Windpark Etzen - Amelinghausen

Kurzbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27
„Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, einschl.
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet
Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften
1.
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind Windenergieanlagen (WEA) im
Außenbereich privilegiert. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern die
Erschließung gesichert ist und die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange
nicht entgegenstehen.
Zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus der Windenergienutzung und negativer
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (etwa durch eine Verspargelung) wurde in das
Baugesetzbuch der sog. „Planvorbehalt“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt. Danach
stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben wie z.B. WEA in der Regel auch
dann entgegen, wenn für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der
Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP)
eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch eine positive Standortausweisungen für
privilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet soll der nicht dafür
vorgesehene übrige Planungsraum von WEA freigehalten wird (Ausschlusswirkung).
Die Wirksamkeit der v.g. Ordnung des Samtgemeindegebietes ist an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Samtgemeinde eine Untersuchung des gesamten Samtgemeindegebiets
vorgenommen und ein „schlüssiges Plankonzept“ für den gesamten Außenbereich erarbeitet
hat. Im Rahmen des Ausschlussprinzips werden definierte und zu begründende Ausschlussund Abstandskriterien systematisch und widerspruchsfrei nachvollziehbar sowie für das
Samtgemeindegebiet flächendeckend angewendet.
Für die Wirksamkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung hat
das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen (Az. 4 CN 1/11 vom 13.12.2012) sowie mit
Urteil vom 11.04.2013 (Az. 4 CN 2/12) die Anforderungen an die Ausarbeitung des der
Konzentrationszonenausweisung zugrunde liegenden Plankonzepts klar definiert. Auf dieser
Grundlage müssen die planenden Gemeinden/Samtgemeinden zwischen harten (rechtlich
und tatsächlich nicht für die Windenergie nutzbare Flächen, d.h. strikt zu beachtenden) und
weichen (der Abwägung zugänglichen) Kriterien unterscheiden und dies in der Begründung
im Einzelnen nachvollziehbar dokumentieren. Durch diese Vorgehensweise ist darzulegen, ob
der Windenergie im Sinne des BVerwG substantiell Raum gegeben wird.
Die umweltpolitischen Zielsetzungen des Landes Niedersachsen zielen darauf ab, dass die
Gemeinden ihre eigenen Klimaschutzkonzepte weiterentwickeln und ihnen hierbei die
Prüfung dessen, ob und in welchem Ausmaß die Windenergienutzung ein Teil des
Klimaschutzkonzeptes mit Blick auf die Förderung der Nutzung regenerativer Energie erfolgen
soll, überlassen.
Das v.g. gesamträumliche Konzept wurde von der Planungsgruppe Umwelt, Hannover, als
Konzeptgrundlage für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der SG Amelinghausen
ausgearbeitet. Neben dem gesamträumlichen Konzept ist der FNP an die Ziele der
Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Hierbei kommt dem in der Ausarbeitung
befindlichen Entwurf des RROPs des LK Lüneburg besondere Bedeutung zu, da die darin
ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windenergienutzung für die Samtgemeinde als Ziele
der Raumordnung bindend sind.
Der hier in Rede stehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 entspricht sowohl dem
gesamträumlichen Konzept der SG Amelinghausen als auch dem Entwurf des v.g. RROPs.
2.
Aufgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Gem. § 12 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen,
wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer
bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder
teilweise verpflichtet.
Der Vorhabenträger (Investor) hat gegenüber der Gemeinde Amelinghausen die Aufstellung
eines Vorhaben- und Erschließungsplanes, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, gem. § 12
BauGB beantragt und dargelegt, dass er
-
zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist,
-
die Verfügungsgewalt über die im Plangebiet befindlichen Flächen besitzt und
-
zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten bereit ist.
Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan integriert den Vorhaben- und Erschließungsplan
(Vorhabenplan) und ist darüber hinaus auch Grundlage für die weiteren Maßnahmen zur
Sicherung und Durchführung der Planung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Der
Vorhabenplan bezieht sich auf die Realisierung eines Windparks, der insgesamt aus 5
Windenergieanlagen mit einer max. Gesamthöhe von max. 200 m über Grund besteht
(gemessen vom Mastfuß bis zur Rotorspitze). Besonderheit hierbei ist, dass mit der Errichtung
der 5. Anlage östlich der B 209 die beiden bereits bestehenden Altanlagen zurückgebaut
werden.
Bestandteil
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
sind
neben
dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form von textlichen Festsetzungen, Planzeichnung
und Begründung mit Umweltbericht auch der Vorhabenplan sowie der Durchführungsvertrag.
Eine weitere Besonderheit besteht in der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15, der in
seinem südlichen Geltungsbereich von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes überlagert und dadurch teilaufgehoben wird. Die nördlich anschließenden
und außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gelegenen Flächen des
Bebauungsplanes Nr. 15 bleiben weiterhin rechtsverbindlich. Der Vorhabenträger hat der
Gemeinde dargelegt, dass die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beabsichtigte
Realisierung von Windenergieanlagen und damit auch die Rücknahme der im
Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten und vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan
überplanten Einzelstandorte (WEA) mit der Betreibergesellschaft der nördlich angrenzenden
(älteren) Windenergieanlagen abgestimmt ist.
3.
Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27
3.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzungen wird für die im räumlichen Geltungsbereich dieses
vorhabenbezogenen B-Planes gelegenen Flächen ein gegliedertes Sondergebiet (SO 1 bis
SO 5) gem. § 11 Abs. 2 BauGB mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen“ festgesetzt. Die Gliederung ergibt sich durch die standortbezogene
Betrachtung und dient der besseren Zuordnung der mit den jeweiligen Standorten
verbundenen Festsetzungen, die u.a. in Bezug auf die Höhe aufgrund der im Gebiet nicht
einheitlichen Topographie voneinander abweichen können.
