Präsentation Buchhalter-Seminar Teilnehmer 2015

A
Fortbildung 2015
Weiterbildung für
aktuelles
Buchhalter &
Bilanzbuchhalter
Unternehmenssteuerrecht
P
Inhaltsverzeichnis
Firmenwagen
Grundsätze
Buchhaltung
elektronisch (GoBD)
ab Folie 4 I ab Seite 2
ab Folie 156 I ab Seite 78
Photovoltaikanlage
Datensicherung
Sicher(n) ist sicherer
ab Folie 110 I ab Seite 55
ab Folie 195 I ab Seite 98
Der
Investitionsabzugsbetrag
Schwerpunkte bei
Betriebsprüfungen
2015
ab Folie 134 I ab Seite 67
ab Folie 207 I ab Seite 104
Inhaltsverzeichnis
Die Schätzung in der
Betriebsprüfung
Steuerberaterhaftung
wegen
Hinzuschätzung bei
Kassenfehlern
ab Folie 218 I ab Seite 109
ab Folie 292 I ab Seite 146
Der Chi-Quadrat-Test
Haftungsbeschränkung
durch Bitte zur
Prüfung
ab Folie 256 I ab Seite 128
ab Folie 297 I ab Seite 149
Kassenaufzeichnungspflicht
Bundesanzeiger
Abzocke ohne Ende
ab Folie 270 I ab Seite 135
ab Folie 301I ab Seite 151
Firmenwagen
© Maksim Toome - Fotolia.com
Firmenwagen
5
Nutzung (über 50%)
Zuordnung in der
Einkommensteuer
Ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen zählt, hängt
davon ab, in welchem prozentualen Umfang Unternehmer ihn
tatsächlich betrieblich nutzen.
Vor der Wahl der Berechnungsmethode muss also der Umfang
der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung ermittelt werden.
Fahrzeug
Betriebsvermögen
Privatvermögen
Firmenwagen
6
Nutzung (über 50%)
Betriebliche /
berufliche Fahrten
Betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind alle Fahrten,
• die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Betrieb stehen
(z. B. Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Warenlieferungen),
• die Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen für den Arbeitgeber
tätigen,
• Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte
• Sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung.
Firmenwagen
7
Nutzung (über 50%)
Privat veranlasste
Fahrten
Hierzu zählen insbesondere Fahrten
• an den Urlaubsort oder am Wochenende zur Erholung,
• zu Verwandten, Freunden, kulturellen oder sportlichen
Veranstaltungen, Einkaufsfahrten,
• zu privaten Gaststättenbesuchen, Mittagsheimfahrten,
• im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie
• im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus anderen
Einkunftsarten (z. B. aus einer selbständig ausgeübten
Nebentätigkeit).
Firmenwagen
8
Nutzung (über 50%)
Nachweis der
betrieblichen bzw.
beruflichen Nutzung
Wer muss es nachweisen?
Der Steuerzahler trägt die sog. objektive Beweislast, d. h. er muss
den Umfang der betrieblichen Nutzung darlegen und glaubhaft
machen.
Dafür muss nicht zwangsläufig ein Fahrtenbuch geführt werden.
Firmenwagen
9
Nutzung (über 50%)
Nachweis der
betrieblichen bzw.
beruflichen Nutzung
Ohne Nachweis glaubhaft!
Überwiegend betrieblichen, wenn
• bestimmten Berufsgruppe handelt
Beispiele: Handelsvertreter mit großem Geschäftsbezirk;
Taxiunternehmer; Land- und Tierärzte; Ärzte, die in großem
Umfang Hausbesuche machen; Handwerker der Bau- und
Baunebengewerbe)
• die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte
sowie die Familienheimfahrten bereits mehr als 50 % der
Jahreskilometerleistung ausmachen.
Firmenwagen
10
Nutzung (über 50%)
Nachweis der
betrieblichen bzw.
beruflichen Nutzung
Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?
Für den Nachweis genügen nach Auffassung der
Finanzverwaltung
z. B. Eintragungen im Terminkalender, Kilometerabrechnungen
gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie
einfache Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von
i. d. R. drei Monaten (ohne Urlaubszeit).
Es reicht aus, wenn folgende Punkte notiert werden
Datum
Anlass
09.09.2015
Besprechung
Steuerberater
Kilometerstand
am Anfang
100
Kilometerstand
am Ende
120
Zurückgelegte
Strecke
20
Firmenwagen
Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung
Hinweis
Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen und nicht erst nachträglich zum
Jahresende anhand der Rechnungen, Tankquittungen „erstellt“ werden.
11
Firmenwagen
12
Nutzung (über 50%)
Nachweis der
betrieblichen bzw.
beruflichen Nutzung
Was gilt für die Folgejahre?
Hat der Steuerzahler den betrieblichen bzw. beruflichen
Nutzungsumfang des Fahrzeugs einmal dargelegt, geht das
Finanzamt hiervon auch für die folgenden Verlangungszeiträume
aus.
Dies gilt aber nicht, wenn sich wesentliche Änderungen in Art
oder Umfang der Tätigkeit oder der Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebs-/Arbeitsstätte ergeben. Wird beispielsweise die
Fahrzeugklasse gewechselt, kann im Einzelfall der Nutzungsumfang
nochmals geprüft werden.
Firmenwagen
13
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Der Steuerzahler hat die Wahl:
Privatnutzung
1%-Methode
Fahrtenbuch
Firmenwagen
14
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Wann muss das Wahlrecht ausgeübt werden?
Die Wahl muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich
getroffen werden.
Bei einem Fahrzeugwechsel Laufe des Wirtschaftsjahres kann aber
unterjährig auch eine andere Ermittlungsmethode gewählt
werden.
Macht der Steuerzahler von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch,
erfolgt die Berechnung nach der 1-%-Regelung.
Firmenwagen
15
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Berechnung:
1% pro Monat
x Bruttolistenpreis (gerundet auf 100 EUR)
= Nutzungswert für Einkommensteuer
Firmenwagen
16
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Was ist im Bruttolistenpreis enthalten?
Anschaffungskosten
+ Sonderausstattung
(z.B. eingebautes Navigationsgerät, Sitzheizung)
+ Umsatzsteuer
= Bruttolistenpreis
Was ist nicht enthalten?
Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung
sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen
bleiben außer Ansatz.
Der Listenpreis wird auch bei reimportierten Fahrzeugen und
Leasingfahrzeugen angesetzt.
Firmenwagen
1%-Methode
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat Ende 2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau
einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als
Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung
einzubeziehen sind.
17
Firmenwagen
18
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Ist eine Kürzung möglich?
Nein!
Kürzungen wegen,
• Eines vorhandenen Zweitwagens
• Kaufpreisnachlässen
• eines Vorsteuerabzugs,
• der Übernahme der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer
• der Unterbringung des Fahrzeugs in einer dem Arbeitnehmer
gehörenden oder von ihm angemieteten Garage
akzeptiert das Finanzamt nicht.
Firmenwagen
19
1%-Methode gebrauchte Fahrzeuge & hohe Rabatte
Hinweis
Die 1-%-Regelung kann sich bei Gebrauchtfahrzeugen sehr nachteilig auswirken, weil auch hier
die Grundlage der Bruttolistenpreis (Neuwagenpreis) und nicht der Einstandspreis ist.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat 2011 entschieden, dass die 1-%-Regelung bezogen auf den
Bruttolistenpreis trotz hoher Rabatte seitens der Automobilhändler verfassungsgemäß ist und
nicht an die geänderten Marktverhält-nisse angepasst werden muss. Es muss allerdings noch
abgewartet werden, wie die Richter des Bundesfinanzhofs über die Revision urteilen.
Firmenwagen
20
Nutzung (über 50%)
1-%-Regelung für
Privatfahrten
Ausnahme von der Nutzungsmethode
Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate,
in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist
(z. B. Krankenhausaufenthalt und Urlaub).
Firmenwagen
21
Nutzung (über 50%)
Mehrere Fahrzeuge im
Betriebsvermögen
Grundsätzlich ist es unerheblich, ob ein Fahrzeug von mehreren
Personen oder umgekehrt mehrere Kfz von einer Person genutzt
werden:
• Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen, ggf. einschließlich
Arbeitnehmern des Unternehmers, auch privat genutzt, wird die
nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf die
Nutzungsberechtigten aufgeteilt.
Eine Erfassung der Nutzungsentnahme pro nutzende Person
findet nicht statt.
Firmenwagen
22
Nutzung (über 50%)
Mehrere Fahrzeuge im
Betriebsvermögen
+
= aufteilen pro Person
• Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen, ggf. einschließlich
Arbeitnehmern des Unternehmers, auch privat genutzt, wird die
nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf die
Nutzungsberechtigten aufgeteilt.
Eine Erfassung der Nutzungsentnahme pro nutzende Person
findet nicht statt!
+
= pro Fahrzeug 1%
• Werden mehrere Fahrzeuge auch privat genutzt, ist die
Nutzungsentnahme grundsätzlich für jedes auch privat genutzte
Kfz anzusetzen, unabhängig davon, ob es der Unternehmer
selbst fährt oder seinem Ehepartner bzw. Kind überlässt.
Firmenwagen
23
Nutzung (über 50%)
Mehrere Fahrzeuge im
Betriebsvermögen
Des Weiteren ist zwischen Einzelunternehmen und
Personengesellschaften zu unterscheiden:
• Einzelunternehmen:
Zunächst trifft den Steuerzahler die besondere Beweislast.
Denn eine Besteuerung entfällt, wenn er glaubhaft machen
kann, dass bestimmte Geschäftswagen nicht privat genutzt
werden, weil sie hierfür nicht geeignet sind (z. B.
Werkstattwagen).
Dasselbe gilt, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die
ausschließlich eigenen Mitarbeitern überlassen werden.
Firmenwagen
24
Mehrere Fahrzeuge Betriebsvermögen Einzelunternehmer
Hinweis
Unternehmer, die mehrere Firmenfahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob sie
alternativ Fahrtenbücher führen. Nur so kann eine Mehrfachbesteuerung der Privatnutzung
vermieden werden.
Firmenwagen
25
Nutzung (über 50%)
Mehrere Fahrzeuge im
Betriebsvermögen
• Personengesellschaft:
Hier verlangt das Finanzamt den Ansatz der 1 %igen
Nutzungsentnahme je Gesellschafter und Fahrzeug.
+
= pro Fahrzeug 1%
Bei mehreren Fahrzeugen erhöht diese sich wieder um jeden
privat nutzenden Angehörigen.
+
= aufteilen pro Person
Haben mehrere Gesellschafter nur auf ein Fahrzeug für
Privatfahrten Zugriff, wird die Nutzungsentnahme nur einmal
(fahrzeugbezogen) ermittelt und nach Köpfen auf die
Gesellschafter verteilt.
Firmenwagen
26
Nutzung (über 50%)
Zuschlag für Fahrten
Fahrten von der Wohnung zum Betrieb sind mit der 1-%-Regelung
zwischen Wohnung und nicht abgegolten, sondern zusätzlich zu korrigieren:
Betrieb
• Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:
0,03 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Monate.
• Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung:
0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl
der Heimfahrten.
Firmenwagen
27
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Hinweis
PKW wird nur tageweise benutzt
Auch wenn der Geschäftswagen nur tageweise für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
genutzt wird, sind 0,03 % pro Entfernungskilometer für jeden Monat anzusetzen. Nur bei den
Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Fahrten
entscheidend.
Für Arbeitnehmer
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens kann der Arbeitgeber auf Wunsch des
Arbeitnehmers die Einzelbewertung auf Nachweis des Arbeitnehmers – begrenzt auf 180
Tage im Jahr – vornehmen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,02 % des
Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer ansetzen.
Firmenwagen
28
Nutzung (über 50%)
Zuschlag für Fahrten
Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und
zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, vervielfacht sich der pauschale
Betrieb
Hinzurechnungsbetrag nicht.
Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch
die Mehrfachfahrten zu berücksichtigen.
Firmenwagen
29
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Beispiel
Unternehmer A wohnt und unterhält einen Betrieb in A-Stadt
(Entfernung Wohnung - Betrieb: 30 km).
Eine weitere Betriebsstätte liegt in B-Stadt,
(100 km entfernt von seiner Wohnung).
Mit dem Geschäftswagen (Bruttolistenpreis: 50.000 €) fährt er an 40 Tagen zum Betrieb in B-Stadt
und an insgesamt 178 Tagen zum Betrieb in A-Stadt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben
ermitteln sich wie folgt:
A-Stadt
Wohnung
100km
40x
B-Stadt
Firmenwagen
30
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Beispiel
Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb in A-Stadt (= näher gelegene Betriebsstätte):
0,03 % von 50.000 € x 30 km x 12 Monate =
5.400
Abzgl. abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb in A-Stadt:
178 Tage x 30 km x 0,30 € =
-1.602
Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb in B-Stadt (= weiter entfernt gelegene Betriebsstätte):
0,002 % von 50.000 € x 70 km (= Differenz zwischen
den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte: 100 - 30)
x 40 Tage =
2.800
Abzgl. abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb in B-Stadt:
40 Tage x 100 km x 0,30 € =
Dem Gewinn hinzuzurechnen
-1.200
3.798
1.600
5.398
Firmenwagen
Nutzung (über 50%)
Zuschlag für Fahrten
Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten sind in vollem
zwischen Wohnung und Umfang betrieblich veranlasst, so dass ein Zuschlag entfällt.
Betrieb
Ein Arbeitszimmer ist wegen der räumlichen Nähe keine
Betriebsstätte.
31
Firmenwagen
32
Nutzung (über 50%)
Kostendeckung
Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen, abgeschriebenen Fahrzeugen
sowie bei Kfz bei denen keine größeren (Reparatur-)Kosten
angefallen sind, kann es sein, dass der pauschale Korrekturwert
für die private Nutzung höher ausfällt als die tatsächlich
entstandenen Fahrzeugkosten.
In diesem Fall ist die Gewinnkorrektur auf die Höhe der
tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt.
Kosten gedeckelt
1%-Methode
wirkliche Kosten
Firmenwagen
33
Nutzung (über 50%)
Kostendeckung
Folge:
Das Fahrzeug lässt sich nicht von der Steuer absetzen, weil der
pauschale Nutzungswert die Gesamtaufwendungen
neutralisiert.
Firmenwagen
34
Kostendeckung
Hinweis
Bei Anwendung der Kostendeckelung muss dem Steuerpflichtigen als abziehbare
Aufwendungen aber mindestens die Entfernungspauschale verbleiben.
Zu prüfen wäre hier, ob die Fahrtenbuchmethode oder die Behandlung als Privatvermögen
unter Ansatz von 0,30 € pro beruflich gefahrenem Kilometer günstiger ist.
Firmenwagen
35
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
Beispiel
K legt mit seinem Fahrzeug
Anschaffungskosten
31.000 €
Gesamtkilometerleistung
davon geschäftlich
davon privat
30.000 km
12.000 km
18.000 km
Gesamtkosten
25.000 €
Fahrten Wohnung Betrieb
180 Tage á 25 Entfernungskilometer
Er wählt die 1 %-Regelung.
Firmenwagen
36
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
9 Beispiel
1%-Methode
1% von 31.000 € x 12 Monate
3.720,00 €
./. 20% Abschlag (Kosten ohne Vorsteuer) -744,00 €
Netto
2.976,00 €
x 19% USt
565,44 €
Brutto
3.541,44 €
Buchung
1880 unentgeltliche Wertabgaben
an 8921 Verwendung von Gegenständen 19% USt
an 8924 Verwendung von Gegenständen ohne USt
an 1776 Umsatzsteuer
4.285,44
2.976,00
744,00
565,44
3.720,00
Gewinnerhöhung
Firmenwagen
37
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
9 Beispiel
Fahrten Wohnung / Betrieb
0,03 % von 31.000 x 25 km x 12 Monate
abzüglich
180 Tage x 25 km x 0,30 €
zusätzliche Betriebseinnahme
2.790,00 €
-1.350,00 €
1.440,00 €
Buchung
4678 Fahrten Wohnung Betrieb (abziehbarer Anteil)
an 4679 Fahrten Wohnung Betrieb (nicht abziehbarer Anteil)
1.350,00
4679 Fahrten Wohnung Betrieb (nicht abziehbarer Anteil)
an 4680 Fahrten Wohnung Betrieb (Haben)
2.790,00
1.350,00
Keine Gewinnauswirkung innerhalb der Gewinn und Verlustrechnung!
2.790,00
Firmenwagen
38
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
9 Beispiel
Keine Gewinnauswirkung
innerhalb der Gewinn und
Verlustrechnung!
Firmenwagen
39
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
9 Beispiel
Die Buchungen führt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung:
Gewinnerhöhung somit:
1%-Methode
Fahrten Wohnung / Betrieb
Summe:
3.720,00
1.440,00
5.160,00
Firmenwagen
40
Beispiel und Buchungen 1%-Methode
Hinweis
Warum werden die Buchungen Wohnung / Betrieb so vorgenommen?
Natürlich könnte man auch außerhalb der Bilanz & EÜR die Gewinnerhöhung auf einen „Zettel“
hinzurechnen. Da sich das Ergebnis, jedoch in der Praxis mehrfach verändert, kann es passieren,
dass man in die Gewerbesteuer und Anlage EÜR das „falsche“ Ergebnis übergibt.
Mit der Buchung werden die Übergaben in die Steuerprogramm (z.B. bei Datev und Addison)
gleich richtig automatisch übergeben.
