198 RIW Heft 4/2015 Alczar Prez, Erneute Reform des spanischen Konkursrechts tionalem Recht sowie einem Konkurrenzverhltnis der Normen zustndig. VII. Fazit Die sich widersprechende Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte im Hinblick auf den Anwendungsbereich des gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft gemß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO sowie bezglich des mit diesem in einem Exklusivittsverhltnis stehenden Zugleichentscheidungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist hchst problematisch. Unabhngig davon, ob man mit der vorzugswrdigeren Ansicht davon ausgeht, dass Art. 6 Nr. 1 EuGVVO auch mehrere Streitgenossen mit Sitz im selben Gerichtsstaat erfasst, steht die Rechtsprechungspraxis nicht in Einklang mit dem Gedanken der Rechtssicherheit. Es bleibt zu hoffen, dass ein Gericht in naher Zukunft seiner Pflicht nachkommt und eine einheitliche und fr alle verbindliche Entscheidung eines hierzu befugten Gerichtes einholt, damit eine klare und einheitliche Rechtsanwendung gewhrleistet wird und fr Klger eindeutig vorhersehbar ist, nach welcher Vorschrift und durch welches Gericht die rtliche Zustndigkeit fr welchen Streitgenossen bestimmt wird. Dass dies erfolgt, ist allerdings aus praktischen Grnden fraglich. Die Gerichte ringen im Rahmen der Zustndigkeitsbestimmung erkennbar darum, diese Verfahren mglichst kurz zu halten, um nicht das Hauptsacheverfahren zu lange zu verzgern. Vor diesem Hintergrund drfte es am Gesetzgeber sein, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abzuschaffen und durch einen Gerichtsstand nach dem Vorbild von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu ersetzen. Nicht nur die Oberlandesgerichte wrden es ihm sicherlich danken. Alexander Kirschstein Rechtsanwalt, Partner bei Osborne Clarke in Kln. Er ist spezialisiert auf die Ttigkeit als Berater und Parteivertreter in Zivilprozessen und Schiedsverfahren vornehmlich in der Energie-Branche. Nach dem Abschluss seines Studiums in Frankfurt und Kln arbeitete er zunchst fr die Rechtsanwaltskanzlei Aylesworth LLP in Toronto (Kanada). Mit zwischenzeitlichem Gastaufenthalt an der Osgoode Hall Law School ist er seit Mrz 2008 Rechtsanwalt bei Osborne Clarke. Julia Dornbusch Studium der Rechtswissenschaften in Kln, Madrid und Perth. Im Anschluss an ihr erstes Staatsexamen absolvierte sie einen LL.M. an der University of Cambridge. Von Februar 2012 bis August 2013 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Osborne Clarke in Kln ttig. Zurzeit promoviert sie im humanitren Vlkerrecht an der Universitt zu Kln und ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institute for International Peace and Security Law. Borja Alczar Prez, Rechtsanwalt/Abogado, Mannheim Erneute Reform des spanischen Konkursrechts Verbesserungen bei der Unternehmenssanierung Im Jahr 2014 ist das spanische Konkursgesetz (Ley Concursal, im Weiteren: LC) bereits durch zwei relevante Reformen gendert worden: Zuerst mit dem Kniglichen Gesetzesdekret 4/2014 vom 7. 3. 2014 und anschließend aufgrund eines weiteren Kniglichen Gesetzesdekretes 11/2014 vom 5. 9. 2014. Die erste Gesetzesnderung bietet zustzliche zur Unternehmenssanierung geeignete Maßnahmen im Vorfeld des Konkursverfahrens; der Fokus des zweiten Dekretes liegt auf der Vermeidung von Unternehmensliquidationen im Rahmen eines bereits erffneten Konkursverfahrens. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesen Neuregelungen zur Unternehmenssanierung und gibt einen aktualisierten Einblick in die letzten Konkursstatistiken in Spanien. I. Das Knigliche Gesetzesdekret 4/2014 vom 7. 3. 2014 Fr Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und deren Fortfhrung aufgrund guter Auftragslage oder Geschftsentwicklung durchaus mglich ist, bietet das Knigliche Gesetzesdekret 4/2014 neue Sanierungsinstrumente, welche eine Refinanzierung dieser Unternehmen erleichtern. Die Umsetzung dieser Fortfhrungsmaßnahmen findet zeitlich im sog. „Vorkonkurs-Verfahren“ statt. 