Innerhalb des gesamten Sondergebiets „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist
die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie der erforderlichen
Nebenanlagen, Lager- und Erschließungsflächen zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche
Nutzung ist auf allen nicht unmittelbar überbauten oder durch Wege in Anspruch
genommenen Flächen zulässig, soweit diese der Windenergienutzung nicht entgegensteht.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
3.2
Maße der baulichen Nutzung
Höhe der WEA
Für die innerhalb der festgesetzten SO-Gebiete (SO 1 bis SO 5) errichteten
Windenergieanlagen gelten die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten max.
Gesamthöhen, gemessen bis zur Spitze des senkrecht nach oben stehenden Rotorflügels. Auf
der Grundlage der tatsächlichen Geländehöhen, die im Gebiet deutliche Unterschiede
aufweisen, werden WEA zugelassen, die eine Gesamthöhe von 200 m über Grund (gemessen
vom Mastfuß bis zur höchsten Rotorspitze) nicht überschreiten. Die Höhenbegrenzung wird im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Höhe üNN (Höhe über Normalnull) festgesetzt und
auf einen eingemessenen Bezugspunkt bezogen.
Die Anzahl der WEA resultiert aus der am Maßstab der Wirtschaftlichkeit sowie den sonst zu
beachtenden öffentlichen und privaten Belangen ausgerichteten Anlagenplanung. Da
konkrete Baufelder durch Baugrenzen festgesetzt werden und die Anlagenkonfiguration
Grundlage des Vorhabenplanes und somit des Planungsrechtes wird, ist eine weitergehende
Festsetzung der Begrenzung der Anzahl der WEA nicht erforderlich.
Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen
Windenergieanlagen sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, soweit sie der Unterhaltung
und dem Betrieb der Windenergieanlagen dienen, sind mit Ausnahme von Übergabe- und
Transformatorenstationen sowie von zeitlich begrenzten Montage- und Lagerflächen nur
innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Hierbei gilt, dass neben der Fläche für den Mast und die betriebsbedingt erforderlichen
Zufahrten und Rangierbereiche auch für die von den Rotorblättern überstrichenen
Grundstücksflächen durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksflächen
festgesetzt werden müssen. Je nach Befestigung wird im Plan auch nach zeitlich befristeten
Befestigungen unterschieden.
Die
festgesetzten
überbaubaren
Grundstücksflächen
sind
aus
der
konkreten
Vorhabenplanung (Anlagenkonfiguration) abgeleitet. Diese wird von den Grundsätzen der
v.g. Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Auswahl der konkreten Standorte zueinander geprägt.
Ferner sind auch weitergehende öffentliche Belange, die auf die Anlagenkonfiguration
Einfluss nehmen können, für die Standortfestsetzung von Bedeutung. Hierbei handelt es ich
neben den ausreichenden Abständen zu Waldrändern, Flugrouten von naturschutzrechtlich
geschützten Vögeln und Fledermäusen auch um die Berücksichtigung der zivilen und
militärischen Luftfahrtsicherung (hier insbesondere der Radarsicherung).
Begrenzung der Grundfläche
Die maximale Grundfläche einer Windenergieanlagen wird auf 4.500 m² begrenzt und
umfasst die Flächen für Masten, Fundamente, Kranstellflächen sowie sonstige, für den Betrieb
der Windenergieanlagen dauerhaft erforderliche bauliche Anlagen, nicht jedoch die nur
zeitlich befristeten, d.h. für die erstmalige Erschließung und Realisierung des Windparks
erforderlichen Flächen und auch nicht die von den Rotorblättern überstrichenen Flächen.
Für die Realisierung des Windparks wesentliche Verkehrsflächen, die keine für den
öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen darstellen, werden im vorh. Bebauungsplan als
Erschließungswege festgesetzt.
Grünordnung sowie Eingriff in Natur und Landschaft
Festsetzungen zur Erhaltung von den im Gebiet vorhandenen Waldflächen und linienförmigen
Vegetationsstrukturen sind Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27,
um Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Im Plangebiet ist zur Gewährleistung der
regionalplanerisch als auch bauleitplanerisch (FNP-Änderung) dieser Flächen zugeordneten
Konzentrationswirkung im Bereich des östlichen WEA-Standortes das Überstreichen eines
Waldrandes erforderlich. Alternativ wäre eine östliche Verschiebung des Standortes und
damit ein Überschreiten der im FNP geplanten Darstellung von Sonderbauflächen und damit
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
auch ein Überschreiten des im RROP Entwurf dargestellten Vorranggebietes Windenergie
erforderlich. Mit Rücksicht auf die gewählten Schutzabstände zu Siedlungsbereichen und
unter Würdigung der nur kleinräumigen und inselartigen Waldfläche wird der
Inanspruchnahme des Waldes im Sinne des v.g. Überstreichens der Rotorblätter gegenüber
dem über die Sonderbauflächen des FNPs hinausgehenden Heranrücken an
siedlungsbezogenen Wohnnutzungen der Vorrang eingeräumt.
Aussagen zur Kompensation, auch zu externen Kompensationsflächen und Maßnahmen
werden
im
weiteren
Aufstellungsverfahren
getroffen
und
Gegenstand
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. des Durchführungsvertrages.
Festsetzungen zum Immissionsschutz
Gegenstand
der
konkreten
Vorhabenplanung
und
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes ist die Beurteilung der von dem geplanten Windpark ausgehenden
Schallemissionen. Auf der Grundlage der jeweils von den WEA ausgehenden Schallleistungen,
die im vorh. Bebauungsplan festgesetzt werden, wurde seitens des Investors eine
Ausbreitungsberechnung der zu erwartenden Schallimmissionen unter Berücksichtigung der
jeweils im Nahbereich des Windparks vorhandenen betriebsfremden Wohnnutzungen
ausgearbeitet. Im weiteren Planaufstellungsverfahren werden diese Berechnungen durch die
bis zur öffentlichen Auslegung vorliegende konkrete WEA (Anlagenplanung) durch ein
schalltechnisches Gutachten begleitet. Hierbei werden sowohl die kumulativen Wirkungen zu
benachbarten (in Planung befindlichen) Windparks als auch Aspekte der Topographie
berücksichtigt.
