Energie Förderung erneuerbarer Energien wird auf wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte Anforderungen an den selbständigen Unternehmensteil Bundesnetzagentur prüft dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 – Vorrang für Erdkabeltechnik Reform des Anfechtungsrechts Newsletter 1. Ausgabe 2016 Rechts- und Steuerberatung | www.luther-lawfirm.com Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie Förderung erneuerbarer Energien wird auf wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt Seite 3 Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte Anforderungen an den selbständigen Unternehmensteil Seite 4 Bundesnetzagentur prüft dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes Seite 5 Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 – Vorrang für Erdkabeltechnik Seite 6 Reform des Anfechtungsrechts Seite 8 Aktuelle Veröffentlichungen Seite 9 Aktuelle Veranstaltungen Seite 9 2 Förderung erneuerbarer Energien wird auf wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt Ab Anfang 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus Grundzüge eines Ausschreibungsverfahrens erneuerbaren Energien (EE) bei neuen Erzeugungsanlagen grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. Ausschreibende Stelle wird die Bundesnetzagentur sein. Diese Ausgeschrieben wird die Förderung für Photovoltaik, Windener- macht die Ausschreibungen nach Ablauf der 9. und vor Ablauf gie auf See und Land. Das Bundeswirtschaftsministerium hat der 6. Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer am 14. April 2016 einen Referentenentwurf zur EEG-Novelle Internetseite bekannt (§ 29 EEG-Entwurf). § 30 bestimmt die An- 2016 vorgelegt. forderungen an das Gebot. Insbesondere sind die Gebotsmenge, der Gebotswert und der Standort anzugeben. Hinsichtlich Leitgedanken der Novelle der Gebote für Windenergieanlagen an Land besteht die Besonderheit, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, Bereits mit der EEG-Novelle 2014 war entschieden worden, 6 Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein muss. die Förderungen für erneuerbare Energien spätestens ab 2017 wettbewerblich durch Ausschreibungen zu ermitteln, deren Daneben haben die Bieter bis zur Öffnung der Gebote Sicherhei- Ergebnisse dann an die Stelle der bisher im EEG festgelegten ten zu stellen, um die Ernsthaftigkeit des Gebotes zu dokumen- Förderung treten. tieren. Ein Zuschlag kommt nur für so viele Gebote in Betracht, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Sofern die Der festgelegte Ausbaukorridor soll durch die Festlegung der Gesamtsumme der Leistung in den abgegebenen Geboten das Ausschreibungsmengen eingehalten werden. Durch die Einfüh- Ausschreibungsvolumen übersteigt, erfolgen die Zuschläge rung von Ausschreibungen soll Strom künftig nur in der Höhe beginnend mit dem niedrigsten Gebot, bis das Volumen der Aus- vergütet werden, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb schreibung erschöpft ist. Die Höhe der finanziellen Förderung notwendig ist. Alle Akteure (z.B. kleine, mittlere Unternehmen, für eine Anlage ergibt sich aus dem im Gebot genannten Wert. Bürgerenergiegesellschaften, lokale Projektentwickler) sollen ebenso wie verschiedene Regionen in Deutschland faire Chancen im Wettbewerb haben. § 36 f EEG-Entwurf enthält bspw. Weiterer Zeitplan Regelungen für die erleichterte Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften. Zur Reduzierung der Bürokratiekosten sind Im Sommer 2016 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlos- Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW von den sen sein. Im Herbst 2016 soll die beihilferechtlich erforderliche Ausschreibungen ausgenommen und werden nach dem bishe- Genehmigung