Geschichte und Gegenwart der Bestimmung des Katasterertrages

32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen
Geschichte und Gegenwart
der Bestimmung des Katasterertrages
Ex aequo et bono
Provincia Autonoma di Trento
Trient 20.-22. mai 2015
Autonome Provinz
Bozen – Südtirol
Provincia Autonoma di
Bolzano – Alto Adige
32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen
Einleitung
Mit der im Jahre 1861 erfolgten Beendigung der Katastralvermessung
von Tirol und Vorarlberg hatten die Arbeiten für die Aufstellung des
stabilen Katasters in Österreich ihr Ende gefunden.
Das in Tirol seit 1784 bestehende Peräquationssystem, nach welchem
die Grundsteuer als Prozentsatz des durch Schätzung erhobenen
mittleren Kapitalswertes der Grundstücke samt Gebäuden und
Gewerben bemessen wurde, wurde nicht geändert. Somit wurde in
diesem Land keine Katastralschätzung durchgeführt, weil die im
Normaljahr 1824 erlassenen Schätzungsnormen inzwischen veraltet
waren.
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Grundsteuerregelungsgesetz vom Jahre 1869
Auch dieser Kataster ist ein Parzellen-Reinertragskataster.
Der Grundsteuer unterliegen alle Flächen, welche im Wege der
landwirtschaftlichen Bodenkultur benutzbar sind und zwar auch dann,
wenn sie dieser Benutzung durch eine Widmung, welche nicht
steuerbefreit ist, entzogen werden (Parifikate).
Grundsteuerbefreiungen sind teils dauernd, teils zeitlich begrenzt.
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Grundsteuerhauptsumme und Reinertrag
Die im Gesetz festgestellte Grundsteuerhauptsumme wird nach dem
Verhältnis des ermittelten Reinertrages der steuerpflichtigen Objekte auf die
einzelnen Länder bzw. auf die einzelnen Steuergemeinden und Grundstücke
gleichmäßig aufgeteilt.
Als Reinertrag ist der nach Abzug der Bewirtschaftungs- und
Gewinnungskosten vom Rohertrage verbleibende Überschuss, welcher von
den benutzbaren Grundstücken nachhaltig erzielt werden kann, anzusehen.
Für die Ermittlung des Reinertrages wurde jedes Land in Schätzungsbezirke
(gewöhnlich mit den politischen Bezirken zusammenfallend) geteilt, die bei
wesentlichen lokalen Verschiedenheiten (Terrainbildung, klimatische bzw.
wirtschaftliche Bedingungen, Verkehrsverhältnisse usw.) noch in
Klassifikationsdistrikte zerfielen.
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Die Neuerungen der Grundsteuerregelung
Im Gegenteil zum stabilen Kataster, sah die Grundsteuerregelung nur
acht Kulturgattungen vor: Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Weide,
Alm, Wald und See/Sumpf/Teich. Die gemischten Wechselkulturen
wurden in die räumlich oder zeitlich überwiegende Kulturgattung
eingereiht. Beim Parifikationsland wird der Reinertrag nach den
angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmt.
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Abschätzung und Einschätzung
Die Anzahl der Bonitätsklassen, welche
höchstens acht für jede Kulturgattung in jedem
Schätzungsbezirk bzw. Klassifikationsdistrikt
betragen dürften, war so zu wählen, dass die
verhältnismäßige
Ertragsfähigkeit
aller
vorhandenen Grundstücke zum Ausdrucke
gebracht werden konnte.
Die Einschätzung hatte die Einreihung der
ertragsfähigen
Grundstücke
in
die
Kulturgattungen
und
Klassen
des
Klassifikations-Tarifes zur Aufgabe.
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Die RekIamation und die Einwendungen
Einwendungen
konnten
wegen
unrichtiger
Besitzanschreibung, wegen unrichtiger Ermittlung des
Flächenmaßes, wegen Berechnungsfehler, wegen
unrichtigen
Bewertung
einzelner
Grundstücke
rücksichtlich ihrer Steuerpflicht oder Steuerbefreiung
und wegen unrichtiger Einschätzung in den
Klassifikationstarif erhoben werden.
Einwendungen gegen die Einschätzung und Vermessung
waren binnen 45 Tagen ab dem Tage der Kundmachung
einzubringen.
