LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 6. Wahlperiode Drucksache 6/4594 07.10.2015 ANTRAG der Fraktion der NPD Rauchverbot in Kraftfahrzeugen - wenn Kinder mitfahren! Der Landtag möge beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert, sich im Wege einer Bundesratsinitiative für eine Änderung des § 10 JuSchG mit dem Ziel einzusetzen, das Rauchen in Kraftfahrzeugen, in denen Minderjährige anwesend sind, zu verbieten. Udo Pastörs und Fraktion Drucksache 6/4594 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung: Die in hohem Maße gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens sind heute wissenschaftlich allgemein anerkannt und werden nicht mehr ernsthaft bestritten. Besonders schädlich wirken sich die im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffe auf Minderjährige aus, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Folgerichtig hat der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 1 JuSchG Minderjährigen das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt und die Abgabe von Tabakwaren an diese verboten. Erhebliche Gesundheitsgefahren gehen aber nicht nur vom Aktiv-, sondern auch vom Passivrauchen aus, insbesondere in engen Räumen - wie vor allem in Kraftfahrzeugen -, in denen die Schadstoffkonzentration überproportional hoch ist. Auch im Hinblick auf das Passivrauchen sind es wiederum Kinder und Jugendliche, deren Gesundheit in besonderem Maße gefährdet wird, weil Minderjährige sich dem Tabakrauch der Erwachsenen in der Regel zwangsweise ausgesetzt sehen und sich ihm nicht ohne Weiteres entziehen können. Hieraus folgt eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines Rauchverbots in Kraftfahrzeugen, in denen Kinder und Jugendliche mitfahren, dringend geboten, da sich die Konfrontation der Minderjährigen mit dem Tabakrauch dort besonders schädlich auswirkt, aber auch ebenso leicht vermeidbar ist. Ein entsprechendes Verbot gibt es bereits in zahlreichen europäischen Ländern, insbesondere in England, Finnland, Irland und den Niederlanden. Und auch die Bundesärztekammer fordert ganz aktuell mit deutlichen Worten ein entsprechendes Tätigwerden des Gesetzgebers. Deutschland könnte hier in Punkto Kinderschutz eine Vorreiterrolle einnehmen. Rechtlich zu verorten ist ein solches Verbot im Jugendschutzgesetz (JuSchG), da der Schwerpunkt der Regelung auf dem Jugendschutz liegt, für welchen der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Zwar würde ein solches Verbot in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des jeweiligen Fahrzeugführers und der Mitinsassen eingreifen; dieser Eingriff wäre jedoch durch die staatliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit der Minderjährigen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt. 2
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