Erneute Reform des spanischen Konkursrechts

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Heft 4/2015 Alczar Prez, Erneute Reform des spanischen Konkursrechts
tionalem Recht sowie einem Konkurrenzverhltnis der Normen zustndig.
VII. Fazit
Die sich widersprechende Rechtsprechung der deutschen
Oberlandesgerichte im Hinblick auf den Anwendungsbereich des gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes der
Streitgenossenschaft gemß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO sowie bezglich des mit diesem in einem Exklusivittsverhltnis stehenden Zugleichentscheidungsverfahren nach § 36 Abs. 1
Nr. 3 ZPO ist hchst problematisch. Unabhngig davon, ob
man mit der vorzugswrdigeren Ansicht davon ausgeht, dass
Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch mehrere Streitgenossen mit Sitz
im selben Gerichtsstaat erfasst, steht die Rechtsprechungspraxis nicht in Einklang mit dem Gedanken der Rechtssicherheit. Es bleibt zu hoffen, dass ein Gericht in naher Zukunft seiner Pflicht nachkommt und eine einheitliche und
fr alle verbindliche Entscheidung eines hierzu befugten
Gerichtes einholt, damit eine klare und einheitliche Rechtsanwendung gewhrleistet wird und fr Klger eindeutig vorhersehbar ist, nach welcher Vorschrift und durch welches
Gericht die rtliche Zustndigkeit fr welchen Streitgenossen bestimmt wird. Dass dies erfolgt, ist allerdings aus praktischen Grnden fraglich. Die Gerichte ringen im Rahmen
der Zustndigkeitsbestimmung erkennbar darum, diese Verfahren mglichst kurz zu halten, um nicht das Hauptsacheverfahren zu lange zu verzgern. Vor diesem Hintergrund
drfte es am Gesetzgeber sein, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abzuschaffen und durch einen Gerichtsstand nach dem Vorbild
von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu ersetzen. Nicht nur die Oberlandesgerichte wrden es ihm sicherlich danken.
Alexander Kirschstein
Rechtsanwalt, Partner bei Osborne Clarke in
Kln. Er ist spezialisiert auf die Ttigkeit als
Berater und Parteivertreter in Zivilprozessen
und Schiedsverfahren vornehmlich in der
Energie-Branche. Nach dem Abschluss seines
Studiums in Frankfurt und Kln arbeitete er
zunchst fr die Rechtsanwaltskanzlei Aylesworth LLP in Toronto (Kanada). Mit zwischenzeitlichem Gastaufenthalt an der
Osgoode Hall Law School ist er seit Mrz 2008 Rechtsanwalt
bei Osborne Clarke.
Julia Dornbusch
Studium der Rechtswissenschaften in Kln,
Madrid und Perth. Im Anschluss an ihr erstes
Staatsexamen absolvierte sie einen LL.M. an
der University of Cambridge. Von Februar
2012 bis August 2013 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Osborne Clarke
in Kln ttig. Zurzeit promoviert sie im humanitren Vlkerrecht an der Universitt zu Kln und ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institute for International Peace and Security Law.
Borja Alczar Prez, Rechtsanwalt/Abogado, Mannheim
Erneute Reform des spanischen Konkursrechts
Verbesserungen bei der Unternehmenssanierung
Im Jahr 2014 ist das spanische Konkursgesetz (Ley
Concursal, im Weiteren: LC) bereits durch zwei relevante Reformen gendert worden: Zuerst mit dem
Kniglichen Gesetzesdekret 4/2014 vom 7. 3. 2014
und anschließend aufgrund eines weiteren Kniglichen Gesetzesdekretes 11/2014 vom 5. 9. 2014. Die
erste Gesetzesnderung bietet zustzliche zur Unternehmenssanierung geeignete Maßnahmen im Vorfeld des Konkursverfahrens; der Fokus des zweiten
Dekretes liegt auf der Vermeidung von Unternehmensliquidationen im Rahmen eines bereits erffneten Konkursverfahrens. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesen Neuregelungen zur Unternehmenssanierung und gibt einen aktualisierten Einblick in die letzten Konkursstatistiken in Spanien.
I. Das Knigliche Gesetzesdekret 4/2014
vom 7. 3. 2014
Fr Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und deren Fortfhrung aufgrund guter Auftragslage
oder Geschftsentwicklung durchaus mglich ist, bietet das
Knigliche Gesetzesdekret 4/2014 neue Sanierungsinstrumente, welche eine Refinanzierung dieser Unternehmen erleichtern. Die Umsetzung dieser Fortfhrungsmaßnahmen
findet zeitlich im sog. „Vorkonkurs-Verfahren“ statt.
