EPR-News Neuerung im Bereich des Energie- und Stromsteuerrechtes Newsletter Ausgabe November 2015 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Newsletter Ausgabe November 2015 EPR-News Neuerung im Bereich des Energie- und Stromsteuerrechtes Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die eine Steuerentlastung gemäß § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG für bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren in Anspruch nehmen, werden in Zukunft die entlastungsfähigen Strommengen bzw. die verwendeten Energieerzeugnisse mit Messgeräten (z.B. Zählern, bei Schüttgütern Waagen) erfassen müssen. Dies geht aus neuen Dienstvorschriften des Bundesfinanzministeriums für Prozesse und Verfahren Energie und Strom hervor, die am 9. Oktober 2015 an die Bundesfinanzdirektionen übermittelt wurden (8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie, V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom). Bislang verzichteten die Hauptzollämter im Rahmen der Steuerentlastung auf einen Nachweis der Entlastungsmengen durch Messgeräte. Eine Schätzung der Verbrauchsmengen wird jedoch zukünftig nur noch im Einzelfall zulässig sein, wenn der Einbau von Messgeräten aus technischen Gründen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Aus den Dienstvorschriften geht bislang nicht hervor, dass die Messung darüber hinaus mittels geeichter Messgeräte erfolgen muss. Ein derartiges Erfordernis dürfte sich allerdings aus den allgemeinen Regelungen des Mess- und Eichwesenrechtes ergeben. Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen Messgeräte im geschäftlichen Verkehr nicht ungeeicht verwen- Impressum det werden. Eine solche geschäftliche Verwendung im Sinne Verleger: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Anna-Schneider-Steig 22, des MessEG dürfte im Rahmen der Ermittlung der entlastungs- 50678 Köln, Telefon +49 221 9937 0, Telefax +49 221 9937 110, fähigen Strommengen bzw. der Energieerzeugnisse jedoch [email protected], V.i.S.d.P.: Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. Partner, gegeben sein. Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graf-Adolf-Platz 15 1, 40213 Düsseldorf, Telefon +49 211 5660 18737, [email protected] Die neuen Dienstvorschriften sind ab dem 1. Januar 2016 Copyright: Alle Texte dieses Newsletters sind urheberrechtlich geschützt. anwendbar. Die Hauptzollämter werden dann für zukünftige Gerne dürfen Sie Auszüge unter Nennung der Quelle nach schriftlicher Geneh- Entlastungsjahre eine Schätzung der entlastungsfähigen Strom- migung durch uns nutzen. Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme. Falls Sie mengen und Energieerzeugnisse regelmäßig nicht mehr akzep- künftig keine Informationen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhal- tieren. Ausnahmen werden rechtzeitig mit den Hauptzollämtern ten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Stichwort „EPR-News“ an abzustimmen sein [email protected] Haftungsausschluss Obgleich dieser Newsletter sorgfältig erstellt wurde, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Informationen dieses Newsletters stellen keinen anwaltlichen oder steuerlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche oder steuerliche Beratung. Hierfür stehen unsere Ansprechpartner an den einzelnen Standorten zur Verfügung. Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das deutsche Mitglied von Taxand, einem weltweiten Zusammenschluss unabhängiger Steuerberatungsgesellschaften. Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, London, Luxemburg, München, Shanghai, Singapur, Stuttgart, Yangon Luther Corporate Services: Delhi-Gurgaon, Kuala Lumpur, Shanghai, Singapur, Yangon Ihren Ansprechpartner finden Sie auf www.luther-lawfirm.com. www.luther-lawfirm.com
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