden bei geeigneten Witterungsbedingungen (relativ
laue, windstille Nächte ohne Niederschlag) statt. Die ersten fünf Begehungen erfolgten in
den Abendstunden, die restlichen zwei Erfassungen wurden als Schwärmkontrollen in den
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Morgenstunden vorgenommen. Mittels eines Pettersson Ultrasound Detektor D240x wurden
die Rufe detektiert und mit einem Aufnahmegerät archiviert. Während der Erfassungsnächte
wurden regelmäßig Wettermessungen (mittels Wetterstation SkyMate Pro) durchgeführt.
Zusätzlich wurde im Zeitraum vom 26.05.2015 bis 09.06.2015 ein automatischer
Rufdatenlogger (batcorder 3.0 der Firma ecoObs GmbH) installiert. Hierdurch lassen sich
Angaben zur Aktivitätsdichte an einem Standort machen. Die Laufzeit des batcorders ging
über die gesamte Nacht. Die aufgenommenen Fledermaussequenzen (Sequenz = eine
akustische Aufnahme einer Art bzw. Artengruppe mit mindestens einem Ruf) werden
manuell mit den Rufanalyse-Programmen BatSound 4.0 bzw. bc Analyze 2.0 analysiert. Die
Ortungsrufe von Fledermäusen passen sich der jeweiligen Flugsituation an. Dabei können
manche Fledermausarten anhand ihrer Ortungsrufe sicher unterschieden werden, bei vielen
anderen Arten gibt es allerdings große Überlappungsbereiche der Rufe, so dass die
Fledermausart nicht exakt bestimmt werden kann. Ist es nicht möglich, die Art- bzw. das
Gattungsniveau zu bestimmen, wird der Ruf einer Rufklasse (z. B. Ruftyp „Nyctaloid“)
zugeordnet. Zu dem Ruftyp Nyctaloid können die Rufe der Nordfledermaus (Eptesicus
nilssonii), der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), der Zweifarbfledermaus
(Vespertilio murinus) sowie des Großen und des Kleinen Abendseglers (Nyctalus noctula/
Nyctalus leisleri) zählen. Fledermäuse der Gattung Myotis können anhand ihrer Rufe häufig
nicht voneinander unterschieden werden, so dass ein Ruf oft nur der Gattung Myotis
zugeordnet werden kann. Rufanalytisch keinesfalls zu unterscheiden sind die beiden
Bartfledermausarten (Kleine und Große Bartfledermaus; Myotis mystacinus, Myotis brandtii),
daher können diese nur der Artengruppe „Bartfledermaus“ zugeordnet werden. Gleiches gilt
für die Gattung Plecotus: Graues und Braunes Langohr (Plecotus austriacus, Plecotus
auritus) können anhand der Rufbilder ihrer Suchrufe nicht voneinander getrennt werden. Bei
den akustischen Erfassungsmethoden ist zudem zu beachten, dass leise rufende Arten (z. B.
die der Gattung Plecotus und die Bechsteinfledermaus, Myotis bechsteinii) seltener erfasst
werden. Zudem kann durch die Anzahl an Rufsequenzen nicht auf die Anzahl an Individuen
geschlossen werden. Zur Erfassung des Quartierpotentials wurden im Zuge der
Biotoptypenkartierung bzw. Einzelbaumerfassung innerhalb des Teilgebiet (TG) 3, Bäume,
die Höhlen oder andere quartiertaugliche Strukturen aufweisen, erfasst. Zudem wurden am
18.02.2015 stichprobenartig die Keller einiger Gebäude auf das Vorhandensein von und die
Eignung als Winterquartier begutachtet. Hierbei wurde darauf geachtet, dass alle
vorhandenen Gebäudetypen mehrfach begangen wurden. Die Häuser, die zum Zeitpunkt der
Begehung beheizt waren, wurden von der Untersuchung ausgeschlossen, da dies eine
Eignung als Winterquartier ausschließen lässt.
Während der Detektorkartierungen wurde mit 27 Rufsequenzen die Zwergfledermaus
innerhalb des Untersuchungsraumes am häufigsten nachgewiesen. Diese Art nutzt das
Untersuchungsgebiet nur sporadisch, ein Erfassungsschwerpunkt ist im nördlichen Bereich
des Plangebiets erkennbar. Die Tiere wurden hier teils bei der Jagd, teils beim Durchflug
gesichtet. Weiterhin wurden während zweier Nächten (05.05.2015, 18.05.2015) zwei Rufe
von Rauhautfledermäusen aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen waren ebenfalls im
nördlichen Bereich des Geländes lokalisiert. Zudem konnten zwei Rufe eindeutig dem
Großen Abendsegler zugeordnet werden. Ebenfalls ein Ruf wurde der Gattung Myotis
zugeordnet. Auch dieser Ruf wurde im nordwestlichen Bereich des Plangebiets erfasst.
Während der Detektorkartierungen wurde explizit auf das Schwärmen von Fledermäusen vor
möglichen Quartieren geachtet. Ein solches Verhalten konnte innerhalb des
Untersuchungsgebietes nicht beobachtet werden. Allerdings kann aufgrund dieser Tatsache
nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich keine Quartiere von Fledermäusen
im Plangebiet befinden.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 10: Während der Detektorkartierungen erfassten Arten und Anzahl an erfassten Rufsequenzen
Art
Zwergfledermaus
lateinische
Bezeichnung
Pipistrellus pipistrellus
Anzahl der
Rufsequenzen
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
2
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
2
Gattung Myotis
-
1
27
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Tabelle 11 zeigt die durch den batcorder erfassten Rufsequenzen des 14-tägigen
Aufnahmeblocks. In nahezu allen Nächten wurden Rufe von Zwergfledermäusen
aufgezeichnet. Während zweier Erfassungsnächte wurden Rufe der Rauhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii) aufgezeichnet. Weiterhin gab es regelmäßige Erfassungen der Gattung
Nyctalus oder des Ruftyps Nyctaloid. An sechs Nächten wurden auch Rufe aus der Gattung
Plecotus aufgezeichnet. Anhand des Rufbildes kann nicht unterschieden werden, ob es sich
um das Braune oder das Graue Langohr handelt. Das Große Mausohr und andere Arten der
Gattung Myotis wurden lediglich in einer Nacht erfasst. Der batcorder zeichnete in dieser
Nacht nur jeweils eine Rufsequenz eines Großen Mausohrs und eine Rufsequenz der
Gattung Myotis auf, was auf eine sehr geringe Nutzung des Plangebiets schließen lässt.
Tabelle 11: Während des 14-tägigen Aufnahmeblocks erfasste Rufsequenzen
Aufnahmedatum
Art
26./27.05.2015
Zwergfledermaus
wissenschaftliche
Bezeichnung
Pipistrellus pipistrellus
Anzahl
Rufsequenzen
der
26./27.05.2015
Nyctalus
-
1
27./28.05.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
1
27./28.05.2015
Nyctalus
-
1
28./29.05.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
4
28./29.05.2015
Nyctalus noctula
1
28./29.05.2015
Großer
Abendsegler
Nyctalus
-
1
28./29.05.2015
Nyctaloid
-
1
28./29.05.2015
Großes Mausohr
Myotis myotis
1
28./29.05.2015
Myotis
-
1
28./29.05.2015
Plecotus
-
2
29./30.05.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
8
29./30.05.2015
Nyctaloid
-
1
30./31.05.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
1
31.05./01.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
11
31.05./01.06.2015
Nyctalus noctula
31.05./01.06.2015
Großer
Abendsegler
Nyctalus
-
12
31.05./01.06.2015
Nyctaloid
-
2
31.05./01.06.2015
Plecotus
-
1
01./02.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
8
01./02.06.2015
Nyctalus
-
1
01./02.06.2015
Nyctaloid
-
3
2
2
Seite 86
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Aufnahmedatum
02./03.06.2015
02./03.06.2015
Art
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Zwergfledermaus
wissenschaftliche
Bezeichnung
Pipistrellus pipistrellus
Anzahl
Rufsequenzen
der
6
3
Nyctaloid
-
02./03.06.2015
Plecotus
-
2
03./04.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
6
03./04.06.2015
Großer
Abendsegler
Nyctalus
Nyctalus noctula
-
1
03./04.06.2015
Nyctaloid
-
18
03./04.06.2015
Plecotus
-
1
04./05.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
04./05.06.2015
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
04./05.06.2015
Nyctalus noctula
04./05.06.2015
Großer
Abendsegler
Nyctalus
-
2
04./05.06.2015
Nyctaloid
-
6
04./05.06.2015
Plecotus
-
1
05./06.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
6
05./06.06.2015
Nyctalus
-
14
05./06.06.2015
Nyctaloid
-
9
06./07.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
6
06./07.06.2015
Nyctalus
-
3
06./07.06.2015
Nyctaloid
-
1
07./08.06.2015
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
6
07./08.06.2015
Nyctalus
-
1
07./08.06.2015
Nyctaloid
-
2
07./08.06.2015
Plecotus
-
1
08./09.06.2015
-
-
0
03./04.06.2015
13
11
2
12
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Insgesamt wurden 118 Bäume innerhalb des Untersuchungsraumes erfasst, die Höhlen oder
höhlenartige Strukturen aufweisen und von Fledermäusen potentiell als Quartiere genutzt
werden können.
Während der Kontrollbegehung wurden keine Winterquartiere von Fledermäusen
nachgewiesen. Die Eignung der untersuchten Gebäude lässt sich außerdem als nahezu
ungeeignet für Winterquartiere beschreiben. Die Gebäude sind stark ausgebaut, aus diesem
Grund sind sie zwar gut kontrollierbar, bieten den Fledermäusen jedoch wenig Versteck- und
Unterschlupfmöglichkeiten.
Tabelle 12 zeigt den Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 12: Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Fledermausarten
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
RL BW
RL D
EHZ BW/D
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
i
V
u/u
Großes Mausohr
Myotis myotis
2
V
g/g
Braunes
Langohr/
Graues Langohr
Rauhautfledermaus
Plecotus auritus/
Plecotus austriacus
Pipistrellus nathusii
3
1
i
V
2
*
g/g
u/u
g/u
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
3
*
g/g
Tabellenerläuterung:
RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg; RL D = Rote Liste Deutschland, EHZ = Erhaltungszustand
0
ausgestorben/verschollen
i
gefährdete wandernde g
Erhaltungszustand günstig
Art
1
vom Aussterben bedroht
V
Arten der Vorwarnliste
u
Erhaltungszustand
unzureichend
2
stark gefährdet
D
Daten defizitär
3
gefährdet
*
ungefährdet
G
Gefährdung anzunehmen
n.a.
nicht angegeben
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Vögel
Die vier Begehungen zur Erfassung der Brutvögel wurden am 21. April, 19. Mai, 21. Mai und
12. Juni 2015 durchgeführt. Zusätzlich erfolgte am 24.03.2015 eine nächtliche Begehung,
um festzustellen, ob ggf. Eulen vorhanden sind.
Die vier durchgeführten Begehungen wurden in die frühen Morgenstunden nach
Sonnenaufgang gelegt, da zu diesem Zeitpunkt die Gesangsaktivitäten der Vögel am
stärksten sind. Es wurden alle akustischen und visuellen Vogelnachweise registriert und
dokumentiert.
Insgesamt konnten bei den Begehungen im Teilgebiet 3 37 Vogelarten nachgewiesen
werden (siehe Tabelle 13).
Tabelle 13: Nachgewiesene Vogelarten Teilgebiet 3
Status
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Rote Liste
BW/D
Artenschutz
Amsel
Turdus merula
-
§
B
Bachstelze
Motacilla alba
-
§
NG
Baumfalke
Falco subbuteo
3/3
§§
NG
Blaumeise
Cyanistes caeruleus
-
§
B
Buchfink
Fringilla coelebs
-
§
B
Buntspecht
Picus major
-
§
B
Eichelhäher
Garrulus glandarius
-
§
BV
Elster
Pica pica
-
§
BV
Gartenbaumläufer
Certia brachydactyla
-
§
BV
Gartengrasmücke
Sylvia borin
-
§
BV
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
V/-
§
BV
Graureiher
Ardea cinerea
-
§
NG
Grauschnäpper
Muscicapa striata
V/-
§
NG
Grünfink
Carduelis chloris
-
§
B
Grünspecht
Picus viridis
-
§
BV
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Rote Liste
BW/D
Artenschutz
Status
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Halsbandsittich
Psittacula krameri
-
§
NG
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
-
§
B
Haussperling
Passer domesticus
V/V
§
B
Jagdfasan
Phasianus colchicus
-
-
NG
Kohlmeise
Parus major
-
§
B
Mauersegler
Apus apus
V/-
§
BV
Mäusebussard
Buteo buteo
-
§§
NG
Mehlschwalbe
Delichon urbica
3/V
§
B
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
-
§
B
Nilgans
Alopochen aegytiacus
-
§
NG
Pirol
Oriolus oriolus
V/V
§
BV
Rabenkrähe
Corcus corone
-
§
NG
Ringeltaube
Columba palumbus
-
§
B
Rotkehlchen
Erythacus rubecula
-
§
NG
Singdrossel
Turdus philomelos
-
§
BV
Star
Sturnus vulgaris
V/-
§
B
Stieglitz
-
§
BV
-/-
-
B
Teichrohrsänger
Carduelis carduelis
Columba
palumbus
domestica
Acrocephalus scirpaceus
-
§
B
Turmfalke
Falco tinnunculus
§§
BV
Weißstorch
Ciconia ciconia
V/V
§
NG
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
-
§
BV
Strassentaube
f.
Rote Liste Status: 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste; Artenschutz: § = geschützt nach § 44 BNatSchG; §§ = streng geschützt nach § 44 BNatSchG;
Status: B = Brutvogel, BV = Brutverdacht, NG = Nahrungsgast
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Von den 37 nachgewiesenen Vogelarten sind 27 Arten als Brutvögel bzw. Arten mit
Brutverdacht nachgewiesen. 10 Arten nutzten die Bereiche lediglich als Nahrungshabitate.
Eulen wurden nicht nachgewiesen. Der Baumfalke wurde mehrfach jagend im Teilgebiet 3
angetroffen, eine Brut fand im angrenzenden Bereich (Gelände der ehemaligen Sullivan
Barracks) statt. Beim Plangebiet handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate für
den Baumfalken, so dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst
werden und keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Gleiches gilt auch für die weiteren
nachgewiesenen Nahrungsgäste.
Von den 27 nachgewiesenen Brutvögeln bzw. Arten mit Brutverdacht ist die Mehlschwalbe in
der Roten Listen Baden-Württembergs in der Kategorie 3 (gefährdet) erfasst. Vier dieser
Arten sind auf der Vorwarnliste der Brutvogelarten Baden-Württembergs bzw. Deutschlands
(2 Arten) gelistet.
Alle europäischen Vogelarten sind nach § 44 BNatSchG besonders geschützt, Baumfalke,
Turmfalke und Mäusebussard sind streng geschützt.
An siebzehn der vorhandenen Gebäude wurden Mehlschwalbennester nachgewiesen, die in
der folgenden Tabelle zusammengefasst sind:
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Tabelle 14: Mehlschwalbennester im Teilgebiet 3
Gebäudenummer
Anzahl
Mehlschwalbennester
vorhandener
190
3
2
192
1
1
193
2
2
195
1
1
666
8
2
667
8
5
668
4
2
671
11
8
672
10
7
674
13
6
680
2
0
681
1
0
692
9
6
693
2
1
694
1
0
702
2
0
704
2
1
Summen
80
44
2015 besetzte Nester
Da Mehlschwalben ihre Nester über mehrere Jahre nutzen, wird bei Zerstörung oder
Beschädigung der belegten Nester ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gem. § 44
(1) Nr. 3 BNatSchG ausgelöst. Zudem sind zahlreiche weitere Gebäudebruten von Staren,
Haussperlingen oder Hausrotschwänzen in defekten Hausfassaden, Lüftungsöffnungen oder
Dachrinnen vorhanden.
So wurden insgesamt 38 Brutkolonien des Haussperlings und 17 Bruten des Stars und
mindestens 14 Bruten des Hausrotschwanzes sowie eine Brut des Gartenrotschwanzes in
oder an Gebäuden nachgewiesen. Mauerseglerbruten wurden nicht nachgewiesen, können
aber auch nicht ausgeschlossen werden, da diese Art kein Revierverhalten zeigt und Einbzw. Ausflüge an der Brutstätte nur sehr selten stattfinden. Eine Brut in den vorhandenen
höheren Gebäuden erscheint wahrscheinlich, da regelmäßig im Nahbereich der Gebäude
jagende Mauersegler beobachtet wurden. Im nördlichen Bereich besteht in den vorhandenen
Baumbeständen Brutverdacht für den Pirol.
Heuschrecken
Die Kartierung der Heuschrecken erfolgte jeweils am 03.07.2015, 16.07.2015 und am
11.08.2015 bei warmem, sonnigen Wetter (Temperaturen > 30°C) und trockenem Boden von
ca. 10:00 bis 15:00 Uhr. Die Erfassung der Heuschrecken fand durch Verhören und
Keschern auf dem gesamten Areal der ehemaligen Kasernenanlagen statt. Die Bestimmung
der Arten erfolgte nach dem Bestimmungsschlüssel von BAUR & ROESTI (2006) sowie nach
Tonaufnahmen. 24 Im Plangebiet wurden insgesamt acht Heuschreckenarten nachgewiesen,
24
Gemäß Audio CD von Bellmann 2004
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
davon gelten zwei Arten nach der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet und eine
Art als stark gefährdet. Eine Art befindet sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste
Deutschlands, eine gilt als gefährdet und eine als stark gefährdet. Die
Artenzusammensetzung sowie die Vorkommen sind Tabelle 15 zu entnehmen.
Tabelle 15: Nachgewiesene Heuschreckenarten in Teilgebiet 3 „Franklin Mitte“
Deutscher Name
NachtigallGrashüpfer
Brauner
Grashüpfer
Gemeiner
Grashüpfer
Roesels
Beißschrecke
Waldgrille
Blauflügelige
Ödlandschrecke
Rotleibiger
Grashüpfer
Buntbäuchiger
Grashüpfer
Wissenschaftlicher Name
Gefährdung/Schutz
RL D
RL BW
FFH
Schutz
Chorthippus biguttulus
-
-
-
-
Chorthippus brunneus
-
-
-
-
Chorthippus parallelus
-
-
-
-
Metrioptera roeseli
-
-
-
-
Nemobius sylvestris
-
-
-
-
Oedipoda caerulescens
3
3
-
§
Omocestus
haemorrhoidalis
V
2
-
-
Omocestus rufipes
2
3
-
-
Tabellenerläuterung:
RL-Status Deutschland (MAAS et al. 2002) und Baden-Württemberg (DETZEL 1998):
0: ausgestorben, 1: vom Aussterben bedroht, 2: stark gefährdet, 3: gefährdet, V: Vorwarnliste (kein Gefährdungsstatus)Schutz: Schutzstatus nach
BNatSchG
§: besonders geschützt, §§: streng geschützt
Quelle: Baader Konzept 2015
Heuschrecken besiedeln ihre Lebensräume in Abhängigkeit von (mikro-) klimatischen
Standortfaktoren wie Sonnenscheindauer, Exposition und Feuchtigkeit, von der
Vegetationsstruktur (Mahdhäufigkeit, Beweidungsintensität) und den Bodenverhältnissen
(Substrat, Verdichtung). Einige Arten sind dabei so stark auf bestimmte
Standortbedingungen angewiesen, dass sie nur auf wenigen, ähnlichen Biotoptypen
vorkommen. Veränderungen eines oder mehrere Umweltfaktoren können sich schon nach
kurzer Zeit in der Artenzusammensetzung oder der Häufigkeitsverteilung der
Heuschreckenfauna niederschlagen. Diese Artengruppe gilt damit als hervorragender
ökologischer Indikator.
Der Untergrund im Untersuchungsgebiet ist durchgängig trocken-sandig. Die
Offenlandbereiche bestehen hauptsächlich aus regelmäßig gemähtem Grünland, das nur mit
wenigen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist. Auf diesen niedergrasigen Wiesen
dominieren der Nachtigall-Grashüpfer (Chorthippus biguttulus) und der Braune Grashüpfer
(Chorthippus brunneus), die zum Teil in großer Anzahl vorkommen.
Standorte mit langgrasigem Bewuchs sind seltener. Sie befinden sich in Randbereichen des
bestehenden Baseballfelds in Teilgebiet 3. Diese langgrasigen Bereiche werden von Roesels
Beißschrecke (Metrioptera roeseli) dominiert.
In Bereichen, in denen das Grünland von zahlreichen Bäumen und Sträuchern bestanden ist
und somit einen parkähnlichen Charakter aufweist, ist die Waldgrille (Nemobius sylvestris)
vertreten.
Neben Grünland stehen insbesondere im Osten des Plangebiets Ruderal- und Brachflächen
an, die zum Teil geschottert oder betoniert und nur lückig mit Vegetation bewachsen sind.
Hier tritt die nach BNatSchG besonders geschützte Ödlandschrecke (Oedipoda
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
caerulescens) in hoher Dichte auf. Zu den Begleitarten auf den Brachflächen zählen der
Nachtigall-Grashüpfer (Chorthippus biguttulus) und der Braune Grashüpfer (Chorthippus
brunneus). Die in Baden-Württemberg stark gefährdete Art Rotleibiger Grashüpfer
(Omocestus haemorrhoidalis) kommt ebenfalls vorwiegend in den Brachflächen oder sehr
kurzrasigen Randbereichen des Plangebiets, ist jedoch nicht so stark an völlig
vegetationsfreie Stellen gebunden wie die Ödlandschrecke. Sie wurde in vergleichsweise
geringer Individuenzahl beobachtet.
Der deutschlandweit stark gefährdete buntbäuchige Grashüpfer wurde nur in Plangebiets in
geringer Individuenzahl in trockenen Säumen nachgewiesen.
Die Heuschreckenfauna besteht aus auffällig vielen Arten, die eine starke bis sehr starke
Bindung an trocken-warme, gut besonnte Standorte mit lückiger oder zumindest kurzrasiger
Vegetation haben (Ödlandschrecke, Brauner Grashüfer, Rotleibiger Grashüpfer,
Buntbäuchiger Grashüpfer). Geeignete Lebensräume wurden zwar in unterschiedlichen
Dichten, aber nahezu flächendeckend besiedelt.
Tagfalter
Die Tagfalter wurden an 4 Kartierterminen bei für Tagfaltern geeigneten Bedingungen
erfasst. Das Areal wurde in Transekten begangen und die Tagfalter im Bereich des
Transekts mit dem Kescher gefangen und bestimmt.
Tabelle 16: Kartiertermine und Kartierbedingungen Tagfalter
Termin
Wetter
Temperaturen
26.09.2014
sonnig bis wechselhaft, Wind
ca. 22°C
07.05.2015
wechselhaft, Wind
15-18°C
05.06.2015
trocken, warm, sonnig, Wind
27-34°C
16.07.2015
schwül, leichter Wind
25-30°C
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Insgesamt wurden 11 Tagfalterarten im Untersuchungsraum dokumentiert. Bei diesen Arten
handelt es sich um häufige, ubiquitäre Arten, die artenschutzrechtlich nicht relevant sind. Als
Arten der Vorwarnliste sind der Kurzschwänzige Bläuling, der Kleine Feuerfalter und der
Mauerfuchs zu nennen. Die Arten der Vorwarnliste wurden nur in sehr geringer Abundanz
nachgewiesen. Der Kurzschwänzige Bläuling wurde mit 9 Individuen und der Kleine
Feuerfalter mit 2 Individuen im Plangebiet nachgewiesen. Die Nachweise wurden im Mai
2015 erbracht. Der Mauerfuchs wurde lediglich mit einem Individuum Ende September 2014
nachgewiesen.
Beim Kleinen Feuerfalter (Lycaena phlaeas) handelt es sich um eine weit verbreitete
Schmetterlingsart, die überwiegend trockene und magere Standorte bevorzugt. Die Falter
findet man häufig im Bereich von sandigen Gebiete, Brachen und Wegrändern. Die Falter
fliegen im Zeitraum von Mai bis Juli. Die Eier werden bevorzugt an Ampfer-Arten (Rumex
spec.) abgelegt. Im Plangebiet wurden keine Nachweise von geeigneten Bereichen für die
Eiablage dieser Art erbracht. Der Art nutzt das Teilgebiet in geringer Anzahl zur
Nahrungsaufnahme.
Der Kurzschwänzige Bläuling (Cupido argiades) bevorzugt wärmebegünstigte, magere
Areale und ist in Süd- und Mitteleuropa verbreitet. Die Art befindet sich seit einigen Jahren in
der Ausbreitung. Die Falter können von Frühling bis Herbst beobachtet werden (3
Generationen möglich). Die Eier werden z.B. an Luzerne (Medicago spec.) und
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
unterschiedlichen Klee-Arten (Trifolium spec.) geheftet. Im Gegensatz zum
Hauhechelbläuling, der häufig bei der Eiablage angetroffen wurde, konnten im Falle des
Kurzschwänzigen Bläulings keine direkte Eiablage oder Raupen beobachtet werden. Eine
Reproduktion kann aber aufgrund des Vorkommens von Klee auf den Wiesen im Plangebiet
nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Der Mauerfuchs (Lasiommata megera) bevorzugt sonnenexponierte Standorte, vor allem an
Hängen und Böschungen, im Bereich von Sand und Kieswegen und auf Halbtrocken- und
Trockenrasen. Die Falter können von Frühling bis Herbst angetroffen werden. Je nach
Wärmebegünstigung des Lebensraums sind 2-4 Generationen im Jahr möglich. Die Eier
werden überwiegend an Gräser geheftet, wie z.B. der Fieder-Zwenke (Brachypodium
pinnatum) oder dem Schaf-Schwingel (Festuca ovina). Die Art wurde mit einem Individuum
auf einer geschotterten Fläche im Nordosten des Plangebiets nachgewiesen. Geeignete
Bereiche mit Raupenfutterpflanzen konnten nicht nachgewiesen werden. Das Fehlen der Art
im Jahr 2015 zeigt an, dass das Plangebiet selbst als Nahrungshabitat eine äußerst
untergeordnete Rolle spielt.
Tabelle 17: Im Untersuchungsgebiet vorkommende Tagfalter mit Häufigkeiten
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
RL
D
RL
BW
FFH
2
FFH
4
Anzahl
26.09.2015
Anzahl
07.05.2015
Anzahl
05.06.2015
Anzahl
16.07.2015
Distelfalter
Vanessa cardui
*
*
-
-
-
3
3
1
Gelbling/Postillon
Colias crocea
*
*
-
-
-
7
-
-
Großer Kohlweisling
Pieris
brassicae
*
*
-
-
-
4
4
4
Hauhechelbläuling
Polyommatus
icarus
*
*
-
-
5
30
1
12
Kleiner Feuerfalter
Lycaena
phlaeas
*
V
-
-
-
2
-
-
Kleiner
Kohlweißling
Pieris rapae
*
*
-
-
2
33
-
8
Kleines
Wiesenvögelchen
Coenonympha
pamphilus
*
*
-
-
1
56
33
2
Kurzschwänziger
Bläuling
Cupido
argiades
V
V
-
-
-
9
-
-
Mauerfuchs
Lasiommata
megera
*
V
-
-
1
-
-
-
Tagpfauenauge
Inachis io
*
*
-
-
1
-
-
-
Waldbrettspiel
Pararge
aegeria
*
*
-
-
2
4
-
1
Tabellenerläuterungen:
RL BW
Rote Liste gefährdeter Tiere Baden-Württembergs (BRAUN, M. & DIETERLEN, F. 2003)
RL D
Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 3: Wirbellose (BFN 2012)
Gefährdungsgrad RL:
0
Ausgestorben oder verschollen
1
Vom Aussterben bedroht
2
Stark gefährdet
3
Gefährdet
V
Arten der Vorwarnliste
G
Status unbekannt, Gefährdung anzunehmen
i
Gefährdete wandernde Tierart:
D
Daten defizitär
Schutzstatus (nach BNAtSchG)
b
besonders geschützt
s
streng geschützt
FFH: Nr. des FFH-Richtlinien-Anhangs, in dem die Art gelistet ist
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47
Franklin
Reptilien
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Im Zuge der Reptilienerfassungen im Plangebiet wurden fünf Begehungen zwischen
September 2014 und Juni 2015 durchgeführt. Zur Erfassung von Reptilien hat sich die
Sichtbeobachtung als gängige Methode durchgesetzt. Dabei wird die zu untersuchende
Fläche in Transekten langsam begangen, wodurch Doppelzählungen vermieden werden.
Potenzielle Versteckmöglichkeiten, wie beispielsweise herumliegende Bretter oder Steine,
wurden ebenfalls gewendet, um darunter befindliche Tiere zu erfassen. Die
Geländebegehungen wurden ausschließlich bei Witterungsbedingungen durchgeführt, die für
Reptilien geeignet sind, d.h. es war warm und sonnig bis leicht bewölkt. Beobachtete
Reptilien wurden mittels GPS eingemessen und ihr Geschlecht (männlich, weiblich) sowie
ihre Altersklasse (adult, subadult, juvenil) dokumentiert. Ergab sich die Möglichkeit, so
wurden die gefundenen Tiere auch fotografisch festgehalten.
Im Plangebiet wurden im Zuge der Begehungen einzelne Zauneidechsen erfasst. Weitere
Reptilienarten wurden in diesem Plangebiet nicht nachgewiesen.
Tabelle 18: Schutz- und Gefährdungsstatus der vorkommenden Reptilienart.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
RL BW
RL D
EHZ BW/D
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
V
u/u
Tabellenerläuterung:
RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg; RL D = Rote Liste Deutschland, EHZ = Erhaltungszustand
0
ausgestorben/verschollen
R
extrem seltene
g
Erhaltungszustand günstig
1
vom Aussterben bedroht
V
Arten der Vorwarnliste
u
Erhaltungszustand ungünstig
2
stark gefährdet
D
Daten defizitär
3
gefährdet
*
ungefährdet
G
Gefährdung anzunehmen
n.a.
nicht angegeben
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Die Zauneidechse kommt im Plangebiet v.a. in den Randbereichen vor. Nachweise gelangen
sowohl im Süden des Untersuchungsgebiets als auch im nördlichen Abschnitt (Abbildung
21). Das Zauneidechsenmännchen, das 2014 im südlichen Bereich erfasst wurde, konnte im
Folgejahr nicht mehr nachgewiesen werden. Auch weitere Tiere konnten in diesem Bereich
nicht beobachtet werden. Aus diesem Grund wird vermutet, dass es sich bei dem einzelnen
Männchen um ein wanderndes Tier handelt und weitere Tiere im Umfeld nicht vorhanden
sind. Die beiden subadulten Zauneidechsen wurden im nördlichen Randbereich des
Plangebiets im Anschluss an die angrenzenden Kleingärten des Teilgebiets 2 gefunden.
Kleingartenanlagen weisen aufgrund ihrer kleinräumigen Strukturvielfalt ein hohes Potenzial
für Zauneidechsen auf. Aus diesem Grund ist der nordöstliche Grenzbereich des Plangebiets
besonders gut für die Zauneidechse geeignet. Da der Bewuchs in dem Bereich, in dem die
Tiere im Frühjahr nachgewiesen wurden, im Laufe der Saison stark zugenommen hat und
die beiden Tiere bei den folgenden Begehungen nicht mehr erfasst werden konnten, wird
davon ausgegangen, dass diese aufgrund der veränderten Lebensraumbedingungen
vermutlich in die Kleingartenanlagen abgewandert sind.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Abbildung 21: Verortung der Zauneidechsennachweise im Teilgebiet 3
Quelle: Baader Konzept (2015b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 Franklin
Im östlichen Grenzbereich des Plangebiets (ehemalige Sullivan Barracks), östlich der
Nachweise der subadulten Zauneidechsen, sind ebenfalls geeignete Habitatstrukturen für die
Zauneidechse vorhanden. Hier konnten allerdings keine Tiere nachgewiesen werden. Dies
lässt sich gegebenenfalls auf die in diesem Bereich vorkommenden Katzen zurückführen, die
Prädatoren der Zauneidechse darstellen. Die Katzen wurden von den Amerikanern auf dem
Gelände zurückgelassen und werden nun vom Tierheim durch aufgestellte Hütten bzw.
Transportboxen notversorgt. Sollten in diesem Bereich Reptilien vorgekommen sein, so ist
es möglich, dass diese nach dem Freilassen der Hauskatzen auf dem Gelände nun nicht
mehr vorhanden sind. Das gleiche gilt für die Sportanlagen sowie das Umfeld der
Sportanlagen. Hier ist von einem mittleren Habitatpotenzial für Zauneidechsen auszugehen.
Nordöstlich der Sportanlagen im Plangebiet wurden ebenfalls Hütten bzw. Transportboxen
für Katzen vorgefunden. Es gelang kein Nachweis einer Zauneidechse. Es wird
angenommen, dass sich die Habitatbedingungen für Reptilien nach Umsetzung des
Bebauungsplans verbessern, wenn die Gebäude wieder bewohnt sind und sich die
Anwohner um die Hauskatzen kümmern.
Der Ausläufer des Plangebiets in Richtung Osten weist im Umfeld des Gleisbereichs und an
der Böschung zur Straße ebenfalls Potenzial als Lebensraum für die Zauneidechse auf. Hier
wurden mehrere Mäuselöcher im Boden gefunden, die von Zauneidechsen als Rückzugsort
genutzt werden könnten. Nachweise von Zauneidechsen gelangen allerdings keine.Die
restlichen Abschnitte des Plangebiets haben eher geringes Potenzial für die Zauneidechse.
Dort konnten keine Tiere nachgewiesen werden.
Insgesamt kann lediglich von einzelnen, individuenarmen Vorkommen im Plangebiet ausgegangen werden. Bleibt die Fläche für längere Zeit weiter unbewohnt und der Sukzession
überlassen, so ist mit einer Ausbreitung der Art in weitere Bereiche zu rechnen. Da neben
adulten Zauneidechsen auch subadulte Tiere im Teilgebiet 3 erfasst wurden, wird davon
ausgegangen, dass die vorhandene Population sich erfolgreich reproduziert.
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Amphibien
Das Gelände wurde am 04.06.2014 mit Einbruch der Dunkelheit bei feuchter Witterung
begangen. Der einzige Amphibien-Lebensraum liegt nördlich außerhalb des Plangebiets
(Bereich der ehemaligen Sullivan Barracks). Es handelt sich um angelegte Tümpel nahe des
Käfertaler Waldes. Bei der Erfassung wurden die beiden Gewässer mit einer Taschenlampe
ausgeleuchtet und die Amphibien durch Sichtbeobachtungen und Verhören bestimmt. Die
Amphibienlarven wurden mit dem Kescher gefangen, vor Ort bestimmt und fotografisch
dokumentiert.
Die an den beiden genannten Tümpeln vorkommenden Arten (Bergmolch, Erdkröte, Grasund Wasserfrosch) weisen eine Wanderbeziehung in Richtung des angrenzenden
Waldgebiets auf. Da im Rahmen der Biotoptypenkartierung darüber hinaus keine Gewässer
bzw. andere Feuchtbiotope erfasst wurden, ist nicht mit Amphibienvorkommen im Plangebiet
zu rechnen.
Natura 2000-Gebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich nicht in einem ausgewiesenen
Natura 2000-Schutzgebiet, grenzt allerdings durch den Ausläufer an der Birkenauer Straße
im äußersten Osten an das FFH-Gebiet „Sandgebiete zwischen Mannheim und
Sandhausen“ (Nr. 6617-341) an. Bei dem 1.776 ha großen FFH-Gebiet handelt es sich um
eine Binnendünenkette und Flugsandfelder auf fluviatilen Sanden der oberrheinischen
Niederterrasse. Es ist überwiegend bewaldet und durch Kiefernforste geprägt; durch
Überbauung und intensive Nutzungen gliedert es sich in 20 Teilgebiete. Es liegt ein „Pflegeund Entwicklungsplan [PEPl] für das FFH-Gebiet vor. 25 Im PEPl wird die
naturschutzfachliche Bedeutung des Gebietes folgendermaßen beschrieben:

