Notar Notariatsdirektor Dr. Oliver Fröhler Wintersemester 2015/2016 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Brsg. Vorlesung Schwerpunktbereichsstudium SP B2 Erbrecht und erbrechtliche Gestaltung Kap. 9: Widerruf und Anfechtung letztwilliger Verfügungen 1 Literatur: A. Helms, Der Widerruf und die Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit, DNotZ 2003, 104; Klunzinger, Die Maßgeblichkeit des Erblasserwillens beim Widerruf des Widerrufs, DNotZ 1974, 278; von Lübtow, Zur Lehre vom Widerruf des Testaments, NJW 1968, 1849; Merle, Zur Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, AcP 171 (1971), 487; Schmidt, Der Widerruf des Testaments durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde, MDR 1951, 321; Zimmer, Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsgegners, ZEV 2007, 159. I. Widerruf einzeltestamentarischer Verfügungen 1. Widerrufstestament Ein Einzeltestament kann sowohl insgesamt als auch lediglich bezüglich einzelner Verfügungen durch den Erblasser jederzeit und ohne besonderen Grund gem. § 2253 BGB widerrufen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Erblasser dem im Testament genannten Begünstigten die dort vorgesehenen Zuwendungen versprochen hat. Im letztgenannten Fall steht dem Begünstigten, der im Vertrauen auf die ihm in Aussicht gestellte Zuwendung seinerseits gegenüber dem Erblasser Leistungen erbracht hat, ggf. ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels Eintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges gegen den tatsächlichen Erben zu. 2 1 In Anlehnung an Wurm/Wagner/Zartmann/Fröhler, Das Rechtsformularbuch, 16. Aufl. 2011, Kap. 89. 2 BGHZ 44, 321 (322 ff.). 2 Der Erblasser muss sich jedoch dann an seiner letztwilligen Verfügung festhalten lassen, wenn er diese mit dem Begünstigten durch notariellen Erbvertrag vertragsmäßig bindend vereinbart hat. Die jederzeitige Widerrufbarkeit letztwilliger Verfügungen von Todes wegen nach § 2253 BGB ist Ausfluss des Grundsatzes der Testierfreiheit. Jeder Widerruf stellt seinerseits eine letztwillige Verfügung dar und erfordert nach § 2229 BGB folglich Testierfähigkeit des Erblassers. Dies gilt auch bei Widerruf durch Vernichtung bzw. Veränderung der Testamentsurkunde nach § 2255 BGB oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB. Ein Widerrufstestament nach § 2254 BGB kann sich auf den Widerruf des aufzuhebenden Testaments beschränken. Eine zusätzliche Regelung neuer letztwilliger Verfügungen von Todes wegen ist möglich, aber nicht erforderlich. Es gelten die allgemeinen Formerfordernisse eines Testaments. Wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Testamentsformen muss das Widerrufstestament nicht in derselben Form wie das widerrufene Testament errichtet werden. Insbesondere kann ein notariell beurkundetes Testament wirksam auch durch ein eigenhändiges Widerrufstestament aufgehoben werden. 3 Ein Testament wird auch insoweit widerrufen, als das neue Testament das widerrufene Testament zwar nicht erwähnt, mit diesem jedoch in inhaltlichem Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser das frühere Testament vergessen hatte. Die Widerrufswirkung tritt jedoch gem. § 2258 Abs. 1 BGB lediglich „insoweit“ ein, als eine inhaltliche Unvereinbarkeit besteht. Im Übrigen bleibt das Ausgangstestament wirksam bestehen. Vollständige Unwirksamkeit des früheren Testaments tritt lediglich dann ein, wenn dem späteren Testament der Erblasserwille zu entnehmen ist, dass sich die Erbfolge ausschließlich nach dem neuen Testament richten soll. Es ist daher zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten dringend zu empfehlen, im Widerrufsbzw. späteren Testament klarzustellen, in wie weit ein früheres Testament aufgehoben bleiben bzw. fortbestehen soll. Gem. § 2247 Abs. 2 BGB ist die Angabe des Errichtungszeitpunktes grundsätzlich zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament. Im Hinblick auf die vorstehend erörterte Regelung des § 2258 BGB erhält der Errichtungszeitpunkt jedoch eine besondere Bedeutung: Liegen mehrere Testamente vor, von denen das eine datiert, das andere hingegen undatiert ist und kann der Errichtungszeitpunkt des undatierten Testamentes nicht mehr festgestellt werden, wird das undatierte Testament im Zweifel mit der Folge als älteres Testament angesehen, dass das datierte Tes- 3 OLG Köln OLGZ 1968, 324 (325). 