Legal update März 2016 Inhalt Privacy Shield - Neues EU-US-Datenschutzabkommen Neuigkeiten in der Gesetzgebung Inkrafttreten des Gesetzes über die bedeutende Marktmacht Das Inkrafttreten des Vertragserfassungsgesetzes rückt näher Karfreitag ab diesem Jahr wieder Feiertag Vorlage des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge Novelle des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Eintrag einer s.r.o.) Novelle des Gesetzes über den Zahlungsverkehr Novelle des Kapitalmarktgesetzes Neu veröffentlichte Rechtsprechung Fehlend der Beurteilung des guten Glaubens des Immobilienerwerbers Die in diesem Bulletin enthaltenen Informationen werden aufgrund unserer besten Überzeugung und Erkenntnisse zusammengestellt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem dieser Text in den Druck gegangen ist. Konkrete Informationen zu den in diesem Bulletin enthaltenen Themen sollten jedoch konsultiert werden, bevor auf ihrer Grundlage Entscheidungen getroffen werden. Für weitere Informationen kontaktieren Sie, bitte, den Partner / Manager, mit dem Sie üblicherweise in Kontakt stehen, oder: Bank- und Finanzdienstleistungen: Pavel Jendrulek, Ondřej Havlíček Fusionen und Akquisitionen: Daniel Weinhold, Dušan Kmoch Gerichts- / Schiedsverfahren: Milan Polák, Ondřej Havránek Informationstechnologie und geistiges Eigentum: Martin Lukáš, Jan Turek Wettbewerbsrecht / EU-Recht: Tomáš Čermák Arbeitsrecht: Ondřej Havránek, Milan Polák Immobilien: Pav Younis © 2016 Weinhold Legal. Alle Rechte vorbehalten Privacy Shield - Neues EU-US-Datenschutzabkommen Anknüpfend an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, durch welche die frühere sog. Safe-Harbour-Regelung („sicherer Hafen“) als Mechanismus für Datentransfers zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt wurde, haben die Europäische Kommission und die Vereinigten Staaten einen neuen Rahmen für die gegenseitige Datenübertragung ausgehandelt: das sog. Privacy Shield. Am 29. Februar 2016 hat die Europäische Kommission Rechtstexte veröffentlicht, die das Entstehen eines neuen Datenschutzsystems zwischen der EU und den USA möglich machen. Angenommen hat die Europäische Kommission zudem den Entwurf eines sog. Angemessenheitsbeschlusses und eine Reihe von Texten zum EU-US-Datenschutzschild. Dabei handelt es sich unter anderem um die von den Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätze sowie um schriftliche (im US-Bundesregister zu veröffentlichende) Zusicherungen der US-Regierung, die der Durchsetzung der Vereinbarung dienen, darunter Garantien und Beschränkungen für den Datenzugriff durch Behörden. Mit dem Angemessenheitsbeschluss wird bescheinigt, dass die Garantien für die Übermittlung von Daten auf der Grundlage des neuen EU-USDatenschutzschilds den Datenschutzstandards in der EU entsprechen. Die Funktionsweise des sog. Schilds soll durch folgende Mittel sichergestellt werden: Für Unternehmen werden strenge Auflagen gelten, deren Einhaltung konsequent durchgesetzt wird. Klare Schutzvorkehrungen und Transparenzpflichten beim Datenzugriff durch die Regierung der Vereinigten Staaten. Die amerikanische Regierung hat der EU schriftlich zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden aus Gründen der nationalen Sicherheit klaren Beschränkungen, Garantien und Aufsichtsmechanismen unterworfen wird, die einen allgemeinen Zugriff auf personenbezogene Daten ausschließen. Wirksamer Schutz der Rechte der EU-Bürgerinnen und -bürger durch verschiedene Rechtsbehelfe: Unternehmen müssen Beschwerden innerhalb von 45 Tagen nachgehen. Außerdem steht ein kostenloses Verfahren der alternativen Streitbeilegung zur Verfügung. Die betroffenen EU-Bürger können sich auch an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden, die dann zusammen mit der Federal Trade Commission dafür sorgen, dass Beschwerden nachgegangen und abgeholfen wird. Gemeinsame jährliche Überprüfung durch die Europäische Kommission und das US-amerikanische Handelsministerium, durch die die Funktionsweise des Datenschutzschilds überprüft