An die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr des Abgeordnetenhauses von Berlin Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung von Berlin (BauO Bln) – DS 17/2713 A Allgemeine Bewertung Aus Sicht des Handwerks haben sich die grundlegenden Veränderungen der Bauordnung mit der Novellierung von 2006 in der Praxis bewährt. Die jetzt vorgelegte Novelle mit den Anpassungen an die Musterbauordnung geht den eingeschlagenen Weg in maßvoller Weise weiter und wird daher vom Berliner Handwerk grundsätzlich begrüßt. Die im Bereich des energiesparenden Bauens praktizierte Liberalisierung geht dem Berliner Handwerk jedoch deutlich zu weit und hat sich in der Baupraxis nicht bewährt. Hier sind die staatlichen Aufsichtsbehörden in der Pflicht, ihre Aufsicht über die am Bau beteiligten Akteure stärker nachzukommen. B EnEV-Nachweis als notwendiger bautechnischer Nachweis Seit 2008 ist der EnEV-Nachweis im Land Berlin (anders als in Brandenburg und einer Reihe anderer Bundesländer) nicht mehr Bestandteil der bautechnischen Nachweise, die mit einem Bauantrag einzureichen sind. Damit fehlt den Bauaufsichtsbehörden jede praktische Möglichkeit, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Denn die Pflicht des Bauherrn, die entsprechenden Unterlagen auf der Baustelle vorliegen zu haben, bietet keine verwaltungspraktische Möglichkeit zur Kontrolle. Aus diesem Grund sollte die anstehende Novelle der Bauordnung dazu genutzt werden, analog zu den Regelungen in Brandenburg die Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen in den allgemeinen Anforderungen aufzunehmen und die Anforderungen an die Energieeinsparung (EnEV-Nachweis) als bautechnischen Nachweis zu definieren, der wie die Unterlagen zur Standsicherheit, Brand-, Schallund Erschütterungsschutz wieder Bestandteil des Bauantrages werden soll, der den Baugenehmigungsbehörden vorzulegen ist. Deshalb schlägt die Handwerkskammer Berlin vor, den EnEV-Nachweis wieder in die Liste der notwendigen bautechnischen Nachweise aufzunehmen. Das würde durch folgende Veränderungen in der Bauordnung Berlin gewährleistet. Formulierungsvorschlag 1) § 3 Allgemeine Anforderungen Absatz (1) sollte wie folgt formuliert werden: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet werden und die natürlichen Lebensgrundlagen geschont werden. 2) § 66 (neu) Bautechnische Nachweise Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schallund Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht… Anmerkung Im Weiteren wäre dann die entsprechende Verordnung in Bezug auf den EnEVNachweis anzupassen. Begründung Der Versuch, die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) allein an die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu delegieren, ohne die Bauaufsicht in die Verfahren zu integrieren, hat sich aus Sicht der Kammer nicht bewährt. Eine Stichprobe zur Berliner Bauaktivität (2010 bis 12) hat gezeigt, dass rund drei Viertel aller Bauvorhaben im Wohnungsbau (v.a. Ein- und Zweifamilienhäuser) nicht der Kontrolle durch Prüfsachverständige unterliegt. Von dem verbleibenden Viertel aller prüfpflichtigen Neubauvorhaben (2012: 644 Bauvorhaben) wurden wiederum weniger als 25 Prozent (2012: 160) tatsächlich von Prüfsachverständigen kontrolliert. Aus dieser Stichprobe wird deutlich, dass der mit der EnEV-DV seit 2008 eingeschlagene Weg der Prüfung durch Prüfsachverständige nur für weniger als zehn Prozent der Neubauvorhaben funktioniert. Für die Sanierung sind noch schlechtere Quoten zu vermuten. Damit erfüllt die EnEV-DV nicht die in sie gesteckte Erwartung, die Einhaltung der EnEV in Berlin sicher zu stellen. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern macht deutlich, dass sich die Mehrheit der Bundesländer (9) weiter den EnEV-Nachweis entweder mit dem Bauantrag vorlegen lassen oder nach Fertigstellung anfordern. Nur sechs andere Bundesländer haben den von Berlin verfolgten Weg eingeschlagen und die Kontrolle an Dritte delegiert oder verzichten auf diese (DUH 4/2015). Berlin, 8. April 2016 Handwerkskammer Berlin | Blücherstraße 68, 10961 Berlin | Telefon + 4930 25903 - 01 | Fax +4930 25903 - 235
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