Info Vertretungsbefugnis

VERTRETUNGSBEFUGNIS NÄCHSTER ANGEHÖRIGER
ANGEHÖRIGER
Was ist die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger?
Wenn jemand wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (also nicht mehr geschäftsfähig ist), müsste im Normalfall ein
Sachwalter bestellt werden.
Wenn aber keine großen und wichtigen Entscheidungen getroffen werden müssen, ist ein Sachwalter unnötig: Das Gesetz sieht dann vor, dass die Alltagsgeschäfte dann von der Familie erledigt werden können. Vereinfacht gesagt, ersetzt dann ein Familienangehöriger den Sachwalter,
und erledigt, was dieser zu tun hätte.
Was kann ein vertretungsbefugter Angehöriger alles tun?
Er kann für den Vertretenen:
1. Mit dessen Einkünften Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen:
abschließen Das sind z.B.
Überweisungen, das Bezahlen von Rechnungen; das Einrichten eines Abschöpfauftrages
(aber nur wenn das Geld auf ein Konto oder auf Namen lautendes Sparbuch des Vertretenen erfolgt, auf das niemand anders Zugriff hat); das Schließen eines Kontos; das Widerrufen von Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen; nicht umfasst sind z.B.:
z.B. Der
Abschluss eines Bausparers, der Widerruf einer Zeichnungsberechtigung
2. Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs abschließen:
abschließen z.B. Besorgen von Medikamenten und Pflegebedarf, Organisation von Pflegepersonal)
3. Anträge auf Pflegegeld, Sozialhilfe etc. stellen
4. einfachen medizinischen Behandlungen zustimmen.
Bitte beachten Sie:
Sie
1. Der Vertreter darf grundsätzlich nur die „Einkünfte“ verwenden: Das sind Pension, die Zinsen
aus Bankvermögen, Mieteinnahmen etc; er darf aber nicht über das sonstige Vermögen verfügen (also z.B. nicht über bereits vorhandene Sparbücher, Depots, Anleihen, Aktien). Wenn
größeres Vermögen da ist, ist es also notwendig, einen Sachwalter zu bestellen.
2. Manche Banken zahlen an den Vertreter nur Geld bis zur Höhe des Existenzminimums aus.
Braucht der vertretene Angehörige mehr Geld, dann muss man der Bank diesen Mehrbedarf
nachweisen.
3. Jedes neues Konto oder Sparbuch darf (nur) auf den Namen des Vertretenen lauten, und
keinen Überziehungsrahmen haben.
4. Nicht alltägliche Angelegenheiten (z.B. Kündigen und Auflösen der Wohnung etc.) sind damit auch nicht möglich.
Wer kann/darf vertreten?
vertreten?
• Ehegattin/Ehegatte (wenn sie/er im gemeinsamen Haushalt lebt)
• Lebensgefährtin/Lebensgefährte (wenn sie/er schon mindestens 3 Jahre im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat)
• Volljährige Kinder
• Eltern
ACHTUNG:
ACHTUNG
Geschwister, Neffen, Nichten etc. sind keine nächsten Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes!
Wie wird man ein vertretungs
vertretungsbefugter Angehöriger?
Um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten nachweisen zu können, muss der nächste Angehörige:
1. seine Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren lassen. Für diese Registrierung ist eine einmalige Registrierungsgebühr zu bezahlen.
2. Der Notar stellt dann eine Registrierungsbestätigung aus. Mit dieser Bestätigung kann sich
der Angehörige Dritten gegenüber dann ausweisen.
Können auch mehrere Angehörige vertreten?
Ja – es reicht dann für eine gültige Vertretungshandlung die Erklärung einer einzigen Person. Widersprechen sich mehrere vertretungsbefugte Angehörige, so gilt keine dieser Erklärungen: Dann
wird doch ein Sachwalter bestellt.
Kann sich ein Vertretener dagegen wehren?
Ja! Wenn er die Vertretung nicht will und dieser widerspricht, endet die Vertretungsbefugnis des
Angehörigen. So ein Widerspruch ist trotz des Verlusts der Geschäftsfähigkeit gültig. Der Widerspruch ist einem Notar oder dem Pflegschaftsgericht bekannt zu geben: Er wird dann ebenfalls im
ÖZVV registriert und verhindert, dass dieser Angehörige sich dann wieder als Vertreter bestellen
lässt.
Was brauchen wir, wenn Sie bei uns eine
eine Vertretungsbefugnis registrieren wollen:
1. Ihren Lichtbildausweis
2. die Sozialversicherungsnummer
3. einen Nachweis über das Naheverhältnis (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Meldezettel)
4. eine ärztliche Bestätigung über die mangelnde Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit der zu vertretenden Person.
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