Je nach Schutzwürdigkeit der betreffenden Art der baulichen Nutzung (z.B. WA/MI/MD) sind
die nachfolgenden Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die
Immissionsgrenzwerte der TA-Lärm beachtlich:
Für die nachfolgenden Gebietstypen der BauNVO gelten folgende Werte
WA
tags 55 dB(A)
nachts 45 dB(A)/ 40 dB(A)
MI/MD
tags 60 dB(A)
nachts 50 dB(A)/ 45 dB(A)
Der niedrigere Nachtwert gilt Gewerbelärm.
Aus den als Anlagen beigefügten Planunterlagen geht die vorläufige Schallausbreitung
hervor.
Den jeweiligen Anlagenstandorten sind Emissionswerte zugeordnet, sodass deren Einhaltung
die nachfolgend beschriebenen Schutzansprüche der nächstgelegenen betriebsfremden
Wohnnutzungen berücksichtigt werden. Ggf. ist zeitlich begrenzt ein reduzierter Betrieb
erforderlich, um die jeweiligen Werte einzuhalten.
4.
Sonstige Öffentliche und private Belange
4.1
Zivile und militärische Luftfahrt
Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr an
der Planung (Vorhabenplanung) beteiligt. Hierzu wurde von dort vorgetragen, dass das
Planungsgebiet innerhalb des Interessengebietes der Luftverteidigungsradaranlage in
Visselhövede liegt. „Seitens der Luftverteidigungsradaranlage Visselhövede bestehen
grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Bauhöhen über NN (in Abhängigkeit zur
Entfernung der Luftverteidigungsanlage Auenhausen) eingehalten werden:
im Bereich Etzen max. 229,3 m über NN.
Sollten die vorgenannten maximalen Bauhöhen überschritten werden, ragen die
Windenergieanlagen in das Radarstrahlungsfeld der Luftverteidigungsanlage Visselhövede
hinein. Hierdurch können in Verbindung mit anderen Anlagen, z.B. Windenergieanlagen
Störzonen entstehen, welche zu einem Erfassungsverlust von Luftfahrzeugen führen könnten.
4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
Bei Überschreitung der o.g. maximalen Bauhöhen ist es daher zwingend erforderlich, dass die
Windenergieanlagen mit einem Separationsabstand von mindestens 0,3° zueinander errichtet
werden. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit einer engen Staffelung der
Windenergieanlagen, also bspw. das Verlegen von zwei Windenergieanlagen auf einem
Radial mit einem maximalen Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zueinander.“1
Die konkrete Vorhabenplanung wurde auf der Grundlage eines signaturtechnischen
Gutachten zum Windpark Etzen im Einflussbereich der militärischen Radaranlage
Visselhövede daraufhin entsprechend so angepasst, dass der Windpark mit den o.g.
Belangen der Luftverteidigungsradaranlage vereinbar ist.
Aus den Ausführungen des v.g. Gutachtens ist zu entnehmen:
„In den Untersuchungen wurden die geplanten Standorte in Etzen als zukünftige Situation
unter Berücksichtigung der Vorbelastung analysiert. Die Ergebnisse gemäß dem Kapitel 6.2
zeigen für die geplanten Windenergieanlagen als Senvion 3.0M122 mit einer Nabenhöhe von
ca. 139 m über Grund keine Verschattungserscheinungen, die das Reichweitenkriterium von
96,2 % verletzen.
Für den alternativen Anlagentyp Enercon E115 mit einer Nabenhöhe von 135 m oder 149 m
wird das Reichweitenkriterium ebenfalls erfüllt. Zusätzlicher Handlungsbedarf für die
geplanten Windenergieanlagen durch z. B. Standortänderungen besteht bei den
festgestellten Einflüssen nicht.“2
4.2
Gutachten
4.2.1 Brut- und Gastvogeluntersuchung 2013-2014
Im Rahmen der Vorbereitungen des Vorentwurfes des zeitgleich in Aufstellung befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 „Windpark Ehlbeck“ wurde im Auftrag der
Bürgerwindpark Ehlbeck GmbH & Co. Durch die Planungsgemeinschaft Marienau,
Neetzetalstraße 13, 21368 Dahlem, eine Brut- und Gastvogeluntersuchung durchgeführt, in
welche ebenfalls die Flächen des hier in Rede stehenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 27 „Windpark Etzen“ einbezogen wurden.
Zusammenfassend wird darin festgestellt:
„Für die Ermittlung der Auswirkungen einer möglichen Windenergienutzung auf die Vogelwelt
ist von April 2013 bis April 2014 die Nutzung der Gebiete und ihrer Umgebung durch Brut- und
Gastvögel untersucht worden. Das gesamte Untersuchungsgebiet hat eine Größe von 3.100
ha.
Während des gesamten Untersuchungszeitraumes wurden insgesamt 107 Vogelarten im
Gebiet festgestellt. Davon traten 84 Arten als Brutvögel auf. 16 Brutvogelarten werden
entweder in den Roten Listen Deutschlands bzw. Niedersachsens (Kategorie 1-3) geführt. Für 8
weitere Arten wird generell eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber WEA angenommen.
Dem Gebiet kommt keine besondere Bedeutung als Brutvogellebensraum zu. Es handelt es
sich auch nicht um einen Bereich von besonderer Bedeutung für Gastvögel. Dies gilt
insbesondere für die geplanten Windenergievorranggebiete selbst, in denen während des
gesamten Zeitraums maximal 2 Individuen der näher zu betrachtenden Gastvögel, die
besonders empfindlich auf WEA reagieren, festgestellt wurden.
