Drucksache 17/2524 03.11.2015 17. Wahlperiode Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Wasser zahlt, wer Wasser nutzt Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert, auf die Berliner Wasserbetriebe dahingehend einzuwirken, dass – bei Wasserkunden, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben einen größeren Wasserzähler vorhalten bzw. einen höheren Grundpreis entrichten müssen, der Trinkwassergrundpreis in den Tarifen dergestalt abzusenken ist, dass die Wasserzählergröße zu Grunde zu legen ist, den sie hätten, wenn sie dieser gesetzlichen Pflicht nicht unterliegen würden, und – den Abwassertarif soweit anzupassen, dass lediglich der Abwassergrundpreis zu entrichten ist, der bei der Wasserzählergröße ohne die gesetzliche Vorgabe als Bezugsgröße heranzuziehen wäre. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 29. Februar 2016 zu berichten. Begründung: Berliner Unternehmen sind verpflichtet für ihre Gebäude und Grundstücke aufgrund gesetzlicher vorgegebener Sicherungsverpflichtungen dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Brand in ihrem Betrieb sofort mit ausreichend Wasser gelöscht werden kann. Dafür benötigen die Betriebe Wasserzähler mit entsprechend großem Durchflussvermögen. Entsprechend der Vorgaben müssen sie größere Wasserzähler vorhalten und hierfür sowohl beim Trinkwasser als auch beim Abwasser höhere Tarife entrichten. Dies erfolgt z.B. für die Feuerwehr, da ein angemessener Zugang zu Löschwasser bereitzustellen ist. Wenn dies nicht über die vorhandene öffentliche Löschwasserinfrastruktur möglich ist, müssen die Unternehmen auf eigene Kosten Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2524 gemäß der Anforderungen der Baugenehmigung eigene Löschwasseranlagen über das Trinkwassernetz vorhalten. Dazu werden entsprechend des ermittelten, maximalen Löschwasserbedarfs die passenden Wasserzuleitungen inklusive entsprechender Wasserzählergröße installiert. Im Regelfall ist der ermittelte Löschwasserbedarf deutlich höher als der normale Bedarf ohne diese gesetzliche Vorgabe. Um diesem Sonderbedarf gerecht zu werden, wurden bislang sogenannte Verbundwasserzähler installiert, die je nach benötigter Wassermenge zwei Zählergrößen miteinander vereinen. Zukünftig werden nur noch Großwasserzähler mit einem Zählwerk verwendet. Da die berechneten Grundpreise der Berliner Wasserbetriebe (BWB) von den Zählergrößen abhängen, ergeben sich bei der Grundpreisermittlung erhebliche Differenzen zwischen den Grundpreisen für eine Zählergröße für im Normalfall benötigte Wassermengen und dem Grundpreis für einen größeren Wasserzähler, der zur Löschwasservorhaltung installiert wird. Obwohl die maximale Kapazität des Löschwasserzählers im Regelfall nicht ausgelastet ist – weil nur im Brandfall benötigt – ziehen die BWB für die Ermittlung des Grundpreises für Trink- und Abwasser stets den größten installierten Wasserzähler heran. Das führt zu einer erheblichen Zusatzbelastung kleiner und mittelständischer Unternehmen, die im Alltag nur kleinere Wassermengen benötigen, aber aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit besondere Brandschutzauflagen erfüllen müssen. Die Differenz der Grundpreise zwischen größeren und kleineren Zählern beträgt leicht mehrere Tausend Euro pro Jahr. Somit kann die derzeitige Praxis der BWB dazu führen, dass aufgrund der Brandschutzauflagen den betroffenen Unternehmen eine kaum zuzumutende Belastung entsteht. Für die Berechnung des Grundpreises für Trinkund Abwasser wird der Trinkwasserzähler verwendet – die beiden Grundpreise sind identisch. Bei Verbundwasserzählern wird diese Praxis nicht angewandt. Dort wird ausschließlich der größere Zähler als Grundlage herangezogen, obwohl dieser nicht mit der Trinkwasserversorgung, sondern nur mit der Löschwasserbereitstellung im Zusammenhang steht. Für die hohen Grundpreise gibt es keine nachvollziehbare Grundlage, da die größeren Trinkwasseranlagen von den Unternehmen selbst bezahlt werden müssen und die BWB die Anlagen zur Aufnahme von Abwasser trotz der Löschwasserauflagen nicht größer dimensionieren, als für die reguläre Abwasserentsorgung notwendig wäre. Die Entsorgung von überschüssigem Löschwasser über die Kanalisation ist nicht vorgesehen, obwohl für Abwasser ein Grundpreis erhoben wird, der von einer entsprechend erhöhten Abwassermenge ausgeht. In der Praxis sorgen die betroffenen Betriebe selbst für die Errichtung der Anlagen zum Auffangen von überschüssigem Löschwasser. Den BWB entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten. Daher sollen die BWB für den Abwassergrundpreis nicht die Zählergröße als Grundlage heranziehen, sondern nur die Abwassermenge zugrunde legen, die aufgrund der installierten Ableitungsanlage auch tatsächlich entsorgt werden kann. Berlin, den 3. November 2015 Pop Kapek Kosche Bayram und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
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