Recht und Ethik am Lebensende Michael Halmich LK Wr. Neustadt März 2016 Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Vorsorgedialog • Blick in die Zukunft Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Vorsorgedialog • Blick in die Zukunft Wozu Recht in der Medizin? • Struktur in der Organisation (Daseinsvorsorge) • Ausbildungsvorschriften und Berufsrahmen (Tätigkeitsfeld) • Patientenrechte • Schutzfunktion für alle Beteiligten! Stellenwert der Ethik? • Alle reden von Ethik (= Boom), keiner von Moral? • Aber Moral ist „taktgebend“ Moral = Summe aller Werte, Normen, Einstellungen; bildet einen Orientierungsrahmen • Es gibt mehrere „Moraleinstellungen“, daher ist ETHIK ein wichtiges Reflexionsinstrument! • Ethik: Reflexion von Moral, Nachdenken über Moral … Ethik stellt Fragen, bietet aber keine konkreten Antworten. Die Entscheidung bleibt beim Einzelnen / der Gruppe! 4 medizinethische Prinzipien Autonomie Fürsorge Nichtschaden Gerechtigkeit Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Vorsorgedialog • Blick in die Zukunft Patientenrechte • Information (Aufklärung) Patientenrechte • Information (Aufklärung) • Versorgung / Behandlung nur nach Einwilligung (informierte Zustimmung) • Recht auf sachgemäße Behandlung (auch Recht auf ausreichende Schmerztherapie) • Recht auf würdevollen Umgang (auch auf würdevolles Sterben) • Einsichtsrecht in Dokumentation • Geheimnisschutz • Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft) Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Sonderfall: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen • Blick in die Zukunft Kurative Behandlungspflichten? • Behandlung / Versorgung nur bei gegebener medizinsicher Indikation • Öffentliche Krankenanstalten haben eine Erste Hilfeleistungspflicht bei Lebensbedrohung! • Patient hat kein Recht auf eine gewisse Behandlung (Wünsche kann der Pat. von einem bestimmten Arzt nicht verbindlich einfordern!) Indikationsfragen juristisch: Eine Behandlung muss nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht nicht indiziert ist oder mangels Wirksamkeit nicht mehr erfolgsversprechend ist. Auch wenn technische/apparative bzw. medikamentöse Maßnahmen eine Lebensverlängerung ermöglichen könnten, wird hieraus keine Rechtspflicht abgeleitet, wenn die Indikation hierfür fehlt! Nichteinleitung und Abbruch von Maßnahmen ist rechtlich gleichwertig! Indikationsfragen medizinisch/pflegerisch: Indikation positiv, wenn die med./pfleg. Maßnahme im Hinblick auf das Therapieziel für einen individuellen Patienten notwendig und wirksam ist. Abwägung von Nutzen und Schaden Die ist stets eine fachliche Einschätzung! => OGH 8.10.2012, GZ: 9 Ob 68/11g Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung Schaden Nutzen Stopp vor unverhältnismäßiger Therapie Ursachen dafür: • therapeutischer Ehrgeiz • (begründete oder unbegründete) Angst vor rechtlichen Konsequenzen • Logik der Leistungsabrechnung im Spital • Mangelhafte Kommunikation im Behandlungsteam • Mangelhafte Kommunikation mit dem Patienten • Wunsch von Angehörigen • Wunsch des Patienten => Eine unverhältnismäßige Therapie steht mit den ethischen Prinzipien des Nichtschadens und der Gerechtigkeit in Konflikt! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015) Künstliche Ernährung / Flüssigkeitsgabe Med. Maßnahme erforderlich: i.v., s.c. oder Sondensetzung Daher Indikation + Einwilligung erforderlich! Nach Studienlage in terminaler Phase des Lebens und bei begonnenem Sterbeprozess in der Regel medizinisch nicht indiziert. Indiziert ist jedoch Basispflege gegen Mundtrockenheit! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015) aber immer indiziert … => Maßnahmen im Rahmen von „palliative care“ • Therapiezieländerung (von kurativ zu palliativ!) • Symptombehandlung steht im Vordergrund (Schmerzen, Atemnot, Krampfgeschehen, Angst etc.) Rechtliche Klarheit in Österreich: Verboten: Sterbehilfe, Töten auf Verlangen, Mitwirkung am Suizid Erlaubt: Nichteinleitung/Abbruch med. Behandlungen bei fehlender med. Indikation (Sterben zulassen, Schicksal freien Lauf lassen); Therapie im Rahmen „palliative care“ (sofern leitlinienkonform!) Problemfall: palliative Sedierung! Therapien am Lebensende Dokumentation mit Begründung => Nachvollziehbarkeit • macht Vorgänge transparent • macht (rechtlich) „unangreifbar“, wenn Entscheidung fachlich fundiert • dient der Reflexion des eigenen Handelns • kreiert Datensatz für spätere Fallbesprechungen • unterstützt Kollegen (auch die in Ausbildung) bei Entscheidungsfindungsprozessen • Patientenrecht, gesetzlich verankert • Qualitätsmanagement, Fehlerkultur Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Vorsorgedialog • Blick in die Zukunft Basis der Patientenversorgung 1) Medizinische Indikation 2) Einwilligung • Patient selbstbestimmt (jetzt oder vorgelagert durch Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht) • Patient fremdbestimmt (Sachwalter, Angehörigenvertretung) => Arzt / Pflegeperson hier lediglich beratende Funktion Patientenverfügung • Erklärung, wodurch künftige medizinische Behandlung abgelehnt wird. Geltungseintritt: Wenn Fähigkeit, hierüber zu entscheiden, wegfällt! • Kommunikationsbrücke Arzt-Patient, wenn keine Kommunikation mehr möglich ist! • beachtlich vs. verbindlich • • • • Schriftlichkeitsgebot mit konkreter Umschreibung der abzulehnenden med. Maßnahmen Ärztliche Aufklärung (Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Folgeneinschätzung) Errichtung vor Notar / Rechtsanwalt / rechtsk. MA Pat.Anwaltschaft samt Rechtsbelehrung Geltung: 5 Jahre Patientenverfügung • Erklärung, wodurch künftige medizinische Behandlung abgelehnt wird. Geltungseintritt: Wenn Fähigkeit, hierüber zu entscheiden, wegfällt! • Kommunikationsbrücke Arzt-Patient, wenn keine Kommunikation mehr möglich ist! • beachtlich vs. verbindlich • Keine Registrierungspflicht! • Keine Formvorschriften • Relevant zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten • umso mehr zu beachten, je mehr sie der verbindlichen PatV entspricht! Patientenverfügung Studie des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin im Auftrag des Gesundheitsministeriums (August 2014): • nur 4 % der Österreicher haben eine PatV • große Wissensdefizite bei Angehörige der Gesundheitsberufe als auch bei Patienten • Studie zeigt auch eine Tendenz zur Entscheidungsübertragung an Ärzte und Angehörige! • Kritik: Errichtungsprozess mit (teils hohen) Kosten bzw. langen Wartezeiten verbunden! • Diskussion für die Zukunft: Rechtliche Adaptierungen (Vereinfachungen) zur PatV Vorsorgedialog Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einen entscheidungsbefugten Vertreter in medizinischen Angelegenheiten (oder auch anderen, etwa wirtschaftlichen oder finanziellen Angelegenheiten) für den Fall bestimmen, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie bestimmen, wer anstelle von Ihnen dann entscheiden darf! Cave: Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht, wenn Entscheidungen über medizinische Behandlung zu treffen sind, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden sind. 24 Fremdbestimmung • Sachwalter • Angehörigenvertretung 25 Sachwalterschaft Ein Sachwalter wird für Personen nach Vollendung des 18.Lebensjahres bestellt, wenn diese aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Zuvor: Obsorgeberechtigte (zB Eltern) Bestellung: Durch Gericht nach ärztlicher Testung (Sachverständigengutachten) 26 Sachwalterschaft in med. Entscheidungen In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen. 27 Sachwalterschaft in med. Entscheidungen Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Beispiele: • Dringende Operation • Bewusstlosigkeit • Atem-/Kreislaufstillstand • Verletzung mit Blutung etc. Nicht hingegen: PEG-Sondensetzung, planbare OP ohne dringender Indikaton 28 Angehörigenvertretung Person, welche aufgrund einer kogn. Einschränkung (psychisch krank, geistig behindert) ihre Angelegenheiten nicht selber besorgen kann, und über keine entscheidungsbefugten Personen verfügt (zB Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigter etc.). Für Alltagsangelegenheiten, wo eine Sachwalterbestellung