Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen

Ausgabe 04/2016 | 23. Februar 2016
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Mitteilungspflicht
für bestimmte
Honorarzahlungen
Inhalt
01 Mitteilungspflicht für
bestimmte Honorarzahlungen
02 BMF-Info: Rückstellung für
Steuernachforderungen
02 VwGH zu Betriebsstättenergebnissen in der
Gruppenbesteuerung
03 Neue FAQs betreffend die
neuen Steuersätze ab
1. Jänner 2016
04 BFG: Zeitpunkt des
Vorsteuerabzugs
04 BMF-Info: Umsatzsteuersatz
bei Fotobüchern
04 VwGH: Vorsteueraufteilung bei
einem Arzt mit Apotheke
05 VfGH prüft Registrierkassenpflicht
05 EU und Andorra/Monaco:
Abkommen über
Steuertransparenz
Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Kalenderjahr
2015 unten angeführte Zahlungen getätigt haben, sind verpflichtet, bis
spätestens Ende Februar 2016 eine elektronische Meldung via ELDA oder
Statistik Austria beim Finanzamt zu erstatten. Sofern eine elektronische Meldung
nicht möglich ist, war die Mitteilung in Papierform bis spätestens
31. Jänner 2016 einzureichen.
Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG
Meldepflichtig sind Entgelte an natürliche Personen oder Personenvereinigungen
(-gemeinschaften) für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses,
insbesondere Zahlungen für Leistungen von freien Dienstnehmern, Aufsichtsbzw. Verwaltungsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden, Lehrenden und
Unterrichtenden, Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
Privatgeschäftsvermittlern, Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertretern und
von Kolporteuren bzw. Zeitungszustellern. Dem Auftragnehmer ist eine gleich
lautende Mitteilung auszuhändigen. Dieser hat die Einnahmen in seiner
Steuererklärung gesondert auszuweisen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an einen Auftragnehmer im
Kalenderjahr geleistete Honorar (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze)
insgesamt nicht mehr als EUR 900,00 und pro einzelner Leistung (einschließlich
allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 450,00 beträgt.
Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG
Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für im Inland erbrachte Leistungen
aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG (insbesondere freie Berufe, sowie
Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände und wesentlich beteiligte Geschäftsführer),
Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen
weiters Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht
wurden oder sich auf das Inland beziehen, und kaufmännische oder technische
Beratungsleistungen im Inland, unabhängig davon, ob Beratungsleistungen oder
Vermittlungsleistungen beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen
Bereich erfolgen. Die kaufmännische oder technische Beratung erfordert die
physische Anwesenheit im Inland.
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das an einen Leistungserbringer im
Kalenderjahr geleistete Honorar EUR 100.000,00 nicht übersteigt, ein Steuerabzug
nach § 99 EStG erfolgt (jedoch ohne Entlastung an der Quelle), oder bei Zahlungen
an ausländische Körperschaften, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens
15% unterliegen.
Im Falle der Mitteilungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur
eine einzige Mitteilung gemäß § 109b EStG zu übermitteln (z.B. für Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte).
BMF-Info: Rückstellung für
Steuernachforderungen
Einkommensteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
In der Information vom 10. Februar 2016 (SZK-010203/0013-ESt/2016)
behandelt das BMF die Frage, wann Steuernachforderungen in Folge von
Außenprüfungen als Betriebsausgabe absetzbar sind.
Gemäß Rz 1600 EStR 2000 ist eine Nachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberund SV-Beiträgen in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die
Vorschreibung (bei Bilanzierung) oder Bezahlung (bei Einnahmen-AusgabenRechnung) erfolgt. Ob der Steuerpflichtige schon bei Bilanzerstellung mit der
Nachforderung hätte rechnen müssen, ist laut BMF nicht von Bedeutung.
Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich ebenso für alle anderen Abgabenarten wie
Gebühren und Umsatzsteuer. So sind Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer
Außenprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen, die in den geprüften Jahren
ihre Ursache haben, sondern gelten erst mit Entscheidung der Abgabenbehörde,
ein Unternehmen zu prüfen, und der Anmeldung des Prüfers, als wirtschaftlich
veranlasst. Deshalb kann eine Passivierung nicht in den Jahren, die geprüft werden,
erfolgen.
Die Information soll im Rahmen der nächsten Wartung in die EStR 2000
eingearbeitet werden.
VwGH zu Betriebsstättenergebnissen
in der Gruppenbesteuerung
Körperschaftsteuergesetz
EuGH in der Rechtssache Philips Electronics UK Ltd
In der Rechtssache Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) vom 6. September 2012
hatte sich der EuGH mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine britische
Betriebsstätte einer niederländischen Gesellschaft ihre Verluste im Rahmen der
britischen Konzern-(Gruppen-)besteuerung mit Gewinnen einer in Großbritannien
ansässigen Konzerngesellschaft verrechnen kann. Bei einem rein innerstaatlichen
Sachverhalt sieht das britische Körperschaftsteuerrecht keine Beschränkungen der
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 2
VwGH zu Betriebsstättenergebnissen in der
Gruppenbesteuerung
Verlustverrechnung vor. Im vorliegenden Fall verwehrte die britische
Finanzverwaltung jedoch die Verlustverrechnung mit der Begründung, dass die
Möglichkeit einer doppelten Verwertung von Betriebsstättenverlusten bestünde
(die Betriebsstättenverluste seien mit Gewinnen der in den Niederlanden
ansässigen Gesellschaft verrechenbar).
Der EuGH stellte fest, dass eine derartige Ungleichbehandlung eine Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit darstellt, welche weder durch eine Verhinderung der
doppelten Berücksichtigung von Verlusten, noch durch die Wahrung einer
ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den
Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.