Firmenwagen
41
Nutzung (über 50%)
Individueller
Nutzungswert mittels
ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch
Die Fahrtenbuchmethode ist die gesetzliche Ausnahmeregelung
zur 1-%-Methode. Damit kann die private Nutzung eines Firmenoder Geschäftswagens, der über die Hälfte beruflich genutzt wird,
exakt mit dem auf diese Fahrten entfallenden Teil der
Gesamtkosten angesetzt werden.
Hierzu sind die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen
Aufwendungen nachzuweisen.
Aus dem Fahrtenbuch muss sich lückenlos das Verhältnis der
Privatfahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der
Familienheimfahrten und der sonstigen Fahrten ergeben.
Ansonsten wird der pauschale Nutzungswert (1-%-Methode)
angesetzt.
Firmenwagen
42
Individueller Nutzungswert mittels Fahrtenbuch
Hinweis
Die Fahrtenbuchmethode ist vor allem dann vorteilhaft.
Wenn:
•
das Fahrzeug nur in geringem Umfang für Privatfahrten genutzt wird, oder
•
mehrere betriebliche Fahrzeuge durch eine oder mehrere Personen genutzt werden oder
•
die Werte nach der 1-%-Regelung die tatsächlich entstandenen Kosten für das Fahrzeug
übersteigen.
Firmenwagen
43
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
Zum Nachweis des Verhältnisses der einzelnen Fahrten ist für das
gesamte Jahr ein Fahrtenbuch zu führen, und zwar schriftlich und
in geschlossener Form (keine losen Blätter!).
Alternativ kann das Fahrtenbuch aber auch in elektronischer Form
geführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich daraus
dieselben Angaben ergeben, wie auch aus einem manuell
geführten Fahrtenbuch. Darüber hinaus müssen nachträgliche
Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch
ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert sowie
offengelegt werden.
Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn das Fahrtenbuch als
Excel-Tabelle geführt wird. Der Ausdruck einer solchen Datei ist
daher als Nachweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
erforderlichen Angaben ungeeignet.
Firmenwagen
44
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch, das aus einer Kombination von handschriftlich
geführten, zeitnahen und lückenlosen Aufzeichnungen in
geschlossener Form mit nachträglich gefertigten Erläuterungen in
einer Excel-Datei besteht, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg hingegen ordnungsgemäß.
Der Bundesfinanzhof muss aber noch über die zugelassene Revision
entscheiden.
Firmenwagen
45
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
Das Finanzamt darf das Fahrtenbuch wegen kleinerer
Aufzeichnungsmängel (z. B. wenn die aufgezeichneten
Kilometerstände nicht exakt mit denen der Werkstattrechnungen
übereinstimmen) nicht gänzlich verwerfen, wenn es ansonsten
plausibel ist und die zutreffende Aufteilung der Kosten
gewährleistet.
Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen
Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich
zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, ist nach
Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg das für das betreffende
Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht
ordnungsgemäß zu verwerfen.
Firmenwagen
46
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Hinweis
Angesichts der widerstreitenden Urteile seitens der Finanzgerichte ist besondere Sorgfältigkeit
geboten.
Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen und führen zwingend zur Anwendung der 1-%Methode.
Firmenwagen
47
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch enthält nach Auffassung der
Finanzverwaltung mindestens die folgenden Angaben:
• Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, damit feststeht, für
welches Fahrzeug das Fahrtenbuch geführt wird;
• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder
einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt. Ein Fahrtenbuch mit
gerundeten Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß.
• Startort;
• Reiseziel und – bei Umwegen – darüber hinaus die Reiseroute;
Firmenwagen
48
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
• Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; hierzu gehört
die Angabe des jeweils aufgesuchten Kunden , Geschäftspartners
oder des konkreten Gegenstands. Bloße Ortsangaben reichen
aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus
der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt.
• Anzahl und Gesamtbetrag der gefahrenen Kilometer;
• Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
Familienheimfahrten:
Hier genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch unter
Angabe des Kilometerstands zu Beginn und am Ende der
entsprechenden Fahrt. Für die Aufzeichnung von Privatfahrten
genügen die jeweiligen Kilometerangaben.
Firmenwagen
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
49
Firmenwagen
50
Nutzung (über 50%)
Anforderungen an ein
Fahrtenbuch
Dem Finanzgericht Niedersachsen reicht bei Orten in der Größe von
Hannover die Angabe „Hannover” nicht aus, da die aufgesuchten
Orte innerhalb von Hannover leicht 20 km voneinander entfernt
liegen können.
Insoweit müssen im Fahrtenbuch Adressenangaben oder
zumindest Straßen- oder Ortsteilnamen erfolgen.
Für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs ist es zudem
erforderlich, Umwegfahrten durch Eintragungen zu
dokumentieren.
In dem Streitfall hatte dies zu einer Verlängerung einer einzelnen
Fahrstrecke um bis zu 231 km geführt. Der Bundesfinanzhof wird in
2012 über die anhängige Revision entscheiden.
Firmenwagen
51
Nutzung (über 50%)
Gesamtkosten und
private Kosten
Die Gesamtkosten des Fahrzeugs setzen sich zusammen aus:
• der Summe aller mit dem Fahrzeug zwangsläufig
zusammenhängenden Aufwendungen
• zzgl. der Absetzungen für Abnutzungen (Nutzungsdauer bei
Neuwagen: sechs Jahre); Sonderabschreibungen gehören
nicht zu den Gesamtkosten.
Firmenwagen
52
Nutzung (über 50%)
Gesamtkosten und
private Kosten
Außergewöhnliche Kfz-Kosten (Diebstahl des Fahrzeugs,
Unfallschaden) sind vorab der betrieblichen oder privaten
Nutzung zuzurechnen,.
Kosten die ausschließlich aus privaten Gründen anfallen (z. B.
Mautgebühren auf einer Urlaubsreise), sind vorab als Entnahme zu
behandeln.
Anhand der Gesamtkosten ist ein Kilometersatz zu ermitteln.
Dieser ist auf die privat gefahrenen Kilometer und den
Arbeitsweg anzuwenden sowie als Privatentnahme zu verbuchen.
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Bruttowerte
maßgebend. So ist z. B. die Abschreibung, anders als bei den
Betriebsausgaben, vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu
berechnen (Abschreibungen fließen in die BMG 19% USt mit ein,
wenn für den Wagen ein Vorsteuerabzug möglich war).
Firmenwagen
53
Nutzung (über 50%)
Methodenwahl
Für jedes Wirtschaftsjahr kann der Steuerpflichtige die Methode
neu bestimmen.
Führt er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für die
Besteuerung der Privatfahrten zwischen der 1-%-Regel und der
Ermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs wählen.
Dies geschieht mit Einreichen der Steuererklärung.
An die hierbei getroffene Wahl ist er nicht gebunden, soweit der
Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine
Änderung innerhalb des Jahres ist allerdings nur bei einem
Fahrzeugwechsel zulässig.
Firmenwagen
54
Nutzung (über 50%)
Methodenwahl
Für jedes Wirtschaftsjahr kann der Steuerpflichtige die Methode
neu bestimmen.
Führt er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für die
Besteuerung der Privatfahrten zwischen der 1-%-Regel und der
Ermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs wählen. Dies geschieht mit
Einreichen der Steuererklärung.
An die hierbei getroffene Wahl ist er nicht gebunden, soweit der
Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine
Änderung innerhalb des Jahres ist allerdings nur bei einem
Fahrzeugwechsel zulässig.
Firmenwagen
Beispiel Fahrtenbuch
9 Beispiel
Ein sog. Firmenwagen mit einer
Jahresfahrleistung von 20 000 km
wird von einem Arbeitnehmer lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an
180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Die übrigen Privatfahrten belaufen sich auf insgesamt 3 400 km.
Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren verteilten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten) betragen 9 000 Euro.
55
Firmenwagen
56
Beispiel Fahrtenbuch
9 Beispiel
Lösung
Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen
Fahrten Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (180 x 20km)
3.600 km
sonstige Fahrten
3.400 km
Summe: 7.000 km
Privatnutzung somit (7.000 km von 20.000 km)
35%
umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
35 % von 9.000 €
Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3.150 €
3.150,00 €
598,50 €.
Firmenwagen
57
Nutzung (zwischen 10% und 50%)
Allgemein
Hier können Sie wählen, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder
Privatvermögen gehören soll.
Im ersten Fall handelt es sich um „gewillkürtes
Betriebsvermögen“.
Gemietete oder geleaste Fahrzeuge gehören stets zum
Privatvermögen, wenn sie max. zu 50 % betrieblich genutzt
werden, soweit die Zuordnung des Kfz zum Betriebsvermögen nicht
in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte
Aufzeichnungen erfolgt ist. Allein die Erfassung der Leasingraten
und der weiteren Betriebskosten in der Gewinnermittlung als
Betriebsausgaben reichen nicht aus.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zudem entschieden, dass
Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und
angesichts der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, die
betriebliche Kfz-Nutzung zu mehr als 10 % nicht belegen können.
Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.
Firmenwagen
58
Nutzung (zwischen 10% und 50%)
Pkw im gewillkürten
Betriebsvermögen
Sämtliche mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen sind zunächst als Betriebsausgaben zu
behandeln.
Anschließend werden die auf die Privatfahrten entfallenden
Aufwendungen als Nutzungsentnahme wieder hinzugerechnet.
Der private Nutzungsanteil darf nicht nach der 1-%-Regelung
bewertet werden, sondern ist als Entnahme mit den auf die private
Nutzung entfallenden Selbstkosten zu bewerten.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für
Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln.
Firmenwagen
59
Nutzung (zwischen 10% und 50%)
Fahrzeug im
Privatvermögen
Die Kosten für die betriebliche Nutzung eines Pkw können auch
dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das
Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerzahlers befindet. Hierfür
gibt es wiederum zwei Methoden:
1. Nachweis der tatsächlichen Kosten:
Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch
ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden.
Die betrieblichen Fahrten werden dann in Relation gesetzt zur
Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt angefallenen
tatsächlichen Kosten. Der so ermittelte, auf die betrieblichen
Fahrten entfallende Anteil an den Kosten, kann als
Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.
2. Berechnung anhand von Pauschalwerten:
Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug
können ohne Einzelnachweis in Höhe von 0,30 € pro
betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt
werden.
Firmenwagen
60
Fahrzeug im Privatvermögen
Hinweis
Der Bundesfinanzhof wird noch klären, inwieweit Sachschäden an einem privaten Kfz, die auf
einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden sind, berücksichtigt werden können.
Fraglich ist, ob der Unterschiedsbetrag der Zeitwerte des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall
als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht
repariert wird.
Alternativ könnte nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in
Betracht kommen.
Firmenwagen
61
Betriebliche Nutzung unter 10%
Allgemein
Wird das Fahrzeug zu weniger als 10 % geschäftlich genutzt, ist es
dem Privatvermögen zuzurechnen.
Für die betrieblich veranlassten Fahrten kann entweder der
mittels Fahrtenbuch ermittelte Kilometersatz oder die
Kilometerpauschale abgesetzt werden.
Firmenwagen
62
Beispiel PKW ist kein Betriebsvermögen
9 Beispiel
Der PKW ist nicht im Betriebsvermögen (weder ertragssteuerlich und umsatzsteuerlich).
Die betrieblichen Fahrten werden anhand einer Aufstellung mit 0,30 EUR pro Kilometer
abgerechnet, die 2.000 Kilometer ausweißt.
Ertragssteuerlich
2.000 km x 0,30 EUR
= 600,00 EUR
Buchung:
Konto 4590 Kfz-Kosten betr. Nutzung im PV
Konto 1890 Privateinlagen
Soll
600,00
Haben
600,00
Firmenwagen
63
Beispiel PKW ist kein Betriebsvermögen
9 Beispiel
Umsatzsteuerlich
Der Mandant hat die Kfz.-Kosten (insb. Benzinkosten mit Steuerausweis) für diesen Wagen
getrennt aufbewahrt.
Die Aufstellung ergibt Aufwendungen
von 300,00 EUR x 57 EUR Vorsteuer
Nach dem BMF-Schreiben sind mindestens 50% private Nutzungsanteil zu schätzen.
Besonderen Verhältnissen des Einzelfalls liegen nicht vor.
57 EUR Vorsteuer x 50% = 28,50 EUR
Buchung:
Konto 1570 Vorsteuer
Konto 1890 Privateinlagen
Soll
28,50
Haben
28,50
Firmenwagen
64
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Allgemein
Darf ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug nicht nur geschäftlich,
sondern auch privat nutzen, erhöht dies seinen Arbeitslohn.
Das gilt z. B. auch für Fahrten eines hauptamtlichen Bürgermeisters
zwischen Wohnung und Rathaus. Diese sind nicht allein wegen der
damit verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich
dienstlicher Natur, so dass die private Nutzung des Dienstwagens –
wie bei jedem anderen Steuerzahler auch – als geldwerter Vorteil
erfasst werden muss.
Firmenwagen
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hatte in 2011 in einigen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei
mehreren Tätigkeitsorten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine einzige
regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann.
In den Fällen, in denen zuvor mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden,
erhält der Steuerzahler nun die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Im Gegenzug muss er einen geldwerten Vorteil wegen der
Privatnutzung seines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
versteuern.
65
Firmenwagen
66
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Hinweis
Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass für den Fall, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte
vorliegt, bei Überlassung eines Dienstwagens kein geldwerter Vorteil besteht.
Es handelt sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, so dass die gesetzlichen
Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden können. Die tatsächlichen Fahrtkosten
sind aber nicht absetzbar, weil ein Firmenwagen genutzt wird.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug nur für Dienstfahrten und den Weg
zur Arbeit, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus November 2011 keine
private Nutzung vor; einen geldwerten Vorteil gibt es nicht.
Firmenwagen
67
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Allgemein
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch am Wochenende und in
der Freizeit benutzen, ist der private Nutzungsanteil entweder nach
der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zu
ermitteln. Wird das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg genutzt,
erhöht sich der private Nutzungsanteil bei der 1-%-Methode um
monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden
Entfernungskilometer. Das gilt unabhängig von Urlaub oder
Krankheit.
Alternativ gibt es seit 2011 die Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale als
Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann den
geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch pauschal mit 15 % versteuern, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale
geltend machen könnte.
Der pauschal versteuerte Arbeitslohn mindert dann die
abzugsfähige Entfernungspauschale.
Firmenwagen
68
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Der geldwerte Vorteil, um den sich der Arbeitslohn des
Arbeitnehmers erhöht, errechnet sich aus
• 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat
• zzgl. 0,03 % je Monat und Entfernungskilometer zwischen
Wohnung und Firma.
Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt,
mindert dies den geldwerten Vorteil.
Firmenwagen
69
Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode
Beispiel
Ein Arbeitnehmer nutzt ein Fahrzeug (Bruttolistenpreis 30.000 €) sowohl privat als auch für 180
Fahrten à 25 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für diese Privatnutzung behält der
Arbeitgeber monatlich pauschal 200 € ein.
Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt:
1 % von 30.000 € x 12 Monate =
zzgl. 0,03 % von 30.000 € x 25 km x 12 Monate =
3.600 €
+ 2.700 €
abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer 200 € x 12 Monate =
- 2.400 €
Geldwerter Vorteil/Arbeitslohn:
3.900 €
Firmenwagen
70
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Ende 2010 hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden, dass die
Zuschlagsregelung Fahrten Wohnung / Tätigkeitsstätte nur
insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den
Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte benutzt hat.
Wird der Dienstwagen hingegen z. B. tatsächlich nur einmal
wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt, hängt der Zuschlag nach der Rechtsprechung von der
Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab.
Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
Firmenwagen
71
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Das Problem
Der lohnsteuerpflichtigen Entfernungspauschale von 0,03 % des
maßgeblichen Bruttolistenpreises liegt eine unterstellte Nutzung
an 15 Arbeitstagen pro Monat zugrunde.
Bei weniger als 15 Fahrten im Monat ist diese Unterstellung extrem
negativ.
Firmenwagen
72
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Die Finanzverwaltung lässt eine Einzelbewertung der
tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren dagegen nur unter
den nachfolgenden Voraussetzungen zu:
• Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber
kalendermonatlich, fahrzeugbezogen, schriftlich und mit
Datumsangabe erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen
tatsächlich für den Arbeitsweg genutzt hat; die bloße Angabe
der Anzahl der Tage reicht hingegen nicht aus.
• Der Arbeitgeber hat diese Erklärungen des Arbeitnehmers als
Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Firmenwagen
73
Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode
Hinweis
Angaben dazu, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen
Arbeitsstätte gelangt ist, sind nicht erforderlich.
Zudem sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, für die Einzelbewertung
nur einmal zu erfassen.
Darüber hinaus ist es zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats
zugrunde zu legen. Macht der Arbeitnehmer nicht erkennbar falsche Angaben, muss der
Arbeitgeber aufgrund der Erklärungen des Mitarbeiters den Lohnsteuerabzug durchführen.
„Ermittlungspflichten“ des Arbeitgebers ergeben sich hierbei jedenfalls nicht.
Firmenwagen
74
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
• Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der
tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte vorgenommen, hat der Arbeitgeber für alle dem
Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz eine
jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten
vorzunehmen.
• Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist
ausgeschlossen.
Firmenwagen
75
Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode
Beispiel
Arbeitnehmer A kann einen vom Arbeitgeber B überlassenen Firmenwagen (Mittelklasse) auch
für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen.
B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis
November an jeweils 19 Tagen vor.
Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde
zu legen, in den Monaten Juli bis November sind es jeweils 19 Tage.
Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für die Einzelbewertung im
Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179).
