Merkblatt "Krankenversicherung der Studenten"

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studenten
Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sind Studenten, die an staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt
auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt im
Ausland haben. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters,
längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen
Zeitraum besteht Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe den Erwerb der Zugangsvoraussetzung verhinderten (z.B. Abitur über zweiten Bildungsweg) und damit die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung der Studenten hingegen nicht, da
es nicht mehr zum wissenschaftlichen Teil der Ausbildung gehört.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn
ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer
dagegen aufgrund des Umfangs seiner Arbeitstätigkeit von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, kann nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung berücksichtigt werden; diese
Personen sind dann als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Familienversicherung
Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer
Eltern oder Ehegatten familienversichert sind. Die Familienversicherung über den Ehegatten ist auch
dann möglich, wenn dieser selbst als Student pflichtversichert ist. Anspruch auf Familienversicherung
besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der
Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
Voraussetzung ist außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (2016 415,00 Euro) überschreitet.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei uns oder jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die
Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Freiwillige Versicherung
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Überschreitung der
Höchstsemesterzahl oder des Höchstalters), können sich freiwillig weiterversichern. Voraussetzung
ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar
vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate pflichtversichert waren. Außerdem muss die Fortsetzung
der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied der Krankenkasse inner-halb
von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird.
Leistungen
Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten alle gesetzlichen und satzungsmäßig
geregelten Leistungen unserer Kasse mit Ausnahme von Krankengeld und laufendem
Mutterschaftsgeld.
Beiträge
Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen
identisch und beläuft sich seit dem 1. Januar 2016 auf 80,41 Euro. Nach Vollendung des 23.
Lebensjahres haben Kinderlose einen Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag von 0,25% zu
bezahlen. Der Monatsbeitrag erhöht sich in dem Fall auf 81,90 Euro.
Versicherungspflichtige Studenten müssen die Beiträge für das gesamte Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zahlen. Die monatliche
Zahlung der Beiträge ist bei der Bosch BKK möglich, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde.
Bei Studenten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, muss die Hochschule
informiert werden. Diese verweigert dann die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben.
Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung
Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem
Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus,
- ob er versichert ist oder ob er
- versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Außerdem erhalten Sie zwei Meldeformulare, die die Hochschule / Fachhochschule
- bei der Immatrikulation (Einschreibung) und
- bei der Exmatrikulation (Abbruch, Hochschulwechsel, Abschluss) an die Krankenkasse zurücksenden muss. Die Versicherungsbescheinigung und die Meldeformulare müssen mit den
Unterlagen für die Einschreibung bei der Hochschule vorgelegt werden.
Zuständige Krankenkasse
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende Krankenkassen zuständig:
- für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Kasse, bei der er versichert ist,
- für einen versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte
Krankenkasse,
- für einen versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die
Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand,
- im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt
werden könnten,
- für einen Studenten, der von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, welche
die Befreiung vorgenommen hat.
Hinweise zum Bürgerentlastungsgesetz und zur Datenübermittlung ans Finanzamt
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass ab 2010 die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind und sich dadurch ggf. Ihre Steuerlast reduziert. Berücksichtigungsfähig sind entrichtete Beiträge, abzüglich eventueller Beitragserstattungen. Nach Ablauf des Beitragsjahres übermitteln wir diese geleisteten bzw. erstatteten Beiträge an die Finanzverwaltung. Über den Inhalt dieser Meldung werden Sie schriftlich informiert.
Die Daten dürfen wir grundsätzlich nur ans Finanzamt melden, wenn Ihr Einverständnis hierfür vorliegt. Abweichend davon unterstellt der Gesetzgeber diese Einwilligung, sofern Ihre Mitgliedschaft
bereits vor 2010 bestanden hat. Sie gilt darüber hinaus als fiktiv erteilt bei Arbeitnehmern und Rentnern, sowie für Beitragserstattungen aus Wahltarifen und für Prämien- und Bonusauszahlungen.
Weitere Informationen
Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Information sein. Wenn Sie weitere Fragen zur Krankenversicherung der Studenten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns in unseren Geschäftsstellen oder über unser Servicetelefon (0711 / 811 – 31002).
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem über unsere Homepage: www.Bosch-BKK.de