Die Rechte und Pflichten des Vertreters

Die Rechte und Pflichten des Vertreters/
der Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Informationsveranstaltung
am 21. September 2015
Referentin: Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes
Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
(Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des ptw.)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
A. Vorstellung des ptw. Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
Der ptw. ist der gesetzliche Prüfungsverband der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“
eG. Die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG wird jährlich durch den ptw. nach dem
Genossenschaftsgesetz geprüft.
Der ptw. ist der Verband der Wohnungsgenossenschaften in Thüringen und eines Mitglieds aus
Sachsen. Der ptw. hat 121 Mitgliedsunternehmen, die im Jahre 2015 insgesamt ca. 130.000
Wohnungen in Thüringen verwaltet haben.
Der ptw. ist Mitglied im größten Branchendachverband, dem GdW Gesamtverband der
Wohnung- und Immobilienwirtschaft e.V. in Berlin. Der GdW setzt sich gegenüber Politik,
Wirtschaft und Medien für die Interessen der Regionalverbände (in Thüringen vtw. und ptw.) und
deren Mitglieder – rund 3.000 Wohnungs- und Immobilienunternehmen in ganz Deutschland ein.
Die rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften in Deutschland haben ca. 2,2 Mio. Wohnungen im
Bestand.
Der GdW ist der Dachverband der wohnungs- und immobilienwirtschaftlichen Regionalverbände.
In diesen 15 Regionalverbänden sind die rund 3.000 Wohnungsunternehmen und Genossenschaften organisiert.
Referentin:
Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechtsgrundlagen:
§ 43 a GenG und §§ 30 - 34 der Satzung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Referentin:
Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Amtszeit der neu gewählten Vertreter der Wohnungsgenossenschaft
„Carl Zeiss“ eG:
Gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung bis zur Vertreterversammlung 2020.
Über die Rechtsstellung der Vertreter wird im Gesetz nichts gesagt.
Sind Vertreter Bevollmächtigte oder Beauftragte ihrer Wähler bzw. der
Mitglieder ihres Wahlbezirkes?
Nein!
Die Vertreter üben nicht die ihnen übertragenen Rechte der Mitglieder sowie
deren Stimmrecht aus.
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Frau Claudia Dithmar (RAin)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Stellung des Vertreters:
Die Vertreter begleiten ein von der Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder
getragenes und kraft Gesetzes mit bestimmten Befugnissen ausgestattetes Amt.
Die Vertreter sind nicht an Weisungen der Mitglieder, ihrer Wähler oder der Mitglieder
ihres Wahlbezirks gebunden. Sie haben daher gesetzlich keine besonderen Rechte
und Pflichten gegenüber den Mitgliedern ihres Wahlbezirkes.
Die Vertreter üben ihre Amt unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßen
Ermessen
im Gesamtinteresse der Genossenschaft
aus.
Sie dürfen als Vertreter nicht die eigenen Interessen oder die einzelner Mitglieder oder
Mitgliedergruppen vertreten.
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Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechte der Vertreter
Die Vertreter üben ihre Rechte ausschließlich in der ordentlichen oder
außerordentlichen Vertreterversammlung aus!
Sie haben in der Vertreterversammlung ein
• Teilnahmerecht,
• Rederecht,
• Auskunftsrecht und
• Stimmrecht.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Besonderheiten bei Vertretern im Vergleich zu Mitgliedern einer
Mitgliederversammlung:
 Der Vertreter muss sein Stimmrecht höchstpersönlich ausüben. Die
Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht möglich; auch nicht an andere
Vertreter oder Ersatzvertreter (vgl. § 43 a Abs. 3 GenG).
 Der Vertreter kann keine Mehrstimmrechte haben (§ 43 a Abs. 3 GenG).
 Bei der Abgabe der Stimme handelt der Vertreter in Wahrnehmung seines
Vertreteramtes; es ist gesetzeswidrig sich als Vertreter zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu verpflichten.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechte des Vertreters/Einberufung Vertreterversammlung
Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung wird die Vertreterversammlung in der Regel
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.
Die Vertreterversammlung muss gemäß § 32 Abs. 3 der Satzung auch
einberufen werden, wenn der dritte Teil der Vertreter in Textform unter
Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen (oder
10 % der Mitglieder der Genossenschaft).
