Energie 1. Ausgabe 2016

Energie
Förderung erneuerbarer Energien wird auf
wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt
Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte Anforderungen
an den selbständigen Unternehmensteil
Bundesnetzagentur prüft dauerhafte Beibehaltung
des Konvertierungsentgeltes
Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 –
Vorrang für Erdkabeltechnik
Reform des Anfechtungsrechts
Newsletter 1. Ausgabe 2016
Rechts- und Steuerberatung | www.luther-lawfirm.com
Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie
Förderung erneuerbarer Energien wird auf
wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt
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Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte
Anforderungen an den selbständigen
Unternehmensteil
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Bundesnetzagentur prüft dauerhafte
Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes
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Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 –
Vorrang für Erdkabeltechnik
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Reform des Anfechtungsrechts
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Aktuelle Veröffentlichungen
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Aktuelle Veranstaltungen
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Förderung erneuerbarer Energien wird auf
wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt
Ab Anfang 2017 soll die finanzielle Förderung für Strom aus
Grundzüge eines Ausschreibungsverfahrens
erneuerbaren Energien (EE) bei neuen Erzeugungsanlagen
grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.
Ausschreibende Stelle wird die Bundesnetzagentur sein. Diese
Ausgeschrieben wird die Förderung für Photovoltaik, Windener-
macht die Ausschreibungen nach Ablauf der 9. und vor Ablauf
gie auf See und Land. Das Bundeswirtschaftsministerium hat
der 6. Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer
am 14. April 2016 einen Referentenentwurf zur EEG-Novelle
Internetseite bekannt (§ 29 EEG-Entwurf). § 30 bestimmt die An-
2016 vorgelegt.
forderungen an das Gebot. Insbesondere sind die Gebotsmenge, der Gebotswert und der Standort anzugeben. Hinsichtlich
Leitgedanken der Novelle
der Gebote für Windenergieanlagen an Land besteht die Besonderheit, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird,
Bereits mit der EEG-Novelle 2014 war entschieden worden,
6 Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein muss.
die Förderungen für erneuerbare Energien spätestens ab 2017
wettbewerblich durch Ausschreibungen zu ermitteln, deren
Daneben haben die Bieter bis zur Öffnung der Gebote Sicherhei-
Ergebnisse dann an die Stelle der bisher im EEG festgelegten
ten zu stellen, um die Ernsthaftigkeit des Gebotes zu dokumen-
Förderung treten.
tieren. Ein Zuschlag kommt nur für so viele Gebote in Betracht,
bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Sofern die
Der festgelegte Ausbaukorridor soll durch die Festlegung der
Gesamtsumme der Leistung in den abgegebenen Geboten das
Ausschreibungsmengen eingehalten werden. Durch die Einfüh-
Ausschreibungsvolumen übersteigt, erfolgen die Zuschläge
rung von Ausschreibungen soll Strom künftig nur in der Höhe
beginnend mit dem niedrigsten Gebot, bis das Volumen der Aus-
vergütet werden, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb
schreibung erschöpft ist. Die Höhe der finanziellen Förderung
notwendig ist. Alle Akteure (z.B. kleine, mittlere Unternehmen,
für eine Anlage ergibt sich aus dem im Gebot genannten Wert.
Bürgerenergiegesellschaften, lokale Projektentwickler) sollen
ebenso wie verschiedene Regionen in Deutschland faire Chancen im Wettbewerb haben. § 36 f EEG-Entwurf enthält bspw.
Weiterer Zeitplan
Regelungen für die erleichterte Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften. Zur Reduzierung der Bürokratiekosten sind
Im Sommer 2016 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlos-
Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW von den
sen sein. Im Herbst 2016 soll die beihilferechtlich erforderliche
Ausschreibungen ausgenommen und werden nach dem bishe-
Genehmigung der Kommission eingeholt werden. Die Ausschrei-
rigen System vergütet.
bungsrunden sollen dann Ende 2016/Anfang 2017 beginnen.
Systematik der Ausschreibungen
Ulf-Dieter Pape
Rechtsanwalt, Dipl. Verwaltungswirt, Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Das Gesetz sieht vor, dass genau so viel ausgeschrieben wird,
Hannover
wie für die Erreichung der Ausbauziele notwendig ist. Die Konse-
Telefon +49 511 5458 17627
quenz ist, dass Anlagenbetreiber, die keinen Zuschlag erhalten,
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von einer Förderung nach dem EEG ausgenommen sind. Diese
Anlagenbetreiber wären darauf beschränkt, den erzeugten Strom
frei zu vermarkten. Faktisch lassen sich Windenergieprojekte
Dr. Rut Herten-Koch, M.A.
ohne Förderung allerdings allenfalls in Ausnahmesituationen an
Rechtsanwältin, Fachanwältin für
sehr guten Standorten wirtschaftlich realisieren.
Verwaltungsrecht, Partnerin
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Berlin
Telefon +49 30 52133 16421
[email protected]
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Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie
Besondere Ausgleichsregelung: Verschärfte Anforderungen an den selbständigen Unternehmensteil
Für die Anerkennung eines selbständigen Unternehmensteils
selbst, etwa in Konzernunternehmen, nicht gegeben sind. Der
bei der Begrenzung der EEG-Umlage muss für das Antragsjahr
ausdrückliche Verweis des BVerwG auf § 76 AktG deutet zudem
2016 von verschärften Bedingungen ausgegangen werden.
an, dass in Aktiengesellschaften eine selbständige Unterneh-
Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
mensteilführung schwerlich mit der Gesamtverantwortlichkeit
22. Juli 2015 (8 C 8/14), dessen Kernaussagen auch im neuen
des Vorstands vereinbar sein dürfte. Auch in den Fällen der
BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016
Führung eines Unternehmensteils durch Mitarbeiter, die man-
Eingang gefunden haben. Maßgeblich wird es danach nicht nur
gels Prokura nicht zur Außenvertretung befugt sind, wird die
auf die wesentliche Erlöserzielung mit Dritten ankommen. Viel-
Annahme einer Selbständigkeit kaum noch vertretbar sein.
mehr kommt dem Erfordernis einer (Unternehmensteil-)Leitung
mit eigenständigen Befugnissen eine gesteigerte Bedeutung
zu. Namentlich im Bereich von Aktiengesellschaften dürfte ein
Fazit
selbständiger Unternehmensteil kaum noch darstellbar sein.
Das BVerwG stellt Anforderungen an die Leitung eines selbstän-
Hintergrund
digen Unternehmensteils, die faktisch über jene an die Führung
des Unternehmens selbst hinausgehen. Dem Gedanken eines
darin liegenden Gleichheitsverstoßes ist das Gericht indes in
Hintergrund des Urteils ist der Versuch eines Stahlherstellers,
seinem Urteil bereits begegnet: Einem Unternehmen, das diese
ein Walzwerk als eigenständigen Unternehmensteil anerken-
Anforderungen nicht erfüllt, stehe es offen, die Begrenzung
nen zu lassen. Das BVerwG nahm dies zum Anlass, die hierfür
der EEG-Umlage durch eine rechtliche Ausgliederung des
geltenden Anforderungen zu konkretisieren. In seinem zu § 41
Teilbetriebs zu erreichen.
Abs. 5 EEG 2009 ergangenen Urteil stellt es das Erfordernis
auf, die im Unternehmensteil hergestellten Produkte müssten
zu einem wesentlichen Teil am Markt platziert werden. Zudem
legt das BVerwG strenge Maßstäbe an das Vorliegen einer
eigenständigen Führungsstruktur an: Ein Unternehmensteil sei
nur dann selbständig, wenn er über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen
Entscheidungen verfügt. Diese Befugnisse müssten ein mit einer Werks- oder Niederlassungsleitung vergleichbares Gewicht
aufweisen. Schließlich müssten die eigenständigen Kompetenzen zur Leitung des Unternehmensteils auch rechtlich zulässig
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
sein. Das BVerwG verweist in diesem Zusammenhang auf § 76
Rechtsanwalt, Partner
AktG, der die Leitungsverantwortlichkeit des Vorstands einer AG
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
für das gesamte Unternehmen anordnet.
Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
Praktische Bedeutung
[email protected]
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Das Erfordernis der Marktplatzierung der Produkte wurde bereits in
Dr. Adina Sitzer
der neuen Regelung des § 64 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 verankert.
Rechtsanwältin
Ein selbständiger Unternehmensteil muss seine Erlöse danach
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
wesentlich mit externen Dritten erzielen. Die Anforderungen des
Düsseldorf
BVerwG an dessen Leitung werfen hohe Hürden auf. Denn das
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Gericht fordert eigenständige Befugnisse und Kompetenzen der
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Betriebsteilleitung, die vielfach bei der Unternehmensführung
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Bundesnetzagentur prüft dauerhafte Beibehaltung
des Konvertierungsentgeltes
Erdgas wird im deutschen Gasnetz in zwei Qualitäten trans-
Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, d.h. die Kosten für
portiert: Hochkalorisches H-Gas und niederkalorisches L-Gas.
die L-Gaskonvertierung können sich sehr kurzfristig deutlich
Das Erdgas-Bilanzierungssystem ermöglicht es den Transport-
erhöhen.
kunden jedoch prinzipiell, H-Gas einzuspeisen und L-Gas zu
entnehmen. Allerdings fallen hierdurch bei den beiden zustän-
NCG und Gaspool haben zudem eine in der Festlegung Konni-
digen Marktgebietsverantwortlichen NCG und Gaspool Kosten
Gas vorgesehene Möglichkeit genutzt und eine Verlängerung
an. Die Bundesnetzagentur hatte in einer Festlegung aus dem
des Konvertierungsentgeltes über den 1.10.2016 hinaus bis zum
März 2012 (BK7-11-002, „Konni-Gas“) vorgegeben, dass diese
01.04.2017 angekündigt. Diese Verlängerung wäre nur dann
Kosten zunächst durch ein Entgelt von denjenigen zu tragen
nicht in Kraft getreten, wenn die Bundesnetzagentur von einem
sind, die die Konvertierung nutzen. Zugleich wurde jedoch ein
Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Behörde hat
Höchstbetrag festgelegt, der sich jährlich um 25 % reduzieren
jedoch am 09.05.2016 mitgeteilt, diese Möglichkeit nicht zu
sollte, so dass das Entgelt zum 1.10.2016 vollständig entfallen
nutzen. NCG wird daher jedenfalls bis zum 01.04.2017 ein Kon-
sollte. Für den Fall, dass das Konvertierungsentgelt die tatsäch-
vertierungsentgelt von mindestens 0,453 EUR / MWh, Gaspool
lichen Kosten nicht deckt, kann zusätzlich eine Konvertierungs-
von 0,441 EUR / MWh erheben.
umlage erhoben werden, die von allen Einspeisern zu zahlen
ist, unabhängig davon, ob sie die Konvertierung nutzen. Ab dem
Auch wenn eine erste Anhörungsrunde durch die Bundesnetz-
01.10.2016 sollten die Kosten nur noch über die Umlage gedeckt
agentur bereits am 22.04.2016 abgeschlossen wurde, können
und damit vollständig sozialisiert werden. Die Erdgasvertriebe
betroffene Unternehmen bis zum Abschluss des Hauptsache-
hatten sich daher in ihrer Planung darauf eingestellt, dass Preis-
verfahrens weiterhin Stellungnahmen an die Bundesnetzagentur
unterschiede zwischen L- und H-Gas ab dem 01.10.2016 für sie
richten und einen Antrag auf Beiladung zum Verfahren stellen.
und ihre Kunden nicht mehr relevant sein würden, da sie durch
Nur wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, besteht anschlie-
die Konvertierung sozialisiert werden.
ßend die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Entscheidung
beim OLG Düsseldorf einzulegen.