1. Refinanzierungsvereinbarungen – Mehrheitserfordernis Die Einfhrung von Refinanzierungsvereinbarungen (acuerdos de refinanciacin, Art. 5bis LC) erffnet dem verschuldeten Unternehmen die Mglichkeit, von einem Antrag auf Erffnung des Konkursverfahrens fr einen bestimmten Zeitraum abzusehen, um mit seinen Glubigern neue Kredit- und Tilgungskonditionen ohne den Druck eines Konkursverfahrens auszuhandeln. Der Inhalt solcher Refinanzierungsvereinbarungen umfasst vor allem die Stundung vorhandener Kreditverbindlichkeiten und Zahlungserlsse. Durch eine im Gesetz vorgesehene gerichtliche Genehmigung der einzelnen Refinanzierungsvereinbarung erstreckt sich die Gltigkeit und Anwendung dieser Vereinbarung auch auf die Glubiger (einschließlich Kreditinstitute), welche der Refinanzierungsvereinbarung Alczar Prez, Erneute Reform des spanischen Konkursrechts Heft 4/2015 nicht zugestimmt hatten. Dies koppelt der Gesetzgeber jedoch an das Vorliegen zustzlicher Anforderungen, insbesondere an die Erreichung einer bestimmten Glubigerzustimmung. Whrend die alte Rechtslage eine Glubigerzustimmung in Hhe von mindestens 75 % der Verbindlichkeiten vorsah, erleichtert das Knigliche Gesetzesdekret 4/2014 diese Erfordernis und ermglicht die gerichtliche Genehmigung der Refinanzierungsvereinbarung (deren Inhalt auch Stundungen von bis zu maximal fnf Jahren bestimmen kann) im Falle einer Zustimmungsquote von 60 % (Art. 71bis LC). Bei Refinanzierungsvereinbarungen mit Stundungen von bis zu maximal zehn Jahren bleibt die 3/4-Zustimmungsvoraussetzung weiter erhalten. RIW 199 nachdem smtliche Versuche zur Sanierung eines Unternehmens im Vorfeld eines Konkursverfahrens gescheitert sind und die Vertretungsorgane des Unternehmens den Konkursantrag nach Art. 5 LC (Zahlungsunfhigkeit) oder Art. 6 LC (drohende Zahlungsunfhigkeit) gestellt haben. Bei der Reform geht es vor allem um die Vermeidung der Liquidation von Unternehmen: Whrend 95 % der im Jahre 2013 in Spanien erffneten Konkursverfahren mit der Liquidation des Unternehmens beendet wurden, bezweckt die Neuregelung, die Fortfhrung von aus finanzieller und geschftlicher Hinsicht existenzfhigen Unternehmen zu frdern. Damit sollte sich die Liquidationsrate den vergleichbaren Zahlen im Vereinigten Knigreich (80 %) und Frankreich (70 %) annhern.1 2. Behandlung von „fresh money“ Die sich aus den Refinanzierungsvereinbarungen ergebende Zufuhr neuer Liquidittsmittel, d. h. von fresh money, wird nunmehr besonders geschont: Diese neuen Forderungen der Kreditinstitute gegen das verschuldete Unternehmen gelten im Ganzen – d. h. zu 100 % – als Masseverbindlichkeiten und werden – im Falle einer nachtrglichen Konkursverfahrenserffnung – vor allen anderen Glubigern aus der Konkursmasse vorweg befriedigt. Der Gesetzgeber hat jedoch diese Bevorzugung von fresh money zeitlich auf diejenigen Refinanzierungsvereinbarungen begrenzt, welche bis zum 9. 3. 2016 geschlossen werden. Fr nach diesem Datum vereinbarte Refinanzierungen gelten die allgemeinen Regeln, gemß derer ausschließlich die Hlfte des neu zugefhrten Kapitals als Masseverbindlichkeiten eingestuft wird (Art. 84 Abs. 2 Nr. 11 LC). 1. Konkursvergleich Unter einem Konkursvergleich (convenio, Art. 100 LC) versteht der Gesetzgeber „die normale Lsung eines Konkursverfahrens, welche das Gesetz durch bestimmte Maßnahmen frdert, um die Befriedigung der Glubiger zu erreichen“. Die im Art. 100 LC vorgegebenen Inhalte eines solchen Konkursvergleiches umfassen Erlass- sowie Stundungsvereinbarungen. Bisher betrug die lngste Frist fr eine Stundung fnf Jahre; ein Zahlungserlass war auf 50 % der jeweiligen Forderung beschrnkt. Mit der Neuregelung sind Stundungen von bis zu zehn Jahren sowie Zahlungserlassvereinbarungen fr einen Betrag grßer als die Hlfte der Forderung mglich. Ein entsprechender Konkursvergleich bedarf allerdings einer Zustimmungsmehrheit von zumindest 65 % der Glubigerversammlung. 