EPR-Newsletter, November 2015

EPR-News
Neuerung im Bereich des Energie- und Stromsteuerrechtes
Newsletter Ausgabe November 2015
Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
Newsletter Ausgabe November 2015 EPR-News
Neuerung im Bereich
des Energie- und Stromsteuerrechtes
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die eine Steuerentlastung gemäß § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG für
bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren in Anspruch
nehmen, werden in Zukunft die entlastungsfähigen Strommengen bzw. die verwendeten Energieerzeugnisse mit Messgeräten
(z.B. Zählern, bei Schüttgütern Waagen) erfassen müssen. Dies
geht aus neuen Dienstvorschriften des Bundesfinanzministeriums für Prozesse und Verfahren Energie und Strom hervor, die
am 9. Oktober 2015 an die Bundesfinanzdirektionen übermittelt wurden (8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie, V
4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom).
Bislang verzichteten die Hauptzollämter im Rahmen der Steuerentlastung auf einen Nachweis der Entlastungsmengen durch
Messgeräte. Eine Schätzung der Verbrauchsmengen wird
jedoch zukünftig nur noch im Einzelfall zulässig sein, wenn der
Einbau von Messgeräten aus technischen Gründen nicht oder
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
Aus den Dienstvorschriften geht bislang nicht hervor, dass die
Messung darüber hinaus mittels geeichter Messgeräte erfolgen muss. Ein derartiges Erfordernis dürfte sich allerdings aus
den allgemeinen Regelungen des Mess- und Eichwesenrechtes
ergeben. Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen
Messgeräte im geschäftlichen Verkehr nicht ungeeicht verwen-
Impressum
det werden. Eine solche geschäftliche Verwendung im Sinne
Verleger: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Anna-Schneider-Steig 22,
des MessEG dürfte im Rahmen der Ermittlung der entlastungs-
50678 Köln, Telefon +49 221 9937 0, Telefax +49 221 9937 110,
fähigen Strommengen bzw. der Energieerzeugnisse jedoch
[email protected], V.i.S.d.P.: Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. Partner,
gegeben sein.
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graf-Adolf-Platz 15 1, 40213 Düsseldorf, Telefon +49 211 5660 18737, [email protected]
Die neuen Dienstvorschriften sind ab dem 1. Januar 2016
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anwendbar. Die Hauptzollämter werden dann für zukünftige
Gerne dürfen Sie Auszüge unter Nennung der Quelle nach schriftlicher Geneh-
Entlastungsjahre eine Schätzung der entlastungsfähigen Strom-
migung durch uns nutzen. Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme. Falls Sie
mengen und Energieerzeugnisse regelmäßig nicht mehr akzep-
künftig keine Informationen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhal-
tieren. Ausnahmen werden rechtzeitig mit den Hauptzollämtern
ten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Stichwort „EPR-News“ an
abzustimmen sein
[email protected]
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