Legal update - Weinhold Legal

Legal update
März 2016
Inhalt
Privacy Shield - Neues EU-US-Datenschutzabkommen
Neuigkeiten in der Gesetzgebung
Inkrafttreten des Gesetzes über die bedeutende
Marktmacht
Das Inkrafttreten des Vertragserfassungsgesetzes
rückt näher
Karfreitag ab diesem Jahr wieder Feiertag
Vorlage des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher
Aufträge
Novelle des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Eintrag einer s.r.o.)
Novelle des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
Novelle des Kapitalmarktgesetzes
Neu veröffentlichte Rechtsprechung
Fehlend der Beurteilung des guten Glaubens des
Immobilienerwerbers
Die in diesem Bulletin enthaltenen Informationen werden
aufgrund unserer besten Überzeugung und Erkenntnisse
zusammengestellt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu
dem dieser Text in den Druck gegangen ist. Konkrete Informationen zu den in diesem Bulletin enthaltenen Themen sollten jedoch konsultiert werden, bevor auf ihrer
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Arbeitsrecht:
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Immobilien:
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Privacy Shield - Neues EU-US-Datenschutzabkommen
Anknüpfend an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
6. Oktober 2015, durch welche die frühere sog. Safe-Harbour-Regelung („sicherer Hafen“) als Mechanismus für Datentransfers zwischen
der EU und den USA für ungültig erklärt wurde, haben die Europäische
Kommission und die Vereinigten Staaten einen neuen Rahmen für die
gegenseitige Datenübertragung ausgehandelt: das sog. Privacy
Shield.
Am 29. Februar 2016 hat die Europäische Kommission Rechtstexte
veröffentlicht, die das Entstehen eines neuen Datenschutzsystems
zwischen der EU und den USA möglich machen. Angenommen hat die
Europäische Kommission zudem den Entwurf eines sog. Angemessenheitsbeschlusses und eine Reihe von Texten zum EU-US-Datenschutzschild. Dabei handelt es sich unter anderem um die von den Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätze sowie um schriftliche (im
US-Bundesregister zu veröffentlichende) Zusicherungen der US-Regierung, die der Durchsetzung der Vereinbarung dienen, darunter Garantien und Beschränkungen für den Datenzugriff durch Behörden. Mit
dem Angemessenheitsbeschluss wird bescheinigt, dass die Garantien
für die Übermittlung von Daten auf der Grundlage des neuen EU-USDatenschutzschilds den Datenschutzstandards in der EU entsprechen.
Die Funktionsweise des sog. Schilds soll durch folgende Mittel sichergestellt werden:

Für Unternehmen werden strenge Auflagen gelten, deren Einhaltung konsequent durchgesetzt wird.

Klare Schutzvorkehrungen und Transparenzpflichten beim Datenzugriff durch die Regierung der Vereinigten Staaten. Die amerikanische Regierung hat der EU schriftlich zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden aus Gründen der nationalen Sicherheit
klaren Beschränkungen, Garantien und Aufsichtsmechanismen
unterworfen wird, die einen allgemeinen Zugriff auf personenbezogene Daten ausschließen.

Wirksamer Schutz der Rechte der EU-Bürgerinnen und -bürger
durch verschiedene Rechtsbehelfe: Unternehmen müssen Beschwerden innerhalb von 45 Tagen nachgehen. Außerdem steht
ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur
Verfügung. Die betroffenen EU-Bürger können sich auch an ihre
nationalen Datenschutzbehörden wenden, die dann zusammen
mit der Federal Trade Commission dafür sorgen, dass Beschwerden nachgegangen und abgeholfen wird.

