Richtlinien für das Anfertigen

RICHTLINIEN FÜR DAS ANFERTIGEN
WIRTSCHAFTSJURISTISCHER STUDIENARBEITEN
STUDIENGANG
WIRTSCHAFTSRECHT (LL.B.)
FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFT UND RECHT
Haug, Jennifer/Trickes, Gabriel
2
Inhaltsangabe
A. Ziel und Bedeutung der Richtlinie ............................................................................................ 3
B. Erscheinungsformen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten.................................................... 3
C. Quellensuche ............................................................................................................................. 6
D. Formale Anforderungen ............................................................................................................ 7
I.
Aufbau der Arbeit .................................................................................................................. 7
II. Formatierung ........................................................................................................................ 10
E. Richtiges Zitieren und der richtige Umgang mit Quellen ....................................................... 11
I.
Zitierregeln im fortlaufenden Text ....................................................................................... 13
II. Zitierregeln in Fußnoten ....................................................................................................... 15
III. Angaben von Quellennachweisen in Fußnoten .................................................................... 16
IV. Zitierregeln in Quellenverzeichnissen.................................................................................. 19
V. Quellenangaben in den Verzeichnissen ............................................................................... 19
F. Juristischer Stil ........................................................................................................................ 23
G. Schließlich noch zu beachten .................................................................................................. 25
H. Weiterführende Literatur ......................................................................................................... 26
I.
Stichwortverzeichnis ............................................................................................................... 27
Richtlinien für das Anfertigen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten
Stand: Dezember 2015
3
A. Ziel und Bedeutung der Richtlinie
Erarbeitung
von Methodenkompetenz
Wirtschaftsjuristische Studienarbeiten bieten den Studierenden eine optimale
Gelegenheit, Methodenkompetenzen zu erwerben bzw. zu vertiefen. Mit
ihnen sollen die Studierenden lernen sich in juristische Fragenkomplexe
einzuarbeiten und Lösungen zu erschließen und so insbesondere das
Studiengangsziel der Wissenserschließung erreichen. Hierbei handelt es
sich um eine wesentliche Kompetenz, um im späteren Berufsalltag und/oder
von Master- oder Promotionsprogrammen erfolgreich als Wirtschaftsjurist
Probleme lösen zu können.
Verbindliche
Vorgaben
Die nachfolgenden Grundsätze enthalten verbindliche Vorgaben für das
Anfertigen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten. Grundlage dieser Richtlinie sind anerkannte Standards für wissenschaftliches Arbeiten, deren Nichtbeachtung sich unmittelbar auf die Benotung eingereichter Arbeiten auswirkt.
Merke: Die Nichteinhaltung der dargestellten Grundsätze kann trotz
inhaltlicher Richtigkeit zu einem Nichtbestehen führen!
Die hier aufgeführten Richtlinien gelten für juristische Arbeiten, soweit die
Aufgabensteller keine abweichenden Vorgaben gemacht haben. Besondere
Richtlinien, welche stets vorgehen, sind dann regelmäßig bereits in der
Aufgabenstellung mit angegeben.
B. Erscheinungsformen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten
Falllösung nach
Anspruchsgrundlage(n)
Die Falllösung nach Anspruchsgrundlagen ist die Basis der juristischen Ausbildung. Mit dieser Methode werden Rechtsnormen auf Lebenssachverhalte
angewendet. Sie muss deshalb von Wirtschaftsjuristen „aus dem Effeff“ beherrscht werden. Die allermeisten Klausuren sind mit dieser Technik zu bearbeiten. Dabei wird der Fall zunächst in Zweipersonenverhältnisse aufgespalten. Anschließend wird untersucht, ob die eine von einer anderen Partei
etwas auf rechtlicher Grundlage verlangen kann. Gesucht wird also eine
Rechtsnorm und/oder ein Vertragsverhältnis, welche dieses Verlangen stützt
(Anspruchsgrundlage).
Merke: Bei der Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage hilft der
folgenden Merksatz: Wer will was von wem woraus?
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Stand: Dezember 2015
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Klausur
In einer juristischen Klausur sind grundsätzlich Sachverhalte zu bearbeiten.
Dabei wird unter Zeitdruck verlangt, die Aufgabenstellung zu durchdringen,
die richtige/n Anspruchsgrundlage/n zu finden, ihre Voraussetzungen zu
formulieren und im Rahmen der Subsumtion den Lebenssachverhalt mit den
Voraussetzungen in Bezug zu setzen. Die Bearbeitung endet mit einem eindeutigen Ergebnis.
Merke: Eine erfolgreiche Klausur ist aufgrund der knapp bemessenen Zeit
ohne vorherige Übung kaum machbar!
Hausarbeit:
Rechtsgutachten
Falllösungen nach Anspruchsgrundlagen sind überdies Gegenstand von
Hausarbeiten, vor allem in den unteren Semestern. Die Aufgabe besteht darin, die durch den Fall aufgeworfenen Fragen in einem Rechtsgutachten zu
lösen. Aufbau und Stil unterscheiden sich im Hinblick auf die erforderlichen
Verzeichnisse und Belege in den Fußnoten, im Übrigen jedoch nicht von einer Klausurlösung. In einer Hausarbeit wird allerdings eine ausführlichere
Lösung erwartet. Rechtsauffassungen, die sich nicht unmittelbar aus dem
Gesetzestext ergeben, sind durch Zitate zu belegen. Der bloße Hinweis auf
die ‚ständige Rechtsprechung‘ oder ‚herrschenden Meinung‘ reicht hierbei
ebenso wenig aus, wie eine bloße Auflistung verschiedener Meinungen.
Meinungsstreitigkeiten sind vielmehr darzustellen, zu erörtern und mit Hilfe
einer stichhaltigen Argumentation einer Auffassung zu folgen.
Merke: Lehrbuchartige Darstellungen sowie abstrakte Ausführungen ohne
Fallbezug sind verfehlt und zeugen von einer falschen Schwerpunktsetzung!
Sowohl bei der Klausur als auch bei der Hausarbeit in Form eines Rechtsgutachtens muss der Sachverhalt sorgfältig gelesen werden. Es ist ratsam den
Sachverhalt ein zweites Mal zu lesen und den Text bspw. mit farblichen
Markierungen aufzubereiten. Bei einer komplizierten Fallgestaltung kann
eine Skizze mit allen Beteiligten und deren Beziehungen untereinander helfen, den Sachverhalt zu erschließen. Besonders bei Fällen im Sachenrecht
lohnt sich eine chronologische Darstellung aller Informationen.
Wirtschaftsjuristische
Themenarbeit
Die wirtschaftsjuristische Themenarbeit setzt sich, in Abgrenzung zum
„normalen“ Rechtsgutachten, nicht mit einem konkreten Fall, sondern mit
einem rechtlichen, wirtschaftswissenschaftlichen oder sonstigem Problem
mit Rechtsbezug auseinander. Die Aufgabe ist dabei die Beschreibung des
Problems, das Aufzeigen von Lösungswegen sowie eine Begründung, weshalb ein Lösungsweg bevorzugt wird. Bei Themenarbeiten wird in aller Regel kein neues Wissen erarbeitet, sondern es wird im Kern lediglich der
Stand der Diskussion dargestellt. Die Themenarbeit ist eine Vorstufe der
wissenschaftlichen Arbeit.
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Themenarbeiten werden über alle Semester geschrieben, sind aber vor allem
im Rahmen der Seminare des Moduls ‚Juristische Methoden II‘ und der Abschlussarbeiten für die Schwerpunktfächer im 6. Fachsemester von Bedeutung.
Einer wirtschaftsjuristischen Themenarbeit besteht aus einer Einleitung, einem Hauptteil und einem Fazit. Die Einleitung besteht aus einer Hinführung
zum Thema, der genauen Beschreibung des Gegenstandes der Themenarbeit
und einer kurzen Darstellung der Gedankenführung mit der der Gegenstand
abgearbeitet werden soll. Im Hauptteil wird der in der Einleitung skizzierte
Lösungsweg abgearbeitet. Ein Fazit kann im Einzelfall entfallen. Der Umfang der Themenarbeit ist mit der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor abzuklären.
Die Qualität einer Themenarbeit orientiert sich maßgeblich daran, ob die
oder der Studierende den von ihr oder ihm selbst gewählten und formulierten Gegenstand der Themenarbeit sachgerecht bearbeitet hat.
Wissenschaftliche Arbeit
Wissenschaftliche Arbeiten im engeren Sinne (= Forschungsarbeiten) zielen
dagegen auf einen Erkenntnisfortschritt: Sie schaffen Wissen. Sie definieren
ein Problem, untersuchen systematisch einzelne Aspekte des Problems und
leiten auf Basis der Untersuchung Lösungsvorschläge ab, die dann von
Fachkreisen, im Unternehmen, in Politik oder Gesellschaft diskutiert und gegebenenfalls umgesetzt werden. Um dies zu erreichen, stellen wissenschaftliche Arbeiten zuerst den aktuellen Kenntnisstand einschließlich der vorhandenen Lösungsansätze mittels Fachliteratur und Rechtsprechung dar und machen dann eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung des Themas.
