FISCHEREIVERWALTUNG Merkblatt für die Angelfischerinnen und Angelfischer im Kanton Uri Auszug der wichtigsten Vorschriften aus dem Bundesgesetz über die Fischerei, der Fischereigesetzgebung des Kantons Uri, der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee und dem Vertrag zwischen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden. Die Vorschriften werden zum Teil wörtlich, zum Teil als Zusammenfassung wiedergegeben. Das Merkblatt berücksichtigt die Gesetzgebung mit Stand 1. Januar 2016. 1. Fangzeiten 1.1 Die Fangzeiten der Fischerei richten sich nach dem Fischereireglement. Bedeutsam ist insbesondere die Karte der Fischereigewässer des Kantons Uri. 1.2 Von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr ist jegliches Fischen in allen Urner Gewässern verboten. Im Urnersee ist die Ausübung der Fischerei wie folgt verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt. 1.3 Die Angelfischerei ist auch an allen öffentlichen Ruhetagen gestattet. 2. Schongebiete Als Schongebiete gelten: a) Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April; b) Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten; c) Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutzinseln und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli; d) alle Fliessgewässer, Gräben in den Zonen l (Naturschutzzone) und Zonen ll (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz; e) Dorfbach: Nördlich der Seilbahnstation Eggberge; f) Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; g) Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee; h) Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse; i) Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis Einlauf in die Reuss; j) Polenschachen: Südlich von Erstfeld: alle Gewässer; Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Fischereiverwaltung Klausenstrasse 4 6460 Altdorf Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 041 875 24 30 041 875 20 88 [email protected] www.ur.ch/afu 2 k) Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen; l) Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt; m) Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss; n) Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt; o) Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen. p) Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon. 3. Private Fischgewässer In den nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden: a) Oberalpsee, Andermatt; b) Arnisee, Gurtnellen; c) Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein) 4. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Fangzahlbeschränkung Fischart Schonzeit Fangmass Tagesfangbeschränkung a) Bachforelle, in den folgenden Fliessgewässern: Reuss vom Urnersee bis Göschenen, Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen, Gangbach Schattdorf, Palanggenbach, Bockibach, Göscheneralpreuss b) Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks c) Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern d) Regenbogenforelle, in Fliessgewässern e) Seeforelle, in Fliessgewässern f) Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee g) Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen h) Namaycush-Forelle i) Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss j) Bachsaibling, in allen übrigen Fliessgewässern k) Seesaibling, in Bergseen 01.10. – 14.04. 24 cm a) bis k) insgesamt 6 Stück 01.10. – 30.04. 01.10. – 14.04. 01.10. – 14.04. 01.10. – 14.04. 01.10. – 25.12. 01.10. – 31.05. 01.10. – 31.05. 01.10. – 14.04. 01.10. – 14.04. 01.10. – 31.05. 25 cm 22 cm 24 cm 35 cm 35 cm 24 cm 30 cm 22 cm 24 cm 24 cm l) Seesaibling, im Urnersee m) Hecht, im Urnersee n) Hecht, im Seelisbergersee 01.10. – 25.12. 15.03. – 30.04. 01.01. – 14.05. 22 cm 50 cm 50 cm keine keine keine o) Albeli p) Balchen q) Blaufelchen 01.10. – 25.12. 15.10. – 25.12. 15.10. – 25.12. 22 cm 30 cm 30 cm o) bis q) insgesamt 25 Stück r) Barsch (Egli) s) Zander t) Aal keine 15.04. – 31.05. keine 15 cm 40 cm 50 cm keine keine keine Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) gilt ein uneingeschränktes, ganzjähriges Fangverbot. Für die übrigen Fischarten gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei. 3 5. Patentarten 5.1 Angelfischerpatente für Erwachsene Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern (Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee). 5.2 Angelfischerpatente für Jugendliche Das Jugendpatent 1 (9–13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14–17 Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern (Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee). Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergersees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter der direkten Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Erwachsenenpatents darf gleichzeitig selber fischen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen. 5.3 Eintagespatente für Jugendliche und Erwachsene Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee. Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, ab dem 1. Tag, einschliesslich der Schleppfischerei im Urnersee. 5.4 Freiangelrecht vom Ufer aus Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Fallnetzen ist verboten. 6. Fanggeräte und Fangmethoden 6.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und den Seelisbergersee 6.1.1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich: a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper; b) das Grund- oder Zapfenfischen; c) das Spinnfischen. 6.1.2 Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur der einfache Angel erlaubt. 4 6.1.3 Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt. 6.1.4 Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt. 6.1.5 Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkundenachweis erlaubt. 6.1.6 Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten: a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe; b) elektrischer Strom; c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen; d) der Tauchfischerei dienende Geräte; e) chemische und akustische Lockmittel; f) die Handfischerei; g) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern; h) das absichtliche Fangen des Fisches an einem andern Körperteil als dem Maul; i) die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen; j) die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen). 