1. Refinanzierungsvereinbarungen –
Mehrheitserfordernis
Die Einfhrung von Refinanzierungsvereinbarungen (acuerdos de refinanciacin, Art. 5bis LC) erffnet dem verschuldeten Unternehmen die Mglichkeit, von einem Antrag auf
Erffnung des Konkursverfahrens fr einen bestimmten Zeitraum abzusehen, um mit seinen Glubigern neue Kredit- und
Tilgungskonditionen ohne den Druck eines Konkursverfahrens auszuhandeln.
Der Inhalt solcher Refinanzierungsvereinbarungen umfasst
vor allem die Stundung vorhandener Kreditverbindlichkeiten und Zahlungserlsse. Durch eine im Gesetz vorgesehene
gerichtliche Genehmigung der einzelnen Refinanzierungsvereinbarung erstreckt sich die Gltigkeit und Anwendung
dieser Vereinbarung auch auf die Glubiger (einschließlich
Kreditinstitute), welche der Refinanzierungsvereinbarung
Alczar Prez, Erneute Reform des spanischen Konkursrechts Heft 4/2015
nicht zugestimmt hatten. Dies koppelt der Gesetzgeber jedoch an das Vorliegen zustzlicher Anforderungen, insbesondere an die Erreichung einer bestimmten Glubigerzustimmung.
Whrend die alte Rechtslage eine Glubigerzustimmung in
Hhe von mindestens 75 % der Verbindlichkeiten vorsah, erleichtert das Knigliche Gesetzesdekret 4/2014 diese Erfordernis und ermglicht die gerichtliche Genehmigung der
Refinanzierungsvereinbarung (deren Inhalt auch Stundungen von bis zu maximal fnf Jahren bestimmen kann) im
Falle einer Zustimmungsquote von 60 % (Art. 71bis LC).
Bei Refinanzierungsvereinbarungen mit Stundungen von
bis zu maximal zehn Jahren bleibt die 3/4-Zustimmungsvoraussetzung weiter erhalten.
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nachdem smtliche Versuche zur Sanierung eines Unternehmens im Vorfeld eines Konkursverfahrens gescheitert sind
und die Vertretungsorgane des Unternehmens den Konkursantrag nach Art. 5 LC (Zahlungsunfhigkeit) oder Art. 6 LC
(drohende Zahlungsunfhigkeit) gestellt haben.
Bei der Reform geht es vor allem um die Vermeidung der
Liquidation von Unternehmen: Whrend 95 % der im Jahre
2013 in Spanien erffneten Konkursverfahren mit der Liquidation des Unternehmens beendet wurden, bezweckt die
Neuregelung, die Fortfhrung von aus finanzieller und geschftlicher Hinsicht existenzfhigen Unternehmen zu frdern. Damit sollte sich die Liquidationsrate den vergleichbaren Zahlen im Vereinigten Knigreich (80 %) und Frankreich (70 %) annhern.1
2. Behandlung von „fresh money“
Die sich aus den Refinanzierungsvereinbarungen ergebende
Zufuhr neuer Liquidittsmittel, d. h. von fresh money, wird
nunmehr besonders geschont: Diese neuen Forderungen der
Kreditinstitute gegen das verschuldete Unternehmen gelten
im Ganzen – d. h. zu 100 % – als Masseverbindlichkeiten
und werden – im Falle einer nachtrglichen Konkursverfahrenserffnung – vor allen anderen Glubigern aus der Konkursmasse vorweg befriedigt.
Der Gesetzgeber hat jedoch diese Bevorzugung von fresh
money zeitlich auf diejenigen Refinanzierungsvereinbarungen begrenzt, welche bis zum 9. 3. 2016 geschlossen werden. Fr nach diesem Datum vereinbarte Refinanzierungen
gelten die allgemeinen Regeln, gemß derer ausschließlich
die Hlfte des neu zugefhrten Kapitals als Masseverbindlichkeiten eingestuft wird (Art. 84 Abs. 2 Nr. 11 LC).
1. Konkursvergleich
Unter einem Konkursvergleich (convenio, Art. 100 LC) versteht der Gesetzgeber „die normale Lsung eines Konkursverfahrens, welche das Gesetz durch bestimmte Maßnahmen
frdert, um die Befriedigung der Glubiger zu erreichen“.
Die im Art. 100 LC vorgegebenen Inhalte eines solchen
Konkursvergleiches umfassen Erlass- sowie Stundungsvereinbarungen. Bisher betrug die lngste Frist fr eine
Stundung fnf Jahre; ein Zahlungserlass war auf 50 % der
jeweiligen Forderung beschrnkt.