Im wirtschaftsjuristischen Studium kann die wissenschaftliche Arbeit einen
juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt (gegebenenfalls
mit Praxisbezug) haben.
Sonstige wirtschaftsjuristische
Studienarbeiten
In der Praxis müssen Wirtschaftsjuristen auch andere Ausarbeitungen erstellen. Das können z. B. Protokolle, Vertragsentwürfe, Präsentationen u. ä. sein.
Derartige praxisbezogene Arbeiten können auch Gegenstand wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten sein.
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C. Quellensuche
Erste Literatursuche
Die Themenerschließung ist bei einer juristischen Themenarbeit – wie auch
für Fragen bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens – auf den ersten Blick
oftmals sperrig: Mögliche Quellen sind scheinbar nur schlecht zugänglich.
Mit der thematischen Idee für die Arbeit wird eine erste Literaturrecherche
durchgeführt. In den gelesenen Texten und den Fußnoten können Hinweise
auf weitere Quellen (bspw. Fußnoten, Literaturverzeichnis) gefunden
werden, welche für ein tieferes Einsteigen in das Themengebiet genutzt werden können. Mit dieser Schneeballmethode lässt sich eine Lawine von Folgezitaten finden, die allerdings nie aktueller als die Ausgangsquelle sind.
Merke: Die Aktualität der als Rechercheausgangspunkt verwendeten Fundstelle stellt sicher, dass ein aktuelles und umfangreiches Literaturverzeichnis die Basis der Hausarbeit darstellt.
Literaturressourcen
Ein erster, sehr oberflächlicher Themeneinstieg kann meist durch eine Internetsuche vonstattengehen. Deren Ergebnis bietet jedoch nur einen schemenhaften Überblick über das Thema. Neben vielen, kaum verwertbaren Hinweisen finden sich nur selten seriöse und verwertbare Quellen (z. B. Volltexturteile von Gerichten oder amtliche Dokumente). Häufig beschränken sich Interneteinträge auf vereinfachende oder unwissenschaftliche Darstellungen
(z. B. fachmännisch daherkommende Werbetexte von Rechtsanwaltskanzleien, Zeitungsmeldungen u. ä.). Eine ordentliche Rechtsprechungs- und Literaturrecherche muss mit Hilfe von Bibliotheksbeständen inkl. Fernleihe
und Online-Ressourcen durchgeführt werden. Nur diese Quellen sind verlässlich und bieten eine wissenschaftliche Grundlage für eine (wirtschafts-)
juristische Arbeit. Mit ein wenig Übung ist der Einstieg in die Recherche
über diese Fachquellen ohnehin schneller und zielsicherer als das im Grunde
mühsame Aussortieren überwiegend unbrauchbarer Quellen.
Merke: Die Erstellung eines Suchverzeichnisses (idealerweise mit Fundort)
während der Literaturrecherche erleichtert ein späteres Wiederfinden von Quellen.
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Neben der Literatur in der Bibliothek sind weitere verschiedene Quellen über
deren Internetauftritt auf dem Campus verfügbar. Hierzu gehören neben
elektronischen Zeitschriften insbesondere:
•
•
•
•
•
E-Books
Juris
beck-online
Kluwer Law International Journals
WISO
Neben Volltextinhalten gibt es dabei auch sogenannte bibliographische
Nachweise, die Übersichten über die neusten Publikationen zu einzelnen
Themengebieten aufführen. Empfehlenswert ist die Karlsruher Juristische
Bibliographie (KJB). Zu beachten ist jedoch, dass bibliographischen Hilfsmittel nicht den tagesaktuellen Stand wiedergegeben.
Merke: Die Themenarbeit muss verschiedene Quellen beinhalten und darf
nicht nur eine Quellenart (bspw. Online-Ressourcen) zitieren.
Keine Quelle bietet einen umfassenden Überblick über ein Thema!
Nicht zitierfähige
Quellen
Vergleichbar mit Internetsuchmaschinen bietet Wikipedia häufig einen kurzen Einstieg in ein Thema. Beide Quellen sind jedoch unzuverlässig und auf
keinen Fall zitierfähig. Bei letzterem lassen sich jedoch oft ordentliche, wissenschaftliche Quellen in den Einzelnachweisen oder Weblinks finden.
Auch bei vermeintlich juristischen Quellen sind einige Regeln bezüglich der
Zitierfähigkeit zu beachten. Generell sind Vorlesungs- und Repetitionsskripte
(bspw. Hemmer), Fallbücher und -zeitschriften, Abschlussarbeiten, private
Internetpräsenzen (insb. Internet-Inhalte von Anwaltskanzleien) und
sonstigen Jura-Foren nicht zitierfähig. Dort enthaltene und zutreffende Aussagen finden sich in zitierfähigen Standardlehrbüchern oder Kommentaren
und müssen aus derartigen Quellen zitiert werden.
Merke: Die Quellenentnahme aus „nicht-zitierfähigen“ Werken gefährdet
den wissenschaftlichen Anspruch der eigenen Arbeit und ist daher
strikt zu vermeiden.
D. Formale Anforderungen
I.
Aufbau der Arbeit
Zwingende Bestandteile
Eine Studienarbeit besteht mindestens aus dem Deckblatt, der unterschriebenen Erklärung über die eigenständige Erstellung der Arbeit (Eidesstattliche
Erklärung), dem Inhaltsverzeichnis, dem Textteil sowie dem Literaturverzeichnis (Quellenverzeichnis).
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Weitere Bestandteile
Werden Studienarbeiten in Kooperation mit Unternehmen erstellt, wünschen
manche Unternehmen einen Sperrvermerk. Wann ein solcher Sperrvermerk
zulässig ist kann dem Merkblatt ‚Information zum Ablauf der Thesisanmeldung‘ entnommen werden. Die eidesstattliche Erklärung und der Sperrvermerk werden zusammen auf eine Seite gedruckt und eigenhändig unterschrieben. Soweit mehr als drei Abkürzungen, Abbildungen und/oder Tabellen im Text verwendet werden, ist hierfür jeweils ein eigenes Verzeichnis
vor dem Text einzufügen. Des Weiteren ist ein Rechtsprechungsverzeichnis
zu erstellen, sofern mindestens drei Urteile zitiert werden. Das Rechtsprechungsverzeichnis ist Bestandteil der Quellenverzeichnisse und ist entsprechend zu platzieren.
Merke: Die folgende Reihenfolge ist für die Bestandteile einer Hausarbeit
einzuhalten:
-
Deckblatt
Deckblatt
Eidesstattliche Erklärung
Sperrvermerk
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs-, Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Textteil
Anhang
Quellenverzeichnis(se)
Das Deckblatt enthält von oben nach unten das Hochschullogo, den Namen
des Seminarleiters, das Semester (bspw. WS 2014/2015), den Namen der
Lehrveranstaltung und das Thema der Arbeit. Zudem ist der Name des Bearbeiters, der Studiengang, die Matrikelnummer und die Studienanschrift inklusive der E-Mail-Adresse sowie der Abgabetermin aufzuführen. Für Rückfragen ist es sinnvoll, die oben genannten Angaben um die Telefonnummer
zu ergänzen.
Sofern die Hausarbeit mit Partner angefertigt wird, sind auch die Daten der
weiteren Person(en) auf dem Deckblatt aufzuführen. In diesem Fall ist auch
anzugeben, wer welchen Teil der Arbeit geschrieben und damit zu verantworten hat. Hierfür empfiehlt es sich, die Themen der Arbeit auf dem Deckblatt und direkt darunter jeweils den Bearbeiter mit den vollständigen Angaben zu vermerken.
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Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis gibt neben der Seitenzahl die Überschriften im Text
wieder. Die Überschriften müssen den Inhalt des Absatzes wiedergeben und
dürfen nicht nur formaler Art (bspw. 1. Kapitel oder Hauptteil) sein. Vielmehr sollen dem Leser die Systematik der Arbeit sowie Anhaltspunkte zur
Argumentation vermittelt werden.
Merke: Auf eine logische Unterteilung der Absätze ist bei der Gliederung
der Arbeit zu achten und eine Zergliederung zu vermeiden. Ein Abschnitt sollte mindestens drei Sätze umfassen. .
Absätze
Ein Text hat entweder einen Absatz oder nicht. In der Mitte der Zeile endende Sätze ohne nachfolgenden Absatz sind nicht zulässig. Für die Nummerierung der Überschriften stehen zwei Varianten zur Auswahl. Wurde eine
Auswahl zugunsten einer Aufzählungsart getroffen, muss diese unbedingt für
die gesamte Arbeit beibehalten werden.
Alphanummerische Zählweise
A........................................... 1
I. .......................................... 1
1. ........................................ 2
a) ...................................... 2
aa) ................................... 3
(1) ................................ 4
(a) ............................... 5
(aa) ........................... 6
Dekadische Zählweise
1............................................ 1
1.1. ...................................... 1
1.1.1. ................................. 2
1.1.1.1. ............................ 2
1.1.1.1.1. ....................... 3
1.1.1.1.2. ....................... 4
1.1.1.2. ............................ 4
1.1.2. ................................. 4
1.2. ...................................... 5
Merke: Eine Gliederungsebene besteht aus mindestens zwei Unterpunkten.
