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BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Richtiges Verhalten bei
Hausdurchsuchungen:
Aktuelles zu
Hausdurchsuchungen
Graz, 26. November 2015
Bundeswettbewerbsbehörde
Dr. Anastasios Xeniadis
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Einleitung
 BWB erst seit 2002 als unabhängige Behörde – Österreich als Nachzügler
in der EU
 kleine Behörde: 34 MA
 (vgl. NL: 395, CZ: 153, HU: 125, BE: 59, CH: 68, …)
 Rund 170 Mio € für Kartelle durch KG verhängt
 letzte 3 Jahre: Über 90 Hausdurchsuchungen und Nachschauen
 Prävention
 (OZK, Competition Talks, Konferenz WKÖ 2013, Konferenz IV 2010, Konferenz RPM 2008,
…)
 Österreich: hoher Rechtsschutz
 Ermittlungsbehörde:
BWB
 Entscheidungsbehörde: Gericht
(anders: EU, BG, BE, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, LT, FR, HU, IT, LV, LT,LUX, MT, NL, PL, PT, RO, SI,
SK, UK)
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BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
Gliederung
I.
Zweck einer Hausdurchsuchung
II. Voraussetzungen für den Erlass eines
Hausdurchsuchungsbefehls
III. Beginn der Hausdurchsuchung
IV. Ablauf einer Hausdurchsuchung
V. Verhalten während der Hausdurchsuchung
VI. IT-Sicherung während der Hausdurchsuchung
VII. Möglichkeiten der Kooperation nach einer Hausdurchsuchung
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
I. Zweck einer Hausdurchsuchung (1)
•
Unterscheide nach der gesetzlichen Grundlage für
Hausdurchsuchungen (HD) - relevant insb. für die
Befugnisse der Behörde (z.B.: Art 23 VO 1/2003):
 Selbstständige HD der BWB im Auftrag des
Kartellgerichts (KG)
 HD der BWB als Amtshilfe der EK/EU-NCA (Art
22 VO 1/2003)
 BWB unterstützt EK (Art 20 Abs. 5 VO 1/2003)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
I. Zweck einer Hausdurchsuchung (2)
•
•
12 Abs 1 WettbG: “zur Erlangung von Informationen
aus geschäftlichen Unterlagen […] bei Vorliegen des
begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen
§§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 101 oder 102
AEUV“
Besondere Eignung zur Erlangung von Informationen:
 Kein Risiko unrichtiger oder unvollständiger
Informationen wie bei Auskunftsverlangen
 Sichtung von Dokumenten in ihrem
geschäftlichen Kontext
 Schriftliche Beweise sind beweisstark und am
wenigsten missverständlich
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
II. Voraussetzungen für den Erlass eines HDBefehls: Verfahren
•
•
•
•
In Österreich erlässt nicht die BWB selbst den HDBefehl (auch nicht bei Gefahr im Verzug, anders:
deutsches BKA, EK und fast alle europäischen NCAs)
sondern stellt Antrag an das KG
KG prüft begründeten Verdacht und
Verhältnismäßigkeit
KG erlässt HD Befehl (oder weist Antrag zurück)
– jeweils Rechtsmittel möglich, aber ohne
aufschiebende Wirkung
BWB vollzieht im Auftrag des KG
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
II. Voraussetzungen für den Erlass eines HDBefehls: Begründeter Verdacht
•
•
Begründeter Verdacht bedeutet
– das Vorliegen von Tatsachen, aus denen
– vertretbar und nachvollziehbar geschlossen
werden kann, dass
– eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz
genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt
Ein „dringender Tatverdacht“ ist keine Voraussetzung
für eine Hausdurchsuchung (16 Ok 2/10)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
II. Voraussetzungen für den Erlass eines HDBefehls: Verhältnismäßigkeit (1)
•
•
keine hierarchische Ordnung innerhalb der
Ermittlungsbefugnisse der BWB (16 Ok 5/11)
→ BWB muss nicht vorab andere Ermittlungsinstrumente einsetzen bevor es HD beantragen kann
Auch wenn Beweise oder Indizien für
Zuwiderhandlungen bereits vorliegen, ist die BWB
berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und
Auskünfte einzuholen (insb. solche, die es ermöglichen,
das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder
den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer
zu bestimmen)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
II. Voraussetzungen für den Erlass eines HDBefehls: Verhältnismäßigkeit (2)
•
•
•
•
HD-Befehle können nicht nur bei Unternehmen, die
eines Kartellrechts-Verstoßes verdächtig sind,
sondern auch bei Dritten durchgeführt werden
Es darf auch nach Informationsquellen gesucht
werden, die noch nicht bekannt sind
Auch abgeschlossene Verhaltensweisen können
untersucht werden (16 Ok 3/14)
Auch „verjährte“ Beweisunterlagen können
ausreichend sein, wenn sich kein Hinweis auf eine
nachfolgende Distanzierung ergibt
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
III. Ablauf einer HD: Beginn
•
•
•
•
•
Vorab allenfalls Nachfrage, ob Unternehmen einer
freiwilligen Nachschau zustimmen würde
Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls
Befragung zu den Voraussetzungen der HD
BWB Mitarbeiter können bereits vor Beginn der
Durchsuchungshandlungen relevante Arbeitsplätze
sichern (um sicherzustellen dass keine Beweismittel
zerstört oder entfernt werden)
Beginn der Durchsuchungshandlungen – BWB muss
nicht auf das Erscheinen einer Vertrauensperson (zB
Rechtsanwalt) warten
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
IV. Ablauf einer HD: Befugnisse der BWB (1)
Die BWB ist befugt:
•
Geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen
•
Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen
•
vor Ort alle für die Durchführung von
Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu
verlangen sowie Erläuterungen zu Sachverhalten oder
Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und
Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen
•
Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in
Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des
Ermittlungserfolges geboten ist
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
IV. Ablauf einer HD: Befugnisse der BWB (2)
•
Durchsuchungsbefugnis umfasst alle elektronisch
gespeicherten geschäftlichen Unterlagen, die in
den vom HD-Befehl erfassten Räumlichkeiten
eingesehen werden können
•
Ob diese Unterlagen auf Festplatten in den
Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen,
etwa einem zentralen Server, befinden ist nicht
erheblich (VwGH, Ra 2014/04/0046 bis 00515)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
IV. Ablauf einer HD: Zufallsfunde
Kein absolutes Verwertungsverbot für Zufallsfunde:
•
Zufallsfunde können nicht als unmittelbare Grundlage
für einen Geldbußenantrag dienen
•
Sie können jedoch Anlass für
– weitere Ermittlungen in neuem Verfahren oder
– Beantragung eines erweiterten HD-Befehls (noch
während der HD) sein
•
Es liegt im Ermessen der Behörde, zu entscheiden,
ob ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen
getrennt oder gemeinsam mit dem bereits
eingeleiteten Ermittlungsverfahren geführt wird (16 Ok
5/13)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
IV. Ablauf einer HD: Dauer
•
•
•
•
HD dauert an, bis alle notwendigen
Durchsuchungshandlungen gesetzt wurden
Kann zwischen wenigen Stunden und mehreren
Wochen andauern – maßgeblich von Sicherstellung
der IT-Daten abhängig
Dauer während des Tages grds bis ca 20 Uhr (tw aber
auch über Nacht)
Fortsetzung am Wochenende bzw an Feiertagen grds
möglich wird aber soweit als möglich vermieden
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IV. Ablauf einer HD: Abschluss
•
•
•
Abschlussbesprechung:
– Unternehmen erhält Kopiensatz der physisch und
elektronisch kopierten Unterlagen
– Soweit möglich: gemeinsame Sichtung der
sichergestellten physischen Unterlagen, Möglichkeit
Unterlagen wieder herauszunehmen
Unternehmen erhält Protokoll, kann hierzu auch
Ergänzungen anregen oder bereits vor Ort
Stellungnahmen abgeben
Protokoll wird von BWB an das KG übermittelt
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
V. Verhalten während der HD: Organisatorisches
•
•
•
•
Geschäftsführung, IT-Administrator und Rechtsbeistand
verständigen