3 tament gem. § 2247 Abs. 5 BGB Bestand behält und maßgebend ist. Lässt sich der Errichtungszeitpunkt bei beiden vorliegenden Testamenten nicht mehr feststellen und enthalten beide Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen, so heben sie sich insoweit gegenseitig auf. Der Datierung eines Testamentes kommt damit mittelbar erhebliche Bedeutung zu. 2. Vernichtung bzw. Veränderung Ein Widerruf ist des Weiteren gem. § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung des Testamentes mit Aufhebungsabsicht möglich. Auch hier ist Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich. 4 Die Vernichtung bzw. Veränderung der Testamentsurkunde muss durch den Erblasser erfolgt sein. Trotz des auch hier geltenden Höchstpersönlichkeitsgrundsatzes ist es ausreichend, wenn sich der Erblasser eines Dritten als unselbständiges Werkzeug ohne Entscheidungsspielraum bedient, der die letztwillige Verfügung im Auftrag und mit Willen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vernichtet. 5 Da keine Vermutung dafür besteht, dass ein zerstörtes bzw. unauffindbares Testament vom Erblasser vernichtet wurde, trägt derjenige, der aus der Unwirksamkeit des in Rede stehenden Testaments Rechte ableitet, die objektive Beweislast für eine Vernichtung bzw. Veränderung durch den Erblasser. Kann das Testament selbst in Urschrift nicht mehr vorgelegt werden, trägt vorab derjenige, der Rechte aus dem Bestehen dieses Testamentes ableitet, die objektive Feststellungslast für dessen formgültige Errichtung und dessen Inhalt, 6 wobei an den Nachweis der Existenz und des Inhalts des Testaments strenge Anforderungen gestellt werden. 7 Steht eine Vernichtung bzw. Änderung des Testamentes durch den Erblasser fest, wird die zur Wirksamkeit der Aufhebung zusätzlich erforderliche Aufhebungsabsicht des Erblassers vermutet. 8 3. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung Ein vor einem Notar oder als Nottestament vor einem Bürgermeister errichtetes öffentliches Testament gilt darüber hinaus auch dann als widerrufen, wenn es an den Erblasser aus der amtlichen Verwahrung auf Anforderung des Erblassers zurückgegeben wurde. Der Erblasser muss die Rückgabe dabei höchstpersönlich verlangen. Die höchstpersönlich an den Erblasser erfolgende Rückgabe ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen Widerruf. Der Erblasser muss dabei testierfähig sein. Im Gegensatz dazu stellt gem. § 2256 Abs. 3 BGB die Rückgabe eines eigen- 4 Erman/Schmidt, § 2255 BGB Rz. 1. OLG Hamm NJW-RR 2002, 222. 6 BayObLG FamRZ 1986, 1043 (1045); FamRZ 1985, 839 (840). 7 OLG München Rpfleger 2008, 364 f. 8 Staudinger/Baumann, § 2255 BGB Rz. 30. 5 4 händigen Testamentes aus der amtlichen Verwahrung keinen Testamentswiderruf dar. Erfolgt eine Aushändigung versehentlich, etwa bei einer Einsichtnahme ohne vom Erblasser gestelltes Rückgabeverlangen, tritt die Widerrufswirkung nach § 2256 BGB nicht ein. 9 § 2256 BGB gilt entsprechend für ein vor einem Konsul errichtetes Testament, auch wenn die Vorschrift in § 16a Abs. 1 KonsG nicht mehr angeführt ist. Ebenfalls entsprechende Anwendung findet § 2256 BGB gem. § 2300 Abs. 2 BGB auf Erbverträge, wenn sie ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten, was bereits dann nicht mehr der Fall ist, wenn darin zusätzlich bspw. eine postmortale Vollzugsvollmacht enthalten ist. 10 Die Rückgabe muss dann jedoch an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen. Ein testamentarischer Widerruf eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung wird erst durch Anzeige an den Versicherer wirksam. 