der Kommission eingeholt werden. Die Ausschrei- rigen System vergütet. bungsrunden sollen dann Ende 2016/Anfang 2017 beginnen. Systematik der Ausschreibungen Ulf-Dieter Pape Rechtsanwalt, Dipl. Verwaltungswirt, Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Das Gesetz sieht vor, dass genau so viel ausgeschrieben wird, Hannover wie für die Erreichung der Ausbauziele notwendig ist. Die Konse- Telefon +49 511 5458 17627 quenz ist, dass Anlagenbetreiber, die keinen Zuschlag erhalten, [email protected] von einer Förderung nach dem EEG ausgenommen sind. Diese Anlagenbetreiber wären darauf beschränkt, den erzeugten Strom frei zu vermarkten. Faktisch lassen sich Windenergieprojekte Dr. Rut Herten-Koch, M.A. ohne Förderung allerdings allenfalls in Ausnahmesituationen an Rechtsanwältin, Fachanwältin für sehr guten Standorten wirtschaftlich realisieren. Verwaltungsrecht, Partnerin Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin Telefon +49 30 52133 16421 [email protected] 3 Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte Anforderungen an den selbständigen Unternehmensteil Für die Anerkennung eines selbständigen Unternehmensteils selbst, etwa in Konzernunternehmen, nicht gegeben sind. Der bei der Begrenzung der EEG-Umlage muss für das Antragsjahr ausdrückliche Verweis des BVerwG auf § 76 AktG deutet zudem 2016 von verschärften Bedingungen ausgegangen werden. an, dass in Aktiengesellschaften eine selbständige Unterneh- Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom mensteilführung schwerlich mit der Gesamtverantwortlichkeit 22. Juli 2015 (8 C 8/14), dessen Kernaussagen auch im neuen des Vorstands vereinbar sein dürfte. Auch in den Fällen der BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 Führung eines Unternehmensteils durch Mitarbeiter, die man- Eingang gefunden haben. Maßgeblich wird es danach nicht nur gels Prokura nicht zur Außenvertretung befugt sind, wird die auf die wesentliche Erlöserzielung mit Dritten ankommen. Viel- Annahme einer Selbständigkeit kaum noch vertretbar sein. mehr kommt dem Erfordernis einer (Unternehmensteil-)Leitung mit eigenständigen Befugnissen eine gesteigerte Bedeutung zu. Namentlich im Bereich von Aktiengesellschaften dürfte ein Fazit selbständiger Unternehmensteil kaum noch darstellbar sein. Das BVerwG stellt Anforderungen an die Leitung eines selbstän- Hintergrund digen Unternehmensteils, die faktisch über jene an die Führung des Unternehmens selbst hinausgehen. Dem Gedanken eines darin liegenden Gleichheitsverstoßes ist das Gericht indes in Hintergrund des Urteils ist der Versuch eines Stahlherstellers, seinem Urteil bereits begegnet: Einem Unternehmen, das diese ein Walzwerk als eigenständigen Unternehmensteil anerken- Anforderungen nicht erfüllt, stehe es offen, die Begrenzung nen zu lassen. Das BVerwG nahm dies zum Anlass, die hierfür der EEG-Umlage durch eine rechtliche Ausgliederung des geltenden Anforderungen zu konkretisieren. In seinem zu § 41 Teilbetriebs zu erreichen. Abs. 5 EEG 2009 ergangenen Urteil stellt es das Erfordernis auf, die im Unternehmensteil hergestellten Produkte müssten zu einem wesentlichen Teil am Markt platziert werden. Zudem legt das BVerwG strenge Maßstäbe an das Vorliegen einer eigenständigen Führungsstruktur an: Ein Unternehmensteil sei nur dann selbständig, wenn er über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Diese Befugnisse müssten ein mit einer Werks- oder Niederlassungsleitung vergleichbares Gewicht aufweisen. Schließlich müssten die eigenständigen Kompetenzen zur Leitung des Unternehmensteils auch rechtlich zulässig Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham) sein. Das BVerwG verweist in diesem Zusammenhang auf § 76 Rechtsanwalt, Partner AktG, der