Ausschuss für Umwelt und Technik TOP 4 öS 07.12.2015 Anpassung der Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Waldsee - Vorberatung - I. Zu beraten ist: über die Anpassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991 i.d.F. vom 17. Dezember 2001. II. Zum Sachverhalt: Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde letztmals im Jahr 2001 angepasst. Da diese Fassung inzwischen nicht mehr zeitgemäß ist und sich zudem die Rechtsgrundlage im Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg geändert hat, sollte eine Anpassung vorgenommen werden. Das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg wird derzeit überarbeitet. Ein Entwurf liegt bereits vor. Zum jetzigen Stand soll dieses 2016 in Kraft treten. § 16 FwG wird sich nach dem Entwurf nicht verändern, allerdings soll zukünftig der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze halbstundenweise abgerechnet werden. Auch jetzt gibt es schon Rechtsprechung zur halbstundenweisen Abrechnung. Aus diesem Grund sollte auch bei der Berechnung der Zeit für die Entschädigung auf halbe Stunden aufgerundet werden. Da den Einsatzkräften auch bei kurzen Einsätzen ein Zeitaufwand, z. B. für die Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus entsteht, sollte bei Einsätzen unter einer halben Stunde pauschal eine halbe Stunde Einsatzzeit dazu gerechnet werden, damit mindestens eine volle Stunde entschädigt wird. Da die Entschädigungssätze für die ehrenamtlich Tätigen seit 2001 nicht verändert wurden, sollten diese angepasst werden. In anderen Städten und Gemeinden in den Landkreisen Ravensburg, Bodenseekreis und Biberach wird derzeit weitgehend die Entschädigung für Einsätze und Feuersicherheitswachdienst mit 12,00€ je Stunde vergütet. Dies bedeutet eine Anhebung von 2,00€ je Stunde. Auch die Entschädigungen für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über das üblich Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, sollten wie in folgender Übersicht dargestellt angehoben und zur klaren Regelung in die Satzung mit aufgenommen werden. 1 Tätigkeit bisher neu Feuerwehrkommandant + Abteilungskommandant Stadt 306,78/Monat 400,00€/Monat Stellvertretender Kommandant + Abteilungskommandant Stadt 63,91€/Monat 200,00€/Monat Abteilungskommandant Haisterkirch 153,39€/Jahr 300,00€/Jahr Abteilungskommandant Michelwinnaden 153,39€/Jahr 300,00€/Jahr Abteilungskommandant Mittelurbach 153,39€/Jahr 300,00€/Jahr Abteilungskommandant Reute-Gaisbeuren 153,39€/Jahr 300,00€/Jahr Leiter Jugendfeuerwehr 153,39€/Jahr 300,00€/Jahr Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr --250,00€/Jahr Einsatzleiter vom Dienst --- 50,00€/Woche Fahrtkostenersatz Kommandant Stadt 552,24€/Jahr 560,00€/Jahr Entschädigung dienstliche Telefongespräche Kommandant Stadt 306,72€/Jahr 310,00€/Jahr Die ehrenamtlichen Gerätewarte erhielten bislang 25,65€ im Jahr, zukünftig sollen diese je geleistete Arbeitsstunde 10,00€ erhalten. Alle weiteren Änderungen können Sie der beigefügten Gegenüberstellung - bisherige Fassung und Neufassung - entnehmen. Durch die genannten Anpassungen erhöhen sich die Ausgaben um ca. 20.000 €/Jahr. Da aber auch die Kostenersätze angepasst werden sollen, sobald die Neufassung des Feuerwehrgesetzes in Kraft tritt, werden sich dann wiederum auch die Einnahmen erhöhen da die erhöhten Entschädigungssätze mit in die Kalkulation einfließen. III. Beschlussvorschlag an den Ausschuss für Umwelt und Technik: Der Ausschuss für Umwelt und Technik schlägt dem Gemeinderat vor: 1. der vorliegenden Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr wird zugestimmt 2. die Änderungen treten am 01. Januar 2016 in Kraft Bad Waldsee, den 07.12.2015 Verteiler: BM 1. Beigeord. Reg. gez. Manz 2 Schriftführer 20 (2x) Ausschuss für Umwelt und Technik Stand 17.12.2001 S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FeuerwehrEntschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991 i.d.F. vom 17. Dezember 2001 Anlage zu TOP 4 07.12.2015 Neufassung S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FeuerwehrEntschädigungssatzung) vom 21. Januar 1991 i.d.F. vom 21. Dezember 2015 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Januar 1991, folgende Satzung, zuletzt geändert am 17. Dezember 2001, beschlossen: Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg in Verbindung mit §16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat am 21. Januar 1991, folgende Satzung, zuletzt geändert am 21. Dezember 2015, beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1,50 € je zu entschädigende Stunde. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Einsätzen über vier Stunden einen einheitlichen Erfrischungszuschuss in Höhe von 6,00 €. (5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 FwG). § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet. Bei Einsätzen unter einer halben Stunde wird zur Einsatzzeit pauschal eine halbe Stunde Zeitaufwand hinzugerechnet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Einsätzen über vier Stunden einen Erfrischungszuschuss in Form von Naturalien (§16 Abs. 1 FwG). (5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 FwG). 1 Ausschuss für Umwelt und Technik Anlage zu TOP 4 07.12.2015 Stand 17.12.2001 Neufassung § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst § 2 Entschädigung für Feuersicherheitswachdienst (1) Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für (1) Für Feuersicherheitswachdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 € je 10,00 €/Stunde bezahlt. volle Stunde bezahlt. (2) Bei Berechnung der Zeit gilt die Dauer der (2) Bei Berechnung der Zeit gilt die Dauer der Anforderung, bei Veranstaltungen Beginn und Ende. Anforderung, bei Veranstaltungen Beginn und Ende. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. aufgerundet. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6,00 € für die ersten 3 Stunden und von 4,00 € für je weitere 3 Stunden und b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 10,00 € je Stunde gewährt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. (4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§15 Abs. 4 FwG). Auf Antrag erhält der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr anstelle des Verdienstausfalls nach Satz 1 einen Pauschalbetrag in Höhe von 65,00 € je Tag. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von 5,00 € je Stunde und b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 12,00 € je Stunde gewährt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. (4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 FwG). Auf Antrag erhält der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr anstelle des Verdienstausfalls nach Satz 1 einen Pauschalbetrag in Höhe von 96,00 € je Tag. 2 Ausschuss für Umwelt und Technik Anlage zu TOP 4 07.12.2015 Stand 17.12.2001 Neufassung § 4 Zusätzliche Entschädigung § 4 Zusätzliche Entschädigung (1) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über (1) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des §15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz §16 Abs.2 FwG. (2) Eine zusätzliche Entschädigung im Sinne von Abs. 1 (2) Eine zusätzliche Entschädigung im Sinne von Abs. 1 wird gewährt für wird gewährt für a) den Feuerwehrkommandanten Feuerwehrkommandant+Abteilungsb) den stv. Feuerwehrkommandanten kommandant Stadt 400,00€/Monat c) die Abteilungskommandanten der Ortschaften Stellvertretender Kommandant+ d) den Leiter der Jugendfeuerwehr Abteilungskommandant Stadt 200,00€/Monat (3) Die Höhe der Entschädigung wird durch vertragliche Abteilungskommandant Haisterkirch 300,00€/Jahr Vereinbarung geregelt. Abteilungskommandant Michelwinnaden 300,00€/Jahr Abteilungskommandant Mittelurbach 300,00€/Jahr Abteilungskommandant Reute-Gaisbeuren 300,00€/Jahr Leiter Jugendfeuerwehr 300,00€/Jahr Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr 250,00€/Jahr Einsatzleiter vom Dienst 50,00€/Woche Fahrtkostenersatz Kommandant Stadt 560,00€/Jahr Entschädigung dienstliche Telefongespräche Kommandant Stadt 310,00€/Jahr Die ehrenamtlichen Gerätewarte erhalten je geleistete Arbeitsstunde eine Entschädigung; diese beträgt je volle Stunde 10,00 €. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §1 Abs. 1 bis 3, §2 und §3 Abs. 1 bis 3. Für Einsätze sowie Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall ein Stundensatz von 12,00€ je Stunde gewährt (§16 Abs. 1 FwG). § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §1 Abs. 1 bis 3, §2 und §3 Abs. 1 bis 3. Für Einsätze sowie Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall 8,00 €/Stunde gewährt. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. 3
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