BdB sagt Unterstützung zu – aber materielle Qual drückt

IS S N 1611- 0 40 4
V ERB A N D S Z e i t s c h r i f t f ü r B e t r e u u n g s m ana g e m e n t
bdbaspekte
H ef t 108 | d ez ember 2 0 15
Im Fokus
Forschungsvorhaben des BMJV starten
BdB sagt Unterstützung zu –
aber materielle Qual drückt
betreuerische Qualität
PRAXIS & PROJEKTE
DIALOG & DISKUSSION
forum & fakten
Schutz für Frauen mit
Behinderung:
Gewalt erkennen und
dagegen aktiv werden
BdB-Qualitätsregister:
ab sofort mit Auditierung
Berufsbetreuer/innen gesucht:
Studie zur Bedarfsplanung im
Betreuungswesen
BdB e.V. · Schmiedestr. 2 · 20095 Hamburg · PVSt · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt · C 46306
LOGO
Datensysteme GmbH
BdB at work
Software für Betreuungsmanagement
Marktführer
Mit fast 9000 aktiven Lizenzen ist BdB at work die
meistgenutzte Software für Betreuer. Überzeugen Sie
sich mit der kostenlosen und unverbindlichen Testversion.
Lizenzen
Unkompliziertes Lizenzmodel mit unschlagbarem
Preis-Leistungsverhältnis. Mitglieder des BdB e.V. und
des BGT e.V. profitieren von unseren Vorteilspreisen
und sparen 40% auf den regulären Lizenzpreis.
Datenübernahme
Kostenlose und unverbindliche Übernahme Ihrer Daten
aus Programmen anderer Anbieter. Aufgrund der hohen
Nachfrage wurden die Möglichkeiten der Datenübernahme
nochmals erweitert und verbessert.
www.betreuung.de
Alle Informationen rund um BdB at work:
Funktionsübersichten, Dokumentation zur Software,
Onlinebestellung und kostenlose Testversion.
BdB at work im Internet
www.betreuung.de
OFFIZIELLER KOOPERATIONSPARTNER
LOGO Datensysteme GmbH · Am Knie 6 · 27570 Bremerhaven · Tel 0471-9008000 · Fax 0471-9008005
inhalt
bdbaspekte
Thorsten Becker
Vorsitzender des
Bundesverbandes der
Berufsbetreuer/innen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Der Heftumfang unserer Verbandszeitschrift ist meist ein guter Gradmesser für das
Ausmaß des zurückliegenden und kommenden Geschehens. An dieser Ausgabe können
Sie erkennen: Es war nicht nur im Herbst viel los, auch der Jahresanfang dürfte bewegt
werden. Das liegt vor allem an der im September gestarteten BdB-Kampagne. Noch
nie haben wir solch eine lang angelegte Aktion geplant. In drei Phasen wollen wir die
Politik in Bund und Ländern überzeugen, unseren Sofortforderungen für mehr Geld und
mehr Zeit zuzustimmen sowie auch Betreuung als Passus in neue Regierungsprogramme zu verankern. Keine Frage, es wartet ein Mammutprogramm auf uns: Vor den Bundestagswahlen im September 2017 werden die Wähler/innen in acht Bundesländern an
die Urnen gebeten.
„Rückenwind“ für unsere großen mittelfristigen Ziele – allen voran eine Vergütung
von 70 Euro pro Stunde sowie die Anerkennung als Profession – erhoffen wir uns
derweil von den Forschungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Diese starten Anfang 2016 und nehmen die Felder „Qualität“
und „Andere Hilfen“ unter die Lupe. Der BdB hat dem Berliner Ministerium seine volle
Unterstützung hierbei zugesagt – ohne von seinen Sofortforderungen zu lassen. Wie
Kampagne, Professionalisierungsstrategie und BMJV-Studien zusammenhängen, lesen
Sie in unserem Fokusthema ab Seite 6.
Um Qualität geht es auch im weiteren Heftverlauf. Zwei wichtige Bausteine unserer
Professionalisierungsstrategie sind das Qualitätsregister, für das der BdB ab 2016 eine
externe Auditierung erprobt, und die Ausgründung des Instituts für Innovation und
Praxistransfer in der Betreuung (ipb). Bei beiden Themen setzen wir übrigens auf enge
Zusammenarbeit mit den Ländern, wie Sie in dialog & diskussion lesen können.
Doch diese bdbaspekte bietet weit mehr als Verbandspolitik. Zum Beispiel eine Programmvorschau der anderen Art auf Seite 16: Wir berichten von den Dreharbeiten
zu einem Film der ZDF-Sendereihe „37 Grad“. Einer der Hauptdarsteller ist unser geschätzter Kollege Siegmar Mücke aus Erfurt. Er ließ sich bei der Arbeit mit seinen Klient/
innen von einer Journalistin über die Schulter schauen – eine für alle Seiten bewegende
Erfahrung. Ans Herz lege ich Ihnen auch den Beitrag „Wie viel Nachwuchs braucht der
Berufsstand?“, der sich mit den Ergebnissen einer kürzlich erstellten Bachelor-Arbeit
beschäftigt. Das Exzerpt zur Arbeit finden Sie in der Rubrik forum & fakten.
4
6
themen & termine
Politik & Lobbying | Neues BdB-Merkblatt | Basiskonto für
jeden Bürger und jede Bürgerin | Vormundschaft in Hamburg
1945 - 1992 | ipb-Fachseminar und kollegiale Beratung |
Ministerium lobt BdB-Engagement | Vormünder für Flüchtlinge gesucht | Besuch der Gedenkstätte Hadamar | BdB im
BtPrax-Herausgeberbeirat doppelt vertreten
im fokus
Forschungsvorhaben des BMJV im Bereich Betreuung
starten: BdB sagt Unterstützung zu – aber materielle
Qual drückt betreuerische Qualität
Was sich seit Monaten ankündigt, wird nun konkret: Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) hat zwei Forschungsvorhaben im Feld der Betreuung
in Auftrag gegeben. Sie nehmen zum einen die Qualität im
Betreuungswesen und daneben das Thema „andere Hilfen“
unter die Lupe. Der BdB hat dem Justizministerium breite
Unterstützung für die Studien zugesagt – und fordert zugleich kurzfristige materielle Verbesserungen.
12 praxis & projekte
Institut für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung
(ipb): Auf der „Zielgerade“ | BdB baut seinen Service weiter
aus: Mitgliedschaft mit Mehrwert | Mehr Schutz für Frauen
mit Behinderung: Gewalt erkennen und dagegen aktiv werden | ZDF-Serie „37 Grad“ berichtet über Betreuung: „Keine
Sensationsheischerei“
18 dialog & diskussion
Zwangsbehandlung, Ehegattenvertretung, Vorsorgevollmacht:
BdB bezieht Stellung | Meilenstein für das BdB-Qualitätsregister: Mit Auditierung den Blick von außen zulassen |
Bachelor-Arbeit: Wie viel Nachwuchs braucht der Berufsstand? | BdB-Jahrestagung 2016: Zeit für Bad Kissingen |
BdB-Mitgliedsbeiträge steigen: Mehr Aufgaben, mehr Ausgaben | Statistik 2014: Entwicklungen im Betreuungswesen |
Stolpersteine: Mühsame Kommunikation mit Ex-GEZ, Unmut
in Berlin | Aus den Ländern
37 menschen & meinungen
15 Fragen: Antworten von Eveline Kietz-Dierichen (BdB-Landesgruppe Berlin) | Axel Bauer: Neu im BdB-Beirat für Qualitätsentwicklung | Anja Pfeifer: „Investition in Bildung lohnt sich“
39 forum & fakten
Stellungnahmen, Fachartikel, Studien, Rechtsprechung,
Kontakte und Ansprechpersonen im BdB
Bevor Sie sich der weiteren Lektüre widmen, bleibt mir erstmals in meiner neuen Funktion eine besondere Ehre zum Jahresende: Ich danke den Landesvorständen, unseren
Delegierten und Länderratsmitgliedern sowie meinen Vorstandskolleg/innen, den
Mitarbeiter/innen der BdB-Geschäftsstelle sowie unseren Kooperations- und Netzwerkpartnern für die vertrauensvolle Zusammenarbeit 2015. Ihnen und auch allen anderen
Leser/innen wünsche ich schöne und besinnliche Festtage!
I M PR ESSU M
Herzlichst, Ihr
Herausgeber
Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.
Verantwortlich für den Inhalt
Dr. Harald Freter
Konzept
ah kommunikation | Agentur für Public Relations
Redaktion
Anne Heitmann (Leitung), Dr. Harald Freter, Michael Holtfoth, Jan Schütte
Autor/innen
Anne Heitmann (hei), Kay Lütgens (lü), Jan Schütte (js), Jörg Siebels (jös)
(Mitarbeit „Aus den Ländern”: Bettina Melzer)
Layout
Ralf-Peter Schmidt, Anna Szafran-Ulrich, Michael Glenz, Maren Kießkalt
Druck
mediamor
Thorsten Becker
BdB-Vorsitzender
Fotos
BdB, Titel: Fotolia©alphaspirit, Mike Schröder, Susanne Domaratius, Charles Yunck,
Siegfried Kaufmann Berlin, DH Studio Dirk Holst, Nora Cordova, Susann Fromm,
Heike Günther, Viktoria Kuhne, Dominik Marx
bdbaspekte 108/2015 3
themen & termine
4. Genehmigungen
stellvertretend für einen
Etliche Bankgeschäfte, die ein Betreuer
betreuungsgerichtlichen
Bankkunden ausführt, sind nur mit einer
dürften im Alltag VerfügunGenehmigung möglich. Am häufigsten
über ein Sparkonto sein.
gen über das Girokonto und Verfügungen
Verfügungen über das
a. Keine Genehmigungspflicht für
Guthaben auf einem Girokonto
ohne Rücksicht auf die Höhe
Verfügungen über ein Girokonto sind
genehmigungsfrei,
des Guthabens oder der einzelnen Verfügung
§§ 1813 Abs. 1 Nr. 3, 1908i Abs. 1 BGB.
über Sparkonten
b. Genehmigungspflicht für die Verfügung
zu versehen. Folge der
Sparkonten sind mit einem Sperrvermerk
ist es, dass der Betreuer
Eintragung eines solchen Sperrvermerks
von der Höhe des
auch über das Sparguthaben – unabhängig
– nur mit gerichtlicher
Guthabens und der einzelnen Verfügung
Abs. 1 Nr. 5, 1809, 1813
Genehmigung verfügen kann (§§ 1807
Abs. 2, 1908i Abs. 1 BGB).
Banken 1
5. Mitteilungspflichten des Betreuers
alle für die GeschäftsDer Kunde ist verpflichtet, dem Kreditinstitut
Das ergibt sich
beziehung wesentlichen Umstände mitzuteilen.
Sparkassen, im Übrigen
häufig aus den AGBs der Banken und
nicht der Kunde selbst,
aber bereits aus § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt
er sich das gemäß § 278
sondern sein Betreuer diese Pflicht, muss
lassen. Betreuer sind
BGB wie eigenes Verschulden zurechnen
über die Einrichtung eines
deshalb verpflichtet, das Kreditinstitut
BGB oder eine eingetretene
Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903
Inform(soationen
z.B. OLG
informieren
Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu
Koblenz, 3 W 40/12, Urteil v. 30.1.2012).
6. Online-Banking
Neuerscheinung
für Bankmitarbeit
er und
Betreuer*
Beziehung zwischen
Banken und Betre
uern
Seiten zeit- und kosbeide
Im Umgang mit
Grundsätzlich sollte Betreuern die für
im von Bankkunde
Konten
am Online-Banking
n, für die eine
tensparende Möglichkeit der Teilnahme eingerichtet wurde,
Betreuung
gibt es nach wie
Ist dem Bankkunden
vor auf beiden Seiten
bzw. Sparkassen
beiderseitigen Interesse eingeräumt werden.
– Banken
und Betreuern –
die Möglichkeit der Teilnaherhebliche Unsicherhe
bereits vor Einrichtung der Betreuung Merkblatt soll dabei
iten. Dieses
helfen, einen für
kann dies nicht einbeide Seiten akzeptable
reibungslosen
me am Online-Banking eingeräumt worden,
n und
widerrufen
der Geschäftsbeziehung
der Betreuung Ablauf
seitig alleine aus Anlass der Einrichtung
zu erreichen.
mit dem
1. Vereinbarung
werden sofern nicht eine entsprechende
Aufgabe
nkreis
Urteil v.
1 C 140/11,
Betreuer/innen können
Bankkunden getroffen wurde (AG Mannheim,
über Konten des
Betreuten verfügen,
ihnen der Aufgabenk
5.8.2011).
wenn
reis Vermögenssorge
übertragen wurde.
Hinzu kommt, dass
nach Ende einer
Betreuung der Zeitraum,
dem noch Missbrauch
in
betrieben werden
könnte, auch ohne
zur Vorlage des Ausweises
Pflicht
im Regelfall begrenzt
treuung aufgehobe
n wird, weil der Betroffene ist. Sofern die Begesund ist, um seine
wieder ausreichen
d
Angelegenheiten
selbst zu regeln, wird
seiner Bank oder
er das
Sparkasse zeitnah
§ § 1908i Abs. 2 Satz
selbst mitteilen.
des gilt, wenn die
Eine Ausnahme gibt es diesbezüglich gemäß
EntsprechenBetreuung durch
als Betreuer eingesetzte
den Tod des Betreuten
oder wenn ein Betreuerwe
2, 1857a, 1852 Abs. 2 BGB für bestimmte
endet
für Vereinsbetreuer –
chsel stattfindet –
Erben
dann
nahe Verwandte eines Bankkunden sowie
gen
werden
oder
2. Wirkung der für die
der Nachfolgebetreuer
7. Haftungserklärun
sich die
aus den §§ 1809, 1908i
an das Kreditinstit
oder als Bedingung Betreuung
Eine Bank oder
diese sind unter anderem von der sich
ut wenden.
Zum Teil wird von Betreuern (generellDie Einrichtung einer
Sparkasse wird also
versperrten Anlegung und
Betreuung hat für
in den allermeiste
Haftungserklärung verlangt.
ohnehin zeitnah
Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht des zur
sich genommen
Teilnahme am Online-Banking) eine schäftsfähigkeit des
n Fällen
Kenntnis vom Ende
auf die Geergebenden Genehmigungsvon Be- n keine
Die Haftung Bankkunde
der Befugnisse eines
ers erhalten. Und
den sich aus den §§ 1812, 1908i BGB
Auswirkung und
sogenannten Doppelzus
Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Betreufalls trotzdem noch
führt zu einer
tändigkeit. Das heißt,
gegenüber Betreuten
unberechtigte Verfügung
eines (ehemalige
pflichten befreit.
treuer als auch der
treuern ist im Gesetz geregelt – die Haftung
dass sowohl der
n) Betreuers stattfinden
en
(der nach selbst Bankgesch
Bein § 667 BGB Bankkunde
sollten, ständen der
kasse Rückzahlun
vor allem in § 1833 i.V.m. § 1908i sowie
äfte tätigen können.
Spargsansprüche gegenüber
eigene Verfügungen des
Betreuungsrecht andem Verfügenden
c. Keine Genehmigungspflicht für
Etwasim
der Rechtsprechung entsprechend auch
zu.
Anderes gilt (also
auch der Bankkunde
nur, wenn
gegenüber Dritten
b. Vorlage des Beschlusse
Bankkunden
ist), die direkte Haftung schäftsunfä
zuwenden
krankheitsb
hig
Genehmigungsedingt
s
ist
die
über
oderingemäß
dass
§ 179§ 1903
gedie Betreuerbestellung
Betreuten) vor allem
Zum Teil verlangen
Wichtig in diesem Zusammenhang ist,
BGB ein Einwilligun
gegenüber dem Kreditinstitut des eingerichte
Kreditinstitute auch
wurde.
gsvorbehalt
Verfügungen des
BGB.
Im ffFalle
§§ 823
intden
die Vorlage des Beschlusse
der Einrichtung eines
über die Betreuerbe
pflichten und der Sperrvermerk ausschließlich
behalts kann der
BGB sowie in den allgemeinen Vorschriften
Einwilligungsvorstellung. Dies dürfte
s
Bankkunde
kann über seine Konten
Haftungsweitergehende
nur noch mit Zustimmun
an sich unnötig sein.
in dem Beschluss
Betreuers betreffen. Der Bankkunde selbst
wirksam
Betreuern kann nicht empfohlen werden,
enthaltene Begründun
Die
g des Betreuers
Rechtsgesc dafür, die
kein Einwilligungsvorbehalt
tätigen. Ist der
g enthält etliche
gibt keinen Grundhäfte
Esfähig,
Daten (z.B. über
– sofern er geschäftsfähig ist und
unterschreiben.
zu
Bankkunde
erklärungen
sensible
kann nur nochZumindest
das Krankheitsbild
geschäftsunGenehmigung und ohne
und die soziale Situation
auszudehnen. der Betreuer stellvertret
Betroffenen), die
besteht – jederzeit ohne gerichtliche
ausführen.
vom Gesetzgeber vorgesehene Haftung
end Rechtsgeschäfte
für die Legitimatio
des
Es gibt aber
diedahingehe
bereits
keinen
n des Betreuers unnötig
ein Kreditinstitut
Viele Betreuungs
Zustimmung seines Betreuers verfügen.
nden Erfahrungs
die Einrichtung
dürfte es unrechtmäßig sein, wenn
sind.
gerichte weisen
satz, dass
einer Betreuung
einer Haf-ein
Betreuer deshalb
von der Abgabe
Beschluss nicht Dritten
auch an, den
keit des
Ausführung üblicher Bankgeschäfte
Bankkunden ist – über Indiz für eine Geschäftsunfähigzugänglich zu machen.
bestehendem Einwillider „Normalfall“
Die Befugnis zur Verfügung
Beschlusses sollte
d. Verfügungen des Bankkunden bei
Die Vorlage des
ist, dass der Bankkunde
tungserklärung abhängig macht.auch
weiterhin geschäftsfä
deshalb allenfalls
Aufgabenkreis
hig ist und lediglich
in Fällen, in denen
bei passendem
dete Zweifel an der
gungsvorbehalt
stützung
das Konto des Betreuten ergibt sich
begrünBeratung und Unterbei der RegelungBefugnis
Richtigkeit des Ausweises
Vermögenssorge
die
auch
der
gesetzliche
seiner
BGB – diese
werden. Die oben
Angelegenheiten
Besteht ein Einwilligungsvorbehalt,
bestehen, verlangt
unter anderem direkt aus § 1902deshalb
benötigt. Es gibt
genannten sensiblen
keine Grundlage
1903 Abs. 1 BGB nur noch
dafür, Verfügung
Daten dürfen nicht
werden.
an Dritte weitergege
betrifft, kann der Bankkunde gemäß §
en von Bankkunde
aufgrund der
kann von einer Bank nicht eingeschränkt
unnötig
ben werden und
Einrichtung einer
n alleine
über seine Bankkonten
sollten deshalb vor
Betreuung generell
einer Kopie des Beschlusse
mit der Einwilligung des Betreuers wirksam
führen oder von Text auf die weibliche
Vorlage
nicht mehr auszus unbedingt geschwärz
Für die Zustimmung
wird im gesamten der Zustimmung des
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
verfügen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
t werden.
der Betreuers abhängig
Maskulinums verzichtet. Die Benutzung
zu machen.
Betreuer die gerichtliche
Schreibweise zugunsten des generischen
c. Kein „automati
zu einem Rechtsgeschäft benötigt der
3. die weibliche Form mit ein.
sches“ Ende einer
männlichen Form schließt selbstverständlichLegitimation des Betreuer
eigene Vornahme ebenfalls
Betreuung
Eine Betreuung
s
Genehmigung, wenn er diese für die
wird üblicherwe
von einem mit
ise unbefristet als
Dauerbetreuung
benötigen würde. Das betrifft z.B. Abhebungen
a) Vorlage des Betreuerau
sogenannte
eingerichtet. Anders
Würde der Betreuer
sweises
liegt es nur, wenn
treuung
einem Sperrvermerk versehenen Sparbuch:
wegen
Es
die
kommt immer wieder
eines Eilbedürfni
Bedie gerichtliche Genehsses im Wege der
zu Meinungsverschieden
Anordnung eingerichte
diese selbst vornehmen, bräuchte er dafür
einstweiligen
Legitimation von
heiten über die
t wird. Nur dann
durch den BankkunBetreuern. Grundsätzl
ist die Betreuung
die Befristung wird
migung, folglich kann er auch einer Abhebung
ich muss die einmalige
befristet,
lage des Betreuerau
in diesen Fällen im
zustimmen.
Vorsweises ausreichen
Betreuerausweis
den selbst nur mit einer solchen Genehmigung
, jedenfalls darf
vermerkt.
nicht verlangen, dass
eine Bank
der Ausweis anlässlich
In dem üblichen
das Konto eines
jeder Verfügung
Fall einer ohne Befristung
über
Betreuten erneut
eingerichteten Betreuung muss das Gericht
vorgelegt wird (LG
Urteil v. 15.9.2009,
Oldenburg,
allerdings regelmäßig
Az. 13 S 62/09; BGH,
Ablauf von sieben
– spätestens nach
Beschl.
XI ZR 184/09). Die
Jahren – überprüfen
Abgabe einer Überweisu V. 30.3.2010, Az.
, ob die Betreuung
weiterhin notwendig
wäre andernfalls
auch
ist (§ 295 Abs. 2
jedes Mal mit unnötigem ng am Bankschalter
FamFG). Das Datum,
diese Überprüfun
den. Vor allem für
Zeitaufwand verbunzu dem
g spätestens zu erfolgen
Berufsbetreuer würde
hat, ist in dem Beschluss
zu vermerken (§ 286
sich wegen der Vielzahl
der zu bearbeiten
Abs. 3 FamFG). Wird
den Betreuungen
diese Frist – etwa
einer Überlastung
eine nicht unerheblic
che Belastung ergeben.
wegen
des Gerichts – versäumt,
he zeitliführt das nicht zu
Beendigung der Betreuung
e.V.
einer
(HK-BUR/Braun, §§
Bundesverband der Berufsbetreuer/innen
Rn. 54), die Betreuung
286, 38, 39 FamFG
2 · 20095 Hamburg
Auf der anderen
und damit auch
BdB-Geschäftsstelle · Schmiedestraße
Seite
ist nicht ersichtlich,
· www.bdb-ev.de
die Vertretungsbefugnis
des Betreuers bleiben
386 29 03-2 · [email protected]
dass
durch die wiederholt
in solchen Fällen
Tel. (040) 386 29 03-0 · Fax (040)
e Vorlage des Betreuerau das Kreditinstitut
bestehen. Die Praxis
Kreditinstitute, nach
einen nennenswe
einiger
sweises im Original
Ablauf der Überprüfun
rten Zuwachs an
gsfrist
durch
Sicherheit
den
keine
Betreuer eines Bankkunde
weiteren
Vorlage des Betreuerau
erhalten würde.
Die
n erteilten Aufträge
sweises schafft keinen
zuführen, ist deshalb
mehr ausDer Ausweis muss
Gutglaubensschutz.
rechtswidrig. Sollte
zwar nach Ende
dem
ein
Bankkunden durch
solches Vorgehen
der Betreuung zurückgege
werden, naturgemä
seiner Bank ein
ben
ß geschieht das
Schaden entstehen
weil einer Zahlungsve
aber mit zeitlicher
rung. Dass ein Betreuer
(etwa,
rpflichtung nicht
Verzöge– wie von manchen
nachgekommen
konnte und der Gläubiger
unter Umständen
werden
Banken befürchtet
nun den Ersatz von
auch noch
–
Zinsen verlangt),
Mahnkosten sowie
ein Konto des (ehemalige nach dem Ende einer Betreuung
könnte er Schadense
über
rsatz verlangen.
n) Betreuten verfügen
deshalb auch durch
könnte, ließe sich
eine Pflicht zur Vorlage
des Betreuerausweises
nicht verhindern.
Neues BdB-Merkblatt
Im Dezember hat der BdB ein neues Merkblatt herausgegeben, das die Zusammenarbeit von Betreuer/innen und Banken beschreibt. Hintergrund: Nach wie vor
gibt es auf beiden Seiten erhebliche Unsicherheiten. So enthält das Merkblatt auf
zwei DIN-A4-Seiten wertvolle Tipps für den Umgang mit Bankkund/innen, für die
eine Betreuung eingerichtet wurde. Es soll dabei helfen, einen für beide Seiten
akzeptablen und reibungslosen Ablauf der Geschäftsbeziehung zu erreichen, und
liefert Informationen zu Aufgabenkreisen, Geschäftsfähigkeit von Klient/innen, zu
Legitimations-, Mitteilungs- und Genehmigungspflichten sowie Online-Banking
und Haftungsfragen. Das Merkblatt steht unter www.bdb-ev.de/bankenmerkblatt
als Download bereit. Sie finden es auch unter forum & fakten auf S. 51.
Vormundschaft in
Hamburg 1945 - 1992
Historikerin Barbara Dünkel, Autorin der BdB-Chronik
zum 20-jährigen Verbandsjubiläum, und Prof. Dr.
Verena Fesel (HAW Hamburg) haben ein neues Werk
im Bundesanzeiger Verlag herausgegeben. Titel: „Vormundschaft in Hamburg 1945 - 1992“. Die Autor/innen
geben einen Einblick in die jüngere Geschichte der
Vormundschaft und Betreuung und gehen dem Schicksal entmündigter Menschen
im Spiegel von Einzelfallakten
nach.
Das Softcover-Buch ist 124
Seiten stark und kostet
59 Euro (ISBN: 978-3-84620495-5). Eine ausführliche
Rezension von BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter lesen
Sie in forum & fakten auf
S. 54.
Banken 2
Im Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf
beschlossen, der neben einigen
anderen Regelungen zum Zahlungsverkehr auch das Basiskonto für jede Bürgerin und
jeden Bürger zum Gegenstand
hat. Danach sollen Banken und
Sparkassen verpflichtet sein,
von sehr engen Ausnahmefällen abgesehen, allen Bürger/innen zumindest ein Guthabenkonto einzurichten.
Dies soll ausdrücklich auch für Obdachlose und Flüchtlinge gelten. Der Preis
für die Kontoführung darf den Preis für die Führung eines üblichen Girokontos
nicht übersteigen. Für Betreuer/innen, die häufig die Erfahrung machen, dass
Banken dazu neigen, keine Konten für Klient/innen einzurichten, wird dies eine
Erleichterung darstellen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Gesetz
problemlos auch vom Bundestag beschlossen werden wird (das Ergebnis stand
zu Redaktionsschluss noch nicht fest).
Die näheren Einzelheiten können dem Entwurf des Gesetzes mit dem Namen
„Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel
von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)“ und dort den §§ 31 ff entnommen
werden. Der Entwurf kann von der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
heruntergeladen werden: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2015-10-28-Basiskonto.html
4 bdbaspekte 108/2015
© emeraldphoto - Fotolia.com
Basiskonto für jeden Bürger
und jede Bürgerin
Fachseminar und
kollegiale Beratung
Das Institut für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung (ipb) bietet auch 2016 eine Reihe interessanter
Fortbildungen an. Die nächsten finden im Februar statt:
03.02.2016
Beratungsangebot in Hamburg
„Kollegiale Fallberatung“
17.02.2016
Workshop in Hamburg
09.03.2016
Workshop in Oldenburg (Ni)
„Der psychisch kranke Mensch in der Betreuungsarbeit“
WEITERE INFORMATIONEN
Hinweise zum aktuellen Seminarangebot sowie
detaillierte Ausschreibungen und Anmeldeformulare
finden Sie unter www.bdb-institut.de und
www.bdb-weiterbildung.de
themen & termine
Christian Kästner
POLITIK & LOBBYING
Ministerium lobt
BdB-Engagement
Vormünder für
Flüchtlinge gesucht
Was das „Hamburger Abendblatt“ bereits im September aus dem schleswig-holsteinischen Kreis
Stormarn berichtete, wird zunehmend in allen Bundesländern zum Thema: Vormünder für Flüchtlinge
werden dringend gesucht. Hintergrund: Jugendliche Flüchtlinge erhalten per Gesetz einen Vormund,
der die rechtliche Vertretung übernimmt. Doch im
Kreis Stormarn herrscht an Vormündern mittlerweile Mangel. Die Kapazitäten der professionellen
Anlaufstellen sind ausgeschöpft und ehrenamtliche
Vormünder können so schnell nicht geschult werden. Die Thematik wird auch bundesweit immer
wichtiger, wie BdB-Vorstandsmitglied Christian
Kästner weiß: „Wir haben die Lage auch in einem
Gespräch mit dem Bundesfamilienministerium
bereits besprochen. In Vertretung unserer Mitglieder haben wir darauf hingewiesen, dass Betreuerinnen und Betreuer die notwendigen Kenntnisse für
etwaige Vormundschaften mitbringen.“ Betreuer/
innen, die Interesse an Vor­­mund­schaften für Flüchtlingsjugendliche und die entsprechenden Kompetenzen haben, empfiehlt der BdB, sich mit den
jeweiligen Amtsgerichten in Verbindung zu setzen.
Datum
Ort
Gremium / Anlass
14.01.2016
Hamburg
BAG Mitglieder und Service
15./16.01.2016
Hamburg
Vorstand
03.02.2016
Hamburg
BAG Politische Strategie
17.02.2016
Limburg (Hessen)
Vorstand
18./19.02.2016
Limburg (Hessen)
Länderrat
18./19.03.2016
Hamburg
Vorstand
Länderrat
Besuch der Gedenkstätte Hadamar
Auditierung im Qualitätsregister, Ausgründung ipb,
Nachbesetzung im Beirat für Qualitätsentwicklung
und der Start der aktuellen BdB-Kampagne: Auf
der Tagesordnung des BdB-Länderrats Ende September standen eine Reihe gewichtiger Themen
und Entscheidungen. Doch auch das Rahmenprogramm im hessischen Hadamar, Heimatort des
Landesgruppensprechers Harald Kalteier, bot den
Mitgliedern Bedeutendes, nicht zuletzt aus professioneller Perspektive: den Besuch der örtlichen
Gedenkstätte. In Hadamar wurden zwischen 1941
und 1945 rund 15.000 Menschen mit Behinderung
und psychischer Erkrankung im Rahmen der NSEuthanasie-Verbrechen ermordet – Menschen, die
heute zumeist Klient/innen der Betreuung wären.
© Gedenkstätte Hadamar
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) evaluiert aktuell das Bundeskinderschutzgesetz und muss dem Deutschen
Bundestag hierüber bis Jahresende 2015 berichten.
An der Auftaktsitzung in Berlin mit verschiedenen
Institutionen und Trägern nahm auch der BdB teil.
Vorstandsmitglied Christian Kästner zog nach der
Veranstaltung ein zufriedenes Fazit: „Das Ministerium nimmt sehr positiv auf, dass sich der BdB um
das Thema Vormundschaften kümmert. Es war aber
auch festzustellen, dass die Betreuung meistens
außen vor ist, wenn es um Kinder von Eltern geht,
die Klient/innen sind“, so Kästner. Der BdB, so das
klare Signal ans BMFSFJ, werde daher weiterhin
aktiv an guten Lösungen mitarbeiten.
Gremienarbeit, Interessenvertretung, Hintergrundgespräche. Der BdB ist für seine
Mitglieder auf vielen Feldern aktiv. Folgende wichtige Termine und Gremien stehen
in nächster Zeit an:
BdB im BtPraxHerausgeberbeirat
doppelt vertreten
Im April hat Thorsten Becker seinen Vorgänger Klaus Förter-Vondey im Amt des BdBVorsitzenden abgelöst. Im Herausgeberbeirat der BtPrax sitzen die beiden indes ab
sofort gemeinsam: Die Fachzeitschrift wollte ebenso wenig auf das aktuelle Wissen
des neuen BdB-Vorsitzenden verzichten wie auf die langjährige Erfahrung des alten.
bdbaspekte 108/2015 5
© Jakub Jirsák - Fotolia.com
im fokus
Forschungsvorhaben des BMJV im Bereich Betreuung starten
BdB sagt Unterstützung zu –
aber materielle Qual drückt
betreuerische Qualität
Was sich seit Monaten ankündigt, wird nun konkret: Das Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat
zwei Forschungsvorhaben im Feld der Betreuung in Auftrag gegeben. Sie nehmen zum einen die Qualität im Betreuungswesen
und daneben das Thema „andere Hilfen“ im Kontext des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
unter die Lupe. Insbesondere mit der ersten Studie sieht sich der BdB in seinen langjährigen Forderungen nach strukturellen
Reformen bestätigt. Verlässliche Qualität in der Betreuung, so die Dauerbotschaft an die Politik, kann es nur geben, wenn
die Rahmenbedingungen stimmen. Der BdB hat dem Justizministerium breite Unterstützung für die Studien zugesagt – und
fordert zugleich kurzfristige materielle Verbesserungen. Diesem Ziel ist auch die aktuell anlaufende Kampagnenarbeit in den
Ländern verschrieben.
VON JAN SCHÜTTE
Der etwas sperrige Begriff der „rechtstatsächlichen Untersuchung“ versprüht auf den ersten
Blick wenig Dynamik. Und dennoch könnte er
den lang erhofften Schwung für die Betreuung
bringen. Erstmals in der 23-jährigen Historie des
Betreuungsrechts will das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den
Zusammenhang von nicht vorhandenen Qualifikationsanforderungen für Betreuer/innen und
der Qualität in der Betreuung wissenschaftlich
unter die Lupe nehmen. Außerdem sollen das
Vergütungssystem und das Gesetz zur Stärkung
der Betreuungsbehörden im Kontext „anderer
Hilfen“ auf den Prüfstand. Diese frohe Botschaft verkündete erstmals auf größerer Bühne
BMJV-Ministerialdirigent Dr. Johannes Christian
6 bdbaspekte 108/2015
Wichard. Er ordnete die Studien bei der letzten
Jahrestagung in Goslar in den großen politischen
Kontext ein: „Die Praxis der Betreuung muss der
UN-Konvention Rechnung tragen. Die Wahrung
und Stärkung hilfebedürftiger Erwachsener steht
deshalb im Zentrum der Forschungsprojekte.“ Für
die Umsetzung warb er bei den Mitgliedern: „Wir
sind auf den Dialog mit der Praxis angewiesen.“
Ein Angebot, das der BdB-Vorsitzende Thorsten
Becker damals dankend annahm: „Wir beteiligen
uns konstruktiv an den Untersuchungen.“
Bundesteilhabegesetz (Nach­­
folge der Eingliederungshilfe), Veränderun­gen in der Versorgungslandschaft, politische For­de­­run­gen nach Professionalisierung und Qualität. Nicht umsonst sind all
diese Punkte auch Bestandteil der aktuellen Verbandsstrategie mit dem Kernziel „Betreuung als
selbstverwaltete Profession“ (siehe bdbaspekte
106/15). Wann und ob dies erreicht werden kann,
hängt wesentlich von den Ergebnissen der BMJVUntersuchungen ab (Informationen zur Studie auf
Seite 11).
Eine Zusage, die bis heute steht. Denn die Liste
der Argumente, die die Untersuchungen rechtfertigen, ist lang: UN-Behinderten­rechtskonvention
(UN-BRK), Unterstützte Entscheidungsfindung,
Insbesondere das Forschungsvorhaben „Qualität“ könnte eine Schlüsselfunktion für eine bessere Zukunft der beruflichen Betreuung haben.
Dies soll zum einen empirisch erhärten, welche
im fokus
„Die Praxis der rechtlichen Betreuung bedarf
einer grundsätzlichen Überprüfung. Besondere
Dringlichkeit hat dabei – gerade in Hinsicht auf
die Betreuungsvereine – die Vergütung. In mir
haben Sie einen Mitstreiter.“
Dr. Matthias Bartke (MdB, SPD, Berichterstatter
für das Betreuungsrecht)
Qualitätsstandards in der Praxis eingehalten
werden. Zum anderen interessiert das Ministerium, ob und welche strukturellen (einzelfall­
unabhängigen) Qualitätsdefizite insbesondere in
der beruflichen, aber auch in der ehrenamtlichen
Betreuung bestehen und auf welche Ursachen
diese zurückgeführt werden können. Becker:
„Wir erwarten von den Studienergebnissen, dass
der vormundschaftliche Ballast aus dem Betreuungsrecht abgeworfen und Betreuung zu einem
Instrument der Unterstützten Entscheidungsfindung umgebaut wird. Zudem wollen wir unter
dem Aspekt der Qualität den Zugang zum Beruf
gesetzlich regeln lassen. Diese erhöhten Anforderungen müssen sich dann auch in einem
weiteren Anstieg von Vergütung und Zeit widerspiegeln.“ Konkrete BdB-Forderung: einheitlich
70 Euro pro Stunde, jährliche Dynamisierung der
Vergütung und ein nach Komplexität gestaffeltes
Fallgruppensystem.
Ein exaktes Untersuchungsdesign ist noch nicht
ausgearbeitet. Jedoch ist der BdB durch die Mitgliedschaft im Forschungsbeirat des BMJV vor
und während der Untersuchung auf „Ballhöhe“.
Das beratende Gremium flankiert den Prozess
und soll unter anderem Indikatoren zur Überprüfung der Betreuungsqualität entwickeln. Der BdB
wird auch in die Auswahl von Betreuer/innen
und Betreuungsbüros einbezogen, die im Zuge
der Studie befragt werden (siehe hierzu auch Interview mit Brigitte Schnellenbach auf Seite 10).
BdB fährt doppelgleisig
Wenngleich der BdB anerkennt, dass grundlegende Reformen ihre Zeit brauchen, verliert er
das Hier und Heute nicht aus dem Blick: „Wir
unterstützen beide Studien aus voller Überzeugung. Dennoch besteht unabhängig davon
akuter Handlungsbedarf für sofortige materielle
Verbesserungen, weil Betreuer/innen vielfach
unbezahlte Arbeit leisten müssen. Die gestiegenen Anforderungen an den Beruf passen nicht
mehr zu den Zeitvorgaben – das schlägt auf die
Qualität durch. Zudem missachtet die derzeitige
Vergütung von maximal 44 Euro pro Stunde
den gesellschaftlichen Wert der Betreuung“,
mahnt Thorsten Becker in Anbetracht des drohenden Flurschadens. Fakt ist: Während viele
Betreuungsvereine in Folge der Unterfinanzierung bereits ums Überleben kämpfen, gefährden
die schlechten Rahmenbedingungen schleichend
Dr. Matthias Bartke
(Mitte) im Gespräch
mit Dr. Harald Freter,
Thorsten Becker und
Hennes Göers (v.l.)
auch die Gewinnung von Nachwuchs für den
Beruf. Rund 1.000 erfahrene Mitglieder, so hat
der BdB errechnet, scheiden in den nächsten fünf
Jahren pensionsbedingt aus. Ergo, so Becker, käme es den Staat günstiger, heute Vergütung und
Zeitkontingente zu erhöhen, als später die Lücke
an qualifizierten Betreuer/innen zu schließen.
Logische Konsequenz für den BdB: kurzfristig
für die nötigsten Verbesserungen kämpfen und
mittelfristig den Weg für Reformen bahnen.
Somit fordert der Verband in einem sofortigen Schritt die Anpassung des bestehenden
Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgesetzes
(VBVG). Eckpunkte: Stundensatz in der obersten
Vergütungsstufe von derzeit 44 Euro auf mindestens 54 Euro steigern (inkl. inflationsbezogene Dynamisierung) sowie Stundenansatz von
derzeit durchschnittlich 3,2 auf mindestens 5,0
Stunden anheben. Das VBVG müsste nach BdBÜberzeugung aus aktuellem Anlass auch noch
in einem anderen Punkt verändert werden: bei
den Dolmetscherkosten. Hier nämlich droht sich
die ohnehin schon angespannte finanzielle Lage
von Betreuer/innen zuzuspitzen. Diese müssen
Dolmetscher für Klient/innen bislang auf eigene
Rechnung bezahlen. BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter: „Diese Problematik dürfte angesichts
der aktuellen Flüchtlingssituation noch erheblich
zunehmen. Bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, wird sich praktisch kein Betreuer
mehr freiwillig bereitfinden, Betreuungen für
diesen Personenkreis zu übernehmen.“
Superwahljahr 2016
Erfreulich derweil: Mit seinen Forderungen für
sofortige materielle Verbesserungen trifft der
BdB auch in der Politik immer mehr auf Gehör.
