Umstrukturierungen: Veränderungen der

Informationen für Betriebsräte
Umstrukturierungen: Veränderungen der
Eigentumsverhältnisse (ohne Betriebsänderung)
Typischer Fall: Im Unternehmen gibt es das Gerücht, dass ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft
wird und auch einschneidende Veränderungen
in bestimmten Abteilungen anstehen.
Wirtschaftsausschuss gibt, dann wäre er geeignet, um Informationen einzufordern. Gemäß
§ 106 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss
weitgehende Informations-, aber keine Mitbestimmungsrechte. Er kann seine Informationsrechte aber mit der Einigungsstelle durchsetzen.
WAS IST EINE SINNVOLLE
HERANGEHENSWEISE BEI
MÖGLICHEN UMSTRUKTURIERUNGEN?
Aber auch wenn kein Wirtschaftsausschuss
besteht, kann der Betriebsrat über § 80 Abs. 2
BetrVG Unterrichtung verlangen unter Vorlage
der entsprechenden Unterlagen.
1. Gerücht
Auf der Kommunikationsebene:
Wichtig ist es in Vorbereitung solcher Situationen, dass zwischen allen Gremien und Ausschüssen eine gute Kommunikation etabliert ist
oder schnellstmöglich in solch einem Fall aktiviert wird. Alle Gremien kommen an andere Informationen, die Aufschluss über Entwicklungen
geben können. Das meint neben dem GBR und
KBR auch Ebenen wie den Europäischen Betriebsrat oder den Aufsichtsrat.
2. Information und Kommunikation
3. Analyse
4. Kommunikation in die Belegschaft
5. Ziele des Betriebsrates festlegen
6. Rechte und Handlungsmöglichkeiten klären
7. Durchsetzung der Rechte
Wichtig ist es auch, rechtzeitig Gespräche mit
der Belegschaft zu führen: Sonst besteht die
Gefahr, dass Einzelne anfangen, aus Angst
neue, schlechtere Arbeitsverträge zu unterschreiben, ohne dass dazu ein Grund besteht,
oder Schlüsselpositionen verlassen eventuell
das Unternehmen, Beschäftigte scheiden schon
vor der eigentlichen Betriebsänderung (siehe
dazu eigene Übersicht) aus, sodass die Schwellen nicht erreicht werden.
WAS KANN UND SOLLTE DER
BETRIEBSRAT ALS ERSTES
TUN?
Wichtig sind zwei Dinge:
Auf der Informationsebene:
Der Betriebsrat sollte Informationen vom Arbeitgeber einfordern. Nur wenn klar ist, was
genau passiert, kann der Betriebsrat wissen,
ob und welche Rechte er hat. Wenn es einen
Umstrukturierungen: Veränderungen
der Eigentumsverhältnisse
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Informationen für Betriebsräte
WELCHE UMSTRUKTURIERUNGEN GIBT ES DENN ÜBERHAUPT?
Ausgliederung in neu
gegründete oder bestehende
Gesellschaften durch Einzelrechtsübertragung
Ausscheiden des Unternehmens aus Verbund z. B.
Management-Buy-Out
Umwandlung
nach dem UmwG
(Verschmelzung, Spaltung,
Rechtsformwechsel)
Betriebsänderung
nach §§ 111 ff.
BetrVG
Share Deal
(Gesellschafterwechsel)
Asset Deal
(Verkauf sämtlicher
Vermögensgegenstände)
Holdingstruktur eingeführt ohne betriebliche
Veränderungen (keine
operativen Funktionen,
hält nur Beteiligungen)
Nur hier Anwendung von
UmwG §§ 111 ff. BetrVG
IN DIESEM ZUSAMMENHANG:
WAS IST DER UNTERSCHIED
VON EINEM ASSETDEAL UND
EINEM SHAREDEAL?
20%
Beim ShareDeal werden Geschäftsanteile verbzw. gekauft. Daraus ergibt sich lediglich ein
Gesellschafterwechsel, wobei der Rechtsträger
erhalten bleibt. Das ist kein Betriebsübergang.
Betriebsanlage B
Fabrikgelände
Beim AssetDeal werden einzelne Rechtsgüter
(z. B. eine Anlage, ein Gebäude) ver- bzw. gekauft. Hier gibt es möglicherweise einen Betriebsübergang nach § 613a BGB (siehe dazu
eigene Übersicht).
Computer
Betriebsanlage A
Umstrukturierungen: Veränderungen
der Eigentumsverhältnisse
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ShareDeal
Kaufgegenstand:
Geschäftsanteile
AssetDeal
Kaufgegenstände:
einzelne Rechtsgüter durch Einzelrechtsnachfolge
Informationen für Betriebsräte
WORAUF MUSS ICH ALS BETRIEBSRAT DENN NUN ACHTEN?
◗◗ ein AssetDeal für den gesamten Betrieb, das
ist ein reiner Betriebsübergang ohne Betriebsänderung
◗◗ Formwechsel nach dem UmwG (hat aber ggf.
Auswirkungen auf die Unternehmensmitbestimmung)
Das klingt auf den ersten Blick verwirrend. Für
den Betriebsrat entscheidend ist aber letztlich
nur Folgendes:
◗◗ Verschmelzung ohne Änderungen auf betrieblicher Ebene
1. Wirkt sich die Umstrukturierung nur auf
der Unternehmensebene aus? Das ist
zum Beispiel der Fall bei einer Verschmelzung
durch Aufnahme oder durch Neugründung
nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und
es erfolgt ein „reiner Betriebsübergang“. Das
wird in der Praxis relativ selten der Fall sein.
Folge: Der Betriebsrat hat „nur“ Informationsrechte.
◗◗ Spaltung ohne Änderungen auf betrieblicher
Ebene
WELCHE FRAGEN ERGEBEN
SICH ANLÄSSLICH VON UMSTRUKTURIERUNGEN GGF.
FÜR GREMIEN UND VEREINBARUNGEN? (SIEHE DAZU EIGENE
ÜBERSICHT)
2. Wirkt sich die Umstrukturierung auch auf
der betrieblichen Ebene aus? Das ist zum
Beispiel der Fall bei einem Betriebsübergang
verbunden mit einer Betriebsänderung (siehe
Übersicht zu Betriebsänderung). Das ist fast
immer auch bei einem Betriebsteilübergang
(mit einer vorherigen Abspaltung) der Fall.
Folge: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, ggf. §§111 ff. BetrVG.
1.Welche Auswirkungen hat das auf Gremien:
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat?
2.Welche Auswirkungen hat das auf Vereinbarungen: Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder
Konzernbetriebsvereinbarungen?
Nur die Unternehmensebene betreffen deswegen zum Beispiel:
3. Ist ein Betriebsübergang oder eine Betriebsänderung geplant? (Siehe eigene Übersichten)
◗◗ nur Veränderungen auf der Gesellschafterebene (reiner ShareDeal),
Notizen:
Umstrukturierungen: Veränderungen
der Eigentumsverhältnisse
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