11 4. Widerruf des Widerrufs Ein durch Testament erfolgter Widerruf kann seinerseits widerrufen werden. Dabei besagt § 2257 BGB, dass die durch den nunmehr widerrufenen Widerruf ursprünglich widerrufene letztwillige Verfügung im Zweifel wieder wirksam wird. Zur Vermeidung von verbleibenden Ungewissheiten ist daher zu empfehlen, innerhalb der testamentarischen Erklärung über den Widerruf des Widerrufs ausdrücklich klarzustellen, ob die ursprüngliche Verfügung wieder gültig sein soll. Wurde ein Testament gem. §§ 2255, 2256 BGB durch Vernichtung, Änderung der Urkunde oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen, ist ein testamentarischer Widerruf dieses Widerrufs zum Zwecke der Wiederherstellung der ursprünglichen letztwilligen Verfügung nicht ausreichend. Vielmehr muss die Verfügung von Todes wegen formgerecht neu erstellt werden. Hierzu ist es ausreichend, wenn auf einem ursprünglichen eigenhändigen Testament, das durch Durchstreichen widerrufen wurde, der eigenhändig ge- und unterschriebene Vermerk „dieses Testament soll doch gelten“ aufgebracht wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die ursprüngliche letztwillige Verfügung ein notariell beurkundetes, nicht handgeschriebenes Testament gewesen ist, da dann die nunmehr gewählte eigenhändige Errichtungsform nicht gewahrt wird. 12 II. Widerruf von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament 1. Einseitige Verfügung 9 Staudinger/Baumann, § 2256 Rz. 10. DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2010, 40 (41). 11 BGHZ 81, 95 (97 ff.). 12 BayObLGZ 1973, 35 (39). 10 5 Auch Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind frei widerrufbar. Hierbei ist jedoch danach zu unterscheiden, ob es sich um wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen handelt. Einseitige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte entsprechend den o.g. Grundsätzen für den Widerruf letztwilliger Verfügungen eines Einzeltestaments einseitig widerrufen. Bei einer eigenmächtigen Vernichtung bzw. Veränderung einseitiger Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können sich jedoch hinsichtlich der Rekonstruktion des Testamentstextes bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen Beweisschwierigkeiten ergeben. Eine einseitige Rücknahme eines öffentlich beurkundeten gemeinschaftlichen Testamentes ist gem. § 2272 BGB nicht möglich, somit auch nicht alleine hinsichtlich der einseitigen Verfügungen des Widerrufenden. 2. Wechselbezügliche Verfügung Auch wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments sind, solange beide Ehegatten leben, frei widerruflich. Dies kann zunächst einvernehmlich gemeinsam geschehen. Darüber hinaus kommt aber auch ein einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung alleine durch einen Ehegatten in Betracht, etwa nach einer Trennung. Dann ist jedoch die Widerrufsform nach §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB zu beachten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist insoweit, dass der einseitige Widerruf notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zu dessen Lebzeiten in Urschrift oder Ausfertigung, nicht jedoch lediglich in beglaubigter Abschrift 13 als empfangsbedürftige Willenserklärung iSd. § 130 BGB zugeht oder ersatzweise nach § 132 BGB zugestellt wird. Erfolgt der Zugang iSd. § 130 BGB, ist eine Zustellung gem. § 132 BGB durch Gerichstvollzieher nach ZPO nicht erforderlich, aber aus Beweisgründen empfehlenswert. 