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Das Testament
Ratgeber mit Muster.
Worauf Sie beim Erstellen
achten müssen!
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Das Testament
Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
Wie erstelle ich ein Testament?
Zugegeben, es ist ein eher unangenehmes Thema. Aber: Wenn Sie die Aufgabe erledigt haben, fühlen Sie sich wohl, garantiert! Niemand denkt gerne und unbefangen
an sein eigenes Ende. Je früher Sie sich damit auseinandersetzen, desto sicherer
gehen Sie durchs Leben. Also: Machen Sie Ihr Testament, und zwar so, dass es Ihre
Wünsche wiedergibt und vor allem Bestand hat.
Bedenken Sie, dass nach Angaben von Experten ca. 90 Prozent aller Testamente aus
formellen Gründen unwirksam oder anfechtbar sind. Achten Sie also unbedingt auf
die formellen Voraussetzungen. Das sind eigentlich nur ganz wenige, nur wenn Sie
Extrawünsche haben, achten Sie auf weitere Details.
Alternative Erbvertrag
Sie können alternativ auch einen Erbvertrag abschließen. Ein Testament können Sie alleine verfassen. Beim Erbvertrag müssen beide Seiten, also Erbe und Erblasser, zustimmen. Ein
solcher Erbvertrag ist für Sie bindend. Sie können ihn ohne Zustimmung des Erben nicht mehr
abändern. Ihr Testament hingegen ist jederzeit änderbar. Den Erbvertrag müssen Sie allerdings
notariell beurkunden, sonst ist er nichts wert.
Voraussetzungen zur Errichtung eines Testaments:
• Sie müssen volljährig, also 18 Jahre alt sein.
• Sie müssen testierfähig sein, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte.
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• Sie dürfen testieren, was Sie wollen. Bestimmen Sie eine Person, die nicht gesetzlicher
Erbe ist, kann Ihr gesetzlicher Erbe dennoch immer den Pflichtteil fordern. Sie können also
nichts falsch machen. Lediglich die wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen sollten
Sie bedenken, wenn Sie eine Person bevorzugen und eine andere hintenanstellen.
• Auch wenn Sie unter Betreuung stehen, sind Sie testierfähig. Ihr Betreuer muss keinesfalls
zustimmen, außer bei Demenz.
• Sie dürfen sich bei der Erstellung eines Testaments helfen lassen. Allerdings müssen Sie es
trotzdem persönlich schreiben.
• Sie können Ihr Testament handschriftlich und eigenhändig erstellen, aber auch zu einem Notar Ihrer Wahl gehen und dort ein notarielles Testament errichten.
• Bezeichnen Sie die Urkunde als Testament oder als Ihren letzten Willen.
• Voraussetzung ist, dass Sie Ihr handschriftliches Testament vollständig eigenhändig schreiben und auch persönlich unterschreiben. Benutzen Sie keinesfalls eine Schreibmaschine oder den Computer. Sie dürfen auch keine andere Person für sich schreiben lassen
(Ausnahme: gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten). Ein auf Tonband oder Video
gesprochenes Testament ist nicht gültig.
• Unterschreiben Sie mit Angabe von Ort und Datum. Ihre Unterschrift sollte immer unter
dem Text stehen. Damit bestätigen Sie das, was Sie vorstehend beschrieben haben. Verwenden Sie Ihren Vornamen und ihre Nachnamen. Unterschreiben Sie nicht: „Euer Vater/Mutter/Onkel“.
Diese Punkte genügen bereits, um ein Testament wirksam zu erstellen. Je nachdem, beachten Sie
auch noch nachstehende Details.
• Sind Sie physisch außerstande, selbst die Hand zu führen, gehen Sie zum Notar. Das
notarielle Testament ist genauso wirksam. Der Notar verlangt Gebühren. Bei Vermögenswerten bis 20.000 € = 72 €, bis 50.000 € = 132 €, bis 100.000 € = 207 € und bis 200.000 € =
357 €, bis 260.000 € = 447 € oder bis 500.000 € = 807 €. (Hinweis: Beurkundung von Erbverträgen verursacht doppelte Gebühren!).
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• Verzichten Sie nach Möglichkeit auf Bedingungen oder Befristungen im Testament. Solche Angaben gefährden die Wirksamkeit. Lassen Sie sich diesbezüglich lieber beraten. Sie
dürfen durchaus durch eine Bedingung die Erbschaft vom Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses abhängig machen. Beispiel: „Mein Erbe soll nicht erben, wenn er sich scheiden lässt … oder das Studium nicht zu Ende führt …“.
• Sie können das Testament verwahren, wo Sie wollen. Wichtig ist nur, dass Ihr Erbe das
Testament nach Ihrem Ableben auffindet. Er sollte also wissen, wo er suchen muss.
• Soll Ihr Erbe noch nichts vom Testament erfahren, können Sie die Urkunde auch in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht hinterlegen. Das Gericht wird nach Ihrem Ableben
vom Standesamt benachrichtigt und informiert den Erben.
• Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen, indem Sie die alte Urkunde einfach vernichten. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein oder Sie errichten ein neues Testament.
• Noch sicherer ist aber, wenn Sie ein neues Testament errichten und in diesem ausdrücklich
das frühere Testament widerrufen. Damit stellen Sie klar, dass auch eventuelle Kopien des
früheren Testaments nicht mehr verwendet werden dürfen und nicht missbraucht werden.
Sonderfall: Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten
Möchten Sie und Ihr Ehepartner sich gegenseitig als Erben bestimmen (Berliner Testament), verfassen Sie ein gemeinschaftliches Testament. Voraussetzung ist, dass Sie verheiratet
sind. Dazu verfasst ein Ehegatte handschriftlich eigenhändig den Text. Der andere Ehepartner braucht diesen Text nur mit Vornamen und Zunamen und Angabe von Ort und Datum zu
unterschreiben. Dies genügt.
Wenn Kinder den Pflichtteil fordern
Beim Berliner Testament werden in der Regel die gemeinsamen Kinder Schlusserben, wenn
auch der überlebende Ehepartner verstirbt. Allerdings kann ein solcher Schlusserbe, da und soweit er gesetzlicher Erbe ist, bereits mit dem Ableben des ersten Partners seinen Pflichtteil einfordern.
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Mit einer Strafklausel den Partner schützen
Sie können ihm diesen Pflichtteil wirtschaftlich unattraktiv machen, indem Sie bestimmen, dass derjenige, der den Pflichtteil bereits beim Tode des ersten Elternteils einfordert, auch
beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.
Diese Handhabung ist legitim, da ein Ehegattentestament den überlebenden Partner absichern und vor finanziellen Überraschungen bewahren soll. So minimieren Sie das Risiko, dass
der überlebende Ehepartner z.B. das Familienwohnhaus verkaufen muss, nur um den Pflichtteil
auszahlen zu können.
Bedenken Sie, dass der überlebende Ehegatte beim Berliner Testament über den Nachlass
nicht mehr frei verfügen kann. Es wirkt wie ein Erbvertrag.
Bei der Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament allerdings unwirksam. Es genügt bereits der Scheidungsantrag.
Sie können im Testament auch Vermächtnisse einfügen. Damit verpflichten Sie den Erben,
dass er einer bestimmten Person (Vermächtnisnehmer) nach Ihrem Ableben einen bestimmten
Vermögenswert zukommen lassen muss.
Mustertexte:
Übernehmen Sie Mustertexte nicht gedankenlos. Denken Sie daran, dass Sie die Mustertexte mit der Hand
abschreiben müssen. Überlegen Sie genau, wie Sie was formulieren. Lassen Sie sich gegebenenfalls
ganzheitlich beraten. Auch die nachfolgenden Mustertexte sind unverbindliche Empfehlungen, die auf den
individuellen Fall abgestellt werden müssen.
1.Einfaches Testament
Mein letzter Wille / Testament
Ich, Name, Vorname, A dresse, Geburtsdatum,
bestimme zu meinen E rben: Name, Vorname, Geburtsdatum, A dresse.
Ort, Datum
Unterschrift Name, Vorname
E rgänzungen je nach Bedarf:
Als Vermächtnis bestimme ich, dass Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, meine
Briefmarkensammlung / meinen Schmuck (konkret bezeichnen, was damit gemeint
ist) / mein Motorboot / 5000 € in bar … bekommen soll.
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2. Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament)
Testament / Unser letzter Wille
Wir, Name, Vorname Ehepartner 1 / Name, Vorname Ehepartner 2,
setzen uns gegenseitig zu unseren Erben ein. Der länger Lebende soll der unbeschränkte und alleinige E rbe des Verstorbenen sein. Erbe des länger Lebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder sein.
Für den Fall, dass ein Kind zulasten des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil
geltend macht, wird dieses Kind von der Erbfolge ausgeschlossen, so dass es auch
vom länger lebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält.
E rgänzungen bei Bedarf:
„Dieses Testament wird automatisch im Fall unserer Scheidung ungültig“ oder „Dieses Testament wird ungültig, wenn wir uns getrennt haben und in verschiedenen
Haushalten leben“.
Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift
Unterschrift
Name, Vorname Ehepartner 1 Name, Vorname Ehepartner 2
Der vorliegende Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Inhalte
können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
Die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Eine Rechts- und/oder Steuerberatung
nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz ist damit nicht verbunden. Diese allgemeinen Informationen können eine ganzheitliche Beratung mit Rechtsanwalt und/oder Steuerberater im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Für eine konkrete ganzheitliche Beratung wenden Sie sich gerne an uns bzw. an einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.
Erbmanufaktur
Claus M. Büttner
Zeppelinstr. 28 14612 Falkensee bei Berlin
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