Der Chemnitzer Bundestagsabgeordnete Frank
Heinrich (CDU) sagte im Rahmen eines Gebdbaspekte 108/2015 7
im fokus
Bundestagswahl: Hier erhofft sich der BdB, dass
die Ergebnisse der BMJV-Studien „Rückenwind“
für eine Aufnahme der Betreuungsreform ins
Programm der neuen Bundesregierung bringen.
Betreuung muss
Profession werden!
„Fitmacher“ für die Kampagne
Betreuung ermöglicht ein würdevolles Leben – die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen und gleichberechtigt mit anderen auch umsetzen zu können. Betreuung unterstützt Menschen mit Behinderung bei
der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit. Um die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger
Bürger/innen zu stärken, möchte die Bundesregierung strukturelle Veränderungen im Betreuungsrecht herbeiführen. Wir unterstützen dieses Ziel. Die rechtliche Betreuung muss zu einem System der unterstützten
Entscheidungsfindung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Anderenfalls
droht jenen, die den hohen Erwartungen an die eigene Mitwirkung und Verantwortung nicht gerecht werden
können, Exklusion und Entmündigung. Betreuung sichert Menschenrechte!
Schutz
funkti
on
Mensc
hen kön
körper
nen in
lich
eine Kri
rechtlich e Existenz
se ger
bed
aten,
er
die ihr
auch geg Betreuung. roht. Dann
e soziale
greift
Bet
die Sch
und
beantr en den Willen reuer/inn
utz
en
agen –
z.B. die ihrer Klient/ müssen un funktion
Kranke
ter Um
innen
nh
Unterbri
ständen
Maßn
einer sol aus. Vorab
ngung
ahm
müsse
chen Zw
n sie sor in einem psy en
in Frage
angsm
gfältig
chiatrisc
kommt
aßnahm
prüfen
, tatsäc
, ob der hen
hlich erf e, die nur als
Einsat
orderli
allerlet
z
ch ist.
ztes Mi
ttel
1. Betreuung braucht Qualität
Der BdB stellt umfangreiches Material rund
um die aktuelle Kampagne zur Verfügung.
- Kampagnenleitfaden
- Wahlprüfsteine
- Factsheets (Download www.bdb-ev.de)
- Kampagnen-Flyer
- Forderungs-Flugblatt
- Kontaktdaten Mobile Polit-Group
- Goldene Listen Politik-Kontakte
- Tipps für den erfolgreichen Umgang mit Journalisten
Qualität ist für den BdB seit Jahren Grundvoraussetzung für gute Betreuungsarbeit. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) hat eine Diskussion um die Weiterentwicklung von Betreuung eröffnet. Auch das
BMJV hat erkannt, dass eine gute Betreuung nur dann gelingen kann, wenn die Qualität stimmt. Dazu gehört eine
Fachlichkeit (Zulassungskriterien, Ausbildung, Standards) genauso wie eine bedarfsgerechte Finanzierung (Vergütungszeiten, Stundensätze, Querschnittsarbeit). Auch sieht es inzwischen den Zusammenhang von Entwicklungen im
sozialen Bereich, die eine Weiterentwicklung von Betreuung in Richtung Professionalisierung des Berufs notwendig
macht. Jedoch: Es liegen
Diekeine anerkannten Kriterien für Qualität in der Betreuung vor.
Geme
i
für ei nsam
nen st
Gespräche, Veranstaltungen, Praxistage
So sind viele Landesgruppen bereits seit Wochen
auf unterschiedlichen Feldern aktiv. Thüringens
Die G
rundla
ge
Rechtli
veranstaltete ein World Café im Landch
e
und w Vorstand
ichtigBetreuung
.
ist wer
l
tag, die tvolLandesgruppe
Bremen führte Anfang
November gemeinsam mit dem Senat und dem
Landesbehindertenbeauftragten den Fachtag
„Qualität in der rechtlichen Betreuung: gestern
Betreu
ung
– heute – morgen“ durch. In Hessen traf die Langeht u
ns all
e an!
desgruppe Anfang November zum Gespräch mit
Wer Interesse an den Materialien hat, wendet sich bitte an
Justizministerin Eva Kühne-Hörmann und ihrem
seine Landesgruppe.
Staatssekretär zusammen und diskutierte die
aktuellen BdB-Forderungen. Auch hat sich das
Format des Kurzpraktikums wieder bewährt. So
empfing Hessens Landesgruppen-Vorstandsmitglied Eberhard Marten die SPD-Landtagsabge­
sprächs mit dem Verband: „Berufsbetreuerinnen dingungen von Betreuung. In Hessen kündigte ordnete Lisa Gnadl zu einem Praxistag in seinem
und Betreuer leisten eine wertvolle Arbeit, die die SPD-Fraktion im Landtag an, eine Initiative Betreuungsbüro. „Wir sind voller Energie für die
gesellschaftlich zu wenig Anerkennung findet. zu den Themen Qualität und Vergütung in der Kampagne und profitieren von den in den letzten
Die Rahmenbedingungen, unter denen Sie arbei- Berufsbetreuung zu ergreifen.
Jahren kontinuierlich aufgebauten Kontakten in
ten, sind schlecht. Hier muss etwas passieren.“
die Politik“, so Marten.
Eine Meinung, die Dr. Matthias Bartke, in der Weil der Weg zu Verbesserungen und Reformen
SPD-Bundestagsfraktion Berichterstatter für das maßgeblich über die Bundesländer führt, setzt Wie schon bei den vergangenen Kampagnen
Betreuungsrecht, teilt: „Die Praxis der rechtlichen der BdB neben der Lobbyarbeit im Bund wieder unterstützt der BdB die Landesgruppen mit umBetreuung bedarf einer grundsätzlichen Über- auf das Engagement seiner Landesgruppen – fangreichen Materialien insbesondere für den
prüfung. Besondere Dringlichkeit hat dabei – ge- zumal in politisch bewegten Zeiten. Gleich acht Dialog mit der Politik (siehe Kasten). Dazu zählen
rade in Hinsicht auf die Betreuungsvereine – die Landtagswahlen finden ab 2016 bis zu den auch Wahlprüfsteine, um den Parteien im VorweVergütung“, stellte Bartke bei seinem Besuch in Bundestagswahlen im September 2017 statt. ge auf den Zahn zu fühlen. In Baden-Württemder BdB-Geschäftsstelle Anfang Oktober fest und Erstmals fährt der BdB eine auf drei Jahre ge- berg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, wo
versprach: „In mir haben Sie einen Mitstreiter.“ staffelte Kampagne, die ihren offiziellen Start bei am 13. März 2016 die Landtage neu gewählt
Auch auf Länderebene weichen die Fronten auf, der Länderratssitzung im September hatte. So werden, warten die Landesgruppen gespannt
wie das Beispiel Bayern zeigt: Dort ließ sich die geht es aktuell primär darum, die Kontakte zur auf die Antworten. Flankierend will der BdB zum
Landtagsabgeordnete Gudrun Brendel-Fischer Landespolitik zu beleben bzw. neu zu knüpfen. Jahresbeginn ein zentrales Seminar organisieren
vom BdB-Landesvorstand überzeugen, im Na- 2016 heißt es dann, den Druck zu erhöhen mit und zusätzlich einzelnen Landesgruppenvorstänmen des Kreisverbandes Bayreuth-Land einen dem Ziel, Betreuung als Thema in neue Regie- den Unterstützung für den erfolgreichen Dialog
Antrag zum CSU-Parteitag Ende November zu rungsprogramme zu bringen. Die dritte Kampa- mit der Politik anbieten. Anfang 2016 startet das
stellen. Inhalt: die Überprüfung der Rahmenbe- gnenphase dient dann dem Endspurt Richtung Pilotangebot „Coaching“ für den komplett neu
Betreuu
ng ge
ht un
s alle
rechtlich
e Bet
Reg
Berufszulassung elungen die reuung ist bed
Un stü
ReaQualifikation
litä
Die Zulassung zum Berufter
und eine
geregelte
alsroh
Voraussetzung
zur Berufsausübung sind Qualitätsmerkt,
tzung
sbedar ten nicht me da die gesetz
male für Betreuung Tei
alslha
Profession.
be un Dies erfordert:
hr abb
lichen
d Selbst f laufen Ge
fahr, das ilden. Mensc
bestim
s e
hen mit
mung verwertbare
keine weiterenDie
Berufszulassungen
ohne nachweisbare,
Anspr
nicht län ihrKenntnisse
Politik
muss
ger gew üche auf
Die Bet
jetzt ha
ahrt sin
reuun
eine gesetzliche
Regelung
fürgsp
eine Berufszulassung
und Berufsausübung (Berufsgesetz)
nd
d.
eln
gelöst
raxis ist
.
werde
mit Pro
n mü
lautet:
bleme Praktika und Schulungen für Berufseinsteiger/innen
n. Die
eine Verknüpfung
von Vergütung,sse
Ausbildung/Qualifikation,
Botschaf n konfronti
Setzen
ert, die
t an alle
Sie sic
end
h ein
PolitikDie Empfehlungen
In einem erstenfür
Schritt
das
BMJVfürfür mehr Verbindlichkeit sorgen.
die sollte
er/innen lich der BundesarbeitsgeSelbst
eine gu(BAGüS), des Landkreisbes
meinschaft derUn
überörtlichen
Träger
der
Sozialhilfe
und
Städtetags
und der Verbände des
te
tim
terstütze
Betreu
mung
ung un werden. Dazu gehört eine Qualifikation für
n Sie
Betreuungswesens
mit
einer Anwendungsverpflichtung
nachsollten
unsere hilfebedürfti versehen
d som
besser eines
it das auf den Beruf des Betreuers
ger Bü Praktikums,
Forder
Berufseinsteiger/innen
und zu finanzierenden
en Rah längeren
Setzen inklusive
ungen
rger/in
me edi Berufszulassung
fachlich und praktischSie
vorbereitet.
auf der Grundlage
nen eines entsprechenden, modularisich ein Bis zunbeiner
ngungen
für die
sierten Hochschulstudiums
soll eine Nachqualifizierung
– auch im Zusammenhang mit einer Besitzstandswahrung
dringend
– wieder ermöglicht werden. nötigen
gesetz
Der Bu
lichen
ndesv
Veränd
erban
Immer
Qualitätssicherung
erung
d der
me
en!
Berufsbe
Unterstü hr Meistnscauf
Eine Qualitätssicherung
der Grundlage
der beruflich erforderlichen Fachlichkeit verbindlich zu regeln. Letzthen
treuer/in
tzung,Grundlage
in Berufsgesetzes
endlich
sie auf der
und einer
lichist
utschl
um ihr einesDe
nenBerufskammer zu gewährleisten. Als erster (untergee Bet
LebSysteme
reuer/ bestehende
en sel (wieand
setzlicher)
das ben
BdB-Qualitätsregister)
durch das BMJV und die entsprechenden
ötigen
inn
Die BerSchritt sind
bstbes
unterstü
pro
ufsgru unden
Betreuungsbehörden
Gerichte
zu empfehlen.
ppe hat
tzen un timmt zu ges fessionelle
Berufs
bet
d
sich me
talt
BdB zäh reuer/innen
hrheitl beraten diese en. Berufich im
e.V. (Bd
lt mehr
Bundesv Menschen.
des neu
B)
als 6.5
erband
en Bet
00 Mi zusammeng
tglieder
reuun
größte
esc
der
gsrech
Int
und wu hlossen. De
ts geg
16 Lan eressenvertre
r
rde
rün
19
desgru
det. Da
94 im
tung des
pp
Zuge
politis
mit ist
Berufs
che Arb en sind reg
der Bd
stand
ion
B
eit in
den jew al aktiv un es „Betreuu die
d organi
ng“.
eiligen
Bundesl
sie
ändern ren die
.
Relation
s, Ham
burg, www
.ah-kom
munikati
on.net
Fotos:
BdB, foto
lia
an.
Bundesv
ah kom
32
munikati
on – Age
ntur für
Public
erband
Schmie
der Ber
destra
ufsbet
ße 2,
reuer/
Telefo
20095
innen
n (040)
e.V.
Hamb
386 29
info@
urg
03
bdb-e
v.de, ww -0, Telefax
(040)
w.bdb
38 62
-ev.de
90
2016
Betreu
un
Würde g stärkt und
sch
von Me
und Ent
nschen ützt die Sel
bst
,
scheid
ungen die Probleme bestimmu
seelisc
ng un
he
zu
haben,
d die
Situatio Krisen oder treffen. Urs
ihr Leb
ach
psy
nen bie
en zu
regeln
und Sch
ten rec chische Erk en sind z.B.
rankun
htl
Deme
utz. Lei
nz,
gen. In
bestim
tbild der iche Betreu
mte Leb
er/
solche
n
ensfüh rechtlichen innen Unter
stützu
Betreu
rung.
ng
ung ist
Stärku
eine sel
ng
bstHandlun bzw. Siche
rung de
Rechtl gsfähigkeit
r Recht
iche Bet
s- und
reuer/
Angel
innen
ege
unterstü
der Wi nheiten mö
tzen Me
glichst
llensbi
ldung,
selbst
nschen
Umset
bes
bei der
, ihre
zun
Entsch timmt zu reg
unterstü g ihrer Ent
eidungsf
scheid
eln
tzen un
ungen
indung : bei
Entsch
. Sie
eidungen d treffen bei
un
Bedarf beraten, ver d der
für ihr
mit
auch ste
e Klient/
Große
llvertre teln,
innen.
s Plus:
tende
Un
Rechtl
iche Bet abhängigk
reu
eit
Träger
er/innen
n od
agiere
der Beh er Pflegee
inrichtun n unabhäng
indert
enh
für ihr
e Klient/ ilfe verpfl gen, noch der ig. Sie sind
ichtet.
weder
innen
– and
Psychi
Som
ers
Par
atr
und bea als Bevollm tei ergreifen. it können sie ie oder
ächtig
ufsich
te – vom Betreuer/inn konsequen
tigt.
t
en
Betreu
ungsg werden
Komp
ericht
etenz
bestell
zur rec
Rechtl
t
hts
ich
Es gib e Betreuer/inn wirksamen
t Lebens
Ste
en tra
gen ein llvertretun
Fähigk
situatio
eit zur
g
nen, in
e hohe
Selbst
Beratu
Ver
denen
sorge
ng od
der Rea antwortung
bei Klie
er Ver
innen
litä
.
mittlu
auch ste
ng nic nt/innen ver tssinn oder
lagen
llve
die
ht gre
zu sicher rtretend
ifen. Da lorengehen
han
un
nn mü
n und
ssen Bet d
Klient/ deln, um die
innen
vor Sch existenzielle reuer/
aden zu
n Grund
bewahr
en.
2017
Wahlen und Wahlprüfsteine
6. März
Hessen | Kommunen
13. März
Baden-Württemberg | Landtag
13. März
Rheinland-Pfalz | Landtag
13. März
Sachsen-Anhalt | Landtag
8 bdbaspekte 108/2015
arken
Berufs
stand
!
4. September
Mecklenburg-Vorpommern | Landtag
11. September
Niedersachsen | Kommunen
18. September
Berlin | Abgeordnetenhaus, Bezirke
im fokus
Dreispurig zur Profession
2015
2016
2017
2018
2019
BdB-Kampagne
1. Phase: Kontakte zur Politik beleben
2. Phase: Druck auf Politik erhöhen
3. Phase: Endspurt vor der
Bundestagswahl
BdB-Ziel
1. Stufe: 54 €/Std. und 5 Std./Fall
2. Stufe: 70 €/Std. inkl. Dynamisierung
BdB-Professionalisierungsstrategie
Ausgründung ipb
Konzept für Berufskammer
Entwurf Berufsgesetz
Fachliche Standards
BdB-Ziel
Profession Betreuung
BdB-Ziel
Strukturreform
Betreuungsgesetz
BMJV-Forschungsvorhaben
„Qualität“ und „Andere Hilfen“
BdB-Ziel
zusammengesetzten Vorstand der Landesgruppe
Hamburg. Hintergrund: „Für eine strategische
Lobbyarbeit ist es sehr wichtig zu wissen, welche
Personen mit welchen Zielen und Argumenten
angesprochen werden müssen. Hierzu gibt auch
der Kampagnenleitfaden eine erste Hilfestellung“, erklärt BdB-Landesgruppen-Referentin Ina
Hellmers.
BdB arbeitet an Kammer und Berufsgesetz
Zurück zu den BMJV-Untersuchungen, für die
bis 2017 Ergebnisse vorliegen sollen. Thorsten
Becker: „Unser Minimalziel zum Ende dieser
Legislaturperiode ist ein Eckpunktepapier, aus
dem nach den Bundestagswahlen ein Referentenentwurf für ein weiterentwickeltes Betreuungsgesetz wird“, so der Vorsitzende. Vor
2019 dürften nach durchgängiger Einschätzung
gesetzliche Neuregelungen nicht in Kraft treten.
Frühjahr
Saarland | Landtag
Frühjahr
Schleswig-Holstein | Landtag
Frühjahr
Nordrhein-Westfalen | Landtag
Eckpunkte
Reform
Mehr Geld und mehr Zeit
Für den BdB kein Grund, nur abzuwarten: 2016
will der Vorstand dem Länderrat und anschließend der Delegiertenversammlung ein Konzept
für eine Berufskammer – mithin Grundlage für
ein Berufsgesetz – vorlegen. „Wir arbeiten der
Politik hiermit zu und schaffen wichtige Strukturelemente für die Profession Betreuung“, erklärt
BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter.
„Berufsbetreuerinnen und Betreuer leisten eine
wertvolle Arbeit, die gesellschaftlich zu wenig
Anerkennung findet. Die Rahmenbedingungen,
unter denen Sie arbeiten, sind schlecht.
Hier muss etwas passieren.“
Frank Heinrich (MdB, CDU)
September
Deutschland | Bundestag
Die BdB-Wahlprüfsteine für die Parteien drehen sich um
folgende Themenbereiche:
1. Sofortmaßnahmen zur Linderung der akuten wirtschaftlichen Notsituation der Berufsbetreuer/innen und der
Betreuungsvereine
2. Zukunft der Betreuungsvereine sichern
3. Professionalisierung des Berufs Betreuung
4. Berufszulassung verbindlich regeln
5. Einführung eines neuen Vergütungssystems
Die vollständigen Fragen sowie die Antworten der Parteien
veröffentlicht der BdB sukzessive auf seiner Website
www.bdb-ev.de
bdbaspekte 108/2015 9
im fokus
Interview mit Annette Schnellenbach / BMJV
Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Betreuung laufen an
Annette Schnellenbach in ihrem Berliner Büro „Es wird unsere Aufgabe sein,
Vorschläge für Veränderungen zu machen“
Annette Schnellenbach ist seit Sommer 2015 Leiterin des Referats Betreuungsrecht im Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV). Im Interview erzählt sie über ihre Einblicke in die Praxis und gibt Ausblicke auf die
Forschungsvorhaben.
Frau Schnellenbach, wie haben Sie sich in Ihrer
neuen Position im Ministerium eingelebt?
Sehr gut. Ich habe seit meinem Start im Juni
zahlreiche Facetten des Betreuungsrechts kennengelernt und bereits einige Akteure aus der
Praxis, der Wissenschaft und von Verbänden
getroffen. Die rechtliche Betreuung ist eine sehr
vielschichtige Materie mit teilweise sehr unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten.
Anders als in anderen Rechtsgebieten, mit
denen ich hier bisher zu tun hatte, betrifft
Betreuung die Menschen sehr existenziell –
das fordert insbesondere von Betreuerinnen
und Betreuern, aber auch von allen anderen
beteiligten Entscheidungsträgern hohe Verantwortung.
Sie haben im August einen Praxistag in
einem Betreuungsbüro absolviert. Wie
haben Sie diesen erlebt?
Das war ein informativer und lehrreicher
Besuch. Gemeinsam mit Johannes Christian
Wichard (BMJV-Ministerialdirigent, Anm. d.
Red.) hatte ich unter anderem Gelegenheit, bei
einem Klienten-Gespräch und einem Organisationsgespräch mit allen Büromitgliedern dabei
zu sein. Beeindruckend fand ich, von wie viel
Vertrauen und Respekt der Kontakt mit dem Klienten geprägt war. Solch einen Praxistag werde
ich bald auch in einem Betreuungsverein wahrnehmen. Uns liegt sehr viel daran, möglichst
intensive Einblicke in die diverse Praxis der
Betreuung zu bekommen; wir wollen im BMJV
nicht im Elfenbeinturm sitzen.
10 bdbaspekte 108/2015
Können Sie nach dem Praxistag die BdB-Sofortforderungen nach mehr Zeit und mehr Geld
nachvollziehen?
Ein solcher begrenzter Einblick ist sicher nicht
geeignet, die streitige Frage nach der Angemessenheit der derzeit geltenden Vergütungsregelung belastbar zu beurteilen. Es ist für mich
nachvollziehbar, dass Betreuerinnen und Betreu-
„Weil wir wissen, dass
der Druck bei der Vergütung
am größten ist, wird diese
Thematik im Forschungsvorhaben zur Qualität der rechtlichen Betreuung gesondert
und prioritär behandelt”
er oft mehr Zeit in eine gute Betreuung investieren, als ihnen vergütet wird. Aber die Fälle sind
auch divers und beanspruchen unterschiedlich
viele Ressourcen. Uns fehlt im BMJV momentan
eine belastbare rechtstatsächliche Grundlage,
um geforderte Verbesserungen anzustoßen.
Diese Lücke wollen wir mit unseren geplanten
Forschungsvorhaben schließen.
Der BdB hält dagegen, dass die Vergütung seit
zehn Jahren nicht angepasst worden ist und es
für sofortige Verbesserungen bei Zeit und Geld
keines empirischen Belegs bedarf.
Das ist strittig, die Länder sehen das zum Teil
anders. Wir kommen da aber nicht ohne sie
weiter. Die maßgeblichen Regelungen im Vor-
münder- und Betreuervergütungsgesetz können
nur mit ihnen geändert werden, und da sehe
ich innerhalb der laufenden Legislaturperiode
wenig Möglichkeiten. Weil wir aber wissen,
dass der Druck bei der Vergütung am größten
ist, wird diese Thematik im Forschungsvorhaben
zur Qualität der rechtlichen Betreuung gesondert und prioritär behandelt. Unser beauftragter
Dienstleister ist gehalten, die Ergebnisse hierzu
frühzeitig vor Ende der Legislatur vorzulegen.
Kommen wir zur geplanten Studie „Qualität“.
Was versprechen Sie sich davon – und wo
sehen Sie Herausforderungen?
Wir wollen belastbare empirische Informationen
zum Zusammenhang von Qualität und Rahmenbedingungen in der beruflichen und ehrenamtlichen Betreuung generieren. Die Konzepte
des BdB zu Qualität und Profession fließen in
die Studie ein, zudem ist der Verband im Forschungsbeirat vertreten. Als Herausforderung
für die Studie sehe ich, das breite Spektrum der
Betreuungsfälle empirisch so zu erfassen, dass
später ein repräsentatives Bild entsteht – auch
die ehrenamtliche Betreuung ist da einbezogen.
Qualität wird sehr unterschiedlich wahrgenommen. Wie in der Ausschreibung vorgegeben,
wird die Studie einen Mix aus quantitativen und
qualitativen Methoden aufweisen.
Ihr Amtsvorgänger Georg Lütter hat gesagt,
dass noch vor der Bundestagswahl Eckpfeiler
für eine Reform stehen. Unterschreiben Sie
diese Aussage?
Es ist vorgesehen, dass der Abschlussbericht der
Forscher in dieser Legislaturperiode vorgelegt
wird. Entscheidend für die weitere Auswertung wird sein, welche Schlüsse sich aus dem
im fokus
Die Juristin war bis 2014 Zivilrichterin in Dortmund und wechselte dann ins BMJV, wo sie zahlreiche Abteilungen durchlief
Eckdaten zum Forschungsvorhaben „Qualität“
Abschlussbericht ziehen lassen. Ob dies erste
Eckpunkte für gesetzliche Maßnahmen sind,
hängt von den konkret im Abschlussbericht enthaltenen Feststellungen und Reformvorschlägen
ab und ist momentan offen.
Können Sie die Sorge von Betreuer/innen nachvollziehen, dass so ihre materielle Not in die
nächste Legislaturperiode mit neuen politischen
Konstellationen „verschoben“ wird?
Das ist verständlich, schließlich ist zehn Jahre
nichts passiert bei der Vergütung. Aber wir
brauchen für grundlegende Reformen Zeit,
denn nicht nur die Sichtweisen von Bund und
Ländern sind unterschiedlich, auch innerhalb
der Länder haben Justiz und Soziales ihre unterschiedlichen Perspektiven. Nichtsdestotrotz
muss sich eine neue Bundesregierung mit dem
Thema befassen. Wir im BMJV werden die Aufgabe haben, Vorschläge für Weiterentwicklungen zu machen.
Interview: (js)
Aufruf!
Der BdB ruft alle Mitglieder auf, sich
konstruktiv an der rechtstatsächlichen
Untersuchung des BMJV zu beteiligen!
„Wir brauchen eine belastbare Grundlage, um unsere Reformforderungen
glaubhaft und nachhaltig zu stützen“,
so BdB-Vorsitzender Thorsten Becker.
Welcher Dienstleister führt die Studie durch?
Die Bietergemeinschaft aus dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik
GmbH (ISG) aus Köln und Prof. Dr. Dagmar Brosey von der Technischen Hochschule Köln.
Deren Konzept hat das BMJV im Rahmen eines Vergabeverfahrens unter mehreren Bewerbungen am meisten überzeugt.
Wie wird die Untersuchung genau ablaufen?
Bis Ende Februar 2016 soll das Qualitätskonzept mit Indikatoren zur Überprüfung entwickelt werden. Parallel dazu beginnt als eigenständiger Untersuchungsschritt die quantitative Erhebung zu Zeitbudgets und Einkommensentwicklung bei Berufsbetreuer/innen.
Dabei soll das bestehende Vergütungssystem untersucht werden, insbesondere, ob es
die richtigen Anreize für eine gute Betreuung liefert und die Stundenansätze die Realität
abbilden. Im Frühjahr 2016 wird die Forschergemeinschaft eine breit angelegte, standardisierte Online-Befragung bei selbstständigen Berufsbetreuer/innen, Betreuungsvereinen,
ehrenamtlichen Betreuer/innen, Betreuungsbehörden und -gerichten durchführen. Hieran
schließt sich eine vertiefende qualitative Untersuchung an. Ziel: Betreuungsfälle aus Sicht
der beteiligten Akteure multiperspektivisch erfassen und analysieren.
Wie sieht der Zeitplan aus?
Die Studie wird 21 Monate laufen. Den ersten Zwischenbericht legen die Forscher/innen
nach Erstellung des Qualitätskonzepts Ende Februar 2016 vor, voraussichtlich im März
2016 berät der Forschungsbeirat darüber. Der zweite Zwischenbericht mit den Ergebnissen
zur quantitativen Evaluierung des Vergütungssystems sowie zur Zeitbudgetforschung und
Einkommensentwicklung folgt spätestens Ende November 2016 (Behandlung im Forschungsbeirat Dezember 2016). Der Schlussbericht ist spätestens zum 23. August 2017 ans
BMJV zu übergeben. Dies markiert gleichzeitig den Abschluss des Forschungsvorhabens.
Wie werden Betreuer/innen bzw. Betreuungsbüros in die Studie einbezogen?
Sie werden im Rahmen eines standardisierten Online-Verfahrens umfassend u.a. zu Qualifikation sowie Arbeitsweise und -situation (einschließlich Arbeitszeit, -aufwand etc.) befragt. Die Zusammenstellung einer repräsentativen Stichprobe erfolgt über Kontaktdaten
der Betreuungsbehörden und -gerichte. Besonders bei der Zeitbudgetforschung ist die
Mitwirkung von Berufsbetreuer/innen gefordert: Sie sollen auf freiwilliger Basis mittels
exakter Arbeits- und Zeitdokumentationen helfen, die tatsächlichen Betreuungsaufwände
abzubilden. Außerdem werden ausgewählte Berufsbetreuer/innen in die vertiefenden Fallstudien und -rekonstruktionen einbezogen.
Wer sitzt im Forschungsbeirat, und wann beginnt dieser seine Arbeit?
Vertreter/innen aus BMJV sowie Bundesarbeits- und Bundesfamilienministerium, Landesjustizverwaltungen, Landessozialressorts, kommunalen Spitzenverbänden, Betroffenenorganisationen, BdB, BVfB und weiteren Fachverbänden; dazu ein Betreuungsrichter, ein
Rechtspfleger sowie eine Rechtswissenschaftlerin und eine Sozialwissenschaftlerin. Die
Auftaktsitzung des Forschungsbeirats ist noch im Dezember 2015. Themen: Vorstellung
von Forschungsteam und Forschungskonzept sowie erste Vorarbeiten des BMJV für ein
Qualitätskonzept.
bdbaspekte 108/2015 11
praxis & projekte
BdB baut seinen Service weiter aus
Mitgliedschaft mit Mehrwert
Von Beratung über Software bis Versicherungen: Das Service-Angebot des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V.
(BdB) für seine Mitglieder ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. So erhalten BdB-Mitglieder nicht nur praktische Unterstützung für ihren Berufsalltag, sondern genießen unterm Strich auch klare finanzielle Vorteile. Heute im Fokus: die
Beratung von Existenzgründer/innen sowie neue BdB-Factsheets, die die Darstellung des Berufes erleichtern sollen – sei es im
Umgang mit der Politik oder in der fachlichen Zusammenarbeit mit angrenzenden Professionen.
Tragfähigkeitsbescheinigungen für Existenz­gründer/innen
Wer sich als Berufsbetreuer/in selbstständig
machen und einen Existenzgründungzuschuss
bei der Agentur für Arbeit beantragen will,
braucht dafür eine Tragfähigkeitsbescheinigung.
Der BdB als Fach- und Berufsverband ist
von der Agentur für Arbeit als fachkundige Stelle hierfür anerkannt. „Unser Service
für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger
geht aber weit über das bloße Ausstellen der
Tragfähigkeitsbescheinigung hinaus“, erläutert Judith Grabe-Scholl, die im BdB für diesen Bereich zuständig ist und im Laufe des
Jahres einen starken Anstieg von Nachfragen
registriert hat. Denn: Der gute Service des
BdB hat sich offensichtlich herumgesprochen.
Zunächst erhalten alle Interessierten eine
umfangreiche Erstinformation und bei Bedarf
auch eine Erstberatung zum Erstellen eines
Businessplanes (siehe Infokasten). „In dieser
12 bdbaspekte 108/2015
ersten Phase können sich Existenzgründerinnen
und -gründer durch unsere Unterstützung einen
guten Überblick verschaffen, was generell von
ihnen gefordert wird“, so Grabe-Scholl. Eine
tiefergehende wirtschaftliche und konzeptionelle Beratung und schließlich die eigentliche
Ausstellung der Tragfähigkeitsbescheinigung
sind dann exklusiv BdB-Mitgliedern vorbehalten. „Mittlerweile ist bekannt, dass unsere
Beratungen sehr erfolgreich sind. Bislang haben
alle, die von uns beraten worden sind und für
die wir eine Tragfähigkeitsbescheinigung ausgestellt haben, die Bewilligung von der Agentur
für Arbeit erhalten. Unsere Erfolgsquote liegt
also bei 100 Prozent.“ Das kommt nicht von
ungefähr: Der BdB steht für Qualität. Diese
Haltung überträgt Grabe-Scholl auch auf ihre
Beratungen: „Wir winken keinen durch, sondern prüfen jeden Antrag sehr ernsthaft und
Judith Grabe-Scholl
individuell.“ Beratungsbedarf gebe es vor allem
bei den Berechnungen der Businesspläne, die
oft unstimmig seien, und beim Aufbau und
der Formulierung von Konzepten. Zukünftig
ist geplant, die wirtschaftliche und konzeptionelle Beratung von Existenzgründer/innen an
das ipb zu übertragen. Der BdB wird dann die
finale Prüfung der Businesspläne vornehmen
und als anerkannte fachkundige Stelle die
Tragfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
praxis & projekte
Factsheets zur Darstellung des Berufs
Was machen Betreuer/innen? Warum sind die
Berufsinhaber/innen in einer schwierigen Lage?
Warum setzt sich der Verband so vehement für
Qualität in der Betreuung ein? Wie lässt sich
die Lage von Betreuungsvereinen schnell und
übersichtlich erläutern? Wer sich diese Fragen
stellt, bekommt jetzt die passenden Antworten:
Der BdB hat eine Reihe von Factsheets ins
Leben gerufen, vier thematische Infoblätter
sind bereits produziert worden. „Wir stellen
immer wieder fest, dass die Menschen mit
den gleichen Fragen auf Berufsbetreuer/innen
zukommen, unabhängig davon, ob sie aus der
Politik oder aus angrenzenden Professionen
kommen. Daraufhin haben wir uns entschieden,
Antworten zu liefern“, erläutert die verantwortliche BdB-Referentin Ina Hellmers. Gesagt, getan.
Die Factsheets sind als DIN-A4-Blatt plakativ
konzipiert und klären auf zwei Seiten kurz und
bündig über unterschiedliche Themen rund um
Betreuung auf. Hellmers: „Zum einen sollen die
Factsheets unsere Aktiven bei ihrer politischen
Arbeit unterstützen und sind als Handreichung
Daten und
Was ist rec Fakten:
htliche Be
treuung?
und
Geld
!
Das
Schlec
Ver
innen gütungssys
hte Be
(VB
dingu
geände VG) ist tem für
ngen
ber
zu verg rt worden 2005 eing uflich
für Be
tätige
. Die
eführt
treuu
hier
(Höchs ütende
Betreuu in festgele und seit Betreuer/
ng
tsatz:
dem
aus
ngs
vergleic
44 Eur
gte
den
o/Stund zeiten und n Pausch nicht
hbaren
Rechtliche
Jahren
gen,
und
alen
e) bas
Betreuung
Tarifen
Verg
das
1996
die
für
: Stärkung
Stunden s allein
im öffe
bis 200 ieren auf ütungssätz
kosten zu finanzie
Menschen
zum
und
ntlichen
können erheblic
berück
rend
Schutz von
werden satz bereits Ausglei 0. Untersu Erhebunge e BdB
sichtigt en Auf
zu regeln
he Problem
-Erh
Selbstbest
ch der
chu
n
wendun Dienst ents
und erforde
201
e
müssen
, lieg
immung und
3,2 Stun ebungen
Preisste ngen zeirliche Entsche haben, ihr Leben
Ursachen
t bei
gen und präche
. Ein 1 auf 50
nach,
durch Dritte
idungen zu
sind z.B.
Würd
iger
76
angeme Euro hät
e
werden den je
in einer besond
ung
eine fortgesc
treffen.
Erkrankung,
Betreuu dass derzeit Euro. We Betriebsder
te ang
Leitbild der
ssener
ers verletzl
hrittene demenz
eine schwer
iter
nat lag können.
rechtlichen
ichen Lebensl Hinter
Stunden ehoben
e seelische
ielle te
organische
Die mit ngsfall und durchschn weisen
Betreuung
age.
grü
abe
Krise oder
Lebensführung
Verletzung,
ist
satz,
r ber
nde:
eine selbstb Das
ittlich
bedroh
tler
eine hirnMonat
die ihre mentale
. Die Entmün
zialen Fähigke
der
estimm-Um
nur
t sow eits 2007 e Arbeits
Betre
schafft und
digung wurde
abg
n bzw. psychos
iten beeintr
auch
feld
die traditio
uung
1992 abgeächtigt. In
tion bieten
sich
o- staatlic
von
Betreuu ohl selbstst bei 5,1 Stun zeit pro Fall erechnet
nelle Vormun
einer solchen
in
rechtliche
Bet
he
ha
den
Hilfe
änd
dschaft durchDie
ngsvere
pro
reuung
den
t sich
Betreuer/innen
ersetzt, die
Situa- der
Schutz: Unterst
verg
s läss
eine
dem
ine – ige Berufsb . Diese Situ MoPerson mit
Unterstützung
verän
ützung bei
t sich angenen und der
und dam
Unterstützungs Wohl und dem che
etreuer/
atio
der Ausübu
und Einführ
Handlungsfähi
Beruf
Willen
dert
im We
Jahren
n.
ng von Rechtsbedarf verpflic
ung der rechtlic
gkeit und
it
innen n
selb
die
sen
Schutz
st hab
htet ist. Die
und auf
Selbstschädigun
tlichen dramat
Klient/i
als
hen Betreuu
dem Weg
en
ng war ein
nnen.
g oder Missbra vor krankheitsbedin
an dre isch verä
zu einem
Erstens
zeitlich
Meilens
gter
i Pun
ndert.
uch bzw.
modernen
tein: Allg
Übervorteilung der Bundesrepublik
kten
auf
Behinde
lung
wen
Wünsc
emeine
rtenrechen
festmaDeutschland.
t in
he der digen Ver
Langem haben daz Preisste
getroff
fahren
igerung
u gefü
en und Klient/inne
nicht
Welche beson
werden
en und
lichen
hrt,
meh
n
deren Merk
das
die Bed
r aus
Aufgab Maßnahme ermittelt,
kömmlic s die Verg Tarifentwic
Zweite
male zeich
npläne
Zielvere arfe und
Stärkung
Klient/i en von
kh sind
ütunge
bzw. Sicheru
nen die recht
Bet
erst
inba
stark ns: Der
nnen
.
ng der Rechts
n seit
Handlungsfäh
dungsfi
allgeme
zug
liche Betre
in ihre reuer/innen ellt. Zu den rungen
- und
igkeit
fresser“ enomm
r
uung aus?
wesentErwachsene
en. Nur ine Ver
Anliege ndung unt Willensbild zählen:
Klient/innen
Personen sind
erstütze
ebenso : Fristen
ung und
einige waltungsa
Partei ergreife
Sie entsche
duelle n und Pro
rechts- und
n
verkürzt für Verl
n. Sie unterstü
innen, eigene
ufwand
iden selbst
Entsch
blem
Leb
ängerun Beispiele
Interessen,
tzen befr
wo sie wohnen handlungsfähig.
e man
eisich dafü ensentw
ihreeiun
welcher Bank
Klient/
g ode worden
Rechte und
setzen – auch
gsanträ für echte hat
oder arbeiten
urf von agen, dam
sie ein Konto
Ansprücung
wenn hierfür
„Zeitbei Kra r der neu wie bei
ge im
bekomm r einsetze
he durchzu
, bei ner
sche Behand
Klient/i
it der
eine Konfron
- nve
Sozialbehörde
nke
lung sie wählen eröffnen, welche medizin
n,
SGB
eingefühder Rundfu
indivitation, z.B.
nne
tischen en, die ihne dass Klie
sind
oder einem
ihr Lebense
rsicheru
ioder auch
nkg
Pflegeheim, Dritten mit eint/inne n gelingt
nde
darüber, wie
n zus
ngen. rten Zuzahlu ebühren
erforderlich
ein fun Mitteln
innen unterst gestalten wollen. Rechtlic
n
sie Kompe
s:
tehe
Leis
Die
ist.
ngsbefr
gewach
n – oft
ktionier
tungen
ützen Mensch
tenz zur rechtsw
Anford
he Betreue
innen
eimöglichst
auch
endes
r/ Rechtlic
en, ihre
erungen
irksamen
aufb
chend sen, das
selbstbestimm
mit juris
Angelegenheit
he Betreue
Netzwe
s die
mit Ang auen
rtretunist.
t zu regeln.
an Bet
r/innen tragen Stellve
zung bei der
en tung.
g
rk
Wä
alle
abr
Sie
rund
leisten
reuu
Ihr Unterst
Willensbildung
eine hohe m als
hrend
echenb
Pfleged ehörigen,
um die
ützungs
Verantw
dung und
, bei der Entsche Unterstüt- tionen,
stelorvor
are Zeit ng sind
Ärz
der Umsetz
Klient/
die mit einem mandat umfassman
derart
idungsfinBanken iensten, Beh t/innen
heute lvertretend einigen
ung
t Lebenss
nicht
Abhängig
, Klin
weitgehenden man
Jah
ituatätssinns und
es
von
von der situativ persönlicher Entsche
örd
kom
ren
aus
Handeln
soweit
Verlustage
einem
munizie en, Arb iken, Hei
reider
idungen.