wird. Legal update März 2016 Aktuelle legislative Änderungen Inkrafttreten des Gesetzes über die bedeutende Marktmacht Am 6. März 2016 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 395/2009 Slg. über die bedeutende Marktmacht beim Verkauf von landwirtschaftlichen und Lebensmittelprodukten und ihrem Missbrauch (Gesetz Nr. 50/2016 Slg.) verabschiedet worden. Deklarierte Ziele der Novelle sind ein besserer Schutz der Lebensmittelhersteller, die Beseitigung unklarer Bestimmungen sowie das leichtere Eröffnen und Führen von Verfahren gegen große Handelsketten und deren Bestrafung. Die Novelle definiert verschiedene Grundbegriffe, z. B. die Begriffe Lieferant, Abnehmer oder Einkaufsallianz und neu auch den Begriff der bedeutenden Marktmacht, die eine solche Stellung des Abnehmers ist, aufgrund derer der Abnehmer ohne rechtfertigenden Grund einen Vorteil gegenüber den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Einkauf von Lebensmitteln oder der Annahme oder Erbringung von mit dem Einkauf oder Verkauf von Lebensmitteln verbundenen Dienstleistungen erzwingen kann. In verschiedenen Fällen wird die bedeutende Marktmacht laut Novelle zudem vorausgesetzt, zum Beispiel bei einem Abnehmer, dessen Umsatz für den Verkauf von Lebensmitteln und damit verbundenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik 5 Mrd. CZK für die letzte abgeschlossene Rechnungsperiode von 12 Monaten übersteigt. Die Novelle regelt neu die Erfordernisse des Vertrages zwischen einem Abnehmer mit bedeutender Marktmacht und dem Lieferanten sowie die Pflicht, einen solchen Vertrag in Schriftform zu schließen. Für schwerwiegende Gesetzesverletzungen (zu denen der Marktmachtmissbrauch oder die Verletzung der Pflicht zum Vertragsabschluss in schriftlicher Form zählen) kann eine Geldbuße von bis zu 10.000.000,- CZK oder 10 % des für die letzte abgeschlossene Rechnungsperiode erzielten Nettoumsatzes des Abnehmers verhängt werden. geschlossenen Verträge veröffentlicht werden, z. B. mit der Tschechischen Republik, territorialen Selbstverwaltungseinheiten, staatlichen Zuschussorganisationen, Staatsfonds, Staatsbetrieben oder juristischen Personen, an denen der Staat oder eine territoriale Selbstverwaltungseinheit eine Mehrheitsbeteiligung hält. Verwalter dieses Registers wird das Innenministerium sein. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind insbesondere Informationen, die nach den Vorschriften zum freien Informationszugang nicht veröffentlicht werden dürfen, oder Verträge mit einer natürlichen Person, die nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handelt, Verträge, deren Leistung überwiegend außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik durchgeführt wird, oder Verträge, wenn der Wert ihres Gegenstandes 50.000,- CZK ohne MwSt. nicht übersteigt. Künftig ist also zu berücksichtigen, dass nach dem 1. Juli 2016 mit (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Subjekten geschlossene Verträge in elektronischer Form im Vertragsregister veröffentlicht werden. Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 1. Juli 2017, wird die Wirksamkeit eines durch das Vertragserfassungsgesetz regulierten Vertrages an seine Veröffentlichung im Register geknüpft, die etwaige Nichtveröffentlichung des Vertrages selbst drei Monate nach seinem Abschluss wird seine Aufhebung von Beginn an nach sich ziehen. Karfreitag ab diesem Jahr wieder Feiertag Der Karfreitag ist ab diesem Jahr wieder ein Feiertag. Nach 65 Jahren wird somit der im Jahr 1951 aufgehobene Feiertag wieder eingeführt. Im Jahr 2016 fällt der Karfreitag auf den 25. März. Obwohl sich die Zahl der Feiertage gegenüber 2015 erhöht hat, wird in diesem Jahr die Gesamtzahl an Werktagen um zwei Tage über dem Vorjahr liegen – mehr Feiertage entfallen in diesem Fall nämlich auf Wochenenden und das Jahr 2016 ist ein Schaltjahr. Praktische Folge der Novelle, bzw. ihrer Übergangsbestimmungen ist die Pflicht, vor dem Tag des Inkrafttretens geschlossene Verträge mit § 3a des Gesetzes, in der Fassung der Novelle, spätestens binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten der Novelle, d.h. bis zum 6. Juni 2016 in Einklang zu bringen. Verhandelte legislative Vorlagen Das Inkrafttreten des Vertragserfassungsgesetzes rückt näher Am 9. März 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage des neuen Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet, worüber wir ausführlicher im Legal Update vom Februar 2016 berichtet haben. Am 1. Juli 2016 tritt das Gesetz Nr. 340/2015 Slg. über die Sonderbedingungen für die Wirksamkeit verschiedener Verträge, die Veröffentlichung dieser Verträge und die Vertragserfassung (Vertragserfassungsgesetz) in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes wird ein Vertragsregister eingeführt, in dem obligatorisch alle mit den genannten Subjekten Vorlage des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge Die vom Parlament verabschiedete Vorlage soll insbesondere die bisherigen Gesetze Nr. 137/2006 Slg. über öffentliche Aufträge und das Gesetz Nr. 139/2006 Slg. über Konzessionsverfahren und Konzessionsverträge (Konzessionsgesetz) aufheben und ersetzen sowie den Einklang der Regelung öf- Legal update März 2016 fentlicher Aufträge mit der neuen europäischen Regelung sicherstellen. Das Parlament hat die Regierungsvorlage des Gesetzes mit einer Reihe von Änderungsvorschlägen verabschiedet. der von den Zahlungsdienstleistern berechneten Entgelte bei. Die Vorlage führt in die tschechische Rechtsordnung ebenfalls die EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ein. Novelle des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Eintrag einer s.r.o.) Novelle des Kapitalmarktgesetzes Am 9. März 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage des Gesetzes Nr. 549/1991 Slg. über Gerichtsgebühren verabschiedet. Laut Novelle ist neu keine Gebühr für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister mehr zu zahlen. Diese Befreiung gilt allerdings nicht pauschal, sondern nur bei Erfüllung aller nachstehenden Voraussetzungen: die Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch einen Notar, die Eintragung wird aufgrund einer notariellen Niederschrift über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen, die nur die durch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelskörperschaftsgesetz vorgeschriebenen obligatorischen Erfordernisse enthält, und die Einlagepflicht wird ausschließlich in Geld erfüllt. Wenn der Eintrag in ein öffentliches Register vom Gericht vorgenommen, bzw. der Gesellschaftsvertrag eine ausführlichere als die gesetzlich geforderte Regelung beinhalten wird, gilt auch weiterhin die Gebührenzahlungspflicht. Die vorgeschlagene Novelle reagiert auf die vorläufigen Auflagen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Ziel eine Senkung der zur Unternehmensgründung notwendigen Kosten auf 100 EUR ist. Die Abgeordnetenkammer hat am 2. März 2016 die Vorlage des Gesetzes zur Änderung des Kapitalmarkgesetzes Nr. 256/2004 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften, und weiterer damit verbundener Gesetze verabschiedet, über deren Verhandlung wir im Legal Update vom Oktober 2015 informiert haben. Die Novelle ist recht umfangreich, wobei die Gesetzesvorlage selbst fast 60 Seiten umfasst und die gesamte Drucksache, einschließlich Gesetzesbegründung 400 Seiten zählt. Ziel der Vorlage soll sein, Einklang der tschechischen rechtlichen Regelung mit den EU-Vorschriften herzustellen und mehrere europäische Richtlinien zu implementieren. Weiter soll die Vorlage zu einer höheren Attraktivität der Fonds und des tschechischen Kapitalmarktes beitragen und dessen bessere Funktionsweise bei gleichzeitigem höherem Verbraucherschutz beitragen. Zu den Kernpunkten der Vorlage zählen: Novelle des Gesetzes über den Zahlungsverkehr Am 24. Februar 2016 hat die Abgeordnetenkammer die Vorlage des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 284/2009 Slg. über den Zahlungsverkehr und weiterer damit verbundener Gesetze verabschiedet. Ziel der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung ist es, Einklang zwischen den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und der EU durch Umsetzung der Richtlinie über das Zahlungskonto in die tschechische Rechtsordnung herzustellen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen es allen Verbrauchern in der EU möglich machen, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen auf dem Gebiet eines beliebigen EU-Mitgliedstaates zu eröffnen, sie führen ein einheitliches Vorgehen bei Änderungen des Zahlungskontos ein und tragen nicht zuletzt zur höheren Transparenz und Vergleichbarkeit höherer Informationsgrad über die Aktionärsstruktur der Gesellschaft – der Emittenten der auf dem europäischen regulierten Markt gehandelten Wertpapiere durch Einführung der Mitteilungspflicht bei Überschreitung des bestimmten Anteils an den Stimmrechten gegenüber dem Emittenten und der Tschechischen Zentralbank. Senkung der Mindestinvestition in die Fonds für qualifizierte Anleger von gegenwärtig 125 TEUR auf 1 Mio. CZK unter den Voraussetzungen des Gesetzes für die Eignungsprüfung des Produkts für den Anleger. Einführung der Pflicht der Tschechischen Zentralbank, ihre rechtskräftigen Entscheidungen auf eine den OnlineZugang ermöglichende Weise zu veröffentlichen. Bei einer SICAV laut Gesetz über Investmentgesellschaften und Investmentfonds wird der Wegfall der Beschränkung vorgeschlagen, nach der sie nur ein monistisches System der Innenstruktur haben konnte. Legal update März 2016 Neu veröffentlichte Rechtsprechung Fehlen der Beurteilung des guten Glaubens des Immobilienerwerbers (Urteil des Verfassungsgerichts, Az. III. ÚS 247/14, vom 28. Januar 2016) Die Beschwerdeführer haben in der betroffenen Sache die Aufhebung der Entscheidungen der allgemeinen Gerichte gefordert, durch die bestimmt wurde, dass sie nicht Eigentümer der Immobilien sind, die sie im guten Glauben vom im Grundbuch als Eigentümer der betroffenen Immobilien eingetragenen Verkäufer erworben haben, jedoch aufgrund eines absolut ungültigen Kaufvertrages. Dieses Urteil ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da es sich um eine weitere Entscheidung mit der Ambition handelt, die unerwünschten Rechtsprechungsdifferenzen zwischen dem Verfassungsgericht und dem Obersten Gerichtshof zur Möglichkeit des Immobilienerwerbs im guten Glauben vom Nichteigentümer laut rechtlicher Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1964 auszuräumen. Laut Urteil haben die allgemeinen Gerichte die Frage des guten Glaubens der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und geprüft, was gegen Art. 89 Abs. 2 der Verfassung verstößt, da das Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die gefestigte Meinung vertritt, dass bei der Beurteilung des Erwerbs des Eigentums von im Grundbuch eingetragenen Immobilien vom Nichteigentümer konsequent die Existenz des guten Glaubens des neuen Erwerbers zu prüfen und zu beurteilen ist. Durch die fehlende Beurteilung des guten Glaubens des Immobilienerwerbers wurde somit dem Prinzip, dass niemand auf eine andere Person mehr Rechte übertragen kann als er selbst hat, Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit, des Schutzes des guten Glaubens und Vertrauens in die Akte des Staats gewährt. Durch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofs, das wiederholt ablehnt, die Auffassung des Verfassungsgerichts zu achten, wurde Art. 89 Abs. 2 der Verfassung missachtet, nach dem die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Organe und Personen verbindlich sind. © 2016 Weinhold Legal Wir hoffen, dass dieses Legal Update für Sie eine nützliche Informationsquelle ist. An Ihrer Meinung zu diesem Bulletin, insbesondere zu seinem Inhalt, Format und Periodizität, sind wir auch weiterhin interessiert. Inhaber des Zertifikats ISO 9001 Ihre Anmerkungen senden Sie bitte an die E-Mailanschrift: [email protected] oder per Fax an +420 225 385 444 zu Händen von Lukáš Vrána, oder kontaktieren Sie die Person, mit der Sie üblicherweise in Kontakt stehen.
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