„Vorkommen
von
fünf
Waldlebensraumtypen,
FFH-Offenlandlebensraumtypen
und
vier
FFH-

Vorkommen von sieben Arten nach Anhang II FFH-RL (eine Art ohne aktuellen
Nachweis),

Gebiet mit ausgeprägter Klimagunst und besonderer Entstehungs- und
Nutzungsgeschichte, ausgedehnte Binnendünen und Flugsanddecken als
landschaftsgeschichtliche, ökologische und geowissenschaftliche Besonderheiten,
artenreiche Flora und Fauna der Sandrasengesellschaften sowohl kalkarmer als auch
kalkreicher Standorte,

Gebiet mit besonderer Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.“ 26
Als allgemeine Erhaltungsziele sind der Fortbestand bzw. die Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I und der
Lebensstätten von Arten des Anhangs II der FFH- Richtlinie zu nennen. Generell gilt für
Natura 2000-Gebiete das Verschlechterungsverbot und die Beibehaltung eines günstigen
Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und der Lebensstätten von Arten. Die
Erhaltungsziele schließen den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes der für sie charakteristischen, wertgebenden Arten ein.
Die vorkommenden Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie sind:

25
26
2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista [Dünen im Binnenland]
Spang Fischer Natzschka GmbH, 2009
Ebenda, S.7
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung

2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

6120* Trockene, kalkreiche Sandrasen (prioritärer Lebensraumtyp)

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91U0 Kiefernwälder der sarmatischen Steppe

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Die vorkommenden Arten des Anhang II nach der FFH-Richtlinie sind:

Bombina variegata (Gelbbauchunke)

Triturus cristatus (Kammmolch)

Jurinea cyanoides (Silberscharte)

Cerambyx cerdo (Großer Eichenbock/ Heldbock)

Lucanus cervus (Hirschkäfer)

Ophiogomphus cecilia (Grüne Flussjungfer)

Callimorpha quadripunctaria (Spanische Fahne)
14.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
14.2.3.1
Flora
Baubedingt wird es durch Anlage von Baugruben, Baustellenzuwegungen und
Baustelleneinrichtungsflächen zu einem Verlust von Vegetationsflächen kommen. Der
baubedingte Verlust an Vegetationsflächen ist nur temporär, da die Bauflächen nach
Bauende durch Sukzession, Gras-/Kraut-Ansaaten und Anpflanzungen von Bäumen und
Sträuchern wieder begrünt werden. Der temporäre Verlust von gering- bis mittelwertigen
Vegetationsflächen, die innerhalb eines kurzen Zeitraums (ca. 10 Jahre) wiederhergestellt
werden können, ist daher nicht als erheblich einzustufen.
Auf den Baustellenflächen vorhandene bzw. angrenzende hochwertige Vegetationsbestände
wie annuelle sandige Ruderalfluren, Gebüsche und Feldgehölze sowie erhaltenswerter
Baumbestand,
sind
soweit
möglich,
zu
erhalten
und
durch
geeignete
Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Bauzäune, zu schützen. Zum Schutz dieser
Vegetationsbestände, insbesondere der zu erhaltenden Bäume, sind die Vorgaben der DIN
18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu beachten. Bei Einhaltung der Vorgaben ist nicht von einer
Beeinträchtigung der Gehölze auszugehen. Dies ist durch eine Ökologische Baubegleitung
zu überwachen. Bei Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind die
baubedingten Funktionsbeeinträchtigungen der Vegetation vorübergehend und nicht
dauerhaft.
Als wesentliche anlagebedingte Wirkung auf das Schutzgut Pflanzen sind Flächenverlust
und Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung im Bereich der geplanten Baufelder sowie
der neu anzulegenden Straßen zu nennen. Weiterhin kommt es auf Teilflächen zu einer
Abwertung von Vegetationsflächen, z.B. wenn im Bestand extensiv genutzte annuelle
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Ruderalvegetation oder ruderalisierte Zierrasen zukünftig intensiv als Scherrasen genutzt
werden. Positive Wirkungen entstehen durch die teils großflächige geplante Entsiegelung
von Flächen im Bereich des geplanten U-förmigen Grünflächenzugs, welcher die geplanten
Wohnbauflächen im Teilgebiet 3 umschließt.
Insgesamt wird durch den Bebauungsplanentwurf eine Neuversiegelung (vollversiegelte
Flächen) auf ca. 115.350 m² (ca. 17 % des Geltungsbereichs) ermöglicht – damit gehen
Vegetationsflächen in dieser Größenordnung verloren. Gleichzeitig findet eine Entsiegelung
auf einer Flächengröße von ca. 108.560 m² (ca. 16 % des Geltungsbereichs) statt – damit
werden Vegetationsflächen in dieser Größenordnung neu geschaffen. Insgesamt ist
festzustellen, dass versiegelte Flächen im Bestand einen Flächenanteil von 53 % des
Geltungsbereichs einnehmen, während sie in der Planung nur noch 52 % der Fläche
ausmachen. Damit verringert sich der Anteil versiegelter Flächen um 1%. Weiterhin kommt
es anlagebedingt vor allem im Bereich der Baufelder zu einem Verlust von Einzelbäumen.
Diese Beeinträchtigungen sind als erheblich einzustufen.
Eine detaillierte Bilanz der Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen ist dem Kapitel 15 bzw. dem
Grünordnungsplan zu entnehmen.
Durch den Grünordnungsplan zum vorliegenden Bebauungsplan wird innerhalb des
Teilgebiets 3 die Umsetzung der landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen G1 bis
G13 vorgeschlagen, die geeignet sind, die erheblichen Beeinträchtigungen für die Vegetation
zu kompensieren. Diese landespflegerischen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan
festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen umfassen u.a. die Entwicklung von
Wirtschaftswiesen, Obstwiesen und Baumhainen und sind detailliert in Kapitel 14.2.5
aufgeführt.
Da im Plangebiet weder nach § 33 NatSchG besonders geschützte Biotope noch
Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vorkommen, kommt es nicht zu einem
Verlust dieser aus Naturschutzsicht sehr hochwertigen und geschützten Vegetationsflächen.
Auch konnten im Rahmen der Biotoptypenkartierung keine nach BNatSchG oder nach
Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten nachgewiesen werden. Eine
Betroffenheit geschützter Pflanzenarten kann somit ausgeschlossen werden.
Als einzige gefährdete Pflanzenart wurde der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima)
erfasst. Der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) ist in der Roten Liste Deutschland als
„gefährdet“ eingestuft und wird in der Roten Liste Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste
als Pionierart sandiger und grusiger Standorte geführt. Durch die geplante
Flächeninanspruchnahme wird ein Teil der Standorte des Zwerg-Schneckenklees verloren
gehen. Die Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Art innerhalb
des Plangebiets auf ruderalen Pioniergesellschaften (MC+), sandigen Brachflächen und
Verkehrsinseln, an Wegrändern und anderen schütter bewachsenen Kleinflächen weit
verbreitet ist. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Umsetzung der Planung genügend
sekundäre Standorte wie Schotterflächen, Pflasterritzen und Wegrändern für den ZwergSchneckenklee verbleiben bzw. neu entstehen, sodass der Fortbestand der Art nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
Durch die Umsetzung der Planung sind keine erheblichen betriebsbedingten
Beeinträchtigungen der Vegetationsbestände zu erwarten. Die festgesetzten Grünflächen
und Maßnahmenflächen für Natur und Landschaft sind bei Bedarf regelmäßig zu pflegen,
Gehölze sind aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bei Bedarf regelmäßig zurück zu
schneiden. Die Pflege der Grünflächen und der Rückschnitt von Gehölzbeständen sind nicht
als erhebliche Beeinträchtigung zu werten.
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Fazit:
Baubedingte Beeinträchtigungen der Biotoptypen und des Einzelbaumbestands können
durch
geeignete
Vermeidungsmaßnahmen
(Ökologische
Baubegleitung,
ggf.
Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920) soweit wie möglich vermieden werden.
Anlagebedingt kommt es durch Überbauung von Vegetationsflächen zu einer erheblichen
Beeinträchtigung für das Schutzgut Pflanzen. Durch umfangreiche landespflegerische
Maßnahmen, die im Grünordnungsplan beschrieben und im Bebauungsplan festzusetzen
sind kann die erhebliche Beeinträchtigung vollständig innerhalb des Plangebiets
ausgeglichen werden (vgl. Kapitel 14.2.5).
14.2.3.2
Fauna
Fledermäuse
Bezüglich der rückzubauenden Gebäude müssen Maßnahmen getroffen werden. Trotz der
Begehungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort Einzelquartiere befinden. So
bieten z.B. Rollladenkästen, Fassadenverkleidungen oder Dachstühle gute Möglichkeiten,
einzelnen Fledermäusen (insbesondere den relativ häufig erfassten Zwergfledermäusen) als
Quartier zu dienen. Das Vorhandensein von großen Wochenstubenkolonien wäre hingegen
durch die Kartierungen mit großer Wahrscheinlichkeit bemerkt worden. Nichtsdestotrotz
müssen sie, falls der Rückbau innerhalb der Sommermonate stattfindet, vorher auf das
Vorhandensein von Fledermäusen überprüft werden, um artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gänzlich ausschließen zu können. Lichtemissionen an den Baustellen
können sich nachteilig auswirken, da manche Arten ausgeleuchtete Bereiche weniger häufig
als üblich frequentieren oder ganz meiden. Denkbar ist somit, dass ausgeleuchtete
Bauabschnitte eine Barriere darstellen und Fledermäuse in der Folge auf andere Jagdrouten
ausweichen müssen. Dieser Effekt ist vor allem für Arten der Gattung Myotis und der
Gattung Plecotus nachgewiesen. Arten wie die Zwerg- Rauhautfledermaus oder der Große
Abendsegler sind während Jagd- oder Transferflügen weitgehend unempfindlich gegenüber
Lichtemissionen. Im direkten Umfeld zu Quartieren zeigen jedoch alle Arten eine erhöhte
Empfindlichkeit. Da die Bautätigkeiten außerhalb der Nachtstunden stattfinden werden und
keine Quartiere nachgewiesen wurden, ist nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen.
Emissionen von Staub oder Abgasen während der Bautätigkeit spielen für Fledermäuse
keine bedeutende Rolle. Lärmemissionen können allenfalls dann für Fledermäuse erheblich
werden, wenn sie den Jagderfolg negativ beeinflussen. Dies kann eintreten, wenn der Lärm
dazu führt, dass Arten Probleme haben, Beute vor einer Lärmkulisse zu orten („Maskierung“
der Beute). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Bautätigkeit
außerhalb der Nachtstunden stattfinden wird und deshalb nicht zu Beeinträchtigungen führt.
Im Rahmen anlagenbedingter Auswirkungen, durch Verdichtung der Bebauung und
Verkehrswege, werden Lebensräume von Fledermäusen beeinträchtigt bzw. zerstört. Hierbei
kann es vor allem aufgrund des Verlusts von Gehölzbeständen zur Zerstörung oder
Beeinträchtigungen von Fledermausquartieren kommen. Hiervon können vor allem solitär
lebende männliche Einzelindividuen betroffen sein. Aus diesem Grund müssen
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Bäume vor Rodung auf Besatz hin
kontrolliert werden. Hinweise auf das Vorkommen von Wochenstuben innerhalb des
Planungsraums wurden nicht beobachtet, sind jedoch nicht auszuschließen.
Nutzungsbedingte Beeinträchtigungen auf die Fledermausvorkommen sind nicht zu
erwarten.
Vögel
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Baubedingt kann es zu Verlusten von Lebensräumen und Brutstätten kommen. Darüber
hinaus können temporäre Störungen durch Baubetrieb, Lärm-, Schadstoff- und
Lichtemissionen auftreten. Auch können im Rahmen der Abriss- und Sanierungsarbeiten
Brutmöglichkeiten der an den Gebäuden brütenden Arten beeinträchtigt oder zerstört
werden.
So ist damit zu rechnen, dass im Rahmen der Abriss- und Sanierungsarbeiten die
vorhandenen Mehlschwalbennester an den Gebäuden (s. Tabelle 14) zerstört werden. Auch
die in oder an den Gebäuden brütenden weiteren Vogelarten, wie Star, Hausrotschwanz,
Haussperling und Mauersegler werden voraussichtlich ihre Brutstätten verlieren. Durch
geeignete Maßnahmen, z.B. das Aufhängen von Nistkästen für die genannten Vogelarten
vor Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten bzw. der Rodungsarbeiten, kann der Verlust
an Nistplätzen kompensiert werden. Durch die Maßnahmen ist gewährleistet, dass
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.
Bei Gehölzrodungen werden weitere Arten, wie z.B. Meisen, Finken, Grasmücken etc. Teile
ihrer Bruthabitate verlieren. Diese Arten können aber in die angrenzende Umgebung
ausweichen, so dass hier nicht mit langfristigen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, zumal die
meisten Arten jährlich neue Nester anlegen.
Anlagebedingt können Brut- und Nahrungshabitate verloren gehen, da Gebäude bzw.
Gebäudeteile abgerissen oder verändert werden und Gehölzbestände entfernt werden.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind vor allem Störungen durch menschliche Aktivitäten, wie
Lärm oder Licht. Diese werden sich nicht wesentlich auf die vorhandene Avifauna auswirken,
da die meisten Arten als Kulturfolger einzustufen sind und von Gewöhnungseffekten
auszugehen ist.
Heuschrecken
Baubedingte Wirkungen durch Lärm oder Immissionen spielen für Heuschrecken keine
Rolle.
Die temporär genutzte Flächen zur Baustelleneinrichtung (BE-Flächen) werden nach Ende
der Bauphase wieder begrünt und stehen, sofern sie als Extensivgrünland entwickelt
werden, wieder als Lebensraum für Heuschrecken zur Verfügung.
Durch die Überbauung von Grünland, Brach- und Ruderalflächen gehen Lebensräume für
Heuschrecken verloren. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage von Wirtschaftswiesen auf
einer Fläche von ca. 6,98 ha vorgesehen. Die Anlage der Wirtschaftswiesen sollte mit
Regiosaatgut erfolgen. Die Wirtschaftswiesen sollten extensiv durch eine maximal
zweischürige Mahd im Jahr bewirtschaftet werden. (1. Schnitt ab Juni, 2. Schnitt im
September) Bei der Bewirtschaftung der Flächen sollte darauf geachtet werden, möglichst
heterogene Strukturen zu schaffen. Dies kann durch das Belassen von langgrasigeren
Saumstrukturen oder Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. In solche Strukturen können
sich zum einen Insekten bei Störung (z. B. Mahd) zurückziehen, zum anderen dienen sie
Heuschrecken als Lebensraum, die höherwüchsiges Grünland bevorzugen. Zudem sollte auf
Pflanzenschutzmittel verzichtet
werden.
Die Bodenverhältnisse im
gesamten
Untersuchungsgebiet sind trocken-sandig, so dass sich in den extensiv bewirtschafteten
Bereichen und Saumstrukturen auch zukünftig mikroklimatisch begünstigte, trocken-warme
Lebensräume ergeben werden, die von den nachgewiesenen Heuschrecken genutzt werden
können. Es ist zu erwarten, dass die vorhandene Artenzusammensetzung erhalten bleibt.
Gleichwohl wird es durch die Planung zu einem Flächenverlust an HeuschreckenLebensräumen kommen.
Negative nutzungsbedingte Auswirkungen durch Lärm-, Licht- oder Abgasemissionen
spielen für Heuschrecken keine Rolle. Die im Rahmen des Ausgleichs entstehenden
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extensiven Grünlandbereiche sollten durch geeignete Maßnahmen vor zu hohem
Erholungsdruck (Hunde, Freizeitnutzung etc.) geschützt werden. Grundsätzlich sind
Heuschrecken aber gegenüber anthropogener Störung äußerst unempfindlich.
Tagfalter
Im Rahmen der Anlage von BE-Flächen können Nahrungshabitate von Tagfaltern verloren
gehen. Lärm und Erschütterungen während Bauarbeiten spielen für die Artengruppe keine
Rolle. Betroffen sind hier lediglich häufig vorkommende Falterarten, die planungsrechtlich
nicht relevant sind. Baubedingte Auswirkungen sind für die Artengruppe nicht zu erwarten.
Durch die Überbauung von Grünland, Brach- und Ruderalflächen gehen zwar Lebensräume
für Tagfalter verloren. Diese werden allerdings im Rahmen der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wieder zur Verfügung gestellt. Es wurden lediglich drei Tagfalterarten der
der Roten Liste erfasst und diese nur vereinzelt. Erhebliche anlagebedingte Auswirkungen
für die Artengruppe der Tagfalter werden daher nicht erwartet.
Negative nutzungsbedingte Auswirkungen durch Lärm-, Licht- oder Abgasemissionen
spielen für Tagfalter, ähnlich wie bei den Heuschrecken, keine Rolle. Da das Plangebiet
durch die bisherige Siedlungsnutzung bereits vorbelastet war und neue extensive
Grünlandbereiche geschaffen werden, ist nicht mit einer erheblichen Änderung des
Nutzungsregimes für die nachgewiesenen Tagfalterarten zu rechnen.
Reptilien
Es wird mit keinen baubedingten Tötungen von Zauneidechsen gerechnet, da kaum Zauneidechsen nachgewiesen wurden und davon ausgegangen wird, dass die einzelnen erfassten
Tiere sich mittlerweile nicht mehr im Plangebiet aufhalten (nur wenige Tiere, nur bei einer
Begehung).
Es ist davon auszugehen, dass nach den Bautätigkeiten lediglich sehr geringes
Habitatpotenzial für die Zauneidechse vorhanden sein wird. In den Teilbereichen, in denen
die Entwicklung von Extensivgrünland vorgesehen ist, wird sich das Habitatpotenzial für die
Zauneidechse verbessern. Anlagebedingt kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung der
Zauneidechse, da das Lebensrisiko durch die zukünftige Nutzung des Baugebietes nicht
signifikant erhöht wird.
Nutzungsbedingt wird mit keinen Beeinträchtigungen der Zauneidechse gerechnet, die zu
einer signifikanten Erhöhung des Lebensrisikos führen. Sonstige Beeinträchtigungen werden
nicht erwartet.
Amphibien
Da im Plangebiet keine Amphibien vorkommen, können bau-, anlage- und nutzungsbedingte
Auswirkungen ausgeschlossen werden.
Natura 2000 Gebiete
Aus der Analyse der anlagebedingten, nutzungsbedingten und baubedingten Wirkungen, die
sich durch das Bauvorhaben zusammen mit den Wirkungen aus weiteren bekannten
Planungen ergeben, geht hervor, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
des FFH-Gebiets „Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“ durch den
Bebauungsplan abzusehen ist. Da durch bau- und anlagebedingte Wirkungen kein
Flächenverlust für das FFH-Gebiet zu erwarten ist und anzunehmen ist, dass die
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Verschattung der geplanten Hochpunkte nicht bis zu den schützenswerten Lebensraumtypen
am Westrand des Käfertaler Waldes reicht, ist auch nicht mit einer erheblichen
Beeinträchtigung für FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten der Arten des Anhang II der
FFH-Richtlinie zu rechnen.
14.2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Unter Annahme eines Ausbleibens jeglicher Pflegemaßnahmen ist von einer natürlichen
Sukzession bis hin zur Entstehung von Wald in seinem Klimaxstadium auszugehen. Die
Artenvielfalt wird aufgrund der ungestörten Entwicklungsmöglichkeit kurzfristig
vorraussichtlich zunehmen. Im weiteren Verlauf der Gehölzsukzession wird sich das
Artenspektrum von Offenland zu waldgeprägten Lebensgemeinschaften verschieben. Ob
und in welchem Maße die Artenvielfalt abnimmt ist von der Ausprägung des sich
einstellenden Biotoptypkomplexes abhängig.
14.2.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Vermeidungsmaßnahmen Pflanzen

Erhalt eines Teils der Einzelbäume

Bauzeitlicher Schutz von Gehölzbeständen, Einzelbäumen und anderen ökologisch
wertvollen Vegetationsflächen durch Errichtung eines Bauzauns

Einhalten der Vorgaben gemäß der DIN 18920 „Schutz
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“

Überwachung der Schutzmaßnahmen durch eine Ökologische Baubegleitung
von
Bäumen,
Ausgleichsmaßnahmen Pflanzen
Nachfolgende Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebiets vorgesehen.

Entwicklung von Grünflächen, u.a. Scherrasen und Wirtschaftswiesen

Die Anlage der Wirtschaftswiesen sollte mit Regionsaatgut erfolgen. Die
Wirtschaftswiesen sollten extensiv durch eine maximal zweischürige Mahd im Jahr
bewirtschaftet werden. (1. Schnitt ab Juni, 2. Schnitt im September)

Bei der Bewirtschaftung der Wirtschaftswiesen sind heterogene Strukturen zu
schaffen. Dies kann durch das Belassen von langgrasigeren Saumstrukturen oder
Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. Zudem dürfen keine Pflanzenschutzmittel
verwendet werden. Bei der Anlage ist kein humoser Oberboden aufzutragen.

Entwicklung von Baumhainen, Obstwiesen und Hecken

Baumneupflanzungen

20% der nicht überbaubaren Gundstücksfläche sind zu begrünen

Extensive Dachbegrünung auf 50 % der Dachfläche ab Mindestgröße 10 m² mit
Neigungswinkel bis 15°

Pro angefangene 5 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen

Tiefgaragen sind zu begrünen
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Tiere

Bauzeitenbeschränkung zur Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung auf die
Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen

Kontrolle von potenziellen Quartierbäumen für Fledermäuse vor Baufeldräumung auf
Fledermausbesatz. Bei Nichtbesiedelung Verschluss der Höhlen. Bei Besiedlung
Installieren von Ersatzquartieren und Einschränkung der Fällzeiten, vorsichtiges
Fällen unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung.

Kontrolle auf Fledermausquartiere bei Gebäudeabriss- bzw. umbau. Falls Gebäude in
der Wochenstubenzeit (15. April bis 31. August) rück- bzw. umgebaut werden, sind
diese durch die ökologische Baubegleitung auf das Vorhandensein von
Fledermausquartieren zu überprüfen. Ggf. vorsichtiger Rückbau unter Aufsicht und
Anlage von Ersatzquartieren.

Bauzeitenregelung für Sanierung und Abriss von Gebäuden mit Vogelbruten. Keine
Bautätigkeiten an Gebäuden mit Vogelbruten während der Brutzeit der betroffenen
Vogelarten (März bis Oktober)
Ausgleichsmaßnahmen Tiere
Es sind verschiedene Maßnahmen notwendig, die ein Eintreten von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen vermeiden bzw. den Eingriff in die Habitate planungsrelevanten
Tierarten ausgleichen.
Hier sind im Einzelnen zu nennen:

Für Fledermäuse und gehölzbrütende Vogelarten sind vor den Rodungsarbeiten zur
Baufeldfreimachung innerhalb der öffentlichen Grünflächen bzw. innerhalb der
angegebenen Baufelder in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die im
Bebauungsplan festgesetzten Fledermauskästen (10 Stück) und Nisthilfen (48 Stück)
fachgerecht an Bäumen aufzuhängen und dauerhaft zu erhalten.

Für gebäudebrütende Vogelarten (Mehlschwalbe, Haussperling und Mauersegler)
sind nach Ende der Bauphase an Gebäuden innerhalb der angegebenen Baufelder
die im Bebauungsplan festgesetzten 92 Nisthilfen für Vögel (92 Stück) fachgerecht in
der angegebenen Höhe aufzuhängen und dauerhaft zu erhalten.

Während der Bauphase ist für gebäudebrütende Vogelarten eine Interimslösung zum
vorgezogenen
Funktionsausgleich
mit
der
Unteren
Naturschutzbehörde
abzustimmen, um zu gewährleisten, dass keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten.

Heuschrecken/ Tagfalter/ Reptilien: Bei der Bewirtschaftung der Wirtschaftswiesen
sind heterogene Strukturen zu schaffen. Dies kann durch das Belassen von
langgrasigeren Saumstrukturen oder Altgrasstreifen bei der Mahd geschehen. In
solche Strukturen können sich zum einen Insekten bei Störung (z.B. Mahd)
zurückziehen, zum anderen dienen sie den genannten Artengruppen als
Lebensraum, die teilweise höherwüchsiges Grünland bevorzugen. Zudem dürfen
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Bei der Anlage ist kein humoser
Oberboden aufzutragen. Soweit Bereiche mit Altlastenverdachtsflächen betroffen
sind, müssen diese davon ausgenommen werden, da hier der Oberboden in Teilen
bei Erfordernis auszutauschen ist.
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14.3
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Umweltaspekt Boden
14.3.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der natürlich gewachsene Boden ist als Grundlage jeglicher Landnutzung sowie als
prägende Basis der Lebensräume unserer heimischen Tier- und Pflanzenwelt ein
schutzwürdiges Naturgut. Er ist in seiner Vielfalt der Bodenarten, Struktur, Aufbau, Nährstoffund Bodenwasserhaushalt nicht vermehrbar und daher grundsätzlich sparsam zu nutzen, zu
erhalten und vor Funktionsverlust zu schützen. Bei allen Eingriffen sind daher grundsätzlich
die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG) zu beachten und
insbesondere dauerhafter Funktionsverlust wie Versiegelung, Schadstoffakkumulation und
Erosion zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz
oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil
des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Weitere Ziele sind die
Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte
Gewässerverunreinigungen. Das BauGB verpflichtet zu einem sparsamen und schonenden
Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden
(Bodenschutzklausel). Darüber hinaus soll eine sozialgerechte Bodennutzung gewährt
werden.
Gemäß BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt
erfüllen können. Mit allen Naturgütern ist, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und
schonend umzugehen.
14.3.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Der Planungsraum befindet sich in der Oberrheinischen Tiefebene, deren Ausbildung auf die
Absenkung des Oberrheingrabens, das Aufsteigen der Grabenflanken und die Ablagerung
von Rhein und Neckar zurückzuführen ist.
Die ehemalige militärische Liegenschaft ist durch eiszeitliche und nacheiszeitliche fluviatile
Sedimentlagen von Rhein und Neckar gekennzeichnet. Es dominieren pleistozäne
Schotterablagerungen (Terrassenschotter). Die jüngsten Ablagerungen befinden sich
innerhalb der Flussterrassen (Hochgestade). Quartäre Hochflutereignisse führten zu einer
Überdeckung grobkörniger Kiessandschichten durch schluffhaltige Feinsande, Tone und
Lehme. Hinzu kommen Umlagerungen der Rheinsande durch Winde (Flugsande) in Form
von Dünen und Sandflächen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Teilgebiet 3 ist teilweise überbaut und
überwiegend stark anthropogen verändert. Eine natürliche Schichtabfolge fehlt in den oberen
Bodenhorizonten weitgehend. Die Bodenart variiert im Geltungsbereich in Abhängigkeit der
Zusammensetzung der anthropogenen Auffüllungen. Auf Oberflächenbefestigungen aus
Asphalt und Beton sowie auf Flächen mit Mutterboden folgen durch Menschen
hervorgerufene Auffüllungen mit sandig, kiesiger Matrix und durchschnittlichen Mächtigkeiten
zwischen 0,4 m bis ca. 1,5 m unter Geländeoberkante also der Differenz zwischen der
Gelände- und Grundwasseroberfläche. Neben den lückig angeordneten Auffüllungen sind
auch jungquartäre, sandig-schluffige Deckschichten vertreten.
Im Anschluss liegen bis ca. 34 m Tiefe Kiese und Sande des Oberen Kieslagers (OKL), die
den Oberen Grundwasserleiter (OGWL) bilden. Darunter folgt mit einer Mächtigkeit von ca.
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Begründung
15 m die gering durchlässige, schluffig-tonige Schicht des Oberen Zwischenhorizonts (OZH).
Unter diesem folgen wiederum die sandig-kiesigen Lagen. 27
Bodenverunreinigungen
Im Frühjahr und Sommer 2015 wurden durch das Büro RT CONSULT GMBH orientierende
Untersuchungen (OU) zum Schutzgut Boden und Grundwasser durchgeführt. Art und
Umfang der Untersuchung auf der Liegenschaft basieren auf den Ergebnissen historischer
Erkundungen durch ROTH UND PARTNER 2014.
Die ersten Untersuchungen erfolgten für den Hauptteil des Untersuchungsraumes 28 Von den
im Rahmen der historischen Untersuchung Phase I insgesamt 23 erfassten,
kontaminationsverdächtigen Flächen wurde für 8 Flächen ein weiterer Erkundungsbedarf in
Form orientierender Untergrunduntersuchungen festgestellt. Als Ergebnis der weiteren
Untersuchungen ist festzuhalten, dass in den untersuchten Bodenproben keine
Überschreitungen der maßgeblichen Prüfwerte für Wohngebiete nach BBodSchV
nachgewiesen werden konnten. Vielmehr wird das für Kinderspielflächen tolerierbare
Schadstoffniveau eingehalten. Vier Flächen wurden demnach ausgeschieden, für die übrigen
vier Flächen wurde eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Es besteht für diesen Bereich
kein weiterer Handlungsbedarf.
Bei einer weiteren Untersuchung im nördlichen Teil des Planungsraumes 29 am Übergang zu
den Sullivan Barracks ergaben die Analyseergebnisse auf 2 Kontaminationsverdachtsflächen
(KVF 18; KFV 33) altlastenrelevante Konzentrationen mit Schadstoffen (MKW und
AKW/BTEX), für die eine Gefährdung nach § 7 BBodSchG nicht auszuschließen ist. Eine
akute Gefahrensituation besteht zwar nicht, trotzdem sind weitere Untersuchungen zur
abschließenden Beurteilung erforderlich. Die genannten Flächen sind im Bebauungsplan
gekennzeichnet. Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein
Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen
noch aus.
Bezüglich des zu entsorgenden Aushubmaterials bleibt festzuhalten, dass für vier der
untersuchten Flächen eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Auf weiteren zwei KVF
sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer abfalltechnischen Untersuchung
unterzogen werden
Bewertung
Die oben genannten Angaben belegen für den nördlichen Teil des Plangebietes am
Übergang zu den ehemaligen Sullivan Barracks vereinzelt eine hohe Vorbelastung durch
kontaminierte Bodenkörper 30. Neben den Altlastenrelevanten Flächen im Norden sind im
gesamten Untersuchungsraum insgesamt neun entsorgungsrelevante KVF der Kategorie B
anzutreffen. Bei ausbleibender Prüfwertüberschreitung sind solche Böden aufgrund ihres
erhöhten Schadstoffgehaltes nicht "unkontrolliert" abzulagern.
Die Bewertung der Bodenfunktionen erfolgt anhand des „Leitfadens zur Bewertung von
Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ 31 Die Einteilung der Bewertungsklassen wurde
modifiziert, um zu gewährleisten, dass alle in der Raumanalyse angewandten Verfahren eine
27
RT CONSULT GmbH 2015
Abgrenzung s. Gutachten RT CONSULT GMBH (2015).
29
Verortung siehe Gutachten RT CONSULT GMBH (2015b)
30
RT CONSULT GMBH (2015b)
31
LUBW 1995
28
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Begründung
einheitliche Form haben. Die Reihenfolge der Bewertungsstufen wurde umgekehrt und die
Bewertungsklassen 4 und 5 zur Klasse 4 zusammengefasst:
1 = sehr hohe Bedeutung / 2 = hohe Bedeutung / 3 = mittlere Bedeutung / 4 = nachrangig
Die Böden des Untersuchungsraumes sind anthropogen überprägt und variieren in
Abhängigkeit der Auffüllungen in ihren Bodenfunktionen. Als Grundlage für die Bewertung
wurde von einer durchschnittlichen Schichtabfolge der vom RT CONSULT GMBH 2015
entnommenen Bodenproben ausgegangen.
Für jede Bodenfunktion wird den Böden aufgrund ihrer Klassenzeichen in der Bodenschätzungskarte (GLA 1994) eine dieser Bewertungsklassen zugeordnet.
Tabelle 19: Zuordnung von Bewertungsklassen je Bodenfunktion
Bodenfunktion
Boden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf
Boden als Filter und Puffer für Schadstoffe
Boden als Standort für die natürliche Vegetation
Boden als Standort für Kulturpflanzen
Bewertung
4
3-4
2-3
4
Quelle: Baader Konzept (2015a) in Anlehnung an LUBW (1995)
Vorhaben, die zu einer Veränderung der Bodenoberfläche und zu einer Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen führen, stellen Eingriffe in das Schutzgut Boden dar. Der Planungsraum ist
bereits in erheblichem Maße anthropogen überprägt und vorbelastet, so dass die
Empfindlichkeit des Bodens gegenüber Schadstoffeintrag und mechanischer Belastung als
nachrangig eingestuft werden kann. Gewachsener Boden mit natürlichem Bodengefüge ist
nicht lokalisiert. Zudem existieren lokal erhöhte Schadstoffwerte im Bodenkörper. Die
Substratabfolgen wechseln mit der Art der anthropogenen Auffüllungen. Demnach können
keine flächenscharfen Aussagen zur vorhabensbedingten Beeinträchtigung einzelner
Bodenfunktionen getroffen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die natürlichen
Bodenfunktionen in Teilen bereits erheblich beeinträchtigt sind.
14.3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Aufgrund der eingeschränkten Bodenfunktionen ist baubedingt für das Gesamtvorhaben
nicht mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Boden zu rechnen. Kleinräumig sind
Beeinträchtigungen
jedoch
nicht
auszuschließen.
Sie
ergeben
sich
durch
Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen mit möglichen Verdichtungserscheinungen
für den Boden. Bei Abtrag, Lagerung und Transport von Böden können die ursprüngliche
Horizontabfolge und das Bodengefüge nachteilig verändert oder zerstört werden. Zudem
besteht die Gefahr möglicher Stoffeinträge über Baustellenfahrzeuge oder durch den Aushub
kontaminierter Bodenmassen.
Gemäß den Aussagen des Gutachters 32 sind für den Nordteil (KVF 18 u. KVF 33)
altlastenrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden. Ein konkreter Handlungsbedarf für
das Schutzgut Grundwasser kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden.
Für KVF 18 und KVF33 besteht eine Kennzeichnungspflicht. Eine Kennzeichnungspflicht für
verbleibende Bodenbelastungen wird im Rahmen der Bodensanierungsmaßnahmen
festgelegt. Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein
Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen
32
RT CONSULT GmbH
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noch aus. Im Falle von kontaminierten Auffüllungen sind diese auszubauen und in
Abhängigkeit vom Verunreinigungsgrad bzw. zur abfalltechnischen Einstufung gemäß den
Richtlinien bzw. den technischen Regeln (siehe auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall LAGA) je nach Eignung im Rahmen der Geländenivellierung wiederzuverwerten oder
zu entfernen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. So besitzen weitere Flächen (KVF 7; KVF
9; KVF 17; KVF 115-2 und KVF 117-18) besitzen abfalltechnische Relevanz und weitere 2
Böden (KVF 18; KVF 33) sind abfalltechnisch zu untersuchen.
Anlagebedingte Wirkungen umfassen die Überbauung und Versiegelung des Bodens durch
Gebäude und Erschließungsflächen. Aus der derzeitigen Nutzungsstruktur des
Bebauungsplanentwurfes ergibt sich für den zentralen Siedlungsbereich eine Zunahme der
Versiegelung durch die verdichtete Bauweise von 44% auf 56% um ca. 12%. Im äußeren
Bereich resultiert durch die Anlage großer zusammenhängender Grünflächen ein Rückgang
der Versiegelung um 12 %. Insgesamt reduziert sich der Versiegelungsgrad im gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans 71.47 um ca. 1% Seltene, kulturhistorisch
bedeutsame oder natürliche Böden sind nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung
nicht betroffen. Aufgrund der gegebenen Vorbelastung des Bodens bei fachgerechtem
Umgang mit kontaminierten Bodenkörpern in der Bauphase keine weiteren erheblichen
Beeinträchtigungen durch die geplante Versiegelung zu erwarten. Abschließende Aussagen
zum Auftreten von Konflikten zwischen dem Schutzgut Boden und der zukünftigen
Flächennutzung sind erst nach Abschluss der laufenden Bodenuntersuchungen möglich. 33
Für KVF 18 und KVF 33 besteht gem. §9 Abs. 3 Nr. 5 BauGB eine Kennzeichnungspflicht.
Für alle Standorte ohne erhebliche Beeinträchtigung des Bodens gemäß § 7 BBSchG sind
nach jetzigem Kenntnisstand in Verbindung mit der geplanten Nutzung keine Konflikte zu
erwarten.
Nutzungsbedingte Wirkungen entstehen durch den möglichen Eintrag von Schadstoffen in
den Boden nach Abschluss der Baumaßnahmen. Hiervon sind insbesondere die geplanten
Gewerbegebiete und die Verkehrsachsen betroffen. Das Eintragsrisiko variiert in
Abhängigkeit der Art der gewerblichen Nutzung. In der Regel nimmt der Schadstoffgehalt
von Böden durch Eintrag aus Straßenverkehr innerhalb weniger Meter stark ab, so dass
insbesondere die Bankette betroffen sind. Insgesamt ist die Belastung durch eine Zunahme
des verkehrsbedingten Schadstoffeintrags in den Boden als gering einzustufen.
Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit massiv vorgenommenen Umlagerung und
Durchmischung bzw. Nutzungsänderung des Bodens stellen die geplanten
Bodenumwandlungen keinen erheblichen Eingriff für den Boden bzw. auf dessen natürliche
Bodenfunktionen dar. Durch die Folgenutzung baulich beanspruchter Flächen wird zudem
dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden
entsprochen. Mit der Überführung der vormals militärischen Liegenschaft in eine zivile
Nutzung
geht
auch
die
fachgerechte
Entsorgung
bzw.
Sanierung
von
Bodenverunreinigungen einher. Insgesamt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das
Schutzgut Boden daher positiv zu bewerten.
Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen konnten auf der KVF 18 und
KVF 33 schädliche Bodenveränderung nach § 7 BBodSchG nicht ausgeschlossen werden.
Gem. § 9 Abs. 3 Nr. 5 BauGB besteht daher für eine Kennzeichnungspflicht im
Bebauungsplan. Aussagen zum weiteren Vorgehen sind erst nach Auswertung der
Analyseergebnisse möglich. Für die restlichen Flächen innerhalb der Grenze des
Bebauungsplans besteht unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung und Minimierung von Eingriffen nach derzeitigem Kenntnisstand kein weiterer
Handlungsbedarf für das Untersuchungsgelände hinsichtlich des Schutzguts Boden.
33
Ebenda
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Begründung
14.3.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null Variante)
Laut Aussagen des Bodengutachtens sind innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans
Bodenkontaminationen bzw. Altlasten nicht auszuschließen. 34 Bei ausbleibender
Folgenutzung werden versiegelte Flächen durch Wurzeldruck und Frostsprengung
zunehmend aufbrechen. Durch das Eindringen von Niederschlagswasser können potentiell
bestehende Kontaminationsflächen bzw. Flächen mit Versorgungsrelevanz durch den
Kontakt mit Wasser in tiefere grundwasserführende Schichten verfrachtet werden und eine
Gefahr für das Schutzgut Grundwasser darstellen. Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt
zudem die fachgerechte Entsorgung kontaminierter Böden bei Entsieglung aus.
Bliebe eine Folgenutzung weiter aus, wäre aufgrund der zerfallenden Bestandsgebäude mit
einer zunehmenden Altlastenproblematik mit besonderer Gefährdung der Schutzgüter Boden
und Grundwasser zu rechnen.
14.3.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen

Eine wesentliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Boden
ergibt sich durch die Realisierung des Wohn- und Gewerbestandortes auf einem
überwiegend anthropogen veränderten und vorbelasteten Standort. Dadurch wird der
Forderung des § 1a (2) BauGB nach einem sparsamen und schonenden Umgang mit
der Ressource Boden durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen Rechnung
getragen. Die Inanspruchnahme von natürlich gewachsenen Böden, die nicht
wiederherstellbar sind, wird so weitgehend vermieden.

Um Eingriffe in das Schutzgut Boden weiter zu vermeiden und zu minimieren, ist
vorgesehen, die Flächeninanspruchnahme für Überbauung und Versiegelung im Bereich
des Plangebietes durch eine flächensparende und flächenschonende Bauweise
möglichst gering zu halten.

Nach Möglichkeit werden befestigte oder versiegelte Flächen bebaut, um
unbeeinträchtigte Bereiche zu erhalten. Bei der Befestigung von Flächen sollte auf einen
möglichst geringen Versiegelungsgrad hingewirkt werden. Auf den Baufeldern kann eine
Teilversiegelung, z.B. durch Pflaster mit breiten Fugen, Rasenpflaster, Schotterbeläge
oder wasserdurchlässige Decken die Beeinträchtigung des Bodens minimieren.

Die Bauarbeiten sollen gemäß DIN 18915 durchgeführt werden. Dazu gehören die
Minimierung des Baufeldes und der Schutz der umgrenzenden Flächen. Der Oberboden
ist von allen Auftrags- und Abtragsflächen sowie von zu befestigenden Bau- und
Baubetriebsflächen abzutragen, fachgerecht in Mieten zwischenzulagern und bei
Eignung nach Abschluss der Bauarbeiten aufzubringen. Auf bauzeitlich beanspruchten
Böden sind ortsfremde Materialien zu entfernen und Verdichtungen des Bodens zu
lockern. Die allgemeinen Vorschriften zur Vermeidung von Bodenverunreinigungen sind
zu beachten.

Sonstige Bodenverunreinigungen, die lediglich Entsorgungsrelevanz haben, werden im
Sinne des BBodSchG gesichert, eingebaut oder entsorgt.