14 Ist der andere Ehegatte bei Zugang nicht geschäftsfähig, muss die Widerrufserklärung dem gesetzlichen Vertreter zugehen bzw. zugestellt werden. Ein Betreuer muss für den entsprechenden Wirkungskreis, zumindest für die Vermögenssorge, möglichst auch ausdrücklich für den Empfang des Widerrufs bestellt sein. Ist der widerrufende Ehegatte Betreuer des anderen Ehegatten, verhindert § 181 BGB einen wirksamen Zugang bei sich für den Vertretenen, da ein Insichgeschäft vorliegt, 15 das auch durch das Betreuungsgericht nicht wirksam genehmigt werden kann. 16 In einem solchen Fall muss vorab ein Ergänzungsbetreuer gem. § 1899 Abs. 4 BGB bestellt werden, an den die Wider- 13 BGHZ 31, 5 (6 ff.); OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 607 f. Palandt/Edenhofer, § 2271 BGB Rz. 5. 15 A. Helms, DNotZ 2003, 104 (108). 16 BGHZ 21, 229 (234); RGZ 71, 162 (164); Fröhler, BWNotZ 2006, 97 (109). 14 6 rufserklärung zuzustellen ist. 17 Ist zweifelhaft, ob der andere Ehegatte geschäftsfähig ist - insbesondere bei in Intervallen auftretenden Krankheitsbildern - sollte die Ausfertigung des notariell beurkundeten Widerrufs sowohl dem anderen Ehegatten als auch dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt werden. Alternativ ist eine Zustellung an einen (auch) insoweit Bevollmächtigten möglich. 18 Soweit der widerrufende Ehegatte Vollmachtnehmer ist, muss er jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Insoweit kann es dazu kommen, dass selbst ein entsprechend vertretener gesunder Ehegatte niemals von einem durch seinen Ehegatten einseitig erklärten Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament Kenntnis erhält, 19 wobei die Wirksamkeit des Widerrufs in derartigen Konstellationen oftmals wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht in Frage stehen dürfte. Während der Widerruf nach § 130 Abs. 2 BGB auch bei Tod des widerrufenden Ehegatten vor Zugang beim Widerrufsempfänger – ausgenommen bei einer von dem Widerrufenden bewusst erst nach seinem Tod geplanten Zustellung 20 – wirksam wird, 21 kann der Widerruf nach dem Tod des Widerrufsempfängers nicht mehr wirksam zugehen. 22 Obwohl der einseitige Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen selbst letztwillige Verfügung ist, ist ein Widerruf des Widerrufs iSd. § 2257 BGB insoweit nicht möglich, dagegen jedoch eine Anfechtung analog § 2078 BGB. 23 Durch den Widerruf wird die widerrufene wechselbezügliche Verfügung und nach § 2270 Abs. 1 BGB zudem die damit im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehende Verfügung des Widerrufsempfängers unwirksam. 24 Wegen des Höchstpersönlichkeitsgebotes nach §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 1 BGB kommt ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen (bzw. ein Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen beim Erbvertrag) durch einen geschäftsunfähigen Erblasser nicht Betracht. Soweit diesem – wie häufig – zugleich ein Anfechtungsrecht zusteht, kann die Verfügung nach § 2282 Abs. 2 BGB insoweit durch den gesetzlichen Vertreter angefochten werden, der wiederum der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts bedarf. Gem. § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB erlischt das Recht eines Ehegatten, seine wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen mit dem Tod des anderen Ehegatten. Soweit dem längstlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen nicht das Recht zur einseitigen Änderung bzw. Auf- 17 Palandt/Edenhofer, § 2271 Rz. 6. LG Leipzig DNotI-Report 2010, 49; Müller/Renner, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 2. Aufl. 2008 Rz. 28 Fn. 219; DNotI-Hinweis, DNotI-Report 2010, 49; aA Zimmer, ZEV 2007, 159 (162). 19 Kritisch dazu Zimmer, ZEV 2007, 159 (162). 20 BGHZ 9, 233 (236). 21 BGH JZ 1976, 243 (244). 22 RGZ 65, 270 (272 ff.). 23 MünchKomm.BGB/Musielak, § 2271 BGB Rz. 11. 