Informationsblatt zum Kritischen Freund

Weiterentwickelte Fremdevaluation an beruflichen Schulen (Erprobung im Sj. 2015/16)
Informationsblatt zum Kritischen Freund
Der Kritische Freund bei der Fremdevaluation
Das Fremdevaluationsteam besteht in der Regel aus zwei Referentinnen bzw. Referenten des
Landesinstituts für Schulentwicklung. Es kann um eine von der jeweiligen Schule vorgeschlagene
Person erweitert werden.
Funktion und Personenkreis
Der Kritische Freund1 nimmt als Beobachter am Evaluationsverfahren teil. Er kann den Blickwinkel
des Fremdevaluationsteams durch seine Kenntnisse und individuelle Perspektive ergänzen. Kritische Freunde sollten Personen aus verwandten Funktionen (z. B. Schulleiter/ innen oder Mitglieder von Qualitätsentwicklungsteams anderer Schulen) oder andere Personen mit Kenntnissen in
Qualitätsentwicklungsarbeit sein. Notwendig sind Engagement in Schulfragen, Unvoreingenommenheit sowie die Fähigkeit, konstruktiv-kritische Rückmeldungen bei wohlwollender Grundhaltung
geben zu können. Die Einbeziehung des von der Schule vorgeschlagenen Kritischen Freundes
trägt dazu bei, die Transparenz des Verfahrens sowie dessen Akzeptanz zu fördern.
Personen, bei denen Interessenskonflikte vorliegen, beispielsweise Personen der Schulaufsicht,
des Schulträgers sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern der Schule sind als Kritische Freunde ausgeschlossen2. Darüber hinaus gibt es Befangenheiten, die eine Teilnahme als Kritischer
Freund ausschließen können, z. B. wenn der Kritische Freund innerhalb der beiden letzten Schuljahre noch Mitglied des Kollegiums der zu evaluierenden Schule war (in den Ruhestand getretene/r Schulleiter/-in, Abteilungsleiter/-in, Lehrkraft) oder als Schulaufsichtsbeamtin/Schulaufsichtsbeamter des höheren Dienstes für die Schule zuständig war.
1
Der „Kritische Freund“ ist die Bezeichnung für eine Funktion und wird als Eigenname groß geschrieben. Frauen und
Männer können gleichermaßen die Funktion eines Kritischen Freundes erfüllen.
2
Ausschlussgründe:
Im Verfahren der Fremdevaluation darf an der zu evaluierenden Schule als Kritischer Freund nicht tätig werden, wer
a. ein Beteiligter ist.
Beteiligte sind Schulleitung, deren Stellvertretung, alle Lehrkräfte einschließlich des nicht lehrenden Personals sowie
zudem nicht beim Land beschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern der Schule
b. Angehöriger eines Beteiligten ist.
Angehörige sind u. a. Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwager und Schwägerin, Onkel und Tante,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie.
c. bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist.
d. Schulaufsichtsbeamtin/Schulaufsichtsbeamter des höheren Dienstes oder deren/dessen Angehörige/Angehöriger ist.
e. außerhalb seiner Tätigkeit in der Angelegenheit sonst tätig ist bzw. war, z. B. die Schule im Bereich QM beraten oder
ein Gutachten abgegeben hat.
www.ls-bw.de
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Weiterentwickelte Fremdevaluation an beruflichen Schulen (Erprobung im Sj. 2015/16)
Informationsblatt zum Kritischen Freund
Beteiligung
Der Kritische Freund kann teilnehmen
beim Schulhausrundgang,
bei Interviews mit Schülerinnen und Schülern, mit Lehrerinnen und Lehrern, mit den Qualitätsverantwortlichen und der Schulleitung,
bei der Auswertung der Fremdevaluation und
bei der Rückmeldung der Ergebnisse, sofern ihn die Schule dazu einlädt.
Teilnahme bedeutet, dass der Kritische Freund als Beobachter im Verfahren das Evaluationsteam
des Landesinstituts begleitet, ergänzende Rückfragen stellen und beratend bei der Fremdevaluation mitwirken kann.
Die Verantwortung für die sach- und fristgerechte Datenerhebung, Datenauswertung und Berichterstellung liegt bei der Teamleitung. Sie trifft Entscheidungen zum zeitlichen und organisatorischen Verfahren. Die Ergebnisse der Fremdevaluation werden der Schule durch die Teamleitung
zurückgemeldet.
Benennung des Kritischen Freundes
Die Schule entscheidet selbst über die Person, die sie als Kritischen Freund benennt, und informiert die Teamleitung über deren Teilnahme. Nach Prüfung möglicher Interessenskonflikte, die
zum Ausschluss führen können, schließt das Landesinstitut unmittelbar mit dem Kritischen Freund
eine schriftliche Vereinbarung ab.
Verschwiegenheitspflicht
Der Kritische Freund unterliegt während und nach der Fremdevaluation – wie alle Mitglieder des
Fremdevaluationsteams – der Verschwiegenheitspflicht. Dies betrifft sämtliche Materialien sowie
Informationen und Beobachtungen während des Verfahrens. Personenbezogene Daten, die im
Rahmen der Fremdevaluation bekannt geworden sind, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Fremdevaluation an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg finden
sich auf der Webseite www.fremdevaluation-bs-bw.de.
www.ls-bw.de
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