Gebührenreglement, gültig ab1. Januar 2016

Gebührenreglement zur
Kehrichtverordnung vom 18. März 1996
vom 1. Januar 2016
ersetzt das Gebührenreglement vom 1. März 2008,
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INHALTSVERZEICHNIS
Artikel
Seite
1. Gebührenarten
1
3
2. Grundgebühr für Haushaltungen und Gewerbebetriebe
2
3
3. Verrechnung der Grundgebühr
2
3
4. Einzelheiten zur Grundgebühr
3
3
5. Gebührensäcke und Gebührenmarken
4
4
6. Einzelheiten zu Gebührensäcken und Gebührenmarken
5
4
7. Gewerbe- und Industriebetriebe mit Containern
6
5
8. Direktanlieferer
7
5
9. Strafbestimmungen
8
5
10. Kosten
8
5
11. Rechtsmittel
9
5
12. Inkrafttreten
10
5
Seite 2
Gestützt auf Artikel 3, 10, und 11 der Kehrichtverordnung vom 18. März 1996 erlässt die Energiekommission mit Beschluss vom 21. September 2015 folgendes Gebührenreglement:
Gebührenarten
Grundgebühr für
Haushaltungen und
Betriebseinheiten
Artikel 1
Die Entsorgungsgebühren bestehen aus den Gebührenkehrichtsäcken,
den Gebührenmarken für Sperrgüter, den Gebührenmarken und Vignetten für die Entsorgung von biogenen Abfällen und einer pauschalen
Grundgebühr. Über die Gebührenkehrichtsäcke und Sperrgutgebühren
werden grundsätzlich die Aufwendungen der KEZO gedeckt.
Artikel 2
Mit der Grundgebühr werden alle kommunalen, durch die direkten
Gebühren nicht gedeckten Kosten finanziert, welche im Zusammenhang
mit der Abfallbewirtschaftung entstehen. Ausserordentliche Aufwendungen können den Verursachern verrechnet werden.
Die Grundgebühr für Haushaltungen und Betriebseinheiten wird in Form
einer Jahrespauschale unabhängig von der Haushalt- oder Betriebsgrösse und der Lage erhoben.
Verrechnung der
Grundgebühr
Die Rechnungsstellung für die Grundgebühr erfolgt im ersten Quartal
des Rechnungsjahres.
Die Grundgebühren werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet
(als Stichtag der Eigentumsverhältnisse gilt der 1. Januar des Rechnungsjahres.
Einzelheiten zur Grundgebühr
Artikel 3
Landwirtschaftsbetriebe sind grundgebührenpflichtig. Pro Haus wird je
eine Grundgebühr erhoben.
Bei teilweiser oder vollständiger Selbstverwertung oder -entsorgung von
Abfällen besteht kein Anspruch auf Reduktion der Grundgebühr.
Für Wohnungen oder Liegenschaften, die während mindestens drei Monaten unbewohnt sind, kann die Gebühr auf Gesuch hin, anteilsmässig
erlassen werden.
Beim Bezug von Neubauten im Laufe des Jahres wird eine entsprechende Teilgebühr mit der Bezugsbewilligung verrechnet.
Der Häckseldienst ist in der Grundgebühr enthalten. Mehraufwand
durch übergrosse Mengen oder unsachgemässe Bereitstellung kann den
Verursachern verrechnet werden.
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Gebührensäcke
Gebührenmarken
Artikel 4
a. für Kehricht
17-Liter-Sack
35-Liter-Sack
60-Liter-Sack
110-Liter-Sack
(Wetzikersack)
Rollen à 10 Stück
Rollen à 10 Stück
Rollen à 10 Stück
Rollen à 5 Stück
b. für Sperrgüter
bis 10 kg
10 kg bis 25 kg
25 kg bis 50 kg
(Maximalgewicht: 50 kg
(Gebührenmarken)
2 Gebührenmarken
4 Gebührenmarken
8 Gebührenmarken
c. für Futtermittelsäcke
kleine Futter-/Düngesäcke
50 kg Futtersäcke (Mischfutter/Körner)
grosse 50 kg Säcke (Grasmehl/Kartoffelflocken)
(Gebührenmarken)
1 Gebührenmarke
2 Gebührenmarken
3 Gebührenmarken
Gebührenmarken
für biogene Abfälle
d. für biogene Abfälle
Kosten pro Einzelmarke
140-Liter Behälter
240-Liter Behälter
360-Liter Behälter
660-Liter Behälter
770-Liter Behälter
Bund bis 15 kg
Bund bis 25 kg
Fr. 4.00
1 Marke
2 Marken
3 Marken
5 Marken
6 Marken
1 Marke
2 Marken
Jahresvignette für
biogene Abfälle
140-Liter Behälter
240-Liter Behälter
360-Liter Behälter
660-Liter Behälter
770-Liter Behälter
Fr. 100.00
Fr. 170.00
Fr. 250.00
Fr. 460.00
Fr. 540.00
Einzelheiten zu den
Gebührensäcken,
Gebührenmarken und
Jahresvignetten
Artikel 5
Die Gebührensäcke (Wetzikersack), die Gebührenmarken für Sperrgut,
sowie die Gebührenmarken und Vignetten für biogene Abfälle können
bei den im Abfallkalender publizierten Verkaufsstellen bezogen werden.
Neutrale Kehrichtsäcke frankiert mit Gebührenmarken für Sperrgüter
oder biogene Abfälle ohne Gebührenmarken oder -vignetten werden
nicht entsorgt.
Container bei Wohnbauten dürfen nur Gebührenkehrichtsäcke (Wetzikersack) oder mit Gebührenmarken frankierte Sperrgüter enthalten.
Die Inbetriebnahme von Container- und Abfallpressen ist dem Bereich
Entsorgung vorher zu melden.
Biogene Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen oder
in Bünden bis max. 25 kg bereitgestellt werden.
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Gewerbe- und
Industriebetriebe
mit Containern
Direktanlieferer
Strafbestimmungen
Artikel 6
Gewerbe- und Industriebetriebe mit Containern werden deren Inhalt
nach dem Gewicht erfasst und zentral durch die KEZO verrechnet.
Artikel 7
Bei Direktanlieferungen von Gewerbe- und Industriebfall in die KEZO,
ohne Beanspruchung des Sammeldienstes, erfolgt die Verrechnung aufgrund der angelieferten Anzahl Tonnen direkt durch die KEZO.
Artikel 8
Wer die Kehrichtverordnung und deren Vollziehungsbestimmungen
missachtet, wird gestützt auf §39 des Abfallgesetzes und Art. 13 der
Kehrichtverordnung an das Statthalteramt verzeigt.
Bei gering fügigen Übertretungen kann von einer Verzeigung abgesehen
und einen Verweis erteilt werden.
Kosten
Rechtsmittel
Inkrafttreten
Die Untersuchungs-, Bearbeitungs- und Entsorgungskosten werden zusätzlich verrechnet.
Artikel 9
Gegen einen aufgrund dieses Gebührenreglements gefällten Entscheid
kann innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich Rekurs erhoben werden.
Artikel 10
Dieses Gebührenreglement zur Kehrichtverordnung tritt nach der amtlichen Veröffentlichung per 1. Januar 2016 in Kraft. Es ersetzt das Gebührenreglement vom 1. März 2008.
Energiekommission Wetzikon
Der Präsident:
Der Sekretär:
Heinrich Vettiger
Manfred Hohl
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