Umfangreiche Neubegrünung im Bereich freigehaltener Grundstücke bzw. auf
Grünflächen.
34
Ebenda
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
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Neubewertung der KV-Flächen bei einem Rückbau von im Wirkraum der KV-Fläche
liegenden Gebäude.
14.4
Umweltaspekt Wasser
14.4.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Ziele des BNatSchG sind die Bewahrung der „Meeres- und Binnengewässer vor
Beeinträchtigungen und der Erhalt ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik.;
Dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen
und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder
naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für
einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“ Das Wasserhaushaltsgesetz
sieht eine Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen vor. Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine
Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird.
Gemäß Landeswassergesetz sind Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu
bewahren und mit der Verwendung des Wassers sparsam umzugehen. Die Bewirtschaftung
von Gewässern soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Grundwasserneubildung darf durch
Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigen der Versickerung nicht wesentlich
eingeschränkt werden.
14.4.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Oberflächenwasser
Im unmittelbaren Planungsraum befinden sich keine Oberflächengewässer. Lediglich im an
das Plangebiet angrenzenden Bereich ehemaligen Sullivan Barracks ist ein StillgewässerRöhricht Komplex (0,4 ha) verortet, der von den Amerikanern im Rahmen einer
naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahme angelegt wurde. Das großräumige Fehlen
von Vorflutern im Stadtgebiet Mannheim lässt darauf schließen, dass die oberflächennahen
Deckschichten der Schwemmfächer des Rheins und des Neckars sehr durchlässig sind.
Im weiteren Umfeld des Planungsraumes befindet sich der Vogelstang See ca. 1,3 km
südlich der Planungsraumgrenze. Rhein und Neckar verlaufen in ca. 5 km Entfernung
westlich bzw. südlich des Areals.
Grundwasser
Das Wasserschutzgebiet WSG-039 Mannheim - Käfertal liegt hauptsächlich im nördlich
angrenzenden Käfertaler Wald und dient dem Schutz des von der MVV Energie betriebenen
Wasserwerkes (WW) Käfertal zur Versorgung der Stadt Mannheim mit Trinkwasser. Das
Wasserwerk befindet sich ca. 1,3 km nördlich des Plangebiets. Das Wasser wird aus dem
mittleren Kieslager entnommen. Der nordöstlich der Planstraße F gelegene Teil des
Plangebiets liegt in der Zone IIIB des Wasserschutzgebiets.
Das Plangebiet ist durch mehrere übereinanderliegende Grundwasserleiter mit
unterschiedlicher vertikaler Durchlässigkeit und Wasserführung gekennzeichnet. Aufgrund
der Entnahme von Trinkwasser aus dem mittleren Grundwasserleiter besteht die Gefahr des
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Begründung
Übertritts von nachteilig beeinträchtigtem Grundwasser vom Oberen Grundwasserleiter in
den Mittleren Grundwasserleiter. 35
Im Planungsraum überwiegen silikatisch, karbonatische Sande und Kiese aus dem Quartär
und Pliozän mit Poren als dominierende Hohlraumform und guter Versickerungsleistung. Die
vorherrschende Grundwasserfließrichtung verläuft in nordwestlicher Richtung. Die
Grundwasserstände liegen bei ca. 90,4 – 92,4 mNN für das südöstliche Teilgebiet und im
restlichen Teilgebiet bei 88,8 – 90,6 mNN. Der mittlere Flurabstand beläuft sich auf 5,6 – 9,6
mNN für das südöstliche und 7,4 – 11,2 mNN für das nordwestliche Teilgebiet. Die
Amplitudenschwankungen des Grundwassers erreichen Werte von bis zu 3,2 m. Im
nördlichen Bereich existieren mehrere Brunnen mit teilweise hoher GW- Entnahme.
Als Ergebnis einer vom Bundesministerium für Umwelt (BMU 2010) vorgenommenen Studie
wird die Grundwasserqualität im Raum Mannheim bezüglich der zur Verfügung stehenden
Grundwassermenge mit „gut“ und in Hinblick auf den chemischen Zustand mit der Kategorie
„schlecht“ bewertet. Als Grundlage dienen die europaweit geltenden Qualitätsnormen für
Nitrat (50mg/l), Pestizide (0,1 µg/l) sowie Schwellenwerte anderer relevanter Schadstoffe
(Ammonium, Quecksilber, Blei Cadmium, Arsen, Chlorid, Sulfat, Triclorethylen,
Tatrachlorethen). Die Bewertung „schlecht“ ist insbesondere auf Nitrat zurückzuführen, deren
Werte im Mannheimer Raum lokal im Grundwasser überschritten werden. Aufgrund
fehlender landwirtschaftlicher Nutzung ergeben sich für den Planungsraum bezüglich der
Nitratbelastung vergleichsweise niedrige Hintergrundwerte. Der Sulfatgehalt variiert in
Abhängigkeit vom Einfluss der belebten Bodenzone.
Folgende Konzentrationen liegen im Bereich des Untersuchungsgebiets für elektrische
Leitfähigkeit, Sulfat, Nitrat und Chlorid vor (HKG (1980-1998):

elektr. Leitfähigkeit: 1.000 – 1.500 μS/cm

Sulfat: östlicher Teil der Liegenschaft: > 100 – 150 mg/l; westlicher Teil der Liegenschaft:
> 150-240 mg/l

Nitrat: ≤ 25 mg/l

Chlorid: ≥ 25 – 50 mg/l
Überdies existieren im oberen Grundwasserleiter des Planungsraums erhöhte LHKW
Konzentrationen. In den frühen 1980er Jahren wurden an einigen Trinkwasserbrunnen des
Wasserwerks Mannheim-Käfertal Verunreinigungen festgestellt welche u.a. auf
Schadstoffquellen innerhalb des BFV zurückzuführen sind. 36 Im Umfeld der nördlichen
Planungsraumgrenze wird der Grundwasserstrom folglich auf unabsehbare Zeit durch
Abpumpen und Reinfiltration in eine für den Wasserversorgungsbrunnen unkritische
Richtung abgelenkt. Mit Ausnahme dieser hydraulischen Sicherungsmaßnahme existieren im
Planungsraum keine Grundwasserentnahmen im oberen Grundwasserleiter.
Aus den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen (vgl. Kapitel 11.3) ist eine
Grundwasserbeeinträchtigung, die von den KVF 18 und KVF 33 ausgehen könnte, nicht
auszuschließen. 37 Für die kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein
Erkundungsbedarf in Form orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen
noch aus.
Bewertung
35
CDM SMITH CONSULT 2015
CDM Smith Consult 2015
37
RT CONSULT GmbH 2015
36
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Analog zum Schutzgut Boden existieren in Bezug auf das Grundwasser vereinzelt hohe
Hintergrundbelastungen durch LCKW, PAK und Schwermetalle. Bei der Betrachtung des
Leistungsvermögens der Landschaft im Hinblick auf das Grundwasser werden insbesondere
folgende Funktionen bewertet.
Der Grundwasserflurabstand beeinflusst die Verweildauer von Stoffen in der
wasserungesättigten Zone des Bodens und damit die Möglichkeit zur Aufnahme durch
Pflanzenwurzeln und zum biologisch-chemischen Abbau bzw. der Adsorption des Stoffes an
der mineralischen und organischen Bodensubstanz. Es gilt die allgemeine Regel:
Je größer der Grundwasserflurabstand, desto höher ist die Grundwasserschutzfunktion zu
bewerten. Die folgende Tabelle klassifiziert den Grundwasserflurabstand und ermöglicht eine
Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion.
Tabelle
20:
Klassifizierung
Grundwasserschutzfunktion
des
Grundwasserflurabstandes
Grundwasserflurabstand in mm
> 200
130 - 200
80 - 130
< 80
zur
Beurteilung
der
Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion
sehr hoch
hoch
mittel
nachrangig
Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992), Tabelle 21
Die Bewertung der Grundwasserschutzfunktion wurde auf Grundlage der Angaben der
Hydrogeologischen Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung Baden Württemberg (HGK)
durchgeführt. Demnach kann sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans als hoch
eingestuft werden.
Unter der Grundwasserneubildungsfunktion versteht man das Leistungsvermögen des
Landschaftshaushalts, Grundwasservorkommen zu regenerieren. Beeinflusst wird die
Neubildung von der Durchlässigkeit und dem Wasserspeichervermögen der Deckschichten,
der Verdunstungsrate, der Vegetation und der Hangneigung sowie durch anthropogene
Eingriffe wie Grundwasserentnahme, Gewässerausbau oder Flächenversiegelung.
Die Grundwasserneubildung ergibt sich aus der vertikalen Sickerwassermenge, welche die
durchwurzelte Bodenzone verlässt und damit für Verdunstungsprozesse nicht mehr zur
Verfügung steht (Grundwasserzehrung).
Die Klassifizierung der Grundwasserneubildung erfolgte in Anlehnung
Bewertungsvorschrift in MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK (1992).
an
eine
Tabelle 21: Klassifizierung der Grundwasserneubildung in mm/a
Grundwasserneubildung (mm)
> 320 mm
> 240 - 320 mm
> 180 - < 240 mm
< 180 mm
Beurteilung der Grundwasserneubildung
Bewertung
sehr hoch
hoch
mittel
nachrangig
Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992)
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Begründung
Die Grundwasserneubildungsrate ist im gesamten Raum Mannheim als nachrangig
einzustufen (Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg 2009). Die mittlere
Grundwasserneubildung im Plangebiet liegt bei 100 bis 150 mm NN.
Die Beurteilung der Empfindlichkeit berücksichtigt in erster Linie die Gefährdung von
Grundwasserleitern durch Schadstoffeinträge sowie den Verlust von Flächen, die einen
hohen Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten.
Durch
Grundwasserfreilegung
entsteht
eine
Grundwassergefährdung
durch
Schadstoffeinträge. Eine sehr hohe Empfindlichkeit besteht in Bereichen mit einer sehr
hohen Bedeutung für die Grundwasserschutzfunktion (Grundwasserflurabstand >2 m). Den
übrigen Bereichen wird eine vorhandene Empfindlichkeit zugewiesen. Mit Abständen >2m
GOK wird die Empfindlichkeit demnach im gesamten Plangebiet als sehr hoch eingestuft.
Bereiche mit einer sehr hohen und hohen Grundwasserneubildungsrate werden als hoch
empfindlich eingestuft; bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate wird die
Empfindlichkeit als Mittel, bei Flächen mit nachrangiger Grundwasserneubildung als
vorhanden bewertet. Demnach ist im gesamten Siedlungsgebiet von einer nachrangigen
Empfindlichkeit gegenüber Flächeninanspruchnahme und Überbauung auszugehen.
Bewertung des Oberflächenwassers
Bei der Betrachtung des Leistungsvermögens der Landschaft im Hinblick auf das
Oberflächenwasser wird im vorliegenden Fall die Abflussregulationsfunktion bewertet. Die
Abflussregulationsfunktion beschreibt die Fähigkeit des Naturhaushaltes, den Direktabfluss
von Niederschlagswasser zu minimieren und damit zum einen dämpfend auf
Hochwasserereignisse
einzuwirken,
zum
anderen
die
Versickerung
von
Niederschlagswasser zu fördern. 38 Die Abflussregulationsfunktion wird anhand des
Rückhaltevermögens betrachtet. Das Rückhaltevermögen beschreibt die Leistung des
Naturhaushaltes, Niederschlagswasser zurückzuhalten, zeitlich verzögert abzugeben und
somit den Direktabfluss zu verringern. Es wird im Wesentlichen durch Boden, Relief und
Bodenbedeckung bestimmt. Je durchlässiger die Deckschichten, desto geringer ist der
Direktabfluss bei ungefrorenen Böden. Eine geringe Reliefenergie (ebenes Gelände)
verringert ebenfalls den Direktabfluss.
Für die Bewertung des Rückhaltevermögens
die Bodenbedeckung zurückgegriffen. Der
Untersuchungsraum vernachlässigt werden,
Bewertung dadurch modifiziert, dass
Rückhaltevermögen aufweisen.
wurde im vorliegenden Fall in erster Linie auf
Beitrag des Reliefs kann im fast ebenen
während die Durchlässigkeit der Böden die
grundwasserferne Böden ein höheres
Tabelle 22: Bewertung des Rückhaltevermögens in Abhängigkeit von der Bodenbedeckung
Bodenbedeckung
Wald,
sonstige
Gehölze,
BrachSukzessionsflächen, Streuobstwiesen
Bewertung
und
sehr hoch
Grünland, Weiden
hoch
Ackerflächen
mittel
Sonstige Flächen
nachrangig
Quelle: Marks, Müller, Leser und Klink (1992), Tabelle 21
38
MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992
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Begründung
Die Flächen mit locker angeordneten Baumbeständen des Untersuchungsraumes besitzen
ein hoch bis sehr hohes Wasserrückhaltevermögen u. demnach auch eine hohe
Abflussregulationsfunktion sofern es sich beim Begleitbiotop um unversiegelte Flächen
handelt. Während die rasendominierten Grünanlagen bzw. das Straßenbegleitgrün noch ein
hohes Rückhaltevermögen /Abflussregulationsfunktion aufweisen sind alle sonstigen
Flächen von nachrangiger Bedeutung. Durch die Versiegelung bzw. Überbauung des
Bodens wird das natürliche Rückhaltevermögen der Landschaft verringert und der Abfluss
von Oberflächenwasser erhöht. Bereiche mit einer sehr hohen und hohen Bedeutung für das
Rückhaltevermögen müssen als hoch empfindlich bewertet werden. Alle übrigen Flächen
außerhalb der Siedlungsflächen können als mittel empfindlich eingestuft werden.
14.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Bauzeitliche Wirkungen können durch Trüb-und Schadstoffeintrag in das Grundwasser
auftreten. Insbesondere bei Entsiegelungsmaßnahmen über kontaminierten Bodenkörpern
besteht das Risiko einer niederschlagsbedingten Verlagerung von Schadstoffen in das
Grundwasser. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
fachgerechten Umgang mit Treibstoffen, Öl- und Schmierstoffen sowie die fachgerechte
Umsetzung von ggf. vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen im Zuge der Baumaßnahmen
vorausgesetzt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers weitestgehend
ausgeschlossen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht von einem Konflikt
gegenüber den laufenden Sanierungsmaßnahmen bestehender Grundwasserkontamination
innerhalb des Plangebiets auszugehen. 39 Vor dem Hintergrund der bestehenden
Grundwasserbelastung des OGWL mit CKW ist nach Ansicht des Gutachters 40 ein
Konfliktszenario denkbar, falls eine Bebauung mit Tiefgeschossen geplant wird, die unter
den zu erwartenden Grundwasserspiegel (> 6 m) reichen könnten. Das Konfliktpotential trifft
insbesondere für die geplanten Hochhäuser zu, bei denen im Regelfall schon aus
baustatischen Gründen Tiefgeschosse <6m vorgesehen sind. Hierbei ist mit höheren Kosten
infolge aufwendiger Bauwasshalterungsmaßnahmen zu rechnen. Das geförderte und mit
CKW verunreinigte Grundwasser muss dann vor Einleitung in das öffentliche Kanalnetz
gereinigt werden.
Anlagebedingte Wirkungen resultieren aus dem Verlust an Grundwasserneubildungsfläche
durch Neuversiegelung innerhalb des Plangebiets. Aufgrund von Rückbaumaßnahmen und
der Zunahme an Grünflächen außerhalb der Baufelder kommt es in der Bilanz zu einer
Abnahme der Versiegelung um ca. 1 %. innerhalb des Geltungsbereichs. Im Rahmen der
Umsetzung
des Bebauungsplans
erfolgt eine Sanierung
der
identifizierten
Altlastenverdachtsflächen mit Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund ist von einer
Verbesserung der Grundwasserqualität nach Bauausführung auszugehen. Von einer
anlagebedingten erheblichen Veränderung der Grundwasserströmung durch Baukörper ist
aufgrund des hohen Grundwasserflurabstandes nicht auszugehen.
Bei Umsetzung der baulichen Planung ergibt sich kein erhöhtes Risiko für eine
Grundwasserkontamination durch Schadstoffeintrag. Im Gutachten zur Altlastenerkundung 41
wird darauf verwiesen, dass sich einige der KV-Flächen auf heute überbautem Gelände
befinden. Bei einem Rückbau sollte eine Neubewertung der KV-Fläche hinsichtlich des
Untersuchungsbedarfs erfolgen.
39
CDM Smith Consult 2015
RT Consult GmbH 2015
41
Ebenda
40
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bezogen auf den gesamten Geltungsbereich bewirkt das Vorhaben für den Wasserkreislauf
eine Verbesserung. Ursächlich hierfür sind die Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen
sowie die zusätzliche Umsetzung von Dachbegrünungen die sich über Rückhaltung und
Verdunstung positiv im Wasserkreislauf bemerkbar machen.
Der derzeitige Gebäudebestand wird über Mischkanalisation entwässert. Bei Umsetzung des
Bebauungsplans bleibt die Altbebauung an der Mischwasserkanalisation angeschlossen.
Das auf der neuen Bebauung anfallende Niederschlagswasser soll versickert werden. Aus
dem Versickerungsgutachten 42 geht hervor, dass bei maximal möglicher Versieglung die zur
Verfügung stehenden Versickerungsflächen im Siedlungsbereich nur einen Teil der
anfallenden Wässer versickern können. Um eine vollständige Versickerung des anfallenden
Niederschlagwassers zu gewährleisten, werden technische Entwässerungssysteme zur
Versickerung von Niederschlagswässern notwendig.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen ist mit keinen erheblichen negativen
Auswirkungen für das Schutzgut Wasser zu rechnen.
Für eine abschließende Beurteilung der nutzungsbedingten Auswirkungen sind die
Bewertungen der in den Auffüllungen nachgewiesenen Schadstoff-Konzentrationen für den
Pfad Boden-Grundwasser abzuwarten. Der Grundwasserflurabstand ist i.d.R. > 6-10 m.
Selbst bei Grundwasserhochständen wäre die entsprechend ermittelte Basis der
Auffüllungen nicht im Kontakt mit dem Grundwasser. Mit Ausnahme der KVF 18 und KVF 33
ist unter Berücksichtigung aller o.g. Punkte eine Grundwassergefährdung, die von der
Untersuchungsfläche ausgehen könnte, nicht zu erwarten. 43
14.4.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Entsprechend der Null-Variante für das Schutzgut Boden werden versiegelte Flächen bei
ausbleibender Folgenutzung durch Wurzeldruck und Frostsprengung zunehmend
aufbrechen. Durch das Eindringen von Niederschlagswasser können potentiell bestehende
Kontaminationsflächen bzw. Flächen mit Entsorgungsrelevanz durch den Kontakt mit
Wasser von der ungesättigten in die gesättigte Zone verfrachtet werden und eine Gefahr für
das Schutzgut Grundwasser darstellen. Bliebe eine Folgenutzung weiter aus, wäre aufgrund
der zerfallenden Bestandsgebäude mit einer zunehmenden Altlastenproblematik mit
besonderer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu rechnen.
14.4.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
42
43

Die zum Straßenneubau und zur baubedingten Flächennutzung erforderlichen
Baumaßnahmen werden unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik durchgeführt.

Eine Reduzierung des Versiegelungsgrades durch versickerungsfähige Gestaltung
möglichst umfangreicher Flächenanteile dient der Minimierung von Beeinträchtigungen
des Schutzgutes Wasser.

Für Neubauten erfolgt die Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken, um die
Einschränkung der Grundwasserneubildung als Folge der Versiegelung zu minimieren.
Das Versickerungskonzept erfolgt unter Abstimmung mit Verantwortlichen laufender
Sanierungsvorhaben.
CDM Smith Consult GmbH 2015
RT Consult GmbH
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
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Die extensive Dachbegrünung schafft ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser
sowie von klimawirksamen Verdunstungsflächen und Sekundärlebensräumen für Tiere
und Pflanzen.
14.5
Umweltaspekt Klima
14.5.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Grundziel für das Schutzgut Klima/Luft ist die nachhaltige Sicherung bioklimatischer
Regulationsleistungen. Für den Klimaschutz sollen lokalklimatisch bedeutsame
Ventilationsbahnen und Flächen mit geländeklimatischer Ausgleichswirkung sowie die
klimawirksame Durchgrünung von bebauten Flächen erhalten und entwickelt werden. Das
Bundesimmissionsschutzgesetz hat den Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen zum
Ziel. Die TA Luft konkretisiert die Ziele im Sinne eines Schutzes der Allgemeinheit vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur
Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB
soll zudem im Rahmen der Bauleitplanung den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
14.5.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Das Stadtgebiet von Mannheim befindet sich in der warmgemäßigten Klimazone des
Oberrheingrabens und ist durch eine hohe Anzahl an Sommertagen (50 d/a mit
Temperaturmaximum ≥ 25°C) und eine geringe Anzahl an Frosttagen (70 d/a)
gekennzeichnet. Die Jahresmitteltemperatur beträgt ca. 10°C. Der wärmste Monat ist der Juli
mit einer durchschnittlichen Lufttemperatur von ca. 20°C, die mittleren Januartemperaturen
liegen bei ca. 1,5 - 2,0 °C.
Die mittlere Anzahl der Tage mit Wärmebelastung liegt bei 35.1 –37.5 und somit an der
Spitze von Baden-Württemberg. Sie wird infolge des prognostizierten Klimawandels
vermutlich weiter ansteigen 44
Der Oberrheingraben bei Mannheim (Höhe ca. 97 m ü. NN) weist durch die abschirmende
Wirkung der Randhöhen auffallend geringe Niederschlagshöhen auf. Die Jahressumme des
Niederschlags liegt im Raum Mannheim bei ca. 550 - 650 mm, wobei die Monate Mai - Juli
die größten Niederschlagshöhen (ca. 70 - 80 mm) aufweisen. Aufgrund der hohen
Einstrahlungsintensität kommt es in diesen Monaten verstärkt zu konvektionsbedingten
Schauern und Gewittern 45
Die vorherrschende Windrichtung in Mannheim ist Süd bis Südwest. In Abhängigkeit der
Flächennutzung können lokal bedeutende Abweichungen auftreten. Mit einer mittleren
Windgeschwindigkeit von ca. 2.0 m/s in der Innenstadt und ca. 3.0 m/s im Freiland nördlich
von Sandhofen kann für die städtische Bebauung von insgesamt mäßiger bis schlechter
Durchlüftung gesprochen werden. Besonders im Sommer führt eine Abschwächung der
bodennahen Ventilation in Verbindung mit hohen Temperaturen zu vermehrten
bioklimatischen Belastungen und einem gehäuften Auftreten von Inversionswetterlagen (>
225 Tage im Jahr). Bezüglich einer Belastung durch Luftschadstoffe sind in Mannheim
insbesondere Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) relevant. Die um PM10
44
45
ÖKOPLANA 2010.
ÖKOPLANA 2010.
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erweiterten Immissionsmessungen in den Jahren 2006 und 2007 ergaben in Mannheim eine
Überschreitung der Tagesmittelwert für PM10 von 50 Mikrometergramm pro Kubikmeter Luft
(μg/m³) an mehr als den zulässigen 35 Tagen.
Die durchgeführten Immissionsmessungen an belasteten Straßenabschnitten belegen ferner,
dass für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) nach wie vor die Immissionsgrenzwerte
zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten werden. Hauptverursacher der
überhöhten Schadstoffbelastungen ist der Straßenverkehr. Als weiterer relevanter Faktor
gelten die vergleichsweise hohen Hintergrundbelastungen der beiden Luftschadstoffe.
Bewertung des Schutzgutes Klima/Luft
Lokalklimatisch besitzt der Untersuchungsraum weniger günstige bioklimatische
Verhältnisse. Durch die Lage am Übergang zum Käfertaler Wald profitiert der
Konversionsstandort jedoch unmittelbar von dessen Gunsteffekten (Kalt- und
Frischluftproduktion). Während sommerlicher Strahlungswetterlagen, die bioklimatisch von
besonderer Bedeutung sind, herrschen nach Sonnenuntergang meist nordöstliche bis
östliche Lokal-/Regionalströmungen vor. Mit der zugeführten Kaltluft wird die Ausbildung
einer ausgeprägten Wärmeinsel über dem Kasernenareal unterbunden. Dennoch ergibt sich
durch die derzeitig vorherrschende Gebäudeausrichtung im Planungsraum eine mittlere
Barrierewirkung für die bodennahen Kaltluftbewegungen.
Die klimaökologischen Leistungen des Ausgleichsraumes umfassen u.a. die die Produktion
und den Transport von Kalt- und Frischluft. Diese Leistungen werden als klimatische
Regenerationsfunktion beschrieben. Die Reinigungsfunktion gegenüber Luftschadstoffen
wird als lufthygienische Ausgleichsfunktion definiert.
Als Wirkungsraum für das Schutzgut Klima/Luft werden die bebauten Gebiete
(Siedlungsflächen) bezeichnet, die durch klimatische Beeinträchtigungen und lufthygienische
Belastungen gekennzeichnet sind. Die unbebauten (Freiflächen) bzw. gehölzbestandenen
Gebiete werden als Ausgleichsräume definiert, die in der Lage sind, bestehende klimatische
oder lufthygienische Belastungen im Wirkungsraum zu vermindern oder abzubauen. Der
Untersuchungsraum umfasst somit sowohl Wirkräume (eigentliches Siedlungsgebiet) als
auch Ausgleichsräume (zusammenhängende Grünflächen).
Die klimatische Regenerationsfunktion wird anhand der Kaltluftproduktion im Ausgleichsraum
dargestellt. Die Produktion von Kaltluft erfolgt auf klimaaktiven Flächen mit starker
nächtlicher Abkühlung. Im Allgemeinen weisen vegetationsbestandene Flächen je nach
Bewuchs eine mehr oder weniger starke Kaltluftbildung auf. Acker- und Grünlandflächen
erzielen in den Nachtstunden die höchsten Kaltluftproduktionsraten, während Waldgebiete
und Wasserflächen in der Nacht eine verminderte Ausgleichsleistung aufweisen, dafür auch
tagsüber relativ kühl sind und für eine gewisse Durchlüftung benachbarter, bebauter
Bereiche sorgen können.
Die Bewertung der Kaltluftproduktion erfolgt auf der Grundlage der Realnutzung im
Untersuchungsraum durch Baader-Konzept und orientiert sich u.a. an der Arbeit von KIESE
O. (1988).
Tabelle 23: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Kaltluftproduktion
Realnutzung
Grünlandnutzung inkl. Brachestadien
Ackernutzung inkl. Brachestadien
Gehölzbestände
sonstige Flächen
Kaltluftproduktion
sehr hoch
hoch
mittel
nachrangig
Quelle: Baader Konzept (2015a) in Anlehnung an Kiese O., 1988
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Isoliert betrachtet, besitzt der Untersuchungsraum aufgrund seiner limitierten Flächengröße
nur
eine
eingeschränkte
Funktionserfüllung
hinsichtlich
seiner
klimatischen
Regenerationsfunktion bzw. als Kaltluftproduktionsstandort. Demnach erzielen die
verbleibenden zusammenhängenden Grünlandareale wie etwa der mit Rasen bewachsene
Sportanlagenkomplex und die Grünanlagen der Elementary School eine mittlere Bedeutung
für die Kaltluftproduktion. Die verbleibenden Nutzungsstrukturen sind als nachrangig
einzustufen. Besondere Bedeutung ist jedoch den Kaltluftbahnen mit Verbindung zum
benachbarten Offenland beizumessen. Die Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima kommt
darin zum Ausdruck, dass die natürlichen Eigenschaften des Ausgleichsraumes zur
Minderung von Klimaextremen im Wirkungsraum verringert werden. Gebiete, die eine hohe
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung des Klimas aufweisen (z.B. durch die
Produktion von Kaltluft oder eine günstige Kalt-/Frischluftzufuhr), reagieren in der Regel
empfindlich auf bauliche Eingriffe oder sonstige Nutzungsänderungen. Empfindlich
gegenüber baulichen Eingriffen reagieren demnach insbesondere die Sport- und
Grünanlagen der Sports Arena und Elemantary-School (Kaltluftproduktion) Unter dem
Aspekt der lufthygienischen Ausgleichsfunktion wurde der Beitrag der Waldgebiete,
Gehölzbestände und Freiflächen zur lufthygienischen Situation im Untersuchungsraum
betrachtet. Neben der Sauerstoffproduktion können Pflanzen Luftschadstoffe ausfiltern,
festhalten und durch turbulente Diffusion verdünnen 46. Die Beurteilung orientiert sich an der
Realnutzungs- und Biotoptypenkartierung 47 Mit „sehr hoch“ werden Waldflächen bewertet,
die als Klimaschutzwald in der Waldfunktionenkarte ausgewiesen sind. Waldflächen ohne
Ausweisung in der Waldfunktionenkarte aber mit erkennbarem Siedlungsbezug werden mit
„hoch“ eingestuft; Waldflächen ohne erkennbaren Siedlungsbezug und Feldgehölzen wird
eine mittlere Bewertung zugeordnet. Alle sonstigen Freiflächen werden als „nachrangig“
eingestuft.
Tabelle 24: Bedeutung von verschiedenartigen Freiflächen im Ausgleichsraum für die Lufthygiene
Realnutzung
Klimaschutzwald
Wälder mit erkennbarem Siedlungsbezug
Wälder
ohne
erkennbarem
Siedlungsbezug,
Feldgehölze
sonstige Flächen
Lufthygienische Ausgleichsfunktion
sehr hoch
hoch
mittel
nachrangig
Quelle: MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992
Im Planungsraum liegt für die locker angeordneten Baumgruppen eine mittlere und für die
verbleibenden Flächen eine nachrangige Bedeutung für die Lufthygiene vor. Die
Funktionseinschränkung durch das Fehlen zusammenhängender Waldbestände im
Geltungsbereich wird durch die unmittelbare Nähe des Käfertaler Waldes ausgeglichen.
Hoch empfindlich sind Flächen im Ausgleichsraum, die nur geringfügig in der Lage sind
Luftschadstoffe zu filtern und daher nur einen untergeordneten Beitrag zum lufthygienischen
Ausgleich leisten. Dies trifft im Untersuchungsraum besonders für die Freiflächen mit
geringer Baum- oder Gehölzbestandsdichte zu. Hierzu zählen insbesondere die Grünflächen
im Umfeld der Sports Arena und der eigentliche Siedlungsbereich.
14.5.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Baubedingte Wirkungen ergeben sich in Form von Schadstoffemissionen durch
Baumaschinen. Da die Baumaßnahmen zeitlich beschränkt sind, ist von keinen erheblichen
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima auszugehen. Die für die Durchlüftung von
46
47
Vgl. MARKS, MÜLLER, LESER & KLINK 1992
BAADER KONZEPT 2015.
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Siedlungsgebieten wichtige Kalt-/Frischluftzufuhr kann durch eine Veränderung der
bestehenden Nutzung negativ beeinflusst werden. Durch die Errichtung von Gebäuden in
Frischluftkorridoren wird der Abfluss behindert, die Bildung von Kaltluftstaus oder -seen wird
gefördert. Hoch empfindlich sind daher alle Bereiche, die als Abflussbahn für Kalt-/Frischluft
von Bedeutung sind und zur Versorgung des Wirkungsraumes mit Kalt-/Frischluft beitragen.
In Bereich des Kasernenareals sind hier insbesondere die nordsüdlich ausgerichteten
Grünflächen mit Anschluss an das Offenland bzw. den Wald zwischen den Kasernen als
hoch empfindlich zu bezeichnen. Eine anlagenbedingte Auswirkungsprognose der geplanten
Bebauung auf das Schutzgut Klima erfolgte durch das Büro ÖKOPLANA unter Einsatz eines
numerischen Klimamodells. Berücksichtigt wurden sowohl meso- als auch mikroskalige
Modellrechnungen.
Zu Beginn erfolgte die Ermittlung ortsspezifischer klimaökologischer Funktionsabläufe unter
Verwendung vorhandener externer und interner Daten. Ergänzende Kaltluftsimulationen
dienten zur Aktualisierung und Vertiefung der Datenlage. In einem weiteren Schritt
analysierten mikroskalige Modellrechnungen die kleinräumigen Strömungsverhältnisse (inkl.
Windkomfort im Nahbereich der geplanten Hochhäuser) und die thermischen
Umgebungsbedingungen für Bestand und Planung.
Um eine Unterschätzung klimaökologischer Ungunstwirkungen zu vermeiden, wurde dem
numerischen Simulationsmodell ein Worst Case Szenario zugrunde gelegt. Demnach sind in
der Modellrechnung alle Baufelder mit max. Flächenausdehnung und mit max.
Gebäudehöhe belegt. Durch die Festlegung auf eine durchgehend geschlossene
Blockrandbebauung wird ferner von einer maximalen Barrierewirkung für Luftströmungen
ausgegangen.
Auf
Basis
des
Simulationsmodells
ergeben
sich
eine
leicht
reduzierte
Kaltluftvolumenstromdichte (- 0.5m3/ms bis –1.0 m3/ms) im Bereich der Baufelder unter
Annahme einer geschlossenen Blockrandbebauung während der ersten Nachthälfte (2h
nach Sonnenuntergang). Die Verminderung des Kaltluftvolumenstroms in das Wohngebiet
Vogelstang beträgt 7,7 % (1. Nachthälfte) und 6,8 % (2. Nachthälfte). Intensiv überwärmte
Siedlungsgebiete sind von der resultierenden leichten Verzögerung der nächtliche
Abkühlung nicht betroffen. Im Plangebiet, dem Stadtteil Käfertal, dem Wohngebiet
Teufelsberg, der Offizierssiedlung und der Vogelstang werden keine großflächigen
Strömungsgsgeschwindigkeitsunterschiede auf Flächen >1 ha bilanziert. Folglich sind keine
bioklimatischen Zusatzbelastungen durch Modifikationen der Be- und Durchlüftung für den
untersuchten Raum zu erwarten. Aus den orientierenden Modellrechnungen zum örtlichen
Windkomfort lassen sich keine großflächigen Konflikte ableiten. Allenfalls an unmittelbaren
Eckbereichen der Hochhausstandorte Planstraße I und Planstraße H ist bei entsprechender
Wetterlage eine längere Aufenthaltsdauer unangenehm. Nutzungsbedingt ist ebenfalls mit
keiner erheblichen Beeinträchtigung durch Verkehrsbelastung zu rechnen. Da nach
Vorabstimmung mit den Fachbereichen keine Anhaltspunkte für erhebliche Belastungen
durch verkehrsbedingten Schadstoffausstoß bestehen.
Fazit
Den Ergebnissen der Modellrechnungen zufolge ist im Planungsumfeld (Stadtteile
Vogelstang/ Käfertal) nicht mit zusätzlichen großflächigen Wärmeinselbildungen zu rechnen.
Demgegenüber ergibt sich im Bereich Franklin Mitte / Teufelsberg aufgrund der geplanten
verdichteten Bauweise eine verzögerte nächtliche Abkühlung. Wird die geschlossene
Blockrandbebauung als Worst-case-Szenario im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens
aufgebrochen, so ist von einer weiteren Reduktion der thermischen Belastung auszugehen.
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Bezüglich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion bleibt festzuhalten, dass anlagebedingt
keine größeren zusammenhängenden Gehölzbestände mit lufthygienischer Gunstwirkung
(Filter und Pufferwirkung für Luftschadstoffe) verloren gehen.
14.5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Ohne Umsetzung der Planung wäre durch das Ausbleiben einer baulichen Verdichtung auch
weiterhin mit keiner verzögerten nächtlichen Abkühlung zu rechnen. Der Kaltluftzustrom für
den benachbarten Ortsteil Vogelstang bliebe uneingeschränkt erhalten. Die Abkühlungsrate
des Ortsteil Vogelstang bliebe gegenüber dem Planfall erhalten. Für Bestandsflächen, die
sich innerhalb der geplanten Grünflächen befinden ist in Bezug auf die Kaltluftbildung mit
keiner wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Planungstand zu rechnen. Insgesamt ist
bei derzeitiger Nutzung jedoch nicht mit erheblichen klimaökologischen Verbesserungen
gegenüber dem Planfall zu rechnen.
Hinsichtlich des Schutzgutes Luft wäre bei Ausbleiben einer Folgenutzung auch weiterhin mit
keinem nennenswerten Anstieg direkter verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen zu
rechnen. Von einer erheblichen Verbesserung der lufthygienischen Situation durch die
sukzessionsbedingte Zunahme der Gehölzvegetation ist nicht auszugehen.
14.5.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen

Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima sind
Grünflächen vorgesehen, die einen Anteil von mind. 20 % je Baufeld einnehmen. Die
Grünflächen tragen zu einer Verminderung thermischer Belastungen bzw. des
Wärmeinseleffektes bei. In diesem Zusammenhang sind auch die durchgeführten
Entsiegelungsmaßnahmen der ehemals mitlitärisch genutzten Flächen im Plangebiet
zu nennen.

Durch Pflanzungen von Bäumen entlang der Straßen im Planungsraum wird die
Aufheizung des Gebietes reduziert und der Luftaustausch begünstigt. Zudem hat die
Straßenraumbegrünung eine Filterwirkung gegen Immissionen. Um den lokalen
Luftaustausch bzw. Ventilationsachsen und Frischluftkorridore im Siedlungsraum zu
erhalten, sollte der Baumabstand zwischen den Einzelbäumen die baumartspezifische,
durchschnittliche Kronenbreite nicht unterschreiten.

Bei der Anlage von Spielplätzen auf Grünflächen ist die Pflanzung schattenspendender
Einzelbäume beabsichtigt.

Herstellung klimawirksamer Strukturen über die Dachbegrünung und Schaffung
großzügiger Grünflächen im Umfeld des zentralen Siedlungsgebietes. Der umlaufende
Grünzug besitzt eine klimaregulierende Wirkung für das zentral gelegene
Siedlungsgebiet.

Berücksichtigung von Belüftungskorridoren in der Planungsphase zur Aufstellung des
Bebauungsplans.

Gezielter Erhalt von Grünzonen zwischen der Bebauung im Bereich Sullivan sowie am
Übergang zum Columbus Quartier. Die geschaffenen Freiraumverbindungen erhöhen
die Durchlüftungsintensität und dienen als Korridor für die Kaltluftproduktion.

Durch eine attraktive ÖPNV-Anbindung sowie durch effektive Ein- und Ausfahrten zu
den Hauptverkehrsachsen können Schadstoffemissionen, z.B. durch Staus, vermindert
werden.
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
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan Karlsruhe (Teilgebiet
Mannheim) zur Reduktion von Luftschadstoffen (z.B. Schadstofffilter, Umweltzonen,
Verkehrsberuhigung) tragen überdies zu einem Rückgang der Hintergrundwerte bei.
Bei fachgerechter Durchführung der oben genannten Maßnahmen sind in Bezug auf das
Schutzgut Klima/Luft keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu
erwarten.
14.6
Umweltaspekt Landschaft
14.6.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Das BNatSchG zielt im Rahmen des Schutzgutes Landschaft auf den Schutz, die Pflege und
die Entwicklung sowie ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft ab.
Nach § 1 (1) NatSchG Baden-Württemberg ist die freie und die besiedelte Landschaft als
Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu
gestalten und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft nachhaltig gesichert werden. Im Sinne des Gesetzes ist somit neben dem
Landschaftsbild als äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und
Landschaft auch die Funktion der freiraumbezogenen Erholung als Schutzziel verankert. Das
Landschaftsbild wird sowohl durch die einzelnen Elemente (Landschaftsbildelemente)
gebildet, die den Aufbau der Landschaft bestimmen, als auch durch deren Zusammentreten
zu einem räumlichen Beziehungsgefüge, den Landschaftsbildeinheiten. Gemäß BauGB sind
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermeiden bzw. auszugleichen.
14.6.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Die Landschaftsbildelemente und Landschaftsbildeinheiten werden beeinflusst bzw. gestaltet
durch

historisch abgelaufene Prozesse (Relief-, Bodenbildung),

Reste historischer Nutzung,

aktuelle Prozesse (Leistungen des Naturhaushaltes)

und aktuelle Nutzungen durch den Menschen.
Zusammen mit den Funari und Sullivan Baracks bildet das Plangebiet einen eigenständigen
Stadtteil mit siedlungsstruktureller Anbindung an den Kernbereich Käfertal. Topografisch ist
das Gelände durch eine niedrige Reliefenergie gekennzeichnet und fällt nach Nordwesten
mit einem Gefälle von rund 1‰ ab. Das Erscheinungsbild von „Franklin Mitte“ wird
insbesondere durch das weitläufige Kasernenareal in Zeilenbebauung. geprägt. Angrenzend
zur Birkenauer Straße bilden mehrere Solitäre mit Infrastruktureinrichtungen eine Art
Stadtteilzentrum aus. Bemerkenswert sind die architektonisch interessante Sporthalle, das
Jugendzentrum und die Chapel. Das Siedlungsbild ist derzeit durch leerstehende,
gleichartige Wohnblocks (Baujahr 1932) in monotoner Reihung und einem Zustand
beginnender Verwahrlosung gekennzeichnet. Auf den Freiflächen zwischen den
Geschossbauten
dominiert
einfacher
Vielschnittrasen
mit
Einzelbaumbestand.
Landschaftsbildrelevante Baumgruppen und Baumalleen befinden sich vereinzelt entlang
randlicher Grünanlagen. Sportrasenflächen erweitern die Grünräume.
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Begründung
Bewertung des Schutzgutes Landschaft
Der Bewertung des Leistungsvermögens der Landschaft werden definierte
Landschaftsbildeinheiten, bedeutende Landschaftsbildelemente und landschaftsprägende
Strukturen des Untersuchungsraumes zugrunde gelegt. Die Betrachtung des
Landschaftsbildes geht von einer hierarchischen Ordnung von Landschaftsbildeinheiten aus.
Die höchste Ebene entspricht hierbei der naturräumlichen Gliederung. Das OberrheinTiefland lässt sich in die Landschaftsbildeinheiten Rheinaue und Niederterrasse unterteilen.
Die
unterste
Ebene
der
Betrachtung
bilden
homogene,
kleinräumige
Landschaftsbildelemente, die aufgrund von Sichtweiten abgegrenzt werden können und in
der Landschaft als relative Einheit empfunden werden. Für den Planungsraum wären hier als
Landschaftsbildelemente "Locker angeordnete Baumgruppen" zu nennen.
Die Vielfalt des Landschaftsbildes wird anhand der differenzierbaren und visuell
unterscheidbaren Elemente ermittelt, den Landschaftsbildelementen. Eine vielgestaltige
Landschaft löst beim Betrachter mehr Reize aus als eine monotone Landschaft.
Die Vielfalt der Landschaft wird ferner durch den kleinräumigen Wechsel verschiedener
Nutzungen, durch ungenutzte naturnahe Bereiche sowie durch kleinflächig wechselnde
Standortverhältnisse erzeugt. Die genannten Landschaftsbildelemente können auch
gleichzeitig als landschaftsprägende Strukturelemente definiert werden, die die Eigenart der
Landschaft ausmachen. In ihnen kommt der im Laufe der Geschichte entstandene Charakter
der Landschaft bzw. des Untersuchungsraumes zum Ausdruck.
Die Bewertung der Landschaftsbildqualität erfolgt auf der Grundlage der definierten
Landschaftsbildeinheiten. Je stärker der menschliche Einfluss in einem Untersuchungsraum
zu spüren ist, umso weniger naturnah wird er erlebt. Bezüglich der Landschaftsbildqualität
kann abschließend folgende Beurteilung vorgenommen werden:
Im Untersuchungsraum führt die monotone Anordnung der Kasernen in Blockbebauung in
Verbindung mit einer fehlenden Reliefierung des Geländes zu einer geringeren Wertigkeit
hinsichtlich der Vielfalt der Landschaft.
Andererseits bilden die zahlreichen Freiflächen des Untersuchungsraumes einen positiven
Kontrast zu dem dichter bestandenen Käfertaler Zentrum, was durch die unmittelbare Nähe
zum Käfertaler Wald im Norden und die landwirtschaftlich geprägten Flächen im Westen
verstärkt wird. Zusammen mit der typisch amerikanischen Architektur zentraler Anlagen, wie
der Kirche und der Sports Arena trägt dies zu einer gewissen Eigenart des Landschafsbildes
bei.
Seit Aufgabe der militärischen Nutzung konnte sich durch Ruderalisierung der Scherrasen
und Sukzession im Initialstadium eine beginnende landschaftsprägende Naturnähe
entwickeln.
14.6.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Als baubedingte Wirkungen sind die bauzeitliche Beeinträchtigung des Landschafsbildes und
der Erholung durch Baufahrzeuge, Baueinrichtungsflächen und Baukörper im
Entstehungsprozess zu nennen. Da diese Wirkungen jedoch zeitlich begrenzt sind und der
Raum durch den Verlauf der B38 und A6 vorbelastet ist, sind die baubedingten Wirkungen
zu vernachlässigen. Durch das geplante Stadtquartier wird sich das derzeit vorhandene
Landschaftsbild ändern. Durch die vorgesehene verdichtete Bauweise gehen die
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Begründung
siedlungsbildprägenden offenen Räume innerhalb der Kasernenlandschaft teilweise verloren.
Vorhandene Sichtbeziehungen zu externen und internen Landschafts- und Stadträumen
gehen verloren und können nur teilweise durch das Europaachsenkonzept und die
Ausgestaltung des zentralen Angers als größte zusammenhängende Freifläche in der
urbanen Mitte des Planungsraumes kompensiert werden.
Gleichzeitig wird die monotone Zeilenbebauung durch die heterogene Architektur mit
verschiedenartigen ergänzenden Anlagen durchbrochen. Es resultiert eine höhere
Urbanisierung und Strukturdiversität für das Siedlungsbild. Dies ist durchaus planerisches
Ziel und wird durch die Anlage von drei Hochhäusern im zentralen Teil des Planungsraums
akzentuiert. Während der zentrale Siedlungsbereich insgesamt einen Verlust an Freiräumen
erfährt, ist für den Außengürtel eine zusammenhängende, weitläufige und vielgestaltige
Park- und Erholungslandschaft vorgesehen. Die Landschaftsbildqualität erfährt bei
Umsetzung der Maßnahmen im Außenbereich des Wohnquartiers eine deutliche
Aufwertung. Durch die freie Zugänglichkeit und die nutzbaren Freizeit- und Erholungsflächen
entsteht ein erhebliches Aufwertungspotential. Durch die sehr zurückhaltende Erschließung
für den Individualverkehr ergeben sich besonders günstige Verhältnisse für den
Erholungssuchenden Fußgänger und Radfahrer. Grundsätzlich kann ein hohes Maß an
Aktivitäten rund um den Freizeit- und Individualsport in flächenhafter Ausprägung auch als
störend für die Erholung empfunden werden. Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit
Extensivierungsflächen im Wechsel mit Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich
jedoch in den wesentlichen Punkten Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das
Landschaftsbild und die Erholungsnutzung einstellen.
14.6.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Bei Ausbleiben jeglicher Nutzung würde sich auch die unmittelbare Bedeutung für das
Landschaftsbild und die Naherholung nicht maßgeblich verbessern, da unter diesen
Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Flächen für die Bevölkerung
weiterhin nicht zugänglich wären. Allenfalls für Anwohner im Wirkraum quartierbezogener
Verkehrsbewegungen ergäbe sich durch den Erhalt des Status Quo auch ein Erhalt der
Erholungsfunktion durch ausbleibende Verkehrszunahme.
Innerhalb des alten Kasernengeländes kann das Szenario einer natürlichen Sukzession auf
alter Bausubstanz sicherlich zur Erhöhung der Eigenart des Landschaftsbildes beitragen.
Aussagen zum ästhetischen Wert bzw. die Schönheit eines solchen Landschaftsraumes
bleibt dabei der subjektiven Einschätzung des Betrachters vorbehalten.
Bei ausbleibender Pflege würden auf den Grünflächen nach wenigen Jahrzehnten
Gehölzbestände dominieren und Sichtbeziehungen zu benachbarten Landschaftsstrukturen
innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches einschränken. In Verbindung mit seinem
rigiden städtebauliche Muster und der hohen Zahl typengleicher Gebäude ergibt sich bei
ausbleibender Folgenutzung im Vergleich zum Planfall eine geringere Vielfalt für den
Landschaftsraum.
14.6.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen

Anbindung an die umgebenden Landschaftsräume über Grünanlagen ( z.B. Funariund Sullivan Park) unter Schaffung von Blickbeziehung und Sichtachsen.

Gezielte Verknüpfung zu den umgebenden Stadträumen über Wege, Straßen und
Plätze.
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Begründung

Erhalt und Ausbau des charakteristischen Erscheinungsbildes des Kasernengeländes
durch Erhalt und vielfältige Ergänzung der bestehenden Sport- und
Freizeiteinrichtungen mit Ausbau des Freizeit, Sport- und Erholungswegenetzes.

Schaffung differenzierter Freiraumtypen: 1. öffentliches Grün als Nachbarschaftsplätze;
2. halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten; 3. halböffentliches Grün als
Dachgärten; 4. privates Grün als Privatgarten.

Der Planweg 1 stellt eine präzise Sektion des Quartiers dar und ermöglicht eine
schnelle Rad- und Fußgängerverbindung vom Stadtzentrum in den Käfertaler Wald.
Durch die achsenkreuzenden Querstraßen ergeben sich vielfältige und ungewöhnliche
Raumfolgen.
14.7
Umweltaspekt Mensch
14.7.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen Dies umfasst den Erhalt gesunder
Lebensverhältnisse durch Schutz der Wohnnutzung, des Wohnumfeldes sowie der dem
Wohnumfeld zuzuordnenden Funktionsbeziehungen (besiedelte Gebiete und ihre direkte
Umgebung). Weiterhin beinhaltet dies den Erhalt von Flächen für die Nah- und
Ferienerholung sowie für sonstige Freizeitgestaltung. Zu betrachten sind hier mögliche
Auswirkungen von Schall (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm), Erschütterungen,
Gerüchen und Kampfmitteln im Untergrund. „... Zum Zweck der Erholung sind ... geeignete
Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten
oder zugänglich zu machen. ...“ (§ 1 (4) BNatSchG) Das Bundesimmissionsschutzgesetz
formuliert den Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers,
des Klimas und der Atmosphäre sowie der Kultur – und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen
(Gefahren,
erhebliche
Nachteile
und
Belästigungen
durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen) als Ziel.
14.7.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Unter dem Schutzgut Mensch werden die Naherholung und Freizeitnutzung, die
Immissionen, die Kampfmittelbelastung sowie die Verschattung subsummiert. Bezüglich der
Klimaverhältnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel 14.5.2 verwiesen. Ebenso betreffen
die Aspekte Landschaftsbild und Erholung das Schutzgut Mensch.
Geräuschimmissionen
Der betrachtete Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Franklin Mitte“ sowie angrenzende Gebiete, in denen direkte und indirekte Einwirkungen
verursacht werden und von denen für das Plangebiet relevante Emissionen ausgehen.
Das Wohn- und Arbeitsumfeld genießt als Raum, in dem sich Menschen überwiegend
aufhalten, besonderen Schutz. Dazu zählt auch der Freiraum im Nahbereich der Wohnung,
der für regelmäßige, wohnungsnahe Freizeitaktivitäten (z. B. Spaziergänge oder
Nachbarbesuche) genutzt wird. Dies gilt insbesondere für mögliche Immissionen, z. B. aus
dem Straßenverkehr oder aus Gewerbegebieten. Der Grad des Immissionsschutzes richtet
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Begründung
sich nach der Art der Siedlungsgebiete. Allgemeine Wohngebiete gelten als besonders
schutzwürdige Nutzung.
Für den vorliegenden Bebauungsplan 71.47 wurde eine Schalltechnische Untersuchung
erarbeitet in der die schalltechnischen Belange im Rahmen der Bauleitplanung geprüft
wurden. Die nachfolgenden Aussagen und Angaben basieren im Wesentlichen auf einer
Auswertung dieser Schalltechnischen Untersuchung.
Das schalltechnische Fachgutachten betrachtet die Aspekte Verkehrslärm, Anlagenlärm und
Sport- und Freizeitlärm. Von den vorhandenen Straßen- und Schienenverkehrswegen in der
Umgebung des Geltungsbereiches, insbesondere von der B 38 südlich des ColumbusQuartiers (Teilgebiet 5) gehen Geräuscheinwirkungen des Verkehrs auf schutzwürdige
Nutzungen im Plangebiet ein. Östlich und südwestlich des Geltungsbereichs liegen in
größeren Abständen vorhandene Gewerbegebiete von denen Anlagenlärm auf das
Plangebiet einwirkt. Im Zuge der städtebaulichen Planung sind die vorgenannten
Schallimmissionen zu berücksichtigen. Diese Lärmeinwirkungen wurden für die Ist-Situation
in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelt 48. Hinsichtlich Verkehrslärm in der IstSituation stellt das Fachgutachten folgendes fest: Aufgrund der maßgeblichen
Rechtsprechung ist ein Beurteilungspegel über 75 dB(A) tags /65 dB(A) nachts als kritisch
einzustufen. Da diese Werte in der Bestandssituation an den repräsentativen
Immissionspunkten an der B 38 nicht erreicht werden, wird die Schallimmission durch
Verkehr in der Ist-Situation als unbedenklich bewertet. Die Schalltechnische Untersuchung
stellt weiterhin eine geringe Vorbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet durch
vorhandene gewerbliche Nutzungen in der Umgebung fest. Für diese gewerbliche Nutzung
wird eine Vorbelastung als immissionswirksame flächenbezogene Schallleistung von 60/ 45
dB(A)/m² tags bzw. nachts vom Fachgutachter festgelegt.
Verschattung
Allgemein kann durch Gebäude und Bäume eine Abschattung entstehen, die Besonnung
und Belichtung so stark beeinträchtigt, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
mehr gewährleistet werden können.
Nach DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen“ gelten damit nachfolgende Anforderungen für
eine „ausreichende“ Besonnungsdauer von Wohnungen:

in mindestens einem Wohnraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche mindestens
4 Stunden