die Leitungsverantwortlichkeit des Vorstands einer AG Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für das gesamte Unternehmen anordnet. Düsseldorf Telefon +49 211 5660 18737 Praktische Bedeutung [email protected] Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Das Erfordernis der Marktplatzierung der Produkte wurde bereits in Dr. Adina Sitzer der neuen Regelung des § 64 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 verankert. Rechtsanwältin Ein selbständiger Unternehmensteil muss seine Erlöse danach Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wesentlich mit externen Dritten erzielen. Die Anforderungen des Düsseldorf BVerwG an dessen Leitung werfen hohe Hürden auf. Denn das Telefon +49 211 5660 18737 Gericht fordert eigenständige Befugnisse und Kompetenzen der [email protected] Betriebsteilleitung, die vielfach bei der Unternehmensführung 4 Bundesnetzagentur prüft dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes Erdgas wird im deutschen Gasnetz in zwei Qualitäten trans- Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, d.h. die Kosten für portiert: Hochkalorisches H-Gas und niederkalorisches L-Gas. die L-Gaskonvertierung können sich sehr kurzfristig deutlich Das Erdgas-Bilanzierungssystem ermöglicht es den Transport- erhöhen. kunden jedoch prinzipiell, H-Gas einzuspeisen und L-Gas zu entnehmen. Allerdings fallen hierdurch bei den beiden zustän- NCG und Gaspool haben zudem eine in der Festlegung Konni- digen Marktgebietsverantwortlichen NCG und Gaspool Kosten Gas vorgesehene Möglichkeit genutzt und eine Verlängerung an. Die Bundesnetzagentur hatte in einer Festlegung aus dem des Konvertierungsentgeltes über den 1.10.2016 hinaus bis zum März 2012 (BK7-11-002, „Konni-Gas“) vorgegeben, dass diese 01.04.2017 angekündigt. Diese Verlängerung wäre nur dann Kosten zunächst durch ein Entgelt von denjenigen zu tragen nicht in Kraft getreten, wenn die Bundesnetzagentur von einem sind, die die Konvertierung nutzen. Zugleich wurde jedoch ein Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Behörde hat Höchstbetrag festgelegt, der sich jährlich um 25 % reduzieren jedoch am 09.05.2016 mitgeteilt, diese Möglichkeit nicht zu sollte, so dass das Entgelt zum 1.10.2016 vollständig entfallen nutzen. NCG wird daher jedenfalls bis zum 01.04.2017 ein Kon- sollte. Für den Fall, dass das Konvertierungsentgelt die tatsäch- vertierungsentgelt von mindestens 0,453 EUR / MWh, Gaspool lichen Kosten nicht deckt, kann zusätzlich eine Konvertierungs- von 0,441 EUR / MWh erheben. umlage erhoben werden, die von allen Einspeisern zu zahlen ist, unabhängig davon, ob sie die Konvertierung nutzen. Ab dem Auch wenn eine erste Anhörungsrunde durch die Bundesnetz- 01.10.2016 sollten die Kosten nur noch über die Umlage gedeckt agentur bereits am 22.04.2016 abgeschlossen wurde, können und damit vollständig sozialisiert werden. Die Erdgasvertriebe betroffene Unternehmen bis zum Abschluss des Hauptsache- hatten sich daher in ihrer Planung darauf eingestellt, dass Preis- verfahrens weiterhin Stellungnahmen an die Bundesnetzagentur unterschiede zwischen L- und H-Gas ab dem 01.10.2016 für sie richten und einen Antrag auf Beiladung zum Verfahren stellen. und ihre Kunden nicht mehr relevant sein würden, da sie durch Nur wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, besteht anschlie- die Konvertierung sozialisiert werden. ßend die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung beim OLG Düsseldorf einzulegen. Bereits bei Erlass der Festlegung Konni-Gas war bekannt, dass die Produktion von L-Gas, die vornehmlich in den Niederlanden Der Rückgang der L-Gasproduktion führt im Übrigen dazu, dass und in Deutschland erfolgt, rückläufig ist. Diese Entwicklung ist