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Die Revision des Grundsteuerkatasters (1896 - 1897)
Die erste und einzige Revision des Grundsteuerkatasters erfolgte
durch das Gesetz 52 vom 12. VII. 1896, RGBI. 121
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Die ital. Revision der Schätzwerte vom 1939 (Gesetz Nr. 976)
Diese Revision hat wichtige Neuerungen in die Berechnungsmethoden der
Schätzwerte eingeführt. Unter anderem:
− Als Basis werden die Haushalte von wirklichen, ordentlichen Betrieben
benutzt und nicht mehr theoretische Zahlen für einzelne Parzellen.
− Neben dem Eigentumsertrag wurde auch der Bodenertrag bestimmt.
− Man betrachtete nicht mehr das gesamte Rohertrag, sondern das
verkäufliche Rohertrag, welcher auch den durch die Verarbeitung der
pflanzlichen Produkte entstandenen Mehrwert betrachtet (Fleisch und Käse
vom Futtermittel, Wein vom Trauben usw.).
− Als Bezugsperiode wurden die drei Jahre 1937-39 gewählt.
− Für das Betriebskapital wurde ein Zinssatz von 6% angewandt.
Vor dieser Revision wurde eine neuen Einschätzung der Grundstücke
durchgeführt.
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Die Revision der Schätzwerte vom 1979 (DPR vom 29/09/
1973, Nr. 604)
Als Folge der großen Veränderungen in
der Landwirtschaft wegen:
Mechanisierung
der
landwirtschaftlichen Arbeit,
Entwicklung der Anbautechnik,
Entwicklung
der
wirtschaftlichen
Produktionsstruktur
und
der
internationalen Märkte.
Einführung folgender Neuerungen:
neue Bezugsperiode 1978-79.
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Die neue Kulturgattung Obstwiese
Im Jahre 1998 wurde die neue Kulturgattung OBSTWIESE in den
Provinzen Bozen und Trient eingeführt.
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Eigentums- und Bodenertrag
Der Eigentumsertrag ist der ordentliche Ertrag, welcher der Besitzer
aus dem Grundstück ziehen kann.
Der Bodenertrag ist der ordentliche Ertrag, welcher der Leiter des
landw. Betriebes (landw. Unternehmer) aus dem Grundstück ziehen
kann.
Die diesbezüglichen Tarife stellen den Eigentums- bzw. Bodenertrag
pro Hektar für jede Kulturart und Klasse mit Bezug auf die bestimmte
Schätzungsperiode dar.
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Gebäudekataster
In allen Ländern ist der Kataster immer hauptsächlich zu einem Zweck
entstanden: der Staat benötigte eine Grundlage für eine wirksamere
Einhebung der Steuern auf die Liegenschaften.
Der Grundkataster ist im 19. Jahrhundert entstanden. Damals wurde der
Reichtum von den landwirtschaftlichen Grundstücken produziert.
Die Gebäude stellten noch keinen wichtigen Gegenstand für die Besteuerung
dar. Sie wurden nicht geschätzt und ihre interne Unterteilung wurde nicht
erhoben.
Mit der Zeit senkte der Wert del landwirtschaftlichen Grundstücke und stieg
derjenige der Gebäude.
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Gebäudekataster
Königliches Dekret vom 13. April 1939, Nr. 652, „Allgemeine Erhebung der
städtischen Gebäude, Aufwertung des diesbezüglichen Ertrages und Bildung
des neuen städtischen Gebäudekatasters“, umgewandelt in Gesetz vom 11.
August 1939, Nr. 1249.
Durchführungsbestimmungen erst nach dem zweiten Weltkrieg: Dekret des
Präsidenten der Republik vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142, „Genehmigung
der Vorschriften für die Bildung des neuen städtischen Gebäudekatasters“,.
Am 1. Jänner 1962 trat der „neue städtische Gebäudekataster“ in den
meisten Gemeinden Italiens, ganz Südtirol inbegriffen, in Kraft.
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Gebäudekataster
Der Gebäudekataster beschäftigt sich mit der Beschreibung der Gebäude,
hauptsächlich zum Zwecke der Besteuerung.
Im Gebäudekataster werden die Liegenschaftseinheiten eingetragen und
beschrieben. Eine Liegenschaftseinheit ist der kleinste Teil eines Gebäudes,
der geeignet ist, einen eigenen Ertrag zu produzieren.
Beispiele von Liegenschaftseinheiten sind:
Wohnungen, Geschäfte, Büros, Werkstätten, Garagen aber auch private
Autoabstellplätze, Fabriken, E-Werke, Krankenhäuser, Schulen usw.
Der Gebäudekataster ist heute mit dem Grundbuch noch nicht verbunden.