VwGH zu inländischen Einkünften ausländischer Gruppenmitglieder
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um eine österreichische Gruppe
(österreichischer Gruppenträger mit österreichischem Gruppenmitglied). Das
österreichische Gruppenmitglied hielt ein ausländisches Gruppenmitglied, das
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von einer österreichischen Betriebsstätte bezog. Der
VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte der inländischen
Betriebsstätte im Gruppenergebnis zu berücksichtigen sind oder nicht.
Der VwGH hat schließlich dem Beschwerdeführer Recht gegeben und den vom UFS
erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben
(16. September 2015, 2012/13/0060). Als Begründung wurde angeführt, dass
nach innerstaatlichem Recht und unter Berücksichtigung der EUGH
Rechtssprechung (Papillon, X Holding, Philips Electronics) es nicht im Sinne des
Gesetzgebers ist, inländische Einkünfte von der Gruppenbesteuerung
auszuschließen, weil es sich um Einkünfte eines in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gruppenmitgliedes handelt.
Auswirkungen für die Praxis
Auf Grundlage der Rechtsprechung vom EuGH/VwGH sind inländische
Betriebsstättenergebnisse von ausländischen Gruppenmitgliedern im Rahmen der
Gruppenbesteuerung zu berücksichtigen. Es kommt zu keiner gesonderten
Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Sowohl Gewinne als auch
Verluste werden berücksichtigt, wobei es bei Verlusten zu keiner
Nachversteuerungspflicht kommt. Eine Anpassung des Körperschaftsteuergesetzes
an die aktuelle EuGH/VwGH Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Neue FAQs betreffend die neuen
Steuersätze ab 1. Jänner 2016
Umsatzsteuergesetz
Das BMF hat aktuell Ausarbeitungen zu häufigen Fragen betreffend die neuen
Steuersätze ab 1. Jänner 2016 veröffentlicht. Diese können unter folgendem Link
abgerufen werden:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/FAQsSteuersaetze-1-1-16.html
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 3
BFG: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Umsatzsteuergesetz
Unter Verweis auf EuGH- und VwGH-Rechtsprechung hat das BFG in seiner
Entscheidung vom 8. Mai 2015 (RV/2100220/2015) festgehalten, dass der
Vorsteuerabzug auf Basis einer formal unvollständigen Rechnung im
ursprünglichen Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, sofern die
Rechnungsberichtigung im offenen Verfahren vor Rechtskraft des
Verwaltungsverfahrens erfolgt. Begründet wird diese Entscheidung mit der
Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes und der Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens.
BMF-Info: Umsatzsteuersatz bei
Fotobüchern
Umsatzsteuergesetz
Das BMF hat aktuell eine neue Information betreffend den Umsatzsteuersatz bei
Fotobüchern veröffentlicht (BMF-010219/0055-VI/4/2016).
Ab 1. April 2016 ist für Fotobücher der Umsatzsteuersatz von 20% anzuwenden.
Dies ergibt sich aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254, wonach
Fotobücher, d.h. fest gebundene Ware aus Papier mit gedruckten Fotos und kurzem
Text zu den Fotos, als Fotografien in der Kombinierten Nomenklatur einzustufen
sind.
Die Umsatzsteuerrichtlinien (Randziffer 1173a) sollen im Rahmen des nächsten
Wartungserlasses entsprechend angepasst werden.
VwGH: Vorsteueraufteilung bei einem
Arzt mit Apotheke
Umsatzsteuergesetz
In seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (2012/15/0129) hatte der VwGH
im Zusammenhang mit der Aufteilung von Vorsteuern zu beurteilen, ob
Räumlichkeiten einer Ordination wegen einer zeitlich absolut untergeordneter
Nutzung zur Bewirkung von Apothekenumsätzen als gemischt genutzt anzusehen
sind.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass derartige Flächen, die unmittelbar auch dem
Bewirken von Apothekenumsätzen dienen, jedenfalls gemischt genutzte Flächen
sind. Die zeitliche Unterordnung ist bei der Aufteilung der Vorsteuern zu
berücksichtigen. Hierbei ist jene Methode zu wählen, welche zu einem möglichst
sachgerechten Ergebnis führt.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 4
VfGH prüft Registrierkassenpflicht
Bundesabgabenordnung
In der derzeitig laufenden März-Session des VfGH, die voraussichtlich bis
12. März 2016 dauern wird, wird unter anderem die Registrierkassenpflicht auf
eine mögliche Verfassungswidrigkeit überprüft. Beim VfGH sind derzeit drei
Anträge betreffend die Registrierkassenpflicht anhängig.
Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei
führen verschiedenste Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
Verpflichtung zur Verwendung einer manipulationssicheren Registrierkasse an.
Für den 2. März 2016 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung angesetzt.
EU und Andorra/Monaco: Abkommen
über Steuertransparenz
Abkommen über
Steuertransparenz
Die EU hat mit Andorra am 12. Februar 2016 ein Abkommen über
Steuertransparenz unterzeichnet. Ab 2018 werden Andorra und die EU
automatisch Informationen über Bankkonten von Kunden mit Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei austauschen. Dabei werden
Informationen wie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum
und andere Finanzdaten sowie Informationen über Kontensalden ausgetauscht.
Bereits letztes Jahr wurden ähnliche Abkommen mit Liechtenstein, San Marino und
der Schweiz geschlossen.
Ein Abkommen über Steuertransparenz mit Monaco ist am 22. Februar 2016
paraphiert worden und soll demnächst unterzeichnet werden. Der automatische
Informationsaustausch soll ab 2018 erfolgen, wobei die Daten ab 1. Jänner 2017
erhoben werden. Die Zustimmung des Europäischen Rates bleibt abzuwarten.
EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 5
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