Übertragung des Familienheims Steuerfreie Gestaltungsmöglichkeiten Das Familienheim kann auf den Ehegatten, die Kinder und auch an die Enkelkinder steuerfrei übertragen werden. Dabei gibt es jedoch einige Fallstricke, die es zu beachten gilt. Es gibt aber auch Sp ielräume, die genutzt werden können. Wird das Familienheim, also die Immobilie, die die Familie tatsächlich selbst und auch überwiegend nutzt, an den Ehegatten übertragen, ist dies erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei möglich. Zu beachten ist jedoch, dass, wenn die Immobilie im Erbfall übergeht, der überlebende Ehegatte das Familienheim für mindestens 10 Jahre weiterhin selbst bewohnen muss. Ansonsten wird die Steuerbefreiung rückwirkend versagt. Von dem Erfordernis des Selbstbewohnens wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn es dem überlebenden Ehegatten nicht möglich ist, die Immobilie selbst zu bewohnen, weil er beispielsweise ein Pflegefall wird oder verstirbt. Wird die Immobilie hingegen zu Lebzeiten übertragen, gibt es diese 10-Jahres-Frist nicht. In dem Fall können der oder die Ehegatten auch nach kurzer Zeit ausziehen und die Immobilie vermieten oder verkaufen. Daher ist es ratsam, das Familienheim - sofern möglich - noch zu Lebzeiten zu übertragen, um Gestaltungsspielraum zu gewinnen. Übertragung an Kinder und Enkel Das Familienheim kann aber auch an Kinder bzw. die Enkelkinder steuerfrei übertragen werden. Eine steuerfreie Übertragung an die Enkel kommt jedoch nur in Betracht, wenn das eigene Kind, also ein Elternteil des Enkels, schon verstorben ist. Zu beachten ist außerdem, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist und nur für den Erbfall und nicht für die Schenkung gilt. Für die Übertragung des Familienheims an Kinder oder Enkel gilt jedoch wiederum die 10Jahres-Frist, in der die Immobilie selbst bewohnt werden muss. Leben die Kinder oder Enkel nicht mehr im geerbten Haus, müssen sie die Selbstnutzung unverzüglich vornehmen. Das heißt, in der Immobilie muss sich dann der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Eine bloße Ummeldung oder eine Nutzung als Ferien- oder Wochenendwohnung reicht nicht. Jedoch wird von dem Erfordernis der Selbstnutzung eine Ausnahme gemacht, wenn zwingende Gründe dagegenstehen. Das kann wiederum Pflegebedürftigkeit oder der eigene Tod sein. Aber auch minderjährige Kinder als Erben können das Familienheim in der Regel noch nicht selbstständig nutzen, sodass das Kriterium in diesem Fall nicht gilt. Eine Selbstnutzung muss auch dann nicht sofort vorgenommen werden, wenn das neue Familienheim zunächst renoviert wird. Bezug nach der Renovierung Auch bei sehr umfangreichen Renovierungsarbeiten liegt eine unverzügliche Selbstnutzung vor, wenn das Familienheim im Anschluss an die Arbeiten sofort bezogen wird. Die Zeit der Renovierung kann dann auch genutzt werden, um alle anderen Umstände zu regeln, die mit einem Umzug verbunden wären. Gegebenenfalls liegt das neue Heim nämlich etwas weiter vom alten Wohnsitz entfernt und es muss erst noch ein neuer Arbeitsplatz für die Eltern und ein neuer Kindergartenplatz für den Nachwuchs gefunden werden. Wichtig zu wissen ist nämlich, dass ein weit entfernter Arbeitsplatz als zwingend entgegenstehender Grund der unverzüglichen Selbstnutzung steuerlich nicht anerkannt wird. Unter diesem Aspekt kann die Renovierung doppelt sinnvoll sein.
© Copyright 2024 ExpyDoc