A Fortbildung 2015 Weiterbildung für aktuelles Buchhalter & Bilanzbuchhalter Unternehmenssteuerrecht P Inhaltsverzeichnis Firmenwagen Grundsätze Buchhaltung elektronisch (GoBD) ab Folie 4 I ab Seite 2 ab Folie 156 I ab Seite 78 Photovoltaikanlage Datensicherung Sicher(n) ist sicherer ab Folie 110 I ab Seite 55 ab Folie 195 I ab Seite 98 Der Investitionsabzugsbetrag Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 ab Folie 134 I ab Seite 67 ab Folie 207 I ab Seite 104 Inhaltsverzeichnis Die Schätzung in der Betriebsprüfung Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern ab Folie 218 I ab Seite 109 ab Folie 292 I ab Seite 146 Der Chi-Quadrat-Test Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung ab Folie 256 I ab Seite 128 ab Folie 297 I ab Seite 149 Kassenaufzeichnungspflicht Bundesanzeiger Abzocke ohne Ende ab Folie 270 I ab Seite 135 ab Folie 301I ab Seite 151 Firmenwagen © Maksim Toome - Fotolia.com Firmenwagen 5 Nutzung (über 50%) Zuordnung in der Einkommensteuer Ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen zählt, hängt davon ab, in welchem prozentualen Umfang Unternehmer ihn tatsächlich betrieblich nutzen. Vor der Wahl der Berechnungsmethode muss also der Umfang der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung ermittelt werden. Fahrzeug Betriebsvermögen Privatvermögen Firmenwagen 6 Nutzung (über 50%) Betriebliche / berufliche Fahrten Betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind alle Fahrten, • die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (z. B. Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Warenlieferungen), • die Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen für den Arbeitgeber tätigen, • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte • Sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Firmenwagen 7 Nutzung (über 50%) Privat veranlasste Fahrten Hierzu zählen insbesondere Fahrten • an den Urlaubsort oder am Wochenende zur Erholung, • zu Verwandten, Freunden, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Einkaufsfahrten, • zu privaten Gaststättenbesuchen, Mittagsheimfahrten, • im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie • im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus einer selbständig ausgeübten Nebentätigkeit). Firmenwagen 8 Nutzung (über 50%) Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Wer muss es nachweisen? Der Steuerzahler trägt die sog. objektive Beweislast, d. h. er muss den Umfang der betrieblichen Nutzung darlegen und glaubhaft machen. Dafür muss nicht zwangsläufig ein Fahrtenbuch geführt werden. Firmenwagen 9 Nutzung (über 50%) Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Ohne Nachweis glaubhaft! Überwiegend betrieblichen, wenn • bestimmten Berufsgruppe handelt Beispiele: Handelsvertreter mit großem Geschäftsbezirk; Taxiunternehmer; Land- und Tierärzte; Ärzte, die in großem Umfang Hausbesuche machen; Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe) • die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten bereits mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen. Firmenwagen 10 Nutzung (über 50%) Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden? Für den Nachweis genügen nach Auffassung der Finanzverwaltung z. B. Eintragungen im Terminkalender, Kilometerabrechnungen gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie einfache Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von i. d. R. drei Monaten (ohne Urlaubszeit). Es reicht aus, wenn folgende Punkte notiert werden Datum Anlass 09.09.2015 Besprechung Steuerberater Kilometerstand am Anfang 100 Kilometerstand am Ende 120 Zurückgelegte Strecke 20 Firmenwagen Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Hinweis Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen und nicht erst nachträglich zum Jahresende anhand der Rechnungen, Tankquittungen „erstellt“ werden. 11 Firmenwagen 12 Nutzung (über 50%) Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung Was gilt für die Folgejahre? Hat der Steuerzahler den betrieblichen bzw. beruflichen Nutzungsumfang des Fahrzeugs einmal dargelegt, geht das Finanzamt hiervon auch für die folgenden Verlangungszeiträume aus. Dies gilt aber nicht, wenn sich wesentliche Änderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte ergeben. Wird beispielsweise die Fahrzeugklasse gewechselt, kann im Einzelfall der Nutzungsumfang nochmals geprüft werden. Firmenwagen 13 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Der Steuerzahler hat die Wahl: Privatnutzung 1%-Methode Fahrtenbuch Firmenwagen 14 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Wann muss das Wahlrecht ausgeübt werden? Die Wahl muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Bei einem Fahrzeugwechsel Laufe des Wirtschaftsjahres kann aber unterjährig auch eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden. Macht der Steuerzahler von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, erfolgt die Berechnung nach der 1-%-Regelung. Firmenwagen 15 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Berechnung: 1% pro Monat x Bruttolistenpreis (gerundet auf 100 EUR) = Nutzungswert für Einkommensteuer Firmenwagen 16 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Was ist im Bruttolistenpreis enthalten? Anschaffungskosten + Sonderausstattung (z.B. eingebautes Navigationsgerät, Sitzheizung) + Umsatzsteuer = Bruttolistenpreis Was ist nicht enthalten? Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. Der Listenpreis wird auch bei reimportierten Fahrzeugen und Leasingfahrzeugen angesetzt. Firmenwagen 1%-Methode Hinweis Der Bundesfinanzhof hat Ende 2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind. 17 Firmenwagen 18 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Ist eine Kürzung möglich? Nein! Kürzungen wegen, • Eines vorhandenen Zweitwagens • Kaufpreisnachlässen • eines Vorsteuerabzugs, • der Übernahme der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer • der Unterbringung des Fahrzeugs in einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder von ihm angemieteten Garage akzeptiert das Finanzamt nicht. Firmenwagen 19 1%-Methode gebrauchte Fahrzeuge & hohe Rabatte Hinweis Die 1-%-Regelung kann sich bei Gebrauchtfahrzeugen sehr nachteilig auswirken, weil auch hier die Grundlage der Bruttolistenpreis (Neuwagenpreis) und nicht der Einstandspreis ist. Das Finanzgericht Niedersachsen hat 2011 entschieden, dass die 1-%-Regelung bezogen auf den Bruttolistenpreis trotz hoher Rabatte seitens der Automobilhändler verfassungsgemäß ist und nicht an die geänderten Marktverhält-nisse angepasst werden muss. Es muss allerdings noch abgewartet werden, wie die Richter des Bundesfinanzhofs über die Revision urteilen. Firmenwagen 20 Nutzung (über 50%) 1-%-Regelung für Privatfahrten Ausnahme von der Nutzungsmethode Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist (z. B. Krankenhausaufenthalt und Urlaub). Firmenwagen 21 Nutzung (über 50%) Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen Grundsätzlich ist es unerheblich, ob ein Fahrzeug von mehreren Personen oder umgekehrt mehrere Kfz von einer Person genutzt werden: • Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen, ggf. einschließlich Arbeitnehmern des Unternehmers, auch privat genutzt, wird die nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt. Eine Erfassung der Nutzungsentnahme pro nutzende Person findet nicht statt. Firmenwagen 22 Nutzung (über 50%) Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen + = aufteilen pro Person • Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen, ggf. einschließlich Arbeitnehmern des Unternehmers, auch privat genutzt, wird die nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt. Eine Erfassung der Nutzungsentnahme pro nutzende Person findet nicht statt! + = pro Fahrzeug 1% • Werden mehrere Fahrzeuge auch privat genutzt, ist die Nutzungsentnahme grundsätzlich für jedes auch privat genutzte Kfz anzusetzen, unabhängig davon, ob es der Unternehmer selbst fährt oder seinem Ehepartner bzw. Kind überlässt. Firmenwagen 23 Nutzung (über 50%) Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen Des Weiteren ist zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu unterscheiden: • Einzelunternehmen: Zunächst trifft den Steuerzahler die besondere Beweislast. Denn eine Besteuerung entfällt, wenn er glaubhaft machen kann, dass bestimmte Geschäftswagen nicht privat genutzt werden, weil sie hierfür nicht geeignet sind (z. B. Werkstattwagen). Dasselbe gilt, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich eigenen Mitarbeitern überlassen werden. Firmenwagen 24 Mehrere Fahrzeuge Betriebsvermögen Einzelunternehmer Hinweis Unternehmer, die mehrere Firmenfahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob sie alternativ Fahrtenbücher führen. Nur so kann eine Mehrfachbesteuerung der Privatnutzung vermieden werden. Firmenwagen 25 Nutzung (über 50%) Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen • Personengesellschaft: Hier verlangt das Finanzamt den Ansatz der 1 %igen Nutzungsentnahme je Gesellschafter und Fahrzeug. + = pro Fahrzeug 1% Bei mehreren Fahrzeugen erhöht diese sich wieder um jeden privat nutzenden Angehörigen. + = aufteilen pro Person Haben mehrere Gesellschafter nur auf ein Fahrzeug für Privatfahrten Zugriff, wird die Nutzungsentnahme nur einmal (fahrzeugbezogen) ermittelt und nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt. Firmenwagen 26 Nutzung (über 50%) Zuschlag für Fahrten Fahrten von der Wohnung zum Betrieb sind mit der 1-%-Regelung zwischen Wohnung und nicht abgegolten, sondern zusätzlich zu korrigieren: Betrieb • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,03 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Monate. • Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung: 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Anzahl der Heimfahrten. Firmenwagen 27 Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Hinweis PKW wird nur tageweise benutzt Auch wenn der Geschäftswagen nur tageweise für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt wird, sind 0,03 % pro Entfernungskilometer für jeden Monat anzusetzen. Nur bei den Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Fahrten entscheidend. Für Arbeitnehmer Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens kann der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers die Einzelbewertung auf Nachweis des Arbeitnehmers – begrenzt auf 180 Tage im Jahr – vornehmen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,02 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer ansetzen. Firmenwagen 28 Nutzung (über 50%) Zuschlag für Fahrten Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, vervielfacht sich der pauschale Betrieb Hinzurechnungsbetrag nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch die Mehrfachfahrten zu berücksichtigen. Firmenwagen 29 Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Beispiel Unternehmer A wohnt und unterhält einen Betrieb in A-Stadt (Entfernung Wohnung - Betrieb: 30 km). Eine weitere Betriebsstätte liegt in B-Stadt, (100 km entfernt von seiner Wohnung). Mit dem Geschäftswagen (Bruttolistenpreis: 50.000 €) fährt er an 40 Tagen zum Betrieb in B-Stadt und an insgesamt 178 Tagen zum Betrieb in A-Stadt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermitteln sich wie folgt: A-Stadt Wohnung 100km 40x B-Stadt Firmenwagen 30 Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Beispiel Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in A-Stadt (= näher gelegene Betriebsstätte): 0,03 % von 50.000 € x 30 km x 12 Monate = 5.400 Abzgl. abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in A-Stadt: 178 Tage x 30 km x 0,30 € = -1.602 Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in B-Stadt (= weiter entfernt gelegene Betriebsstätte): 0,002 % von 50.000 € x 70 km (= Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte: 100 - 30) x 40 Tage = 2.800 Abzgl. abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in B-Stadt: 40 Tage x 100 km x 0,30 € = Dem Gewinn hinzuzurechnen -1.200 3.798 1.600 5.398 Firmenwagen Nutzung (über 50%) Zuschlag für Fahrten Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten sind in vollem zwischen Wohnung und Umfang betrieblich veranlasst, so dass ein Zuschlag entfällt. Betrieb Ein Arbeitszimmer ist wegen der räumlichen Nähe keine Betriebsstätte. 31 Firmenwagen 32 Nutzung (über 50%) Kostendeckung Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen, abgeschriebenen Fahrzeugen sowie bei Kfz bei denen keine größeren (Reparatur-)Kosten angefallen sind, kann es sein, dass der pauschale Korrekturwert für die private Nutzung höher ausfällt als die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten. In diesem Fall ist die Gewinnkorrektur auf die Höhe der tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt. Kosten gedeckelt 1%-Methode wirkliche Kosten Firmenwagen 33 Nutzung (über 50%) Kostendeckung Folge: Das Fahrzeug lässt sich nicht von der Steuer absetzen, weil der pauschale Nutzungswert die Gesamtaufwendungen neutralisiert. Firmenwagen 34 Kostendeckung Hinweis Bei Anwendung der Kostendeckelung muss dem Steuerpflichtigen als abziehbare Aufwendungen aber mindestens die Entfernungspauschale verbleiben. Zu prüfen wäre hier, ob die Fahrtenbuchmethode oder die Behandlung als Privatvermögen unter Ansatz von 0,30 € pro beruflich gefahrenem Kilometer günstiger ist. Firmenwagen 35 Beispiel und Buchungen 1%-Methode Beispiel K legt mit seinem Fahrzeug Anschaffungskosten 31.000 € Gesamtkilometerleistung davon geschäftlich davon privat 30.000 km 12.000 km 18.000 km Gesamtkosten 25.000 € Fahrten Wohnung Betrieb 180 Tage á 25 Entfernungskilometer Er wählt die 1 %-Regelung. Firmenwagen 36 Beispiel und Buchungen 1%-Methode 9 Beispiel 1%-Methode 1% von 31.000 € x 12 Monate 3.720,00 € ./. 20% Abschlag (Kosten ohne Vorsteuer) -744,00 € Netto 2.976,00 € x 19% USt 565,44 € Brutto 3.541,44 € Buchung 1880 unentgeltliche Wertabgaben an 8921 Verwendung von Gegenständen 19% USt an 8924 Verwendung von Gegenständen ohne USt an 1776 Umsatzsteuer 4.285,44 2.976,00 744,00 565,44 3.720,00 Gewinnerhöhung Firmenwagen 37 Beispiel und Buchungen 1%-Methode 9 Beispiel Fahrten Wohnung / Betrieb 0,03 % von 31.000 x 25 km x 12 Monate abzüglich 180 Tage x 25 km x 0,30 € zusätzliche Betriebseinnahme 2.790,00 € -1.350,00 € 1.440,00 € Buchung 4678 Fahrten Wohnung Betrieb (abziehbarer Anteil) an 4679 Fahrten Wohnung Betrieb (nicht abziehbarer Anteil) 1.350,00 4679 Fahrten Wohnung Betrieb (nicht abziehbarer Anteil) an 4680 Fahrten Wohnung Betrieb (Haben) 2.790,00 1.350,00 Keine Gewinnauswirkung innerhalb der Gewinn und Verlustrechnung! 2.790,00 Firmenwagen 38 Beispiel und Buchungen 1%-Methode 9 Beispiel Keine Gewinnauswirkung innerhalb der Gewinn und Verlustrechnung! Firmenwagen 39 Beispiel und Buchungen 1%-Methode 9 Beispiel Die Buchungen führt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung: Gewinnerhöhung somit: 1%-Methode Fahrten Wohnung / Betrieb Summe: 3.720,00 1.440,00 5.160,00 Firmenwagen 40 Beispiel und Buchungen 1%-Methode Hinweis Warum werden die Buchungen Wohnung / Betrieb so vorgenommen? Natürlich könnte man auch außerhalb der Bilanz & EÜR die Gewinnerhöhung auf einen „Zettel“ hinzurechnen. Da sich das Ergebnis, jedoch in der Praxis mehrfach verändert, kann es passieren, dass man in die Gewerbesteuer und Anlage EÜR das „falsche“ Ergebnis übergibt. Mit der Buchung werden die Übergaben in die Steuerprogramm (z.B. bei Datev und Addison) gleich richtig automatisch übergeben. Firmenwagen 41 Nutzung (über 50%) Individueller Nutzungswert mittels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch Die Fahrtenbuchmethode ist die gesetzliche Ausnahmeregelung zur 1-%-Methode. Damit kann die private Nutzung eines Firmenoder Geschäftswagens, der über die Hälfte beruflich genutzt wird, exakt mit dem auf diese Fahrten entfallenden Teil der Gesamtkosten angesetzt werden. Hierzu sind die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen nachzuweisen. Aus dem Fahrtenbuch muss sich lückenlos das Verhältnis der Privatfahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Familienheimfahrten und der sonstigen Fahrten ergeben. Ansonsten wird der pauschale Nutzungswert (1-%-Methode) angesetzt. Firmenwagen 42 Individueller Nutzungswert mittels Fahrtenbuch Hinweis Die Fahrtenbuchmethode ist vor allem dann vorteilhaft. Wenn: • das Fahrzeug nur in geringem Umfang für Privatfahrten genutzt wird, oder • mehrere betriebliche Fahrzeuge durch eine oder mehrere Personen genutzt werden oder • die Werte nach der 1-%-Regelung die tatsächlich entstandenen Kosten für das Fahrzeug übersteigen. Firmenwagen 43 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch Zum Nachweis des Verhältnisses der einzelnen Fahrten ist für das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch zu führen, und zwar schriftlich und in geschlossener Form (keine losen Blätter!). Alternativ kann das Fahrtenbuch aber auch in elektronischer Form geführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich daraus dieselben Angaben ergeben, wie auch aus einem manuell geführten Fahrtenbuch. Darüber hinaus müssen nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert sowie offengelegt werden. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn das Fahrtenbuch als Excel-Tabelle geführt wird. Der Ausdruck einer solchen Datei ist daher als Nachweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben ungeeignet. Firmenwagen 44 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch Ein Fahrtenbuch, das aus einer Kombination von handschriftlich geführten, zeitnahen und lückenlosen Aufzeichnungen in geschlossener Form mit nachträglich gefertigten Erläuterungen in einer Excel-Datei besteht, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hingegen ordnungsgemäß. Der Bundesfinanzhof muss aber noch über die zugelassene Revision entscheiden. Firmenwagen 45 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch Das Finanzamt darf das Fahrtenbuch wegen kleinerer Aufzeichnungsmängel (z. B. wenn die aufgezeichneten Kilometerstände nicht exakt mit denen der Werkstattrechnungen übereinstimmen) nicht gänzlich verwerfen, wenn es ansonsten plausibel ist und die zutreffende Aufteilung der Kosten gewährleistet. Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen. Firmenwagen 46 Anforderungen an ein Fahrtenbuch Hinweis Angesichts der widerstreitenden Urteile seitens der Finanzgerichte ist besondere Sorgfältigkeit geboten. Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen und führen zwingend zur Anwendung der 1-%Methode. Firmenwagen 47 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch enthält nach Auffassung der Finanzverwaltung mindestens die folgenden Angaben: • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, damit feststeht, für welches Fahrzeug das Fahrtenbuch geführt wird; • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt. Ein Fahrtenbuch mit gerundeten Kilometerangaben ist nicht ordnungsgemäß. • Startort; • Reiseziel und – bei Umwegen – darüber hinaus die Reiseroute; Firmenwagen 48 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; hierzu gehört die Angabe des jeweils aufgesuchten Kunden , Geschäftspartners oder des konkreten Gegenstands. Bloße Ortsangaben reichen aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt. • Anzahl und Gesamtbetrag der gefahrenen Kilometer; • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten: Hier genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch unter Angabe des Kilometerstands zu Beginn und am Ende der entsprechenden Fahrt. Für die Aufzeichnung von Privatfahrten genügen die jeweiligen Kilometerangaben. Firmenwagen Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch 49 Firmenwagen 50 Nutzung (über 50%) Anforderungen an ein Fahrtenbuch Dem Finanzgericht Niedersachsen reicht bei Orten in der Größe von Hannover die Angabe „Hannover” nicht aus, da die aufgesuchten Orte innerhalb von Hannover leicht 20 km voneinander entfernt liegen können. Insoweit müssen im Fahrtenbuch Adressenangaben oder zumindest Straßen- oder Ortsteilnamen erfolgen. Für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs ist es zudem erforderlich, Umwegfahrten durch Eintragungen zu dokumentieren. In dem Streitfall hatte dies zu einer Verlängerung einer einzelnen Fahrstrecke um bis zu 231 km geführt. Der Bundesfinanzhof wird in 2012 über die anhängige Revision entscheiden. Firmenwagen 51 Nutzung (über 50%) Gesamtkosten und private Kosten Die Gesamtkosten des Fahrzeugs setzen sich zusammen aus: • der Summe aller mit dem Fahrzeug zwangsläufig zusammenhängenden Aufwendungen • zzgl. der Absetzungen für Abnutzungen (Nutzungsdauer bei Neuwagen: sechs Jahre); Sonderabschreibungen gehören nicht zu den Gesamtkosten. Firmenwagen 52 Nutzung (über 50%) Gesamtkosten und private Kosten Außergewöhnliche Kfz-Kosten (Diebstahl des Fahrzeugs, Unfallschaden) sind vorab der betrieblichen oder privaten Nutzung zuzurechnen,. Kosten die ausschließlich aus privaten Gründen anfallen (z. B. Mautgebühren auf einer Urlaubsreise), sind vorab als Entnahme zu behandeln. Anhand der Gesamtkosten ist ein Kilometersatz zu ermitteln. Dieser ist auf die privat gefahrenen Kilometer und den Arbeitsweg anzuwenden sowie als Privatentnahme zu verbuchen. Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Bruttowerte maßgebend. So ist z. B. die Abschreibung, anders als bei den Betriebsausgaben, vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen (Abschreibungen fließen in die BMG 19% USt mit ein, wenn für den Wagen ein Vorsteuerabzug möglich war). Firmenwagen 53 Nutzung (über 50%) Methodenwahl Für jedes Wirtschaftsjahr kann der Steuerpflichtige die Methode neu bestimmen. Führt er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für die Besteuerung der Privatfahrten zwischen der 1-%-Regel und der Ermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs wählen. Dies geschieht mit Einreichen der Steuererklärung. An die hierbei getroffene Wahl ist er nicht gebunden, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine Änderung innerhalb des Jahres ist allerdings nur bei einem Fahrzeugwechsel zulässig. Firmenwagen 54 Nutzung (über 50%) Methodenwahl Für jedes Wirtschaftsjahr kann der Steuerpflichtige die Methode neu bestimmen. Führt er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für die Besteuerung der Privatfahrten zwischen der 1-%-Regel und der Ermittlung mithilfe des Fahrtenbuchs wählen. Dies geschieht mit Einreichen der Steuererklärung. An die hierbei getroffene Wahl ist er nicht gebunden, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine Änderung innerhalb des Jahres ist allerdings nur bei einem Fahrzeugwechsel zulässig. Firmenwagen Beispiel Fahrtenbuch 9 Beispiel Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20 000 km wird von einem Arbeitnehmer lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten erster Tätigkeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten belaufen sich auf insgesamt 3 400 km. Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) betragen 9 000 Euro. 55 Firmenwagen 56 Beispiel Fahrtenbuch 9 Beispiel Lösung Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen Fahrten Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (180 x 20km) 3.600 km sonstige Fahrten 3.400 km Summe: 7.000 km Privatnutzung somit (7.000 km von 20.000 km) 35% umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage 35 % von 9.000 € Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3.150 € 3.150,00 € 598,50 €. Firmenwagen 57 Nutzung (zwischen 10% und 50%) Allgemein Hier können Sie wählen, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören soll. Im ersten Fall handelt es sich um „gewillkürtes Betriebsvermögen“. Gemietete oder geleaste Fahrzeuge gehören stets zum Privatvermögen, wenn sie max. zu 50 % betrieblich genutzt werden, soweit die Zuordnung des Kfz zum Betriebsvermögen nicht in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgt ist. Allein die Erfassung der Leasingraten und der weiteren Betriebskosten in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben reichen nicht aus. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zudem entschieden, dass Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und angesichts der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, die betriebliche Kfz-Nutzung zu mehr als 10 % nicht belegen können. Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig. Firmenwagen 58 Nutzung (zwischen 10% und 50%) Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen Sämtliche mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind zunächst als Betriebsausgaben zu behandeln. Anschließend werden die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen als Nutzungsentnahme wieder hinzugerechnet. Der private Nutzungsanteil darf nicht nach der 1-%-Regelung bewertet werden, sondern ist als Entnahme mit den auf die private Nutzung entfallenden Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln. Firmenwagen 59 Nutzung (zwischen 10% und 50%) Fahrzeug im Privatvermögen Die Kosten für die betriebliche Nutzung eines Pkw können auch dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerzahlers befindet. Hierfür gibt es wiederum zwei Methoden: 1. Nachweis der tatsächlichen Kosten: Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die betrieblichen Fahrten werden dann in Relation gesetzt zur Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt angefallenen tatsächlichen Kosten. Der so ermittelte, auf die betrieblichen Fahrten entfallende Anteil an den Kosten, kann als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. 2. Berechnung anhand von Pauschalwerten: Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug können ohne Einzelnachweis in Höhe von 0,30 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Firmenwagen 60 Fahrzeug im Privatvermögen Hinweis Der Bundesfinanzhof wird noch klären, inwieweit Sachschäden an einem privaten Kfz, die auf einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden sind, berücksichtigt werden können. Fraglich ist, ob der Unterschiedsbetrag der Zeitwerte des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall als Betriebsausgaben abgezogen werden kann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wird. Alternativ könnte nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommen. Firmenwagen 61 Betriebliche Nutzung unter 10% Allgemein Wird das Fahrzeug zu weniger als 10 % geschäftlich genutzt, ist es dem Privatvermögen zuzurechnen. Für die betrieblich veranlassten Fahrten kann entweder der mittels Fahrtenbuch ermittelte Kilometersatz oder die Kilometerpauschale abgesetzt werden. Firmenwagen 62 Beispiel PKW ist kein Betriebsvermögen 9 Beispiel Der PKW ist nicht im Betriebsvermögen (weder ertragssteuerlich und umsatzsteuerlich). Die betrieblichen Fahrten werden anhand einer Aufstellung mit 0,30 EUR pro Kilometer abgerechnet, die 2.000 Kilometer ausweißt. Ertragssteuerlich 2.000 km x 0,30 EUR = 600,00 EUR Buchung: Konto 4590 Kfz-Kosten betr. Nutzung im PV Konto 1890 Privateinlagen Soll 600,00 Haben 600,00 Firmenwagen 63 Beispiel PKW ist kein Betriebsvermögen 9 Beispiel Umsatzsteuerlich Der Mandant hat die Kfz.-Kosten (insb. Benzinkosten mit Steuerausweis) für diesen Wagen getrennt aufbewahrt. Die Aufstellung ergibt Aufwendungen von 300,00 EUR x 57 EUR Vorsteuer Nach dem BMF-Schreiben sind mindestens 50% private Nutzungsanteil zu schätzen. Besonderen Verhältnissen des Einzelfalls liegen nicht vor. 57 EUR Vorsteuer x 50% = 28,50 EUR Buchung: Konto 1570 Vorsteuer Konto 1890 Privateinlagen Soll 28,50 Haben 28,50 Firmenwagen 64 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Allgemein Darf ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug nicht nur geschäftlich, sondern auch privat nutzen, erhöht dies seinen Arbeitslohn. Das gilt z. B. auch für Fahrten eines hauptamtlichen Bürgermeisters zwischen Wohnung und Rathaus. Diese sind nicht allein wegen der damit verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur, so dass die private Nutzung des Dienstwagens – wie bei jedem anderen Steuerzahler auch – als geldwerter Vorteil erfasst werden muss. Firmenwagen Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Hinweis Der Bundesfinanzhof hatte in 2011 in einigen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In den Fällen, in denen zuvor mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, erhält der Steuerzahler nun die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Im Gegenzug muss er einen geldwerten Vorteil wegen der Privatnutzung seines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. 65 Firmenwagen 66 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Hinweis Die neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass für den Fall, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, bei Überlassung eines Dienstwagens kein geldwerter Vorteil besteht. Es handelt sich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, so dass die gesetzlichen Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden können. Die tatsächlichen Fahrtkosten sind aber nicht absetzbar, weil ein Firmenwagen genutzt wird. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug nur für Dienstfahrten und den Weg zur Arbeit, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus November 2011 keine private Nutzung vor; einen geldwerten Vorteil gibt es nicht. Firmenwagen 67 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Allgemein Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch am Wochenende und in der Freizeit benutzen, ist der private Nutzungsanteil entweder nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Wird das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg genutzt, erhöht sich der private Nutzungsanteil bei der 1-%-Methode um monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Das gilt unabhängig von Urlaub oder Krankheit. Alternativ gibt es seit 2011 die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch pauschal mit 15 % versteuern, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn mindert dann die abzugsfähige Entfernungspauschale. Firmenwagen 68 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Der geldwerte Vorteil, um den sich der Arbeitslohn des Arbeitnehmers erhöht, errechnet sich aus • 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat • zzgl. 0,03 % je Monat und Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Firma. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil. Firmenwagen 69 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Beispiel Ein Arbeitnehmer nutzt ein Fahrzeug (Bruttolistenpreis 30.000 €) sowohl privat als auch für 180 Fahrten à 25 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für diese Privatnutzung behält der Arbeitgeber monatlich pauschal 200 € ein. Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: 1 % von 30.000 € x 12 Monate = zzgl. 0,03 % von 30.000 € x 25 km x 12 Monate = 3.600 € + 2.700 € abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer 200 € x 12 Monate = - 2.400 € Geldwerter Vorteil/Arbeitslohn: 3.900 € Firmenwagen 70 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Ende 2010 hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden, dass die Zuschlagsregelung Fahrten Wohnung / Tätigkeitsstätte nur insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Wird der Dienstwagen hingegen z. B. tatsächlich nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt der Zuschlag nach der Rechtsprechung von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Firmenwagen 71 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Das Problem Der lohnsteuerpflichtigen Entfernungspauschale von 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises liegt eine unterstellte Nutzung an 15 Arbeitstagen pro Monat zugrunde. Bei weniger als 15 Fahrten im Monat ist diese Unterstellung extrem negativ. Firmenwagen 72 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Die Finanzverwaltung lässt eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren dagegen nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu: • Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich, fahrzeugbezogen, schriftlich und mit Datumsangabe erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für den Arbeitsweg genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht hingegen nicht aus. • Der Arbeitgeber hat diese Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Firmenwagen 73 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Hinweis Angaben dazu, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelangt ist, sind nicht erforderlich. Zudem sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, für die Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Darüber hinaus ist es zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde zu legen. Macht der Arbeitnehmer nicht erkennbar falsche Angaben, muss der Arbeitgeber aufgrund der Erklärungen des Mitarbeiters den Lohnsteuerabzug durchführen. „Ermittlungspflichten“ des Arbeitgebers ergeben sich hierbei jedenfalls nicht. Firmenwagen 74 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode • Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen, hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. • Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Firmenwagen 75 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Beispiel Arbeitnehmer A kann einen vom Arbeitgeber B überlassenen Firmenwagen (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen. B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an 4 Tagen vor. In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November sind es jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für die Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Firmenwagen 76 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Beispiel Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze: Januar bis Juni: 14 Fahrten x 0,002 % = 0,028 % Juli bis November: 19 Fahrten x 0,002 % = 0,038 % Dezember: 0,002 % 1 Fahrt x 0,002 % = Im Dezember nur 1 Fahrt, da sonst 180 Fahrten überschritten sind 14 Fahrten von 1-6 = 19 Fahrten von 7-11= 1 Fahrt im Dezember= Summe: 84 95 1 180 Firmenwagen 77 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Setzt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur für eine Teilstrecke ein, ist bei der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Das Finanzamt akzeptiert es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Arbeitgeber den Zuschlag auf der Grundlage der Teilstrecke ermittelt, die mit dem Firmenwagen tatsächlich zurückgelegt wurde. Firmenwagen 78 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Erforderlich hierfür ist, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber • entweder nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht • oder für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird (z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird). Firmenwagen 79 Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode Hinweis Deshalb sollten Arbeitnehmer Fahrtkarten des öffentlichen Nahverkehrs unbedingt aufheben; auch der Arbeitgeber sollte hiervon eine Kopie zu seinen Lohnunterlagen nehmen, wenn er nur für die mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke Lohnsteuer einbehält. Arbeitet der Ehegatte am selben Tätigkeitsort wie der Arbeitnehmer, sollte auch für den Ehegatten eine entsprechende Jahresfahrkarte aufbewahrt werden. Andernfalls könnte dies dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer und sein Ehegatte doch im Firmenwagen zur Arbeit gefahren sind, und zwar gemeinsam. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden für Familienheimfahrten u. U. zudem 0,002 € je Entfernungskilometer dem Arbeitslohn hinzugerechnet. Firmenwagen 80 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil durch die Gesamtkosten (= Aufwendungen des Arbeitgebers) und der insgesamt gefahrenen Kilometer mit anschließender Verteilung auf die beruflich und privat gefahrenen Strecken zu ermitteln. Firmenwagen 81 Ermittlung des geldwerten Vorteils Fahrtenbuchmethode Hinweis Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen 15.000 €, bei einer Fahrleistung von 50.000 km (davon privat 10.000 km [= 20 %] und beruflich 40.000 km [= 80 %]). Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt: Kosten pro Kilometer: 15.000 € : 50.000 km = Geldwerter Vorteil: 10.000 km x 0,30 € = 0,30 €/km 3.000 € Firmenwagen 82 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode Die Gesamtkosten für den Firmenwagen sind als Summe der Nettoaufwendungen zzgl. Umsatzsteuer zu ermitteln; dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz. Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen und bei seiner Nutzung typischerweise entstehen. Absetzungen für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; dabei sind die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören hingegen z. B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten. Firmenwagen 83 Ermittlung des geldwerten Vorteils Fahrtenbuchmethode Hinweis Seit 2011 dürfen Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten gerechnet werden. Diese Regelung gilt für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils. Es gibt eine Vereinfachungsregelung: Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte (Versicherungen) Unfallkosten von bis zu 1.000 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Schaden, kann dieser Betrag als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. Damit sind Unfallkosten bis zu einem Betrag von 1.000 € (zzgl. Umsatzsteuer) nicht als gesonderter geldwerter Vorteil zu besteuern. Firmenwagen 84 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode Wenn der Arbeitnehmer den Unfall auf einer Privatfahrt verschuldet hat, also gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig ist, der Arbeitgeber aber auf den Schadenersatz verzichtet, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil (neben dem geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung) vor. Wenn keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vorliegt (Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder der Unfall sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, ist kein gesonderter geldwerter Vorteil anzusetzen (Ausnahme: Unfall wurde vom Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, z. B. Fahren nach Alkoholgenuss verursacht). Firmenwagen 85 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Firmenwagen mit Fahrer Hier stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug nebst Fahrer für private Fahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. für Familienheimfahrten zur Verfügung. Dabei erhöhen sich sowohl der pauschal als auch der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte Nutzungswert für den Arbeitsweg um 50 %. Dasselbe gilt auch für Familienheimfahrten und bei Privatfahrten, wenn überwiegend der Fahrer genutzt wird. Wird der Fahrer für Privatfahrten nur gelegentlich in Anspruch genommen, beträgt der Zuschlag immerhin noch 40 %. Ist dies nur sporadisch der Fall ist, reduziert sich der Zuschlag auf 25 %. Firmenwagen 86 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Zuzahlungen des Arbeitnehmers Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Firmenwagen, ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen: • Sie mindern unmittelbar den geldwerten Vorteil bei beiden Berechnungsmethoden („Saldierung”). Dies gilt sowohl für pauschale als auch für kilometerbezogene laufende Nutzungsentgelte. Achtung Treibstoffkosten ! • Trägt der Arbeitnehmer (teilweise) die Treibstoffkosten, wirkt sich das im Rahmen der 1-%-Regelung nicht auf den geldwerten Vorteil aus. Die Aufwendungen berechtigen auch nicht zum Werbungskostenabzug. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode gehören die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten und sind auch keine Werbungskosten. Firmenwagen 87 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Zuzahlungen des Arbeitnehmers • Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs können im Kalenderjahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für steuerpflichtige Familienheimfahrten angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Zuzahlung an seinen Arbeitgeber oder an den Autohändler direkt überweist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist die Anrechnung nur möglich, wenn die für die Abschreibungsermittlung relevanten Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse vermindert worden sind. Firmenwagen 88 Zuzahlungen des Arbeitnehmers Hinweis Da die Rechtslage zur zutreffenden Lohnversteuerung bei Zuzahlungen zum Firmenwagen sehr komplex ist, muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden. Firmenwagen 89 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Nutzungsverbot Darf der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nur geschäftlich nutzen und ist die Privatnutzung vertraglich strikt untersagt, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils nur dann, wenn die Einhaltung des Nutzungsverbots durch geeignete Unterlagen, die zum Lohnkonto abzuheften sind, nachgewiesen wird. Die Überwachungsmöglichkeiten sind insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern allerdings stark eingeschränkt. Der Arbeitgeber muss einen Sachverhalt darlegen, der nahelegt, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat. Bei Verletzung des schriftlich ausgesprochenen Nutzungsverbots sollten dem Arbeitnehmer daher auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Firmenwagen 90 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Nutzungsverbot Wird zwar ein Nutzungsverbot ausgesprochen, dieses aber nicht überwacht, kann es passieren, dass die Finanzverwaltung spätestens im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung einen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung (nach-)versteuert. Wird der Dienstwagen hingegen auch für Privatfahrten überlassen, spricht ein sog. Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wurde; die 1-%-Regelung ist dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Firmenwagen 91 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Nutzung durch mehrere Nutzen mehrere Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Arbeitnehmer private Zwecke, wird der nach der 1-%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil auf alle zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies geschieht unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Firmenwagens durch den einzelnen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Kalendermonat. Darüber hinaus spielt es auch keine Rolle, ob der Firmenwagen innerhalb eines Kalendermonats gleichzeitig oder zeitlich nacheinander von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte muss der Arbeitgeber bei jedem Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden seiner Entfernungskilometer ermitteln und diesen Wert sodann durch die Zahl der Nutzungsberechtigten teilen. Firmenwagen 92 Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Allgemein Bei Gesellschafter- Geschäftsführern, die mind. die Hälfte des Stammkapitals der GmbH innehaben und den Firmenwagen auch privat nutzen, ist im Einzelfall zu unterscheiden: • Ist die Privatnutzung laut Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs immer ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn vor. • Hat die GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Überlassung eines Firmenwagens ein schriftliches Nutzungsverbot für Privatfahrten ausgesprochen, unterbleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils nur dann, wenn die GmbH die Einhaltung des Verbots auch überwacht. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann die Überwachung nachgewiesen werden. Firmenwagen 93 Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Allgemein • Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug trotz eines Verbots regelmäßig auch privat und wird dies von der Kapitalgesellschaft nicht unterbunden, kann eine körperschaftsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH vorliegen. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Der Gesellschafter erzielt dann Kapitaleinkünfte. Firmenwagen Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Hinweis Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert von 1 % des Bruttolistenpreises bemisst, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils. Dieser Wert muss noch um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. 94 Firmenwagen 95 Umsatzsteuer Allgemein Bei einem Fahrzeug, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, bestehen bei einer unternehmerischen Nutzung von über 10 % drei Optionen: Der Wagen kann entweder insgesamt dem Unternehmen oder insgesamt dem privaten Bereich zugeordnet werden bzw. es wird aufgeteilt. Anders dagegen bei einer maximal 10 %igen unternehmerischen Nutzung: Hier besteht keine Möglichkeit, das Kfz dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Firmenwagen 96 Umsatzsteuer Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen. Wird der volle oder teilweise Abzug der Vorsteuer geltend gemacht, unterliegt die private Verwendung als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Für Unternehmer mit steuerfreien Ausgangsumsätzen gelten Besonderheiten. Firmenwagen 97 Umsatzsteuer Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe kann nach drei Methoden ermittelt werden: 1. Pauschalierung nach der 1-%-Regel: Wird das Fahrzeug über die Hälfte geschäftlich genutzt und ertragsteuerlich die 1-%-Regel angewandt, gilt dieser Wert aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzsteuer. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten besteht ein pauschaler Abschlag von 20 %. Der ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Firmenwagen 98 Umsatzsteuer Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen 2. Fahrtenbuch: Die Umsatzsteuer entsteht auf die mit Vorsteuern belasteten Ausgaben für das Fahrzeug, soweit sie anteilig auf die reinen Privatfahrten (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) entfallen. Kosten ohne Vorsteuer, wie z. B. Versicherung und Kfz-Steuer, gehören nicht dazu und die Abschreibung nur dann, wenn das Fahrzeug mit Vorsteuerabzug angeschafft wurde. Umsatzsteuerlich ist die Abschreibung auf fünf Jahre zu verteilen, bei der Ertragsteuer dagegen prinzipiell auf sechs Jahre sowie bei der Lohnbesteuerung des geldwerten Vorteils durch die Überlassung an Arbeitnehmer sogar auf acht Jahre. Firmenwagen 99 Umsatzsteuer Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen 3. Schätzung: Scheidet eine Anwendung der 1-%-Regel aus, weil das Fahrzeug zu weniger als die Hälfte betrieblich genutzt wird und wird der private Anteil der Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil zu schätzen. Der Umsatzbesteuerung ist dabei grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen. Firmenwagen 100 Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen Hinweis Der Unternehmer darf nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von dem einkommensteuerlich relevanten Entnahmewert von 1 % des Listenpreises pro Monat keinen höheren Abschlag als 20 % vornehmen, selbst wenn er nachweisen kann, dass weniger als 80 % seiner Pkw-Kosten mit Vorsteuer belastet sind. Firmenwagen 101 Umsatzsteuer Zuordnung zum Privatvermögen Ist das Fahrzeug insgesamt dem Privatvermögen zugeordnet, kann aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer gezogen werden. Die Privatnutzung führt dann im Gegenzug auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Aus den laufenden Aufwendungen (beispielsweise Benzin- und Wartungskosten) können jedoch Vorsteuerbeträge im Verhältnis der unternehmerischen zur privaten Nutzung abgezogen werden. Voraussetzung dafür sind ordnungsgemäße Rechnungen! Firmenwagen 102 Zuordnung zum Privatvermögen Hinweis Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturkosten infolge eines Unfalls während einer Geschäftsfahrt, können in voller Höhe abgezogen werden. Firmenwagen 103 Umsatzsteuer Überlassung an Arbeitnehmer Die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten (Mitbe-)Nutzung unterliegt immer der Umsatzsteuer. Im Regelfall der entgeltlichen Überlassung ermittelt sich die Bruttobemessungsgrundlage nach den lohnsteuersteuerlichen Werten, ohne eine 20-%-Kürzung für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (bei unentgeltlicher Nutzung ist der Abschlag zulässig). Bei Familienheimfahrten ist auch der lohnsteuerfreie Vorteil für die erste wöchentliche Familienheimfahrt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die lohnsteuerliche und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage weichen insoweit voneinander ab. Dasselbe kann sich bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers ergeben, die zwar die lohnsteuerliche, nicht aber die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern können. Firmenwagen 104 Zuordnung zum Privatvermögen Beispiel Arbeitnehmer A nutzt den Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 €) sowohl dienstlich als auch privat. Unter der Woche fährt er damit 15 km von seinem Zweitwohnsitz zur Arbeit und am Wochenende pendelt er zum 200 km entfernt liegenden Familienwohnsitz (46 Fahrten pro Jahr). Für die Privatfahrten verlangt die Firma von A eine Zuzahlung von monatlich 100 €. Firmenwagen 105 Zuordnung zum Privatvermögen Beispiel Berechnung nach Pauschalwerten Lohnsteuer Umsatzsteuer Reine Privatfahrten: 1 % von 40.000 € x 12 Monate = 4.800 € 4.800 € Arbeitsweg: 0,03 % von 40.000 € x 15 km x 12 Monate = 2.160 € 2.160 € Familienheimfahrten: 0,002 % von 40.000 € x 200 km x 46 Fahrten = steuerfrei 7.360 € 6.960 € 14.320 € Zwischensumme/ Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer = 14.320 € x 19/119 = 2.286,39 € Abzgl. Zuzahlung für 12 Monate = - 1.200 € Geldwerter Vorteil (Lohnsteuer) 5.760 € Firmenwagen 106 Umsatzsteuer Überlassung an Arbeitnehmer Bei der Fahrtenbuchmethode ist das aufgrund des Fahrtenbuchs ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen, wobei die Umsatzsteuer außer Betracht bleibt (= Netto-Gesamtkosten). Aus den Gesamtkosten dürfen Kosten, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, nicht abgezogen werden. Der Arbeitsweg sowie die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen umsatzsteuerlich zu den Privatfahrten des Arbeitnehmers. Firmenwagen 107 Zuordnung zum Privatvermögen Hinweis Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich gelegentlich an nicht mehr als fünf Tagen im Monat zu besonderen Anlässen privat nutzen darf und dies nachgewiesen wird, ist von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen, für den sich dann eine niedrigere Bemessungsgrundlage ergibt. Hier darf der Abschlag in Höhe von 20 % für Kosten, bei denen der Vorsteuerabzug nicht möglich ist, vorgenommen werden. Firmenwagen 108 Umsatzsteuer Privatnutzung durch Gesellschafter oder Angehörige Hier ist zu unterscheiden, ob das dem Betriebsvermögen zugeordnete Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Wird eine Vergütung vereinbart, ist entscheidend, ob diese die anteilig privaten Pkw-Kosten deckt. Fahrten, die z. B. Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Wohnung zur Arbeits-/Betriebsstätte mit gesellschaftseigenen Fahrzeugen durchführen, dienen umsatzsteuerrechtlich i. d. R. unternehmensfremden Zwecken. Insoweit ist umsatzsteuerlich eine andere Wertung geboten als sie im Ertragsteuerrecht vorgenommen wird, wo derartige Fahrten dem Grunde nach als Betriebsausgaben angesehen werden. Firmenwagen 109 Umsatzsteuer Privatnutzung durch Gesellschafter oder Angehörige Überlässt eine Personengesellschaft ihren Gesellschaftern Firmenfahrzeuge für Privatfahrten, und zahlen diese hierfür ein Entgelt, unterliegt dies der Umsatzsteuer. Ein Entgelt liegt darüber hinaus auch vor, wenn die Personengesellschaft die bei ihr geführten Privatkonten der Gesellschafter mit den der Privatnutzung zuzuordnenden Kosten belastet. Eine entgeltliche Überlassung des Firmenwagens setzt dabei nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags voraus. Als umsatzsteuerliches Entgelt für die Kfz-Vermietungen an die Gesellschafter ist ferner der Betrag der tatsächlichen Privatkontenbelastung der Gesellschafter anzusetzen. Photovoltaikanlage © Smileus - Fotolia.com Photovoltaikanlage 111 Einleitung Allgemein Die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlage gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen der geplanten Energiewende wird sich daran trotz sinkender Einspeisevergütungen nichts grundlegend ändern. Hausbesitzer bzw. Anlagenbetreiber entscheiden über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in der Regel aus ökologischer und ökonomischer Sicht. Um eine möglichst exakte ökonomische Beurteilung vornehmen zu können, sind genaue Kenntnisse der steuerlichen Rahmenbedingungen unerlässlich. Photovoltaikanlage 112 Einleitung Allgemein Mit der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage kommt der Anlagenbetreiber mit der gesamten Breite des deutschen Steuerrechts in Berührung. Neben notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen sind womöglich „bilanzielle„ Aspekte genauso zu beachten wie grunderwerbsteuerliche sowie bewertungsrechtliche Besonderheiten und die Fördermöglichkeiten des Investitionszulagengesetzes. Selbst wenn es sich „nur“ um eine kleine Anlage auf dem Dach eines zu privaten Wohnzwecken genutzten Hauses handelt, ist eine sorgfältige steuerliche Beurteilung vorzunehmen. Photovoltaikanlage 113 Einleitung Wirtschaftliches Umfeld Photovoltaikanlagen haben nicht nur aus ökologischer Sicht einen echten Mehrwert, sie können auch ökonomisch sehr attraktiv sein. Zwar werden die Einspeisevergütungen nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) schon seit längerer Zeit kontinuierlich gesenkt, dennoch kann sich eine gut konzipierte und optimal ausgerichtete Photovoltaikanlage als „Renditeobjekt“ in Anbetracht des derzeitigen Kapitalmarktniveaus durchaus sehen lassen. In den kommenden Jahren wird nicht nur die Stromeinspeisung in das allgemeine Netz im Vordergrund stehen, sondern aufgrund stetig steigender Strompreise der „Eigenverbrauch“ zunehmend an Bedeutung gewinnen. Photovoltaikanlage 114 Wirtschaftliches Umfeld Hinweis Die derzeit gültigen Vergütungssätze können über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.erneuerbare-energien.de) abgerufen werden. Aktuelle Bekanntgaben erfolgen auch durch Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Die jeweiligen Einspeisevergütungen sind zwar abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, bleiben dann aber konstant, so dass von Beginn an Planungssicherheit auf der Einnahmenseite besteht. Photovoltaikanlage 115 Steuerliche Rahmenbedingungen Klärungsbedarf Viele Anlagenbetreiber machen sich im Vorfeld keine Gedanken darüber, dass sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage zum Gewerbetreibenden im steuerlichen Sinn werden und regelmäßig auch umsatzsteuerliche Pflichten zu beachten haben. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollte rechtzeitig vor dem Erwerb der Anlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden. Nur so lassen sich „Fehler“ vermeiden, die sich später womöglich nicht mehr korrigieren lassen. Die Steuerplanung mit dem steuerlichen Berater im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen. Photovoltaikanlage 116 Steuerliche Rahmenbedingungen Einkommensteuer Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen in der Regel zu gewerblichen Einkünften. Gewerbesteuer wird bei kleinen bzw. mittelgroßen Anlagen wegen bestehender Freibeträge etc. regelmäßig nicht geschuldet. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Anlage können Sie über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abschreiben. Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können Sie in der Regel 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten als vorgezogenen Aufwand (Betriebsausgabe) geltend machen. Dies erfordert frühzeitiges Handeln unter Beachtung z. T. strenger Formalitäten. Photovoltaikanlage 117 Steuerliche Rahmenbedingungen Einkommensteuer In vielen Fällen ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % möglich. Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die laufenden Kosten für die Photovoltaikanlage, z. B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete, Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten. Photovoltaikanlage 118 Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB) Beispiel Kauf 01.01.2013 Photovoltaikanlage für 10.000,00. Bildung Investitionsabzugsbetrag 2012 von 10.000 x 40 % = 4.000,00 Rückgängigmachung IAB (Wahlrecht) Sonderabschreibung AK 10.000 IAB - 4.000 BMG 6.000 x 20% 1.200 „normale“ AfA AK 10.000 IAB - 4.000 BMG 6.000 / 20 Jahre 300 Photovoltaikanlage 119 Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB) Buchungen Gewinn und Verlustrechnung Abschreibung Normal Sonderabschreibung Kürzung AK/HK Verlust in der G.u.V. -300,00 -1.200,00 -4.000,00 -5.500,00 außerbilanziell +4.000,00 steuerlicher Verlust -1.500,00 Photovoltaikanlage Abschreibung mit Investitonsabzugsbetrag (IAB) 120 Photovoltaikanlage 121 AfA NEUBERECHNUNG nach 5 Jahren Hinweis Ein Fehler der schnell passieren kann, wenn man die Abschreibung händisch oder anhand einer Excel-Liste erstellt ist, dass die Absetzung für Abnutzung nach 5 Jahre nicht neu berechnet wird. AfA-Neuberechnung BMG Restnutzungsdauer 3.300,00 / 15 nicht 3.300,00 15 Jahre 220,00 300,00 Photovoltaikanlage 122 Einkommensteuer Hinweis Unter Umständen ist sogar ein Betriebsausgabenabzug für größere Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, insbesondere am Dach möglich. Dies muss allerdings im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Photovoltaikanlage 123 Abschläge mit Bezahlung gebucht Abrechnung der Stromvergütung Einnahme-Überschuss-Rechnung Bank an Erlöse an USt 2.916,00 2.450,40 465,60 Buchung im Abschluss Privatentnahme an unentgeltliche Wertentnahme an USt 373,86 314,17 59,69 Bezahlung Endabrechnung Bank Kontoführungsgebühren Vorsteuer an Erlöse an USt 509,77 18,12 3,44 446,51 84,82 Probe Erlöse im Abschluss Abschläge Wertentnahme Summe Abschluss netto Erlös bei Endabrechnung 2.450,40 314,17 2.764,57 446,51 Summe Netto insgesamt 3.211,08 Abrechnung Anbieter netto 3.211,08 Photovoltaikanlage 124 Steuerliche Rahmenbedingungen Einkommensteuer EÜR + Zuschüsse Die Ermittlung des Gewinns aus der Photovoltaikanlage kann in aller Regel durch „einfache“ Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen, eine aufwändige Buchführung bzw. Bilanzierung ist nicht notwendig. Etwas anderes gilt evtl., wenn die Anlage Teil eines bestehenden Gewerbes ist. Echte Investitionszuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Betrieb der Anlage sind grundsätzlich in voller Höhe und sofort als Betriebseinnahmen zu versteuern. Auf Antrag kann die sofortige Versteuerung unterbleiben und stattdessen eine Minderung der Abschreibungsbeträge (über 20 Jahre) herbeigeführt werden, was mit einer spürbaren steuerlichen Entlastung verbunden sein kann. Photovoltaikanlage 125 Steuerliche Rahmenbedingungen Umsatzsteuer Selbst als sog. Kleinunternehmer können Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden und damit den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend machen. Finanziert werden müssen dann nur die NettoAnschaffungskosten, die Umsatzsteuer erstattet Ihnen der Fiskus. Auch aus den laufenden Kosten ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Steuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnungen ordnungsgemäß sind. Photovoltaikanlage 126 Steuerliche Rahmenbedingungen Umsatzsteuer Zwar unterliegen die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer, dies führt für Sie als Anlagenbetreiber allerdings zu keiner weiteren Belastung, weil der Strom abnehmende Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Vergütungen nach dem EEG entrichtet. Für selbstverbrauchten Strom ist eine unentgeltliche Wertabgabe (Quasi-Eigenverbrauch) zu versteuern. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann womöglich auch für anteilige Gebäudekosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sich an bzw. auf dem Objekt eine Photovoltaikanlage befindet. Photovoltaikanlage 127 Umsatzsteuer Hinweis Müssen Sie aus statischen Gründen vor der Installation der Anlage den Dachstuhl verstärken, können Sie für diese Aufwendungen nach neuerer Verwaltungsauffassung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Photovoltaikanlage 128 Steuerliche Rahmenbedingungen Gewerbesteuer Gewerbesteuer fällt bei einer Anlage auf dem selbstgenutzten Haus erst dann an, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit > 24.500 € im Jahr beträgt. Was die Gewerbeanmeldung bei der Stadt oder der Kommune betrifft, ist die Praxis in Deutschland nicht einheitlich. Viele Behörden verzichten auf eine Anmeldung, wenn die Anlage eine bestimmte Leistung nicht übersteigt, andere machen es von der Solarzellenfläche abhängig. Man sollte sich daher vorab beim zuständigen Gewerbeamt informieren. Photovoltaikanlage 129 Steuerliche Rahmenbedingungen Grunderwerbsteuer Beim Kauf/Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis der Grunderwerbsteuer, wenn es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dies gilt z. B. für die seltenen Fälle, in denen die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf ) dient, der Strom also nicht entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt das aber auch stets für sog. dachintegrierte Anlagen (Solarziegel etc.), weil diese vordergründig als Gebäudebestandteil angesehen werden. Photovoltaikanlage 130 Grunderwerbsteuer Hinweis Im Kaufvertrag sollte die Photovoltaikanlage extra zum Grundstück aufgeführt werden und nicht im Kaufpreis vom Grundstück enthalten seien. z.B. Aufteilung Kaufpreis Grundstück Kaufpreis Gebäude Kaufpreis Grund und Boden Kaufpreis Küche Kaufpreis Photovoltaikanlage 180.000 50.000 5.000 10.000 In diesem Fall „spart“ der Käufer die Grunderwerbsteuer auf die Photovoltaikanlage und die Küche. Photovoltaikanlage 131 Steuerliche Rahmenbedingungen Erbschaft- und Schenkungsteuer Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten womöglich steuergünstig vollziehen. Photovoltaikanlage 132 Erbschaft- und Schenkungsteuer Hinweis Zwar sind dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z. B. Solarziegel) nach Ansicht der Finanzverwaltung für Zwecke der Bewertung nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile einzustufen, dennoch rechnen sie für Zwecke der Erbschaftund Schenkungsteuer zum (ggf. begünstigten) Betriebsvermögen und sind gesondert zu erfassen. Photovoltaikanlage 133 Steuerliche Rahmenbedingungen Bauabzugsteuer Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Installation einer Photovoltaikanlage keine Bauleistung dar, die Bauabzugsteuer soll deshalb keine Anwendung finden. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer. Der Investitionsabzugsbetrag Tim Reckmann / pixelio.de Der Investitionsabzugsbetrag 135 Investitionsabzugsbetrag ausgewählte offene Rechtsfragen, Gestaltungsspielräume Obwohl der Gesetzgeber die Investitionshilfen für kleinere und mittlere Betriebe bereits mit Wirkung ab 2008 umgestellt hatte, konnte das BMF die nötigen Abstimmungen mit den Ländern erst Ende 2013 abschließen. Der Grund für diese Verzögerung dürfte darin zu suchen sein, dass die gesetzliche Neuregelung, obwohl sie weitgehend an die früheren Bestimmungen anknüpft, eine Reihe schwierig zu beantwortender Rechtsfragen aufwirft. Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel Der Betrieb, der Ende 2014 die Größenmerkmale erfüllt, plant für 2017 die Anschaffung einer Maschine mit Anschaffungskosten von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von fünf Jahren. In der Steuererklärung für 2014 mindert er seinen Gewinn (außerhalb der Bilanz) um einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 €. 136 Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel Buchung 137 Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel Anschaffung der Maschine mit Investitionsabzugsbetrag Berechnungen: Abschreibung (100.000 – 40.000 / 5 Jahre) = 12.000 Sonderabschreibung (100.000 – 40.000 x 20%) = 12.000 138 Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel AfA-Verlauf mit Investitionsabzugsbetrag 139 Wirtschaftsgut schon im 1. Jahr „stark“ abgeschrieben! Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel Buchungen 140 Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel Anschaffung der Maschine ohne Investitionsabzugsbetrag Berechnungen: Abschreibung (100.000 / 5 Jahre) = 20.000 Sonderabschreibung (100.000 x 20%) = 20.000 141 Der Investitionsabzugsbetrag Beispiel AfA-Verlauf ohne Investitionsabzugsbetrag 142 Der Investitionsabzugsbetrag 143 Folge Bei Verkauf der Maschine vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht ein entsprechend höherer Veräußerungsgewinn. In günstigen Fällen kann dieser auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen (§ 6 b Abs. 1 EStG) oder tarifbegünstigt versteuert werden, wenn die Maschine zusammen mit dem Betrieb, einem Teilbetrieb oder einem vollständigen Mitunternehmeranteil veräußert (oder der Betrieb gleichzeitig aufgegeben) wird. Der Investitionsabzugsbetrag 144 Achtung Bei Betrieben oder Praxen in der Aufbauphase, die mit deutlich steigenden Gewinnen (und Steuersätzen für die Inhaber) rechnen, muss die Steuerstundung oft mit dem Nachteil einer insgesamt höheren Steuerbelastung erkauft werden. Die als Investitionsabzug vorgezogenen Abschreibungen wirken sich in der Aufbauphase möglicherweise mit niedrigeren Steuersätzen aus, als es in späteren Jahren bei höheren Gewinnen der Fall wäre. Ob es sich lohnt, deshalb auf den Investitionsabzug und/oder die Sonderabschreibungen zu verzichten (oder sie im Rahmen der gegebenen Wahlrechte in spätere Jahre zu verschieben), lässt sich meist nur anhand einer zumindest überschlägigen Kontrollrechnung abschätzen. Umgekehrt kann bei einem ungewöhnlich hohen Gewinn in dem Jahr des Investitionsabzugs zu der Steuerstundung eine echte Steuerersparnis hinzutreten. Der Investitionsabzugsbetrag 145 Investitionsabzugsbetrag Verzinsung Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit der vorgeschriebenen Verzinsung dem Steuerpflichtigen dem Prinzip nach etwaige Zinsvorteile wieder genommen würden, wenn der Investitionsabzug rückgängig gemacht wird. Der BFH (Urteil v. 11.7.2013, IV R 9/12 , BFH/NV 2013, 1666) hat jedoch entgegen den damaligen Verwaltungsanweisungen entschieden, dass bei Wegfall der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen sei. Die Verzinsung beginne folglich erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233 a Abs. 2 a AO). In der Praxis würde nach dieser Auffassung die Verzinsung praktisch entfallen. Der Investitionsabzugsbetrag 146 Investitionsabzugsbetrag Verzinsung Mit Wirkung ab 2013 hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, die Vorschrift des § 233 a Abs. 2 a AO (späterer Beginn der Verzinsung) sei nicht anzuwenden. Seiner Stellung nach erfasst diese Regelung allerdings nur die Fälle des § 7 g Abs. 4 EStG, in denen es um die Verbleibensfrist und die „fast ausschließliche“ betriebliche Nutzung geht. Deshalb erscheint fraglich, ob die Neuregelung auch für andere Fälle der rückwirkenden Korrektur gilt, insbesondere bei Aufgabe der Investitionsabsicht. Der Investitionsabzugsbetrag 147 Begünstigte Betriebe Gesetzliche Größenmerkmal Der Betrieb muss am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale erfüllen (§ 7 g Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soll der Investitionsabzugsbetrag Ende 2013 in Anspruch genommen werden, ist das Betriebsvermögen Ende 2013 maßgeblich, bei Betrieben mit Einnahme-Überschussrechnung der Gewinn des Jahres 2013. EÜR Bilanz Gewinn 100.000 Eigenkapital 235.000 Bei der Prüfung der Gewinngrenze (100.000 €) ist die Minderung durch einen Investitionsabzugsbetrag nicht zu berücksichtigen. Der Investitionsabzugsbetrag 148 Begünstigte Betriebe Gesetzliche Größenmerkmal Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige Betriebe, ist die Grenze des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns für jeden Betrieb getrennt zu prüfen. Auch der Höchstbetrag von 200.000 € ist für jeden selbständigen Betrieb getrennt zu prüfen. Der Investitionsabzugsbetrag 149 Begünstigte Betriebe Gestaltungsmöglichkeiten Werden die genannten Grenzen nicht zu weit überschritten, ist es oft möglich und sinnvoll, das Betriebsvermögen bzw. den Gewinn durch gezielte Gestaltungen soweit zu drücken, dass der Investitionsabzug zulässig wird. Dazu könnte der Inhaber z.B. vorhandene Barmittel entnehmen und durch Darlehen, möglicherweise vonseiten eines Angehörigen, ersetzen. Mit Eigenkapital finanzierte Wirtschaftsgüter könnte er, statt sie als sein Betriebsvermögen zu führen, von einem Angehörigen anmieten. Der Investitionsabzugsbetrag 150 Begünstigte Betriebe Investitionsabsicht Die Neufassung des § 7 g EStG ausdrücklich eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen. Wie diese Absicht als sog. „innere Tatsache“ in Grenzfällen nachgewiesen werden soll, lässt das Gesetz allerdings offen. Wird diese Liste dem Finanzamt mit der erstmaligen Steuererklärung vorgelegt, soll die Investitionsabsicht bei bestehenden Betrieben unterstellt werden. Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss nicht „individuell genau bezeichnet“ werden. Der Investitionsabzugsbetrag Begünstigte Betriebe 151 Der Investitionsabzugsbetrag 152 Begünstigte Betriebe Finanzierungszusammenhang Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen. Die Verwaltung sieht es insoweit regelmäßig als ausreichend an, wenn (jedes einzelne) anzuschaffende Wirtschaftsgut – unter Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten – seiner Funktion nach bezeichnet wird. Den geforderten Finanzierungszusammenhang nimmt die Verwaltung im Regelfall an, wenn der Investitionsabzug in der erstmaligen Steuererklärung beantragt wird. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der dreijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen ist oder sein Ende so kurz bevor steht, dass mit einer fristgerechten Investition nicht mehr zu rechnen ist. Der Investitionsabzugsbetrag 153 Mandantenabschreiben IAB Hinweis Mandantenanschreiben Die Auflösung des IAB führ häufig zu Problemen mit dem Mandanten, da diese sich nach Jahren nicht mehr erinnern, dass eine Bildung vorgenommen worden ist. Wir verwenden den folgenden Textbaustein im jährlichen Anschreiben: Hinweis zur Bildung von Investitionsrücklagen Wir haben folgende Investitionsrücklagen (siehe Anlage „Entwicklung der Investitionsabzugsbeträge“) gebildet: Bildung Auflösung spätestens im Jahr Steuer auf diesen Betrag ca. 2010 6.400,00 2013 2.100,00 2012 16.000,00 2015 5.300,00 Sollte die Investitionen nicht angeschafft werden, müssen Sie mit geänderten Bescheiden für die aufgeführten Jahre rechnen und den entsprechenden Nachzahlungen + Zinsen. Der Investitionsabzugsbetrag Prüfschema IAB NWB Verlag – BBK vom 02.01.2015 Rüdiger Happe 154 Der Investitionsabzugsbetrag Prüfschema IAB NWB Verlag – BBK vom 02.01.2015 Rüdiger Happe 155 Grundsätze Buchhaltung elektronisch (GoBD) © DWP - Fotolia.com Grundsätze Buchhaltung elektronisch Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Allgemein Mit dem Schreiben vom 14. 11. 2014 hat das BMF die lange erwarteten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. 157 Grundsätze Buchhaltung elektronisch 158 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Unternehmen heute Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Datensätze und elektronische Dokumente Auch andere Gesetze zwingen zur Aufzeichnung z.B. Fahrlehrergesetz Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 AO auch auf Datenträgern geführt werden Grundsätze Buchhaltung elektronisch 159 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Aufzeichnungen Aufzeichnungen sind alle dauerhaft verkörperten Erklärungen über Geschäftsvorfälle in Schriftform oder auf Medien mit Schriftersatzfunktion (z. B. auf Datenträgern). Der Begriff der Aufzeichnungen umfasst Darstellungen in Worten und in Zahlen, Symbolen und Grafiken. Werden Aufzeichnungen nach verschiedenen Rechtsnormen in einer Aufzeichnung zusammengefasst (z. B. nach §§ 238ff. HGB und nach § 22 UStG), müssen die zusammengefassten Aufzeichnungen den unterschiedlichen Zwecken genügen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 160 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Bücher Der Begriff ist funktional unter Anknüpfung an die handelsrechtliche Bedeutung zu verstehen. Die äußere Gestalt (gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder auf Datenträgern) ist unerheblich. Geschäftsvorfälle Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen beeinflussen bzw. verändern. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 161 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor- und Nebensysteme Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Dazu gehören das Hauptsystem • Finanzbuchführungssystem sowie Vor und Nebensysteme • Lohnbuchhaltungssystem • Kassensystem • Warenwirtschaftssystem • Taxameter • Geldspielgeräte • elektronische Waage • Scannen von Rechnungen und Übertragung in das Hauptsystem • DMS Grundsätze Buchhaltung elektronisch 162 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Verantwortlichkeit Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Der Steuerpflichtige hat sich darüber zu informieren, ob das in seinem Unternehmen eingesetzte DV-System (Haupt-, Vor- und Nebensysteme) den GoBD entspricht und die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen ermöglicht. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 163 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Allgemeine Anforderungen Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen ist nach den gleichen Prinzipien zu beurteilen wie die Ordnungsmäßigkeit bei manuell erstellten Büchern oder Aufzeichnungen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 164 Anwendungsbereich & Begrifflichkeiten Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 S. 2 HGB) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmensvermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit). Grundsätze Buchhaltung elektronisch 165 progressive Prüfung Beleg Grundbuch Journal Konten Bilanz Gewinn und Verlustrech nung Steueranm eldung/Ste uererklärun g Grundsätze Buchhaltung elektronisch 166 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität hat der BFH in der Vergangenheit eine Pflicht der Einzelaufzeichnung für den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen verneint BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372; z.B. bei einer Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, Verkauf von Waren an der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung Grundsätze Buchhaltung elektronisch 167 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Alle Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos aufzuzeichnen. Die GoB erfordern in der Regel die Aufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls - also auch jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme - in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 168 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Ein und derselbe Geschäftsvorfall darf nicht mehrfach aufgezeichnet werden. Zusammengefasste oder verdichtete Aufzeichnungen im Hauptbuch (Konto) sind zulässig, sofern sie nachvollziehbar in ihre Einzelpositionen in der Grundaufzeichnung oder in den Einzelpositionen des Grundbuchs oder des Journals aufgegliedert werden können. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 169 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Geschäftsvorfälle sind in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen und im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften inhaltlich zutreffend durch Belege abzubilden. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 170 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Das Erfordernis „zeitgerecht“ zu buchen verlangt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung besteht. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen nach § 146 Abs. 1 S. 2 AO täglich festgehalten werden. Jeder Geschäftsvorfall ist periodengerecht der Abrechnungsperiode zuzuordnen, in der er angefallen ist. Zwingend ist die Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsjahr oder zu einer nach Gesetz, Satzung oder Rechnungslegungs-zweck vorgeschriebenen kürzeren Rechnungsperiode. Eine unprotokollierte Änderung dieser Belegsicherung oder Erfassung ist nicht mehr zulässig. Grundsätze Buchhaltung elektronisch Zeitgerecht Hinweis Die unterschiedlichsten Formen extern unterstützter Buchführungsverfahre, beginnt bei der geordneten Belegsammlung und deren Weiterleitung bis hin zur Vorkontierung in Erfassungsprogrammen mit Datenübermittlung. Diese sind aus der Sicht der Finanzverwaltung weiterhin unbedenklich. Voraussetzung ist aber, das grundlegende Ordnungsprinzipien eingehalten werden! 171 Grundsätze Buchhaltung elektronisch Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Ordnung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Der Grundsatz der Klarheit verlangt systematische Erfassung und übersichtliche, deutliche und zuverlässige Buchungen. Die geschäftlichen Unterlagen dürfen nicht planlos gesammelt und aufbewahrt werden. In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer einfachen kaufmännischen Buchführung. 172 Grundsätze Buchhaltung elektronisch Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung Grundsatz der Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Veränderungen und Löschungen von und an Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und anderen Unterlagen müssen daher so protokolliert werden 173 Grundsätze Buchhaltung elektronisch 174 Festschreibung Hinweis Zentraler Punkt ist ohne Zweifel die Konkretisierung der Frist zur Festschreibung von erfassten Buchungssätzen („bis zum Ablauf des Folgemonats"). Dies führt bei zweckorientierter Auslegung der GoBD zum Termin der UStVA als spätestem Zeitpunkt für die Festschreibung. Sie können aber weiterhin eine sogenannte Vor- oder Stapelerfassung durchführen, die eine Kontrolle und gegebenenfalls eine anschließende Korrektur ermöglicht. Bei Datev wird ab 01.01.2016 eine Übermittlung der UStVA nur noch möglich sein, wenn die Buchhaltung festgeschrieben ist. Schreiben Sie zeitnah fest! Grundsätze Buchhaltung elektronisch 175 Buchhaltung mit Excel? Hinweis Eine Buchhaltung mit Excel entspricht nicht den Grundsätzen der GoBD. Dies Bedeutet, dass auch eine sehr kleinen Buchhaltung (z.B. für eine Komplementär-GmbH mit 20 Buchungen) über eine Buchhaltungssoftware erstellt werden muss. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung könnte weiterhin über Excel erstellt werden, da es sich „nur“ um Auszeichnungspflichten handelt und keine Buchhaltung erstellt werden muss. Es empfiehlt sich in der Praxis, auch diese in der Buchhaltungssoftware zu erfassen. Besser kann man es immer machen! Grundsätze Buchhaltung elektronisch 176 Belegwesen (Belegfunktion) Allgemein Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden. Auf die Bezeichnung als „Beleg“ kommt es nicht an. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 177 Belegwesen (Belegfunktion) Allgemein mit Kontierung Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Papierbeleg erforderlich. Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die Verbindung mit einem ein Datensatz mit Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 178 Belegwesen (Belegfunktion) Allgemein ohne Kontierung Stellt ein Steuerpflichtiger durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Kontierung auf den Belegen bzw. ohne erläuternden Datensatz an den elektronischen Belegen in angemessener Zeit nachprüfbar sind, so darf aus diesem Grund die Buchführung nicht als nicht ordnungsgemäß verworfen werden. Diese Prüfung erfolgt im jeweiligen Einzelfall. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 179 Belegwesen (Belegfunktion) Belegsicherung Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Lieferscheine und Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 180 Bezeichnung Begründung Eindeutige Belegnummer (nicht Fremdbelegnummer) Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, vollständig, geordnet) Kriterium für Vollständigkeitskontrolle (Belegsicherung) Bei umfangreichem Beleganfall ist Zuordnung und Identifizierung regelmäßig nicht aus Belegdatum oder anderen Merkmalen eindeutig ableitbar Buchungsbetrag bzw. Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährung Angabe zwingend (BFH vom 12.5.1966, BStBl III S. 372); Dokumentation einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des Eigen-und Fremdkapitals Buchungstext Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls (BFHUrteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372; BFH-Urteil vom 1.10.1969, BStBl II 1970 S. 45) Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht). Identifikationsmerkmale für eine chronologische Erfassung, bei Bargeschäften regelmäßig Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls Evtl. zusätzliche Erfassung der Belegzeit bei umfangreichem Beleganfall erforderlich Belegdatum Buchungsdatum, Erfassungsdatum (soweit abweichend von Buchungsdatum) Ermittlung des Buchungsbetrags Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht) Zeitpunkt der Buchungserfassung und -verarbeitung Angabe der „Festschreibung“ (Veränderbarkeit nur mit Protokollierung) zwingend, soweit nicht Unveränderbarkeit automatisch mit Erfassung und Verarbeitung in Grund(buch)aufzeichnung Buchungsperiode / Voranmeldungszeitraum Angabe zwingend (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO, zeitgerecht) (Ertrag-steuer/Umsatzsteuer) Datum oder Periode der ertrag- und umsatzsteuerlichen Zuordnung Verantwortlicher Aussteller / Autorisierung Autorisierung durch Freigabekennzeichen, analog zu Zeichnungsvermerk oder Unterschrift auf Papierbeleg Grundsätze Buchhaltung elektronisch 181 Buchungstext erforderlich? Hinweis Bei dem Begriff „Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls“ wird nicht mehr zwingend ein Buchungstext gefordert. Dies bedeutet, dass ein Buchungstext pro Buchung nur dann von Bedeutung ist, wenn und soweit die Erläuterung des Geschäftsvorfalls nicht aus anderen Bereichen des DV-Systems ergibt. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 182 Internes Kontrollsystem (IKS) Zugangs- und Zugriffsberechtig ungkontrollen Erfassungskontrollen (Fehlerhinweise,P lausibilitätsprüfu ngen), Abstimmungskontrollen bei der Dateneingabe Verarbeitungsko ntrollen Schutzmaßnahm en gegen die Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten Grundsätze Buchhaltung elektronisch 183 Belegwesen (Belegfunktion) Datensicherheit Der Steuerpflichtige hat sein DV-System gegen Verlust (z. B. Unauffindbarkeit, Vernichtung, Untergang und Diebstahl) zu sichern und gegen unberechtigte Eingaben und Veränderungen (z. B. durch Zugangs- und Zugriffskontrollen) zu schützen. Werden die Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen nicht ausreichend geschützt und können deswegen nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 184 Belegwesen (Belegfunktion) Aufbewahrung Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht. Steuerpflichtige, die nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen nicht mehr gelöscht werden. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 185 Elektronische Erfassung von Papierdokumenten wer scannen darf zu welchem Zeitpunkt gescannt wird, welches Schriftgut gescannt wird, ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstim mung m Original erforderlich wie die Qualitätskont rolle auf Lesbarkeit und Vollständigke it wie die Protokollieru ng von Fehlern zu erfolgen hat Grundsätze Buchhaltung elektronisch Belegwesen (Belegfunktion) Elektronische Erfassung von Papierdokumenten Eine vollständige Farbwiedergabe ist erforderlich, wenn der Farbe Beweisfunktion zukommt (z. B. Minusbeträge nur in roter Schrift, Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerke in unterschiedlichen Farben). Für Besteuerungszwecke ist eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel nicht erforderlich. Die Papierdokumente können darüber hinaus nur vernichtet werden, soweit sie nicht nach steuerlichen und außersteuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen. 186 Grundsätze Buchhaltung elektronisch 187 Belegwesen (Belegfunktion) Auslagerung von Daten Im Falle eines technisch oder betriebswirtschaftlich notwendigen aus dem Systemwechsels sind die Daten im neuen System vorzuhalten. Produktivsystem und Systemwechsel 1. Die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten müssen unter Beachtung der Ordnungsvorschriften quantitativ und qualitativ gleichwertig in ein neues System, in ein Archivsystem oder in ein anderes System überführt werden. 2. Das neue System, das Archivsystem oder das andere System muss in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglichen Andernfalls ist die ursprüngliche Hard- und Software des Produktivsystems - neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten - über die Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 188 Schaffen Sie lieber heute als morgen Platz auf Ihrem Boden für Ihr „Technik-Museum“ ©Dieter Schütz / pixelio.de Grundsätze Buchhaltung elektronisch 189 Belegwesen (Belegfunktion) Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 190 Belegwesen (Belegfunktion) Lesbarmachung von elektronischen Unterlagen Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Grundsätze Buchhaltung elektronisch Datenzugriff Zugriffsrechte der Finanzverwaltung Z1 Unmittelbarer Zugriff • Der Prüfer verwendet die Hard- und Software des Steuerpflichtigen und nutzt die Auswertungsmöglichkeiten der Software des Steuerpflichtigen. Z2 Mittelbarer Zugriff • Der Prüfer weist einen Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, der mit dessen Hard-und Software vertraut ist, an, welche Auswertungsmöglichkeiten der Software des Steuerpflichtigen genutzt werden sollen. Z3 Datenträgerüberlassung • Dem Prüfer werden die steuerrelevanten Daten des Steuerpflichtigen auf einem Datenträger übergeben. Die Auswertung erfolgt dann auf dem Notebook des Prüfers mit der Prüfsoftware IDEA der Finanzverwaltung. 191 Grundsätze Buchhaltung elektronisch 192 Belegwesen (Belegfunktion) Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO). Dabei entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige zu tragen (§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO). Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 193 Belegwesen (Belegfunktion) Zertifizierung und Software-Testate Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - und damit zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme werden weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt. „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter entfalten gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung. Grundsätze Buchhaltung elektronisch 194 GoBD Fazit Zukünftig beabsichtigt das BMF, die GoBD regelmäßig anzupassen, so dass offene Fragen und Probleme zeitnah erörtert werden können. Außerdem fordert das BMF die Verbände und Kammern dazu auf, Praxisprobleme von allgemeiner Bedeutung dem BMF zu übermitteln. Die jetzige Fassung enthält zwar einige Klarstellungen, aber es sind auch viele Begriffe nicht, nur ansatzweise oder an anderer Stelle des Schreibens erweitert definiert. Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Thorben Wengert / pixelio.de Datensicherung - Sicher(n) ist sicher 196 Backup und Datensicherung Vorsorge Wer sich vor dem Verlust seiner wertvollen Daten schützen will, muss sie regelmäßig sichern. Eine vernünftige Backup-Strategie zu entwerfen ist allerdings nicht ganz einfach: Am sichersten wäre eine tägliche Komplettsicherung der gesamten Festplatte. Datensicherung - Sicher(n) ist sicher 197 Backup und Datensicherung Tun Sie es Der gute Vorsatz genügt nicht, Sie selbst müssen regelmäßig Backups erstellen. Wie und auf welche Medien Sie speichern, ist zweitrangig – irgendeine Kopie ist im Ernstfall besser als gar keine. Wenn Sie keine Datensicherung erstellen, dann sind die Daten per Definition für Sie unwichtige Daten, sonst hätten Sie die Daten ja gesichert! Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln Windows 7 enthält einen Backup-Dienst, mit dem Sie Ihre persönlichen Daten oder ein ganzes Systemabbild sichern. Bei Computerproblemen oder einem Totalausfall des Rechners stellen Sie die Daten damit schnell wieder her. Was wird benötigt? • Mindestens 2 USB-Festplatte mit ausreichend Speicher (1 TB kostet ca. 60 EUR pro Festplatte). Es werden 2 Festplatten benötigt, weil Sie dann eine Platte immer getrennt von der anderen aufbewahren können (z.B. eine im Büro und eine zuhause). 198 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln Windows Sicherung aufrufen. 199 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln 200 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln Externe USB-Festplatte im System anschließen und auswählen. 201 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln 202 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln 203 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln Die Sicherung ist standartmäßig auf „wöchentlich“ eingestellt. Besser sind tägliche Datensicherungen! 204 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher Backup und Datensicherung Windows 7 Pro Datensicherung mit Bordmitteln Das war es schon. 205 Datensicherung - Sicher(n) ist sicher 206 Datensicherung für „gehobene“ Ansprüche Hinweis Datenbackup Sofern man eine „größere“ Backuplösung sucht (es gibt sehr viele) hat sich bei uns im Büro die Programme von „Acronis“ True Image als sehr zuverlässig herausgestellt. Das Programm kostet für 1 Rechner 49,95 EUR (Brutto). Eine Lizenz für 5 Rechner liegt bei 99,95 EUR (Brutto). Wir haben mit dem Programm erfolgreichen einen Rechner auf einer komplett anderen Hardware zum laufen gebracht. Also Festplatte gesichert im alten System und die Rücksicherung auf einen neuen System übertragen. Dadurch ist der komplette Installationsaufwand (bei Datev leider sehr hoch) auf dem neuen Computersystem weggefallen. Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Tim Reckmann / pixelio.de Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 208 Betriebsprüfung Einführung Welche Schwerpunkte die Betriebsprüfer bei ihren Prüfungen setzen, ist für Steuerberater und ihre Mandanten eine hochinteressante Information. In den meisten Bundesländern gibt die Finanzverwaltung dies jedoch nicht bekannt. Anders in Nordrhein-Westfalen: Hier hat die OFD gerade ihre Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für 2015 veröffentlicht. Während im Vorjahr (2014) noch die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG) ein zentrales Prüffeld in NRW war, gilt dies 2015 nur noch für die Vermietung und Verpachtung im Erstjahr. Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 209 Betriebsprüfung Einführung Dabei sind zum Beispiel gerade folgende Fragen wichtig: • Wer muss bei der Prüfung als Ansprechpartner zur Verfügung stehen? • Gibt es Gründe, warum die Prüfung verschoben werden sollte (z.B. in Krankheitsfällen wichtiger Ansprechpartner)? • Wo sollte die Prüfung stattfinden? In den Räumen des Steuerberaters? Im Betrieb vor Ort? • Welche Rolle nimmt der Steuerberater bei der Prüfung ein? Und wer darf dem Betriebsprüfer Auskunft erteilen? • Welche Unterlagen werden benötigt? Und sind alle Unterlagen vollständig? Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Betriebsprüfung Einführung Was wird hier auf sie zukommen? Die Vorbereitung von Betriebsprüfungen ist gerade deshalb ein wichtiges Aufgabenfeld in der Steuerberatung. Die Prüfungsanordnung liefert wichtige Informationen zum Prüfungszeitraum und -umfang. Die Vorbereitungszeit liegt – je nach Größe des zu prüfenden Betriebs – in der Regel lediglich bei zwei bis vier Wochen. Entsprechend zeitnah müssen die Rahmenbedingungen der Prüfung festgelegt werden. 210 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 211 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer Einkünfte nach §§ 15/18 EStG • Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG • Fälle von Liebhaberei • Schuldzinsenabzug • Anteilsveräußerung §17 EStG • Betriebsaufspaltung 212 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit • Reisekosten • Doppelte Haushaltsführung • Arbeitszimmer 213 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Einkünfteerzielungsabsicht • hohe Erhaltungsaufwendungen • anschaffungsnahem Aufwand 214 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Wichtige Prüffelder bei der Einkommensteuer Sonderausgabenabzug und außergewöhnliche Belastungen • Altersvorsorgeaufwendungen • Dauernde Lasten und Renten 215 Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 216 Tipp Hinweis für die Praxis Sollte ein Finanzamt zuständig sein, dass sich laut der OFD-Liste auf diese Prüffelder spezialisiert hat, empfiehlt es sich, entsprechende Unterlagen direkt mit der Steuererklärung einzureichen. Auf diese Weise kann gerade in Erstattungsfällen eine längere Bearbeitungszeit beim Finanzamt vermieden werden. Denn muss das Finanzamt erst rückfragen und Unterlagen anfordern, kostet das wertvolle Zeit – gerade wenn der Mandant zeitnah auf seine Steuererstattung angewiesen ist. Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen 2015 Wichtige Prüffelder bei der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer • Berücksichtigung Gewinne/Verluste §8b KStG • Pensionsrückstellung • Rechtsbeziehungen Gesellschaft/Gesellschafter • Liquidation • Zuwendungsabzug 217 Die Schätzung in der Betriebsprüfung Rainer Sturm / pixelio.de Die Schätzung in der Betriebsprüfung Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Der Schätzung kommt in der Betriebsprüfung = BP große Bedeutung zu. Die Finanzbehörde darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. 219 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 220 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) verletzt. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können. Die Schätzung in der Betriebsprüfung Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Darüber hinaus hat das Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 AO; § 96 Abs. 1 FGO). Die Anforderungen an den Gewissheitsgrad der richterlichen Feststellungen (das Beweismaß) können reduziert sein. 221 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 222 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Das Gericht kann sich dann bei der Urteilsfindung mit einer minderen als der vollen Überzeugung vom Sachverhalt zufriedengeben (BFH, Az. X R 16/86, BStBl II 1989, 462), es darf auf eine vollständige Sachaufklärung verzichten und sich für die Entscheidungsfindung mit einem geringeren Beweismaß als dem Regelbeweismaß begnügen. In den Fällen, in denen Schätzungen erforderlich werden, ist das Beweismaß reduziert. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 223 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Das Urteil des BFH vom 15.2.1989 enthält grundlegende Ausführungen zum reduzierten Beweismaß. Der BFH führte zunächst aus, aus den allgemeinen, im Steuerrechtsverhältnis wurzelnden Vorschriften, wie z.B. den §§ 88, 90 ff., 140 ff., 200 AO, sei der Grundsatz zu entnehmen, dass für die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen Finanzbehörde und Steuerpflichtiger gemeinsam verantwortlich seien. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 224 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Besonders deutlich werde die Mitverantwortung des Steuerpflichtigen in der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, die die Finanzbehörden (über § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO) bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten zur Schätzung verpflichtet und es ihnen somit erlaubt, sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu begnügen, als dies i.d.R. geboten ist (Reduzierung des Beweismaßes). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 225 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Kriterien und Ausmaß der Reduzierung der Sachaufklärungspflicht und des Beweismaßes lassen sich nach Auffassung des BFH nicht generell festlegen, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen. Dabei können folgende Gesichtspunkte – mit je nach den Umständen unterschiedlicher Gewichtung – bedeutsam werden: • der Grad der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, • die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit, • die Prozessökonomie, • die gesteigerte Mitverantwortung aus vorangegangenem Tun, z.B. bei außergewöhnlicher Sachverhaltsgestaltung oder ungeordneten Verhältnissen. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 226 Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu, so der BFH. Die Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts sei umso größer (die der Finanzbehörden und des FG umso geringer), je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und/oder Tätigkeitssphäre angehören. Die Schätzung in der Betriebsprüfung Voraussetzungen für die Schätzung Voraussetzungen für die Schätzung Für die Praxis bedeutet die Rechtsprechung des BFH, dass der schätzende Beamte auf einen „groben Klotz“‘ auch einen entsprechend „groben Keil“ setzen darf, d.h. dass fehlende Aufzeichnungen und fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen den Sorgfaltsmaßstab für die Schätzung entsprechend verringert. 227 Die Schätzung in der Betriebsprüfung Rechtsprechung zur Schätzung Rechtsprechung zur Schätzung Wie andere Bereiche des Steuerrechts wird auch der Bereich der Schätzung durch eine kaum noch zu überschauende Rechtsprechung bestimmt. Wichtiger Ausgangspunkt ist, dass eine Schätzung in sich schlüssig und wahrscheinlich sein muss; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH, Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Mit der Schätzung soll ein Ergebnis erreicht werden, das der Wahrscheinlichkeit möglichst nahekommt (BFH, Urteil vom 12.4.1988, VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636). 228 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 229 Rechtsprechung zur Schätzung Rechtsprechung zur Schätzung Das Gericht kann von einem ungeklärten Vermögenszuwachs nur dann auf entsprechend hohe Einkünfte schließen, sofern es zu der Überzeugung gelangt, dass die in Betracht kommende Einkunftsquelle die Einkünfte in dem maßgebenden Jahr in Höhe des ungeklärten Vermögenszuwachses abwerfen konnte (BFH, Urteil vom 1.7.1987, I R 284 - 286/83, BFH/NV 1988, 12). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 230 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist (BFH, Urteil vom 9.8.1991, III R 129/85, BStBl II 1992, 55). Das Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes (Aufschlagsatzes) der Richtsatzsammlung rechtfertigt bei formell ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung nur dann, wenn der Betriebsprüfer zusätzlich konkrete Hinweise auf die sachliche Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses geben kann oder der Steuerpflichtige selbst Unredlichkeiten zugesteht (BFH, Urteil vom 18.10.1983, VIII R 190/82, BStBl II 1984, 88). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 231 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Eine Buchführung, die nicht gebuchte bare Betriebseinnahmen erst im Rahmen der Abschlussbuchungen erfasst, ist nicht ordnungsgemäß (BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 114/92, BFH/NV 1995, 373). Ist die Buchführung nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen und fehlen die für eine Nachkalkulation benötigten Unterlagen, so kommt eine ergänzende Schätzung unter Berücksichtigung der Richtsätze in Betracht (BFH, Urteil vom 12.9.1990, I R 122/85, BFH/NV 1991, 573). