Ausgabe 04/2016 | 23. Februar 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen Inhalt 01 Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen 02 BMF-Info: Rückstellung für Steuernachforderungen 02 VwGH zu Betriebsstättenergebnissen in der Gruppenbesteuerung 03 Neue FAQs betreffend die neuen Steuersätze ab 1. Jänner 2016 04 BFG: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs 04 BMF-Info: Umsatzsteuersatz bei Fotobüchern 04 VwGH: Vorsteueraufteilung bei einem Arzt mit Apotheke 05 VfGH prüft Registrierkassenpflicht 05 EU und Andorra/Monaco: Abkommen über Steuertransparenz Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Kalenderjahr 2015 unten angeführte Zahlungen getätigt haben, sind verpflichtet, bis spätestens Ende Februar 2016 eine elektronische Meldung via ELDA oder Statistik Austria beim Finanzamt zu erstatten. Sofern eine elektronische Meldung nicht möglich ist, war die Mitteilung in Papierform bis spätestens 31. Jänner 2016 einzureichen. Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG Meldepflichtig sind Entgelte an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (-gemeinschaften) für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, insbesondere Zahlungen für Leistungen von freien Dienstnehmern, Aufsichtsbzw. Verwaltungsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Privatgeschäftsvermittlern, Bausparkassen- bzw. Versicherungsvertretern und von Kolporteuren bzw. Zeitungszustellern. Dem Auftragnehmer ist eine gleich lautende Mitteilung auszuhändigen. Dieser hat die Einnahmen in seiner Steuererklärung gesondert auszuweisen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an einen Auftragnehmer im Kalenderjahr geleistete Honorar (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) insgesamt nicht mehr als EUR 900,00 und pro einzelner Leistung (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 450,00 beträgt. Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG Meldepflichtig sind Zahlungen in das Ausland für im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG (insbesondere freie Berufe, sowie Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände und wesentlich beteiligte Geschäftsführer), Mitteilungspflicht für bestimmte Honorarzahlungen weiters Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen, und kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland, unabhängig davon, ob Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen. Die kaufmännische oder technische Beratung erfordert die physische Anwesenheit im Inland. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das an einen Leistungserbringer im Kalenderjahr geleistete Honorar EUR 100.000,00 nicht übersteigt, ein Steuerabzug nach § 99 EStG erfolgt (jedoch ohne Entlastung an der Quelle), oder bei Zahlungen an ausländische Körperschaften, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegen. Im Falle der Mitteilungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Mitteilung gemäß § 109b EStG zu übermitteln (z.B. für Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte). BMF-Info: Rückstellung für Steuernachforderungen Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz In der Information vom 10. Februar 2016 (SZK-010203/0013-ESt/2016) behandelt das BMF die Frage, wann Steuernachforderungen in Folge von Außenprüfungen als Betriebsausgabe absetzbar sind. Gemäß Rz 1600 EStR 2000 ist eine Nachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberund SV-Beiträgen in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) oder Bezahlung (bei Einnahmen-AusgabenRechnung) erfolgt. Ob der Steuerpflichtige schon bei Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen, ist laut BMF nicht von Bedeutung. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich ebenso für alle anderen Abgabenarten wie Gebühren und Umsatzsteuer. So sind Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen, die in den geprüften Jahren ihre Ursache haben, sondern gelten erst mit Entscheidung der Abgabenbehörde, ein Unternehmen zu prüfen, und der Anmeldung des Prüfers, als wirtschaftlich veranlasst. Deshalb kann eine Passivierung nicht in den Jahren, die geprüft werden, erfolgen. Die Information soll im Rahmen der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden. VwGH zu Betriebsstättenergebnissen in der Gruppenbesteuerung Körperschaftsteuergesetz EuGH in der Rechtssache Philips Electronics UK Ltd In der Rechtssache Philips Electronics UK Ltd (C-18/11) vom 6. September 2012 hatte sich der EuGH mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine britische Betriebsstätte einer niederländischen Gesellschaft ihre Verluste im Rahmen der britischen Konzern-(Gruppen-)besteuerung mit Gewinnen einer in Großbritannien ansässigen Konzerngesellschaft verrechnen kann. Bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt sieht das britische Körperschaftsteuerrecht keine Beschränkungen der EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 2 VwGH zu Betriebsstättenergebnissen in der Gruppenbesteuerung Verlustverrechnung vor. Im vorliegenden Fall verwehrte die britische Finanzverwaltung jedoch die Verlustverrechnung mit der Begründung, dass die Möglichkeit einer doppelten Verwertung von Betriebsstättenverlusten bestünde (die Betriebsstättenverluste seien mit Gewinnen der in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft verrechenbar). Der EuGH stellte fest, dass eine derartige Ungleichbehandlung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, welche weder durch eine Verhinderung der doppelten Berücksichtigung von Verlusten, noch durch die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. VwGH zu inländischen Einkünften ausländischer Gruppenmitglieder Im vorliegenden Sachverhalt ging es um eine österreichische Gruppe (österreichischer Gruppenträger mit österreichischem Gruppenmitglied). Das österreichische Gruppenmitglied hielt ein ausländisches Gruppenmitglied, das Einkünfte aus Gewerbebetrieb von einer österreichischen Betriebsstätte bezog. Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte der inländischen Betriebsstätte im Gruppenergebnis zu berücksichtigen sind oder nicht. Der VwGH hat schließlich dem Beschwerdeführer Recht gegeben und den vom UFS erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (16. September 2015, 2012/13/0060). Als Begründung wurde angeführt, dass nach innerstaatlichem Recht und unter Berücksichtigung der EUGH Rechtssprechung (Papillon, X Holding, Philips Electronics) es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, inländische Einkünfte von der Gruppenbesteuerung auszuschließen, weil es sich um Einkünfte eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gruppenmitgliedes handelt. Auswirkungen für die Praxis Auf Grundlage der Rechtsprechung vom EuGH/VwGH sind inländische Betriebsstättenergebnisse von ausländischen Gruppenmitgliedern im Rahmen der Gruppenbesteuerung zu berücksichtigen. Es kommt zu keiner gesonderten Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Sowohl Gewinne als auch Verluste werden berücksichtigt, wobei es bei Verlusten zu keiner Nachversteuerungspflicht kommt. Eine Anpassung des Körperschaftsteuergesetzes an die aktuelle EuGH/VwGH Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Neue FAQs betreffend die neuen Steuersätze ab 1. Jänner 2016 Umsatzsteuergesetz Das BMF hat aktuell Ausarbeitungen zu häufigen Fragen betreffend die neuen Steuersätze ab 1. Jänner 2016 veröffentlicht. Diese können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/FAQsSteuersaetze-1-1-16.html EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 3 BFG: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuergesetz Unter Verweis auf EuGH- und VwGH-Rechtsprechung hat das BFG in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2015 (RV/2100220/2015) festgehalten, dass der Vorsteuerabzug auf Basis einer formal unvollständigen Rechnung im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, sofern die Rechnungsberichtigung im offenen Verfahren vor Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens erfolgt. Begründet wird diese Entscheidung mit der Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes und der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. BMF-Info: Umsatzsteuersatz bei Fotobüchern Umsatzsteuergesetz Das BMF hat aktuell eine neue Information betreffend den Umsatzsteuersatz bei Fotobüchern veröffentlicht (BMF-010219/0055-VI/4/2016). Ab 1. April 2016 ist für Fotobücher der Umsatzsteuersatz von 20% anzuwenden. Dies ergibt sich aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254, wonach Fotobücher, d.h. fest gebundene Ware aus Papier mit gedruckten Fotos und kurzem Text zu den Fotos, als Fotografien in der Kombinierten Nomenklatur einzustufen sind. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Randziffer 1173a) sollen im Rahmen des nächsten Wartungserlasses entsprechend angepasst werden. VwGH: Vorsteueraufteilung bei einem Arzt mit Apotheke Umsatzsteuergesetz In seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (2012/15/0129) hatte der VwGH im Zusammenhang mit der Aufteilung von Vorsteuern zu beurteilen, ob Räumlichkeiten einer Ordination wegen einer zeitlich absolut untergeordneter Nutzung zur Bewirkung von Apothekenumsätzen als gemischt genutzt anzusehen sind. Der VwGH hat ausgesprochen, dass derartige Flächen, die unmittelbar auch dem Bewirken von Apothekenumsätzen dienen, jedenfalls gemischt genutzte Flächen sind. Die zeitliche Unterordnung ist bei der Aufteilung der Vorsteuern zu berücksichtigen. Hierbei ist jene Methode zu wählen, welche zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 4 VfGH prüft Registrierkassenpflicht Bundesabgabenordnung In der derzeitig laufenden März-Session des VfGH, die voraussichtlich bis 12. März 2016 dauern wird, wird unter anderem die Registrierkassenpflicht auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit überprüft. Beim VfGH sind derzeit drei Anträge betreffend die Registrierkassenpflicht anhängig. Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei führen verschiedenste Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer manipulationssicheren Registrierkasse an. Für den 2. März 2016 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung angesetzt. EU und Andorra/Monaco: Abkommen über Steuertransparenz Abkommen über Steuertransparenz Die EU hat mit Andorra am 12. Februar 2016 ein Abkommen über Steuertransparenz unterzeichnet. Ab 2018 werden Andorra und die EU automatisch Informationen über Bankkonten von Kunden mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei austauschen. Dabei werden Informationen wie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und andere Finanzdaten sowie Informationen über Kontensalden ausgetauscht. Bereits letztes Jahr wurden ähnliche Abkommen mit Liechtenstein, San Marino und der Schweiz geschlossen. Ein Abkommen über Steuertransparenz mit Monaco ist am 22. Februar 2016 paraphiert worden und soll demnächst unterzeichnet werden. Der automatische Informationsaustausch soll ab 2018 erfolgen, wobei die Daten ab 1. Jänner 2017 erhoben werden. Die Zustimmung des Europäischen Rates bleibt abzuwarten. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 5 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. 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B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2016 | 6
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