Zusammenhang von Arbeitsaufgabe und Leistungsbeurteilung Übungsaufgabe Bei einer Arbeitsaufgabe im Callcenter sollen Informationen nach vorgegebener Struktur erfasst und in die EDV eingegeben werden. Als Anforderungen werden angenommen: „Übung bis zu 2 Wochen“, ebenso „leicht zu erfassende Aufnahme und Weitergabe von Informationen“. Die Arbeit erfolgt nach Anweisungen ohne Handlungsspielraum. Die Informationen werden über die EDV-Erfassung an die Support-Abteilung weitergeleitet. Der Arbeitgeber legt für die abzuschließende Betriebsvereinbarung über Leistungsentgelt einen Beurteilungsbogen für das Callcenter vor. Dieser enthält als Leistungsmerkmal „Kooperation“ und präzisiert kooperatives Verhalten auf der einen Seite mit „klärt Probleme mit Kunden ab und gibt aussagekräftige Problembeschreibungen weiter“ und auf der anderen Seite mit „gibt Kundenmeldungen weiter“. Wie würdest du als Betriebsratsmitglied auf den Vorschlag des Arbeitgebers reagieren? Bearbeitungshinweis Beachte die Grafik „Arbeitsaufgabe, individuelle Leistung, Entgelt“ (Seite 29) Übungsaufgabe (4) 1.2 Die Arbeitsaufgabe und das Leistungsentgeltsystem © IGM ERA-Wissen 2005/06 Zusammenhang von Arbeitsaufgabe und Leistungsbeurteilung Lösungshinweis In der Grafik „Arbeitsaufgabe, individuelle Leistung, Entgelt“ (Seite 29) wird darauf hingewiesen, dass das „Leistungsergebnis gemäß dem Leistungsentgeltsystem in ursächlichem Zusammenhang (steht) mit der Arbeitsaufgabe“. „Klärt Probleme mit Kunden ab und gibt aussagekräftige Problembeschreibungen weiter“ ist offensichtlich eine andere Teilaufgabe als eine Teilaufgabe mit der Anforderung: „leicht zu erfassende Aufnahme und Weitergabe von Informationen“, die „nach Anweisungen“ und durch „2-wöchiges Anlernen“ erfüllt werden kann. Dieser Unterschied ist durch die zu übertragende Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen, bei der wegen des Abklärens von Problemen und der Weitergabe von aussagekräftigen Problembeschreibungen sowohl Wissen und Können, Denken und Kommunikation höher bewertet werden müssen. Nimmt man die Arbeitsaufgabe, so wie sie dargestellt ist, kann es bei Leistung auch weniger um Kooperation gehen (Kundenmeldungen werden strukturiert mit Hilfe von EDV erfasst) als um beispielsweise „Sorgfalt bei der Aufnahme von Kundenreklamationen“. Offensichtlich ist aber, dass die Arbeitsorganisation durch den Arbeitgeber auf „Kooperation“ abgestellt wird. Insofern liegt es an der Paritätischen Kommission ihre Aufgabe aufzugreifen, „von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich aufgrund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte“. (§7.2.2 ERA-TV) Oder es liegt an Beschäftigten oder Betriebsrat, die Entgeltgruppe zu reklamieren. (§ 10 ERA-TV). Übungsaufgabe (4) 1.2 Die Arbeitsaufgabe und das Leistungsentgeltsystem © IGM ERA-Wissen 2005/06
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