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Die Führung des Gebäudekatasters
Die Errichtung neuer Immobilien bzw. die Änderung bestehender Immobilien
wird von den Inhabern durch die Vorlegung dem Kataster einer Neubau- bzw.
einer Änderungsmeldung erklärt.
Diese Meldungen werden von einem freiberufstätigen Techniker hergestellt
und enthalten eine Beschreibung der Immobilien und einen Grundriss für jede
Einheit und oft einen Übersichtsplan in kleinerem Maßstab mit der
Unterteilung des Gebäudes in Baueinheiten.
Die Meldungsunterlagen und die Grundrisse sind keine öffentlichen Akten.
Die Änderung der Inhaber einer Einheit, d.h. der zur Zahlung der Steuern
verpflichteten Subjekte,
wird meistens vom Notar mit
einem
Umschreibungsantrag gemeldet.
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Die Zuweisung des Ertrages
Zum Zwecke der Zuweisung des Ertrags werden die Liegenschaftseinheiten in
Kategorien unterteilt. Die Kategorien sind in 5 Gruppen zusammengefasst: A,
B, C, D und E.
In den Gruppen D und E sind die Immobilien mit spezieller und besonderer
Zweckbestimmung eingetragen. Im Allgemeinen handelt es sich um
Gebäuden, deren Zweckbestimmung ohne tief greifende Umbauarbeiten nicht
geändert werden kann. Ihr Ertrag wird für jede Einheit mittels direkter
Schätzung einzeln bestimmt.
Die Einheiten, die keiner Ertragszuweisung unterliegen, werden durch die
Eintragung in eine sechste Gruppe ersichtlich gemacht, sog. Gruppe F.
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Die Zuweisung des Ertrages
In die ersten drei Gruppen A, B und C sind die Immobilien mit ordentlicher
Zweckbestimmung eingetragen. Der Ertrag wird mittels Einstufung zugewiesen.
Für jede Verwaltungsgemeinde bzw. Tarifzone (einige Gemeinden sind in mehrere
Tarifzonen unterteilt) und für jede Kategorie ist eine gewisse Anzahl von Klassen
vorgesehen. Mit jeder Klasse ist ein Tarif, d.h. ein Ertrag pro Bestandseinheit,
verbunden.
Der Ertrag wird zugeteilt, indem der Einheit eine Kategorie und eine Klasse
zugewiesen und ihr Bestand berechnet wird und ergibt sich als Produkt folgender
Multiplikation:
Ertrag = Tarif x Bestand
Der Bestand wird :
für die in der Gruppe A eingetragenen Einheiten
für die in der Gruppe B eingetragenen Einheiten
für die in der Gruppe C eingetragenen Einheiten
gemessen.
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in Räumen
in m3
in m2
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Verzeichnis der Kategorien
A01
HERRSCHAFTLICHE WOHNUNGEN
A02
BÜRGERLICHE WOHNUNGEN
A03
WIRTSCHAFTLICHE WOHNUNGEN
A04
VOLKSWOHNUNGEN
A05
EINFACHE VOLKSWOHNUNGEN
A06
BÄUERLICHE WOHNUNGEN
A07
VILLENWOHNUNGEN
A08
VILLEN
A09
SCHLÖSSER UND PALÄSTE
A10
PRIVATBÜROS UND PRIVATKANZLEIEN
A11
HÜTTEN, ALMHÜTTEN, SCHUTZHÜTTEN
B01
INTERNATE, KONVIKTE, ZÖGLINGSHEIME, ALTERSHEIME, WAISENHÄUSER, HOSPIZE; KLÖSTER, SEMINARE, KASERNEN
B02
KLINIKEN UND KRANKENHÄUSER OHNE GEWINNZWECK
B03
GEFÄNGNISSE UND BESSERUNGSANSTALTEN
B04
ÖFFENTLICHE ÄMTER
B05
SCHULEN UND FORSCHUNGSLABORATORIEN
B06
BIBLIOTHEKEN, PINAKOTHEKEN, MUSEEN, GALERIEN, AKADEMIEN, DIE NICHT IN GEBÄUDEN DER KAT. A/9 UNTERBRACHT SIND, KULTURVEREINE
B07
PRIVATKAPELLEN UND ORATORIEN
B08
UNTERIRDISCHE EßWARENLAGERRÄUME
C01
GESCHÄFTE UND LÄDEN
C02
MAGAZINE UND LAGERRÄUME
C03
HANDWERKERWERKSTÄTTEN
C04