Firmenwagen
76
Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode
Beispiel
Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
Januar bis Juni:
14 Fahrten x 0,002 % =
0,028 %
Juli bis November: 19 Fahrten x 0,002 % =
0,038 %
Dezember:
0,002 %
1 Fahrt x 0,002 % =
Im Dezember nur 1 Fahrt, da sonst 180 Fahrten überschritten sind
14 Fahrten von 1-6 =
19 Fahrten von 7-11=
1 Fahrt im Dezember=
Summe:
84
95
1
180
Firmenwagen
77
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Setzt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen bei den Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur für eine
Teilstrecke ein, ist bei der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich
die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.
Das Finanzamt akzeptiert es jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen, wenn der Arbeitgeber den Zuschlag auf der
Grundlage der Teilstrecke ermittelt, die mit dem Firmenwagen
tatsächlich zurückgelegt wurde.
Firmenwagen
78
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der 1-%-Methode
Erforderlich hierfür ist, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber
• entweder nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt
worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines
Nutzungsverbots überwacht
• oder für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die
Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird (z. B.
eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte
vorgelegt wird).
Firmenwagen
79
Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode
Hinweis
Deshalb sollten Arbeitnehmer Fahrtkarten des öffentlichen Nahverkehrs unbedingt
aufheben; auch der Arbeitgeber sollte hiervon eine Kopie zu seinen Lohnunterlagen nehmen,
wenn er nur für die mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke Lohnsteuer einbehält.
Arbeitet der Ehegatte am selben Tätigkeitsort wie der Arbeitnehmer, sollte auch für den
Ehegatten eine entsprechende Jahresfahrkarte aufbewahrt werden. Andernfalls könnte dies
dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer und sein Ehegatte doch im Firmenwagen zur Arbeit
gefahren sind, und zwar gemeinsam.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden für Familienheimfahrten u. U. zudem
0,002 € je Entfernungskilometer dem Arbeitslohn hinzugerechnet.
Firmenwagen
80
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der Fahrtenbuchmethode
Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil
durch die Gesamtkosten (= Aufwendungen des Arbeitgebers) und
der insgesamt gefahrenen Kilometer mit anschließender
Verteilung auf die beruflich und privat gefahrenen Strecken zu
ermitteln.
Firmenwagen
81
Ermittlung des geldwerten Vorteils Fahrtenbuchmethode
Hinweis
Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen 15.000 €, bei einer Fahrleistung von 50.000 km
(davon privat 10.000 km [= 20 %] und beruflich 40.000 km [= 80 %]).
Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
Kosten pro Kilometer: 15.000 € : 50.000 km =
Geldwerter Vorteil: 10.000 km x 0,30 € =
0,30 €/km
3.000 €
Firmenwagen
82
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der Fahrtenbuchmethode
Die Gesamtkosten für den Firmenwagen sind als Summe der
Nettoaufwendungen zzgl. Umsatzsteuer zu ermitteln; dabei
bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz.
Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die unmittelbar
mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs
zusammenhängen und bei seiner Nutzung typischerweise
entstehen.
Absetzungen für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten
einzubeziehen; dabei sind die tatsächlichen Anschaffungskosten
einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Nicht zu den Gesamtkosten gehören hingegen z. B. Beiträge für
einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief,
Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.
Firmenwagen
83
Ermittlung des geldwerten Vorteils Fahrtenbuchmethode
Hinweis
Seit 2011 dürfen Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten gerechnet werden.
Diese Regelung gilt für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Es gibt eine Vereinfachungsregelung:
Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte (Versicherungen) Unfallkosten von bis zu 1.000 €
(zzgl. Umsatzsteuer) je Schaden, kann dieser Betrag als Reparaturkosten in die Gesamtkosten
einbezogen werden. Damit sind Unfallkosten bis zu einem Betrag von 1.000 € (zzgl. Umsatzsteuer) nicht als gesonderter geldwerter Vorteil zu besteuern.
Firmenwagen
84
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Ermittlung des
geldwerten Vorteils
nach der Fahrtenbuchmethode
Wenn der Arbeitnehmer den Unfall auf einer Privatfahrt
verschuldet hat, also gegenüber dem Arbeitgeber
schadenersatzpflichtig ist, der Arbeitgeber aber auf den
Schadenersatz verzichtet, liegt in Höhe des Verzichts ein
gesonderter geldwerter Vorteil (neben dem geldwerten Vorteil
aus der Firmenwagenüberlassung) vor.
Wenn keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vorliegt
(Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder der Unfall sich
auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, ist kein gesonderter
geldwerter Vorteil anzusetzen (Ausnahme: Unfall wurde vom
Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, z. B. Fahren nach
Alkoholgenuss verursacht).
Firmenwagen
85
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Firmenwagen mit
Fahrer
Hier stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug
nebst Fahrer für private Fahrten und/oder Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb bzw. für Familienheimfahrten zur Verfügung.
Dabei erhöhen sich sowohl der pauschal als auch der nach der
Fahrtenbuchmethode ermittelte Nutzungswert für den Arbeitsweg
um 50 %.
Dasselbe gilt auch für Familienheimfahrten und bei Privatfahrten,
wenn überwiegend der Fahrer genutzt wird.
Wird der Fahrer für Privatfahrten nur gelegentlich in Anspruch
genommen, beträgt der Zuschlag immerhin noch 40 %. Ist dies nur
sporadisch der Fall ist, reduziert sich der Zuschlag auf 25 %.
Firmenwagen
86
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Zuzahlungen des
Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Firmenwagen,
ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen:
• Sie mindern unmittelbar den geldwerten Vorteil bei beiden
Berechnungsmethoden („Saldierung”). Dies gilt sowohl für
pauschale als auch für kilometerbezogene laufende
Nutzungsentgelte.
Achtung
Treibstoffkosten !
•
Trägt der Arbeitnehmer (teilweise) die Treibstoffkosten, wirkt
sich das im Rahmen der 1-%-Regelung nicht auf den geldwerten
Vorteil aus. Die Aufwendungen berechtigen auch nicht zum
Werbungskostenabzug. Bei der Ermittlung des geldwerten
Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode gehören die vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten nach Auffassung
der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten und sind
auch keine Werbungskosten.
Firmenwagen
87
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Zuzahlungen des
Arbeitnehmers
• Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
des Fahrzeugs können im Kalenderjahr der Zahlung auf den
geldwerten Vorteil für Privatfahrten, für Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für
steuerpflichtige Familienheimfahrten angerechnet werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die
Zuzahlung an seinen Arbeitgeber oder an den Autohändler
direkt überweist.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist die Anrechnung
nur möglich, wenn die für die Abschreibungsermittlung
relevanten Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse
vermindert worden sind.
Firmenwagen
88
Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Hinweis
Da die Rechtslage zur zutreffenden Lohnversteuerung bei Zuzahlungen zum Firmenwagen sehr
komplex ist, muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.
Firmenwagen
89
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Nutzungsverbot
Darf der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur geschäftlich
nutzen und ist die Privatnutzung vertraglich strikt untersagt,
entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils nur dann, wenn
die Einhaltung des Nutzungsverbots durch geeignete Unterlagen,
die zum Lohnkonto abzuheften sind, nachgewiesen wird.
Die Überwachungsmöglichkeiten sind insbesondere bei
Gesellschafter-Geschäftsführern allerdings stark eingeschränkt.
Der Arbeitgeber muss einen Sachverhalt darlegen, der nahelegt,
dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden
hat.
Bei Verletzung des schriftlich ausgesprochenen
Nutzungsverbots sollten dem Arbeitnehmer daher auch
arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Firmenwagen
90
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Nutzungsverbot
Wird zwar ein Nutzungsverbot ausgesprochen, dieses aber nicht
überwacht, kann es passieren, dass die Finanzverwaltung
spätestens im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung einen
geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung (nach-)versteuert.
Wird der Dienstwagen hingegen auch für Privatfahrten
überlassen, spricht ein sog. Anscheinsbeweis dafür, dass der
Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wurde;
die 1-%-Regelung ist dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch
geführt wurde.
Firmenwagen
91
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Nutzung durch mehrere Nutzen mehrere Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für
Arbeitnehmer
private Zwecke, wird der nach der 1-%-Regelung ermittelte
geldwerte Vorteil auf alle zur Nutzung berechtigten
Arbeitnehmer aufgeteilt.
Dies geschieht unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des
Firmenwagens durch den einzelnen Arbeitnehmer in dem
jeweiligen Kalendermonat.
Darüber hinaus spielt es auch keine Rolle, ob der Firmenwagen
innerhalb eines Kalendermonats gleichzeitig oder zeitlich
nacheinander von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
muss der Arbeitgeber bei jedem Arbeitnehmer den geldwerten
Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden seiner
Entfernungskilometer ermitteln und diesen Wert sodann durch die
Zahl der Nutzungsberechtigten teilen.
Firmenwagen
92
Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Allgemein
Bei Gesellschafter- Geschäftsführern, die mind. die Hälfte des
Stammkapitals der GmbH innehaben und den Firmenwagen auch
privat nutzen, ist im Einzelfall zu unterscheiden:
• Ist die Privatnutzung laut Anstellungsvertrag ausdrücklich
zugelassen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs immer ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn vor.
• Hat die GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer
bei der Überlassung eines Firmenwagens ein schriftliches
Nutzungsverbot für Privatfahrten ausgesprochen, unterbleibt
der Ansatz eines geldwerten Vorteils nur dann, wenn die GmbH
die Einhaltung des Verbots auch überwacht. Wird ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann die Überwachung
nachgewiesen werden.
Firmenwagen
93
Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Allgemein
• Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug trotz
eines Verbots regelmäßig auch privat und wird dies von der
Kapitalgesellschaft nicht unterbunden, kann eine
körperschaftsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung
bei der GmbH vorliegen.
Es kommt hier auf den Einzelfall an. Der Gesellschafter erzielt
dann Kapitaleinkünfte.
Firmenwagen
Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die verdeckte Gewinnausschüttung bei der
GmbH nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert von 1 % des Bruttolistenpreises bemisst,
sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils. Dieser Wert muss noch
um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
94
Firmenwagen
95
Umsatzsteuer
Allgemein
Bei einem Fahrzeug, das sowohl unternehmerisch als auch privat
genutzt wird, bestehen bei einer unternehmerischen Nutzung von
über 10 % drei Optionen:
Der Wagen kann entweder insgesamt dem Unternehmen oder
insgesamt dem privaten Bereich zugeordnet werden bzw. es wird
aufgeteilt.
Anders dagegen bei einer maximal 10 %igen unternehmerischen
Nutzung:
Hier besteht keine Möglichkeit, das Kfz dem unternehmerischen
Bereich zuzuordnen.
Firmenwagen
96
Umsatzsteuer
Zuordnung des
Fahrzeugs zum
Unternehmen
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, das sowohl
unternehmerisch als auch privat genutzt wird, zulässigerweise
insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die auf die
Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.
Wird der volle oder teilweise Abzug der Vorsteuer geltend
gemacht, unterliegt die private Verwendung als sog.
unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.
Für Unternehmer mit steuerfreien Ausgangsumsätzen gelten
Besonderheiten.
Firmenwagen
97
Umsatzsteuer
Zuordnung des
Fahrzeugs zum
Unternehmen
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
kann nach drei Methoden ermittelt werden:
1. Pauschalierung nach der 1-%-Regel:
Wird das Fahrzeug über die Hälfte geschäftlich genutzt und
ertragsteuerlich die 1-%-Regel angewandt, gilt dieser Wert
aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzsteuer.
Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten besteht ein
pauschaler Abschlag von 20 %. Der ermittelte Betrag ist ein
Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen
Steuersatz aufzuschlagen ist.
Firmenwagen
98
Umsatzsteuer
Zuordnung des
Fahrzeugs zum
Unternehmen
2. Fahrtenbuch:
Die Umsatzsteuer entsteht auf die mit Vorsteuern belasteten
Ausgaben für das Fahrzeug, soweit sie anteilig auf die reinen
Privatfahrten (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)
entfallen.
Kosten ohne Vorsteuer, wie z. B. Versicherung und Kfz-Steuer,
gehören nicht dazu und die Abschreibung nur dann, wenn das
Fahrzeug mit Vorsteuerabzug angeschafft wurde.
Umsatzsteuerlich ist die Abschreibung auf fünf Jahre zu
verteilen, bei der Ertragsteuer dagegen prinzipiell auf sechs
Jahre sowie bei der Lohnbesteuerung des geldwerten
Vorteils durch die Überlassung an Arbeitnehmer sogar auf acht
Jahre.
Firmenwagen
99
Umsatzsteuer
Zuordnung des
Fahrzeugs zum
Unternehmen
3. Schätzung:
Scheidet eine Anwendung der 1-%-Regel aus, weil das
Fahrzeug zu weniger als die Hälfte betrieblich genutzt wird
und wird der private Anteil der Nutzung nicht durch ein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist
dieser Nutzungsanteil zu schätzen.
Der Umsatzbesteuerung ist dabei grundsätzlich der für
ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil
zugrunde zu legen.
Firmenwagen
100
Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen
Hinweis
Der Unternehmer darf nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von dem einkommensteuerlich
relevanten Entnahmewert von 1 % des Listenpreises pro Monat keinen höheren Abschlag
als 20 % vornehmen, selbst wenn er nachweisen kann, dass weniger als 80 % seiner Pkw-Kosten
mit Vorsteuer belastet sind.
Firmenwagen
101
Umsatzsteuer
Zuordnung zum
Privatvermögen
Ist das Fahrzeug insgesamt dem Privatvermögen zugeordnet,
kann aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer gezogen
werden. Die Privatnutzung führt dann im Gegenzug auch nicht zu
einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Aus den laufenden Aufwendungen (beispielsweise Benzin- und
Wartungskosten) können jedoch Vorsteuerbeträge im Verhältnis
der unternehmerischen zur privaten Nutzung abgezogen
werden. Voraussetzung dafür sind ordnungsgemäße
Rechnungen!
Firmenwagen
102
Zuordnung zum Privatvermögen
Hinweis
Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung
des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturkosten infolge eines Unfalls
während einer Geschäftsfahrt, können in voller Höhe abgezogen werden.
Firmenwagen
103
Umsatzsteuer
Überlassung an
Arbeitnehmer
Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten
(Mitbe-)Nutzung unterliegt immer der Umsatzsteuer.
Im Regelfall der entgeltlichen Überlassung ermittelt sich die
Bruttobemessungsgrundlage nach den lohnsteuersteuerlichen
Werten, ohne eine 20-%-Kürzung für die nicht mit Vorsteuer
belasteten Kosten (bei unentgeltlicher Nutzung ist der Abschlag
zulässig).
Bei Familienheimfahrten ist auch der lohnsteuerfreie Vorteil für
die erste wöchentliche Familienheimfahrt der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Die lohnsteuerliche und die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage weichen insoweit voneinander ab. Dasselbe
kann sich bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers ergeben, die zwar
die lohnsteuerliche, nicht aber die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage mindern können.
Firmenwagen
104
Zuordnung zum Privatvermögen
Beispiel
Arbeitnehmer A nutzt den Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 €) sowohl dienstlich als auch
privat.
Unter der Woche fährt er damit 15 km von seinem Zweitwohnsitz zur Arbeit und am
Wochenende pendelt er zum 200 km entfernt liegenden Familienwohnsitz (46 Fahrten pro
Jahr).
Für die Privatfahrten verlangt die Firma von A eine Zuzahlung von monatlich 100 €.
Firmenwagen
105
Zuordnung zum Privatvermögen
Beispiel
Berechnung nach Pauschalwerten
Lohnsteuer
Umsatzsteuer
Reine Privatfahrten: 1 % von
40.000 € x 12 Monate =
4.800 €
4.800 €
Arbeitsweg: 0,03 % von 40.000 € x
15 km x 12 Monate =
2.160 €
2.160 €
Familienheimfahrten: 0,002 % von
40.000 € x 200 km
x 46 Fahrten =
steuerfrei
7.360 €
6.960 €
14.320 €
Zwischensumme/
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer =
14.320 € x 19/119 =
2.286,39 €
Abzgl. Zuzahlung für 12 Monate =
- 1.200 €
Geldwerter Vorteil (Lohnsteuer)
5.760 €
Firmenwagen
106
Umsatzsteuer
Überlassung an
Arbeitnehmer
Bei der Fahrtenbuchmethode ist das aufgrund des Fahrtenbuchs
ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer
zugrunde zu legen, wobei die Umsatzsteuer außer Betracht bleibt
(= Netto-Gesamtkosten).
Aus den Gesamtkosten dürfen Kosten, bei denen ein
Vorsteuerabzug nicht möglich ist, nicht abgezogen werden.
Der Arbeitsweg sowie die Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung zählen umsatzsteuerlich zu den
Privatfahrten des Arbeitnehmers.
Firmenwagen
107
Zuordnung zum Privatvermögen
Hinweis
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich gelegentlich an nicht mehr als fünf Tagen im
Monat zu besonderen Anlässen privat nutzen darf und dies nachgewiesen wird, ist von einem
unentgeltlichen Vorgang auszugehen, für den sich dann eine niedrigere
Bemessungsgrundlage ergibt.
Hier darf der Abschlag in Höhe von 20 % für Kosten, bei denen der Vorsteuerabzug nicht
möglich ist, vorgenommen werden.
Firmenwagen
108
Umsatzsteuer
Privatnutzung durch
Gesellschafter oder
Angehörige
Hier ist zu unterscheiden, ob das dem Betriebsvermögen
zugeordnete Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich zur
privaten Nutzung überlassen wird.