für die Wintermonate: am 17. Januar mindestens 1 Stunde.
Zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann es
z.B. bei einer Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenzen des
Maßes der baulichen Nutzung kommen. Es kann jedoch auch bei Unterschreitung der
Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO durch unvernünftige Festsetzungen, wie z.B.
ungünstige Anordnung und Ausformung der Gebäude, der Belang gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nach § 1 BauGB verletzt werden. Für den Bebauungsplan „Franklin
Mitte“ liegt ein Fachgutachten „Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit
solar+energetischer Bewertung“ vor 49 Das Fachgutachten betrachtet auch die
Verschattungswirkung bestehender Gebäude. Das Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass in der Ist-Situation keine Problematik hinsichtlich Verschattung besteht.
48
49
FRITZ Beratende Ingenieure VBI GmbH
SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015.
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Begründung
Kampfmittel
Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde 2014 eine
Luftbildauswertung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchgeführt. Die
Untersuchung ergab, dass das Untersuchungsgebiet in den Jahren 1944 und 1945 mehrfach
mit Sprengbomben bombardiert wurde. Dabei wurde Gebäudebestand zerstört. Zahlreiche
Bombentrichter sind im Untersuchungsgebiet erkennbar. Es wurden mehrere
Blindgängerverdachtspunkte identifiziert. Weitere Bombenblindgänger können nicht
ausgeschlossen werden.
Erholung
Das ehemalige Kasernengelände ist für die Bevölkerung nicht frei zugänglich. Eine
Nutzbarkeit der im Gebiet vorhanden Grün- und Freiflächen ist somit nicht gegeben und als
Faktor für die Wohnumfeldqualität und zur Erholungsnutzung der Anlieger bislang
unbedeutend. Innerhalb des Plangebiets besitzen die kleinräumigen zusammenhängenden
Grünflächen im Süden und Westen einen gewissen Erholungswert. Im Falle der weiteren
Nutzung des Stadions wird diese als Sport und Freizeiteinrichtung für die Erholungsnutzung
im Stadtgebiet Mannheim von Bedeutung sein. In der unmittelbaren Umgebung des
Plangebiets sind insbesondere der Käfertaler Wald im Norden, das landwirtschaftlich
geprägte Offenland im Westen des Plangebietes mit seinen Wegen und Pfaden sowie der
Friedhof mit seinen Grünanlagen für die Erholungsnutzung von Bedeutung. Trotz seiner
Siedlungsrandlage im Stadtteil Käfertal zeichnet sich der Standort durch seine große Nähe
mit guter Anbindung und Erreichbarkeit zu mehreren Stadtteilzentren von Mannheim aus,
was das Potential zur Erholungsnutzung erhöht.
Als wertmindernder Faktor ist die Nähe zur B38 einzustufen. Die Bundesstraße verläuft nur
unweit der östlichen Planungsraumgrenze und bildet als stark frequentierte Verkehrsachse
mit entsprechender Schadstoff- und Lärmbelastung eine erhebliche Trennwirkung für den
ehemaligen wohnraumgeprägten Kasernenstandort.
14.7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Geräuschimmissionen
Für das Plangebiet wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine schalltechnsiche
Untersuchung in Auftrag gegeben, in der die Gewerbelärmimmissionen, die
Verkehrslärmimmissionen sowie die Lärmimmissionen von Sport- und Freizeitnutzungen
untersucht wurden.
In der Schalltechnischen Untersuchung 50 wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Franklin Mitte“ im Planfall bei freier Schallausbreitung ein Verkehrslärm (durch Straßen,
Stadtbahnlinie 5 der RNV und die neu geplante Stadtbahnlinie innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans) von 52 bis 68 dB(A) am Tag prognostiziert. Für den
Nachtzeitraum wird bei freier Schallausbreitung ein Verkehrslärm von 42 bis 60 dB (A)
vorhergesagt. Auf Grund der prognostizierten Beurteilungspegel des Verkehrslärms (Straßen
und bestehende und geplante Stadtbahnlinien der RNV) sind im Plangebiet bei freier
Schallausbreitung Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für den Tag- und
für den Nachtzeitraum in Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten und
Flächen für den Gemeinbedarf um 1 bis 15 dB(A) zu erwarten. Zugrunde gelegt wird eine
freie Schallausbreitung des Verkehrslärms in 6,3 m Höhe, die abschirmende Wirkung von
50
Ebenda
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Begründung
geplanten Gebäuden wird nicht berücksichtigt. Zur Lösung der schalltechnischen Konflikte
sollen passive Schallschutzmaßnahmen in Form verbesserter Außenbauteile an
schutzbedürftigen Räumen angewendet werden. Zum Schutz von Räumen, die nicht nur
dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ist nachzuweisen, dass die
Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 erfüllt
werden. Die passiven Schutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Die
schalltechnische Untersuchung stellt weiterhin fest, dass es im Planfall für schutzwürdige
Nutzungen in der Umgebung des vorliegenden Bebauungsplans durch den prognostizierten
Verkehrslärm nicht zu einer Geräuschsituation kommt, die als bedenklich oder kritisch
einzustufen ist.
Zur Beurteilung von Schallimmissionen durch Gewerbe- und Industriebetriebe ist in
Ergänzung zu der DIN 18005 die TA Lärm heranzuziehen. Die TA Lärm weist
Immissionsrichtwerte für die verschiedenen Arten der baulichen Nutzung aus, welche im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für
Gebiete und Einrichtungen, sowie Gebiete und Einrichtungen für die keine Festsetzungen
bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Südlich an den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans grenzt das Teilgebiet 5
Columbusquartier an, in welchem eine gewerbliche Nutzung durch großflächigen
Einzelhandel (Sondergebiete - SO 1 bis 7) geplant ist. Weiterhin sind im Bebauungsplan
„Franklin Mitte“ zwei Gewerbegebiete GE 3a und GE 3b an der Birkenauer Straße
vorgesehen. Von diesen Gewerbe- und Sondergebieten werden Geräuscheinwirkungen auf
die schutzwürdigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Franklin Mitte“
prognostiziert. 51. Um eine Verträglichkeit der geplanten gewerblichen Nutzungen mit den
schutzwürdigen
Nutzungen
zu
erreichen,
wird
als
Maßnahme
eine
Geräuschkontingentierung durchgeführt. Dabei werden den Bauflächen GE 3a und GE 3b
Emissionskontingente zugewiesen, die im vorliegenden Bebauungsplan „Franklin Mitte“
festzusetzen sind. Weiterhin werden den außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans den Bauflächen SO 1 bis SO 7 Emissionskontingente zugewiesen, die
jedoch im Bebauungsplan „Franklin Mitte“ nicht festgesetzt werden können und nachrichtlich
übernommen werden. Für den Tag-Zeitraum liegen diese Emissionskontingente für die
Gewerbe- bzw. Sondergebiete im Bereich von 48 bis 54 dB(A)/m². Die genauen
Dezibelwerte für die jeweiligen Gewerbegebiete 3a und 3b und Sondergebiete 1 bis 7 sind
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Für den Nachtzeitraum
werden für die Sondergebiete 1 bis 7 und die Gewerbegebiete 3a und 3b
Emissionskontingente im Bereich von 33 bis 43 dB (A)/m² empfohlen. Für die
gebietsbezogenen exakten Einzelwerte wird ebenfalls auf die Festsetzungen des
Bebauungsplans verwiesen. Die Emissionskontingente werden sektorbezogen festgesetzt.
Die genaue Lage der Sektoren ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. Im
Zentrum des Bebauungsplans „Franklin Mitte“ ist ein Sondergebiet Einzelhandel (SO)
vorgesehen. Auch für diese Baufläche ist die Verträglichkeit mit den umgebenden
schutzwürdigen Nutzungen über eine Geräuschkontingentierung sicherzustellen. Die
Geräuscheinwirkungen vorhandener Gewerbenutzungen werden hier als Vorbelastung
angesetzt.
Die
vom
schalltechnischen
Fachgutachter
empfohlenen
ebenfalls
sektorbezogenen Emissionskontingente werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die vorhandenen Sportanlagen sollen weiter genutzt werden. Es wurde untersucht, inwieweit
eine schalltechnische Verträglichkeit mit den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen
gegeben ist. Die Bewertung des Sportlärms erfolgt auf Grundlage der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Da die Verordnung für die Behandlung
möglicher zukünftiger Nachbarschaftskonflikte maßgebend ist, ist es sinnvoll, diese bereits
51
Ebenda
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Begründung
im Rahmen der städtebaulichen Planung anzuwenden. Hierzu wurden verschiedene
Lastfälle in der geräuschintensiven Sportart Fußball als Punktspiele mit 300 Zuschauern
bzw. als Training untersucht mit folgendem Ergebnis: Die schalltechnisch verträgliche
Nutzung der Sportanlage im Regelbetrieb ist im Tagzeitraum möglich. Fußball-Punktspiele
und andere Sportwettkämpfe sind zwischen 8.00 und 20.00 Uhr möglich. Nach 22.00 Uhr
sind sie nur als seltenes Ereignis (max. an 18 Kalendertagen) möglich. Der Trainingsbetrieb
ist an Werktagen ohne weitere Einschränkung bis 22.00 Uhr möglich. An Sonn- und
Feiertagen sind Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe während der Ruhezeit von
13.00 bis 15.00 Uhr nur dann möglich, wenn sie entweder weniger als 4 Stunden dauern
oder – bei längerer Zeitdauer – an höchstens 18 Kalendertagen pro Jahr stattfinden. Die
Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordung (18. BImSchV) zu seltenen Ereignisses
sind dabei zu beachten.
Insgesamt kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass im EG
vielfach, im 1. OG noch teilweise deutliche Besonnungsdefizite erkennbar sind. Ursache ist
in den betroffenen Bereichen das nicht optimale Abstand zu Höhen-Verhältnis A/H der
Gebäude bzw. die ungünstige Anordnung der Gebäude zueinander sowie die Verschattung
durch geplante Bäume. Insbesondere im EG können damit die Anforderungen nach DIN
5034-1 oft nicht erfüllt werden. Durch die sehr großen, bis weit an die
Straßenbegrenzungslinie heranreichenden Baufelder und die Spannweite der zulässigen
Gebäudehöhen entsteht ein weitgehender Planungsfreiraum in den einzelnen Baufeldern.
Aussagen über die zu erwartende Besonnung und Belichtung sind deshalb im Rahmen einer
Worst-Case-Betrachtung nur für die an die öffentliche Erschließung angrenzenden Bereiche,
nicht aber für die Quartiersinnenbereiche möglich. Durch den weiten Rahmen der
Festsetzungen wird eine ausreichende Besonnung angrenzender Quartiere vom Grundsatz
her zwar ermöglicht, jedoch nicht zwingend in jedem Fall sichergestellt. Insbesondere sind
die Mindest-Wandabstände nach LBO-BW nicht ausreichend, um eine ausreichende
Besonnung sowie eine, bei vernünftigen Raumtiefen und Fensterflächen, ausreichende
natürliche Belichtung sicherzustellen.
Bei der Prognose des Umweltzustandes im Planfall ist zu berücksichtigen, dass die
untersuchte Kombination, welche selbst ohne Blockinnenbebauung, bei nur 10 m tiefen
Gebäuden die zulässige GFZ oftmals deutlich überschreitet, in der Umsetzung nicht
wahrscheinlich ist. Selbst die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien entlang
ausgewählter Straßenzüge ermöglichen zwar grundsätzlich eine weitgehend geschlossene
Straßenrandbebauung und würden bei einer solchen gewählten Bebauung diese auch
zwingend einfordern; dennoch steht es dem späteren Bauherren letztlich frei, die
Gebäudestellung so zu wählen, als dass eine geschlossene Straßenbebauung nicht
umgesetzt wird und eine ausreichende Besonnung und Belichtung sichergestellt werden
kann.
Zudem sind im Rahmen der späteren Umsetzung der Planung bauliche Lösungen
(Maisonettewohnungen oder durchgesteckte Wohnungen) möglich, um eine ausreichende
Besonnung und Belichtung zu gewährleisten.
Für das Baufeld MI3d stellt das Fachgutachten zur Besonnung zudem fest, dass das
Erdgeschoss für Wohnungen nur bedingt geeignet ist. Allgemein kann eine ausreichende
Besonnung nur mit durchgesteckten Wohnungen erreicht werden. Eine gewerbliche Nutzung
ist allerdings uneingeschränkt möglich.
Gänzlich unproblematisch stellen sich die geplanten Hochhaustandorte dar. Gemäß des
Fachgutachtens sind durch die 58 m hohen Hochhäuser selbst außer in kleineren
Teilbereichen der direkt nördlich und östlich angrenzenden Bereiche, im Vergleich zu
anderen Quartieren keine überdurchschnittliche Verschattungswirkung zu erwarten. In den
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
betroffenen Bereichen kann eine ausreichende Besonnung teilweise auch durch eine
geeignete Wohnungsaufteilung, welche gering verschattete Fassadenabschnitte mit
einbezieht, erreicht werden.
Demnach ist grundsätzlich nicht zu befürchten, dass benachbarte Grundstücke durch
Vorhaben in einer Weise verschattet beziehungsweise beeinträchtigt würden, die sich
planungsrechtlich als rücksichtslos darstellt.“
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich wurden mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen. Um
bei Durchführung der Planung negative Auswirkungen auf den Menschen, z.B. durch
Explosionen von Blindgängern zu vermeiden, sind daher geeignete Vorsorgemaßnahmen zu
treffen (vgl. Kapitel 14.7.5).
Erholung
Als baubedingte Wirkungen sind die bauzeitlichen Beeinträchtigungen der Erholung durch
Baufahrzeuge, Baueinrichtungsflächen und Baukörper im Entstehungsprozess zu nennen.
Da diese Wirkungen jedoch zeitlich begrenzt sind und der Raum durch den Verlauf der B38
und A6 vorbelastet ist, sind die baubedingten Wirkungen zu vernachlässigen.
Als anlagebedingte Auswirkung wird sich durch das geplante Stadtquartier das derzeit
vorhandene Landschaftsbild ändern. Während der zentrale Siedlungsbereich insgesamt
einen Verlust an Freiräumen erfährt, ist für den Außengürtel eine zusammenhängende,
weitläufige und vielgestaltige Park- und Erholungslandschaft als vorgesehen. Durch die freie
Zugänglichkeit und die nutzbaren Freizeit- und Erholungsflächen entsteht ein erhebliches
Aufwertungspotential. Durch die sehr zurückhaltende Erschließung für den Individualverkehr
ergeben sich besonders günstige Verhältnisse für den Erholungssuchenden Fußgänger und
Radfahrer. Grundsätzlich kann ein hohes Maß an Aktivitäten rund um den Freizeit- und
Individualsport in flächenhafter Ausprägung auch als störend für die Erholung empfunden
werden. Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit Extensivierungsflächen im Wechsel
mit Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich jedoch in den wesentlichen Punkten
Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das Landschaftsbild und die
Erholungsnutzung einstellen.
14.7.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben würden die bestehenden Schallimmissionen für
die schutzwürdigen Wohnnutzungen im Umfeld erhalten. Für Anwohner im Wirkraum ergäbe
sich durch die fehlende Folgenutzung eine geringere Lärmbelastung. Hinsichtlich der
Verschattung würden sich keine Beeinträchtigungen ergeben, da die geplanten Hochhäuser
nicht gebaut werden würden. Für die Erholungsnutzung wäre das Plangebiet weiterhin nicht
zugänglich. Die Aufwertung des Gebietes für Erholungssuchende durch Anlage des neu
gestalteten Grüngürtels mit Baumpflanzungen und Sportanlagen würde entfallen.
14.7.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen

Um die Lärmbelastung während der Bauzeit möglichst gering zu halten, sind von den
ausführenden Firmen die technischen Normen für Baumaschinen bzw. die "Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen" einzuhalten.
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Begründung

Durch
passive
Schallschutzmaßnahmen
Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.
können
gesunde
Wohn-
und

Zum Schutz vor Gewerbelärm ist eine Geräuschkontingentierung für die geplanten
Gewerbe- und Sondergebiete festgesetzt. Für die Bauflächen GE 3a, GE 3b und SO
sind im Bebauungsplan daher sektorbezogene Emissionskontingente festzusetzen.

Sportlärm:

Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe sind nach 22 Uhr höchstens an 18
Kalendertagen pro Jahr zulässig.

Fußball-Punktspiele und andere Sportwettkämpfe sind am Sonntag während der
kritischen Ruhezeit 13 bis 15 Uhr nur dann möglich, wenn sie entweder weniger als 4
Stunden dauern oder – bei längerer Zeitdauer, an höchstens 18 Kalendertagen pro
Jahr stattfinden.
Kampfmittel

Da für den Geltungsbereich mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen
wurden, empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst des RP Stuttgart in den
bombadierten
Bereiche
und
Kampfmittelverdachtsflächen
flächenhafte
Vorortüberprüfungen durchzuführen.

Sollten Kampfmittel gefunden werden sind die zuständigen Behörden umgehend zu
informieren und die Arbeiten sind sofort einzustellen.
14.8
Umweltaspekt Kultur- und Sachgüter
14.8.1 Ziele des Umweltschutzes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß BauGB der Schutz von Kultur- und
Sachgütern zu berücksichtigen. Dies umfasst die Erhaltung historischer Kulturlandschaften
und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von
Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und
Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern dies für den Erhalt der Eigenart
und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
14.8.2 Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
Bei den vorhandenen Gebäuden und Anlagen im Plangebiet handelt es sich um militärisch
genutzte Anlagen. Neben Wohneinheiten bestehen Einrichtungen der Ver- und Entsorgung,
Erschließungsanlagen, Sporteinrichtungen sowie Schul- und Kindertagesstätten. An der
Birkenauer Straße befindet sich zudem eine nach DSchG als Kulturdenkmal eingestufte
Einzelanlage, die Sports Arena. (Absatz entfällt)Aufgrund ihrer Entstehung in der Frühzeit
der Besatzung, ihrer zentralen Stellung als Gemeinschaftsbau sowie ihrer spezifischen
Formgebung und Konstruktion ist sie in besonderem Maße dazu geeignet, an die Folgen des
Kalten Krieges und damit an eines der wichtigsten Kapitel der deutsch-amerikanischen
Beziehungen zu erinnern. Als erhaltenswert wurden darüber hinaus die Benjamin Franklin
Church und die Elementary School eingestuft. Im Norden des Areals befinden sich darüber
hinaus Gräber der Urnenfeldkultur, im südlichen Bereich sind römische Baureste bekannt.
Der überwiegende Teil der intakten bzw. sanierungsfähigen Bausubstanz kann zusammen
mit der bebaubaren Grundfläche ebenfalls als Sachgut angesehen werden. Eine besondere
Umweltrelevanz ergibt sich dabei jedoch nicht.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Begründung
14.8.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Sowohl die Sports Arena als auch die als erhaltenswert eingestuften Gebäude sollen
erhalten bleiben. Ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Kulturgüter ergibt sich demnach
nicht.
Ein Eingriff in Sachgüter ergibt sich dadurch, dass ein Großteil der bestehenden Wohnblocks
des ehemaligen Kasernengeländes abgerissen wird. Ein Teil der identitätsstiftenden
Wohnbauten bleibt jedoch erhalten, wird saniert und das Bild des zukünftigen Stadtquartiers
mit prägen. Der Abriss eines Teils des Gebäudebestands ist für die städtebauliche
Neuordnung notwendig und hinzunehmen.
14.8.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Null-Variante)
Ohne Umsetzung der Planung würden die als Kulturdenkmal eingestufte „Sports-Arena"
sowie die optional erhaltenswerten Bauwerke Benjamin Franklin Church und die Elementary
School aufgrund einer fehlenden Nachnutzung verfallen. Die verbleibenden Sachgüter
würden dem fortschreitenden Gebäudeverfall und damit auch einem Wertverlust unterliegen.
Mittel- bis langfristig wäre eine potentielle Folgenutzung dieser Anlagen ausgeschlossen was
nicht den landesplanerischen Zielvorgaben zum Ressourcenschutz entspräche. Unter
Annahme eines langfristigen Ausschlusses der Öffentlichkeit auf dem Gelände wären jedoch
jegliche Erhaltungsmaßnahmen auf Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Die Frage nach dem
Umgang mit kulturhistorisch relevanten Funden entfällt, da Bautätigkeiten ohne Umsetzung
der Planung ausgeschlossen werden.
14.8.5 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen

Denkmalschutz – Erhalt und Rücksichtnahme auf das Kulturdenkmal Sports-Arena und
die identitätsstiftende Benjamin Franklin Church.

Konzeptionelle Einbindung der Kulturdenkmäler und anderer erhaltenswerter Gebäude
in die Umgebung.