Mit der Neuregelung sind Stundungen von bis zu zehn Jahren sowie Zahlungserlassvereinbarungen fr einen Betrag
grßer als die Hlfte der Forderung mglich. Ein entsprechender Konkursvergleich bedarf allerdings einer Zustimmungsmehrheit von zumindest 65 % der Glubigerversammlung.
3. Keine Sanierungsblockade durch Altgesellschafter
bei Debt-Equity-Swap-Maßnahmen
Durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme werden die
Verbindlichkeiten eines Unternehmens (Fremdkapital) in
Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umgewandelt. Ihre Ergreifung erfolgt in der Regel in Form einer Kapitalherabsetzung mit einer anschließenden Sachkapitalerhhung (das
sog. operacin acorden, Kapitalschnitt in der deutschen
Fachliteratur). Gemß Art. 198 (fr eine GmbH maßgeblich)
und Art. 201 Abs. 1 (fr die Aktiengesellschaften) des Gesetzes ber Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) bedarf der hierfr erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung der einfachen Mehrheit, d. h. der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ohne dass Enthaltungen mitgezhlt werden.
Bei denjenigen Gesellschafter, die ihre Zustimmung zur
Einfhrung einer Debt-Equity-Swap-Maßnahme in die Refinanzierungsvereinbarung „ungerechtfertigt“ – ohne besonderen Grund – verweigerten und deren Verhalten zum Scheitern der Refinanzierungsvereinbarung fhrte, wird schuldhaftes Handeln vermutet (Art. 165, Nr. 4 LC). Fr diese Gesellschafter sieht die Neuregelung eine persnliche Haftung
des Gesellschafters mit seinem privaten Vermgen vor.
2. Verbesserung im Bereich der Liquidation
Falls das Unternehmen – trotz gesetzlich vorhandener, zur
Fortfhrung des Unternehmens geeigneter Maßnahmen – liquidiert werden muss (Art. 142 und 143 LC), hat der Gesetzgeber die Rechtslage des Liquidationsverfahrens nunmehr
verbessert. Im Kern geht es darum, den Erwerb von Produktionseinheiten des zu liquidierenden Unternehmens zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die Neuregelung
zwei Maßnahmen eingefhrt:
II. Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014
vom 5. 9. 2014
Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014 umfasst die konkursrechtliche Situation von Unternehmen, ber deren Vermgen ein Konkursverfahren bereits erffnet wurde; d. h.
– Beim Verkauf von Produktionseinheiten gehen smtliche
Vertrge und Lizenzen des Unternehmens ohne Zustimmung
des Vertragspartners auf den Erwerber ber.
– Im Falle der Verußerung der Produktionseinheiten ist eine
bernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht
zwingend, sofern diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist
(wie bspw. im Falle von offenen Gehaltsforderungen oder Sozialversicherungsforderungen).
3. Elektronische Auskunft
Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014 sieht des Weiteren
die Einfhrung eines elektronischen Portals mit ausfhrlicher Auskunft ber diejenigen Unternehmen, die sich in einem Liquidationsverfahren befinden, vor. Damit sollen die
Auskunftsrechte von Dritten und Vertragspartnern besser
geschtzt werden.
1 Siehe die Pressemitteilung des Spanischen Wirtschaftsministeriums
vom 5. 9. 2014 (abrufbar unter: http://www.mineco.gob.es/stfls/mineco/
prensa/ficheros/noticias/2014/140905_NP_concursal.pdf).
200 RIW
Heft 4/2015 Lorenz/Schmierer, Hongkongs neues Gesellschaftsrecht
III. Die letzten Statistiken zum Konkursrecht
in Spanien
passt, um die Rettungsoptionen fr finanziell angeschlagene
Unternehmen zu verbessern.4
Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der letzten Reform
des Konkursgesetzes im Jahre 20112 und der Verabschiedung der Kniglichen Gesetzesdekrete 4/2014 und 11/2014
ließ sich eine eindeutig steigende Tendenz festhalten: von
5372 registrierten Konkursverfahren fr Unternehmen im
Jahre 2011 auf 8728 Unternehmenskonkursverfahren im
vergangenen Jahr 2013, was einer Steigerung der Unternehmenskonkursverfahren von ca. 62,5 % entspricht.
Damit diese Reformen nicht nur auf dem Papier stattfinden,
sondern auch in der Praxis tglich gelebt werden, ist ein neues Rechtsinstrument – ein nationaler Prfungsausschuss –
eingefhrt worden, dessen Aufgaben sich auf die jhrliche
Berichterstattung bezglich der Umsetzung smtlicher Refinanzierungsmaßnahmen beschrnken. Dadurch werden die
Effektivitt der Neuregelungen und mgliche verbesserungsbedrftige Aspekte identifiziert.