Gemeinsame jährliche Überprüfung durch die Europäische Kommission und das US-amerikanische Handelsministerium, durch die
die Funktionsweise des Datenschutzschilds überprüft wird.
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März 2016
Aktuelle legislative Änderungen
Inkrafttreten des Gesetzes über die bedeutende
Marktmacht
Am 6. März 2016 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 395/2009
Slg. über die bedeutende Marktmacht beim Verkauf von landwirtschaftlichen und Lebensmittelprodukten und ihrem Missbrauch (Gesetz Nr. 50/2016 Slg.) verabschiedet worden. Deklarierte Ziele der Novelle sind ein besserer Schutz der Lebensmittelhersteller, die Beseitigung unklarer Bestimmungen
sowie das leichtere Eröffnen und Führen von Verfahren gegen
große Handelsketten und deren Bestrafung. Die Novelle definiert verschiedene Grundbegriffe, z. B. die Begriffe Lieferant,
Abnehmer oder Einkaufsallianz und neu auch den Begriff der
bedeutenden Marktmacht, die eine solche Stellung des Abnehmers ist, aufgrund derer der Abnehmer ohne rechtfertigenden Grund einen Vorteil gegenüber den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Einkauf von Lebensmitteln oder der
Annahme oder Erbringung von mit dem Einkauf oder Verkauf
von Lebensmitteln verbundenen Dienstleistungen erzwingen
kann. In verschiedenen Fällen wird die bedeutende Marktmacht laut Novelle zudem vorausgesetzt, zum Beispiel bei einem Abnehmer, dessen Umsatz für den Verkauf von Lebensmitteln und damit verbundenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik 5 Mrd. CZK für die letzte abgeschlossene Rechnungsperiode von 12 Monaten übersteigt.
Die Novelle regelt neu die Erfordernisse des Vertrages zwischen einem Abnehmer mit bedeutender Marktmacht und
dem Lieferanten sowie die Pflicht, einen solchen Vertrag in
Schriftform zu schließen.
Für schwerwiegende Gesetzesverletzungen (zu denen der
Marktmachtmissbrauch oder die Verletzung der Pflicht zum
Vertragsabschluss in schriftlicher Form zählen) kann eine
Geldbuße von bis zu 10.000.000,- CZK oder 10 % des für die
letzte abgeschlossene Rechnungsperiode erzielten Nettoumsatzes des Abnehmers verhängt werden.
geschlossenen Verträge veröffentlicht werden, z. B. mit der
Tschechischen Republik, territorialen Selbstverwaltungseinheiten, staatlichen Zuschussorganisationen, Staatsfonds,
Staatsbetrieben oder juristischen Personen, an denen der
Staat oder eine territoriale Selbstverwaltungseinheit eine
Mehrheitsbeteiligung hält. Verwalter dieses Registers wird
das Innenministerium sein. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind insbesondere Informationen, die nach den
Vorschriften zum freien Informationszugang nicht veröffentlicht werden dürfen, oder Verträge mit einer natürlichen Person, die nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
handelt, Verträge, deren Leistung überwiegend außerhalb
des Territoriums der Tschechischen Republik durchgeführt
wird, oder Verträge, wenn der Wert ihres Gegenstandes
50.000,- CZK ohne MwSt. nicht übersteigt.
Künftig ist also zu berücksichtigen, dass nach dem 1. Juli
2016 mit (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Subjekten geschlossene Verträge in elektronischer Form im Vertragsregister veröffentlicht werden.
Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h.
ab dem 1. Juli 2017, wird die Wirksamkeit eines durch das
Vertragserfassungsgesetz regulierten Vertrages an seine
Veröffentlichung im Register geknüpft, die etwaige Nichtveröffentlichung des Vertrages selbst drei Monate nach seinem
Abschluss wird seine Aufhebung von Beginn an nach sich ziehen.
Karfreitag ab diesem Jahr wieder Feiertag
Der Karfreitag ist ab diesem Jahr wieder ein Feiertag. Nach
65 Jahren wird somit der im Jahr 1951 aufgehobene Feiertag
wieder eingeführt. Im Jahr 2016 fällt der Karfreitag auf den
25. März. Obwohl sich die Zahl der Feiertage gegenüber 2015
erhöht hat, wird in diesem Jahr die Gesamtzahl an Werktagen
um zwei Tage über dem Vorjahr liegen – mehr Feiertage entfallen in diesem Fall nämlich auf Wochenenden und das Jahr
2016 ist ein Schaltjahr.
Praktische Folge der Novelle, bzw. ihrer Übergangsbestimmungen ist die Pflicht, vor dem Tag des Inkrafttretens geschlossene Verträge mit § 3a des Gesetzes, in der Fassung
der Novelle, spätestens binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten
der Novelle, d.h. bis zum 6. Juni 2016 in Einklang zu bringen.
Verhandelte legislative Vorlagen
Das Inkrafttreten des Vertragserfassungsgesetzes rückt näher
Am 9. März 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage
des neuen Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge
verabschiedet, worüber wir ausführlicher im Legal Update
vom Februar 2016 berichtet haben.
Am 1. Juli 2016 tritt das Gesetz Nr. 340/2015 Slg. über die
Sonderbedingungen für die Wirksamkeit verschiedener Verträge, die Veröffentlichung dieser Verträge und die Vertragserfassung (Vertragserfassungsgesetz) in Kraft.
Aufgrund dieses Gesetzes wird ein Vertragsregister eingeführt, in dem obligatorisch alle mit den genannten Subjekten
Vorlage des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Die vom Parlament verabschiedete Vorlage soll insbesondere
die bisherigen Gesetze Nr. 137/2006 Slg. über öffentliche
Aufträge und das Gesetz Nr. 139/2006 Slg. über Konzessionsverfahren und Konzessionsverträge (Konzessionsgesetz)
aufheben und ersetzen sowie den Einklang der Regelung öf-
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März 2016
fentlicher Aufträge mit der neuen europäischen Regelung sicherstellen. Das Parlament hat die Regierungsvorlage des
Gesetzes mit einer Reihe von Änderungsvorschlägen verabschiedet.
der von den Zahlungsdienstleistern berechneten Entgelte bei.
Die Vorlage führt in die tschechische Rechtsordnung ebenfalls die EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ein.
Novelle des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Eintrag einer s.r.o.)
Novelle des Kapitalmarktgesetzes
Am 9. März 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage
des Gesetzes Nr. 549/1991 Slg. über Gerichtsgebühren verabschiedet.
Laut Novelle ist neu keine Gebühr für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister
mehr zu zahlen. Diese Befreiung gilt allerdings nicht pauschal, sondern nur bei Erfüllung aller nachstehenden Voraussetzungen:



die Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch einen
Notar,
die Eintragung wird aufgrund einer notariellen Niederschrift über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen, die nur die durch das
Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelskörperschaftsgesetz vorgeschriebenen obligatorischen Erfordernisse
enthält, und
die Einlagepflicht wird ausschließlich in Geld erfüllt.
Wenn der Eintrag in ein öffentliches Register vom Gericht vorgenommen, bzw. der Gesellschaftsvertrag eine ausführlichere als die gesetzlich geforderte Regelung beinhalten wird,
gilt auch weiterhin die Gebührenzahlungspflicht.
Die vorgeschlagene Novelle reagiert auf die vorläufigen Auflagen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Ziel eine Senkung der
zur Unternehmensgründung notwendigen Kosten auf 100
EUR ist.
Die Abgeordnetenkammer hat am 2. März 2016 die Vorlage
des Gesetzes zur Änderung des Kapitalmarkgesetzes
Nr. 256/2004 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften,
und weiterer damit verbundener Gesetze verabschiedet, über
deren Verhandlung wir im Legal Update vom Oktober 2015
informiert haben.
Die Novelle ist recht umfangreich, wobei die Gesetzesvorlage
selbst fast 60 Seiten umfasst und die gesamte Drucksache,
einschließlich Gesetzesbegründung 400 Seiten zählt.
Ziel der Vorlage soll sein, Einklang der tschechischen rechtlichen Regelung mit den EU-Vorschriften herzustellen und
mehrere europäische Richtlinien zu implementieren. Weiter
soll die Vorlage zu einer höheren Attraktivität der Fonds und
des tschechischen Kapitalmarktes beitragen und dessen bessere Funktionsweise bei gleichzeitigem höherem Verbraucherschutz beitragen.
Zu den Kernpunkten der Vorlage zählen:



