Im Alter gut versichert Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich verdient in den Ruhestand begeben. Damit Sie diesen neuen Lebensabschnitt sorgenfrei genießen können, haben wir Ihnen in diesem Flyer alle wichtigen Informationen zu Ihrem Krankenund Pflegeversicherungsschutz zusammengestellt. Natürlich stehen wir Ihnen bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite, rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Vereinigte BKK Versicherungsgrundlagen Aufgrund Ihres Rentenantrags an die gesetzliche Rentenversicherung werden Sie unter folgenden Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner der Vereinigten BKK krankenversichert. Vorversicherungszeiten Ihr Erwerbsleben – vom ersten Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis bis zum Tag des Rentenantrags – wird halbiert. Waren Sie in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums mindestens 90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann tritt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein. Angerechnet werden Pflichtversicherungen als Arbeiter, Angestellter und Zeiten, in denen Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen wurden. Darüber hinaus werden freiwillige Mitgliedschaften und beitragsfreie Familienversicherungen anerkannt. Sofern Sie vor dem 31.12.1990 Versicherungszeiten bei Sozialversicherungsträgern in den neuen Bundesländern nachweisen, sind diese einer Pflichtversicherung gleichgestellt. Zeiten, in denen Sie privat krankenversichert waren, zählen nicht mit. Hinterbliebene Ohne Prüfung von Voraussetzungen kommen Sie in die KVdR, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beantragen und der Verstorbene bereits Rentenbezieher und zugleich in der KVdR war. Spätaussiedler Sofern Sie ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben und zur Personengruppe der Spätaussiedler und anerkannten Vertriebenen – oder sonstigen Begünstigten im Sinne des Fremdrentengesetzes – gehören, müssen Sie keine Vorversicherungszeit nachweisen. Freiwillige Krankenversicherung Ist die notwendige Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt und Ihre bisherige Pflichtversicherung (z. B. als Arbeitnehmer, Arbeitsloser) oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach unserem Hinweis Ihren Austritt. Dieser wird wirksam, sobald Sie eine anderweitige Absicherung bei Krankheit nachweisen. Versicherungsbeginn Vom Grundsatz beginnt die Krankenversicherung der Rentner mit dem Datum der Rentenantragstellung und dauert für die Zeit des Rentenbezugs an. Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt oder ziehen Sie Ihren Rentenantrag zurück, besteht die Mitgliedschaft nur für die Dauer des Rentenantragsverfahrens. Keine KVdR besteht … • wenn und solange Sie über einen vorrangigen Tatbestand krankenversicherungspflichtig sind – dazu gehören ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder der Bezug von Arbeitslosengeld. •wenn Sie während der Rentenantragstellung oder dem Rentenbezug eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. • solange Sie der Krankenversicherungsfreiheit unterliegen (z. B. Beamte) •bei Personen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres (wieder) krankenversicherungspflichtig werden und unmittelbar vorher nicht gesetzlich krankenversichert waren. •wenn Sie durch den Rentenantrag/Rentenbezug versicherungspflichtig werden, aber innerhalb von drei Monaten nach Eintreten dieser Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung bei uns stellen und eine anderweitige Absicherung bei Krankheit nachweisen. Beiträge Rentenantragsteller Die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen Sie als Rentenantragsteller vollständig selbst. Sobald Ihrem Rentenantrag stattgegeben wurde, brauchen Sie ab Rentenbeginn (frühestens ab dem Rentenantragstellungstag) diese Beiträge nicht mehr zu entrichten. Wurden die Beiträge bereits gezahlt, weil Ihnen die Rente rückwirkend bewilligt wurde, erhalten Sie die zu viel bezahlten Beiträge natürlich erstattet. Dies gilt allerdings nicht für Beiträge, die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen berechnet wurden. Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waisen) von bisher bereits versicherungspflichtigen Rentnern sind für die Dauer des Rentenantragsverfahrens von der Beitragszahlung befreit. Dies gilt auch für Personen, die einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung haben. Pflichtversicherte Rentenbezieher Die Beiträge werden von Ihnen und dem Rentenversicherungsträger gemeinsam getragen. Der Rentenversicherungsträger behält den Versichertenanteil ein und führt die Beiträge ab. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen Sie allein. Beispiel: Allgemeiner Beitragssatz davon: Anteil Rentenversicherungsträger Anteil Rentner (7,3 % + 1,2 %) 15,8 % 7,3 % 8,5 % Versorgungsbezüge Sofern Sie neben Ihrer Rente noch weitere Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, sind auch diese Einkünfte beitragspflichtig, wenn Sie monatlich insgesamt 141,75 € (Stand 2015) übersteigen. Zu den Versorgungsbezügen zählen laufende Renten oder einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Aber auch Ruhegehälter bzw. Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören zu den Versorgungsbezügen. Beim Arbeitseinkommen handelt es sich um den Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz tragen Sie allein; für landwirtschaftliche Renten die Hälfte. Leistungen Selbstverständlich steht Ihnen auch in der Krankenversicherung der Rentner unser umfassendes Leistungsspektrum zur Verfügung. Neben einem Höchstmaß an gesetzlichen Leistungen bieten wir Ihnen natürlich unsere attraktiven Zusatzangebote, wie zum Beispiel professionelle Zahnreinigung, Bonusmodell, Osteopathie und vieles mehr. Pflegeversicherung Als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sind Sie automatisch pflegeversichert. Sollte die KVdR nicht zustande kommen, besteht trotzdem in der Pflegeversicherung eine Versicherungspflicht, wenn Sie anderweitig gesetzlich versichert sind (z. B. durch eine freiwillige Mitgliedschaft). Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Sie aus der Rente allein. Der aktuelle Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,35 %. Für kinderlose Rentner (geboren nach dem 31.12.1939) beträgt er 2,6 %. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung. Stand: Mai 2015 Unsere Geschäftsstellen Frankfurt-Fechenheim Hanauer Landstraße 523 Kelsterbach Kleiner Kornweg 32 a Geisenheim Winkeler Straße 56 Unsere kostenfreie Service-Nummer: 0800 / 732 00 00 www.vereinigte-bkk.de
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