BVG News - Allianz

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BVG News
02
November 2015
Ausgabe 02, November 2015
BVGVERZINSUNG
Stabilität in volatilem Umfeld.
Als Kunde der Allianz Suisse Vollversicherung kommen Sie auch 2015
in den Genuss einer ansprechenden Gesamtverzinsung.
Im Sinne einer kontinuierlichen Geschäftspolitik
gewährt die Allianz Suisse ihren Kunden – trotz den
anhaltend volatilen Anlagemärkten und dem historischen Tiefzinsumfeld – wiederum eine attraktive
Gesamtverzinsung* der Altersguthaben im Bereich
der beruflichen Vorsorge.
beteiligung. Eine Überschussbeteiligung entsteht,
wenn beispielsweise die tatsächlich erwirtschafteten
Kapitalerträge höher sind als der garantierte Zins.
Insgesamt ergibt sich damit 2015 eine Verzinsung
von 1,75 Prozent im Obligatorium und 2,00 Prozent
im Überobligatorium.
Die durchschnittliche Gesamtverzinsung setzt sich aus
zwei Komponenten zusammen: einerseits aus dem
garantierten Zinssatz, der jeweils im vierten Quartal
festgelegt wird und für das nächste Kalenderjahr gilt;
andererseits aus der nicht garantierten Überschuss-
Kunden, die 2015 ganzjährig mit einem Altersguthaben aktiv bei der Allianz Suisse versichert sind, können
somit erneut mit einer auch im Marktvergleich ansehnlichen Rendite rechnen.
Durchschnittliche Gesamtverzinsung inkl. Überschüssen der vergangenen Jahre.
200820092010 2011 2012 2013 2014 2015
Obligatorium
Überobligatorium
3,10%2,50%2,50% 2,20%2,00%1,80%2,00%1,75%
3,40%2,80%2,80% 2,60%2,40%2,20%
2,40%2,00%
BVG-Mindestzins gemäss
Bundesratsentscheid
2,75%2,00%2,00% 2,00%1,50%1,50%1,75%1,75%
Übrigens: Die Allianz Suisse ist 2015 bereits zum
vierten Mal in Folge Siegerin in der Kategorie «Beste
Verzinsung» im Pensionskassenvergleich der «SonntagsZeitung». Mit einer durchschnittlichen Verzinsung
der Altersguthaben von 2,36% über die vergangenen
10 Jahre sowie attraktiven Prämien unterstreicht die
Allianz Suisse ihre Position als einer der führenden Anbieter von Vollversicherungen für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU).
* Die angegebene Gesamtverzinsung gibt die durchschnittliche Verzinsung des gesamten Bestandes an. Im individuellen
Fall kann die erreichte Gesamtverzinsung aufgrund der Risikoüberschussbeteiligung und der unterschiedlichen versicherten Risikoleistungen von dem durchschnittlichen Wert der Gesamtverzinsung abweichen.
Senkung Umwandlungssatz in
der überobligatorischen Vorsorge.
Sicher verfolgen auch Sie die kontroversen Diskussionen zum Umwandlungssatz in der beruflichen Altersvorsorge (2. Säule). Nach der Meinung von Fachleuten
müsste dieser umgehend gesenkt werden, um für die
steigende Lebenserwartung und somit längere Rentenbezugsdauer die nötigen finanziellen Mittel bereitstellen zu können. Dieser Entwicklung tragen auch wir
im Sinne einer grösseren Generationengerechtigkeit
Rechnung.
Über die Senkung der Umwandlungssätze in der überobligatorischen Vorsorge per 1.1.2016 haben wir Sie
mit unserem Schreiben zum Jahresbericht bereits im
Frühjahr 2015 informiert. Die Details zu dieser ersten
Senkung der Umwandlungssätze entnehmen Sie bitte
unserem Merkblatt «Senkung Umwandlungssatz per
1.1.2016» unter www.allianz.ch/bvg-dokumente.
lohnen. Für den Kapitalbezug spricht z.B. der reduzierte Steuersatz bei der Auszahlung im Gegensatz
zur Altersrente, welche immer vollumfänglich zu
versteuern ist. Interessant kann ein Kapitalbezug auch
für unverheiratete oder kinderlose Versicherte sein,
da im Todesfall keine Hinterlassenenrenten ausgelöst
werden.
Es gibt also gute Gründe, die für einen Kapitalbezug
sprechen – gerade für ausreichend abgesicherte
Personen, die auch Interesse haben, die Vermögensanlage für ihre Vorsorgegelder eigenständig durchzuführen. Andererseits ist dies natürlich auch eine
der wichtigsten finanziellen Entscheidungen vor der
Pensionierung, die weitreichende Folgen hat. Deshalb
empfehlen wir Ihnen eine vorgängige Beratung und
das Studium des Merkblatts «Rente oder Kapitalbezug» unter www.allianz.ch/bvg-dokumente.
Was Sie unbedingt beachten sollten, ist die Tatsache, dass das von Ihnen angesparte Kapital von der
Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen ist.
Je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation kann sich
deshalb ein Bezug Ihres Alterskapitals in Kapitalform
UVG
Neue Obergrenze für den versicherten Verdienst per 1.1.2016.
Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes ist massgebend, um sowohl die Prämien als auch die Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung zu berechnen.
Dieser Höchstbetrag wird vom Bundesrat festgesetzt.
Er hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, dass in
der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als
96 Prozent der versicherten Arbeitnehmenden zum
vollen Verdienst versichert sind.
Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2008.
Aufgrund der Lohnentwicklung ist nun eine erneute
Anpassung notwendig. Der Bundesrat hat entschieden, die Obergrenze per 1. Januar 2016 von
CHF 126 000.– auf CHF 148 200.– hinaufzusetzen. Mit
der neuen Obergrenze werden ab 1. Januar 2016 rund
95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert
sein.
Aufgrund dieser Anpassung des UVG-Grenzwertes
erfahren Verträge mit einer Lohnobergrenze von
CHF 126 000.– allenfalls Anpassungen in den Leistungen. Falls Sie Fragen zu den konkreten Auswirkungen
auf Ihre BVG-Vorsorgelösung haben, wenden Sie sich
bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner.