Merkblatt Angelfischer inkl. Karte

FISCHEREIVERWALTUNG
Merkblatt für die Angelfischerinnen und Angelfischer im Kanton Uri
Auszug der wichtigsten Vorschriften aus dem Bundesgesetz über die Fischerei, der Fischereigesetzgebung des Kantons Uri, der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee und
dem Vertrag zwischen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden. Die Vorschriften werden zum Teil wörtlich, zum Teil als Zusammenfassung
wiedergegeben. Das Merkblatt berücksichtigt die Gesetzgebung mit Stand 1. Januar 2016.
1.
Fangzeiten
1.1
Die Fangzeiten der Fischerei richten sich nach dem Fischereireglement. Bedeutsam ist insbesondere die Karte der Fischereigewässer des Kantons Uri.
1.2
Von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr ist jegliches Fischen in allen Urner Gewässern verboten. Im Urnersee ist die Ausübung der Fischerei wie folgt verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
1.3
Die Angelfischerei ist auch an allen öffentlichen Ruhetagen gestattet.
2.
Schongebiete
Als Schongebiete gelten:
a) Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur
Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April;
b) Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der
drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten;
c) Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi»
im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegenüber dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich geschaffenen Naturschutzinseln und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis 31.
Juli;
d) alle Fliessgewässer, Gräben in den Zonen l (Naturschutzzone) und Zonen ll (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985
über den Schutz des Südufers des Urnersees sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke
des Weges der Schweiz;
e) Dorfbach: Nördlich der Seilbahnstation Eggberge;
f) Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen;
g) Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den
Urnersee;
h) Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse;
i) Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis Einlauf in die Reuss;
j) Polenschachen: Südlich von Erstfeld: alle Gewässer;
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
Fischereiverwaltung
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
041 875 24 30
041 875 20 88
[email protected]
www.ur.ch/afu
2
k)
Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den
Polenschachen;
l) Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt;
m) Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss;
n) Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt;
o) Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen.
p) Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon.
3.
Private Fischgewässer
In den nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:
a) Oberalpsee, Andermatt;
b) Arnisee, Gurtnellen;
c) Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein)
4.
Schonzeiten, Fangmindestmasse, Fangzahlbeschränkung
Fischart
Schonzeit
Fangmass
Tagesfangbeschränkung
a) Bachforelle, in den folgenden Fliessgewässern:
Reuss vom Urnersee bis Göschenen,
Dorfbach, Giessen, Stille Reuss,
Walenbrunnen, Gangbach Schattdorf,
Palanggenbach, Bockibach, Göscheneralpreuss
b) Bachforelle, im Staubecken des Fätschbachwerks
c) Bachforelle, in allen übrigen Fliessgewässern
d) Regenbogenforelle, in Fliessgewässern
e) Seeforelle, in Fliessgewässern
f) Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, im Urnersee
g) Bach- und Regenbogenforelle, in Bergseen
h) Namaycush-Forelle
i) Bachsaibling, in der Oberalp- und Gotthardreuss
j) Bachsaibling, in allen übrigen Fliessgewässern
k) Seesaibling, in Bergseen
01.10. – 14.04.
24 cm
a) bis k)
insgesamt
6 Stück
01.10. – 30.04.
01.10. – 14.04.
01.10. – 14.04.
01.10. – 14.04.
01.10. – 25.12.
01.10. – 31.05.
01.10. – 31.05.
01.10. – 14.04.
01.10. – 14.04.
01.10. – 31.05.
25 cm
22 cm
24 cm
35 cm
35 cm
24 cm
30 cm
22 cm
24 cm
24 cm
l) Seesaibling, im Urnersee
m) Hecht, im Urnersee
n) Hecht, im Seelisbergersee
01.10. – 25.12.
15.03. – 30.04.
01.01. – 14.05.
22 cm
50 cm
50 cm
keine
keine
keine
o) Albeli
p) Balchen
q) Blaufelchen
01.10. – 25.12.
15.10. – 25.12.
15.10. – 25.12.
22 cm
30 cm
30 cm
o) bis q)
insgesamt
25 Stück
r) Barsch (Egli)
s) Zander
t) Aal
keine
15.04. – 31.05.
keine
15 cm
40 cm
50 cm
keine
keine
keine
Für alle Krebsarten, die Äsche und den Edelfisch (sommerlaichender Felchen) gilt ein uneingeschränktes, ganzjähriges Fangverbot.
Für die übrigen Fischarten gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei.
3
5.
Patentarten
5.1
Angelfischerpatente für Erwachsene
Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern (Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee).
5.2
Angelfischerpatente für Jugendliche
Das Jugendpatent 1 (9–13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14–17 Jahre) erlauben das Fischen
in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern (Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee).
Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergersees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter der direkten Aufsicht einer Inhaberin oder
eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Erwachsenenpatents darf gleichzeitig selber fischen.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee
vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents
fischen.
5.3
Eintagespatente für Jugendliche und Erwachsene
Das Eintagespatent erlaubt das Fischen nur im Urnersee, ohne die Schleppfischerei, im Seelisbergersee sowie im Göscheneralpstausee.
Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt die Fischerei in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern, ab dem 1. Tag, einschliesslich der Schleppfischerei im Urnersee.
5.4
Freiangelrecht vom Ufer aus
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei
darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden.
Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Fallnetzen ist verboten.
6.
Fanggeräte und Fangmethoden
6.1
Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer,
Berg- und Stauseen, den Urner- und den Seelisbergersee
6.1.1
Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne
Schwimmkörper;
b) das Grund- oder Zapfenfischen;
c) das Spinnfischen.
6.1.2
Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur der einfache Angel erlaubt.
4
6.1.3
Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem,
mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.
6.1.4
Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
6.1.5
Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkundenachweis erlaubt.
6.1.6
Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe;
b) elektrischer Strom;
c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen;
d) der Tauchfischerei dienende Geräte;
e) chemische und akustische Lockmittel;
f) die Handfischerei;
g) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern
oder die Abflussverhältnisse verändern;
h) das absichtliche Fangen des Fisches an einem andern Körperteil als dem Maul;
i) die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten
Köderfischen;
j) die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen).
6.1.7
Die Fanggeräte sind so zu verwenden, dass die Fische nicht unnötig verletzt oder geschädigt
werden.
6.1.8
Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit
gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
6.1.9
Die Gerätschaften für die Angelfischerei sind dauernd zu beaufsichtigen.
6.1.10
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
6.2
Spezielle Bestimmungen für einzelne Gewässer
6.2.1
In den Fliessgewässern, Berg- und Stauseen sind Angeln mit Widerhaken verboten. Ganz
angedrückte Widerhaken sind den widerhakenlosen Angeln gleichgestellt.
6.2.2
In den Berg- und Stauseen sowie im Seelisbergersee ist das Fischen mit Seehunden verboten.
6.2.3
Im Seelisbergersee ist das Fischen von einem immatrikulierten Boot aus erlaubt. Zusätzlich erlaubte Angelgeräte sind die Hegene. Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An Stelle der Hegene ist der
Jucker erlaubt.
6.2.4
Im Seelisbergersee erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit höchstens einer von der Hand
geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen
oder künstlichen Köders. Zusätzlich darf eine einfache Angelrute vom öffentlichen Ufer des
Seelisbergersees aus verwendet werden. Für die einfache Angelrute darf nur ein natürlicher
Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden und die Verwendung
von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln und Spinnern ist verboten. Die Angelrute ist
dauernd zu beaufsichtigen.
5
6.2.5
Im Urnersee erlaubt ist das Fischen mit den nachstehend erwähnten Fanggeräten und Fangmethoden:
a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.
b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der
Leitschnur angebrachten Seitenschnüren, mit je einem einfachen Angelhaken.
c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken.
d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleike, mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind zehn Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
e) Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis verfügen, im Urnersee zugelassen.
6.2.6
Bei der Schleppfischerei ist das Fischerboot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
6.2.7
Im vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, und im dazwischen liegenden
Bachlauf ist ausschliesslich das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, einer Nymphe oder
einem Streamer, ohne Schwimmkörper, erlaubt.
6.2.8
In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September ist es in den folgenden Gewässern verboten,
bei der Angelfischerei die benetzte Kiessohle zu betreten: Dorfbach, Giessen, Stille Reuss,
Walenbrunnen.
6.2.9
Beim vorderen und hinteren Gwüestseelein, Göscheneralp, darf das Gewässer während
des Fischens nicht betreten werden.
6.2.10
Das Berufsfischergerät im Urnersee hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät.
6.2.11
Der Fang von Fischnährtieren im Urnersee erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
6.2.12
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen im Urnersee ist die Fischerei während
des Badebetriebs verboten.
6.3
Grenzgewässer
Für die Fischerei im Fätschbach (Urnerboden) gilt folgende Regelung: Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bildet einerseits die Staumauer, andererseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.
7.
Angelfischerpatent, Fischfangstatistik
7.1
Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte samt SachkundenachweisAusweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.
7.2
Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.
7.3
Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Fischerin oder der Fischer auf Verlangen zusätzlich die
gefangenen Fische vorzuweisen.
6
7.4
Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge
usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.
