Merkblatt zur Kundmachung (weiterer) beruflicher Anschriften

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Merkblatt
zur Kundmachung (weiterer) beruflicher Anschriften
(Zweigniederlassungen / weitere Büros)
1.
Allgemeines
Wird eine Anschrift in Verbindung mit der Berufsbezeichnung kundgemacht, z.B. auf einem Briefbogen, einer
Visitenkarte, einem Praxisschild, im Internet oder in Branchenverzeichnissen, handelt es sich um eine
berufliche Anschrift, denn es steht zu vermuten, dass der WP, vBP (Berufsangehörige*) oder die
Berufsgesellschaft am angegebenen Ort berufliche Dienstleistungen anbietet. Daher begründet jede
Kundmachung einer beruflichen Anschrift grundsätzlich eine berufliche Niederlassung.
Nicht um eine berufliche Niederlassung handelt es sich nur, wenn aus den Umständen unmissverständlich klar
wird, dass unter der angegebenen Anschrift keine Dienstleistungen angeboten werden, etwa weil es sich
erkennbar um eine Privatanschrift, eine bloße Postanschrift oder ausgelagerte Büroräume handelt. Beispiele
hierfür sind etwa die bloße Beschriftung eines Klingelschildes oder die ausdrückliche Bezeichnung einer
kundgemachten Anschrift als „Postanschrift“.
Nicht um eine berufliche Niederlassung handelt es sich auch dann, wenn der Berufsangehörige von der
Möglichkeit der Trennung der Berufe Gebrauch macht und die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder
„vereidigter Buchprüfer“ an der kundgemachten Anschrift nicht führt oder eine Berufsgesellschaft mit
Anerkennung auch als Steuerberatungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft zweifelsfrei klar stellt,
dass unter der kundgemachten Anschrift ausschließlich Steuerberatung oder Rechtsberatung angeboten wird
(ein Merkblatt zur Trennung der Berufe finden Sie hier).
2.
Kundmachung nur einer beruflichen Anschrift
Machen Berufsangehörige* und Berufsgesellschaften nur eine berufliche Anschrift kund, handelt es sich stets
um die im Berufsregister einzutragende Anschrift der beruflichen Niederlassung.
3.
Kundmachung mehrerer beruflicher Anschriften
Machen Berufsangehörige* und Berufsgesellschaften neben der Anschrift ihrer beruflichen Niederlassung noch
andere berufliche Anschriften kund, sind Zweigniederlassungen und die bloße Kundmachung weiterer Büros
zu unterscheiden.
3.1. Zweigniederlassung
Bei der kundgemachten weiteren beruflichen Anschrift handelt es sich um eine Zweigniederlassung wenn,
-
das Büro vor Ort als „Zweigniederlassung“ oder „Zweigstelle“ kundgemacht wird und durch mindestens
einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort (politische Gemeinde) der weiteren
beruflichen Anschrift geleitet wird (Zweigniederlassungsleiter),
-1-
-
das Büro als selbständige Zweigniederlassung einer Berufsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen
ist oder
-
das Büro vor Ort aufgrund der Lage oder der Art und des Umfanges der dort wahrgenommenen beruflichen
Aufgaben der Leitung durch mindestens einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort der
weiteren beruflichen Anschrift (politische Gemeinde) bedarf.
Der Leitung durch einen Zweigniederlassungsleiter bedarf ein Büro immer dann, wenn die berufliche
Niederlassung des Inhabers bzw. des Zweigniederlassungsleiters eines anderen Büros nicht in engem
örtlichem Zusammenhang mit dem Büro stehen. Dies ist der Fall, wenn die Büros mehr als 30 km
auseinanderliegen oder die Fahrtzeit zwischen diesen mehr als eine halbe Stunde beträgt.
Nach §§ 130 Abs. 1, 47 WPO müssen Zweigniederlassungen von WP/WPG jeweils von wenigstens einem
WP, Zweigniederlassungen von vBP/BPG jeweils von wenigstens einem vBP oder WP, geleitet werden, der
seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener
Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer vorübergehend Ausnahmen zulassen.
Diese Ausnahmeregelung findet auf Berufsgesellschaften keine Anwendung. Ihnen kann eine Anpassungsfrist
analog § 34 WPO gewährt werden.
Zweigniederlassungen sind unter Angabe des Datums ihrer Errichtung (im Zweifel Datum der ersten
Kundmachung) schriftlich zum Berufsregister anzuzeigen und finden bei der Beitragsbemessung
Berücksichtigung.
