Zusammenhang von Arbeitsaufgabe und

Zusammenhang von Arbeitsaufgabe und
Leistungsbeurteilung
Übungsaufgabe
Bei einer Arbeitsaufgabe im Callcenter sollen Informationen nach vorgegebener
Struktur erfasst und in die EDV eingegeben werden. Als Anforderungen werden
angenommen: „Übung bis zu 2 Wochen“, ebenso „leicht zu erfassende Aufnahme und
Weitergabe von Informationen“. Die Arbeit erfolgt nach Anweisungen ohne
Handlungsspielraum. Die Informationen werden über die EDV-Erfassung an die
Support-Abteilung weitergeleitet.
Der Arbeitgeber legt für die abzuschließende Betriebsvereinbarung über Leistungsentgelt einen Beurteilungsbogen für das Callcenter vor. Dieser enthält als Leistungsmerkmal „Kooperation“ und präzisiert kooperatives Verhalten auf der einen Seite
mit „klärt Probleme mit Kunden ab und gibt aussagekräftige Problembeschreibungen
weiter“ und auf der anderen Seite mit „gibt Kundenmeldungen weiter“.
Wie würdest du als Betriebsratsmitglied auf den Vorschlag des Arbeitgebers reagieren?
Bearbeitungshinweis
Beachte die Grafik „Arbeitsaufgabe, individuelle Leistung, Entgelt“ (Seite 29)
Übungsaufgabe (4)
1.2 Die Arbeitsaufgabe und das Leistungsentgeltsystem
© IGM ERA-Wissen 2005/06
Zusammenhang von Arbeitsaufgabe und
Leistungsbeurteilung
Lösungshinweis
In der Grafik „Arbeitsaufgabe, individuelle Leistung, Entgelt“ (Seite 29) wird darauf hingewiesen,
dass
das
„Leistungsergebnis
gemäß
dem
Leistungsentgeltsystem
in
ursächlichem
Zusammenhang (steht) mit der Arbeitsaufgabe“.
„Klärt Probleme mit Kunden ab und gibt aussagekräftige Problembeschreibungen weiter“ ist
offensichtlich eine andere Teilaufgabe als eine Teilaufgabe mit der Anforderung: „leicht zu
erfassende Aufnahme und Weitergabe von Informationen“, die „nach Anweisungen“ und durch
„2-wöchiges Anlernen“ erfüllt werden kann.
Dieser Unterschied ist durch die zu übertragende Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen, bei der
wegen
des
Abklärens
von
Problemen
und
der
Weitergabe
von
aussagekräftigen
Problembeschreibungen sowohl Wissen und Können, Denken und Kommunikation höher
bewertet werden müssen.
Nimmt man die Arbeitsaufgabe, so wie sie dargestellt ist, kann es bei Leistung auch weniger um
Kooperation gehen (Kundenmeldungen werden strukturiert mit Hilfe von EDV erfasst) als um
beispielsweise „Sorgfalt bei der Aufnahme von Kundenreklamationen“.
Offensichtlich ist aber, dass die Arbeitsorganisation durch den Arbeitgeber auf „Kooperation“
abgestellt wird. Insofern liegt es an der Paritätischen Kommission ihre Aufgabe aufzugreifen,
„von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass
sich aufgrund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte“.
(§7.2.2 ERA-TV) Oder es liegt an Beschäftigten oder Betriebsrat, die Entgeltgruppe zu
reklamieren. (§ 10 ERA-TV).
Übungsaufgabe (4)
1.2 Die Arbeitsaufgabe und das Leistungsentgeltsystem
© IGM ERA-Wissen 2005/06