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 232 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Entscheidende Voraussetzung für eine Schätzung ist die fehlende sachliche Richtigkeit der Buchführung und nicht deren formelle Ordnungsmäßigkeit. Eine sachlich richtige Buchführung schließt somit eine Schätzung aus, auch wenn sie formelle Mängel aufweist; umgekehrt berechtigen formelle Buchführungsmängel nur dann zur Schätzung, wenn sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 233 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Kassenfehlbeträge können Anlass geben, die baren Betriebseinnahmen zu schätzen. Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach (BFH, Urteil vom 20.9.1989, X R 39/87, BStBl II 1990, 109). Innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Kassenbestandsabgleichen ist der höchste festgestellte Kassenfehlbetrag, gegebenenfalls zuzüglich eines Unsicherheitszuschlags, maßgebend. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 234 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Resultieren Kassenfehlbeträge aus der Nichtanerkennung von Einlagen an mehreren Stichtagen, kann für Schätzungszwecke sogar eine Addition der Fehlbeträge in Betracht kommen (BFH, Urteil vom 21.2.1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683). Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen laufend, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§§ 145 ff. AO; §§ 238 ff. HGB). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 235 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Bei Bargeschäften muss das Kassenbuch diesen Anforderungen genügen. Für Kassenaufzeichnungen gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht. Diese entfällt zwar wegen Unzumutbarkeit, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl nicht bekannter Personen verkauft werden (BFH, Urteile vom 20.6.1985, IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12; vom 13.7.1971, VIII 1/65, BStBl II 1971, 729; vom 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 37). In einem solchen Fall genügt es, dass die Kasseneinnahmen nur täglich in einer Summe in das Kassenbuch oder einen Kassenbericht eingetragen werden (BFH, Urteile vom 12.9.1990, I R 122/85, BFH/NV 1991, 573; vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Die Schätzung in der Betriebsprüfung Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Jedoch muss das Zustandekommen der Summe durch Aufbewahrung der einzelnen Ursprungsaufzeichnungen wie Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons nachgewiesen werden. Auch ist die tägliche Kassenbestandsaufnahme notwendig. Kassenbuchungen sind grundsätzlich am Tag des Geschäfts, ausnahmsweise am folgenden Geschäftstag, vorzunehmen. 236 Die Schätzung in der Betriebsprüfung Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Das Erfordernis der Zeitnähe erfordert regelmäßig, dass der Steuerpflichtige selbst das Kassenbuch führt oder einen Kassenbericht erstellt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich ist, den Kassen-Soll-Bestand mit dem Kassen-IstBestand zu vergleichen. 237 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 238 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die jederzeitige Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein (FG Münster, Urteil vom 19.8.2004, 8 V 3055/04 G, rkr.; BFH, Urteil vom 21.2.1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683). Ein einheitliches Schriftbild bei der Kassenführung kann dafür sprechen, dass die Kassenberichte nachträglich erstellt wurden (FG Münster, Urteil vom 19.8.2004, 8 V 3055/04 G, rkr.). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 239 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Bei der Beurteilung eines (etwaigen) Buchführungsfehlers ist nicht auf die formale Bedeutung des Mangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 240 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Ist eine Buchführung wegen Buchführungsmängeln ganz oder teilweise nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich zu schätzen. Eine Schätzung scheidet allerdings aus, wenn die durch die Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können (so BFH, Urt. v. 14.12.2011, XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 ff.). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 241 Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Die Buchführung als Ansatzpunkt für den Betriebsprüfer Beratungshinweis: Betriebsprüfer richten ihr Augenmerk insbesondere auf den Zeitraum vor dem Jahresschluss und gegen Ende eines Monats; nach den Erfahrungen der Prüfer kommen in diesen Zeiträumen vermehrt Buchungen doloser Sachverhalte vor, z.B. • Barentnahmen zur Anpassung ungebundener Entnahmen, • Einnahmebuchungen zur Anhebung des sonst zu niedrigen Richtsatzes, • nachträgliche Buchungen von Kassenverlusten (z.B. Unterschlagung durch Personal). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 242 Folgen der Vernichtung von Unterlagen Beispiel Gegenüber dem so genannten Beweisverderber sind in steuerlicher Hinsicht grobe Schätzungen zulässig. Während einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige über bisher dem FA verschwiegene Sparguthaben in beträchtlicher Höhe verfügte. Daraufhin vernichtet der Steuerpflichtige seine Buchführungsunterlagen für Jahre vor dem Prüfungszeitraum, die angeblich auswiesen, dass die Sparguthaben aus in der Buchführung erfassten Betriebseinnahmen stammten. Dann widerspricht es nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen, sollte das FG zu der Überzeugung gelangen und bei der Schätzung der Umsätze und Gewinne davon ausgehen, die Mittel für die Sparguthaben stammten aus nicht versteuerten Betriebseinnahmen (BFH, Urteil vom 18.7.1990, I R 40/85, BFH/NV 1991, 427). Sind sämtliche Buchführungsunterlagen nicht mehr auffindbar, ist eine Schätzung nach Richtsätzen sachgerecht (FG Münster, Urteil vom 31.10.2000, 5 K 6660/98 E). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 243 Schätzung von Zinseinkünften Schätzung von Zinseinkünften Sind angeblich darlehensweise aus dem Ausland hereingekommene Geldmittel als Eigenmittel anzusehen, kommt eine Hinzuschätzung von Einkünften bis zur Höhe dieses Betrags in Betracht. Ist davon auszugehen, dass die Mittel im Ausland während des gesamten Streitzeitraums verzinslich angelegt waren, hat sich die Schätzung auf den Ansatz von Zinsen zu beschränken (BFH, Urteil vom 29.1.1992, X R 145/90, BFH/NV 1992, 439). Die Schätzung in der Betriebsprüfung Schätzung von Zinseinkünften Schätzung von Zinseinkünften Ist es unwahrscheinlich, dass vom Betriebsprüfer festgestellte ungeklärte Einlagen aus nicht erklärten Betriebseinnahmen stammen, so können die Einlagen jedoch aus einem dem FA verschwiegenen Kapitalvermögen herrühren, so dass eine Zuschätzung von Zinseinnahmen möglich ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2002, 17 K 7587/99 E; BFH, Urteil vom 7.5.2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367). 244 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 245 Nachkalkulation Nachkalkulation Zur Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Schätzung zulässig und aus Sicht des Betriebsprüfers erforderlich ist, werden manchmal Nachkalkulationen durchgeführt. Häufig auftretende Schwächen sind dabei • Schätzungsfehler, wie z.B. die Nichterfassung von Eigenverbrauch, Warenverderb, Diebstahl, kostenloser Personalverköstigung, Preisnachlässen oder anderen betrieblichen Besonderheiten, • die ungeprüfte Übertragung des für ein Jahr ermittelten Rohgewinnaufschlagsatzes und anderer Schätzungsgrundlagen auf andere Jahre des Prüfungszeitraums. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 246 Nachkalkulation Nachkalkulation Bei geringfügiger Abweichung der Ergebnisse der Nachkalkulation vom tatsächlichen Buchführungsergebnis muss in Erwägung gezogen werden, dass die Abweichung auf Schätzungsunschärfen beruhen kann. Bei Abweichungen innerhalb dieses Unschärfebereiches ist eine Schätzung nicht zulässig (BFH, Urteil vom 26.4.1983, VIII R 38/82, BStBl. II 1983, 618). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 247 Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Die Durchführung einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist dann nicht erforderlich, • wenn die finanziellen Dispositionen des Steuerpflichtigen Auslandsbezug haben, • der Steuerpflichtige als Verfügungsberechtigter über verschiedene und auf fremde Namen lautende Konten auftritt • und er nicht nur seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht nicht nachkommt, sondern während des Verfahrens unterschiedliche und sich widersprechende Angaben zur Entwicklung seines Vermögens macht (Hessisches FG, Urteil vom 24.4.1990, 10 K 3057/88). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 248 Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist auch im Besteuerungsverfahren anzuwenden, sobald das Finanzamt Hinzuschätzungen wegen Steuerhinterziehung vornehmen will (vgl. BFH, Urt. v. 7.11.2006, VIII R 81/04, BStBl. II 2007, 364; BFH, Beschl. v. 20.9.2007, VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH, Beschl. v. 18.6.2013, VIII B 92/11, BFH/NV 2013, 1448). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 249 Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Kommt der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann bei Vorliegen von CD-Daten aus Liechtenstein das dort liegende Kapital samt der entsprechenden Zinsen unter Berücksichtigung des Umstands, dass dort das Mindestkapital für eine Stiftung 3 Mio. DM betrug, geschätzt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2011, 13 K 5726/08, rkr.). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 250 Äußerer Betriebsvergleich Äußerer Betriebsvergleich Ein äußerer Betriebsvergleich in Form eines Einzelbetriebsvergleichs wird für das Besteuerungsverfahren regelmäßig ausscheiden. Herangezogene Vergleichsbetriebe müssten hinsichtlich Betriebsgröße, Geschäftsgebaren, Organisation, Absatzmöglichkeiten, Kundenstamm, Lieferanten und all denjenigen Hauptposten der Jahresabschlüsse, die das Ergebnis des Wirtschaftsjahres beeinflussen, vergleichbar sein. Die Schätzung in der Betriebsprüfung 251 Äußerer Betriebsvergleich Äußerer Betriebsvergleich Das Steuergeheimnis lässt es nicht zu, dem Steuerpflichtigen diejenigen Vergleichsbetriebe, auf die sich das FA zur Begründung der Schätzung berufen hat, namentlich zu benennen. Erforderlich ist jedoch, dem Steuerpflichtigen durch allgemeine Mitteilung über die Heranziehung der Vergleichsbetriebe und die Vergleichszahlen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Steuergeheimnis schließt nicht aus, dass das FG anhand der für die Vergleichsbetriebe geführten Steuerakten prüft, ob gegen die Zahlen der Vergleichsbetriebe Bedenken bestehen (BFH, Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Die Schätzung in der Betriebsprüfung 252 Schätzungsfehler Schätzungsfehler Auch grobe Schätzungsfehler haben regelmäßig keine Nichtigkeit der darauf beruhenden Steuerbescheide zur Folge (BFH, Urteil vom 14.4.1989, III B 5/89, BStBl II 1990, 351; vom 1.10.1992, IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen. Die Schätzung in der Betriebsprüfung Schätzungsfehler Schätzungsfehler Ein schwerwiegender Fehler im Sinne einer Nichtigkeit kann nur angenommen werden, wenn der Schätzungsbescheid die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. 253 Die Schätzung in der Betriebsprüfung 254 Schätzungsfehler Schätzungsfehler Nichtigkeit in diesem Sinn liegt z. B. nicht vor, wenn das FA VuV-Einkünfte auf Null schätzt, obwohl auf Grund der Steuererklärungen der Vorjahre Vermietungsverluste i.H. von ca. 80.000 DM bei der Schätzung hätten berücksichtigt werden müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2003, 1 K 145/02, rkr.). Gegen rechtswidrige Schätzungsbescheide muss somit rechtzeitig vorgegangen werden. Die Aussicht, dass das FG die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids annimmt, ist äußerst gering. Die Schätzung in der Betriebsprüfung Schätzung trotz anhängigen Steuerstrafverfahrens Schätzung trotz anhängigen Steuerstrafverfahrens Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zulässig. Die gegenteilige Auffassung sieht der BFH als eine mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbare Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen an (BFH, Beschluss vom 19.9.2001, IX B 6/01, BFH/NV 2002, 236). 255 Der Chi-Quadrat-Test Thorben Wengert / pixelio.de Der Chi-Quadrat-Test 257 Was die Buchhaltung alles verrät? Allgemein „Jeder Mensch hat seine Lieblingszahlen!“ Der Chi-Quadrat-Test beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte erfasst, unbewusst eine Vorliebe für bestimmte Lieblingszahlen hat und diese dementsprechend häufiger verwendet. Dabei sollten die „Vorzugs"-Zahlen deutlich öfter vorkommen als die „Abneigungs“-Zahlen. Da bei größeren Zahlenmengen erwartet werden kann, dass jede der betrachteten Ziffern 0 bis 9 mit einer Häufigkeit von 10 % vorkommt, können Manipulationen relativ einfach aufgedeckt werden. Der Chi-Quadrat-Test 258 Was die Buchhaltung alles verrät? Allgemein Die Methode wird seit vielen Jahren erfolgreich in der Messtechnik verwendet, um systematische Messfehler aufzudecken. Sie eignet sich jedoch auch, um die Angaben des Steuerpflichtigen bei den Betriebseinnahmen auf ihre Wahrheitsmäßigkeit zu überprüfen. Kleinere, zufällige Abweichungen einer Stichprobe werden nicht erheblich sein. Diese, möglicherweise mit natürlichen Schwankungen behaftete, Regelmäßigkeit führt mit jeweils steigenden Datenmengen zu immer genaueren Ergebnissen. Erhebliche Abweichungen rechtfertigen die Annahme, dass besondere Umstände vorliegen. Der Chi-Quadrat-Test 259 Was die Buchhaltung alles verrät? Abweichungen Ergeben sich auffällige Abweichungen, so können die Ursachen • in der Rundung von Beträgen, z.B. Ct.-Beträge werden nicht erfasst • im gleichmäßigen Splitting größerer Beträge, • in der Verwendung von Anzahlungen oder Abschlagszahlungen, • in irrtümlichen Annahmen über bestimmte Geschäftsprozesse und den hieraus resultierenden Zahlen liegen. Der Chi-Quadrat-Test 260 Was die Buchhaltung alles verrät? Eignung des ChiQuadrat-Tests Die Durchführung eines Chi-Quadrat-Test eignet sich ausschließlich für: • Zehnerziffer • Einerziffer • Erste Nachkommaziffer • Zweite Nachkommaziffer. Der Chi-Quadrat-Test 261 Was die Buchhaltung alles verrät? Voraussetzungen für den Einsatz und Eignung des ChiQuadrat-Tests: • Ausreichender Datenumfang: nach dem Gesetz der großen Zahlen wird der Grundsatz formuliert, dass aus einer großen Zahl von Fällen typische Regelmäßigkeiten erkennbar sind, die an einer kleinen Zahl von Fällen noch nicht erkannt werden können. • Keine Identifikationsnummern (z. B. Telefonnummern, Lieferantennummern) . • Daten ohne psychologische Barrieren (z. B. Supermarktpreise mit „9",„99", Spendenbeträge gerundet) oder alles 5 Euro. • Keine definierten Unter- und Obergrenzen. Der Chi-Quadrat-Test 262 Was die Buchhaltung alles verrät? Testergebnisse Ermittelter Chi-Test-Wert Wahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeit zufällige systematische Abweichung Abweichung (Manipulation) 18 3,50 % 96,50 % 20 1,80 % 98,20 % 22 0,90 % 99,10 % 26 0,20 % 99,80 % 30 Fast 0,00% Fast 100,00 % Liegt das Ergebnis des Test zwischen 20 und 30, kann eine zufällige Abweichung von der Regelverteilung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Chi-Quadrat-Test 263 Begrenzte Aussagekraft des Chi-Quadrat-Tests Hinweis Der Chi-Quadrat-Tests ist nur dann aussagekräftig, wenn keine Begrenzung durch sog. Wahrscheinlichkeitsüberprüfungen vorliegen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn etwa bei Einzelhändlern häufig die Preise mit einer „9", einer „0" oder einer „5" bei den Euro- oder Centbeträgen enden. Außerdem erfordert die Berechnung eine relativ hohe Anzahl von Werten, um den Wahrscheinlichkeitsgrad des Ergebnisses zu erhöhen. Auf das Ergebnis eines Chi-Quadrat-Tests allein kann eine Zuschätzung daher nicht gestützt werden. Der Test liefert lediglich Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit von Aufzeichnungen bzw. Erfassung von Zahlen. Der Chi-Quadrat-Test 264 Begrenzte Aussagekraft des Chi-Quadrat-Tests Hinweis Der Chi-Quadrat-Test bietet bei Geltendmachung des Datenzugriffsrechts jedoch einen schnellen Einstieg, die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu hinterfragen. Signifikante Ergebnisse können in Verbindung mit anderen mathematisch-statistischen Verfahren (z. B. Benford's Gesetz) und weiteren Verprobungsmethoden (Kalkulation, Zeitreihenvergleich, Geldverkehrsrechnung) die Voraussetzungen für eine Schätzung schaffen. Der Chi-Quadrat-Test 265 Chi-Test Beispiel Über der Kassendaten eines Mandanten. 1) Das Konto 1000 Kasse wurde aus der Buchhaltung über den Export nach Excel übertragen. 2) Die Daten wurden nach den Erlöskonto (hier Konto 8300 Erlöse 7% und Konto 8400 Erlöse 19%). 