Wird eine Vergütung vereinbart, ist entscheidend, ob diese die
anteilig privaten Pkw-Kosten deckt.
Fahrten, die z. B. Gesellschafter einer Personengesellschaft von der
Wohnung zur Arbeits-/Betriebsstätte mit gesellschaftseigenen
Fahrzeugen durchführen, dienen umsatzsteuerrechtlich i. d. R.
unternehmensfremden Zwecken.
Insoweit ist umsatzsteuerlich eine andere Wertung geboten als
sie im Ertragsteuerrecht vorgenommen wird, wo derartige
Fahrten dem Grunde nach als Betriebsausgaben angesehen
werden.
Firmenwagen
109
Umsatzsteuer
Privatnutzung durch
Gesellschafter oder
Angehörige
Überlässt eine Personengesellschaft ihren Gesellschaftern
Firmenfahrzeuge für Privatfahrten, und zahlen diese hierfür ein
Entgelt, unterliegt dies der Umsatzsteuer.
Ein Entgelt liegt darüber hinaus auch vor, wenn die
Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der
Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden
Kosten belastet.
Eine entgeltliche Überlassung des Firmenwagens setzt dabei nicht
den Abschluss eines schriftlichen Vertrags voraus.
Als umsatzsteuerliches Entgelt für die Kfz-Vermietungen an die
Gesellschafter ist ferner der Betrag der tatsächlichen
Privatkontenbelastung der Gesellschafter anzusetzen.
Photovoltaikanlage
© Smileus - Fotolia.com
Photovoltaikanlage
111
Einleitung
Allgemein
Die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlage gewinnt seit
Jahren zunehmend an Bedeutung.
Im Rahmen der geplanten Energiewende wird sich daran trotz
sinkender Einspeisevergütungen nichts grundlegend ändern.
Hausbesitzer bzw. Anlagenbetreiber entscheiden über die
Anschaffung einer Photovoltaikanlage in der Regel aus
ökologischer und ökonomischer Sicht.
Um eine möglichst exakte ökonomische Beurteilung vornehmen
zu können, sind genaue Kenntnisse der steuerlichen
Rahmenbedingungen unerlässlich.
Photovoltaikanlage
112
Einleitung
Allgemein
Mit der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
kommt der Anlagenbetreiber mit der gesamten Breite des
deutschen Steuerrechts in Berührung.
Neben notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen
und umsatzsteuerlichen Beurteilungen sind womöglich
„bilanzielle„ Aspekte genauso zu beachten wie
grunderwerbsteuerliche sowie bewertungsrechtliche
Besonderheiten und die Fördermöglichkeiten des
Investitionszulagengesetzes.
Selbst wenn es sich „nur“ um eine kleine Anlage auf dem Dach eines
zu privaten Wohnzwecken genutzten Hauses handelt, ist eine
sorgfältige steuerliche Beurteilung vorzunehmen.
Photovoltaikanlage
113
Einleitung
Wirtschaftliches Umfeld Photovoltaikanlagen haben nicht nur aus ökologischer Sicht einen
echten Mehrwert, sie können auch ökonomisch sehr attraktiv
sein.
Zwar werden die Einspeisevergütungen nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) schon seit längerer Zeit kontinuierlich
gesenkt, dennoch kann sich eine gut konzipierte und optimal
ausgerichtete Photovoltaikanlage als „Renditeobjekt“ in
Anbetracht des derzeitigen Kapitalmarktniveaus durchaus sehen
lassen.
In den kommenden Jahren wird nicht nur die Stromeinspeisung in
das allgemeine Netz im Vordergrund stehen, sondern aufgrund
stetig steigender Strompreise der „Eigenverbrauch“ zunehmend an
Bedeutung gewinnen.
Photovoltaikanlage
114
Wirtschaftliches Umfeld
Hinweis
Die derzeit gültigen Vergütungssätze können über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.erneuerbare-energien.de) abgerufen werden.
Aktuelle Bekanntgaben erfolgen auch durch Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur
(www.bundesnetzagentur.de).
Die jeweiligen Einspeisevergütungen sind zwar abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Anlage, bleiben dann aber konstant, so dass von Beginn an Planungssicherheit auf der
Einnahmenseite besteht.
Photovoltaikanlage
115
Steuerliche Rahmenbedingungen
Klärungsbedarf
Viele Anlagenbetreiber machen sich im Vorfeld keine Gedanken
darüber, dass sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage zum
Gewerbetreibenden im steuerlichen Sinn werden und
regelmäßig auch umsatzsteuerliche Pflichten zu beachten
haben.
Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollte rechtzeitig vor dem
Erwerb der Anlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater
gesucht werden. Nur so lassen sich „Fehler“ vermeiden, die sich
später womöglich nicht mehr korrigieren lassen.
Die Steuerplanung mit dem steuerlichen Berater im
Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage
sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen.
Photovoltaikanlage
116
Steuerliche Rahmenbedingungen
Einkommensteuer
Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen in der
Regel zu gewerblichen Einkünften.
Gewerbesteuer wird bei kleinen bzw. mittelgroßen Anlagen wegen
bestehender Freibeträge etc. regelmäßig nicht geschuldet.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Anlage können
Sie über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear
abschreiben.
Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können Sie in der
Regel 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten als
vorgezogenen Aufwand (Betriebsausgabe) geltend machen.
Dies erfordert frühzeitiges Handeln unter Beachtung z. T. strenger
Formalitäten.
Photovoltaikanlage
117
Steuerliche Rahmenbedingungen
Einkommensteuer
In vielen Fällen ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung
eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % möglich.
Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb
der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Abzugsfähig sind auch die laufenden Kosten für die
Photovoltaikanlage, z. B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete,
Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten.
Photovoltaikanlage
118
Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB)
Beispiel
Kauf 01.01.2013 Photovoltaikanlage für 10.000,00.
Bildung Investitionsabzugsbetrag 2012 von 10.000 x 40 % = 4.000,00
Rückgängigmachung IAB
(Wahlrecht)
Sonderabschreibung
AK
10.000
IAB
- 4.000
BMG
6.000
x 20%
1.200
„normale“ AfA
AK
10.000
IAB
- 4.000
BMG
6.000
/ 20 Jahre
300
Photovoltaikanlage
119
Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB)
Buchungen
Gewinn und Verlustrechnung
Abschreibung Normal
Sonderabschreibung
Kürzung AK/HK
Verlust in der G.u.V.
-300,00
-1.200,00
-4.000,00
-5.500,00
außerbilanziell
+4.000,00
steuerlicher Verlust
-1.500,00
Photovoltaikanlage
Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB)
120
Photovoltaikanlage
121
AfA NEUBERECHNUNG nach 5 Jahren
Hinweis
Ein Fehler der schnell passieren kann, wenn man die Abschreibung händisch oder anhand einer
Excel-Liste erstellt ist, dass die Absetzung für Abnutzung nach 5 Jahre nicht neu berechnet wird.
AfA-Neuberechnung
BMG
Restnutzungsdauer
3.300,00 / 15
nicht
3.300,00
15 Jahre
220,00
300,00
Photovoltaikanlage
122
Einkommensteuer
Hinweis
Unter Umständen ist sogar ein Betriebsausgabenabzug für größere Instandsetzungsarbeiten
am Gebäude, insbesondere am Dach möglich.
Dies muss allerdings im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Photovoltaikanlage
123
Abschläge mit Bezahlung gebucht
Abrechnung der Stromvergütung
Einnahme-Überschuss-Rechnung
Bank
an Erlöse
an USt
2.916,00
2.450,40
465,60
Buchung im Abschluss
Privatentnahme
an unentgeltliche
Wertentnahme
an USt
373,86
314,17
59,69
Bezahlung Endabrechnung
Bank
Kontoführungsgebühren
Vorsteuer
an Erlöse
an USt
509,77
18,12
3,44
446,51
84,82
Probe
Erlöse im Abschluss
Abschläge
Wertentnahme
Summe Abschluss netto
Erlös bei Endabrechnung
2.450,40
314,17
2.764,57
446,51
Summe Netto insgesamt
3.211,08
Abrechnung Anbieter netto
3.211,08
Photovoltaikanlage
124
Steuerliche Rahmenbedingungen
Einkommensteuer
EÜR + Zuschüsse
Die Ermittlung des Gewinns aus der Photovoltaikanlage kann in
aller Regel durch „einfache“ Einnahmen-Überschussrechnung
erfolgen, eine aufwändige Buchführung bzw. Bilanzierung ist nicht
notwendig.
Etwas anderes gilt evtl., wenn die Anlage Teil eines bestehenden
Gewerbes ist.
Echte Investitionszuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb
bzw. Betrieb der Anlage sind grundsätzlich in voller Höhe und
sofort als Betriebseinnahmen zu versteuern.
Auf Antrag kann die sofortige Versteuerung unterbleiben und
stattdessen eine Minderung der Abschreibungsbeträge (über 20
Jahre) herbeigeführt werden, was mit einer spürbaren
steuerlichen Entlastung verbunden sein kann.
Photovoltaikanlage
125
Steuerliche Rahmenbedingungen
Umsatzsteuer
Selbst als sog. Kleinunternehmer können Sie sich für die
Regelbesteuerung entscheiden und damit den Vorsteuerabzug
aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend
machen.
Finanziert werden müssen dann nur die NettoAnschaffungskosten, die Umsatzsteuer erstattet Ihnen der Fiskus.
Auch aus den laufenden Kosten ist ein Vorsteuerabzug möglich,
sofern die Steuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen
wurde und die Rechnungen ordnungsgemäß sind.
Photovoltaikanlage
126
Steuerliche Rahmenbedingungen
Umsatzsteuer
Zwar unterliegen die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer,
dies führt für Sie als Anlagenbetreiber allerdings zu keiner weiteren
Belastung, weil der Strom abnehmende Netzbetreiber die
Umsatzsteuer zusätzlich zu den Vergütungen nach dem EEG
entrichtet.
Für selbstverbrauchten Strom ist eine unentgeltliche
Wertabgabe (Quasi-Eigenverbrauch) zu versteuern.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann
womöglich auch für anteilige Gebäudekosten der
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sich an bzw. auf
dem Objekt eine Photovoltaikanlage befindet.
Photovoltaikanlage
127
Umsatzsteuer
Hinweis
Müssen Sie aus statischen Gründen vor der Installation der Anlage den Dachstuhl verstärken,
können Sie für diese Aufwendungen nach neuerer Verwaltungsauffassung den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Photovoltaikanlage
128
Steuerliche Rahmenbedingungen
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt bei einer Anlage auf dem selbstgenutzten
Haus erst dann an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit
> 24.500 € im Jahr beträgt.
Was die Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder der Kommune
betrifft, ist die Praxis in Deutschland nicht einheitlich.
Viele Behörden verzichten auf eine Anmeldung, wenn die Anlage
eine bestimmte Leistung nicht übersteigt, andere machen es von
der Solarzellenfläche abhängig.
Man sollte sich daher vorab beim zuständigen Gewerbeamt
informieren.
Photovoltaikanlage
129
Steuerliche Rahmenbedingungen
Grunderwerbsteuer
Beim Kauf/Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage
unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis der
Grunderwerbsteuer, wenn es sich nicht um eine
Betriebsvorrichtung handelt.
Dies gilt z. B. für die seltenen Fälle, in denen die Anlage
ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen
Grundstücks (Eigenbedarf ) dient, der Strom also nicht entgeltlich
ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt das aber auch stets für sog.
dachintegrierte Anlagen (Solarziegel etc.), weil diese vordergründig
als Gebäudebestandteil angesehen werden.
Photovoltaikanlage
130
Grunderwerbsteuer
Hinweis
Im Kaufvertrag sollte die Photovoltaikanlage extra zum Grundstück aufgeführt werden und nicht
im Kaufpreis vom Grundstück enthalten seien.
z.B. Aufteilung Kaufpreis Grundstück
Kaufpreis Gebäude
Kaufpreis Grund und Boden
Kaufpreis Küche
Kaufpreis Photovoltaikanlage
180.000
50.000
5.000
10.000
In diesem Fall „spart“ der Käufer die Grunderwerbsteuer auf die Photovoltaikanlage und die
Küche.
Photovoltaikanlage
131
Steuerliche Rahmenbedingungen
Erbschaft- und
Schenkungsteuer
Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im
Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen
steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu.
Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
womöglich steuergünstig vollziehen.
Photovoltaikanlage
132
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Hinweis
Zwar sind dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z. B. Solarziegel) nach Ansicht der
Finanzverwaltung für Zwecke der Bewertung nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als
wesentliche Gebäudebestandteile einzustufen, dennoch rechnen sie für Zwecke der Erbschaftund Schenkungsteuer zum (ggf. begünstigten) Betriebsvermögen und sind gesondert zu
erfassen.
Photovoltaikanlage
133
Steuerliche Rahmenbedingungen
Bauabzugsteuer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Installation einer
Photovoltaikanlage keine Bauleistung dar, die Bauabzugsteuer
soll deshalb keine Anwendung finden.
Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der
Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer.
Der Investitionsabzugsbetrag
Tim Reckmann / pixelio.de
Der Investitionsabzugsbetrag
135
Investitionsabzugsbetrag
ausgewählte offene
Rechtsfragen,
Gestaltungsspielräume
Obwohl der Gesetzgeber die Investitionshilfen für kleinere und
mittlere Betriebe bereits mit Wirkung ab 2008 umgestellt hatte,
konnte das BMF die nötigen Abstimmungen mit den Ländern erst
Ende 2013 abschließen.
Der Grund für diese Verzögerung dürfte darin zu suchen sein, dass
die gesetzliche Neuregelung, obwohl sie weitgehend an die
früheren Bestimmungen anknüpft, eine Reihe schwierig zu
beantwortender Rechtsfragen aufwirft.
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
Der Betrieb, der Ende 2014 die Größenmerkmale erfüllt, plant für 2017 die Anschaffung einer
Maschine mit Anschaffungskosten von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von fünf Jahren.
In der Steuererklärung für 2014 mindert er seinen Gewinn (außerhalb der Bilanz) um einen
Investitionsabzugsbetrag von 40.000 €.
136
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
Buchung
137
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
Anschaffung der Maschine mit Investitionsabzugsbetrag
Berechnungen:
Abschreibung (100.000 – 40.000 / 5 Jahre)
= 12.000
Sonderabschreibung (100.000 – 40.000 x 20%) = 12.000
138
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
AfA-Verlauf mit Investitionsabzugsbetrag
139
Wirtschaftsgut
schon im
1. Jahr „stark“
abgeschrieben!
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
Buchungen
140
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
Anschaffung der Maschine ohne Investitionsabzugsbetrag
Berechnungen:
Abschreibung (100.000 / 5 Jahre)
= 20.000
Sonderabschreibung (100.000 x 20%) = 20.000
141
Der Investitionsabzugsbetrag
Beispiel
AfA-Verlauf ohne Investitionsabzugsbetrag
142
Der Investitionsabzugsbetrag
143
Folge
Bei Verkauf der Maschine vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht ein entsprechend höherer
Veräußerungsgewinn.
In günstigen Fällen kann dieser auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen (§ 6 b Abs. 1 EStG) oder
tarifbegünstigt versteuert werden, wenn die Maschine zusammen mit dem Betrieb, einem
Teilbetrieb oder einem vollständigen Mitunternehmeranteil veräußert (oder der Betrieb
gleichzeitig aufgegeben) wird.
Der Investitionsabzugsbetrag
144
Achtung
Bei Betrieben oder Praxen in der Aufbauphase, die mit deutlich steigenden Gewinnen (und
Steuersätzen für die Inhaber) rechnen, muss die Steuerstundung oft mit dem Nachteil einer
insgesamt höheren Steuerbelastung erkauft werden.
Die als Investitionsabzug vorgezogenen Abschreibungen wirken sich in der Aufbauphase
möglicherweise mit niedrigeren Steuersätzen aus, als es in späteren Jahren bei höheren
Gewinnen der Fall wäre.
Ob es sich lohnt, deshalb auf den Investitionsabzug und/oder die Sonderabschreibungen zu
verzichten (oder sie im Rahmen der gegebenen Wahlrechte in spätere Jahre zu verschieben),
lässt sich meist nur anhand einer zumindest überschlägigen Kontrollrechnung abschätzen.
Umgekehrt kann bei einem ungewöhnlich hohen Gewinn in dem Jahr des
Investitionsabzugs zu der Steuerstundung eine echte Steuerersparnis hinzutreten.
Der Investitionsabzugsbetrag
145
Investitionsabzugsbetrag
Verzinsung
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit der
vorgeschriebenen Verzinsung dem Steuerpflichtigen dem Prinzip
nach etwaige Zinsvorteile wieder genommen würden, wenn der
Investitionsabzug rückgängig gemacht wird.
Der BFH (Urteil v. 11.7.2013, IV R 9/12 , BFH/NV 2013, 1666) hat
jedoch entgegen den damaligen Verwaltungsanweisungen
entschieden, dass bei Wegfall der Investitionsabsicht ein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 EStG
anzunehmen sei.
Die Verzinsung beginne folglich erst 15 Monate nach Ende des
Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233 a
Abs. 2 a AO).
In der Praxis würde nach dieser Auffassung die Verzinsung
praktisch entfallen.
Der Investitionsabzugsbetrag
146
Investitionsabzugsbetrag
Verzinsung
Mit Wirkung ab 2013 hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 4 Satz 4
EStG bestimmt, die Vorschrift des § 233 a Abs. 2 a AO (späterer
Beginn der Verzinsung) sei nicht anzuwenden.
