Feuerwehr Entschädigungssatzung

1.2
SATZUNG
ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER EHRENAMTLICH TÄTIGEN
ANGEHÖRIGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR NÜRTINGEN
- FEUERWEHR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG vom 23.06.2015
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S
745) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 23. Juni 2015 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Nürtingen erhalten für
Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 13,-- €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum
Einsatzende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden
aufgerundet.
(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden
der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe
ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).
§2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei
aufeinander folgenden Tagen werden auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall bei einer dienstlichen Inanspruchnahme
a) bis zu 4 Stunden am Tag
b) von mehr als 4 Stunden am Tag
täglich/€
26,-41,--
gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle
Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr neben der Entschädigung
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nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung (§ 16 Absatz 3 Feuerwehrgesetz).
(4) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander
folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).
(5) Für die Teilnahme an den nachfolgenden Lehrgängen und Fortbildungen werden die
folgenden pauschalen Entschädigungen gewährt:
€
50,-25,-15,-20,-25,--
Truppmannlehrgang
Truppführerlehrgang
Sprechfunker
Atemschutz
D1 / D2 / D3
§3
Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung im Sinne
des § 16 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
1. Stadtbrandmeister
Stellvertreter
2. Abteilungskommandant der Abteilung Stadtmitte
Erster Stellvertreter
Zweiter Stellvertreter
monatlich/€
130,-50,-130,-60,-30,--
3. Abteilungskommandanten der Abteilungen Hardt, Neckarhausen,
Raidwangen, Reudern und Zizishausen je
Stellvertreter je
40,-20,--
4. Jugendfeuerwehrwarte je
Stellvertreter je
25,-12,--
5. Leiter der Musikabteilung
Stabführer
26,-26,--
6. Zugführer (LZ 1, 2, 3), Gefahrgut
25,--
7. Entschädigung für Ausbilder
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stündlich/€
13,-2
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(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche
Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten - gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 - eine zusätzliche monatliche Entschädigung im Sinne des § 16
Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
1. Stadtbrandmeister
Bei Wahrnehmung von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zusätzlich
Stellvertreter
monatlich/€
130,-150,-30,--
2. Abteilungskommandant der Abteilung Stadtmitte
Erster Stellvertreter
Zweiter Stellvertreter
60,-30,-20,--
3. Abteilungskommandanten der Abteilungen Hardt, Neckarhausen,
Raidwangen, Reudern und Zizishausen je
Stellvertreter je
38,-18,--
4. Jugendfeuerwehrwarte je
Stellvertreter je
20,-13,--
5. Leiter der Musikabteilung
20,--
6. Geräteverwalter je
Stellvertreter je
35,-20,--
7. Kleiderwart Gesamtwehr
Stellvertreter
35,-20,--
§4
Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 26,-- € je Bereitschaftsdienst bezahlt.
§5
Entschädigung für Feuersicherheitsdienst
Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 13,-- € je angefangene Stunde bezahlt.
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§6
Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3
Feuerwehrgesetz), gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Die §§ 1, 2, 4
und 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag der Durchschnittssatz zu gewähren ist. Bei Einsätzen sowie Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr
als zwei aufeinander folgenden Tagen werden auf Antrag neben der Entschädigung für die
notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 11,-- € je angefangene Stunde gewährt,
höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag von montags bis freitags, samstags jedoch für
höchstens 4 Stunden pro Tag.
§7
Entschädigung für Selbstständige und Landwirte
Soweit nach dieser Satzung der tatsächliche Verdienstausfall zu entschädigen ist, erhalten
Selbstständige und Landwirte – sofern sie nicht im Nebenberuf tätig sind – neben der
Entschädigung nach Maßgabe der §§ 1, 2, 4 und 5 einen Durchschnittssatz von 29,-- € pro
Stunde für höchstens 8 Stunden pro Tag von montags bis freitags und für höchstens 4
Stunden samstags pro Tag. Ein höherer Verdienstausfall im Sinne von § 16 FwG ist
nachzuweisen und wird ab einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen
erstattet.
§8
Zuschuss an die Kameradschaftskasse
Für die Pflege der Kameradschaft erhält die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag von 9.200,-- €.
§9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.07.2015 in Kraft.
Die Satzung vom 15.11.2008 tritt am 01.07.2015 außer Kraft.
Amtliche Bekanntmachung vom 26.06.2015
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