Informationen für Betriebsräte Umstrukturierungen: Veränderungen der Eigentumsverhältnisse (ohne Betriebsänderung) Typischer Fall: Im Unternehmen gibt es das Gerücht, dass ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft wird und auch einschneidende Veränderungen in bestimmten Abteilungen anstehen. Wirtschaftsausschuss gibt, dann wäre er geeignet, um Informationen einzufordern. Gemäß § 106 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss weitgehende Informations-, aber keine Mitbestimmungsrechte. Er kann seine Informationsrechte aber mit der Einigungsstelle durchsetzen. WAS IST EINE SINNVOLLE HERANGEHENSWEISE BEI MÖGLICHEN UMSTRUKTURIERUNGEN? Aber auch wenn kein Wirtschaftsausschuss besteht, kann der Betriebsrat über § 80 Abs. 2 BetrVG Unterrichtung verlangen unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen. 1. Gerücht Auf der Kommunikationsebene: Wichtig ist es in Vorbereitung solcher Situationen, dass zwischen allen Gremien und Ausschüssen eine gute Kommunikation etabliert ist oder schnellstmöglich in solch einem Fall aktiviert wird. Alle Gremien kommen an andere Informationen, die Aufschluss über Entwicklungen geben können. Das meint neben dem GBR und KBR auch Ebenen wie den Europäischen Betriebsrat oder den Aufsichtsrat. 2. Information und Kommunikation 3. Analyse 4. Kommunikation in die Belegschaft 5. Ziele des Betriebsrates festlegen 6. Rechte und Handlungsmöglichkeiten klären 7. Durchsetzung der Rechte Wichtig ist es auch, rechtzeitig Gespräche mit der Belegschaft zu führen: Sonst besteht die Gefahr, dass Einzelne anfangen, aus Angst neue, schlechtere Arbeitsverträge zu unterschreiben, ohne dass dazu ein Grund besteht, oder Schlüsselpositionen verlassen eventuell das Unternehmen, Beschäftigte scheiden schon vor der eigentlichen Betriebsänderung (siehe dazu eigene Übersicht) aus, sodass die Schwellen nicht erreicht werden. WAS KANN UND SOLLTE DER BETRIEBSRAT ALS ERSTES TUN? Wichtig sind zwei Dinge: Auf der Informationsebene: Der Betriebsrat sollte Informationen vom Arbeitgeber einfordern. Nur wenn klar ist, was genau passiert, kann der Betriebsrat wissen, ob und welche Rechte er hat. Wenn es einen Umstrukturierungen: Veränderungen der Eigentumsverhältnisse 1 Informationen für Betriebsräte WELCHE UMSTRUKTURIERUNGEN GIBT ES DENN ÜBERHAUPT? Ausgliederung in neu gegründete oder bestehende Gesellschaften durch Einzelrechtsübertragung Ausscheiden des Unternehmens aus Verbund z. B. Management-Buy-Out Umwandlung nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel) Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG Share Deal (Gesellschafterwechsel) Asset Deal (Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände) Holdingstruktur eingeführt ohne betriebliche Veränderungen (keine operativen Funktionen, hält nur Beteiligungen) Nur hier Anwendung von UmwG §§ 111 ff. BetrVG IN DIESEM ZUSAMMENHANG: WAS IST DER UNTERSCHIED VON EINEM ASSETDEAL UND EINEM SHAREDEAL? 20% Beim ShareDeal werden Geschäftsanteile verbzw. gekauft. Daraus ergibt sich lediglich ein Gesellschafterwechsel, wobei der Rechtsträger erhalten bleibt. Das ist kein Betriebsübergang. Betriebsanlage B Fabrikgelände Beim AssetDeal werden einzelne Rechtsgüter (z. B. eine Anlage, ein Gebäude) ver- bzw. gekauft. Hier gibt es möglicherweise einen Betriebsübergang nach § 613a BGB (siehe dazu eigene Übersicht). Computer Betriebsanlage A Umstrukturierungen: Veränderungen der Eigentumsverhältnisse 2 ShareDeal Kaufgegenstand: Geschäftsanteile AssetDeal Kaufgegenstände: einzelne Rechtsgüter durch Einzelrechtsnachfolge Informationen für Betriebsräte WORAUF MUSS ICH ALS BETRIEBSRAT DENN NUN ACHTEN? ◗◗ ein AssetDeal für den gesamten Betrieb, das ist ein reiner Betriebsübergang ohne Betriebsänderung ◗◗ Formwechsel nach dem UmwG (hat aber ggf. Auswirkungen auf die Unternehmensmitbestimmung) Das klingt auf den ersten Blick verwirrend. Für den Betriebsrat entscheidend ist aber letztlich nur Folgendes: ◗◗ Verschmelzung ohne Änderungen auf betrieblicher Ebene 1. Wirkt sich die Umstrukturierung nur auf der Unternehmensebene aus? Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und es erfolgt ein „reiner Betriebsübergang“. Das wird in der Praxis relativ selten der Fall sein. Folge: Der Betriebsrat hat „nur“ Informationsrechte. ◗◗ Spaltung ohne Änderungen auf betrieblicher Ebene WELCHE FRAGEN ERGEBEN SICH ANLÄSSLICH VON UMSTRUKTURIERUNGEN GGF. FÜR GREMIEN UND VEREINBARUNGEN? (SIEHE DAZU EIGENE ÜBERSICHT) 2. Wirkt sich die Umstrukturierung auch auf der betrieblichen Ebene aus? Das ist zum Beispiel der Fall bei einem Betriebsübergang verbunden mit einer Betriebsänderung (siehe Übersicht zu Betriebsänderung). Das ist fast immer auch bei einem Betriebsteilübergang (mit einer vorherigen Abspaltung) der Fall. Folge: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, ggf. §§111 ff. BetrVG. 1.Welche Auswirkungen hat das auf Gremien: Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? 2.Welche Auswirkungen hat das auf Vereinbarungen: Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen? Nur die Unternehmensebene betreffen deswegen zum Beispiel: 3. Ist ein Betriebsübergang oder eine Betriebsänderung geplant? (Siehe eigene Übersichten) ◗◗ nur Veränderungen auf der Gesellschafterebene (reiner ShareDeal), Notizen: Umstrukturierungen: Veränderungen der Eigentumsverhältnisse 3
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