spätestens bis zum Jahr 2029 alle L-Gasnetze in Deutschland jedoch schneller vorangeschritten, als ursprünglich erwartet, da auf H-Gas umgestellt werden sollen. Dieser „Marktraumumstel- die Niederlande vor dem Hintergrund von Erdbebenaktivitäten lung“ genannte Prozess hat im letzten Jahr begonnen und wird im Raum Groningen die dortige Produktion gegenüber 2013 hal- nach den Vorgaben des Netzentwicklungsplans Gas fortgeführt. biert haben. Der Preis-Spread zwischen H- und L-Gas hat sich Die bei den privaten und gewerblichen Endverbrauchern ent- daher erhöht, weshalb die Konvertierung im laufenden Gaswirt- stehenden Umstellungskosten werden durch die Netzbetreiber schaftsjahr stärker in Anspruch genommen wird und die Kosten erstattet und anschließend durch eine Umlage gemäß § 19b der Marktgebietsverantwortlichen, insbesondere der NCG EnWG sozialisiert. steigen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur der NCG bereits am 19.02.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet, das Konvertierungsentgelt von 0,30 EUR / MWh auf bis zu 1,811 EUR / MWh anzuheben. NCG hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht und das Konvertierungsentgelt zum 01.04.2016 lediglich auf 0,453 EUR / MWh festgesetzt. Zugleich erhebt sie aber erst- Dr. Angelo Vallone mals eine Konvertierungsumlage von 0,15 EUR / MWh auf Rechtsanwalt, Counsel alle physischen Einspeisemengen. Die Bundesnetzagentur Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat zudem ein Hauptsacheverfahren eröffnet, in dem sie eine Düsseldorf dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes prüft. Telefon +211 5660 24834 Das Recht der NCG zur Erhöhung des Konvertierungsentgel- [email protected] tes auf 1,811 EUR / MWh bleibt solange bestehen, bis dieses 5 Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 – Vorrang für Erdkabeltechnik Die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Novellen zum Der energiewirtschaftliche Betrachtungszeitraum für den Netzplanungsrecht bewirken grundlegende Änderungen für Szenario-Rahmen und die Netzentwicklungsplanung wird er- die im Zuge der Energiewende erforderliche Netzplanung in weitert (§§ 12a, b EnWG), 10 bis 15 Jahren für die ersten drei Deutschland. Im Kern betreffen sie zwei Bereiche: Zum einen und 15 bis 20 Jahren für das vierte Szenario. Dadurch sollen wird der Bedarfsplanungsprozess, also die Planung, bei der die längerfristigen Planungshorizonte aus dem Europäischen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einzelner Netzaus- Netzentwicklungsplan sowie die in anderen Energiegesetzen baumaßnahmen geprüft und festgestellt wird, optimiert. Zum bestimmten Vorgaben, z.B. die Ausbauziele im EEG für 2025 anderen werden die Grundsätze bei der Vorhabenzulassung und 2035, besser berücksichtigt werden können. angepasst, um einen erleichterten Einsatz von Erdkabeltechnik zu ermöglichen. Dadurch soll die Akzeptanz der Planung erhöht und letztlich eine Beschleunigung erreicht werden. Im Rahmen des Netzentwicklungsplans müssen nun auch die Pilotprojekte und die „anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ dargelegt werden, was eine Erweiterung des Begründungs- Änderungen auf Ebene der energiewirtschaftlichen Bedarfsplanung Auf der Ebene der Bedarfsplanung hatte es bislang aufgrund aufwands bedeutet. Änderungen auf Ebene der Vorhabenzulassung des sich jährlich wiederholenden Planungsprozesses erhebliche Belastungen bei allen Beteiligten gegeben. Es kam wiederholt Auf der Ebene der Vorhabenzulassung war bisher festzustellen, zu Überschneidungen bei der Planung der einzelnen Stufen. dass Netzausbauvorhaben nicht auf die erhoffte Akzeptanz stie- Noch bevor der jeweils aktuelle Netzentwicklungsplan von der ßen. Die Widerstände gegen Freileitungen waren beachtlich und Bundesnetzagentur bestätigt war, startete bereits das Beteili- im Ergebnis Verzögerungen entweder schon eingetreten und gungsverfahren in Bezug auf den neuen Szenariorahmen, der weitere Widerstände zu erwarten. indes Grundlage für diese Planung ist. Das war weder inhaltlich sinnvoll noch effektiv. Darüber hinaus war die Koordination der Nach der Zwischenbilanz der Bundesnetzagentur zum EnLAG- nationalen Planung mit den Planungsprozessen auf EU-Ebene Monitoring waren 2015 erst ein Viertel der nach dem Ener- verbesserungsbedürftig. gieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vorgesehenen 1872 km Netzausbau realisiert, bis Ende 2016 wird mit einer Fertigstel- Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Bedarfsplanung, lung von gerade einmal 40 Prozent der Strecken gerechnet. die im Energiewirtschaftsgesetz eingefügt wurden, stellen sich Von den 2800 km Neubaumaßnahmen im Bereich des Bundes- im Überblick wie folgt dar: bedarfsplangesetzes (BBPlG) wurden bislang noch gar keine Vorhaben realisiert. Darüber hinaus stehen 2.900 km Trassen- 2-jährlicher Rhythmus für Szenariorahmen/Netzentwick- verstärkung an. lungsplan Onshore/Offshore (§ 12a, § 17a EnWG). Die Vorlage der Pläne erfolgt nicht mehr jedes Jahr, sondern bis Die jetzt vollzogenen Neuerungen bei den vorhabenbezogenen jeweils zum 10.1. nur in geraden Kalenderjahren. Dadurch Regelungen betreffen zentral das Thema Erdkabeltechnik. Än- soll der Planungsaufwand minimiert und die Möglichkeit er- derungen sind insoweit im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), öffnet werden, die Vorgaben des Europäischen Netzentwick- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und im Netzausbau- lungsplans zu berücksichtigen, der in ungeraden Jahren beschleunigungsgesetz (NABEG) erfolgt. Herzstück sind die vorgelegt wird. neuen Planungsmaßgaben für den Einsatz von Erdkabeltechnik, die im EnLAG und BBPlG geregelt sind. 6 Vorlage des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber bis um 10.12. in geraden Kalenderjahren Für die besonders übertragungsstarken Netzverbindungen, die (§ 12b Abs. 3, § 17b Abs. 3 EnWG). Dadurch wird der Pla- Gleichstrom-Korridore von Nord nach Süd (HGÜ-Vorhaben), nungsaufwand spürbar reduziert. sind die bisherigen Planungsmaßgaben umgekehrt worden. § 2 Abs. 5 BBPlG schreibt nun vor, dass diese Verbindungen Vorhabenzulassung zunächst sämtliche bislang geplante Netz- als Erdkabel zu errichten, zu betreiben oder zu ändern „sind“. ausbauvorhaben an die neuen Maßgaben der Gesetzesnovellen Hier wird die Erdkabeltechnik also von der Ausnahme zur Regel. anzupassen. Nur so kann der verstärkte Einsatz von Erdkabel- Für die Drehstrom-Vorhaben (HGÜ-Projekte) gilt, dass sie als technik gelingen. Allerdings führt dies nicht unmittelbar zu einer Pilotprojekte auf Teilstücken als Erdkabel errichtet, betrieben Beschleunigung, sondern zunächst zu einem Mehraufwand an oder geändert werden „können“ (§ 2 Abs. 6 BBPlG). Zeit und Kosten. Ob durch die durch die Gesetzesänderungen langfristig vom Gesetzgeber erhoffte Akzeptanzsteigerung ge- Allerdings ist festzustellen, dass die planerischen Spielräu- genüber Netzausbauprojekten eintritt, ist noch nicht absehbar. me für den Einsatz von Erdkabeltechnik, insbesondere aber für den Wechsel zwischen Erdkabel und Freileitung wenig flexibel ausfallen. Hier stellen sich schwierige Fragen bei der Alternativenprüfung. Leider sind auch die zu beachtenden naturschutzrechtlichen Maßgaben (§ 4 Abs. 2 BBPlG / § 2 Abs. 2 EnLAG) wenig praxisgerecht ausgestaltet. Hier entsteht erheblicher Prüfaufwand, bevor eine Entscheidung für oder gegen den Einsatz von Erdkabeltechnik ergehen kann. Prof. Dr. Tobias Leidinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fazit Counsel Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Die Novellen zum Netzplanungsrecht stellen die Planungs- Düsseldorf praxis vor neue Herausforderungen: Während sich im Bereich Telefon +49 211 5660 25098 der Bedarfsplanung der Aufwand eher reduziert, sind bei der [email protected] Aus aktuellem Anlass: Zeitplan zur Novellierung des Rechts zur Vergabe von Wegenutzungsrechten Der Gesetzgeber plant eine Neufassung des Rechts zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung. Hierzu sollen die §§ 46 ff. EnWG überarbeitet werden. Nunmehr wurde bekannt, dass der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 11. Mai 2016 beschlossen hat, zu dem Gesetzentwurf noch eine Sachverständigenanhörung am 1. Juni 2016 durchzuführen. Dies wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass sich der zweite Durchgang im Bundesrat weiter verzögern wird. Ursprünglich war dafür Mitte Mai vorgesehen. 7 Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie Reform des Anfechtungsrechts Keine Entwarnung für Energiekonzerne Mit Spannung wartet insbesondere die Energiewirtschaft Auswirkung auf den Energiesektor und Fazit auf die Reform des Anfechtungsrechts. Die Auswirkungen der Insolvenz von TelDaFax, die Stellung der Netzbetreiber Im Hinblick auf die für Energieversorger wichtigen Fragen im Insolvenzver fahren, die rechtliche Einordnung des (Fortbestehen von Lieferungsverpflichtungen, Kündbarkeit von Energiehandels: Ungelöste Problemfelder, für die man sich Verträgen, etc.) ergeben sich aus den vorgesehenen Änderun- von der versprochenen Reform eine Lösung erhofft(e). Die gen keine Verbesserungen. Insbesondere die Aufnahme von Reform des Insolvenzrechts gehört angeblich zu den wichtigen Beendigungs- oder Kündigungsklauseln bleibt problematisch. rechtspolitischen Zielen der großen Koalition. Die – aus Sicht auch der Energiekonzerne – fehlgesteuerte Entwicklung des Die tatsächlichen Auswirkungen der beschriebenen Änderungen Anfechtungsrechts führt mittlerweile zu ernsthaften Proble- sind gering. Die wesentliche – verschlechternde – Auswirkung men in der Realwirtschaft, da Unternehmen nicht mehr sicher liegt darin, dass in vielen Insolvenzverfahren keine Masse mehr kalkulieren können, ob und welche vereinnahmten Beträge sie vorhanden sein wird, da diese kurz vor dem Insolvenzantrag bei einer Insolvenz ihres Vertragspartners behalten dürfen. von den Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus abge- Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, Unternehmen bes- schöpft wird. ser vor Rückforderungen der Insolvenzverwalter zu schützen. Nach einem ersten Referentenentwurf im März 2015 folgte im Auch hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen des späteren September 2015 ein wesentlich geänderter Gesetzesentwurf, Schuldners an den Energieversorger ändert sich hinsichtlich der der Anfang Januar in erster Lesung im Bundestag verhandelt Anfechtbarkeit nicht viel. Einzig die Vereinbarung von Ratenzah- wurde. Nach einer weiteren Expertenanhörung im Februar ist lungen oder Stundungen führen nicht mehr automatisch – wie die 2. und 3. Lesung – und Verabschiedung des Gesetzes – für bisher – zur Anfechtbarkeit der daraufhin erfolgten Zahlungen. Mai / Juni 2016 geplant Geplante Änderungen des Anfechtungsrechts Die Vorschrift des § 131 InsO (inkongruentes Deckungsgeschäft) wird insoweit geändert, als Vollstreckungshandlungen in der Zeit bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag nicht mehr automatisch zur Anfechtbarkeit führen. Faktisch bedeutet die nun vorgesehene Änderung, dass das FiskusPrivileg wieder eingeführt wird. Denn lediglich die Sozialversicherungsträger und der Fiskus werden von