TOP 4 Anpassung der Entschaedigungssatzung der

Ausschuss für Umwelt und Technik
TOP 4
öS
07.12.2015
Anpassung der Entschädigungssatzung der Freiwilligen
Feuerwehr Bad Waldsee - Vorberatung -
I. Zu beraten ist:
über die Anpassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991
i.d.F. vom 17. Dezember 2001.
II. Zum Sachverhalt:
Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde letztmals im Jahr 2001 angepasst. Da diese
Fassung inzwischen nicht mehr zeitgemäß ist und sich zudem die Rechtsgrundlage im Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg geändert hat, sollte eine Anpassung vorgenommen werden.
Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg wird derzeit überarbeitet. Ein Entwurf liegt bereits vor. Zum jetzigen Stand soll dieses 2016 in Kraft treten. § 16 FwG wird sich nach dem
Entwurf nicht verändern, allerdings soll zukünftig der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
halbstundenweise abgerechnet werden. Auch jetzt gibt es schon Rechtsprechung zur halbstundenweisen Abrechnung. Aus diesem Grund sollte auch bei der Berechnung der Zeit für
die Entschädigung auf halbe Stunden aufgerundet werden. Da den Einsatzkräften auch bei
kurzen Einsätzen ein Zeitaufwand, z. B. für die Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus entsteht,
sollte bei Einsätzen unter einer halben Stunde pauschal eine halbe Stunde Einsatzzeit dazu
gerechnet werden, damit mindestens eine volle Stunde entschädigt wird.
Da die Entschädigungssätze für die ehrenamtlich Tätigen seit 2001 nicht verändert wurden,
sollten diese angepasst werden. In anderen Städten und Gemeinden in den Landkreisen
Ravensburg, Bodenseekreis und Biberach wird derzeit weitgehend die Entschädigung für
Einsätze und Feuersicherheitswachdienst mit 12,00€ je Stunde vergütet. Dies bedeutet eine
Anhebung von 2,00€ je Stunde. Auch die Entschädigungen für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über das üblich Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, sollten wie in folgender Übersicht dargestellt angehoben und zur klaren Regelung in die Satzung mit aufgenommen werden.
1
Tätigkeit
bisher
neu
Feuerwehrkommandant + Abteilungskommandant Stadt
306,78/Monat 400,00€/Monat
Stellvertretender Kommandant +
Abteilungskommandant Stadt
63,91€/Monat 200,00€/Monat
Abteilungskommandant Haisterkirch
153,39€/Jahr
300,00€/Jahr
Abteilungskommandant Michelwinnaden
153,39€/Jahr
300,00€/Jahr
Abteilungskommandant Mittelurbach
153,39€/Jahr
300,00€/Jahr
Abteilungskommandant Reute-Gaisbeuren
153,39€/Jahr
300,00€/Jahr
Leiter Jugendfeuerwehr
153,39€/Jahr
300,00€/Jahr
Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr
--250,00€/Jahr
Einsatzleiter vom Dienst
--- 50,00€/Woche
Fahrtkostenersatz Kommandant Stadt
552,24€/Jahr
560,00€/Jahr
Entschädigung dienstliche Telefongespräche Kommandant Stadt
306,72€/Jahr
310,00€/Jahr
Die ehrenamtlichen Gerätewarte erhielten bislang 25,65€ im Jahr, zukünftig sollen diese je
geleistete Arbeitsstunde 10,00€ erhalten.
Alle weiteren Änderungen können Sie der beigefügten Gegenüberstellung - bisherige Fassung und Neufassung - entnehmen.
Durch die genannten Anpassungen erhöhen sich die Ausgaben um ca. 20.000 €/Jahr. Da
aber auch die Kostenersätze angepasst werden sollen, sobald die Neufassung des Feuerwehrgesetzes in Kraft tritt, werden sich dann wiederum auch die Einnahmen erhöhen da die
erhöhten Entschädigungssätze mit in die Kalkulation einfließen.
III. Beschlussvorschlag an den Ausschuss für Umwelt und Technik:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik schlägt dem Gemeinderat vor:
1. der vorliegenden Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr wird zugestimmt
2. die Änderungen treten am 01. Januar 2016 in Kraft
Bad Waldsee, den 07.12.2015
Verteiler:
BM
1. Beigeord.
Reg.
gez. Manz
2
Schriftführer
20 (2x)
Ausschuss für Umwelt und Technik
Stand 17.12.2001
S a t z u n g
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FeuerwehrEntschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991
i.d.F. vom 17. Dezember 2001
Anlage zu TOP 4
07.12.2015
Neufassung
S a t z u n g
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FeuerwehrEntschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991
i.d.F. vom 21. Dezember 2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg in Verbindung mit § 15 des
Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am 21. Januar 1991, folgende Satzung,
zuletzt geändert am 17. Dezember 2001, beschlossen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg in Verbindung mit §16 des Feuerwehrgesetzes
für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat am 21.
Januar 1991, folgende Satzung, zuletzt geändert am 21.
Dezember 2015, beschlossen:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag
ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem
einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede
volle Stunde 10,00 €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des
Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende
zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf
volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die
Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der
Durchschnittssatz um 1,50 € je zu entschädigende
Stunde.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten bei Einsätzen über vier
Stunden einen einheitlichen Erfrischungszuschuss in
Höhe von 6,00 €.
