Verbandskompetenz für die auswärtige Gewalt

Modelle zur Verteilung der Verbandskompetenz für auswärtige Angelegenheiten in föderalen Systemen:
1. Umfassende Bundeskompetenz für auswärtiges Handeln unabhängig von der Verteilung
der Sachkompetenz für die jeweilige Materie (Grund: einheitliches Auftreten nach außen zur
besseren Interessendurchsetzung – so in den meisten Bundesstaaten)
2. Parallelismus der Innen- und Außenkompetenzen: auswärtiges Handeln als Annex der
jeweiligen internen Sachzuständigkeit (nur bei stark dezentraler Föderalstruktur als Schutzmechanismus gegen deren Aushebelung durch auswärtiges Handeln – vgl. Art. 41 I des Herrenchiemseer GG-Entwurfs von 1948; Art. 216 I AEUV)
3. Mischformen (Art. 32 I GG als Art. 30 GG gegenüber vorrangige Spezialregel [Grundsatz
wie oben 1.] und Art. 32 III GG [Ausnahme wie oben 2.])