www.wpk.de/service-center/berufsregister/kundmachung-anschriften/ Merkblatt zur Kundmachung (weiterer) beruflicher Anschriften (Zweigniederlassungen / weitere Büros) 1. Allgemeines Wird eine Anschrift in Verbindung mit der Berufsbezeichnung kundgemacht, z.B. auf einem Briefbogen, einer Visitenkarte, einem Praxisschild, im Internet oder in Branchenverzeichnissen, handelt es sich um eine berufliche Anschrift, denn es steht zu vermuten, dass der WP, vBP (Berufsangehörige*) oder die Berufsgesellschaft am angegebenen Ort berufliche Dienstleistungen anbietet. Daher begründet jede Kundmachung einer beruflichen Anschrift grundsätzlich eine berufliche Niederlassung. Nicht um eine berufliche Niederlassung handelt es sich nur, wenn aus den Umständen unmissverständlich klar wird, dass unter der angegebenen Anschrift keine Dienstleistungen angeboten werden, etwa weil es sich erkennbar um eine Privatanschrift, eine bloße Postanschrift oder ausgelagerte Büroräume handelt. Beispiele hierfür sind etwa die bloße Beschriftung eines Klingelschildes oder die ausdrückliche Bezeichnung einer kundgemachten Anschrift als „Postanschrift“. Nicht um eine berufliche Niederlassung handelt es sich auch dann, wenn der Berufsangehörige von der Möglichkeit der Trennung der Berufe Gebrauch macht und die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ an der kundgemachten Anschrift nicht führt oder eine Berufsgesellschaft mit Anerkennung auch als Steuerberatungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft zweifelsfrei klar stellt, dass unter der kundgemachten Anschrift ausschließlich Steuerberatung oder Rechtsberatung angeboten wird (ein Merkblatt zur Trennung der Berufe finden Sie hier). 2. Kundmachung nur einer beruflichen Anschrift Machen Berufsangehörige* und Berufsgesellschaften nur eine berufliche Anschrift kund, handelt es sich stets um die im Berufsregister einzutragende Anschrift der beruflichen Niederlassung. 3. Kundmachung mehrerer beruflicher Anschriften Machen Berufsangehörige* und Berufsgesellschaften neben der Anschrift ihrer beruflichen Niederlassung noch andere berufliche Anschriften kund, sind Zweigniederlassungen und die bloße Kundmachung weiterer Büros zu unterscheiden. 3.1. Zweigniederlassung Bei der kundgemachten weiteren beruflichen Anschrift handelt es sich um eine Zweigniederlassung wenn, - das Büro vor Ort als „Zweigniederlassung“ oder „Zweigstelle“ kundgemacht wird und durch mindestens einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort (politische Gemeinde) der weiteren beruflichen Anschrift geleitet wird (Zweigniederlassungsleiter), -1- - das Büro als selbständige Zweigniederlassung einer Berufsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist oder - das Büro vor Ort aufgrund der Lage oder der Art und des Umfanges der dort wahrgenommenen beruflichen Aufgaben der Leitung durch mindestens einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort der weiteren beruflichen Anschrift (politische Gemeinde) bedarf. Der Leitung durch einen Zweigniederlassungsleiter bedarf ein Büro immer dann, wenn die berufliche Niederlassung des Inhabers bzw. des Zweigniederlassungsleiters eines anderen Büros nicht in engem örtlichem Zusammenhang mit dem Büro stehen. Dies ist der Fall, wenn die Büros mehr als 30 km auseinanderliegen oder die Fahrtzeit zwischen diesen mehr als eine halbe Stunde beträgt. Nach §§ 130 Abs. 1, 47 WPO müssen Zweigniederlassungen von WP/WPG jeweils von wenigstens einem WP, Zweigniederlassungen von vBP/BPG jeweils von wenigstens einem vBP oder WP, geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer vorübergehend Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmeregelung findet auf Berufsgesellschaften keine Anwendung. Ihnen kann eine Anpassungsfrist analog § 34 WPO gewährt werden. Zweigniederlassungen sind unter Angabe des Datums ihrer Errichtung (im Zweifel Datum der ersten Kundmachung) schriftlich zum Berufsregister anzuzeigen und finden bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung. 3.2. Weitere berufliche Anschrift Anders als Zweigniederlassungen müssen weitere Büros nicht durch einen Zweigniederlassungsleiter geführt werden, sondern