Bet
men
en Bedarfs
geeignete
des
Realidefinier reuung
Wenn Maßnah Fähigkeit zur Selbstso von Ang
men
eitgebe
t aus
profess
lage wählen
Form
regeln, erforderlich ren und
,
rge einherg
vor
men wie Beratun
t wur
rn, Verm ,
sie die
eleg
teln, unterstü der Unterstützung: Sie
dies
ehen.
im We
greifen, müssen
enheite in dessen ionellen
de,
g
beraten, vermittzen bei der
iete
ersetzen z.B. den Pfle stellvertret e ggf. koo
Vermitt
sen
Betreuer/innen odertenr
Zentrum Unterstützu geht
n
und Pflege
lungtlich
Organisation
end Ang
rdiniere rn,
deln, um
en aus steht. Die
und
auch stellver
echtsko nicht
von Assisten
Interpre de Entsch gedienst
die existenz
die Bes ngsse Ent
n
tretendnve
Entscheidungen treffen bei Bedarf auch
bestelle elegenh
z Klient/in
den
iellen Grundla
eidu
hantation
eiten
stellvertretend
nen
für ihre Klient/in
gen zu sichern ntion (UN Vorgab wicklung orgung
n
des Wil ngen tref
e bei: Vertretu vor Schaden zu bewahr
en der
resu
Viel
fen
nen.
und
-BRK).
lens
en. Wichtig
ng ist nicht
der Klie in bestmö
In eine UN-Beh ltiert inst e Klient/i
Unabhängigk
ist hiergleich Vertretu
ermöglicht
nnen
glicher
nt/inne
abil
m fach indereit
die Vertretu
ng. In erster
sind
n
Rechtliche
lich
ngsmacht
zu bew , sodass
Linie
chen Betreuu
psychis
Betreuer/innen
und
im Rahmen
Bet
ng stellver
der rechtligern, Dienste
agieren unabhä
Stunden ältigen hab reuer/innen ch kran
tretendes Handel
Klient/innen.
n und Einricht
k ode
ngig von
en.
Nur
n
häu
pro
im
wenn Klient/in
Auftrag der
Trä- sind
trie oder Behinde
ungen der
r see
fig
Monat All dies
Pflege, der
einen solchen
nen situativ
rtenhilfe. Sie
erledigt soll dur Krisensitua lisch
Psychianicht fähig
Auftrag zu
als Bevollm
werden –
innen – nach
erteilen, müssen
ächtigte –
werden chschnittlic tionen
anders
Maßgabe des
Die Situation:
vom Betreuu
gericht bestellt
Betreuer/
.
h in 3,2
individuellen
ngsQualität trotz
und beaufsi
ihrer Klient/in
Lebense
schlechter Beding
Durch
chtigt.
nen – ersetzeDami ntwurfs
1992 trat das
ungen nen ihre Unabhängigkeit könt Qu
neue Betreuung
nd entsche
nic
etwa über
srecht in Kraft.
alität
sie konseq
Vormundschaftsrech
die notwen ht au iden,
uent für
Das alte rechtliche
dige Beauftr
t hatte seine
in de
f de
ihre
gung oder
Erh
Gültigkeit verloren
Betreuung heute
die Entmündig
a-r
r
Kündig
ung von Menschen
und
nur teilweise
ungöheines
ungPfle- Strecke Betre
erfüllen. Die
gedienstes. von 3,2
sollte der Geschichte Berufsinhaber/innen haben
angehören. Die
de
bleibt uung
diese Situation
Betreuungsarbeit
sarbe
worten. Im Gegenteil:
auf r anrec
nicht zu verant:
sollte fortan durch
persönliche Form
5 Std
he
Viele tausende
it
Unterstützung
eine leisten
der Unterstütz
Berufsbetr
. pro nbare
ung die Selbstbest
in den letzten
von
von Menschen
Selbstsorge
Jahren unter belastende euer/innen
immung bedingung
Klien n Stu
garantieren, die
und Selbstve
n Rahmenrantwortung
en nachweislich
ihre Angelegen
nicht selbst besorgen
t/in nden
heiten Der
qualitativ hochwerti
im Mo
können. Diesen
BdB hat sich von
ge
Arbeit.
Anspruch kann
Beginn an für
nat
die Betreuung
eine fachlich basierte
sarbeit eingesetzt
Selbstbestimm
.
1.
für Politiker und Politikerinnen gedacht. Zum
anderen dienen sie aber auch jedem BdBMitglied, um den Beruf Betreuung näher zu
2.
erklären, wenn es zum Beispiel um
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen
Daten und Fak
Betreuung bra ten:
oder Kliniken geht.“ (hei)
ucht Qualitätss
icherung
2.
1.
BdB-Factsheets
Bisher erschienen sind folgende
BdB-Factsheets:
Was ist rechtliche Betreuung?
Betreuung braucht mehr Zeit
und Geld
Betreuung braucht Qualitäts­
sicherung
Betreuungsvereine
Date
Betren und Fa
uung kten:
brau
cht m
ehr Z
1. Die Situation:
eit
?
REC HTL ICH
E BET REU
UNG
ung und Würde
Vom BdB entwicke
Schutz vor
Q
sichern
Übervorteilung,
Missbrauch
und Selbstsc
hädigung
lte Instrumente,
die wichtige
Grundlagen für
die Professionalisierun
g des Berufes
und eine Selbstver
pflichtung zu Qualität
darstellen:
➔ Einführung des BdB-Qua
litätsregisters
➔ Entwicklung einer
eigenen Fachlich
keit
ngsmanagemen
t)
Leitlinien und
Berufsethik
(Methode Betreuu
➔ Ausarbeitung von
2.
Hintergründe:
Keine gesetzl
ichen
Regelungen zur
Menschen, die
aufgrund einer
Qualität
Behinderung oder
kung Probleme
Erkranhaben, wichtige
und ethische Legitimati
Entscheidungen
fen und ihre Rechte
zu trefon. Eine aktivieren
geltend zu machen,
ungsarbeit und
de Betreuwie vor nicht
können sich nach
die hierfür erforderlic
darauf verlassen,
prozesse können
hen
dass sie eine
rechte Unterstütz
unter diesen Vorgaben Beratungsbedarfsgeung erhalten.
bedingt geleistet
Das Betreuung
nur sehr
die Betreuung
werden.
srecht und
spraxis weisen
Eine angemess
teilweise erhebliche
auf. Denn:
ene Begleitung
Mängel
und Unterstütz
ehrenamtlicher
ung
Die berufliche
Betreuer/i
Betreuung ist
währleistet. Entscheide nnen ist häufig nicht genicht als Beruf
kannt. Es gibt
anernd für ein starkes
keine Zulassung
aber ist die enge
Ehrenamt
sregelung, sodass
jede/r als Berufsbetr
Anbindung an
euer/in eingesetzt
professionelle
kompetente Betreuer/i
und
– auch eine Person
werden kann
nnen.
ohne jede Ausbildun
Missverstä
ndnisse und Unwissen
fall heißt das:
g. Im ErnstUnqualifizierte
heit über
ten und Aufgaben
Personen dürfen
Zwangsmaßnahmen
rechtlicher Betreuer/i die Pflichüber
entscheiden.
den öffentliche
nnen prägen
Für die Arbeit
n Diskurs. Selbst
von rechtliche
staatliche Stellen
vermitteln ein
n Betreuer/innen
keine verbindlic
einseitiges Bild
gibt es
hen, gesetzlich
von
Betreuung
System
festgelegten Qualiersetzenden Handelns.
als
tätskriterien.
Personenbezogene
und rehabilitat
Die Vergütung
ive Aspekte des
für Betreuer/innen
deutschen Betreuungsrecht
s
wurde
werden oft missachte
nicht angepasst
seit 2005
– ungeachtet
t.
Die Aufsicht der
steigender Preise
Personalkosten.
Gerichte über
und
Das bringt immer
die Arbeit der
er/innen ist unzureich
Betreumehr Berufsbetreuer/innen und
end. Die Gerichte
Betreuungsvereine
nicht über die
verfügen
che Not.
in wirtschaftlihumanwissenschaftl
ich fundierten
Kenntnisse, um
Das gesetzlich
die Qualität einer
definierte Zeitbudge
Betreuung im
Hinblick auf Beratung,
t für die berufliche Betreuung
Bedarfsanalyse,
von durchschn
Koordination zu
Planung und
ittlich 3,2 Stunden
pro Klient/in und
beurteilen.
Monat
Auch die Betreuung
vertretendes Handeln schafft Anreize für stellsbehörden, die
ohne fachliche
geeignete Betreuer/innen empfehlen
Begründung
einheitlichen Standards sollen, sind keinen bundesund Verfahren
verpflichtet.
Weitere Themen sind in Planung und werden nach und nach
produziert. Die Factsheets stehen unter www.bdb-ev.de/57_Daten_und_
Fakten_php als Download bereit oder sind als Printversion abzufordern
bei: Ina Hellmers, [email protected]
Ina Hellmers
Beratung von Existenzgründer/innen
Phase 1: Erstinformation für alle Interessent/innen
In Phase 1 der Existenzgründungsberatung erhalten alle Interessierten die
Informationen, welche Unterlagen sie bereithalten bzw. erstellen müssen, um ihre
Tragfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Zur Erstinformation hat der BdB folgendes Paket
zusammengestellt, das allen Existenzgründer/innen nach Anfrage zugeht:
BdB-Broschüre für Berufseinsteiger/innen
Informationsbroschüre der Agentur für Arbeit zum Existenzgründungszuschuss
Leitfaden zur Erstellung des Businessplanes
Excel-Berechnungstabelle mit bereits eingefügten Formeln für die
Rentabilitätsberechnung (vom BdB entwickelt)
Übersicht der Unterlagen, die beim BdB und schließlich bei der Agentur für
Arbeit einzureichen sind
Phase 2: Wirtschaftliche und konzeptionelle Beratung für BdB-Mitglieder
In Phase 2 der Existenzgründungsberatung findet die aktive Beratung zu konzeptionellen
und wirtschaftlichen Fragen statt. Hierfür werden unter anderem die Businesspläne geprüft
und die Gründer/innen erhalten Hinweise, was in den Plänen fehlt bzw. nicht ausreichend
oder nicht plausibel dargestellt bzw. falsch berechnet wurde. Die Beratung erfolgt am
Telefon, eine schriftliche Korrespondenz schließt sich bei Bedarf an. In der Regel wird die
Tragfähigkeitsbescheinigung nach ein bis drei Kontakten ausgestellt. Die Bescheinigung
wird durch einen von der Agentur für Arbeit geforderten individuellen Bericht ergänzt, der
die Situation des/der jeweiligen Existenzgründer/in beschreibt und einschätzt.
Bei Anruf Beratung!
Wer sich vom BdB in Sachen Existenzgründung beraten lassen möchte, wendet
sich an Judith Grabe-Scholl, Tel. (040) 386 29 03 93 (Mo - Do, 9.30 - 14.00 Uhr)
Weitere BdB-Services
im Überblick
Beratung zu rechtlichen und berufspraktischen Fragen
Versicherungen für wichtige berufliche
Bereiche – zu besonderen Konditionen
Betreuungs-Software für das Management
des Berufsalltags – zu vergünstigten
Tarifen
Beihilfeberatung bei Krankenkostenab­
rechnun­gen für privat versicherte oder
verbeamtete Klient/innen
Nachlassermittlung im Kreis der Klient/
innen
Sonderkonditionen u. a. für
Fachzeitschriften und Hotelbesuche
Websites (Content Management System/
Internetpräsenz) zu vergünstigten
Konditionen
WEITERE INFORMATIONEN
Informieren Sie sich unter www.bdb-ev.
de/87_Service.php über die aktuellen
Serviceangebote des Verbandes.
bdbaspekte 108/2015 13
© Thomas Söllner - Fotolia.com
praxis & projekte
Mehr Schutz für Frauen mit Behinderung
Gewalt erkennen und dagegen aktiv werden
Etwa jede zweite Frau mit Behinderung erlebt in ihrem Leben sexualisierte Gewalt. Und fast doppelt so häufig wie nichtbehinderte
erfahren behinderte Frauen körperliche und psychische Gewalt. Diese Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2012 führte zu einem Online-Angebot für Betroffene. Die Seite www.susehilft.de ist kürzlich online gegangen – Grund genug auch für Betreuer/innen, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Unter www.suse-hilft.de können sich Frauen und Mädchen mit Behinderung seit Kurzem darüber informieren, welche Hilfsangebote es bei Gewalt
in ihrer Nähe gibt. Die Internetseite stellt ihre Inhalte auch in Leichter
Sprache sowie in Deutscher Gebärdensprache dar. Das Projekt vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) soll Hintergründe
und Wege aus der Gewalt aufzeigen und bietet auch für Angehörige oder
professionell Tätige wichtige Informationen. So findet man Adressen und
Telefonnummern von einschlägigen Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen,
Schulungen und Kursen, aber auch eine stets aktualisierte Liste von Therapeut/innen und Ärzt/innen.
Wichtiges Thema für Betreuer/innen
„Berufsbetreuerinnen und Betreuer haben sehr viele
Klientinnen mit einer Behinderung. Daher müssen
sie besonders sensibel und verantwortungsvoll mit
dem Thema umgehen“, sagt Alexander Laviziano,
wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BdB. Doch wie
verhält man sich richtig, wenn eine Klientin sexuell
Laviziano
missbraucht wird? Welche Signale deuten auf sexualisierte Gewalt? Katharina Göpner vom bff, die das Projekt „Suse sicher
und selbstbestimmt.“ mit ins Leben gerufen hat, sagt, dass die Anzeichen
für Missbrauch sehr unterschiedlich sein können: „Die Formen von Gewalt
sind ebenso verschieden wie die Reaktionen der Opfer. Oft ändert sich aber
das Verhalten. Manche Opfer ziehen sich zurück, andere zeigen depressive
Züge, bei wieder anderen steigt der Alkoholkonsum. Wichtig ist für professionell Tätige, sensibel und aufmerksam für kleine Signale zu sein.“
Keinen Druck ausüben
Wenn Betreuer/innen das Gefühl haben, dass es bei einer Klientin zu einem
Missbrauch gekommen ist, sollten sie diesen Verdacht ernst nehmen, rät
Göpner: „Man sollte Gesprächsbereitschaft signalisieren und die eigene
Wahrnehmung schildern, wenn man sich Sorgen macht. Dazu gehört
Geduld, auch wenn es manchmal schwer auszuhalten ist. Trotzdem gilt es,
keinen Druck auszuüben und nichts über den Kopf der Betroffenen hinweg
zu unternehmen. Denn das könnte zu einer erneuten Ohnmachtserfahrung
führen, wie sie das Opfer schon erlebt hat.“ Hilfreich für professionell Tätige
könne es sein, sich mit Kolleg/innen oder geschulten Berater/innen über
den Verdacht auszutauschen. Wenn die betroffene Frau offen dafür sei,
sollten Betreuer/innen entsprechende Hilfsangebote machen, zum Beispiel
eine Beratungsstelle empfehlen, die die Frau in ihrem möglicherweise
vorhandenen Trennungswunsch unterstützen oder bei der Wohnungssuche
helfen. Darüber hinaus seien auch rechtliche Schritte zu erwägen, etwa eine
Anzeige oder das Erwirken einer Wegweisung (siehe Kasten).
Die Internetseite ist seit August online und werde gut angenommen,
berichtet Göpners Kollegin Anna Hartmann. Das Projekt trage dazu bei,
für das Thema zu sensibilisieren, die Vernetzung vor Ort zu verbessern und
den Zugang zu Beratungsstellen zu erleichtern. Man habe die Erfahrung
gemacht, dass es viele Schulungen und Kurse zum Thema gibt, Anwält/
innen und Therapeut/innen
seien hingegen schwerer zu
finden. Entsprechende Hinweise nimmt das Projekt gerne
unter [email protected] entgegen. (jös)
Hartmann
14 bdbaspekte 108/2015
Göpner
praxis & projekte
Frauen mit Behinderung erleiden häufig sexualisierte Gewalt
Drei Betreuer/innen schildern Beispiele aus ihrer Praxis
Catharina Meier, Berufsbetreuerin in Hamburg
„Ich habe eine junge Klientin, die allein lebt. Sie hat eine seelische Behinderung, zudem eine Spastik und eine
Sehbehinderung. Die Frau berichtete, dass sie sich mit ihrem Freund nicht mehr wohl fühle. Er würde sich auf
sie drauflegen, das möge sie nicht. Wir haben dann gemeinsam mit ihrem Freund gesprochen. Danach ist er
aus der Wohnung ausgezogen und hat die Klientin auch nicht mehr belästigt.
In einem anderen Fall hat eine Klientin von mir ihren Partner erstochen, mit dem sie gemeinsam ein Kind hatte. Der Mann ist verblutet. Der Konflikt zwischen den beiden schwelte schon länger, die Polizei hatte bereits
Wegweisungen aus der Wohnung angeordnet. Der Mann ist aber trotzdem wiedergekommen und die psychisch kranke Frau hat ihn in die Wohnung gelassen. Sie sind dann wegen eines Laptops in Streit geraten, er
ist dabei wohl ausgerastet, sie nahm ein Brotmesser und erstach ihn. Ich habe von den Wegweisungen erst
im Nachhinein erfahren, die Polizei wusste gar nicht, dass die Frau eine Betreuerin hat. Auch das Jugendamt
hatte mich nicht informiert. In diesem Fall klappte die Zusammenarbeit überhaupt nicht.“
Siegmar Mücke, Berufsbetreuer in Erfurt, Mitglied des Vorstands der BdB-Landesgruppe
in Thüringen
„Eine meiner Klientinnen ist von ihrem Bruder sexuell belästigt worden. Die Frau, die sowohl geistig behindert als auch psychisch auffällig ist, kam völlig aufgelöst zu mir ins Büro. Auf mein Nachfragen erzählte sie
dann von der Misshandlung durch ihren Bruder. Ich habe das, nachdem ich mit der Polizei gesprochen habe,
an den Sozialdienst abgegeben, der die Frau begleitet. Dieser ist mit der Klientin zum Gynäkologen und
anschließend zur Polizei gegangen. Der Bruder ist verurteilt worden.
Eine andere junge Klientin von mir ist vor sechs Jahren vergewaltigt worden. Diese Tat ist aber bisher noch
nicht zur Anzeige gekommen. Sie ist dabei, das in einer Traumatherapie zu verarbeiten. Der Therapeut und
ich sind die einzigen, die überhaupt davon wissen.“
Tino Hjelm-Madsen, Berufsbetreuer in Hamburg
„Eine junge Frau, die ich betreue, hat eine Lernbehinderung. Sie ist bereits in ihrer Kindheit missbraucht worden. Als Erwachsene hat sich das wiederholt, ihr Lebensgefährte verging sich an ihr. Ich habe eine Wegweisung erwirkt und Strafanzeige gestellt. Nach meiner Erfahrung verlaufen diese Verfahren allerdings meist im
Sande. Die Betroffenen sind oft gar nicht in der Lage, Beweise zu erbringen, wie das Strafrecht sie verlangt.
Das fängt schon damit an, dass Menschen mit Behinderung Schwierigkeiten haben, zu sagen, an welchem
Tag und zu welcher Uhrzeit etwas passiert ist.“
Wegweisung nach dem Gewaltschutzgesetz
Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung kann nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes auf dem
Weg der einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot der Wohnung und ein Näherungsverbot ausgesprochen
werden. Danach müssen Personen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr
den gemeinsamen Haushalt verlassen, in einem Frauenhaus Zuflucht suchen oder zu Obdachlosen werden. Sie
können bei akuter Gefahr nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame
Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG). Dies sollte
gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen
Gemeinschaften. (Quelle: wikipedia)
bdbaspekte 108/2015 15
praxis & projekte
Zwei mit einer Mission:
Das Thema Betreuung
soll ins Fernsehen. Dafür
wurden Jana Lindner und
Siegmar Mücke an acht
Drehtagen zu einem Team
ZDF-Serie „37 Grad“ berichtet über Betreuung
„Keine Sensationsheischerei“
Die Fernsehgemeinde darf sich auf den 15. März 2016 freuen. Dann voraussichtlich wird die ZDF-Reportage „37 Grad“ zum Thema
Betreuung ausgestrahlt, zu der in den letzten Monaten Dreharbeiten stattfanden. Filmteams begleiteten unter anderem Siegmar
Mücke, Berufsbetreuer in Erfurt und Mitglied des BdB-Landesvorstands Thüringen, bei seiner Arbeit.
Wenn das Thema Betreuung in den Medien stattfindet, geht es oft um die schwarzen Schafe des
Berufsstandes. Dass es die gibt, ist unbestritten
– in welchem Beruf gibt es die nicht? Doch die
überwiegende Mehrheit der Betreuer/innen leis­
tet mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag, um
den Klient/innen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Der BdB weiß,
welche Bedeutung eine faire Darstellung der
Arbeit der Kolleg/innen in der Öffentlichkeit hat.
Denn um die Ziele des Verbandes zu erreichen
– etwa eine Profession zu schaffen, die Qualität
von Betreuung zu steigern und nicht zuletzt
die Rahmenbedingungen für den Berufsstand
zu verbessern – braucht es auch Unterstützung
aus Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der
BdB betreibt deshalb eine intensive und professionelle Öffentlichkeitsarbeit, die auch von den
Medien wahrgenommen wird. Mittlerweile lässt
sich eine Reihe von Erfolgen verbuchen. Trend:
Es wird mehr und auch ausgewogener berichtet
als früher. Besonders erfreulich: Voraussichtlich
am 15. März berichtet die Reportage „37 Grad“
im Kernabendprogramm des ZDF über die Arbeit
von Berufsbetreuer/innen. Im Fokus: Siegmar
Mücke.
„Der Öffentlichkeit zeigen, was wir tun“
Mücke ist seit vielen Jahren Berufsbetreuer in
Erfurt und verantwortet im Vorstand der BdBLandesgruppe die Finanzen. Ihm ist wichtig,
der Öffentlichkeit ein realistisches Bild von der
Tätigkeit Berufsbetreuer/in zu vermitteln: „Bei
den Dreharbeiten wurde nichts gestellt, alles
16 bdbaspekte 108/2015
ist authentisch, keine Sensationsheischerei. Das
Drehteam hat mich bei meiner ganz normalen
Arbeit begleitet. Natürlich habe ich die Klienten
und auch andere Beteiligte vorher um Erlaubnis
gebeten und mir das schriftlich bestätigen lassen. Die allermeisten kennen und schätzen die
Reihe ‚37 Grad‘ und haben gerne mitgemacht.“
eine Kamera dabei ist, weiß man natürlich
nicht: Wie bringt es das Fernsehen? Wie läuft
die Moderation? Ich hatte aber einen guten Eindruck von den Fernsehleuten, insbesondere von
der verantwortlichen Redakteurin. Sie hatte mir
versichert, dass es um eine wertschätzende Darstellung unserer Arbeit geht. Deswegen habe ich
Herausforderung Dreharbeiten
Die Dreharbeiten empfand Mücke als Herausforderung: „Man muss auf die Wortwahl achten
und darauf, dass man deutlich spricht. Und es ist
natürlich ungewohnt, wenn man Kameraleute
dabei hat.“ Das Drehteam sei aber sehr sensibel
gewesen, habe sich zurückgehalten. „Die Redakteurin hat immer gesagt: ‚Wir sind gar nicht da.‘
So hat es gut geklappt.“
Einer der Klienten, mit denen Mücke gefilmt wurde, kam in der Zeit der Dreharbeiten zunächst ins
Krankenhaus, später von dort aus in ein Hospiz.
Als das Drehteam im Hospiz filmen wollte, lag
der Mann bereits im Sterben. „Wir haben dann
entschieden, das nicht im Film zu zeigen“, so
Mücke. Als er das Zimmer des sterbenden Mannes verlässt, gehen die Kameras wieder an. Und
zeigen einen Betreuer, der bei aller Professionalität und Distanz auch sichtlich mitfühlt, wenn
das Leben eines seiner Klienten zu Ende geht.
Die Szene zeigt, wie nah Betreuer/innen an ihren
Klient/innen sind. Diese Beziehung im Fernsehen
zu offenbaren, war für Mücke manchmal eine
Gratwanderung: „Wir greifen in die Lebenswelt
unserer Klienten ein. In dem Moment, wenn
Jana Lindner von Mia Media Leipzig
GmbH produziert seit über zwanzig
Jahren Filme für verschiedene Sender.
Mit dem Thema „Betreuung“ entwickelt sie einen Beitrag für die ZDFReihe „37 Grad“. Die Reportage wird
nach dem derzeitigen Planungsstand
am 15. März 2016 ausgestrahlt
praxis & projekte
Vor der Tür: Berufsbetreuer Siegmar Mücke verlässt das Zimmer seines Klienten, der im Sterben liegt. Tonaufnahmen des Gesprächs konnten gemacht werden,
auf Bildaufnahmen verzichtete das Fernsehteam aus Pietätsgründen
mich für die Dreharbeiten zur Verfügung gestellt
und auch meine Klienten davon überzeugt.“
Mit seiner Beteiligung möchte Mücke deutlich
machen, welche Verantwortung Berufsbetreuer/
innen tragen und wie schwierig der Job ist: „Wir
müssen ständig für die Rechte unserer Klienten
kämpfen, laufen immer gegen Barrieren, werden
immer mehr zum Sozialanwalt für unsere Klienten. Wir sind Profis, die für unsere Klienten das
Maximale herausholen. Wir brauchen aber auch
Rahmenbedingungen, die uns das ermöglichen.
Deswegen problematisiere ich auch in der Sendung die miserable Bezahlung in der Betreuung,
durch die viele Kollegen am Existenzminimum
kämpfen. Und ich sage deutlich, dass wir ein
einheitliches Berufsbild und eine Professionalisierung brauchen, um unseren Beruf weiterhin im
Sinne unserer Klienten ausüben zu können.“ (jös)
Drei Fragen an
TV-Redakteurin Jana Lindner
Frau Lindner, wie sind Sie auf das Thema
Betreuung für die Sendung gekommen?
Wir haben schon länger zu diesem Thema
recherchiert und die Redakteurin des ZDF, Martina Nothorn, war dann sofort davon begeistert.
In der ‚37 Grad‘-Reportage geht es uns darum,
die Perspektive der Betreuer einzunehmen.
Und ihre Arbeit findet ja mitten in unserer
Gesellschaft statt. Jeder kann mal in die Lage
kommen, betreut zu werden. Deshalb passt
das Thema auch gut zu ‚37 Grad‘ – denn dort
werden menschliche Themen aus unserer Mitte
erzählt. Wir wollen zeigen, was ein Betreuer
eigentlich genau macht, wie abwechslungsreich
und anspruchsvoll diese Arbeit ist. Und wir erleben dabei natürlich auch einige Menschen, die
auf Betreuung angewiesen sind. Teilweise sehr
berührende Geschichten.
Was ist für die Zuschauer/innen besonders spannend an der Sendung?
Ich hatte beim Dreh manchmal den Eindruck,
dass wir uns in einem Parallel-Universum
befinden. Man sieht ja niemandem an, ob er
eine Betreuung hat, und man weiß auch nicht
genau, welche Aufgaben ein Betreuer hat. In
dem Film erlebt man, wie professionell der
Betreuer zum einen sein muss, wie nah ihm
aber auch das Schicksal eines Klienten gehen
kann. Das war deutlich zu spüren, als wir zu
einem Klienten kamen, dessen Gesundheitszustand sich während der Dreharbeiten zunehmend verschlechtert hatte. Er befand sich mittlerweile in einem Hospiz und lag im Sterben.
Man konnte Herrn Mücke anmerken, dass ihn
das mitgenommen hat.
Welche Eindrücke haben Sie während
der Dreharbeiten gewonnen?
Die Geschichte, die wir erzählen, ist nicht so
leicht und fröhlich wie andere Themen, die ich
beispielsweise im vergangenen Jahr gedreht
habe. Aber sie ist berührend: Mich haben die
Protagonisten berührt, die wir im Film sehen.
Die Klienten und auch die Betreuer. Herr Mücke
hat im Interview gesagt, dass für ihn sein Job
Berufung ist und nicht nur Beruf. Das hat man
gespürt, und man merkt es auch an seiner
Arbeitsweise: Er tritt bestimmt auf, aber ohne
zu bestimmen. Respektvoll im Umgang und
professionell, mit Geschwindigkeit und Energie.
Und es war ihm wichtig, seinen Anspruch an
Qualität in der Betreuung deutlich zu machen
und zu fordern, dass der Staat dafür bessere
Rahmenbedingungen schaffen muss.
bdbaspekte 108/2015 17
dialog & diskussion
Zwangsbehandlung, Ehegattenvertretung, Vorsorgevollmacht
© djama - Fotolia.com
BdB bezieht
Stellung
Bewerten, einordnen, positionieren: Regelmäßig bezieht der BdB zu aktuellen Entwicklungen im
Kontext des Betreuungsrechts gegenüber Politik und Justiz Stellung. In jüngster Vergangenheit gab
es gleich dreimal Anlass, die verbandliche Sichtweise darzulegen.
Zwangsbehandlung
2013 kippten Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht die bis dato geltenden Regelungen für Behandlungen gegen den „natürlichen Willen“ von Patient/innen. In Folge hat der
Gesetzgeber unter anderem eine Neuregelung
des § 1906 BGB geschaffen. Doch auch an deren
Vereinbarkeit mit der Verfassung bestehen Zweifel: So gibt es Fallkonstellationen, in denen ein
Mensch nicht gegen seinen natürlichen Willen
behandelt werden darf, auch wenn er seine Behandlungsbedürftigkeit krankheitsbedingt nicht
einsieht und schwerste Gesundheitsschäden oder
sogar der Tod drohen. So müsste man jemanden
im schlimmsten Fall sterben lassen – und dies
selbst dann, wenn im Fall einer Behandlung gute
Heilungschancen bestehen würden. Der BGH
hält die Regelung deshalb für verfassungswidrig
und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dies hat inzwischen mehreren Verbänden,
darunter auch dem BdB, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
BdB-Position
Der BdB ist der Auffassung, dass Mechanismen
geschaffen werden sollten, die eine Zwangsbehandlung möglichst bereits im Vorfeld vermeiden können – z.B. durch die Überzeugungsarbeit
von fachlich versierten und im Umgang mit
psychisch Kranken geschulten Berufsbetreuer/
innen. Für die wenigen Fälle, in denen trotzdem
eine Zwangsbehandlung notwendig ist, muss
die bestehende Gesetzeslücke aber geschlossen
werden. So sollten in Ausnahmefällen Zwangsbehandlungen außerhalb einer geschlossenen
Unterbringung möglich sein, um Klient/innen
die damit verbundene zusätzliche Belastung zu
ersparen. Keinesfalls darf das aber dazu führen,
dass ambulante Zwangsbehandlungen auch in
anderen Fallkonstellationen akzeptiert werden.
„Im Alltag von Betreuer/innen gibt es
oft Situationen, in denen man nicht
auf einen praktikablen juristischen
Rahmen zurückgreifen kann. So auch
beim Thema Behandlung gegen den
aktuell geäußerten Willen. Wichtig ist
es, diesen mit den bisherigen Lebenszielen abzugleichen. Unsere Aufgabe als
Betreuer/innen ist es grundsätzlich, dem
Selbstbestimmungsrecht der Klient/
innen Geltung zu verschaffen. Wenn
jemand aber aufgrund eingeschränkter
Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine
Behandlung ablehnt – und hiermit vom
früher bekundeten Willen abweicht –
kann es in Einzelfällen nötig sein, gegen
den aktuell geäußerten Willen zu entscheiden.“
Rainer Sobota
stellvertretender BdB-Vorsitzender
18 bdbaspekte 108/2015
dialog & diskussion
Ehegattenvertretung
Die Justizminister/innen der Länder haben sich
im Rahmen ihrer 86. Konferenz (JUMIKO) am
17. und 18. Juni 2015 in Stuttgart einstimmig
für ein neues Rechtsinstitut ausgesprochen, namentlich die „Beistandschaft für Ehegatten und
Lebenspartner in erster Linie auf dem Gebiet der
Gesundheitssorge und in damit eng zusammenhängenden Bereichen“. Die von Baden-Württemberg angeregte Gesetzesinitiative sieht ein
automatisches Vertretungsrecht für Ehegatt/innen
bzw. Lebenspartner/innen bei unmittelbaren
Angelegenheiten der Gesundheitssorge (Einwilligung in eine ärztliche Behandlung) vor. Zudem
soll es eine Befugnis geben, Rechtsgeschäfte im
Rahmen der Gesundheitssorge abzuschließen
sowie an Krankheit, Unfall oder Pflege geknüpfte
Sozial-, Versicherungs- oder Beihilfeleistungen
geltend zu machen. Das Vertretungsrecht würde unter der Voraussetzung greifen, „dass der
Betroffene weder etwas anderes bestimmt noch
einen entgegenstehenden Willen geäußert hat“,
heißt es im Beschluss. Ohne diese automatische
Entscheidungsbefugnis, so befürchtet die JUMIKO, bestehe die Gefahr von langwierigen, teuren
gerichtlichen Betreuungsverfahren.
Vorsorgevollmacht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen richtungsweisenden Beschluss (v. 23.9.2015, Az. XII
ZB 225/15) zum Thema Umgang mit Vollmachten gefällt. In einem konkreten Fall hatte ein
Betreuungsgericht und als Beschwerde­instanz
das Landgericht die Einrichtung einer (an sich
nötigen) Betreuung allein wegen der theoretisch
bestehenden Möglichkeit, eine Vollmacht zu
erteilen, abgelehnt. Das Landgericht hatte in
seinem Beschluss unter anderem ausgeführt, dass
der Betroffene unbeschränkt geschäftsfähig sei
und deshalb einer Person seines Vertrauens eine
Vollmacht erteilen könne. Dass eine geeignete
Vertrauensperson ihm nicht zur Verfügung stehe,
habe er nach Meinung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt. Das sieht der BGH anders und
stellt fest, dass eine Betreuung nur dann nicht
notwendig ist, wenn eine konkrete Alternative zur
Verfügung steht – die rein theoretisch bestehende
Möglichkeit der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson reicht dafür aber nicht aus. Es gibt in
diesem Zusammenhang auch keine Beweislast
des Betroffenen, nach der er belegen müsste,
dass keine Vertrauensperson vorhanden sei.
BdB-Position
Der BdB lehnt das Vorhaben ab. Eine gesetzliche
Vertretung ohne schützendes Betreuungsverfahren ist mit unkalkulierbaren Risiken für die
betroffenen Personen verbunden. Bereits 2005
scheiterte eine vergleichbare Bundesratsinitiative, weil die vermeintlich einfache Lösung einer
automatischen Übertragung von Rechtsmacht
auf Familienangehörige unvereinbar ist mit der
erforderlichen Absicherung von Eingriffen in die
Autonomie erwachsener Personen. Ergo fordert
der BdB die Justizminister/innen auf, von ihrem
verfassungsrechtlich aussichtslosen Vorhaben
Abstand zu nehmen und stattdessen die bestehenden Möglichkeiten – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und rechtliche Betreuung – zu
stärken und nach Maßgabe der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiter zu entwickeln.
Zudem sind keine nennenswerten fiskalpolitischen Vorteile einer solchen Regelung erkennbar.
Beunruhigend bleibt, dass die Landesjustizminister/innen wenige Monate nach der deutschen
Staatenberichtsprüfung durch die Vereinten
Nationen eine neue weitgehend unkontrollierte
und missbrauchsanfällige Form der gesetzlichen
Vertretung schaffen wollen, statt Kräfte für eine
bessere Ausstattung der Betreuungsvereine zu
mobilisieren und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die qualifizierte Betreuungsarbeit
durch professionelle und ehrenamtliche Betreuer/
innen zu befördern.
„Es ist ärgerlich, dass die Länder
solche Entscheidungen immer unter
dem Kostenaspekt fällen, um hier
vermeintlich bei der Betreuung sparen
zu können. Erstens zeigt die Praxis
deutlich, dass in aller Regel Angehörige
ehrenamtlich die Betreuung von Familienmitgliedern übernehmen. Zweitens
birgt ein automatisches Vertretungsrecht
die große Gefahr, dass im Falle getrennt
lebender Paare oder bei fehlendem
gegenseitigen Vertrauen falsche Entscheidungen über den Kopf der Betroffenen hinweg gefällt werden.“
Hennes Göers
stellvertretender BdB-Vorsitzender
BdB-Position
Der BdB bewertet die BGH-Entscheidung positiv.
Wenn man die Möglichkeit ernst nimmt, mit
einer Vorsorgevollmacht das Selbstbestimmungsrecht zu wahren, muss man es auch akzeptieren,
wenn jemand sich gegen dieses Instrument
entscheidet – ob mangels Vertrauen in mögliche
Personen oder um Angehörige nicht zu belasten.
Es wäre eine merkwürdige Interpretation des
Selbstbestimmungsrechts, wenn man daraus
eine Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht
ableiten würde. Folgt man dem Wortlaut der
Entscheidung, kommt es im Übrigen nicht darauf
an, ob eine objektiv betrachtet vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigte/r in Frage käme.
Vielmehr gilt es, die subjektive Bewertung des
Betroffenen zu achten: Er bzw. sie selbst und
nicht das Gericht muss ausreichendes Vertrauen
in die zu bevollmächtigende Person haben.
„Der BGH-Beschluss stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Menschen
sowie das Institut der Betreuung als
ein Instrument der Be-Rechtung. Die
Bürgerin oder der Bürger hat die Wahl:
Vorsorgevollmacht oder Betreuung.
Somit richtet sich der BGH-Beschluss
auch gegen ungerechtfertigte Betreuungsvermeidung. Das ist gut so!“
Thorsten Becker
BdB-Vorsitzender
WEITERE INFORMATIONEN
Die Stellungnahmen zu den Themen Zwangsbehandlung und Vorsorgevollmachten sowie das Positionspapier Ehegattenvertretung finden Sie in der Rubrik forum & fakten ab Seite 44 und auf der
BdB-Website www.bdb-ev.de
bdbaspekte 108/2015 19
dialog & diskussion
Meilenstein für das BdB-Qualitätsregister
Mit Auditierung
den Blick von
außen zulassen
Man kennt es bereits aus Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen: Qualitätssicherung durch zertifizierte
Managementsysteme. Ein solches will der BdB nun auch probeweise für sein Qualitätsregister (QR) installieren und hat ein
Konzept zur Auditierung von Betreuungsbüros auf den Weg gebracht. Das freiwillige Verfahren soll Mitgliedern helfen, die
eigene Arbeit zu verbessern sowie einen unabhängigen Qualitätsnachweis gegenüber Akteur/innen im Betreuungsprozess zu
erbringen. Als weiterer Baustein der Professionalisierung ist das Audit auch ein klares Signal an die Politik.
Auf diese Nachricht hatte Berufsbetreuerin
Mandy Catić gewartet. „Ich schicke sofort meine Beitrittsunterlagen los“, sagte sie erfreut,
als sie die Kunde erreichte: Der BdB führt für
die Mitglieder des Qualitätsregisters (QR) eine
freiwillige Auditierung ein und ergänzt damit
die seit 2014 verpflichtende Selbstbewertung.
Zur Erinnerung: Diese hatte den bis dato gültigen Qualitätsnachweis der Fortbildungspunkte
abgelöst. An der jüngsten Weiterentwicklung
hat die 2013 gestartete Berufseinsteigerin Catić
maßgeblichen Anteil. Sie legte ihre Kritik an der
Selbstbewertung mit einem Antrag auf Änderung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des
QR bei der diesjährigen Delegiertenversammlung
dar. Die Forderung: QR-Mitglieder sollten sich
bereit erklären, Angaben der Selbstbewertung
auf Anfrage konkret nachzuweisen und sich
einer stichprobenartigen Qualitätsüberprüfung
zu stellen. „Selbstreflexion und Freiwilligkeit
sind wichtig. Aber wer sich Qualität auf die
Fahne schreibt, muss sich auch deren externer
Überprüfung stellen“, so Catićs Überzeugung.
der die Auditierungen für die Teilnehmer/innen
zunächst kostenlos sind.
