Drucksache 6/4594

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache 6/4594
07.10.2015
ANTRAG
der Fraktion der NPD
Rauchverbot in Kraftfahrzeugen - wenn Kinder mitfahren!
Der Landtag möge beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, sich im Wege einer Bundesratsinitiative für eine
Änderung des § 10 JuSchG mit dem Ziel einzusetzen, das Rauchen in Kraftfahrzeugen, in
denen Minderjährige anwesend sind, zu verbieten.
Udo Pastörs und Fraktion
Drucksache 6/4594
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
Begründung:
Die in hohem Maße gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens sind heute wissenschaftlich allgemein anerkannt und werden nicht mehr ernsthaft bestritten. Besonders schädlich wirken sich die im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffe auf Minderjährige aus, deren
körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Folgerichtig hat der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 1 JuSchG Minderjährigen das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt und
die Abgabe von Tabakwaren an diese verboten.
Erhebliche Gesundheitsgefahren gehen aber nicht nur vom Aktiv-, sondern auch vom Passivrauchen aus, insbesondere in engen Räumen - wie vor allem in Kraftfahrzeugen -, in denen
die Schadstoffkonzentration überproportional hoch ist. Auch im Hinblick auf das Passivrauchen sind es wiederum Kinder und Jugendliche, deren Gesundheit in besonderem Maße
gefährdet wird, weil Minderjährige sich dem Tabakrauch der Erwachsenen in der Regel
zwangsweise ausgesetzt sehen und sich ihm nicht ohne Weiteres entziehen können. Hieraus
folgt eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines Rauchverbots in Kraftfahrzeugen, in
denen Kinder und Jugendliche mitfahren, dringend geboten, da sich die Konfrontation der
Minderjährigen mit dem Tabakrauch dort besonders schädlich auswirkt, aber auch ebenso
leicht vermeidbar ist.
Ein entsprechendes Verbot gibt es bereits in zahlreichen europäischen Ländern, insbesondere
in England, Finnland, Irland und den Niederlanden. Und auch die Bundesärztekammer fordert
ganz aktuell mit deutlichen Worten ein entsprechendes Tätigwerden des Gesetzgebers.
Deutschland könnte hier in Punkto Kinderschutz eine Vorreiterrolle einnehmen.
Rechtlich zu verorten ist ein solches Verbot im Jugendschutzgesetz (JuSchG), da der Schwerpunkt der Regelung auf dem Jugendschutz liegt, für welchen der Bund gemäß
Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der
Wirtschaft) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat.
Zwar würde ein solches Verbot in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit des
jeweiligen Fahrzeugführers und der Mitinsassen eingreifen; dieser Eingriff wäre jedoch durch
die staatliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit der Minderjährigen
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt.
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