Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, wie zur

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,
wie zur Einwohnerversammlung vom 22.09.2015 zum Thema „Asylbewerber“ bereits angekündigt,
möchten wir Ihnen an dieser Stelle nochmals einige Informationen online zur Verfügung stellen.
Mit welcher Anzahl an Asylbewerbern müssen wir rechnen?
Der Landkreis Mittelsachsen muss nach aktueller Prognose bis Ende des Jahres 3.162 Asylbewerber
unterbringen. Umgelegt über einen Schlüssel von 18 Asylbewerbern je 1.000 Einwohner bedeutet
das für Niederwiesa 87 Personen.
Wo werden die Personen untergebracht?
Nach der Unterbringung in den Erstaufnahmelagern/Gemeinschaftsunterkünften sollen die
Asylbewerber bevorzugt dezentral in Wohnungen untergebracht werden – hierfür wird kommunaler,
wie auch privater Wohnraum benötigt. Die Gemeinde Niederwiesa kann bislang lediglich 2
Wohnungen aus dem kommunalem Wohnungsbestand zu Verfügung stellen.
Was passiert, wenn die Kommune die erforderlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung stellen kann?
Sofern innerhalb der Kommune der benötigte Wohnraum (kommunal + privat) nicht zur Verfügung
gestellt werden kann, passiert erst einmal gar nichts. Das Landratsamt kann keine
Zwangseinweisungen durchführen!
Auf welche Art und Weise wird der Wohnraum zur Verfügung gestellt?
Das Landratsamt hat die kreisangehörigen Kommunen gebeten, leerstehenden und verfügbaren
kommunalen Wohnraum zu melden. Die Wohnungen werden von Mitarbeitern der GSQ Freiberg
(Gesellschaft für Strukturentwicklung und Qualifizierung Freiberg mbH) begutachtet. Sofern diese als
geeignet bewertet werden, wird ein Mietvertrag mit der GSQ als Mieter abgeschlossen. Die GSQ
stellt zum Einzug auch die Grundausstattung des Mobiliars (Möbel und Elektrogeräte (Herd,
Kühlschrank, Waschmaschine).
Wie wird bei privatem Wohnraum verfahren?
Die private Vermietung ist freiwillig – eine Zwangszuweisung erfolgt nicht!
Privateigentümer, welche Wohneigentum zur Verfügung stellen möchten, wenden sich bitte direkt
an die GSQ (Kontaktdaten s. unten). Auch hier werden die Wohnungen besichtigt und abhängig vom
Zustand ein Mietangebot erstellt. Gezahlt wird die Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten entsprechend
der geltenden KfU-Richtlinie (Kosten für Unterbringung) des Landkreises.
Es besteht für den Vermieter kein Wahlrecht bei der Zuweisung der Asylbewerber! Grundsätzlich
sollen natürlich bevorzugt Familien in Wohnungen eingewiesen werden.
Sobald die Zuweisung an privaten Wohnraum erfolgt, wird die Kommune entsprechend informiert.
Wer haftet für eventuelle Schäden durch die Nutzung?
Auch hier gelten die gesetzlichen Regelungen: Bei Schäden am Mobiliar haftet die
Kommunalversicherung der GSQ, bei Schäden an der Immobilie die Versicherung des Vermieters. Der
Vermieter hat seiner Versicherung zu melden, dass er Asylbewerber beherbergt. Die zu erwartende
Prämienerhöhung kann über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Weitere
Informationen hierzu erhalten sie von der GSQ.
Sollte die Wohnung wiederholt unsachgemäß genutzt werden, besteht auch hier das
sonderkündigungsrecht nach den Bestimmungen des BGB.
Wer betreut die neuen Bewohner?
Auch hier erfolgt die Grundbetreuung vorerst durch die GSQ im Rahmen ihrer personellen
Möglichkeiten. Die GSQ kümmert sich auch um die Anmeldung von Kindern bei den
Kindereinrichtungen und Schulen. Die Auszahlung des Taschengeldes ist derzeit noch nicht geklärt,
ggf. muss die Auszahlung über die Kasse der Kommune erfolgen.
Die weiterführende Betreuung kann letztendlich nur gemeinsam vor Ort mit Hilfe von Kirche,
Vereinen und privaten Initiativen erfolgen.
Wie steht es um weitere Immobilien der Gemeinde?
Da hier im Ort bereits die Turnhalle und die ehemalige untere Schule im Gespräch waren, folgende
Informationen hierzu: Die Sporthalle wird vor allem für den Schulsport genutzt, eine andere Nutzung
würde den Schulstandort gefährden – es ist daher keine Nutzung als Großunterkunft vorgesehen!
Die ehemalige untere Schule entspricht im aktuellen Zustand weder den baulichen, noch den
geforderten sanitären Standards. Weiterhin ist das Objekt teilvermietet.
Erfolgt eine Einweisung bei privatem Leerstand?
Solange der Eigentümer die Immobile nicht selbst anbietet, erfolgt auch keine Einweisung von
Personen durch den Landkreis. Die Kommune ist auch aktuell nicht verpflichtet, solche Immobilen zu
melden.
Weitere allgemeine Informationen zum Asylrecht:
http://www.landkreis-mittelsachsen.de/buergerservice/fachbereiche/18157.html
Kontaktdaten zur Bereitstellung von privatem Wohnraum:
GSQ Freiberg mbH
Halsbrücker Straße 43
09595 Freiberg
Email:
[email protected]
Telefon:
03731/7980100