Bereits bei Erlass der Festlegung Konni-Gas war bekannt, dass
die Produktion von L-Gas, die vornehmlich in den Niederlanden
Der Rückgang der L-Gasproduktion führt im Übrigen dazu, dass
und in Deutschland erfolgt, rückläufig ist. Diese Entwicklung ist
spätestens bis zum Jahr 2029 alle L-Gasnetze in Deutschland
jedoch schneller vorangeschritten, als ursprünglich erwartet, da
auf H-Gas umgestellt werden sollen. Dieser „Marktraumumstel-
die Niederlande vor dem Hintergrund von Erdbebenaktivitäten
lung“ genannte Prozess hat im letzten Jahr begonnen und wird
im Raum Groningen die dortige Produktion gegenüber 2013 hal-
nach den Vorgaben des Netzentwicklungsplans Gas fortgeführt.
biert haben. Der Preis-Spread zwischen H- und L-Gas hat sich
Die bei den privaten und gewerblichen Endverbrauchern ent-
daher erhöht, weshalb die Konvertierung im laufenden Gaswirt-
stehenden Umstellungskosten werden durch die Netzbetreiber
schaftsjahr stärker in Anspruch genommen wird und die Kosten
erstattet und anschließend durch eine Umlage gemäß § 19b
der Marktgebietsverantwortlichen, insbesondere der NCG
EnWG sozialisiert.
steigen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur
der NCG bereits am 19.02.2016 im Wege der einstweiligen
Anordnung gestattet, das Konvertierungsentgelt von 0,30
EUR / MWh auf bis zu 1,811 EUR / MWh anzuheben. NCG
hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht
und das Konvertierungsentgelt zum 01.04.2016 lediglich auf
0,453 EUR / MWh festgesetzt. Zugleich erhebt sie aber erst-
Dr. Angelo Vallone
mals eine Konvertierungsumlage von 0,15 EUR / MWh auf
Rechtsanwalt, Counsel
alle physischen Einspeisemengen. Die Bundesnetzagentur
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
hat zudem ein Hauptsacheverfahren eröffnet, in dem sie eine
Düsseldorf
dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes prüft.
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Das Recht der NCG zur Erhöhung des Konvertierungsentgel-
[email protected]
tes auf 1,811 EUR / MWh bleibt solange bestehen, bis dieses
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Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie
Novellen zum Netzplanungsrecht 2016 –
Vorrang für Erdkabeltechnik
Die am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Novellen zum
„„
Der energiewirtschaftliche Betrachtungszeitraum für den
Netzplanungsrecht bewirken grundlegende Änderungen für
Szenario-Rahmen und die Netzentwicklungsplanung wird er-
die im Zuge der Energiewende erforderliche Netzplanung in
weitert (§§ 12a, b EnWG), 10 bis 15 Jahren für die ersten drei
Deutschland. Im Kern betreffen sie zwei Bereiche: Zum einen
und 15 bis 20 Jahren für das vierte Szenario. Dadurch sollen
wird der Bedarfsplanungsprozess, also die Planung, bei der
die längerfristigen Planungshorizonte aus dem Europäischen
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einzelner Netzaus-
Netzentwicklungsplan sowie die in anderen Energiegesetzen
baumaßnahmen geprüft und festgestellt wird, optimiert. Zum
bestimmten Vorgaben, z.B. die Ausbauziele im EEG für 2025
anderen werden die Grundsätze bei der Vorhabenzulassung
und 2035, besser berücksichtigt werden können.
angepasst, um einen erleichterten Einsatz von Erdkabeltechnik
zu ermöglichen. Dadurch soll die Akzeptanz der Planung erhöht
und letztlich eine Beschleunigung erreicht werden.
„„
Im Rahmen des Netzentwicklungsplans müssen nun auch die
Pilotprojekte und die „anderweitigen Planungsmöglichkeiten“
dargelegt werden, was eine Erweiterung des Begründungs-
Änderungen auf Ebene der
energiewirtschaftlichen Bedarfsplanung
Auf der Ebene der Bedarfsplanung hatte es bislang aufgrund
aufwands bedeutet.
