Allianz Suisse Postfach 8010 Zürich www.allianz.ch BVG News 02 November 2015 Ausgabe 02, November 2015 BVGVERZINSUNG Stabilität in volatilem Umfeld. Als Kunde der Allianz Suisse Vollversicherung kommen Sie auch 2015 in den Genuss einer ansprechenden Gesamtverzinsung. Im Sinne einer kontinuierlichen Geschäftspolitik gewährt die Allianz Suisse ihren Kunden – trotz den anhaltend volatilen Anlagemärkten und dem historischen Tiefzinsumfeld – wiederum eine attraktive Gesamtverzinsung* der Altersguthaben im Bereich der beruflichen Vorsorge. beteiligung. Eine Überschussbeteiligung entsteht, wenn beispielsweise die tatsächlich erwirtschafteten Kapitalerträge höher sind als der garantierte Zins. Insgesamt ergibt sich damit 2015 eine Verzinsung von 1,75 Prozent im Obligatorium und 2,00 Prozent im Überobligatorium. Die durchschnittliche Gesamtverzinsung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: einerseits aus dem garantierten Zinssatz, der jeweils im vierten Quartal festgelegt wird und für das nächste Kalenderjahr gilt; andererseits aus der nicht garantierten Überschuss- Kunden, die 2015 ganzjährig mit einem Altersguthaben aktiv bei der Allianz Suisse versichert sind, können somit erneut mit einer auch im Marktvergleich ansehnlichen Rendite rechnen. Durchschnittliche Gesamtverzinsung inkl. Überschüssen der vergangenen Jahre. 200820092010 2011 2012 2013 2014 2015 Obligatorium Überobligatorium 3,10%2,50%2,50% 2,20%2,00%1,80%2,00%1,75% 3,40%2,80%2,80% 2,60%2,40%2,20% 2,40%2,00% BVG-Mindestzins gemäss Bundesratsentscheid 2,75%2,00%2,00% 2,00%1,50%1,50%1,75%1,75% Übrigens: Die Allianz Suisse ist 2015 bereits zum vierten Mal in Folge Siegerin in der Kategorie «Beste Verzinsung» im Pensionskassenvergleich der «SonntagsZeitung». Mit einer durchschnittlichen Verzinsung der Altersguthaben von 2,36% über die vergangenen 10 Jahre sowie attraktiven Prämien unterstreicht die Allianz Suisse ihre Position als einer der führenden Anbieter von Vollversicherungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). * Die angegebene Gesamtverzinsung gibt die durchschnittliche Verzinsung des gesamten Bestandes an. Im individuellen Fall kann die erreichte Gesamtverzinsung aufgrund der Risikoüberschussbeteiligung und der unterschiedlichen versicherten Risikoleistungen von dem durchschnittlichen Wert der Gesamtverzinsung abweichen. Senkung Umwandlungssatz in der überobligatorischen Vorsorge. Sicher verfolgen auch Sie die kontroversen Diskussionen zum Umwandlungssatz in der beruflichen Altersvorsorge (2. Säule). Nach der Meinung von Fachleuten müsste dieser umgehend gesenkt werden, um für die steigende Lebenserwartung und somit längere Rentenbezugsdauer die nötigen finanziellen Mittel bereitstellen zu können. Dieser Entwicklung tragen auch wir im Sinne einer grösseren Generationengerechtigkeit Rechnung. Über die Senkung der Umwandlungssätze in der überobligatorischen Vorsorge per 1.1.2016 haben wir Sie mit unserem Schreiben zum Jahresbericht bereits im Frühjahr 2015 informiert. Die Details zu dieser ersten Senkung der Umwandlungssätze entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt «Senkung Umwandlungssatz per 1.1.2016» unter www.allianz.ch/bvg-dokumente. lohnen. Für den Kapitalbezug spricht z.B. der reduzierte Steuersatz bei der Auszahlung im Gegensatz zur Altersrente, welche immer vollumfänglich zu versteuern ist. Interessant kann ein Kapitalbezug auch für unverheiratete oder kinderlose Versicherte sein, da im Todesfall keine Hinterlassenenrenten ausgelöst werden. Es gibt also gute Gründe, die für einen Kapitalbezug sprechen – gerade für ausreichend abgesicherte Personen, die auch Interesse haben, die Vermögensanlage für ihre Vorsorgegelder eigenständig durchzuführen. Andererseits ist dies natürlich auch eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen vor der Pensionierung, die weitreichende Folgen hat. Deshalb empfehlen wir Ihnen eine vorgängige Beratung und das Studium des Merkblatts «Rente oder Kapitalbezug» unter www.allianz.ch/bvg-dokumente. Was Sie unbedingt beachten sollten, ist die Tatsache, dass das von Ihnen angesparte Kapital von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen ist. Je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation kann sich deshalb ein Bezug Ihres Alterskapitals in Kapitalform UVG Neue Obergrenze für den versicherten Verdienst per 1.1.2016. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes ist massgebend, um sowohl die Prämien als auch die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu berechnen. Dieser Höchstbetrag wird vom Bundesrat festgesetzt. Er hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmenden zum vollen Verdienst versichert sind. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2008. Aufgrund der Lohnentwicklung ist nun eine erneute Anpassung notwendig. Der Bundesrat hat entschieden, die Obergrenze per 1. Januar 2016 von CHF 126 000.– auf CHF 148 200.– hinaufzusetzen. Mit der neuen Obergrenze werden ab 1. Januar 2016 rund 95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein. Aufgrund dieser Anpassung des UVG-Grenzwertes erfahren Verträge mit einer Lohnobergrenze von CHF 126 000.– allenfalls Anpassungen in den Leistungen. Falls Sie Fragen zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre BVG-Vorsorgelösung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner.
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