Entschädigungssatzung

Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015
Satzung
der Stadt Kamenz
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
------------------------------------------------------------------- Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 31. April 1993 (SächsGVBl S. 301), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung des § 305 der Insolvenzverordnung und zur
Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzverordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl S.
662) hat der Stadtrat der Stadt Kamenz am 17.02.1999 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt 1
Entschädigung für Ausschuss-, Ortschaftsrats- und Beiratsmitglieder
§1
Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
(2) Entsteht Stadträten oder Mitgliedern von Ausschüssen oder Ortschaftsräten durch ihre
Tätigkeit aus der Wahrnehmung des Mandats ein Verdienstausfall, so wird ihnen
dieser für jede Stunde der versäumten, regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Die letzte
angefangene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt. Die Zahlung erfolgt durch den jeweiligen Arbeitgeber und wird
diesem auf Antrag durch die Stadtverwaltung rückerstattet.
(4) Personen ohne Einkommen, die in ihrem Haushalt mindestens eine weitere Person zu
betreuen haben, erhalten die dadurch entstandenen und nachzuweisenden
zusätzlichen Kosten erstattet. Der Stundensatz wird bis längstens 19:00 Uhr gewährt.
(5) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall
aufgrund des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird und zwar für die Zeit
vom Sitzungsbeginn bis längstens 21:00 Uhr.
(6) Die Verdienstausfallpauschale für Selbständige und die Entschädigung für Personen
nach Absatz 4 werden maximal für 8 Stunden pro Tag gezahlt.
(7) Der Höchstbetrag, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles in keinem Fall
über schritten werden darf, wird bei Selbständigen auf 15,00 EUR je Stunde und bei
Unselbständigen sowie Personen nach Absatz 4 auf 12,50 EUR je Stunde festgesetzt.
(8) Erstattung von Auslagen und entgangenem Arbeitsverdienst erfolgt nur auf Antrag.
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Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015
§2
Aufwandsentschädigung
(1)
Stadträte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt
1. monatlicher Grundbetrag
für Stadträte:
für Ortschaftsräte
2. monatlicher Funktionsbetrag für den Vorsitz in
beratenden Ausschüssen sowie Beirat
30,00 EUR
17,00 EUR
17,00 EUR
3. Sitzungsgeld für die Teilnahme an
a) Stadtratsitzungen
20,00 EUR
b) Ausschuss-, Ortschaftsrats- und Beiratssitzungen
17,00 EUR
(2)
Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
30 vom Hundert, die nach der Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO)
vom 15.02.1996 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der
Einwohnerzahl der Ortschaft erhält.
(3)
Gewählte Ausschuss- und Beiratsmitglieder, welche nicht dem Stadtrat angehören,
erhalten nur das im Abs. 1 enthaltene Sitzungsgeld. Wird der Vorsitz im Beirat
durch einen sachkundigen Einwohner wahrgenommen, so erhält dieser ebenfalls
den monatlichen Funktionsbetrag nach Abs. 1 Pkt. 2. Der Bürgermeister, der
Beigeordnete und die Ortsvorsteher erhalten keinen Grund- oder Funktionsbetrag
und kein Sitzungsgeld.
(4)
Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1
genannten
Grundbetrages
als
monatlichen
Grundbetrag
eine
Aufwandsentschädigung
in
Höhe
von
40,00 EUR.
(5)
Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sowie
das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 werden halbjährlich im Nachhinein
gezahlt.
(6)
Die Aufwandsentschädigungen entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte sein
Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3
Monate hinausgehende Zeit. Im Falle unentschuldigten Fehlens gilt diese Regelung
bereits nach 1 Monat.
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§3
Reisekostenvergütung
Bei genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich
Tätige eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des Landesreisekostengesetzes.
Abschnitt II
Entschädigung bei Kommunalwahlen
§4
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bei Kommunalwahlen erhalten ehrenamtlich Tätige folgende Entschädigung:
1.
2.
Wahlvorstandsmitglieder und Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses (Vorsitzender,
Beisitzender, Stellvertreter) am Wahlsonntag je
20,00 EUR
Hilfskräfte zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
am Wahlsonntag je
10,00 EUR
3. Gemeindewahlausschussmitglieder:
- ein Sitzungsgeld je Gemeindewahlausschusssitzung
in Höhe von
- Gemeindewahlausschussvorsitzender eine zusätzliche
Vergütung je Sitzung in Höhe von
12,50 EUR
5,00 EUR
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Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015
Abschnitt III
§5
Entschädigung der Friedensrichter
Der Friedensrichter der Stadt Kamenz und sein Stellvertreter erhalten für die Ausübung
Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist von der Anzahl der behandelten Schiedsfälle
abhängig und beträgt
10,00 EUR pro behandelten Schiedsfall für den
Friedensrichter oder seinen Stellvertreter.
Darüber hinaus werden folgende monatliche Grundbeträge als Aufwandsentschädigung
gezahlt:
1. Friedensrichter
30,00 EUR
2. Stellvertreter
15,00 EUR
Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt.
§5a
Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Kamenz erhält für die Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
25 EUR pro Monat.
Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt.
§6
Entschädigung der Blütenkönigin
Die Blütenkönigin der Stadt Kamenz erhält für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
10,00 EUR pro Monat sowie
20,00 EUR pro Auftritt.
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Außerdem erhält sie einen einmaligen Kleiderzuschuss in Höhe von
250,00 EUR pro Amtszeit.
Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt.“
§7
Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09.11.1994 erlassene Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit außer Kraft.
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