Änderungen auf Ebene
der Vorhabenzulassung
des sich jährlich wiederholenden Planungsprozesses erhebliche
Belastungen bei allen Beteiligten gegeben. Es kam wiederholt
Auf der Ebene der Vorhabenzulassung war bisher festzustellen,
zu Überschneidungen bei der Planung der einzelnen Stufen.
dass Netzausbauvorhaben nicht auf die erhoffte Akzeptanz stie-
Noch bevor der jeweils aktuelle Netzentwicklungsplan von der
ßen. Die Widerstände gegen Freileitungen waren beachtlich und
Bundesnetzagentur bestätigt war, startete bereits das Beteili-
im Ergebnis Verzögerungen entweder schon eingetreten und
gungsverfahren in Bezug auf den neuen Szenariorahmen, der
weitere Widerstände zu erwarten.
indes Grundlage für diese Planung ist. Das war weder inhaltlich
sinnvoll noch effektiv. Darüber hinaus war die Koordination der
Nach der Zwischenbilanz der Bundesnetzagentur zum EnLAG-
nationalen Planung mit den Planungsprozessen auf EU-Ebene
Monitoring waren 2015 erst ein Viertel der nach dem Ener-
verbesserungsbedürftig.
gieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vorgesehenen 1872 km
Netzausbau realisiert, bis Ende 2016 wird mit einer Fertigstel-
Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Bedarfsplanung,
lung von gerade einmal 40 Prozent der Strecken gerechnet.
die im Energiewirtschaftsgesetz eingefügt wurden, stellen sich
Von den 2800 km Neubaumaßnahmen im Bereich des Bundes-
im Überblick wie folgt dar:
bedarfsplangesetzes (BBPlG) wurden bislang noch gar keine
Vorhaben realisiert. Darüber hinaus stehen 2.900 km Trassen-
„„
2-jährlicher Rhythmus für Szenariorahmen/Netzentwick-
verstärkung an.
lungsplan Onshore/Offshore (§ 12a, § 17a EnWG). Die Vorlage der Pläne erfolgt nicht mehr jedes Jahr, sondern bis
Die jetzt vollzogenen Neuerungen bei den vorhabenbezogenen
jeweils zum 10.1. nur in geraden Kalenderjahren. Dadurch
Regelungen betreffen zentral das Thema Erdkabeltechnik. Än-
soll der Planungsaufwand minimiert und die Möglichkeit er-
derungen sind insoweit im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
öffnet werden, die Vorgaben des Europäischen Netzentwick-
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und im Netzausbau-
lungsplans zu berücksichtigen, der in ungeraden Jahren
beschleunigungsgesetz (NABEG) erfolgt. Herzstück sind die
vorgelegt wird.
neuen Planungsmaßgaben für den Einsatz von Erdkabeltechnik,
die im EnLAG und BBPlG geregelt sind.
„„
6
Vorlage des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber bis um 10.12. in geraden Kalenderjahren
Für die besonders übertragungsstarken Netzverbindungen, die
(§ 12b Abs. 3, § 17b Abs. 3 EnWG). Dadurch wird der Pla-
Gleichstrom-Korridore von Nord nach Süd (HGÜ-Vorhaben),
nungsaufwand spürbar reduziert.
sind die bisherigen Planungsmaßgaben umgekehrt worden.
§ 2 Abs. 5 BBPlG schreibt nun vor, dass diese Verbindungen
Vorhabenzulassung zunächst sämtliche bislang geplante Netz-
als Erdkabel zu errichten, zu betreiben oder zu ändern „sind“.
ausbauvorhaben an die neuen Maßgaben der Gesetzesnovellen
Hier wird die Erdkabeltechnik also von der Ausnahme zur Regel.
anzupassen. Nur so kann der verstärkte Einsatz von Erdkabel-
Für die Drehstrom-Vorhaben (HGÜ-Projekte) gilt, dass sie als
technik gelingen. Allerdings führt dies nicht unmittelbar zu einer
Pilotprojekte auf Teilstücken als Erdkabel errichtet, betrieben
Beschleunigung, sondern zunächst zu einem Mehraufwand an
oder geändert werden „können“ (§ 2 Abs. 6 BBPlG).