7.5
Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle
einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.
7.6
Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31.
Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde. Bei zu später oder keiner Abgabe der Fischfangstatistik verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds. Das Fischerpatent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht worden ist.
A72129_Merkblatt_Fischerei_A72129_Merkblatt_Fischerei 27.11.15 15:16 Seite 2
49
Fischereigewässer
50
Legende
Beginn
30. September
1. Juni
30. September
1. Mai
1. Juni
Urnersee
Seelisbergersee
Schongebiete
Altdorf, 1. Januar 2016
Ende
15. April –
–
–
–
30. September
31. Oktober
Schongebiete
1. Jan. – 31. Dezember
mit Schonzeiten
15. Mai –
31. Dezember
Vergleiche Ziffer 2., Merkblatt
für die Angelfischerinnen und
Angelfischer im Kanton Uri
Gewässernummer
Internet: www.ur.ch/fischerei
Merkblatt
für die Angelfischerinnen und Angelfischer
im Kanton Uri
Auszug der wichtigsten Vorschriften aus dem Bundesgesetz über die Fischerei, der Fischereigesetzgebung des Kantons Uri, der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee und dem Vertrag zwischen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im
Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden. Die Vorschriften werden zum Teil wörtlich, zum Teil als Zusammenfassung wiedergegeben. Das Merkblatt berücksichtigt die Gesetzgebung mit Stand 1. Januar 2016.
1.
1.1
1.2
1.3
2.
a)
b)
c)
Fangzeiten
Die Fangzeiten der Fischerei richten sich nach dem Fischereireglement. Bedeutsam ist insbesondere die Karte der Fischereigewässer des Kantons Uri (siehe Rückseite des
Merkblatts).
Von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr ist jegliches Fischen in allen Urner Gewässern verboten. Im
Urnersee ist die Ausübung der Fischerei wie folgt verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
Die Angelfischerei ist auch an allen öffentlichen Ruhetagen gestattet.
Schongebiete
Als Schongebiete gelten:
Urnersee: Südlich der Linie Bootsbetrieb Kaufmann (Flüelen) in gerader Richtung bis zur
Einfahrt des Bootshafens Bolzbach, in der Zeit vom 15. März bis 30. April;
Urnersee: Das Befahren mit Fischerbooten und das Fischen südlich der Vogelinsel, der
drei Naturschutzinseln und der drei Badeinseln vor dem Gebiet «Mississippi» im Reussdeltagebiet ist verboten;
Urnersee: Vor den drei Mündungsbereichen der Reuss und vor dem Gebiet «Mississippi»
im Reussdeltagebiet ist mit den Fischerbooten ein Mindestabstand von 50 Metern gegen-
l)
m)
n)
o)
p)
über dem Ufer, den natürlich entstandenen Inseln und Kiesbänken sowie den künstlich
geschaffenen Naturschutzinseln und Badeinseln einzuhalten, in der Zeit vom 15. März bis
31. Juli;
alle Fliessgewässer, Gräben in den Zonen l (Naturschutzzone) und Zonen ll (Naturschutzumgebungszone) im Reussdeltagebiet nach dem Reglement vom 19. August 1985
über den Schutz des Südufers des Urnersees sowie in der Reuss nördlich der Holzbrücke
des Weges der Schweiz;
Dorfbach: Nördlich der Seilbahnstation Eggberge;
Giessen, Altdorf: Nördlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen;
Klostergraben, Seedorf: Vom Abwasserpumpwerk Seedorf bis zur Einmündung in den
Urnersee;
Stille Reuss, Rynächt, Schattdorf: Von der Quelle im eingefriedeten Gebiet der eidgenössischen Magazine bis zur Gotthardstrasse;
Schützenbrunnen mit Seitenarmen, Silenen: Von der Quelle bis Einlauf in die Reuss;
Polenschachen: Südlich von Erstfeld: alle Gewässer;
Männigenreussli: Nördlich des Butzen bei Amsteg bis zum Einlauf in die Reuss bzw. den
Polenschachen;
Bätzgraben: Tendlen bis Einlauf in die Reuss bei Andermatt;
Dürstelenbach: Vom Geschiebesammler bis zur Einmündung in die Reuss;
Fleischackergraben: Tristelböden bis Einlauf in die Furkareuss bei Andermatt;
Fischgraben, Zumdorf: Zwischen Wyden und Schmidigen.
Urnersee: Im Innern der Bootshafenanlagen Bolzbach, Flüelen und Sisikon.
a)
b)
c)
In den nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des
Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden:
Oberalpsee, Andermatt;
Arnisee, Gurtnellen;
Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein).
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
3.
Private Fischgewässer