6.1.7 Die Fanggeräte sind so zu verwenden, dass die Fische nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden. 6.1.8 Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 6.1.9 Die Gerätschaften für die Angelfischerei sind dauernd zu beaufsichtigen. 6.1.10 Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. 6.2 Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer 6.2.1 In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt. 6.2.2 In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten. 6.2.3 Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An Stelle der Hegene ist der Jucker erlaubt. 6.2.4 Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des Seelisbergersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist dauernd zu beaufsichtigen. 5 6.2.5 Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden: a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden. b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken. c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken. d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden. e) Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis verfügen, im Urnersee zugelassen. 6.2.6 Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. 6.2.7 Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwischen liegenden Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder einem Streamer, ohne Schwimmkörper, erlaubt. 6.2.8 In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten, bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss, Walenbrunnen. 6.2.9 Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während des Fischens nicht betreten werden. 6.2.10 Das Berufsfischergerät im Urnersee hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät. 6.2.11 Der Fang von Fischnährtieren im Urnersee erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde. 6.2.12 Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen im Urnersee ist die Fischerei während des Badebetriebs verboten. 6.3 Grenzgewässer Für die Fischerei im Fätschbach (Urnerboden) gilt folgende Regelung: Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bildet einerseits die Staumauer, andererseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern. 7. Angelfischerpatent, Fischfangstatistik 7.1 Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte samt SachkundenachweisAusweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen. 7.2 Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen. 7.3 Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Fischerin oder der Fischer auf Verlangen zusätzlich die gefangenen Fische vorzuweisen. 6 7.4 Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen. 7.5 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen. 7.6 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde. Bei zu später oder keiner Abgabe der Fischfangstatistik verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds. Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist. A72129_Merkblatt_Fischerei_A72129_Merkblatt_Fischerei 27.11.15 15:16 Seite 2 49 Fischereigewässer 50 Legende Beginn 30. September 1. Juni 30. September 1. Mai 1. Juni Urnersee Seelisbergersee Schongebiete Altdorf, 1. Januar 2016 Ende 15. April – – – – 30. September 31. Oktober Schongebiete 1. Jan. – 31. Dezember mit Schonzeiten 15. Mai – 31. Dezember Vergleiche Ziffer 2., Merkblatt für die Angelfischerinnen und Angelfischer im Kanton Uri Gewässernummer Internet: www.ur.ch/fischerei Merkblatt für die Angelfischerinnen und Angelfischer im Kanton Uri Auszug der wichtigsten Vorschriften aus dem Bundesgesetz über die Fischerei, der Fischereigesetzgebung des Kantons Uri, der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee und dem Vertrag zwischen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden. Die Vorschriften werden zum Teil wörtlich, zum Teil als Zusammenfassung wiedergegeben. Das Merkblatt berücksichtigt die Gesetzgebung mit Stand 1. Januar 2016. 1. 1.1 1.2 1.3 2. a) b) c) Fangzeiten Die Fangzeiten der Fischerei richten sich nach dem Fischereireglement. Bedeutsam ist insbesondere die Karte der Fischereigewässer des Kantons Uri (siehe Rückseite des Merkblatts). Von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr ist jegliches Fischen in allen Urner Gewässern verboten. Im Urnersee ist die Ausübung der Fischerei wie folgt verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt. Die Angelfischerei ist auch an allen öffentlichen Ruhetagen gestattet. Schongebiete Als Schongebiete gelten: Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April; Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten; Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegen- l) m) n) o) p) über dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutzinseln und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli; alle Fliessgewässer, Gräben in den Zonen l (Naturschutzzone) und Zonen ll (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz; Dorfbach: Nördlich der Seilbahnstation Eggberge; Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den Urnersee; Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse; Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis Einlauf in die Reuss; Polenschachen: Südlich von Erstfeld: alle Gewässer; Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den Polenschachen; Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt; Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss; Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt; Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen. Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon. a) b) c) In den nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden: Oberalpsee, Andermatt; Arnisee, Gurtnellen; Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein). d) e) f) g) h) i) j) k) 3. Private Fischgewässer
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