Kurzbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften 1. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich privilegiert. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern die Erschließung gesichert ist und die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus der Windenergienutzung und negativer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (etwa durch eine Verspargelung) wurde in das Baugesetzbuch der sog. „Planvorbehalt“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt. Danach stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben wie z.B. WEA in der Regel auch dann entgegen, wenn für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch eine positive Standortausweisungen für privilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet soll der nicht dafür vorgesehene übrige Planungsraum von WEA freigehalten wird (Ausschlusswirkung). Die Wirksamkeit der v.g. Ordnung des Samtgemeindegebietes ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Samtgemeinde eine Untersuchung des gesamten Samtgemeindegebiets vorgenommen und ein „schlüssiges Plankonzept“ für den gesamten Außenbereich erarbeitet hat. Im Rahmen des Ausschlussprinzips werden definierte und zu begründende Ausschlussund Abstandskriterien systematisch und widerspruchsfrei nachvollziehbar sowie für das Samtgemeindegebiet flächendeckend angewendet. Für die Wirksamkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen (Az. 4 CN 1/11 vom 13.12.2012) sowie mit Urteil vom 11.04.2013 (Az. 4 CN 2/12) die Anforderungen an die Ausarbeitung des der Konzentrationszonenausweisung zugrunde liegenden Plankonzepts klar definiert. Auf dieser Grundlage müssen die planenden Gemeinden/Samtgemeinden zwischen harten (rechtlich und tatsächlich nicht für die Windenergie nutzbare Flächen, d.h. strikt zu beachtenden) und weichen (der Abwägung zugänglichen) Kriterien unterscheiden und dies in der Begründung im Einzelnen nachvollziehbar dokumentieren. Durch diese Vorgehensweise ist darzulegen, ob der Windenergie im Sinne des BVerwG substantiell Raum gegeben wird. Die umweltpolitischen Zielsetzungen des Landes Niedersachsen zielen darauf ab, dass die Gemeinden ihre eigenen Klimaschutzkonzepte weiterentwickeln und ihnen hierbei die Prüfung dessen, ob und in welchem Ausmaß die Windenergienutzung ein Teil des Klimaschutzkonzeptes mit Blick auf die Förderung der Nutzung regenerativer Energie erfolgen soll, überlassen. Das v.g. gesamträumliche Konzept wurde von der Planungsgruppe Umwelt, Hannover, als Konzeptgrundlage für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der SG Amelinghausen ausgearbeitet. Neben dem gesamträumlichen Konzept ist der FNP an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Hierbei kommt dem in der Ausarbeitung befindlichen Entwurf des RROPs des LK Lüneburg besondere Bedeutung zu, da die darin ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windenergienutzung für die Samtgemeinde als Ziele der Raumordnung bindend sind. Der hier in Rede stehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 entspricht sowohl dem gesamträumlichen Konzept der SG Amelinghausen als auch dem Entwurf des v.g. RROPs. 2. Aufgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gem. § 12 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Der Vorhabenträger (Investor) hat gegenüber der Gemeinde Amelinghausen die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, gem. § 12 BauGB beantragt und dargelegt, dass er - zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, - die Verfügungsgewalt über die im Plangebiet befindlichen Flächen besitzt und - zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten bereit ist. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan integriert den Vorhaben- und Erschließungsplan (Vorhabenplan) und ist darüber hinaus auch Grundlage für die weiteren Maßnahmen zur Sicherung und Durchführung der Planung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Der Vorhabenplan bezieht sich auf die Realisierung eines Windparks, der insgesamt aus 5 Windenergieanlagen mit einer max. Gesamthöhe von max. 200 m über Grund besteht (gemessen vom Mastfuß bis zur Rotorspitze). Besonderheit hierbei ist, dass mit der Errichtung der 5. Anlage östlich der B 209 die beiden bereits bestehenden Altanlagen zurückgebaut werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form von textlichen Festsetzungen, Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht auch der Vorhabenplan sowie der Durchführungsvertrag. Eine weitere Besonderheit besteht in der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15, der in seinem südlichen Geltungsbereich von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes überlagert und dadurch teilaufgehoben wird. Die nördlich anschließenden und außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gelegenen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 15 bleiben weiterhin rechtsverbindlich. Der Vorhabenträger hat der Gemeinde dargelegt, dass die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beabsichtigte Realisierung von Windenergieanlagen und damit auch die Rücknahme der im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten und vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Einzelstandorte (WEA) mit der Betreibergesellschaft der nördlich angrenzenden (älteren) Windenergieanlagen abgestimmt ist. 3. Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 3.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzungen wird für die im räumlichen Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen B-Planes gelegenen Flächen ein gegliedertes Sondergebiet (SO 1 bis SO 5) gem. § 11 Abs. 2 BauGB mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ festgesetzt. Die Gliederung ergibt sich durch die standortbezogene Betrachtung und dient der besseren Zuordnung der mit den jeweiligen Standorten verbundenen Festsetzungen, die u.a. in Bezug auf die Höhe aufgrund der im Gebiet nicht einheitlichen Topographie voneinander abweichen können. Innerhalb des gesamten Sondergebiets „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie der erforderlichen Nebenanlagen, Lager- und Erschließungsflächen zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist auf allen nicht unmittelbar überbauten oder durch Wege in Anspruch genommenen Flächen zulässig, soweit diese der Windenergienutzung nicht entgegensteht. 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften 3.2 Maße der baulichen Nutzung Höhe der WEA Für die innerhalb der festgesetzten SO-Gebiete (SO 1 bis SO 5) errichteten Windenergieanlagen gelten die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten max. Gesamthöhen, gemessen bis zur Spitze des senkrecht nach oben stehenden Rotorflügels. Auf der Grundlage der tatsächlichen Geländehöhen, die im Gebiet deutliche Unterschiede aufweisen, werden WEA zugelassen, die eine Gesamthöhe von 200 m über Grund (gemessen vom Mastfuß bis zur höchsten Rotorspitze) nicht überschreiten. Die Höhenbegrenzung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Höhe üNN (Höhe über Normalnull) festgesetzt und auf einen eingemessenen Bezugspunkt bezogen. Die Anzahl der WEA resultiert aus der am Maßstab der Wirtschaftlichkeit sowie den sonst zu beachtenden öffentlichen und privaten Belangen ausgerichteten Anlagenplanung. Da konkrete Baufelder durch Baugrenzen festgesetzt werden und die Anlagenkonfiguration Grundlage des Vorhabenplanes und somit des Planungsrechtes wird, ist eine weitergehende Festsetzung der Begrenzung der Anzahl der WEA nicht erforderlich. Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen Windenergieanlagen sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, soweit sie der Unterhaltung und dem Betrieb der Windenergieanlagen dienen, sind mit Ausnahme von Übergabe- und Transformatorenstationen sowie von zeitlich begrenzten Montage- und Lagerflächen nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hierbei gilt, dass neben der Fläche für den Mast und die betriebsbedingt erforderlichen Zufahrten und Rangierbereiche auch für die von den Rotorblättern überstrichenen Grundstücksflächen durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden müssen. Je nach Befestigung wird im Plan auch nach zeitlich befristeten Befestigungen unterschieden. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus der konkreten Vorhabenplanung (Anlagenkonfiguration) abgeleitet. Diese wird von den Grundsätzen der v.g. Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Auswahl der konkreten Standorte zueinander geprägt. Ferner sind auch weitergehende öffentliche Belange, die auf die Anlagenkonfiguration Einfluss nehmen können, für die Standortfestsetzung von Bedeutung. Hierbei handelt es ich neben den ausreichenden Abständen zu Waldrändern, Flugrouten von naturschutzrechtlich geschützten Vögeln und Fledermäusen auch um die Berücksichtigung der zivilen und militärischen Luftfahrtsicherung (hier insbesondere der Radarsicherung). Begrenzung der Grundfläche Die maximale Grundfläche einer Windenergieanlagen wird auf 4.500 m² begrenzt und umfasst die Flächen für Masten, Fundamente, Kranstellflächen sowie sonstige, für den Betrieb der Windenergieanlagen dauerhaft erforderliche bauliche Anlagen, nicht jedoch die nur zeitlich befristeten, d.h. für die erstmalige Erschließung und Realisierung des Windparks erforderlichen Flächen und auch nicht die von den Rotorblättern überstrichenen Flächen. Für die Realisierung des Windparks wesentliche Verkehrsflächen, die keine für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen darstellen, werden im vorh. Bebauungsplan als Erschließungswege festgesetzt. Grünordnung sowie Eingriff in Natur und Landschaft Festsetzungen zur Erhaltung von den im Gebiet vorhandenen Waldflächen und linienförmigen Vegetationsstrukturen sind Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Im Plangebiet ist zur Gewährleistung der regionalplanerisch als auch bauleitplanerisch (FNP-Änderung) dieser Flächen zugeordneten Konzentrationswirkung im Bereich des östlichen WEA-Standortes das Überstreichen eines Waldrandes erforderlich. Alternativ wäre eine östliche Verschiebung des Standortes und damit ein Überschreiten der im FNP geplanten Darstellung von Sonderbauflächen und damit 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften auch ein Überschreiten des im RROP Entwurf dargestellten Vorranggebietes Windenergie erforderlich. Mit Rücksicht auf die gewählten Schutzabstände zu Siedlungsbereichen und unter Würdigung der nur kleinräumigen und inselartigen Waldfläche wird der Inanspruchnahme des Waldes im Sinne des v.g. Überstreichens der