Demnach gilt: Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen.
Gelegentlich werden umfassendere Arbeiten nicht ohne mehrere Gliederungsebenen auskommen. Beachten Sie aber, dass eine Arbeit umso schwerer zu lesen ist, je mehr Gliederungsebenen sie hat.
Abkürzungsverzeichnis
Das Abkürzungsverzeichnis umfasst sämtliche in der Arbeit verwendeten
Abkürzungen in alphabetischer Reihenfolge. Der Leser erhält durch ein solches Verzeichnis die Möglichkeit, ihm unbekannte Abkürzungen nachzuschlagen. Akademische Titel sind nicht im Verzeichnis aufzuführen. Es
empfiehlt sich eine fortlaufende Pflege des Abkürzungsverzeichnisses.
Damit kann die Unvollständigkeit der Übersicht vermieden werden.
Merke: Eine Vielzahl von unbekannten Abkürzungen gestaltet einen Text
schwer lesbar, weswegen diese nur behutsam verwendet werden
sollen.
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Abbildungsund Tabellenverzeichnis
Verzeichnisse für Abbildungen und/oder Tabellen enthalten jeweils sämtliche in der Studienarbeit verwendeten Abbildungen bzw. Tabellen mit der
jeweiligen Seitenzahl und in entsprechender Chronologie. Hierfür ist es notwendig, die Abbildungen und Tabellen mittels Beschriftung jeweils separat
zu nummerieren. Die beiden Verzeichnisse können auf eine Seite platziert
werden, sofern eine Seite nicht überschritten wird.
Anhang
Sofern Dokumente für eine Arbeit von Interesse, aber nur schwer zugänglich
sind, können diese in einem Anhang an die eigentliche Arbeit angehängt
werden. Damit dürfen der Arbeit allerdings keine inhaltlichen Neuerungen
mehr angefügt werden. Ein Anhang wird der Arbeit nachgestellt, aber den
Verzeichnissen vorangestellt. Zudem muss dieser im Inhaltsverzeichnis aufgeführt werden.
Merke: Ein Anhang ist nicht zur Umgehung der Seitenbeschränkung zu
nutzen!
Quellenverzeichnis
Sämtliche in den Fußnoten genannten Literaturquellen sind im Literaturverzeichnis aufzuführen. Sofern Informationen zwar gelesen aber in der Studienarbeit nicht zitiert werden, dürfen diese korrekterweise auch nicht in die
Quellenverzeichnisse aufgenommen werden. Auf die genaue Zitierweise
wird im folgenden Kapitel näher eingegangen.
II. Formatierung
Seitenformatierung
Die Ausarbeitung ist auf DIN A4 zu erstellen und einseitig auszudrucken.
Die Randbreite beträgt vom oberen Rand bis zum Textanfang 2,5 cm, vom
unteren Rand 2 cm. Links ist ein Korrekturrand von 5 cm sowie rechts einer
von 2 cm zu lassen.
Schriftart und
-größe
Der Text und die Fußnoten werden in Times New Roman abgefasst. Der
Text (sowie die Fußnotenziffer im Text) mit einer 12-Punkt Schrift und eineinhalbzeiligem Abstand, die Fußnote (Ziffer und Text) mit 10-Punkt Schrift
sowie einzeiligem Abstand formatiert. Die einzelnen Absätze werden durch
eine Leerzeile abgetrennt. Die gesamte Arbeit ist einfarbig und im Blocksatz
zu erstellen. Eine Silbentrennung ist zwingend vorzunehmen.
Seitennummerierung
Die Seiten des Textteils und sämtliche Verzeichnisse sind in der Kopfzeile
fortlaufend zu nummerieren, die Seitenzahl steht zentriert mit 1 cm Abstand
vom oberen Seitenrand entfernt. Dem Textteil vorangestellte Gliederung und
Verzeichnisse (z. B. Abbildungs- oder Abkürzungsverzeichnis) sind mit
römischen Ziffern, der Textteil und die Quellenverzeichnisse hingegen sind
mit arabischen Zahlen durchzunummerieren.
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Fußnoten
Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben und schließt mit einem
Punkt ab. Der Fußnotentext ist von der Zahl stets, mittels eines einheitlichen
Abstands, zu trennen. Etwaige mehrzeilige Fußnotentexte durch hängenden
Absatz mit gleichem Abstand. Bei einer Aufzählung von mehreren Quellen
(Urteile, Aufsätze etc.) werden die einzelnen Nachweise mittels Semikolon
innerhalb derselben Fußnote und nicht durch separate Fußnoten getrennt.
Fußnoten werden fortlaufend nummeriert.
Grundsätzlich ist die hochgestellte Fußnotenzahl im Text nach dem Satzzeichen zu platzieren. Somit wird kenntlich gemacht, dass sich der Quellennachweis auf den gesamten Satz bzw. Absatz bezieht. Von dieser Regel wird
nur in folgenden Fällen abgewichen: Eine Fußnote muss unmittelbar nach
dem Begriff oder dem Abschnitt innerhalb eines Satzes erfolgen, sofern sich
der Quellennachweis ausschließlich darauf bezieht.
Merke: Fußnoten
- vor einem Satzzeichen beziehen sich ausschließlich auf die direkt
davor widergegebene Information,
- nach einem Satzzeichen beziehen sich auf den gesamten Inhalt
des Satzes bzw. Abschnittes.
Quellenverzeichnis
Jeder Eintrag in einem Quellenverzeichnis beginnt mit einem Großbuchstaben und endet mit einem Punkt. Im Literaturverzeichnis werden Autoren
bzw. Herausgeber jeweils als erstes genannt. Beide sind mit dem Schriftschnitt fett darzustellen. Namen sind zusätzlich kursiv abzubilden. Sämtliche
weiteren Informationen, sind in der nächsten Zeile um 1,5 cm eingerückt zu
zeigen. Bei den übrigen Quellenverzeichnissen werden die zuerst dargestellten Daten mit dem Schriftschnitt fett eingetragen. Sie werden den restlichen
Informationen in der gleichen Zeile vorneangestellt und mit einem Bindestrich getrennt.
E. Richtiges Zitieren und der richtige Umgang mit Quellen
Zweck eines
Zitats
In wissenschaftlichen Ausarbeitungen dienen Zitate dazu, die eigene Argumentation zu stärken. Eine tadellose Zitierweise ist Ausdruck von präzisem,
wissenschaftlichem Arbeiten und ist daher unerlässlich. Dem Quellennachweis kommt mindestens ein ähnlich hoher Stellenwert gleich dem eigentlichen Inhalt der Ausarbeitung zu.
Mittels Zitate wird belegt, dass die zur Aufgabenstellung und Lösung bzw.
die zum Thema wichtigsten Gedanken Dritter gesichtet und zusammengetragen wurden. Dadurch wird dem Leser der aktuelle Stand der Literatur und
Rechtsprechung aufgezeigt und die dargelegte Ansicht überprüfbar gemacht.
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Mit Hilfe von Fußnoten wird das Gewicht der eigenen Aussage gestärkt. Des
Weiteren wird dokumentiert, dass es sich nicht um eigene Gedanken handelt.
Merke: Eine Fußnote ist immer dann notwendig, wenn fremde Gedanken in
der eigenen Ausarbeitung verwendet oder zitiert werden.
Unterschied:
Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche
Zitierweise
Zunächst ist herauszustreichen, dass Juristen und Wirtschaftswissenschaftler
unterschiedlich zitieren. Bei Studienarbeiten aus dem juristischen Bereich
sind die folgenden Regeln zu befolgen. Für wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten sind die ‚Richtlinien der Fakultät für Wirtschaft und Recht für das
Anfertigen wirtschaftswissenschaftlicher und juristischer Arbeiten‘ zu beachten.
Verwendung von
Zitaten
Zitate sind kein bloßer Selbstweck. Bei deren Verwendung kommt es weniger auf die Quantität der Verweise, sondern vielmehr auf deren Qualität an.
Die Verwendung von Zitaten setzt voraus, dass die Fundstelle tatsächlich
gelesen wurde. Dies hat einen inhaltlichen Grund: Zitate bspw. in einem
Kommentar werden in einem bestimmten Zusammenhang präsentiert, eine
Gerichtsentscheidung notwendigerweise sehr verkürzt wiedergegeben etc.
Bei der Lektüre der Quelle stellt sich nicht selten heraus, dass eine andere als
die angenommene Aussage getroffen wurde. Anschließend ist zu prüfen, ob
und wie dieser Gedanke eingebaut werden kann, damit im Zusammenhang
mit der eigenen Arbeit kein Fehlzitat entsteht. Oftmals finden sich im Original weitergehende, außerordentlich hilfreiche Gedanken und Argumente. Das
„Aufpolieren“ einer Ausarbeitung durch eine Vielzahl von nicht nachgeprüften Nachweisen (Blindzitate) ist jedoch verboten. Ein solches Vorgehen
zeugt von schlechter wissenschaftlicher Arbeitsweise.
Merke: Nach der Übernahme eines Zitates in den eigenen Text muss der
ursprüngliche Sinn erhalten bleiben.
