Mediationsvereinbarung - Rechtsanwälte Notare Winterstein

Vereinbarung zur Mediation
mit Vergütungsvereinbarung
zwischen den Eheleuten
und
Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25,
22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator
§1
Vorbemerkung
Mediation (Vermittlung) ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten. Es wird insbesondere eingesetzt, um Streitigkeiten zwischen sich trennenden Eheleuten beizulegen. Hierbei verhandeln die Ehepartner selbst in eigener Verantwortung. Der
Mediator unterstützt den Prozess der Entscheidungsfindung.
Frau .................................... und Herr ................................... wollen sich in
diesem Verfahren auf faire Weise und in gegenseitigem Respekt auseinandersetzen. Sie streben eine Regelung an, die ihre jeweiligen Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt.
§2
Neutralität des Vermittlers
Die Eheleute haben ihre Interessen selbst zu vertreten. Der Mediator wendet sich
beiden Eheleuten gleichermaßen zu und bleibt neutral. Das gilt auch für die Zeit
-2-
nach Abschluss der Mediation. Der Mediator wird also nicht für einen Ehepartner
gegen den anderen als Anwalt tätig werden, und zwar weder gerichtlich noch außergerichtlich. Im Ehescheidungsverfahren wird er deshalb auch keinen der Ehepartner vertreten.
Wenn die Eheleute es wünschen, kann der Mediator als Notar - in dieser Rolle ist
er ebenfalls zur Neutralität verpflichtet - die gefundene Vereinbarung beurkunden.
§3
Aufgaben des Mediators
Die Gespräche werden vom Mediator geführt, wobei Inhalt und Tempo von den
Eheleuten mitbestimmt werden. Er sorgt für eine gute Verhandlungsatmosphäre
und hilft den Eheleuten eigene Bedürfnisse auszudrücken, sowie zugrundeliegende Prinzipien zu erkennen. Er fördert den Einigungsprozess und erarbeitet
zusammen mit den Eheleuten gemeinsame Entscheidungskriterien und Regelungsvorschläge.
Der Inhalt einer von den Eheleuten gewünschten Vereinbarung wird vom Mediator nur dann kritisiert, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder ihm grob
unfair erscheint.
§4
Dauer der Mediation
Das Verfahren ist beendet, wenn die Streitfragen gelöst sind und das Ergebnis
schriftlich niedergelegt ist (Memorandum).
Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, das Verfahren vorher zu beenden, wenn er
es wünscht.
-3-
§5
Offenheit und Vertraulichkeit
Die Ehepartner erklären, dass sie sich zu den Streitfragen mit größtmöglicher
Offenheit und Ehrlichkeit äußern. Alle Fakten und Zahlen, die für die behandelten
Probleme von Bedeutung sind, sollen genannt und hierzu vorhandene Unterlagen
vorgelegt werden.
Die Ehepartner verpflichten sich, die Informationen und Umstände, die nur im
Rahmen des Mediationsverfahrens bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
Was der andere Ehepartner oder der Mediator in dem Mediationsverfahren geäußert hat, darf in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht vorgetragen werden. Auch Dokumente, die von dem anderen Ehepartner oder dem Mediator in
die Mediation eingeführt wurden, dürfen im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt
werden. Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn der an der Offenlegung
interessierte Ehepartner auch ohne das Mediationsverfahren die jeweilige Tatsache hätte vortragen oder die jeweilige Urkunde hätte vorlegen können.
Der Mediator unterliegt als Rechtsanwalt einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Hiervon können ihn die Eheleute nur gemeinschaftlich entbinden.
Demjenigen dürfen keine Rechtsnachteile entstehen, der es bei der Verschwiegenheitsverpflichtung belässt.
Die Eheleute erklären sich damit einverstanden, dass der Mediator zu seiner
fachlichen Weiterbildung (Supervision) sich über den Inhalt der Sitzungen mit
Fachkolleginnen und -kollegen berät. Hierbei verpflichtet sich der Mediator, alle
Daten und Umstände zu anonymisieren.
Weiterhin erklären sich die Eheleute damit einverstanden, dass Hospitanten, die
sich in Familienmediation ausbilden lassen, den Sitzungen beiwohnen. Im Einverständnis aller Beteiligten können auch Rechtsanwälte an den Mediationssitzungen
teilnehmen.
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§6
Die Rolle des Rechts
Die Eheleute streben eine Lösung ihrer Konflikte an, die für beide Seiten fair ist.
Hierbei ist das geltende Recht nur ein Maßstab unter mehreren möglichen.
Soweit der Mediator sich zur Rechtslage äußert, wird er als Rechtsanwalt und
nicht als Notar tätig.
Die Eheleute sind darüber unterrichtet, dass der Mediator in keiner Weise parteiische Rechtsberatung geben kann. Er empfiehlt ihnen deshalb dringend, sich jeweils durch außenstehende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte begleitend
zum Mediationsverfahren beraten zu lassen, mindestens jedoch einmal vor Abschluss der Vereinbarung.
Die Eheleute verpflichten sich, während der Dauer der Mediation nicht gerichtlich
oder über Anwälte gegen den anderen Ehepartner vorzugehen.
§7
Beteiligung Dritter
Den Eheleuten steht es frei, jeweils einzeln oder gemeinsam weitere Berater außerhalb des Mediationsverfahrens hinzuzuziehen. Hierbei kann es sich um kaufmännische, steuerberatende, technische oder psychologische Fachleute handeln.
Wenn beide Eheleute es wünschen und der Mediator es für zweckmäßig hält,
können Berater zu den Mediationssitzungen hinzugezogen werden.
Die Eheleute erklären sich damit einverstanden, dass der Mediator eine CoMediatorin oder einen Co-Mediator zu Ausbildungszwecken an den Sitzungen
teilnehmen läßt. Diese Person ist ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet und
kann nicht einseitig als Zeugin benannt werden.
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§8
Einzelsitzungen
An den Mediationssitzungen nehmen grundsätzlich beide Eheleute teil.
In besonders gelagerten Situationen kann der Mediator mit den Ehepartnern getrennte Gespräche führen, wenn beide hiermit einverstanden sind. Es ist in diesem Falle beiden Eheleuten die gleiche Anzahl von Einzelsitzungen einzuräumen.
Der Inhalt der Einzelsitzungen soll in die anschließende gemeinsame Sitzung eingebracht werden.
§9
Vergütung
Der Vermittler berechnet pro Stunde Euro ……… zuzügl. Mehrwertsteuer, sowie
eine zusätzliche Vergütung in Höhe von ......... €, wenn die Mediation erfolgreich
abgeschlossen wird.
Die Eheleute sind sich darüber einig, dass jeder die Hälfte der Kosten trägt, sofern sie keine andere Lösung vereinbaren. Wenn zusätzliche Kosten entstehen,
soll über die Verteilung im einzelnen entschieden werden.
Ahrensburg, den …………………….
Ahrensburg, den …………………..
..............................................
..........................................
(
)
(
Ahrensburg, den
.........................................
(Ingolf Schulz, Mediator)
D2/39362
)