Seiner Stellung nach erfasst diese Regelung allerdings nur die Fälle
des § 7 g Abs. 4 EStG, in denen es um die Verbleibensfrist und die
„fast ausschließliche“ betriebliche Nutzung geht.
Deshalb erscheint fraglich, ob die Neuregelung auch für andere
Fälle der rückwirkenden Korrektur gilt, insbesondere bei Aufgabe
der Investitionsabsicht.
Der Investitionsabzugsbetrag
147
Begünstigte Betriebe
Gesetzliche
Größenmerkmal
Der Betrieb muss am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres die
Größenmerkmale erfüllen (§ 7 g Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Soll der Investitionsabzugsbetrag Ende 2013 in Anspruch
genommen werden, ist das Betriebsvermögen Ende 2013
maßgeblich, bei Betrieben mit Einnahme-Überschussrechnung der
Gewinn des Jahres 2013.
EÜR
Bilanz
Gewinn 100.000
Eigenkapital 235.000
Bei der Prüfung der Gewinngrenze (100.000 €) ist die Minderung
durch einen Investitionsabzugsbetrag nicht zu berücksichtigen.
Der Investitionsabzugsbetrag
148
Begünstigte Betriebe
Gesetzliche
Größenmerkmal
Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige Betriebe, ist
die Grenze des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns für jeden
Betrieb getrennt zu prüfen.
Auch der Höchstbetrag von 200.000 € ist für jeden selbständigen
Betrieb getrennt zu prüfen.
Der Investitionsabzugsbetrag
149
Begünstigte Betriebe
Gestaltungsmöglichkeiten
Werden die genannten Grenzen nicht zu weit überschritten, ist es
oft möglich und sinnvoll, das Betriebsvermögen bzw. den Gewinn
durch gezielte Gestaltungen soweit zu drücken, dass der
Investitionsabzug zulässig wird.
Dazu könnte der Inhaber z.B. vorhandene Barmittel entnehmen und
durch Darlehen, möglicherweise vonseiten eines Angehörigen,
ersetzen.
Mit Eigenkapital finanzierte Wirtschaftsgüter könnte er, statt sie als
sein Betriebsvermögen zu führen, von einem Angehörigen
anmieten.
Der Investitionsabzugsbetrag
150
Begünstigte Betriebe
Investitionsabsicht
Die Neufassung des § 7 g EStG ausdrücklich eine
Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen. Wie diese Absicht als
sog. „innere Tatsache“ in Grenzfällen nachgewiesen werden soll,
lässt das Gesetz allerdings offen.
Wird diese Liste dem Finanzamt mit der erstmaligen
Steuererklärung vorgelegt, soll die Investitionsabsicht bei
bestehenden Betrieben unterstellt werden.
Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss nicht „individuell genau
bezeichnet“ werden.
Der Investitionsabzugsbetrag
Begünstigte Betriebe
151
Der Investitionsabzugsbetrag
152
Begünstigte Betriebe
Finanzierungszusammenhang
Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Investitionsabsicht des
Steuerpflichtigen.
Die Verwaltung sieht es insoweit regelmäßig als ausreichend an,
wenn (jedes einzelne) anzuschaffende Wirtschaftsgut – unter
Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten – seiner
Funktion nach bezeichnet wird.
Den geforderten Finanzierungszusammenhang nimmt die
Verwaltung im Regelfall an, wenn der Investitionsabzug in der
erstmaligen Steuererklärung beantragt wird.
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der dreijährige
Investitionszeitraum bereits abgelaufen ist oder sein Ende so
kurz bevor steht, dass mit einer fristgerechten Investition nicht mehr
zu rechnen ist.
Der Investitionsabzugsbetrag
153
Mandantenabschreiben IAB
Hinweis Mandantenanschreiben
Die Auflösung des IAB führ häufig zu Problemen mit dem Mandanten, da diese sich nach Jahren
nicht mehr erinnern, dass eine Bildung vorgenommen worden ist.
Wir verwenden den folgenden Textbaustein im jährlichen Anschreiben:
Hinweis zur Bildung von Investitionsrücklagen
Wir haben folgende Investitionsrücklagen (siehe Anlage „Entwicklung der Investitionsabzugsbeträge“)
gebildet:
Bildung
Auflösung spätestens im Jahr
Steuer auf diesen Betrag ca.
2010
6.400,00
2013
2.100,00
2012
16.000,00
2015
5.300,00
Sollte die Investitionen nicht angeschafft werden, müssen Sie mit geänderten Bescheiden für die
aufgeführten Jahre rechnen und den entsprechenden Nachzahlungen + Zinsen.
Der Investitionsabzugsbetrag
Prüfschema IAB
NWB Verlag – BBK vom 02.01.2015 Rüdiger Happe
154
Der Investitionsabzugsbetrag
Prüfschema IAB
NWB Verlag – BBK vom 02.01.2015 Rüdiger Happe
155
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
(GoBD)
© DWP - Fotolia.com
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Allgemein
Mit dem Schreiben vom 14. 11. 2014 hat das BMF die lange
erwarteten
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung
und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in
elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD)“
veröffentlicht.
157
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
158
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Unternehmen heute
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz
oder teilweise unter Einsatz von Informations- und
Kommunikations-Technik abgebildet.
Datensätze und elektronische Dokumente
Auch andere Gesetze zwingen zur Aufzeichnung z.B.
Fahrlehrergesetz
Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 AO auch auf
Datenträgern geführt werden
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
159
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen sind alle dauerhaft verkörperten Erklärungen über
Geschäftsvorfälle in Schriftform oder auf Medien mit
Schriftersatzfunktion (z. B. auf Datenträgern).
Der Begriff der Aufzeichnungen umfasst Darstellungen in Worten
und in Zahlen, Symbolen und Grafiken.
Werden Aufzeichnungen nach verschiedenen Rechtsnormen in
einer Aufzeichnung zusammengefasst (z. B. nach §§ 238ff. HGB
und nach § 22 UStG), müssen die zusammengefassten
Aufzeichnungen den unterschiedlichen Zwecken genügen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
160
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Bücher
Der Begriff ist funktional unter Anknüpfung an die
handelsrechtliche Bedeutung zu verstehen.
Die äußere Gestalt (gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder auf
Datenträgern) ist unerheblich.
Geschäftsvorfälle
Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen
Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den
Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in
einem Unternehmen beeinflussen bzw. verändern.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
161
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Datenverarbeitungssystem;
Haupt-, Vor- und
Nebensysteme
Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für
Unternehmenszwecke zur elektronischen Datenverarbeitung
eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und
Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet,
gespeichert und übermittelt werden.
Dazu gehören das Hauptsystem
• Finanzbuchführungssystem sowie Vor und Nebensysteme
• Lohnbuchhaltungssystem
• Kassensystem
• Warenwirtschaftssystem
• Taxameter
• Geldspielgeräte
• elektronische Waage
• Scannen von Rechnungen und Übertragung in das Hauptsystem
• DMS
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
162
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Verantwortlichkeit
Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst
erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der
eingesetzten Verfahren ist allein der Steuerpflichtige
verantwortlich.
Der Steuerpflichtige hat sich darüber zu informieren, ob das in
seinem Unternehmen eingesetzte DV-System (Haupt-, Vor- und
Nebensysteme) den GoBD entspricht und die Ordnungsmäßigkeit
der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
ermöglicht.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
163
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Allgemeine
Anforderungen
Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst
erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen ist nach den gleichen
Prinzipien zu beurteilen wie die Ordnungsmäßigkeit bei manuell
erstellten Büchern oder Aufzeichnungen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
164
Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten
Grundsatz der
Nachvollziehbarkeit
und Nachprüfbarkeit (§
145 Abs. 1 AO, § 238
Abs. 1 S. 2 HGB)
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmensvermitteln kann.
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde
Prüfbarkeit).
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
165
progressive Prüfung
Beleg
Grundbuch
Journal
Konten
Bilanz
Gewinn
und
Verlustrech
nung
Steueranm
eldung/Ste
uererklärun
g
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
166
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Vollständigkeit
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität hat der BFH in
der Vergangenheit eine Pflicht der Einzelaufzeichnung für den
Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen verneint
BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372;
z.B. bei einer Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert,
Verkauf von Waren an der Person nach unbekannte Kunden über
den Ladentisch gegen Barzahlung
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
167
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Vollständigkeit
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Alle Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos
aufzuzeichnen.
Die GoB erfordern in der Regel die Aufzeichnung jedes
Geschäftsvorfalls - also auch jeder Betriebseinnahme und
Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme - in einem Umfang,
der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner
Bedeutung für den Betrieb ermöglicht
Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden
Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des
Namens des Vertragspartners.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
168
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Vollständigkeit
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Ein und derselbe Geschäftsvorfall darf nicht mehrfach
aufgezeichnet werden.
Zusammengefasste oder verdichtete Aufzeichnungen im
Hauptbuch (Konto) sind zulässig, sofern sie nachvollziehbar in ihre
Einzelpositionen in der Grundaufzeichnung oder in den
Einzelpositionen des Grundbuchs oder des Journals aufgegliedert
werden können.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
169
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Richtigkeit
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Geschäftsvorfälle sind in Übereinstimmung mit den tatsächlichen
Verhältnissen und im Einklang
mit den rechtlichen Vorschriften inhaltlich zutreffend durch Belege
abzubilden.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
170
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Zeitgerechtheit
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Das Erfordernis „zeitgerecht“ zu buchen verlangt, dass ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen
Erfassung besteht.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen nach § 146 Abs. 1
S. 2 AO täglich festgehalten werden.
Jeder Geschäftsvorfall ist periodengerecht der
Abrechnungsperiode zuzuordnen, in der er angefallen ist.
Zwingend ist die Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsjahr oder zu
einer nach Gesetz, Satzung oder Rechnungslegungs-zweck
vorgeschriebenen kürzeren Rechnungsperiode.
Eine unprotokollierte Änderung dieser Belegsicherung oder
Erfassung ist nicht mehr zulässig.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Zeitgerecht
Hinweis
Die unterschiedlichsten Formen extern unterstützter Buchführungsverfahre, beginnt bei der
geordneten Belegsammlung und deren Weiterleitung bis hin zur Vorkontierung in
Erfassungsprogrammen mit Datenübermittlung.
Diese sind aus der Sicht der Finanzverwaltung weiterhin unbedenklich.
Voraussetzung ist aber, das grundlegende Ordnungsprinzipien eingehalten werden!
171
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Ordnung
(§ 146 Abs. 1 AO, § 239
Abs. 2 HGB)
Der Grundsatz der Klarheit verlangt systematische Erfassung und
übersichtliche, deutliche und zuverlässige Buchungen.
Die geschäftlichen Unterlagen dürfen nicht planlos gesammelt
und aufbewahrt werden.
In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren
und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren,
steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende
Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit
einer einfachen kaufmännischen Buchführung.
172
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
Grundsatz der
Unveränderbarkeit
(§ 146 Abs. 4 AO, § 239
Abs. 3 HGB)
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise
verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr
feststellbar ist.
Veränderungen und Löschungen von und an Daten, Datensätzen,
elektronischen Dokumenten und anderen Unterlagen müssen
daher so protokolliert werden
173
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
174
Festschreibung
Hinweis
Zentraler Punkt ist ohne Zweifel die Konkretisierung der Frist zur Festschreibung von erfassten
Buchungssätzen („bis zum Ablauf des Folgemonats").
Dies führt bei zweckorientierter Auslegung der GoBD zum Termin der UStVA als spätestem
Zeitpunkt für die Festschreibung.
Sie können aber weiterhin eine sogenannte Vor- oder Stapelerfassung durchführen, die eine
Kontrolle und gegebenenfalls eine anschließende Korrektur ermöglicht.
Bei Datev wird ab 01.01.2016 eine Übermittlung der UStVA nur noch möglich sein, wenn die
Buchhaltung festgeschrieben ist.
Schreiben Sie zeitnah fest!
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
175
Buchhaltung mit Excel?
Hinweis
Eine Buchhaltung mit Excel entspricht nicht den Grundsätzen der GoBD. Dies Bedeutet, dass
auch eine sehr kleinen Buchhaltung (z.B. für eine Komplementär-GmbH mit 20 Buchungen) über
eine Buchhaltungssoftware erstellt werden muss.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung könnte weiterhin über Excel erstellt werden, da es sich
„nur“ um Auszeichnungspflichten handelt und keine Buchhaltung erstellt werden muss.
Es empfiehlt sich in der Praxis, auch diese in der Buchhaltungssoftware zu erfassen.
Besser kann man es immer machen!
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
176
Belegwesen (Belegfunktion)
Allgemein
Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu
belegen.
Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt
werden.
Auf die Bezeichnung als „Beleg“ kommt es nicht an.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
177
Belegwesen (Belegfunktion)
Allgemein
mit Kontierung
Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur
Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum
Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich.
Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die
Verbindung mit einem ein Datensatz mit Angaben zur Kontierung
oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index,
Barcode) erfolgen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
178
Belegwesen (Belegfunktion)
Allgemein
ohne Kontierung
Stellt ein Steuerpflichtiger durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne
Kontierung auf den Belegen bzw. ohne erläuternden Datensatz an
den elektronischen Belegen in angemessener Zeit nachprüfbar sind,
so darf aus diesem Grund die Buchführung nicht als nicht
ordnungsgemäß verworfen werden.
Diese Prüfung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
179
Belegwesen (Belegfunktion)
Belegsicherung
Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind möglichst
unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu
sichern.
Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z. B. durch laufende
Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine
und Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
180
Bezeichnung
Begründung
Eindeutige Belegnummer
(nicht Fremdbelegnummer)
Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, vollständig, geordnet)
Kriterium für Vollständigkeitskontrolle (Belegsicherung)
Bei umfangreichem Beleganfall ist Zuordnung und Identifizierung regelmäßig nicht aus
Belegdatum oder anderen Merkmalen eindeutig ableitbar
Buchungsbetrag bzw.
Wertangaben, aus denen
sich der zu buchende Betrag
ergibt
Währungsangabe und
Wechselkurs bei Fremdwährung
Angabe zwingend (BFH vom 12.5.1966, BStBl III S.
372); Dokumentation einer Veränderung des Anlage- und
Umlaufvermögens sowie des Eigen-und Fremdkapitals
Buchungstext
Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls (BFHUrteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372; BFH-Urteil vom
1.10.1969, BStBl II 1970 S. 45)
Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht).
Identifikationsmerkmale für eine chronologische Erfassung, bei Bargeschäften regelmäßig
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls
Evtl. zusätzliche Erfassung der Belegzeit bei umfangreichem Beleganfall erforderlich
Belegdatum
Buchungsdatum,
Erfassungsdatum (soweit
abweichend von Buchungsdatum)
Ermittlung des Buchungsbetrags
Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht)
Zeitpunkt der Buchungserfassung und -verarbeitung
Angabe der „Festschreibung“ (Veränderbarkeit nur mit Protokollierung) zwingend, soweit nicht
Unveränderbarkeit automatisch mit Erfassung und Verarbeitung in Grund(buch)aufzeichnung
Buchungsperiode / Voranmeldungszeitraum Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht)
(Ertrag-steuer/Umsatzsteuer)
Datum oder Periode der ertrag- und umsatzsteuerlichen Zuordnung
Verantwortlicher Aussteller / Autorisierung
Autorisierung durch Freigabekennzeichen, analog zu
Zeichnungsvermerk oder Unterschrift auf Papierbeleg
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
181
Buchungstext erforderlich?
Hinweis
Bei dem Begriff „Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls“ wird nicht mehr zwingend ein
Buchungstext gefordert.
Dies bedeutet, dass ein Buchungstext pro Buchung nur dann von Bedeutung ist, wenn und
soweit die Erläuterung des Geschäftsvorfalls nicht aus anderen Bereichen des DV-Systems ergibt.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
182
Internes Kontrollsystem (IKS)
Zugangs- und
Zugriffsberechtig
ungkontrollen
Erfassungskontrollen
(Fehlerhinweise,P
lausibilitätsprüfu
ngen),
Abstimmungskontrollen bei
der
Dateneingabe
Verarbeitungsko
ntrollen
Schutzmaßnahm
en gegen die
Verfälschung von
Programmen,
Daten und
Dokumenten
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
183
Belegwesen (Belegfunktion)
Datensicherheit
Der Steuerpflichtige hat sein DV-System gegen Verlust (z. B.
Unauffindbarkeit, Vernichtung, Untergang und Diebstahl) zu sichern
und gegen unberechtigte Eingaben und Veränderungen (z. B. durch
Zugangs- und Zugriffskontrollen) zu schützen.
Werden die Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und
elektronischen Unterlagen nicht ausreichend geschützt und können
deswegen nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung
formell nicht mehr ordnungsmäßig.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
184
Belegwesen (Belegfunktion)
Aufbewahrung
Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO
besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht.
Steuerpflichtige, die nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen nach §
147 Abs. 1 AO aufzubewahren.
Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten,
Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische
Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen,
sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen nicht mehr
gelöscht werden.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
185
Elektronische Erfassung von Papierdokumenten
wer scannen
darf
zu welchem
Zeitpunkt
gescannt
wird,
welches
Schriftgut
gescannt
wird,
ob eine
bildliche oder
inhaltliche
Übereinstim
mung m
Original
erforderlich
wie die
Qualitätskont
rolle auf
Lesbarkeit
und
Vollständigke
it
wie die
Protokollieru
ng von
Fehlern zu
erfolgen hat
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Belegwesen (Belegfunktion)
Elektronische
Erfassung von
Papierdokumenten
Eine vollständige Farbwiedergabe ist erforderlich, wenn der
Farbe Beweisfunktion zukommt (z. B. Minusbeträge nur in roter
Schrift, Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerke in
unterschiedlichen Farben).