24 MünchKomm.BGB/Musielak, § 2271 BGB Rz. 14. 18 7 hebung wechselbezüglicher Verfügung in Form eines Änderungsvorbehaltes eingeräumt worden ist, nicht ausnahmsweise wegen einer Verfehlung des Bedachten bzw. bei Vorliegen eines Grundes zur Pflichtteilsentziehung gem. §§ 2271 Abs. 2 Satz 2, 2294, 2336 BGB eine Aufhebbarkeit in Betracht kommt und der durch die wechselbezügliche Verfügung Bedachte nicht bspw. durch Vorversterben ohne Anwachsung bzw. Ersatzberufung wegfällt, bleibt dem längstlebenden Ehegatten lediglich die Möglichkeit, durch Ausschlagung des ihm testamentarisch Zugewandten gem. § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB unter Annahme des gesetzlichen Erbteils nach § 1948 BGB ggf. seine eigene Verfügungsfreiheit wiederzuerlangen. Vor Erklärung einer derartigen Ausschlagung ist jedoch dringend zu empfehlen, das gemeinschaftliche Testament genauestens darauf zu überprüfen, ob dadurch nicht eine - möglicherweise auch stillschweigende - Enterbung des Ausschlagenden bzw. Ersatzerbeneinsetzung Dritter mit der Folge ausgelöst wird, dass der Längstlebende selbst den gesetzlichen Erbteil verliert und damit eine ungewollt hohe Vermögenseinbuße erleidet. Durch Verfügung unter Lebenden kann der testamentarisch wechselbezüglich gebundene Erblasser zwar gem. § 2286 BGB grundsätzlich frei verfügen. Es sind jedoch die mittelbaren Bindungswirkungen der §§ 2287 f. BGB zu beachten. III. Rücktritt vom Erbvertrag kraft Vorbehalts Entsprechendes gilt gem. §§ 2296, 2298 BGB jeweils für den nach § 2293 vorbehaltenen Rücktritt von einem Erbvertrag hinsichtlich vertragsmäßiger Verfügungen. Dabei ist die Angabe des Rücktrittsgrundes zwar nicht erforderlich, zur Ermöglichung einer eventuellen Überprüfung der Wirksamkeit des Rücktritts im Falle eines Rechtsstreits nach dem Tod des Erblassers jedoch empfehlenswert. 25 IV. Aufhebung vertragsmäßiger Verfügungen aus Erbvertrag nach Tod des Vertragspartners Gem. §§ 2294, 2297 BGB ist der Erblasser zu Lebzeiten des anderen Vertragspartners oder nach dessen Tod durch Testament zur Aufhebung vertragsmäßiger Verfügungen berechtigt, soweit sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt bzw. berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. Hierbei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Rücktritt zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Vertragspartners erfolgt. Zu Lebzeiten des Vertragspartners richtet sich die Form des Rücktritts nach § 2296 BGB, wobei der Grund des Rücktritts in der Rücktrittserklärung nicht angegeben 25 MünchKomm.BGB/Musielak, § 2296 BGB Rz. 6. 8 werden muss, da § 2336 Abs. 2 BGB keine entsprechende Anwendung findet. Ist der Vertragspartner bereits verstorben, erfolgt der Rücktritt nach § 2297 BGB durch Aufhebungstestament, in dem nunmehr wegen der Anwendbarkeit der Regelungen nach § 2336 Abs. 2 und 3 BGB der Rücktrittsgrund anzugeben ist und für dessen Vorliegen derjenige beweisbelastet ist, der dies geltend macht. 26 Nach dem Tod des Vertragsgegners wäre ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB unwirksam. Nach überwiegender Ansicht ist eine zwischenzeitliche Verzeihung bei einem Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners unschädlich, da § 2297 nicht auf § 2337 Abs. 2 BGB verweist. 