Antrag auf Bezug der Altersleistung in Kapitalform

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Berufliche Vorsorge
Pensionierung
Antrag auf Bezug der Altersleistung
in Kapitalform
Firma
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Vertrags-Nr. * ___________ Versicherten-Nr.* __________
* Felder können durch Allianz Suisse Leben ergänzt werden
Versicherte Person
(-> durch die versicherte Person auszufüllen)
Name
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Vorname
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Strasse, Nr.
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PLZ, Ort
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Geburtsdatum
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AHV-Nr.
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Erklärung der versicherten Person betreffend Kapitalbezug der Altersleistung bei Pensionierung
Die versicherte Person erklärt, dass sie die Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge wie folgt beziehen möchte:
25% in Kapitalform und 75% in Rentenform
50% in Kapitalform und 50% in Rentenform
100% in Kapitalform
Dabei nimmt die versicherte Person zur Kenntnis,

dass ein Bezug von 100% oder 50% der Altersleistung in Kapitalform nur möglich ist, wenn die versicherte Person
im Zeitpunkt ihres Antrags auf Kapitalbezug oder bei der effektiven Pensionierung (ordentliche oder vorzeitige Pensionierung) nicht Bezüger einer Invalidenrente der Pensionskasse ist; es sei denn, sie hätte das Gesuch um Kapitalbezug bereits vor Eintritt der Invalidität gestellt.

dass ein Bezug von 100% oder 50% der Altersleistung in Kapitalform nur möglich ist, wenn die vorliegende Erklärung bis zur effektiven Pensionierung (ordentliche oder vorzeitige Pensionierung) bei Allianz Suisse Leben eingegangen ist,

dass diese Erklärung bis zur effektiven Pensionierung schriftlich widerrufen werden kann,

dass auch ohne Einreichen dieser Erklärung jederzeit ein Anspruch besteht, anstelle der vollen Altersrente die Altersleistung zu 25% in Kapitalform zu beziehen,

dass bei einem Bezug von 100% der Altersleistung in Kapitalform sämtliche Ansprüche abgegolten sind,

dass bei einem Bezug von 50% der Altersleistung in Kapitalform sich die Altersrente und die PensioniertenKinderrente entsprechend reduzieren,

dass der Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren nach Einkauf gesetzlich unzulässig ist und dies in steuerlicher Hinsicht unabhängig davon gilt, ob das Kapital aus dem letzten Einkauf resultiert, sowie - angesichts mehrerer gleichzeitiger Vorsorgeverhältnisse einer versicherten Person – unabhängig davon, ob der Kapitalbezug aus ein und derselben oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt,

dass falls dennoch ein Kapitalbezug während der Sperrfrist erfolgt, der für getätigte Einkäufe geltend gemachte
Steuerabzug nachträglich durch die zuständige Steuerbehörde mittels Aufrechnung am steuerbaren Einkommen der
versicherten Person aufgehoben wird,
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dass im Übrigen die reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen gelten,
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dass auf dem separaten Formular „Bezug der Altersleistungen“, welches ihr 6 Monate vor der effektiven Pensionierung durch Allianz Suisse Leben zugestellt wird, der Ehegatte bzw. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen
Partnerschaft dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen muss.
Unterschriften
Die Richtigkeit der Angaben bestätigt
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(Ort und Datum)
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(Unterschrift der versicherten Person)
Bitte senden Sie diese Erklärung an Ihre Betreuungsstelle.
YLKDI12D – 09.14
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