Für Besteuerungszwecke ist eine elektronische Signatur oder ein
Zeitstempel nicht erforderlich.
Die Papierdokumente können darüber hinaus nur vernichtet
werden, soweit sie nicht nach steuerlichen und außersteuerlichen
Vorschriften im Original aufzubewahren sind.
Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen.
186
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
187
Belegwesen (Belegfunktion)
Auslagerung von Daten Im Falle eines technisch oder betriebswirtschaftlich notwendigen
aus dem
Systemwechsels sind die Daten im neuen System vorzuhalten.
Produktivsystem und
Systemwechsel
1. Die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten
müssen unter Beachtung der Ordnungsvorschriften quantitativ
und qualitativ gleichwertig in ein neues System, in ein
Archivsystem oder in ein anderes System überführt werden.
2. Das neue System, das Archivsystem oder das andere System
muss in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen
Auswertungen ermöglichen
Andernfalls ist die ursprüngliche Hard- und Software des
Produktivsystems - neben den aufzeichnungs- und
aufbewahrungspflichtigen Daten - über die Dauer der
Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
188
Schaffen Sie lieber heute als morgen
Platz auf Ihrem Boden für Ihr
„Technik-Museum“
©Dieter Schütz / pixelio.de
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
189
Belegwesen (Belegfunktion)
Lesbarmachung von
elektronischen
Unterlagen
Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist
nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar
zu machen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
190
Belegwesen (Belegfunktion)
Lesbarmachung von
elektronischen
Unterlagen
Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist
nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar
zu machen.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
Datenzugriff
Zugriffsrechte der Finanzverwaltung
Z1
Unmittelbarer Zugriff
• Der Prüfer verwendet die Hard- und Software des Steuerpflichtigen und nutzt die
Auswertungsmöglichkeiten der Software des Steuerpflichtigen.
Z2
Mittelbarer Zugriff
• Der Prüfer weist einen Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, der mit dessen Hard-und
Software vertraut ist, an, welche Auswertungsmöglichkeiten der Software des
Steuerpflichtigen genutzt werden sollen.
Z3
Datenträgerüberlassung
• Dem Prüfer werden die steuerrelevanten Daten des Steuerpflichtigen auf einem
Datenträger übergeben. Die Auswertung erfolgt dann auf dem Notebook des Prüfers mit
der Prüfsoftware IDEA der Finanzverwaltung.
191
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
192
Belegwesen (Belegfunktion)
Umfang der
Mitwirkungspflicht
nach §§ 147 Abs. 6 und
200 Abs. 1 Satz 2 AO
Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres
Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO).
Dabei entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige zu tragen (§
147 Abs. 6 Satz 3 AO).
Für versehentlich überlassene Daten besteht kein
Verwertungsverbot.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
193
Belegwesen (Belegfunktion)
Zertifizierung und
Software-Testate
Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - und damit
zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme werden weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch
im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt.
„Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter entfalten gegenüber der
Finanzbehörde keine Bindungswirkung.
Grundsätze Buchhaltung elektronisch
194
GoBD
Fazit
Zukünftig beabsichtigt das BMF, die GoBD regelmäßig anzupassen,
so dass offene Fragen und Probleme zeitnah erörtert werden
können.
Außerdem fordert das BMF die Verbände und Kammern dazu auf,
Praxisprobleme von allgemeiner Bedeutung dem BMF zu
übermitteln.
Die jetzige Fassung enthält zwar einige Klarstellungen, aber es sind
auch viele Begriffe nicht, nur ansatzweise oder an anderer Stelle des
Schreibens erweitert definiert.
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Thorben Wengert / pixelio.de
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
196
Backup und Datensicherung
Vorsorge
Wer sich vor dem Verlust seiner wertvollen Daten schützen will,
muss sie regelmäßig sichern.
Eine vernünftige Backup-Strategie zu entwerfen ist allerdings nicht
ganz einfach:
Am sichersten wäre eine tägliche Komplettsicherung der gesamten
Festplatte.
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
197
Backup und Datensicherung
Tun Sie es
Der gute Vorsatz genügt nicht, Sie selbst müssen regelmäßig
Backups erstellen.
Wie und auf welche Medien Sie speichern, ist zweitrangig –
irgendeine Kopie ist im Ernstfall besser als gar keine.
Wenn Sie keine Datensicherung erstellen, dann sind die Daten per
Definition für Sie unwichtige Daten, sonst hätten Sie die Daten ja
gesichert!
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
Windows 7 enthält einen Backup-Dienst, mit dem Sie Ihre
persönlichen Daten oder ein ganzes Systemabbild sichern.
Bei Computerproblemen oder einem Totalausfall des Rechners
stellen Sie die Daten damit schnell wieder her.
Was wird benötigt?
• Mindestens 2 USB-Festplatte mit ausreichend Speicher
(1 TB kostet ca. 60 EUR pro Festplatte). Es werden 2 Festplatten
benötigt, weil Sie dann eine Platte immer getrennt von der
anderen aufbewahren können (z.B. eine im Büro und eine
zuhause).
198
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
Windows Sicherung aufrufen.
199
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
200
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
Externe USB-Festplatte im System anschließen und auswählen.
201
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
202
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
203
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
Die Sicherung ist standartmäßig auf „wöchentlich“ eingestellt.
Besser sind tägliche Datensicherungen!
204
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
Backup und Datensicherung
Windows 7 Pro
Datensicherung mit
Bordmitteln
Das war es schon.
205
Datensicherung - Sicher(n) ist sicher
206
Datensicherung für „gehobene“ Ansprüche
Hinweis Datenbackup
Sofern man eine „größere“ Backuplösung sucht (es gibt sehr viele) hat sich bei uns im Büro die
Programme von „Acronis“ True Image als sehr zuverlässig herausgestellt.
Das Programm kostet für 1 Rechner 49,95 EUR (Brutto). Eine Lizenz für 5 Rechner liegt bei 99,95
EUR (Brutto).
Wir haben mit dem Programm erfolgreichen einen Rechner auf einer komplett anderen
Hardware zum laufen gebracht. Also Festplatte gesichert im alten System und die
Rücksicherung auf einen neuen System übertragen.
Dadurch ist der komplette Installationsaufwand (bei Datev leider sehr hoch) auf dem neuen
Computersystem weggefallen.
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Tim Reckmann / pixelio.de
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
208
Betriebsprüfung
Einführung
Welche Schwerpunkte die Betriebsprüfer bei ihren Prüfungen
setzen, ist für Steuerberater und ihre Mandanten eine
hochinteressante Information.
In den meisten Bundesländern gibt die Finanzverwaltung dies
jedoch nicht bekannt. Anders in Nordrhein-Westfalen: Hier hat die
OFD gerade ihre Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für 2015
veröffentlicht.
Während im Vorjahr (2014) noch die steuerliche Behandlung von
Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG) ein zentrales Prüffeld in NRW
war, gilt dies 2015 nur noch für die Vermietung und Verpachtung
im Erstjahr.
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
209
Betriebsprüfung
Einführung
Dabei sind zum Beispiel gerade folgende Fragen wichtig:
• Wer muss bei der Prüfung als Ansprechpartner zur Verfügung
stehen?
• Gibt es Gründe, warum die Prüfung verschoben werden sollte
(z.B. in Krankheitsfällen wichtiger Ansprechpartner)?
• Wo sollte die Prüfung stattfinden?
In den Räumen des Steuerberaters? Im Betrieb vor Ort?
• Welche Rolle nimmt der Steuerberater bei der Prüfung ein? Und
wer darf dem Betriebsprüfer Auskunft erteilen?
• Welche Unterlagen werden benötigt?
Und sind alle Unterlagen vollständig?
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Betriebsprüfung
Einführung
Was wird hier auf sie zukommen?
Die Vorbereitung von Betriebsprüfungen ist gerade deshalb ein
wichtiges Aufgabenfeld in der Steuerberatung.
Die Prüfungsanordnung liefert wichtige Informationen zum
Prüfungszeitraum und -umfang.
Die Vorbereitungszeit liegt – je nach Größe des zu prüfenden
Betriebs – in der Regel lediglich bei zwei bis vier Wochen.
Entsprechend zeitnah müssen die Rahmenbedingungen der
Prüfung festgelegt werden.
210
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
211
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer
Einkünfte nach
§§ 15/18 EStG
• Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG
• Fälle von Liebhaberei
• Schuldzinsenabzug
• Anteilsveräußerung §17 EStG
• Betriebsaufspaltung
212
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer
Einkünfte aus
nichtselbstständiger
Tätigkeit
• Reisekosten
• Doppelte Haushaltsführung
• Arbeitszimmer
213
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer
Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung
• Einkünfteerzielungsabsicht
• hohe Erhaltungsaufwendungen
• anschaffungsnahem Aufwand
214
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer
Sonderausgabenabzug
und außergewöhnliche
Belastungen
• Altersvorsorgeaufwendungen
• Dauernde Lasten und Renten
215
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
216
Tipp
Hinweis für die Praxis
Sollte ein Finanzamt zuständig sein, dass sich laut der OFD-Liste auf diese Prüffelder
spezialisiert hat, empfiehlt es sich, entsprechende Unterlagen direkt mit der Steuererklärung
einzureichen.
Auf diese Weise kann gerade in Erstattungsfällen eine längere Bearbeitungszeit beim Finanzamt
vermieden werden. Denn muss das Finanzamt erst rückfragen und Unterlagen anfordern, kostet
das wertvolle Zeit – gerade wenn der Mandant zeitnah auf seine Steuererstattung angewiesen
ist.
Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015
Wichtige Prüffelder bei der Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer
• Berücksichtigung Gewinne/Verluste §8b KStG
• Pensionsrückstellung
• Rechtsbeziehungen Gesellschaft/Gesellschafter
• Liquidation
• Zuwendungsabzug
217
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Rainer Sturm / pixelio.de
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Der Schätzung kommt in der Betriebsprüfung = BP große
Bedeutung zu.
Die Finanzbehörde darf die Besteuerungsgrundlagen
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann.
219
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
220
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben
vermag oder weitere Auskünfte oder eine Versicherung an Eides
Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2
Abgabenordnung (AO) verletzt.
Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder
wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung
nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Darüber hinaus hat das Finanzgericht eine eigene
Schätzungsbefugnis (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 AO; § 96 Abs. 1 FGO).
Die Anforderungen an den Gewissheitsgrad der richterlichen
Feststellungen (das Beweismaß) können reduziert sein.
221
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
222
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Das Gericht kann sich dann bei der Urteilsfindung mit einer
minderen als der vollen Überzeugung vom Sachverhalt
zufriedengeben (BFH, Az. X R 16/86, BStBl II 1989, 462), es darf auf
eine vollständige Sachaufklärung verzichten und sich für die
Entscheidungsfindung mit einem geringeren Beweismaß
als dem Regelbeweismaß begnügen.
In den Fällen, in denen Schätzungen erforderlich werden, ist das
Beweismaß reduziert.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
223
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Das Urteil des BFH vom 15.2.1989 enthält grundlegende
Ausführungen zum reduzierten Beweismaß.
Der BFH führte zunächst aus, aus den allgemeinen, im
Steuerrechtsverhältnis wurzelnden Vorschriften, wie z.B. den §§ 88,
90 ff., 140 ff., 200 AO, sei der Grundsatz zu entnehmen, dass für die
wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung
abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen Finanzbehörde und
Steuerpflichtiger gemeinsam verantwortlich seien.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
224
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Besonders deutlich werde die Mitverantwortung des Steuerpflichtigen in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, die die
Finanzbehörden (über § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO) bei
Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten zur Schätzung
verpflichtet und es ihnen somit erlaubt, sich mit einem geringeren
Grad an Überzeugung zu begnügen, als dies i.d.R. geboten ist
(Reduzierung des Beweismaßes).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
225
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Kriterien und Ausmaß der Reduzierung der Sachaufklärungspflicht
und des Beweismaßes lassen sich nach Auffassung des BFH nicht
generell festlegen, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen.
Dabei können folgende Gesichtspunkte – mit je nach den
Umständen unterschiedlicher Gewichtung – bedeutsam werden:
• der Grad der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen,
• die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit,
• die Prozessökonomie,
• die gesteigerte Mitverantwortung aus vorangegangenem Tun,
z.B. bei außergewöhnlicher Sachverhaltsgestaltung oder
ungeordneten Verhältnissen.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
226
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem
Gedanken der Beweisnähe zu, so der BFH.
Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des
Sachverhalts sei umso größer (die der Finanzbehörden und des
FG umso geringer), je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von
ihm beherrschten Informations- und/oder Tätigkeitssphäre angehören.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Voraussetzungen für die Schätzung
Voraussetzungen für
die Schätzung
Für die Praxis bedeutet die Rechtsprechung des BFH, dass der
schätzende Beamte auf einen „groben Klotz“‘ auch einen
entsprechend „groben Keil“ setzen darf, d.h. dass fehlende
Aufzeichnungen und fehlende Mitwirkungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen den Sorgfaltsmaßstab für die Schätzung
entsprechend verringert.
227
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Rechtsprechung zur Schätzung
Rechtsprechung zur
Schätzung
Wie andere Bereiche des Steuerrechts wird auch der Bereich der
Schätzung durch eine kaum noch zu überschauende
Rechtsprechung bestimmt.
Wichtiger Ausgangspunkt ist, dass eine Schätzung in sich
schlüssig und wahrscheinlich sein muss;
ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich
sein (BFH, Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).
Mit der Schätzung soll ein Ergebnis erreicht werden, das der
Wahrscheinlichkeit möglichst nahekommt (BFH, Urteil vom
12.4.1988, VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636).
228
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
229
Rechtsprechung zur Schätzung
Rechtsprechung zur
Schätzung
Das Gericht kann von einem ungeklärten Vermögenszuwachs nur
dann auf entsprechend hohe Einkünfte schließen, sofern es zu der
Überzeugung gelangt, dass die in Betracht kommende
Einkunftsquelle die Einkünfte in dem maßgebenden Jahr in Höhe
des ungeklärten Vermögenszuwachses abwerfen konnte (BFH,
Urteil vom 1.7.1987, I R 284 - 286/83, BFH/NV 1988, 12).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
230
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann
verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist (BFH, Urteil
vom 9.8.1991, III R 129/85, BStBl II 1992, 55).
Das Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes
(Aufschlagsatzes) der Richtsatzsammlung rechtfertigt bei formell
ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung nur dann, wenn
der Betriebsprüfer zusätzlich konkrete Hinweise auf die sachliche
Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses geben kann oder der
Steuerpflichtige selbst Unredlichkeiten zugesteht (BFH, Urteil
vom 18.10.1983, VIII R 190/82, BStBl II 1984, 88).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
231
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Eine Buchführung, die nicht gebuchte bare Betriebseinnahmen
erst im Rahmen der Abschlussbuchungen erfasst, ist nicht
ordnungsgemäß (BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 114/92, BFH/NV
1995, 373).
Ist die Buchführung nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen
und fehlen die für eine Nachkalkulation benötigten Unterlagen,
so kommt eine ergänzende Schätzung unter Berücksichtigung der
Richtsätze in Betracht (BFH, Urteil vom 12.9.1990, I R 122/85, BFH/NV
1991, 573).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
232
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Entscheidende Voraussetzung für eine Schätzung ist die fehlende
sachliche Richtigkeit der Buchführung und nicht deren formelle
Ordnungsmäßigkeit.
Eine sachlich richtige Buchführung schließt somit eine
Schätzung aus, auch wenn sie formelle Mängel aufweist;
umgekehrt berechtigen formelle Buchführungsmängel nur dann
zur Schätzung, wenn sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit
des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
233
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Kassenfehlbeträge können Anlass geben, die baren Betriebseinnahmen zu schätzen.
Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt
für die Schätzung der Höhe nach (BFH, Urteil vom 20.9.1989, X R
39/87, BStBl II 1990, 109).
Innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Kassenbestandsabgleichen
ist der höchste festgestellte Kassenfehlbetrag, gegebenenfalls
zuzüglich eines Unsicherheitszuschlags, maßgebend.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
234
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Resultieren Kassenfehlbeträge aus der Nichtanerkennung von
Einlagen an mehreren Stichtagen, kann für Schätzungszwecke
sogar eine Addition der Fehlbeträge in Betracht kommen (BFH,
Urteil vom 21.2.1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683).
Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen laufend, vollständig, richtig,
zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§§ 145 ff. AO;
§§ 238 ff. HGB).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
235
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Bei Bargeschäften muss das Kassenbuch diesen Anforderungen
genügen.
Für Kassenaufzeichnungen gilt grundsätzlich die
Einzelaufzeichnungspflicht.
Diese entfällt zwar wegen Unzumutbarkeit, wenn Waren von
geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl nicht bekannter
Personen verkauft werden (BFH, Urteile vom 20.6.1985, IV R 41/82,
BFH/NV 1985, 12; vom 13.7.1971, VIII 1/65, BStBl II 1971, 729;
vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 37).
In einem solchen Fall genügt es, dass die Kasseneinnahmen
nur täglich in einer Summe in das Kassenbuch oder einen
Kassenbericht eingetragen werden (BFH, Urteile vom 12.9.1990, I R
122/85, BFH/NV 1991, 573; vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II
1986, 226).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Jedoch muss das Zustandekommen der Summe durch
Aufbewahrung der einzelnen Ursprungsaufzeichnungen
wie Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons nachgewiesen
werden.