27 Die vorstehende Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Rücktritts ist desweiteren dafür maßgebend, ob der Rücktritt widerrufen werden kann. Ein Rücktrittswiderruf ist ausschließlich für einen durch Aufhebungstestament nach dem Tod des Vertragspartners erfolgten Rücktritt möglich, da nur dieses ein Testament darstellt, das seinerseits nach § 2257 BGB widerrufen werden kann. V. Anfechtung letztwilliger Verfügungen 1. Einzeltestament Letztwillige Verfügungen sind als Willenserklärungen anfechtbar. Anfechtungsgegenstand ist dabei auch bei einer Mehrheit von letztwilligen Verfügungen in einem Testament die jeweilige einzelne Verfügung. Die Anfechtbarkeit ist Gestaltungsrecht mit der Folge, dass die Nichtigkeit der betroffenen Verfügung erst durch Gebrauchmachen des Anfechtungsrechts und bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht bereits kraft Gesetzes eintritt. Vorrang vor einer eventuellen Anfechtung hat jedoch stets eine den Willen des Erblassers berücksichtigende Auslegung der in Rede stehenden letztwilligen Verfügung. Ergebnis einer Anfechtung kann ausschließlich die Beseitigung einer vom Willen des Erblassers nicht getragenen Verfügung, nicht jedoch die Schaffung einer vom Erblasser eigentlich gewollten Anordnung sein. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 2078, 2079 BGB abschließend geregelt. Die Tatbestände der §§ 119, 120 und 123 BGB sind darüber hinaus nicht anwendbar. Die eigentliche Besonderheit des Anfechtungsrechts letztwilliger Verfügungen besteht darin, dass ein ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum relevant ist. Als Anfechtungsgrund kommt zunächst ein Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 2078 Abs. 1 BGB in Betracht, für den neben dem eigentlichen Irrtum Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage auf Grund subjektiver (im Gegensatz dazu setzt § 119 Abs. 1 26 27 Palandt/Edenhofer, § 2297 BGB Rz. 2. Erman/Schmidt, § 2297 Rz. 2. 9 BGB eine objektive Würdigung voraus) Denk- und Anschauungsweise nicht abgegeben haben würde. Darüber hinaus ist ein Irrtum im Beweggrund iSd. § 2078 Abs. 2 BGB relevant, der sich sowohl auf vergangene als auch auf gegenwärtige und zukünftige Umstände beziehen kann, die der Erblasser als selbstverständliche Vorstellungen zwar nicht konkret im Bewusstsein haben, jedoch jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen können muss. 28 Weitere Anfechtungsgründe sind das Beruhen einer letztwilligen Verfügung auf einer widerrechtlichen Drohung nach § 2078 Abs. 2 BGB (die dort im Gegensatz zu § 123 BGB nicht ausdrücklich erwähnte arglistige Täuschung ist vom Irrtum über den Beweggrund miterfasst) und das Übergehen eines zurzeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB. Dort wird die ansonsten erforderliche Voraussetzung einer unbewussten Vorstellung des Erblassers ausdrücklich durch dessen bloßes Nichtwissen ersetzt und die Kausalität des Irrtums vermutet. Einer derartigen Anfechtung kann jedoch durch entsprechende Anfechtungsausschlussklauseln vorgebeugt werden. Die Anfechtungserklärung richtet sich nach § 2081 BGB, hilfsweise nach der allgemeinen Regelung des § 143 Abs. 1 BGB. Sie erfolgt bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, gegenüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung iSd. § 130 Abs. 3 BGB, iÜ gegenüber dem Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 2 bis 4 BGB. Die Anfechtung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments ist grundsätzlich nach § 143 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem anderen Vertragspartner, nach dessen Tod bei Verfügungen zu Gunsten Dritter gem. § 2281 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Erklärung iSd. § 2081 BGB muss nicht persönlich erfolgen 29 und unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang, bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages ist jedoch nach § 2281 Abs. 1 BGB die höchstpersönliche Erklärung des Anfechtungsberechtigten und nach § 2282 Abs. 3 BGB notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen und teilt sie demjenigen mit, der durch die angefochtene Verfügung begünstigt ist. Ob und inwieweit die Anfechtung begründet ist, wird erst in einem Erbscheins- oder Zivilverfahren geklärt. In § 2081 BGB nicht genannten Fällen ist die Anfechtung gem. 28 29 BGH NJW-RR 1987, 1412. Palandt/Edenhofer, § 2081 BGB Rz. 2. 