3) Auf den Konten waren insgesamt 370 Umsätze gebucht. Überprüft wird die Vorkommastelle, bei 10,50 EUR, bei 96,90 usw. Umsatz insgesamt 370 Zahlen (hier nur ein Auszug!) 10,50 96,90 119,10 7,00 9,00 57,50 Werte 0 6 9 7 9 7 Der Chi-Quadrat-Test 266 Chi-Test Beispiel Das Ergebnis ist bei dem Mandanten: Anzahl Ist Anzahl Soll Werte Anteil Ist Anzahl Soll % % 1 11,35% 42 10,00% 37 2 10,27% 38 10,00% 37 3 8,92% 33 10,00% 37 4 10,27% 38 10,00% 37 5 9,46% 35 10,00% 37 6 9,19% 34 10,00% 37 7 9,46% 35 10,00% 37 8 11,89% 44 10,00% 37 9 9,46% 35 10,00% 37 0 9,73% 36 10,00% 37 Summe 100,00% 370 100,00% 370 Chi-Testwert 3,08 Abweichung Differenz² 5 1 -4 1 -2 -3 -2 7 -2 -1 25 1 16 1 4 9 4 49 4 1 114 Der Chi-Quadrat-Test 267 Chi-Test Beispiel Das Ergebnis ist bei dem Mandanten: Werte 1 Anzahl Ist Anzahl Soll Anteil Ist Anzahl Soll % % 11,35% 42 10,00% 37 Abweichung Differenz² 5 Die Ziffer 1 ist im Zahlenwerk 42 mal vorgekommen. Bei 370 Zahlen liegt die „normale“ Wahrscheinlichkeit bei 370:10=37 mal. Die Abweichung ist somit 42-37 = 5 Die Differenz ist 52 (5x5) = 25 25 Der Chi-Quadrat-Test 268 Chi-Test Beispiel Das Ergebnis ist bei dem Mandanten: Anzahl Ist Anzahl Soll Werte Anteil Ist Anzahl Soll % % Summe 100,00% 370 100,00% 370 Chi-Testwert Abweichung 3,08 Der Chi-Wert berechnet sich aus der Summer der Differenz2 (hier 114) geteilt durch die Anzahl Soll (hier 37). 114 / 37 = 3,08 Differenz² 114 Der Chi-Quadrat-Test 269 Chi-Test Beispiel Auswertung des Chi-Testwert 3,08 Ermittelter Chi-Test-Wert Wahrscheinlichkeit zufällige Abweichung Wahrscheinlichkeit systematische Abweichung (Manipulation) 18 3,50 % 96,50 % 20 1,80 % 98,20 % 22 0,90 % 99,10 % 26 0,20 % 99,80 % 30 Fast 0,00% Fast 100,00 % Keine Manipulation! Der Wert ist kleiner als 18, sodass eine offensichtliche Manipulation bei dem Mandanten nicht vorliegt. Der Wert ist mit 3,08 extrem gut! Kassenaufzeichnungspflicht Harald Wanetschka / pixelio.de Kassenaufzeichnungspflicht 271 Grundsätzlich BMF-Schreiben vom 26.11.2010 Das BMF - Schreiben stellt eindeutig klar, dass grundsätzlich für alle, aufgeführten „Geräte - und somit für alle Registrierkassentypen grundsätzlich die EinzelaufzeichnungspfIicht gilt. Sollte eine Registrierkasse nicht in der Lage sein, die gesamten steuerlich relevanten Daten zu speichern, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger (z. B. USB-Stick, externe Festplatte, etc.) gespeichert werden. Kassenaufzeichnungspflicht 272 Grundsätzlich Steuerlich relevante Daten • Daten der Grundprogrammierung und der vorgenommenen Programmänderungen • Stammdaten und deren Änderungen jede Einrichtung und jede Änderung von Verkaufer-, Kellner- oder Trainingskellnern bzw. speichern jede Änderung der Artikelpreise • Daten des elektronischen Journals Kassenaufzeichnungspflicht 273 Grundsätzlich auswertbarem Datenformat Der BMF verzichtet hier auf den Hinweis, dass dies ein Datenformat sein muss, das ohne Installation zusätzlicher Software über die Betriebsprüfungsprogramme IDEA importierbar sein muss. • • • • • dBase Drucklisten und Adobe PDF Dateien Lotus Microsoft Access Microsoft Excel Werden diese Daten archiviert, muss sichergestellt werden, dass auch nach Jahren - innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten - diese Daten maschinell ausgewertet werden können. Kassenaufzeichnungspflicht 274 Unterlagen der Programmierung Hinweis FG Bremen stellen eindeutig klar, das ein wesentlicher Mangel der Kassenbuchführung vorliegt, wenn jegliche Unterlagen über die Programmierung der Kassen fehlen. Wegen der erheblichen Manipulationsmöglichkeiten bei Registrierkassen gehören zu den gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen auch die Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen. Kassenaufzeichnungspflicht 275 Grundsätzlich unbare Geschäftsvorfälle Wurden über die Geräte unbare Geschäftsvorfälle, z.B. EC-Cash, Kreditkarten, elektronisches Lastschriftverfahren, erfasst, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Kassenaufzeichnungspflicht 276 Grundsätzlich Altgeräte Der Steuerpflichtige darf danach solche Geräte längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzten. Dies wird jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Kassenaufzeichnungspflicht 277 Grundsätzlich Altgeräte Der Steuerpflichtige darf danach solche Geräte längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzten. Dies wird jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Gerade für Existenzgründer gilt, dass diese jede am Markt erhältliche Kasse beschaffen können. Sie müssen jedoch prüfen, ob die gewählte Kasse aufrüstbar ist. Kassenaufzeichnungspflicht 278 Grundsätzlich Altgeräte nicht aufrüstbar Kassen die nicht aufrüstbar sind, müssen aber die Anforderungen des BMF - Schreibens vom 09. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachten. Dies bedeutet, dass bei diesen Kassen eine Gewähr der Vollständigkeit der über die Kasse gebuchten Tageseinnahmen gegeben ist. Die Tagesendsummenbonds mit den Mindestbestandteilen: • • • • • • fortlaufender Nullstellungszähler nach Steuersätzen unterteilte Umsätze Trainingsumsätze Name des Unternehmers Entgeltsminderungen Stornobuchungen Kassenaufzeichnungspflicht 279 Grundsätzlich Kassensturz Das Überprüfen der Kassensturzfähigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder Umsatzsteuernachschau ist eine profane Möglichkeit, um zu überprüfen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden. Nach der ständiger Rechtsprechung des BFH müssen bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (nicht EÜR) die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein, dass ein möglich ist: der Prüfer muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen Kassenaufzeichnungspflicht 280 Kassensturzfähigkeit nicht gegeben Hinweis a) hoher buchmäßiger Kassenbestand b) Wechselgeldbestand wird nicht mit berücksichtigt c) Geldverschiebungen zwischen mehreren Geschäftskassen werden nicht festgehalten. Dem wird grundsätzlich nur eine Kassenführung gerecht, die die Einnahmen und Ausgaben noch am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung dokumentiert . Ausnahmsweise kommt auch die Eintragung am nächsten Geschäftstag in Betracht, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand seit dem Beginn des vorangegangenen Geschäftstages entwickelt hat, da der Prüfer in diesem Fall den Sollkassenbestand nach einfach errechnen kann. Kassenaufzeichnungspflicht 281 Grundsätzlich Steuerberater erstellt Kassenbericht Es ist nicht ausreichend, wenn ein Steuerpflichtiger die Kassenbelege zunächst nur sammelt, ohne sie zu verbuchen, und sie dann seinem Steuerberater einreicht, der sie einmal monatlich in das Kassenbuch einträgt. Denn dann ist die Kassensturzfähigkeit nicht mehr gewährleistet Kassenaufzeichnungspflicht 282 Grundsätzlich EÜR Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln ist die Kassensturzfähigkeit keine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, da eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs weder aus § 4 Abs. 3 EStG noch aus 22 UStG ergibt. Aber die Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich festgehalten werden. Kassenaufzeichnungspflicht Kassenbericht 283 Kassenaufzeichnungspflicht 284 + - Kassenaufzeichnungspflicht 285 Kassensysteme in der Gastronomie Stefanie Salzer-Deckert / pixelio.de Kassensysteme in der Gastronomie 287 Kassensysteme in der Gastronomie Generalverdacht Im letzten Jahr stellte NRW-Finanzminister Walter Borjans die gesamte Gastronomie unter den Generalverdacht, die Kassensysteme zu manipulieren. Viele Politiker beteiligten sich an der Diskussion und kündigten Gesetzesänderungen an. Zwischenzeitlich ist es um das Thema etwas ruhiger geworden. Gleichwohl gibt es hier für uns erheblichen Beratungsbedarf. Immer noch werden Betriebsprüfer und Steuerfahnder fündig, wenn Kassen genauer unter die Lupe genommen werden. Einige Unternehmer, die Einnahmen mit elektronischen Kassen erfassen, glauben tatsächlich noch, dass die einfach durchzuführenden Veränderungen unentdeckt bleiben. Tatsächlich erkennen Spezialisten des Finanzamtes nahezu alle Manipulationen. Kassensysteme in der Gastronomie 288 Kassensysteme in der Gastronomie Generalverdacht Zum Teil können nicht erfasste Einnahmen rekonstruiert werden – ähnlich wie gelöschte Daten auf einer Festplatte. Teilweise lassen sich Stornos und Retouren im Tagesabschluss unterdrücken. Unabhängig davon, dass häufig stornierte Beträge noch in der Kasse gespeichert sind und ausgelesen werden können, genügt dem Finanzamt schon ein Blick bzw. ein Ausdruck der Programmeinstellungen der Kasse. Kassensysteme in der Gastronomie Kassensysteme in der Gastronomie Generalverdacht Vermeintlich verlockende Möglichkeiten bietet auch der Trainingsmodus. Dieser ist eigentlich, wie der Name schon sagt, dazu gedacht, den Umgang mit der Kasse zu erlernen, ohne dass die Buchungen erfasst werden. Dabei können Kassenbons erstellt werden, die sich von den regulären Ausdrucken nur geringfügig unterscheiden. Nicht immer ist der Hinweis deutlich, er ist jedoch enthalten. Gelegentlich besuchen Steuerfahnder die Gaststätten einige Tage vor der Durchsuchung und werfen dabei einen kritischen Blick auf den Kassenbon. Sie erkennen sofort, wenn ein Beleg im Trainingsmodus erstellt wurde. 289 Kassensysteme in der Gastronomie Kassensysteme in der Gastronomie Generalverdacht Vermeintlich verlockende Möglichkeiten bietet auch der Trainingsmodus. Dieser ist eigentlich, wie der Name schon sagt, dazu gedacht, den Umgang mit der Kasse zu erlernen, ohne dass die Buchungen erfasst werden. Dabei können Kassenbons erstellt werden, die sich von den regulären Ausdrucken nur geringfügig unterscheiden. Nicht immer ist der Hinweis deutlich, er ist jedoch enthalten. Gelegentlich besuchen Steuerfahnder die Gaststätten einige Tage vor der Durchsuchung und werfen dabei einen kritischen Blick auf den Kassenbon. Sie erkennen sofort, wenn ein Beleg im Trainingsmodus erstellt wurde. 290 Kassensysteme in der Gastronomie 291 IT-Fahnder wissen „fast“ alles Hinweis Wichtig zu wissen ist für unsere Mandanten, dass auch der Finanzverwaltung alle Manipulationsmöglichkeiten bekannt sind und spezielle IT-Fahnder entweder gelöschte Daten sichtbar machen oder die Löschung nachweisen können. Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern Harald Wanetschka / pixelio.de Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern Steuerberaterhaftung? Nach einer Prüfung Ein Betrieb mit überwiegenden Bar einnahmen wird geprüft, und das Finanzamt stellt fest, dass die Kassenbuchführung fehlerhaft ist. Es kommt zu einer Schätzung oder Hinzuschätzung und zu Steuernachzahlungen. In den Augen des Mandanten stellt diese Nachzahlung einen Schaden dar, für den der Steuerberater haften soll. 293 Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern 294 Steuerberaterhaftung? Nach einer Prüfung Die Zivilrechtsprechung sieht dies jedoch anders. So auch das LG Krefeld(Az: 3 O 93/11). Danach gilt: „Die in der Veranlagung festgesetzten geschätzten Steuern können grundsätzlich keinen Schaden begründen“, weil davon ausgegangen wird, dass die geschätzten Besteuerungsgrundlagen auch tatsächlich zutreffend sind. Nur wenn die geschätzten Betriebseinnahmen in Wirklichkeit nicht erzielt worden sind, wäre ein Schaden entstanden. Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern 295 Steuerberaterhaftung? Nach einer Prüfung Um dies darzulegen, müssten jedoch Tatsachen vorgetragen werden, wonach die Schätzung der Betriebsprüfung sachlich unrichtig war. Wären solche Tatsachen vorhanden, würde man sie sicherlich nicht erst im Haftungsverfahren vorbringen, sondern hätte in diesem Sinne bereits im Rahmen der Betriebsprüfung argumentiert. Wenn aus zivilrechtlicher Sicht eine ordnungsgemäße Steuerfestsetzung vorliegt, kann insoweit kein Schaden entstanden sein. Das LG Krefeld geht in der genannten Entscheidung sogar soweit, dass schon die Einigung mit dem Finanzamt auf eine Nachzahlung für die Richtigkeit einer Schätzung spricht. Steuerberaterhaftung wegen Hinzuschätzung bei Kassenfehlern Steuerberaterhaftung? Nach einer Prüfung Doch in der Praxis hilft das selten weiter, wenn der Mandant verärgert ist. Daher sollten wir bei der laufenden Buchhaltung und bei Jahresabschlüssen auf eine ordnungsgemäße Kassenführung achten. Mandanten müssen auf die steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung hingewiesen werden. So lassen sich Ärger und mögliche Haftungsansprüche nach der nächsten Prüfung vermeiden. 296 Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung Jorma Bork / pixelio.de Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung 298 Gut beraten? Grundsätzlich Berater müssen Mandanten nicht nur umfassend beraten, sondern auch über alle für das Mandat steuerlichen bedeutsamen Belange unterrichten und vor Schaden bewahren. Vor diesem Hintergrund stellt das OLG Koblenz klar, dass dem Steuerberater keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er den Mandanten um Überprüfung von Angaben bittet und der Mandant nichts bemängelt. Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung 299 Gut beraten? Grundsätzlich Im Urteilsfall hatte ein Berater seinem Mandanten die Anlage N mit der Bitte um Überprüfung zukommen lassen. Da der Mandant keine Beanstandungen hatte, wurde die Erklärung so abgeben. Als sich später eine Steuerverkürzung wegen zu hoher Werbungskosten aufgrund von nicht erfolgten Fahrten herausstellte, wollte der Mandant den Berater wegen pflichtwidrigen Verhaltens in Regress nehmen. Dies lehnte das OLG Koblenz mit Urteil vom 14.1.2014 (Az: 3 U 767/13) erfreulicherweise ab. Um haftungs- oder Steuerstrafrechtliche Risiken bestmöglich einzudämmen, müssen Sie Ihren Mandanten immer ausdrücklich auffordern, die Angaben in der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Haftungsbeschränkung durch Bitte zur Prüfung 300 So können Sie vorgehen… Hinweis Senden Sie hierzu dem Mandanten unabhängig von der Art der Erklärungsabgabe vor Einreichung einer Erklärung einen vollständigen Ausdruck der alten Papier-Vordrucke zu. Dokumentieren Sie die Freigabe der Erklärung z.B. durch ein von der Mandantschaft (beide Ehegatten!) unterschriebenes Aktenexemplar der alten Formulare. In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, bestimmte Sachverhalte gesondert in einem Anschreiben zu erwähnen und z. B. um gesonderte Überprüfung der angesetzten Reisekosten zu bitten. Auch die Vollständigkeit der Einnahmen (z. B. bei Vermietungseinkünften) sollte der Mandant ggfs. prüfen und bestätigen. Scheuen Sie nicht den Mehraufwand an Papier oder Verwaltung, wenn es darum geht, Haftungsrisiken zu vermeiden. Bundesanzeiger Abzocke ohne Ende Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende Achtung Falle Falsches Spiel mit unseren Mandanten Dubiose Firmen, insbesondere GmbHs, verschicken Rechnungen, die den Eindruck erwecken, als würde mit Ihnen die Veröffentlichung im Handelsregister oder Bundesanzeiger abgerechnet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um das Angebot zur Eintragung in ein privates, meist wertloses Verzeichnis. 302 Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende 303 Achtung Falle Falsches Spiel mit unseren Mandanten Wenn Mandanten eine GmbH gründen bzw. liquidieren oder Geschäftsführer bestellen, erhalten Sie eine Fülle von Rechnungen. Handelsregister und Bundesanzeiger kassieren kräftig für jede Eintragung. Auch beim Notar fallen erhebliche Gebühren an. Ein unerfahrener Geschäftsführer verliert dabei leicht den Überblick und zahlt versehentlich eine solche vermeintliche Rechnung, häufig in der Größenordnung von 500 bis 600 €. Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende 304 Achtung Falle Falsches Spiel mit unseren Mandanten Schon ein leicht zu übersehender Hinweis im Kleingedruckten ist nach Ansicht vieler Staatsanwälte ausreichend, um das dubiose Schreiben als Angebot zu erkennen. Daher werden die Versender der angeblichen Rechnungen nur selten strafrechtlich belangt. Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende 305 Quelle: https://www.internetwerk.de/blog/wp-ontent/uploads/2011/12/brief2.jpg Bundesanzeiger - Abzocke ohne Ende So können Sie vorgehen… Hinweis Sie sollten Ihre Mandanten immer wieder auf diese fast alltägliche Form des Betrugsversuches hinweisen, insbesondere wenn sich bei einer GmbH Änderungen ergeben, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. Wenn ein Mandant einmal versehentlich gezahlt hat, so sollte er spätestens bei der zweiten Rechnung die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen und keinesfalls voreilig erneut zahlen. 306
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