Polizeiverordnung für Badeseen Das Wassergesetz ermächtigt die Ortspolizeibehörden, in § 28 Abs. 2 die Aus- übung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten. Die entsprechenden Vorschriften können auch durch Rechts- verordnung erlassen werden. Eine Polizeiverordnung scheidet deshalb aus, weil das Wassergesetz dazu nicht ausdrücklich ermächtigt (s. § 10 Abs. 2 PolG). Das Muster einer solchen Rechtsverordnung ist in BWGZ 1980, S. 160 veröffentlicht. Sofern in diesem Zusammenhang auch eine Regelung für das an das Gewässer an- grenzende Gelände erlassen werden sollte (z.B. den Uferbereich eines Bade- sees), konnte dies bisher nur als Polizeiverordnung erfolgen. Dadurch war es erforderlich, für einen Badesee ggfs. zwei verschiedenen Verordnungen zu er- lassen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes sieht nun- mehr in § 28 WG eine Ermächtigung an die Gemeinde vor, auch für den Uferbe- reich Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Es wird somit künftig möglich sein, den Gemeingebrauch und das Verhalten am Uferbereich eines Ge- wässers in einer einheitlichen Rechtsverordnung zu erlassen. Die in BWGZ 1980, S. 162 ff. veröffentlichen Verordnungsmuster können deshalb künftig nach Än- derung des Wassergesetzes als einheitliche Rechtsverordnung zusammengefaßt werden.
© Copyright 2024 ExpyDoc