Ihre Argumentation fiel auf fruchtbaren Boden:
Auf Fordern der Delegierten nach mehr Quali­
täts­
prüfung brachte der BdB-Vorstand mit
Zustimmung des Länderrats Ende September
ein Konzept zur Auditierung auf den Weg. Im
Kern geht es darum, freiwillig die Arbeit im
eigenen Betreuungsbüro von unabhängiger
Seite begutachten und zertifizieren zu lassen
(siehe auch Kasten). Prozesse, Strukturen und
Ergebnisse stehen dabei gleichermaßen im
Fokus, als Grundlage hierfür dient u. a. die
Selbstbewertung. Der BdB legt die Federführung
für die Auditierung in die Hände des Instituts für
Innovation und Praxistransfer in der Betreuung
(ipb), das Anfang 2016 ausgegründet wird. Dann
soll auch die Testphase des Projekts starten, in
Ein Plus für alle – und die Statistik
BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter sieht für
viele Seiten klare Vorteile: „Durch die Audi­tie­
rung können QR-Mitglieder in puncto Betreu­
ungsarbeit, Unternehmensführung und eigene
Gesundheit Verbesserungsmöglichkeiten identifizieren. Zudem dokumentiert das QR-Zer­ti­fikat
unabhängig geprüfte Qualität und schafft für
Klientinnen und Klienten, Angehörige, Behör­
den und Gerichte Vertrauen, Sicherheit und
Transparenz.“ Auch berufspolitisch kann der
BdB mit der Auditierung punkten. Ein solcher
Standard professioneller Qualitätssicherung entspricht nicht nur den Empfehlungen der überörtlichen Betreuungsbehörden (BAGüS), er setzt auch
einen Meilenstein in der Entwicklung hin zum
Beruf und verleiht den an die Politik gerichteten
Dezember 2015
Januar 2015
Februar 2015
April 2015
Vorstellung im Beirat
für Qualitätsentwicklung
Schulung Auditor/
innen
Erste Auditierungen
Vorstellung des
Zwischenstandes auf
der Delegiertenversammlung
Projekt-Zeitplan
Oktober 2015
November 2015
Auswahl der Auditor/innen
Vorbereiten der Auditunterlagen und der Schulung der Auditor/innen
Bereuungsbüros melden Auditwunsch beim QR/ipb an, Termine planen
20 bdbaspekte 108/2015
© lenetsnikolai - Fotolia.com
Fragen und Antworten
zur QR-Auditierung
Wie und was wird geprüft?
Anhand eines Fragebogens beleuchten Auditor/in und Betreuer/in die
Qualität der Arbeit auf verschiedenen Feldern, z.B.: Unterstützte Ent­
schei­dungsfindung, Vereinbarungen/Kontrak­te mit Klient/innen, Ziele
und Maßnahmen der Betreu­ungsplanung, Zusammenarbeit mit Betreu­
ungs­behörden.
BdB-Qualitätsregister
Wer auditiert?
Primär aktive Dozent/innen des ipb, die zuvor eine Auditor/innen-Schulung durchlaufen.
Forderungen nach materiellen Verbesserungen
Nachdruck.
Wie lange dauert die Auditierung?
Rund drei Stunden zzgl. Vor- und Nachbereitung.
Mandy Catić begrüßt die
Entscheidung des BdB:
„Wir müssen den Blick
von außen zulassen. Die
Auditierung nimmt alle
Mandy Catić
Bereiche der Arbeit und
die in der Selbstbewertung gemachten Angaben
in den Fokus. Dies verpflichtet zur Ehrlichkeit und
ist damit ein Schutz für das QR.“ Vom Potenzial
des Registers, dessen Mitgliederkurve erstmals
seit 2011 wieder nach oben geht (siehe Grafik),
ist Catić schon lange überzeugt. So erhielten
ihre Bürokolleginnen und -kollegen regelmäßig
externe Anfragen – auch von Klient/innen – über
ihre QR-Profilseiten. Apropos: Zu den begeisterten Nutzerinnen gehört Mirjam Walsemann.
Sie arbeitet im Sozialdienst der neurologischen
Rehaklinik Beelitz-Heilstätten. „Ich kenne das
QR seit drei Jahren und bin glücklich, dass es
das gibt. Gerade, wenn wir im Berliner Umland
Betreuer für unsere Patienten suchen, geht das
sehr schnell.“ (js)
Welche Rolle spielt die Selbstbewertung?
Durch die Selbstbewertung nehmen QR-Mitglieder eine ganzheitliche
Betrachtung ihrer Betreuungsarbeit vor. Diese dient als Grundlage für
die Auditierung.
Was enthält der Auditierungsbericht?
Einen Status zu Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Hinweise
zur Verbesserung der Betreuungsarbeit. Das abschließende QR-Zertifikat
ist drei Jahre gültig.
Was kostet die Auditierung?
Nach derzeitiger Kalkulation 490 Euro (steuerlich absetzbar). Dies
beinhaltet den Auditierungstermin samt Vorgespräch, Abschlussbericht,
Feedback-Gespräch, Zertifikat, Reisekosten und Verwaltungsgebühren.
In der Testphase bis 2017 übernimmt der BdB sämtliche Kosten.
Was muss ich tun, um mich auditieren zu lassen?
Wer bereits eine Selbstbewertung vorgenommen hat, kann seinen
Auditierungswunsch beim QR anmelden (Kontakt: BdB, Arna Fölsch,
Tel: (040) 3 86 29 03 90, Mail: [email protected])
QR-Mitgliederentwicklung
650
594
600
562
580
581
587
559
550
500
553
537
475
450
*
15
20
14
20
13
20
12
20
11
20
10
20
09
20
08
20
20
07
400
*per 01.11.
bdbaspekte 108/2015 21
dialog & diskussion
Bachelor-Arbeit ermittelt Bedarf an Betreuer/innen
Wie viel Nachwuchs
braucht der Berufsstand?
Der Betreuung in Deutschland fehlt der Nachwuchs. Davon muss man zumindest ausgehen, denn die Anzahl der
Betreuungen wird voraussichtlich weiter steigen, während viele Betreuer/innen aufgrund ihres Alters in den nächsten Jahren aus dem Beruf ausscheiden werden. Schließlich sind allein mehr als 80 Prozent der BdB-Mitglieder
über 50 Jahre alt! Eine Bachelor-Arbeit befasst sich mit diesem Thema und analysiert den konkreten Bedarf
für den oberbayrischen Landkreis Weilheim-Schongau. Autorin Raffaela Klück zeigt zudem Wege auf, wie ein
Fachkräftemangel verhindert werden kann. Diese Empfehlungen ähneln den Ansätzen, die auch der BdB verfolgt.
Der Landkreis Weilheim-Schongau verfügt seit
gut einem Jahr über etwas, das in Deutschland
in dieser Form einzigartig sein dürfte: eine wissenschaftliche Analyse darüber, wie hoch der
Bedarf an Berufsbetreuer/innen zukünftig sein
wird. Raffaela Klück ist die Autorin dieser Bedarfsanalyse. Die 30-jährige Berufsbetreuerin aus
Weilheim erwarb damit ihren Bachelor-Abschluss
Soziale Arbeit an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abteilung Benediktbeuern.
In ihrer Arbeit analysiert Klück unter anderem
die Altersstrukturen der im Landkreis tätigen
Berufsbetreuer/innen sowie deren aktuelle und
zukünftige Kapazitäten.
Bedarf wird steigen
Die Arbeit erhärtet die vom BdB aufgestellte Prognose, dass der Bedarf an Betreuungen weiterhin
steigen wird. Zum einen ist seit 1992 die Anzahl
der Betreuungen bundesweit stetig gestiegen
und liegt mittlerweile bei rund 1,4 Millionen,
wie Klück schreibt. Zum anderen gebe es einen
Zusammenhang zwischen der demografischen
Entwicklung und dem Bedarf an Betreuungen:
Die Hälfte der Menschen, die in Deutschland eine
rechtliche Betreuung haben, ist über 60 Jahre
alt. Da die Altersgruppe der über 65-Jährigen bis
2030 um ein Drittel wachsen wird, ist von einem
zunehmenden Bedarf an Betreuung auszugehen.
Dieser Bedarf kann regional sehr unterschiedlich sein. Für den Landkreis Weilheim-Schongau
kommt Klück zu Ergebnissen, die teilweise Parallelen zu der Situation im gesamten Bundesgebiet
aufweisen: So steigt hier wie dort der Anteil der
älteren Menschen signifikant an. Die Zahl der
Betreuungen im Landkreis ist – anders als im
Bund – über die letzten Jahre relativ konstant
geblieben. Offensichtlich haben zunehmend viele Bürger/innen Vorsorgevollmachten erteilt, die
rechtliche Betreuungen unnötig gemacht haben.
Trotzdem rechnet die Autorin damit, dass die
Zahl der Betreuungen in den nächsten Jahren
in geringem Umfang zunehmen und dass der
Bedarf an Berufsbetreuer/innen steigen wird. Sie
belegt dies anhand von Aussagen eines langjährigen leitenden Mitarbeiters der Justizverwaltung. Dieser sagt, dass die Betreuungsverfahren
zunehmend komplexer und schwieriger würden
und eine Entzerrung der Berufsbetreuungen notwendig sei, dass also mehr Berufsbetreuer/innen
benötigt würden. Diese sollten aber nur wenige
Betreuungen führen, um eine hohe Qualität zu
gewährleisten.
Klücks empirische Studie ergibt, dass mehr als die
Hälfte der im Landkreis tätigen Berufsbetreuer/
innen über 50 Jahre alt ist – das entspricht tendenziell der Altersstruktur der BdB-Mitglieder. Die
Autorin geht davon aus, dass – obwohl einige
Betreuer/innen planen, im Rentenalter weiterzuarbeiten – in spätestens 15 Jahren eine Lücke
entstehen wird, wenn viele Kolleg/innen in den
Ruhestand überwechseln. Die Lücke könne durch
die derzeit tätigen jüngeren Kolleg/innen nicht
voll ausgefüllt werden. Sie sieht entsprechenden
Handlungsbedarf beim Landkreis, um eine Unterversorgung zu vermeiden. Und sie nennt mehrere
Lösungsansätze: Neben der Sensibilisierung der
Öffentlichkeit für die Bedeutung der rechtlichen
Betreuung empfiehlt Klück die Entwicklung eines
Leitfadens für eine kontinuierliche Bedarfsplanung der Betreuungsbehörde in Zusammenarbeit mit den bereits tätigen Berufsbetreuer/innen.
Darüber hinaus sollten erfahrene Betreuer/innen
dafür gewonnen werden, sich als Mentoren für
angehende Berufskolleg/innen zur Verfügung zu
stellen. Nicht zuletzt müsse sich die Betreuungsbehörde mit der nahe gelegenen Fachhochschule
für Soziale Arbeit vernetzen, um dort ausgebildete
Sozialarbeiter/innen für die Berufsbetreuung zu
gewinnen. (jös)
Drei Fragen an
Raffaela Klück
Frau Klück, welches sind die wichtigsten Erkenntnisse
Ihrer Arbeit?
„16 Betreuer im Landkreis kommen innerhalb der nächsten 15 Jahre
ins Rentenalter. Trotzdem gaben nur sieben an, dass sie aufhören
wollen zu arbeiten. Das hat mich erstaunt. Und ich habe festgestellt,
dass das Thema schon jetzt aktuell wird. So mussten in den letzten
Monaten zwei Kolleg/innen wegen Krankheit aufhören zu arbeiten.
Auch dadurch rückt der Bedarf an geeignetem Nachwuchs bereits
jetzt in den Blickpunkt der Betreuungsbehörde.“
22 bdbaspekte 108/2015
Warum haben Sie sich für dieses Thema entschieden?
„Durch mein Praktikum in der Betreuungsstelle des Landratsamtes WeilheimSchongau wusste ich, dass der drohende Fachkräftemangel ein Thema ist.
Es fehlte aber an einem geeigneten wissenschaftlichen Instrument, um den
genauen Bedarf zu ermitteln. Selbst die BAGüS, also die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, empfiehlt zur Bedarfsplanung lediglich Gespräche mit den Betreuern. Wenn ich mir überlege, mit
welchen ausgefeilten Methoden in anderen Branchen Bedarfsplanung betrieben wird, finde ich das für den Berufsstand Betreuung sehr unbefriedigend.
Das war ein zusätzlicher Anreiz für mich.“
© contrastwerkstatt - Fotolia.com
dialog & diskussion
„Es ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen schwierig, geeigneten
Nachwuchs für die Betreuung zu finden. Bei den Vereinen ist die existenzielle Not bereits sehr groß, viele müssen schließen. Andere können neue
Kräfte nicht mehr vernünftig bezahlen, weil sie nicht ausreichend finanziert
sind. Bei den Betreuern bzw. Betreuungsbüros ist es eine schleichende Verschlechterung: Hier scheiden in den kommenden fünf Jahren 1000 Kollegen
pensionsbedingt aus. Wenn die Betreuung jetzt kaputtgespart wird, sind diese
Flurschäden später nicht wieder zu reparieren, weil es dann nicht genügend
qualifizierten Nachwuchs gibt. Daher ist es für den Staat billiger, jetzt die Rahmenbedingungen zu verbessern, also mehr Zeit und Geld für die Betreuung
zur Verfügung stellen.“
Thorsten Becker BdB-Vorsitzender
Mitglieder im BdB werden immer älter
Alter in Jahren
*In der Statistik sind die Betreuungsvereine als Mitglieder nicht berücksichtigt.
Raffaela Klück beschäftigt sich in ihrer Bachelor-Arbeit mit dem zukünftigen Bedarf an Berufsbetreuer/
innen im Landkreis Weilheim-Schongau. Die 30-Jährige ist Mitglied im BdB, arbeitet selbst seit mehr als sieben
Jahren als Berufsbetreuerin und ist zudem als Fachbereichsreferentin für die Katholische Stiftungsfachhochschule München tätig. Ihre Arbeit erhielt sehr gute Noten und wurde für eine Auszeichnung vorgeschlagen.
Was machen Sie jetzt mit dem Thema?
„Ich bin froh, wenn meine Arbeit der Betreuungsstelle Anhaltspunkte dafür
gibt, wie einem Fachkräftemangel begegnet werden kann. Neben meiner
Tätigkeit als Berufsbetreuerin arbeite ich auch als Fachbereichsreferentin
Soziale Arbeit an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München,
Abteilung Benediktbeuern. Ich hoffe, dass ich als eine Art Mittlerin dazu
beitragen kann, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschule und
Betreuungsstelle intensiver wird, und dass auch das Thema Betreuung im
Studium der Sozialen Arbeit einen angemessenen Platz findet.“
WEITERE INFORMATIONEN
Einen Fachartikel von Raffaela
Klück, der auf ihrer BachelorArbeit basiert, lesen Sie in der
Rubrik forum & fakten ab
Seite 39.
bdbaspekte 108/2015 23
dialog & diskussion
© Stadt Bad Kissingen
© Hotel Sonnenhügel
© Stadt Bad Kissingen
© Stadt Bad Kissingen
Eines von vielen
architektonischen
Meisterwerken in
der Innenstadt:
die größte Wandelhalle Europas,
der Arkadenbau
BdB-Jahrestagung 2016
Zeit für Bad Kissingen
„Profession Betreuung: Verantwortung braucht Unabhängigkeit!“ So lautet der Titel der BdB-Jahrestagung 2016.
Sie findet vom 21. bis 23. April – bereits zum zweiten Mal – im fränkischen Kurort Bad Kissingen statt.
„Entdecke die Zeit!“ Der neue Slogan des 21.000
Einwohner/innen großen Bad Kissingen stehe für
die Abkehr „vom traditionellen Kurort mit breit
gestreutem Vergnügungsprogramm, hin zu einer
Oase der Auszeit und Erholung mit einem darauf
abgestimmten Angebotsprofil“. Zeit, so lässt die
Stadt am südöstlichen Rand des Biosphärenreservats Rhön auf seiner Website wissen, werde
zum „zentralen Leitmotiv“. Ein Bekenntnis, das
auch einen wichtigen Nerv des BdB und seiner
Mitglieder trifft – ist (unbezahlte) Zeit doch allzu
häufig der limitierende Faktor in der Betreuungsarbeit. Der Kampf für bessere Rahmenbedingungen spielt bei der BdB-Jahrestagung 2016
wieder eine tragende Rolle. Das Tagungshotel
Sonnenhügel ist drei Tage Ort für Information,
Diskussion und Begegnung rund um das Motto
„Profession Betreuung: Verantwortung braucht
Unabhängigkeit“.
24 bdbaspekte 108/2015
Drei Tage volles Programm
Für die Eröffnung am Donnerstag (21.04.) hat
der BdB zahlreiche Grußredner/innen angefragt,
darunter Minister/innen aus den Bereichen Justiz
und Soziales sowie die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
Verena Bentele. Als Impulsredner wird Prof. Dr.
Winfried Kluth (Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) in
die grundlegenden Funktionen beruflicher Selbstverwaltung einführen. Des Weiteren hat der BdB
Prof. Andreas Kruse (Institut für Gerontologie,
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) für einen
Vortrag zum Thema unterstützte Entscheidungsfindung bei Demenz angefragt.
Der Freitag startet wie gewohnt mit zahlreichen
Arbeitsgruppen (u.a. Klient/innen mit Kindern,
Kollegiale Fallberatung, Rechtliche Betreuung
von Flüchtlingen) und geht dann um 14 Uhr mit
der Delegiertenversammlung weiter. Tag drei
bietet vier Foren und den traditionellen Tagungsabschluss, die Podiumsdiskussion mit Vertreter/
innen der Bundestagsparteien und dem BdBVorsitzenden Thorsten Becker. Überschrift: „Die
strukturellen Fehlanreize im Betreuungssystem
sind bekannt. Wann kommen die notwendigen
Veränderungen?“ Zwischen so viel Kopfarbeit
gibt es natürlich auch Zeit für Ausgleich: Ein
Kulturabend am Donnerstag mit dem fränkischen
Kabarettisten Bernd Regenauer (1997 Deutscher
Kabarettpreis) und die Disco am Freitag runden
das Programm ab. (js)
WEITERE INFORMATIONEN
Das vorläufige Programm für die Jahrestagung
finden Sie in der Rubrik forum & fakten auf
Seite 52. Informationen zur Tagungsstätte:
www.hotel-sonnenhuegel.de
© grafikplusfoto - Fotolia.com
dialog & diskussion
Dr. Harald Freter
Silke Engelbrecht
Peter Marckwardt
BdB-Mitgliedsbeiträge steigen zum 1. Januar 2016
Mehr Aufgaben, mehr Ausgaben
Politische Interessenvertretung, fachliche Weiterentwicklung, Service für Mitglieder: Der BdB hat die Aktivitäten in seinen
Kernfeldern in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert. Um die damit verbundenen Ausgabensteigerungen schultern zu
können und einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, erhöht der Verband zum 1. Januar 2016 seine Mitgliedsbeiträge um
50 Euro. Die zusätzlichen Mittel sollen auch in die Stärkung der Länderarbeit fließen. Eine Richtung, der die große Mehrheit der
Delegierten bei der Jahrestagung folgte.
„Eine geplante Beitragserhöhung ergibt sich
neben der Sicherung der Finanzierung der seit
Jahren gewachsenen Verbandsaufgaben wesentlich aus der Notwendigkeit, die Landesgruppen
zu stärken.“ So lautet die Begründung für die
Beitragserhöhungen im Leitantrag von Vorstand
und Länderrat, über den die Delegiertenversammlung im Frühjahr in Goslar abstimmte.
BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter eröffnete
die rege geführte Diskussion: „Durch die ständig
wachsenden Aufgaben des Verbandes haben
wir seit Jahren ein strukturelles Defizit in unserem Haushalt. Im Sinne eines ausgeglichenen
Wirtschaftsplans benötigen wir Mehreinnahmen
BdB-Mitgliedsbeiträge
ab 1. Januar 2016
Ordentliche Mitglieder zahlen 250 Euro
jährlich (bisher € 200), für Vereine und
Behörden kostet die Mitgliedschaft
300 Euro (bisher € 250). Der Beitrag für
Fördermitglieder bleibt bei 50 Euro. Die
einmalige Aufnahmegebühr steigt von
35 auf 60 Euro.
von mindestens 300.000 Euro, um die weiter
steigenden Aufgaben und auch die Stärkung der
Länderarbeit an der Basis finanzieren zu können.
Dies ist nur mit einer Beitragserhöhung möglich.“
„Notwendig und angemessen“
Argumente, der die große Mehrheit der 105
Delegierten folgte: Bei 20 Nein-Stimmen und
drei Enthaltungen wurde der Antrag mehrheitlich
angenommen. Die neuen, seit 2011 erstmals
erhöhten Beiträge gelten ab dem 1. Januar 2016.
Für Berufsbetreuerin Silke Engelbrecht aus Schleswig-Holstein ist das Votum nur konsequent: „Da
die Länder mehr Mittel für ihre Arbeit fordern,
müssen die Mitglieder auch ihren Beitrag dazu
leisten. Wo soll das Geld sonst herkommen?“ Ins
selbe Horn stößt Peter Marckwardt, Sprecher der
Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern: „50
Euro sind in der aktuellen Situation notwendig
und angemessen.“ Wenige Stimmen übrigens,
die sogar noch höhere Mitgliedsbeiträge forderten, konnten sich bei der Delegiertenversammlung nicht durchsetzen. Motto der Mehrheit:
lieber ein bedarfsorientierter, moderater Anstieg
als einer, der die Mitglieder vorauseilend über
Gebühr belastet. (js)
Ordentliches Mitglied
Vereine/
Behörden
Fördermitglied
Aufnahmegebühr
1994
80 DM
200 DM
200 DM
60 DM
1997
140 DM
200 DM
200 DM
60 DM
Nach Umstellung auf Euro
2000
80
120
20
35
2002
100
150
30
35
2004
150
200
50
35
2011
200
250
50
35
2016
250
300
50
60
bdbaspekte 108/2015 25
dialog & diskussion
Statistik 2014
Professionelle Betreuungen weiter im Anstieg
Professionell geführte Betreuungen werden immer mehr nachgefragt: Bei den Erstbestellungen liegt die Quote aktuell bei
43 Prozent. Dies ergibt die aktuelle Datenerhebung von Horst Deinert (Fachautor und Referent im Betreuungsbereich), der die
Zahlenwerke von Ministerien, Behörden und Kammern für das Jahr 2014 analysiert hat. Die Betreuungsverfahren in Deutschland
insgesamt sind im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken, liegen aber immer noch bei rund 1,3 Millionen. Die wichtigsten Zahlen,
Daten und Fakten im Überblick.
Gesamtentwicklung
Die Gesamtzahl der Betreuungsverfahren ist nach 2013 auch in
2014 wieder leicht gesunken und
ging um 4.040 auf 1.306.589
Betreuungen zurück. Dies ist unter
anderem auf einen deutlichen
Rückgang in Nordrhein-Westfalen
zurückzuführen, allein im größten
Bundesland sank die Zahl um
3.741. Die größte absolute Steigerung an Betreuungen weist BadenWürttemberg auf (+ 4.045).
Betreuungen im Bundesgebiet 2004-2014
1,4 Mio
1,3 Mio
1,2 Mio
1,1 Mio
1,0 Mio
Betreuungen in Bundesländern 2014
Veränderungen gegenüber 2013
123.474
185.595
56.861
45.571
10.829
25.789
35.065
139.557
292.910
64.390
26 bdbaspekte 108/2015
+ 4.045
Bayern
– 1.928
Berlin
+ 470
Brandenburg
– 1.469
Bremen
+ 324
Hamburg
+ 944
Hessen
95.302
Baden-Württemberg
21.133
71.833
47.938
50.685
39.657
+ 1.247
Mecklenburg-Vorpommern
– 163
Niedersachsen
+ 271
Nordrhein-Westfalen
– 3.741
Rheinland-Pfalz
– 19
Saarland
– 32
Sachsen
– 1.494
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
– 323
– 1.728
- 449
dialog & diskussion
Erstbestellung: professionelle und ehrenamtliche Betreuung bundesweit
453 Behörden 0,2 %
ehrenamtliche Betreuer/innen 5,5 %
11.703
Vereine 6,5 %
13.619
76.504
Familienangehörige 51,5 %
Selbstständige
Betreuer/innen 36,3 %
108.275
57 %
43 %
ehrenamtlich
professionell
Erstbestellungen (§ 1897 BGB)
2014 gab es insgesamt 210.554 Erstbestellungen von Betreuer/innen, rund
10.000 weniger als im Vorjahr. Der Anteil
ehrenamtlicher Betreuungen sank weiter
auf nunmehr 57 Prozent (Vorjahr: 59 %).
Mehr als 90 Prozent der ehrenamtlichen
Betreuer/innen sind Familienangehörige.
Die Quote professioneller Betreuungen
steigt kontinuierlich, nach rund 41
Prozent im Vorjahr liegt sie aktuell bei
43 Prozent. Deutlich ist, dass in den
Großstädten Berlin und Hamburg die
Anteile der professionellen Betreuung im
bundesweiten Vergleich am höchsten liegen, in den Flächenstaaten Saarland und
Bayern hingegen ist der Anteil ehrenamtlicher Betreuungen besonders hoch.
Erstbestellung: professionelle und ehrenamtliche Betreuung in den bundesländern
Berufliche Betreuungen
Ehrenamtliche Betreuungen
Baden-Württemberg
7.828 12.204 Bayern
12.723 24.102 Berlin
6.224 3.937 Brandenburg
2.847 3.426 Bremen
917 592 Hamburg
3.193 2.440 Hessen
6.465 11.051 Mecklenburg-Vorpommern
2.503 2.893 Niedersachsen
8.670 12.672 Nordrhein-Westfalen
20.707 20.851 Rheinland-Pfalz
4.234 6.714 Saarland
1.139 2.675 Sachsen
4.412 5.121 Sachsen-Anhalt
2.493 3.219 Schleswig-Holstein
3.492 4.628 Thüringen
2.729
3.453
Bundesgebiet gesamt
90.567
119.978
Vorsorgevollmachten
Die Zahl der registrierten Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer stieg im Jahr 2014 von rund 2,3 Millionen auf gut 2,8 Millionen
an. Das bedeutet eine Steigerung von 16 Prozent, die im Vorjahr noch 23 Prozent betragen hatte.
bdbaspekte 108/2015 27
© ferkelraggae - Fotolia.com
dialog & diskussion
Stolpersteine
Mühsame Kommunikation
GEZ – Neuer Name, altes Problem
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
hatte früher einen schlechten Ruf und
war bei den Gebührenzahler/innen
unbeliebt. Mit der Nachfolgebehörde
ist der Kontakt ebenfalls schwierig,
musste der BdB, der sich für kulante
Fristenregelungen für Betreuer/innen
bzw. deren Klient/innen einsetzt, feststellen. Ein weiterer Stolperstein: In
Berlin stößt das Verfahren auf Kritik, mit
der die dortigen Betreuungsbehörden
sogenannte Bestandsmeldungen einholen. Denn die Kolleg/innen aus der
Hauptstadt sind der Ansicht, dass
die Anzahl der Klient/innen nichts
über die Qualität der Arbeit aussage.
BdB-Landesgruppensprecher Thomas
Behrendt und Michael Hayn als Sprecher
der Berliner Betreuungsbehörden legen
für die bdbaspekte ihren jeweiligen
Standpunkt dar.
28 bdbaspekte 108/2015
Die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
heißt jetzt Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio. Geblieben sind die Probleme,
die Betreuer/innen und ihre Klient/innen regelmäßig mit der Kölner Behörde haben. Denn viele
Menschen versäumen es, rechtzeitig ihre Unterlagen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren
einzureichen oder sind damit schlicht überfordert.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine rechtliche Betreuung für sie eingerichtet wird, übernimmt in
der Regel der Betreuer bzw. die Betreuerin diese
Aufgabe. Doch oft ist dann die zweimonatige Frist
bereits abgelaufen, innerhalb der die Gebühren
auch rückwirkend erlassen werden können. Meist
sind dann schon Beitragsbescheide oder Mahnungen verschickt worden, schlimmstenfalls drohen
Lohnpfändungen oder gar der Gerichtsvollzieher.
BdB wendet sich an Beitragsservice
Mit einer kulanten Regelung solcher Härtefälle
könnte der Beitragsservice Klient/innen entgegenkommen, die nicht in der Lage sind, die Befreiung
von den Rundfunkgebühren selbst zu beantragen.
BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter wandte sich
im vergangenen Dezember an den Beitragsservice,
um für solch ein Vorgehen zu werben. Da eine
Reaktion ausblieb, schrieb er im März erneut nach
Köln, diesmal direkt an den Geschäftsführer der
Behörde. Eine Antwort auf das erste Schreiben
erreichte den BdB im August, also acht Monate,
nachdem der erste Brief verschickt worden war. In
dem offensichtlich vorgefertigten, allgemein gehaltenen Antwortschreiben erläuterte der Beitragsservice lediglich die zweimonatige Frist, auf die Freter
Dr. Harald Freter
in seinen Schreiben bereits hingewiesen hatte. Auf
das Anliegen des BdB ging die Behörde nicht ein.
Freter wundert sich über die Reaktion des Beitragsservice: „Es ist zunächst einmal ärgerlich, von einer
staatlichen Stelle acht Monate lang keine Antwort
auf eine Anfrage zu bekommen. Wenn dann nach
so langer Zeit lediglich ein Brief mit einer derart
pauschalen Aussage kommt, dann kann ich den
Unmut vieler Menschen über den Beitragsservice
gut verstehen. Ich hoffe, dass die Geschäftsführung nun meinen zweiten Brief beantwortet und
auf mein Anliegen eingeht. Das wäre im Sinne
vieler Menschen, die nicht in der Lage sind, die
Beitragsbefreiung selbst zu beantragen. Außerdem
könnte es den Verwaltungsaufwand in Köln sowie
auf Seiten der Betreuerinnen und Betreuer verringern und Sanktionen verhindern, die keiner Seite
dienen.“ Bis zum Redaktionsschluss, auch bereits
wieder acht Monate nach dem zweiten Schreiben
des BdB an den Beitragsservice, lag noch kein
zweites Antwortschreiben vor. (jös)
© Steve Morvay - Fotolia.com
dialog & diskussion
Unmut in Berlin
Pro & Contra Bestandsmeldung
Betreuer/innen sind laut § 10 VBVG verpflichtet,
die Zahl der im Kalenderjahr geführten Betreuungen mitzuteilen. Ob und wie die Abfrage durch
die zuständigen Betreuungsbehörden erfolgt, ist
nicht einheitlich geregelt. In Berlin haben die örtlichen Betreuungsbehörden mit den Betreuungsgerichten vereinbart, immer dann die Anzahl der
geführten Betreuungen zu erfragen, wenn die Behörde dem Gericht einen Betreuer/innenvorschlag
macht. Diese Regelung erfolgte im Rahmen des
seit dem letzten Jahr geltenden Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Viele Berliner Berufsbetreuer/innen bezweifeln die
Sinnhaftigkeit dieses Verfahrens. Denn die Anzahl
der Betreuungen sage über die Qualität der Arbeit
nichts aus, so die häufig geäußerte Kritik.
Michael Hayn
Pro: Überblick verschaffen
Michael Hayn, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft
der zwölf örtlichen Berliner Betreuungsbehörden,
hält die Praxis hingegen für angemessen: „Wir
fragen die Bestandsmeldung insbesondere dann
ab, wenn die Betreuerinnen und Betreuer ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 VBVG nicht
nachgekommen sind. Neben den gerichtlichen
Anforderungen ist dies auch unumgänglich, um
den Betreuungsbehörden einen Überblick über die
Gesamtfallzahlen von Betreuerinnen und Betreuern
zu verschaffen, die im Zuständigkeitsbereich mehrerer Betreuungsbehörden und Gerichte in Berlin
tätig sind. Die Frage der Qualität in der rechtlichen
Betreuung kann nicht völlig losgelöst von der Fallzahlbetrachtung beurteilt werden. Hier ist auch die
individuelle organisatorische Aufstellung und die
Leistungsfähigkeit der Betreuerinnen und Betreuer
von entscheidender Bedeutung.“ Hayn verweist
auf ein einheitliches zentrales Eignungsfeststellungsverfahren in Berlin im Rahmen des § 1897
Abs. 7 BGB, das neben dem Wohn- bzw. Arbeitsort
der Betreuer/innen insbesondere die fachliche und
persönliche Eignung bei der Auswahl berücksichtige: „Die künftigen Betreuerinnen und Betreuer
werden hier explizit auf ihre gesetzlichen Verpflichtungen auch gegenüber der Betreuungsbehörde
aufmerksam gemacht.“ Zudem werte man bei neuen Betreuungsverfahren die vorhandenen Berichte
und die Sachverhaltsermittlungen der Betreuungsbehörde aus, um eine geeignete Betreuerin bzw.
einen geeigneten Betreuer vorschlagen zu können.
Thomas Behrendt
Contra: Bestandsmeldung sinnlos
BdB-Landesgruppensprecher Thomas Behrendt
versteht den Unmut vieler Betreuer/innen: „Manche Kollegen arbeiten mit Angestellten und können
viele Betreuungen in hoher Qualität führen. Andere
arbeiten allein in ihrem Büro, da ist die Kapazität
sicherlich geringer. Insofern erschließt sich mir der
Sinn der Bestandsmeldung nicht. Ich kann ja auch
nicht an der Anzahl der Tische beurteilen, ob ein
Restaurant gut ist oder nicht.“ Zudem verlaufe die
Abfrage zum Teil unglücklich. „Die Kolleginnen und
Kollegen werden am Telefon befragt, wie viele Betreuungen sie führen. Wenn man dann die Anzahl
nennt und am anderen Ende der Leitung heißt
es: ‚Oh, so viele‘, dann ist man schnell in einer
Rechtfertigungsposition oder es bleibt zumindest
ein ungutes Gefühl. Viele sind verunsichert oder
verärgert.“ Auch die Abfrage nach den Einnahmen
könne zu Missverständnissen oder Neid führen. Es
würde nicht wahrgenommen, dass bei selbstständigen Einkünften auch das Büro sowie sämtliche
Sozialversicherungs- und Betriebskosten finanziert
werden müssen. In einem Fall seien die Zahlen
sogar bei einem Klienten gelandet, so Behrendt.
„Die Situation in Berlin zeigt, dass es an einheitlichen Kriterien für die Zulassung zum Berufsstand
Betreuung mangelt“, sagt der Landesgruppensprecher. „Statt um Fallzahlen sollte es um klare Regeln
für die Berufszulassung gehen. Um die Qualität in
der Betreuung zu sichern, brauchen wir ein Berufsgesetz und eine zuständige Berufskammer.“ (jös)
bdbaspekte 108/2015 29
Auf der „Zielgerade“
© styleuneed - Fotolia.com
dialog & diskussion
Ein eigenständiges Institut für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung (ipb) nimmt immer mehr Form an. Anfang November
verabschiedete der Vorstand den Ausgründungsbeschluss für eine gemeinnützige GmbH. Die neu mit Ländervertreter/innen ins
Leben gerufene Lenkungsgruppe arbeitet nun mit Hochdruck am Übergang in die für Anfang 2016 geplante Unabhängigkeit.
Es war der Länderrat, der Ende September
dafür sorgte, dass die Ausgründung des ipb
auf die „Zielgerade“ gehen kann. Das Gremium
wählte aus seiner Mitte drei Vertreter/innen
für die in puncto Ausgründung federführende Lenkungsgruppe: Siegmar Mücke (Erfurt,
Vorstandsmitglied Landesgruppe Thürin­
gen),
Ina Kopal (Fürth, Vorstandsmitglied Landes­
gruppe Bayern) und Franka Rump (Zehdenick,
Vorstandsmitglied Landesgruppe Brandenburg).
Die bis dato aktive Arbeitsgruppe aus Iris
Peymann (BdB-Vorstandsmitglied), Dr. Harald
Freter (BdB-Geschäftsführer) und Hilke WolkenGretschus (BdB-Referentin) bleibt weiterhin bestehen. Die Lenkungsgruppe wird ab
Gründung der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)
automatisch zum Aufsichtsrat des eigenstän-
digen Instituts. Wichtige Themen auf ihrer
Sitzung am 30. Oktober waren u.a.: Konzeption,
Gesellschaftervertrag, Zusammenarbeit mit den
BdB-Landesgruppen sowie die Ausschreibung
für die Position der Geschäftsleitung. Diese
Person wird auf ein gut eingespieltes Team
zurückgreifen können: Die bereits für das Institut
tätigen BdB-Mitarbeiterinnen Hilke WolkenGretschus, Corinna Dewner und Uta Abels
sollen fortan für die eigenständige Gesellschaft
arbeiten.
Zur Erinnerung: Mit der Ausgründung des ipb
verknüpft der BdB eine Reihe von Zielstellungen.
So geht es darum, mehr bedarfsgerechte Fortund Weiterbildungen für Betreuer/innen zu
entwickeln, diese überverbandlich anerkennen
und zertifizieren zu lassen, Fördermittel einzuwerben, wirtschaftliches Risiko vom BdB zu
nehmen und Betreuung besser in Wissenschaft
und Forschung zu positionieren. Insbesondere
die bereits bundesweit erfolgreich laufenden
Einsteigerseminare haben ein für die Zukunft
wichtiges Alleinstellungsmerkmal: Sie werden
ausschließlich von Berufsinhaber/innen geleitet,
die die theoretischen Grundlagen eng mit der
beruflichen Praxis verknüpfen. „Mit diesem
in einem eigenständigen Institut angesiedelten Kernangebot haben wir eine Vorstufe zu
einer geregelten Ausbildung geschaffen, für
die wir uns seit Jahren politisch engagieren.
Diese Form der Qualitätssicherung untermauert
auch unsere materiellen Forderungen“, so BdBGeschäftsführer Dr. Harald Freter. (js)
Drei Fragen an
Regina Grube (54)
Krankenschwester und Teilnehmerin an einem Einsteigerseminar in Erfurt
„Definitiv lohnend und empfehlenswert“
Warum haben Sie sich für ein Einsteigerseminar entschieden?
Grube: Ich stehe ganz am Anfang und will
nicht blauäugig starten. Der Beruf erfordert
umfangreiches Wissen. Bislang kannte ich
die Betreuung ja nur von der anderen Seite
im Arbeitsalltag in der Klinik.
Was wissen Sie jetzt besser als vorher?
Grube: Vor allem, wie fit man im Umgang
mit Menschen, aber auch mit Gesetzen sein
muss. Betreuung wurde uns sehr praxisorientiert in all seinen Facetten vorgestellt –
30 bdbaspekte 108/2015
von der Historie bis zur Buchhaltung, vom
Umgang mit Klienten bis zur Zusammenarbeit
mit Behörden. Insbesondere bei den
betriebswirtschaftlichen Grundlagen kannte
ich mich gar nicht aus. Mir ist jetzt klar,
dass ich zu Beginn noch nebenberufliche
Einkünfte brauche, da sich die Betreuung
erst nach zwei Jahren trägt. Auch die Tipps
für staatliche Fördermaßnahmen waren sehr
nützlich. Alle Referentinnen und Referenten
sind sehr gut auf unsere Fragen eingegangen, zu allen Themen gab es flankierend
schriftliches Material.
Wie sieht jetzt Ihr weiterer Weg aus?
Grube: Momentan läuft meine Bewerbung
bei der Betreuungsbehörde. Durch das
Seminar war ich sehr gut vorbereitet, und
das Zertifikat wurde gewürdigt. Jetzt geht es
darum, erste Erfahrungen mit der Betreuung
zu sammeln und ein kollegiales Netzwerk mit
Kollegen und im Verband aufzubauen. Dafür
fühle ich mich gut vorbereitet. Das Seminar
war definitiv lohnend und ist unbedingt
empfehlenswert!
Aus den Ländern
An dieser Stelle berichten wir regelmäßig über neue Ideen, interessante Themen
oder Mitgliederversammlungen der Landesgruppen.
Sa c h sen
MdB Frank Heinrich (CDU)
unterstützt BdB-Forderungen
Frank Heinrich (2.v.l.) mit Ines Tuphorn (l.) und Doreen Zimmer sowie Fred Fiedler
„Berufsbetreuerinnen und Betreuer leisten eine
wertvolle Arbeit, die gesellschaftlich zu wenig
Anerkennung findet. Die Rahmenbedingungen,
unter denen Sie arbeiten, sind schlecht. Hier
muss etwas passieren.“ Dies sagte der Bundestagsabgeordnete Frank Heinrich (CDU) im
September in einem Gespräch mit Fred Fiedler
(BdB-Landesgruppensprecher) sowie Doreen
Zimmer und Ines Tuphorn (Verein für rechtliche Betreuung Chemnitz). Gegenstand des Gesprächs in Chemnitz waren unter anderem die
Einschätzung des UN-Staatenprüfungsberichts,
dass Betreuung in Deutschland zu vertretungsorientiert sei, und die Forderung des UN-Ausschusses nach einem System der unterstützten
Entscheidungsfindung. Fred Fiedler: „Diese Position vertreten wir seit Jahren. Unterstützte
Entscheidungsfindung hilft Klientinnen und Klienten in der Umsetzung ihrer Lebensentwürfe.
Sie ist ein zeitaufwendiger Prozess. Die aktuellen
Rahmenbedingungen passen nicht zu einem
modernen Betreuungsrecht. Wir brauchen mehr
Zeit für unsere Klienten.“ Zudem stand die
unzureichende Finanzierung der sächsischen Betreuungsvereine im Mittelpunkt. Doreen Zimmer:
„Die Arbeit der Vereine ist gefährdet.“ Frank
Heinrich sagte zu, sich für die Belange der sächsischen Betreuer/innen im Bundestag einzusetzen.