Rotorblätter gegenüber dem über die Sonderbauflächen des FNPs hinausgehenden Heranrücken an siedlungsbezogenen Wohnnutzungen der Vorrang eingeräumt. Aussagen zur Kompensation, auch zu externen Kompensationsflächen und Maßnahmen werden im weiteren Aufstellungsverfahren getroffen und Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. des Durchführungsvertrages. Festsetzungen zum Immissionsschutz Gegenstand der konkreten Vorhabenplanung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Beurteilung der von dem geplanten Windpark ausgehenden Schallemissionen. Auf der Grundlage der jeweils von den WEA ausgehenden Schallleistungen, die im vorh. Bebauungsplan festgesetzt werden, wurde seitens des Investors eine Ausbreitungsberechnung der zu erwartenden Schallimmissionen unter Berücksichtigung der jeweils im Nahbereich des Windparks vorhandenen betriebsfremden Wohnnutzungen ausgearbeitet. Im weiteren Planaufstellungsverfahren werden diese Berechnungen durch die bis zur öffentlichen Auslegung vorliegende konkrete WEA (Anlagenplanung) durch ein schalltechnisches Gutachten begleitet. Hierbei werden sowohl die kumulativen Wirkungen zu benachbarten (in Planung befindlichen) Windparks als auch Aspekte der Topographie berücksichtigt. Je nach Schutzwürdigkeit der betreffenden Art der baulichen Nutzung (z.B. WA/MI/MD) sind die nachfolgenden Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm beachtlich: Für die nachfolgenden Gebietstypen der BauNVO gelten folgende Werte WA tags 55 dB(A) nachts 45 dB(A)/ 40 dB(A) MI/MD tags 60 dB(A) nachts 50 dB(A)/ 45 dB(A) Der niedrigere Nachtwert gilt Gewerbelärm. Aus den als Anlagen beigefügten Planunterlagen geht die vorläufige Schallausbreitung hervor. Den jeweiligen Anlagenstandorten sind Emissionswerte zugeordnet, sodass deren Einhaltung die nachfolgend beschriebenen Schutzansprüche der nächstgelegenen betriebsfremden Wohnnutzungen berücksichtigt werden. Ggf. ist zeitlich begrenzt ein reduzierter Betrieb erforderlich, um die jeweiligen Werte einzuhalten. 4. Sonstige Öffentliche und private Belange 4.1 Zivile und militärische Luftfahrt Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr an der Planung (Vorhabenplanung) beteiligt. Hierzu wurde von dort vorgetragen, dass das Planungsgebiet innerhalb des Interessengebietes der Luftverteidigungsradaranlage in Visselhövede liegt. „Seitens der Luftverteidigungsradaranlage Visselhövede bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Bauhöhen über NN (in Abhängigkeit zur Entfernung der Luftverteidigungsanlage Auenhausen) eingehalten werden: im Bereich Etzen max. 229,3 m über NN. Sollten die vorgenannten maximalen Bauhöhen überschritten werden, ragen die Windenergieanlagen in das Radarstrahlungsfeld der Luftverteidigungsanlage Visselhövede hinein. Hierdurch können in Verbindung mit anderen Anlagen, z.B. Windenergieanlagen Störzonen entstehen, welche zu einem Erfassungsverlust von Luftfahrzeugen führen könnten. 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften Bei Überschreitung der o.g. maximalen Bauhöhen ist es daher zwingend erforderlich, dass die Windenergieanlagen mit einem Separationsabstand von mindestens 0,3° zueinander errichtet werden. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit einer engen Staffelung der Windenergieanlagen, also bspw. das Verlegen von zwei Windenergieanlagen auf einem Radial mit einem maximalen Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zueinander.“1 Die konkrete Vorhabenplanung wurde auf der Grundlage eines signaturtechnischen Gutachten zum Windpark Etzen im Einflussbereich der militärischen Radaranlage Visselhövede daraufhin entsprechend so angepasst, dass der Windpark mit den o.g. Belangen der Luftverteidigungsradaranlage vereinbar ist. Aus den Ausführungen des v.g. Gutachtens ist zu entnehmen: „In den Untersuchungen wurden die geplanten Standorte in Etzen als zukünftige Situation unter Berücksichtigung der Vorbelastung analysiert. Die Ergebnisse gemäß dem Kapitel 6.2 zeigen für die geplanten Windenergieanlagen als Senvion 3.0M122 mit einer Nabenhöhe von ca. 139 m über Grund keine Verschattungserscheinungen, die das Reichweitenkriterium von 96,2 % verletzen. Für den alternativen Anlagentyp Enercon E115 mit einer Nabenhöhe von 135 m oder 149 m wird das Reichweitenkriterium ebenfalls erfüllt. Zusätzlicher Handlungsbedarf für die geplanten Windenergieanlagen durch z. B. Standortänderungen besteht bei den festgestellten Einflüssen nicht.“2 4.2 Gutachten 4.2.1 Brut- und Gastvogeluntersuchung 2013-2014 Im Rahmen der Vorbereitungen des Vorentwurfes des zeitgleich in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 „Windpark Ehlbeck“ wurde im Auftrag der Bürgerwindpark Ehlbeck GmbH & Co. Durch die Planungsgemeinschaft Marienau, Neetzetalstraße 13, 21368 Dahlem, eine Brut- und Gastvogeluntersuchung durchgeführt, in welche ebenfalls die Flächen des hier in Rede stehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 „Windpark Etzen“ einbezogen wurden. Zusammenfassend wird darin festgestellt: „Für die Ermittlung der Auswirkungen einer möglichen Windenergienutzung auf die Vogelwelt ist von April 2013 bis April 2014 die Nutzung der Gebiete und ihrer Umgebung durch Brut- und Gastvögel untersucht worden. Das gesamte Untersuchungsgebiet hat eine Größe von 3.100 ha. Während