1.2 SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER EHRENAMTLICH TÄTIGEN ANGEHÖRIGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR NÜRTINGEN - FEUERWEHR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG vom 23.06.2015 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S 745) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 23. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Nürtingen erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 13,-- €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz). §2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen werden auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall bei einer dienstlichen Inanspruchnahme a) bis zu 4 Stunden am Tag b) von mehr als 4 Stunden am Tag täglich/€ 26,-41,-- gewährt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr neben der Entschädigung HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 31. Ergänzung Juli 2015 1 1.2 nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung (§ 16 Absatz 3 Feuerwehrgesetz). (4) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz). (5) Für die Teilnahme an den nachfolgenden Lehrgängen und Fortbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen gewährt: € 50,-25,-15,-20,-25,-- Truppmannlehrgang Truppführerlehrgang Sprechfunker Atemschutz D1 / D2 / D3 §3 Zusätzliche Entschädigung (1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter: 1. Stadtbrandmeister Stellvertreter 2. Abteilungskommandant der Abteilung Stadtmitte Erster Stellvertreter Zweiter Stellvertreter monatlich/€ 130,-50,-130,-60,-30,-- 3. Abteilungskommandanten der Abteilungen Hardt, Neckarhausen, Raidwangen, Reudern und Zizishausen je Stellvertreter je 40,-20,-- 4. Jugendfeuerwehrwarte je Stellvertreter je 25,-12,-- 5. Leiter der Musikabteilung Stabführer 26,-26,-- 6. Zugführer (LZ 1, 2, 3), Gefahrgut 25,-- 7. Entschädigung für Ausbilder HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 31. Ergänzung Juli 2015 stündlich/€ 13,-2 1.2 (2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten - gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 - eine zusätzliche monatliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung: 1. Stadtbrandmeister Bei Wahrnehmung von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zusätzlich Stellvertreter monatlich/€ 130,-150,-30,-- 2. Abteilungskommandant der Abteilung Stadtmitte Erster Stellvertreter Zweiter Stellvertreter 60,-30,-20,-- 3. Abteilungskommandanten der Abteilungen Hardt, Neckarhausen, Raidwangen, Reudern und Zizishausen je Stellvertreter je 38,-18,-- 4. Jugendfeuerwehrwarte je Stellvertreter je 20,-13,-- 5. Leiter der Musikabteilung 20,-- 6. Geräteverwalter je Stellvertreter je 35,-20,-- 7. Kleiderwart Gesamtwehr Stellvertreter 35,-20,-- §4 Entschädigung für Bereitschaftsdienst Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 26,-- € je Bereitschaftsdienst bezahlt. §5 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen und Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 13,-- € je angefangene Stunde bezahlt. HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 31. Ergänzung Juli 2015 3 1.2 §6 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Die §§ 1, 2, 4 und 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag der Durchschnittssatz zu gewähren ist. Bei Einsätzen sowie Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden auf Antrag neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 11,-- € je angefangene Stunde gewährt, höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag von montags bis freitags, samstags jedoch für höchstens 4 Stunden pro Tag. §7 Entschädigung für Selbstständige und Landwirte Soweit nach dieser Satzung der tatsächliche Verdienstausfall zu entschädigen ist, erhalten Selbstständige und Landwirte – sofern sie nicht im Nebenberuf tätig sind – neben der Entschädigung nach Maßgabe der §§ 1, 2, 4 und 5 einen Durchschnittssatz von 29,-- € pro Stunde für höchstens 8 Stunden pro Tag von montags bis freitags und für höchstens 4 Stunden samstags pro Tag. Ein höherer Verdienstausfall im Sinne von § 16 FwG ist nachzuweisen und wird ab einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen erstattet. §8 Zuschuss an die Kameradschaftskasse Für die Pflege der Kameradschaft erhält die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag von 9.200,-- €. §9 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Die Satzung vom 15.11.2008 tritt am 01.07.2015 außer Kraft. Amtliche Bekanntmachung vom 26.06.2015 HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 31. Ergänzung Juli 2015 4
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