Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
-PressestellePressemitteilung vom 6. August 2015
Zensus-Klage der Stadt Amberg
bleibt ohne Erfolg
Mit Urteil vom 6. August 2015 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg unter
Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Lohner die Klage der Stadt
Amberg gegen die Feststellung ihrer Einwohnerzahl auf der Grundlage des Zensus 2011
abgewiesen.
Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellte nach Abschluss des
Zensus 2011 für die Stadt Amberg eine amtliche Einwohnerzahl (nur Hauptwohnsitze) von
41.938 Personen zum Stichtag 9. Mai 2011 fest. Demgegenüber begehrt die Stadt Amberg
auf der Basis der Volkszählung 1987, eine Einwohnerzahl von 43.529 zum 31. Dezember
2011 festzustellen. Die insgesamt 54 gegen Zensusergebnisse klagenden bayerischen Gemeinden und der beklagte Freistaat Bayern verständigten sich darauf, die Klage der Stadt
als „Musterverfahren“ zu führen.
Mit dem Zensus 2011 wurde in Deutschland erstmals nach der Wiedervereinigung eine gesamtdeutsche Volkszählung durchgeführt. Dabei erfolgte ein grundlegender Methodenwechsel. Während bei früheren Volkszählungen sämtliche Ergebnisse durch Befragungen ermittelt wurden, kam erstmals ein registergestütztes Verfahren zur Anwendung. Um die Belastung der Bevölkerung gering zu halten, wurden vorhandene Verwaltungsregister ausgewertet
(u.a. Melderegister, Daten der Bundesagentur für Arbeit, Personal- und Finanzstatistik der
öffentlichen Arbeitgeber). Da die Erprobung des registergestützten Verfahrens ergab, dass
die Qualität der Melderegister mit steigender Größe der Städte abnimmt, ordnete der Gesetzgeber für die Feststellung der Einwohnerzahl ergänzende Befragungen an. Für „Sonderanschriften“ (z.B. Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Internate, Alten- und Pflegeheime, Studentenwohnheime) wurden flächendeckende Befragungen angeordnet. Daneben wurde bei „Normalanschriften“ in
großen Gemeinden (ab 10.000 Einwohner) eine Stichprobe mittels Befragungen durchgeführt, um daraus durch Hochrechnung die Fehlerfassungen der Melderegister zu korrigieren.
Dagegen fand bei kleinen Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) keine Stichprobe statt, vielmehr wurden hier Befragungen nur für solche Anschriften durchgeführt, bei denen nicht
plausible Ergebnisse auftraten.
Pressestelle
Dienstgebäude
Telefon
VP Dr. Martin Hermann,
Tel. (0941) 5022-111
RiVG Dr. Bernhard Pfister, Tel. (0941) 5022-222
RiVG Markus Eichenseher, Tel. (0941) 5022-333
Haidplatz 1
93047 Regensburg
(0941) 5022-0
(0941) 5022-999
E-Mail [email protected]
Internet http://www.vgh.bayern.de/vgregensburg/
Telefax
Das Verwaltungsgericht Regensburg kam in seinem heutigen Urteil zu dem Ergebnis, dass
der Freistaat Bayern die Ermittlung der Einwohnerzahl rechtskonform durchgeführt hat. Die
von der Stadt Amberg geäußerten Zweifel an der Stichprobe teilte die Kammer nicht. Das
statistische Hochrechnungsverfahren beruhe auf wissenschaftlichen Standards und diese
Standards seien im Fall Ambergs eingehalten. Auch einen Verstoß gegen das kommunale
Gleichbehandlungsgebot sah die Kammer nicht.
Die mündliche Verhandlung hat auch ergeben, dass an den „Sonderanschriften“ alle dort
wohnenden Personen mittels Fragebögen erfasst wurden. Dabei durfte auf den bundesrechtlichen Meldebegriff mit den dortigen Ausnahmen abgestellt werden, um ein bundeseinheitliches Volkszählungsergebnis zu gewährleisten. Bei der Feststellung des Wohnstatus an sensiblen „Sonderanschriften“ gab es nach Auffassung der Kammer sachliche Gründe, nicht nur
auf die Angaben zum Wohnstatus abzustellen. Vielmehr durften auch alle anderen Erhebungsmerkmale berücksichtigt werden, insbesondere der Tag des Einzugs. Auch die Einträge im Melderegister konnten ergänzend herangezogen werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Urteil vom 6. August 2015 (Az. RO 5 K 13.2149)
Sobald die vollständige Entscheidung vorliegt, wird sie unter
http://www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/termine/ abrufbar sein.