des gesamten Untersuchungszeitraumes wurden insgesamt 107 Vogelarten im Gebiet festgestellt. Davon traten 84 Arten als Brutvögel auf. 16 Brutvogelarten werden entweder in den Roten Listen Deutschlands bzw. Niedersachsens (Kategorie 1-3) geführt. Für 8 weitere Arten wird generell eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber WEA angenommen. Dem Gebiet kommt keine besondere Bedeutung als Brutvogellebensraum zu. Es handelt es sich auch nicht um einen Bereich von besonderer Bedeutung für Gastvögel. Dies gilt insbesondere für die geplanten Windenergievorranggebiete selbst, in denen während des gesamten Zeitraums maximal 2 Individuen der näher zu betrachtenden Gastvögel, die besonders empfindlich auf WEA reagieren, festgestellt wurden. Die Zahl der Flugbewegungen der näher betrachteten Arten während der Brutzeit ist als sehr gering einzustufen. Auch aus den Beobachtungen ziehender Vögel lässt sich keine besondere Bedeutung des Gebietes als Durchzugsraum ableiten. Es befindet sich nicht an einer Leitlinie des Vogelzugs, an der entlang sich Vögel auf ihren Wanderungen konzentrieren. 1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr: Stellungnahme vom 4.2.2015 2 Airbus Defence and Space GmbH, Military Aircraft, Airbus-Allee 1, D-28199 Bremen 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften Für Brut- und Gastvögel ist durch die Planung ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artenschutzrechts gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten, sofern die Bauphase sich nicht mit der Brut- und Aufzuchtzeit überschneidet und ein Mindestabstand von 200 m von der nächstgelegenen WEA zum bekannten Brutplatz der Rohrweihe eingehalten wird.“3 4.2.2 Fledermäuse Im Rahmen der Vorbereitungen des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 „Windpark Etzen“ wurde im Auftrag der Bürgerwindpark Etzen GmbH & Co KG, Amelinghausen, durch den Dipl.-Biol. Holger Reimers ein Fachbeitrag Fledermäuse erarbeitet. Darin wird auf der Grundlage umfassender Untersuchungen wie folgt ausgeführt: „Der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse und die Bewertung der von April bis Oktober 2013 durchgeführten Erfassung der Fledermäuse im Bereich der geplanten Erweiterung des Windparks Etzen dar. Es wurden im Rahmen der Felderfassungen 20 Begehungen mit Bat-Detektoren durchgeführt, sowie stationäre Erfassungsgeräte eingesetzt. Durch die Feldbegehungen wurden neun Fledermausarten (Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und Braunes Langohr) in geringen bis mittleren Aktivitätsdichten erfasst. An den automatischen Erfassungsgeräten am Boden sind bis auf wenige Ausnahmen überwiegend geringe bis mittlere Aktivitätsdichten registriert worden. Im Untersuchungsraum ist von den insgesamt 27 ausgewiesenen Teilbereichen keiner als Fledermaus-Funktionsraum mit sehr hoher oder hoher Bedeutung bewertet worden. Für fünf Teilbereiche ergab sich eine mittlere Bedeutung als Fledermaus-Funktionsraum. Der verbleibende Teil des Untersuchungsgebietes hat maximal eine geringe Bedeutung. Die geplanten Standorte der WEA liegen in Bereichen mit maximal geringer Bedeutung, es werden allerdings Funktionsräume mittlerer Bedeutung partiell durch den Wirkbereich von WEA überlagert. Eine erhebliche Beeinträchtigung für Lokalpopulationen ergibt sich hier nicht. Im Rahmen der Konfliktanalyse ergeben sich für mehrere Fledermausarten zur Migrationszeit erhebliche Beeinträchtigungen, durch ein erhöhtes Risiko an Rotoren der WEA getötet oder verletzt zu werden. Um die Gefährdung für die betroffenen Erheblichkeitsschwelle zu senken, werden vorgeschlagen: Fledermauspopulationen unter die folgende Vermeidungsmaßnahmen Die Abschaltung der Anlagen in den Monaten Mitte April bis Mitte Mai und Mitte Juli bis Mitte Oktober im Zeitraum von 0,5 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei einem Unterschreiten der Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Verbindung mit Temperaturen von über 8 °C sowie Niederschlägen von weniger als 0,1 mm/min.“4 Aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes erforderliche Abschaltungen werden durch technische Einrichtungen (Zeitschaltmodule) in der jeweiligen WEA anlagenbezogenen sichergestellt. 4.3 Schatten Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine Schattenwurfanalyse zu Grunde, die auf die maximal mögliche Schattenwurfdauer an den einzelnen relevanten Immissionspunkten rund um die geplanten WEA in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahreszeit darstellt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird durch den Durchführungsvertrag gesichert, 3 4 Planungsgemeinschaft Marienau Naturschutz & Landschaftsplanung: ,Windenergie-Vorranggebiete Etzen und Ehlbeck, Brut- und Gastvogeluntersuchung 2013-2014 Dahlem, Mai 2014 Dipl.-Biol. Holger Reimers:, Windpark Etzen Fachbeitrag Fledermäuse, Pinneberg 2/2015 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften dass die Grenzwerte eingehalten werden. Damit die Schattenwurfbelastung unter den gesetzlich vorgeschriebenen max. 30 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag liegt und damit keine zusätzlichen Belastungen auftreten kann es erforderlich sein, einzelne der neu geplanten Windkraftanlagen mit Abschaltautomatiken auszurüsten. Genauere Aussagen hierzu werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens getroffen. 