Geländeprospektionen und Beachtung möglicher Bodenfunde im Rahmen der
Baumaßnahmen (ggfs. Durchführung baubegleitender Maßnahmen im Bereich von
Bodendenkmalsverdachtsgebieten).
14.9
Weitere Umweltbelange
Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine weiteren Umweltbelange bekannt.
14.9.1 Wechselwirkungen
Direkte Einwirkungen auf ein Schutzgut rufen unter Umständen Veränderungen bei anderen
Schutzgütern hervor. Der Begriff Wechselwirkung nimmt dabei Bezug auf alle behandelten
Schutzgüter, sofern diese vom Vorhaben betroffen sind.
Zwischen den biotischen und abiotischen Schutzgütern bestehen vielfältige und
wechselseitige Funktionszusammenhänge. Wirkungsgefüge, die in relevanter Weise über die
in der schutzgutbezogenen Betrachtung vorgenommen Bestandsanalyse und -bewertung
hinausgehen und verstärkende Wirkung haben könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Eine
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
gesonderte Ermittlung und Bewertung des Wirkungsgefüges im Umweltbericht ist daher nicht
erforderlich.
15. EINGRIFFSREGELUNG NACH DEM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (GEMÄß
§ 1A ABS. 3 BAUGB)
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans kann gemäß § 14 BNatSchG die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
werden. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind diese resultierenden Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermeiden,
auszugleichen und/oder wiederherzustellen.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 15 sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsprinzip) bzw. zu minimieren (Minimierungsprinzip).
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 (2) BNatSchG).
Für Eingriffe, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans ergeben, gelten
grundsätzlich die Regelungen des § 1a Abs. 3 BauGB. Demnach ist der über die
Eingriffsregelung ermittelte Kompensationsbedarf in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu
berücksichtigen.
Eine vollständige Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen ist laut Gesetzgebung
demnach nicht ausnahmslos erforderlich. Ferner entfällt laut BauGB die im BNatSchG
vorgenommene Differenzierung in Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen. Die quantitative
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die Umgestaltung des BFV erfolgt über die EingriffsAusgleichsbilanzierung. Demnach werden die ermittelten Wertpunkte aus der Biotop- und
Baumkartierung als Bestandssituation (Voreingriffszustand) den prognostizierten
Wertpunkten der Planung (Nacheingriffszustand) gegenübergestellt. Ergibt sich für den
Planungsstand gegenüber der Bestandssituation eine Wertminderung, so resultiert ein
Kompensationsdefizit.
Flächenhafte Biotopkartierung
Die Bestandserhebung erfolgte auf Basis des Mannheimer Biotoptypenschlüssels aus dem
„Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt Mannheim (2006). Darin sind
Biotoptypen-Codes und die dem jeweiligen Biotoptyp zugehörigen Wertpunkte je
Quadratmeter angegeben, wobei letztere bei Abweichungen von der Standardausprägung
des Biotops durch den Erfasser angepasst wurden. Neben den Biotoptypen wurde bei der
Kartierung 2015 auf ein mögliches Vorkommen der im Anhang I der FFH-Richtlinie
aufgeführten Lebensraumtypen (FFH-LRT) sowie nach § 33 NatSchG geschützten Biotopen
geachtet (gemäß Kartierschlüssel LUBW 2014a). Wertgebende Pflanzenarten, wie
gefährdete und geschützte Arten wurden begleitend erfasst.
Flächenbilanzierung
Aus Tabelle 4, Anhang 2 geht hervor, dass in Bezug auf die ermittelten Ökopunkte für die
Flächenbilanzierung durch die geplanten Maßnahmen eine Vollkompensation erreicht wird.
Zudem wird ersichtlich, dass sich gegenüber dem Voreingriffszustand der Anteil der
versiegelten Fläche von 53% auf 52% um ca. 1% verringert hat (Tab.2; Anhang 2).
Hinsichtlich des kartierten Biotopbestands bildet der ruderalisierte Zierrasen mit ca. 33% der
Gesamtfläche den mit Abstand vorherrschenden Biotoptyp. Alle weiteren Biotoptypen
besitzen einen Anteil von unter 1 % der Gesamtfläche.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
In den allgemeinen Wohngebieten ist gem. § 16 Abs. 6 BauNVO eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Flächen für Stellplätze und Garagen sowie ihre
Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche
liegen und die Geländeoberfläche dauerhaft begrünt wird. Somit wurden für Wohngebiete mit
Unterbauung durch Tiefgaragen hinsichtlich der GRZ als Basiswert von 0,6 + 20%
ausgegangen. Auf den begrünten Flächen mit einem Substratauftrag von 0,8m bleibt die
Funktionsfähigkeit der natürlichen Schutzgüter teilweise erhalten. Aus diesem Grund erfolgte
für die Bilanzierung in WA-Gebiete der Ansatz: 0,6 GRZ + 0,1.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werden neue, großflächige und teilweise
zusammenhängende Biotop- und Lebensraumstrukturen geschaffen. Sie ergeben sich aus
der Ausweisung von Baumhainen, Hecken, extensiver Wiesenlandschaft und Obstwiesen
außerhalb der Baufelder sowie der Anlage von Privatgärten und extensiver Dachbegrünung
innerhalb der Baufelder. In diesem Zusammenhang steht auch der umfangreiche Erhalt von
Bestandsbäumen. Im Geltungsbereich werden ca. 17% der Fläche neuversiegelt und ca.
16% entsiegelt.
Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung wurde für den Nacheingriffszustand
auch die extensive Dachbegrünung flächenmäßig berücksichtigt. Die resultierenden
Ökopunkte werden anhand der Formel [0,5 x GRZ x Baufeldfläche] berechnet. Dabei steht
GRZ für Grundflächenzahl (stellvertretend für den Anteil der überbaubaren Fläche). Der
Faktor 0,5 entspricht der Annahme, dass ca. 50% aller Dachflächen begrünt werden. Um die
Grünflächenplanung flexibler gestalten zu können werden die einzelnen Grünelemente nicht
flächenscharf im Bebauungsplan festgelegt, sondern über absolute Zahlen in Bezug zur
vorhandenen Grünfläche des Geltungsbereichs aufgeführt (siehe Anhang 2.3).
Baumbilanzierung:
Neben der flächenhaften Bilanzierung erfolgte die Baumbilanzierung ebenfalls in Anlehnung
an das Vorgehen gemäß Mannheimer Schlüssel. Der hierbei vergebene Flächenwert als
Wertzuweisung für einen Einzelbaum entspricht der Vergabe von Ökopunkten für die
flächenhafte Biotopkartierung und bildet sich aus der Multiplikation der Anzahl von
Einzelbäumen mit einer vordefinierten Wertpunktezahl.
Als Ergebnis der Baumbilanzierung bleibt festzuhalten, dass innerhalb der Grenzen des
Bebauungsplans von den 1480 kartierten Einzelbäumen 460 Bäume per Pflanzbindung
(gemäß §9 (1) 25 BauGB) erhalten werden können (Anhang 1.2). Der Erhalt weiterer Bäume
innerhalb der Baufelder ist beabsichtigt. Eine Quantifizierung bzw. Bilanzierung der zu
erhaltenden Bäume auf den Baufeldern ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Da
die Bebauungskonzepte noch nicht abschließend feststehen wird einer Flexibilität der
baurechtlichen Möglichkeiten auf den Baugrundstücken Vorrang eingeräumt. Neben den zu
erhaltenden Bäumen sind im Geltungsbereich 1101 Neupflanzungen vorgesehen. Davon
gehen 321 Straßenbäume als Hochstammbäume in Alleebaumqualität und weitere 139
Bäume mit einem zu pflanzenden Stammumfang von 18-20 cm in die Bilanzierung ein. Der
Kompensationsumfang für Obstbaumpflanzungen (46 Einzelbäume mit Stammumfang 18-20
cm) und Baumhainpflanzungen (326 Einzelbäume mit Stammumfang 18-20 cm) wird über
den Flächenansatz ermittelt. Die Anzahl der Einzelbäume ist in diesem Fall nicht
bilanzierungsrelevant. 52
Gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan ist je angefangene 300 m² unbebaute
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für das Plangebiet
sind demnach auf den unbebauten Grundstücksflächen 269 Einzelbäume zu pflanzen. Die
52
siehe MANNHEIMER SCHLÜSSEL 2006
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Bäume gehen nicht in die Bilanzierung ein. Erhaltene Bestandsbäume können auf die
ermittelte Zahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet werden.
Fazit:
Gemäß den Ergebnissen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung resultiert mit Umsetzung
des Bebauungsplanes keine Verschlechterung des Biotopzustandes. Nach Addition der
Ergebnisse aus Baumbilanz und Flächenbilanz geht für den Zustand nach Umsetzung des
Bebauungsplans als Endergebnis ein rechnerisches Plus von aufgerundet 221.550
Ökopunkten hervor was einer Wertsteigerung von ca. 3,5% entspricht. Die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in § 1
Abs. 6 Nr. 7 sowie in § 1a BauGB benannt sind, werden daher vollumfänglich berücksichtigt.
Sämtliche kompensatorischen Maßnahmen für den vorhabensbedingten Eingriff erfolgen
innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans für das Plangebiet.
16. MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN
(MONITORING)
Gemäß § 4 c BauGB überwacht die Gemeinde erhebliche Umweltauswirkungen, die
aufgrund der Durchführung des Bauleitplans eintreten, um besondere und
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Überwachung gründet nach Konzeption
des Gesetzes zum einen auf der von der Gemeinde geplanten Maßnahme zur Überwachung
und auf den Informationen der Behörden, die diese nach § 4 Abs. 3 BauGB auch nach
Abschluss des Bauleitplanverfahrens beitragen müssen. Die Informationspflicht der
Behörden dient hierbei als Entlastung für die Gemeinden. Überwachungsmaßnahmen durch
die Gemeinden sind auf die Bereiche zu konzentrieren, für die keine Erkenntnisse und
Hinweise seitens der Fachbehörden erwartet werden können. Im Rahmen der
vorzunehmenden Baumaßnahmen sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer
abfalltechnischen Untersuchung unterzogen werden. Eine analytische Kontrolle der
abfalltechnischen Relevanz ist im Vorfeld von künftigen Bauvorhaben zu empfehlen. Nach
den Ergebnissen der durchgeführten Zusatzuntersuchungen konnte für den zum Plangebiet
gehörenden nördlichen Geländeteil am Übergang zu den Sullivan Barracks das
Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung nach § 7 BBodSchG nicht
ausgeschlossen werden. Daher ist diesbezüglicher Handlungsbedarf in Form von weiteren
Untersuchungen für Fläche hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser
erforderlich, die derzeit laut Aussage des Gutachters noch nicht abgeschlossen sind. Für das
nördliche Gelände des TG3 sind durch eine externe Fachbauleitung Eingriffe in den
Untergrund, die Verwertung von Aushubmaterial und die Entsorgung von Abfällen zu
überwachen. Für Bebauung mit Tiefgeschossen (> 6 m) die unter den zu erwartenden
Grundwasserspiegel liegen sind ggf. spezielle Wasserhalterungsmaßnahmen von
fachkundigem Personal zu koordinieren und zu überwachen 53.
Das Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der Stadt
Mannheim.
Um
möglichen
Konflikten
mit
dem
derzeitig
noch
laufenden
Grundwassersanierungsprogramm Käfertaler Wald 54 vorzubeugen, sollte die Bautätigkeiten
in enger Abstimmung mit den Sanierungsverantwortlichen erfolgen. Im Plangebiet
vorhandene Grundwassermessstellen sind im Rahmen der Bauüberwachung
dokumentationspflichtig zu erfassen und ggf. mit der Unteren Wasserbehörde Mannheim
abzustimmen.
53
54
RT Consult GmbH
CDM SMITH CONSULT 2015
Seite 133
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zum naturschutzfachlichen und
artenschutzrechtlichen
Ausgleich
nach
BauGB/BNatSchG
bedarf
es
einer
fachgutachterlichen Beratung und Begleitung. Die Leistungen umfassen die ökologischen
bzw.
fachgutachterlichen
Begleitungen
und
Beratungen
der
Abbruchund
Umbaumaßnahmen vorhandene Gebäude, sofern diese Arbeiten artenschutzrechtlich
relevant sind. Darüber hinaus umfassen die Leistungen die Umsetzungen der festgesetzten
artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahmen inkl. der Beschaffung der vorgesehenen
Materialien (z.B. Nisthilfen) sowie den räumlichen Standortfestlegungen und ein mindestens
dreijähriges Monitoring dieser Maßnahmen. Die ökologische Baubegleitung erfolgt in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Mannheim.
Die vom Fachbereich 61 der Stadt Mannheim regelmäßig durchgeführten
Verkehrszählungen (strategische Lärmkartierung) können als Monitormaßnahme zur
Überwachung der verkehrsbedingten Lärmentwicklung aufgeführt werden.
17. BESCHREIBUNG DER TECHNISCHEN VERFAHREN UND HINWEISE AUF
AUFGETRETENE SCHWIERIGKEITEN
Die Methodik der Umweltprüfung orientiert sich gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches
an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Zusätzlich wurde bei der Erstellung der
Gliederung des Umweltberichtes das „Merkblatt Umweltbericht zum Bebauungsplan“ (Stand
08.04.2010) des Fachbereichs Städtebau der Stadt Mannheim berücksichtigt. Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden in enger Abstimmung mit dem Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Mannheim, der MWSP und der Unteren Naturschutzbehörde
festgelegt.
Die Umweltprüfung wurde nach gegenwärtigem Wissensstand sowie auf Grundlage
allgemein anerkannten Prüfmethoden durchgeführt (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB). Wesentliche
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten traten nicht auf. Die Beschreibung und
Bewertung des derzeitigen Umweltzustands erfolgte anhand des verfügbaren Datenmaterials
zu den einzelnen Schutzgütern. Die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und
Pflanzen erfolgte im Wesentlichen durch in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführte
Kartierungen
von
planungsrelevanten
Tierartengruppen
bzw.
durch
eine
Biotoptypenkartierung, Einzelbaumerfassung und die Kartierung geschützter und gefährdeter
Pflanzenarten.
Zu den abiotischen Schutzgütern und dem Schutzgut Mensch wurden die für den
Bebauungsplan erstellten Fachgutachten ausgewertet (vgl Kapitel 14.6). Die Beurteilung der
Auswirkungen auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanter Schutzgüter erfolgte ebenfalls
auf Grundlage der Auswertungen der Kartierungen und Fachgutachten. Die
Eingriffsbilanzierung erfolgte gemäß den gesetzlichen Grundlagen des § 1a Abs. 3 BauGB.
Weiterhin wurde das „Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung“ der Stadt Mannheim
angewendet (Stadt Mannheim 2006). Danach wird bei der Bewertung der Eingriffe in Natur
und Landschaft der Voreingriffszustand dem nach Abschluss aller Eingriffs- und
Ausgleichsmaßnahmen angenommenen Endzustand gegenübergestellt. Gemäß BNatSchG
vom März 2010 wurden die Anforderungen an den Artenschutz berücksichtigt und
abgearbeitet. Hierzu wurde ein „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ 55 erstellt, in dem die
vorliegenden faunistischen und floristischen Kartierungen hinsichtlich artenschutzrechtlich
relevanter Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewertet wurden.
55
BAADER KONZEPT 2015
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
18. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
18.1
Einleitung
Auf Grund des Abzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus Mannheim wurde im Jahr
2013 das Kasernenareal Benjamin Franklin Village geräumt und an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) übergeben. Die frei gewordenen Flächen stehen somit einer
zivilen Nachnutzung zur Verfügung. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist für die
städtebauliche Neuordnung erforderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und Ordnung zu sichern und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende,
sozialgereichte Bodennutzung zu gewährleisten. Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des
Mannheimer Stadtteils Käfertal zwischen der Waldstraße im Westen und dem Käfertaler
Wald im Osten. Das Plangebiet beinhaltet Teile der ehemaligen Kasernenareale Benjamin
Franklin Village, Sullivan Barracks und Funari Barracks. Es wird durch die ehemalige
Offizierssiedlung sowie die Splittersiedlung „Beim Teufelsberg“ im Norden, die
Wasserwerkstraße im Westen, die Sullivan Barracks im Osten sowie die Birkenauer Straße
im Süden begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 66 ha. Der
ehemalige Kasernenstandort soll als eigenständiges, modellhaftes und ökologisches
Stadtquartier unter den Oberbegriffen Wohnen, Arbeiten, Sport und Bildung sowie Energie
ausgestaltet werden.
Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nach Art der baulichen Nutzung
wie folgt aufgeführt:
Die vorrangig dem Wohnen dienenden Baugebiete werden entsprechend der angestrebten
Nutzung als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hier sind neben
Wohngebäuden und den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe auch Anlagen für kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt.
Gewerbegebiete dienen im Wesentlichen der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbetrieben. Ein zentrales Planungsziel des Bebauungsplanes im
Sondergebiet (SO) „Quartierszentrum“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen
Voraussetzung zur Etablierung eines Quartierszentrums. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes werden gemäß zeichnerischer Festsetzung Flächen für den
Gemeinbedarf, wie etwa Betreuungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen festgesetzt.
Verkehrskonzept: Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz / B 38 erfolgt - wie
schon im Bestand - über die Waldstraße und über die Birkenauer Straße / Magdeburger
Straße (siehe hierzu Kap.5 Verkehrskonzept). Haupterschließungsachsen sind
Wasserwerkstraße und die Planstraße F mit dem Verteilerknoten für den Kfz Verkehr.
Weitere Erschießungsachsen mit Anschlussfunktion bzw. zur Sicherung von
Querverbindungen sind Planstraße A-E, G H und I. Neben den Festsetzungen für den
motorisierten Individualverkehr wird Franklin Mitte durch eine neue Straßenbahn erschlossen
werden. Das Freiraumkonzept sieht einen durchgehenden Grüngürtel (Grünes U) vor, der
das Siedlungsgebiet Benjamin Franklin Mitte als Grüngürtel von Süden, Norden und Osten
umschließt und mit dem übergeordneten Grünzug (äußere Schale) verbindet. Die
öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich werden als Parkanlagen festgesetzt und sind
dauerhaft zu erhalten. Hierzu zählen Sullivan Park, Funari Park, Franklin Park. In ihrer
Gesamtheit und Vernetzung sichern die Parkanlagen den Freiraumanspruch für das
vorgesehene
urbane
Zentrum
und
erfüllen
diverse
klimaökologische
und
naturschutzfachliche Funktionen. Die Festsetzungen für Verkehrsflächen weisen öffentliche
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
aus. Letztere dient der Erschließung des urbanen Quartierzentrums.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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18.2
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sollen im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens
anderweitige
Planungsmöglichkeiten
innerhalb
des
Geltungsbereichs und unter Beachtung der Planungsziele geprüft werden. Zu diesem Zweck
wurden für das gesamte Kasernenareal (Benjamin Franklin Village, Funari Barracks und
Sullivan Barracks) von vier internationalen Planungs- und Architekturbüros unterschiedliche
Siedlungsmodelle erarbeitet und mit einem Expertenrat diskutiert. Das favorisierte Modell
wurde in den Rahmenplan Benjamin Franklin Village überführt und im Mai 2014 vom
Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen.
18.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Umweltaspekt Tiere und Pflanzen
Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und
Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu
erhalten.
Bestand Tiere und Pflanzen
Für den Arten- und Biotopschutz besitzen die untersuchten Flächen aus
botanisch/vegetationskundlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung. Ruderalisierte
Zierrasen, Ruderalvegetation und Feldhecken nehmen etwa ein Drittel des
Geltungsbereiches an. Feldgehölze und Gebüsche einheimischer Arten sowie Parkanalagen
mit lichten Kieferbeständen stehen auf ca. 2,5 % der Fläche. Das ehemalige
Kasernengelände ist mit Einzelbäumen durchgrünt. Insbesondere die Robinie bietet
aufgrund der bei alten Exemplaren oft tief eingerissenen Borke potentielle Spaltenquartiere
für Fledermäuse. Seltene oder geschützte Biotoptypen sind nicht vorhanden. Als
wertgebende Pflanzenart wurde der Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima), eine
Pionierart sandiger und grusiger Standorte, innerhalb des Plangebietes nachgewiesen.
Zur Erfassung des Tierartenbestands wurden die Artengruppen Vögel, Heuschrecken,
Tagfalter, Reptilien, Amphibien und Fledermäuse untersucht. Es wurden insgesamt 37
Vogelarten im Plangebiet festgestellt, von denen 27 Arten als Brutvögel bzw. Arten mit
Brutverdacht nachgewiesen wurden. Zehn Arten nutzen den Bereich als Nahrungshabitat.
Die als Brutvogel nachgewiesene Mehlschwalbe ist in der Roten Liste Baden-Württembergs
in der Kategorie 3 (gefährdet) erfasst. Weitere Brutvogelarten sind auf der Vorwarnliste
Baden-Württemberg (Haussperling, Mauersegler, Pirol, Star) bzw. Deutschlands
(Haussperling, Mehlschwalbe, Pirol) gelistet. Mehlschwalbennester wurden an 17
vorhandenen Gebäuden nachgewiesen. Bei Zerstörung oder Beschädigung der belegten
Nester wird ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gem. §44 (1) Nr. 3 ausgelöst.
Zudem sind zahlreiche weitere Gebäudebruten von Staren (17 Brutkolonien),
Haussperlingen (38 Brutkolonien) oder Hausrotschwänzen (mind. 14 Brutkolonien) in
defekten Hausfassaden, Lüftungsöffnungen oder Dachrinnen vorhanden. Bei den
Heuschrecken wurden insgesamt acht Arten nachgewiesen. Davon gelten zwei Arten nach
der Roten Liste Baden-Württembergs als gefährdet (Blauflügelige Ödlandschrecke,
Buntbäuchiger Grashüpfer) und eine Art als stark gefährdet (Rotleibiger Grashüpfer). Eine
Art befindet sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands (Rotleibiger Grashüpfer),
eine gilt als gefährdet (Buntbäuchiger Grashüpfer) und eine als stark gefährdet (Blauflügelige
Ödlandschrecke). Weiterhin wurden elf Tagfalterarten identifiziert. Darunter befinden sich
drei Arten die sich auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs befinden (Kleiner Feuerfalter,
Kurzschwänziger Bläuling, Mauerfuchs). Der Kurzschwänzige Bläuling ist zudem auf der
Vorwarnliste Deutschlands zu finden. Als einzige Reptilienart wurde die Zauneidechse
nachgewiesen. Die Zauneidechse wird in der Roten Liste Deutschlands und in der Roten
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Liste Baden-Württembergs als Art der Vorwarnliste geführt. Innerhalb des Plangebietes
konnten nur drei migrierende Einzelindividuen erfasst werden. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans
besitzt
daher
nur
eine
sehr
geringe
Bedeutung
als
Zauneidechsenlebensraum. Im Rahmen der 2014 durchgeführten Amphibienerfassung
konnten innerhalb des Plangebietes keine Amphibien und keine für Amphibien geeigneten
Habitatstrukturen nachgewiesen werden. Durch die Fledermauserfassungen konnten im
Plangebiet
vier
Fledermausarten
(Großer
Abendsegler,
Großes
Mausohr,
Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) und die Gattung Braunes/ Graues Langohr
nachgewiesen werden. Auf der Roten Liste Baden-Württembergs werden zwei Arten als
gefährdete wandernde Arten geführt (Großer Abendsegler, Rauhautfle-dermaus), zwei Arten
sind gefährdet (Braunes Langohr, Zwergfledermaus), eine Art stark gefährdet (Großes
Mausohr) und ein Art vom Aussterben bedroht (Graues Langohr). Aufgrund der Vornutzung
und der damit verbundenen Beeinträchtigungen, des hohen Versiegelungsgrades, dem
Mangel an Flächen mit Bodenanschluss sowie der relativ geringen Entwicklungszeiten für
die spontane Vegetationsentwicklung besteht keine besondere Relevanz für die biologische
Vielfalt.
Auswirkungen Planfall Tiere und Pflanzen
Mit der Planung geht der vollständige Verlust der heute vorhandenen Brachestadien einher,
womit entsprechende Auswirkungen auf den floristischen Artenbestand verbunden sind
(Verschwinden von Pionierarten, Veränderung des derzeitigen Artenbestandes). Auf die
heute vorhandenen Biotopstrukturen spezialisierte Arten fallen aus, stattdessen siedeln sich
an gärtnerische Anlagen wie Hausgartenflächen bzw. Grünflächen angepasste Pflanzen an.
Bei den betroffenen Arten handelt es sich jedoch hauptsächlich um an eine im
Siedlungsbereich auf unbebauten Grundstücken bzw. im Rahmen von Nutzungsänderungen
immer wieder auftretende Flora. Insofern ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung
des Bebauungsplans keine erhebliche Gefährdung einzelner Arten eintritt.
Der Verlust von Brach- und Ruderalflächen führt auch für Tierarten zu einem
Lebensraumverlust. Die Wiederbesiedlung und der damit einhergehenden permanenten
Anwesenheit von Menschen, Hunden und Katzen bedingt zudem ein deutlich höheres
Störpotenzial für empfindliche Arten. In Abhängigkeit der Mobilität einzelner Arten wird es
außerdem zur Abwanderungen in benachbarte und ähnlich strukturierte Biotopstrukturen im
Umfeld kommen. Gleichzeitig entstehen in größerem Umfang grüngeprägte Strukturen wie
Hausgärten, Grundstücksfreiflächen und Parkanlagen neu, die von entsprechend
angepassten Tierarten besiedelt werden können. Dadurch erfolgt eine Verschiebung des
Artenspektrums in Verbindung mit einer möglichen Abnahme der Artenvielfalt. Eine
vorhabensbedingte Gefährdung von Populationen der im Geltungsbereich nachgewiesenen
und gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Arten wie auch der sonstigen
Europäischen Vogelarten ist nicht zu erwarten.
Im Zuge einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die in Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführten Arten und europäische Vogelarten sowie einer Überprüfung sonstiger
besonders geschützter Arten wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorhaben keine
nachhaltigen Auswirkungen auf den Artenbestand ergeben bzw. sich der Erhaltungszustand
der lokalen Populationen nicht nachhaltig verschlechtert. Es ist für keine der Arten zu
befürchten, dass die ökologische Funktionalität benötigter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im
räumlichen
Zusammenhang
beeinträchtigt
wird.
Um
individuenbezogene
Verbotstatbestände einzelner Arten auszuschließen (v.a. Fledermäuse, Mehlschwalbe),
werden die in Kapitel 14.2.5 beschriebenen Maßnahmen angewendet.
Null Fall Tiere und Pflanzen
Unter Annahme eines Ausbleibens jeglicher Pflegemaßnahmen ist von einer natürlichen
Sukzession bis hin zur Entstehung von Wald in seinem Klimaxstadium auszugehen. Ob und
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Begründung
in welchem Maße die Artenvielfalt abnimmt, ist von der Ausprägung des sich einstellenden
Biotoptypkomplexes abhängig.
Maßnahmen Tiere und Pflanzen
Maßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung: Erhalt von Einzelbäumen; Bauzeitlicher Schutz
der Vegetation; Rekultivierung bauzeitlich in Anspruch genommener Vegetationsbestände;
Überwachung der Schutzmaßnahmen durch eine Ökologische Baubegleitung; angepasstes
Mahdregime für Heuschrecken.
Artenschutzmaßnahmen: Bauzeitenregelung für Avifauna; Aufhängen von Nist und
Fledermauskästen für Vögel und Fledermäuse.
Landschaftspflegerische Maßnahmen: Entwicklung von Grünflächen, u.a. Scherrasen,
Baumhainen, Obstwiesen, Hecken und extensiv genutzten Wirtschaftswiesen,
Baumneupflanzung; Begrünung von 20% der Grundstücksfläche; Dachbegrünung und
Tiefgaragenbegrünung.
Umweltaspekt Boden
Der Boden ist in seiner Vielfalt der Bodenarten, Struktur, Aufbau, Nährstoff- und
Bodenwasserhaushalt nicht vermehrbar und daher grundsätzlich sparsam zu nutzen, zu
erhalten und vor Funktionsverlust zu schützen.
Bestand Boden
Der Planungsraum befindet sich in der Oberrheinischen Tiefebene und ist gekennzeichnet
durch nacheiszeitliche fluviatile Sedimentlagen von Rhein und Neckar. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans für das Plangebiet ist teilweise überbaut und überwiegend stark
anthropogen verändert. Eine natürliche Schichtabfolge fehlt in den oberen Bodenhorizonten
weitgehend. Die Bodenart variiert im Geltungsbereich in Abhängigkeit der
Zusammensetzung der anthropogenen Auffüllungen. Auf Oberflächenbefestigungen aus
Asphalt und Beton sowie auf Flächen mit Mutterboden folgen durch Menschen
hervorgerufene sandig, kiesige Auffüllungen mit Mächtigkeiten zwischen 0,4-1,5 m. Im
Anschluss folgen bis ca. 34 m Tiefe Kiese und Sande des Oberen Kieslagers (OKL).
darunter folgt mit einer Mächtigkeit von ca. 15 m die gering durchlässige, schluffig-tonige
Schicht des Oberen Zwischenhorizonts (OZH).
Bodenverunreinigungen: Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung zum Schutzgut
Boden/Grundwasser wurden auf einer Teilfläche des Geltungsbereiches im Übergang zum
Sullivan Quartier auf zwei Kontaminationsverdachtsflächen (KVF 18 und KVF33)
altlastenrelevante Konzentrationen mit Schadstoffen (MKW und AKW/BTEX), für die eine
Gefährdung nach § 7 BBodSchG nicht auszuschließen ist. Eine akute Gefahrensituation
besteht zwar nicht, trotzdem sind weitere Untersuchungen zur abschließenden Beurteilung