Die Zahl der Flugbewegungen der näher betrachteten Arten während der Brutzeit ist als sehr
gering einzustufen. Auch aus den Beobachtungen ziehender Vögel lässt sich keine
besondere Bedeutung des Gebietes als Durchzugsraum ableiten. Es befindet sich nicht an
einer Leitlinie des Vogelzugs, an der entlang sich Vögel auf ihren Wanderungen
konzentrieren.
1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr: Stellungnahme vom 4.2.2015
2
Airbus Defence and Space GmbH, Military Aircraft, Airbus-Allee 1, D-28199 Bremen
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
Für Brut- und Gastvögel ist durch die Planung ein Verstoß gegen die Bestimmungen des
Artenschutzrechts gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten, sofern die Bauphase sich nicht mit
der Brut- und Aufzuchtzeit überschneidet und ein Mindestabstand von 200 m von der
nächstgelegenen WEA zum bekannten Brutplatz der Rohrweihe eingehalten wird.“3
4.2.2 Fledermäuse
Im
Rahmen
der
Vorbereitungen
des
Vorentwurfes
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 27 „Windpark Etzen“ wurde im Auftrag der Bürgerwindpark Etzen GmbH
& Co KG, Amelinghausen, durch den Dipl.-Biol. Holger Reimers ein Fachbeitrag Fledermäuse
erarbeitet. Darin wird auf der Grundlage umfassender Untersuchungen wie folgt ausgeführt:
„Der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse und die Bewertung der von April bis Oktober
2013 durchgeführten Erfassung der Fledermäuse im Bereich der geplanten Erweiterung des
Windparks Etzen dar.
Es wurden im Rahmen der Felderfassungen 20 Begehungen mit Bat-Detektoren durchgeführt,
sowie stationäre Erfassungsgeräte eingesetzt.
Durch die Feldbegehungen wurden neun Fledermausarten (Wasserfledermaus,
Fransenfledermaus,
Großer
Abendsegler,
Kleinabendsegler,
Breitflügelfledermaus,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und Braunes Langohr) in geringen
bis mittleren Aktivitätsdichten erfasst.
An den automatischen Erfassungsgeräten am Boden sind bis auf wenige Ausnahmen
überwiegend geringe bis mittlere Aktivitätsdichten registriert worden.
Im Untersuchungsraum ist von den insgesamt 27 ausgewiesenen Teilbereichen keiner als
Fledermaus-Funktionsraum mit sehr hoher oder hoher Bedeutung bewertet worden. Für fünf
Teilbereiche ergab sich eine mittlere Bedeutung als Fledermaus-Funktionsraum. Der
verbleibende Teil des Untersuchungsgebietes hat maximal eine geringe Bedeutung. Die
geplanten Standorte der WEA liegen in Bereichen mit maximal geringer Bedeutung, es
werden allerdings Funktionsräume mittlerer Bedeutung partiell durch den Wirkbereich von
WEA überlagert. Eine erhebliche Beeinträchtigung für Lokalpopulationen ergibt sich hier nicht.
Im Rahmen der Konfliktanalyse ergeben sich für mehrere Fledermausarten zur Migrationszeit
erhebliche Beeinträchtigungen, durch ein erhöhtes Risiko an Rotoren der WEA getötet oder
verletzt zu werden.
Um die Gefährdung für die betroffenen
Erheblichkeitsschwelle
zu
senken,
werden
vorgeschlagen:
Fledermauspopulationen unter die
folgende
Vermeidungsmaßnahmen
Die Abschaltung der Anlagen in den Monaten Mitte April bis Mitte Mai und Mitte Juli bis Mitte
Oktober im Zeitraum von 0,5 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei einem
Unterschreiten der Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Verbindung mit Temperaturen von über
8 °C sowie Niederschlägen von weniger als 0,1 mm/min.“4
Aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes erforderliche Abschaltungen werden durch
technische Einrichtungen (Zeitschaltmodule) in der jeweiligen WEA anlagenbezogenen
sichergestellt.
4.3
Schatten
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt eine Schattenwurfanalyse zu Grunde, die auf
die maximal mögliche Schattenwurfdauer an den einzelnen relevanten Immissionspunkten
rund um die geplanten WEA in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahreszeit darstellt.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird durch den Durchführungsvertrag gesichert,
3
4
Planungsgemeinschaft Marienau Naturschutz & Landschaftsplanung: ,Windenergie-Vorranggebiete Etzen
und Ehlbeck, Brut- und Gastvogeluntersuchung 2013-2014 Dahlem, Mai 2014
Dipl.-Biol. Holger Reimers:, Windpark Etzen Fachbeitrag Fledermäuse, Pinneberg 2/2015
6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
dass die Grenzwerte eingehalten werden. Damit die Schattenwurfbelastung unter den
gesetzlich vorgeschriebenen max. 30 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag liegt
und damit keine zusätzlichen Belastungen auftreten kann es erforderlich sein, einzelne der
neu geplanten Windkraftanlagen mit Abschaltautomatiken auszurüsten. Genauere Aussagen
hierzu werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens getroffen.
4.4
Gestaltungsanforderungen
Aussagen über die konkrete bauliche Gestaltung der im Gebiet geplanten WEA können der
Vorhabenbeschreibung, die als Anlage beigefügt ist, entnommen werden. Die Aspekte der
Nachtkennzeichnung werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen der
Luftfahrtsicherung im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung im Genehmigungsverfahren
beachtet.
Weitergehenden Anforderungen an die bauliche Gestaltung werden im Rahmen der
konkreten Vorhabenplanung berücksichtigt (Vorhabenplan, der Gegenstand des Vorhabenund Erschließungsplanes ist).
