Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung

An die Mitglieder des Ausschusses
für Bauen, Wohnen und Verkehr
des Abgeordnetenhauses von Berlin
Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung von
Berlin (BauO Bln) – DS 17/2713
A
Allgemeine Bewertung
Aus Sicht des Handwerks haben sich die grundlegenden Veränderungen der Bauordnung mit der Novellierung von 2006 in der Praxis bewährt. Die jetzt vorgelegte
Novelle mit den Anpassungen an die Musterbauordnung geht den eingeschlagenen
Weg in maßvoller Weise weiter und wird daher vom Berliner Handwerk grundsätzlich
begrüßt.
Die im Bereich des energiesparenden Bauens praktizierte Liberalisierung geht dem
Berliner Handwerk jedoch deutlich zu weit und hat sich in der Baupraxis nicht bewährt. Hier sind die staatlichen Aufsichtsbehörden in der Pflicht, ihre Aufsicht über
die am Bau beteiligten Akteure stärker nachzukommen.
B
EnEV-Nachweis als notwendiger bautechnischer Nachweis
Seit 2008 ist der EnEV-Nachweis im Land Berlin (anders als in Brandenburg und einer Reihe anderer Bundesländer) nicht mehr Bestandteil der bautechnischen Nachweise, die mit einem Bauantrag einzureichen sind.
Damit fehlt den Bauaufsichtsbehörden jede praktische Möglichkeit, die Einhaltung
dieser Vorschriften zu überprüfen. Denn die Pflicht des Bauherrn, die entsprechenden Unterlagen auf der Baustelle vorliegen zu haben, bietet keine verwaltungspraktische Möglichkeit zur Kontrolle.
Aus diesem Grund sollte die anstehende Novelle der Bauordnung dazu genutzt werden, analog zu den Regelungen in Brandenburg die Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen in den allgemeinen Anforderungen aufzunehmen und die Anforderungen an die Energieeinsparung (EnEV-Nachweis) als bautechnischen
Nachweis zu definieren, der wie die Unterlagen zur Standsicherheit, Brand-, Schallund Erschütterungsschutz wieder Bestandteil des Bauantrages werden soll, der
den Baugenehmigungsbehörden vorzulegen ist.
Deshalb schlägt die Handwerkskammer Berlin vor, den EnEV-Nachweis wieder
in die Liste der notwendigen bautechnischen Nachweise aufzunehmen. Das
würde durch folgende Veränderungen in der Bauordnung Berlin gewährleistet.
Formulierungsvorschlag
1) § 3 Allgemeine Anforderungen
Absatz (1) sollte wie folgt formuliert werden:
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
die öffentliche Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum nicht
gefährdet werden und die natürlichen Lebensgrundlagen geschont werden.
2) § 66 (neu) Bautechnische Nachweise
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schallund Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische
Nachweise); dies gilt nicht…
Anmerkung
Im Weiteren wäre dann die entsprechende Verordnung in Bezug auf den EnEVNachweis anzupassen.
Begründung
Der Versuch, die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) allein an die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu delegieren, ohne die Bauaufsicht in die Verfahren zu integrieren, hat sich
aus Sicht der Kammer nicht bewährt.
Eine Stichprobe zur Berliner Bauaktivität (2010 bis 12) hat gezeigt, dass rund drei
Viertel aller Bauvorhaben im Wohnungsbau (v.a. Ein- und Zweifamilienhäuser) nicht
der Kontrolle durch Prüfsachverständige unterliegt.
Von dem verbleibenden Viertel aller prüfpflichtigen Neubauvorhaben (2012: 644
Bauvorhaben) wurden wiederum weniger als 25 Prozent (2012: 160) tatsächlich von
Prüfsachverständigen kontrolliert. Aus dieser Stichprobe wird deutlich, dass der mit
der EnEV-DV seit 2008 eingeschlagene Weg der Prüfung durch Prüfsachverständige nur für weniger als zehn Prozent der Neubauvorhaben funktioniert. Für die
Sanierung sind noch schlechtere Quoten zu vermuten. Damit erfüllt die EnEV-DV
nicht die in sie gesteckte Erwartung, die Einhaltung der EnEV in Berlin sicher zu stellen.
Ein Vergleich mit anderen Bundesländern macht deutlich, dass sich die Mehrheit der
Bundesländer (9) weiter den EnEV-Nachweis entweder mit dem Bauantrag vorlegen
lassen oder nach Fertigstellung anfordern. Nur sechs andere Bundesländer haben
den von Berlin verfolgten Weg eingeschlagen und die Kontrolle an Dritte delegiert
oder verzichten auf diese (DUH 4/2015).
Berlin, 8. April 2016
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