Der dritte Teil der Vertreter (bzw. 10 % der Mitglieder der Genossenschaft)
kann auch bis zu einer Woche vor der Vertreterversammlung verlangen,
Beschlussgegenstände, die gemäß § 34 der Satzung in den Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung fallen, auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Informationsveranstaltungen außerhalb der Vertreterversammlungen:
Die Vertreter üben ihre Rechte grundsätzlich in der Vertreterversammlung aus (§ 43 a
Abs. 1 GenG).
Außerhalb der Vertreterversammlung hat der Gesetzgeber den Vertretern keine
eigenen Rechte übertragen!
Es ist ausschließliche Aufgabe des Vorstandes (gemäß § 27 GenG) im Rahmen
seiner gesetzlich vorgeschriebenen und damit zwingenden Geschäftsführungsautonomie Informationen an die Mitglieder zu geben oder das Verfahren für solche
Informationen zu bestimmen.
So wurde die heutige Informationsveranstaltung auch vom Vorstand einberufen.
Außerhalb der Vertreterversammlung erhalten damit Vertreter wichtige Informationen
zu Vorhaben der Genossenschaft. Sie haben Gelegenheit, unmittelbar an den
Vorstand ihre Fragen zu stellen.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Pflichten der Vertreter, insbesondere die Treuepflicht
Zwischen Vertreter und der Genossenschaft besteht ein auftragsähnliches Schuldverhältnis. Damit übernimmt der Vertreter die Pflicht, sein Amt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben.
Unter dem Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Treuepflicht ist es rechtlich
unzulässig, wenn Vertreter z. B. in ihrem Wahlbezirk – ohne Auftrag des Vorstandes
und ohne dringendes Interesse der Genossenschaft in ihrer Gesamtheit – Umfrageoder Informationsmaßnahmen durchführen. Der Vertreter ist jedoch Ansprechpartner
in seinem Wahlbezirk.
Sie können jedoch die in den Informationsveranstaltungen des Vorstandes erhaltenen
Informationen den Mitgliedern ihres Wahlbezirkes weitergeben. Für alle Sachverhalte,
die das individuelle Nutzungsverhältnis betreffen, sollten die Sprechzeiten der Geschäftsstelle der Genossenschaft genutzt werden. Alle Belange der Nutzungsverhältnisse fallen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in die Zuständigkeit der
Vertreterversammlung.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Pflichten der Vertreter, insbesondere die Treuepflicht
Die Treuepflicht des Vertreters gegenüber der Genossenschaft bedeutet
insbesondere:
•
die Belange der Genossenschaft zur positiven Entwicklung zu beachten,
•
die Pflicht zur aktiven Tätigkeit in der Genossenschaft,
•
die Verpflichtung zur Mitteilung von Umständen, durch die der Genossenschaft
Schaden droht,
•
keine Bildung von Gruppen und Zusammenschlüssen innerhalb der Genossenschaft, um durch Druck auf den Vorstand bessere Konditionen zu erzwingen oder
Einfluss auf die unabhängige Geschäftsführung zu erlangen,
•
Das Verhalten an den wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaft zu
orientieren,
•
Notwendige Kritik an der Geschäftspolitik oder Geschäftsführung nur in den
zuständigen Organen, hier Vertreterversammlung, vorzutragen und zu belegen.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Haftung der Vertreter
Vertreter können nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280,
823 BGB) auf Schadenersatz haften, wenn der Vertreter
schuldhaft seine Pflichten verletzt.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Genossenschaftliche Duldungspflicht
Ein gewählter Vertreter unterliegt der genossenschaftlichen Duldungspflicht.
Die Duldungspflicht basiert auf dem Grundsatz, dass alle mehrheitlich gefassten Beschlüsse von den Vertretern und auch von den übrigen Genossenschaftsmitgliedern akzeptiert werden müssen.
Rechtsakte, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift oder einer
Satzungsbestimmung durch ein Organ der Genossenschaft erlassen worden
sind, müssen akzeptiert werden.
Für Entscheidungen und Festlegungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die den Satzungsregelungen entsprechen, gelten die gleichen Grundsätze.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Für was ist die Vertreterversammlung und damit die Gesamtheit der
Vertreter überhaupt zuständig?
Die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung und damit der Vertreter ergibt
sich aus § 34 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG.
Die Vertreterversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
Der Vertreterversammlung obliegen wichtige Beschlussfassungen zum Wohle
der Genossenschaft.