Darüber hinaus können sich durch Stellungnahmen, die im Verfahren vorgetragen werden,
noch weitergehende Anforderungen an die technische Ausstattung der WEA ergeben, die
im Durchführungsvertrag hinreichend genug zu beschreiben sind. Dies könnten sein:
-
Leichtweitenbegrenzung der Befeuerung
-
Farbige Kennzeichnung der WEA
-
Definition der Zulässigkeit von einheitlichen WEA
-
Nachrüstung der technischen Steuerung einer bedarfsangepassten Befeuerung (auf
Anforderung des Radars)
4.5
Erschließung und Netzanbindung
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der B 209 aus über den daran anschließenden
landwirtschaftlichen Weg. Im beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplanes werden die
Erschließungswege, die für die Realisierung des Windparks benötigt werden, gekennzeichnet.
Die Beanspruchung von öffentlichen Straßen und Wegen ist zukünftig mit gewerblich
bedingtem Verkehr verbunden. Die damit verbundenen Fragestellungen der zusätzlichen
Unterhaltung werden zwischen der Gemeinde Amelinghausen und den Anlagenbetreibern
abgestimmt und im Durchführungsvertrag abschließend geregelt.
Damit im Bereich der Einmündung des landwirtschaftlicher Weges in die B 209 im Zuge der
Realisierung und Unterhaltung des Windparks die Grundsätze der Sicherheit und Leichtigkeit
des darauf fließenden Verkehrs weiterhin beachtet werden, sind im Durchführungsvertrag
entsprechende Regelungen zur Freihaltung von Sichtbeziehungen, Flächenbefestigungen
und die dauerhafte Unterhaltung der davon betroffenen Flächen zu regeln.
Die Netzanbindung erfolgt im Bereich Rehrhof durch Anschluss an ein dort zu realisierendes
Umspannwerk. Von dort ist die Einspeisung der erzeugten Stroms in die angrenzend
verlaufende Hochspannungsleitung möglich. Die erforderlichen Leitungen sowie die Flächen
des Umspannwerkes werden grundbuchrechtlich gesichert.
4.6
Teilaufhebung
des
Bebauungsplanes
Nr.
15
„Sondergebiet
Windenergienutzung Etzen“, einschl. örtlicher Bauvorschriften
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27 ist die Teilaufhebung
des bisher für eine Teilfläche rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet
Windenergienutzung Etzen“ verbunden.
Das im Bebauungsplan Nr. 15 für den Bereich Etzen bislang festgesetzte Sondergebiet „Wind“
wird für die im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Sondergebiet Windenergienutzung Etzen“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften
27 gelegenen Teilflächen auf der Grundlage des v.g. gesamträumlichen Konzeptes der
Samtgemeinde zu Gunsten der Neuausweisung des Sondergebietes „Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen“ aufgehoben.
Die über die Grenzen des im Entwurf des RROPs des Landkreises Lüneburg dargestellten
Vorranggebietes und der in der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Samtgemeinde dargestellten Sonderbaufläche hinausgehenden und im bisher
rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 15 festgesetzten Sondergebiete „Wind“ bleiben unverändert
rechtsverbindlich.
Der Investor hat der Gemeinde Amelinghausen dargelegt, dass die bestehende
Betreibergesellschaft des nördlich an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan weiterhin
angrenzenden (alten) Windparks mit der Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 15
(Teilaufhebung) und mit den darin geplanten neuen Windenergieanlagen einverstanden ist.
Ferner hat der Investor der Gemeinde Amelinghausen dargelegt, dass die bestehende
Betreibergesellschaft (Bezug B-Plan Nr. 15) gegenüber der Gemeinde Amelinghausen aus der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Haftungsansprüche erhebt.
8
P LANUNGSGRUPPE UMWELT
P LANUNGSGRUPPE UMWELT
P LANUNGSGRUPPE UMWELT
Übersicht zu den verwendeten harten und weichen Ausschlusskriterien und -zonen
Schutzabstand
Kriterium
harte Tabuzone
Siedlung, Gewerbe und Erholung
Wohngebiete nach BauNVO, F-Plan
400 m
Dorfgebiete
400 m
Kerngebiete
400 m
Mischgebiete
400 m
Einzelwohnhäuser, Splittersiedlungen im
400 m
Außenbereich
(§35 BauGB)
Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9
200 m
BauNVO)
SO Einzelhandel, Gewerbe- und
Gebietskulisse
Industriegebiete (§ 11 BauNVO)
Camping und Ferienhäuser lt. F-bzw.
