VISABESTIMMENGEN FÜR ÖSTERREICHER Österreichische

VISABESTIMMENGEN FÜR ÖSTERREICHER
Österreichische Staatsbürger benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen kein
Einreisevisum (für Urlaubs-/Geschäftsreise). Eine einmalige Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung kann in Südafrika beim Innenministerium (Department of Home
Affairs) für weitere 90 Tage und mindestens 30 Tage vor Ablauf der bestehenden
Genehmigung, beantragt werden.
Es ist weiterhin zu beachten, dass bei der Einreise ein Reisepass benötigt wird, der
mindestens 30 Tage nach der geplanten Ausreise aus Südafrika (§9(4)(a) Immigration Act,
Act 13 of 2002) gültig sein soll und zumindest eine freie Seite (§2(e) Immigration
Regulations of Immigration Act, Act 13 of 2002) für die Eintragungen der Grenzbeamten
haben muss (bei Verlängerung 2 Seiten).
Der Besitz eines Rückflugtickets, einer Einladung aus Südafrika oder einer Hotelbuchung und
ein Nachweis über genügend Geldmittel für die Dauer des Aufenthaltes sind bei der Einreise
vorzuweisen (zB. Kreditkarte, Reisechecks etc.).
Hinweis:
- Ein Einreisebeamter am südafrikanischen Einreisehafen z.B. am Flughafen darf einem
österreichischen Staatsbürger eine Besuchergenehmigung in Bezug auf folgend
aufgeführten Aufenthaltszwecke erteilten:
i. Urlaub
ii. Geschäftsreise
iii. zum Besuch einer Tagung, einem Seminar oder Sportveranstaltung
iv. den Verlobten oder Ehepartner zu besuchen
v. als begleitende Ehepartner und/oder Abhängige von einem Inhaber eines gültigen
‘visitor’s permit’, ‘study permit’, ‘treaty permit’, ‘business permit’, ‘medical
treatment permit’, ‘work permit’, or ‘exchange permit’
vi. Studium von nicht länger als drei (3) Monaten
vii. ärztliche Behandlung von nicht länger als drei (3) Monaten
viii. Studienjahr (sog. academic sabbatical) von nicht länger als drei (3) Monaten
ix. freiwilligen und gemeinnützigen Tätigkeiten von nicht länger als drei (3) Monaten
x. Forschung von nicht länger als drei (3) Monaten
-
Die o.g. Einreisebestimmungen gelten nicht für Personen, die beabsichtigen in der
Republik Südafrika zu arbeiten. Solche Personen einschließlich Pflichtpraktikanten,
Monteuren, Journalisten und Drehteams.
-
Obwohl das Gesetz für alleinreisende Minderjährige das Vorlegen einer schriftlichen
Einverständniserklärung (sog. ‚letter of consent’) beider sorgeberechtigten Elternteile
für die Einreise in die Republik Südafrika nicht vorsieht, ist es zu empfehlen, dass
alleinreisende Minderjährige ein solches in englischer Sprache verfasstes Schreiben,
sowie die Personalien der Person in der Republik Südafrika, die als Vormund auftritt,
bei sich haben. Weiterhin, ist es zu empfehlen, dass für Minderjährige, die nur mit
einem Elternteil reisen, eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils oder, falls
zutreffend, Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorhanden ist.
Sollen Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Konsularabteilung.
Tel: +43 1 320 64 93 ext 19, 20 Fax: +43 1 320 08 14 Email: [email protected]
Monday – Friday 08:30 – 12:00 und Telephonische Auskunfte bis 16:30