Plagiate
Werden fremde Ideen in der eigenen Arbeit ohne Kennzeichnung verwendet,
stellt dies eine unrechtmäßige Aneignung fremder Gedanken dar. Die Arbeit
wird dann als Plagiat mit der Note „ungenügend“ bewertet. In gravierenden
Fällen droht zudem die Zwangsexmatrikulation. Die Gefahren des
Plagiierens sind nicht zu unterschätzen! Eine Bewertung mit 5,0 kann auch
noch später erfolgen, z. B. wenn aufgrund neuerer Versionen der
einschlägigen Plagiatssoftware Plagiate auffallen. Bei gravierenden nicht
gekennzeichneten Übernahmen von ganzen Textpassagen wurde auch schon
nachträglich der Hochschulabschluss aberkannt und die Abschlussurkunde
eingezogen.
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Mehrere Autoren
bzw.
Herausgeber
I.
Nicht unüblich ist es, dass zitierte Stellen mehr als einen Autor bzw. Herausgeber haben. Soweit mehr als drei Autoren bzw. Herausgeber vorhanden
sind, wird jeweils lediglich der in der Fundstelle zuerst aufgeführte genannt
und mit dem Zusatz u. a. versehen. Diese Regel gilt gleichermaßen in den
Fußnoten und Quellenverzeichnissen.
Zitierregeln im fortlaufenden Text
Zitierweise:
Grundregel
Bezieht sich die eigene Aussage auf einen an anderer Stelle wiedergegebenen
Gedanken, ist dieser Punkt mit einer Quellenangabe zu versehen. In der Ausarbeitung ist eine Zitierweise festzulegen und konsequent einzuhalten. Das
stringente Einhalten gilt dabei auch für scheinbare Kleinigkeiten. Es ist
ebenso auf eine einheitliche Nutzung von Abkürzungen, wie auf den korrekten Umgang mit Leerzeichen zu achten.
Merke: Um Zitierfehler zu vermeiden, sollte dringend ein eigener Leitfaden
zur Zitierweise erstellt werden. Gemeinsam mit einer fortlaufenden
Pflege der Fußnoten und Verzeichnisse bereitet die präzise und
korrekte Quellenangabe keine Probleme.
Keine Sekundärzitate
Oftmals werden die gleichen Gedanken in verschiedenen Quellen oder Entscheidungen aufgegriffen. Es muss dann immer die Fundstelle genutzt werden, welche den Gedanken zuerst kundgetan hat: Sekundärzitate sind strikt
verboten. Besonders bei Entscheidungen ist darauf zu achten, dass das tatsächlich verkündende Gericht zitiert wird und nicht ein anderes Gericht oder
Autor, welches/r den Punkt lediglich wiedergibt.
Merke: Es muss stets die Primärquelle zitiert werden.
Auch bei Meinungsstreitigkeiten darf sich die Argumentation nicht nur auf
eine Fundstelle gründen, welche verschiedene Meinungen darlegt. Es sind
stets die Autoren zu nennen, welche die jeweilige Meinung tatsächlich vertreten.
Indirektes Zitat
Die Wiedergabe eines Textinhaltes in eigenen Worten (indirektes Zitat) ist
grundsätzlich dem wörtlichen Zitat vorzuziehen. Bei der Wiedergabe in eigenen Worten ist jedoch darauf zu achten, dass der Sinn des zitierten Gedankens nicht verfälscht wird.
Wörtliches Zitat
Bei einem wörtlichen Zitat wird nicht nur der Gedanke der zitierten Stelle in
den eigenen Text übernommen, sondern vielmehr wird die zitierte Stelle mit
der identischen Buchstaben- und Satzzeichenfolge (auch mit einer eventuellen alten Rechtschreibung) abgebildet. Sinnvoll ist ein wortgetreues Zitat
nur, soweit es auf den genauen Wortlaut ankommt. Das wörtliche Zitat ist als
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solches durch doppelte Anführungsstriche und in kursiver Schrift gesondert
zu kennzeichnen und wird unmittelbar am Ende mit einer Fußnote versehen.
Weist eine wörtlich zitierte Stelle orthografische oder grammatische Fehler auf, wird die entsprechende Stelle mit [sic!] gekennzeichnet. Hiermit
wird kenntlich gemacht, dass es sich nicht um ein Versehen seitens des Zitierenden handelt, sondern aus der Quelle selbst stammt. Für den Fall, dass
Teile des Zitates nicht wiedergegeben werden, ist dies mittels eines Auslassungszeichens (…) darzustellen. Eigene Erläuterungen innerhalb des wörtlichen Zitates müssen durch eine eckige Klammer […] gekennzeichnet werden. Die Klammer enthält die eigene Erklärung mit einem entsprechenden
Vermerk, dass es sich um eine eigene Anmerkung handelt.
„Genau das [die Tatenlosigkeit, d. Verf.] wird der Politik (…) zum Verhängnis.“
Das eigenständige Hervorheben einzelner Satzteile wird ebenfalls durch
eckige Klammern verdeutlicht.
„Die einzigartige [Hervorhebung durch d. Verf.] Idee (…).“
Gesetzesangaben
im Fließtext
In juristischen Arbeiten ist es unerlässlich, die Argumentation nahe am Gesetzestext aufzubauen und diesen dann auch zu zitieren. Da der Gesetzestext
stets als bekannt vorausgesetzt wird, ist der Inhalt nicht zu wiederholen. Es
ist lediglich die genaue Fundstelle anzugeben. Es ist nicht ausreichend,
lediglich den Paragraphen zu benennen. Vielmehr müssen genaue Angaben
zum Absatz, Satz, Halbsatz sowie zur Variante bzw. Alternative und
Nummer gemacht werden. Für die Zitierweise stehen zwei Varianten zur
Verfügung, wobei auf Konsistenz zu achten ist.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 XY-Gesetz (Bsp.: § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB)
oder
§ 1 I 1 1.Var XY-Gesetz (Bsp.: § 434 I 2 Nr. 1 BGB).
Da Bezeichnungen von Gesetzen ziemlich lang sein können, werden diese
regelmäßig abgekürzt und in das Abkürzungsverzeichnis aufgenommen. Es
ist darauf zu achten, dass Gesetzesangaben (mit Hilfe eines geschützten
Leerzeichens) nicht durch einen Zeilenumbruch getrennt werden. Nur in
Ausnahmefällen können diese getrennt werden, sofern die Paragraphenangabe ungewöhnlich lang ist und sonst nur wenige Wörter in einer Zeile stehen würden.
Herrschende
Meinung/Mindermeinung
Stützt sich eine Argumentation auf eine herrschende Meinung, muss diese in
der Fußnote mit der Angabe mindestens dreier, aber besser vier bis fünf aussagekräftiger Quellen einhergehen. Hierbei ist zumindest eine höchstrichterliche Entscheidung anzugeben (soweit vorhanden). Keinesfalls darf sich
eine Argumentation mit einem bloßen Hinweis auf die herrschende Meinung
genügen, sondern darf allein zur eigenen Begründung herangezogen werden.
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Ob eine Meinung richtig oder falsch ist, hängt nicht davon ab, wie viele Personen diese unterstützen. Es ist daher durchaus zulässig, einer ‚Mindermeinung‘ zu folgen, wenn diese überzeugendere Argumente als die ‚herrschende
Meinung‘ vorweisen kann. Ein deutlicher Qualitätsmangel liegt jedoch vor,
soweit eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der
Rechtsprechung nicht stattfindet. Eine besondere Rolle kommt in diesem Zusammenhang der obergerichtlichen Rechtsprechung zu, da sie die gerichtliche und tatsächliche Praxis in besonderer Weise prägt.
II. Zitierregeln in Fußnoten
Zitierweise:
Grundregel
Grundsätzlich finden sich in Fußnoten Quellennachweise, welche die im
Text angeführten fremden Gedanken belegen. Dies gilt für Nachweise eines
direkten Zitates ebenso wie für Verweise, welche sich unmittelbar auf den im
Fließtext gemachten Punkt beziehen. Besonders in der Rechtsprechung kann
es vorkommen, dass eine Idee von Entscheid zu Entscheid weiterentwickelt
wurde. Dann müssen alle entsprechenden Entscheidungen zitiert werden.
Merke: Die konkrete Fundstelle muss immer so genau wie möglich zitiert
werden.
Erläuterungen
in Fußnoten
Erläuterungen oder Anmerkungen zum Text sind grundsätzlich zu vermeiden
und nur ausnahmsweise anzubringen. Fußnoten sind der Ort für Quellennachweise, jedoch nicht für eigentliche, inhaltliche Ausführungen.
In Ausnahmefällen kann es neben der Angabe einer Fundstelle sinnvoll sein,
weiterführende Anmerkungen zu einem für den Fortgang der Arbeit unwichtigen, aber interessanten und nicht zu vernachlässigenden Punkt zu machen.
In diesen Fällen kann hierzu kurz eine ausführende Bemerkung gemacht
werden und auf weiterführende Literatur verwiesen werden.
Merke: Fußnoten enthalten niemals zentrale Punkte, weiterführende inhaltliche Bestandteile oder Argumentationen einer Arbeit.