4.4 Gestaltungsanforderungen Aussagen über die konkrete bauliche Gestaltung der im Gebiet geplanten WEA können der Vorhabenbeschreibung, die als Anlage beigefügt ist, entnommen werden. Die Aspekte der Nachtkennzeichnung werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen der Luftfahrtsicherung im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung im Genehmigungsverfahren beachtet. Weitergehenden Anforderungen an die bauliche Gestaltung werden im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung berücksichtigt (Vorhabenplan, der Gegenstand des Vorhabenund Erschließungsplanes ist). Darüber hinaus können sich durch Stellungnahmen, die im Verfahren vorgetragen werden, noch weitergehende Anforderungen an die technische Ausstattung der WEA ergeben, die im Durchführungsvertrag hinreichend genug zu beschreiben sind. Dies könnten sein: - Leichtweitenbegrenzung der Befeuerung - Farbige Kennzeichnung der WEA - Definition der Zulässigkeit von einheitlichen WEA - Nachrüstung der technischen Steuerung einer bedarfsangepassten Befeuerung (auf Anforderung des Radars) 4.5 Erschließung und Netzanbindung Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der B 209 aus über den daran anschließenden landwirtschaftlichen Weg. Im beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplanes werden die Erschließungswege, die für die Realisierung des Windparks benötigt werden, gekennzeichnet. Die Beanspruchung von öffentlichen Straßen und Wegen ist zukünftig mit gewerblich bedingtem Verkehr verbunden. Die damit verbundenen Fragestellungen der zusätzlichen Unterhaltung werden zwischen der Gemeinde Amelinghausen und den Anlagenbetreibern abgestimmt und im Durchführungsvertrag abschließend geregelt. Damit im Bereich der Einmündung des landwirtschaftlicher Weges in die B 209 im Zuge der Realisierung und Unterhaltung des Windparks die Grundsätze der Sicherheit und Leichtigkeit des darauf fließenden Verkehrs weiterhin beachtet werden, sind im Durchführungsvertrag entsprechende Regelungen zur Freihaltung von Sichtbeziehungen, Flächenbefestigungen und die dauerhafte Unterhaltung der davon betroffenen Flächen zu regeln. Die Netzanbindung erfolgt im Bereich Rehrhof durch Anschluss an ein dort zu realisierendes Umspannwerk. Von dort ist die Einspeisung der erzeugten Stroms in die angrenzend verlaufende Hochspannungsleitung möglich. Die erforderlichen Leitungen sowie die Flächen des Umspannwerkes werden grundbuchrechtlich gesichert. 4.6 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 ist die Teilaufhebung des bisher für eine Teilfläche rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“ verbunden. Das im Bebauungsplan Nr. 15 für den Bereich Etzen bislang festgesetzte Sondergebiet „Wind“ wird für die im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften 27 gelegenen Teilflächen auf der Grundlage des v.g. gesamträumlichen Konzeptes der Samtgemeinde zu Gunsten der Neuausweisung des Sondergebietes „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ aufgehoben. Die über die Grenzen des im Entwurf des RROPs des Landkreises Lüneburg dargestellten Vorranggebietes und der in der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde dargestellten Sonderbaufläche hinausgehenden und im bisher rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 15 festgesetzten Sondergebiete „Wind“ bleiben unverändert rechtsverbindlich. Der Investor hat der Gemeinde Amelinghausen dargelegt, dass die bestehende Betreibergesellschaft des nördlich an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan weiterhin angrenzenden (alten) Windparks mit der Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 15 (Teilaufhebung) und mit den darin geplanten neuen Windenergieanlagen einverstanden ist. Ferner hat der Investor der Gemeinde Amelinghausen dargelegt, dass die bestehende Betreibergesellschaft (Bezug B-Plan Nr. 15) gegenüber der Gemeinde Amelinghausen aus der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Haftungsansprüche erhebt. 8 P LANUNGSGRUPPE UMWELT P LANUNGSGRUPPE UMWELT P LANUNGSGRUPPE UMWELT Übersicht zu den verwendeten harten und weichen Ausschlusskriterien und -zonen Schutzabstand Kriterium harte Tabuzone Siedlung, Gewerbe und Erholung Wohngebiete nach BauNVO, F-Plan 400 m Dorfgebiete 400 m Kerngebiete 400 m Mischgebiete 400 m Einzelwohnhäuser, Splittersiedlungen im 400 m Außenbereich (§35 BauGB) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9 200 m BauNVO) SO Einzelhandel, Gewerbe- und Gebietskulisse Industriegebiete (§ 11 BauNVO) Camping und Ferienhäuser lt. F-bzw. B400 m Plan Grünflächen lt. F-Plan - Sport Gebietskulisse Natur und Landschaft Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete §-30-Biotope, soweit flächig über 5 ha Naturdenkmale FFH-Gebiete Europäische Vogelschutzgebiete Wald ab 5 ha Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft RROP Fließgewässer 1. Ordnung und stehende Gewässer (> 1 ha) w eiche Tabuzone Schutzabstand gesam t (hart+w eich) 600 m 400 m 400 m 400 m 1000 m 800 m 800 m 800 m 100 m 500 m 0m 200 m 200 m 200 m 400 m 800 m 200 m 200 m Gebietskulisse Gebietskulisse Gebietskulisse Gebietskulisse Gebietskulisse Gebietskulisse Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung 0m Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung 0m Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Gebietskulisse 100 m 100 m Gebietskulisse + 50 m 100 m 150 m Infrastruktur (Verkehr und Versorgung) Bundes-, Landes-, Kreisstraßen Hoch- und Höchstspannungsleitungen Kläranlagen, Biogasanlagen, Versorgungsflächen, Bahnlinien nicht elektrifiziert Raumordnung/Sonstiges Rohstoffsicherungsgebiete, Bodenabbaugebiete Vorranggebiete ruhige Erholung regionale Erholungsschwerpunkte lt. RROP (landschaftsgebundene Erholung) Gebietskulisse + 20 m Gebietskulisse + 20 m Gebietskulisse + 20 m 20 m 40 m Rotordurchmesser (100 m) 120 m 180 m 200 m Gebietskulisse Gebietskulisse 30 m 0m 30 m 0m Gebietskulisse 300 m 300 m P LANUNGSGRUPPE UMWELT Harte und weiche Ausschlusszonen Ausschlusszonen harte Auschlusszone weiche Auschlusszone Waldstandorte >= 5 ha Potenzialflächen Potenzialfläche <= 30 ha Potenzialfläche >= 30 ha Sonstige Darstellung Grenze SG Amelinghausen Maßstab 1:65.000 0 1.200 2.400 4.800 Meter Quelle: Auszug aus den Geobasistdaten der Niedersächsichen Vermessung sund Katasterverwaltung © 2012 ± Potenzialstudie für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Amelinghausen - Vorentwurf - Auftraggeber: Samtgemeinde Amelinghausen Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt Rathaus, Lüneburger Straße 50 21385 Amelinghausen Tel.: 04132 - 9209 0 [email protected] Stand: 10.04.2015 Auftragnehmer: Planungsgruppe Umwelt Stiftstraße 12 30159 Hannover Tel.: (0511) 51949781 e-mail: [email protected] Kartographie: M.Sc. Robin Hüskes Suchräume für Kompensationsmaßnahmen 5 4 4 1 4 Kartenlegende 4 3 1 4 7 Samtgemeinde Gemeindegrenzen Wetzen geschützte Biotope gesetzlich geschütztes Biotop potenziell gesetzlich geschütztes Biotop Biotoptypen Acker Bodenabbau Gebüsche und Gehölzbestände Gewässer Grünlandbereiche Magerrasen/ Heide/ Offenbodenbereich Siedlungs-/ Verkehrsfläche 2 1 Etzen 2 2 Tellmer 4 3 4 4 4 3 4 4 Ehlbeck Staudenfluren 4 2 3 3 3 Sümpfe/ Moore 6 4 Wälder Kompensationsmaßnahmen 7 1 Suchräume für Kompensationsmaßnahmen Eingrünung Ortsrand (Verbesserung) 2 Neupflanzung Feldhecke 3 Neupflanzung Gehölze/Ortsrand 4 Neupflanzung/Ergänzung Feldhecken/Baumreihen 5 6 7 Vorpflanzung Waldrand/Weg Innerörtlich Pflanzung von Einzelbäumen Aufwertung/Sicherung von Biotopen (Prüfbedarf!) WEA Samtgemeinde Amelinghausen Karte: Biotoptypen M 1:65.000 2.100 1.050 0 2.100 Meter ´ Planungsgruppe Stiftstr. 12, 30159 Hannover Umwelt Bauleitplanung der Samtgemeinde Amelinghausen 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Amelinghausen (Sonderbauflächen "Windenergie") Planzeichenerklärung Textliche Darstellung: Diese FNP-Änderung erzeugt Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für die außerhalb der Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung "Konzentrationsflächen für Windenergie" befindlichen Flächen der Samtgemeinde Amelinghausen. Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung "Konzentrationsflächen für Windenergie" in Kombination mit Flächen für die Landwirtschaft Fläche für Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) Konzentrationsflächen für Windenergie Kartengrundlage: Amtliche Karte 1:5000 (AK 5) Maßstab: 1: 5000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Lüneburg Hinweis: Diese FNP-Änderung ist auf der Grundlage der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) erstellt worden. Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau IfR 31737 Rinteln - Seetorstraße 1a Telefon 05751 - 9646744 Telefax 05751 - 9646745 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 "Windpark Etzen", mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Sondergebiet Windenergienutzung Etzen" Gemeinde Amelinghausen SO5 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen - GHmax = 293 m ü NN - GRmax = 4.500 m² - 25 N = 106,5 dB(A) B SO2 * Grenze des Teilaufhebungsbereiches EW A SO* Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen EW Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen - GHmax = 290 m ü NN - GRmax = 4.500 m² SO4 - N = 106,5 dB(A) Grenze des Teilaufhebungsbereiches - EW - SO1 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen - * - - GHmax = 290 m ü NN - GRmax = 4.500 m² - EW N = 106,5 dB(A) GHmax = 290 m ü NN - GRmax = 4.500 m² - EW N = 106,5 dB(A) LW Grenze des Teilaufhebungsbereiches SO3 LW Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen - GHmax = 290 m ü NN - GRmax = 4.500 m² - N = 106,5 dB(A) Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014 Planungsbüro Matthias Reinold Dipl.