B400 m
Plan
Grünflächen lt. F-Plan - Sport
Gebietskulisse
Natur und Landschaft
Naturschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete
§-30-Biotope, soweit flächig über 5 ha
Naturdenkmale
FFH-Gebiete
Europäische Vogelschutzgebiete
Wald ab 5 ha
Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft
RROP
Fließgewässer 1. Ordnung und stehende
Gewässer (> 1 ha)
w eiche Tabuzone
Schutzabstand
gesam t
(hart+w eich)
600 m
400 m
400 m
400 m
1000 m
800 m
800 m
800 m
100 m
500 m
0m
200 m
200 m
200 m
400 m
800 m
200 m
200 m
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Gebietskulisse
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
0m
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
0m
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Einzelfallprüfung
Gebietskulisse
100 m
100 m
Gebietskulisse
+ 50 m
100 m
150 m
Infrastruktur (Verkehr und Versorgung)
Bundes-, Landes-, Kreisstraßen
Hoch- und Höchstspannungsleitungen
Kläranlagen, Biogasanlagen, Versorgungsflächen, Bahnlinien nicht elektrifiziert
Raumordnung/Sonstiges
Rohstoffsicherungsgebiete,
Bodenabbaugebiete
Vorranggebiete ruhige Erholung
regionale Erholungsschwerpunkte lt. RROP
(landschaftsgebundene Erholung)
Gebietskulisse
+ 20 m
Gebietskulisse
+ 20 m
Gebietskulisse
+ 20 m
20 m
40 m
Rotordurchmesser (100 m)
120 m
180 m
200 m
Gebietskulisse
Gebietskulisse
30 m
0m
30 m
0m
Gebietskulisse
300 m
300 m
P LANUNGSGRUPPE UMWELT
Harte und weiche
Ausschlusszonen
Ausschlusszonen
harte Auschlusszone
weiche Auschlusszone
Waldstandorte >= 5 ha
Potenzialflächen
Potenzialfläche <= 30 ha
Potenzialfläche >= 30 ha
Sonstige Darstellung
Grenze SG Amelinghausen
Maßstab 1:65.000
0
1.200
2.400
4.800
Meter
Quelle: Auszug aus den Geobasistdaten der Niedersächsichen
Vermessung sund Katasterverwaltung © 2012
±
Potenzialstudie für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Amelinghausen
- Vorentwurf -
Auftraggeber:
Samtgemeinde Amelinghausen
Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt
Rathaus, Lüneburger Straße 50
21385 Amelinghausen
Tel.: 04132 - 9209 0
[email protected]
Stand: 10.04.2015
Auftragnehmer:
Planungsgruppe
Umwelt
Stiftstraße 12
30159 Hannover
Tel.: (0511) 51949781
e-mail: [email protected]
Kartographie: M.Sc. Robin Hüskes
Suchräume für Kompensationsmaßnahmen
5
4
4
1
4
Kartenlegende
4
3
1
4
7
Samtgemeinde
Gemeindegrenzen
Wetzen
geschützte Biotope
gesetzlich geschütztes Biotop
potenziell gesetzlich geschütztes Biotop
Biotoptypen
Acker
Bodenabbau
Gebüsche und Gehölzbestände
Gewässer
Grünlandbereiche
Magerrasen/ Heide/ Offenbodenbereich
Siedlungs-/ Verkehrsfläche
2 1
Etzen
2
2
Tellmer
4
3
4
4
4
3
4
4
Ehlbeck
Staudenfluren
4
2
3
3
3
Sümpfe/ Moore
6
4
Wälder
Kompensationsmaßnahmen
7
1
Suchräume für Kompensationsmaßnahmen
Eingrünung Ortsrand (Verbesserung)
2
Neupflanzung Feldhecke
3
Neupflanzung Gehölze/Ortsrand
4
Neupflanzung/Ergänzung
Feldhecken/Baumreihen
5
6
7
Vorpflanzung Waldrand/Weg
Innerörtlich Pflanzung von
Einzelbäumen
Aufwertung/Sicherung von Biotopen
(Prüfbedarf!)
WEA Samtgemeinde Amelinghausen
Karte: Biotoptypen
M 1:65.000
2.100
1.050
0
2.100 Meter
´
Planungsgruppe Stiftstr. 12, 30159 Hannover
Umwelt
Bauleitplanung der Samtgemeinde Amelinghausen
42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Amelinghausen (Sonderbauflächen "Windenergie")
Planzeichenerklärung
Textliche Darstellung:
Diese FNP-Änderung erzeugt Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für die
außerhalb der Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung "Konzentrationsflächen für
Windenergie" befindlichen Flächen der Samtgemeinde Amelinghausen.
Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung
"Konzentrationsflächen für Windenergie"
in Kombination mit Flächen für die Landwirtschaft
Fläche für Wald
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO i.V.m.
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
der Flächennutzungsplanänderung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB)
Fläche für die Landwirtschaft
(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB)
Konzentrationsflächen
für Windenergie
Kartengrundlage:
Amtliche Karte 1:5000 (AK 5)
Maßstab: 1: 5000
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der
Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,
© 2011
Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Lüneburg
Hinweis:
Diese FNP-Änderung ist auf der Grundlage der Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548) erstellt worden.
Planungsbüro REINOLD
Raumplanung und Städtebau IfR
31737 Rinteln - Seetorstraße 1a
Telefon 05751 - 9646744 Telefax 05751 - 9646745
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 "Windpark Etzen",
mit Vorhaben- und Erschließungsplan,
einschl. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 15
"Sondergebiet Windenergienutzung Etzen"
Gemeinde Amelinghausen
SO5
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
-
GHmax =
293 m
ü NN
-
GRmax =
4.500 m²
-
25
N = 106,5 dB(A)
B
SO2
*
Grenze des Teilaufhebungsbereiches
EW
A
SO*
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
EW
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
-
GHmax =
290 m
ü NN
-
GRmax =
4.500 m²
SO4
-
N = 106,5 dB(A)
Grenze des Teilaufhebungsbereiches
-
EW
-
SO1
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
-
*
-
-
GHmax =
290 m
ü NN
-
GRmax =
4.500 m²
-
EW
N = 106,5 dB(A)
GHmax =
290 m
ü NN
-
GRmax =
4.500 m²
-
EW
N = 106,5 dB(A)
LW
Grenze des Teilaufhebungsbereiches
SO3
LW
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
-
GHmax =
290 m
ü NN
-
GRmax =
4.500 m²
-
N = 106,5 dB(A)
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014
Planungsbüro Matthias Reinold
Dipl.- Ing. für Raum- und Stadtplanung (IfR)
31737 Rinteln - Seetorstraße 1a
Telefon 05751 - 9646744 Telefax 05751 - 9646745
Konzentrationsflächen
für Windenergieanlagen
Maßstab 1 : 1.000
Teil I: Textliche Festsetzungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan,
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 „Windpark Etzen“, Gemeinde
Amelinghausen
§1
Art der baulichen Nutzung – Sonstiges Sondergebiet
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 Abs. 2 BauNVO)
Das festgesetzte sonstige Sondergebiet (SO 1 – SO 5, SO*) dient der Festlegung von
Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung.