In einem nächsten Schritt wird er den Kontakt
zu seinen CDU-Fraktionskolleginnen Elisabeth
Winkelmeier-Becker (rechtspolitische Sprecherin)
und Sabine Sütterlin-Waack (Berichterstatterin
für das Betreuungsrecht) suchen, um ihnen von
den Problemen in Sachsen zu berichten.
Kabinett erhöht Vereinsförderung
Im sächsischen Landtag ist das Thema Betreuung
bereits angekommen: In der Oktober-Sitzung
haben sich die Abgeordneten auf Antrag der
CDU- und der SPD-Fraktion intensiv mit der Lage
der Betreuungsvereine, aber auch mit Betreuung allgemein auseinandergesetzt. Das Resultat:
Nach einem mehrheitlichen „Ja“ des Landtags zu
einer Erhöhung und Vereinfachung der Förderung von Betreuungsvereinen hat das Kabinett
eine entsprechende Richtlinie verabschiedet. Die
Neuregelung soll zum 1. Januar 2016 in Kraft
treten und sieht vor, dass zukünftig jährlich
300.000 Euro zur Verfügung stehen, um die
Vereine zu unterstützen. Justizminister Sebastian
Gemkow: „Berufsbetreuer leisten sehr wertvolle,
unentbehrliche Arbeit und gerade komplexere
Fälle werden in aller Regel in ihren Händen am
besten aufgehoben sein. Vielfach können jedoch
vor allem Familienangehörige oder Bekannte
des Betroffenen von Anfang an das notwendige Vertrauen aufbauen und als ehrenamtliche
Betreuer fungieren. Sie brauchen aber einen
Ansprechpartner, der ihnen als professioneller
Berater bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes
zur Seite steht. In Sachsen gibt es über dreißig
anerkannte Betreuungsvereine, die diese Querschnittsarbeit erbringen.“ Mit der Neuregelung
sind die Fördervoraussetzungen mehr an den
Bedürfnissen der Vereine ausgerichtet worden.
So beträgt die Grundförderung nun einheitlich
6.500 Euro. Fred Fiedler zeigt sich mit der Entwicklung grundsätzlich zufrieden, mahnt aber
weitere Schritte an: „Dass sich der sächsische
Landtag mit dieser Thematik befasst hat, ist Ergebnis der Bemühungen der BdB-Landesgruppe
und des Landesverbandes der Betreuungsvereine. Danke an die Politik – das ist ein erster Schritt
in die richtige Richtung. Jetzt muss die
berufliche Betreuung
in den Vereinen und
bei den Selbstständigen auskömmlich
finanziert werden.
Unsere Forderungen liegen auf dem
Sebastian Gemkow
Tisch.“
bdbaspekte 108/2015 31
dialog & diskussion
Aus den Ländern
B r an d e n bur g
Erfolgreicher Betreuertag
„Schrumpfen, Streichen, Kosten senken: Können wir uns Betreuung sparen?“: Unter
diesem Titel hatte die BdB-Landesgruppe Brandenburg im September zu ihrem
diesjährigen Betreuertag nach Angermünde eingeladen.
Rund 60 Teilnehmer/innen folgten dieser
Einladung, unter ihnen Margitta Mächtig
(MdL und Vorsitzende des Rechtsausschusses, Die Linke), Wolfram Grepel (Landesjustizministerium und Mitglied der interministeriellen Arbeitsgruppe Betreuung), Maxim
Mauch (überörtliche Betreuungsbehörde
Cottbus) sowie BdB-Bundesvorstandsmitglied Christian Kästner. Im Mittelpunkt
der Tagung stand die Professionalisierung
des Berufes Betreuung. Landessprecherin
Franka Rump: „Die Reform der Eingliederungshilfe nach dem Teilhabegesetz soll
laut Bundessozialministerin Andrea Nahles
zum 1. Januar 2017 vollständig umgesetzt
werden. Gerade auch deshalb ist uns sehr
wichtig, dass rechtliche Betreuung Profes-
sion werden muss.“ Hernach zogen die
Organisatorinnen Franka Rump und Anja
Pfeifer ein positives Fazit: „Ein gelungener
Betreuertag des Landes Brandenburg liegt
nun hinter uns. Wir haben für unseren „Beruf“ gekämpft – es ist an der Zeit, dass aus
einer Berufung eine Profession wird! Die
Kontakte zur Politik werden wir fortführen
bzw. noch weiter ausbauen.“
Die Organisationscrew der Landesgruppe Brandenburg mit Pate Christian Kästner
(BdB-Bundesvorstand)
32 bdbaspekte 108/2015
Annette Schnellenbach referierte zum aktuellen
Stand der Reformansätze
Berliner Forum zum
Betreuungsrecht mit
Jubiläum
Das Berliner Forum zum Betreuungsrecht hat
Tradition und konnte im Oktober dieses Jahres ein kleines Jubiläum feiern: Zum 15. Mal
fand die Veranstaltung statt und lockte mit
140 Teilnehmer/innen so viele Betreuer/innen,
Rechtspfleger/innen sowie Mitarbeiter/innen
aus Betreuungsbehörden und Heimen an wie
selten zuvor. Organisator und Landesgruppensprecher Thomas Behrendt: „Entwicklungen
im Betreuungsrecht gibt es viele, allerdings
zwei deutlich gegenläufige Tendenzen: einmal
hin zu mehr Professionalisierung und Qualität.
Dies wird deutlich durch die Anforderung der
UN-Behindertenrechtskonvention und den Staatenprüfbericht sowie durch das Umdenken im
BMJV, das eine Weiterentwicklung des Betreuungsrechts anstrebt und zwei Studien hierzu in
Auftrag gegeben hat. Auf der anderen Seite die
seit zehn Jahren unveränderte Vergütung und
die unzureichenden Stundensätze, die Qualität
und Professionalität immer schwerer machen.“
Diese von der Landesgruppe gesetzten Themen
spiegelten sich auch in den Beiträgen wieder:
Die neue Ministerialrätin Brigitte Schnellenbach (Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz) referierte zum aktuellen
Stand der Reformansätze im Betreuungsrecht
und Dr. Andrea Diekmann (Vizepräsidentin des
Landgerichts Berlin) informierte über aktuelle
Rechtsprechung zum Betreuungsrecht. Darüber
hinaus standen die Themen Qualifizierung
von Betreuer/innen, das Gesetz zur Stärkung
der Funktionen der Betreuungsbehörde sowie
Geldanlagen in der Niedrigzinsphase auf dem
Programm.
und Berndt Oehler kurzerhand um ein Gespräch. „Wir haben sehr rege
diskutiert“, so Brigitte May. Und weiter: „Der Staatsminister sah es
zum Beispiel sehr kritisch, dass Dolmetscherkosten von Betreuern aus
deren Vergütung zu übernehmen seien.“ Zum Thema Vergütung zeigte
Winfried Bausback klares Profil: „Seit Einführung der Pauschalvergütung
hat es eine Preisindexerhöhung von ca. 15 Prozent gegeben, der Rechnung zu tragen ist – wobei allerdings auch die seither erfolgte Streichung der Umsatzsteuerpflicht nicht außer Acht bleiben darf. Die Betreuungsvergütung ist dementsprechend anzuheben. Für eine maßvolle
Erhöhung haben Sie daher meine Unterstützung. Maximalforderungen,
mehr verfügbare Stunden und ein höherer Stundensatz, sind politisch
nicht durchsetzbar.“
Minister Winfried Bausback (2.v.l.) wurde von Brigitte May, Berndt Oehlert
und Stephan Böck (r.) mit Informationen versorgt
Bay ern
Politik stellt Vergütung
auf den Prüfstand
Diese Gelegenheit hat sich die bayrische BdB-Landesgruppe nicht entgehen lassen: Als Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback
Ende Oktober auf dem Betreuungsgerichtstag in Nürnberg seine Rede
gehalten hatte, baten ihn Brigitte May, Ursula Stichnoth, Stephan Böck
Auch auf anderer Ebene zahlen sich die persönlichen Kontakte der Landesgruppe zu Politiker/
innen aus: Auf Anregung von Brigitte May hat
die bayerische Landtagsabgeordnete Gudrun
Brendel-Fischer (CSU) zum Parteitag im November den Vorschlag eingebracht, die Rahmenbedingungen von Betreuung auf den Prüfstand
zu stellen. Wie das Thema von den Delegierten
diskutiert worden ist, lag bei Redaktionsschluss
noch nicht vor.
Gudrun Brendel-Fischer
H a mbur g
Bärbel Will neue Vorsitzende
Bärbel Will heißt die neue Vorsitzende der BdB-Landesgruppe Hamburg.
Auf der Mitgliederversammlung im September wurde die bisherige Finanzverantwortliche an die Spitze gewählt. Neben ihr rückten mit Stefanie
Ernst (Finanzen), Mark Jensch und Ingo Vogel drei neue Gesichter in den
Vorstand. Der bisherige Vorsitzende Bernhard Beyerlein hatte sich nicht
wieder zur Wahl gestellt. Will: „Unser wichtigstes Ziel ist, die Landesgruppe weiter aufzubauen, wichtige Kontakte zu intensivieren und die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die bundesweite BdB-Kampagne auch in
Hamburg zum Erfolg wird.“ Um dieses Ziel zu erreichen, planen Will und
ihre Vorstandskolleg/innen passgenaue Schulungen für interessierte Mitglieder. „Zum einen wollen wir dadurch unsere internen Strukturen stärken, zum anderen wollen wir hierüber tiefer in die praktische politische
Arbeit einsteigen“, so die neue Vorsitzende. Ein weiterer Schwerpunkt für
Setzen auf Kontakte und Kampagne: Mark Jensen, Stefanie Ernst, Bärbel Will
und Ingo Vogel (v.l.)
die kommenden Monate ist, den Kontakt zur Betreuungsbehörde zu verbessern. Will und ihre Kolleg/innen wünschen sich insbesondere konkrete
Aussagen der Behörde zu Fallzahlen sowie darüber, welche Standards
diese bei der Auswahl von Betreuer/innen anwendet.
bdbaspekte 108/2015 33
dialog & diskussion
Aus den Ländern
B a d e n -Würt t emberg
Vorstand neu gewählt und
Kritik an Notariaten
Der alte ist der neue Vorstand: Der große
Betreuertag in Baden-Württemberg fand Ende
Oktober in Stuttgart statt und rund 40 Teilnehmer/innen haben Stefan Stroh (Sprecher),
Hans-Jürgen Ernst (Finanzen), Klaus Fournell
und Claudia Nüchter in ihren Ämtern bestätigt.
Zeugnis für eine engagierte Verbandsarbeit:
Neben neun Delegierten für die Vertretung
im Bundesverband stehen zukünftig auch
vier Ersatzdelegierte zur Verfügung. „Das
ist wunderbar, so werden wir auf jeden Fall
mit einer vollbesetzten Mannschaft bei der
nächsten Jahrestagung vertreten sein“, freut
sich Klaus Fournell über das Engagement der
Landesgruppenmitglieder. Neben dem inhaltlichen Thema „Medikation in Wechselwirkung
zu Depressiva“ standen vor allem die Themen
Vergütung und die Untersuchung des BMJV
im Fokus. „Insgesamt haben wir eine positive
Stefan Stroh
Hans-Jürgen Ernst
Stimmung wahrgenommen“, so Fournell.
Im Vorfeld des Betreuertages indes musste
sich der Vorstand mit einem leidigen landesspezifischen Thema intensiv beschäftigen: die
Arbeitsweise der Notariate, die in Württemberg für die Betreuungen zuständig sind.
Immer wieder gereicht die Bearbeitungsdauer
von Betreuungsfällen zum Ärgernis. Klaus
Fournell: „Ich habe einen Betreuerwechsel
angeregt, damit ein behinderter Mensch
gut vor Ort betreut werden kann. Nach vier
Briefen und der Androhung, dass ich beim
Justizministerium Beschwerde einlege, habe
ich dann endlich eine Reaktion bekommen.“
Beschwerden gibt es auch von anderen Berufskolleginnen und -kollegen: Genehmigungsprozesse zögen sich zum Teil über Monate hin.
Leidtragende sind die Klientinnen und Klienten. Stefan Stroh, BdB-Landessprecher: „Hinter
Gespräch in guter Atmosphäre: Martin Hamm, Thomas Rother,
Dr. Harald Freter und Thomas Buck (v.l.)
S c h les wi g - H o ls t ein
Positives Interesse der Politik
„Wir sind auf positives Interesse gestoßen“,
so das erste Fazit von Martin Hamm (Sprecher
BdB-Landesgruppe Schleswig-Holstein) nach
einem Treffen mit den SPD-Landtagsabgeordneten Thomas Rother (rechtspolitischer Sprecher) und Kai Dolgner (Leiter des Arbeitskreises
Innen, Recht und Kommunales). Gemeinsam
34 bdbaspekte 108/2015
mit BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter und
Landesgruppenvorstand Thomas Buck machte
er in dem Gespräch, das Anfang November
im Kieler Landeshaus stattfand, auf die nicht
ausreichende Vergütung für Betreuer/innen
aufmerksam. Hamm: „Vor allem haben wir
in diesem Zusammenhang die sozialpolitische
Claudia Nüchter
Klaus Fournell
vorgehaltener Hand geben die Notariate zu,
völlig unterbesetzt zu sein. Im Zuge einer Verwaltungsreform werden sie in ihrer Funktion
als Betreuungsgerichte im Jahre 2018 aufgelöst. Stellen werden schon jetzt nicht mehr
besetzt. Eine Vertretung jagt die nächste!“
Klaus Fournell fordert: „Die Umstrukturierung
der Justizverwaltung darf nicht weiter auf dem
Rücken der betroffenen Menschen ausgetragen werden, die Unterstützung benötigen“.
Der BdB-Landesvorstand will nun beim badenwürttembergischen Justizminister Rainer
Stickelberger nachfragen, ob ihm die Zustände
bekannt sind und was dagegen unternommen
wird. Ab sofort will der Landesvorstand diese
und andere relevante Themen über einen
Newsletter publik machen.
Bedeutung der Betreuung herausgestellt und deutlich gemacht, dass die Rahmenbedingungen der
Betreuung nicht mit den Vorgaben durch die UNBehindertenrechtskonvention nach Teilhabe und
Selbstbestimmung zu vereinbaren sind. Qualität in
der Betreuung und eine angemessene Vergütung
– das gehört zusammen.“ Die Sofortforderungen
des BdB nach einer höheren Vergütung und mehr
anrechenbarer Zeit seien bei den Politikern angekommen. „Wir konnten vermitteln, dass unsere Sofortforderungen unabhängig von den Ergebnissen
der BMJV-Studie zu betrachten sind“, so Harald Freter. Thomas Rother: „Es ist ein Fehler, dass mit der
Pauschalierung 2005 nicht eine Anpassungsklausel
der Vergütung an die allgemeine Teuerung vereinbart wurde. Wir werden das Thema Vergütung auf
Landesebene in der SPD-Fraktion sowie mit unseren
Koalitionspartnern Bündnis 90/Die Grünen und SSW
weiter erörtern.“ Auf Bundesebene soll es im Kreis
der rechtspolitischen Sprecher/innen der Bundestagsfraktionen auf die Agenda gesetzt werden.
Die BdB-Landesgruppe indes plant als nächstes ein
Gespräch mit dem SSW, der mit Anke Spoorendonk
die Landes-Justizministerin stellt.
BdB
„
„
dialog & diskussion
World-Café
Me c klen burg -V o rp ommern
Betreuung in Not!
Im September 2016 wird in MecklenburgVorpommern ein neuer Landtag gewählt.
Bereits jetzt, knapp ein Jahr vorher, hat die
BdB-Landesgruppe ihre politische Arbeit
intensiviert, um das Thema Betreuung rechtzeitig zu platzieren. So fand Mitte November
im Schweriner Schloss, Sitz des Landtags,
ein World-Café unter dem Motto „Betreuung
in Not!“ statt. Neben Berufsbetreuer/innen
waren Vertreter/innen der Landtagsfraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und
der Linken, der Ministerien für Justiz und
Soziales, des Städte- und Gemeindetages,
der Gerichte und Betreuungsbehörden sowie der Wohlfahrtsverbände zu Gast. Peter
Marckwardt, der als Landessprecher durch die
Veranstaltung führte: „Unser Thema ist auf
großes Interesse gestoßen und wir werten es
als positives Zeichen, dass so viele Teilnehmer
aus verschiedenen Bereichen dieses Forum
zum Austausch genutzt haben.“ Am Ende
waren sich alle einig, dass das World-Café ein
guter Auftakt war, um die Zusammenarbeit
aller weiter zu stärken. Marckwardt: „Wir
haben unsere politischen Forderungen gut
platziert und konnten plausibel begründen,
warum Betreuung Beruf werden muss. Viele
wussten zum Beispiel auch gar nicht, dass
unsere Vergütung seit so vielen Jahren nicht
angeglichen worden ist.“
Die Landesgruppe wird die Veranstaltung
auswerten und hieraus Arbeitsschwerpunkte
für das kommende Jahr entwickeln. Gefruchtet hat das World-Café bereits jetzt: Peter
Marckwardt erhielt sogleich Gegeneinladungen seitens der politischen Parteien und will
diese im Sinne einer immer besseren Vernetzung gern annehmen.
Thüri ng en
Zu Tisch gebeten: Betreuung muss Profession werden
„Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über das
Thema Betreuung ins Gespräch zu kommen,
Ideen auszutauschen, Fragen zu beantworten
und gemeinsam Lösungen zu entwickeln“: So
lautete die Einladung der BdB-Landesgruppe
Thüringen zu einem World-Café Mitte September, der rund 30 Teilnehmer/innen aus Politik,
Ministerien, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen sowie dem Kreis von Angehörigen und
Klient/innen gefolgt sind. Nach der Begrüßung
durch Landesgruppensprecher Martin Kristen
und Margit Jung (stellvertretende Präsidentin
des Landtags, Die Linke) gab Prof. Dr. Adler
(Ernst-Abbe-Hochschule Jena) mit seinem
Impulsreferat die Richtung vor und forderte:
„Betreuung muss Profession werden und der
Gesetzgeber ist gefordert.“ Hernach diskutierten
die Gäste in wechselnden Zusammensetzungen
an mehreren Tischen unter anderem mit folgenden Aussagen: „Betreuer müssen auch sozialanwaltlich tätig sein“, „Qualität kostet Geld“,
„der Gesetzgeber fördert durch Einsparung und
Nichtanerkennung die Deprofessionalisierung
in der Betreuung“ oder auch „Fachlichkeit ist
Voraussetzung für professionelle Betreuung“
und „jeder Mensch erwartet in Notsituationen
eine professionelle Entscheidung und Betreuung“. Rundum zufrieden zeigte sich Organisator
und Vorstandsmitglied Siegmar Mücke: „Durch
unsere Veranstaltung ist Betreuung wieder in
aller Munde. Die Abgeordneten werden unsere
Dokumentation als Grundlage nehmen, um das
Thema in ihren Parteigremien und Landtags­
ausschüssen weiter zu besprechen.“
bdbaspekte 108/2015 35
dialog & diskussion
© niccc
Aus den Ländern
Prof. Matthias Stauch
Anja Stahmann
Ulrike Bachmann
Rainer Sobota
B reme n
Das kleinste Bundesland wagt großen Aufschlag
Ort und Thema waren mit Bedacht gewählt:
Im Festsaal der bremischen Bürgerschaft
fand Anfang November der Fachtag Betreuung zum Thema „Qualität in der rechtlichen
Betreuung – ges­
tern, heute, morgen“ statt.
Geladen hatten die Senator/innen für Soziales
und Justiz, der Landesbehindertenbeauftragte
und der Bundesverband der Berufsbetreuer/Innen. Neben der Sozialsenatorin Anja Stahmann
und dem Justiz-Staatsrat Prof. Matthias Stauch
waren mit Peter Winterstein (Vorsitzender des
Betreuungs­gerichts­tages), Thorsten Becker (BdB-
Vorsitzender) und Ulrich Engelfried (Vorsitzender
des BdB-Beirats für Qualitätsentwicklung) auch
„Schwergewichte“ des Betreuungswesens zu
Gast. Die Mitorganisator/innen Rainer Sobota
(BdB-Vorstand) und Ulrike Bachmann (BdB-Landesgruppensprecherin Bremen) legten besonderen Wert darauf, dass auch Menschen mit
Betreuung selbst zu Wort kommen. Neben deren
Erfahrungen standen Themen wie „Die Entwicklung des Betreuungsrechts“, „Braucht Betreuung
Standards?“ oder „Erwartungen von Behörden
und Gerichten an Betreuer/innen“ im Mittelpunkt
des Fachtags. Zum Abschluss wurde es bei der
Podiumsdiskussion mit Abgeordneten aus fünf
Parteien der Bremer Bürgerschaft nochmal ganz
politisch. Trotz unterschiedlicher Sichtweisen unterstrichen alle die Formel, dass gute Arbeit Zeit
benötigt. Justiz-Staatsrat Stauch dankte allen
Referent/innen und den rund 100 Teilnehmer/
innen für ihr Engagement: „Das war eine sehr
spannende globale und politische Veranstaltung.
Ich glaube, Qualitätsstandards sind gesetzlich
greifbar, das sollten wir vorantreiben.“
Praxistag:
Lisa Gnadl in Ranstadt
Eva Kühne-Hörmann (3.v.l.) mit Christina de Simone, Eberhard Marten, Harald Kalteier,
Roland Bonaventura und Johannes Disselhorst (v.l.)
Hessen
Landesjustizministerin sagt Teilnahme
am Länderrat zu
„Wir haben in Frau Kühne-Hörmann eine wichtige Mitstreiterin für unseren Beruf, auf eine
kurzfristige Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen hat sie uns allerdings keinerlei Hoffnung gemacht“, so das Fazit von BdB-Landesgruppensprecher Harald Kalteier nach einem
Gespräch mit der hessischen Justizministerin
Mitte November. Gemeinsam mit seinen Vorstandskolleg/innen Christina De Simone, Eberhard Marten, Roland Bonaventura und Johannes Disselhorst hatte er vor allem die Themen
Vergütung und Qualität aufs Tapet gebracht.
Die Ministerin habe hohe Achtung vor der
Arbeit der Berufsbetreuer/innen – was sie im
Zusammenhang mit kritischen Medienberichten
auch schon unter Beweis stellte, so Kalteier. Und
36 bdbaspekte 108/2015
weiter: „Auch in Sachen „Fallzahlbegrenzung“
steht sie fest an unserer Seite: Sie hat sich
vehement dagegen ausgesprochen – das
sei überhaupt kein Qualitätskriterium.“ In
Sachen Vergütung schenkte sie dem Landesvorstand allerdings reinen Wein ein: Bevor die
Forschungsergebnisse der vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenen Studien
nicht vorlägen, werde es keine Anpassung
der Vergütung für Betreuer/innen geben.
„Wir werden weiter im Gespräch bleiben“,
kommentiert Harald Kalteier. Gesagt, getan:
Seine Einladung zum nächsten Länderrat am
18./19. Februar in Limburg quittierte die Ministerin spontan mit einer Zusage.
Sie kam morgens um acht und blieb bis
zum Nachmittag: Die SPD-Landtagsabgeordnete Lisa Gnadl verbrachte einen Praxistag an der Seite von Eberhard Marten, Berufsbetreuer in Ranstadt und Vorstandsmitglied der Landesgruppe Hessen. „So viele
Klientenschicksale, so viel Unterstützungsbedarf – Berufsbetreuer zu sein ist eine
Aufgabe mit hoher Verantwortung“, sagte
Lisa Gnadl anschließend gegenüber dem
örtlichen Kreis-Anzeiger, der ihre Tour zum
Pflegeheim und zur Werkstatt für Menschen
mit Behinderung begleitet hatte. Martens
Feststellung, dass er viel zu wenig vergütete Zeit für die Klient/innen habe, konnte
die SPD-Politikerin gut nachvollziehen. Sein
Fazit: „Das war eine unheimlich erfolgreiche Aktion. Mit Frau Gnadl haben wir
eine Mitstreiterin gefunden. Ich kann nur
jedem Kollegen
empfehlen,
Politikern solche Praxistage
anzubieten.“
Lisa Gnadl
15
menschen
dialog&&meinungen
diskussion
Fünfzehn Fragen
Antworten von Eveline Kietz-Dierichen
Nach der mittleren Reife und ihrer Ausbildung zur Hauswirtschaftsleiterin hat
Eveline Kietz-Dierichen BWL studiert. Damit legte die gebürtige Berlinerin
den Grundstein für ihre berufliche Laufbahn, die etliche Stationen aufweist:
über Tätigkeiten im Personalbereich und der Stelle als Heimleiterin bis zur
Geschäftsführung in der freien Wohlfahrtspflege. Erste Berührungen mit ihrem
heutigen Berufsfeld, der Betreuung, hatte die 61-Jährige als Geschäftsführerin und als Heimleiterin: Zu der Zeit waren Betreuerinnen und Betreuer ihr Gegenüber, die mit ihren Forderungen und Wünschen die Einrichtungen auf Trab gehalten hätten. Zur
Betreuung kam die Gartenliebhaberin dann durch einen Kollegen, der bereits länger als rechtlicher Betreuer tätig war und ihr die
Vielfältigkeit und die Herausforderung der Tätigkeit näher gebracht hat. Die Weiterentwicklung des Berufes Betreuung und die
hierfür nötige Qualitätsentwicklung erachtet Eveline Kietz-Dierichen als absolut notwendig. Deswegen hat sie sich dem Qualitätsregister angeschlossen und ist letztlich auch in die Verbandsarbeit eingestiegen: Seit 2013 engagiert sie sich im Vorstand der BdBLandesgruppe Berlin, in den Jahren zuvor hat die Teglerin viele BdB-Kampagnen vor Ort mit organsiert.
1. Ihr Berufswunsch als Kind?
Mein erster Berufswunsch war Krankenschwester. Ich kam allerdings
sehr schnell zu der Erkenntnis, dass eine Tätigkeit im betriebswirtschaftlich-organisatorischen Bereich gekoppelt mit sozialer Verantwortung mir viel näher liegt.
8. Was oder wer motiviert Sie?
Als erstes die positive Rückmeldung der Klienten. Und es motiviert
mich, wenn es wieder ein Klient geschafft hat, aus der Betreuung
entlassen zu werden, oder wenn ein älterer Klient mit Unterstützung
in seiner eigenen Wohnung bleiben kann.
2. Ihre erste Aufgabe als Betreuerin?
Um den Verbleib in der eigenen Wohnung zu gewährleisten, war
die Anbindung meiner Klientin an eine Sozialstation notwendig.
9. Auf was wollen Sie nie verzichten?
Auf die so gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den
Kollegen im Büro.
3. Womit startet und womit endet ein guter Arbeitstag?
Er beginnt gut, wenn beim Abhören des Anrufbeantworters keine
negativen Meldungen aufgelaufen sind. Gut endet er, wenn einmal
alle Bescheide korrekt sind und kein Widerspruch bezüglich des
Leistungsumfanges oder der Berechnung auf den Weg gebracht
werden muss.
10. Woran glauben Sie?
Dass kein Mensch aufgegeben werden darf.
4. Wo bzw. von wem haben Sie für Ihren Beruf am meisten gelernt?
Durch Fortbildungen und bei der kollegialen Beratung. Und natürlich
durch die tägliche Praxis.
5. Welche Begabung hätten Sie gern?
Bei Ungerechtigkeiten auch mal weghören zu können.
6. Ihre persönliche Stärke und Ihre persönliche Schwäche?
Meine Stärke? Ruhe, Gelassenheit und Klarheit zu bewahren, um die
Klienten in schwierigen Situationen nicht noch zusätzlich zu verunsichern. Meine Schwäche? Keinen Streit mit Behörden auszulassen –
es kostet eigentlich zu viel Kraft.
7. Welche Hobbys haben Sie?
Meinen Garten, nichts ist beruhigender, als am Wochenende in der
Natur zu sein. Im Winter bevorzuge ich das Lesen, vorzugsweise
Biografien und einfach gute Musik von klassisch bis modern – von
Anton Dvorak bis Zupfgeigenhansel.
11. Welchen Traum möchten Sie sich erfüllen?
Irgendwann entspannt in den Ruhestand zu wechseln und mit
meinem Mann wundervolle Reisen zu unternehmen. Am liebsten
alle Flüsse der Welt erkunden und/oder mit dem Greyhound durch
die USA.
12. Welches ist Ihr größter Wunsch bezogen auf das Betreuungswesen?
Die Anerkennung als Beruf und eine leistungsgerechte Vergütung.
13. Mit wem würden Sie gern mal über Betreuung diskutieren?
Immer wieder mit Politikern, Richtern und Entscheidungsträgern in
den Verbänden, um zu erklären, was Betreuung wirklich ist: nämlich
kein Job, den man mal eben nebenbei macht. Das kann man nicht
oft genug betonen.
14. Vervollständigen Sie den Satz: Betreuung ist…
... unter anderem ein Unterstützungsmodell für Personen mit Beeinträchtigungen, das ihnen Hilfen gewährt, um am gesellschaftlichen
Leben teilnehmen zu können.
15. Drei Dinge, die Sie nicht mit auf eine einsame Insel nehmen
würden?
Gesetzestexte, Computer und Bürotelefon.
bdbaspekte 108/2015 37
© Mia Media Leipzig
menschen & meinungen
Axel B a uer : neu im B d B - B eir at für Q ualitätsen tw ic klu n g
„Qualität in der Betreuung ist
Gemeinschaftsaufgabe“
Axel Bauer
Axel Bauer ist seit 27 Jahren Betreuungsrichter
und aufsichtführender Richter am Amtsgericht
Frankfurt/Main. Seit Kurzem verstärkt er ehrenamtlich den Beirat für Qualitätsentwicklung
des BdB. Sein Ziel: die Qualität der Betreuung
verbessern.
Axel Bauer engagiert sich neben seinem Beruf als
Betreuungsrichter seit 25 Jahren für gute Qualität
in der Betreuung. So steht der 60-jährige Jurist
seit vielen Jahren als Experte für Veranstaltungen
und Medien zur Verfügung, er ist Mitglied des
Betreuungsgerichtstages und hält Vorträge. Zukünftig profitiert auch der BdB von seiner Expertise, da Bauer seit September Mitglied im Beirat
für Qualitätsentwicklung ist. Persönliche Kontakte
gibt es ohnehin schon seit Jahren, sei es zum
Verbandsvorsitzenden Thorsten Becker oder zum
BdB-Juristen Kay Lütgens, mit dem er am Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht schreibt. „Gute Betreuung entsteht
nicht von allein“, sagt Bauer, „sondern durch gute
Vernetzung regional vor Ort. Dabei müssen sich
die Beteiligten als Team verstehen und interdisziplinär zusammenarbeiten. Und: Gute Betreuung
lässt sich nicht gegen die Berufsbetreuer durchsetzen, sondern nur gemeinsam mit ihnen.“
jekt. In seinem Verantwortungsbereich in Frankfurt legt der Jurist Wert auf eine anspruchsvolle
Betreuung: „Wir sind eines der wenigen Gerichte,
die eine Betreuungsplanung einfordern. Ich erwarte von den Betreuerinnen und Betreuern, dass sie
die Ziele in der Zusammenarbeit benennen. Das
macht natürlich beiden Seiten Arbeit, schafft aber
Transparenz und trägt dazu bei, dass die Klientinnen und Klienten zu ihrem Recht kommen.“ In der
Freizeit wandert Bauer, der mit seiner Familie in
der Nähe von Frankfurt wohnt, gern oder besucht
Sportveranstaltungen. (jös)
In diesem Sinne versteht Bauer sein Engagement
im Beirat für Qualitätsentwicklung als Team-Pro-
M a s t er o f L aw s: Fac hw isse n für d ie Betreuun g
Anja Pfeifer: „Investition in
Bildung lohnt sich“
Anja Pfeifer
Wer als Betreuer/in arbeitet, braucht ein
umfangreiches Wissen und vor allem solide
rechtliche Kenntnisse. Viele eignen sich dieses Know-how in der Praxis oder in Weiterbildungen an. Anja Pfeifer, Berufsbetreuerin aus
Angermünde und Vorstandsmitglied der BdBLandesgruppe Brandenburg, entschied sich
für ein Fernstudium und wählte als Thema
der Masterarbeit das „Persönliche Budget“. In
den letzten beiden Jahren brachte sie Beruf,
Familie und Studium unter einen Hut und ist
nun froh, den Abschluss geschafft zu haben.
Das Kürzel „LL.M.“ ziert seit Kurzem den Briefkopf
von Anja Pfeifer. Es steht für den Grad „Master
of Laws“, der nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums „Betreuung / Vormundschaft / Pflegschaft“ von der Hochschule für Wirtschaft und
Recht in Berlin (HWR) verliehen wird. „Damit bin
ich jetzt auch Juristin“, so die Brandenburgerin
38 bdbaspekte 108/2015
stolz. Zusammen mit rund 15 Mitstudierenden
aus ganz Deutschland büffelte Pfeifer in den
letzten beiden Jahren die verschiedenen Rechtsgebiete, darüber hinaus vermittelte ihr das Studium auch Kompetenzen wie Büroorganisation
und Zeitmanagement sowie psychologische und
medizinische Grundlagen. Es ist bereits Pfeifers
zweiter Studiengang, von 2003 bis 2007 erlangte sie ihren Bachelor in Sozialpädagogik an der
Fachhochschule Potsdam.
Pfeifer beschäftigt sich in ihrer Masterarbeit mit
dem „Verhältnis von rechtlicher Betreuung und
Budgetassistenz“. Sie wies in ihrer Abschlussarbeit nach, dass das Mandat der rechtlichen
Betreuung und die Budgetassistenz für Klient/
innen sich nicht gegenseitig ausschließen und die
Kombination kein In-sich-Geschäft darstellt. „Die
Budgetassistenz ist klar von rechtlicher Betreuung
abgegrenzt“, so die 44-Jährige, die seit 2009 als
rechtliche Betreuerin arbeitet. Sie freut sich, die
arbeitsreiche, aber lehrreiche Zeit mit einem Titel
abgeschlossen zu haben: „Als Betreuerin braucht
man umfangreiche Kompetenzen, denn die Anforderungen und die Erwartungen – vor allem
seitens der Klienten - sind enorm hoch. Ich habe
viel gelernt und bin jetzt sicherer, zum Beispiel
bei Stellungnahmen oder wenn ich Rechtsmittel
einlege. Und ich kann diese Kompetenz nach außen darstellen. Man muss Zeit, Energie und Geld
investieren, aber es lohnt sich. Gerade wenn man
als jüngerer Kollege mit diesem Studium in eine
höhere Vergütungsklasse kommen kann, amortisiert sich die Investition allemal.“ Pfeifer möchte
sich im BdB dafür einsetzen, mit der HWR oder
anderen Hochschulen zu kooperieren, um die
Professionalisierung des Berufsstandes voranzutreiben. (jös)
F a cF h
a ci nh Fi n
o Fromram
t iaot ni oe n e Fnü FrüBre Br eurF u
s BF se Bt re et ru e ur e/ irn/ ni ne n e n
forum+fakten
forum+fakten
&
AUSGA B E 108 | 15
2020
2019
2018
2017
2016
An
Ancolonus
colonusFructus
Fructus
initium
initium
labo
labo
postulator
postulator
Berufsbetreuer/innen
Bed ar fspl an u n g
Die Die
Themen:
Themen:
25 25
thema
thema
1 1
Pia Pluma
Pia Pluma
pastus,
pastus,
se Turba
se Turba
hi, illae
hi, illae
Retardo,
Retardo,
ut pars
ut pars
illae illae
diu moestitia
diu moestitia
Se quod
Se quod
simulsimul
supermitto
supermitto
tendo.
tendo.
Die Themen
30 30
recht
recht
39
Bedarfsplanung
Pia
Pluma
Pia Pluma
pastus,
pastus,
se Turba
se Turba
hi, illae
hi, illae
44 Stellungnahmen
Retardo,
Retardo,
ut
pars
ut
pars
illae
illae
diu
moestitia
diu
moestitia
Stellungnahme des BdB an das
Bundesverfassungsgericht zum Thema
32 32
thema
thema
2 2
„Zwangbehandlung“
Stellungnahme
des
BdB
zurTurba
BGHPia Pluma
Pia Pluma
pastus,
pastus,
se
Turba
se
hi, illae
hi, illae
Entscheidung
zur
(Vorsorge-)Vollmacht
Retardo,
Retardo,
ut pars
ut pars
illae
illae
diu moestitia
diu moestitia
48 Positionspapier
Se quod
Se quod
simulsimul
supermitto
supermitto
tendo.
tendo.
BdB zur Ehegattenbeistandschaft
51Merkblatt
36 36
service
service
Informationen
für
Bankmitarbeiter
Pia Pluma
Pia Pluma
pastus,
pastus,
se Turba
se Turba
hi, illae
hi,und
illae
Betreuer
Retardo,
Retardo,
ut pars
ut pars
illae illae
diu moestitia
diu moestitia
54 Buchrezension
Se quod
Se quod
simulsimul
supermitto
supermitto
tendo.
tendo.
Barbara Dünkel / Verena Fesel: Vormundschaft
40 40
kontakt
kontakt in Hamburg 1945–1992
58 Kontakt
Stringo
Stringo
amoramor
pulmo
pulmo
sopor.
sopor.
NamNam
Bundesgeschäftsstelle
armoarmo
oro mara
oro mara
hoc Tollo
hoc Tollo
immoimmo
Landesgruppen
gesucht!?
Fatigo,
Fatigo,
almus
almus
ut erro
ut erro
cupido
cupido
res famulatus
res famulatus
Ad- Ad-nobis,
nobis,
for nam
for nam
per per
Stupendum
Stupendum
commemoro
commemoro
stringo
stringo
nobis,
nobis,
for nam
for nam
per Stupendum
per Stupendum
commecomme-Annuo
Annuo
ars quies
ars quies
Polliceor
Polliceor
simulsimul
temperantia.
temperantia.
An An
moromoro
Annuo
Annuo
ars quies
ars quies
colonus
colonus
Fructus
Fructus
initium
initium
labo labo
postulator
postulator
infeste
infeste
en en
ne nitesco
ne nitesco
discidium,
discidium,
nam nam
sto vis
stoAlica
vis Alica
se nutus
se nutus
Ibo foro,
Ibo foro,
ut Piscis,
ut Piscis,
ne Esca,
ne Esca,
se Faenum,
se Faenum,
in Impetro
in ImpetroValloVallo
Sollertia
Sollertia
solum.
solum.
Ago Ago
inhaeresco
inhaeresco
at visatsocer
vis socer
Eine
wissenschaftliche
Studie
zur
Bedarfsplanung
im Betreuungswesen,
quodquod
se Exhibeo
se Exhibeo
faveofaveo
se concido
se concido
per Fatigo,
per Fatigo,attollo
attollo
Elatus.
Elatus.
exemplarisch
durchgeführt
im Adstringo
Landkreis Weilheim-Schongau
almus
almus
ut erro
ut erro
cupido
cupido
res famulatus
res famulatus
Adstringo
nobis,
nobis,
for nam
for nam
per per
Stupendum
Stupendum
commemoro
commemoroIbo foro,
Ibo foro,
ut Piscis,
ut Piscis,
ne Esca,
ne Esca,
se Faenum,
se Faenum,
in Impetro
in Impetro
Annuo
Annuo
ars quies
ars quies
Polliceor
Polliceor
simulsimul
temperantia.
temperantia.
An Anquodquod
se Exhibeo
se Exhibeo
faveofaveo
se concido
se concido
per Fatigo,
per Fatigo,
1.
Einführung
– mit
steigender
Tendenz
(vgl.
colonus
colonus
Fructus
Fructus
initium
initium
labo labo
postulator
postulator
infeste
infestebetreuern
almus
almus
ut geführt
erro
ut erro
cupido
cupido
res
famulatus
res famulatus
Adstringo
Adstringo
Seit
der
Einführung
des
Betreuungsrechts
im
Jahr
Heitmann
u.
a.
2013,
S.
28f).
en ne
en nitesco
ne nitesco
discidium,
discidium,
nam nam
sto vis
sto Alica
vis Alica
se senobis,
nobis,
for nam
for nam
per per
Stupendum
Stupendum
commemoro
commemoro
1992
steigt
die
Anzahl
rechtlicher
Betreuungen
„gefragter
denn
je“.
Sie sind
nutusnutus
ValloVallo
Sollertia
Sollertia
solum.
solum.
