Panama Papers „Aus steuerlicher Sicht ist eine Briefkastenfirma kein Steuersparmodell“ Die Enthüllungen über Briefkastenfirmen in Panama werfen viele Fragen auf. Sind Briefkastenfirmen per se verwerflich? Mit welchem Ziel werden sie eingerichtet, kann man damit Steuern sparen und ab wann ist es illegal? Rechtsexperte Björn Demuth gibt einen Überblick. private banking magazin: Wie funktioniert die Steuervermeidung mittels Briefkastenfirmen? Björn Demuth: Die Funktion kann ich Ihnen im Einzelnen nicht erläutern, da wir derartige Gestaltungen unter dem Steuerblickwinkel nicht anbieten. Aus steuerlicher Sicht ist eine Briefkastenfirma kein Steuersparmodel. Private oder unternehmerische Vermögensanlagen unter Einschaltung einer solchen Gesellschaft sind nicht steuerlich begünstigt. Jedenfalls regelt das deutsche Außensteuerrecht, dass die Erträge der Gesellschaft aus sogenannten passiven Einkünften steuerlich dem Gesellschafter zugerechnet werden. Es wird also fingiert, die Gesellschaft bestehe nicht oder schütte das Geld umgehend aus. Wenn die Frage nach der Steuervermeidung auf die Nichtzahlung von Steuern zielt kann ich nur mutmaßen, dass die Gesellschaft zur Verschleierung des Inhabers genutzt wird, der schlicht die Erträge aus dem angelegten Vermögen nicht angibt. Welcher Gebrauch einer Briefkastenfirma ist legal? Demuth: Es gibt vielfältige Anwendungsmöglichkeiten für Briefkastenfirmen, legale und illegale. Vorrangig wird diese Gestaltung verwendet, um die Vertraulichkeit zu wahren. Oftmals sollen Vermögensinhaber oder Unternehmer und deren Sitz zum Schutz der Privatsphäre oder zur Ermöglichung legaler Geschäfte geheim gehalten werden. Der Player soll nicht bekannt werden, weil das zu Verzerrungen der Konditionen führen könnte. Eher kleinere Firmen nutzen die Briefkastengesellschaft aber gelegentlich auch als kostengünstigen Zugang zu einem neuen Markt im Ausland, um einen ersten Einstieg zu ermöglichen, ohne gleich das volle Kostenrisiko einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte zu begründen. Auch Gründe der Haftungsbeschränkung durch Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft können Anlass zur Gründung einer Briefkastengesellschaft sein, ebenso wie die Begründung eines internationalen Joint Venture. Als Briefkastenfirma werden solche bezeichnet, die weder Personal noch Räume haben und deren Rechtsform üblicherweise eine juristische Person - vergleichbar der GmbH oder AG - ist. Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Und ab wann ist die Nutzung einer Briefkastenfirma strafbar? Demuth: Pauschal lässt sich nicht sagen, wo die Grenze zur Strafbarkeit beim Einsatz einer Briefkastenfirma ist. Entscheidend ist zunächst einmal, wie die Gesellschaft eingesetzt wird. Sollen Kunden über die Ansprechpartner und Verantwortlichen eines Geschäftes getäuscht werden, kann das strafbar sein, ebenso wie wenn Einkünfte unter Verschleierung der Inhaberschaft nicht deklariert werden oder Geschäfte vorgespiegelt werden, um kriminell erlangte Gelder zu waschen. Letztendlich wird die Grenze zur Illegalität oft dann überschritten, wenn über die Waren Sachverhalte getäuscht wird, um einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen. Daran sieht man, dass nicht die Existenz der Briefkastenfirma selbst die Straftat begründet, sondern weitere Handlungen hinzukommen müssen, die gegebenenfalls durch die Existenz der Briefkastenfirma erleichtert oder verdeckt werden. Mit welchen Strafen müssen die Nutzer von Briefkasten-firmen rechnen? Demuth: Das hängt ganz wesentlich davon ab, welche Straftaten in welchem Umfang und wo diese begangen werden. Inwieweit können die Daten aus den sogenannten Panama Papers von der Justiz oder Steuerbehörden verwendet werden? Demuth: Hier kommt es entscheidend auf die Qualität und Inhalte der Dokumente an. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher lediglich entschieden, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen auf solchen Unterlagen fußen können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Informationen einen sogenannten Anfangsverdacht begründen, der Anlass für weitere Ermittlungen gibt. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht der Staat selber rechtwidrig die Informationen erlangt hat, um darauf aufbauend Ermittlungen durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund wurde in CD-Fällen die Durchführung von Hausdurchsuchungen für rechtens befunden. Ob die Unterlagen selber als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, ist bisher in Deutschland noch nicht entschieden. Zur Person: Björn Demuth ist Partner der CMS Hasche Sigle. Er studierte an der Universität Freiburg Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre mit anschließender Promotion sowie Referendariat in Baden-Baden. Er ist seit 1995 promotionsbegleitend anwaltlich tätig; seit 2002 Partner im Bereich Steuerrecht und Compliance von CMS Hasche Sigle. Dieser Artikel erschien am 06.04.2016 unter folgendem Link: https://www.private-banking-magazin.de/panama-papers-aus-steuerlicher-sicht-ist-eine-briefkastenfirma-kein-steuersparmodell-1459939308/ Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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