Im Alter gut versichert

Im Alter
gut versichert
Der optimale Versicherungsschutz
für Seniorinnen und Senioren.
Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter,
Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich
verdient in den Ruhestand begeben. Damit Sie diesen neuen
Lebensabschnitt sorgenfrei genießen können, haben wir Ihnen
in diesem Flyer alle wichtigen Informationen zu Ihrem Krankenund Pflegeversicherungsschutz zusammengestellt.
Natürlich stehen wir Ihnen bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite,
rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihre Vereinigte BKK
Versicherungsgrundlagen
Aufgrund Ihres Rentenantrags an die gesetzliche Rentenversicherung werden Sie unter folgenden Voraussetzungen in der
Krankenversicherung der Rentner der Vereinigten BKK krankenversichert.
Vorversicherungszeiten
Ihr Erwerbsleben – vom ersten Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis bis zum Tag des Rentenantrags – wird halbiert.
Waren Sie in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums mindestens
90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann
tritt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein.
Angerechnet werden Pflichtversicherungen als Arbeiter, Angestellter und Zeiten, in denen Leistungen von der Agentur für
Arbeit bezogen wurden. Darüber hinaus werden freiwillige
Mitgliedschaften und beitragsfreie Familienversicherungen anerkannt. Sofern Sie vor dem 31.12.1990 Versicherungszeiten bei
Sozialversicherungsträgern in den neuen Bundesländern nachweisen, sind diese einer Pflichtversicherung gleichgestellt. Zeiten,
in denen Sie privat krankenversichert waren, zählen nicht mit.
Hinterbliebene
Ohne Prüfung von Voraussetzungen kommen Sie in die KVdR,
wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beantragen und der Verstorbene bereits Rentenbezieher und zugleich in der KVdR war.
Spätaussiedler
Sofern Sie ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor
Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben und zur Personengruppe der Spätaussiedler und
anerkannten Vertriebenen – oder sonstigen Begünstigten im
Sinne des Fremdrentengesetzes – gehören, müssen Sie keine
Vorversicherungszeit nachweisen.
Freiwillige Krankenversicherung
Ist die notwendige Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt und Ihre bisherige Pflichtversicherung (z. B. als Arbeitnehmer, Arbeitsloser) oder Familienversicherung endet, setzt sich
die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb
von zwei Wochen nach unserem Hinweis Ihren Austritt. Dieser
wird wirksam, sobald Sie eine anderweitige Absicherung bei
Krankheit nachweisen.
Versicherungsbeginn
Vom Grundsatz beginnt die Krankenversicherung der Rentner
mit dem Datum der Rentenantragstellung und dauert für die
Zeit des Rentenbezugs an. Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt
oder ziehen Sie Ihren Rentenantrag zurück, besteht die Mitgliedschaft nur für die Dauer des Rentenantragsverfahrens.
Keine KVdR besteht …
• wenn und solange Sie über einen vorrangigen Tatbestand
krankenversicherungspflichtig sind – dazu gehören ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder der Bezug von Arbeitslosengeld.
•wenn Sie während der Rentenantragstellung oder dem Rentenbezug eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
•
solange Sie der Krankenversicherungsfreiheit unterliegen
(z. B. Beamte)
•bei Personen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres
(wieder) krankenversicherungspflichtig werden und unmittelbar vorher nicht gesetzlich krankenversichert waren.
•wenn Sie durch den Rentenantrag/Rentenbezug versicherungspflichtig werden, aber innerhalb von drei Monaten
nach Eintreten dieser Versicherungspflicht einen Antrag auf
Befreiung bei uns stellen und eine anderweitige Absicherung bei Krankheit nachweisen.
Beiträge
Rentenantragsteller
Die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen Sie als Rentenantragsteller vollständig selbst. Sobald Ihrem Rentenantrag stattgegeben wurde, brauchen Sie ab Rentenbeginn
(frühestens ab dem Rentenantragstellungstag) diese Beiträge nicht mehr zu entrichten. Wurden die Beiträge bereits
gezahlt, weil Ihnen die Rente rückwirkend bewilligt wurde,
erhalten Sie die zu viel bezahlten Beiträge natürlich erstattet.
Dies gilt allerdings nicht für Beiträge, die aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen berechnet wurden.
Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waisen) von bisher bereits
versicherungspflichtigen Rentnern sind für die Dauer des
Rentenantragsverfahrens von der Beitragszahlung befreit.
Dies gilt auch für Personen, die einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung haben.
Pflichtversicherte Rentenbezieher
Die Beiträge werden von Ihnen und dem Rentenversicherungsträger gemeinsam getragen. Der Rentenversicherungsträger behält den Versichertenanteil ein und führt die Beiträge
ab. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen Sie allein.
Beispiel:
Allgemeiner Beitragssatz
davon:
Anteil Rentenversicherungsträger Anteil Rentner (7,3 % + 1,2 %)
15,8 %
7,3 %
8,5 %
Versorgungsbezüge
Sofern Sie neben Ihrer Rente noch weitere Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, sind auch diese Einkünfte beitragspflichtig, wenn Sie monatlich insgesamt 141,75 €
(Stand 2015) übersteigen.
Zu den Versorgungsbezügen zählen laufende Renten oder
einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Aber auch Ruhegehälter bzw. Pensionen aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Renten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören zu
den Versorgungsbezügen. Beim Arbeitseinkommen handelt
es sich um den Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im
Sinne des Einkommensteuerrechts.
Die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz tragen Sie
allein; für landwirtschaftliche Renten die Hälfte.
Leistungen
Selbstverständlich steht Ihnen auch in der Krankenversicherung der Rentner unser umfassendes Leistungsspektrum zur
Verfügung. Ne­ben einem Höchstmaß an gesetzlichen Leistungen bieten wir Ihnen natürlich unsere attraktiven Zusatzangebote, wie zum Beispiel professionelle Zahnreinigung, Bonusmodell, Osteopathie und vieles mehr.
Pflegeversicherung
Als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sind Sie
automatisch pflegeversichert. Sollte die KVdR nicht zustande
kommen, besteht trotzdem in der Pflegeversicherung eine
Versicherungspflicht, wenn Sie anderweitig gesetzlich versichert sind (z. B. durch eine freiwillige Mitgliedschaft).
Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Sie aus der Rente
allein. Der aktuelle Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich
2,35 %. Für kinderlose Rentner (geboren nach dem 31.12.1939)
beträgt er 2,6 %.
Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung.
Stand: Mai 2015
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