einer Lockerung der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungen profitieren. In der bereits erwähnten ersten Lesung am 15. Januar 2016 wurde dies von Rednern fast aller Parteien erkannt und kritisiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Änderung des § 131 InsO jedenfalls so nicht Gesetz wird. Eine zweite Änderung betrifft den § 133 InsO, dessen überbordende Anwendung das Grundproblem des Anfechtungsrechts Reinhard Willemsen in der Praxis darstellt. Nach dem Gesetzesentwurf soll die An- Rechtsanwalt, Partner fechtungsfrist für sogenannte Deckungshandlungen auf maximal Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 4 Jahre beschränkt werden und die Vereinbarung von Stun- München dungen und Ratenzahlungen kein Indiz mehr für die Kenntnis Telefon +49 89 23714 25792 von der Zahlungsunfähigkeit sein – immerhin ein kleiner Erfolg. [email protected] 8 Aktuelle Veröffentlichungen „Endlager Schacht Konrad – Verzögerungen ohne Ende“ Prof. Dr. Tobias Leidinger in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 22 „Nukleares Nachhaftungsgesetz verfassungsgemäß?“ Prof. Dr. Tobias Leidinger in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2016, S. 30 „Die Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht über Prof. Dr. Tobias Leidinger den Kernenergieausstieg“ in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 305 „Das Energierecht in Deutschland“ Dr. Holger Stappert in: Jahrbuch der europäischen Energie- und Rohstoffwirtschaft 2016, 123. Jahrgang, S. 83-90 Aktuelle Veranstaltungen 15. Juni 2016 5. Fresenius-Fachtagung Fresenius Umweltakademie „Fortbildung für Mehrfachbeauftragte – Dortmund Die Anlagenüberwachung nach dem neuen BImSchG“ Dr. Stefan Altenschmidt 20. Juni 2016 Tagung Energieagentur NRW und „Aktuelle Entwicklung des Emissionshandels – IHK Düsseldorf Aktuelles aus Widerspruchs- und Gerichtsverfahren“ Düsseldorf Dr. Stefan Altenschmidt 26.-28. Juni 2016 7. Yetholm Seminar zum Luther Rechtsanwaltsgesellschaft öffentlichen Wirtschaftsrecht Yetholm, Scottish Borders „Entwicklungslinien des Energierechts in Europa“ Prof. Dr. Christian Pielow, Ruhr-Universität Bochum „Die Entwicklung der europäischen Strommärkte“ Marcus Koepp, Prognos AG 9 Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie Impressum Verleger: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anna-Schneider-Steig 22, 50678 Köln, Telefon +49 221 9937 0 Telefax +49 221 9937 110, [email protected] V.i.S.d.P.: Dr. Martin A. Steger, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, Telefon +49 211 5660 25033, Telefax +49 211 5660 110, [email protected] Copyright: Alle Texte dieses Newsletters sind urheberrechtlich geschützt. Gerne dürfen Sie Auszüge unter Nennung der Quelle nach schriftlicher Genehmigung durch uns nutzen. Hierzu bitten wir um Kontaktaufnahme. Falls Sie künftig keine Informationen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Stichwort „Energielrecht“ an unsubscribe@ luther-lawfirm.com Haftungsausschluss Obgleich dieser Newsletter sorgfältig erstellt wurde, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Informationen dieses Newsletters stellen keinen anwaltlichen oder steuerlichen Rechtsrat dar und ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche oder steuerliche Beratung. Hierfür stehen unsere Ansprechpartner an den einzelnen Standorten zur Verfügung. 10 Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, London, Luxemburg, München, Shanghai, Singapur, Stuttgart, Yangon Luther Corporate Services: Delhi-Gurgaon, Kuala Lumpur, Shanghai, Singapur, Yangon Ihren Ansprechpartner finden Sie auf www.luther-lawfirm.com. Rechts- und Steuerberatung | www.luther-lawfirm.com
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