Teerhaltiges Baumaterial

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
-PressestellePressemitteilung vom 9. November 2015
Teerhaltiges Baumaterial: Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung
Mit Beschluss vom 4. November 2015 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts
Regensburg einem Antrag eines Bauunternehmens auf vorläufigen Rechtsschutz
stattgegeben, der sich gegen die Anordnung der Beseitigung von teerhaltigem Straßenaufbruch richtete.
Das Landratsamt Passau hatte dem Unternehmen mit für sofort vollziehbar erklärtem
Bescheid vom 28. Juli 2015 aufgegeben, teerhaltigen Straßenaufbruch, den das Unternehmen im Jahr 2009 im Unterbau von Fahrsilos als sog. Fundationsschicht verbaut hatte, binnen einer Frist von zwei Wochen restlos auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dem Grundstückseigentümer wurde mit Bescheid vom gleichen Tag aufgegeben, anschließend Auffüllungen unterhalb der Fundationsschicht
auszubauen.
Nach Auffassung der 7. Kammer ist die Beseitigungsanordnung nicht ausreichend
bestimmt. Für die Beseitigung des belasteten Materials sei die vorherige Entfernung
der Fahrsilos und der teerhaltigen Auffüllungen zwischen den Wänden der Fahrsilos
erforderlich. Wer dies vorzunehmen habe und wie dies im Einzelnen erfolgen solle,
sei im angegriffenen Bescheid nicht eindeutig geregelt. Weil sich das Landratsamt im
Bescheid nicht ausreichend mit der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für diese
Maßnahmen auseinandergesetzt habe, sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft.
Zudem hält die 7. Kammer die dem Bauunternehmen gesetzte Frist von zwei Wochen angesichts des Umfangs und der Kosten der Beseitigung für zu kurz bemessen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist die Beschwerde zum
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Beschluss vom 4. November 2015 (Az. RN 7 S 15.1235)
Die vollständige Entscheidung ist in Kürze abrufbar unter
http://www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/termine/
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