Ago Ago
inhaeresco
inhaeresco
at atBerufsbetreuer
Annuo
Annuo
ars quies
ars sind
quies
Polliceor
Polliceor
simulsimul
temperantia.
temperantia.
An An
diejenigen,
die
von
den
Betreuungsgerichten
stetig
an.
Dabei
ist
festzustellen,
dass
der
Anvis socer
vis socer
attollo
attollo
Elatus.
Elatus.
Ibo foro,
Ibo foro,
ut Piscis,
ut Piscis,
ne necolonus
colonus
Fructus
Fructus
initium
initium
labo labo
postulator
postulator
infeste
infeste
en en
1
bestellt
werden,
wennnam
Angehörige
teil
die
Berufsbetreuern
Esca,der
Esca,
seBetreuungen,
Faenum,
se Faenum,
in Impetro
in von
Impetro
quod
quod
se Exhibeo
se Exhibeo
ne nitesco
ne nitesco
discidium,
discidium,
nam
sto vis
stoAlica
visund
Alica
seehrennutus
se nutus
Tätige
einesolum.
Betreuung
nicht
übernehmen
geführt
im Gegensatz
zu
ehrenamtlich
faveofaveo
sewerden,
concido
se concido
per
Fatigo,
per Fatigo,
almus
almus
ut
erro
ut erro
cupido
cupidoamtlich
ValloVallo
Sollertia
Sollertia
solum.
Ago Ago
inhaeresco
inhaeresco
at visatsocer
vis socer
können
oder
wollen,
und
alle
anderen
Untergeführten
Betreuungen,
zunimmt
(vgl.
Schütte
res famulatus
res famulatus
Adstringo
Adstringo
nobis,
nobis,
for nam
for nam
per Stuper Stu-attollo
attollo
Elatus.
Elatus.
Fatigo,
Fatigo,
almus
almus
ut erro
ut erro
cupido
cupido
res res
2014,
S. commemoro
22).commemoro
Von bundesweit
1,3
Millionen
nicht
mehr
greifen.
Dieser
pendum
pendum
Annuo
Annuo
ars quies
ars quies
Polliceor
Polliceorstützungssysteme
famulatus
famulatus
Adstringo
Adstringo
nobis,
nobis,
for nam
for
nam
per Stupenper
Stupenbestehenden
Betreuungsverfahren
imFructus
Jahrinitium
2012
verdeutlicht,
dass
simulsimul
temperantia.
temperantia.
An colonus
An colonus
Fructus
initiumSachverhalt
dumdum
commemoro
commemoro
Annuo
Annuo
ars
quies
arsjeder
quiesLandkreis
wurden
rund
39
Prozent
aller
Fälle
von
Berufsbzw.
Amtsgerichtsbezirk
über
einen
ausreichenlabo labo
postulator
postulator
infeste
infeste
en ne
ennitesco
ne nitesco
discidium,
discidium,
den
„Pool
an
Berufsbetreuern“
verfügen
sollte,
nam nam
sto vis
stoAlica
vis Alica
se nutus
se nutus
ValloVallo
Sollertia
Sollertia
solum.
solum.Ibo foro,
Ibo foro,
ut Piscis,
ut Piscis,
ne Esca,
ne Esca,
se Faenum,
se Faenum,
in Impetro
in Impetro
anfaveo
berufsmäßig
zu per
führenden
1
Gründen
der at
besseren
Lesbarkeit
wird
im gesamten
AgoAus
Ago
inhaeresco
inhaeresco
visat socer
vis
socer
attollo
attollo
Elatus.
Elatus.
Ibo Iboum
quodden
quod
se Bedarf
Exhibeo
se Exhibeo
faveo
se concido
se concido
Fatigo,
per Fatigo,
Text auf die weibliche Schreibweise zugunsten des
zu können.
foro,
foro,
ut Piscis,
ut Piscis,
ne Esca,
ne Esca,
se Faenum,
se Faenum,
in Impetro
in ImpetroBetreuungen
almus
almus
ut erro
utabdecken
erro
cupido
cupido
res
famulatus
res famulatus
Adstringo
Adstringo
generischen Maskulinums verzichtet. Die Benutzung
dem
Hintergrund
demografischen
Wanquod
quod
se
Exhibeo
se Exhibeo
faveo
faveo
se concido
se
concido
per Fatigo,
per die
Fatigo,Vor
nobis,
nobis,
for
nam
for nam
per des
per
Stupendum
Stupendum
commemoro
commemoro
der
männlichen
Form
schließt
selbstverständlich
derarsauch
in der
Altersstruktur
weibliche
Form
mit ein.
almus
almus
ut erro
ut erro
cupido
cupido
res famulatus
res famulatus
Adstringo
Adstringodels,
Annuo
Annuo
quies
ars zunehmend
quies
Polliceor
Polliceor
simul
simul
temperantia.
temperantia.
An An
bdbaspekte 108/2015 39
forum & fakten
der Berufsbetreuer erkennbar ist, stellt sich in
Fachkreisen zunehmend die Frage, ob das Thema
„Fachkräftemangel“ auch bei den Berufsbetreuern bedeutsam sein wird und wenn ja, wie entsprechender Nachwuchs gewonnen werden kann
(vgl. Siebels 2014, S. 12 f.). Die Beantwortung
dieser Frage ist durch eine periodische Bedarfsplanung im Betreuungswesen möglich.
Im Rahmen der vorgelegten Bachelorarbeit wurde eine solche Bedarfsplanung auf Grundlage
einer empirischen Erhebung exemplarisch für
das Betreuungswesen im Landkreis WeilheimSchongau durchgeführt. Die Arbeit sieht ihr Ziel
darin, die Alters- und Geschlechtsstruktur, Kapazität und Veränderungen der im Landkreis Weilheim-Schongau derzeit tätigen Berufsbetreuer
abzubilden, um die Hypothese „Der Landkreis
Weilheim-Schongau benötigt in Zukunft neue
Berufsbetreuer, da eine Vielzahl derzeit tätiger
Berufsbetreuer aus Altersgründen ihren Beruf in
spätestens 15 Jahren aufgeben werden“, wissenschaftlich zu untersuchen.
Um diese Fragestellung beantworten zu können, wurde ein (teil-) standardisierter Fragebogen2 entwickelt, der an alle Berufsbetreuer im
Landkreis Weilheim-Schongau (n= 34) versandt
wurde. Aufgrund der hohen Response (Responsequote = 97 %) können klare Aussagen zur
Alters- und Geschlechtsstruktur, Kapazität und
Veränderungen der Berufsbetreuer des Landkreises Weilheim-Schongau getroffen werden. Die
Ergebnisse liefern wegweisende Erkenntnisse
über Potenziale der Berufsbetreuer, Betreuungen
auch zukünftig zu führen, und lassen Schlussfolgerungen für die gesamte Bedarfsplanung im
Betreuungswesen des Landkreises WeilheimSchongau zu.
2. Bedarfsplanung im
Betreuungswesen
Die Notwendigkeit der Bedarfsplanung im Betreuungswesen ergibt sich zum einen aus der
Pflichtaufgabe der Betreuungsbehörde, den
Bedarf an Berufsbetreuern planmäßig zu ermitteln3 und zum anderen aus der Annahme, dass
2 Der Fragebogen beinhaltet weitere Fragestellungen, die
über die Zielsetzung der Bachelorarbeit hinaus gehen,
deren Antworten für eine periodische Bedarfsplanung
jedoch ebenfalls relevant sein könnten.
3 Die Bedarfsplanung im Betreuungswesen orientiert
sich an den beruflich tätigen Betreuern, die Auskunft
über Veränderungen, Kapazitäten und Schwerpunkte
ihrer Tätigkeit geben sollen. Die bisherige Fachliteratur
geht davon aus, dass zur Erfassung der Veränderungen, Kapazitäten und Schwerpunkte in der Tätigkeit
eines Berufsbetreuers, ein jährliches Gespräch mit dem
Berufsbetreuer geführt werden sollte. Welche Aspekte
40 bdbaspekte 108/2015
auch der demografische Wandel Auswirkungen
auf die Betreuungszahlen haben wird. Der erwartete Wandel und die damit verbundenden
Herausforderungen werden inzwischen auch in
Fachkreisen diskutiert. Der BdB e.V. wies bereits
im Juni 2014 (bdbaspekte, Heft Nr. 102) darauf
hin, dass die erste Generation der Berufsbetreuer
in den kommenden Jahren aus dem Berufsleben
ausscheiden wird und daher entsprechend Nachfolger benötigt werden.
Als Vertreter der Landkreise erklärte sich der
Landkreis Weilheim-Schongau mit der Durchführung des Pilotprojektes, eine Bedarfsplanung
auf Grundlage der Befragung aller im Landkreis
tätigen Berufsbetreuern, zu erstellen, einverstanden. Eine empirische Untersuchung nahm
sich der Thematik an und versucht durch einen
(teil-) standardisierten schriftlichen Fragebogen,
der konkrete Fragen zu Veränderungen, Kapazitäten und Schwerpunkten beinhaltet, Aussagen
von Berufsbetreuern des Landkreises WeilheimSchongau zu erfassen. Denn nur durch eine
Einschätzung der Personen, die tagtäglich mit
der Arbeit im Betreuungswesen vertraut sind
und wissen, unter welchen Bedingungen und
Einflussfaktoren Berufsbetreuer arbeiten, kann
eine realistische Bedarfsplanung überhaupt gelingen.
3. Zielsetzung der empirischen
Studie
In Anlehnung an die Empfehlungen der BaGüS 4 ,
wie eine Bedarfsplanung im Betreuungswesen
erfolgen soll, verfolgt die empirische Studie „Bedarfsplanung im Betreuungswesen für den Landkreis Weilheim-Schongau“ das Ziel, Alters- und
Geschlechtsstrukturen, Kapazitäten, Veränderungen und Schwerpunkte von Berufsbetreuern,
die im Landkreis Weilheim-Schongau tätig sind,
zu erfassen, um aus den jeweiligen Angaben
eine Bedarfsplanung im Betreuungswesen für
den Landkreis Weilheim-Schongau zu erstellen.
Die Studie soll zum einen die Bestandserhebung
beinhalten und zum anderen darüber Auskunft
geben, wie sich die soziodemografische Struktur
der im Landkreis Weilheim-Schongau tätigten
Berufsbetreuer innerhalb der nächsten 15 Jahre
ändern wird und welche Faktoren und Aspekte
hierauf Einfluss nehmen.
oder Fragestellungen im Einzelnen zu Veränderungen,
Kapazitäten und Schwerpunkten in der Betreuungsarbeit bei Berufsbetreuern erfragt werden sollten, lässt
sich anhand der Fachliteratur nicht konkretisieren (vgl.
Heitmann u.a. 2013, S. 41).
4 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe
Die Bachelorarbeit sieht ihren Schwerpunkt in
der Abbildung von Strukturen (1), Kapazitäten
(2) und Veränderungen (3) der im Landkreis
Weilheim-Schongau tätigen Berufsbetreuer, um
eine zukunftsweisende Aussage darüber treffen
zu können, ob der Landkreis Weilheim-Schongau
in 15 Jahren neue Berufsbetreuer benötigen
wird. Dieser Aspekt ist ein wesentlicher Teil
der Bedarfsplanung im Betreuungswesen und
Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
4. Forschungsdesign
Um repräsentative Ergebnisse zu erhalten, erfolgte eine anonymisierte Erhebung der Daten
in Form eines schriftlichen Fragenbogens (10
Seiten), der an alle tätigen Berufsbetreuer des
Landkreis Weilheim-Schongau versandt wurde.
Es handelt sich bei der Datenerhebung (n= 33)
um eine Vollerhebung, an der 39 der im Landkreis Weilheim-Schongau tätigen Berufsbetreuer
vorgesehen und beteiligt wurden.5
Als Erhebungsinstrument wurde ein quantitativer (teil)-standardisierter Fragebogen mit einer
Mischung aus geschlossenen, halboffenen und
offenen Fragen gewählt. Von insgesamt 34 versendeten Fragebögen wurden 33 Fragebögen an
die Verfasserin zurück gesandt. Dies entspricht
einer Rücklaufquote von 97,06 Prozent. In Verbindung mit dem überdurchschnittlich hohen
Rücklaufergebnis kann der Erhebung eine gute
Aussagekraft attestiert werden. Die erhobenen
Daten wurden mit einem statistischem Auswertungsprogramm (SPSS) ausgewertet.
Die wissenschaftliche Studie umfasste im Wesentlichen drei Phasen:
1) Vorbereitungsphase,
2) Erhebungsphase und
3) Auswertungsphase.
Die gesamte Studie dauerte 16 Monate und
wurde von Frau Prof. Dr. Dorit Sing (Katholische
Stiftungsfachhochschule München, Abt. Benediktbeuern) begleitet.
5. Ergebnisse der empirischen Studie
1) Alters- und Geschlechtsstrukturen der
Berufsbetreuer
Die Anzahl der Betreuungen, die von Berufsbetreuer des Landkreises Weilheim-Schongau
geführt werden, variiert stark zwischen einer
5 An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die
Verfasserin der Arbeit, die selbst als Berufsbetreuerin
im Landkreis Weilheim-Schongau tätig ist, zur Wahrung
der Wissenschaftlichkeit nicht an der Erhebung teilgenommen hat.
forum & fakten
Unterschiedliche Arbeitsbedingungen der Berufsbetreuer stehen in Abhängigkeit von der
Art des Beschäftigungsverhältnisses, in dem die
Berufsbetreuer tätig sind. Auffallend ist, dass
Berufsbetreuer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten,
regelmäßig an Supervisionen teilnehmen. Selbstständig tätigte Berufsbetreuer dagegen nicht, bis
auf eine Ausnahme. Ein gegenteiliges Ergebnis
zeigt sich bei der Teilnahme an regelmäßigen
Fortbildungen: Die wenigsten Berufsbetreuer,
die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten,
nehmen an diesen teil, selbstständige Berufsbetreuer jedoch häufig.
Die Mehrheit der Berufsbetreuer ist der Meinung,
dass Lebenserfahrung für die erfolgreiche Aus6 Hintergründe für die geringe Anzahl der Berufsbetreuer,
die die Tätigkeit in Vollzeit ausüben, lassen sich den
Ergebnissen der Studie nicht entnehmen. Es wird jedoch
vermutet, dass die Mehrheit der Berufsbetreuer eine
weitere Tätigkeit ausübt und als Berufsbetreuer (nur)
im Nebenerwerb tätig ist.
16 Berufsbetreuer, 51,61 %
Anzahl der Berufsbetreuer/innen
und 42 Betreuungen. Dies begründet sich durch
die unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten. Nur wenige Berufsbetreuer arbeiten
Vollzeit und damit mehr als 35 Stunden pro
Woche.6 Durchschnittlich führt jeder Berufsbetreuer im Landkreis Weilheim-Schongau rund
18 Betreuungen.
6
5
4
3
2
1
0
31 - 40 41 - 50 51 - 55 56 - 60 61 - 65 ≥ 70
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre
Alterskategorien
Abb. 1: Altersstruktur der Berufsbetreuer im Landkreis Weilheim-Schongau
(n=27, sechs der Befragten geben keine Auskunft über ihr Alter). Quelle: Klück, 2014, S. 35
übung des Berufs ein wichtiger Bestandteil ist.
Dieser Aspekt deckt sich mit der Altersstruktur
der Berufsbetreuer des Landkreises: Alle Berufsbetreuer sind über 30 Jahre alt und damit
lebenserfahren7.
7 Mit Lebenserfahrung ist gemeint: abgeschlossene
Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium, Berufserfahrung, Festigung der privaten Lebensverhältnisse,
Erfahrungen mit lebenskritischen Ereignissen (z.B. Tod
eines Familienangehörigen, schwere Krankheiten) u.a.
Probleme in der Beratung
Ungünstige Arbeitsbedingungen
anspruchsvolles Krankheitsbild des Betroffenen
fehlende Kooperationen
Komplexität der Betreuung
unvorteilhafte regionale Verteilung der Betreuung
0
2
4
6
8
10
12
Abb. 2: Einflussfaktoren, die die Kapazität reduzieren. Quelle: Klück, 2014, S. 41
geringer Schwierigkeitsgrad der Betreuung
vorteilhafte regionale Verteilung der Betreuung
Persönlichkeit des Betreuers
2) Kapazitäten der Berufsbetreuer
Da die Mehrheit der Berufsbetreuer eine Abhängigkeit zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit
und der Anzahl der zu führenden Betreuungen
sieht, ist die maximale Anzahl der zu führenden
Betreuungen pro Berufsbetreuer und somit deren
Kapazität begrenzt. Rechnerisch verfügen die Berufsbetreuer des Landkreises Weilheim-Schongau
über ausreichend Kapazitäten, so dass der, durch
Betreuungen entstehende Bedarf, gedeckt werden kann.8 Da die Kapazitäten der Berufsbetreuer
jedoch verschiedenen Einflussfaktoren unterliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die
„rechnerische Bedarfsdeckung“ von der „tatsächlichen beruflichen Praxis“ abweicht. Probleme in
der Betreuung, ungünstige Arbeitsbedingungen,
ein anspruchsvolles Krankheitsbild des Betroffenen, fehlende Kooperationen, eine unvorteilhafte
regionale Verteilung der Betreuungen und die
Komplexität der Betreuung sorgen für eine Reduktion der Betreuungsübernahmekapazität.
Dagegen erhöht eine geringe Anzahl von Aufgabenkreisen, der Wohn- und Vermögensstatus des
Betroffenen, gute Kooperationen mit beteiligten
Stellen, eine regionale Komprimierung der Betreuung, die individuelle Persönlichkeit des Betreuers
und ein geringer Schwierigkeitsgrad der Betreuung die Betreuungsübernahmekapazität.
gute Kooperationen
günstige Arbeitsbedingungen
Wohn- und Vermögensstatus des Betroffenen
Geringe Anzahl der Aufgabenkreise
0
5
10
15
Abb. 3: Einflussfaktoren, die die Kapazität begünstigen. Quelle: Klück, 2014, S. 40
Diese von Berufsbetreuern genannten Aspekte
lassen sich kaum verändern und beeinflussen.
Berufsbetreuer werden in den meisten Fällen
aufgrund der Schwierigkeit und Komplexität ei8 Diese Aussagen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2014
(Zeitpunkt der Erhebung der Studie).
bdbaspekte 108/2015 41
forum & fakten
ner Betreuung bestellt, so dass die Mehrheit der
genannten Einflussfaktoren als gegeben anzunehmen ist. Ein anderes Bild ergibt sich bei dem
Aspekt der „regionalen Verteilung der Betreuung“,
der durch die Betreuungsbehörde und das Betreuungsgericht beeinflussbar wäre.
3) Voraussichtliche Veränderungen der
Berufsbetreuer in 15 Jahren
Die Altersstruktur der im Landkreis WeilheimSchongau tätigen Berufsbetreuer ähnelt der vom
BdB e.V. im Juni 2014 veröffentlichten Altersstatistik. Aufgrund dessen wird eine gravierende Veränderung bis zum Jahr 2029 im Betreuungswesen
des Landkreises Weilheim-Schongau erfolgen.
Mehr als die Hälfte der Berufsbetreuer des Landkreises Weilheim-Schongau ist über 50 Jahre alt
und erreicht in etwa 15 Jahren das Renteneintrittsalter. Wenngleich nur ein verhältnismäßig
geringer Anteil der Berufsbetreuer angibt, dass
die von ihm geführte Anzahl der Betreuungen
aufgrund des Renteneintritts in voraussichtlich 15
Jahren abnehmen wird, muss mit einer generellen
Abnahme der geführten Betreuungen aufgrund
der Altersstruktur gerechnet werden.9
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Betreuungszahlen, den demografischen Entwicklungen im Landkreis Weilheim-Schongau10 und den
allgemeinen Prognosen des BdB e.V. kann zum
Zeitpunkt der Studienerhebung (2014) mit einem weiteren, wenngleich geringen Anstieg
der Betreuungszahlen gerechnet werden, der
gravierende Auswirkungen auf den Bedarf an Be9 Der Landkreis Weilheim-Schongau führt insgesamt 40
Berufsbetreuer. Sechs Berufsbetreuer und die Verfasserin
selbst nahmen an der Erhebung nicht teil. Es wird davon
ausgegangen, dass bei einer Teilnahme der übrigen
Personen mit einem ähnlichen Ergebnis gerechnet werden kann, da die Verfasserin die betreffenden Personen
hinsichtlich ihres Alters und ihrer beruflichen Tätigkeit
kennt.
10 Detaillierte Ausführungen zur betreuungsrechtlichen
Situation und den Betreuungszahlen im Landkreis
Weilheim-Schongau können der Original-Bachelorarbeit
entnommen werden.
rufsbetreuern im Landkreis Weilheim-Schongau
haben wird. Die theoretischen Berechnungen
der Zu- und Abnahme der Kapazitäten der Berufsbetreuer verdeutlichen die Spannweite der
möglichen Veränderung. Dabei ist jedoch sicher,
dass die Studienteilnehmer, die angaben, dass
die Anzahl der Betreuungen in den nächsten 15
Jahren zunehmen wird, den Bedarf an Betreuungen nicht auffangen werden können (Abb. 4).
Der Landkreis Weilheim-Schongau sollte damit
rechnen, dass im Mittel eine Differenz von 32 Betreuungen abzudecken sein wird. Dies entspricht
der Kapazität von zwei Berufsbetreuern. Sollte
das so genannte „Worst-Case-Szenario“ 11 eintreten, muss der Landkreis Weilheim-Schongau sogar sechs weitere Berufsbetreuer zur Verfügung
haben, um den Bedarf abdecken zu können.12
Eine weitere Problematik ergibt sich bei dem
Geschlechterverhältnis der Berufsbetreuer des
Landkreises Weilheim-Schongau. Zwei Drittel der
Studienteilnehmer, die mit einer Abnahme ihrer
Betreuungen rechnen, sind Männer. Im Gegensatz
dazu ist es knapp die Hälfte der befragten Frauen,
die mit einer Zunahme ihrer Betreuungen rechnen.
Diese Ergebnisse zeigen, dass das bisher relativ
ausgewogene Geschlechterverhältnis der Berufsbetreuer „ins Wanken“ kommen wird. Der Landkreis Weilheim-Schongau benötigt zukünftig mehr
männliche Berufsbetreuer, die dem Vorschlagsrecht
der Betreuten Rechnung tragen können. Andernfalls droht eine „Verweiblichung“ der Berufsbetreuertätigkeit im Landkreis Weilheim-Schongau.
Die Ergebnisse der Studie verdeutlichen, dass der
Landkreis Weilheim-Schongau mit einer Proble11 Worst-Case-Szenario: Größte Abnahme trifft auf geringste Zunahme = 110 Betreuungen.
12 Unberücksichtigt bleiben in dieser Berechnung die Studienteilnehmer, die keine Angaben zur Veränderung
gemacht haben, aber zur potenziellen Altersgruppe
gehören, die die Betreuungen wegen Renteneintritt in
voraussichtlich 15 Jahren reduzieren werden. Es besteht
daher die Möglichkeit, dass mit einer durchaus höheren
Abnahme der geführten Betreuungen zu rechnen ist.
matik konfrontiert wird, die konkrete Maßnahmen erfordert.
6. Handlungsempfehlungen
Die Betreuungsbehörde des Landkreises Weilheim-Schongau wird in den nächsten 15 Jahren
einen wesentlichen und wichtigen Veränderungsprozess in der Struktur der Berufsbetreuer
durchleben, der durch die Gewinnung junger
qualifizierter Menschen für die Berufsbetreuung
geprägt sein sollte. Eine frühzeitige Rekrutierung interessierter, junger Menschen, die für
das Berufsfeld des Berufsbetreuers ausgebildet
und gewonnen werden können, sollte bis zum
Kalenderjahr 2029 oberste Priorität haben.13
Damit dieses Ziel erreicht werden kann, werden
nachfolgende Handlungsansätze empfohlen:
QQ Sensibilisierung der Öffentlichkeit Öffentliche Aufmerksamkeit für die Bedeutung der „Nachwuchsgewinnung“ im Prozess
des Strukturwandels der Berufsbetreuer im
Landkreis Weilheim-Schongau.
QQ Neukonzeption Frühzeitige verbindliche Planung mit Berufsbetreuern über die Abgabe von Betreuungen
bei Berufsaufgabe oder Verminderung der
Kapazität. Entwicklung eines Leitfadens.
QQ Nachhaltigkeit: „Mentoring“ Bisher tätige Berufsbetreuer im Landkreis
Weilheim-Schongau als Mentor für eine Begleitung eines „Mentees“ 14 gewinnen (vgl.
Siebels 2014, S. 12).
QQ Kooperationen mit Fachhochschulen Vernetzung der Betreuungsbehörde mit der
Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abt. Benediktbeuern, Fachbereich Soziale Arbeit, zur Gewinnung von Sozialarbeitern für die Berufsbetreuung.
13 Im Jahr 2029 werden mehr als die Hälfte der Berufsbetreuer des Landkreises Weilheim-Schongau in das
Rentenalter eintreten.
14 Als „Mentee“ wird in diesem Fall ein junger Berufsbetreuer bezeichnet, der erste Praxiserfahrungen in
Begleitung eines langjährig tätigen Berufsbetreuers
sammeln soll.
≥ 15 Betreuungen
11 – 15 Betreuungen
abnehmen
6 – 10 Betreuungen
zunehmen
≤ 5 Betreuungen
0
2
4
6
8
10
Abb. 4: Anzahl der Zu- bzw. Abnahme von Betreuungen. Quelle: Klück, 2014, S. 43
42 bdbaspekte 108/2015
forum & fakten
Diese Handlungsanweisungen bedürfen einer
detaillierteren Ausarbeitung und fordern die
Betreuungsbehörde sich mit konkreten Lösungsmöglichkeiten, die zur Gewinnung neuer Berufsbetreuer in spätestens 15 Jahren beitragen,
auseinanderzusetzen.
Da das Studium der Sozialen Arbeit als Basis zur
Ausübung der Tätigkeit als Berufsbetreuer prädestiniert ist, erscheint die Vernetzung des Studiums
der Sozialen Arbeit mit dem Arbeitsfeld der rechtlichen Betreuung sehr sinnvoll und zielführend. Im
Folgenden werden zwei konkrete Handlungsansätze für die Katholische Stiftungsfachhochschule
München, Abt. Benediktbeuern, vorgestellt:
QQ Vermittlung von Praktikumsplätzen Das Praxis-Center könnte Praktikumsstellen bei
Betreuungsvereinen oder selbstständigen Berufsbetreuern des Landkreises WeilheimSchongau akquirieren und fördern. Studierende
könnten durch die Übernahme von ehrenamtlichen Betreuungen erste Erfahrungen in dem
Tätigkeitsfeld eines Berufsbetreuers sammeln.
QQ Etablierung von Praxisprojekten Organisation von Informationsveranstaltungen zum Thema „Betreuungsrecht“ für alle
QQ
Studierenden der Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abt. Benediktbeuern
Aufnahme der Lehrveranstaltung „Betreuungsrecht“ im Bachelor-Grundstudium Vermittlung von Grundlagen des Betreuungswesens und des Betreuungsrechts im Rahmen
einer eigenen Lehrveranstaltung im Grundstudium15 der Sozialen Arbeit. Den Studierenden
könnten damit frühzeitig Kenntnisse im Betreuungswesen vermittelt werden, die sie motivieren, ihr Praxissemester16 in diesem Tätigkeitsfeld zu absolvieren (vgl. Siebels 2014, S.13).
Der Landkreis Weilheim-Schongau, insbesondere
deren Betreuungsbehörde, könnte aufgrund der
regionalen Nähe zur Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abt. Benediktbeuern, von
der Etablierung der Thematik „Betreuungsrecht“
im Studium der Sozialen Arbeit profitieren und
dadurch eine Rekrutierung junger Menschen für
dieses Berufsfeld erreichen.
15 Das Grundstudium umfasst das 1. bis 3. Semester.
16 Das 4. Semester ist das Praxissemester, auch Praxis II
Phase an der Katholischen Stiftungsfach-hochschule
München, Abt. Benediktbeuern, genannt.
7. Fazit
Abschließend kann festgehalten werden: Wenn
sich der Landkreis Weilheim-Schongau der Erkenntnis, dass dieser in spätestens 15 Jahren neue
Berufsbetreuer benötigen wird, verschließt und
geeignete Maßnahmen zur Rekrutierung professionellen Nachwuchses unterlässt, wird das Berufsfeld des Berufsbetreuers im Landkreis WeilheimSchongau vom Fachkräftemangel betroffen sein.
Nur durch eine frühzeitige Planung zur Gewinnung
von Berufsbetreuern kann der Professionalität des
Berufs Rechnung getragen und eine Überlastung
der Betreuungsbehörde vermieden werden.17
17 Da die Betreuungsbehörde verpflichtet ist, Betreuungen
zu führen, wenn sich kein anderer geeigneter Betreuer
finden lässt, könnte die Betreuungsbehörde in Zukunft
mit der Übernahme von Betreuungen belastet werden..
Raffaela Klück ist Fachbereichsreferentin Soziale Arbeit an der Katholischen
Stiftungsfachhochschule München,
Berufsbetreuerin und Mitglied des BdB.
Ihre gesamte Bachelor-Arbeit
steht zum Download bereit unter
bdb-ev.de/dokumentationen. Bericht
und Interview lesen Sie auf S. 22/23.
Gute Betreuung
braucht
BdB-Qualitätsregister
gute Qualität
Die Notwendigkeit, Qualitätssicherungsmaßnahmen in der
Betreuungsarbeit nachzuweisen, wird weiter zunehmen. Durch
eine Mitgliedschaft im Qualitätsregister zeigen Sie, dass Sie die
erforderlichen Qualitätskriterien erfüllen.
Mit einer Mitgliedschaft im Qualitätsregister setzen Sie Ihre Kompetenzen und Erfahrungen aktiv als Werbung in eigener Sache ein. Der
Eintrag ins Register steht allen offen:
Berufsbetreuer/innen, Bürogemeinschaften und Betreuungs­vereinen.
Eine Mitgliedschaft im BdB ist nicht erforderlich.
Als QR-Mitglied erhalten Sie
QQ
BdB e. V.
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg
Tel. (0 40) 386 29 03-90
Fax (040) 386 29 03-2
E-Mail: [email protected]
QQ
QQ
QQ
Urkunde und Qualitätssiegel zum Nachweis Ihrer
Anerkennung
Individuelles Internetprofil
Vergünstigte Weiterbildungen
Vergünstigte Versicherungen
Viele weitere Informationen rund um das Qualitätsregister – von
Aufnahmeantrag bis Zertifizierung – erhalten Sie über www.bdb-qr.de
bdbaspekte 108/2015 43
forum & fakten
St e llung nahm e d es B d B a n d a s B u n d esver fassu n g sg er i c ht
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
zum Thema „Zwangsbehandlung“
Aktenzeichen 1 BvL 8/15; Vorlagebeschluss
des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2015, Az.
XII ZB 89/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen
e.V. (BdB e.V.) ist die berufständische Vertretung
der in der Bundesrepublik beruflich tätigen Betreuer und Betreuerinnen i.S.d. Betreuungsrechts
gem. den §§ 1896 ff BGB. Der BdB e.V. vertritt zur
Zeit die Interessen von über 6700 Mitgliedern.
Wir teilen die Ansicht des Bundesgerichtshofs,
dass in der dem Vorlagebeschluss zugrunde
liegenden Fallkonstellation eine Behandlung der
Betroffenen gegen deren natürlichen Willen aufgrund der gegenwärtigen Regelung in § 1906
BGB nicht zulässig ist:
Für eine Behandlung außerhalb einer geschlossenen Unterbringung (umgangssprachlich auch
als ambulante Zwangsbehandlung bezeichnet)
fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, der
Gesetzgeber wollte diese Möglichkeit – wie auch
vom BGH zutreffend dargestellt – ausdrücklich
nicht schaffen.
Für eine Behandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung gibt es zur Zeit ebenfalls
ce
r v i e u te
e
S et r
B
fü r
keine Grundlage, weil die Unterbringung – wie
aber vom Gesetzgeber gefordert – in solchen
Fällen nicht erforderlich ist, um die Behandlung
gegen den Willen der Betroffenen zu ermöglichen (siehe dazu z.B. auch Bauer/Braun in HKBUR § 1906 BGB Rn. 90ff).
Wie auch der BGH gehen wir aber davon aus,
dass es nicht mit den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2,
3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Gruppe der Menschen, die sich einem Klinikaufenthalt aufgrund
ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht
entziehen können, ohne Schutz vor krankheitsbedingten Fehlentscheidungen und damit sterben
zu lassen.
Den Berichten unserer Mitglieder nach treten
solche Fallkonstellationen zwar nur selten auf,
sie kommen aber – wie auch der zur Beurteilung stehende Fall zeigt – hin und wieder vor
und alleine die möglicherweise nur geringe
Anzahl von Betroffenen kann es u.E. nicht
rechtfertigen, den sich in einer solchen Situation befindlichen Menschen den staatlichen
Schutz zu versagen.
Letztlich wird es Sache des Gesetzgebers sein,
hierzu eine verfassungskonforme Regelung zu
entwickeln. Für die Zeit bis dahin ist es u.E. aber
geboten, die vorhandene Lücke in der gesetzlichen Regelung vorläufig zu schließen. Hierzu
bestehen nach unserer Einschätzung zwei Möglichkeiten:
CLASSIC
Beihilfe – leicht gemacht!
030 / 27 00 00
MEDIRENTA ist der Beihilfeberater für privat Versicherte und Beamte – bundesweit.
Wir betreuen Ihre Klienten umfassend, speziell auch im Falle
von Pflegebedürftigkeit oder Krankenhausaufenthalten.
Wir übernehmen für Ihre Klienten die Korrespondenz mit
Beihilfestellen, Ärzten und Krankenkassen.
Wir sorgen für die Antragstellung, Geltendmachung
und Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Klienten.
Wir sorgen für schnelle Kostenerstattung in richtiger Höhe.
Zahlungsverkehr über ein separates Treuhandkonto.
Alle Arztrechnungen auf einen Blick, Eigenanteile getrennt
ausgewiesen.
Medirenta ist als Rechtsdienstleister gerichtlich zugelassen
und Partner des BdB e.V.
www.medirenta.de • [email protected] • MEDIRENTA Krankenkostenabrechnungs GmbH
AZ108/2015
BDB Aspekte 121x60 3.indd 1
44 Medirenta
bdbaspekte
11.02.15 09:37
a) Eine geschlossene Unterbringung wird auch
dann als zulässig angesehen, wenn eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des
Betroffenen erforderlich ist, um ihn vor
schwersten gesundheitlichen Schäden oder
dem Tod zu bewahren, die Voraussetzungen
für eine geschlossene Unterbringung im Übrigen aber nicht vorliegen. Gegen diese Möglichkeit spricht allerdings,
dass die an sich nicht nötige geschlossene
Unterbringung für den Betroffenen eine zusätzliche Belastung darstellt.
b) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen
des Betroffenen darf in diesen Fällen ausnahmsweise auch außerhalb einer geschlossenen Unterbringung vorgenommen werden.
Diese Lösung favorisiert offenbar der BGH (Rn.
39 ff des Vorlagebeschlusses). Allerdings besteht die Gefahr, dass ein solches
Vorgehen eine Art „Türöffnerfunktion“ für die
Akzeptanz ambulanter Behandlungen gegen
den natürlichen Willen des Betroffenen haben
könnte. Solche Behandlungen waren aber vom
Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt und
werden auch von uns als äußerst kritisch angesehen. In Anbetracht dessen, dass ein staatlicher
Eingriff immer nur so milde wie möglich sein
darf, dürfte diese Lösungsmöglichkeit für eine
vorläufige Handhabung aber trotz aller Bedenken vorzugswürdig sein weil sie auf eine zusätzlich belastende geschlossene Unterbringung ver­zichtet.
Wie schon erwähnt, ist es Sache des Gesetzgebers, hierzu eine endgültige und verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Wir erlauben
uns trotzdem, bereits hier auf einige Aspekte
hinzuweisen, die u.E. dabei zu berücksichtigen
sein werden:
Selbstverständlich sind auch bei Entscheidungen
über eine sogenannte Zwangsbehandlung die
Vorgaben der §§ 1901a, b BGB zu beachten,
es ist also zunächst zu prüfen, ob eine die
zur Diskussion stehende Behandlung betreffende Patientenverfügung vorliegt oder ob es
forum & fakten
Anhaltspunkte dafür gibt, wie die Betroffene
sich insoweit entscheiden würde, wenn die die
Einwilligungsfähigkeit ausschließende Erkrankung nicht vorliegen würde. Es ist befremdlich,
dass die Vorinstanzen in dem hier zur Diskussion stehenden Verfahren offenbar nicht darauf
eingegangen sind, ob die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Behandlung hier
überhaupt erfüllt sind. Da § 1906 sich auch an
Personen richtet, von denen nicht unbedingt
umfassendere rechtliche Kenntnisse erwartet
werden können (z.B. ehrenamtliche Betreuer
und Vorsorgebevollmächtigte sowie auch die
Betroffenen selbst) halten wir es für angebracht,
in § 1906 BGB ausdrücklich auf die §§ 1901a, b
BGB hinzuweisen.
Wegen der Tragweite der Entscheidung über
eine geschlossene Unterbringung und eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des
Betroffenen wäre es u.E. zudem angebracht,
diesen Aufgabenbereich fachlich qualifizierten
(möglichst durch spezielle Fortbildungen besonders geschulten) Berufsbetreuern vorzubehalten.
Diese könnten in entsprechenden Fällen neben
dem eigentlichen Betreuer bestellt werden.
Berufsbetreuer werden – zumal, wenn sie sich
speziell für die Arbeit in entsprechenden Betreuungen fortgebildet haben – aufgrund ihrer
Fachlichkeit häufig in der Lage sein, auch zu
schwierigen Klienten einen ausreichenden Kontakt aufzubauen und diesen von der Notwendigkeit der Behandlung überzeugen zu können.
Durch den Einsatz solcher spezialisierten Betreuer könnten deshalb aller Voraussicht nach ein Teil
der sonst notwendigen Zwangsbehandlungen
schon im Vorfeld vermieden werden.
Sollte es dem Betreuer dann trotzdem nicht
gelingen, den Klienten von der Notwendigkeit
des Eingriffs zu überzeugen, wird er sicherer und
schneller als z.B. ein ehrenamtlicher Betreuer ohne entsprechende Ausbildung beurteilen können,
ob eine Behandlung in Anbetracht der Vorgaben
der §§ 1901a, b BGB überhaupt angezeigt ist.
Wegen der existentiellen Bedeutung der in solchen Fällen zu treffenden Entscheidungen für
den Betroffenen ist es u.E dringend angezeigt,
durch den Einsatz solcher spezialisierten Betreuer zu gewährleisten, dass zügig sachgerechte
Entscheidungen getroffen werden können.
Eine endgültige Regelung der Fälle, in denen
ausnahmsweise eine Behandlung gegen den
natürlichen Willen des Betroffenen außerhalb
des Rahmens einer geschlossenen Unterbringung zulässig wäre, müsste zudem unmissverständlich formuliert sein. Es müsste eindeutig
sein, dass nur Fallkonstellationen betroffen
sind, in denen
a) die Behandlung in einer Klinik stattfindet,
b) der Betroffene sich dem Klinikaufenthalt
nicht entziehen will oder dies aufgrund
seines Gesundheitszustandes nicht kann
und
c) es sich um eine internistische Behandlung
(und nicht die Behandlung der Anlasserkrankung) handeln muss.
Keinesfalls darf u.E. eine Regelung geschaffen
werden, die Spielräume für eine Ausweitung
von sogenannten ambulanten Zwangsbehandlungen (etwa auf die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka in Arztpraxen oder
auf die heimliche Verabreichung von Medikamenten) suggeriert.
Sie suchen? – Wir finden!
• Erbenermittlung
• Suche nach Miterben
• internationale Urkundenbeschaffung
• Klärung der Vermögensnachfolge bei Selbstzahlern
und das alles
• für Betreuer & Nachlasspfleger kostenfrei
Fordern Sie unsere Referenzen an!
Wolbecker Str. 1 · 48155 Münster · Tel. 0251 3959131 · Fax 0251 5799793 · www.nachlass-ermittlungen.de
Bremerhaven
·
Münster
·
Wiesbaden
·
Freiburg
bdbaspekte 108/2015 45
Alexander Laviziano
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Fachseminare und
Beratungsangebote
3-5
g
8 62 90-394
8 62 90-32
[email protected]
für die Berufsbetreuung
Stellungnahme des BdB zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Keine Verpflichtung, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, um
eine Betreuung zu vermeiden
In einer Entscheidung vom 23.9.2015 (Az.: XII ZB 225/15) stellt der BGH fest, dass
die Einrichtung einer Betreuung nicht alleine mit der Begründung abgelehnt werden
darf, dass der Betroffene eine Vollmacht erteilen könne.