Zeit und Kosten. Ob durch die durch die Gesetzesänderungen
langfristig vom Gesetzgeber erhoffte Akzeptanzsteigerung ge-
Allerdings ist festzustellen, dass die planerischen Spielräu-
genüber Netzausbauprojekten eintritt, ist noch nicht absehbar.
me für den Einsatz von Erdkabeltechnik, insbesondere aber
für den Wechsel zwischen Erdkabel und Freileitung wenig
flexibel ausfallen. Hier stellen sich schwierige Fragen bei der
Alternativenprüfung. Leider sind auch die zu beachtenden
naturschutzrechtlichen Maßgaben (§ 4 Abs. 2 BBPlG / § 2 Abs.
2 EnLAG) wenig praxisgerecht ausgestaltet. Hier entsteht erheblicher Prüfaufwand, bevor eine Entscheidung für oder gegen
den Einsatz von Erdkabeltechnik ergehen kann.
Prof. Dr. Tobias Leidinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fazit
Counsel
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Novellen zum Netzplanungsrecht stellen die Planungs-
Düsseldorf
praxis vor neue Herausforderungen: Während sich im Bereich
Telefon +49 211 5660 25098
der Bedarfsplanung der Aufwand eher reduziert, sind bei der
[email protected]
Aus aktuellem Anlass:
Zeitplan zur Novellierung des Rechts zur
Vergabe von Wegenutzungsrechten
Der Gesetzgeber plant eine Neufassung des Rechts zur
Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen
Energieversorgung. Hierzu sollen die §§ 46 ff. EnWG überarbeitet werden. Nunmehr wurde bekannt, dass der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 11. Mai
2016 beschlossen hat, zu dem Gesetzentwurf noch eine
Sachverständigenanhörung am 1. Juni 2016 durchzuführen.
Dies wird aller Voraussicht nach dazu führen, dass sich der
zweite Durchgang im Bundesrat weiter verzögern wird. Ursprünglich war dafür Mitte Mai vorgesehen.
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Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie
Reform des Anfechtungsrechts
Keine Entwarnung für Energiekonzerne
Mit Spannung wartet insbesondere die Energiewirtschaft
Auswirkung auf den Energiesektor und Fazit
auf die Reform des Anfechtungsrechts. Die Auswirkungen
der Insolvenz von TelDaFax, die Stellung der Netzbetreiber
Im Hinblick auf die für Energieversorger wichtigen Fragen
im Insolvenzver fahren, die rechtliche Einordnung des
(Fortbestehen von Lieferungsverpflichtungen, Kündbarkeit von
Energiehandels: Ungelöste Problemfelder, für die man sich
Verträgen, etc.) ergeben sich aus den vorgesehenen Änderun-
von der versprochenen Reform eine Lösung erhofft(e). Die
gen keine Verbesserungen. Insbesondere die Aufnahme von
Reform des Insolvenzrechts gehört angeblich zu den wichtigen
Beendigungs- oder Kündigungsklauseln bleibt problematisch.
rechtspolitischen Zielen der großen Koalition. Die – aus Sicht
auch der Energiekonzerne – fehlgesteuerte Entwicklung des
Die tatsächlichen Auswirkungen der beschriebenen Änderungen
Anfechtungsrechts führt mittlerweile zu ernsthaften Proble-
sind gering. Die wesentliche – verschlechternde – Auswirkung
men in der Realwirtschaft, da Unternehmen nicht mehr sicher
liegt darin, dass in vielen Insolvenzverfahren keine Masse mehr
kalkulieren können, ob und welche vereinnahmten Beträge sie
vorhanden sein wird, da diese kurz vor dem Insolvenzantrag
bei einer Insolvenz ihres Vertragspartners behalten dürfen.
von den Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus abge-
Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, Unternehmen bes-
schöpft wird.
ser vor Rückforderungen der Insolvenzverwalter zu schützen.
