Übertragung des Familienheims

Übertragung des Familienheims
Steuerfreie Gestaltungsmöglichkeiten
Das Familienheim kann auf den Ehegatten, die Kinder und auch an die Enkelkinder
steuerfrei übertragen werden. Dabei gibt es jedoch einige Fallstricke, die es zu
beachten gilt. Es gibt aber auch Sp ielräume, die genutzt werden können.
Wird das Familienheim, also die Immobilie, die die Familie tatsächlich selbst und auch
überwiegend nutzt, an den Ehegatten übertragen, ist dies erbschaft- bzw.
schenkungsteuerfrei möglich. Zu beachten ist jedoch, dass, wenn die Immobilie im
Erbfall übergeht, der überlebende Ehegatte das Familienheim für mindestens 10 Jahre
weiterhin selbst bewohnen muss. Ansonsten wird die Steuerbefreiung rückwirkend
versagt.
Von dem Erfordernis des Selbstbewohnens wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn es
dem überlebenden Ehegatten nicht möglich ist, die Immobilie selbst zu bewohnen,
weil er beispielsweise ein Pflegefall wird oder verstirbt. Wird die Immobilie hingegen zu
Lebzeiten übertragen, gibt es diese 10-Jahres-Frist nicht. In dem Fall können der oder die
Ehegatten auch nach kurzer Zeit ausziehen und die Immobilie vermieten oder verkaufen.
Daher ist es ratsam, das Familienheim - sofern möglich - noch zu Lebzeiten zu übertragen,
um Gestaltungsspielraum zu gewinnen.
Übertragung an Kinder und Enkel
Das Familienheim kann aber auch an Kinder bzw. die Enkelkinder steuerfrei übertragen
werden. Eine steuerfreie Übertragung an die Enkel kommt jedoch nur in Betracht,
wenn das eigene Kind, also ein Elternteil des Enkels, schon verstorben ist. Zu beachten ist
außerdem, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist
und nur für den Erbfall und nicht für die Schenkung gilt.
Für die Übertragung des Familienheims an Kinder oder Enkel gilt jedoch wiederum die 10Jahres-Frist, in der die Immobilie selbst bewohnt werden muss. Leben die Kinder oder
Enkel nicht mehr im geerbten Haus, müssen sie die Selbstnutzung unverzüglich
vornehmen. Das heißt, in der Immobilie muss sich dann der Mittelpunkt des familiären
Lebens befinden. Eine bloße Ummeldung oder eine Nutzung als Ferien- oder
Wochenendwohnung reicht nicht. Jedoch wird von dem Erfordernis der Selbstnutzung
eine Ausnahme gemacht, wenn zwingende Gründe dagegenstehen. Das kann
wiederum Pflegebedürftigkeit oder der eigene Tod sein. Aber auch minderjährige
Kinder als Erben können das Familienheim in der Regel noch nicht selbstständig
nutzen, sodass das Kriterium in diesem Fall nicht gilt. Eine Selbstnutzung muss auch
dann nicht sofort vorgenommen werden, wenn das neue Familienheim zunächst
renoviert wird.
Bezug nach der Renovierung
Auch bei sehr umfangreichen Renovierungsarbeiten liegt eine unverzügliche
Selbstnutzung vor, wenn das Familienheim im Anschluss an die Arbeiten sofort
bezogen wird. Die Zeit der Renovierung kann dann auch genutzt werden, um alle
anderen Umstände zu regeln, die mit einem Umzug verbunden wären. Gegebenenfalls
liegt das neue Heim nämlich etwas weiter vom alten Wohnsitz entfernt und es muss erst
noch ein neuer Arbeitsplatz für die Eltern und ein neuer Kindergartenplatz für den
Nachwuchs gefunden werden. Wichtig zu wissen ist nämlich, dass ein weit entfernter
Arbeitsplatz als zwingend entgegenstehender Grund der unverzüglichen Selbstnutzung
steuerlich nicht anerkannt wird. Unter diesem Aspekt kann die Renovierung doppelt
sinnvoll sein.