10 § 143 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber demjenigen, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen Vorteil erlangt hat, zu erklären, bspw. gegenüber einem eingesetzten Vermächtnisnehmer. Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 2082 Abs. 1 und 2 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine Anfechtung ist nach § 2082 Abs. 3 BGB dreißig Jahre nach dem Erbfall – da es sich um keine Verjährungsfrist handelt, besteht keine Möglichkeit zur Hemmung des Fristablaufs – endgültig ausgeschlossen, kann jedoch gem. § 2083 BGB als Leistungsverweigerungsrecht durch echte Einrede gegenüber Leistungsansprüchen aus Vermächtnis oder Auflage 30 auch nach Fristablauf geltend gemacht werden. Das Anfechtungsrecht entsteht erst mit zuverlässiger Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund, somit von allen Tatsachen, die das Anfechtungsrecht begründen, insbes. dem Erbfall, der letztwilligen Verfügung und dem Irrtum bzw. der Bedrohung. 31 Für die Abkömmlinge beginnt die Frist zur Anfechtung eines Berliner Testaments erst mit dem Tod des längstlebenden Ehegatten. 32 Der Fristbeginn wird ausnahmsweise durch Rechtsirrtum nur dann gehindert, wenn dieser auf Unkenntnis einer anfechtungsbegründenden Tatsache beruht, 33 nicht jedoch bei Unkenntnis von der Notwendigkeit einer Anfechtung bei richtig erkanntem Sachverhalt. 34 Durch wirksame Anfechtung wird die angefochtene einzelne letztwillige Verfügung gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig, wobei die übrigen vom Anfechtungsgrund nicht erfassten Verfügungen im Gegensatz zu § 139 BGB gem. § 2085 BGB ihre Wirksamkeit behalten, soweit nichts Abweichendes anzunehmen ist. Unklar ist die Wirkungsreichweite einer Anfechtung, die zwar eine einzelne, gegenständlich jedoch quantitaiv teilbare Verfügung betrifft. Nach dem Zweck des § 2085 BGB dürfte auch insoweit dessen analoge Anwendung geboten sein. 35 Insbesondere ist fraglich, ob eine Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB lediglich insoweit zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung von Todes wegen führt, als diese dem Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten entgegensteht, 36 oder weitergehend grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testamentes führt. 37 § 2078 Abs. 3 BGB erklärt den in § 122 BGB normierten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bei Anfechtungen letztwilliger Verfügungen ausdrücklich für unanwendbar. 30 MünchKomm.BGB/Leipold, § 2084 BGB Rz. 2. OLG Hamm OLGZ 1971, 312 (314 ff.). 32 BayObLG FamRZ 1977, 347 ff. 33 OLG Hamm OLGZ 1971, 312 (314). 34 RGZ 132, 1 (4 f.). 35 OLG Stuttgart ZEV 2003, 79 (81); KG JW 1938, 2746 (2747); MünchKomm.BGB/Leipold, § 2085 BGB Rz. 11; aA: RG SeuffA 75 Nr. 36: § 139 BGB. 36 OLG Köln NJW 1956, 1522 f. 37 So BayObLG NJW 1971, 1565 (1566 f.). 31 11 2. Gemeinschaftliches Testament Besonderheiten bestehen bei der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen aus gemeinschaftlichen Testamenten bzw. vertragsmäßiger Verfügungen aus Erbverträgen. Im Gegensatz zu einseitigen letztwilligen Verfügungen, die ihrerseits durch den Erblasser jederzeit alleine durch änderndes Einzeltestament beseitigt werden können und für die daher kein Bedürfnis für eine Anfechtbarkeit durch den Erblasser selbst besteht, ist dem wechselbezüglich bzw. vertragsmäßig Verfügenden ein eigenes Anfechtungsrecht hinsichtlich dieser von ihm getroffenen Verfügungen eröffnet. Die insoweit ausdrücklich im Erbvertragsrecht enthaltenen Regelungen der §§ 2281 bis 2285 BGB gelten wegen der vergleichbaren Ausgangssituation analog auch für wechselbezügliche Verfügungen aus gemeinschaftlichen Testamenten. 