Nach einem ersten Referentenentwurf im März 2015 folgte im
Auch hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen des späteren
September 2015 ein wesentlich geänderter Gesetzesentwurf,
Schuldners an den Energieversorger ändert sich hinsichtlich der
der Anfang Januar in erster Lesung im Bundestag verhandelt
Anfechtbarkeit nicht viel. Einzig die Vereinbarung von Ratenzah-
wurde. Nach einer weiteren Expertenanhörung im Februar ist
lungen oder Stundungen führen nicht mehr automatisch – wie
die 2. und 3. Lesung – und Verabschiedung des Gesetzes – für
bisher – zur Anfechtbarkeit der daraufhin erfolgten Zahlungen.
Mai / Juni 2016 geplant
Geplante Änderungen des Anfechtungsrechts
Die Vorschrift des § 131 InsO (inkongruentes Deckungsgeschäft) wird insoweit geändert, als Vollstreckungshandlungen in der Zeit bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag
nicht mehr automatisch zur Anfechtbarkeit führen. Faktisch
bedeutet die nun vorgesehene Änderung, dass das FiskusPrivileg wieder eingeführt wird. Denn lediglich die Sozialversicherungsträger und der Fiskus werden von einer Lockerung
der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungen profitieren. In
der bereits erwähnten ersten Lesung am 15. Januar 2016 wurde dies von Rednern fast aller Parteien erkannt und kritisiert.
Es bleibt daher zu hoffen, dass die Änderung des § 131 InsO
jedenfalls so nicht Gesetz wird.
Eine zweite Änderung betrifft den § 133 InsO, dessen überbordende Anwendung das Grundproblem des Anfechtungsrechts
Reinhard Willemsen
in der Praxis darstellt. Nach dem Gesetzesentwurf soll die An-
Rechtsanwalt, Partner
fechtungsfrist für sogenannte Deckungshandlungen auf maximal
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
4 Jahre beschränkt werden und die Vereinbarung von Stun-
München
dungen und Ratenzahlungen kein Indiz mehr für die Kenntnis
Telefon +49 89 23714 25792
von der Zahlungsunfähigkeit sein – immerhin ein kleiner Erfolg.
[email protected]
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Aktuelle Veröffentlichungen
„Endlager Schacht Konrad – Verzögerungen ohne Ende“
Prof. Dr. Tobias Leidinger
in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 22
„Nukleares Nachhaftungsgesetz verfassungsgemäß?“
Prof. Dr. Tobias Leidinger
in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2016, S. 30
„Die Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht über
Prof. Dr. Tobias Leidinger
den Kernenergieausstieg“
in: International Journal for Nuclear Power (atw) 2016, S. 305
„Das Energierecht in Deutschland“
Dr. Holger Stappert
in: Jahrbuch der europäischen Energie- und Rohstoffwirtschaft 2016,
123. Jahrgang, S. 83-90
Aktuelle Veranstaltungen
15. Juni 2016
5. Fresenius-Fachtagung
Fresenius Umweltakademie
„Fortbildung für Mehrfachbeauftragte –
Dortmund
Die Anlagenüberwachung nach dem neuen BImSchG“
Dr. Stefan Altenschmidt
20. Juni 2016
Tagung
Energieagentur NRW und
„Aktuelle Entwicklung des Emissionshandels –
IHK Düsseldorf
Aktuelles aus Widerspruchs- und Gerichtsverfahren“
Düsseldorf
Dr. Stefan Altenschmidt
26.-28. Juni 2016
7. Yetholm Seminar zum
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
öffentlichen Wirtschaftsrecht
Yetholm, Scottish Borders
„Entwicklungslinien des Energierechts in Europa“
Prof. Dr. Christian Pielow, Ruhr-Universität Bochum
„Die Entwicklung der europäischen Strommärkte“
Marcus Koepp, Prognos AG
9
Newsletter 1. Ausgabe 2016 Energie
Impressum
Verleger: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Telefax +49 221 9937 110, [email protected]
V.i.S.d.P.: Dr. Martin A. Steger,
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40213 Düsseldorf, Telefon +49 211 5660 25033,
Telefax +49 211 5660 110, [email protected]
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