unverhältnismäßig wäre! Rolle im Gesundheitswesen: Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Kreis der Angehörigen: Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der 29 vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. Zusammenfassung „Einwilligung“ 1) einsichts- und urteilsfähige Patienten selbst Vermutung vom Gesetzgeber: ab 14 Jahre für einfache med. Behandlungen 2) nicht-einsichts- und urteilsfähiger Patient mit befugtem Vertreter Minderjährige (bis 14 Jahre): Obsorgeberechtigter Erwachsener mit kogn. Einschr.: Sachwalter (Gerichtsbeschluss), außer 1) Vorsorgebevollmächtigter: Vollmacht in Händen Angehörige: nur bei notarieller Bestätigung der Wirksamkeit der Angehörigenvertretung 3) nicht-einsichts- und urteilsfähiger Patient ohne befugtem Vertreter Gefahr im Verzug = keine Einwilligung erforderlich (Notfallsbestimmung). Sonst gilt mutmaßlicher Wille des Patienten! Im Zweifel Zeit gewinnen und Angehörige etc. zur Fremdanamnese beiziehen! Ggf. Sachwalterbestellung anregen (Bezirksgericht). Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Vorsorgedialog • Blick in die Zukunft Entscheidungen am Lebensende in der Präklinik • Informationsmangel führt zu „in dubio pro vita“ => notfall- und intensivmedizinische Maximaltherapie und dadurch mögliche Verlängerung eines Sterbeprozesses (nichtindizierte CPR ist oftmals Leidensverursachung!) • hohe Hospitalisierungsrate (Krankenhaus wird dann zum Ort des Sterbens) • Bedürfnisse / Wünsche der Patienten bleiben oftmals auf der Strecke! Vorsorgemöglichkeiten • Ausschöpfen bestehender Rechtsinstrumente: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (in der Praxis wenig Gebrauch!) • Vorsorgedialog (zusätzlich) Der Vorsorgedialog ist ein neues Kommunikationsinstrument, um die Wünsche und Ziele von Personen für den Fall lebensbedrohlicher Krisensituationen zu erfragen und zu dokumentieren. Ganzheitlicher Prozess im Rahmen eines „Advance Care Planning“ Einheitliches Papier durch Hospiz Österreich • Ab 2008: Umsetzung des Projekts „HPCPH“ in zahlreichen Heimen in Österreich – Initiative DV Hospiz Österreich + Landes-Hospiz („HPCPH“ = Hospizkultur und Palliative Care im Pflegeheim) • Problembewusstsein u.a. für Notfälle – eigene Dokumentationsblätter werden entwickelt (oftmals lebensverlängernde Maßnahmen und Hospitalisierung trotz fehlender Indikation bzw. fehlendem Patientenwillen) • Idee: Einheitlicher Vorsorgedialog für Pflegeheime (initiiert vom Beirat HPCPH) Beirat HPCPH • • • • • • • • • Bundesministerium für Gesundheit Österreichische Ärztekammer DV der Alten- und Pflegeheime Österreichs ARGE Pflegedienstleitungen Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheit (ÖBIG) Gesundheit Österreich (GÖG) Österreichische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (ÖGAM) Österreichische Palliativgesellschaft (OPG) Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungen Vorsorgedialog vom Beirat HPCPH • Umfassender Entwurf steht fest (Projektbeschreibung, Gesprächsleitfaden und Empfehlung zur Dokumentation) • Endredaktionstermin am 24.11.2015 • Ziele: – Strukturierter und dokumentierter Kommunikationsprozess – Bedürfnisse und Wünsche des Heimbewohners sowohl für ein gutes Leben im Heim als auch für lebensbedrohliche Krisensituationen werden FREIWILLIG erhoben – Regelmäßige Wiederholung (prozesshaftes „Im-Gespräch-Bleiben“) – Möglichkeit der Erstellung eines eigenen „Krisenblattes“ – Sicherheit für Betreuungs- und Behandlungsteam (Pflege, Ärzte, Notärzte) – Stellt Unterstützung bei der Entscheidungsfindung dar, wenn Heimbewohner nicht mehr einsichts-, urteils- und äußerungsfähig sind Vorsorgedialog vom Beirat HPCPH • Es handelt sich um ein Gesprächsangebot seitens des Heimes – der freiwillige Aspekt bleibt stets gewahrt! • Zentrale Fragen am Lebensende sollten geklärt werden: – – – – – Sondenernährung (PEG-Sonde) Reanimation Therapiezieländerung (von kurativ auf palliativ) Bedingungen einer Krankenhauseinweisung Psychosoziale, soziale und spirituelle Bedürfnisse Vorsorgedialog vom Beirat HPCPH • Teilnehmen