Diese können ihr grundsätzlich auch nicht z. B. per Satzungsregelung entzogen werden.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Aufgaben der Vertreterversammlung
→ § 34 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz
und in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)
c) die Verwendung des Jahresüberschusses,
d) die Deckung des Jahresfehlbetrages,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrates,
i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihre Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) Zustimmung zur Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
(2) Die Vertreterversammlung berät insbesondere über:
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG, gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der
Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Zu den Aufgaben der Vertreter während einer Vertreterversammlung
gehören damit im Wesentlichen die Beschlussfassungen:
 zur Existenz der Genossenschaft (ggf. Auflösung, Verschmelzung,
Umwandlung, Formwechsel)
 zu den Grundlagen der Genossenschaft (insbesondere Satzungsänderungen)
 zu den Organen der Genossenschaft (Wahl des Aufsichtsrates und dessen
Vergütung, Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Grenzen der Aufgaben der Vertreterversammlung nach dem GenG und
der Satzung:
 Zuständigkeiten der anderen Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) dürfen
nicht von der Vertreterversammlung wahrgenommen werden.
 Ein häufiges Problem ist der Wunsch, auch Aufgaben des Vorstandes und
Aufsichtsrates „an sich zu ziehen“.
Rechtsfolge: Gesetzwidrige Überschreitung der Zuständigkeiten und
Nichtigkeit der diesbezüglich gefassten Beschlüsse.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Befugnisse der Vertreterversammlung durch Satzungsregelung
 Beispiel:
• Generalversammlung als „Schiedsrichter“ bei Streitigkeiten aus den
Nutzungsverhältnis
 Folge:
• Beschluss der Generalversammlung wäre wegen Überschreitung
der Generalversammlung-Zuständigkeit nichtig (so bereits Reichsgerichtshof RGZ, in ZfG 1951, 76; Beuthien, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz zu § 43 Randnummer 5)
 Wichtig:
• Nutzungsverhältnis fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes (u. U. Aufsichtsrat)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der
Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung
Die Mitglieder haben als Auswirkung der gegenseitigen Treuepflicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, über wesentliche
Entscheidungen der Vertreterversammlung unterrichtet zu
werden. Das Informationsrecht richtet sich gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand.
Gegenüber den gewählten Vertretern besteht ein solches Recht
der Mitglieder grundsätzlich nicht.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei
bestehender Vertreterversammlung
Die übrigen Mitglieder haben z. B. folgende Rechte:
• Wahl der Vertreter
• Antragsrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung durch 10 % der Mitglieder
• Antragsrecht für die Tagesordnung der Vertreterversammlung durch 10 %
der Mitglieder
• Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in der verlangten Vertreterversammlung bzw. hinsichtlich der verlangten Beschlussgegenstände
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
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Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei
bestehender Vertreterversammlung
• Recht auf Beteiligung am Gewinn
• Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und der
Bemerkungen des Aufsichtsrates (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GenG)
• Recht auf Einsicht in die Niederschrift der Vertreterversammlung und
Aushändigung einer Abschrift (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GenG)
• Recht auf Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des
Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 Satz 2 GenG).
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der
Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung
Jedes Mitglied hat zu dem gemäß § 43 a Abs. 6 GenG Anspruch
auf Einsichtnahme in die Liste der Vertreter, soweit dies zur
Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist. Auf
Verlangen ist ihm ein Verzeichnis der Vertreter mit Anschriften
auszuhändigen.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Vollständige Abschaffung der Vertreterversammlung
Soll bei bestehender Vertreterversammlung wieder die Generalversammlung
eingeführt werden, ist für den Beschluss über die Satzungsänderung seit
Novelle 2006, die Mitgliederversammlung zuständig.
Der Mitgliederversammlung stehen jedoch nur die abschließend aufgelisteten
Zuständigkeiten zu, die sich aus Genossenschaftsgesetz ergeben. Es besteht
keine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung würden nur die Rechte zustehen, die die
Vertreterversammlung hat.
Die Mitgliederversammlung hat gemäß Genossenschaftsgesetz nicht das
Recht Zuständigkeiten des Vorstandes (gemäß § 27 GenG) oder Aufsichtsrates (gemäß § 38 GenG) an sich zu ziehen.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Teilweise Abschaffung der Vertreterversammlung
In § 43 a Abs. 7 GenG folgt das die Mitglieder bei bestehender Vertreterversammlung auch die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für einzelne
Beschlussgegenstände von der Vertreterversammlung zurück zur Mitgliederversammlung zu holen. Die Mitglieder können also die Zuständigkeit der
Vertreterversammlungen in Teilen abschaffen, in dem sie bestimmte Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zuweisen. Die
Zuständigkeiten beschränken sich jedoch auf die zuvor aufgeführten Kompetenzen. Kompetenzen die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder
Aufsichtsrates fallen können der Mitgliederversammlung nicht zugewiesen
werden.