- Ing. für Raum- und Stadtplanung (IfR) 31737 Rinteln - Seetorstraße 1a Telefon 05751 - 9646744 Telefax 05751 - 9646745 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen Maßstab 1 : 1.000 Teil I: Textliche Festsetzungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, Gemeinde Amelinghausen §1 Art der baulichen Nutzung – Sonstiges Sondergebiet (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 Abs. 2 BauNVO) Das festgesetzte sonstige Sondergebiet (SO 1 – SO 5, SO*) dient der Festlegung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung. (1) Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO 1 bis SO 5) mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist die Errichtung und der Betrieb von insgesamt 5 Windenergieanlagen einschl. der diesen Anlagen zugeordneten Erschließungsanlagen (Wege, einschl. Rangierflächen), Kranstellflächen sowie der zeitlich begrenzten (temporären) Montage-, Lager- und Aufstellflächen zulässig (siehe § 4 Abs. 2 und § 5 der textlichen Festsetzungen). (2) Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO 5 ist die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage (Repowering) nur zulässig, wenn die im räumlichen Geltungsbereich bestehenden und mit „A“ und „B“ gekennzeichneten Windenergieanlagen (Altanlagen, Flst. 199/82, Flur__, Gemarkung _____) zuvor zurück gebaut werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 249 Abs. 2 BauGB). (3) Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO 1 bis SO 5) mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Bewirtschaftung von Flächen allgemein zulässig. (4) Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO* ist neben der Errichtung von Windenergieanlagen die Errichtung von baulichen Anlagen gem. § 35 Abs. 1 BauGB allgemein zulässig, soweit die mit den festgesetzten Sondergebieten verbundene Zweckbestimmung der Konzentration von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt wird. §2 Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 1 BauNVO) (1) Für die innerhalb der festgesetzten SO-Gebiete (SO 1 bis SO 5) errichteten Windenergieanlagen gelten die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten max. Gesamthöhen, gemessen bis zur Spitze des senkrecht nach oben stehenden Rotorflügels, wie folgt: SO Gebiet SO 1 SO 2 SO 3 SO 4 SO 5 GH max 290 290 290 290 290 *) gemessen in m üNN (2) Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhen gem. (1) ist im vorhabenbezogenen BPlan durch Planzeichen festgesetzt. §3 Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 und 23 Abs. 5 BauNVO) (1) Windenergieanlagen sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, soweit sie der Unterhaltung und dem Betrieb der Windenergieanlagen dienen, sind mit Ausnahme von Übergabe- und Transformatorenstationen sowie von zeitlich begrenzten Montage- und Lagerflächen nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (2) Die Errichtung von Montage- und Lagerflächen ist nur für die Dauer der Errichtung der jeweils geplanten Windenergieanlage zulässig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Nach Realisierung, d.h. nach der Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage sind die befestigten Flächen (Montage- und Lagerflächen) in landwirtschaftliche Fläche umzuwandeln. Montage- und Lagerflächen können ausnahmsweise für die Wartung und Reparaturarbeiten zugelassen werden, wenn unmittelbar nach Abschluss der Wartungs- und Reparaturarbeiten die Fläche wieder in den vormaligen Zustand zurück entwickelt wird. §4 Begrenzung der Grundfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) (1) Die maximale Grundfläche einer Windenergieanlagen wird auf 4.500 m² begrenzt und umfasst die Flächen für Masten, Fundamente, Kranstellflächen sowie sonstige, für den Betrieb der Windenergieanlagen dauerhaft erforderliche bauliche Anlagen. (2) Zeitlich begrenzte, für die Realisierung der Windenergieanlagen erforderliche Flächenversiegelungen (Montageund Lagerflächen) sowie die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Erschließungsweg (EW)“ und die von dem Rotor überstrichenen Flächen sind von der Ermittlung der Grundfläche ausgenommen. §5 Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Erschließungsweg (EW)“ (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten und mit einem (*) gekennzeichneten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Erschließungsweg (EW)“ sind nur für die Errichtung der Windenergieanlagen zu befestigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Anschließend sind die befestigten Flächen wieder in den vormaligen Zustand zurück zu entwickeln. §6 Flächen mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB) (1) Auf den im Plan festgesetzten Flächen mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB ist die bestehende Vegetation (Bäume und Sträucher einschl. freistehender, auch alleeartiger Einzelbäume) zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch gleichartige, im Naturraum heimische Sträucher und Bäume zu ersetzen (siehe Anlage 1 der Begründung). Bei Abgang sind die Pflanzungen zu 20 % aus Bäumen als Heister mit einer Höhe von mind. 2,00 m und zu 80 % aus Sträuchern wiederherzustellen. Sie sind so anzulegen und zu pflegen, dass sich ein artenreiches, freiwachsendes Gehölz entwickeln kann. Bei Abgang alleeartiger Bäume sind diese zur Vervollständigung der alleeartigen Baumreihen zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 16-18 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. (2) Innerhalb der im vorhabenbezogenen B-Plan festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „landwirtschaftlicher Weg“ ist die bestehende Vegetation (Bäume und Sträucher einschl. freistehender, auch alleeartiger Einzelbäume) zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch gleichartige, im Naturraum heimische Sträucher und Bäume zu ersetzen (siehe Anlage 1 der Begründung). Bei Abgang sind die Pflanzungen zu 20 % aus Bäumen als Heister mit einer Höhe von mind. 2,00 m und zu 80 % aus Sträuchern wiederherzustellen. Sie sind so