Aktualität von
Fundstellen
Grundsätzlich wird die Fundstelle angeführt, aus welcher der fremde Gedanke herrührt. Dabei ist darauf zu achten, dass die neueste Auflage eines
Buches zu zitieren ist. Auf Aktualität ist stets zu achten, zumal sich zwischenzeitlich der Diskussionsgegenstand weiterentwickelt haben könnte. Die
Urheber einer Meinung oder eines Wortzitates (z. B. das Reichsgericht zur
Definition der „guten Sitten“) müssen selbstverständlich aus dem „alten“
Original zitiert werden. Auch sonst lassen sich zu einem Thema selbstverständlich die „alten“, aber immer noch aktuellen Quellen zitieren; es dürfen
lediglich die aktuellsten Kommentare, Entscheidungen, Aufsätze etc. zum
Thema nicht ausgelassen werden.
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Unterschiedliche
Auflagen
Es ist stets die neueste Auflage zu zitieren. In ganz seltenen Fällen kann bzw.
muss eine ältere Auflage zitiert werden, etwa wenn ein Bearbeiter einer bestimmten Vorschrift gewechselt hat und der neue Autor eine andere Meinung
als der Vorkommentator vertritt. Bei sämtlicher Literatur, welche notwendigerweise in einer alten oder in mehreren Auflagen zitiert wird, ist die Fußnote stets um die Angabe der Auflage und der Jahreszahl zu ergänzen, wobei
diese vor der Gesetzesbezeichnung bzw. dem Buchtitel eingefügt werden.
Vergleiche
(Vgl.)
Eine Fußnote ist grundsätzlich nicht mit ‚Vgl.‘ einzuleiten. Die Abkürzung
wird vielmehr nur dann verwendet und notwendig, wenn tatsächlich etwas
verglichen wird. Bei einer anderweitigen Verwendung (bspw. sinngemäßem
Zitat) wäre dies irreführend und daher falsch.
Vornamen , Titel
und Namenszusätze in
Fußnoten
Vornamen und akademische Titel werden in der Fußnote nicht zitiert. Gleiches gilt für Namenszusätze. Eine Ausnahme stellt der Namenszusatz ‚von‘
für Adelstitel dar, dieser wird entweder mit ‚v.‘ abgekürzt oder ausgeschrieben dem Namen voran gestellt. In seltenen Einzelfällen ist ein sehr häufig
vorkommender Familienname oder selber Name zweier Bearbeiter/Autoren
durch die Nennung des Vornamens zu ergänzen. Dieser wird aber nicht ausgeschrieben, sondern lediglich mit dem ersten Buchstaben und einem Punkt
abgekürzt.
III. Angaben von Quellennachweisen in Fußnoten
Aufsätze
Bei Aufsätzen wird zuerst der Verfassername in kursiver Schrift angeführt.
Bei mehreren Verfassern sind die Nachnamen durch einen Schrägstrich und
ohne Leerzeichen voneinander getrennt anzugeben. Der Bindestrich ist ausschließlich für Doppelnamen. Bei Beiträgen ohne namentlich bekannten Verfasser wird der Name durch ein ‚N.N.‘ ersetzt. Auf den Nachnamen folgt der
Zeitschriftentitel inklusive Jahrgang. Vervollständigt wird der Nachweis
durch Angabe der ersten Seite des Artikels und der Seitenzahl der tatsächlichen Fundstelle. Sofern der Aufsatz mit Randnummern versehen ist,
wird – statt der zweiten Seitenzahl – die Randnummer der exakten Fundstelle
angegeben. Die jeweiligen Angaben, sind durch Kommas voneinander zu
trennen.
Name1/Name2, Zeitschriftentitel inkl. Jahrgang, Seitenzahl Artikelanfang, konkrete
Fundstelle (Bsp.: Skoluda/Janitschke, NJW 1998, 103, 104; Bundessteuerberaterkammer
(Hrsg.), DStR 2012, S. 2296, Rdnr. 1.).
Wird von einem Autor in der Arbeit mehr als ein Beitrag zitiert kann es
sinnvoll sein (um eine Verwechslung zu verhindern), die obigen Angaben
durch einen Kurztitel des jeweiligen Aufsatzes zu ergänzen.
Name1/Name2, Zeitschriftentitel, Kurztitel, Seitenzahl Artikelanfang, konkrete Fundstelle
(Bsp.: Wächter/Ständer, Investitions- und Beschäftigungszusagen, NJW 1990, 395, 397.).
Richtlinien für das Anfertigen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten
Stand: Dezember 2015
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Bundesdrucksachen und
Amtsblatt der EU
Bundesdrucksachen beginnen mit dem (Kurz-)Titel der Drucksache. Anschließend folgt jeweils die Quellenangabe (Drucksache von Bundesrat oder
Bundestag) inklusive der jeweiligen Nummer und Seitenzahl der konkreten
Fundstelle. Das Amtsblatt der europäischen Union wird in gleicherweise abgebildet.
(Kurz-)Titel, Quellenangabe mit Nummer, konkrete Fundstelle (Bsp.: RegE BilMoG, BTDrs. 16/10067, 67.).
Bundesgesetzund Bundessteuerblatt
Bei Bundesgesetz- und Bundessteuerblatt wird die Fußnote mit der Angabe
eröffnet, um welche Quelle es sich handelt inkl. Jahrgang; gefolgt von der
Startseite des zitierten Eintrages und der Seitenzahl der konkreten Fundstelle.
Quellenangabe inkl. Jahrgang, Startseite des Eintrages, konkrete Fundstelle (BStBl I 1998,
630, 633; BGBl II 2008, 611, 615.).
Gesetze
Gesetze werden direkt im Fließtext und nicht in der Fußnote zitiert, da diese
als bekannt vorausgesetzt werden.
Internet
Bei Internetquellen wird zuerst der Herausgeber oder der Autor genannt.
Sofern beide bekannt sind, beginnt die Fußnote mit dem Herausgeber, gefolgt von dem Autor. Dessen Nachname stets kursiv geschrieben wird. Ergänzt werden die Angaben jeweils durch die Angabe des Seitentitels. Angaben zur herausgebenden Institution können im Impressum der jeweiligen Internetseite nachgelesen werden.
Herausgeber (Hrsg.), Seitentitel; Nachname Autor, Seitentitel; Herausgeber (Hrsg.), Nachname Autor, Seitentitel (Bsp.: BMI (Hrsg.), Der neue Personalausweis; Rau, Das papierlose
Büro – Realität oder Illusion?.).
Liegen die in Beck-Online und juris enthaltenen Texte auch in gedruckter
Form vor, werden sie wie die gedruckte Form zitiert.
Kommentare
Kommentare können in den folgenden zwei Varianten dargestellt werden.
Die erste Möglichkeit beginnt mit dem Namen des Bearbeiters in kursiver
Schrift, anschließend ist der Herausgeber, Begründer oder Titel des Kommentars zu nennen. Danach ist in Kurzform darzustellen, für welches Gesetz
der Kommentar ist. Dieser Angabe folgt die Benennung des kommentierten
Paragraphen mit der entsprechenden Randnummer.
Name des Bearbeiters, in: Herausgeber, Begründer oder Titel des Kommentars, Kurztitel
Gesetz, § XY Rdnr. Z (Bsp.: Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 266 Rdnr. 14.).
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Stand: Dezember 2015
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Die zweite, nicht weniger bekannte Variante beginnt mit dem Herausgeber,
Begründer oder Titel des Kommentars. Diesem wird, getrennt durch einen
Schrägstrich, der Name des Bearbeiters in kursiver Schrift angefügt. Die
weiteren Angaben sind identisch wie in der Alternative darzustellen.
Herausgeber, Begründer oder Titel des Kommentars/Name des Bearbeiters, Kurztitel Gesetz, § XY Rdnr. Z (Bsp.: Palandt/Weidenkaff, BGB, § 266 Rdnr. 14.).
Ist ein Bearbeiter gleichzeitig auch einer der Herausgeber, werden dennoch
zuerst die Herausgeber und anschließend nochmals der Bearbeiter in kursiver
Schrift aufgeführt.
Lehrbücher
Bei Lehrbüchern wird der Verfasser in kursiver Schrift und anschließend der
Buchtitel – sofern möglich – in Kurzform aufgeführt. Anschließend folgen,
soweit vorhanden, Angaben zu Kapiteln, Randnummern oder Seitenzahlen.
Es ist stets darauf zu achten, dass das entsprechende Kapitel – soweit sinnvoll – vollständig zitiert wird. Soweit Randnummern vorhanden sind, sind
immer diese aufzuführen. Daraus folgt, dass die Seitenzahl der Fundstelle
nur angegeben wird, wenn keine Randnummer vorhanden ist.
Name, Buchtitel, Y. Kapitel, Rdnr. XX oder Seitenzahl XY (Bsp.: Brox/Walker, BGB AT,
Rdnr. 304a.).
Sofern mehrere Bearbeiter ein Buch erstellt haben und diese den jeweiligen
Kapiteln zugeordnet sind, können die Informationen zu den Bearbeitern,
Herausgeber(n) bzw. Begründer(n) gleich den Kommentaren abgebildet
werden.
Lexika
Die Zitierweise von Lexika unterscheidet sich nur unwesentlich derer von
Kommentaren. Die Fußnote schließt nicht mit dem Paragraphen und der entsprechenden Randnummer, sondern mit dem zitierten Stichwort.
