Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) März 2016 Am 23. März tritt die neue Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 in Kraft. Sie enthält einige wichtige Änderungen, die Auswirkungen auf Inhaber von Gemeinschaftsmarken - ab diesem Datum “Unionsmarken” genannt – haben werden. Das HABM wird umbenannt in “Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)“. Weitere Änderungen betreffen: Gebührenstruktur Die Hauptänderung ist eine Einzelgebühr pro Klasse bei den Grundgebühren für Anmeldungen und Verlängerungen. Die Verlängerungs-, Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdegebühren werden teilweise reduziert. Anzahl der Klassen 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. und alle weiteren Klassen Derzeitige Grundgebühr Anmeldung € 900 für bis zu drei Klassen € 150 je weitere Klasse Neue Grundgebühr Anmeldung € 850 € 50 € 150 € 150 je weitere Klasse Derzeitige Grundgebühr Verlängerung € 1.350 für bis zu drei Klassen € 400 je weitere Klasse Neue Grundgebühr Verlängerung € 850 € 50 € 150 € 150 je weitere Klasse Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Inhaber von Gemeinschaftsmarken mit Anmeldetag vor dem 22. Juni 2012 sowie Anmelder von neuen Marken sollten folgendes beachten: Das HABM beabsichtigt, die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse so spezifisch wie möglich zu halten, um die neue Erfordernis der „Klarheit und Eindeutigkeit“ zu erfüllen. Aus diesem Grunde erhalten Inhaber von Marken mit Anmeldedatum vor dem o.g. Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zu modifizieren bzw. zu präzisieren. Bis zum 24. September 2016 kann eine E rklärung eingereicht werden, mit der versichert wird, dass mit der Angabe des Oberbegriffs (class heading) der jeweiligen Klasse alle in diese Klasse fallenden Waren und/oder Dienstleistungen abgedeckt werden sollten. Markenformen Die Anmeldung von nicht-traditionellen Marken dürfte einfacher werden, da die Erfordernis einer graphischen Wiedergabe entfällt. Die Wiedergabe der Zeichen wird nun auch in anderer geeigneter Form möglich sein. Unionsgewährleistungsmarke Ab 1. Oktober 2017 wird die neue Unionsgewährleistungsmarke eingeführt, mit der Gemeinschaftsmarkeninhaber die Möglichkeit erhalten, Gütezeichen europaweit zu schützen. IR-Marken mit Benennung der Europäischen Union Bei internationalen Registrierungen wird der Weg bis zur Eintragung verkürzt, da die Widerspruchsfrist nun einen Monat nach dem Veröffentlichungsdatum beginnen wird statt bislang nach sechs Monaten. Die tatsächliche Widerspruchsfrist beträgt weiterhin drei Monate. Die gesamte Unionsmarkenverordnung finden Sie unter folgendem Link: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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