Gemäß § 27 GenG obliegt die Geschäftsführungskompetenz allein dem
Vorstand, Geschäftsführungsaufgaben kann und darf die Mitglieder- bzw.
Vertreterversammlung nicht an sich ziehen.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Zuständigkeit der übrigen Organe der Wohnungsgenossenschaft
„Carl Zeiss“ eG
Die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG hat drei Organe:
 Vertreterversammlung
 Aufsichtsrat
 Vorstand
An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung,
wenn die Zahl der Mitglieder unter 1.501 sinkt.
Jedes Organmitglied muss auch Mitglied der Genossenschaft sein. Viele
wohnen auch in der Genossenschaft. Dies ist jedoch keine zwingende
Voraussetzung.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
1. Vorstand
Rechtsgrundlage: § 20 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft
„Carl Zeiss“ eG
 Eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft
(§ 27 Abs. Satz 1 GenG)
 Unterliegt keinem Weisungsrecht der Vertreterversammlung/
des Aufsichtsrats
aber:
 Muss die Beschränkungen der Satzung beachten (§ 27 Abs. 1 Satz 2)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
In dem das Genossenschaftsgesetz dem Vorstand die eigenverantwortliche
Leitung der Genossenschaft überträgt, gibt es ihm selbstständige Entscheidungsbefugnis. Diese selbständige Entscheidungsbefugnis ist vom
Grundsatz her unentziehbar. Sie kann weder ganz noch teilweise einem
anderen Organ übertragen werden!!!
Deshalb muss der Vorstand alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht Angestellten der Genossenschaft oder
einem anderen Organ übertragen.
Ausschließlich bei zustimmungspflichtigen Gegenständen, die genau in der
Satzung definiert werden müssen (§ 27 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG), kann der Aufsichtsrat an der Geschäftsleitung
mitwirken (Ausnahme).
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
2. Aufsichtsrat
Rechtsgrundlage: § 23 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung gewählt.
Er besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
Amtszeit:
Referentin:
6 Jahre
Frau Claudia Dithmar (RAin)
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Das Verhältnis zwischen den Organen Vorstand und Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist dem Vorstand nicht übergeordnet, sondern nebengeordnet. Er hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Ein solches
kann auch nicht aus der Überwachungsfunktion oder dem Erfordernis der
Mitwirkung bei bestimmten Angelegenheiten abgeleitet werden.
 Überwachungsfunktion:
Seine Überwachung hat sich vielmehr darauf zu beziehen, ob der Vorstand
die Geschäfte der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen
und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie der Vorgaben der
Geschäftsordnung und nach anerkannten betriebswirtschaftlichen
branchenspezifischen Regeln zweckmäßig und wirtschaftlich führt.
(vgl. Müller, zu § 38 Anmerkung 3 und 7)
Referentin:
Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Die Überwachung der Geschäftsführung der Genossenschaft umfasst
insbesondere:
 die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben,
einschließlich der Erfüllung des Förderauftrages,
 die Organisation und das interne Kontrollsystem der Genossenschaft,
 die grundsätzlichen unternehmerischen Entscheidungen (z. B. allgemeine
Geschäftspolitik, Unternehmensplanung, Finanzpolitik, Investitionspolitik,
Personalpolitik),
 die laufende Geschäftsführung sowie
 die Wahrnehmung sonstiger Führungsaufgaben durch den Vorstand.
Referentin:
Frau Claudia Dithmar (RAin)
Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
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Rechte und Pflichten der Vertreter/
Vertreterversammlung der
Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Fazit:
Jedes Organ hat die vom Gesetzgeber zugewiesenen Zuständigkeiten
wahrzunehmen.
Die Dreiteilung bei einer Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat,
Vertreterversammlung) entspricht einer Gewaltenteilung. Es wäre
nicht mit dem Gesetz vereinbar, wenn die Organe diese Struktur
durchbrechen würden und Zuständigkeiten anderer Organe an sich
ziehen würden.
Referentin:
Frau Claudia Dithmar (RAin)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Frau RAin Claudia Dithmar
Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.
Regierungsstraße 58, 99084 Erfurt
Tel: 03 61 – 34 01 02 60
Fax:
03 61 – 34 01 02 29
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