(1)
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO 1 bis SO 5) mit der besonderen
Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist die Errichtung
und der Betrieb von insgesamt 5 Windenergieanlagen einschl. der diesen Anlagen
zugeordneten Erschließungsanlagen (Wege, einschl. Rangierflächen), Kranstellflächen
sowie der zeitlich begrenzten (temporären) Montage-, Lager- und Aufstellflächen
zulässig (siehe § 4 Abs. 2 und § 5 der textlichen Festsetzungen).
(2)
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO 5 ist die Errichtung und der Betrieb
der Windenergieanlage (Repowering) nur zulässig, wenn die im räumlichen
Geltungsbereich bestehenden und mit „A“ und „B“ gekennzeichneten
Windenergieanlagen (Altanlagen, Flst. 199/82, Flur__, Gemarkung _____) zuvor
zurück gebaut werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 249 Abs. 2 BauGB).
(3)
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO 1 bis SO 5) mit der besonderen
Zweckbestimmung „Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen“ ist die
landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Bewirtschaftung von Flächen allgemein
zulässig.
(4)
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO* ist neben der Errichtung von
Windenergieanlagen die Errichtung von baulichen Anlagen gem. § 35 Abs. 1 BauGB
allgemein zulässig, soweit die mit den festgesetzten Sondergebieten verbundene
Zweckbestimmung der Konzentration von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt
wird.
§2
Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 1 BauNVO)
(1)
Für die innerhalb der festgesetzten SO-Gebiete (SO 1 bis SO 5) errichteten
Windenergieanlagen gelten die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten
max. Gesamthöhen, gemessen bis zur Spitze des senkrecht nach oben stehenden
Rotorflügels, wie folgt:
SO Gebiet
SO 1
SO 2
SO 3
SO 4
SO 5
GH max
290
290
290
290
290
*) gemessen in m üNN
(2)
Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhen gem. (1) ist im vorhabenbezogenen BPlan durch Planzeichen festgesetzt.
§3
Überbaubare Grundstücksflächen und Baugrenzen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 und 23 Abs. 5 BauNVO)
(1)
Windenergieanlagen sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, soweit sie der
Unterhaltung und dem Betrieb der Windenergieanlagen dienen, sind mit Ausnahme
von Übergabe- und Transformatorenstationen sowie von zeitlich begrenzten
Montage- und Lagerflächen nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
(2)
Die Errichtung von Montage- und Lagerflächen ist nur für die Dauer der Errichtung
der jeweils geplanten Windenergieanlage zulässig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Nach
Realisierung, d.h. nach der Inbetriebnahme der jeweiligen Windenergieanlage sind
die befestigten Flächen (Montage- und Lagerflächen) in landwirtschaftliche Fläche
umzuwandeln. Montage- und Lagerflächen können ausnahmsweise für die Wartung
und Reparaturarbeiten zugelassen werden, wenn unmittelbar nach Abschluss der
Wartungs- und Reparaturarbeiten die Fläche wieder in den vormaligen Zustand
zurück entwickelt wird.
§4
Begrenzung der Grundfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
(1)
Die maximale Grundfläche einer Windenergieanlagen wird auf 4.500 m² begrenzt und
umfasst die Flächen für Masten, Fundamente, Kranstellflächen sowie sonstige, für
den Betrieb der Windenergieanlagen dauerhaft erforderliche bauliche Anlagen.
(2)
Zeitlich begrenzte, für die Realisierung der Windenergieanlagen erforderliche
Flächenversiegelungen
(Montageund
Lagerflächen)
sowie
die
im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung „Erschließungsweg (EW)“ und die von dem Rotor überstrichenen
Flächen sind von der Ermittlung der Grundfläche ausgenommen.
§5
Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Erschließungsweg (EW)“ (gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten und mit einem (*)
gekennzeichneten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Erschließungsweg
(EW)“ sind nur für die Errichtung der Windenergieanlagen zu befestigen (§ 9 Abs. 2
Nr. 2 BauGB). Anschließend sind die befestigten Flächen wieder in den vormaligen
Zustand zurück zu entwickeln.
§6
Flächen mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB)
(1)
Auf den im Plan festgesetzten Flächen mit Bindungen an den Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB ist die
bestehende Vegetation (Bäume und Sträucher einschl. freistehender, auch
alleeartiger Einzelbäume) zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch gleichartige,
im Naturraum heimische Sträucher und Bäume zu ersetzen (siehe Anlage 1 der
Begründung). Bei Abgang sind die Pflanzungen zu 20 % aus Bäumen als Heister mit
einer Höhe von mind. 2,00 m und zu 80 % aus Sträuchern wiederherzustellen. Sie
sind so anzulegen und zu pflegen, dass sich ein artenreiches, freiwachsendes Gehölz
entwickeln kann. Bei Abgang alleeartiger Bäume sind diese zur Vervollständigung der
alleeartigen Baumreihen zu ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als
Hochstamm mit einem Stammumfang von 16-18 cm in 1 m Höhe zu pflanzen.
(2)
Innerhalb der im vorhabenbezogenen B-Plan festgesetzten Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung „landwirtschaftlicher Weg“ ist die bestehende Vegetation (Bäume
und Sträucher einschl. freistehender, auch alleeartiger Einzelbäume) zu erhalten, zu
pflegen und bei Abgang durch gleichartige, im Naturraum heimische Sträucher und
Bäume zu ersetzen (siehe Anlage 1 der Begründung). Bei Abgang sind die
Pflanzungen zu 20 % aus Bäumen als Heister mit einer Höhe von mind. 2,00 m und
zu 80 % aus Sträuchern wiederherzustellen. Sie sind so anzulegen und zu pflegen,
dass sich ein artenreiches, freiwachsendes Gehölz entwickeln kann. Bei Abgang
alleeartiger Bäume sind diese zur Vervollständigung der alleeartigen Baumreihen zu
ersetzen. Die zu pflanzenden Laubbäume sind als Hochstamm mit einem
Stammumfang von 16-18 cm in 1 m Höhe zu pflanzen.
