VISABESTIMMENGEN FÜR ÖSTERREICHER Österreichische Staatsbürger benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen kein Einreisevisum (für Urlaubs-/Geschäftsreise). Eine einmalige Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann in Südafrika beim Innenministerium (Department of Home Affairs) für weitere 90 Tage und mindestens 30 Tage vor Ablauf der bestehenden Genehmigung, beantragt werden. Es ist weiterhin zu beachten, dass bei der Einreise ein Reisepass benötigt wird, der mindestens 30 Tage nach der geplanten Ausreise aus Südafrika (§9(4)(a) Immigration Act, Act 13 of 2002) gültig sein soll und zumindest eine freie Seite (§2(e) Immigration Regulations of Immigration Act, Act 13 of 2002) für die Eintragungen der Grenzbeamten haben muss (bei Verlängerung 2 Seiten). Der Besitz eines Rückflugtickets, einer Einladung aus Südafrika oder einer Hotelbuchung und ein Nachweis über genügend Geldmittel für die Dauer des Aufenthaltes sind bei der Einreise vorzuweisen (zB. Kreditkarte, Reisechecks etc.). Hinweis: - Ein Einreisebeamter am südafrikanischen Einreisehafen z.B. am Flughafen darf einem österreichischen Staatsbürger eine Besuchergenehmigung in Bezug auf folgend aufgeführten Aufenthaltszwecke erteilten: i. Urlaub ii. Geschäftsreise iii. zum Besuch einer Tagung, einem Seminar oder Sportveranstaltung iv. den Verlobten oder Ehepartner zu besuchen v. als begleitende Ehepartner und/oder Abhängige von einem Inhaber eines gültigen ‘visitor’s permit’, ‘study permit’, ‘treaty permit’, ‘business permit’, ‘medical treatment permit’, ‘work permit’, or ‘exchange permit’ vi. Studium von nicht länger als drei (3) Monaten vii. ärztliche Behandlung von nicht länger als drei (3) Monaten viii. Studienjahr (sog. academic sabbatical) von nicht länger als drei (3) Monaten ix. freiwilligen und gemeinnützigen Tätigkeiten von nicht länger als drei (3) Monaten x. Forschung von nicht länger als drei (3) Monaten - Die o.g. Einreisebestimmungen gelten nicht für Personen, die beabsichtigen in der Republik Südafrika zu arbeiten. Solche Personen einschließlich Pflichtpraktikanten, Monteuren, Journalisten und Drehteams. - Obwohl das Gesetz für alleinreisende Minderjährige das Vorlegen einer schriftlichen Einverständniserklärung (sog. ‚letter of consent’) beider sorgeberechtigten Elternteile für die Einreise in die Republik Südafrika nicht vorsieht, ist es zu empfehlen, dass alleinreisende Minderjährige ein solches in englischer Sprache verfasstes Schreiben, sowie die Personalien der Person in der Republik Südafrika, die als Vormund auftritt, bei sich haben. Weiterhin, ist es zu empfehlen, dass für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils oder, falls zutreffend, Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorhanden ist. Sollen Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Konsularabteilung. Tel: +43 1 320 64 93 ext 19, 20 Fax: +43 1 320 08 14 Email: [email protected] Monday – Friday 08:30 – 12:00 und Telephonische Auskunfte bis 16:30
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