Anzeige ipb
Leitung und inhaltliche Koordination
Hilke Wolken-Gretschus
Referentin für Qualitätsentwicklung
Für Fragen zum Seminarangebot
stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Institut für Innovation und
Praxistransfer in der Betreuung
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg
Tel. (0 40) 386 29 03 -7, -96
Fax (0 40) 386 29 03 - 2
[email protected]
[email protected]
[email protected] . www.bdb-ev.de/ipb
Der Gesetzgeber möchte Betreuungen – aus Kostengründen ­– möglichst vermeiden. Deshalb wird
die bestehende Alternative – die Errichtung einer
Vorsorgevollmacht – beworben. In § 1896 Abs.
2 BGB heißt es „Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten … ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können“
und die Betreuungsbehörde soll ausdrücklich auf
die Möglichkeit, eine Betreuung durch eine Bevollmächtigung zu vermeiden, hinweisen. § 4 Abs. 1,
2 BtBG gibt dazu vor: „Die Behörde informiert und
berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht
und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer
bestellt wird. Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die
Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch
die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer
bestellt wird, zu vermitteln.“
Diese Vorgaben werden zum Teil missverstanden
– in dem vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss
v. 23.9.2015, Az. XII ZB 225/15) hatten das Betreuungsgericht und als Beschwerdeinstanz das
Landgericht die Einrichtung einer (an sich nötigen)
Betreuung alleine wegen der theoretisch bestehenden Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen,
abgelehnt. Das Landgericht hatte in seinem Beschluss u.a. ausgeführt, dass der Betroffene unbeschränkt geschäftsfähig sei und deshalb einer
Person seines Vertrauens eine Vollmacht erteilen
könne. Dass eine geeignete Vertrauensperson
nicht zur Verfügung stehe, habe er nicht hinreichend dargetan.
Der BGH stellt dazu fest, dass eine Betreuung
nur dann nicht notwendig ist, wenn eine konkrete Alternative zur Verfügung steht – die rein
theoretisch bestehende Möglichkeit der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson reicht dafür
aber nicht aus. Es gibt in diesem Zusammenhang
auch keine Beweislast des Betroffenen, nach
der er belegen müsste, dass keine Vertrauensperson vorhanden sei. Der BGH führt u.a. aus:
„Daher ist das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen und die damit einhergehende
rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung
nicht ausreichend. Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher
der Betroffene das für eine Vollmachterteilung
erforderliche Vertrauen entgegen bringt und
die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben
als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist.“
Zudem stellt der BGH fest, dass der betroffene
keine Vortragslast hat - er muss nicht belegen,
dass es keine Vertrauensperson gibt, vielmehr
ist es gem. § 26 FamFG Sache des Gerichts, die
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
ermitteln.
Unseres Erachtens handelt es sich um eine positiv
zu bewertende Entscheidung. Wenn man es ernst
nimmt, dass die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, ein Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Bürgers ist, muss man es auch
akzeptieren, wenn jemand sich dafür entscheidet,
keine Vorsorgevollmacht zu erteilen - sei es, weil
er nicht genügend Vertrauen in einen möglichen
Bevollmächtigten hat oder weil er einen dafür
in Frage kommenden Angehörigen nicht damit
belasten mag. Es wäre eine merkwürdige Interpretation des Selbstbestimmungsrechts, wenn
man daraus eine Verpflichtung zur Erteilung einer
Vollmacht ableiten würde.
Wenn man dem Wortlaut der Entscheidung folgt,
kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob eine
objektiv betrachtet vertrauenswürdige Person als
Bevollmächtigter in Frage käme, sondern es ist
auf die subjektive Bewertung des Betroffenen
abzustellen - er selbst und nicht das Gericht muss
ein ausreichendes Vertrauen in die in Frage kommende Person haben.
forum & fakten
Init iativ e de r J u s t i z m i n i s t er ko n fer enz zu r Ehegatten bei stan d sc haft
BdB: Keine Betreuungsvermeidung auf
Kosten von Selbstbestimmung!
Positionspapier des BdB
Die Justizminister/innen der Länder haben sich
im Rahmen ihrer 86. Konferenz (JUMIKO) am 17.
und 18. Juni 2015 in Stuttgart einstimmig für ein
neues Rechtsinstitut ausgesprochen: eine „Beistandschaft für Ehegatten und Lebenspartner
in erster Linie auf dem Gebiet der Gesundheitssorge und in damit eng zusammenhängenden
Bereichen“.
Der BdB lehnt das Vorhaben ab. Eine gesetzliche Vertretung ohne schützendes Betreuungsverfahren ist mit unkalkulierbaren Risiken für
die betroffenen Personen verbunden. Bereits
2005 scheiterte eine vergleichbare Bundesratsinitiative, weil die vermeintlich einfache
Lösung einer automatischen Übertragung von
Rechtsmacht auf Familienangehörige unvereinbar ist mit der erforderlichen Absicherung von
Eingriffen in die Autonomie erwachsener Personen. Wir fordern die Justizminister/innen auf,
von ihrem verfassungsrechtlich aussichtslosen
Vorhaben Abstand zu nehmen und stattdessen
die bestehenden Möglichkeiten – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und rechtliche
Betreuung – zu stärken und nach Maßgabe
der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
weiter zu entwickeln.
Unlösbares Dilemma im
Spannungsfeld von Vereinfachung
und Missbrauchsrisiko
Laut Beschluss der Justizministerkonferenz soll
das automatische Vertretungsrecht für Ehegatten bzw. Lebenspartner neben unmittelbaren
Angelegenheiten der Gesundheitssorge (Einwilligung in eine ärztliche Behandlung) auch
die „Befugnis zum Abschluss von im Rahmen
der Gesundheitssorge erforderlich werdenden
Rechtsgeschäften und zur Geltendmachung von
an den Krankheitsfall, Unfall oder Pflegefall
geknüpften Sozial-, Versicherungs- oder Beihilfeleistungen“ umfassen. Das Vertretungsrecht
würde unter der Voraussetzung greifen, „dass
der Betroffene weder etwas anderes bestimmt
noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat“.
48 bdbaspekte 108/2015
Das Thema „Angehörigenvertretung“ bzw.
„Ehegattenbeistandschaft“ ist nicht neu, vor
10 Jahren kippte der Bundestag eine vergleichbare Initiative wegen der nicht kalkulierbaren
Risiken für die betroffenen Personen. Im Jahre
2015 dürften die damals vorgebrachten Argumente – Missbrauchsrisiken auf der einen Seite,
nicht praktikable Absicherungsmöglichkeiten auf
der anderen Seite – noch schwerer wiegen;
schließlich hat Deutschland im März 2009 die
UN-Behindertenrechtskonvention vorbehaltlos
ratifiziert und sich damit verpflichtet, mögliche
Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte auf das
erforderliche Minimum zu reduzieren und sensible Maßnahmen gegenüber Missbrauchsrisiken
abzusichern (Artikel 12 Abs. 4 UN-BRK). Da im
Unterschied zur Vorsorgevollmacht die Übertragung der Vertretungsbefugnis im Falle der
Ehegatten- bzw. Lebenspartnerbeistand­schaft
in keinem bewussten Akt der betroffenen Person
begründet ist, dürften erhöhte Anforderungen an
die Absicherung der Beistandschaft bestehen.
Genau an diesem Punkt wird die geplante Regelung scheitern, weil der vermeintliche Vorteil
– die Vermeidung des aufwendigen Betreuungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten
– zugleich ihr unvermeidlicher Nachteil ist: Mit
dem Wegfall des Betreuungsverfahrens entfiele
zugleich die Absicherung einer Maßnahme, die
unverkennbar und weitreichend die Rechts- und
Handlungsfähigkeit der Person berührt. Das
Dilemma ist unlösbar, Missbrauchsrisiko und
Aufwand für Absicherungsmaßnahmen sind miteinander verbunden: Mit der Reduzierung des
Aufwands steigt das Risiko für die betroffenen
Personen, mit der Reduzierung des Risikos steigt
der Aufwand für die Landesjustiz. Das unlösbare Dilemma einer Ehegattenbeistandschaft im
Spannungsfeld von Vereinfachung und Missbrauchsrisiko ist bekannt, 2005 konstatierte der
Rechtsausschuss im Bundestag (BT-Drs. 15/4874,
S. 26): „Der Ausschuss lehnt insbesondere angesichts der nicht auszuschließenden Missbrauchsgefahr die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten ab. Einschränkungen
und weitere sonstige Sicherungen führen nicht
weiter, da sie die ohnehin schon komplizierte
Norm unpraktikabel machen, ohne wirkliche
Sicherheit zu erreichen und dem Ziel der Betreuungsvermeidung näher zu kommen.“
Sparen auf Kosten der
Selbstbestimmung?
Warum setzen die Landesjustizminister/innen
– ungeachtet der substanziellen Diskussion
vor wenigen Jahren – das Thema erneut auf
die Agenda? Sollten sie ernsthaft hoffen, mit
der angestrebten Regelung Kosten im Betreuungsbereich reduzieren zu können, wäre die
Enttäuschung unvermeidbar. Im Bereich des gerichtlichen Verfahrens ließen sich nennenswerte
Einsparungen nur um den Preis eines höchst
zweifelhaften Eingriffs in die Privatautonomie
von Ehepaaren bzw. Lebenspartnern erzielen:
mit einem gesetzlichen Vertretungsrecht, dass
im Außenverhältnis unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person wirksam
wäre. Anderenfalls wird es ein rechtstaatliches
Verfahren zur Feststellung des Vertretungsfalls
geben müssen – inklusive der damit verbundenen Kosten.
Gleichermaßen illusorisch wäre die Hoffnung,
die Landesjustizetats durch die Vermeidung von
Berufsbetreuungen entlasten zu können. Wie Norbert Vossler – ehemals Referent im Bundesjustizministerium – schon 2003 feststellte: „Ist ein zur
Vertretung bereiter Angehöriger vorhanden, so
würde dieser nach der gegenwärtigen Rechtslage
und Praxis in der Regel zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden“ (s. BtPrax 1/2003). Unklar
ist weiterhin, ob es vertretbar wäre, Ehegatten
in der Rolle des „gesetzlichen Beistands“ die
Aufwandspauschale vorzuenthalten, die ihnen
als ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen bei
gleicher Aufgabe zustehen würde.
Möglicherweise sind Sparziele gar nicht das Thema? Sollten die Landesjustizminister/innen tatsächlich bereit sein, Geld in die Hand zu nehmen,
um die Ehepaare in Betreuungsangelegenheiten
forum & fakten
zu stärken? In diesem Fall empfiehlt der BdB eine
angemessene und zuverlässige Unterstützung
von Bevollmächtigten bzw. ehrenamtlichen Betreuer/innen und eine entsprechend nachhaltige
Finanzierung der Betreuungsvereine.
Die politischen Argumente für eine
Ehegattenbeistandschaft haben keine
Substanz
Tatsächlich spielen fiskalpolitische Argumente in
der aktuellen politischen Debatte zur Ehegattenbeistandschaft keine Rolle; zumindest ist die Frage der Kosten kein sichtbares Thema. Andere Argumente – Stärkung der Ehen, Bürokratieabbau,
Annäherung von Rechts- und Lebenswirklichkeit,
die Bewältigung des demografischen Wandels
– werden vorgebracht, um die Notwendigkeit
eines automatischen Vertretungsrechts für Ehegatten bzw. Lebenspartner zu begründen.
Stärkung der Ehe, Bewältigung des
demografischen Wandels
Allerdings sind auch die nicht fiskalpolitischen
Argumente bei genauer Betrachtung unhaltbar.
Weder ist bei einer Scheidungsquote von 30%
von einer natürlichen Solidarität innerhalb der
Ehe auszugehen, noch dürfte niemand ernsthaft glauben, dass die Ehegattenbeistandschaft
geeignet wäre, den steigenden Betreuungsbedarf in der alternden Gesellschaft aufzufangen.
Schließlich werden die Ehegatten demenziell
erkrankter Senioren oft selbst höheren Alters
sein und in vielen Fällen nicht mehr über die
Kraft verfügen, eine ärztliche Behandlung zu
überwachen und die erforderlichen Sozial-,
Versicherungs- oder Beihilfeleistungen zu beantragen.
Diskrepanz zwischen Rechtswirklichkeit und
Rechtsempfinden
Ein Schlüsselargument in der Debatte zur Ehegattenbeistandschaft ist der Unterschied zwischen
den tatsächlichen und den empfundenen Befugnissen der Angehörigen. Mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaft sei die Erwartung verbunden,
im Falle des Falles dem Partner rechtswirksam
beistehen zu dürfen.
Demgegenüber stellt der BdB fest: Die Erwartungen der Eheleute bzw. Lebenspartner verändern sich mit dem konkreten sozialfamiliären
Kontext. Wie oben dargestellt entspricht das
Bild der solidarischen Partnerschaft, getragen
von gegenseitigem Verantwortungs­bewusstsein,
nur in manchen Fällen der Wirklichkeit. Scheidungsforscher beobachten seit Jahren einen
„Bedeutungsrückgang des Versorgungsaspekts“
innerhalb der Ehe.1 Das frühere Selbstverständnis
„Wir sind füreinander da bis zum Ende unserer
Tage“ sei hohen oft unerfüllbaren Ansprüchen an
die emotionale Qualität der Beziehung gewichen.
Entsprechend sind viele Beziehungen von Streit
und Krisen belastet, die Scheidungsquote ist seit
den 1960er Jahren stetig gestiegen. In einer zerrütteten Ehe oder Lebenspartnerschaft dürfte die
betroffene Person das automatische Vertretungsrecht anders bewerten als in einer von Harmonie
und Einverständnis geprägten Beziehung.
Zu beachten wäre auch, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des Betreuungsrechts 1992 der individuellen Entscheidung eine
hohe Priorität einräumte: schließlich sind laut
§1897 Abs. 5 BGB die Vorschläge der Betroffenen
vorrangig gegenüber etwaigen familiären Bindungen zu berücksichtigen. Mit ihrem Vorhaben
gefährden die Landesjustizminister/innen das
1992 eingeführte Prinzip einer konsequenten
Subjektorientierung in der Unterstützung von
Menschen, die im Zusammenhang mit einer
Behinderung oder Erkrankung Probleme haben,
wichtige Entscheidungen zu treffen.
Schließlich geben wir hinsichtlich der Frage des
Rechtsempfindens zu Bedenken, dass es nicht gelungen ist, der Bevölkerung die emanzipatorischen
Leitideen des 1992 eingeführten Betreuungsrechts
zu vermitteln; das gesellschaftliche Bild von Betreuung ist bis zum heutigen Tage von Geschichten
über Ausbeutung und Missbrauch geprägt. „Wenn
schon fremdgesteuert, dann doch lieber durch
meine Partnerin.“ So oder so ähnlich werden viele
Bürger/innen im Einfluss des gesellschaftlichen
Zerrbilds rechtlicher Betreuung die Frage des Ehegattenvertretungsrechts für sich beantworten.2
Freilich ist das kollektive Zerrbild von Betreuung
als Entrechtung keine geeignete Grundlage für
die Rechtfertigung einer politischen Initiative zur
Einführung der Ehegattenbeistandschaft.
Betreuung als bürokratische Belastung des
Bürgers
Ausgesprochen bedenklich ist die Darstellung der
rechtlichen Betreuung als eine bürokratische Be1 Vgl. Grünheid, Evelyn: Ehescheidungen in Deutschland: Entwicklungen und Hintergründe. Herausgegeben vom Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung:
BiB Working Paper 1/2013. Seite 6
2 Martin Probst, Richter am Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht, spricht ‚dem Volk aus der Seele‘
und fragt: „Und wenn es um mögliche ‚Bevormundung‘ geht: Sollte diese Gefahr besser von staatlichen Institutionen ausgehen oder von Privaten?“.
Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige
– doch einer Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? In: NDV, Jg. 94, 2014, Seite 117-121.
lastung der Bürger. Schließlich sind die komplexen
verfahrensrechtlichen Vorschriften im Rahmen der
rechtlichen Betreuung keinesfalls unnötig, sondern
darauf ausgerichtet, den hilfebedürftigen Bürger
vor nicht erforderlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte zu schützen und sicher zu stellen,
dass „die Rechte, der Wille und die Präferenzen
der betreffenden Person geachtet werden, es
nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher
Einflussnahme kommt“ und „dass die Maßnahmen
verhältnismäßig und auf die Umstände der Person
zugeschnitten sind“ (Artikel 12, Abs. 4, UN-BRK).
Fragen der Praktikabilität
In der begleitenden politischen Debatte zur
Initiative der Justizministerkonferenz sind keine stichhaltigen Argumente für die Einführung
einer Ehegattenbeistandschaft zu vernehmen.
Zusätzlich bleiben viele Fragen der Praktikabilität
unbeantwortet.
Bindungen an den Willen und die Wünsche
der Person
Laut Beschluss der Justizministerkonferenz soll –
zur Sicherstellung des Selbstbestimmungsrechts
der betroffenen Personen – das automatische
Vertretungsrecht an den Willen und die Wünsche des Partners gebunden sein. In der Praxis
wird diese Bindung aus verschiedenen Gründen
nicht handhabbar sein. Aus den Erfahrungen
mit Kontrollbetreuungen (die bestellt werden
können, um Bevollmächtigte zu überwachen)
wissen wir, dass das Gericht häufig erst dann
von Unregelmäßigkeiten erfährt, wenn bereits
erheblicher Schaden entstanden ist. Offenbar
müssen Dritte eine hohe Hemmschwelle überwinden, bevor sie sich mit einem entsprechenden
Verdacht an das Betreuungsgericht wenden. Auf
der Grundlage dieser Erfahrungen müssen wir
davon ausgehen, dass das Gericht nicht rechtzeitig informiert würde, wenn die Beistandschaft
den Partner z.B. wegen der Komplexität der
Erkrankung überfordert.
Ein weiterer Aspekt stellt die Handhabbarkeit
der Willensbindung in Frage: Die erforderlichen
Verfahren bzw. Maßnahmen zur Sicherstellung
einer solchen Bindung – etwa die Bereitstellung
einer kontrollierenden bzw. unterstützenden Infrastruktur für die gesetzlichen Vertreter/innen
– würden dem Kernziel einer weitgehend verfahrens- bzw. kostenfreien Ehegattenbeistandschaft
widersprechen.
Widerspruchsmöglichkeit
Laut Beschluss der Justizministerkonferenz würde das gesetzliche Vertretungsrecht der Ehebdbaspekte 108/2015 49
forum & fakten
gatten automatisch greifen, „es sei denn, die
Betroffenen hätten etwas anderes bestimmt
oder einen entgegengesetzten Willen geäußert.“
Auch diese Regelung erscheint bei sorgfältiger
realitätsbezogener Betrachtung nicht praktikabel – zumindest würde die Widerspruchslösung
in der Praxis keinen ausreichenden Schutz vor
ungewünschten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Hierbei wären, mit Blick
für die Lebenswirklichkeit eine Reihe von Fragen
zu beantworten: Wie könnte sichergestellt werden, dass eine Ablehnung der Beistandschaft
ausreichend schnell aufgefunden werden kann?
Wird eine entsprechende Eintragung in das Vorsorgeregister möglich sein? Mit welchen Kosten
wäre das ggf. verbunden und sollen auch Ärzte
und Kliniken dort Auskünfte einholen können?
Wie wirkt es sich auf die Ehe aus, wenn einer der Partner der Beistandschaft widerspricht
und damit (zumindest von dem anderen Partner
so empfunden) sein Misstrauen zum Ausdruck
bringt? Wird ein an sich gewünschter Wider-
spruch möglicherweise nur aus Angst vor der
Reaktion des Partners nicht erhoben?
Zu bedenken wäre auch, dass die meisten Eheleute sich nicht damit befassen, ob sie ihrem
Partner im Falle des Falles Rechtsmacht in der
Gesundheitssorge anvertrauen wollen oder
nicht. Die im Verhältnis geringe Zahl der Vorsorgevollmachten bildet hierfür ein deutliches
Indiz. Im Ergebnis würde der Gesetzgeber mit
der Einführung der Beistandschaft einen automatischen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
möglich machen – und zwar unabhängig davon,
ob die Ehe von Wohlwollen und Vertrauen oder
von Streit und Entfremdung geprägt ist.
Fazit
Die Initiative der Landesjustizminister/innen zur
Einführung eines gesetzlichen Vertretungsrechts
für Ehe- bzw. Lebenspartner/inne ist zum Scheitern verurteilt. Warum sollte der Staat ohne
faktischen Regelungsbedarf – schließlich gibt
es die rechtliche Betreuung (mit dem Vorrang
der Angehörigenbetreuung), die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung – mit einer
neuen Regelung riskante Eingriffe in die Privatautonomie seiner Bürger/innen in Kauf nehmen;
wo doch keine nennenswerten fiskalpolitischen
Vorteile erkennbar sind?
Beunruhigend bleibt, dass die Landesjustizminister/innen wenige Monate nach der deutschen
Staatenberichtsprüfung durch die Vereinten Nationen3 eine neue weitgehend unkontrolllierte
und missbrauchsanfällige Form der gesetzlichen
Vertretung schaffen wollen, statt Kräfte für eine bessere Ausstattung der Betreuungsvereine
zu mobilisieren und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die qualifizierte Betreuungsarbeit
durch professionelle und ehrenamtliche Betreuer/innen zu befördern.
3 Siehe Positionspapier des BdB zur ersten UN-Staatenberichtsprüfung:
http://bdb-ev.de/68_Stellungnahmen.php
Websites für
Berufsbetreuer/innen
Zu einem unschlagbaren Preis-/
Leistungsverhältnis gestalten wir
als Partner des BdB e.V. individuelle
Internetauftritte für Ihr Betreuungsbüro.
Das Grunddesign wird von
erfahrenen Webdesignern nach
Ihren Wünschen erstellt.
Die inhaltliche Gestaltung wird Ihnen
durch Mustertexte erleichert. Sie selber
können jederzeit unkompliziert Texte
und Bilder bearbeiten. Bei auftretenden
Fragen stehen persönliche
Ansprechpartner zur Verfügung.
t*
mediamor
Agentur für Werbung und Medien
Tel. (0 47 21) 66 43 - 0
Fax (0 47 21) 66 43 19
[email protected]
www.betreuer-homepages.de
ng na afte
u
o h
ll
te €/M einsc/Jahr
s
Er 3 rogem/90 €
e
,3 ü 0
os b 3 Jahr B ab 6
l
n
/ r
te ng a 40 €€/Jah
s
Ko osti itglieldied 60
H M itg
R -M
*Q dB
B
e
ein
r
Ve
n &
forum & fakten
Inf or m atione n fü r B a n k m i ta r b ei t er un d Betr eu er *
Beziehung zwischen Banken und Betreuern
Im Umgang mit Konten von Bankkunden, für
die eine Betreuung eingerichtet wurde, gibt
es nach wie vor auf beiden Seiten – Banken
bzw. Sparkassen und Betreuern – erhebliche
Unsicherheiten. Dieses Merkblatt soll dabei
helfen, einen für beide Seiten akzeptablen und
reibungslosen Ablauf der Geschäftsbeziehung
zu erreichen.
1. Aufgabenkreis
Betreuer/innen können über Konten des Betreuten verfügen, wenn ihnen der Aufgabenkreis
Vermögenssorge übertragen wurde.
2. Wirkung der Betreuung
Die Einrichtung einer Betreuung hat für sich
genommen auf die Geschäftsfähigkeit des Bankkunden keine Auswirkung und führt zu einer
sogenannten Doppelzuständigkeit. Das heißt,
dass sowohl der Betreuer als auch der Bankkunde selbst Bankgeschäfte tätigen können.
Etwas Anderes gilt nur, wenn der Bankkunde
krankheitsbedingt geschäftsunfähig ist oder
gemäß § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt
eingerichtet wurde. Im Falle der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts kann der Bankkunde
nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Ist der Bankkunde
geschäftsunfähig, kann nur noch der Betreuer
stellvertretend Rechtsgeschäfte ausführen. Es
gibt aber keinen dahingehenden Erfahrungssatz,
dass die Einrichtung einer Betreuung ein Indiz
für eine Geschäftsunfähigkeit des Bankkunden
ist – der „Normalfall“ ist, dass der Bankkunde
auch weiterhin geschäftsfähig ist und lediglich
Beratung und Unterstützung bei der Regelung
seiner Angelegenheiten benötigt. Es gibt deshalb
keine Grundlage dafür, Verfügungen von Bankkunden alleine aufgrund der Einrichtung einer
Betreuung generell nicht mehr auszuführen oder
von der Zustimmung des Betreuers abhängig zu
machen.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im gesamten
Text auf die weibliche Schreibweise zugunsten des
generischen Maskulinums verzichtet. Die Benutzung
der männlichen Form schließt selbstverständlich die
weibliche Form mit ein.
3. Legitimation des Betreuers
a) Vorlage des Betreuerausweises
Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von
Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des Betreuerausweises ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder
Verfügung über das Konto eines Betreuten
erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil
v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl.
V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe
einer Überweisung am Bankschalter wäre
andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Vor allem für Berufsbetreuer würde sich wegen der Vielzahl der
zu bearbeitenden Betreuungen eine nicht
unerhebliche zeitliche Belastung ergeben.
Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich,
dass das Kreditinstitut durch die wiederholte Vorlage des Betreuerausweises im
Original einen nennenswerten Zuwachs an
Sicherheit erhalten würde. Die Vorlage des
Betreuerausweises schafft keinen Gutglaubensschutz. Der Ausweis muss zwar nach
Ende der Betreuung zurückgegeben werden, naturgemäß geschieht das aber mit
zeitlicher Verzögerung. Dass ein Betreuer
– wie von manchen Banken befürchtet –
unter Umständen auch noch nach dem
Ende einer Betreuung über ein Konto des
(ehemaligen) Betreuten verfügen könnte,
ließe sich deshalb auch durch eine Pflicht
zur Vorlage des Betreuerausweises nicht
verhindern.
Hinzu kommt, dass nach Ende einer Betreuung der Zeitraum, in dem noch Missbrauch
betrieben werden könnte, auch ohne Pflicht
zur Vorlage des Ausweises im Regelfall
begrenzt ist. Sofern die Betreuung aufgehoben wird, weil der Betroffene wieder
ausreichend gesund ist, um seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird er das
seiner Bank oder Sparkasse zeitnah selbst
mitteilen. Entsprechendes gilt, wenn die
Betreuung durch den Tod des Betreuten
endet oder wenn ein Betreuerwechsel stattfindet – dann werden sich die Erben oder
der Nachfolgebetreuer an das Kreditinstitut
wenden. Eine Bank oder Sparkasse wird
also in den allermeisten Fällen ohnehin
zeitnah Kenntnis vom Ende der Befugnisse
eines Betreuers erhalten. Und falls trotzdem noch unberechtigte Verfügungen eines
(ehemaligen) Betreuers stattfinden sollten,
ständen der Sparkasse Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Verfügenden zu.
b. Vorlage des Beschlusses über die
Betreuerbestellung
Zum Teil verlangen Kreditinstitute auch die
Vorlage des Beschlusses über die Betreuerbestellung. Dies dürfte an sich unnötig
sein. Die in dem Beschluss enthaltene Begründung enthält etliche sensible Daten
(z.B. über das Krankheitsbild und die soziale Situation des Betroffenen), die für die
Legitimation des Betreuers unnötig sind.
Viele Betreuungsgerichte weisen Betreuer deshalb auch an, den Beschluss nicht
Dritten zugänglich zu machen. Die Vorlage
des Beschlusses sollte deshalb allenfalls
in Fällen, in denen begründete Zweifel an
der Richtigkeit des Ausweises bestehen,
verlangt werden. Die oben genannten sensiblen Daten dürfen nicht unnötig an Dritte
weitergegeben werden und sollten deshalb
vor Vorlage einer Kopie des Beschlusses
unbedingt geschwärzt werden.
c. Kein „automatisches“ Ende einer
Betreuung
Eine Betreuung wird üblicherweise unbefristet als sogenannte Dauerbetreuung
eingerichtet. Anders liegt es nur, wenn die
Betreuung wegen eines Eilbedürfnisses im
Wege der einstweiligen Anordnung eingerichtet wird. Nur dann ist die Betreuung befristet, die Befristung wird in diesen Fällen
im Betreuerausweis vermerkt.
In dem üblichen Fall einer ohne Befristung
eingerichteten Betreuung muss das Gericht
allerdings regelmäßig – spätestens nach Ablauf von sieben Jahren – überprüfen, ob die
Betreuung auch weiterhin notwendig ist (§
295 Abs. 2 FamFG). Das Datum, zu dem diese
Überprüfung spätestens zu erfolgen hat, ist
in dem Beschluss zu vermerken (§ 286 Abs. 3
bdbaspekte 108/2015 51
forum & fakten
FamFG). Wird diese Frist – etwa wegen
einer Überlastung des Gerichts – versäumt,
führt das nicht zu einer Beendigung der
Betreuung (HK-BUR/Braun, §§ 286, 38, 39
FamFG Rn. 54), die Betreuung und damit
auch die Vertretungsbefugnis des Betreuers bleiben in solchen Fällen bestehen. Die
Praxis einiger Kreditinstitute, nach Ablauf
der Überprüfungsfrist keine weiteren durch
den Betreuer eines Bankkunden erteilten
Aufträge mehr auszuführen, ist deshalb
rechtswidrig. Sollte dem Bankkunden durch
ein solches Vorgehen seiner Bank ein Schaden entstehen (etwa, weil einer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden
konnte und der Gläubiger nun den Ersatz von
Mahnkosten sowie Zinsen verlangt), könnte
er Schadensersatz verlangen.
4. Genehmigungen
Etliche Bankgeschäfte, die ein Betreuer stellvertretend für einen Bankkunden ausführt, sind
nur mit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung möglich. Am häufigsten dürften im
Alltag Verfügungen über das Girokonto und
Verfügungen über ein Sparkonto sein.
a. Keine Genehmigungspflicht für Verfügungen über das Guthaben auf einem
Girokonto
Verfügungen über ein Girokonto sind ohne
Rücksicht auf die Höhe des Guthabens oder
der einzelnen Verfügung genehmigungsfrei,
§§ 1813 Abs. 1 Nr. 3, 1908i Abs. 1 BGB.
b. Genehmigungspflicht für die Verfügung
über Sparkonten
Sparkonten sind mit einem Sperrvermerk
zu versehen. Folge der Eintragung eines
solchen Sperrvermerks ist es, dass der Betreuer auch über das Sparguthaben – unabhängig von der Höhe des Guthabens
und der einzelnen Verfügung – nur mit
gerichtlicher Genehmigung verfügen kann
(§§ 1807 Abs. 1 Nr. 5, 1809, 1813 Abs. 2,
1908i Abs. 1 BGB).
c. Keine Genehmigungspflicht für eigene
Verfügungen des Bankkunden
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass
die Genehmigungspflichten und der Sperrvermerk ausschließlich Verfügungen des
Betreuers betreffen. Der Bankkunde selbst
kann über seine Konten – sofern er geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt besteht – jederzeit ohne gerichtliche
Genehmigung und ohne Zustimmung seines
Betreuers verfügen.
d. Verfügungen des Bankkunden bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt
Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, der auch
die Vermögenssorge betrifft, kann der Bankkunde gemäß § 1903 Abs. 1 BGB nur noch
mit der Einwilligung des Betreuers wirksam
über seine Bankkonten verfügen. Dabei ist
Folgendes zu beachten: Für die Zustimmung
zu einem Rechtsgeschäft benötigt der Betreuer die gerichtliche Genehmigung, wenn
er diese für die eigene Vornahme ebenfalls
benötigen würde. Das betrifft z.B. Abhebungen von einem mit einem Sperrvermerk
versehenen Sparbuch: Würde der Betreuer
diese selbst vornehmen, bräuchte er dafür die gerichtliche Genehmigung, folglich
kann er auch einer Abhebung durch den
Bankkunden selbst nur mit einer solchen
Genehmigung zustimmen.
5. Mitteilungspflichten des
Betreuers
Der Kunde ist verpflichtet, dem Kreditinstitut
alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen
Umstände mitzuteilen. Das ergibt sich häufig
aus den AGBs der Banken und Sparkassen, im
Übrigen aber bereits aus § 241 Abs. 2 BGB.
Verletzt nicht der Kunde selbst, sondern sein
Betreuer diese Pflicht, muss er sich das gemäß
§ 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen. Betreuer sind deshalb verpflichtet, das
Kreditinstitut über die Einrichtung eines Einwil-
ligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB oder eine
eingetretene Geschäftsunfähigkeit des Betreuten
zu informieren (so z.B. OLG Koblenz, 3 W 40/12,
Urteil v. 30.1.2012).
6. Online-Banking
Grundsätzlich sollte Betreuern die für beide Seiten zeit- und kostensparende Möglichkeit der
Teilnahme am Online-Banking im beiderseitigen
Interesse eingeräumt werden. Ist dem Bankkunden bereits vor Einrichtung der Betreuung die
Möglichkeit der Teilnahme am Online-Banking
eingeräumt worden, kann dies nicht einseitig
alleine aus Anlass der Einrichtung der Betreuung widerrufen werden sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bankkunden
getroffen wurde (AG Mannheim, 1 C 140/11,
Urteil v. 5.8.2011).
7. Haftungserklärungen
Zum Teil wird von Betreuern (generell oder als
Bedingung für die Teilnahme am Online-Banking)
eine Haftungserklärung verlangt. Dafür gibt es
keine gesetzliche Grundlage. Die Haftung von
Betreuern ist im Gesetz geregelt – die Haftung
gegenüber Betreuten vor allem in § 1833 i.V.m.
§ 1908i sowie in § 667 BGB (der nach der Rechtsprechung entsprechend auch im Betreuungsrecht
anzuwenden ist), die direkte Haftung gegenüber
Dritten (also auch gegenüber dem Kreditinstitut
des Betreuten) vor allem in § 179 BGB sowie in den
allgemeinen Vorschriften in den §§ 823 ff BGB.
Betreuern kann nicht empfohlen werden, weitergehende Haftungserklärungen zu unterschreiben.
Es gibt keinen Grund dafür, die vom Gesetzgeber
vorgesehene Haftung auszudehnen. Zumindest
dürfte es unrechtmäßig sein, wenn ein Kreditinstitut bereits die Ausführung üblicher Bankgeschäfte
von der Abgabe einer Haftungserklärung abhängig macht. Die Befugnis zur Verfügung über das
Konto des Betreuten ergibt sich bei passendem
Aufgabenkreis unter anderem direkt aus § 1902
BGB – diese gesetzliche Befugnis kann von einer
Bank nicht eingeschränkt werden.
Informationen für Bankmitarbeiter und Betreuer*
Beziehung zwischen Banken und Betreuern
Eine Ausnahme gibt es diesbezüglich gemäß § § 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1852
Abs. 2 BGB für bestimmte als Betreuer
eingesetzte nahe Verwandte eines Bankkunden sowie für Vereinsbetreuer – diese
sind unter anderem von der sich aus den §§
1809, 1908i Abs. 1 BGB ergebenden Pflicht
des zur versperrten Anlegung und den sich
aus den §§ 1812, 1908i BGB ergebenden
Genehmigungspflichten befreit.
52 bdbaspekte 108/2015
Im Umgang mit Konten von Bankkunden, für die eine Betreuung
eingerichtet wurde, gibt es nach wie vor auf beiden Seiten – Banken
bzw. Sparkassen und Betreuern – erhebliche Unsicherheiten. Dieses
Merkblatt soll dabei helfen, einen für beide Seiten akzeptablen und
reibungslosen Ablauf der Geschäftsbeziehung zu erreichen.
1. Aufgabenkreis
Betreuer/innen können über Konten des Betreuten verfügen, wenn
ihnen der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen wurde.
2. Wirkung der Betreuung
Die Einrichtung einer Betreuung hat für sich genommen auf die Geschäftsfähigkeit des Bankkunden keine Auswirkung und führt zu einer
sogenannten Doppelzuständigkeit. Das heißt, dass sowohl der Betreuer als auch der Bankkunde selbst Bankgeschäfte tätigen können.
Etwas Anderes gilt nur, wenn der Bankkunde krankheitsbedingt geschäftsunfähig ist oder gemäß § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt
eingerichtet wurde. Im Falle der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts kann der Bankkunde nur noch mit Zustimmung des Betreuers
wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Ist der Bankkunde geschäftsunfähig, kann nur noch der Betreuer stellvertretend Rechtsgeschäfte
ausführen. Es gibt aber keinen dahingehenden Erfahrungssatz, dass
die Einrichtung einer Betreuung ein Indiz für eine Geschäftsunfähigkeit des Bankkunden ist – der „Normalfall“ ist, dass der Bankkunde
auch weiterhin geschäftsfähig ist und lediglich Beratung und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigt. Es gibt
deshalb keine Grundlage dafür, Verfügungen von Bankkunden alleine
aufgrund der Einrichtung einer Betreuung generell nicht mehr auszuführen oder von der Zustimmung des Betreuers abhängig zu machen.
3. Legitimation des Betreuers
a) Vorlage des Betreuerausweises
Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die
Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des Betreuerausweises ausreichen, jedenfalls darf eine Bank
nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über
das Konto eines Betreuten erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg,
Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az.
XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung am Bankschalter
wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Vor allem für Berufsbetreuer würde sich wegen der Vielzahl
der zu bearbeitenden Betreuungen eine nicht unerhebliche zeitliche Belastung ergeben.
Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass das Kreditinstitut
durch die wiederholte Vorlage des Betreuerausweises im Original
einen nennenswerten Zuwachs an Sicherheit erhalten würde. Die
Vorlage des Betreuerausweises schafft keinen Gutglaubensschutz.
Der Ausweis muss zwar nach Ende der Betreuung zurückgegeben
werden, naturgemäß geschieht das aber mit zeitlicher Verzögerung. Dass ein Betreuer – wie von manchen Banken befürchtet –
unter Umständen auch noch nach dem Ende einer Betreuung über
ein Konto des (ehemaligen) Betreuten verfügen könnte, ließe sich
deshalb auch durch eine Pflicht zur Vorlage des Betreuerausweises
nicht verhindern.
Hinzu kommt, dass nach Ende einer Betreuung der Zeitraum, in
dem noch Missbrauch betrieben werden könnte, auch ohne Pflicht
zur Vorlage des Ausweises im Regelfall begrenzt ist. Sofern die Betreuung aufgehoben wird, weil der Betroffene wieder ausreichend
gesund ist, um seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird er das
seiner Bank oder Sparkasse zeitnah selbst mitteilen. Entsprechendes gilt, wenn die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet
oder wenn ein Betreuerwechsel stattfindet – dann werden sich die
Erben oder der Nachfolgebetreuer an das Kreditinstitut wenden.
Eine Bank oder Sparkasse wird also in den allermeisten Fällen
ohnehin zeitnah Kenntnis vom Ende der Befugnisse eines Betreuers erhalten. Und falls trotzdem noch unberechtigte Verfügungen
eines (ehemaligen) Betreuers stattfinden sollten, ständen der Sparkasse Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Verfügenden zu.
b. Vorlage des Beschlusses über die Betreuerbestellung
Zum Teil verlangen Kreditinstitute auch die Vorlage des Beschlusses
über die Betreuerbestellung. Dies dürfte an sich unnötig sein. Die
in dem Beschluss enthaltene Begründung enthält etliche sensible
Daten (z.B. über das Krankheitsbild und die soziale Situation des
Betroffenen), die für die Legitimation des Betreuers unnötig sind.
Viele Betreuungsgerichte weisen Betreuer deshalb auch an, den
Beschluss nicht Dritten zugänglich zu machen. Die Vorlage des
Beschlusses sollte deshalb allenfalls in Fällen, in denen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Ausweises bestehen, verlangt
werden. Die oben genannten sensiblen Daten dürfen nicht unnötig
an Dritte weitergegeben werden und sollten deshalb vor Vorlage
einer Kopie des Beschlusses unbedingt geschwärzt werden.
c. Kein „automatisches“ Ende einer Betreuung
Eine Betreuung wird üblicherweise unbefristet als sogenannte
Dauerbetreuung eingerichtet. Anders liegt es nur, wenn die Betreuung wegen eines Eilbedürfnisses im Wege der einstweiligen
Anordnung eingerichtet wird. Nur dann ist die Betreuung befristet,
die Befristung wird in diesen Fällen im Betreuerausweis vermerkt.
