Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie Prof. Dr. René Börner, Lehrstuhlvertreter Hausarbeit im Strafrecht III Wintersemester 2016/17 Die Beziehung zwischen Markus Zorn (Z) und Anne Lieblich (L) ist rein geschäftlicher Natur. L bewohnt im Haus des Z eine Wohnung in der ersten Etage, direkt über dem von Z betriebenen Imbisslokal, die ein gemeinsames Treppenhaus und einfache Zwischentüren miteinander verbinden. Allerdings ist die L dem ohnehin schon finanziell schwer angeschlagenen Z seit längerem unberechtigt die Miete schuldig geblieben. Daher passt Z die L eines Tages im Hausflur ab und fordert die Zahlung der rückständigen Miete von 800,00 € binnen einer Woche. Sie solle das Geld wie üblich in einem Umschlag in den Briefkasten des Lokals einwerfen. Da L Einwände macht, unterstreicht Z seine Forderung mit zwei kräftigen Ohrfeigen und verabschiedet sich mit der Ankündigung weiterer Schläge, falls die L nicht zahle. Wider Erwarten will die L nun erst recht nicht zahlen und geht zur Polizei. Nur weil ihr die Beamten aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung des Z die Zahlung empfehlen, wirft sie schließlich die geforderte Summe doch noch ein. Z wird verhaftet, als er gerade den Briefkasten öffnet, das Geld zählt und einsteckt. Dank seines tüchtigen Verteidigers ist Z nach zwei Tagen wieder auf freiem Fuß. Nun entschließt er sich, seine finanziellen Probleme durch die Brandversicherung für Lokal und Gebäude, das in seinem Eigentum steht, zu lösen. Weit nach Betriebsschluss an einem Mittwoch betritt Z gegen 24.00 Uhr erneut sein nachts menschenleeres Lokal, verschüttet Benzin und entzündet dieses in der Vorstellung, das gesamte Gebäude einschließlich der Wohnung der L werde niederbrennen. An die L hat er dabei überhaupt nicht gedacht, obwohl ihm doch eigentlich bekannt ist, dass L nur tagsüber arbeitet. Als Z jedoch dann aus der Ferne das weitere Geschehen beobachtet, bemerkt er entsetzt, dass in der Wohnung der L Licht brennt. Entsetzt über seinen groben Fehler verständigt er sofort die Feuerwehr. Dabei hätte Z bereits vor dem Betreten des Lokals schon durch einen nur beiläufigen Blick hinauf zur Wohnung an der hellen Beleuchtung erkennen können, dass L daheim gewesen ist. Die Feuerwehr erscheint zügig und löscht alles. Tatsächlich gebrannt hatten bis dahin im Lokal nur das Mobiliar und lose angehängte Dekorationen. Im Übrigen ist das Lokal durch Verrußungen und wärmebedingte Verformungen an Decken und Wänden insgesamt völlig unbrauchbar geworden. Wäre die Feuerwehr später erschienen, hätte sich das Feuer über den Abluftschacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Gebäude und die Wohnung der L ausbreiten können. Nun jedoch ist in der Wohnung der L lediglich ein Flur wegen leicht zu 1 beseitigender Verrußungen vorübergehend nur eingeschränkt benutzbar geworden, und eben dort fand man die Leiche der im Rauch umgekommenen L. Nachdem Z die Schadensmeldung an seine Versicherung gesendet hat, wird er erneut verhaftet. Die Versicherung zahlt nicht, da der reumütige Z aus der Haft heraus seine Schadensmeldung zurücknimmt, bevor die Versicherung auf anderem Wege den wahren Sachverhalt erfahren konnte. Wie hat sich Z nach dem StGB strafbar gemacht? § 246 und §§ 303 bis 305a StGB sind nicht zu prüfen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit: Die Hausarbeit ist bis Montag, den 17.10.2016, 11.30 Uhr im Sekretariat (Frau Kuba; NK 534) des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie abzugeben. Bei Einsendung per Post ist der Stempel vom 17.10.2016 fristwahrend. Später eingehende Arbeiten werden nicht angenommen und korrigiert. Für das Gutachten ist folgende Formatierung anzuwenden: Gutachtentext: Seitenränder: links: 7,0 cm; rechts: 1,5 cm; oben: 2 cm; unten: 1,5 cm Schriftart/-größe: Arial, 11 Schrifteinstellung: Skalierung: 100%; Laufweite: normal; Position: normal Zeilenabstand: 1,5 Zeilen Fußnoten: Fußnoten sind in der gleichen Schriftart (Schriftgröße 9; Skalierung: 100%; Laufweite: normal; Position: normal) mit einfachem Zeilenabstand abzufassen. Keine Endnoten! In den Fußnoten dürfen nur Literaturverweise enthalten sein, d.h. nichts, was zur Lösung des Falles dient. Bearbeitungsumfang: Die Bearbeitung (ohne Deckblatt, Gliederung, Literatur-, Abkürzungsverzeichnis und Abschlusserklärung) darf einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu Punktabzug führen. Arbeiten, die gegen die Vorgaben grob verstoßen, werden nicht korrigiert. Bei der Prüfung der formalen Vorgaben ist allein der Ausdruck entscheidend. Abweichungen, die durch die Umwandlung in ein anderes Format entstehen, können daher ebenfalls zu Punktabzügen führen. Abschlusserklärung: Folgende Erklärung ist der Arbeit am Ende beizufügen und unter Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Aus fremden Werken wörtlich oder sinngemäß übernommene Gedanken sind durch Angabe der Quellen gekennzeichnet.“ 2
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