38 Dabei ist der Testierer selbst anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung erfolgt durch eine nach § 2282 Abs. 1 Satz 1 BGB höchstpersönliche, gem. § 2282 Abs. 3 BGB jedoch notariell zu beurkundende Erklärung, die nach § 143 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem anderen Vertragspartner, nach dessen Tod bei Verfügungen zu Gunsten Dritter gem. § 2281 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht nach § 2283 BGB innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. Beendigung der Zwangslage abzugeben ist. Entsprechend dem Rücktritt von einer vertragsmäßigen bzw. dem Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung muss auch bei der Anfechtung dem Anfechtungsgsgegner die Urschrift oder eine Ausfertigung der notariellen Anfechtungsurkunde iSd. § 130 BGB zugehen. 39 Im Gegensatz zum Widerruf bzw. Rücktritt iSd. § 2296 Abs. 1 BGB kann der Erblasser bei der Anfechtung wechselbezüglicher bzw. vertragsmäßiger Verfügungen nach § 2282 Abs. 2 durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden, wenn er selbst geschäftsunfähig ist. Der gesetzliche Vertreter bedarf danach zur Wirksamkeit der Anfechtung jedoch der familien- bzw- betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Soweit er nach § 181 BGB bzw. § 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist, muss die Anfechtung durch einen Ergänzungsbetreuer bzw. Ergänzungspfleger erklärt werden. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedarf nach § 2282 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und kann die Anfechtung nur persönlich erklären. Gleiches gilt für einen geschäftsfähigen Betreuten. Eine Vertretung durch Vollmacht kommt 38 39 Erman/Schmidt, § 2282 BGB Rz. 3. BayObLG Rpfleger 1987, 358. 12 angesichts des Höchstpersönlichkeitsgebots selbst dann nicht in Betracht, wenn Bevollmächtigter der gesetzliche Vertreter ist. 40 Bleiben Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers, sollte neben dem gesetzlichen Verteter sicherheitshalber auch der Erblasser selbst die Anfechtung erklären, da diese andernfalls, wenn doch Geschäftsfähigkeit bestehen sollte, wegen Verstoßes gegen das Höchstpersönlichkeitsgebot aus § 2282 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Zudem sollte im Falle einer Betreuung hinsichtlich des Aufgabenbereichs auf eine ausdrückliche Einbeziehung der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments/Erbvertrags über die bloße Angabe der allgemeinen Vermögenssorge hinaus hingewirkt werden, um keine Zeifel hinsichtlich der Reichweite der gesetzlichen Vertretungsmacht aufkommen zu lassen. 41 Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung ist gem. § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit auch der damit korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügung des bereits verstorbenen Ehegatten. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass durch die Beseitigung des angefochtenen gemeinschaftlichen Testamentes ein dadurch möglicherweise zuvor gem. § 2258 BGB widerrufenes anderweitiges gemeinschaftliches Testament wieder aufleben kann. 42 Die Anfechtung einer vertragsmäßigen erbvertraglichen Verfügung bewirkt gem. § 142 Abs. 1 BGB zunächst die Nichtigkeit dieser Verfügung. Die Auswirkungen auf die übrigen erbvertraglichen Verfügungen richten sich nach den §§ 2279 Abs. 1, 2085 BGB. § 2298 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung eines zweiseitigen Erbvertrages die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge hat. Der Ausschluss von Vertrauensschadensersatzansprüchen nach § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei einer Anfechtung durch den Erblasser. 43 40 Reimann/Bengel/J.Mayer, § 2282 BGB Rz. 4. A. Helms, DNotZ 2003, 104 (113); Reimann/Bengel/J.Mayer, § 2282 BGB Rz. 4. 42 BayObLG ZEV 1999, 397. 43 OLG München NJW 1997, 2331. 41
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