3. Keine Sanierungsblockade durch Altgesellschafter bei Debt-Equity-Swap-Maßnahmen Durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme werden die Verbindlichkeiten eines Unternehmens (Fremdkapital) in Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umgewandelt. Ihre Ergreifung erfolgt in der Regel in Form einer Kapitalherabsetzung mit einer anschließenden Sachkapitalerhhung (das sog. operacin acorden, Kapitalschnitt in der deutschen Fachliteratur). Gemß Art. 198 (fr eine GmbH maßgeblich) und Art. 201 Abs. 1 (fr die Aktiengesellschaften) des Gesetzes ber Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) bedarf der hierfr erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung der einfachen Mehrheit, d. h. der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ohne dass Enthaltungen mitgezhlt werden. Bei denjenigen Gesellschafter, die ihre Zustimmung zur Einfhrung einer Debt-Equity-Swap-Maßnahme in die Refinanzierungsvereinbarung „ungerechtfertigt“ – ohne besonderen Grund – verweigerten und deren Verhalten zum Scheitern der Refinanzierungsvereinbarung fhrte, wird schuldhaftes Handeln vermutet (Art. 165, Nr. 4 LC). Fr diese Gesellschafter sieht die Neuregelung eine persnliche Haftung des Gesellschafters mit seinem privaten Vermgen vor. 2. Verbesserung im Bereich der Liquidation Falls das Unternehmen – trotz gesetzlich vorhandener, zur Fortfhrung des Unternehmens geeigneter Maßnahmen – liquidiert werden muss (Art. 142 und 143 LC), hat der Gesetzgeber die Rechtslage des Liquidationsverfahrens nunmehr verbessert. Im Kern geht es darum, den Erwerb von Produktionseinheiten des zu liquidierenden Unternehmens zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die Neuregelung zwei Maßnahmen eingefhrt: II. Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014 vom 5. 9. 2014 Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014 umfasst die konkursrechtliche Situation von Unternehmen, ber deren Vermgen ein Konkursverfahren bereits erffnet wurde; d. h. – Beim Verkauf von Produktionseinheiten gehen smtliche Vertrge und Lizenzen des Unternehmens ohne Zustimmung des Vertragspartners auf den Erwerber ber. – Im Falle der Verußerung der Produktionseinheiten ist eine bernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht zwingend, sofern diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (wie bspw. im Falle von offenen Gehaltsforderungen oder Sozialversicherungsforderungen). 3. Elektronische Auskunft Das Knigliche Gesetzesdekret 11/2014 sieht des Weiteren die Einfhrung eines elektronischen Portals mit ausfhrlicher Auskunft ber diejenigen Unternehmen, die sich in einem Liquidationsverfahren befinden, vor. Damit sollen die Auskunftsrechte von Dritten und Vertragspartnern besser geschtzt werden. 1 Siehe die Pressemitteilung des Spanischen Wirtschaftsministeriums vom 5. 9. 2014 (abrufbar unter: http://www.mineco.gob.es/stfls/mineco/ prensa/ficheros/noticias/2014/140905_NP_concursal.pdf). 200 RIW Heft 4/2015 Lorenz/Schmierer, Hongkongs neues Gesellschaftsrecht III. Die letzten Statistiken zum Konkursrecht in Spanien passt, um die Rettungsoptionen fr finanziell angeschlagene Unternehmen zu verbessern.4 Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der letzten Reform des Konkursgesetzes im Jahre 20112 und der Verabschiedung der Kniglichen Gesetzesdekrete 4/2014 und 11/2014 ließ sich eine eindeutig steigende Tendenz festhalten: von 5372 registrierten Konkursverfahren fr Unternehmen im Jahre 2011 auf 8728 Unternehmenskonkursverfahren im vergangenen Jahr 2013, was einer Steigerung der Unternehmenskonkursverfahren von ca. 62,5 % entspricht. Damit diese Reformen nicht nur auf dem Papier stattfinden, sondern auch in der Praxis tglich gelebt werden, ist ein neues Rechtsinstrument – ein nationaler Prfungsausschuss – eingefhrt worden, dessen Aufgaben sich auf die jhrliche Berichterstattung bezglich der Umsetzung smtlicher Refinanzierungsmaßnahmen beschrnken. Dadurch werden die Effektivitt der Neuregelungen und mgliche