In dem üblichen Fall einer ohne Befristung eingerichteten Betreuung muss das Gericht allerdings regelmäßig – spätestens nach
Ablauf von sieben Jahren – überprüfen, ob die Betreuung auch
weiterhin notwendig ist (§ 295 Abs. 2 FamFG). Das Datum, zu dem
diese Überprüfung spätestens zu erfolgen hat, ist in dem Beschluss
zu vermerken (§ 286 Abs. 3 FamFG). Wird diese Frist – etwa wegen
einer Überlastung des Gerichts – versäumt, führt das nicht zu einer
Beendigung der Betreuung (HK-BUR/Braun, §§ 286, 38, 39 FamFG
Rn. 54), die Betreuung und damit auch die Vertretungsbefugnis
des Betreuers bleiben in solchen Fällen bestehen. Die Praxis einiger
Kreditinstitute, nach Ablauf der Überprüfungsfrist keine weiteren
durch den Betreuer eines Bankkunden erteilten Aufträge mehr auszuführen, ist deshalb rechtswidrig. Sollte dem Bankkunden durch
ein solches Vorgehen seiner Bank ein Schaden entstehen (etwa,
weil einer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden
konnte und der Gläubiger nun den Ersatz von Mahnkosten sowie
Zinsen verlangt), könnte er Schadensersatz verlangen.
Mer k bl att zu m Au sd r u c k en
Das Merkblatt steht in ausdruckbarer Form als pdf auf der
Internetseite des BdB als Download bereit.
Der direkte Download erfolgt unter:
www.bdb-ev.de/bankenmerkblatt
fotolia.com
D E R V E R S I C H E R U N G S S E R V I C E D E S B D B E . V.
Rechtsschutzkonzept
mit Auszeichnung
Exzellente Leistungen und eine Beitragsgarantie bis zum 1. April 2017
machen unsere Rechtsschutzversicherung mit dem D.A.S. Premium Tarif konkurrenzlos auf dem deutschen Markt. Neben den beruflichen Risiken ist auch
der private Bereich für den Vertragsinhaber und seiner Familie mitversichert.
B
erufsbetreuer/innen sind durch Ihre
berufliche Tätigkeit einem erhöhten
Haftungsrisiko ausgesetzt, z.B. Verletzung
von Sorgfaltspflichten. Mit unserer speziell auf das Berufsbild der Berufsbetreuung
abgestimmten Rechtsschutzversicherung,
können Sie Ihre rechtlichen Interessen
wahrnehmen.
Einzigartiges Konzept
Aufgrund der exzellenten Leistungen unserer Rechtsschutzversicherung sollte sie bei
keinem Berufsbetreuer fehlen – sie bietet
mit Abstand den größten Versicherungsschutz. Dieses Konzept ist einzigartig und
nur über GL zu erhalten!
Mit diesem Konzept sind die wichtigen
Leistungsarten des Berufsvertrags- sowie
des Spezialstraf-Rechtsschutzes versichert.
Ebenso sind Vergütungsstreitigkeiten
mitversichert, genauso wie die Tätigkeiten
in den Bereichen Budgetassistenz, Verfahrenspflegschaften, Vorsorgevollmachten,
Super visionstätigkeiten, Mediationen,
Verfahrensbeistände, Ergänzungs- und Umgangspflegschaften und Vormundschaften.
(Seit 1.4.2015 ist beitragsfrei auch die Tätigkeit als Nachlasspfleger/in mitversichert.
Bisher 119,- € brutto p.a.). Selbstverständlich
ist auch der private Bereich für den Inhaber
des Vertrages und seiner Familie kostenfrei
mitversichert.
Ausgezeichneter Versicherer
Dass der Premium Tarif der D.A.S. mit der
Bestnote GUT (1,8) von der Stiftung Warentest ausgezeichnet wurde, bestätigt, dass wir
bei der Umsetzung unseres Rechtsschutzkonzeptes auf den richtigen Versicherer
gesetzt haben. Die D.A.S. ist heute Europas
Nr. 1 im Rechtsschutz in beinahe 20 europäischen Ländern.
Stabile Beiträge
Trotz erheblicher Honoraranstiege bei den
Juristen konnten wir die Beiträge nun schon
seit über 10 Jahren konstant halten. Unsere
Beitragsgarantie wurde soeben bis zum
01.04.2017 verlängert.
Herausragender Versicherungsschutz
Die Mitversicherung privatrechtlicher
Ver träge mit Berufsvertragsrechtsschutz
wird auf dem Markt von keinem anderen
Versicherer angeboten. Sie gilt für Berufsbetreuer/innen und Vollmachtnehmer für
rechtgeschäft liches Handeln des Betreuers
bzw. Vollmachtnehmers auf Grundlage privatrechtlicher Verträge, die er im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit abschließt.
Der mitversicherte Spezial-Straf-Rechts-
schutz sorgt für die Verteidigung bei
fahrlässig begangenen Straftaten, z. B.
fahrlässige Körperverletzung nach einem
Verkehrsunfall. Der Versicherer trägt die
Kosten bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Das gilt auch für vorsätzlich begehbare Straftaten, solange keine
rechtskräft ige Verurteilung wegen Vorsatz
erfolgt. Zudem werden auch Honorarvereinbarungen mit dem Rechtsanwalt im
angemessenen Rahmen gezahlt.
Nur im Rahmen des GL-Gruppenvertrages sind auch Vergütungsstreitigkeiten
versicherbar, alle anderen Rechtsschutzversicherer schließen dieses Risiko aus.
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt
das Rechtskostenrisiko im Rahmen des
gerichtlichen Bestellungsverfahrens des
Vormundschaftsgerichts für Berufsbetreuer/innen, einschließlich der Aufwands- und
Vergütungsstreitigkeiten, z. B. juristische
Hilfe bei Streitigkeiten über den Aufenthaltsstatus des Betreuten (Heim oder nicht
Heim?).
Sondertarif für Neumitglieder des BdB
Alle neuen BdB-Mitglieder, die vor weniger
als 12 Monaten dem BdB beigetreten sind,
erhalten die Rechtsschutzversicherung mit
mindesten 19,5 Prozent Nachlass (max. 13
Monate bis zu nächsten Hauptfälligkeit am
1. April).
✑ infos
Ihre Fragen zur Rechtsschutzversicherung
beantworten wir gerne:
Telefon: 040/85 40 28 50
[email protected]
www.gl-versicherungsmakler.de
gl
VERSICHERUNGSMAKLER
GL-Versicherungsmakler GmbH, Kuhredder 32, 22397 Hamburg, Tel. 040/85 40 28 50, Fax 040/85 40 28 55, [email protected], www.gl-versicherungsmakler.de
Maßgeschneiderte Versicherungskonzepte für Berufsbetreuer/-innen. Beruflich Betriebshaftpflichtversicherung, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Vorsorgevollmachten, Nachlassverwaltungen, Einzel-Privathaftpflicht und Sammelhaftpflicht für Betreute, Geschäftsinhaltsversicherung, Rechtsschutzversicherung, Praxisausfallversicherung Privat
Persönliche Vorsorge: Berufsunfähigkeitsabsicherung, Altersvorsorge, Kranken(zusatz)versicherung, Sterbegeld u.v.a.
forum & fakten
Buchb e s p r e c hun g
„Entmündigte Menschen vor dem
vollständigen Vergessen bewahren“
Barbara Dünkel / Verena Fesel:
Vormundschaft in Hamburg 1945 – 1992. Entmündigte Menschen
im Spiegel von Einzelfallakten, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2015
Wie überall anders in der Bundesrepublik bis 1992, so wurden auch in Hamburg Frauen
und Männer, die aus unterschiedlichen Gründen
auffällig wurden, entmündigt und erhielten einen
Vormund. In der Folge verloren sie ihre gesamten
Rechte und ihre Selbstbestimmung, verschwanden
in der Regel hinter Heimmauern. Nach und nach
wurden diese Menschen von der Gesellschaft vergessen, so dass heute nur noch etwa 14.000 Einzelfallakten von ihnen zeugen, die nach und nach
vernichtet und nur vereinzelt archiviert werden.
Sich dieser entmündigten Menschen mit ihren individuellen Biografien und Schicksalen anzunehmen
und sie damit vor dem vollständigen Vergessen zu
bewahren, das ist das große Verdienst der beiden
Autorinnen Barbara Dünkel und Verena Fesel.
Sie unternehmen damit einen ersten Schritt zur
Schließung einer Forschungslücke, da es bisher
zur Thematik der Entmündigung und zur Situation
entmündigter Menschen weder Überblicks-, noch
regionale oder lokale Darstellungen gibt. Angesichts der Materialfülle mussten sie sich auf die
Auswertung von 25 Einzelfallakten beschränken,
die anhand bestimmter Kriterien ausgewählt wurden. Diese Akten bieten ein zum Teil minutiöses
Bild vom Leben entmündigter Menschen in der
Zeit vom Ende des Zweiten Weltkrieges bis zur
Ablösung der Entmündigung durch das Betreuungsrecht.
Beide Autorinnen sind im BdB keine Unbekannte.
Sie haben bereits auf der Jahrestagung von 2012
zum 20jährigen Bestehen des Betreuungsrechts
über ihre Forschungen berichtet1. Verena Fesel
hat sich für die Verankerung der Betreuung im
Lehrangebot der Hamburger Hochschulen und in
der Konzipierung von Nachqualifizierungen für
Betreuer/innen in Zusammenarbeit mit dem BdB
verdient gemacht. Die Historikerin Barbara Dünkel
1 Verena Fesel und Barbara Dünkel, Entmündigt – bevormundet – betreut, Vortrag auf der BdB-Jahrestagung
2012.
54 bdbaspekte 108/2015
ist im Verband vor allem als Autorin der Verbandsgeschichte des BdB bekannt 2.
In ihrer Vorgehensweise kombinieren beide die
Auswertung von Einzelfallakten und Experteninterviews. Angesichts der dominierenden Sichtweise der Behörden auf entmündigte Menschen
mussten die Akten dabei „gegen den Strich“
gelesen werden, wie sie schreiben, um die jeweiligen Aussagen zu deuten und in den Kontext gesellschaftlicher Sichtweisen und vorherrschender
Menschenbilder einzuordnen. So wurden auch in
der Bundesrepublik wie zuvor im Nationalsozialismus medizinische Diagnosen zur Rechtfertigung
sozialer Ausgrenzung missbraucht. Wichtig sind
deshalb die Interviews mit vier Experten, die
auch vor 1992 unter den damaligen gesetzlichen
Umständen gearbeitet haben, darunter die auch
im BdB gut bekannten Peter Winterstein und
Klaus Dörner.
Im Mittelpunkt des Buches steht die aus den
Akten gewonnene Darstellung von sechs der fünfundzwanzig Einzelfälle. Anhand dieser Fälle wird
exemplarisch deutlich, wie die Gesellschaft in der
frühen Bundesrepublik – und teilweise bis in die
achtziger Jahre hinein – mit Menschen umging, die
sich abweichend verhielten. Dazu gehörten auch
delinquente Jugendliche, Alkoholkranke oder einfach sozial Auffällige. Bewahrung in einer Anstalt
mit Arbeit als einzigem „Therapieangebot“ war nur
zu oft die Antwort der Gesellschaft.
Nach den damaligen gesetzlichen Grundlagen wurden entmündigte Menschen wie Kinder betrachtet und behandelt. Sie waren ihren Vormündern
praktisch völlig ausgeliefert, wurden von ihnen
geduzt und in den Akten wurde über sie wie über
Kinder geschrieben. Sie hatten keinerlei Rechte,
mussten aber ihre Arbeitskraft in den Anstalten
zur Verfügung stellen. Auf diese Weise wurden
die entmündigten Menschen verwaltet, sie wurden
2 Barbara Dünkel, Eine Profession entsteht. Die Geschichte
des BdB e.V. 1994 – 2014, Hamburg 2014.
zum Fall, der sich am Ende nur noch in einer Akte
widerspiegelte. Geholfen im Sinne einer Selbstbestimmung oder Integration wurde ihnen nicht.
Wie war das möglich? In den der Darstellung der
Einzelfallanalysen vorangestellten Kapiteln stellen
die Autorinnen die Entwicklung des bundesdeutschen Sozialstaats und der rechtlichen Grundlagen von Entmündigung und Vormundschaft dar.
Paradoxes Ergebnis: Während es im Bereich des
Sozialstaats abhängig von den gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen starke Veränderungen gab,
blieb die rechtliche Situation bis 1992 praktisch
völlig unverändert.
Bis 1992 galten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 zu den Grundlagen einer Entmündigung und Vormundschaft
unverändert. Danach gab es drei mögliche Gründe einer Entmündigung: Geisteskrankheit bzw.
Geistesschwäche, Verschwendungssucht (mit der
Gefahr des Notstands für sich oder seine Familie)
oder Trunksucht. Wer wegen Geisteskrankheit
entmündigt wurde, war generell geschäftsunfähig, in den anderen Fällen einem minderjährigen
Kind nach Vollendung des siebten Lebensjahres
gleichgestellt.
Die Vormundschaften erfolgten in der Regel im
Rahmen sogenannter Sammelvormundschaften,
die der Hamburger Sozialbehörde zugewiesen
wurden. Der Aufbau eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Vormund und Mündel
war nicht vorgesehen und konnte auf diese Weise
in den meisten Fällen auch gar nicht entstehen.
Auch gab es keine regelmäßige Überprüfung der
Tätigkeit des Vormunds und der Notwendigkeit des
Weiterbestehens der Entmündigung. Die Tätigkeit
der Vormünder war bis in die 1980er Jahre hinein
ein reiner Verwaltungsvorgang. Nur wenn der
Vormund selbst sich aktiv dafür einsetzte, gab es
überhaupt eine Chance auf Wiederbemündigung,
was aber nur sehr selten vorkam. Dem scheinen die
im Buch dargestellten Einzelfälle zu widersprechen,
bei denen es in fast allen Fällen zu einer Wiederbemündigung kam, wenn auch nach sehr langer Zeit.
Das aber genau war eines der Auswahlkriterien
für die untersuchten Akten: eine möglichst lange
Laufzeit sollte verfolgt werden können.
forum & fakten
Leider kommt das Handeln der Vormünder, das in
der Regel in anonymes Verwalten darstellte, etwas
zu kurz, was daran liegt, dass sie in den Akten
nahezu unsichtbar geblieben sind. In den seltenen
Fällen eines persönlichen Kontakts mit ihrem Mündel fühlten sie sich „eher belästigt“.3
hin, dass eine Untersuchung über die Alsterdorfer
Anstalten die soziologische Theorie der „totalen
Institution“ bemüht, um die damalige Lage in der
Anstalt zu beschreiben.7 Am Ende entscheidet
schließlich jede Gesellschaft selbst, wer ihre homines sacri sind und wie mit ihnen verfahren wird.8
Empathie für die Menschen, die oft jahrzehntelang von der Gesellschaft ausgegrenzt wurden,
ihr Leben in Heimen fristen und vollständige
Entrechtung zu ertragen hatten. Wichtig ist den
Autorinnen, dies auch als einen Beitrag zur Erinnerungskultur zu sehen.
Über die Entrechtung hinaus wurden entmündigte Menschen von der Gesellschaft exkludiert,
indem sie in aller Regel in ein Heim eingewiesen wurden, wodurch es zu einem „doppelten
Autonomieverlust“ kam: sie unterstanden nicht
nur den Weisungen des Vormunds, sondern auch
denen des Heimpersonals“. Auskunft über die
menschenunwürdige Behandlung in Hamburger
Heimen mit ihrer gefängnisartigen Struktur gibt
ein eigener Abschnitt über die damalige Zeit in den
Alsterdorfer Anstalten.
An diesen Verhältnissen mit den in Heimen untergebrachten und ihrer Rechte verlustig gegangenen
entmündigten Menschen und dem zugrundeliegenden Denken, das noch lange die Diktion und
das Menschenbild des Nationalsozialismus aufwies, änderte sich erst im Laufe der 1970er Jahre
etwas, nachdem es u.a. in der Folge der Studentenbewegung zu einer gewissen gesellschaftlichen
Liberalisierung kam, in deren Rahmen Sozialpolitik
zunehmend als Gesellschaftspolitik konzipiert wurde. Entscheidend wirkten sich hier zum einen die
Reformierung der Ausbildung der sozialen Arbeit
aus, in deren Rahmen neue Methoden wie Einzelfallarbeit, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit
an den jeweiligen Notlagen der Klient/innen ansetzten und zum anderen die Psychiatriereform,
in deren Rahmen seit der Psychiatrie-Enquete von
1975 die Abschaffung der Entmündigung gefordert
wurde.
Durch die Kontrastierung mit der Zeit der Vormundschaften wird deutlich, welche Errungenschaft in menschenrechtlicher Hinsicht das Betreuungsrecht war und ist. Dies darf allerdings
nicht die Augen dafür verschließen, dass auch das
Betreuungsrecht in Sprache, Praxis und einigen
Bestimmungen immer noch „vormundschaftlichen
Ballast“ aufweist, der im Rahmen einer Weiterentwicklung zu überwinden ist.9 Die Autorinnen
verstehen denn auch ihre Untersuchung als relevant für die Beurteilung der gegenwärtigen
Situation der Betreuung und die Debatte über ihre
Weiterentwicklung.
Die Autorinnen charakterisieren die so beschriebene Situation der entmündigten Menschen mit dem
Begriff des „bürgerlichen Todes“, der den Verlust
aller Rechte bei Fortdauer lediglich der physischen
Existenz charakterisiert. Sie greifen dabei auf einen
Aufsatz von Wolf Crefeld zurück4, der Gerhart
Hauptmanns Schauspiel „Vor Sonnenuntergang“
zitiert, in dem der Geheimrat Clausen, dessen
Kinder um ihr Erbteil fürchten und deshalb seine
Entmündigung betreiben, sagt: „Der wird den
Leichenduft nicht mehr los, der einmal auch nur
vier Wochen bürgerlich tot gewesen ist“.
Dies erinnert an den homo sacer, eine Figur des archaischen römischen Rechts, die aus der religiösen
Gemeinschaft und jedem politischen Leben ausgeschlossenen ist und keine gültige Rechtshandlung
vornehmen kann. Giorgio Agamben entwickelt
hieraus eine Theorie des Lagers, dessen Bewohner
jedes politischen Status entkleidet und vollständig
auf das nackte Leben reduziert sind5. Bei aller
Vorsicht und aller gebotenen differenzierten Betrachtung erscheinen doch die Parallelitäten zur
früheren Heimunterbringung entmündigter Menschen fatal.6 Dünkel/Fesel weisen denn auch darauf
3 So der Eindruck von Frau Dünkel, den sie dem Rezensenten schilderte.
4 Wolf Crefeld, Vom bürgerlichen Tod der Entmündigung
und der Rechtsfürsorge für psychisch beeinträchtigte
Menschen. Die wechselvolle Geschichte eines Rechtsinstituts, Soziale Arbeit 7/8 (2006), S. 246. Crefeld
wiederum zitiert die juristische Dissertation von Gertrud
Weinriefer, Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
und Geistesschwäche, Berlin 1987.
5 Giorgio Agamben, Homo sacer. Die souveräne Macht
und das nackte Leben, Frankfurt/M. 2002. Hier insbesondere die Seiten 81ff. zum homo sacer und 175ff. zum
Lager.
6 So stellt Agamben, ebd. S. 183, fest: „Jedesmal, wenn
eine solche Struktur geschaffen wird, befinden wir uns
virtuell in der Gegenwart eines Lagers, unabhängig von
Erst mit dem 1992 in Kraft getretenen neuen Betreuungsrecht kam es dann zu der damals wohl mit
einigem Recht so genannten „Jahrhundertreform“.
Die Entmündigung für volljährige Menschen wurde
abgeschafft und durch die Betreuung bei Erhalt der
Geschäftsfähigkeit ersetzt, anstelle einer anonymen Verwaltung trat die persönliche, am Wunsch
und Wohl orientierte Betreuung. Alles stand unter
dem Leitgedanken einer Integration (später Inklusion) psychisch erkrankter oder geistig behinderter
Menschen in die Gesellschaft.
Mit dem vorgelegten Buch legen die Autorinnen
eine durch die vorgestellten Einzelschicksale beeindruckende Studie vor. Erfreulich ist bei aller
gebotenen wissenschaftlichen Nüchternheit die
zwischen und in den Zeilen durchschimmernde
der Art der Verbrechen, die da verübt werden, und wie
immer es auch genannt und topographisch gestaltet
sei.“
7 Dünkel/Fesel S. 66. Bei der genannten Studie handelt
es sich um Engelbracht/Hauser, Mitten in Hamburg. Die
Alsterdorfer Anstalten 1945-1979, Stuttgart 2013. Die
Theorie der „totalen Institution“ wurde von Erving Goff­
man, Asylums. Essays on the social situation of mental
patients and other inmaltes, Chicago 1961 begründet.
Eine „totale Institution“ regelt und bestimmt alle Lebensäußerungen. Sie ist durch eine Beschränkung des
sozialen Verkehrs mit der Außenwelt gekennzeichnet,
wodurch sie einen allumfassenden, totalen Charakter
bekommt. Dieses Werk gilt als einer der Auslöser der
Entinstitutionalisierung sozialer Einrichtungen.
8 Agamben S. 148
Mit den Autorinnen sind weitere Forschungen
auf diesem Gebiet zu wünschen. Sie regen denn
auch weitere Projekte zu anderen Regionen der
Bundesrepublik, namentlich zur Situation in der
ehemaligen DDR an. Ein weiteres Desiderat aus
Sicht des Rezensenten wären Forschungen zur
Rolle der Vormundschaft und namentlich der
Vormünder in der NS-Zeit, in der Entmündigungen
im Zusammenhang mit Zwangssterilisationen,
psychischen Erkrankungen oder sogenannter
„Asozialität“ ausgesprochen wurden und Grundlage der späteren Ermordung im Rahmen des
Euthanasieprogramms wurden. Zu appellieren ist
an die Verantwortlichen, die noch vorhandenen
Akten in Hamburg und anderswo vollständig
zu erhalten und nicht weiter routinemäßig zu
vernichten, damit sie späteren Forschungen zugänglich bleiben.
Das Buch ist eigentlich eine Pflichtlektüre für Betreuerinnen und Betreuer, die sich auf diese Weise
der Grundlagen ihrer Tätigkeit vergewissern und
ihre Haltung zu ihren Klient/innen und ihrer Arbeit
stärken können. Zu hoffen ist, dass der leider sehr
hohe Preis dem nicht entgegenstehen wird.
9 Siehe hierzu das Positionspapier des BdB zur jüngsten
Staatenberichtsprüfung des UN-Fachausschusses, aspekte 107, S. 34 – 38 (Oktober 2015)
Rezensent
Dr. Harald Freter, M.A.
ist Geschäftsführer des
Bundesverbandes der
Berufsbetreuer/innen e.V.
bdbaspekte 108/2015 55
forum & fakten
ang
: Anf
d
n
a
t
S
015
ber 2
m
e
z
e
D
Jahrestagung des BdB e.V.
21. – 23. April 2016 in Bad Kissingen
Profession Betreuung:
Verantwortung braucht Unabhängigkeit
Donnerstag, 21. April 2016
Freitag, 22. April 2016
10:00 Stadtrundgang
Start Rundgang ab Evangelische Kirche Bad
Kissingen, Bustransfer vom Tagungshotel zur
Ev. Kirche um 9:45 Uhr ab Tagungshotel
09:00 ARBEITSGRUPPEN
AG 1: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge:
Entwicklung von Standards
Heike Looser, Hilke Wolken-Gretschus
AG 2: Kollegiale Fallberatung – Methode
und Praxis
Burkhard Peglow, Brigitte Nelles
AG 3: „Andere Hilfen“ – Machen wir
selbst!
Karin Böke-Aden, Rainer Sobota
AG 4: Konzeptionelle Überlegungen zum
Übergang in den Ruhestand
Eberhard Kühn, Alexander Kutscher
AG 5: Unternehmen Betreuung
Jochen Halbreiter, Ina Hellmers
AG 6: Unterstützte Entscheidungs­
findung: Hilfen für die Betreuerpraxis
Angela Roder
AG 7: Das ist nicht meine Aufgabe!
Abgrenzungskriterien an der Schnittstelle
zum Versorgungssystem
Thomas Behrendt, Ulrich Engelfried
AG 8: Klient/innen mit Kindern:
Besondere Herausforderungen
Christian Kästner, Martina Schulz-Polat
AG 9: Krisenmanagement bei existenzieller Gefährdung der Betreuungsvereine
Hennes Göers
AG 10: Stellvertretung im
Unterstützungsprozess
Lydia Rensen, Siegmar Mücke
AG 11: Betreuung von Flüchtlingen:
Orientierung für die Praxis
Iris Peymann
AG 12: Macht der Gerichte oder Regeln
der Kunst? Bedeutung der Recht­
sprechung für die Betreuungspraxis
Kay Lütgens, Alexander Laviziano
AG 13: Sozialraumorientierung und ihre
Auswirkungen auf die Betreuung
Klaus Förter-Vondey
12:00 Mittagessen
13:00 Joint Mobilitiy
mit Ina Hellmers
14:00Delegiertenversammlung
16:00 Kaffeepause
16:30Fortsetzung Delegiertenversammlung
18:30 Abendessen
19:30Fortsetzung Delegiertenversammlung
anschließend Disco
12.30 Mittagessen
14.00 Tagungseröffnung/Grußworte
Oberbürgermeister von Bad Kissingen,
Kay Blankenburg (SPD) (angefragt)
Bayerischer Staatsminister der Justiz
Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU)
(angefragt)
Bayerische Staatsministerin für Arbeit und
Soziales, Familie und Integration
Emilia Müller (angefragt)
Bundesminister für Recht und Verbraucherschutz Heiko Maas (angefragt)
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles (angefragt)
Beauftragte der Bundesregierung für die
Belange behinderter Menschen
Verena Bentele (angefragt)
Peter Winterstein,Vorsitzender des BGT e.V
Ruth Fricke, Vorstand Bundesverband
Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Eröffnungsvorträge (Kaffeepause 15:30)
Möglichkeiten unterstützter Entscheidungsfindung bei Demenz
Prof. Dr. Dr. Andreas Kruse, Leiter des Instituts für Gerontologie der Ruprecht-KarlsUniversität Heidelberg (angefragt)
Verantwortung und Unabhängigkeit in
der professionellen Betreuung: Zwei
Seiten einer Medaille
Thorsten Becker, Vorsitzender des BdB e.V.
Gesellschaftliche Verantwortung und
berufliche Selbstverwaltung
Prof. Dr. Winfried Kluth, Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
18.00 Abendessen
20.00 Bernd Regenauer, Frankens preisgekrönter Kabarettist: „MixTour“
56 bdbaspekte 108/2015
Samstag, 23. April 2016
09:00 FOREN
Forum A
Aktuelle Entwicklungen in der
Betreuungspolitik
Annette Schnellenbach (BMJV),
Peter Winterstein (Vorsitzender des BGT
e.V.), Thorsten Becker (BdB-Vorsitzender)
Moderation: Dr. Harald Freter
Forum B
„Andere Hilfen“ – Zwischen Anspruch
und Wirklichkeit
Margrit Kania (überörtliche Betreuungs­
behörde Bremen),
Rainer Sobota (BdB-Vorstand),
NN (örtliche Betreuungsbehörde)
Moderation: Alexander Laviziano
Forum C
Zwangsbehandlung? Eine Frage der
Menschenwürde
Ruth Fricke (Bundesverband PsychiatrieErfahrener),
Angela Roder (Berufsbetreuerin),
Dr. Schmidtmann (Asklepios Klinik HamburgOchsenzoll),
Renate Bublitz (Landesverband Hamburg
der Angehörigen psychisch Kranker e.V.),
Susanne Gehlsen (Betreuungsrichterin),
Christian Kästner (BdB-Vorstand)
Moderation: Heike Looser
Forum D
Qualität hat ihren Preis. Eckpunkte
leistungsgerechter materieller
Rahmenbedingungen
Hennes Göers (BdB-Vorstand),
Prof. em. Wolf Crefeld (evangel. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe),
Ulrich Engelfried (Betreuungsrichter),
Wilfried Krames (Bayerisches
Staatsministerium der Justiz)
Moderation: Iris Peymann
10.30 Kaffeepause
11.00 Podiumsdiskussion
Die strukturellen Fehlanreize im Betreuungssystem sind bekannt. Wann kommen die notwendigen Verbesserungen?
Vertreter/innen der Bundestagsfraktionen,
Thorsten Becker (BdB-Vorsitzender)
Moderation: Anne Heitmann
12.30 Ende der Tagung
forum & fakten
Anmeldung* zur Jahrestagung des BdB e.V. in Bad Kissingen
Hiermit melde ich mich verbindlich für die Jahrestagung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. vom 21.–23. April 2016 in Bad Kissingen an.
Name Teilnehmer/in: _ ________________________________________________________________________________________________
Ggf. Name Betreuungsverein: ___________________________________________________________________________________________
BdB-Mitgliedsnummer:_____________________________
Ich bringe _________Begleitperson(en) mit. Name(n) Begleitperson(en): __________________________________________________________
o Ich/Wir möchte(n) am Stadtrundgang um 10 Uhr ab Startpunkt Evangelische Kirche Bad Kissingen teilnehmen.
o Ich/Wir möchte(n) den Bustransfer vom Tagungshotel zum Startpunkt Ev. Kirche nutzen.
o Ich bestelle _____Karten für den Kabarettabend zum Preis von 22,00 Euro pro Karte.
Damit ich an der Veranstaltung barrierefrei teilnehmen kann,
melde ich hiermit Unterstützungsbedarf an in Form von _______________________________________________________________________
Name: _______________________________________________________________________________________________________
Anschrift: ____________________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________
Datum / Unterschrift
Der Tagungsbeitrag (Teilnahme, Verpflegung und Tagungsmappe) beträgt
o Euro 250,00 pro Person für Mitglieder
o Euro 310,00 pro Person für Nichtmitglieder
o Euro 150,00 pro Person für Begleitpersonen (Eine Teilnahme am Tagungsprogramm ist darin nicht enthalten.)
Den Gesamtbetrag (Tagungsbeitrag + Beitrag für bestellte Kabarettkarten)
o zahle ich per SEPA-Lastschriftmandat – Gläubiger-ID: DE17ZZZ00000405123
Ich ermächtige den BdB e.V., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Vor dem ersten Einzug wird mich der BdB e.V. über den Einzug in dieser Verfahrensart unterrichten. Ich
stelle sicher, dass die vom BdB auf mein Konto gezogene Lastschrift eingelöst werden kann. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung
des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Mandatsreferenznummer wird zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
Vorname/Name (Kontoinhaber): _____________________________________________
Straße/Hausnummer: _ _______________________________ Ort/Postleitzahl: ________________________________________________
Kreditinstitut: ______________________________________ IBAN: ________________________________________________________
Datum/Ort/Unterschrift:____________________________________________________________________________________________
Stornierungsregelung: Im Falle einer Stornierung bis zum 24.03.2016 wird der Tagungsbeitrag abzügl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00
Euro erstattet. Bei einer Stornierung nach dem 24.03.2016 ist die Erstattung des Beitrages nicht mehr möglich.
Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung drei Arbeitsgruppen und zwei Foren zur Auswahl an. Ausführliche Informationen zu den Arbeitsgruppen und Foren
finden Sie in Kürze auf unserer Homepage bdb.ev.de/jahrestagung2016
AG 1 _____________________________________________ Forum 1 _______________________________
AG 2 _____________________________________________ Forum 2 _______________________________
AG 3 _____________________________________________
Anmeldungen bitte bis zum 24. März 2016 an die
Bundesgeschäftsstelle des BdB e.V., Schmiedestraße 2, 20095 Hamburg, Tel: (040) 386 29 03-0, Fax: (040) 386 29 03-2
Die Tagung findet statt im Hotel SONNENHÜGEL, Burgstraße 15, 97688 Bad Kissingen
Telefon: (0971) 83-0, Fax: (0971) 83-48 28, E-Mail: [email protected], Internet: www.hotel-sonnenhuegel.de
Für Übernachtungen hält das Hotel Sonnenhügel ein Zimmerkontingent bereit (Einzelzimmer für 76 Euro/Nacht und Doppelzimmer für
124 Euro/Nacht). Bitte buchen Sie Ihr Zimmer im Hotel Sonnenhügel vorzugsweise per Online-Buchung: www.hotel-sonnenhuegel.de.
Buchungscode: BdB2016 (Kurtaxe wird bei Online-Buchung zwar ausgewiesen, aber nicht berechnet!) oder mittels Buchungsformular.
Das Buchungsformular und Infos bzgl. Anreisemöglichkeiten zum Tagungshotel finden Sie unter bdb-ev.de/Jahrestagung2016.
*Anmeldungen auch online möglich!
bdbaspekte 108/2015 57
forum & fakten
Landesvorstände
Bundesgeschäftsstelle
Schmiedestraße 2 . 20095 Hamburg
Telefon (040) 386 29 03-0
Telefax (040) 386 29 03-2
[email protected] . www.bdb-ev.de
Baden-Württemberg
Stefan Stroh (Sprecher) Tel. (0 71 31) 64 48 98-10
Hans-Jürgen Ernst
(Finanzen) Tel. (06 21) 1 81 59 09
Klaus Fournell
Tel. (07 61) 48 82 46 20
Claudia Nüchter
Tel. (06 21) 43 73 48 22
Bayern
Berndt Oehler
(Sprecher)
Tel. (0 83 32) 9 36 60 11
Stephan Böck (Finanzen) Tel. (0 83 32) 9 36 60 15
Ina Kopal
Tel. (09 11) 9 36 29 03
Brigitte May
Tel. (0 92 02) 9 70 99 00
Ursula Stichnoth
Tel. (08 51) 21 18 83 32
Berlin
Thomas Behrendt
(Sprecher)
Siegfried Kaufmann
(Finanzen)
Eveline Kietz-Dierichen
Frank-Dieter Zielke
Fred Rehberg
Mitgliederverwaltung
Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag
von 9 bis 12 Uhr, Dienstag auch nachmittags von 14 bis 17 Uhr.
Telefonische Fachberatung
Wenden Sie sich an unsere erfahrenen
Berater/innen, wenn Sie Fragen, Probleme,
Konflikte in der Zusammenarbeit mit Klient/
innen, Angehörigen, Behörden, Gerichten
oder Leistungserbringern haben.
Beratungszeiten: Dienstag von 10 bis 15 Uhr
und Mittwoch 14 bis 19 Uhr. Tel. (040)
386 29 03-99
Rechtliche Beratung
Wenn Sie Fragen zum Betreuungsrecht haben, senden Sie diese bitte schriftlich (per
Email oder per Brief) an unsere Verbandsjuristen. Für telefonische Auskünfte stehen
die Juristen Montag und Donnerstag von
10 bis 15 Uhr zur Verfügung. Tel. (040)
386 29 03-6
Infoservice des BdB
Mit dem Newsletter „BdB aktuell“ erhalten
Interessierte die neuesten verbandspolitischen und rechtlichen Infos per E-Mail. Der
Newsletter kann per Mail an newsletter@
bdb-ev.de bestellt werden.
58 bdbaspekte 108/2015
Tel. (0 30) 69 51 92 81
Tel. (0 30) 39 74 06 46
Tel. (0 30) 4 30 95 68 81
Tel. (0 30) 78 71 45 83
Tel. (0 30) 54 71 81 25
Brandenburg
Franka Rump (Sprecherin)Tel. (0 33 07) 42 08 47
Heike Domian (Finanzen)Tel. (0 33 07) 42 07 76
Mathias Kinzel
Tel. (03 38 72) 7 01 09
Marianne Klewin
Tel. (0 33 34) 27 81 57
Anja Pfeifer
Tel. (0 33 31) 3 65 12 88
Bremen
Ulrike Bachmann
(Sprecherin)
Olga Hennicke
(Finanzen)
Margaret Hoffmann
Sabine Kustin
Jutta Zinke
Tel. (04 21) 9 58 28 20
Tel. (04 71) 4 83 39 45
Tel. (04 71) 2 12 77
Tel. (04 71) 93 14 89 79
Tel. (04202) 50 36 74
Hamburg
Bärbel Will (Sprecherin) Tel. (0 40) 52 10 38 11 20
Stefanie Ernst (Finanzen) Tel. (0 40) 38 90 77 64
Mark Jensch
Tel. (0 40) 28 40 86 51 22
Ingo Vogel
Tel. (0 40) 28 40 86 51 23
Niedersachsen
Carola Friedrichs-Heise
(Sprecherin)
Kurt Klose (Finanzen)
Martin Bischof
Martina Schulz-Polat
Arne Stefani
Tel. (0 50 21) 9 22 49 90
Tel. (0 44 56) 91 80 44
Tel. (0 51 51) 93 14 14
Tel. (05 11) 92 40 01 33
Tel. (0 5 31) 2 56 43-16
Nordrhein-Westfalen
Birgit Lordick
(Sprecherin)
Tel. (02 08) 467 74 47
Gustav Arnold
(Finanzen)
Tel. (0 28 71) 18 40 70
Petra Besche
Tel. (02 02) 2 46 24 54
Wilk Spieker
Tel. (0 52 53) 97 57 17
Rheinland-Pfalz
Regina Geller
(Sprecherin)
Hans-Jürgen Schlief
(Finanzen)
Christine Rücker
Heike Schultz
Ralf Hachemer
Tel. (0 63 55) 98 94 13
Tel. (02 61) 9 42 22 70
Tel. (0 63 55) 96 53 68
Tel. (02 61) 88 97 28 38
Tel. (02 61) 28 75 22 55
Saarland
Alfons Huber (Sprecher) Tel. (0 62 37) 4 03 06 00
Brigitte Barth
(Finanzen)
Tel. (0 68 36) 47 19 10
Bernard Joseph-Auguste Tel. (0 68 87) 8 93 61 59
Sachsen
Fred Fiedler (Sprecher) Tel. (03 71) 6 51 35 85
Anja Gall (Finanzen)
Tel. (0 35 01) 7 92 90 70
Silke Hagenow-Ukat Tel. (0 37 63) 42 92 55
Sachsen-Anhalt
Uwe Knörzer (Sprecher)
Jana Zober-Kühne
(Finanzen)
Uta von Wilcke
Doreen Trojahn Mathias Steinbach Hessen
Harald Kalteier (Sprecher) Tel. (0 64 33) 94 35 40
Eberhard Marten
(Finanzen)
Tel. (0 60 41) 9 06 21
Christina De Simone
Tel. (0 60 73) 7 44 72 11
Johannes Disselhorst
Tel. (05 61) 81 66 53 74
Roland Bonaventura
Tel. (0 61 04) 8 00 98 49
Schleswig-Holstein
Martin Hamm
(Sprecher)
Thomas Buck (Finanzen)
Frank Cremer-Neihaus
Annette Hunke
Mecklenburg -Vorpommern
Peter Marckwardt
(Sprecher)
Tel. (0 38 71) 45 01 12
Christine Bartelt
(Finanzen)
Tel. (03 81) 7 68 46 23
Tom Arenski Tel. (03 85) 39 36 02 81
Reiner Bundt
Tel. (0 38 31) 29 36 32
Isabel Simon
Tel. (01 73) 5 21 71 51
Thüringen
Martin Kristen
(Sprecher)
Siegmar Mücke
(Finanzen)
Dagmar Brink
Daniela Esefeld
Hartmut Lerch
Tel. (03 47 71) 73 36 80
Tel. (03 34) 52 48 06 94
Tel. (03 45) 5 25 08 59
Tel. (0 34 71) 62 40 70
Tel. (0 18 05) 35 13 50
Tel. (0 41 91) 8 60 83 21
Tel. (0 41 02) 82 41 42
Tel. (0 43 31) 9 43 70 40
Tel. (0 41 02) 99 52 72
Tel. (0 36 43) 7 40 23 24
Tel. (03 61) 2 19 23 78
Tel. (03 61) 2 62 96 05
Tel. (0 36 22) 90 35 84
Tel. (03 60 84) 8 05 43
BuTLER 21 SERvIcES
WEIL IHRE ZEIT KOSTBAR IST
Mehr Zeit für mehr Qualität in der Betreuungsarbeit – ein Traum? Leben Sie Ihren
Traum: mit butler 21 von prosozial – die ganzheitlich angelegte „Rundum-sorglosLösung“, die das papierarme Büro, mobiles Arbeiten und professionelle Sicherheit
möglich macht.
prosozial.de/butler
0261 201615-605
[email protected]
www.prosozial.de