GEBÄUDE UND RÄUME FÜR SPORTTÄTIGKEITEN
C05
BADEANSTALTEN UND HEILBÄDER
C06
STÄLLE, STALLUNGEN , GARAGEN
C07
WETTERDÄCHER
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Verzeichnis der Kategorien
D01
PRODUKTIONSSTÄTTE
D02
GASTHÖFE UND PENSIONEN
D03
THEATER, KINOS, KONZERT- UND UNTERHALTUNGSSÄLE, ARENEN, SPIELPLÄTZE, ZOO-SAFARIPARKS
D04
HEILANSTALTEN UND KRANKENHÄUSER
D05
KREDITINSTITUTE, WECHSELSTUBEN UND VERSICHERUNGSINSTITUTE
D06
GEBÄUDE, RÄUMLICHKEITEN, ANLAGEN ZUR AUSÜBUNG DES SPORTS
D07
GEBÄUDE, DIE WEGEN DER BESONDEREN ERFORDERNISSE EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT GEBAUT BZW. DIESEN ANGEPASST WURDEN UND OHNE UMBAU FÜR KEINEN ANDEREN ZWECK VERWENDET WERDEN KÖNNEN
D08
GEBÄUDE, DIE WEGEN DER BESONDEREN ERFORDERNISSE EINER KOMMERZIELLEN TÄTIGKEIT GEBAUT BZW. DIESEN ANGEPASST WURDEN UND OHNE UMBAU FÜR KEINEN ANDEREN ZWECK VERWENDET WERDEN KÖNNEN
D09
SCHWEBENDE GEBÄUDE BZW. GEBÄUDE, DIE AN EINIGEN PUNKTEN AM BODEN BEFESTIGT SIND; PRIVATE MAUTPFLICHTIGE BRÜCKEN
D10
GEBÄUDE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION
E01
STATIONEN FÜR BODEN-, LUFT- UND WASSERTRANSPORTDIENSTE, U-BAHN-STATIONEN, BAHNHÖFE, ALLGEMEINE AUFSTIEGSANLAGEN
E02
MAUTPFLICHTIGE GEMEINDE- UND LANDESBRÜCKEN
E03
BAUTEN UND GEBÄUDE FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E04
EINFRIEDUNGEN FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E05
GEBÄUDE DER BEFESTIGUNGSANLAGEN MIT ZUBEHÖR
E06
LEUCHTTÜRME, AMPELN, TURMUHREN DER GEMEINDE
E07
GEBÄUDE FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUSÜBUNG VON KULTEN
E08
GEBÄUDE UND BAUTEN IN FRIEDHÖFEN, MIT AUSNAHME DER GRABNISCHEN, GRABSTÄTTEN UND FAMILIENGRÄBER
E09
GEBÄUDE MIT BESONDERER, IN DEN VORHERGEHENDEN KATEGORIEN DER GRUPPE E NICHT VORGESEHENER ZWECKBESTIMMUNG
F01
STÄDTISCHE FLÄCHE
F02
BESCHÄDIGTES ODER ZERSTÖRTES GEBÄUDE
F03
EINHEIT IM BAU
F04
EINHEIT IM ZUGE DER FERTIGSTELLUNG
F05
TERRASSE
F06
VERFAHREN VOR DEN STEUERKOMMISSION
F07
LAUBE
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Die Besteuerung der Gebäude
Der Katasterertrag der Gebäude findet Anwendung hauptsächlich für die
Bestimmung der Gemeindesteuern auf die Immobilen.
In einer beschränkten Anzahl von Fällen wird der Katasterertrag auch für die
Bestimmung der Einkommensteuer benutzt (keine Betriebsgebäude, keine
vermieteten Gebäude, keine gemeindesteuerpflichtige Immobilien usw.).
In einigen Fällen wird der Katasterertrag auch für die Bestimmung der
Übertragungssteuern verwendet (Erbfolgen, Schenkungen, nicht MwStpflichtiger Verkauf an Privatpersonen von Wohneinheiten usw.).
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32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen
Die Revision des Gebäudekatasters
Mit Gesetz vom 11.03.2014, Nr. 23 hat der italienische Staat eine gesamte
Revision des Gebäudekatasters und insbesondere der Katastererträge
verfügt.
Unter den neuen vorgesehenen Kriterien für die Bestimmung des
Katasterertrages und des Katasterwertes der Gebäude will man folgende
erwähnen:
•Verwendung der Bruttoflächen
•Bezug auf die Preise der bereits erfolgten Übertragungen und auf die
Mietpreise der Mietverträge von Immobilien in derselben Gemeinde bzw.
Zone.
Die Durchführungsbestimmungen sollten demnächst genehmigt werden.
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