Auch ist die tägliche Kassenbestandsaufnahme notwendig.
Kassenbuchungen sind grundsätzlich am Tag des Geschäfts,
ausnahmsweise am folgenden Geschäftstag, vorzunehmen.
236
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Das Erfordernis der Zeitnähe erfordert regelmäßig, dass der
Steuerpflichtige selbst das Kassenbuch führt oder einen
Kassenbericht erstellt.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit
möglich ist, den Kassen-Soll-Bestand mit dem Kassen-IstBestand zu vergleichen.
237
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
238
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Die jederzeitige Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein (FG
Münster, Urteil vom 19.8.2004, 8 V 3055/04 G, rkr.; BFH, Urteil vom
21.2.1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683).
Ein einheitliches Schriftbild bei der Kassenführung kann dafür
sprechen, dass die Kassenberichte nachträglich erstellt wurden (FG
Münster, Urteil vom 19.8.2004, 8 V 3055/04 G, rkr.).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
239
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Bei der Beurteilung eines (etwaigen) Buchführungsfehlers ist nicht
auf die formale Bedeutung des Mangels, sondern auf dessen
sachliches Gewicht abzustellen.
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur zur Schätzung,
soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des
Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
240
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Ist eine Buchführung wegen Buchführungsmängeln ganz oder
teilweise nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, sind die
Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich zu schätzen.
Eine Schätzung scheidet allerdings aus, wenn die durch die
Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel
durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden
können (so BFH, Urt. v. 14.12.2011, XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 ff.).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
241
Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer
Die Buchführung als
Ansatzpunkt für den
Betriebsprüfer
Beratungshinweis:
Betriebsprüfer richten ihr Augenmerk insbesondere auf den
Zeitraum vor dem Jahresschluss und gegen Ende eines Monats;
nach den Erfahrungen der Prüfer kommen in diesen Zeiträumen
vermehrt Buchungen doloser Sachverhalte vor, z.B.
• Barentnahmen zur Anpassung ungebundener Entnahmen,
• Einnahmebuchungen zur Anhebung des sonst zu niedrigen
Richtsatzes,
• nachträgliche Buchungen von Kassenverlusten (z.B.
Unterschlagung durch Personal).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
242
Folgen der Vernichtung von Unterlagen
Beispiel
Gegenüber dem so genannten Beweisverderber sind in steuerlicher Hinsicht grobe
Schätzungen zulässig.
Während einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige über bisher
dem FA verschwiegene Sparguthaben in beträchtlicher Höhe verfügte.
Daraufhin vernichtet der Steuerpflichtige seine Buchführungsunterlagen für Jahre vor dem
Prüfungszeitraum, die angeblich auswiesen, dass die Sparguthaben aus in der Buchführung
erfassten Betriebseinnahmen stammten.
Dann widerspricht es nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen, sollte das
FG zu der Überzeugung gelangen und bei der Schätzung der Umsätze und Gewinne davon
ausgehen, die Mittel für die Sparguthaben stammten aus nicht versteuerten
Betriebseinnahmen (BFH, Urteil vom 18.7.1990, I R 40/85, BFH/NV 1991, 427).
Sind sämtliche Buchführungsunterlagen nicht mehr auffindbar, ist eine Schätzung nach Richtsätzen sachgerecht (FG Münster, Urteil vom 31.10.2000, 5 K 6660/98 E).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
243
Schätzung von Zinseinkünften
Schätzung von
Zinseinkünften
Sind angeblich darlehensweise aus dem Ausland hereingekommene Geldmittel als Eigenmittel anzusehen, kommt eine
Hinzuschätzung von Einkünften bis zur Höhe dieses Betrags in
Betracht.
Ist davon auszugehen, dass die Mittel im Ausland während des
gesamten Streitzeitraums verzinslich angelegt waren, hat sich die
Schätzung auf den Ansatz von Zinsen zu beschränken (BFH, Urteil
vom 29.1.1992, X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Schätzung von Zinseinkünften
Schätzung von
Zinseinkünften
Ist es unwahrscheinlich, dass vom Betriebsprüfer festgestellte
ungeklärte Einlagen aus nicht erklärten Betriebseinnahmen
stammen, so können die Einlagen jedoch aus einem dem FA
verschwiegenen Kapitalvermögen herrühren, so dass eine
Zuschätzung von Zinseinnahmen möglich ist (FG Düsseldorf,
Urteil vom 14.10.2002, 17 K 7587/99 E; BFH, Urteil vom 7.5.2004,
IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367).
244
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
245
Nachkalkulation
Nachkalkulation
Zur Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Schätzung zulässig
und aus Sicht des Betriebsprüfers erforderlich ist, werden manchmal
Nachkalkulationen durchgeführt.
Häufig auftretende Schwächen sind dabei
• Schätzungsfehler, wie z.B. die Nichterfassung von
Eigenverbrauch, Warenverderb, Diebstahl, kostenloser
Personalverköstigung, Preisnachlässen oder anderen
betrieblichen Besonderheiten,
• die ungeprüfte Übertragung des für ein Jahr ermittelten
Rohgewinnaufschlagsatzes und anderer Schätzungsgrundlagen
auf andere Jahre des Prüfungszeitraums.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
246
Nachkalkulation
Nachkalkulation
Bei geringfügiger Abweichung der Ergebnisse der Nachkalkulation
vom tatsächlichen Buchführungsergebnis muss in Erwägung
gezogen werden, dass die Abweichung auf Schätzungsunschärfen
beruhen kann.
Bei Abweichungen innerhalb dieses Unschärfebereiches ist eine
Schätzung nicht zulässig (BFH, Urteil vom 26.4.1983, VIII R 38/82,
BStBl. II 1983, 618).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
247
Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung
Geldverkehrs- und
Vermögenszuwachsrechnung
Die Durchführung einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung nach den von der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätzen ist dann nicht erforderlich,
• wenn die finanziellen Dispositionen des Steuerpflichtigen
Auslandsbezug haben,
• der Steuerpflichtige als Verfügungsberechtigter über
verschiedene und auf fremde Namen lautende Konten
auftritt
• und er nicht nur seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der
ihm obliegenden Prozessförderungspflicht nicht nachkommt,
sondern während des Verfahrens unterschiedliche und sich
widersprechende Angaben zur Entwicklung seines Vermögens
macht (Hessisches FG, Urteil vom 24.4.1990, 10 K 3057/88).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
248
Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung
Geldverkehrs- und
Vermögenszuwachsrechnung
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist auch im Besteuerungsverfahren anzuwenden, sobald das Finanzamt Hinzuschätzungen
wegen Steuerhinterziehung vornehmen will (vgl. BFH, Urt. v.
7.11.2006, VIII R 81/04, BStBl. II 2007, 364; BFH, Beschl. v. 20.9.2007,
VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH, Beschl. v. 18.6.2013,
VIII B 92/11, BFH/NV 2013, 1448).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
249
Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung
Geldverkehrs- und
Vermögenszuwachsrechnung
Kommt der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann
bei Vorliegen von CD-Daten aus Liechtenstein das dort liegende
Kapital samt der entsprechenden Zinsen unter Berücksichtigung
des Umstands, dass dort das Mindestkapital für eine Stiftung 3 Mio.
DM betrug, geschätzt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v.
27.1.2011, 13 K 5726/08, rkr.).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
250
Äußerer Betriebsvergleich
Äußerer
Betriebsvergleich
Ein äußerer Betriebsvergleich in Form eines Einzelbetriebsvergleichs wird für das Besteuerungsverfahren regelmäßig
ausscheiden.
Herangezogene Vergleichsbetriebe müssten hinsichtlich
Betriebsgröße, Geschäftsgebaren, Organisation,
Absatzmöglichkeiten, Kundenstamm, Lieferanten und all
denjenigen Hauptposten der Jahresabschlüsse, die das Ergebnis
des Wirtschaftsjahres beeinflussen, vergleichbar sein.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
251
Äußerer Betriebsvergleich
Äußerer
Betriebsvergleich
Das Steuergeheimnis lässt es nicht zu, dem Steuerpflichtigen
diejenigen Vergleichsbetriebe, auf die sich das FA zur Begründung
der Schätzung berufen hat, namentlich zu benennen.
Erforderlich ist jedoch, dem Steuerpflichtigen durch allgemeine
Mitteilung über die Heranziehung der Vergleichsbetriebe
und die Vergleichszahlen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Das Steuergeheimnis schließt nicht aus, dass das FG anhand der für
die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten prüft, ob gegen
die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestehen (BFH,
Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
252
Schätzungsfehler
Schätzungsfehler
Auch grobe Schätzungsfehler haben regelmäßig keine
Nichtigkeit der darauf beruhenden Steuerbescheide zur Folge
(BFH, Urteil vom 14.4.1989, III B 5/89, BStBl II 1990, 351; vom
1.10.1992, IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).
Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer
Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Schätzungsfehler
Schätzungsfehler
Ein schwerwiegender Fehler im Sinne einer Nichtigkeit kann nur
angenommen werden, wenn der Schätzungsbescheid die an eine
ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden
Anforderungen in einem so hohen Maß verletzt, dass von
niemandem erwartet werden kann, den ergangenen
Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
253
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
254
Schätzungsfehler
Schätzungsfehler
Nichtigkeit in diesem Sinn liegt z. B. nicht vor, wenn das FA
VuV-Einkünfte auf Null schätzt, obwohl auf Grund der Steuererklärungen der Vorjahre Vermietungsverluste i.H. von
ca. 80.000 DM bei der Schätzung hätten berücksichtigt werden
müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2003, 1 K 145/02,
rkr.).
Gegen rechtswidrige Schätzungsbescheide muss somit rechtzeitig
vorgegangen werden.
Die Aussicht, dass das FG die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids
annimmt, ist äußerst gering.
Die Schätzung in der Betriebsprüfung
Schätzung trotz anhängigen Steuerstrafverfahrens
Schätzung trotz
anhängigen
Steuerstrafverfahrens
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist auch nach
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zulässig.
Die gegenteilige Auffassung sieht der BFH als eine mit dem
Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbare
Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten
Steuerpflichtigen an (BFH, Beschluss vom 19.9.2001, IX B 6/01,
BFH/NV 2002, 236).
255
Der Chi-Quadrat-Test
Thorben Wengert / pixelio.de
Der Chi-Quadrat-Test
257
Was die Buchhaltung alles verrät?
Allgemein
„Jeder Mensch hat seine Lieblingszahlen!“
Der Chi-Quadrat-Test beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der
bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte erfasst, unbewusst eine
Vorliebe für bestimmte Lieblingszahlen hat und diese
dementsprechend häufiger verwendet.
Dabei sollten die „Vorzugs"-Zahlen deutlich öfter vorkommen als die
„Abneigungs“-Zahlen.
Da bei größeren Zahlenmengen erwartet werden kann, dass jede
der betrachteten Ziffern 0 bis 9 mit einer Häufigkeit von 10 %
vorkommt, können Manipulationen relativ einfach aufgedeckt
werden.
Der Chi-Quadrat-Test
258
Was die Buchhaltung alles verrät?
Allgemein
Die Methode wird seit vielen Jahren erfolgreich in der Messtechnik
verwendet, um systematische Messfehler aufzudecken.
Sie eignet sich jedoch auch, um die Angaben des Steuerpflichtigen
bei den Betriebseinnahmen auf ihre Wahrheitsmäßigkeit zu
überprüfen.
Kleinere, zufällige Abweichungen einer Stichprobe werden nicht
erheblich sein. Diese, möglicherweise mit natürlichen
Schwankungen behaftete, Regelmäßigkeit führt mit jeweils
steigenden Datenmengen zu immer genaueren Ergebnissen.
Erhebliche Abweichungen rechtfertigen die Annahme, dass
besondere Umstände vorliegen.
Der Chi-Quadrat-Test
259
Was die Buchhaltung alles verrät?
Abweichungen
Ergeben sich auffällige Abweichungen, so können die Ursachen
• in der Rundung von Beträgen, z.B. Ct.-Beträge werden nicht
erfasst
• im gleichmäßigen Splitting größerer Beträge,
• in der Verwendung von Anzahlungen oder Abschlagszahlungen,
• in irrtümlichen Annahmen über bestimmte Geschäftsprozesse
und den hieraus resultierenden Zahlen liegen.
Der Chi-Quadrat-Test
260
Was die Buchhaltung alles verrät?
Eignung des ChiQuadrat-Tests
Die Durchführung eines Chi-Quadrat-Test eignet sich
ausschließlich für:
• Zehnerziffer
• Einerziffer
• Erste Nachkommaziffer
• Zweite Nachkommaziffer.
Der Chi-Quadrat-Test
261
Was die Buchhaltung alles verrät?
Voraussetzungen für
den Einsatz und
Eignung des ChiQuadrat-Tests:
• Ausreichender Datenumfang: nach dem Gesetz der großen
Zahlen wird der Grundsatz formuliert, dass aus einer großen Zahl
von Fällen typische Regelmäßigkeiten erkennbar sind, die an
einer kleinen Zahl von Fällen noch nicht erkannt werden können.
• Keine Identifikationsnummern (z. B. Telefonnummern,
Lieferantennummern) .
• Daten ohne psychologische Barrieren (z. B. Supermarktpreise mit
„9",„99", Spendenbeträge gerundet) oder alles 5 Euro.
• Keine definierten Unter- und Obergrenzen.
Der Chi-Quadrat-Test
262
Was die Buchhaltung alles verrät?
Testergebnisse
Ermittelter
Chi-Test-Wert
Wahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeit
zufällige
systematische
Abweichung
Abweichung
(Manipulation)
18
3,50 %
96,50 %
20
1,80 %
98,20 %
22
0,90 %
99,10 %
26
0,20 %
99,80 %
30
Fast 0,00%
Fast 100,00 %
Liegt das Ergebnis des Test zwischen 20 und 30, kann eine zufällige
Abweichung von der Regelverteilung mit einer sehr hohen
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Chi-Quadrat-Test
263
Begrenzte Aussagekraft des Chi-Quadrat-Tests
Hinweis
Der Chi-Quadrat-Tests ist nur dann aussagekräftig, wenn keine Begrenzung durch sog.
Wahrscheinlichkeitsüberprüfungen vorliegen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn etwa
bei Einzelhändlern häufig die Preise mit einer „9", einer „0" oder einer „5" bei den Euro- oder
Centbeträgen enden. Außerdem erfordert die Berechnung eine relativ hohe Anzahl von Werten,
um den Wahrscheinlichkeitsgrad des Ergebnisses zu erhöhen.
Auf das Ergebnis eines Chi-Quadrat-Tests allein kann eine Zuschätzung daher nicht
gestützt werden. Der Test liefert lediglich Anhaltspunkte für eine mögliche
Fehlerhaftigkeit von Aufzeichnungen bzw. Erfassung von Zahlen.
Der Chi-Quadrat-Test
264
Begrenzte Aussagekraft des Chi-Quadrat-Tests
Hinweis
Der Chi-Quadrat-Test bietet bei Geltendmachung des Datenzugriffsrechts jedoch einen
schnellen Einstieg, die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu hinterfragen.
Signifikante Ergebnisse können in Verbindung mit anderen mathematisch-statistischen
Verfahren (z. B. Benford's Gesetz) und weiteren Verprobungsmethoden (Kalkulation,
Zeitreihenvergleich, Geldverkehrsrechnung) die Voraussetzungen für eine Schätzung schaffen.
Der Chi-Quadrat-Test
265
Chi-Test
Beispiel
Über der Kassendaten eines Mandanten.
1) Das Konto 1000 Kasse wurde aus der Buchhaltung über den Export nach Excel übertragen.
2) Die Daten wurden nach den Erlöskonto (hier Konto 8300 Erlöse 7% und Konto 8400 Erlöse
19%).
3) Auf den Konten waren insgesamt 370 Umsätze gebucht.
Überprüft wird die Vorkommastelle, bei 10,50 EUR, bei 96,90 usw.
Umsatz insgesamt
370 Zahlen (hier nur ein
Auszug!)
10,50
96,90
119,10
7,00
9,00
57,50
Werte
0
6
9
7
9
7
Der Chi-Quadrat-Test
266
Chi-Test
Beispiel
Das Ergebnis ist bei dem Mandanten:
Anzahl Ist
Anzahl Soll
Werte
Anteil Ist
Anzahl Soll
%
%
1
11,35%
42
10,00%
37
2
10,27%
38
10,00%
37
3
8,92%
33
10,00%
37
4
10,27%
38
10,00%
37
5
9,46%
35
10,00%
37
6
9,19%
34
10,00%
37
7
9,46%
35
10,00%
37
8
11,89%
44
10,00%
37
9
9,46%
35
10,00%
37
0
9,73%
36
10,00%
37
Summe 100,00%
370 100,00%
370
Chi-Testwert
3,08
Abweichung
Differenz²
5
1
-4
1
-2
-3
-2
7
-2
-1
25
1
16
1
4
9
4
49
4
1
114
Der Chi-Quadrat-Test
267
Chi-Test
Beispiel
Das Ergebnis ist bei dem Mandanten:
Werte
1
Anzahl Ist
Anzahl Soll
Anteil Ist
Anzahl Soll
%
%
11,35%
42
10,00%
37
Abweichung
Differenz²
5
Die Ziffer 1 ist im Zahlenwerk 42 mal vorgekommen.
Bei 370 Zahlen liegt die „normale“ Wahrscheinlichkeit bei 370:10=37 mal.
