Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Feuerwehr Trossingen
- Feuerwehrentschädigungssatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983
(GBl. Seite 578, ber. Seite 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.1987 (GBl. Seite 161) in
Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. Seite 105),
geändert durch Gesetz vom 08.05.1989 (GBl. Seite 142) hat der Gemeinderat am 19. November 1990
folgende Satzung, zuletzt geändert am 01. Oktober 2001 (durch Euro-Anpassungs-Satzung),
beschlossen:
§1
Entschädigung für Einsätze
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1)
(2)
§3
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag
ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz
ersetzt, dieser beträgt € 7,50 pro Stunde.
Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum
Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden
aufgerundet.
Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der
Feuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um
€ 1,50 je Stunde.
Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden
der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher
Höhe ersetzt (§ 15 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).
Für die Teilnahme an internen Aus- und Fortbildungslehrgängen der Feuerwehr
Trossingen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen wird auf
Antrag bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von
€ 7,50 je Stunde gewährt. Für Auslagen wird auf Antrag ein Durchschnittssatz von
€ 2,50 je Stunde gewährt.
Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom
Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf
volle Stunden aufgerundet.
Zusätzliche Entschädigung
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die
über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche
Entschädigung im Sinne des § 15 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wie folgt:
a) Feuerwehrkommandant
250 € / Jahr
b) stellvertr. Feuerwehrkommandant
125 € / Jahr
c) Abteilungskommandanten:
•
Trossingen
250,-- € / Jahr
•
Schura
200,-- € / Jahr
d) stellvertr. Abteilungskommandanten:
•
Trossingen
125,-- € / Jahr
•
Schura
100,-- € / Jahr
e) Geräteverwalter:
•
Abteilung Trossingen
50,-- € / Jahr
•
Abteilung Schura
100,-- € / Jahr
Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter erhalten noch zusätzlich bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine monatliche Ausbilderpauschale von je 125,-- €.
§4
Entschädigung für haushaltsführende Personen
Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Absatz 1 Satz 3
Feuerwehrgesetz), erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender
Anwendung von § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2 Absatz 1 und 2. Für Einsätze und Aus- und
Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird
als Verdienstausfall € 6,50/Stunde gewährt.
§5
Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Für Bereitschaftsdienst im Feuerwehrmagazin sowie bei angeordnetem Arbeitsdienst in der
zentralen Schlauchwerkstätte und an den Geräten wird auf Antrag für Auslagen ein
Durchschnittssatz von € 2,50/Stunde bezahlt.
§6
Entschädigung für Feuersicherheitsdienst
Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von
€ 7,50/Stunde bezahlt.
§7
Entschädigung für Übungen
Für die Teilnahme an den Feuerwehrübungen wird auf Antrag für Auslagen ein
Durchschnittssatz von 2,50 € je Übung bezahlt.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Trossingen, den 19. November 1990
Mecherlein
Bürgermeister