Name des Bearbeiters, in: Herausgeber (Hrsg.), Lexikon XY, Stichwort: Muster.
Rechtsprechung
Urteile und Beschlüsse beginnen stets mit der Angabe welches Gericht diese
erlassen hat. Alsdann folgt die Information, ob es sich um ein Urteil oder einen Beschluss handelt einschließlich des Datums sowie Aktenzeichen und
Fundort.
Gericht XY, Urteil/Beschluss vom TT.MM.JJJJ – Aktenzeichen, Fundort (Bsp.: BAG,
Urteil vom 24.01.2008 – 6 AZR 519/07, NJW 2008, 2521, 2521.).
Die BeckRS oder juris Nr. ist nur dann zu zitieren, wenn das Urteil ausschließlich dort veröffentlicht wurde.
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Stellungnahmen
an den Bundestag
Stellungnahmen an den Bundestag werden entweder abgebildet wie jede andere Internetquelle oder wie Bundesdrucksachen. Die zweite Variante ist
stets anzuwenden, sofern die Stellungnahme in einer Bundesdrucksache veröffentlicht wurde.
IV. Zitierregeln in Quellenverzeichnissen
Die Quellenverzeichnisse listen alle in der Arbeit zitierten Quellen gebündelt
auf. Arbeiten, die in keiner Fußnote erwähnt wurden, dürfen nicht genannt
werden.
Merke: Eine fortwährende Pflege der Verzeichnisse parallel zur Erstellung
der Arbeit erleichtert das Anfertigen sehr!
Literaturverzeichnis
Das Literaturverzeichnis wird stets alphabetisch nach Autoren bzw. Herausgebern sortiert. Eine Unterteilung der Literaturquellen in ‚Lehrbücher,
Kommentare, Aufsätze‘ oder dergleichen ist zu unterlassen.
Rechtsprechungsverzeichnis
Im Rechtsprechungsverzeichnis wird stets nach dem Gericht und dem zeitlichen Ablauf (jüngere zuerst, ältere folgend) der Entscheidungen geordnet.
Titel im
Literaturverzeichnis
Akademische Titel werden im Literaturverzeichnis nicht genannt. Gleiches
gilt für Adelstitel. Eine Ausnahme ist der ‚von‘ Namenszusatz, welcher entweder mit ‚v.‘ abgekürzt oder ausgeschrieben dem Nachnamen voran gestellt
wird. Der Eintrag ist unter dem Anfangsbuchstabe des anderen Namensteils
und nicht unter ‚v‘ für ‚von‘ aufzulisten.
Unterschiedliche
Auflagen
Bei Literatur, welche ausnahmsweise, aber notwendigerweise in mehreren
Auflagen zitiert wurde, werden die unterschiedlichen Auflagen chronologisch (jeweils vollständig mit Verlagsort und Jahr) aufgenommen.
Begründer oder Herausgeber oder Titel des Kommentars
Kommentar zum Gesetz XY, neuste Auflage, Verlagsort mit Jahr und die nächste
verwendete Auflage, Verlagsort mit Jahr.
V. Quellenangaben in den Verzeichnissen
Allgemein
Es empfiehlt sich jeden Literaturverzeichniseintrag um die Information
„zitiert als“ zu ergänzen. Der letzten Angabe folgt somit ein Komma und
anschließend „zitiert als: nach dem Doppelpunkt wird nun dargestellt wie die
soeben genannte Quelle in der Fußnote aufgeführt ist.
Münchener Kommentar
Kommentar Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, München 2013, zitiert als: Bearbeiter, in:
MüKo, BGB.
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Aufsätze
Aufsätze werden in alphabetischer Reihenfolge nach ihrem Autor mit Nachund Vornamen gelistet. Der Titel des Aufsatzes folgt in der nächsten Zeile.
Anschließend wird der Zeitschriftentitel inkl. Jahrgang sowie Seitenanfang
und -ende des Artikels genannt.
Nachname des Bearbeiters, Vorname
Titel des Artikels, Zeitschriftentitel inkl. Jahrgang, Seitenanfang und -ende des
Artikels.
Bundesdrucksachen
Bundesdrucksachen müssen im Quellenverzeichnis nicht aufgeführt werden.
Sollte es in Ausnahmefällen sinnvoll erscheinen, die Bundesdrucksachen im
Quellenverzeichnis mitaufzunehmen empfiehlt es sich hierfür neben dem
Literaturverzeichnis und einem etwaigen Rechtsprechungsverzeichnis ein
gesondertes Verzeichnis für die Bundesdrucksachen anzulegen. Gleiches gilt,
wenn der Aufgabensteller ein solches Verzeichnis verlangt. Der Eintrag
selbst beginnt mit der Angabe, um welche Quelle es sich handelt. Diese Angabe umfasst die Information, ob es sich um eine Drucksache von Bundesrat
oder Bundestag handelt inkl. der vollständigen Nummer. Dieser Information
folgt abschließend der Titel der Drucksache mit einer genauen Datumsangabe.
BT-Drs YY/XXXX – vollständiger Titel der Bundesdrucksache vom TT.MM.JJJJ.
Bundesgesetzund Bundessteuerblatt
Bundesblätter werden ebenfalls (wie die Bundesdrucksachen) nicht im
Quellenverzeichnis aufgeführt werden. Für die eventuell sinnvolle oder verlangte Abbildung in einem Verzeichnis gelten grundsätzlich die gleichen
Regeln wie bei den Bundesdrucksachen. Daher werden an dieser Stelle ausschließlich kurz die Abweichungen dargestellt. Der Nummer folgt zusätzlich
eine Jahresangabe. Bundesblätter haben keinen Titel wie die Drucksachen
und enthalten mehrere Einträge. Daher folgt der Jahreszahl der Titel der zitierten Information versehen mit vollständigem Datum. Der Eintrag wird
durch die Angabe der Start- und Endseite der aufgeführten Information beendet.
BGBl II Nr. YY, JJJJ – Titel des zitierten Eintrages vom TT.MM.JJJJ, Seitenanfang und
-ende des zitierten Eintrages.
Gesetze
Gesetze werden nicht ins Quellenverzeichnis aufgenommen, da diese als
bekannt vorausgesetzt werden.
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Internet
Internetquellen werden nach ihrem Verfasser mit Nach- und Vornamen bzw.
nach ihrem Herausgeber oder der herausgebenden Institution gelistet. Darauf
folgt der Titel der Seite. Handelt es sich um bspw. ein zitierfähiges Lexikon,
folgt dem Titel der Seite noch die Information, welches Stichwort aufgerufen
wurde. Des Weiteren ist die URL und das Datum des letzten Abrufes aufzuführen. Sofern die URL zu stilistisch unschönen Zeilen führt, kann die Adresse nach einem ‚/‘ durch einen Zeilenumbruch getrennt werden.
Verfasser oder Herausgeber bzw. herausgebende Institution
Titel der Internetseite, online abrufbar unter: www.url.de, zuletzt besucht am
TT.MM.JJJJ.
Kommentare
Kommentare werden immer unter Angabe des Begründers, Herausgebers
oder dem Titel des Kommentars aufgeführt. Die Namen der Bearbeiter werden lediglich in der Fußnote aufgeführt. Die für die Fußnote getroffene Entscheidung entweder nach Begründer, Herausgeber oder Titel des Kommentars zu zitieren ist auch für das Quellenverzeichnis beizubehalten. Sofern der
Kommentar ausschließlich unter seinem Titel bekannt ist, ist dieser und nicht
die Herausgeber anzugeben (bspw. Münchener Kommentar). Anschließend
ist das Gesetz, die Auflage, der Verlagsort mit Jahresangabe zu nennen.
Begründer oder Herausgeber oder Titel des Kommentars
Angabe welches Gesetz kommentiert wird, Auflagenzahl, Verlagsort und Jahr (Bsp.:
Münchener Kommentar
Kommentar Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, München 2013.).
Folglich zitierweise in der Fußnote: FN MüKo/Bearbeiter… oder Bearbeiter, in: MüKo…
Lehrbücher
Lehrbücher werden grundsätzlich unter ihrem Herausgeber oder Verfasser
gelistet. Weiterhin sind der Buchtitel, die Auflagenzahl, der Verlagsort und
das Erscheinungsjahr anzugeben. Sofern die Fußnotendarstellung wie bei einem Kommentar gewählt wurde, ist auch der Eintrag im Literaturverzeichnis
gleich einem Kommentar zu gestalten.
Nachname Herausgeber, Vorname oder Nachname Autor, Vorname
Buchtitel, Auflagenzahl, Verlagsort Jahr.
Lexika
Die Abbildung von Lexika unterscheidet sich nicht von derjenigen der
Kommentare.
Nachname Herausgeber, Vorname (Hrsg.) oder Nachname Verfasser, Vorname
Titel des Lexikons, Auflagenzahl, Verlagsort Jahr.
Stellungnahme
an den Bundestag
Stellungnahmen an den Bundestag werden entweder wie jede andere Internetquelle oder wie Bundesdrucksachen abgebildet. Die zweite Variante ist
stets anzuwenden, sofern die Stellungnahme in einer Bundesdrucksache veröffentlicht wurde.