erforderlich. Die genannten Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Für die
kontaminationsverdächtige Fläche KVF 2 besteht noch ein Erkundungsbedarf in Form
orientierender Untergrunduntersuchungen, die Ergebnisse stehen noch aus.
Bezüglich des zu entsorgenden Aushubmaterials bleibt festzuhalten, dass für vier der
untersuchten Flächen eine abfallrechtliche Relevanz festgestellt. Auf weiteren zwei KVF
sollten die potentiell zu Aushub kommenden Böden einer abfalltechnischen Untersuchung
unterzogen werden
Auswirkungen Planfall Boden
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Begründung
Mit der Planung ist die Wiedernutzbarmachung einer bereits in erheblichem Umfang baulich
beanspruchten Fläche verbunden, womit die Neubeanspruchung natürlicher Böden an
anderer Stelle vermieden wird.
Bei Bautätigkeiten, die unter den zu erwartenden Grundwasserspiegel (> 6 m) reichen,
können zusätzliche Bauwasserhalterungsmaßnahmen zum Schutz von Boden und
Grundwasser anfallen. Bezüglich der Kontaminationsverdachtsflächen KVF 18 und KVF 33
muss für das weitere Vorgehen die Analyseergebnisse abgewartet werden. Aufgrund der
bereits eingeschränkten Bodenfunktionen im Bestand ist auf den restlichen Flächen unter
Einhaltung der aufgeführten Maßnahmen (Kapitel 14.3.5) für das Gesamtvorhaben mit
keinen erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Boden zu rechnen. Unter
Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen ist mit keinen erheblichen negativen
Auswirkungen für das Schutzgut Wasser zu rechnen.
Null Fall Boden
Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung besteht die Gefahr der
Schadstoffkontamination durch fehlende fachgerechte Entsorgung der alten Bausubstanz.
Eine Bodenmelioration durch Sanierungsmaßnahmen bliebe aus.
Maßnahmen Boden
Es wird eine flächensparende und flächenschonende Bauweise mit hohem Anteil
teilversiegelter Flächen angestrebt; nach Möglichkeit werden vorzugsweise befestigte oder
versiegelte Flächen bebaut um unbeeinträchtigte Bereiche zu erhalten. Zum Schutz des
Bodens ist die Durchführung der Bauarbeiten gemäß DIN 18915 vorzunehmen. Im
Bedarfsfall erfolgt eine Bodensanierung mit fachgerechter Entsorgung kontaminierter
Bodenkörper. Flächenhafter Bodenschutz wird durch Neubegrünung im Bereich
freigehaltener Grundstücke bzw. auf Grünflächen erzielt.
Umweltaspekt Wasser
Das Wasserhaushaltsgesetz sieht eine Sicherung der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen vor. Grundwasser ist so zu
bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen
Zustandes vermieden wird.
Bestand Grund- und Oberflächenwasser
Der Planungsraum nordöstlich der Planstraße F und der Fürther Straße befindet sich in der
Zone IIIB des Wasserschutzgebiets und ist an die öffentliche Wasserver- und –entsorgung
der Stadt Mannheim angeschlossen. Im Planungsraum überwiegen silikatisch, karbonatische
Sande
und
Kiese
mit
guter
Versickerungsleistung.
Die
vorherrschende
Grundwasserfließrichtung
verläuft
in
nordwestlicher
Richtung.
Die
mittlere
Grundwasserneubildung im Bereich „Franklin Mitte“ liegt bei 100 bis 150 mm NN und ist
demnach unempfindliche gegenüber Überbauung. Mit Abständen >2m GOK wird die
Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserfreilegung im gesamten Plangebiet als sehr hoch
eingestuft. Der mittlere Grundwasserflurabstand liegt zwischen 5,5 – 11 m bei
Amplitudenschwankungen bis 3,2 m. Die Grundwasserqualität im Raum Mannheim wird im
Hinblick auf die Verfügbare Grundwassermenge mit gut und aufgrund höher
Durchschnittswerte an Nitrat als schlecht bewertet. Die Nitratwerte im Siedlungsraum sind
vergleichsweise niedrig jedoch liegen erhöhte Werte für LCKW und VC Werte vor. Sie
resultieren aus historischen Schadstoffquellen des BFV. Im Umfeld der nördlichen
Planungsraumgrenze finden auf unabsehbare Zeit Sanierungsmaßnahmen statt. Aus den
Ergebnissen der Untersuchungen auf den KVF ist eine Grundwasserbeeinträchtigung, die
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
von den Untersuchungsflächen ausgehen könnte, nicht auszuschließen. 56Die
Abflussregulationsfunktion für Oberflächenwasser auf versiegelten und teilversiegelten
Flächen der Siedlungsgebiete als nachrangig und für alle weiteren Flächen als hoch bis sehr
hoch einzustufen.
Auswirkungen Planfall Wasser
Für den Wasserkreislauf bewirkt das Vorhaben eine Verbesserung. Ursächlich hierfür sind
die Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen, die zusätzliche Umsetzung von
Dachbegrünungen die sich über Rückhaltung und Verdunstung positiv im Wasserkreislauf
bemerkbar machen sowie die angestrebte Niederschlagsversickerung auf Neubauflächen
unter Einsatz von Mulden.
Null Fall Wasser
Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung Planung besteht die Gefahr der
Grundwasserkontamination durch niederschlagsbedingte Schadstoffverlagerung. Eine
Bodenmelioration durch Sanierungsmaßnahmen bliebe aus.
Maßnahmen Wasser
Reduzierung des Versiegelungsgrades durch versickerungsfähige Gestaltung möglichst
umfangreicher Flächenanteile. Für Neubauten erfolgt die Versickerung über Mulden und bei
engstehender Bebauung über Filtersysteme. Eine Erhöhung des Rückhaltevolumens erfolgt
durch Extensive Dachbegrünung. Entwicklung von Grünanlagen zur Schaffung klimatischer
Gunsträume (Lufthygiene, Klimaregulation). Berücksichtigung von Grünzonen zwischen der
Bebauung und Belüftungskorridoren in der Planungsphase zur Aufstellung des
Bebauungsplans.
Umweltaspekt Klima/Luft
Grundziel für das Schutzgut Klima ist die nachhaltige Sicherung bioklimatischer
Regulationsleistungen.
Bestand Klima/Luft
Das Stadtgebiet von Mannheim befindet sich in der warmgemäßigten Klimaregion des
Oberrheingrabens bei Mannheim und ist durch eine hohe Anzahl an Sommertagen (50 d/a
mit Temperaturmaximum ≥ 25°C) und eine geringe Anzahl an Frosttagen (70 d/a). Die
Jahresmit-teltemperatur beträgt ca. 10°C. Der wärmste Monat ist der Juli mit einer
durchschnittlichen Lufttemperatur von ca. 20°C, die mittleren Januartemperaturen liegen bei
ca. 1,5 - 2,0 °C. Die mittlere Anzahl der Tage mit Wärmebelastung liegt bei 35.1 –37.5 und
somit an der Spitze von Baden-Württemberg. Sie wird infolge des prognostizierten
Klimawandels vermutlich weiter ansteigen. Die mittleren Niederschläge liegen bei ca. 550 650 mm. Die vorherrschende Windrichtung in Mannheim ist Süd bis Südwest. Die mittlere
Windgeschwindigkeit beträgt ca. 2.0 m/s in der Innenstadt und ca. 3.0 m/s im Freiland
(mäßige bis schlechte Durchlüftung). Im Raum Mannheim kommt es zu erhöhten
Inversionswetterlagen von <225 Tage im Jahr 57Mit seiner Nähe zum Käfertaler Wald
profitiert der Konversionsstandort unmittelbar von dessen Kalt- und Frischluftproduktion.
Dennoch ergibt sich durch die derzeitig vorherrschende Gebäudeausrichtung im
Planungsraum eine mittlere Barrierewirkung für die bodennahen Kaltluftbewegungen.
Grünlandareale wie der mit Rasen bewachsene Sportanlagenkomplex und die Grünanlagen
der Elementary School erzielen eine mittlere Bedeutung für die Kaltluftproduktion. Die
56
57
RT CONSULT GmbH 2015.
ÖKOPLANA 2010.
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
verbleibenden Nutzungsstrukturen sind als nachrangig einzustufen. Insbesondere die
nordöstlich ausgerichteten Grünflächen zwischen den Kasernen sind hoch Empfindlich
gegenüber einer Störung des Kalt- und Frischluftabflusses. In Bezug auf eine Empfindlichkeit
gegenüber Flächeninanspruchnahme liegt eine mittlere Bedeutung vor. Hinsichtlich der
Lufthygiene wird die Funktionseinschränkung durch das Fehlen zusammenhängender
Waldbestände im Geltungsbereich durch die unmittelbare Nähe des Käfertaler Waldes
ausgeglichen.
Auswirkungen Planfall Klima/Luft
Auf Basis des erstellten Klimamodells (ÖKOPLANA 2015) ergibt sich mit Umsetzung des
Bebauungsplans für den Geltungsbereich und die Nachbargemeinde Vogelstang eine leicht
reduzierte Kaltluftvolumenstromdichte. Insgesamt lassen sich bei Realisierung des
Bebauungsplans keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima Luft
ableiten.
Null Fall Klima/Luft
Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung ist nicht
klimaökologischen Verbesserungen gegenüber dem Planfall zu rechnen.
mit
erheblichen
Maßnahme Klima/Luft
Entwicklung von Grünflächen unter Berücksichtigung von Dachflächen und Baumpflanzung
zur Verminderung thermischer Belastungen sowie Förderung des Luftaustausches und der
Luftfilterwirkung über das Blattgrün. Gezielte Gestaltung und Berücksichtigung von
Ventilationsachsen und Belüftungskorridoren. Schaffung von Freiraumverbindungen zur
Förderung der Kaltluftproduktion.
Umweltaspekt Landschaft
Das BNatSchG zielt im Rahmen des Schutzgutes Landschaft auf die dauerhafte Sicherung
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft
ab
Bestand Landschaft
Das Siedlungsbild ist derzeit durch lehrstehende, gleichartige Wohnblocks (Baujahr 1932) in
monotoner Reihung und einem Zustand beginnender Verwahrlosung gekennzeichnet. Auf
den Freiflächen zwischen den Geschossbauten dominiert einfacher Vielschnittrasen mit
Einzelbaumbestand. Landschaftsbildrelevante Baumgruppen und Baumalleen befinden sich
vereinzelt entlang randlicher Grünanlagen. Sportrasenflächen erweitern die Grünräume.
Im Untersuchungsraum führt die monotone Anordnung der Kasernen in Blockbebauung in
Verbindung mit einer fehlender Reliefierung des Geländes zu einer geringeren Wertigkeit
hinsichtlich der Vielfalt der Landschaft. Demgegenüber sind die zahlreichen Freiflächen
positiv zu bewerten. Seit Aufgabe der militärischen Nutzung konnte sich durch
Ruderalisierung der Scherrasen und Sukzession im Initialstadium eine beginnende
landschaftsprägende Naturnähe entwickeln.
Auswirkungen Planfall Landschaft
Mit dem zusammenhängenden Grüngürtel mit Extensivierungsflächen im Wechsel mit
Baumhainen, Einzel- bzw. Solitärbäumen wird sich jedoch in den wesentlichen Punkten
Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine Aufwertung für das Landschaftsbild und die
Erholungsnutzung einstellen.
Null Fall Landschaft
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Unter Annahme einer ausbleibenden Folgenutzung würde sich auch die unmittelbare
Bedeutung für das Landschaftsbild und die Naherholung nicht maßgeblich verbessern.
(Verbuschung unter Annahme eines weiteren Pflegeverzichts, ausbleibende und
ausbleibende Erholungsnutzung bei Fortbestand des Betretungsverbots)
Maßnahmen zum Schutzgut Landschaft
Schaffung von Blickbeziehung und Sichtachsen; Gezielte Verknüpfung zu den umgebenden
Stadträumen über Wege, Straßen und Plätze; Ausbau des Freizeit, Sport- und
Erholungswegenetzes; Schaffung differenzierter Freiraumtypen (1 öffentliches Grün als
Nachbarschaftsplätze; 2 halböffentliches Grün als Gemeinschaftsgärten; 3 halböffentliches
Grün als Dachgärten; 4 privates Grün als Privatgarten) Entwicklung der Europaachse als
schnelle Rad- und Fußgängerverbindung vom Stadtzentrum in den Käfertaler Wald und als
landschaftsprägendes Bauelement.
Umweltaspekt Mensch
Das Bundesimmissionsschutzgesetz formuliert den Schutz des Menschen vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen
(Gefahren,
erhebliche
Nachteile
und
Belästigungen
durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen) als Ziel.
Bestand Mensch
Zur Erfassung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch wird die IstSituation ermittelt. Betrachtet werden hierbei die Aspekte Geräuschimmissionen,
Verschattung, Kampfmittel und Erholung. Das schalltechnische Fachgutachten betrachtet die
Aspekte Verkehrslärm, Anlagenlärm und Sport- und Freizeitlärm. Von den vorhandenen
Straßen- und Schienenverkehrswegen in der Umgebung des Geltungsbereiches,
insbesondere von der B 38 südlich des Columbus-Quartiers (Teilgebiet 5) gehen
Geräuscheinwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet ein. Östlich und südwestlich
des Plangebietes liegen in größeren Abständen vorhandene Gewerbegebiete von denen
Anlagenlärm auf das Plangebiet einwirkt. Für die Ist-Situation bestehen somit
Vorbelastungen
an
Schallimmissionen
durch
Verkehrslärm
und
benachbarte
Gewerbegebiete. Für den Bebauungsplan „Franklin Mitte“ liegt ein Fachgutachten
„Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung“ vor
(SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015). Das Fachgutachten betrachtet auch die
Verschattungswirkung bestehender Gebäude. Es kommt zu dem Ergebnis, dass in der IstSituation
keine
Problematik
hinsichtlich
Verschattung
besteht.
Vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde 2014 eine
Luftbildauswertung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans durchgeführt. Es wurden
mehrere Blindgängerverdachtspunkte identifiziert. Weitere Bombenblindgänger können nicht
ausgeschlossen werden. Innerhalb des Planungsraumes besitzen die kleinräumigen
zusammenhängenden Grünflächen im Süden und Westen einen gewissen Erholungswert.
Im Falle der weiteren Nutzung des Stadions wird diese als Sport und Freizeiteinrichtung für
die Erholungsnutzung im Stadtgebiet Mannheim von Bedeutung sein. In der unmittelbaren
Umgebung des BFV sind insbesondere der Käfertaler Wald im Norden, das
landwirtschaftlich geprägte Offenland im Westen des Plangebietes mit seinen Wegen und
Pfaden sowie der Friedhof mit seinen Grünanlagen für die Erholungsnutzung von
Bedeutung. Als wertmindernder Faktor ist die Nähe zur B38 einzustufen. Aufgrund der bis
dato nicht gegebenen Zugänglichkeit des ehemaligen Kasernengeländes besteht für die
Bevölkerung keine Nutzbarkeit bezüglich der im Gebiet vorhandenen Grün- und Freiflächen.
Auswirkungen Planfall Mensch
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Trotz der durch zahlreiche unterschiedliche Nutzungen und Verkehrswege ausgehenden
Lärmemissionen auf das Plangebiet bestehen bei Umsetzung der festgesetzten
Schallschutzmaßnahmen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Umsetzung
der Bauleitplanung. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass durch die geplanten
Nutzungen und den entstehenden Ziel- und Quellverkehr auch keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen für die Umgebung entstehen. Das vorliegende Gutachten zu Besonnung/
Verschattung 58 verwendet in der Analyse zur Erstellung von Prognosen für das
Bebauungskonzept die Besonnungsdauer nach DIN 5034-1. Das Fachgutachten kommt
zunächst zu dem Ergebnis, dass das Erdgeschoss für Wohnen nur bedingt geeignet. Der
mittlere, westliche Baukörper weist in den unteren Geschossen spürbare Besonnungsdefizite
auf. Diese Defizite können aber auf Ebene der Baugenehmigung durch geeignete
Maßnahmen (durchgesteckten Wohnungen, Maisonette-Wohnungen) und Einplanung von
Freiraumstrukturen bzw. Anordnung der Gebäude gelöst werden. Eine Gewerbliche Nutzung
ist uneingeschränkt möglich. Dadurch ist im Endergebnis eine Beeinträchtigung der
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen
beziehungsweise kann im Rahmen der baulichen Umsetzung wie beschrieben gewährleistet
werden. Da für den Geltungsbereich mehrere Blindgängerverdachtspunkte nachgewiesen
wurden, empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst des RP Stuttgart in den bombadierten
Bereiche und Kampfmittelverdachtsflächen flächenhafte Vorortüberprüfungen durchzuführen.
Null Fall Mensch
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die bestehenden Schallimmissionen für die
schutzwürdigen Wohnnutzungen im Umfeld beibehalten bleiben. Für Anwohner im Wirkraum
ergäbe sich durch die fehlende Folgenutzung eine geringere Lärmbelastung. Hinsichtlich der
Verschattung würden sich keine Beeinträchtigungen ergeben, da die geplanten Vorhaben
nicht gebaut werden würden. Für die Erholungsnutzung wäre das Plangebiet weiterhin nicht
zugänglich. Die Aufwertung des Gebietes für Erholungssuchende durch Anlage des neu
gestalteten Grüngürtels mit Baumpflanzungen und Sportanlagen würde entfallen.
Maßnahmen Mensch
Baulärm: Einhaltung technischer Normen für Baumaschinen; für Verkehrslärm: Schallschutz
im
Städtebau
durch
passive
Schallschutzmaßnahmen;
für
Gewerbelärm:
Geräuschkontingentierung für die geplanten gewerblich genutzten Flächen; Beschränkung
von Sportlärm über Nutzungszeitenregelung. Kampfmittel: Empfehlung der Durchführung
von flächenhaften Vorortüberprüfungen in den bombardierten Bereichen und
Kampfmittelverdachtsflächen.
Umweltaspekt Kultur- und sonstige Sachgüter
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß BauGB der Schutz von Kultur- und
Sachgütern zu berücksichtigen.
Bestand Kultur- und sonstige Sachgüter
Hervorzuheben ist die von der Denkmalbehörde als Kulturdenkmal eingestufte „SportsArena". Sie stellt ein wichtiges Kapitel der Nachkriegsgeschichte dar. Als optional
erhaltenswert werden die "Franklin-Church" und die „Elementary School“ vorgeschlagen. Der
überwiegende Teil der intakten bzw. sanierungsfähigen Bausubstanz kann zusammen mit
der bebaubaren Grundfläche ebenfalls als Sachgut angesehen werden. Eine besondere
Umweltrelevanz ergibt sich dabei jedoch nicht.
Auswirkungen Planfall Kultur- und sonstige Sachgüter
58
SOLARBÜRO Dr. GORETZKI 2015
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Durch die Erhaltung des Kulturdenkmal Sports-Arena und der als optional erhaltenswert
eingestuften Benjamin Franklin Church ergibt sich kein erheblicher Eingriff in das Schutzgut
Kulturgüter. Der Abriss eines Teils des Gebäudebestands ist für die städtebauliche
Neuordnung notwendig und hinzunehmen.
Null Fall Kultur- und sonstige Sachgüter
Ohne Umsetzung der Planung würden die als Kulturdenkmal eingestufte Sports-Arena sowie
die optional erhaltenswerten Bauwerke Benjamin Franklin Church und die Elementary
School aufgrund einer fehlenden Nachnutzung verfallen. Die verbleibenden Sachgüter
würden dem fortschreitenden Gebäudeverfall und damit auch einem Wertverlust unterliegen.
Die Frage nach dem Umgang mit kulturhistorisch relevanten Funden entfällt, da
Bautätigkeiten ohne Umsetzung der Planung ausgeschlossen werden.
Maßnahmen
Denkmalschutz ist vorgesehen für die Sports-Arena, ein Erhalt der Gebäude ist vorgesehen
für die Franklin Kirche. Mögliche Bodenfunde im Rahmen der Baumaßnahmen zu beachten.
18.4
Eingriff-, Ausgleichbilanzierung
Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung belegt, dass mit Umsetzung der planungsrechtlich
fixierten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechterung
der ökologischen Wertigkeit für Biotope eintritt, bzw. die Planung vielmehr eine Aufwertung
der Ökopunkte von 3,5 % (vgl. Anhang 1.1) gegenüber dem Ausgangszustand bewirkt.
Sämtliche kompensatorischen Maßnahmen für den vorhabensbedingten Eingriff erfolgen
innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans.
Seite 144
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
19. VERZEICHNIS DER GUTACHTEN
Boden und Grundwasser
Ingenieurbüro Roth & Partner: Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf
Bundesliegenschaften,
Phase
I
Schädliche
Bodenveränderungen
/
Grundwasserverunreinigungen / Altlasten (BoGwS). Stand 02.06.2014
RT Consult GmbH: Benjamin Franklin-Village Mitte, Mannheim-Altlastenerkundung Phase
IIa. Stand 12.05.2015
RT Consult GmbH: Benjamin Franklin-Village Mitte, Teilgebiet Sullivan BKS, Mannheim –
Altlastenerkundung Phase IIa- Ergänzungsbericht, Stand 23.07.2015.
RT Consult GmbH: Bebauungsplan Nr. 71.47 Benjamin Franklin Village, Mannheim
Teilbereich 3 (BFV Mitte) Fachgutachten Boden, Grundwasser – Stand 05.06.2015.
Entwässerung und Versickerung
Björnsen Beratende Ingenieure GmbH: Entwässerungskonzept für Benjamin Franklin
Village, Funari Barracks und Sullivan Barracks. Stand Juli 2015.
CDM Smith Consult GmbH: Benjamin Franklin Village, Versickerungsgutachten als
Grundlagen für ein Entwässerungskonzept für die Teilfläche 3 des Bebauungsplans
71.47. Stand: 07.12.2015
Einzelhandel
Dr. Donato Acocella: Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im
Benjamin-Franklin-Village in Mannheim Käfertal. Stand 17.06.2015.
Verkehr
T+T Verkehrsmanagement GmbH / Stete Planung: Verkehrstechnische Untersuchung
Bebauungsplan Benjamin Franklin Village in Mannheim. 1. Teilbereich: Benjamin Franklin
Mitte. Stand: September 2015.
Richtfunk
LS telcom AG: Untersuchung der Auswirkungen des Bebauungsplans Nr. 71.47
„Benjamin Franklin Mitte“ der Stadt Mannheim auf das Richtfunknetz des Landes BadenWürttemberg. Stand: 30.09.2015
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Schall
Fritz Beratende Ingenieure VBI GmbH: Schalltechnische Untersuchung. Vorhaben:
Bebauungsplan 71.47 „Benjamin Franklin Village“ (Teilbereich 3) der Stadt Mannheim.
Stand: 29.10.2015.
Verschattung
Solarbüro Dr.-Ing. Peter Goretzki: Stadt Mannheim, Städtebauliches Konzept und
Bebauungslanentwurf
Benjamin
Franklin
Village,
Fachgutachten
Besonnung
(Verschattung Hochhäuser) mit solar+energetischer Bewertung. Stand: 07./21.09.2015
Solarbüro Dr.-Ing Peter Goretzki: Stadt Mannheim – Benjamin
Fachgutachten Besonnung, Kurzfassung. Stand: 07./21.09.2015.
Franklin-Village,
Kampfmittel
Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst): Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen / Luftbildauswertung. Stand: 14.04.2014 (ergänzte Karte vom 15.04.2014)
Klima
Ökoplana: Klimagutachten zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ der
Stadt Mannheim –Teilgebiet 3. Stand 08.06.2015
Ökoplana: Klimaökologische Kurzstellungnahme zum Planungsgebiet „Franklin“ Stand:
14.08.2015.
Naturschutz
Baader Konzept: Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“, Grünordnungsplan. Stand
07.12.2015
Baader Konzept: Naturschutzfachliche Ersteinschätzung Benjamin-Franklin Village,
Funari und Sullivan Barracks, Abschlussbericht. Stand: 18.08.2015
Baader Konzept: Kartierung der Biotoptypen und Baumbestände im Rahmen des B-Plans
Nr. 71.47 „Franklin Mitte“. Stand: 07.12.2015
Seite 146
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
Artenschutz
Baader-Konzept: Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin Village“ der Stadt MannheimTeilgebiet 3, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 07.12.2015
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
20. QUELLENVERZEICHNIS
ACOCELLA D, DR.
Untersuchung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im
Benjamin-Franklin-Village in Mannheim Käfertal.
ADAM, NOHL UND VALENTIN
(1986):
Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei
Eingriffen in die Landschaft. Forschungsauftrag des Ministers für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen (MURL)
AH BOGWS (2015):
BFR Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz. Planung und
Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen
und Grundwasserverunreinigungen. Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
ARCADIS (2012):
Projekt: Erfassung und Erstbewertung von militärischen
Liegenschaften in Mannheim – 2. Fortschreiben der Erfassung
altlastverdächtiger Flächen. Abschlussbericht.
BAADER KONZEPT GMBH
(2014):
Baumerfassung im Bereich der Offizierssiedlung des BenjaminFranklin-Village. Projektdokumentation.
BAADER KONZEPT GMBH
(2014):
Naturschutzfachliche Ersteinschätzung Benjamin-Franklin-Village,
Funari und Sullivan Barracks. Abschlussbericht.
BAADER KONZEPT GMBH
(2015a):
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 71.47 "Franklin Mitte"
der Stadt Mannheim
BAADER KONZEPT GMBH
(2015b):
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 71.47 "
Franklin Mitte" der Stadt Mannheim
BAADER KONZEPT GMBH
(2015C):
Kartierbericht: Kartierung der Biotoptypen und Baumbestände im
Rahmen des B-Plans Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
BAUR, B., BAUR, H. ROESTI, C.
& D. ROESTI (2006):
Die Heuschrecken der Schweiz. Haupt-Verlag, Bern.
BEBAUUNGSPLAN NR. 32.40
„TURLEY-AREAL“ (2013):
Turley-Areal“ in Mannheim Neckarstadt – Ost. Umweltbericht, als
Auszug aus der Begründung.
BELLMANN, H. (2004):
Heuschrecken. Die Stimmen von 61 heimischen Arten (Audio-CD).
Musikverlag Edition AMPLE.
BJÖRNSEN BERATENDE
INGENIEURE GMBH:
Entwässerungskonzept für Benjamin Franklin Village, Funari
Barracks und Sullivan Barracks.
BREUNIG, T. & DEMUTH S.
(1999):
Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württembergs. –
Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2. 3. neu bearb. Fassung., Hrsg.:
Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg
CDM SMITH CONSULT GMBH
(2015)
Versickerungsgutachten als Grundlage für ein
Entwässerungskonzept für die Teilfläche 3 des Bebauungsplans
71.47
DETZEL, P. (1998):
Die Heuschrecken Baden-Württembergs. Verlag Eugen Ulmer.
Stuttgart
EUROFINS UMWELT WEST
GMBH (2014):
Prüfbericht zu Auftrag 01469911. Nr. 72994033.
FIRU MBH (2014):
Definition eines Größten anzunehmenden Planfalls (GaP).
Seite 148
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
FIRU MBH (2015)
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
FRITZ (2015):
Schalltechnische Untersuchung, Vorhaben: Bebauungsplan 71.47
„Benjamin-Franklin-Village“, (Teilgebiet 3) der Stadt Mannheim
GLA - GEOLOGISCHES
LANDESAMT (1994):
Bodenschätzkarte M 1:25.000
GORETZKI (2015):
Fachgutachten Besonnung (Verschattung Hochhäuser) mit
solar+energetischer Bewertung; Solarbüro für energieeffiziente
Stadtplanung
HKG (1980-1998):
Hydrogeologische Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung
Rhein-Neckar-Raum
INGENIEURBÜRO ROTH &
PARTNER GMBH (2014):
Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf
Bundesliegenschaften, Phase I. Benjamin-Franklin-Village Mitte.
68309 Mannheim, Birkenauer Straße. WE-Nummer 14736.
INGENIEURBÜRO ROTH &
PARTNER GMBH (2014):
Erfassung von kontaminationsverdächtigen Flächen auf
Bundesliegenschaften, Phase I. Benjamin-Franklin-Village Süd,
Mannheim. WE-Nummer 14331.
KIESE O. (1988):
Die Bedeutung verschiedenartiger Freiflächen für die
Kaltluftproduktion und die Frischluftversorgung von Städten.Landschaft + Stadt 20 (2), p. 67 – 71
KORNECK D. SCHNITTLER M. &
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Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et
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Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura
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LUBW (2014b):
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MANNHEIMER SCHLÜSSEL
2006
Merkblatt zur Eingriffs- Ausgleichs Regelung; Stadt Mannheim
Fachbereich Städtebau
MAAS, S., DETZEL, P. & A.
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Gefährdungsanalyse der Heuschrecken Deutschlands.
Verbreitungsatlas, Gefährdungseinstufung und Schutzkonzepte.
BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag. Münster.
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Regionalplans.
NACHBARSCHAFTSVERBAND
HEIDELBERG-MANNHEIM
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Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim.
NACHBARSCHAFTSVERBAND
HEIDELBERG-MANNHEIM
Änderung des Flächennutzungsplans 2015/2020 BenjaminFranklin-Village in Mannheim. Parallelverfahren zur Umplanung
Seite 149
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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Süddeutsche Pflanzengesellschaften Teil II: Sand- und
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Magerrasen, Saumgesellschaften, Schlag- und Hochstaudenfluren,
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ÖKOPLANA (2010):
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Klimagutachten zum Bebauungsplan Nr. 71.47 „Benjamin Franklin
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KARLSRUHE (2006):
Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe
(2006): Teilplan Mannheim; auf der Grundlage der
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RT CONSULT GMBH (2015):
Fachgutachten Boden, Grundwasser. Bebauungsplan Nr. 71.47;
Benjamin-Franklin-Village, Mannheim. Teilgebiet 3 (BFV Mitte)
SINAI - GESELLSCHAFT VON
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
MBH (2015):
Rahmenplan Freiraum Benjamin Franklin, Funari, Sullivan, Juli
2015
SPANG FISCHER NATZSCHKA
GMBH (2009):
Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet 6617-341
„Sandgebiete zwischen Mannheim und Sandhausen“
STADT MANNHEIM (2006):
Merkblatt zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung. Leitfaden
Bebauungspläne
STADT MANNHEIM (2012):
Stadt – Land – Fluss / Wasserstudie.
STADT MANNHEIM (2014):
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STETE PLANUNG, BÜRO FÜR
STADT UND
VERKEHRSPLANUNG(2015)
Verkehrstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan BenjaminFranklin-Village in Mannheim, 1. Teilbericht: Benjamin-FranklinMitte, September 2015
UM B-W (1995):
Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei
Flächeninanspruchnahmen.-Reihe Luft, Boden, Abfall. Heft 31
Seite 150
Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
21. ANHANG
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Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
08.12.2015
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung
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Bebauungsplan Nr. 71.47 „Franklin Mitte“
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Begründung
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