(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei
aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende
Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in
tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 FwG).
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag
ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem
einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede
volle Stunde 12,00 €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des
Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende
zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf
halbe Stunden aufgerundet. Bei Einsätzen unter einer
halben Stunde wird zur Einsatzzeit pauschal eine halbe
Stunde Zeitaufwand hinzugerechnet.
(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die
Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der
Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende
Stunde.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten bei Einsätzen über vier
Stunden einen Erfrischungszuschuss in Form von
Naturalien (§16 Abs. 1 FwG).
(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei
aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende
Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in
tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 FwG).
1
Ausschuss für Umwelt und Technik
Anlage zu TOP 4
07.12.2015
Stand 17.12.2001
Neufassung
§ 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst
§ 2 Entschädigung für Feuersicherheitswachdienst
(1) Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für
(1) Für Feuersicherheitswachdienst wird auf Antrag für
Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von
Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 € je
10,00 €/Stunde bezahlt.
volle Stunde bezahlt.
(2) Bei Berechnung der Zeit gilt die Dauer der
(2) Bei Berechnung der Zeit gilt die Dauer der
Anforderung, bei Veranstaltungen Beginn und Ende.
Anforderung, bei Veranstaltungen Beginn und Ende.
Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden
Angefangene Stunden werden auf volle Stunden
aufgerundet.
aufgerundet.
§ 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und
Fortbildungslehrgängen von bis zu zwei
aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag
a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6,00 € für
die ersten 3 Stunden und von 4,00 € für je weitere
3 Stunden und
b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein
Durchschnittssatz von 10,00 € je Stunde gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und
Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende
zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf
volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des
Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der
Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der
Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung in entsprechender
Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner
jeweiligen Fassung.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer
von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden
der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen
Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§15 Abs. 4
FwG). Auf Antrag erhält der ehrenamtlich tätige
Angehörige der Gemeindefeuerwehr anstelle des
Verdienstausfalls nach Satz 1 einen Pauschalbetrag in
Höhe von 65,00 € je Tag.
§ 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und
Fortbildungslehrgängen von bis zu zwei
aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag
a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von 5,00 € je
Stunde und
b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein
Durchschnittssatz von 12,00 € je Stunde gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und
Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende
zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf
halbe Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des
Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der
Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der
Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung in entsprechender
Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner
jeweiligen Fassung.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer
von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden
der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen
Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4
FwG). Auf Antrag erhält der ehrenamtlich tätige
Angehörige der Gemeindefeuerwehr anstelle des
Verdienstausfalls nach Satz 1 einen Pauschalbetrag in
Höhe von 96,00 € je Tag.
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Ausschuss für Umwelt und Technik
Anlage zu TOP 4
07.12.2015
Stand 17.12.2001
Neufassung
§ 4 Zusätzliche Entschädigung
§ 4 Zusätzliche Entschädigung
(1) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über
(1) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über
das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten,
das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten,
erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des
erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des
§15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz
§16 Abs.2 FwG.
(2) Eine zusätzliche Entschädigung im Sinne von Abs. 1
(2) Eine zusätzliche Entschädigung im Sinne von Abs. 1
wird gewährt für
wird gewährt für
a) den Feuerwehrkommandanten
Feuerwehrkommandant+Abteilungsb) den stv. Feuerwehrkommandanten
kommandant Stadt
400,00€/Monat
c) die Abteilungskommandanten der Ortschaften
Stellvertretender Kommandant+
d) den Leiter der Jugendfeuerwehr
Abteilungskommandant Stadt
200,00€/Monat
(3) Die Höhe der Entschädigung wird durch vertragliche
Abteilungskommandant Haisterkirch
300,00€/Jahr
Vereinbarung geregelt.
Abteilungskommandant Michelwinnaden
300,00€/Jahr
Abteilungskommandant Mittelurbach
300,00€/Jahr
Abteilungskommandant Reute-Gaisbeuren
300,00€/Jahr
Leiter Jugendfeuerwehr
300,00€/Jahr
Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr
250,00€/Jahr
Einsatzleiter vom Dienst
50,00€/Woche
Fahrtkostenersatz Kommandant Stadt
560,00€/Jahr
Entschädigung dienstliche
Telefongespräche Kommandant Stadt
310,00€/Jahr
Die ehrenamtlichen Gerätewarte erhalten je geleistete
Arbeitsstunde eine Entschädigung; diese beträgt je volle
Stunde 10,00 €. Angefangene Stunden werden auf halbe
Stunden aufgerundet.
§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt
führen, erhalten für das Zeitversäumnis eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der §1
Abs. 1 bis 3, §2 und §3 Abs. 1 bis 3. Für Einsätze sowie
Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von
mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als
Verdienstausfall ein Stundensatz von 12,00€ je Stunde
gewährt (§16 Abs. 1 FwG).
§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Personen, die keinen Verdienst haben und den
Haushalt führen, erhalten für das Zeitversäumnis eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der §1
Abs. 1 bis 3, §2 und §3 Abs. 1 bis 3. Für Einsätze
sowie Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer
von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als
Verdienstausfall 8,00 €/Stunde gewährt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
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