werden unter einheitlicher Leitung von einem am Ort der beruflichen Niederlassung oder der Zweigniederlassung tätigen Berufsangehörigen (mit)geführt. Weitere berufliche Anschriften finden bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung. Eine weiteres Büro liegt vor, wenn: - das weitere Büro vor Ort aufgrund des engen örtlichen Zusammenhangs (weniger als 30 km Fahrtweg oder nicht mehr als eine halbe Stunde Fahrtzeit) und der Art und des Umfanges der dort wahrgenommenen beruflichen Aufgaben nicht der Leitung durch einen Zweigniederlassungsleiter bedarf, - das weitere Büro vor Ort nicht als „Zweigniederlassung“ oder „Zweigstelle“ kundgemacht wird und durch einen Zweigniederlassungsleiter geleitet wird und - die Unterhaltung des weiteren Büros vor Ort für den Publikumsverkehr erforderlich ist. Weitere Büros müssen nicht als solche gekennzeichnet werden. Erforderlich ist lediglich, dass aus der Kundmachung zu entnehmen ist, unter welcher Anschrift der verantwortliche Berufsangehörige oder die Berufsgesellschaft ihre berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassungen unterhält. Dies kann durch eine Kennzeichnung der beruflichen Niederlassung z.B. als „Niederlassung“ oder „Sitz“ oder einer Kennzeichnung des weiteren Büros als „weitere berufliche Anschrift“ oder „weiteres Büro“ erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Kundmachung eines weiteren Büros nicht vor, begründet die Kundmachung eine Zweigniederlassung. Wird diese nicht zum Berufsregister mitgeteilt oder nicht von einer Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort geleitet, steht eine Berufspflichtverletzung im Raum. -2- Um die Voraussetzungen für Kundmachung einer Zweigniederlassung oder eines weiteren Büros zu klären und Nachfragen oder gar eine Berufspflichtverletzung zu vermeiden empfiehlt es sich daher dringend, der Wirtschaftsprüferkammer die Kundmachung weiterer beruflicher Anschriften mit dem beigefügten Formular mitzuteilen. * Bei der Kundmachung von beruflichen Anschriften im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) handelt es sich stets um die beruflichen Anschriften der am jeweils kundgemachten Standort niedergelassenen Sozien, da Sozietäten selbst berufsrechtlich nicht über eine eigene berufliche Anschrift verfügen. (Stand: September 2015) -3- ……………………………………………. Name, Vorname / Firma ……………………………………………. Anschrift Registernummer, falls bekannt Fax: 030 / 72 61 61 287 E-Mail: [email protected] Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Rauchstraße 26 10787 Berlin Mitteilung über die Kundmachung einer weiteren beruflichen Anschrift (Zweigniederlassung / weiteres Büro) Ich (für Berufsangehörige)* Wir (für Berufsgesellschaften) mache/n seit dem …………………………….. Datum neben meiner/unserer beruflichen Niederlassung Zweigniederlassung in ……………………………… Ort ----eine (weitere) Zweigniederlassung in ……………………………………………………………………. kund. Anschrift Die Zweigniederlassung wird von Herrn / Frau ………………………………………………………… geleitet. Name ----eine weiteres Büro in ……………………………………………………………………………………....…. kund. Anschrift Das kundgemachte weitere Büro befindet sich in engem örtlichem Zusammenhang zur beruflichen Niederlassung/Zweigniederlassung (nicht mehr als 30 km oder eine halbe Stunde Fahrtzeit). Die berufliche Niederlassung/Zweigniederlassung und das weitere Büro werden einheitlich geleitet. Die Leitung durch einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort der weiteren beruflichen Anschrift (politische Gemeinde) ist weder durch die Art noch den Umfang der dort wahrgenommenen beruflichen Aufgaben zur Wahrung der Berufspflichten geboten. Die Kundmachung des weiteren Büros ist für den Publikumsverkehr erforderlich. ………………………….…………………………. …………………………. Ort, Datum Unterschrift * Bei der Kundmachung von beruflichen Anschriften im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) handelt es sich stets um die beruflichen Anschriften der am jeweils kundgemachten Standort niedergelassenen Sozien, da Sozietäten selbst berufsrechtlich nicht über eine eigene beruflichen Anschrift verfügen. (Stand: September 2015) -1-
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