Novelle des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
Am 24. Februar 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 284/2009
Slg. über den Zahlungsverkehr und weiterer damit verbundener Gesetze verabschiedet. Ziel der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung ist es, Einklang zwischen den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und der EU durch Umsetzung
der Richtlinie über das Zahlungskonto in die tschechische
Rechtsordnung herzustellen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen es allen Verbrauchern in der EU möglich machen, ein Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen auf dem Gebiet eines beliebigen
EU-Mitgliedstaates zu eröffnen, sie führen ein einheitliches
Vorgehen bei Änderungen des Zahlungskontos ein und tragen
nicht zuletzt zur höheren Transparenz und Vergleichbarkeit

höherer Informationsgrad über die Aktionärsstruktur der
Gesellschaft – der Emittenten der auf dem europäischen
regulierten Markt gehandelten Wertpapiere durch Einführung der Mitteilungspflicht bei Überschreitung des bestimmten Anteils an den Stimmrechten gegenüber dem
Emittenten und der Tschechischen Zentralbank.
Senkung der Mindestinvestition in die Fonds für qualifizierte Anleger von gegenwärtig 125 TEUR auf 1 Mio. CZK
unter den Voraussetzungen des Gesetzes für die Eignungsprüfung des Produkts für den Anleger.
Einführung der Pflicht der Tschechischen Zentralbank,
ihre rechtskräftigen Entscheidungen auf eine den OnlineZugang ermöglichende Weise zu veröffentlichen.
Bei einer SICAV laut Gesetz über Investmentgesellschaften und Investmentfonds wird der Wegfall der Beschränkung vorgeschlagen, nach der sie nur ein monistisches
System der Innenstruktur haben konnte.
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März 2016
Neu veröffentlichte Rechtsprechung
Fehlen der Beurteilung des guten Glaubens des
Immobilienerwerbers
(Urteil des Verfassungsgerichts, Az. III. ÚS 247/14, vom
28. Januar 2016)
Die Beschwerdeführer haben in der betroffenen Sache die
Aufhebung der Entscheidungen der allgemeinen Gerichte gefordert, durch die bestimmt wurde, dass sie nicht Eigentümer
der Immobilien sind, die sie im guten Glauben vom im Grundbuch als Eigentümer der betroffenen Immobilien eingetragenen Verkäufer erworben haben, jedoch aufgrund eines absolut ungültigen Kaufvertrages.
Dieses Urteil ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da es
sich um eine weitere Entscheidung mit der Ambition handelt,
die unerwünschten Rechtsprechungsdifferenzen zwischen
dem Verfassungsgericht und dem Obersten Gerichtshof zur
Möglichkeit des Immobilienerwerbs im guten Glauben vom
Nichteigentümer laut rechtlicher Regelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch aus dem Jahr 1964 auszuräumen.
Laut Urteil haben die allgemeinen Gerichte die Frage des guten Glaubens der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und
geprüft, was gegen Art. 89 Abs. 2 der Verfassung verstößt,
da das Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die gefestigte Meinung vertritt, dass bei der Beurteilung des Erwerbs des Eigentums von im Grundbuch eingetragenen Immobilien vom Nichteigentümer konsequent die Existenz des guten Glaubens des neuen Erwerbers zu prüfen und zu beurteilen ist. Durch die fehlende Beurteilung des guten Glaubens
des Immobilienerwerbers wurde somit dem Prinzip, dass niemand auf eine andere Person mehr Rechte übertragen kann
als er selbst hat, Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit, des Schutzes des guten Glaubens und Vertrauens in die
Akte des Staats gewährt.
Durch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofs, das wiederholt ablehnt, die Auffassung des Verfassungsgerichts zu achten, wurde Art. 89 Abs. 2 der Verfassung missachtet, nach
dem die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Organe und Personen verbindlich sind.
© 2016 Weinhold Legal
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