3.2. Weitere berufliche Anschrift
Anders als Zweigniederlassungen müssen weitere Büros nicht durch einen Zweigniederlassungsleiter geführt
werden, sondern werden unter einheitlicher Leitung von einem am Ort der beruflichen Niederlassung oder der
Zweigniederlassung tätigen Berufsangehörigen (mit)geführt. Weitere berufliche Anschriften finden bei der
Beitragsbemessung keine Berücksichtigung.
Eine weiteres Büro liegt vor, wenn:
-
das weitere Büro vor Ort aufgrund des engen örtlichen Zusammenhangs (weniger als 30 km Fahrtweg oder
nicht mehr als eine halbe Stunde Fahrtzeit) und der Art und des Umfanges der dort wahrgenommenen
beruflichen Aufgaben nicht der Leitung durch einen Zweigniederlassungsleiter bedarf,
-
das weitere Büro vor Ort nicht als „Zweigniederlassung“ oder „Zweigstelle“ kundgemacht wird und durch
einen Zweigniederlassungsleiter geleitet wird und
-
die Unterhaltung des weiteren Büros vor Ort für den Publikumsverkehr erforderlich ist.
Weitere Büros müssen nicht als solche gekennzeichnet werden. Erforderlich ist lediglich, dass aus der
Kundmachung zu entnehmen ist, unter welcher Anschrift der verantwortliche Berufsangehörige oder die
Berufsgesellschaft ihre berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassungen unterhält. Dies kann durch eine
Kennzeichnung der beruflichen Niederlassung z.B. als „Niederlassung“ oder „Sitz“ oder einer Kennzeichnung
des weiteren Büros als „weitere berufliche Anschrift“ oder „weiteres Büro“ erfolgen.
Liegen die Voraussetzungen für die Kundmachung eines weiteren Büros nicht vor, begründet die
Kundmachung eine Zweigniederlassung. Wird diese nicht zum Berufsregister mitgeteilt oder nicht von einer
Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort geleitet, steht eine Berufspflichtverletzung im Raum.
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Um die Voraussetzungen für Kundmachung einer Zweigniederlassung oder eines weiteren Büros zu klären
und Nachfragen oder gar eine Berufspflichtverletzung zu vermeiden empfiehlt es sich daher dringend, der
Wirtschaftsprüferkammer die Kundmachung weiterer beruflicher Anschriften mit dem beigefügten Formular
mitzuteilen.
* Bei der Kundmachung von beruflichen Anschriften im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (Sozietät) handelt es sich stets um die beruflichen Anschriften der am jeweils kundgemachten Standort
niedergelassenen Sozien, da Sozietäten selbst berufsrechtlich nicht über eine eigene berufliche Anschrift
verfügen.
(Stand: September 2015)
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…………………………………………….
Name, Vorname / Firma
…………………………………………….
Anschrift
Registernummer, falls bekannt
Fax: 030 / 72 61 61 287
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Mitteilung über die Kundmachung einer weiteren beruflichen Anschrift
(Zweigniederlassung / weiteres Büro)
Ich (für Berufsangehörige)*
Wir (für Berufsgesellschaften)
mache/n seit dem
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Datum
neben meiner/unserer
beruflichen Niederlassung
Zweigniederlassung in ………………………………
Ort
----eine (weitere) Zweigniederlassung in
……………………………………………………………………. kund.
Anschrift
Die Zweigniederlassung wird von Herrn / Frau ………………………………………………………… geleitet.
Name
----eine weiteres Büro in ……………………………………………………………………………………....…. kund.
Anschrift
Das kundgemachte weitere Büro befindet sich in engem örtlichem Zusammenhang zur beruflichen
Niederlassung/Zweigniederlassung (nicht mehr als 30 km oder eine halbe Stunde Fahrtzeit).
Die berufliche Niederlassung/Zweigniederlassung und das weitere Büro werden einheitlich geleitet. Die
Leitung durch einen Berufsangehörigen mit beruflicher Niederlassung am Ort der weiteren beruflichen
Anschrift (politische Gemeinde) ist weder durch die Art noch den Umfang der dort wahrgenommenen
beruflichen Aufgaben zur Wahrung der Berufspflichten geboten.
Die Kundmachung des weiteren Büros ist für den Publikumsverkehr erforderlich.
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Ort, Datum
Unterschrift
* Bei der Kundmachung von beruflichen Anschriften im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Sozietät) handelt es sich stets um die beruflichen Anschriften der am jeweils kundgemachten Standort niedergelassenen
Sozien, da Sozietäten selbst berufsrechtlich nicht über eine eigene beruflichen Anschrift verfügen.
(Stand: September 2015)
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