§7
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
(1)
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit den
besonderen Zweckbestimmungen „landwirtschaftlicher Weg“ und „Erschließungsweg
(EW)“ sowie die Lager-, Montage- und Kranstellflächen sind in wasserdurchlässiger
Weise auszubilden.
(2)
Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft sowie den Artenschutz werden den auf den Flurstücken
……………………………….. zu realisierenden Maßnahmen zu geordnet und kompensiert.
Die jeweiligen Maßnahmen werden unter den nachfolgend aufgeführten Hinweisen
dargestellt und durch den Durchführungsvertrag und durch die Eintragung von
Baulasten bodenrechtlich dauerhaft gesichert.
(Die Anforderungen und Festsetzungen werden im Zuge des Aufstellungsverfahrens
hier konkretisiert.)
§8
Festsetzungen zum Immissionsschutz
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Durch den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (SO 1 bis SO 5) zulässigen Betrieb
von Windenergieanlagen sind im Umfeld des räumlichen Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegenüber der gemäß DIN 18.005
"Schallschutz im Städtebau" definierten Orientierungswerte erhöhte Lärmimmissionen
möglich bzw. zu erwarten. Zum Schutz vor den hervorgerufenen Lärmimmissionen
werden gegen Außenlärm folgende bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln in den SO 1 bis
SO 5 Gebieten
Die Windenergieanlagen sind während der Nachtzeit von 22:00 - 6:00 Uhr gemäß der
Schallimmissionsprognose in der schallreduzierten Betriebsweise zu betreiben. Dabei
dürfen die in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Schallleistungspegel pro
Windanlage - nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als das
genehmigungsrechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen
Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.
SO
SO
SO
SO
SO
SO
Gebiet
1
2
3
4
5
Schallleistungspegel
106,5 dB(A)
106,5 dB(A)
106,5 dB(A)
106,5 dB(A)
106,5 dB(A)
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen
werden kann, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der
Nachbarschaft einschließlich der Vorbelastung durch bestehende und geplante
Gewerbebetriebe eingehalten werden.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Anforderungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den
Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A)
unterschreitet.
Hinweis: die entsprechenden Werte sind auf der Grundlage der schalltechnischen
Berechnung einzutragen.
Teil II
Hinweise
Baunutzungsverordnung
Dieser B-Plan ist auf Grundlage der Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) erstellt worden.
Archäologischer Denkmalschutz
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche
Bodenfunde (das können u. a. sein; Tongefäßscherben, Holzkohlenansammlungen,
Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch
geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des
NDSchG meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des
Landkreises Lüneburg sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege
unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2
des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu
lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die
Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Die konkret vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen werden für die
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB bestimmt und in den vorhabenbezogenen
B-Plan aufgenommen.
DIN-Vorschriften und Richtlinien
Die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen zitierten DIN-Vorschriften und
Richtlinien werden bei der Samtgemeinde Amelinghausen bereitgehalten.
WindPRO version 2.9.285 Sep 2014
Projekt:
Ausdruck/Seite
EH Grundlage B-Plan Var3 150527
05.06.2015 14:49 / 1
Lizenzierter Anwender:
BVNON Dienstleistungs- und Projektentwicklungs GmbH
Altenbrücker Damm 6
DE-21337 Lüneburg
+49 4131 86292 56
Maik Teubner / [email protected]
Berechnet:
05.06.2015 12:52/2.9.285
DECIBEL - Karte Lautester Wert bis 95% Nennleistung
Berechnung: EH Schall Gesamtplanung GE / E optimiert OZ
Schall [dB(A)]
35
40
45
50
55
Neue WEA
0
250
500
750
1000m
Karte: Bitmap-Karte: 150527_Uebersicht_Ehlbeck_TK_F.tif , Maßstab 1:25.000, Mitte: UTM (north)-ETRS89 Zone: 32 Ost: 579.007 Nord: 5.884.569
Existierende WEA
Schall-Immissionsort
Schallberechnungs-Modell: ISO 9613-2 Deutschland. Windgeschw.: Lautester Wert bis 95% Nennleistung
Höhe über Meeresspiegel von aktivem Höhenlinien-Objekt
WindPRO, entwickelt von EMD International A/S, Niels Jernesvej 10, DK-9220 Aalborg Ø, Tel. +45 96 35 44 44, Fax +45 96 35 44 46, e-mail: [email protected]
WindPRO version 2.9.285 Sep 2014
Projekt:
Ausdruck/Seite
EH Grundlage B-Plan Var3 150527
05.06.2015 14:51 / 1
Lizenzierter Anwender:
BVNON Dienstleistungs- und Projektentwicklungs GmbH
Altenbrücker Damm 6
DE-21337 Lüneburg
+49 4131 86292 56
Maik Teubner / [email protected]
Berechnet:
27.05.2015 16:37/2.9.285
SHADOW - Karte
Berechnung: EH Schatten Gesamtplanung GE / E
Max. Minuten an einem Tag,
Astron.max.mögl.
30
0
Stunden/Jahr,
Astron.max.mögl.
30,01 - 900,00
Neue WEA
0
500
1000
1500
2000 m
Karte: Bitmap-Karte: 150527_Uebersicht_Ehlbeck_TK_F.tif , Maßstab 1:28.000, Mitte: UTM (north)-ETRS89 Zone: 32 Ost: 578.510 Nord: 5.883.733
Existierende WEA
Schattenrezeptor
Höhe der Schattenkarte: Höhenraster-Objekt: Ehlbeck_EMDGrid_0.wpg (1)
WindPRO, entwickelt von EMD International A/S, Niels Jernesvej 10, DK-9220 Aalborg Ø, Tel. +45 96 35 44 44, Fax +45 96 35 44 46, e-mail: [email protected]