Die Abweichung ist somit 42-37 = 5
Die Differenz ist 52 (5x5) = 25
25
Der Chi-Quadrat-Test
268
Chi-Test
Beispiel
Das Ergebnis ist bei dem Mandanten:
Anzahl Ist
Anzahl Soll
Werte
Anteil Ist
Anzahl Soll
%
%
Summe 100,00%
370 100,00%
370
Chi-Testwert
Abweichung
3,08
Der Chi-Wert berechnet sich aus der Summer der Differenz2 (hier 114)
geteilt durch die Anzahl Soll (hier 37).
114 / 37 = 3,08
Differenz²
114
Der Chi-Quadrat-Test
269
Chi-Test
Beispiel
Auswertung des
Chi-Testwert
3,08
Ermittelter
Chi-Test-Wert
Wahrscheinlichkeit
zufällige Abweichung
Wahrscheinlichkeit
systematische
Abweichung
(Manipulation)
18
3,50 %
96,50 %
20
1,80 %
98,20 %
22
0,90 %
99,10 %
26
0,20 %
99,80 %
30
Fast 0,00%
Fast 100,00 %
Keine Manipulation!
Der Wert ist kleiner als 18, sodass eine offensichtliche Manipulation bei dem Mandanten nicht
vorliegt. Der Wert ist mit 3,08 extrem gut!
Kassenaufzeichnungspflicht
Harald Wanetschka / pixelio.de
Kassenaufzeichnungspflicht
271
Grundsätzlich
BMF-Schreiben vom
26.11.2010
Das BMF - Schreiben stellt eindeutig klar, dass grundsätzlich für alle,
aufgeführten „Geräte - und somit für alle Registrierkassentypen grundsätzlich die EinzelaufzeichnungspfIicht gilt.
Sollte eine Registrierkasse nicht in der Lage sein, die gesamten
steuerlich relevanten Daten zu speichern, müssen diese Daten
unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen
Datenträger (z. B. USB-Stick, externe Festplatte, etc.) gespeichert
werden.
Kassenaufzeichnungspflicht
272
Grundsätzlich
Steuerlich relevante
Daten
• Daten der Grundprogrammierung und der vorgenommenen
Programmänderungen
• Stammdaten und deren Änderungen jede Einrichtung und jede
Änderung von Verkaufer-, Kellner- oder Trainingskellnern bzw. speichern
jede Änderung der Artikelpreise
• Daten des elektronischen Journals
Kassenaufzeichnungspflicht
273
Grundsätzlich
auswertbarem
Datenformat
Der BMF verzichtet hier auf den Hinweis, dass dies ein Datenformat
sein muss, das ohne Installation zusätzlicher Software über die
Betriebsprüfungsprogramme IDEA importierbar sein muss.
•
•
•
•
•
dBase
Drucklisten und Adobe PDF Dateien
Lotus
Microsoft Access
Microsoft Excel
Werden diese Daten archiviert, muss sichergestellt werden, dass
auch nach Jahren - innerhalb der gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten - diese Daten maschinell ausgewertet
werden können.
Kassenaufzeichnungspflicht
274
Unterlagen der Programmierung
Hinweis
FG Bremen stellen eindeutig klar, das ein wesentlicher Mangel der Kassenbuchführung
vorliegt, wenn jegliche Unterlagen über die Programmierung der Kassen fehlen.
Wegen der erheblichen Manipulationsmöglichkeiten bei Registrierkassen gehören zu den gem. §
147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen auch die
Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen.
Kassenaufzeichnungspflicht
275
Grundsätzlich
unbare
Geschäftsvorfälle
Wurden über die Geräte unbare Geschäftsvorfälle, z.B. EC-Cash,
Kreditkarten, elektronisches Lastschriftverfahren, erfasst, muss
aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und
unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im
Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Kassenaufzeichnungspflicht
276
Grundsätzlich
Altgeräte
Der Steuerpflichtige darf danach solche Geräte längstens bis zum
31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzten.
Dies wird jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass der
Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und
Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem
Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Kassenaufzeichnungspflicht
277
Grundsätzlich
Altgeräte
Der Steuerpflichtige darf danach solche Geräte längstens bis zum
31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzten.
Dies wird jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass der
Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und
Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem
Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Gerade für Existenzgründer gilt, dass diese jede am Markt
erhältliche Kasse beschaffen können. Sie müssen jedoch prüfen, ob
die gewählte Kasse aufrüstbar ist.
Kassenaufzeichnungspflicht
278
Grundsätzlich
Altgeräte
nicht aufrüstbar
Kassen die nicht aufrüstbar sind, müssen aber die Anforderungen
des BMF - Schreibens vom 09. Januar 1996 weiterhin
vollumfänglich beachten.
Dies bedeutet, dass bei diesen Kassen eine Gewähr der
Vollständigkeit der über die Kasse gebuchten Tageseinnahmen
gegeben ist.
Die Tagesendsummenbonds mit den Mindestbestandteilen:
•
•
•
•
•
•
fortlaufender Nullstellungszähler
nach Steuersätzen unterteilte Umsätze
Trainingsumsätze
Name des Unternehmers
Entgeltsminderungen
Stornobuchungen
Kassenaufzeichnungspflicht
279
Grundsätzlich
Kassensturz
Das Überprüfen der Kassensturzfähigkeit im Rahmen einer
Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder
Umsatzsteuernachschau ist eine profane Möglichkeit, um zu
überprüfen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
eingehalten werden.
Nach der ständiger Rechtsprechung des BFH müssen bei der
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (nicht EÜR) die
Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein, dass ein möglich ist: der
Prüfer muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut
Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu
vergleichen
Kassenaufzeichnungspflicht
280
Kassensturzfähigkeit nicht gegeben
Hinweis
a) hoher buchmäßiger Kassenbestand
b) Wechselgeldbestand wird nicht mit berücksichtigt
c) Geldverschiebungen zwischen mehreren Geschäftskassen werden nicht festgehalten.
Dem wird grundsätzlich nur eine Kassenführung gerecht, die die Einnahmen und
Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung dokumentiert .
Ausnahmsweise kommt auch die Eintragung am nächsten Geschäftstag in Betracht, wenn
zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tag entgegenstehen und aus den
Buchungsunterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand
seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat, da der Prüfer in diesem
Fall den Sollkassenbestand nach einfach errechnen kann.
Kassenaufzeichnungspflicht
281
Grundsätzlich
Steuerberater erstellt
Kassenbericht
Es ist nicht ausreichend, wenn ein Steuerpflichtiger die
Kassenbelege zunächst nur sammelt, ohne sie zu verbuchen, und
sie dann seinem Steuerberater einreicht, der sie einmal monatlich in
das Kassenbuch einträgt. Denn dann ist die Kassensturzfähigkeit
nicht mehr gewährleistet
Kassenaufzeichnungspflicht
282
Grundsätzlich
EÜR
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermitteln ist die
Kassensturzfähigkeit keine Voraussetzung für die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, da eine Verpflichtung zur
Führung eines Kassenbuchs weder aus § 4 Abs. 3 EStG noch aus 22
UStG ergibt.
Aber die Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich
festgehalten werden.
Kassenaufzeichnungspflicht
Kassenbericht
283
Kassenaufzeichnungspflicht
284
+
-
Kassenaufzeichnungspflicht
285
Kassensysteme in der Gastronomie
Stefanie Salzer-Deckert / pixelio.de
Kassensysteme in der Gastronomie
287
Kassensysteme in der Gastronomie
Generalverdacht
Im letzten Jahr stellte NRW-Finanzminister Walter Borjans die
gesamte Gastronomie unter den Generalverdacht, die
Kassensysteme zu manipulieren.
Viele Politiker beteiligten sich an der Diskussion und kündigten
Gesetzesänderungen an. Zwischenzeitlich ist es um das Thema
etwas ruhiger geworden.
Gleichwohl gibt es hier für uns erheblichen Beratungsbedarf. Immer
noch werden Betriebsprüfer und Steuerfahnder fündig, wenn
Kassen genauer unter die Lupe genommen werden.
Einige Unternehmer, die Einnahmen mit elektronischen Kassen
erfassen, glauben tatsächlich noch, dass die einfach
durchzuführenden Veränderungen unentdeckt bleiben.
Tatsächlich erkennen Spezialisten des Finanzamtes nahezu alle
Manipulationen.
Kassensysteme in der Gastronomie
288
Kassensysteme in der Gastronomie
Generalverdacht
Zum Teil können nicht erfasste Einnahmen rekonstruiert werden –
ähnlich wie gelöschte Daten auf einer Festplatte.
Teilweise lassen sich Stornos und Retouren im Tagesabschluss
unterdrücken. Unabhängig davon, dass häufig stornierte Beträge
noch in der Kasse gespeichert sind und ausgelesen werden können,
genügt dem Finanzamt schon ein Blick bzw. ein Ausdruck der
Programmeinstellungen der Kasse.
Kassensysteme in der Gastronomie
Kassensysteme in der Gastronomie
Generalverdacht
Vermeintlich verlockende Möglichkeiten bietet auch der
Trainingsmodus.
Dieser ist eigentlich, wie der Name schon sagt, dazu gedacht, den
Umgang mit der Kasse zu erlernen, ohne dass die Buchungen
erfasst werden.
Dabei können Kassenbons erstellt werden, die sich von den
regulären Ausdrucken nur geringfügig unterscheiden.
Nicht immer ist der Hinweis deutlich, er ist jedoch enthalten.
Gelegentlich besuchen Steuerfahnder die Gaststätten einige Tage
vor der Durchsuchung und werfen dabei einen kritischen Blick auf
den Kassenbon. Sie erkennen sofort, wenn ein Beleg im
Trainingsmodus erstellt wurde.
289
Kassensysteme in der Gastronomie
Kassensysteme in der Gastronomie
Generalverdacht
Vermeintlich verlockende Möglichkeiten bietet auch der
Trainingsmodus.
Dieser ist eigentlich, wie der Name schon sagt, dazu gedacht, den
Umgang mit der Kasse zu erlernen, ohne dass die Buchungen
erfasst werden.
Dabei können Kassenbons erstellt werden, die sich von den
regulären Ausdrucken nur geringfügig unterscheiden.
Nicht immer ist der Hinweis deutlich, er ist jedoch enthalten.
Gelegentlich besuchen Steuerfahnder die Gaststätten einige Tage
vor der Durchsuchung und werfen dabei einen kritischen Blick auf
den Kassenbon. Sie erkennen sofort, wenn ein Beleg im
Trainingsmodus erstellt wurde.
290
Kassensysteme in der Gastronomie
291
IT-Fahnder wissen „fast“ alles
Hinweis
Wichtig zu wissen ist für unsere Mandanten, dass auch der Finanzverwaltung alle
Manipulationsmöglichkeiten bekannt sind und spezielle IT-Fahnder entweder gelöschte Daten
sichtbar machen oder die Löschung nachweisen können.
Steuerberaterhaftung
wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern
Harald Wanetschka / pixelio.de
Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern
Steuerberaterhaftung?
Nach einer Prüfung
Ein Betrieb mit überwiegenden Bar einnahmen wird geprüft, und
das Finanzamt stellt fest, dass die Kassenbuchführung
fehlerhaft ist.
Es kommt zu einer Schätzung oder Hinzuschätzung und zu
Steuernachzahlungen.
In den Augen des Mandanten stellt diese Nachzahlung einen
Schaden dar, für den der Steuerberater haften soll.
293
Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern
294
Steuerberaterhaftung?
Nach einer Prüfung
Die Zivilrechtsprechung sieht dies jedoch anders.
So auch das LG Krefeld(Az: 3 O 93/11). Danach gilt:
„Die in der Veranlagung festgesetzten
geschätzten Steuern können grundsätzlich
keinen Schaden begründen“,
weil davon ausgegangen wird, dass die geschätzten
Besteuerungsgrundlagen auch tatsächlich zutreffend sind.
Nur wenn die geschätzten Betriebseinnahmen in Wirklichkeit nicht
erzielt worden sind, wäre ein Schaden entstanden.
Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern
295
Steuerberaterhaftung?
Nach einer Prüfung
Um dies darzulegen, müssten jedoch Tatsachen vorgetragen
werden, wonach die Schätzung der Betriebsprüfung sachlich
unrichtig war.
Wären solche Tatsachen vorhanden, würde man sie sicherlich nicht
erst im Haftungsverfahren vorbringen, sondern hätte in diesem
Sinne bereits im Rahmen der Betriebsprüfung argumentiert.
Wenn aus zivilrechtlicher Sicht eine ordnungsgemäße
Steuerfestsetzung vorliegt, kann insoweit kein Schaden entstanden
sein.
Das LG Krefeld geht in der genannten Entscheidung sogar soweit,
dass schon die Einigung mit dem Finanzamt auf eine Nachzahlung
für die Richtigkeit einer Schätzung spricht.
Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern
Steuerberaterhaftung?
Nach einer Prüfung
Doch in der Praxis hilft das selten weiter, wenn der Mandant
verärgert ist.
Daher sollten wir bei der laufenden Buchhaltung und bei
Jahresabschlüssen auf eine ordnungsgemäße Kassenführung
achten.
Mandanten müssen auf die steuerlichen Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Kassenbuchführung hingewiesen werden.
So lassen sich Ärger und mögliche Haftungsansprüche nach der
nächsten Prüfung vermeiden.
296
Haftungsbeschränkung
durch Bitte zur Prüfung
Jorma Bork / pixelio.de
Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung
298
Gut beraten?
Grundsätzlich
Berater müssen Mandanten nicht nur umfassend beraten,
sondern auch über alle für das Mandat steuerlichen
bedeutsamen Belange unterrichten und vor Schaden bewahren.
Vor diesem Hintergrund stellt das OLG Koblenz klar, dass dem
Steuerberater keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen
werden kann, wenn er den Mandanten um Überprüfung von
Angaben bittet und der Mandant nichts bemängelt.
Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung
299
Gut beraten?
Grundsätzlich
Im Urteilsfall hatte ein Berater seinem Mandanten die Anlage N mit
der Bitte um Überprüfung zukommen lassen.
Da der Mandant keine Beanstandungen hatte, wurde die Erklärung
so abgeben. Als sich später eine Steuerverkürzung wegen zu hoher
Werbungskosten aufgrund von nicht erfolgten Fahrten
herausstellte, wollte der Mandant den Berater wegen
pflichtwidrigen Verhaltens in Regress nehmen.
Dies lehnte das OLG Koblenz mit Urteil vom 14.1.2014 (Az: 3 U
767/13) erfreulicherweise ab. Um haftungs- oder
Steuerstrafrechtliche Risiken bestmöglich einzudämmen, müssen
Sie Ihren Mandanten immer ausdrücklich auffordern, die
Angaben in der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen.
Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung
300
So können Sie vorgehen…
Hinweis
Senden Sie hierzu dem Mandanten unabhängig von der Art der Erklärungsabgabe vor
Einreichung einer Erklärung einen vollständigen Ausdruck der alten Papier-Vordrucke zu.
Dokumentieren Sie die Freigabe der Erklärung z.B. durch ein von der Mandantschaft (beide
Ehegatten!) unterschriebenes Aktenexemplar der alten Formulare.
In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, bestimmte Sachverhalte gesondert in einem
Anschreiben zu erwähnen und z. B. um gesonderte Überprüfung der angesetzten Reisekosten zu
bitten.
Auch die Vollständigkeit der Einnahmen (z. B. bei Vermietungseinkünften) sollte der Mandant
ggfs. prüfen und bestätigen.
Scheuen Sie nicht den Mehraufwand an Papier oder Verwaltung, wenn es darum geht,
Haftungsrisiken zu vermeiden.
Bundesanzeiger
Abzocke ohne Ende
Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende
Achtung Falle
Falsches Spiel mit
unseren Mandanten
Dubiose Firmen, insbesondere GmbHs, verschicken Rechnungen,
die den Eindruck erwecken, als würde mit Ihnen die
Veröffentlichung im Handelsregister oder Bundesanzeiger
abgerechnet.
Tatsächlich handelt es sich jedoch um das Angebot zur
Eintragung in ein privates, meist wertloses Verzeichnis.
302
Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende
303
Achtung Falle
Falsches Spiel mit
unseren Mandanten
Wenn Mandanten eine GmbH gründen bzw. liquidieren oder
Geschäftsführer bestellen, erhalten Sie eine Fülle von Rechnungen.
Handelsregister und Bundesanzeiger kassieren kräftig für jede
Eintragung.
Auch beim Notar fallen erhebliche Gebühren an. Ein unerfahrener
Geschäftsführer verliert dabei leicht den Überblick und zahlt
versehentlich eine solche vermeintliche Rechnung, häufig in der
Größenordnung von 500 bis 600 €.
Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende
304
Achtung Falle
Falsches Spiel mit
unseren Mandanten
Schon ein leicht zu übersehender Hinweis im Kleingedruckten
ist nach Ansicht vieler Staatsanwälte ausreichend, um das dubiose
Schreiben als Angebot zu erkennen.
Daher werden die Versender der angeblichen Rechnungen nur
selten strafrechtlich belangt.
Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende
305
Quelle: https://www.internetwerk.de/blog/wp-ontent/uploads/2011/12/brief2.jpg
Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende
So können Sie vorgehen…
Hinweis
Sie sollten Ihre Mandanten immer wieder auf diese fast alltägliche Form des Betrugsversuches
hinweisen, insbesondere wenn sich bei einer GmbH Änderungen ergeben, die im
Handelsregister eingetragen werden müssen.
Wenn ein Mandant einmal versehentlich gezahlt hat, so sollte er spätestens bei der zweiten
Rechnung die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen und keinesfalls voreilig erneut
zahlen.
306