Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Trossingen - Feuerwehrentschädigungssatzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. Seite 578, ber. Seite 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.1987 (GBl. Seite 161) in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. Seite 105), geändert durch Gesetz vom 08.05.1989 (GBl. Seite 142) hat der Gemeinderat am 19. November 1990 folgende Satzung, zuletzt geändert am 01. Oktober 2001 (durch Euro-Anpassungs-Satzung), beschlossen: §1 Entschädigung für Einsätze (1) (2) (3) (4) §2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) (2) §3 Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt, dieser beträgt € 7,50 pro Stunde. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Feuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um € 1,50 je Stunde. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Absatz 4 Feuerwehrgesetz). Für die Teilnahme an internen Aus- und Fortbildungslehrgängen der Feuerwehr Trossingen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen wird auf Antrag bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von € 7,50 je Stunde gewährt. Für Auslagen wird auf Antrag ein Durchschnittssatz von € 2,50 je Stunde gewährt. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des § 15 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wie folgt: a) Feuerwehrkommandant 250 € / Jahr b) stellvertr. Feuerwehrkommandant 125 € / Jahr c) Abteilungskommandanten: • Trossingen 250,-- € / Jahr • Schura 200,-- € / Jahr d) stellvertr. Abteilungskommandanten: • Trossingen 125,-- € / Jahr • Schura 100,-- € / Jahr e) Geräteverwalter: • Abteilung Trossingen 50,-- € / Jahr • Abteilung Schura 100,-- € / Jahr Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter erhalten noch zusätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen eine monatliche Ausbilderpauschale von je 125,-- €. §4 Entschädigung für haushaltsführende Personen Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Absatz 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2 Absatz 1 und 2. Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird als Verdienstausfall € 6,50/Stunde gewährt. §5 Entschädigung für Bereitschaftsdienst Für Bereitschaftsdienst im Feuerwehrmagazin sowie bei angeordnetem Arbeitsdienst in der zentralen Schlauchwerkstätte und an den Geräten wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von € 2,50/Stunde bezahlt. §6 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von € 7,50/Stunde bezahlt. §7 Entschädigung für Übungen Für die Teilnahme an den Feuerwehrübungen wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 2,50 € je Übung bezahlt. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Trossingen, den 19. November 1990 Mecherlein Bürgermeister
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