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Kontrollliste für das Literaturverzeichnis
1. Sind alle in den Fußnoten zitierten Titel in das Literaturverzeichnis aufgenommen?
2. Alphabetische Reihenfolge, geordnet nach den Nachnamen der Verfasser
bzw. Herausgeber eingehalten?
- Bei einem Autor: Nachname, Vorname
- Bei mehreren Autoren: Nachname, Vorname/Nachname, Vorname
3. Starten alle Einträge mit einem Großbuchstaben und schließen mit einem
Punkt?
4. Kommentare gelistet nach: Herausgeber, Begründer oder Titel des Kommentars?
5. Namen und Vornamen kursiv?
6. Verfügen sämtliche Einträge über die erforderlichen Angaben zu:
- Auflage,
- Ort und
- Jahr und/oder
- Seitenzahlen?
Rechtsprechung
Entscheidungen beginnen stets mit der Angabe, von welchem Gericht diese
erlassen wurde. Alsdann folgt die Nennung der Entscheidungsart (Urteil oder
Beschluss) einschließlich des Datums sowie dem Aktenzeichen und Fundort.
Gericht XY, Urteil/Beschluss vom TT.MM.JJJJ – Aktenzeichen, Fundort mit Seitenanfang und -ende.
Es ist stets der gleiche Fundort wie in den Fußnoten anzugeben. Die Angabe
von max. einer Parallelfundstelle ist empfehlenswert. Diese muss dann zwingenderweise auch in mindestens einer Fußnote zusätzlich angegeben werden.
Ansonsten kann der Eindruck eines Blindzitates entstehen.
Oberste Gerichte werden stets als erstes, danach werden Instanzgerichte genannt. Also EuGH, BVerfG, BVerwG, danach (im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, anschließend evtl. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Sofern Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten (bspw. Verwaltung und Ordentliche) zitiert werden, so werden die Gerichte einer Gerichtsbarkeit zusammen zitiert. Beginnend mit dem obersten Gericht und anschließend den zugehörigen Instanzgerichte. Soweit mehrere Entscheidungen von einem Gericht zitiert werden, sind diese historisch geordnet darzustellen. Die Jüngste wird stets zuerst genannt.
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Kontrollliste für das Rechtsprechungsverzeichnis
1. Sind die Gerichte in der richtigen Reihenfolge?
- Oberste Gerichte und anschließend Instanzgerichte
- Sortierung nach verschiedenen Gerichtsbarkeiten
- Alphabetische Reihenfolge innerhalb einer Instanz, sortiert nach
Ortsnamen der jeweiligen Gerichte
- Historische Sortierung bei mehreren Entscheidungen eines Gerichts
2. Starten alle Einträge mit einem Großbuchstaben und schließen mit einem
Punkt?
3. Sind bei allen Einträgen die Informationen zu den Gerichten, der Entscheidungsart und dem Datum fett geschrieben?
4. Verfügen sämtliche Einträge über die erforderlichen Angaben zu/r/m:
- den Namen der Gerichte,
- Entscheidungsart,
- Urteilsdatum,
- Aktenzeichen,
- Quelle der Veröffentlichung sowie ggf. einer parallelen Fundstelle?
F. Juristischer Stil
Diktion als
Visitenkarte
Neben den Formalien bilden Diktion und Stil die Visitenkarte einer Arbeit.
Bei der Bewertung einer juristischen Studienarbeit kommt es daher nicht nur
auf die Richtigkeit des Inhalts sowie die formale Gestaltung an, sondern auch
auf die Verständlichkeit der Argumentation: die Ausdrucksweise, Grammatik
und Orthographie sind somit nicht zu vernachlässigen.
Merke: Nachlässigkeiten bezüglich der Diktion sind für den Korrektor
ärgerlich und beeinflussen ihn bei der Bewertung negativ. Vor der
Abgabe sollte eine Arbeit dringend nochmals durchgelesen und
einem Dritten zum Gegenlesen vorgelegt werden.
Grammatik und
Orthographie
Grammatikalische und orthographische Fehler lassen sich ohne großen
Aufwand, auch mit Hilfe von Rechtschreibprogrammen vermeiden. Auf
diese digitalen Helfen darf sich aber nicht allein verlassen werden, da diese
nicht immer verlässlich korrigieren und manchmal sogar „falsch
korrigieren“. Bei der Erstellung einer juristischen Studienarbeit ist
insbesondere auf die Vermeidung typischer Fehler zu achten: so heißt es
beispielsweise niemals ‚Rechtssprechung‘ oder ‚Vorraussetzung‘. Auch bei
der Verwendung von Satzzeichen ist größte Sorgfalt walten zu lassen: vor
allem die Kommasetzung vor (und nach) Nebensätzen bedarf erhöhter
Aufmerksamkeit. Beide Punkte sind selbstverständlich einzuhalten und
bedürfen keiner weiteren Ausführung.
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Verständliche
Ausdrucksweise
Von überragender Bedeutung für eine hervorragende Studienarbeit ist die
Argumentation und die damit untrennbar verbundene Ausdrucksweise. Eine
noch so brillante Lösung ist nutzlos, wenn diese dem Leser nicht verständlich
gemacht werden kann. Bei der Anfertigung muss daher peinlich genau darauf
geachtet werden, dass der Fließtext angenehm zu lesen ist und keine
Verständnisprobleme bei der Erschließung eines Gedankenganges
auftauchen.
Nüchterner
Schreibstil
Die sprachliche Qualität einer juristischen Arbeit zeichnet sich durch deren
Nüchternheit aus. Nicht zielorientierte Ausschmückungen sind zu vermeiden.
Dies gilt ebenfalls für eine emotionale Prägung sowie für die Zuhilfenahme
von Personalpronomen (ich, meiner Meinung nach und ähnliches).
Merke: Personalpronomen (inklusive: man) werden in juristischen
Arbeiten nicht verwendet.
Darüber hinaus sind Füllwörter (bspw.: laut Sachverhalt) und Verstärkungen
(wie etwa: eindeutig, keinesfalls, zweifelsfrei) zu vermeiden. Diese machen
den Korrektor eher misstrauisch.
Monstersätze
Unbedingt zu vermeiden sind Sätze, welche sich über mehrere Zeilen
erstrecken. Diese sind nicht nur stilistisch unschön, sondern machen das
Lesen unnötig kompliziert.
Merke: Je länger ein Satz ist, desto unverständlicher ist dieser.
KISS-Regel
Für den anglo-amerikanischen Raum gilt bei wissenschaftlichen Arbeiten
stets die KISS-Regel: Keep It Short and Simple! Dies kann ohne
Einschränkung für deutschsprachige Arbeiten übernommen werden.
Merke: Die Ausdrucksweise ist stets einfach und verständlich zu halten!
Kurze und prägnante Sätze sind dabei nicht nur für den Leser angenehm,
sondern bieten auch eine (Rück-)Versicherung für den Bearbeiter: Eine
Thematik kann nur präzise und mit einfachen Worten erklärt werden, wenn
diese wirklich durchdrungen wurde.
Richtlinien für das Anfertigen wirtschaftsjuristischer Studienarbeiten
Stand: Dezember 2015
25
Fremd- und
Fachwörter
Die Regel, etwas einfach zu halten, erstreckt sich nicht nur auf die
Konstruktion, sondern ebenfalls auf den Inhalt eines Satzes. Eine juristische
Arbeit wird stets Fachausdrücke enthalten. Diese dürfen nur in den Text
eingebunden werden, wenn sie in den Zusammenhang passen und nötig sind.
Gleiches gilt auch für Fremdwörter (speziell lateinische Ausdrücke). Diese
dürfen nur dann eingesetzt werden, soweit deren Bedeutung dem Verwender
klar ist und diese für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.
Merke: Eine übermäßige Verwendung von Fachausdrücken und
Fremdwörtern zur „Verwissenschaftlichung“ einer Arbeit sind zu
vermeiden. Der verständige Leser wird schnell merken, wenn
hinter einer geschraubten Ausdrucksweise keine Substanz
vorhanden ist.
Absatzstruktur,
Hurenkind und
Schusterjunge
Bei der Konzeption der Arbeit ist auf eine sinnvolle Absatzstruktur zu
achten, die inhaltlich und formal stimmig ist. Ein Absatz umfasst
grundsätzlich mehrere Sätze und beschränkt sich bspw. nicht lediglich auf
einen Untersatz. Zudem gilt es zu beachten, dass nie eine einzelne Zeile
eines Absatzes durch einen Seitenumbruch getrennt werden darf. Durch
entsprechende Formatierung ist sicherzustellen, dass mindestens zwei Zeilen
einen durch Seitenumbruch getrennten Absatz auf der neuen Seite
beschließen (Vermeidung eines Hurenkindes) bzw. ein neuer Absatz
(Vermeidung eines Schusterjungen) erst nach zwei Zeilen umbrochen wird.
G. Schließlich noch zu beachten
Abgabe in
elektronischer
Form
Neben der schriftlichen wird oft auch eine elektronische Abgabe der
Ausarbeitung gefordert. Zur Organisation der Daten muss die Datei mit
Name Kursnummer und Titel der Arbeit beschriftet sein.
