Information zum - KUHNEN & WACKER Patent

Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum (EUIPO)
März 2016
Am 23. März tritt die neue Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 in Kraft. Sie enthält einige wichtige Änderungen, die
Auswirkungen auf Inhaber von Gemeinschaftsmarken - ab diesem Datum “Unionsmarken” genannt – haben werden.
Das HABM wird umbenannt in “Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)“.
Weitere Änderungen betreffen:
Gebührenstruktur
Die Hauptänderung ist eine Einzelgebühr pro Klasse bei den Grundgebühren für Anmeldungen und Verlängerungen.
Die Verlängerungs-, Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdegebühren werden teilweise reduziert.
Anzahl der Klassen
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
4. und alle
weiteren Klassen
Derzeitige
Grundgebühr
Anmeldung
€ 900 für bis zu
drei Klassen
€ 150 je
weitere Klasse
Neue
Grundgebühr
Anmeldung
€ 850
€ 50
€ 150
€ 150 je
weitere Klasse
Derzeitige
Grundgebühr
Verlängerung
€ 1.350 für bis zu
drei Klassen
€ 400 je
weitere Klasse
Neue
Grundgebühr
Verlängerung
€ 850
€ 50
€ 150
€ 150 je
weitere Klasse
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Inhaber von Gemeinschaftsmarken mit Anmeldetag vor dem 22. Juni 2012 sowie Anmelder von neuen Marken sollten
folgendes beachten:
Das HABM beabsichtigt, die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse so spezifisch wie möglich zu halten, um die neue
Erfordernis der „Klarheit und Eindeutigkeit“ zu erfüllen.
Aus diesem Grunde erhalten Inhaber von Marken mit Anmeldedatum vor dem o.g. Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zu modifizieren bzw. zu präzisieren. Bis zum 24. September 2016 kann
eine E
­ rklärung eingereicht werden, mit der versichert wird, dass mit der Angabe des Oberbegriffs (class heading) der
­jeweiligen Klasse alle in diese Klasse fallenden Waren und/oder Dienstleistungen abgedeckt werden sollten.
Markenformen
Die Anmeldung von nicht-traditionellen Marken dürfte einfacher werden, da die Erfordernis einer graphischen­
­Wiedergabe entfällt. Die Wiedergabe der Zeichen wird nun auch in anderer geeigneter Form möglich sein.
Unionsgewährleistungsmarke
Ab 1. Oktober 2017 wird die neue Unionsgewährleistungsmarke eingeführt, mit der Gemeinschaftsmarkeninhaber die
Möglichkeit erhalten, Gütezeichen europaweit zu schützen.
IR-Marken mit Benennung der Europäischen Union
Bei internationalen Registrierungen wird der Weg bis zur Eintragung verkürzt, da die Widerspruchsfrist nun einen Monat
nach dem Veröffentlichungsdatum beginnen wird statt bislang nach sechs Monaten. Die tatsächliche ­Widerspruchsfrist
beträgt weiterhin drei Monate.
Die gesamte Unionsmarkenverordnung finden Sie unter folgendem Link:
https://oami.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.