verbesserungsbedrftige Aspekte identifiziert. Mit der neuen Gesetzeslage hat sich diese Entwicklung gedreht: Whrend der ersten drei Quartale des Jahres 2014 wurden in Spanien insgesamt 5397 Konkursverfahren registriert, von denen es sich bei 4766 Fllen um den Konkurs eines Unternehmens handelte (ca. 88 %).3 Im Vergleich zum quivalenten Zeitraum des Jahres 2013 (d. h. von Januar bis Oktober 2013) – mit insgesamt 6543 Unternehmenskonkursverfahren – ist die Zahl der Unternehmenskonkurse in Spanien seit dem Inkrafttreten der dargestellten Neuregelungen erheblich um 27 % gesunken. Die gesetzgeberische Entwicklung des Insolvenzrechts auf europischer Ebene wird die Rechtslage in Spanien in der kommenden Zeit beeinflussen; insbesondere im Bereich der Bestellung der Konkursverwalter ist mit einer weiteren Konkursrechtsreform zu rechnen. Durch die letzten gesetzgeberischen Impulse im Bereich Konkursrecht ist eines der von der Lehre und der Praxis angestrebten Ziele vorlufig erreicht: Die Konsolidierung einer „Vorkonkurs-Bewegung“, um die Fortfhrung der Unternehmen durch die flexible Ergreifung finanzieller Maßnahmen im Vorfeld eines ggf. nachtrglichen Konkursverfahrens sicherzustellen. Damit bleibt dem betroffenen Unternehmen der Antrag auf Erffnung eines Konkursverfahrens nur als ultima ratio. IV. Resmee Mit den durch die Neuregelungen eingefhrten Maßnahmen ist der spanische Gesetzgeber der Empfehlung der EU-Kommission gefolgt und hat das nationale Konkursrecht ange- Borja Alczar Prez LL.M. Rechtsanwalt und Abogado (RA-Kammer Madrid) bei Reeg Rechtsanwlte, Mannheim. Studium der Rechtswissenschaften in Madrid und Berlin sowie postgradualer Studiengang (LL.M.) in Unternehmensrestrukturierung an der Universitt Heidelberg; Rechtsanwaltsstationen bei renommierten Kanzleien in Wien und London sowie der Rechtsabteilung eines MDax-Unternehmens. Sein Ttigkeitsschwerpunkt liegt im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der rechtlichen Beratung von internationalen Unternehmen, die in spanisch- und deutschsprachigen Lndern den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen gegenberstehen. 2 Alczar Prez, RIW 2013, 352. 3 PricewaterhouseCoopers S.L., Baremo Concursal – Tercer Trimestre 2014 (abrufbar unter: http://www.pwc.es/es/publicaciones/gestion-emp resarial/assets/baremo-concursal-3t-2014.pdf). 4 Siehe Pressemitteilung der Europischen Kommission vom 12. 3. 2014 (abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-254_de.pdf). Michael Lorenz, Rechtsanwalt/Foreign Registered Lawyer (Hongkong), und Stefan Schmierer, LL.M., Rechtsanwalt/Foreign Registered Lawyer (Hongkong), beide Hongkong Hongkongs neues Gesellschaftsrecht Companies Ordinance 2014 Hongkong ist eine der bedeutendsten Wirtschaftsmetropolen der Welt und fr viele internationale Unternehmen das Zugangstor zu China und Asien. Um mit den internationalen Konkurrenten wie Singapur, Tokio oder Schanghai konkurrenzfhig zu bleiben, wurde schon vor vielen Jahren beschlossen, das Handels- und Gesellschaftsrecht komplett zu berarbeiten, um den modernen internationalen Anforderungen an einen internationalen Wirtschaftsstandort gerecht zu werden. Die neuen Regelungen sind mit der Companies Ordinance 2014 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag stellt das neue Recht vor. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) I. Einleitung Am 12. 7. 2012 wurde von der Hongkonger Legislative das neue Hongkonger Gesellschaftsgesetz (Companies Ordinance, Chapter 622) beschlossen und vom Hongkonger Regierungschef (Chief Executive) am 9. 8. 2012 verkndet,1 welches dann zum 3. 3. 2014 in Kraft trat. Das neue Gesetz ist das Ergebnis von langjhrigen Beratungen, welche bis in das Jahr 1984 zurckgehen, als das „Committee on Company Law Reform“ ins Leben gerufen wurde, um eine kom1 Unter: http://www.legislation.gov.hk/blis_pdf.nsf/CurAllEngDoc/707 C1C4DC6BDF92848257A5500549A21?OpenDocument.
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