BWB Besprechungsraum anbieten (Aufsehen durch
Aufenthalt der Gruppe im Empfangsbereich vermeiden)
HD-Befehl aufmerksam lesen, bei Unklarheiten BWB
Mitarbeiter fragen
Mit BWB abklären, welche Personen und welche
Räumlichkeiten für Durchsuchung relevant sind, damit
übrige Arbeitsplätze möglichst rasch frei gegeben
werden können und möglichst gezielt gesucht werden
kann
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
V. Verhalten während der HD: Pflichten
•
Allgemeine Kooperationspflicht mit BWB, insb:
– Zutritt zu allen Räumen, Schränken etc. gewähren
– Anfertigung von Abschriften/Kopien ermöglichen
(inklusive elektronischer Daten)
– Vernichtung von Unterlagen/Daten unterlassen
– Auskünfte „rein tatsächlicher Art“, aber nicht bei
Fragen, die auf ein Geständnis abzielen (16 Ok 7/06)
•
Vorteile darüber hinausgehender Kooperation:
– Berücksichtigung bei Geldbußen-Berechnung
– Effizienz: HD dauert kürzer, geringere Belastung für
Unternehmen und Mitarbeiter
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
V. Verhalten während der HD: Rechte (1)
Versiegelungsrecht bzgl einzelner Unterlagen
•
Das Unternehmen kann der Einsichtnahme in bestimmte,
einzeln bezeichnete Unterlagen widersprechen, jedoch nur
unter Berufung auf:
– eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur
Verschwiegenheit oder
– ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage
gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO
•
Die Unterlagen werden versiegelt und dem KG vorgelegt
•
Das KG hat die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang sie eingesehen bzw kopiert werden
dürfen
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
V. Verhalten während der HD: Rechte (2)
Versiegelungsrecht bzgl Kategorien von Unterlagen:
•
Falls eine Bezeichnung einzelner Unterlagen die HD in
unverhältnismäßiger Weise verzögern würde (insb aufgrund
der großen Anzahl von Unterlagen),
– sind auf Verlangen Kategorien von Unterlagen zu versiegeln
und bei der BWB getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen
– die BWB fordert den Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu
setzenden Frist (mind. 2 Wochen) in die hinterlegten Unterlagen
Einsicht zu nehmen und diese einzeln zu bezeichnen
– Die einzeln bezeichneten Unterlagen werden dem KG vorgelegt
•
Das KG hat die Unterlagen zu sichten und zu entscheiden, ob und
in welchem Umfang sie eingesehen bzw kopiert werden dürfen
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
V. Verhalten während der HD: Rechtsschutz (1)
•
Rekurs beim KOG (ex ante Prüfung)
– Gegenstand ist der vom HD-Befehl erteilte
Ermächtigungsrahmen
•
Maßnahmenbeschwerde beim BVwG
– Gegenstand ist nur die offenkundige Überschreitung
des Ermächtigungsrahmens („Exzess“)
– andernfalls ist das Handeln der BWB funktionell der
Gerichtsbarkeit zuzuordnen und daher Gegenstand des
Rekurses
•
Im Falle einer freiwilligen Nachschau sind beide
Rechtsschutzinstrumente nicht möglich.
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
VI. IT-Sicherung während der
Hausdurchsuchung
•
•
•
•
BWB ist befugt, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon,
in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen
(§11a Abs 1 Z 2 WettbG)
In den vom HD-Befehl erfassten Räumlichkeiten einsehbare
elektronische Daten sind unabhängig von ihrem Speicherort
umfasst
BWB sichert idR nur Postfächer und Netzlaufwerke von
beteiligten Personen, zB Vertriebsmitarbeiter, keine „
Im Rahmen der Durchsuchung können weitere Personen
hinzukommen (zB Geschäftsführung, back office Mitarbeiter)
BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE
VII. Kooperation mit den Behörden nach einer
Hausdurchsuchung
•
•
•
Kronzeugenantrag
Kooperation außerhalb des Kronzeugenprogramms
(zB durch freiwillige Herausgabe von Unterlagen zu
anderen Produkten) kann ebenfalls bei der Geldbuße
berücksichtigt werden
Einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“)
Danke für Ihre Aufmerksamkeit