sollten: – Bewohner, Angehörige, Vertrauensperson, ggf. gesetzlicher Vertreter – Vertreter Pflege (Bezugspflege, StL), Vertreter Medizin (palliativmedizinisch geschulter Arzt, Hausarzt, mobiles Palliativteam, Palliativkonsiliardienst) – Optional: Psychologe, Sozialarbeiter, Seelsorger • Gesprächszeitpunkt: – Erstgespräch 4-8 Wochen nach Einzug ins Pflegeheim – Regelmäßige Wiederholung (angedacht 2x jährlich) • Kosten: – Derzeit noch offen – Gespräche mit Hauptverband (SV) in Anbahnung – Ansatz: Gespartes Geld aus Nicht-Hospitalisierung sollte umgeleitet werden! Ein Blick hinein … Rechtliche Beurteilung => abhängig von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Bewohners im Zeitpunkt der Erstellung: Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist gegeben Vorsorgedialog => beachtliche Patientenverfügung (dass die Initiative vom Heim ausgeht, ist hier nicht weiter relevant!) Grad der Beachtlichkeit hängt vom Umstand des Einzelfalles ab! (=> § 9 PatVG) Rechtliche Beurteilung Einsichts- und Urteilsfähigkeit liegt nicht vor oder ist fraglich (wird Hauptanwendungsfall sein!) Vorsorgedialog => strukturierte Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens Auch nach der Judikatur ist der Patientenwille nicht nur bedeutsam, wenn er in einer (verbindlichen oder beachtlichen) Patientenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, sondern er ist die stete Richtschnur medizinischen Handelns. Insofern hat auch der mutmaßliche Patientenwille Bedeutung (OGH 8.10.2012, 9 Ob 68/11g). Mutmaßlicher Patientenwille Aber wie komme ich zu diesem? Schilderungen von Angehörigen/Vertrauenspersonen des Patienten zu dessen früheren Äußerungen aktuelle Äußerungen oder Verhaltensweisen des nicht einsichtsund urteilsfähigen Patienten (Beobachtungen dokumentieren!) Schilderungen bzw. Aufzeichnungen des bislang betreuenden Personals Schilderungen bzw. Aufzeichnungen des bislang behandelnden Arztes Dies alles ist dann bei der Erstellung des Vorsorgedialoges zu verschriftlichen! Verbindlichkeit für Gesundheitsberufe ? Der Vorsorgedialog stellt eine Orientierungshilfe dar und nimmt dem Betreuungsteam keine Entscheidung ab! Somit hat er keine 100%ige Verbindlichkeit! Er darf nicht als „Freibrief“ für ein schnelles Sterben missverstanden oder missbraucht werden! Im Falle eines vorhersehbaren Ablebens können frühzeitig die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden (zB engmaschige Beiziehung von mobilen Palliativdiensten, Hausärzten), um in der eintretenden lebensbedrohlichen Krisensituation eine den Wünschen und der Indikation entsprechende Entscheidung treffen zu können! Verbindlichkeit für Gesundheitsberufe ? Therapiebegrenzungen liegen in der ärztlichen Verantwortung und sollten im Rahmen einer vorausschauenden Planung am Lebensende verschriftlicht vorliegen („DNR“ / „AND“-Vermerke z.B. der ÖGARI Arge Ethik). Nach entsprechender ärztlicher Anordnung ist dies auch vom Pflegepersonal zu berücksichtigen. Lebensende ist jedoch ein „dynamischer Prozess“, sodass Pflegepersonen bei nicht vorhersehbaren / nicht beherrschbaren Symptomen einen (Not)Arzt beizuziehen haben. Fahrplan • Wozu Recht/Ethik in der Medizin? • Patientenrechte • Behandlungspflichten durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe? Behandlungsauftrag Indikationsfragen • Wer darf anstelle des Patienten rechtsverbindlich entscheiden? • Sonderfall: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen • Blick in die Zukunft Aktuelles und Blick in die Zukunft • Forderungen der Bioethikkommission zu „Sterben in Würde“ Rechtsanspruch auf Palliativ- und Hospizversorgung in ganz Österreich und für alle Patientengruppen (zB auch Pädiatrie) Regelfinanzierung in diesem Bereich Forschungsfinanzierung im Bereich „Palliative Care“ Ausbildungsschwerpunkt für Gesundheitsberufe Vereinfachung PatV-Errichtung Informationskampagne für Bevölkerung • Umsetzung des Vorsorgedialoges • Diskussion über assistierten Suizid 47 Kontakt: [email protected] www.halmich.at www.oegern.at 48
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