Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015 Satzung der Stadt Kamenz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ------------------------------------------------------------------- Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 31. April 1993 (SächsGVBl S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung des § 305 der Insolvenzverordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzverordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl S. 662) hat der Stadtrat der Stadt Kamenz am 17.02.1999 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1 Entschädigung für Ausschuss-, Ortschaftsrats- und Beiratsmitglieder §1 Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer Auslagen. (2) Entsteht Stadträten oder Mitgliedern von Ausschüssen oder Ortschaftsräten durch ihre Tätigkeit aus der Wahrnehmung des Mandats ein Verdienstausfall, so wird ihnen dieser für jede Stunde der versäumten, regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. (3) Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Zahlung erfolgt durch den jeweiligen Arbeitgeber und wird diesem auf Antrag durch die Stadtverwaltung rückerstattet. (4) Personen ohne Einkommen, die in ihrem Haushalt mindestens eine weitere Person zu betreuen haben, erhalten die dadurch entstandenen und nachzuweisenden zusätzlichen Kosten erstattet. Der Stundensatz wird bis längstens 19:00 Uhr gewährt. (5) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall aufgrund des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird und zwar für die Zeit vom Sitzungsbeginn bis längstens 21:00 Uhr. (6) Die Verdienstausfallpauschale für Selbständige und die Entschädigung für Personen nach Absatz 4 werden maximal für 8 Stunden pro Tag gezahlt. (7) Der Höchstbetrag, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles in keinem Fall über schritten werden darf, wird bei Selbständigen auf 15,00 EUR je Stunde und bei Unselbständigen sowie Personen nach Absatz 4 auf 12,50 EUR je Stunde festgesetzt. (8) Erstattung von Auslagen und entgangenem Arbeitsverdienst erfolgt nur auf Antrag. 1 Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015 §2 Aufwandsentschädigung (1) Stadträte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 1. monatlicher Grundbetrag für Stadträte: für Ortschaftsräte 2. monatlicher Funktionsbetrag für den Vorsitz in beratenden Ausschüssen sowie Beirat 30,00 EUR 17,00 EUR 17,00 EUR 3. Sitzungsgeld für die Teilnahme an a) Stadtratsitzungen 20,00 EUR b) Ausschuss-, Ortschaftsrats- und Beiratssitzungen 17,00 EUR (2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 vom Hundert, die nach der Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) vom 15.02.1996 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. (3) Gewählte Ausschuss- und Beiratsmitglieder, welche nicht dem Stadtrat angehören, erhalten nur das im Abs. 1 enthaltene Sitzungsgeld. Wird der Vorsitz im Beirat durch einen sachkundigen Einwohner wahrgenommen, so erhält dieser ebenfalls den monatlichen Funktionsbetrag nach Abs. 1 Pkt. 2. Der Bürgermeister, der Beigeordnete und die Ortsvorsteher erhalten keinen Grund- oder Funktionsbetrag und kein Sitzungsgeld. (4) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 EUR. (5) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sowie das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 werden halbjährlich im Nachhinein gezahlt. (6) Die Aufwandsentschädigungen entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit. Im Falle unentschuldigten Fehlens gilt diese Regelung bereits nach 1 Monat. 2 Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015 §3 Reisekostenvergütung Bei genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Abschnitt II Entschädigung bei Kommunalwahlen §4 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Bei Kommunalwahlen erhalten ehrenamtlich Tätige folgende Entschädigung: 1. 2. Wahlvorstandsmitglieder und Mitglieder des Gemeindewahlausschusses (Vorsitzender, Beisitzender, Stellvertreter) am Wahlsonntag je 20,00 EUR Hilfskräfte zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses am Wahlsonntag je 10,00 EUR 3. Gemeindewahlausschussmitglieder: - ein Sitzungsgeld je Gemeindewahlausschusssitzung in Höhe von - Gemeindewahlausschussvorsitzender eine zusätzliche Vergütung je Sitzung in Höhe von 12,50 EUR 5,00 EUR 3 Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015 Abschnitt III §5 Entschädigung der Friedensrichter Der Friedensrichter der Stadt Kamenz und sein Stellvertreter erhalten für die Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist von der Anzahl der behandelten Schiedsfälle abhängig und beträgt 10,00 EUR pro behandelten Schiedsfall für den Friedensrichter oder seinen Stellvertreter. Darüber hinaus werden folgende monatliche Grundbeträge als Aufwandsentschädigung gezahlt: 1. Friedensrichter 30,00 EUR 2. Stellvertreter 15,00 EUR Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt. §5a Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Kamenz erhält für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 EUR pro Monat. Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt. §6 Entschädigung der Blütenkönigin Die Blütenkönigin der Stadt Kamenz erhält für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 EUR pro Monat sowie 20,00 EUR pro Auftritt. 4 Beschluss vom 17.02.1999, geändert am 07.11.2007, zuletzt geändert am 29.04.2015 Außerdem erhält sie einen einmaligen Kleiderzuschuss in Höhe von 250,00 EUR pro Amtszeit. Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich im Nachhinein gezahlt.“ §7 Inkrafttreten Diese geänderte Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09.11.1994 erlassene Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit außer Kraft. 5
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