anzulegen und zu pflegen, dass sich ein artenreiches, freiwachsendes Gehölz entwickeln kann. Bei Abgang alleeartiger Bäume sind diese zur Vervollständigung der alleeartigen Baumreihen zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von 16-18 cm in 1 m Höhe zu pflanzen. §7 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) (1) Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „landwirtschaftlicher Weg“ und „Erschließungsweg (EW)“ sowie die Lager-, Montage- und Kranstellflächen sind in wasserdurchlässiger Weise auszubilden. (2) Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sowie den Artenschutz werden den auf den Flurstücken ……………………………….. zu realisierenden Maßnahmen zu geordnet und kompensiert. Die jeweiligen Maßnahmen werden unter den nachfolgend aufgeführten Hinweisen dargestellt und durch den Durchführungsvertrag und durch die Eintragung von Baulasten bodenrechtlich dauerhaft gesichert. (Die Anforderungen und Festsetzungen werden im Zuge des Aufstellungsverfahrens hier konkretisiert.) §8 Festsetzungen zum Immissionsschutz (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Durch den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (SO 1 bis SO 5) zulässigen Betrieb von Windenergieanlagen sind im Umfeld des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegenüber der gemäß DIN 18.005 "Schallschutz im Städtebau" definierten Orientierungswerte erhöhte Lärmimmissionen möglich bzw. zu erwarten. Zum Schutz vor den hervorgerufenen Lärmimmissionen werden gegen Außenlärm folgende bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln in den SO 1 bis SO 5 Gebieten Die Windenergieanlagen sind während der Nachtzeit von 22:00 - 6:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose in der schallreduzierten Betriebsweise zu betreiben. Dabei dürfen die in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Schallleistungspegel pro Windanlage - nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als das genehmigungsrechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. SO SO SO SO SO SO Gebiet 1 2 3 4 5 Schallleistungspegel 106,5 dB(A) 106,5 dB(A) 106,5 dB(A) 106,5 dB(A) 106,5 dB(A) Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft einschließlich der Vorbelastung durch bestehende und geplante Gewerbebetriebe eingehalten werden. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Anforderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet. Hinweis: die entsprechenden Werte sind auf der Grundlage der schalltechnischen Berechnung einzutragen. Teil II Hinweise Baunutzungsverordnung Dieser B-Plan ist auf Grundlage der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) erstellt worden. Archäologischer Denkmalschutz Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein; Tongefäßscherben, Holzkohlenansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des NDSchG meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lüneburg sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Externe Kompensationsmaßnahmen Die konkret vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen werden für die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB bestimmt und in den vorhabenbezogenen B-Plan aufgenommen. DIN-Vorschriften und Richtlinien Die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen zitierten DIN-Vorschriften und Richtlinien werden bei der Samtgemeinde Amelinghausen bereitgehalten. WindPRO version 2.9.285 Sep 2014 Projekt: Ausdruck/Seite EH Grundlage B-Plan Var3 150527 05.06.2015 14:49 / 1 Lizenzierter Anwender: BVNON Dienstleistungs- und Projektentwicklungs GmbH Altenbrücker Damm 6 DE-21337 Lüneburg +49 4131 86292 56 Maik Teubner / [email protected] Berechnet: 05.06.2015 12:52/2.9.285 DECIBEL - Karte Lautester Wert bis 95% Nennleistung Berechnung: EH Schall Gesamtplanung GE / E optimiert OZ Schall [dB(A)] 35 40 45 50 55 Neue WEA 0 250 500 750 1000m Karte: Bitmap-Karte: 150527_Uebersicht_Ehlbeck_TK_F.tif , Maßstab 1:25.000, Mitte: UTM (north)-ETRS89 Zone: 32 Ost: 579.007 Nord: 5.884.569 Existierende WEA Schall-Immissionsort Schallberechnungs-Modell: ISO 9613-2 Deutschland. Windgeschw.: Lautester Wert bis 95% Nennleistung Höhe über Meeresspiegel von aktivem Höhenlinien-Objekt WindPRO, entwickelt von EMD International A/S, Niels Jernesvej 10, DK-9220 Aalborg Ø, Tel. +45 96 35 44 44, Fax +45 96 35 44 46, e-mail: [email protected] WindPRO version 2.9.285 Sep 2014 Projekt: Ausdruck/Seite EH Grundlage B-Plan Var3 150527 05.06.2015 14:51 / 1 Lizenzierter Anwender: BVNON Dienstleistungs- und Projektentwicklungs GmbH Altenbrücker Damm 6 DE-21337 Lüneburg +49 4131 86292 56 Maik Teubner / [email protected] Berechnet: 27.05.2015 16:37/2.9.285 SHADOW - Karte Berechnung: EH Schatten Gesamtplanung GE / E Max. Minuten an einem Tag, Astron.max.mögl. 30 0 Stunden/Jahr, Astron.max.mögl. 30,01 - 900,00 Neue WEA 0 500 1000 1500 2000 m Karte: Bitmap-Karte: 150527_Uebersicht_Ehlbeck_TK_F.tif , Maßstab 1:28.000, Mitte: UTM (north)-ETRS89 Zone: 32 Ost: 578.510 Nord: 5.883.733 Existierende WEA Schattenrezeptor Höhe der Schattenkarte: Höhenraster-Objekt: Ehlbeck_EMDGrid_0.wpg (1) WindPRO, entwickelt von EMD International A/S, Niels Jernesvej 10, DK-9220 Aalborg Ø, Tel. +45 96 35 44 44, Fax +45 96 35 44 46, e-mail: [email protected]
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