M.Mustermann_LAW0000_Titel der Arbeit
Abgabe in
Papierform
Die Papierversion dient als Korrekturexemplar und wird im Prüfungsamt
archiviert, sie ist mittels Heftklammer in der linken oberen Ecke zu heften.
Umfang
Der vorgegebene Seitenumfang ist unbedingt einzuhalten. Grundsätzlich
fließen Ausführungen jenseits dieser Seitenzahl aus Gleichheitsgründen nicht
in die Bewertung ein. Etwaige Gliederungen, Anhänge und/oder
Verzeichnisse zählen nicht mit.
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26
Formale Besonderheiten bei der
Thesis
Bei der Erstellung und anschließenden Einreichung der Thesis muss unbedingt der allgemeine Teil der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Hochschule Pforzheim beachtet
werden. Hier sind neben den zu beachtenden Fristen die Anzahl der Exemplare und die Form geregelt. Erläuternde Hinweise finden sich im FAQ Prüfungsfragen auf der Homepage der Hochschule.
H. Weiterführende Literatur
Weitere Informationen zu diesem Thema in der jeweils neusten Auflage:
Putzke, Holm
Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben: Klausuren, Hausarbeiten, Seminare, Bachelor- und Masterarbeiten, C.H. Beck, München.
Byrd, Sharon B./Lehman, Matthias
Zitierfibel für Juristen, C.H.Beck, München.
Haft, Frithof
Juristische Schreibschule, Normfall, München.
Hochschule Pforzheim
Richtlinien der Fakultät für Wirtschaft und Recht für das Anfertigen wirtschaftswissenschaftlicher und juristischer Arbeiten. Pforzheim.
Möllers, Thomas M. J.
Juristische Arbeitstechnik
München.
und
wissenschaftliches
Arbeiten,
Vahlen,
Schimmel, Roland
Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, Vahlen.
Schmuck, Michael
Deutsch für Juristen, Vom Schwulst zur klaren Formulierung, Dr. Otto
Schmidt, Köln.
Walter, Tonio
Kleine Stilkunde für Juristen, C.H.Beck, München.
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I. Stichwortverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ...............................10
Abgabe
- Elektronische Form ...............................26
- Papierform .............................................26
Abkürzungsverzeichnis ................................9
Absätze .........................................................9
Absatzstruktur ........................................9, 26
Akademische Titel im
Literaturverzeichnis .................................19
Aktualität Fundstelle ..................................15
Allgemein zu Verzeichnissen .....................19
Ältere Auflagen ....................................16, 19
Amtsblatt der EU........................................17
Anforderungen
- Formale ....................................................7
Anhang .......................................................10
Anspruchsgrundlage .....................................3
Aufbau
- der Arbeit .................................................7
- Literaturverzeichnis ...............................19
- Rechtsprechungsverzeichnis .................19
Auflagen, unterschiedliche ...................16, 19
Aufsätze................................................16, 20
Ausdrucksweise..........................................25
Autoren, mehrere........................................13
Bearbeiter, mehrere ....................................18
Beschlüsse ............................................18, 23
Besondere Richtlinien ..................................3
Bestandteile
- Reihenfolge .............................................8
- Weitere ....................................................8
- Zwingende ...............................................7
Bibliothek .....................................................7
Blindzitate ..................................................12
Bundesdrucksachen ..............................17, 20
Bundesgesetzblatt.................................17, 20
Bundessteuerblatt .................................17, 20
Bundestag, Stellungnahme ...................19, 22
Deckblatt ......................................................8
Diktion........................................................24
Dokumentenbeschriftung ...........................26
Eidesstattliche Erklärung ............................. 7
Erklärung, eidesstattliche ............................. 7
Erläuterungen in Fußnoten ........................ 15
Erscheinungsformen .................................... 3
Fachquellen .................................................. 6
Fachwörter ................................................. 26
Falllösung nach Anspruchsgrundlage .......... 3
Formale Anforderungen............................... 7
Formale Besonderheiten bei der
Thesis ...................................................... 27
Formatierung.............................................. 10
- Fußnoten ............................................... 11
- Quellenverzeichnisse ............................ 11
- Schrift .................................................... 10
- Seitennummerierung ............................. 10
- Seitenränder .......................................... 10
Fremdwörter .............................................. 26
Füllwörter .................................................. 25
Fußnoten ........................................ 11, 15, 16
Fußnoten Platzierung ................................. 11
Gerichte, Reihenfolge ................................ 23
Geschütztes Leerzeichen ........................... 14
Gesetze................................................. 17, 20
Gesetzesangaben im Fließtext ................... 14
Gliederung ................................................... 9
Gliederungsebenen ...................................... 9
Grammatik ................................................. 24
Grundsätze ................................................... 3
Gruppenarbeit .............................................. 8
Hausarbeit
- Rechtsgutachten ...................................... 4
- Wirtschaftsjuristische .............................. 4
- Wissenschaftliche ................................... 5
Herausgeber, mehrere ................................ 13
Herrschende Meinung............................ 4, 14
Hurenkinder ............................................... 26
Inhaltsverzeichnis ........................................ 9
Internet ............................................. 7, 17, 20
Internetsuche ................................................ 6
Juristischer Stil........................................... 24
KISS-Regel ................................................ 25
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Klausur .........................................................4
Kommentare .........................................17, 22
Kontrollliste
- Literaturverzeichnis ...............................23
- Rechtsprechungsverzeichnis .................24
Kurztitel......................................................16
Leerzeichen, geschütztes ............................14
Lehrbücher ...........................................18, 22
Lexika...................................................18, 22
Literatur
- Ressourcen...............................................6
- Suche .......................................................6
Literaturverzeichnis....................................11
Literaturverzeichnis, Aufbau......................19
Mehrere
- Auflagen ..........................................16, 19
- Autoren bzw. Herausgeber ....................13
- Bearbeiter ..............................................18
Meinungsstreit ........................................4, 13
Methodenkompetenz ....................................3
Mindermeinung ..........................................14
Monstersätze ..............................................25
Namenszusätze in Fußnoten .......................16
Nicht zitierfähige Quellen ............................7
Nummerierung der Absätze .........................9
Orthographie ..............................................24
Partnerarbeit .................................................8
Personalpronomen ......................................25
Plagiate .......................................................12
Quellen
- Nicht zitierfähig .......................................7
Quellenangaben in
- Fußnoten ................................................16
- Verzeichnissen.......................................19
Quellenverzeichnis .........................10, 11, 19
Recherche .....................................................6
Rechtsgutachten ...........................................4
Rechtsprechung ....................................18, 23
Rechtsprechungsverzeichnis, Aufbau ........19
Reihenfolge
- Bestandteile .............................................8
- Gerichte .................................................23
Richtlinien, besondere ..................................3
Sachverhalt ...................................................4
Schreibstil .................................................. 25
Schriftart und -größe .................................. 10
Schusterjunge ............................................. 26
Seitenformatierung .................................... 10
Seitennummerierung .................................. 10
Seitenumfang ............................................. 26
Sonstige wirtschaftsjuristische
Studienarbeiten .......................................... 5
Sperrvermerk ............................................... 8
Standards...................................................... 3
Stellungnahme an den Bundestag .............. 22
Stellungnahmen an den Bundestag ............ 19
Studienarbeit
- Klausuren ................................................ 4
- Rechtsgutachten ...................................... 4
- Sonstige ................................................... 5
- Wirtschaftsjuristische .............................. 4
- Wissenschaftliche ................................... 5
Tabellenverzeichnis ................................... 10
Themenarbeiten ........................................... 4
Themenerschließung .................................... 6
Thesis, formale Besonderheiten................. 27
Titel in Fußnoten........................................ 16
Überschriften ............................................... 9
Umfang ...................................................... 26
Unterschied
- Juristische und
wirtschaftswissenschaftliche
Zitierweise............................................. 12
Unterschiedliche Auflagen .................. 16, 19
Urteile .................................................. 18, 23
Verbindliche Vorgaben ................................ 3
Vergleiche .................................................. 16
Verständliche Ausdrucksweise .................. 25
Verstärkungen ............................................ 25
Verzeichnisse
- Abbildungen .......................................... 10
- Abkürzungen ........................................... 9
- Aufbau................................................... 19
- Inhalt ....................................................... 9
- Literatur................................................. 11
- Quellen ............................................ 10, 11
- Tabellen................................................. 10
- Wann werden diese benötigt? ................. 8
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- Wo sind diese einzufügen? ......................8
Vorgaben
- Abweichende ...........................................3
- Verbindliche ............................................3
Vornamen in Fußnoten...............................16
Wirtschaftsjuristische Themenarbeit ............4
Wissenschaftliche Arbeit .............................5
Wissenserschließung ....................................3
Zitat
- Indirektes ...............................................13
- Sekundär ................................................13
- Verwendung .......................................... 12
- Wörtliches ............................................. 13
- Zweck .................................................... 11
Zitierregeln in/im
- Fortlaufenden Text ................................ 13
- Fußnoten ............................................... 15
- Quellenverzeichnissen .......................... 19
Zitierweise
- Gesetzestexte......................................... 14
- Grundregel im Fließtext ........................ 13
- Grundregel in Fußnoten ........................ 15
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