Gebührenreglement zur Kehrichtverordnung vom 18. März 1996 vom 1. Januar 2016 ersetzt das Gebührenreglement vom 1. März 2008, Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite 1. Gebührenarten 1 3 2. Grundgebühr für Haushaltungen und Gewerbebetriebe 2 3 3. Verrechnung der Grundgebühr 2 3 4. Einzelheiten zur Grundgebühr 3 3 5. Gebührensäcke und Gebührenmarken 4 4 6. Einzelheiten zu Gebührensäcken und Gebührenmarken 5 4 7. Gewerbe- und Industriebetriebe mit Containern 6 5 8. Direktanlieferer 7 5 9. Strafbestimmungen 8 5 10. Kosten 8 5 11. Rechtsmittel 9 5 12. Inkrafttreten 10 5 Seite 2 Gestützt auf Artikel 3, 10, und 11 der Kehrichtverordnung vom 18. März 1996 erlässt die Energiekommission mit Beschluss vom 21. September 2015 folgendes Gebührenreglement: Gebührenarten Grundgebühr für Haushaltungen und Betriebseinheiten Artikel 1 Die Entsorgungsgebühren bestehen aus den Gebührenkehrichtsäcken, den Gebührenmarken für Sperrgüter, den Gebührenmarken und Vignetten für die Entsorgung von biogenen Abfällen und einer pauschalen Grundgebühr. Über die Gebührenkehrichtsäcke und Sperrgutgebühren werden grundsätzlich die Aufwendungen der KEZO gedeckt. Artikel 2 Mit der Grundgebühr werden alle kommunalen, durch die direkten Gebühren nicht gedeckten Kosten finanziert, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung entstehen. Ausserordentliche Aufwendungen können den Verursachern verrechnet werden. Die Grundgebühr für Haushaltungen und Betriebseinheiten wird in Form einer Jahrespauschale unabhängig von der Haushalt- oder Betriebsgrösse und der Lage erhoben. Verrechnung der Grundgebühr Die Rechnungsstellung für die Grundgebühr erfolgt im ersten Quartal des Rechnungsjahres. Die Grundgebühren werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet (als Stichtag der Eigentumsverhältnisse gilt der 1. Januar des Rechnungsjahres. Einzelheiten zur Grundgebühr Artikel 3 Landwirtschaftsbetriebe sind grundgebührenpflichtig. Pro Haus wird je eine Grundgebühr erhoben. Bei teilweiser oder vollständiger Selbstverwertung oder -entsorgung von Abfällen besteht kein Anspruch auf Reduktion der Grundgebühr. Für Wohnungen oder Liegenschaften, die während mindestens drei Monaten unbewohnt sind, kann die Gebühr auf Gesuch hin, anteilsmässig erlassen werden. Beim Bezug von Neubauten im Laufe des Jahres wird eine entsprechende Teilgebühr mit der Bezugsbewilligung verrechnet. Der Häckseldienst ist in der Grundgebühr enthalten. Mehraufwand durch übergrosse Mengen oder unsachgemässe Bereitstellung kann den Verursachern verrechnet werden. Seite 3 Gebührensäcke Gebührenmarken Artikel 4 a. für Kehricht 17-Liter-Sack 35-Liter-Sack 60-Liter-Sack 110-Liter-Sack (Wetzikersack) Rollen à 10 Stück Rollen à 10 Stück Rollen à 10 Stück Rollen à 5 Stück b. für Sperrgüter bis 10 kg 10 kg bis 25 kg 25 kg bis 50 kg (Maximalgewicht: 50 kg (Gebührenmarken) 2 Gebührenmarken 4 Gebührenmarken 8 Gebührenmarken c. für Futtermittelsäcke kleine Futter-/Düngesäcke 50 kg Futtersäcke (Mischfutter/Körner) grosse 50 kg Säcke (Grasmehl/Kartoffelflocken) (Gebührenmarken) 1 Gebührenmarke 2 Gebührenmarken 3 Gebührenmarken Gebührenmarken für biogene Abfälle d. für biogene Abfälle Kosten pro Einzelmarke 140-Liter Behälter 240-Liter Behälter 360-Liter Behälter 660-Liter Behälter 770-Liter Behälter Bund bis 15 kg Bund bis 25 kg Fr. 4.00 1 Marke 2 Marken 3 Marken 5 Marken 6 Marken 1 Marke 2 Marken Jahresvignette für biogene Abfälle 140-Liter Behälter 240-Liter Behälter 360-Liter Behälter 660-Liter Behälter 770-Liter Behälter Fr. 100.00 Fr. 170.00 Fr. 250.00 Fr. 460.00 Fr. 540.00 Einzelheiten zu den Gebührensäcken, Gebührenmarken und Jahresvignetten Artikel 5 Die Gebührensäcke (Wetzikersack), die Gebührenmarken für Sperrgut, sowie die Gebührenmarken und Vignetten für biogene Abfälle können bei den im Abfallkalender publizierten Verkaufsstellen bezogen werden. Neutrale Kehrichtsäcke frankiert mit Gebührenmarken für Sperrgüter oder biogene Abfälle ohne Gebührenmarken oder -vignetten werden nicht entsorgt. Container bei Wohnbauten dürfen nur Gebührenkehrichtsäcke (Wetzikersack) oder mit Gebührenmarken frankierte Sperrgüter enthalten. Die Inbetriebnahme von Container- und Abfallpressen ist dem Bereich Entsorgung vorher zu melden. Biogene Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen oder in Bünden bis max. 25 kg bereitgestellt werden. Seite 4 Gewerbe- und Industriebetriebe mit Containern Direktanlieferer Strafbestimmungen Artikel 6 Gewerbe- und Industriebetriebe mit Containern werden deren Inhalt nach dem Gewicht erfasst und zentral durch die KEZO verrechnet. Artikel 7 Bei Direktanlieferungen von Gewerbe- und Industriebfall in die KEZO, ohne Beanspruchung des Sammeldienstes, erfolgt die Verrechnung aufgrund der angelieferten Anzahl Tonnen direkt durch die KEZO. Artikel 8 Wer die Kehrichtverordnung und deren Vollziehungsbestimmungen missachtet, wird gestützt auf §39 des Abfallgesetzes und Art. 13 der Kehrichtverordnung an das Statthalteramt verzeigt. Bei gering fügigen Übertretungen kann von einer Verzeigung abgesehen und einen Verweis erteilt werden. Kosten Rechtsmittel Inkrafttreten Die Untersuchungs-, Bearbeitungs- und Entsorgungskosten werden zusätzlich verrechnet. Artikel 9 Gegen einen aufgrund dieses Gebührenreglements gefällten Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Artikel 10 Dieses Gebührenreglement zur Kehrichtverordnung tritt nach der amtlichen Veröffentlichung per 1. Januar 2016 in Kraft. Es ersetzt das Gebührenreglement vom 1. März 2008. Energiekommission Wetzikon Der Präsident: Der Sekretär: Heinrich Vettiger Manfred Hohl Seite 5
© Copyright 2025 ExpyDoc