Mit der neuen Gesetzeslage hat sich diese Entwicklung gedreht: Whrend der ersten drei Quartale des Jahres 2014
wurden in Spanien insgesamt 5397 Konkursverfahren registriert, von denen es sich bei 4766 Fllen um den Konkurs eines Unternehmens handelte (ca. 88 %).3 Im Vergleich zum
quivalenten Zeitraum des Jahres 2013 (d. h. von Januar bis
Oktober 2013) – mit insgesamt 6543 Unternehmenskonkursverfahren – ist die Zahl der Unternehmenskonkurse in
Spanien seit dem Inkrafttreten der dargestellten Neuregelungen erheblich um 27 % gesunken.
Die gesetzgeberische Entwicklung des Insolvenzrechts auf
europischer Ebene wird die Rechtslage in Spanien in der
kommenden Zeit beeinflussen; insbesondere im Bereich der
Bestellung der Konkursverwalter ist mit einer weiteren Konkursrechtsreform zu rechnen.
Durch die letzten gesetzgeberischen Impulse im Bereich
Konkursrecht ist eines der von der Lehre und der Praxis
angestrebten Ziele vorlufig erreicht: Die Konsolidierung
einer „Vorkonkurs-Bewegung“, um die Fortfhrung der
Unternehmen durch die flexible Ergreifung finanzieller
Maßnahmen im Vorfeld eines ggf. nachtrglichen Konkursverfahrens sicherzustellen. Damit bleibt dem betroffenen
Unternehmen der Antrag auf Erffnung eines Konkursverfahrens nur als ultima ratio.
IV. Resmee
Mit den durch die Neuregelungen eingefhrten Maßnahmen
ist der spanische Gesetzgeber der Empfehlung der EU-Kommission gefolgt und hat das nationale Konkursrecht ange-
Borja Alczar Prez LL.M.
Rechtsanwalt und Abogado (RA-Kammer
Madrid) bei Reeg Rechtsanwlte, Mannheim.
Studium der Rechtswissenschaften in Madrid
und Berlin sowie postgradualer Studiengang
(LL.M.) in Unternehmensrestrukturierung an
der Universitt Heidelberg; Rechtsanwaltsstationen bei renommierten Kanzleien in Wien und London sowie
der Rechtsabteilung eines MDax-Unternehmens. Sein Ttigkeitsschwerpunkt liegt im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei
der rechtlichen Beratung von internationalen Unternehmen, die
in spanisch- und deutschsprachigen Lndern den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen gegenberstehen.
2 Alczar Prez, RIW 2013, 352.
3 PricewaterhouseCoopers S.L., Baremo Concursal – Tercer Trimestre
2014 (abrufbar unter: http://www.pwc.es/es/publicaciones/gestion-emp
resarial/assets/baremo-concursal-3t-2014.pdf).
4 Siehe Pressemitteilung der Europischen Kommission vom 12. 3. 2014
(abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-254_de.pdf).
Michael Lorenz, Rechtsanwalt/Foreign Registered Lawyer (Hongkong), und Stefan Schmierer,
LL.M., Rechtsanwalt/Foreign Registered Lawyer (Hongkong), beide Hongkong
Hongkongs neues Gesellschaftsrecht
Companies Ordinance 2014
Hongkong ist eine der bedeutendsten Wirtschaftsmetropolen der Welt und fr viele internationale Unternehmen das Zugangstor zu China und Asien. Um mit
den internationalen Konkurrenten wie Singapur, Tokio oder Schanghai konkurrenzfhig zu bleiben,
wurde schon vor vielen Jahren beschlossen, das Handels- und Gesellschaftsrecht komplett zu berarbeiten, um den modernen internationalen Anforderungen an einen internationalen Wirtschaftsstandort gerecht zu werden. Die neuen Regelungen sind mit der
Companies Ordinance 2014 in Kraft getreten. Der
folgende Beitrag stellt das neue Recht vor.
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I. Einleitung
Am 12. 7. 2012 wurde von der Hongkonger Legislative das
neue Hongkonger Gesellschaftsgesetz (Companies Ordinance, Chapter 622) beschlossen und vom Hongkonger Regierungschef (Chief Executive) am 9. 8. 2012 verkndet,1
welches dann zum 3. 3. 2014 in Kraft trat. Das neue Gesetz
ist das Ergebnis von langjhrigen Beratungen, welche bis in
das Jahr 1984 zurckgehen, als das „Committee on Company Law Reform“ ins Leben gerufen wurde, um eine kom1 Unter: http://www.legislation.gov.hk/blis_pdf.nsf/CurAllEngDoc/707
C1C4DC6BDF92848257A5500549A21?OpenDocument.