Bayern Ei darf weiterhin keine Eier als Lebensmittel in Verkehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
-PressestellePressemitteilung vom 10. September 2015
Bayern Ei darf weiterhin keine Eier
als Lebensmittel in Verkehr bringen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag die Anträge der Bayern Ei GmbH & Co KG auf vorläufigen Rechtsschutz
gegen die lebensmittelrechtlich verfügten Verbote des Inverkehrbringens von Eiern
abgelehnt.
Das Landratsamt Deggendorf hatte mit mündlichem Verbot vom 7. August 2015 und
bestätigendem Bescheid vom 10. August 2015 untersagt, in der Farm Tabertshausen
in Aholming erzeugte Eier als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Ein entsprechendes Verbot hatte das Landratsamt Straubing-Bogen hinsichtlich der Eier aus der
Farm Niederharthausen in Aiterhofen ausgesprochen. Anlass der Verbote waren von
der Staatsanwaltschaft zugeleitete Zeugenaussagen über Manipulationen der Mindesthaltbarkeitsdaten und über die Lieferung von verdorbenen Eiern an die Lebensmittelindustrie.
Die 5. Kammer ging in ihren heutigen Eilentscheidungen von einem hinreichenden
Verdacht von Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften aus. Außerdem bestehe
aufgrund der nicht unerheblichen Salmonellennachweise ein hinreichender Verdacht,
dass gesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden seien. Ob
es auch mildere Mittel als das Verkehrsverbot gebe, um die Anbringung von unrichtigen Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdaten und das Inverkehrbringen von mit
Salmonellen behafteten Eiern zu verhindern, könne allerdings erst in den Hauptsacheverfahren durch weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen geklärt werden.
Die vom Gericht deshalb vorgenommene reine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten fiel zu Lasten von Bayern Ei aus, da das Gericht dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die gegebenenfalls bestehenden Gesundheitsgefahren ein
höheres Gewicht einräumte als den wirtschaftlichen Interessen von Bayern Ei.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg ist die Beschwerde zum
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Beschlüsse vom 10. September 2015 (Az. RN 5 S 15.1263 und RN 5 S 15.1265)
Die vollständigen Entscheidungen sind in Kürze abrufbar unter
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